Stand: Gültig ab 01.01.2016

Das Präsidium
des Amtsgerichts
Cloppenburg, 14. Dezember 2015
320 E
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Richterlicher Geschäftsverteilungsplan
für das Geschäftsjahr 2016
Das Präsidium des Amtsgerichts hat in der heutigen Sitzung mit Wirkung zum
1. Januar 2016 folgende richterliche Geschäftsverteilung beschlossen:
I. DirAG Cloppenburg:
a) Dienstaufsicht und Verwaltung,
b) Zivilsachen mit den im Aktenzeichen enthaltenen Endziffern 12 - 19, 28 - 31
(soweit noch keine Termine anberaumt wurden oder stattgefunden haben), 36 41 (Eingänge ab 1. Januar 2014), 59 - 62 und 67 - 71 (bis zum 31. Dezember
2013 anhängig gewordene Verfahren),
c) jedes 4. selbstständige Beweisverfahren, das von der Serviceeinheit für Zivilsachen nach fortlaufenden Nummern in folgender Reihenfolge vergeben wird: Cloppenburg, Wolter, Tepe und Meyer.
Vertreter:
1. RiAG Tolksdorf
2. RiAG Vogt
II. RiAG Tolksdorf:
a) Familiensachen mit Ausnahme von Adoptionssachen, soweit der Nachname der
Antragsgegnerin/des Antragsgegners mit den Buchstaben K - M und P (nur bis
zum 31. Dezember 2013 anhängig gewordene Verfahren), beginnt. Bei Doppelnamen eines Beteiligten richtet sich die Zuständigkeit nach dem Anfangsbuchstaben des den Beteiligten gemeinsamen Nachnamens, bei verschiedenen
Nachnamen nach demjenigen der Antragsgegnerin/des Antragsgegners. Ist keine Antragsgegnerin/kein Antragsgegner vorhanden, richtet sich die Zuständigkeit
nach dem Nachnamen des (jüngsten) beteiligten Kindes. Weitere Verfahren einer Familie gehören zu dem Dezernat, das für das erste Verfahren zuständig ist
oder war, soweit sich die erste Zuständigkeit nicht aus der Beteiligung eines Sozialhilfeträgers ergeben hat.
b) Landwirtschaftssachen
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c) Verfahren nach der Insolvenzordnung (Regelinsolvenzverfahren), bei denen der
Firmen- oder Familienname des Schuldners oder der Schuldnerin mit den Buchstaben M – Z beginnt, wobei ein in dem Firmennamen enthaltener Familienname
maßgeblich ist.
Vertreter:
1. DirAG Cloppenburg - zu a), b)
Ri'inAG Wolter - zu c)
2. Ri'inAG Wolter - zu a), b)
DirAG Cloppenburg - zu c)
III. Ri'inAG Schnieders-Kröger:
a) Jugendschöffengerichtssachen,
b) Jugendrichtersachen und jugendrichterliche Ermahnungen mit den Buchstaben
A - Z,
c) Privatklagen,
d) Vorsitz des erweiterten Schöffengerichts,
e) Unterbringungsverfahren nach dem PsychKG, soweit es sich nicht um eine Familien- (Kindschafts-)Sache nach den §§ 111 Nr. 2, 151 Nr. 7 FamFG handelt
f) Gs-Sachen (ohne Haftsachen und Ermahnungen), auch soweit sich das Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende richtet
Vertreter:
1. Ri‘inAG Lindner
2. Ri'inAG Arkenstette
IV. Ri‘inAG Lindner:
a) Bußgeldsachen und Erzwingungshaftsachen einschl. derjenigen gegen Jugendliche, auch soweit sie dem Vormundschaftsgericht obliegen, und gegen Heranwachsende, soweit der Name des/der Betroffenen, bei mehreren derjenige
des/der ersten, mit den Buchstaben A – D (Eingänge bis zum 31. Dezember
2014) und E - K beginnt,
