Das Präsidium des Amtsgerichts Cloppenburg, 25. Januar 2016 320 E ================= Richterlicher Geschäftsverteilungsplan ab dem 1. Februar 2016 Das Präsidium des Amtsgerichts hat aufgrund der Abordnung der Richterin am Amtsgericht Schnieders-Kröger an das Amtsgericht Vechta, der Beurlaubung der Richterin am Amtsgericht Ginten-Muders und der Versetzung des Richters Jacobs an das Amtsgericht Cloppenburg mit Wirkung zum 1. Februar 2016 folgende richterliche Geschäftsverteilung beschlossen: I. DirAG Cloppenburg: a) Dienstaufsicht und Verwaltung, b) Zivilsachen mit den im Aktenzeichen enthaltenen Endziffern 12 - 19, 28 - 31, 36 41 und 59 - 62, c) jedes 4. selbstständige Beweisverfahren, das von der Serviceeinheit für Zivilsachen nach fortlaufenden Nummern in folgender Reihenfolge vergeben wird: Cloppenburg, Wolter, Tepe und Meyer. Vertreter: 1. RiAG Tolksdorf 2. RiAG Vogt II. RiAG Tolksdorf: a) Familiensachen mit Ausnahme von Adoptionssachen, soweit der Nachname der Antragsgegnerin/des Antragsgegners mit den Buchstaben K - M und P (nur bis zum 31. Dezember 2013 anhängig gewordene Verfahren), beginnt. Bei Doppelnamen eines Beteiligten richtet sich die Zuständigkeit nach dem Anfangsbuchstaben des den Beteiligten gemeinsamen Nachnamens, bei verschiedenen Nachnamen nach demjenigen der Antragsgegnerin/des Antragsgegners. Ist keine Antragsgegnerin/kein Antragsgegner vorhanden, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Nachnamen des (jüngsten) beteiligten Kindes. Weitere Verfahren einer Familie gehören zu dem Dezernat, das für das erste Verfahren zuständig ist oder war, soweit sich die erste Zuständigkeit nicht aus der Beteiligung eines Sozialhilfeträgers ergeben hat. b) Landwirtschaftssachen 2 c) Verfahren nach der Insolvenzordnung (Regelinsolvenzverfahren), bei denen der Firmen- oder Familienname des Schuldners oder der Schuldnerin mit den Buchstaben M – Z beginnt, wobei ein in dem Firmennamen enthaltener Familienname maßgeblich ist. Vertreter: 1. DirAG Cloppenburg - zu a), b) Ri'inAG Wolter - zu c) 2. Ri'inAG Wolter - zu a), b) DirAG Cloppenburg - zu c) III. Ri'inAG Lindner: a) Jugendschöffengerichtssachen, b) Jugendrichtersachen und jugendrichterliche Ermahnungen mit den Buchstaben A - Z, c) Privatklagen, d) Vorsitz des erweiterten Schöffengerichts, e) Unterbringungsverfahren nach dem PsychKG, soweit es sich nicht um eine Familien- (Kindschafts-)Sache nach den §§ 111 Nr. 2, 151 Nr. 7 FamFG handelt f) Gs-Sachen (ohne Haftsachen und Ermahnungen), auch soweit sich das Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende richtet Vertreter: 1. Ri Jacobs 2. Ri'inAG Arkenstette IV. RiAG Mathebel: a) Schöffengerichtssachen b) Mitwirkung im erweiterten Schöffengericht (Beisitzer) c) Strafbefehls- und Strafrichtersachen, soweit der Name des/der Angeschuldigten, bei mehreren derjenige des/der ersten, mit den Buchstaben B - E und G - J beginnt, d) Abschiebehaftsachen e) Haftsachen nach der StPO, auch soweit sich das Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende richtet, f) Betreuungssachen, soweit sich der/die Betroffene(n) in der politischen Gemeinde Cloppenburg aufhält, 3 g) alle sonstigen Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Amtsgerichts gehören und in dieser Geschäftsverteilung nicht besonders genannt sind, Vertreter: 1. Ri’inAG Arkenstette 2. Ri Jacobs V. Ri’inAG Arkenstette: a) Betreuungssachen, soweit sich der/die Betroffene(n) in den politischen Gemeinden Löningen, Lastrup, Lindern, Molbergen, Cappeln, Emstek