Asyl & Integration im Herausgegeben vom Landratsamt Bad Kissingen Obere Marktstraße 6 97688 Bad Kissingen Stand: 19.04.2016 Seite 2 von 21 Inhalt Allgemeines ........................................................................................................... 4 Rechtliche Rahmenbedingungen.................................................................................... 4 Asylbewerberleistungsgesetz ......................................................................................... 7 Unterbringung .............................................................................................................. 10 Integration........................................................................................................... 11 Integrationskurse.......................................................................................................... 11 Arbeitsleben ................................................................................................................. 12 Leistungen nach der Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling .................... 13 Ansprechpartner .................................................................................................. 15 Landratsamt Bad Kissingen........................................................................................... 15 3.1.1 Koordinator der Asylangelegenheiten im Landratsamt Bad Kissingen – Integrationsbeauftragter .............................................................................................. 15 3.1.2 Ausländeramt ............................................................................................................... 15 3.1.3 Sozialamt ...................................................................................................................... 16 3.1.4 Ehrenamtliche............................................................................................................... 16 Jobcenter Bad Kissingen ............................................................................................... 18 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ................................................................... 19 Zentrale Ausländerbehörde Schweinfurt ..................................................................... 19 Flüchtlingsberatung Caritas, Kreisverband Bad Kissingen ........................................... 19 Spenden .............................................................................................................. 20 Weiterführende Links und Quellen ....................................................................... 21 Seite 3 von 21 Allgemeines Asylbewerber sind Ausländer, die Schutz vor politischer Verfolgung nach Art. 16a des Grundgesetzes suchen oder Schutz vor Abschiebung in einen Staat begehren, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung bedroht ist. Rechtliche Rahmenbedingungen In den letzten Jahren ist die Zahl der Flüchtlinge sowie der Asylsuchenden in Deutschland sehr stark gestiegen. Diese Entwicklung ist auf aktuelle Krisenherde und Bürgerkriege zurückzuführen. Hierdurch haben zahlreiche Menschen ihr Heimatland verlassen, um woanders Schutz zu suchen. Asylantrag In der Regel muss der Asylbewerber seinen Antrag persönlich bei einer Außenstelle des Bundesamtes stellen. Zu diesem Termin lädt das Bundesamt einen Sprachmittler ein. Während der Antragstellung wird der Asylbewerber über seine Rechten und Pflichten innerhalb des Asylverfahrens aufgeklärt, diese wichtigen Informationen werden ihm in seiner Sprache schriftlich ausgehändigt. Das Bundesamt legt eine elektronische Akte an und erfasst die persönlichen Daten. Alle Asylantragsteller, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, werden fotografiert und es werden von Ihnen Fingerabdrücke genommen (erkennungsdienstliche Behandlung). Die Maßnahmen geben Aufschluss darüber, ob sich der Asylbewerber bereits zu einem früheren Zeitpunkt – eventuell unter anderem Namen – in Deutschland aufgehalten hat oder ob ein anderer europäischer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sein könnte. Bei der Antragstellung wird ein Ausweisdokument, die Aufenthaltsgestattung, ausgestellt. Die