b) Strafbefehls- und Strafrichtersachen, soweit der Name des/der Angeschuldigten,
bei mehreren derjenige des/der ersten, mit den Buchstaben F und K – M beginnt,
c) Betreuungssachen, soweit sich der/die Betroffene/n in den politischen Gemeinden Barßel, Saterland, Friesoythe, Bösel oder Garrel aufhält,
Vertreter:
1. Ri'inAG Schnieders-Kröger
2. RiAG Mathebel
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V. RiAG Mathebel:
a) Schöffengerichtssachen
b) Mitwirkung im erweiterten Schöffengericht (Beisitzer)
c) Strafbefehls- und Strafrichtersachen, soweit der Name des/der Angeschuldigten,
bei mehreren derjenige des/der ersten, mit den Buchstaben B - E und G - J beginnt,
d) Abschiebehaftsachen
e) Haftsachen nach der StPO, auch soweit sich das Verfahren gegen Jugendliche
und Heranwachsende richtet,
f) Betreuungssachen, soweit sich der/die Betroffene(n) in der politischen Gemeinde
Cloppenburg aufhält,
g) alle sonstigen Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Amtsgerichts gehören
und in dieser Geschäftsverteilung nicht besonders genannt sind,
Vertreter:
1. Ri’inAG Arkenstette
2. Ri'inAG Lindner
VI. Ri’inAG Arkenstette:
a) Betreuungssachen, soweit sich der/die Betroffene(n) in den politischen Gemeinden Löningen, Lastrup, Lindern, Molbergen, Cappeln, Emstek oder Essen i. O.
aufhält,
b) Strafbefehls- und Strafrichtersachen, soweit der Name des/der Angeschuldigten,
bei mehreren derjenige des/der ersten mit den Buchstaben A sowie N - Z beginnt,
Vertreter:
1. RiAG Mathebel
2. Ri'inAG Schnieders-Kröger
VII. RiAG Vogt:
a) Familiensachen mit Ausnahme von Adoptionssachen, soweit der Nachname
der Antragsgegnerin/des Antragsgegners mit den Buchstaben A - D, F, G, I J, N (bis zum 31.12.2015 bereits anhängige Verfahren), O, Q, R beginnt sowie
die bereits anhängigen Verfahren mit den Buchstaben E und H nach Maßgabe
des Präsidiumsbeschlusses vom 30. August 2013 (bereits terminiert oder vor
dem 1. Juli 2012 anhängig geworden) und die bereits anhängigen Verfahren
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mit den Buchstaben E, H und P (jetzt: Ri’inAG Wolter), bei denen RiAG Vogt
bereits selbst einen Termin anberaumt hat. Bei Doppelnamen eines Beteiligten richtet sich die Zuständigkeit nach dem Anfangsbuchstaben des den Beteiligten gemeinsamen Nachnamens, bei verschiedenen Nachnamen nach
demjenigen der Antragsgegnerin/des Antragsgegners. Ist keine Antragsgegnerin/kein Antragsgegner vorhanden, richtet sich die Zuständigkeit nach dem
Nachnamen des (jüngsten) beteiligten Kindes. Weitere Verfahren einer Familie gehören zu dem Dezernat, das für das erste Verfahren zuständig ist oder
war, soweit sich die erste Zuständigkeit nicht aus der Beteiligung eines Sozialhilfeträgers ergeben hat.
b) M-Sachen einschließlich K- und L-Verfahren.
Vertreter:
1. Ri Meyer
2. RiAG Tolksdorf
VIII. Ri'inAG Wolter:
a) Zivilsachen mit den im Aktenzeichen enthaltenen Endziffern 1 - 9, 36 - 41 (nur bis
zum 31. Dezember 2013 anhängig gewordene Verfahren) 42 - 53 (sowie bereits
ein Termin stattgefunden hat oder anberaumt wurde), 63 - 66 (nur bis zum 31.
