Neue$Meldepflichten$Inhaberaktionäre

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Neue$Meldepflichten$Inhaberaktionäre$
1. Hintergrund$
Auf$ die$ im$ 2012$ revidierten$ Empfehlungen$ der$ zur$ Bekämpfung$ der$ Geldwäscherei$ und$
Terrorismusfinanzierung$ der$ Group$ d’action$ financière$ (GAFI)$ hin$ sah$ sich$ der$
schweizerische$ Gesetzgeber$ zwecks$ Förderung$ der$ Transparenz$ bei$ juristischen$ Personen$
veranlasst,$ gewisse$ Änderungen$ im$ Gesellschaftsrecht$ vorzunehmen$ und$ führte$
insbesondere$ neue$ Meldepflichten$ für$ bestimmte$ Aktionärsgruppen$ ein$ (vgl.$ Art.$ 697i$ ff.$
OR),$welche$per$1.$Juli$2015$in$Kraft$getreten$sind.$
2. Neue$Meldepflichten$des$Erwerbers$von$Inhaberaktien$
Seit$ dem$ 1.$ Juli$ 2015$ sind$ Erwerber$ von$ Inhaberaktien$ einer$ nicht$ börsenkotierten$
Gesellschaft$verpflichtet,$den$Erwerb,$ihren$VorY$und$Nachnamen$oder$ihre$Firma$sowie$ihre$
Adresse$innert$Monatsfrist$der$Gesellschaft$zu$melden$(sog.$einfache$Meldepflicht;$Art.$697i$
Abs.$ 1$ OR).$Der$ Aktionär$ hat$ dabei$ den$ Besitz$ der$ Inhaberaktie$ nachzuweisen$ und$ sich,$ als$
natürliche$ Person,$ durch$ einen$ amtlichen$ Ausweis$ mit$ Fotografie$ in$ Kopie$ oder$ im$ Original$
bzw.$ als$ schweizerische$ juristische$ Person,$ durch$ einen$ Handelsregisterauszug$ resp.$ als$
ausländische$ juristische$ Person,$ durch$ einen$ aktuellen$ beglaubigten$ Auszug$ aus$ dem$
ausländischen$ Handelsregister$ oder$ einer$ gleichwertigen$ Urkunde,$ zu$ identifizieren$ (Art.$
697i$ Abs.$2$ OR).$ Jede$ Änderung$ des$ VorY$ oder$ des$ Nachnamens$ oder$ der$ Firma$ sowie$ der$
Adresse$muss$der$Aktionär$der$Gesellschaft$melden$(Art.$697i$Abs.$3$OR).$
3. Meldung$der$wirtschaftlich$berechtigten$Personen$
Personen,$die$allein$oder$in$gemeinsamer$Absprache$mit$Dritten$NamenY$oder$Inhaberaktien$
einer$ nicht$ börsenkotierten$ Gesellschaft$ erwerben$ und$ dadurch$ den$ Grenzwert$ von$
25$Prozent$ des$ Aktienkapitals$ oder$ der$ Stimmen$ erreichen$ oder$ überschreiten,$ sind$
verpflichtet,$ der$ Gesellschaft$ innert$ Monatsfrist$ den$ VorY$ und$ den$ Nachnamen$ und$ die$
Adresse$der$an$den$Aktien$wirtschaftlich$berechtigten$natürlichen$Personen$zu$melden$(sog.$
qualifizierte$Meldepflicht;$Art.$697j$Abs.$1$OR).$Wie$bei$der$einfachen$Meldepflicht$muss$der$
Aktionär$ der$ Gesellschaft$ jede$ Änderung$ des$ VorY$ oder$ des$ Nachnamens$ oder$ der$ Adresse$
der$wirtschaftlich$berechtigten$Person$melden$(Art.$697j$Abs.$2$OR).$
4. Pflicht$zur$Führung$eines$Verzeichnisses$auf$Stufe$Gesellschaft$
Die$ Gesellschaft$ ist$ zur$ Führung$ eines$ Verzeichnis$ über$ die$ der$ Gesellschaft$ gemeldeten$
Inhaberaktionäre$ sowie$ der$ wirtschaftlich$ berechtigen$ Personen$ an$ vorstehend$ definierten$
Mehrheitsbeteiligungen$verpflichtet$(Art.$697l$Abs.$1$OR).$
Dieses$Verzeichnis$enthält$den$VorY$und$Nachnamen$oder$die$Firma$sowie$die$Adresse$der$
Inhaberaktionäre$ und$ der$ wirtschaftlich$ berechtigten$ Personen.$ Es$ enthält$ ferner$ die$
Staatsangehörigkeit$und$das$Geburtsdatum$der$Inhaberaktionäre$(Art.$697l$Abs.$2$OR).$