Aufenthaltsgestattung muss der Antragsteller immer bei sich tragen und bei Personenkontrollen der Polizei vorlegen. Ablehnung des Asylantrags Im Falle der Ablehnung des Asylantrags wird dem Asylbewerber kein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland gewährt. Die betroffene Person muss in der gegebenen Frist ausreisen. Wenn er/sie innerhalb der festgesetzten Frist nicht freiwillig ausreist, dann droht die Abschiebung (§ 34 AsylG). Ist die Frist abgelaufen und der Betroffene nicht ausgereist, kommt es zur Abschiebung. Seite 4 von 21 Solange ein abgelehnter Asylbewerber nicht abgeschoben werden kann, erhält er eine Duldung. Grund kann ein von den Innenministern verhängter Abschiebestopp sein oder das Fehlen von Identitätspapieren (Reisepass). Diese Duldung gilt grundsätzlich 3 Monate und kann jederzeit widerrufen werden. Für geduldete Personen gelten erhebliche Einschränkungen von Teilhaberechten wie etwa beim Zugang zum Arbeitsmarkt und sozialen Leistungen. Dublin-Verfahren Die sogenannte Dublin-Verordnung soll regeln, dass ein Asylverfahren nur in einem europäischen Staat stattfindet und nicht parallel mehrere Anträge in verschiedenen Ländern gestellt werden. Mitglieder sind alle EU-Staaten sowie Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein. Grundsätzlich gilt, dass der Asylantrag dort gestellt und bearbeitet werden muss, wo ein Flüchtling erstmals den Boden eines europäischen Mitgliedstaats betritt. Wenn ein politisch verfolgter Flüchtling über ein solches Land einreist, das als sicher gilt, erhält er in Deutschland kein Asyl. Asylentscheidung Die Entscheidung über den Asylantrag bekommen Asylsuchende per Brief grundsätzlich innerhalb von drei bis zwölf Monaten. Erhält der Bescheid die Feststellung einer Anerkennung, wendet sich der Flüchtling zur Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis an die örtlich zuständige Ausländerbehörde. Ist der Bescheid negativ, so wird der Betroffene zur Ausreise aufgefordert. Dabei wird zwischen einer Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“, als „unbegründet“ oder als „unbeachtlich“ unterschieden. Das Klageverfahren gegen die Ablehnung des Asylantrags wird beim zuständigen Verwaltungsgericht geführt. Die Klagefrist beträgt 14 Tage nach Zustellung der Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (§ 74 AsylG). Die Klage hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Entscheidungsmöglichkeiten hinsichtlich des Asylantrags 1. Flüchtling ist nach § 3 Abs. 1 AsylG, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Dasselbe gilt für Staatenlose, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Herkunftsland hatten und dorthin nicht mehr zurück können. 2. Asylberechtigter und demnach „politisch Verfolgter“ im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist, wer im Falle der Rückkehr in das Land seiner Staatsangehörigkeit oder als Staatenloser in das Land seines gewöhnlichen Aufenthalts einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung ausgesetzt sein Seite 5 von 21 wird, die wegen seiner oder ihrer Rasse, Nationalität, politischen Überzeugung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgt. Hierbei muss der Eingriff vom Heimatstaat ausgehen, ohne dass eine Fluchtalternative innerhalb des Heimatlandes oder ein anderweitiger Schutz vor Verfolgung existiert. Als Asylberechtigter wird nicht anerkannt, wer über einen „sicheren Drittstaat“ in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Als „sichere Drittstaaten“ gelten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und (nach gesetzlicher Regelung) Norwegen und die Schweiz. 3. Subsidiär Schutzberechtigter ist nach § 4 Abs. 1 AsylG ein Ausländer, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. 