Strafrechtliche Verantwortlichkeit von Bankorganen bei Kredit- und Sanierungsentscheidungen Univ.-Prof. Dr. Robert Kert Institut für Österreichisches und Europäisches Wirtschaftsstrafrecht Höchstgerichtliche Entscheidungen „BAWAG“: Machthaber grundsätzlich verpflichtet, seinem Machtgeber den größtmöglichen Nutzen zu verschaffen Vermögensnachteil hängt von der nach der Bonität des Schuldners zu beurteilenden Einbringlichkeit des Rückzahlungsanspruchs im Zeitpunkt der Kreditschuldentstehung ab Verpflichtung des Machthabers, Vorhandensein eines entsprechenden Risikoausgleichs und ausreichender Sicherheiten zu garantieren „Styrian Spirit“ (11 Os 19/12x): Befugnismissbrauch, wenn trotz mangelnder Bonität und fehlender Sicherheiten zum Zeitpunkt der Kreditschuldentstehung - also wirtschaftlich unvertretbar – Kredit gewährt wird Wirtschaftliche Unvertretbarkeit der Kreditzuzählung führt zu Vermögensnachteil in Höhe der Kreditsumme 1 Missbrauch der Befugnis Befugnismissbrauch: Machthaber setzt im Rahmen der ihm eingeräumten Befugnis nach außen rechtswirksame Handlungen, verstößt dabei gegen Vorgaben im Innenverhältnis Gesetzliche Änderungen durch StRÄG 2015: § 153 Abs 1 StGB: Streichung der Wortfolge „die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte“ (Befugnis) Legaldefinition des Befugnismissbrauchs in § 153 Abs 2 StGB StRÄG 2015: Legaldefinition des Befugnismissbrauchs § 153 Abs 2: „Seine Befugnis missbraucht, wer in unvertretbarer Weise gegen solche Regeln verstößt, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten dienen.“ Mehrere unbestimmte Gesetzesbegriffe Vermögenschutz des wirtschaftlich Berechtigten: Rechtsgut Vermögen verlangt vermögensbezogenen Schutzbereich Kein Befugnismissbrauch, wenn Regeln zum Schutz des Wettbewerbs, von Gläubigern oder rein organisatorische Regeln verletzt werden Regelungszweck der Regeln zu prüfen 2 StRÄG 2015: Legaldefinition des Befugnismissbrauchs Verstoß gegen Regeln in unvertretbarer Weise: Befugnismissbrauch = rechtswidrige und unvertretbare Handlung Keine Einschränkung gegenüber bisheriger Rechtsprechung Erl zum IA: Gebrauch der Befugnis außerhalb des Bereichs des vernünftigerweise Argumentierbaren Wirtschaftlich unvertretbare Risiken und Ausgaben unzulässig Beurteilung, was unvertretbar ist, im Einzelfall erforderlich StRÄG 2015: Legaldefinition des Befugnismissbrauchs Verstoß gegen Regeln in unvertretbarer Weise: Kriterien: Grenzen des Ermessensspielraumes: Verstoß durch Gesetz, Satzung, Kreditrichtlinien, Organbeschlüsse Prüfung der Vertretbarkeit stets aus ex-ante-Sicht eines objektiven Dritten zum Zeitpunkt des Gebrauchs der Befugnis Verkehrsüblichkeit des Geschäfts: nicht missbräuchlich, wenn sorgfältig Informationen eingeholt, geprüft, bewertet und Entscheidungen darauf gegründet werden Prüfung, ob ein sorgfältiger und umsichtiger Machthaber in der konkreten Situation zum damaligen Zeitpunkt diese Handlung gesetzt hätte Vergabe von Überbrückungs- und Sanierungskrediten nicht automatisch Befugnismissbrauch Wirtschaftlich vernünftiger und nachvollziehbarer Sanierungsplan Bei besonders gesteigerter Verlustgefahr und keinen entsprechenden Sicherheiten, um allfällige Verluste abzufangen, offensichtlich unvertretbarer Befugnismissbrauch 3 Vermögensschaden StRÄG 2015: Änderung von „Vermögensnachteil“ auf „Vermögensschaden“ Anpassung der Terminologie an § 146 StGB (Betrug) Vermögensnachteil ist jede effektiv eingetretene, in Geld bezifferbare Einbuße an Vermögenssubstanz. Schadenseintritt mit dem Zeitpunkt des Geldabflusses, somit mit der Zuzählung der Darlehensvaluta Höhe des Schadens: Bei Zahlungsunfähigkeit Schaden in Höhe der vollen Kreditsumme Kein Schaden bei ausreichender Bonität und wertmäßig dem übergebenen Betrag entsprechenden Sicherheiten Vergleich: Wert des Anspruchs, den Bank erwirbt, zum Zeitpunkt der Auszahlung des Kredits (Vermögensverfügung) und übergebener Darlehensbetrag Schlussfolgerungen Voraussetzungen und Vorgaben in Gesetzen, internen Richtlinien etc sind zu beachten. Alle zum Zeitpunkt der Kreditvergabe erforderlichen und verfügbaren Informationen sind einzuholen. Bloßes Eingehen riskanter Geschäfte (zB Sanierungskredit) ist nicht bereits ein Befugnismissbrauch. Um Befugnismissbrauch auszuschließen, ist wirtschaftlich vernünftiger und nachvollziehbarer Sanierungsplan erforderlich. Es ist auf angemessenen Risikoausgleich und Bestellung ausreichender Sicherheiten zu achten. Liegt zum Zeitpunkt des Geldabflusses ein entsprechender Gegenwert vor bzw ist dieser realisierbar, ist Strafbarkeit wegen Untreue ausgeschlossen, weil kein Schaden vorliegt. Werthaltigkeit von Forderungen (Gegenwerte, Sicherheiten) ist zu dokumentieren. 4 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! DEPARTMENT FÜR ÖFFENTLICHES RECHT UND STEUERRECHT Institut für Österreichisches und Europäisches Wirtschaftsstrafrecht Welthandelsplatz 1, 1020 Vienna, Austria Univ.-Prof. Dr. Robert Kert T +43 1 313 36-4158 (Sekretariat) F +43 1 313 36 90-5735 [email protected] www.wu.ac.at/wirtschaftsstrafrecht 5
© Copyright 2024 ExpyDoc