oder Essen i. O. aufhält, b) Strafbefehls- und Strafrichtersachen, soweit der Name des/der Angeschuldigten, bei mehreren derjenige des/der ersten mit den Buchstaben A sowie N - Z beginnt, Vertreter: 1. RiAG Mathebel 2. Ri'inAG Lindner VI. RiAG Vogt: a) Familiensachen mit Ausnahme von Adoptionssachen, soweit der Nachname der Antragsgegnerin/des Antragsgegners mit den Buchstaben A - D, F, G, I - J, N (bis zum 31.12.2015 bereits anhängige Verfahren), O, Q, R beginnt sowie die bereits anhängigen Verfahren mit den Buchstaben E und H nach Maßgabe des Präsidiumsbeschlusses vom 30. August 2013 (bereits terminiert oder vor dem 1. Juli 2012 anhängig geworden) und die bereits vor dem 1. Juni 2015 terminierten Verfahren mit den Buchstaben E, H und P (jetzt: Ri’inAG Wolter). Bei Doppelnamen eines Beteiligten richtet sich die Zuständigkeit nach dem Anfangsbuchstaben des den Beteiligten gemeinsamen Nachnamens, bei verschiedenen Nachnamen nach demjenigen der Antragsgegnerin/des Antragsgegners. Ist keine Antragsgegnerin/kein Antragsgegner vorhanden, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Nachnamen des (jüngsten) beteiligten Kindes. Weitere Verfahren einer Familie gehören zu dem Dezernat, das für das erste Verfahren zuständig ist oder war, soweit sich die erste Zuständigkeit nicht aus der Beteiligung eines Sozialhilfeträgers ergeben hat. b) M-Sachen einschließlich K- und L-Verfahren. Vertreter: 1. Ri Meyer 2. RiAG Tolksdorf 4 VII. Ri'inAG Wolter: a) Zivilsachen mit den im Aktenzeichen enthaltenen Endziffern 1 - 9, 42 - 53 (bis zum 31. Dezember 2014 bereits anhängige Verfahren) und 67 - 71 b) jedes 4. selbstständige Beweisverfahren, das von der Geschäftsstelle für Zivilsachen nach fortlaufenden Nummern in folgender Reihenfolge vergeben wird: Cloppenburg, Wolter, Tepe und Meyer, c) Verfahren nach der Insolvenzordnung (Verbraucherinsolvenzen), bei denen der Firmen- der Familienname - des Schuldners oder der Schuldnerin mit den Buchstaben A - Z beginnt, wobei ein in dem Firmennamen enthaltener Familienname maßgeblich ist, d) Verfahren nach der Insolvenzordnung (Regelinsolvenzverfahren), bei denen der Firmen- oder Familienname des Schuldners oder der Schuldnerin mit den Buchstaben A - L beginnt, wobei ein in dem Firmennamen enthaltener Familienname maßgeblich ist e) Familiensachen mit Ausnahme von Adoptionssachen, soweit der Nachname der Antragsgegnerin/des Antragsgegners mit den Buchstaben E, H und P beginnt nach Maßgabe von VI a) dieses Geschäftsverteilungsplanes. Bei Doppelnamen eines Beteiligten richtet sich die Zuständigkeit nach dem Anfangsbuchstaben des den Beteiligten gemeinsamen Nachnamens, bei verschiedenen Nachnamen nach demjenigen der Antragsgegnerin/des Antragsgegners. Ist keine Antragsgegnerin/kein Antragsgegner vorhanden, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Nachnamen des (jüngsten) beteiligten Kindes. Weitere Verfahren einer Familie gehören zu dem Dezernat, das für das erste Verfahren zuständig ist oder war, soweit sich die erste Zuständigkeit nicht aus der Beteiligung eines Sozialhilfeträgers ergeben hat, f) die Nachlasssache mit dem Aktenzeichen 8 VI 584/12 Vertreter: 1. Ri kleine Klausing zu a) bis c), e), f) RiAG Tolksdorf zu d) 2. DirAG Cloppenburg VIII. Ri Jacobs a) Bußgeldsachen und Erzwingungshaftsachen einschl. derjenigen gegen Jugendliche, auch soweit sie dem Vormundschaftsgericht obliegen, und gegen Heranwachsende, soweit der Name des/der Betroffenen, bei mehreren derjenige