4. Abschiebeverbot: Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden (Abschiebungsverbote), wenn die Abschiebung eine Verletzung der Euorpäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) darstellt (§ 60 Abs. 5 AufenthG) oder durch die Abschiebung in einen Staat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (§ 60 Abs. 7 AufenthG). Flüchtlingsschutz und die Asylberechtigung sind hinsichtlich ihrer Rechtsfolgen gleich. Die Schutzgewährung führt zu einem Anspruch auf einen dreijährigen Aufenthaltstitel. Nach drei Jahren ist von der Ausländerbehörde eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn die Gründe für die Zuerkennung bzw. Anerkennung nicht weggefallen sind. Dies wird im Rahmen eines Widerrufverfahrens im Bundesamt geprüft. Subsidiär Schutzberechtigten wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt und kann von der Ausländerbehörde um zwei weitere Jahre verlängert werden. Wenn ein Abschiebungsverbot vorliegt, soll eine Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt werden. Die Prüfung möglicher Ausschlussgründe für die Erteilung des Aufenthaltstitels fällt hier in die Zuständigkeit der Ausländerbehörden. Dürfen Asylbewerber reisen? Asylbewerber dürfen in der Regel nach Ablauf von drei Monaten sich frei im gesamten Bundesgebiet bewegen. Seite 6 von 21 Asylbewerberleistungsgesetz Leistungsgewährung Nach der Ankunft in der Unterkunft stellen Asylsuchende den Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Hier findet man eine Übersicht zu den Leistungen, die während des Asylverfahrens im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) in Deutschland gewährt werden können: • Grundleistungen zur Deckung des täglichen Lebensunterhaltes und des notwendigen Bedarfs an Unterbringung und Heizung nach § 3 AsylbLG, • Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 AsylbLG, • Sonstige Leistungen in speziellen Einzelfällen nach § 6 AsylbLG, • Leistungen in besonderen Fällen nach § 2 Abs. 2 AsylbLG (nach 15 Monate Aufenthalt im Bundesgebiet und die Dauer des Aufenthalts wurde nicht rechtsmissbräuchlich beeinflusst) Neben den regelmäßigen monatlichen Leistungen besteht die Möglichkeit, Anträge auf einmalige Beihilfen (bei Geburt, Schulbedarf, etc.) zu stellen. Krankenhilfe Benötigt ein Asylbewerber ärztliche Hilfe, ist er häufig auf Unterstützung angewiesen. Zunächst ist ein Krankenbehandlungsschein zu besorgen, dann ein Termin bei einem Allgemeinarzt zu vereinbaren. Zumindest in der Anfangszeit sollten Asylbewerber beim Arztbesuch begleitet werden, sofern sie damit einverstanden sind. Hilfestellung bei der Medikation und Therapie ist meist nötig. Asylbewerber erhalten zunächst keine Krankenversicherungskarte, sondern Krankenbehandlungsscheine. Diese stellen die zuständigen Mitarbeiter des Landratsamtes im Fachbereich Soziales aus. Die Behörde verschickt die Krankenbehandlungsscheine auf Anforderung direkt in die Arztpraxis. Pro Quartal wird ein neuer Schein benötigt. Zunächst muss ein Allgemeinarzt/Hausarzt aufgesucht werden (Ausnahme: Kinder-, Frauen- und Zahnarzt), der Arzt kann frei gewählt werden. Stellt dieser eine Überweisung an einen Facharzt aus, so ist diese beim Landratsamt einzureichen. Für den Facharzt wird ein separater Behandlungsschein ausgestellt, wenn das Gesundheitsamt feststellt, dass die Untersuchung bzw. Behandlung erforderlich und nicht aufschiebbar ist. § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) regelt den Umfang der Leistungen unter anderem bei Krankheit. Demnach ist insbesondere die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen zu gewähren. Das Merkmal akut bezieht sich dabei ausschließlich auf Krankheiten. Akut ist ein unvermutet auftretender, schnell und heftig verlaufender regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der aus medizinischen Gründen der ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlung bedarf. Seite 7 von 21 Die Behandlung von chronischen Erkrankungen ist vom Leistungsumfang des AsylbLG nicht umfasst. Für Schwangere werden die Kosten für notwendige Vorsorgeuntersuchungen (Quartalsschein für Arztbesuche möglich), die Entbindungskosten sowie die Betreuungskosten nach der Entbindung durch eine Hebamme übernommen. Für die Notfalleinweisung in ein Krankenhaus wird kein Krankenbehandlungsschein benötigt, bei akuten Problemen können die Asylbewerber jederzeit ein Krankenhaus aufsuchen. Das Krankenhaus sendet dann einen Antrag auf Kostenübernahme an das Landratsamt. Notfallbehandlungen (z. B. am Wochenende) bei einem Arzt werden mittels Notfallschein von diesem abgerechnet. Asylbewerber sind von der Zuzahlungspflicht für Medikamente befreit. Werden frei verkäufliche, nicht verschreibungspflichtige