Das Präsidium des Amtsgerichts Cloppenburg, 14. Dezember 2015 320 E ================= Richterlicher Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 2016 Das Präsidium des Amtsgerichts hat in der heutigen Sitzung mit Wirkung zum 1. Januar 2016 folgende richterliche Geschäftsverteilung beschlossen: I. DirAG Cloppenburg: a) Dienstaufsicht und Verwaltung, b) Zivilsachen mit den im Aktenzeichen enthaltenen Endziffern 12 - 19, 28 - 31 (soweit noch keine Termine anberaumt wurden oder stattgefunden haben), 36 41 (Eingänge ab 1. Januar 2014), 59 - 62 und 67 - 71 (bis zum 31. Dezember 2013 anhängig gewordene Verfahren), c) jedes 4. selbstständige Beweisverfahren, das von der Serviceeinheit für Zivilsachen nach fortlaufenden Nummern in folgender Reihenfolge vergeben wird: Cloppenburg, Wolter, Tepe und Meyer. Vertreter: 1. RiAG Tolksdorf 2. RiAG Vogt II. RiAG Tolksdorf: a) Familiensachen mit Ausnahme von Adoptionssachen, soweit der Nachname der Antragsgegnerin/des Antragsgegners mit den Buchstaben K - M und P (nur bis zum 31. Dezember 2013 anhängig gewordene Verfahren), beginnt. Bei Doppelnamen eines Beteiligten richtet sich die Zuständigkeit nach dem Anfangsbuchstaben des den Beteiligten gemeinsamen Nachnamens, bei verschiedenen Nachnamen nach demjenigen der Antragsgegnerin/des Antragsgegners. Ist keine Antragsgegnerin/kein Antragsgegner vorhanden, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Nachnamen des (jüngsten) beteiligten Kindes. Weitere Verfahren einer Familie gehören zu dem Dezernat, das für das erste Verfahren zuständig ist oder war, soweit sich die erste Zuständigkeit nicht aus der Beteiligung eines Sozialhilfeträgers ergeben hat. b) Landwirtschaftssachen 2 c) Verfahren nach der Insolvenzordnung (Regelinsolvenzverfahren), bei denen der Firmen- oder Familienname des Schuldners oder der Schuldnerin mit den Buchstaben M – Z beginnt, wobei ein in dem Firmennamen enthaltener Familienname maßgeblich ist. Vertreter: 1. DirAG Cloppenburg - zu a), b) Ri'inAG Wolter - zu c) 2. Ri'inAG Wolter - zu a), b) DirAG Cloppenburg - zu c) III. Ri'inAG Schnieders-Kröger: a) Jugendschöffengerichtssachen, b) Jugendrichtersachen und jugendrichterliche Ermahnungen mit den Buchstaben A - Z, c) Privatklagen, d) Vorsitz des erweiterten Schöffengerichts, e) Unterbringungsverfahren nach dem PsychKG, soweit es sich nicht um eine Familien- (Kindschafts-)Sache nach den §§ 111 Nr. 2, 151 Nr. 7 FamFG handelt f) Gs-Sachen (ohne Haftsachen und Ermahnungen), auch soweit sich das Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende richtet Vertreter: 1. Ri‘inAG Lindner 2. Ri'inAG Arkenstette IV. Ri‘inAG Lindner: a) Bußgeldsachen und Erzwingungshaftsachen einschl. derjenigen gegen Jugendliche, auch soweit sie dem Vormundschaftsgericht obliegen, und gegen Heranwachsende, soweit der Name des/der Betroffenen, bei mehreren derjenige des/der ersten, mit den Buchstaben A – D (Eingänge bis zum 31. Dezember 2014) und E - K beginnt, b) Strafbefehls- und Strafrichtersachen, soweit der Name des/der Angeschuldigten, bei mehreren derjenige des/der ersten, mit den Buchstaben F und K – M beginnt, c) Betreuungssachen, soweit sich der/die Betroffene/n in den politischen Gemeinden Barßel, Saterland, Friesoythe, Bösel oder Garrel aufhält, Vertreter: 1. Ri'inAG Schnieders-Kröger 2. RiAG Mathebel 3 V. RiAG Mathebel: a) Schöffengerichtssachen b) Mitwirkung im erweiterten Schöffengericht (Beisitzer) c) Strafbefehls- und Strafrichtersachen, soweit der Name des/der Angeschuldigten, bei mehreren derjenige des/der ersten, mit den Buchstaben B - E und G - J beginnt, d) Abschiebehaftsachen e) Haftsachen nach der StPO, auch soweit sich das Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende richtet, f) Betreuungssachen, soweit sich der/die Betroffene(n) in der politischen Gemeinde Cloppenburg aufhält, g) alle sonstigen Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Amtsgerichts gehören und in dieser Geschäftsverteilung nicht besonders genannt sind, Vertreter: 1. Ri’inAG Arkenstette 2. Ri'inAG Lindner VI. Ri’inAG Arkenstette: a) Betreuungssachen, soweit sich der/die Betroffene(n) in den politischen Gemeinden Löningen, Lastrup, Lindern, Molbergen, Cappeln, Emstek oder Essen i. O. aufhält, b) Strafbefehls- und Strafrichtersachen, soweit der Name des/der Angeschuldigten, bei mehreren derjenige des/der ersten mit den Buchstaben A sowie N - Z beginnt, Vertreter: 1. RiAG Mathebel 2. Ri'inAG Schnieders-Kröger VII. RiAG Vogt: a) Familiensachen mit Ausnahme von Adoptionssachen, soweit der Nachname der Antragsgegnerin/des Antragsgegners mit den Buchstaben A - D, F, G, I J, N (bis zum 31.12.2015 bereits anhängige Verfahren), O, Q, R beginnt sowie die bereits anhängigen Verfahren mit den Buchstaben E und H nach Maßgabe des Präsidiumsbeschlusses vom 30. August 2013 (bereits terminiert oder vor dem 1. Juli 2012 anhängig geworden) und die bereits anhängigen Verfahren 4 mit den Buchstaben E, H und P (jetzt: Ri’inAG Wolter), bei denen RiAG Vogt bereits selbst einen Termin anberaumt hat. Bei Doppelnamen eines Beteiligten richtet sich die Zuständigkeit nach dem Anfangsbuchstaben des den Beteiligten gemeinsamen Nachnamens, bei verschiedenen Nachnamen nach demjenigen der Antragsgegnerin/des Antragsgegners. Ist keine Antragsgegnerin/kein Antragsgegner vorhanden, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Nachnamen des (jüngsten) beteiligten Kindes. Weitere Verfahren einer Familie gehören zu dem Dezernat, das für das erste Verfahren zuständig ist oder war, soweit sich die erste Zuständigkeit nicht aus der Beteiligung eines Sozialhilfeträgers ergeben hat. b) M-Sachen einschließlich K- und L-Verfahren. Vertreter: 1. Ri Meyer 2. RiAG Tolksdorf VIII. Ri'inAG Wolter: a) Zivilsachen mit den im Aktenzeichen enthaltenen Endziffern 1 - 9, 36 - 41 (nur bis zum 31. Dezember 2013 anhängig gewordene Verfahren) 42 - 53 (sowie bereits ein Termin stattgefunden hat oder anberaumt wurde), 63 - 66 (nur bis zum 31. Dezember 2013 anhängig gewordene Verfahren) und 67 - 71 (Eingänge ab 1. Januar 2014), b) jedes 4. selbstständige Beweisverfahren, das von der Geschäftsstelle für Zivilsachen nach fortlaufenden Nummern in folgender Reihenfolge vergeben wird: Cloppenburg, Wolter, Tepe und Meyer, c) Verfahren nach der Insolvenzordnung (Verbraucherinsolvenzen), bei denen der Firmen- der Familienname - des Schuldners oder der Schuldnerin mit den Buchstaben A - Z beginnt, wobei ein in dem Firmennamen enthaltener Familienname maßgeblich ist, d) Verfahren nach der Insolvenzordnung (Regelinsolvenzverfahren), bei denen der Firmen- oder Familienname des Schuldners oder der Schuldnerin mit den Buchstaben A - L beginnt, wobei ein in dem Firmennamen enthaltener Familienname maßgeblich ist e) Familiensachen mit Ausnahme von Adoptionssachen, soweit der Nachname der Antragsgegnerin/des Antragsgegners mit den Buchstaben E, H und P beginnt nach Maßgabe von VII a) dieses Geschäftsverteilungsplanes. Bei Doppelnamen eines Beteiligten richtet sich die Zuständigkeit nach dem Anfangsbuchstaben des den Beteiligten gemeinsamen Nachnamens, bei verschiedenen Nachnamen nach demjenigen der Antragsgegnerin/des Antragsgegners. Ist keine Antragsgegnerin/kein Antragsgegner vorhanden, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Nachnamen des (jüngsten) beteiligten Kindes. Weitere Verfahren einer Familie gehören zu dem Dezernat, das für das erste Verfahren zuständig ist oder