des/der ersten, mit den Buchstaben E - K beginnt, b) Strafbefehls- und Strafrichtersachen, soweit der Name des/der Angeschuldigten, bei mehreren derjenige des/der ersten, mit den Buchstaben F und K – M beginnt, 5 c) Betreuungssachen, soweit sich der/die Betroffene/n in den politischen Gemeinden Barßel, Saterland, Friesoythe, Bösel oder Garrel aufhält, Vertreter: 1. Ri'inAG Lindner 2. RiAG Mathebel IX. Ri Meyer: a) Familiensachen mit Ausnahme von Adoptionssachen, soweit der Nachname der Antragsgegnerin/des Antragsgegners mit den Buchstaben N (Eingänge ab 01.01.2016) sowie S - Z beginnt. Bei Doppelnamen eines Beteiligten richtet sich die Zuständigkeit nach dem Anfangsbuchstaben des den Beteiligten gemeinsamen Nachnamens, bei verschiedenen Nachnamen nach demjenigen der Antragsgegnerin/des Antragsgegners. Ist keine Antragsgegnerin/kein Antragsgegner vorhanden, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Nachnamen des (jüngsten) beteiligten Kindes. Weitere Verfahren einer Familie gehören zu dem Dezernat, das für das erste Verfahren zuständig ist oder war, soweit sich die erste Zuständigkeit nicht aus der Beteiligung eines Sozialhilfeträgers ergeben hat. b) (sämtliche) Adoptionen, c) Zivilsachen mit den im Aktenzeichen enthaltenen Endziffern 10 - 11, 20 - 27 und 63 - 66 d) jedes vierte selbstständige Beweisverfahren, das von der Geschäftsstelle für Zivilsachen nach fortlaufenden Nummern in folgender Reihenfolge vergeben wird: Cloppenburg, Wolter, Tepe und Meyer Vertreter: 1. RiAG Vogt 2. Ri’inAG Tepe X. Ri kleine Klausing: a) Bußgeldsachen und Erzwingungshaftsachen einschließlich derjenigen gegen Jugendliche, auch soweit sie dem Vormundschaftsgericht obliegen und gegen Heranwachsende, soweit der Name des/der Betroffenen, bei mehreren derjenige des/der ersten, mit den Buchstaben A - D und L - Z beginnt, b) Zivilsachen mit den im Aktenzeichen enthaltenen Endziffern 42 - 53 (Eingänge ab 1. Januar 2015) Vertreter: 1. Ri’inAG Wolter 2. Ri’inAG Tepe 6 XI. Ri'inAG Tepe (1/2): a) Zivilsachen mit den im Aktenzeichen enthaltenen Endziffern 54 - 58 und 86 - 00, b) jedes 4. selbstständige Beweisverfahren, das von der Geschäftsstelle für Zivilsachen nach fortlaufenden Nummern in folgender Reihenfolge vergeben wird: Cloppenburg, Wolter, Tepe und Meyer, d) Nachlasssachen, soweit noch eine richterliche Zuständigkeit gegeben ist. Vertreter: 1. Ri’inAG Wolter 2. Ri Meyer XII. Ri’inAG Ginten-Muders (1/2): Für die beurlaubte Richterin am Amtsgericht Ginten-Muders gilt vom 1. Februar 2016 bis 30. April 2016 folgende Vertretungsregelung: a) die Zivilsachen übernehmen Herr Meyer (32 - 35), Frau Tepe (72 - 75), Frau Wolter (81 - 85) und Herr Cloppenburg (76 - 80) b) die Verfahren nach dem WEG übernimmt Herr Meyer c) die AR-Vernehmungen werden von Frau Tepe (Zivil), Frau Arkenstette (Straf, OWi) und Herrn Vogt (Familien und etwaige sonstige) bearbeitet Das Präsidium des Amtsgerichts hat des Weiteren Folgendes beschlossen: 1. Vollstreckungsgegenklagen in F- und C-Sachen gehören zum Ursprungsdezernat. 2. Soweit Zuständigkeiten nach den Anfangsbuchstaben des Namens verteilt sind, ist als Name bei natürlichen Personen der Familienname, bei zusammengesetzten Familiennamen der erste Name und bei Firmen, in denen ein oder mehrere Familiennamen vorkommen, der erste Familienname maßgebend. Namenszusätze (wie z. B. Graf, Freiherr, von, van etc.) bleiben unberücksichtigt. Bei Gebietskörperschaften und Realgemeinden ist der Anfangsbuchstabe des Landes- oder Ortsnamens maßgebend. 