Medikamente gekauft, können die notwendigen Kosten nach Rücksprache mit dem Sozialamt und nach Vorlage der Quittungen erstattet werden. Nach 15 Monaten wird bei Flüchtlingen der Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG geprüft. Soweit Leistungen nach § 2 AsylbLG bewilligt werden, wird eine Krankenversicherungskarte ausgestellt. Damit ist direkt ein Arztbesuch möglich. Für Fragen der Kostenübernahme ist dann die Krankenkasse zuständig. Dies vereinfacht den Ablauf erheblich. Die Karte muss allerdings nach Aufforderung durch den Fachbereich Soziales durch den Asylbewerber selbst beantragt werden. Grundleistungen Übersicht Geldleistungen/Grundleistungen 2016 AsylbLG • Alleinstehend/Alleinerziehend: Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke 143,82 € Bekleidung und Schuhe 34,03 € persönlicher Bedarf (Taschengeld) 145,00 € • Ehegatte/Partner Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke Bekleidung und Schuhe persönlicher Bedarf (Taschengeld) 128,71 € 30,46 € 131,00 € • sonst. HH-Angehörige Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke Bekleidung und Schuhe persönlicher Bedarf (Taschengeld) 115,58 € 27,35 € 114,00 € • Kinder (0 – 6 Jahre) Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke Bekleidung und Schuhe persönlicher Bedarf (Taschengeld) 88,06 € 34,90 € 85,00 € Seite 8 von 21 • Kinder (7 – 14 Jahre) Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke Bekleidung und Schuhe persönlicher Bedarf (Taschengeld) 106,95 € 36,91 € 93,00 € • Kinder (15 – 17 Jahre) Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke Bekleidung und Schuhe persönlicher Bedarf (Taschengeld) 137,90 € 41,38 € 86,00 € Asylbewerber, die in (Erst-)Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes untergebracht sind, bekommen in der von ihnen genutzten Unterkunft die notwendigsten Gebrauchsgüter des Haushalts (Geschirr, Besteck etc.) sowie Möbel zur Verfügung gestellt. Außerdem werden die Kosten für Miete, Strom, Wasser und Heizung übernommen. Der notwendige Bedarf an Ernährung, Kleidung, Gesundheitspflege und Verbrauchsgütern des Haushalts wird seit der Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes im Oktober 2015 durch Sachleistungen gedeckt. Zusätzlich erhalten Asylbewerber einen Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens (Taschengeld). Bei einer Unterbringung außerhalb der (Erst-)Aufnahmeeinrichtungen erhalten die Asylbewerber neben Unterkunft, Heizung und Hausrat vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs. Die Auszahlung erfolgt über die jeweilige Stadt-/Gemeindeverwaltung am Ort der Unterbringung. Wer ist leistungsberechtigt? Leistungsberechtigt sind Personen, die unter anderem im Besitz einer der folgenden Aufenthaltsbescheinigungen sind: • Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz, • Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1, § 24 oder § 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (sofern die Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt), • Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz, • Antragsteller eines Folgeantrages nach § 71 oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes. Seite 9 von 21 Unterbringung In den ersten Wochen des Asylverfahrens werden Asylsuchende in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht. Die Bundesländer sind zunächst für die Unterbringung von Asylbewerbern zuständig. Jedes Bundesland hat dabei eine exakt festgelegte Quote der Asylbegehrenden (sog. Königsteiner Schlüssel) einzuhalten, um die mit der Aufnahme verbundenen Lasten angemessen zu verteilen. Asylbewerber sind grundsätzlich kraft Gesetzes verpflichtet, bis zu sechs Wochen, längstens jedoch bis zu drei Monaten, in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Anschließend werden sie innerhalb des Bundeslandes in so genannte Gemeinschaftsunterkünfte oder in dezentrale Einrichtungen durch die Regierung von Unterfranken verteilt. Seite 10 von 21 Integration Integrationskurse Grundsätzliches zum Integrationskurs Damit sich Migranten gut in Deutschland zurechtfinden, ist der Integrationskurs ein wichtiges Instrument zur Förderung der Integration. Außerdem sollen die betreffenden Personen Alltagswissen sowie Kenntnisse