Dezember 2013 anhängig gewordene Verfahren) und 67 - 71 (Eingänge ab 1.
Januar 2014),
b) jedes 4. selbstständige Beweisverfahren, das von der Geschäftsstelle für Zivilsachen nach fortlaufenden Nummern in folgender Reihenfolge vergeben wird: Cloppenburg, Wolter, Tepe und Meyer,
c) Verfahren nach der Insolvenzordnung (Verbraucherinsolvenzen), bei denen der
Firmen- der Familienname - des Schuldners oder der Schuldnerin mit den Buchstaben A - Z beginnt, wobei ein in dem Firmennamen enthaltener Familienname
maßgeblich ist,
d) Verfahren nach der Insolvenzordnung (Regelinsolvenzverfahren), bei denen der
Firmen- oder Familienname des Schuldners oder der Schuldnerin mit den Buchstaben A - L beginnt, wobei ein in dem Firmennamen enthaltener Familienname
maßgeblich ist
e) Familiensachen mit Ausnahme von Adoptionssachen, soweit der Nachname der
Antragsgegnerin/des Antragsgegners mit den Buchstaben E, H und P beginnt
nach Maßgabe von VII a) dieses Geschäftsverteilungsplanes. Bei Doppelnamen
eines Beteiligten richtet sich die Zuständigkeit nach dem Anfangsbuchstaben des
den Beteiligten gemeinsamen Nachnamens, bei verschiedenen Nachnamen
nach demjenigen der Antragsgegnerin/des Antragsgegners. Ist keine Antragsgegnerin/kein Antragsgegner vorhanden, richtet sich die Zuständigkeit nach dem
Nachnamen des (jüngsten) beteiligten Kindes. Weitere Verfahren einer Familie
gehören zu dem Dezernat, das für das erste Verfahren zuständig ist oder war,
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soweit sich die erste Zuständigkeit nicht aus der Beteiligung eines Sozialhilfeträgers ergeben hat,
g) Nachlasssachen, soweit noch eine richterliche Zuständigkeit gegeben ist und bereits ein Termin stattgefunden hat.
Vertreter:
1. Ri kleine Klausing zu a) bis c), e), f)
RiAG Tolksdorf zu d)
2. DirAG Cloppenburg
IX. Ri Meyer:
a) Familiensachen mit Ausnahme von Adoptionssachen, soweit der Nachname der
Antragsgegnerin/des Antragsgegners mit den Buchstaben N (Eingänge ab
01.01.2016) sowie S - Z beginnt. Bei Doppelnamen eines Beteiligten richtet sich
die Zuständigkeit nach dem Anfangsbuchstaben des den Beteiligten gemeinsamen Nachnamens, bei verschiedenen Nachnamen nach demjenigen der Antragsgegnerin/des Antragsgegners. Ist keine Antragsgegnerin/kein Antragsgegner vorhanden, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Nachnamen des (jüngsten) beteiligten Kindes. Weitere Verfahren einer Familie gehören zu dem Dezernat, das für
das erste Verfahren zuständig ist oder war, soweit sich die erste Zuständigkeit
nicht aus der Beteiligung eines Sozialhilfeträgers ergeben hat.
