Stand: Gültig ab 01.02.2016

Das Präsidium
des Amtsgerichts
Cloppenburg, 25. Januar 2016
320 E
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Richterlicher Geschäftsverteilungsplan
ab dem 1. Februar 2016
Das Präsidium des Amtsgerichts hat aufgrund der Abordnung der Richterin am
Amtsgericht Schnieders-Kröger an das Amtsgericht Vechta, der Beurlaubung der
Richterin am Amtsgericht Ginten-Muders und der Versetzung des Richters Jacobs an
das Amtsgericht Cloppenburg mit Wirkung zum 1. Februar 2016 folgende richterliche
Geschäftsverteilung beschlossen:
I. DirAG Cloppenburg:
a) Dienstaufsicht und Verwaltung,
b) Zivilsachen mit den im Aktenzeichen enthaltenen Endziffern 12 - 19, 28 - 31, 36 41 und 59 - 62,
c) jedes 4. selbstständige Beweisverfahren, das von der Serviceeinheit für Zivilsachen nach fortlaufenden Nummern in folgender Reihenfolge vergeben wird: Cloppenburg, Wolter, Tepe und Meyer.
Vertreter:
1. RiAG Tolksdorf
2. RiAG Vogt
II. RiAG Tolksdorf:
a) Familiensachen mit Ausnahme von Adoptionssachen, soweit der Nachname der
Antragsgegnerin/des Antragsgegners mit den Buchstaben K - M und P (nur bis
zum 31. Dezember 2013 anhängig gewordene Verfahren), beginnt. Bei Doppelnamen eines Beteiligten richtet sich die Zuständigkeit nach dem Anfangsbuchstaben des den Beteiligten gemeinsamen Nachnamens, bei verschiedenen
Nachnamen nach demjenigen der Antragsgegnerin/des Antragsgegners. Ist keine Antragsgegnerin/kein Antragsgegner vorhanden, richtet sich die Zuständigkeit
nach dem Nachnamen des (jüngsten) beteiligten Kindes. Weitere Verfahren einer Familie gehören zu dem Dezernat, das für das erste Verfahren zuständig ist
oder war, soweit sich die erste Zuständigkeit nicht aus der Beteiligung eines Sozialhilfeträgers ergeben hat.
b) Landwirtschaftssachen
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c) Verfahren nach der Insolvenzordnung (Regelinsolvenzverfahren), bei denen der
Firmen- oder Familienname des Schuldners oder der Schuldnerin mit den Buchstaben M – Z beginnt, wobei ein in dem Firmennamen enthaltener Familienname
maßgeblich ist.
Vertreter:
1. DirAG Cloppenburg - zu a), b)
Ri'inAG Wolter - zu c)
2. Ri'inAG Wolter - zu a), b)
DirAG Cloppenburg - zu c)
III. Ri'inAG Lindner:
a) Jugendschöffengerichtssachen,
b) Jugendrichtersachen und jugendrichterliche Ermahnungen mit den Buchstaben
A - Z,
c) Privatklagen,
d) Vorsitz des erweiterten Schöffengerichts,
e) Unterbringungsverfahren nach dem PsychKG, soweit es sich nicht um eine Familien- (Kindschafts-)Sache nach den §§ 111 Nr. 2, 151 Nr. 7 FamFG handelt
f) Gs-Sachen (ohne Haftsachen und Ermahnungen), auch soweit sich das Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende richtet
Vertreter:
1. Ri Jacobs
2. Ri'inAG Arkenstette
IV. RiAG Mathebel:
a) Schöffengerichtssachen
b) Mitwirkung im erweiterten Schöffengericht (Beisitzer)
c) Strafbefehls- und Strafrichtersachen, soweit der Name des/der Angeschuldigten,
bei mehreren derjenige des/der ersten, mit den Buchstaben B - E und G - J beginnt,
d) Abschiebehaftsachen
e) Haftsachen nach der StPO, auch soweit sich das Verfahren gegen Jugendliche
und Heranwachsende richtet,
f) Betreuungssachen, soweit sich der/die Betroffene(n) in der politischen Gemeinde
Cloppenburg aufhält,
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g) alle sonstigen Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Amtsgerichts gehören
und in dieser Geschäftsverteilung nicht besonders genannt sind,
Vertreter:
1. Ri’inAG Arkenstette
2. Ri Jacobs
V. Ri’inAG Arkenstette:
a) Betreuungssachen, soweit sich der/die Betroffene(n) in den politischen Gemeinden Löningen, Lastrup, Lindern, Molbergen, Cappeln, Emstek oder Essen i. O.