der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte Deutschlands vermittelt bekommen. Öffnung der Integrationskurse für Asylbewerber Für eine schnellere Integration erhalten seit November 2015 Asylbewerber und Geduldete mit jeweils guter Bleibeperspektive einen Zugang zum bedarfsgerechten Lernangebot des Bundes: den Integrationskursen. Dies ist ein wichtiger Schritt für die Integration der Asylbewerber in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft. Asylbewerber erhalten bei Asylantragstellung im Bundesamt alle notwendigen Informationen und Formulare für eine Kursteilnahme. Hintergrund: Die Integrationskurse bilden seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes 2005 das Kernelement der Integrationsarbeit des Bundes. Das Bundesamt bietet zusätzlich zu den allgemeinen Integrationskursen auch Intensiv-, Alphabetisierungs-, Jugend- und Elternintegrationskurse an. Diese sind auf den Bedarf der jeweiligen Zielgruppe zugeschnitten. Lehrkräfte, Integrationskursträger und Lehrmittel werden durch das Bundesamt geprüft und zugelassen, so sichert das Bundesamt die Qualität des umfassenden Sprachlernangebotes. Nähere Informationen findet man hier. Seite 11 von 21 Integrationskurse für anerkannte Asylbewerber Im Landkreis Bad Kissingen werden anerkannte Asylbewerber durch die Ausländerbehörde und/oder durch das Jobcenter Bad Kissingen verpflichtet, einen Integrationskurs zu besuchen. Es ist hierbei zu beachten, dass der Teilnahme eine besondere Bedeutung für eine erfolgreiche Integration zukommt (besonders anerkannte Asylbewerber). Eine erfolgreiche Integration erleichtert außerdem einen Zugang zum Arbeitsmarkt. Der Integrationskurs wird erfolgreich abgeschlossen mit dem Bestehen der vorgesehenen Sprachprüfung „Deutsch-Test für Zuwanderer – (DTZ)“ mit dem Gesamtergebnis B1 und dem Erreichen der erforderlichen Punktzahl im Orientierungstest. Wer gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme verstößt, bringt dadurch regelmäßig zum Ausdruck, dass er nicht in erforderlichem Maße zur Integration bereit ist. Wer den Integrationskurs nicht erfolgreich abschließt, dessen Integration ist noch nicht im erforderlichen Maße erfolgt. Eine Nichtteilnahme am Integrationskurs bzw. der nicht erfolgreich abgeschlossene Abschluss des Kurses kann auch Konsequenzen mit sich bringen. Durch das Jobcenter Bad Kissingen können in diesen Fällen Sanktionen (Leistungskürzungen des laufenden Arbeitslosengeld II-Bezuges) erfolgen. Weiterhin hat die Ausländerbehörde die Möglichkeit, Bußgelder oder Zwangsgelder bei Verstoß gegen diese Integrationspflicht zu verhängen. Arbeitsleben Anerkannte politische Flüchtlinge, Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Ausländer mit einem Abschiebevorbot/Abschiebeschutz erhalten allerdings nur eine Beschäftigungserlaubnis. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass dieser Personenkreis keiner Selbständigkeit nachgehen darf. Für Asylbewerber und Geduldete wurde die Frist, in der sie in Deutschland nicht arbeiten dürfen, verkürzt: Ihnen ist es grundsätzlich erlaubt, nach drei Monaten Aufenthalt zu arbeiten. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, beispielsweise müssen deutsche Bewerber und EU-Bürger bei der Vergabe von Tätigkeiten bevorzugt werden. Manchmal muss in konkreten Fällen auch die Bundesagentur für Arbeit zustimmen. Diese Einschränkungen entfallen nach 15 Monaten. Seite 12 von 21 Arbeitsgelegenheiten gemäß § 5 AsylbLG (sog. 1-Euro-Jobs) stellen keine Erwerbstätigkeit dar und sind von Anfang an zulässig. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich um Arbeiten in Aufnahmeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung und dem Betrieb der Einrichtung dienen (z. B. Reinigungsarbeiten). Weiterhin können auch staatliche, kommunale oder gemeinnützige Träger Arbeitsgelegenheiten anbieten. Voraussetzung ist allerdings, dass die zu leistende Arbeit gemeinnützig ist. Die örtlichen Ausländerbehörden und Sozialämter sollten jedoch über die Aufnahme eines 1-Euro-Jobs informiert werden. Nach 3 Monaten gestattetem Aufenthalt kann dem Asylbewerber die Beschäftigung durch die Ausländerbehörde erlaubt werden. Hierbei hat die Ausländerbehörde jedoch grundsätzlich