Beispiel zur 5. Übungsstunde am 23.11.2015

WS 2015/16
Pflichtübung aus Zivilverfahrensrecht
030 195
Mag. Hartmut Haller
5. Stunde
Thema: „Die Rechtsmittel“
Vorbereitung: Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht8, Rz 1-939 und 980-1068,
insbesondere Rz 980-1068 und die Verweisungen darin oder die entsprechenden
Abschnitte
anderer
Lehrbücher
oder
Darstellungen,
etwa
in
Neumayr,
6
Zivilprozessrecht , Erkenntnisverfahren 3, S 5-28.
Worüber ich in der Pflichtübung gerne mit Ihnen reden würde:
über die E des OGH zu 4 Ob 91/15 h, die Sie sich aus dem RIS beschaffen sollten.
Was Sie schon lösen können sollten, wenn Sie zu mir in die PÜ kommen
(Selbstkontrolle):
•
A hat B vor dem Bezirksgericht X auf Zahlung von € 6.000 wegen
Schadenersatz (€ 4.000) und Schmerzengeld (€ 2.000) aus einem
Verkehrsunfall geklagt. Am 4. Dezember 2015 erhält seine Rechtsanwältin R
das Urteil.
Wann muss die Rechtsanwältin R spätestens eine allfällige Berufung erheben?
Wo ist sie einzubringen?
Wie kann sie eingebracht werden?
An wen ist diese Berufung zu richten?
•
B wird zur Zahlung von € 1.000 an A verurteilt, „die restlichen € 4.500“
werden abgewiesen. Im Wesentlichen hat der Richter A festgestellt, dass der
Schaden am Fahrzeug nur € 2.500 beträgt, und davon € 1.500 Schaden am
Fahrzeug des B abgezogen, mit denen B aufgerechnet hat (die aber in einem
parallelen Verfahren, im dem B sie von A selbständig eingeklagt hatte,
rechtskräftig abgewiesen wurden). Zu den Feststellungen über den
Fahrzeugschaden führt das Gericht aus, dass es den „glaubwürdigen und
nachvollziehbaren Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen“ gefolgt
ist; die Einvernahme des von A als Zeugen beantragten Mechanikers M hat es
bereits in der letzten Tagsatzung „wegen Spruchreife“ abgewiesen, die
Vorlage einer von diesem verfassten Rechnung samt Bemerkungen dazu als
„unzulässiges Privatgutachten“ nicht zugelassen. Weil A von seiner
Sozialversicherung ohnedies Krankengeld bekommen hat, hat das Gericht aus
rechtlichen Erwägungen kein Beweisverfahren über Schmerzperioden in
diesem Zeitraum abgeführt. Darüber hinausgehendes Schmerzengeld wird
abgewiesen, weil „erfahrungsgemäß ein Schleudertrauma bei einer
Geschwindigkeitsdifferenz von weniger als 30 km/h und vollständiger
Überdeckung der Fahrzeuge nicht länger als zwei Wochen Schmerzen nach
sich ziehen kann.“ Eine Kostenentscheidung fehlt im Urteil.
5. Stunde
23. November 2015
Die Rechtsmittel
WS 2015/16
Pflichtübung aus Zivilverfahrensrecht
030 195
Mag. Hartmut Haller
Welche Rechtsmittelgründe erkennen Sie?
Was kann auf Grund dieser Berufung geschehen?
Gibt es außer der Berufung noch andere Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe, die hier
angebracht werden könnten?
Nebenbei für über den Stoff hinaus Interessierte:
Legen Sie „Oops!... I Did It Again“ von Britney Spears auf und lesen Sie im Internet
die Artikel von ORF (kaernten.orf.at/news/stories/2742859/) und Der Standard
(http://derstandard.at/2000025978846/Richter-weist-Klage-gegen-Haider-Erbinnenab) über einen Zivilprozess in Kärnten. Wiederholen Sie die Frage der
(Un)zulässigkeit des Rechtsweges und machen Sie sich Gedanken über den
richtigen Gebrauch der Worte „zurückweisen“ und „abweisen“. Festigen Sie Ihr
Wissen indem Sie nun „Vergammelte Speisen“ von Die Prinzen auflegen… ☺
5. Stunde
23. November 2015
Die Rechtsmittel