3. Für Strafsachen, die an eine andere Abteilung des Amtsgerichts bzw. ein anderes richterliches Dezernat zurückverwiesen werden, ist anschließend der/die jeweils nach dieser Geschäftsverteilung vorgesehene Vertreter/in des Ursprungsdezernats zuständig, bei dessen/deren Verhinderung der/die zweite Vertreter/in und, 7 falls dieser/diese ebenfalls verhindert ist, eine/r der übrigen Richter/innen des Gerichts, und zwar in umgekehrter Reihenfolge des Dienstalters (also zunächst der/die dienstjüngste), zuständig. Dieselbe Regelung gilt entsprechend bei Ablehnungen und Selbstablehnungen eines Richters/einer Richterin in sämtlichen anderen Verfahren. 4. Für die Entscheidung über die Ablehnung oder Selbstablehnung eines Richters/einer Richterin gilt folgende Zuständigkeit: a) RiAG Tolksdorf Vertreter in dieser Reihenfolge: DirAG Cloppenburg Ri’inAG Lindner Ri’inAG Arkenstette wenn sich die Ablehnung gegen Ri’inAG Tepe Ri Meyer richtet, b) Ri‘inAG Arkenstette Vertreter in dieser Reihenfolge: Ri‘inAG Lindner Ri Meyer Ri Jacobs wenn sich die Ablehnung gegen RiAG Tolksdorf Ri'inAG Wolter richtet, c) RiAG Vogt Vertreter in dieser Reihenfolge: RiAG Mathebel Ri Jacobs Ri'inAG Tepe wenn sich die Ablehnung gegen DirAG Cloppenburg Ri kleine Klausing richtet. d) Ri'inAG Wolter Vertreter in dieser Reihenfolge: 8 RiAG Tolksdorf Ri kleine Klausing Ri‘inAG Tepe wenn sich die Ablehnung gegen RiAG Mathebel Ri'inAG Lindner RiAG Vogt richtet. e) Ri'inAG Tepe Vertreter in dieser Reihenfolge: Ri’inAG Wolter RiAG Tolksdorf DirAG Cloppenburg wenn sich die Ablehnung gegen Ri’inAG Arkenstette Ri Jacobs richtet. Ist eine unverzügliche Entscheidung über das Ablehnungsgesuch notwendig und jeweils keiner der dort genannten Richter oder Vertreter erreichbar, gilt das unter Ziffer 6. genannte Dienstjüngstenprinzip. 5. Die Angelegenheiten der Schöffen obliegen RiAG Mathebel, die Angelegenheiten der Jugendschöffen Ri'inAG Lindner, die vorgenannten Richter vertreten sich insoweit gegenseitig, im Falle der Verhinderung beider greift die Auffangzuständigkeit des Dezernats IV ein. 6. Vertreter des jeweils zweiten Vertreters nach diesem Geschäftsverteilungsplan ist die dienstjüngste Richterin/der dienstjüngste Richter, wobei maßgeblich der Tag der Verplanung innerhalb einer Besoldungsgruppe ist (Reihenfolge zurzeit: kleine Klausing, Jacobs, Meyer, Arkenstette, Wolter, Vogt, Mathebel, Tepe, Lindner, Tolksdorf, Cloppenburg). 7. Zur Güterichterin im Sinne von § 278 Abs. 5 ZPO wird Richterin am Amtsgericht Wolter bestimmt. 8. Wird eine Ablehnung und/oder Selbstablehnung der Richterin am Amtsgericht Lindner für begründet erklärt, weil sie mit einem Prozessbevollmächtigten des in 9 ihrem Dezernat anhängigen Verfahrens verheiratet ist, gilt Folgendes: a) RiAG Mathebel übernimmt diese Verfahren, soweit es sich um Jugendschöffensachen handelt, im Tausch gegen die in seinem Dezernat jeweils eingehende nächste Erwachsenenschöffensache, b) die weiteren Verfahren des Dezernats übernimmt Ri Jacobs; soweit es sich um Jugendrichtersachen handelt, jeweils im Tausch gegen die in seinem Dezernat eingehende nächste Strafbefehl- und Strafrichtersache. 9. Über Gesuche auf Akteneinsicht sowohl während eines laufenden Verfahrens als auch nach Abschluss eines Verfahrens entscheiden die insoweit jeweils zuständigen Dezernenten. Cloppenburg Mathebel Tepe (vom 01.11.2015 - 31.01.2016 abgeordnet an das OLG Oldenburg) Wolter Vogt
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