aufhält,
b) Strafbefehls- und Strafrichtersachen, soweit der Name des/der Angeschuldigten,
bei mehreren derjenige des/der ersten mit den Buchstaben A sowie N - Z beginnt,
Vertreter:
1. RiAG Mathebel
2. Ri'inAG Lindner
VI. RiAG Vogt:
a) Familiensachen mit Ausnahme von Adoptionssachen, soweit der Nachname der
Antragsgegnerin/des Antragsgegners mit den Buchstaben A - D, F, G, I - J, N
(bis zum 31.12.2015 bereits anhängige Verfahren), O, Q, R beginnt sowie die bereits anhängigen Verfahren mit den Buchstaben E und H nach Maßgabe des
Präsidiumsbeschlusses vom 30. August 2013 (bereits terminiert oder vor dem 1.
Juli 2012 anhängig geworden) und die bereits vor dem 1. Juni 2015 terminierten
Verfahren mit den Buchstaben E, H und P (jetzt: Ri’inAG Wolter). Bei Doppelnamen eines Beteiligten richtet sich die Zuständigkeit nach dem Anfangsbuchstaben des den Beteiligten gemeinsamen Nachnamens, bei verschiedenen Nachnamen nach demjenigen der Antragsgegnerin/des Antragsgegners. Ist keine Antragsgegnerin/kein Antragsgegner vorhanden, richtet sich die Zuständigkeit nach
dem Nachnamen des (jüngsten) beteiligten Kindes. Weitere Verfahren einer
Familie gehören zu dem Dezernat, das für das erste Verfahren zuständig ist oder
war, soweit sich die erste Zuständigkeit nicht aus der Beteiligung eines Sozialhilfeträgers ergeben hat.
b) M-Sachen einschließlich K- und L-Verfahren.
Vertreter:
1. Ri Meyer
2. RiAG Tolksdorf
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VII. Ri'inAG Wolter:
a) Zivilsachen mit den im Aktenzeichen enthaltenen Endziffern 1 - 9, 42 - 53 (bis
zum 31. Dezember 2014 bereits anhängige Verfahren) und 67 - 71
b) jedes 4. selbstständige Beweisverfahren, das von der Geschäftsstelle für Zivilsachen nach fortlaufenden Nummern in folgender Reihenfolge vergeben wird: Cloppenburg, Wolter, Tepe und Meyer,
c) Verfahren nach der Insolvenzordnung (Verbraucherinsolvenzen), bei denen der
Firmen- der Familienname - des Schuldners oder der Schuldnerin mit den Buchstaben A - Z beginnt, wobei ein in dem Firmennamen enthaltener Familienname
maßgeblich ist,
d) Verfahren nach der Insolvenzordnung (Regelinsolvenzverfahren), bei denen der
Firmen- oder Familienname des Schuldners oder der Schuldnerin mit den Buchstaben A - L beginnt, wobei ein in dem Firmennamen enthaltener Familienname
maßgeblich ist
e) Familiensachen mit Ausnahme von Adoptionssachen, soweit der Nachname der
Antragsgegnerin/des Antragsgegners mit den Buchstaben E, H und P beginnt
nach Maßgabe von VI a) dieses Geschäftsverteilungsplanes. Bei Doppelnamen
eines Beteiligten richtet sich die Zuständigkeit nach dem Anfangsbuchstaben des
den Beteiligten gemeinsamen Nachnamens, bei verschiedenen Nachnamen
nach demjenigen der Antragsgegnerin/des Antragsgegners. Ist keine Antragsgegnerin/kein Antragsgegner vorhanden, richtet sich die Zuständigkeit nach dem
Nachnamen des (jüngsten) beteiligten Kindes. Weitere Verfahren einer Familie
gehören zu dem Dezernat, das für das erste Verfahren zuständig ist oder war,
soweit sich die erste Zuständigkeit nicht aus der Beteiligung eines Sozialhilfeträgers ergeben hat,
f) die Nachlasssache mit dem Aktenzeichen 8 VI 584/12
Vertreter:
1. Ri kleine Klausing zu a) bis c), e), f)
RiAG Tolksdorf zu d)
2. DirAG Cloppenburg
VIII. Ri Jacobs
a) Bußgeldsachen und Erzwingungshaftsachen einschl. derjenigen gegen Jugendliche, auch soweit sie dem Vormundschaftsgericht obliegen, und gegen Heranwachsende, soweit der Name des/der Betroffenen, bei mehreren derjenige
des/der ersten, mit den Buchstaben E - K beginnt,
b) Strafbefehls- und Strafrichtersachen, soweit der Name des/der Angeschuldigten,
bei mehreren derjenige des/der ersten, mit den Buchstaben F und K – M beginnt,
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c) Betreuungssachen, soweit sich der/die Betroffene/n in den politischen Gemeinden Barßel, Saterland, Friesoythe, Bösel oder Garrel aufhält,
Vertreter:
1. Ri'inAG Lindner
2. RiAG Mathebel
IX. Ri Meyer:
a) Familiensachen mit Ausnahme von Adoptionssachen, soweit der Nachname der
Antragsgegnerin/des Antragsgegners mit den Buchstaben N (Eingänge ab
01.01.2016) sowie S - Z beginnt. Bei Doppelnamen eines Beteiligten richtet sich
die Zuständigkeit nach dem Anfangsbuchstaben des den Beteiligten gemeinsamen Nachnamens, bei verschiedenen Nachnamen nach demjenigen der Antragsgegnerin/des Antragsgegners. Ist keine Antragsgegnerin/kein Antragsgegner vorhanden, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Nachnamen des (jüngsten) beteiligten Kindes. Weitere Verfahren einer Familie gehören zu dem Dezernat, das für
das erste Verfahren zuständig ist oder war, soweit sich die erste Zuständigkeit
nicht aus der Beteiligung eines Sozialhilfeträgers ergeben hat.
