! Neue$Meldepflichten$Inhaberaktionäre$ 1. Hintergrund$ Auf$ die$ im$ 2012$ revidierten$ Empfehlungen$ der$ zur$ Bekämpfung$ der$ Geldwäscherei$ und$ Terrorismusfinanzierung$ der$ Group$ d’action$ financière$ (GAFI)$ hin$ sah$ sich$ der$ schweizerische$ Gesetzgeber$ zwecks$ Förderung$ der$ Transparenz$ bei$ juristischen$ Personen$ veranlasst,$ gewisse$ Änderungen$ im$ Gesellschaftsrecht$ vorzunehmen$ und$ führte$ insbesondere$ neue$ Meldepflichten$ für$ bestimmte$ Aktionärsgruppen$ ein$ (vgl.$ Art.$ 697i$ ff.$ OR),$welche$per$1.$Juli$2015$in$Kraft$getreten$sind.$ 2. Neue$Meldepflichten$des$Erwerbers$von$Inhaberaktien$ Seit$ dem$ 1.$ Juli$ 2015$ sind$ Erwerber$ von$ Inhaberaktien$ einer$ nicht$ börsenkotierten$ Gesellschaft$verpflichtet,$den$Erwerb,$ihren$VorY$und$Nachnamen$oder$ihre$Firma$sowie$ihre$ Adresse$innert$Monatsfrist$der$Gesellschaft$zu$melden$(sog.$einfache$Meldepflicht;$Art.$697i$ Abs.$ 1$ OR).$Der$ Aktionär$ hat$ dabei$ den$ Besitz$ der$ Inhaberaktie$ nachzuweisen$ und$ sich,$ als$ natürliche$ Person,$ durch$ einen$ amtlichen$ Ausweis$ mit$ Fotografie$ in$ Kopie$ oder$ im$ Original$ bzw.$ als$ schweizerische$ juristische$ Person,$ durch$ einen$ Handelsregisterauszug$ resp.$ als$ ausländische$ juristische$ Person,$ durch$ einen$ aktuellen$ beglaubigten$ Auszug$ aus$ dem$ ausländischen$ Handelsregister$ oder$ einer$ gleichwertigen$ Urkunde,$ zu$ identifizieren$ (Art.$ 697i$ Abs.$2$ OR).$ Jede$ Änderung$ des$ VorY$ oder$ des$ Nachnamens$ oder$ der$ Firma$ sowie$ der$ Adresse$muss$der$Aktionär$der$Gesellschaft$melden$(Art.$697i$Abs.$3$OR).$ 3. Meldung$der$wirtschaftlich$berechtigten$Personen$ Personen,$die$allein$oder$in$gemeinsamer$Absprache$mit$Dritten$NamenY$oder$Inhaberaktien$ einer$ nicht$ börsenkotierten$ Gesellschaft$ erwerben$ und$ dadurch$ den$ Grenzwert$ von$ 25$Prozent$ des$ Aktienkapitals$ oder$ der$ Stimmen$ erreichen$ oder$ überschreiten,$ sind$ verpflichtet,$ der$ Gesellschaft$ innert$ Monatsfrist$ den$ VorY$ und$ den$ Nachnamen$ und$ die$ Adresse$der$an$den$Aktien$wirtschaftlich$berechtigten$natürlichen$Personen$zu$melden$(sog.$ qualifizierte$Meldepflicht;$Art.$697j$Abs.$1$OR).$Wie$bei$der$einfachen$Meldepflicht$muss$der$ Aktionär$ der$ Gesellschaft$ jede$ Änderung$ des$ VorY$ oder$ des$ Nachnamens$ oder$ der$ Adresse$ der$wirtschaftlich$berechtigten$Person$melden$(Art.$697j$Abs.$2$OR).$ 4. Pflicht$zur$Führung$eines$Verzeichnisses$auf$Stufe$Gesellschaft$ Die$ Gesellschaft$ ist$ zur$ Führung$ eines$ Verzeichnis$ über$ die$ der$ Gesellschaft$ gemeldeten$ Inhaberaktionäre$ sowie$ der$ wirtschaftlich$ berechtigen$ Personen$ an$ vorstehend$ definierten$ Mehrheitsbeteiligungen$verpflichtet$(Art.$697l$Abs.$1$OR).$ Dieses$Verzeichnis$enthält$den$VorY$und$Nachnamen$oder$die$Firma$sowie$die$Adresse$der$ Inhaberaktionäre$ und$ der$ wirtschaftlich$ berechtigten$ Personen.$ Es$ enthält$ ferner$ die$ Staatsangehörigkeit$und$das$Geburtsdatum$der$Inhaberaktionäre$(Art.$697l$Abs.$2$OR).