antrag - beim Niederösterreichischen Landtag

Ltg.-777-1/A-3/88-2015, Ltg.-778-1/A-3/89-2015 und Ltg.-780-1/A-3/91-2015
ANTRAG
der Abgeordneten Hinterholzer und Landbauer
gemäß § 34 LGO
zu den Anträgen LT-777/A-3/88-2015, LT-778/A-3/89-2015 und LT-780/A-3/91-2015
betreffend Umfassende Maßnahmen zur Unterstützung älterer
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und im Seniorenbereich
Die aktuellen Zahlen des AMS NÖ für das Jahr 2015 zeigen, dass derzeit besonders
die Generation 50+ von Arbeitslosigkeit betroffen ist. Beinahe jeder zweite
langzeitarbeitslose Mensch ist 50 Jahre oder älter. Deshalb hat das AMS NÖ
gemeinsam mit dem Land NÖ für 9.000 Arbeitslose über 50 Jahre
Wiedereinstiegsförderungen ausbezahlt, wodurch neben anderen Maßnahmen das
Wachstum bei den Langzeitarbeitslosen in NÖ (mit 87,7 Prozent) gegenüber dem
Bundesschnitt (mit 179,5 Prozent) in Grenzen gehalten werden konnte.
Diese bereits bestehenden Anreize zur Beschäftigung von Menschen über 50 Jahren
(z.B. Eingliederungsbeihilfe des AMS, gemA 50+) sind ganz wesentliche
Voraussetzungen für eine langfristige und nachhaltige Senkung der Arbeitslosigkeit.
Insbesondere in der älteren Generation von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
bedeutet dies auch eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen
Gesamtsituation, wozu auch die Steuerreform ab 1.1. 2016 positive Effekte bringen
wird.
Zusätzlich muss jedoch dringend ein Umdenken dahingehend stattfinden, dass ältere
Menschen mit ihrem breiten Erfahrungsschatz und einem soliden praktischen Wissen
einen wichtigen Beitrag für die Wirtschaft und die Gesellschaft leisten. Der
demografische Wandel trägt zusätzlich dazu bei, dass besonders ältere
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu einem unverzichtbaren Teil unserer Betriebe
werden.
Einen wichtigen Ansatz, um Menschen länger in Beschäftigung zu halten, stellt auch
die Neuerung seit 1.1.2016 im Arbeitslosenversicherungsgesetz dar, nämlich die
Möglichkeit einer Teilpension (erweiterte Altersteilzeit), bei der Personen mit einem
Anspruch auf Korridorpension nicht aus dem Arbeitsleben ausscheiden, sondern mit
einer reduzierten Arbeitszeit bis zur Regelpension weiter tätig bleiben.
Die Gründe für die im Vergleich mit anderen Altersgruppen hohe Arbeitslosigkeit bei
der Generation 50+ sind vielfältig. Einer davon ist jedenfalls auf komplexe
bürokratische Regelungen zurückzuführen. Steile Lebensverdienstkurven, höhere
Urlaubsansprüche für ältere Arbeitnehmer, erschwerte Kündigungsbedingungen für
Mitarbeiterinnen über 50, bzw. besondere Schutzbestimmungen sind nur einige
davon. Weitere Regulative und bürokratische Ausnahmeregelungen für diese
Altersgruppe sind kontraproduktiv und schaffen keine zusätzlichen Arbeitsplätze.
Ein wichtiger Schritt zur Schaffung von Arbeitsplätzen, insbesondere für ältere
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wären vereinfachte Einstellungskonditionen,
geringere bürokratische Aufwände und die Streichung von Ausnahmen, sowie eine
weitere Flexibilisierung der Arbeitszeit. Eine generelle Abflachung der
Lebensverdienstkurve in den Kollektivverträgen wäre ebenfalls wünschenswert, um
das Argument der teuren älteren Mitarbeiter zu entkräften. Ein Beispiel hierfür ist das
Gehaltsschema des NÖ Landesdienstes.
Was die soziale Absicherung nach dem Erwerbsleben im Ruhestand betrifft besteht in
Österreich das System der Ausgleichszulage. Um jedem im Inland lebenden
Pensionsbezieher ein Mindesteinkommen zu sichern, ist im Rahmen der gesetzlichen
Pensionsversicherung für Pensionsbezieher mit geringem Einkommen eine
sogenannte Ausgleichszulage vorgesehen. Liegt das Gesamteinkommen
(Bruttopension plus sonstige Nettoeinkommen plus eventuelle Unterhaltsansprüche)
unter einem gesetzlichen Mindestbetrag (Richtsatz), so erhält die
Pensionsbezieherin/der Pensionsbezieher eine Ausgleichszulage zur Aufstockung
seines oder ihres Gesamteinkommens. Jeder Pensionsantrag wird auch als Antrag auf
Ausgleichszulage gewertet.