b) (sämtliche) Adoptionen,
c) Zivilsachen mit den im Aktenzeichen enthaltenen Endziffern 10 - 11, 20 - 27 und
63 - 66
d) jedes vierte selbstständige Beweisverfahren, das von der Geschäftsstelle für Zivilsachen nach fortlaufenden Nummern in folgender Reihenfolge vergeben wird:
Cloppenburg, Wolter, Tepe und Meyer
Vertreter:
1. RiAG Vogt
2. Ri’inAG Tepe
X. Ri kleine Klausing:
a) Bußgeldsachen und Erzwingungshaftsachen einschließlich derjenigen gegen Jugendliche, auch soweit sie dem Vormundschaftsgericht obliegen und gegen Heranwachsende, soweit der Name des/der Betroffenen, bei mehreren derjenige
des/der ersten, mit den Buchstaben A - D und L - Z beginnt,
b) Zivilsachen mit den im Aktenzeichen enthaltenen Endziffern 42 - 53 (Eingänge ab
1. Januar 2015)
Vertreter:
1. Ri’inAG Wolter
2. Ri’inAG Tepe
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XI. Ri'inAG Tepe (1/2):
a) Zivilsachen mit den im Aktenzeichen enthaltenen Endziffern 54 - 58 und 86 - 00,
b) jedes 4. selbstständige Beweisverfahren, das von der Geschäftsstelle für Zivilsachen nach fortlaufenden Nummern in folgender Reihenfolge vergeben wird:
Cloppenburg, Wolter, Tepe und Meyer,
d) Nachlasssachen, soweit noch eine richterliche Zuständigkeit gegeben ist.
Vertreter:
1. Ri’inAG Wolter
2. Ri Meyer
XII. Ri’inAG Ginten-Muders (1/2):
Für die beurlaubte Richterin am Amtsgericht Ginten-Muders gilt vom 1. Februar 2016
bis 30. April 2016 folgende Vertretungsregelung:
a) die Zivilsachen übernehmen Herr Meyer (32 - 35), Frau Tepe (72 - 75), Frau Wolter (81 - 85) und Herr Cloppenburg (76 - 80)
b) die Verfahren nach dem WEG übernimmt Herr Meyer
c) die AR-Vernehmungen werden von Frau Tepe (Zivil), Frau Arkenstette (Straf,
OWi) und Herrn Vogt (Familien und etwaige sonstige) bearbeitet
Das Präsidium des Amtsgerichts hat des Weiteren Folgendes beschlossen:
1. Vollstreckungsgegenklagen in F- und C-Sachen gehören zum Ursprungsdezernat.
2. Soweit Zuständigkeiten nach den Anfangsbuchstaben des Namens verteilt sind,
ist als Name bei natürlichen Personen der Familienname, bei zusammengesetzten Familiennamen der erste Name und bei Firmen, in denen ein oder mehrere
Familiennamen vorkommen, der erste Familienname maßgebend. Namenszusätze (wie z. B. Graf, Freiherr, von, van etc.) bleiben unberücksichtigt. Bei Gebietskörperschaften und Realgemeinden ist der Anfangsbuchstabe des Landes- oder
Ortsnamens maßgebend.