b) (sämtliche) Adoptionen,
c) Zivilsachen mit den im Aktenzeichen enthaltenen Endziffern 10 - 11, 20 - 27, 28 31 (soweit bereits ein Termin stattgefunden hat oder anberaumt wurde) und 63 66 (Eingänge ab 1. Januar 2014, soweit noch kein Termin stattgefunden hat oder
bis zum 31. Mai 2014 anberaumt wurde),
d) jedes vierte selbstständige Beweisverfahren, das von der Geschäftsstelle für Zivilsachen nach fortlaufenden Nummern in folgender Reihenfolge vergeben wird:
Cloppenburg, Wolter, Tepe und Meyer
Vertreter:
1. RiAG Vogt
2. Ri’inAG Ginten-Muders
X. Ri kleine Klausing:
a) Bußgeldsachen und Erzwingungshaftsachen einschließlich derjenigen gegen Jugendliche, auch soweit sie dem Vormundschaftsgericht obliegen und gegen Heranwachsende, soweit der Name des/der Betroffenen, bei mehreren derjenige
des/der ersten, mit den Buchstaben A - D (Eingänge ab 1. Januar 2015) und L Z beginnt mit Ausnahme der bereits für den 1. Juni 2015 terminierten Verfahren,
die weiterhin der bislang zuständige Richter Meyer bearbeitet,
b) Registersachen ohne Handelsregister
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c) Zivilsachen mit den im Aktenzeichen enthaltenen Endziffern 42 - 53 (vormals
Ri’inAG Wolter), soweit noch kein Termin stattgefunden hat oder anberaumt wurde
Vertreter:
1. Ri’inAG Wolter
2. Ri’inAG Tepe
XI. Ri'inAG Tepe (1/2):
a) Zivilsachen mit den im Aktenzeichen enthaltenen Endziffern 54 - 58 und 86 - 00,
b) jedes 4. selbstständige Beweisverfahren, das von der Geschäftsstelle für Zivilsachen nach fortlaufenden Nummern in folgender Reihenfolge vergeben wird:
Cloppenburg, Wolter, Tepe und Meyer,
c) Nachlasssachen, soweit noch eine richterliche Zuständigkeit gegeben ist und soweit noch kein Termin stattgefunden hat.
Vertreter:
1. Ri’inAG Ginten-Muders
2. Ri’inAG Wolter
Für den Monat Januar 2016 gilt noch die Vertretung gemäß dem Präsidiumsbeschluss vom 16. Oktober 2015.
XII. Ri’inAG Ginten-Muders (1/2):
a) Zivilsachen mit den im Aktenzeichen enthaltenen Endziffern 32 - 35 und 72 85,
b) Verfahren nach § 43 WEG
c) sämtliche Vernehmungen in AR-Sachen.
Vertreter:
1. Ri’inAG Tepe
2. Ri Meyer
Das Präsidium des Amtsgerichts hat des Weiteren Folgendes beschlossen:
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1. Vollstreckungsgegenklagen in F- und C-Sachen gehören zum Ursprungsdezernat.
2. Soweit Zuständigkeiten nach den Anfangsbuchstaben des Namens verteilt sind,
ist als Name bei natürlichen Personen der Familienname, bei zusammengesetzten Familiennamen der erste Name und bei Firmen, in denen ein oder mehrere
Familiennamen vorkommen, der erste Familienname maßgebend. Namenszusätze (wie z. B. Graf, Freiherr, von, van etc.) bleiben unberücksichtigt. Bei Gebietskörperschaften und Realgemeinden ist der Anfangsbuchstabe des Landes- oder
Ortsnamens maßgebend.
3. Für Strafsachen, die an eine andere Abteilung des Amtsgerichts bzw. ein anderes
richterliches Dezernat zurückverwiesen werden, ist anschließend der/die jeweils
nach dieser Geschäftsverteilung vorgesehene Vertreter/in des Ursprungsdezernats zuständig, bei dessen/deren Verhinderung der/die zweite Vertreter/in und,
falls dieser/diese ebenfalls verhindert ist, eine/r der übrigen Richter/innen des
Gerichts, und zwar in umgekehrter Reihenfolge des Dienstalters (also zunächst
der/die dienstjüngste), zuständig. Dieselbe Regelung gilt entsprechend bei Ablehnungen und Selbstablehnungen eines Richters/einer Richterin in sämtlichen
anderen Verfahren.