Dieser unbürokratische Zugang ist sehr zu begrüßen. Daneben existieren für Bezieher
einer Ausgleichszulage noch weitere Begünstigungen: Bezieherinnen/Bezieher einer
Ausgleichszulage sind grundsätzlich von der Rezeptgebühr und vom Service-Entgelt
für die e-card als auch von den Rundfunkgebühren befreit bzw. können einen Antrag
auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt stellen.
Ausgleichszulagenbezieher (z.B. nach dem ASVG) sind teilweise schon jetzt
automatisch von der Rezeptgebühr befreit, das heißt sie brauchen für diese
Befreiung keinen gesonderten Antrag zu stellen. Die automatische Befreiung von der
Rezeptgebühr gilt allerdings nicht für alle Versicherten. Es sollten also Verhandlungen
mit den Sozialversicherungsträgern aufgenommen werden, um diesen Automatismus
künftig auf alle Berufsgruppen ausdehnen zu können.
Zur Entlastung unserer älteren Mitbürger sollten bürokratische Hürden weitestgehend
abgebaut werden und in Fällen, in denen Anspruch auf Befreiung von bestimmten
Gebühren besteht, diese Befreiungen – so wie teilweise bei der Befreiung der
Rezeptgebühr – nicht mehr separat zu beantragen sein. Die jeweilige
Pensionsversicherungsanstalt könnte mit der Bewilligung auf Ausgleichzulage auch
gleichzeitig die Formalitäten betreffend Gebührenbefreiung bei den
Krankenversicherungsträgern und der GIS einleiten, sofern die
Anspruchsberechtigung zweifelsfrei gegeben ist.
Ein weiteres immer wichtiger werdendes Thema für unsere Seniorinnen und Senioren
ist die Frage nach der richtigen und der leistbaren Pflege im Bedarfsfall. Im Fall von
Pflegebedürftigkeit ist die Finanzierung guter, wohnortnaher und vertrauter
Pflegebetreuung für unsere älteren Mitbürgerinnen und Mitbürger von elementarer
Bedeutung. Gerade in diesem Bereich unternimmt das Land Niederösterreich in den
Bereichen der 24-Stunden-Betreuung, der sozialmedizinischen Dienste oder der
hervorragenden NÖ Pflegeheime große Anstrengungen, die das System der Pflege im
Bundesland Niederösterreich im Vergleich der Bundesländer vorbildlich machen.
Ein wichtiges Grundelement, um den Menschen die Pflege zu Hause zu ermöglichen,
ist das Pflegegeld.
Mit Wirkung zum 1.1.2016 ist eine einmalige lineare Erhöhung aller Stufen des
Pflegegeldes um 2 % fixiert worden. Das Pflegegeld wurde aber seit seiner
Einführung im Jahr 1993 nur unregelmäßig erhöht und ist damit weit hinter der
Erhöhung der Lebenshaltungskosten zurückgeblieben. So ist z.B. das Pflegegeld der
Stufe 3 zwischen 1993 und 2014 nur um insgesamt 12,9 % erhöht worden, die
Lebenshaltungskosten sind im gleichen Zeitraum aber um 46,9 % gestiegen. Zum
Ausgleich dieses Kaufkraftverlustes ist eine einmalige zusätzliche Erhöhung im
zweistelligen Prozentbereich und in weiterer Folge eine jährliche Valorisierung
dringend erforderlich.
Die Gefertigten stellen daher folgenden
Antrag:
Der Hohe Landtag wolle beschließen:
„1. Die Landesregierung wird ersucht, die Bundesregierung aufzufordern,
-
Maßnahmen im Sinne der Antragsbegründung zu ergreifen, die die Einstellung
von älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern forcieren und dazu führen,
dass Betriebe wieder vermehrt Personen aus der Generation 50+ einstellen,
-
Verhandlungen im Sinne der Antragsbegründung aufzunehmen, um für
Bezieher einer Ausgleichzulage im Sinne einer unbürokratischen, antragslosen
Vorgehensweise eine Ausweitung der Erlangung von Gebührenbefreiungen im
Rahmen der jeweiligen Anspruchsberechtigung zu gewährleisten und
-
zur besseren Ermöglichung der Pflege zu Hause eine einmalige lineare
Erhöhung des Pflegegeldes im zweistelligen Prozentbereich zur Abdeckung des
Kaufkraftverlustes vorzusehen sowie in der Folge eine jährliche Valorisierung
des Pflegegeldes sicherzustellen.
2. Durch diesen Antrag gemäß § 34 LGO werden die Anträge LT-777/A-3/88-2015,
LT-778/A-3/89-2015 und LT-780/A-3/91-2015 miterledigt.“