3. Für Strafsachen, die an eine andere Abteilung des Amtsgerichts bzw. ein anderes
richterliches Dezernat zurückverwiesen werden, ist anschließend der/die jeweils
nach dieser Geschäftsverteilung vorgesehene Vertreter/in des Ursprungsdezernats zuständig, bei dessen/deren Verhinderung der/die zweite Vertreter/in und,
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falls dieser/diese ebenfalls verhindert ist, eine/r der übrigen Richter/innen des
Gerichts, und zwar in umgekehrter Reihenfolge des Dienstalters (also zunächst
der/die dienstjüngste), zuständig. Dieselbe Regelung gilt entsprechend bei Ablehnungen und Selbstablehnungen eines Richters/einer Richterin in sämtlichen
anderen Verfahren.
4. Für die Entscheidung über die Ablehnung oder Selbstablehnung eines Richters/einer Richterin gilt folgende Zuständigkeit:
a) RiAG Tolksdorf
Vertreter in dieser Reihenfolge:
DirAG Cloppenburg
Ri’inAG Lindner
Ri’inAG Arkenstette
wenn sich die Ablehnung gegen
Ri’inAG Tepe
Ri Meyer
richtet,
b) Ri‘inAG Arkenstette
Vertreter in dieser Reihenfolge:
Ri‘inAG Lindner
Ri Meyer
Ri Jacobs
wenn sich die Ablehnung gegen
RiAG Tolksdorf
Ri'inAG Wolter
richtet,
c) RiAG Vogt
Vertreter in dieser Reihenfolge:
RiAG Mathebel
Ri Jacobs
Ri'inAG Tepe
wenn sich die Ablehnung gegen
DirAG Cloppenburg
Ri kleine Klausing
richtet.
d) Ri'inAG Wolter
Vertreter in dieser Reihenfolge:
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RiAG Tolksdorf
Ri kleine Klausing
Ri‘inAG Tepe
wenn sich die Ablehnung gegen
RiAG Mathebel
Ri'inAG Lindner
RiAG Vogt
richtet.
e) Ri'inAG Tepe
Vertreter in dieser Reihenfolge:
Ri’inAG Wolter
RiAG Tolksdorf
DirAG Cloppenburg
wenn sich die Ablehnung gegen
Ri’inAG Arkenstette
Ri Jacobs
richtet.
Ist eine unverzügliche Entscheidung über das Ablehnungsgesuch notwendig und
jeweils keiner der dort genannten Richter oder Vertreter erreichbar, gilt das unter
Ziffer 6. genannte Dienstjüngstenprinzip.
5. Die Angelegenheiten der Schöffen obliegen RiAG Mathebel, die Angelegenheiten
der Jugendschöffen Ri'inAG Lindner, die vorgenannten Richter vertreten sich insoweit gegenseitig, im Falle der Verhinderung beider greift die Auffangzuständigkeit des Dezernats IV ein.
6. Vertreter des jeweils zweiten Vertreters nach diesem Geschäftsverteilungsplan ist
die dienstjüngste Richterin/der dienstjüngste Richter, wobei maßgeblich der Tag
der Verplanung innerhalb einer Besoldungsgruppe ist (Reihenfolge zurzeit: kleine
Klausing, Jacobs, Meyer, Arkenstette, Wolter, Vogt, Mathebel, Tepe, Lindner,
Tolksdorf, Cloppenburg).
7. Zur Güterichterin im Sinne von § 278 Abs. 5 ZPO wird Richterin am Amtsgericht
Wolter bestimmt.
8. Wird eine Ablehnung und/oder Selbstablehnung der Richterin am Amtsgericht
Lindner für begründet erklärt, weil sie mit einem Prozessbevollmächtigten des in
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ihrem
Dezernat
anhängigen
Verfahrens
verheiratet
ist,
gilt
Folgendes:
a) RiAG Mathebel übernimmt diese Verfahren, soweit es sich um Jugendschöffensachen
handelt,
im
Tausch
gegen
die
in
seinem
Dezernat jeweils eingehende nächste Erwachsenenschöffensache,
b) die weiteren Verfahren des Dezernats übernimmt Ri Jacobs; soweit es sich
um Jugendrichtersachen handelt, jeweils im Tausch gegen die in seinem
Dezernat eingehende nächste Strafbefehl- und Strafrichtersache.
9. Über Gesuche auf Akteneinsicht sowohl während eines laufenden Verfahrens als
auch nach Abschluss eines Verfahrens entscheiden die insoweit jeweils zuständigen Dezernenten.
Cloppenburg
Mathebel
Tepe
(vom 01.11.2015 - 31.01.2016
abgeordnet an das OLG Oldenburg)
Wolter
Vogt