die Zustimmung der Arbeitsagentur (ZAV= Zentrale Auslands- und Fachvermittlung der Bundesagentur für Arbeit mit Sitz in München) einzuholen. Weitere Informationen findet man auch auf der Seite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Leistungen nach der Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling Mit der Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling endet der Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Es besteht ein Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2 (SGB II). Zuständig für die Gewährung ist das Jobcenter im Landkreis Bad Kissingen. Der Ablauf des Antragsverfahrens ist wie folgend: 1. Das Jobcenter bekommt vom Landratsamt die Mitteilung, dass das Asylverfahren mit einer Anerkennung beendet wurde. 2. Darauf verschickt das Jobcenter die Antragsunterlagen für die Leistungen nach dem SGB II an den/die Anerkannten und vergibt einen Termin zur Antragsabgabe beim zuständigen Arbeitsvermittler. 3. Die Flüchtlingsbetreuerinnen der Caritas und die Migrationsberatung unterstützen das Ausfüllen der Antragsunterlagen. 4. Zur Antragsabgabe ist in den meisten Fällen das Mitbringen eines Sprachmittlers erforderlich. Falls keiner vorhanden ist, sollte das Jobcenter vorab informiert werden. Seite 13 von 21 5. Bei der Antragsabgabe werden die Antragsunterlagen geprüft. Beim Arbeitsvermittler wird eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sprachkurs erstellt und eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen. 6. Die Leistungen zum Lebensunterhalt werden zeitnahe bewilligt, so dass durch den Übergang vom Sozialamt zum Jobcenter keine Lücke entsteht. Die Leistungen nach dem SGB II setzen sich zusammen aus der Regelleistung und den Kosten der Unterkunft. 7. Nach der Anerkennung der Asylberechtigten bzw. Flüchtlinge, müssen diese umgehend aus der Gemeinschaftsunterkunft ausziehen. Sie können sich auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt eine angemessene Wohnung suchen. Angemessen ist einen Wohnung, wenn sie innerhalb der Mietobergrenzen des Landkreises Bad Kissingen liegt. Vor dem Abschluss eines Mietvertrages ist immer die Genehmigung des Jobcenters einzuholen, da sonst kein Darlehen für eine evtl. erforderliche Kaution übernommen werden kann. Auch die Bewilligung einer Wohnungserstausstattung ist mit dem Jobcenter abzusprechen. 8. Auch Umzüge in den Bereich eines anderen Jobcenters müssen vom hiesigen Jobcenter genehmigt werden. 9. Nach den Sprachkurs(en) stehen alle Mittel zur Integration in den Arbeitsmarkt zur Verfügung. Der Einsatz der Mittel richtet sich nach der Einschätzung des zuständigen Arbeitsvermittlers, was für eine Integration am Arbeitsmarkt erforderlich und sinnvoll ist. Seite 14 von 21 Ansprechpartner Landratsamt Bad Kissingen Hausanschrift: Obere Marktstraße 6, 97688 Bad Kissingen 3.1.1 Koordinator der Asylangelegenheiten im Landratsamt Bad Kissingen – Integrationsbeauftragter Herr Stefan Seufert, Zimmer-Nr. 507, Telefon 0971/801-3370, Telefax 0971/801-773370, E-Mail [email protected] 3.1.2 Ausländeramt Anerkannte Asylbewerber/unbegleitete minderjährige Asylbewerber Die ausländerrechtliche Bearbeitung von anerkannten Asylbewerbern und unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden liegt bei der örtlichen Ausländerbehörde Bad Kissingen, Telefax 0971/801-3321, E-Mail [email protected]. • Sachgebietsleitung Herr Klaus Plescher, Zimmer-Nr. 320, Telefon 0971/801-3210 • Fachbereichsleitung Herr Sebastian Fiedler, Zimmer-Nr. 330.1, Telefon 0971/801-3310 • Sachbearbeitung Buchstaben A – M Frau Tina Hartmann, Zimmer-Nr. 330, Telefon 0971/801-3300 • Sachbearbeitung Buchstaben N - Z und Bearbeitung Visumsverfahren Familiennachzug für anerkannte Flüchtlinge Herr Manuel Ziegler, Zimmer-Nr. 332, Telefon 0971/801-3320 • Sachbearbeitung unbegleitete minderjährige Asylbewerber Frau Birgit Krönert, Zimmer-Nr. 333, Telefon 0971/801-3331 Seite 15 von 21 3.1.3 Sozialamt Sachgebietsleitung Herr Friedbert Beck, Zimmer-Nr. 240, Telefon 0971/801-2400, Telefax 0971/801-772400, E-Mail: [email protected] Sachbearbeitung Notunterkunft Bad Kissingen, Bad Kissingen, Garitz, Winkels, Reiterswiesen, Euerdorf Herr Nico Naujoks, Zimmer-Nr. 209, Telefon 0971/801-2090, E-Mail: [email protected] Sachbearbeitung Fridritt, Nüdlingen, Oerlenbach Frau Annette Müller, Zimmer-Nr. 211, Telefon 0971/801-2110, E-Mail: [email protected] Sachbearbeitung Notunterkunft Hammelburg, Bad Brückenau-Volkers, Wernarz, Riedenberg, Oberthulba-Hassenbach, Hetzlos Frau Romana Bischoff, Zimmer-Nr. 212, Telefon 0971/801-2121, E-Mail: [email protected] Sachbearbeitung Bad Bocklet, Zeitlofs, Trimberg, Burkardroth, Stangenroth Frau Silvia Hofmann, Zimmer-Nr. 213, Telefon 0971/801-2130, E-Mail: [email protected] Sachbearbeitung Hammelburg, Gauaschach Herr Richard Drescher, Zimmer-Nr. 214, Telefon 0971/801-2140, E-Mail: [email protected] Sachbearbeitung Wildflecken, Schondra, Ramsthal, Münnerstadt Frau Elke Beck, Zimmer-Nr. 212, Telefon 0971/801-2120, E-Mail: [email protected] 3.1.4 Ehrenamtliche Wie können Sie den Asylbewerbern konkret helfen? Unser Ziel ist es, die Menschen, die vor Krieg und Verfolgung geflüchtet sind, zu unterstützen und ihnen mit den uns zur Verfügung stehenden Mitteln ihr Leben weit weg von ihrer Heimat zu erleichtern. Dabei sind wir für ehrenamtliche Unterstützung dankbar. Wer sich also ehrenamtlich für die Asylbewerber in der Aufnahmeeinrichtung, in den Gemeinschaftsunterkünften oder in den dezentralen Einrichtungen des Landkreises Bad Kissingen engagieren Seite 16 von 21 will, sollte am besten auf die Helferkreise vor Ort zugehen. Eine Koordinationsstelle für die Ehrenamtlichen und Flüchtlingshelferkreise im Landkreis Bad Kissingen befindet sich momentan im Aufbau, um ein koordiniertes Vorgehen noch besser gewährleisten zu können. Helferkreise vor Ort: Die nachfolgende Zusammenstellung befindet sich noch im Aufbau und wird laufend erweitert. Hinweise und Ergänzungen bitte an [email protected] Kommune Organisation Ansprechpartner Kontaktdaten Stadt Bad Brückenau Herr Michael Worschech Tel. 09741/804-34 michael.worschech@ bad-brueckenau.de Caritas Frau Schad Tel. 09741/9393142 o. 0151/20060276 Bayer. Rotes Kreuz Herr Robert Weber Tel. 0971/7272-410 Bad Kissingen Ehrenamtl. Helfer Anrufbeantworter (Helferkreis Kernstadt) Tel. 0971/69897771 Bad Kissingen Garitz Ehrenamtl. Helfer Frau Karin Reinshagen Tel. 0157/74479146 Bad Kissingen Reiterswiesen Ehrenamtl. Helfer Frau Monika Kiesel Tel. 0151/59835897 Caritas Frau Lucia Schmitt Tel. 0151/44051827 Diakon/Ehrenamtl. Helfer Herr Michael Schlereth Tel. 09734/1602 Ehrenamtl. Helfer Frau Hilde Venohr Tel. 0971/78593492 Ehrenamtl. Helfer Frau Gisela Bergel Tel. 09704/5370 Ehrenamtl. Helfer Frau Sabine Grünberg Tel. 09704/7171 Ehrenamtl. Helfer Frau Katja Kellermann Tel. 0176/11915030 Ehrenamtl. Helfer Frau Gesine von Postel Tel. 0151/15909907 Motten Ehrenamtl. Helfer Herr Thomas Koscielny Tel. 0176/82371568 Nüdlingen Haard Ehrenamtl. Helfer Frau Annette Wemhoff Tel. 0170/8633577 Ehrenamtl. Helfer Frau Helga Fischer Tel. 0170/4763375 Oerlenbach Caritas Herr Ludwig Sauer Tel. 0971/72469003 Bad Brückenau Bad Brückenau Volkers Bad Brückenau Wernarz Burkardroth Stangenroth Waldfenster Euerdorf Hammelburg Seite 17 von 21 Ehrenamtl. Helfer Frau Maria Wahler Tel. 0179/6664651 Ehrenamtl. Helfer Frau Cornelia Herterich helferkreis. [email protected] Riedenberg Ehrenamtl. Helfer Herr Joachim Hartling Tel. 0170/6783857 Schondra Diakon/Ehrenamtl. Helfer Herr Horst Conze Tel. 0160/93242526 Markt Wildflecken Bürgerbüro Frau Sandra Kleinheinz Tel. 09745/9151-20 sandra.kleinheinz@ wildflecken.de Markt Wildflecken Bürgerbüro Herr Peter Heil Tel. 09745/9151-21 peter.heil@ wildflecken.de Vermieter Fam. Kirchner Tel. 09745/1261 Tel. 0151/ 11 25 59 95 [email protected] Oerlenbach Ebenhausen Wildflecken Jobcenter Bad Kissingen Geschäftsführer: Herr Rudolf Fella, Telefon 0971/7124-270 Leistungsabteilung: Teamleiter Herr Harald Kolb, Telefon 0971/7124-200 Leistungssachbearbeiter Herr Oliver Kleinhenz, Telefon 0971/7124-226 Herr Volker Schurg, Telefon 0971/7124-261 Frau Alexandra Schmidt, Telefon 0971/7124-205 Arbeitsvermittlung: Teamleiterin Frau Claudia Dänzer, Telefon 0971/7124-220 Arbeitsvermittler U30 Herr Mario Zuleger, Telefon 0971/7124-242 Arbeitsvermittlerin Ü30 Frau Manuela Klein, Telefon 0971/7124-222 Seite 18 von 21 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Als Kompetenzzentrum