war, 5 soweit sich die erste Zuständigkeit nicht aus der Beteiligung eines Sozialhilfeträgers ergeben hat, g) Nachlasssachen, soweit noch eine richterliche Zuständigkeit gegeben ist und bereits ein Termin stattgefunden hat. Vertreter: 1. Ri kleine Klausing zu a) bis c), e), f) RiAG Tolksdorf zu d) 2. DirAG Cloppenburg IX. Ri Meyer: a) Familiensachen mit Ausnahme von Adoptionssachen, soweit der Nachname der Antragsgegnerin/des Antragsgegners mit den Buchstaben N (Eingänge ab 01.01.2016) sowie S - Z beginnt. Bei Doppelnamen eines Beteiligten richtet sich die Zuständigkeit nach dem Anfangsbuchstaben des den Beteiligten gemeinsamen Nachnamens, bei verschiedenen Nachnamen nach demjenigen der Antragsgegnerin/des Antragsgegners. Ist keine Antragsgegnerin/kein Antragsgegner vorhanden, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Nachnamen des (jüngsten) beteiligten Kindes. Weitere Verfahren einer Familie gehören zu dem Dezernat, das für das erste Verfahren zuständig ist oder war, soweit sich die erste Zuständigkeit nicht aus der Beteiligung eines Sozialhilfeträgers ergeben hat. b) (sämtliche) Adoptionen, c) Zivilsachen mit den im Aktenzeichen enthaltenen Endziffern 10 - 11, 20 - 27, 28 31 (soweit bereits ein Termin stattgefunden hat oder anberaumt wurde) und 63 66 (Eingänge ab 1. Januar 2014, soweit noch kein Termin stattgefunden hat oder bis zum 31. Mai 2014 anberaumt wurde), d) jedes vierte selbstständige Beweisverfahren, das von der Geschäftsstelle für Zivilsachen nach fortlaufenden Nummern in folgender Reihenfolge vergeben wird: Cloppenburg, Wolter, Tepe und Meyer Vertreter: 1. RiAG Vogt 2. Ri’inAG Ginten-Muders X. Ri kleine Klausing: a) Bußgeldsachen und Erzwingungshaftsachen einschließlich derjenigen gegen Jugendliche, auch soweit sie dem Vormundschaftsgericht obliegen und gegen Heranwachsende, soweit der Name des/der Betroffenen, bei mehreren derjenige des/der ersten, mit den Buchstaben A - D (Eingänge ab 1. Januar 2015) und L Z beginnt mit Ausnahme der bereits für den 1. Juni 2015 terminierten Verfahren, die weiterhin der bislang zuständige Richter Meyer bearbeitet, b) Registersachen ohne Handelsregister 6 c) Zivilsachen mit den im Aktenzeichen enthaltenen Endziffern 42 - 53 (vormals Ri’inAG Wolter), soweit noch kein Termin stattgefunden hat oder anberaumt wurde Vertreter: 1. Ri’inAG Wolter 2. Ri’inAG Tepe XI. Ri'inAG Tepe (1/2): a) Zivilsachen mit den im Aktenzeichen enthaltenen Endziffern 54 - 58 und 86 - 00, b) jedes 4. selbstständige Beweisverfahren, das von der Geschäftsstelle für Zivilsachen nach fortlaufenden Nummern in folgender Reihenfolge vergeben wird: Cloppenburg, Wolter, Tepe und Meyer, c) Nachlasssachen, soweit noch eine richterliche Zuständigkeit gegeben ist und soweit noch kein Termin stattgefunden hat. Vertreter: 1. Ri’inAG Ginten-Muders 2. Ri’inAG Wolter Für den Monat Januar 2016 gilt noch die Vertretung gemäß dem Präsidiumsbeschluss vom 16. Oktober 2015. XII. Ri’inAG Ginten-Muders (1/2): a) Zivilsachen mit den im Aktenzeichen enthaltenen Endziffern 32 - 35 und 72 85, b) Verfahren nach § 43 WEG c) sämtliche Vernehmungen in AR-Sachen. Vertreter: 1. Ri’inAG Tepe 2. Ri Meyer Das Präsidium des Amtsgerichts hat des Weiteren Folgendes beschlossen: 7 1. Vollstreckungsgegenklagen in F- und C-Sachen gehören zum Ursprungsdezernat. 2. Soweit Zuständigkeiten nach den Anfangsbuchstaben des Namens verteilt sind, ist als Name bei natürlichen Personen der Familienname, bei zusammengesetzten Familiennamen der erste Name und bei Firmen, in denen ein oder mehrere Familiennamen vorkommen, der erste Familienname maßgebend. Namenszusätze (wie z. B. Graf, Freiherr, von, van etc.) bleiben unberücksichtigt. Bei Gebietskörperschaften und Realgemeinden ist der Anfangsbuchstabe des Landes- oder Ortsnamens maßgebend. 