4. Für die Entscheidung über die Ablehnung oder Selbstablehnung eines Richters/einer Richterin gilt folgende Zuständigkeit:
a) RiAG Tolksdorf
Vertreter in dieser Reihenfolge:
DirAG Cloppenburg
Ri'inAG Schnieders-Kröger
Ri’inAG Arkenstette
wenn sich die Ablehnung gegen
Ri'inAG Ginten-Muders
Ri’inAG Tepe
richtet,
b) Ri‘inAG Schnieders-Kröger
Vertreter in dieser Reihenfolge:
Ri‘inAG Lindner
Ri Meyer
Ri‘inAG Ginten-Muders
wenn sich die Ablehnung gegen
RiAG Tolksdorf
Ri'inAG Wolter
Ri'inAG Arkenstette
richtet,
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c) RiAG Vogt
Vertreter in dieser Reihenfolge:
RiAG Mathebel
Ri'inAG Wolter
Ri'inAG Tepe
wenn sich die Ablehnung gegen
DirAG Cloppenburg
Ri kleine Klausing
richtet.
d) Ri'inAG Wolter
Vertreter in dieser Reihenfolge:
Ri'inAG Ginten-Muders
RiAG Tolksdorf
Ri kleine Klausing
wenn sich die Ablehnung gegen
RiAG Mathebel
Ri'inAG Lindner
RiAG Vogt
richtet.
e) Ri'inAG Tepe
Vertreter in dieser Reihenfolge:
Ri’inAG Wolter
RiAG Tolksdorf
DirAG Cloppenburg
wenn sich die Ablehnung gegen
Ri'inAG Schnieders-Kröger
Ri Meyer
richtet.
Ist eine unverzügliche Entscheidung über das Ablehnungsgesuch notwendig und
jeweils keiner der dort genannten Richter oder Vertreter erreichbar, gilt das unter
Ziffer 6. genannte Dienstjüngstenprinzip.
5. Die Angelegenheiten der Schöffen obliegen RiAG Mathebel, die Angelegenheiten
der Jugendschöffen Ri'inAG Schnieders-Kröger, die vorgenannten Richter vertreten sich insoweit gegenseitig, im Falle der Verhinderung beider greift die Auffangzuständigkeit des Dezernats V ein.
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6. Vertreter des jeweils zweiten Vertreters nach diesem Geschäftsverteilungsplan ist
die dienstjüngste Richterin/der dienstjüngste Richter, wobei maßgeblich der Tag
der Verplanung innerhalb einer Besoldungsgruppe ist (Reihenfolge zurzeit: kleine
Klausing, Meyer, Arkenstette, Wolter, Vogt, Schnieders-Kröger, Mathebel, Tepe,
Lindner, Ginten-Muders, Tolksdorf, Cloppenburg).
7. Zur Güterichterin im Sinne von § 278 Abs. 5 ZPO wird Richterin am Amtsgericht
Wolter bestimmt.
8. Wird eine Ablehnung und/oder Selbstablehnung der Richterin am Amtsgericht
Lindner für begründet erklärt, weil sie mit einem Prozessbevollmächtigten des in
ihrem Dezernat anhängigen Verfahrens verheiratet ist, gilt Folgendes:
a) Richter kl. Klausing übernimmt diese Verfahren, soweit es sich um Bußgeldsachen und Erzwingungshaftsachen handelt, im Tausch gegen die in seinem
Dezernat jeweils eingehende nächste Bußgeld- oder Erzwingunghaftsache,
b) Ri‘inAG Arkenstette übernimmt diese Verfahren, soweit es sich um Strafbefehls- und Strafrichtersachen handelt, im Tausch gegen die in ihrem Dezernat
jeweils eingehende nächste Strafbefehl- und Strafrichtersache.
9. Über Gesuche auf Akteneinsicht sowohl während eines laufenden Verfahrens als
auch nach Abschluss eines Verfahrens entscheiden die insoweit jeweils zuständigen Dezernenten.
Cloppenburg
Mathebel
Tepe
(vom 01.11.2015 - 31.01.2016
abgeordnet an das OLG Oldenburg)
Wolter
Vogt