WS 2015/16 Pflichtübung aus Zivilverfahrensrecht 030 195 Mag. Hartmut Haller 5. Stunde Thema: „Die Rechtsmittel“ Vorbereitung: Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht8, Rz 1-939 und 980-1068, insbesondere Rz 980-1068 und die Verweisungen darin oder die entsprechenden Abschnitte anderer Lehrbücher oder Darstellungen, etwa in Neumayr, 6 Zivilprozessrecht , Erkenntnisverfahren 3, S 5-28. Worüber ich in der Pflichtübung gerne mit Ihnen reden würde: über die E des OGH zu 4 Ob 91/15 h, die Sie sich aus dem RIS beschaffen sollten. Was Sie schon lösen können sollten, wenn Sie zu mir in die PÜ kommen (Selbstkontrolle): • A hat B vor dem Bezirksgericht X auf Zahlung von € 6.000 wegen Schadenersatz (€ 4.000) und Schmerzengeld (€ 2.000) aus einem Verkehrsunfall geklagt. Am 4. Dezember 2015 erhält seine Rechtsanwältin R das Urteil. Wann muss die Rechtsanwältin R spätestens eine allfällige Berufung erheben? Wo ist sie einzubringen? Wie kann sie eingebracht werden? An wen ist diese Berufung zu richten? • B wird zur Zahlung von € 1.000 an A verurteilt, „die restlichen € 4.500“ werden abgewiesen. Im Wesentlichen hat der Richter A festgestellt, dass der Schaden am Fahrzeug nur € 2.500 beträgt, und davon € 1.500 Schaden am Fahrzeug des B abgezogen, mit denen B aufgerechnet hat (die aber in einem parallelen Verfahren, im dem B sie von A selbständig eingeklagt hatte, rechtskräftig abgewiesen wurden). Zu den Feststellungen über den Fahrzeugschaden führt das Gericht aus, dass es den „glaubwürdigen und nachvollziehbaren Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen“ gefolgt ist; die Einvernahme des von A als Zeugen beantragten Mechanikers M hat es bereits in der letzten Tagsatzung „wegen Spruchreife“ abgewiesen, die Vorlage einer von diesem verfassten Rechnung samt Bemerkungen dazu als „unzulässiges Privatgutachten“ nicht zugelassen. Weil A von seiner Sozialversicherung ohnedies Krankengeld bekommen hat, hat das Gericht aus rechtlichen Erwägungen kein Beweisverfahren über Schmerzperioden in diesem Zeitraum abgeführt. Darüber hinausgehendes Schmerzengeld wird abgewiesen, weil „erfahrungsgemäß ein Schleudertrauma bei einer Geschwindigkeitsdifferenz von weniger als 30 km/h und vollständiger Überdeckung der Fahrzeuge nicht länger als zwei Wochen Schmerzen nach sich ziehen kann.“ Eine Kostenentscheidung fehlt im Urteil. 5. Stunde 23. November 2015 Die Rechtsmittel WS 2015/16 Pflichtübung aus Zivilverfahrensrecht 030 195 Mag. Hartmut Haller Welche Rechtsmittelgründe erkennen Sie? Was kann auf Grund dieser Berufung geschehen? Gibt es außer der Berufung noch andere Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe, die hier angebracht werden könnten? Nebenbei für über den Stoff hinaus Interessierte: Legen Sie „Oops!... I Did It Again“ von Britney Spears auf und lesen Sie im Internet die Artikel von ORF (kaernten.orf.at/news/stories/2742859/) und Der Standard (http://derstandard.at/2000025978846/Richter-weist-Klage-gegen-Haider-Erbinnenab) über einen Zivilprozess in Kärnten. Wiederholen Sie die Frage der (Un)zulässigkeit des Rechtsweges und machen Sie sich Gedanken über den richtigen Gebrauch der Worte „zurückweisen“ und „abweisen“. Festigen Sie Ihr Wissen indem Sie nun „Vergammelte Speisen“ von Die Prinzen auflegen… ☺ 5. Stunde 23. November 2015 Die Rechtsmittel
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