3. Für Strafsachen, die an eine andere Abteilung des Amtsgerichts bzw. ein anderes richterliches Dezernat zurückverwiesen werden, ist anschließend der/die jeweils nach dieser Geschäftsverteilung vorgesehene Vertreter/in des Ursprungsdezernats zuständig, bei dessen/deren Verhinderung der/die zweite Vertreter/in und, falls dieser/diese ebenfalls verhindert ist, eine/r der übrigen Richter/innen des Gerichts, und zwar in umgekehrter Reihenfolge des Dienstalters (also zunächst der/die dienstjüngste), zuständig. Dieselbe Regelung gilt entsprechend bei Ablehnungen und Selbstablehnungen eines Richters/einer Richterin in sämtlichen anderen Verfahren. 4. Für die Entscheidung über die Ablehnung oder Selbstablehnung eines Richters/einer Richterin gilt folgende Zuständigkeit: a) RiAG Tolksdorf Vertreter in dieser Reihenfolge: DirAG Cloppenburg Ri'inAG Schnieders-Kröger Ri’inAG Arkenstette wenn sich die Ablehnung gegen Ri'inAG Ginten-Muders Ri’inAG Tepe richtet, b) Ri‘inAG Schnieders-Kröger Vertreter in dieser Reihenfolge: Ri‘inAG Lindner Ri Meyer Ri‘inAG Ginten-Muders wenn sich die Ablehnung gegen RiAG Tolksdorf Ri'inAG Wolter Ri'inAG Arkenstette richtet, 8 c) RiAG Vogt Vertreter in dieser Reihenfolge: RiAG Mathebel Ri'inAG Wolter Ri'inAG Tepe wenn sich die Ablehnung gegen DirAG Cloppenburg Ri kleine Klausing richtet. d) Ri'inAG Wolter Vertreter in dieser Reihenfolge: Ri'inAG Ginten-Muders RiAG Tolksdorf Ri kleine Klausing wenn sich die Ablehnung gegen RiAG Mathebel Ri'inAG Lindner RiAG Vogt richtet. e) Ri'inAG Tepe Vertreter in dieser Reihenfolge: Ri’inAG Wolter RiAG Tolksdorf DirAG Cloppenburg wenn sich die Ablehnung gegen Ri'inAG Schnieders-Kröger Ri Meyer richtet. Ist eine unverzügliche Entscheidung über das Ablehnungsgesuch notwendig und jeweils keiner der dort genannten Richter oder Vertreter erreichbar, gilt das unter Ziffer 6. genannte Dienstjüngstenprinzip. 5. Die Angelegenheiten der Schöffen obliegen RiAG Mathebel, die Angelegenheiten der Jugendschöffen Ri'inAG Schnieders-Kröger, die vorgenannten Richter vertreten sich insoweit gegenseitig, im Falle der Verhinderung beider greift die Auffangzuständigkeit des Dezernats V ein. 9 6. Vertreter des jeweils zweiten Vertreters nach diesem Geschäftsverteilungsplan ist die dienstjüngste Richterin/der dienstjüngste Richter, wobei maßgeblich der Tag der Verplanung innerhalb einer Besoldungsgruppe ist (Reihenfolge zurzeit: kleine Klausing, Meyer, Arkenstette, Wolter, Vogt, Schnieders-Kröger, Mathebel, Tepe, Lindner, Ginten-Muders, Tolksdorf, Cloppenburg). 7. Zur Güterichterin im Sinne von § 278 Abs. 5 ZPO wird Richterin am Amtsgericht Wolter bestimmt. 8. Wird eine Ablehnung und/oder Selbstablehnung der Richterin am Amtsgericht Lindner für begründet erklärt, weil sie mit einem Prozessbevollmächtigten des in ihrem Dezernat anhängigen Verfahrens verheiratet ist, gilt Folgendes: a) Richter kl. Klausing übernimmt diese Verfahren, soweit es sich um Bußgeldsachen und Erzwingungshaftsachen handelt, im Tausch gegen die in seinem Dezernat jeweils eingehende nächste Bußgeld- oder Erzwingunghaftsache, b) Ri‘inAG Arkenstette übernimmt diese Verfahren, soweit es sich um Strafbefehls- und Strafrichtersachen handelt, im Tausch gegen die in ihrem Dezernat jeweils eingehende nächste Strafbefehl- und Strafrichtersache. 9. Über Gesuche auf Akteneinsicht sowohl während eines laufenden Verfahrens als auch nach Abschluss eines Verfahrens entscheiden die insoweit jeweils zuständigen Dezernenten. Cloppenburg Mathebel Tepe (vom 01.11.2015 - 31.01.2016 abgeordnet an das OLG Oldenburg) Wolter Vogt
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