Die$ Belege,$ die$ einer$ Meldung$ nach$ den$ Artikeln$ 697i$ und$ 697j$ zugrunde$ liegen,$ müssen$
während$ zehn$ Jahren$ nach$ der$ Streichung$ der$ Person$ aus$ dem$ Verzeichnis$ aufbewahrt$
werden$(Art.$697l$Abs.$3$OR).$
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5. Übergangsbestimmungen$'
Ferner$müssen$auch$Personen,$die$am$1.$Juli$2015$bereits$Halter$von$Inhaberaktien$oder$von$
Mehrheitsbeteiligung$ im$ Sinne$ von$ Ziff.$ 4$ vorstehend$ waren,$ den$ einfachen$ resp.$
qualifizierten$ $ Meldepflichten,$ die$ beim$ Aktienerwerb$ gelten,$ innert$ Monatsfrist$
nachkommen$ (Art.$ 3$ der$ Übergangsbestimmungen$ der$ Änderung$ des$ Schweizerischen$
Obligationenrechts$vom$12.$Dezember$2014).$$
6. Sanktionen$bei$Nichteinhaltung$der$Meldepflichten$
Die$ Änderungen$ sind$ für$ die$ Aktionäre$ insofern$ von$ zentraler$ Bedeutung,$ da$ das$
Gesellschaftsrecht$ einschneidende$ Sanktionen$ vorsieht,$ um$ die$ Nichteinhaltung$ der$
Meldepflichten$ durch$ die$ Aktionäre$ zu$ ahnden.$ Neben$ ruhenden$ Mitgliedschaftsrechten$
können$die$Aktionäre$ihre$Vermögensrechte$aus$den$erworbenen$Aktien$erst$dann$geltend$
machen,$ wenn$ sie$ den$ Meldepflichten$ nachgekommen$ sind$ (Art.$697m$ Abs.$1$ und$ 2$ OR).$
Kommt$ein$Aktionär$seinen$Meldepflichten$nicht$innert$Monatsfrist$nach$Erwerb$nach,$sind$
die$Vermögensrechte$verwirkt$(Art.$697m$Abs.$3$OR).$Soweit$die$Meldung$zu$einem$späteren$
Zeitpunkt$ nachholt$ wird,$ kann$ der$ Aktionär$ die$ ab$ diesem$ Zeitpunkt$ entstehenden$
Vermögensrechte$ geltend$ machen.$ Die$ Frist$ für$ die$ Verwirkung$ der$ Vermögensrechte$
derjenigen$ Personen,$ die$ am$ 1.$ Juli$ 2015$ bereits$ Halter$ von$ Inhaberaktien$ waren,$ läuft$ am$
31.$Dezember$2015$ab.$
7. Handlungsbedarf$
Damit$ die$ Aktionäre$ der$ Man$ Oil$ Group$ AG$ die$ ihnen$ zustehenden$ MitgliedschaftsY$ und$
Vermögensrechte$wahrnehmen$bzw.$geltend$machen$können,$werden$die$Aktionäre$darum$
ersucht,$ den$ umschriebenen$ Meldepflichten$ nachzukommen.$ Zu$ diesem$ Zweck$ sind$
folgende$Unterlagen$entweder$per$Post$(Man$Oil$Group$AG,$Bleichistrasse$8,$6300$Zug)$oder$
per$ EYMail$ ([email protected]$ und$ [email protected])$ an$ die$ Man$ Oil$ Group$ AG$ zu$
übermitteln:$
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Meldepflicht$der$Inhaberaktionäre:$
o Aktueller$Bankdepotauszug,$welcher$den$Aktienbesitz$ausweist;$sowie$
o VorY$und$den$Nachnamen$und$die$Adresse$des$Aktionärs;$und$
o Natürliche$Person:$Kopie$eines$gültigen$amtlichen$Ausweises$mit$Foto;$oder$
o Schweizerische$juristische$Person:$aktueller$Handelsregisterauszug;$oder$
o Ausländische$ juristische$ Person:$ aktueller$ beglaubigter$ Auszug$ aus$ dem$
ausländischen$Handelsregister$oder$eine$gleichwertige$Urkunde.$$
Meldung$ der$ wirtschaftlichen$ Berechtigung$ bei$ über$ 25%$ des$ Aktienkapitals$ oder$
der$Stimmen:$
o Aktueller$ Bankdepotauszug,$ welcher$ den$ qualifizierten$ Aktienbesitz$ von$
über$25%$ausweist;$und$
o VorY$und$den$Nachnamen$und$die$Adresse$des$Aktionärs;$und$
o Kopie$eines$gültigen$amtlichen$Ausweises$mit$Foto.$$
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