für Migration und Integration in Deutschland ist das Bundesamt nicht nur zuständig für die Durchführung von Asylverfahren und den Flüchtlingsschutz, sondern auch Motor der bundesweiten Förderung der Integration. http://www.bamf.de Zentrale Ausländerbehörde Schweinfurt Asylbewerber im laufenden Asylverfahren Die ausländerrechtliche Betreuung und Beratung von Asylbewerbern, die sich im laufenden Asylverfahren befinden, obliegt im gesamten Regierungsbezirk Unterfranken der Zentralen Ausländerbehörde Schweinfurt (ZAB). Dies beinhaltet die Ausstellung und Verlängerung von Aufenthaltsgestattungen, Bearbeitung von Arbeitserlaubnissen und auch Umverteilungsanträgen. Außerdem ist die ZAB Schweinfurt auch noch für die Aufenthaltsbeendigung abgelehnter Asylbewerber zuständig. Die Kontaktdaten der Zentralen Ausländerbehörde lauten: Regierung von Unterfranken Zentrale Ausländerbehörde Unterfranken Kasernenweg 1 97424 Schweinfurt Telefon 09721/6536-301 Telefax 09721/6536-903 Flüchtlingsberatung Caritas, Kreisverband Bad Kissingen Die Beratungsstelle informiert, berät und unterstützt Asylbewerber, sowie geduldet oder anerkannte Flüchtlinge. Außerdem hilft der Sozialdienst für ausländische Flüchtlinge unter anderem bei der ersten Orientierung in Deutschland, bei Behördengängen und persönlichen Problemen. http://www.caritas-kissingen.de/ich-brauche-hilfe/fluechtlinge--asylbewerber Seite 19 von 21 Spenden Sowohl Sach- als auch Geldspenden für die im Landkreis Bad Kissingen untergebrachten Asylbewerber nimmt der Kreisverband Bad Kissingen des Bayerischen Roten Kreuzes, als auch der Caritasverband für den Landkreis Bad Kissingen e. V. entgegen. Finanzielle Unterstützung: Kontoinhaber: Spendenkonto: Bank: Verwendungszweck: BRK-Kreisverband Bad Kissingen IBAN: DE91 7935 1010 0000 0045 56, BIC: BYLADEM1KIS Sparkasse Bad Kissingen Flüchtlingshilfe Kontoinhaber: Spendenkonto: Bank: Verwendungszweck: Caritasverband für den Landkreis Bad Kissingen e.V. IBAN: DE62 7906 5028 0201 0073 27 VR-Bank Bad Kissingen-Bad Brückenau Flüchtlingshilfe Materielle Unterstützung: Die Organisationen bitten Kleider- und Sachspenden nur bei den Sammelstellen der Hilfsorganisationen und nicht vor Ort abzugeben. Dies hat mehrere Gründe: Zum einen sind die Lagerkapazitäten vor Ort begrenzt, zum anderen haben die Hilfsorganisationen die Möglichkeit, die Stücke vorzusortieren und bedarfsgerecht zu verteilen. Kleider und Sachspenden können abgegeben werden im: Kramlädchen Caritas, o Röntgenstraße 12, 97688 Bad Kissingen Öffnungszeiten: Montag von 10.00 bis 13.30 Uhr, Mittwoch von 13.00 bis 16.30 Uhr o Kirchgasse 6, 97769 Bad Brückenau (ehem. Gesundheitsamt) Öffnungszeiten: Mittwoch von 14.00 bis 17.00 Uhr & Rotkreuzladen, Am Steingraben 6, 97688 Bad Kissingen Öffnungszeiten: Montag bis Mittwoch von 10.00 bis 12.30 Uhr und von 13.00 bis 17.00 Uhr, Donnerstag von 10.00 Uhr bis 15.00 Uhr & Sofa-Möbellager, Maxstraße 40, 97688 Bad Kissingen (Eingang unterhalb Modegeschäft Vögele) Öffnungszeiten: Dienstag und Freitag von 10.00 bis 16.00 Uhr, Donnerstag von 12.00 bis 18.00 Uhr Seite 20 von 21 Weiterführende Links und Quellen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: www.bamf.de Landkreis Bad Kissingen: www.landkreis-badkissingen.de Regierung von Unterfranken: www.regierung.unterfranken.bayern.de/aufgaben/2/2/00449/index.html Rechtsgrundlagen: Asylgesetz Asylbewerberleistungsgesetz Aufenthaltsgesetz Aufnahmegesetz Asyldurchführungsverordnung Fragen und Antworten: Flucht, Migration, Integration Fragen zum Thema "Was muss ich über Flüchtlinge wissen?" Fragen zum Thema "Was bekommen Flüchtlinge?" Fragen zum Thema "Was tut die Bundesregierung?" Fragen zum Thema "Was kann ich selbst tun?" Weitere Informationen: Asylbewerber - Leistungen an Asylbewerber (Regierung von Unterfranken) Leistungen für Asylbewerber (Informationen des Bayerischen Sozialministeriums) Asylsozialpolitik (Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration) Asyl- und Flüchtlingsschutz (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) Asylverfahren (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) Die zehn wichtigsten Fakten zu Flucht und Asyl (Bundesregierung) Seite 21 von 21
© Copyright 2024 ExpyDoc