$ Die$ Belege,$ die$ einer$ Meldung$ nach$ den$ Artikeln$ 697i$ und$ 697j$ zugrunde$ liegen,$ müssen$ während$ zehn$ Jahren$ nach$ der$ Streichung$ der$ Person$ aus$ dem$ Verzeichnis$ aufbewahrt$ werden$(Art.$697l$Abs.$3$OR).$ ! 1! ! 5. Übergangsbestimmungen$' Ferner$müssen$auch$Personen,$die$am$1.$Juli$2015$bereits$Halter$von$Inhaberaktien$oder$von$ Mehrheitsbeteiligung$ im$ Sinne$ von$ Ziff.$ 4$ vorstehend$ waren,$ den$ einfachen$ resp.$ qualifizierten$ $ Meldepflichten,$ die$ beim$ Aktienerwerb$ gelten,$ innert$ Monatsfrist$ nachkommen$ (Art.$ 3$ der$ Übergangsbestimmungen$ der$ Änderung$ des$ Schweizerischen$ Obligationenrechts$vom$12.$Dezember$2014).$$ 6. Sanktionen$bei$Nichteinhaltung$der$Meldepflichten$ Die$ Änderungen$ sind$ für$ die$ Aktionäre$ insofern$ von$ zentraler$ Bedeutung,$ da$ das$ Gesellschaftsrecht$ einschneidende$ Sanktionen$ vorsieht,$ um$ die$ Nichteinhaltung$ der$ Meldepflichten$ durch$ die$ Aktionäre$ zu$ ahnden.$ Neben$ ruhenden$ Mitgliedschaftsrechten$ können$die$Aktionäre$ihre$Vermögensrechte$aus$den$erworbenen$Aktien$erst$dann$geltend$ machen,$ wenn$ sie$ den$ Meldepflichten$ nachgekommen$ sind$ (Art.$697m$ Abs.$1$ und$ 2$ OR).$ Kommt$ein$Aktionär$seinen$Meldepflichten$nicht$innert$Monatsfrist$nach$Erwerb$nach,$sind$ die$Vermögensrechte$verwirkt$(Art.$697m$Abs.$3$OR).$Soweit$die$Meldung$zu$einem$späteren$ Zeitpunkt$ nachholt$ wird,$ kann$ der$ Aktionär$ die$ ab$ diesem$ Zeitpunkt$ entstehenden$ Vermögensrechte$ geltend$ machen.$ Die$ Frist$ für$ die$ Verwirkung$ der$ Vermögensrechte$ derjenigen$ Personen,$ die$ am$ 1.$ Juli$ 2015$ bereits$ Halter$ von$ Inhaberaktien$ waren,$ läuft$ am$ 31.$Dezember$2015$ab.$ 7. Handlungsbedarf$ Damit$ die$ Aktionäre$ der$ Man$ Oil$ Group$ AG$ die$ ihnen$ zustehenden$ MitgliedschaftsY$ und$ Vermögensrechte$wahrnehmen$bzw.$geltend$machen$können,$werden$die$Aktionäre$darum$ ersucht,$ den$ umschriebenen$ Meldepflichten$ nachzukommen.$ Zu$ diesem$ Zweck$ sind$ folgende$Unterlagen$entweder$per$Post$(Man$Oil$Group$AG,$Bleichistrasse$8,$6300$Zug)$oder$ per$ EYMail$ ([email protected]$ und$ [email protected])$ an$ die$ Man$ Oil$ Group$ AG$ zu$ übermitteln:$ • • ! Meldepflicht$der$Inhaberaktionäre:$ o Aktueller$Bankdepotauszug,$welcher$den$Aktienbesitz$ausweist;$sowie$ o VorY$und$den$Nachnamen$und$die$Adresse$des$Aktionärs;$und$ o Natürliche$Person:$Kopie$eines$gültigen$amtlichen$Ausweises$mit$Foto;$oder$ o Schweizerische$juristische$Person:$aktueller$Handelsregisterauszug;$oder$ o Ausländische$ juristische$ Person:$ aktueller$ beglaubigter$ Auszug$ aus$ dem$ ausländischen$Handelsregister$oder$eine$gleichwertige$Urkunde.$$ Meldung$ der$ wirtschaftlichen$ Berechtigung$ bei$ über$ 25%$ des$ Aktienkapitals$ oder$ der$Stimmen:$ o Aktueller$ Bankdepotauszug,$ welcher$ den$ qualifizierten$ Aktienbesitz$ von$ über$25%$ausweist;$und$ o VorY$und$den$Nachnamen$und$die$Adresse$des$Aktionärs;$und$ o Kopie$eines$gültigen$amtlichen$Ausweises$mit$Foto.$$ 2!
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