iStockphoto.com/deliormanli Verordnung Aktuell Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Sonstiges Stand: 28. Juli 2015 [email protected] www.kvb.de/verordnungen FAQs - Welche Angaben muss ein Kassenrezept enthalten? Neben dem Vertragsarztstempel müssen folgende Angaben aufgeführt sein: Vorname der verschreibenden Person NEU! (01. Juli 2015) Nachname der verschreibenden Person Berufsbezeichnung der verschreibenden Person Ggf. kommen Apotheken mit der Bitte auf Sie zu, das Rezept entsprechend zu ergänzen. Diese Bitte ist berechtigt. Frage Seit wann sind die Änderungen umzusetzen? Warum gibt es neue Stempel? Für welche Art von Verordnungen gelten die neuen Vorschriften? LANR : «LANR» Antwort Die Änderungen sind seit 1. Juli 2015 verbindlich umzusetzen. Es gibt keine Übergangsfrist. Der Bundesrat beschloss zum 01.07.2015 eine Erweiterung der Pflichtangaben. Dies hatte Änderungen in der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln (AMVV) und in der Medizinprodukte-Abgabeverordnung zur Folge. Für Verordnungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten, d. h. Muster 16 (Kassenrezept), Muster 16a bay (Sprechstundenbedarfsrezept) und Privatrezepte. Nicht betroffen sind z. B. Heilmittel. Verordnung Aktuell – Sonstiges 28. Juli 2015 Seite 2 Frage Antwort Nein! Die fehlenden Angaben können auch durch einen Zusatzstempel oder handschriftlich Werden neue Stempel ausgegeben? hinzugefügt werden. In Ihrem Praxisverwaltungssystem können Sie die Einstellung so vornehmen, dass die LANR mit dem Namen gekoppelt wird und nur dieser Name im Aufdruck erscheint. Näheres hierzu können Sie bei Bedarf bei den Herstellern Ihres Praxisverwaltungssystems erfragen. Sind die Hersteller der Praxisverwaltungssysteme informiert? Muss der Vorname ausgeschrieben werden? Ich habe mehrere Vornamen. Muss ich alle Vornamen angeben? Müssen alle Ärzte unserer Praxis aufgeführt werden? Ja! Die KBV informierte die Praxisverwaltungssysteme-Hersteller im Juni 2015. Ja! Abkürzungen sind in den gesetzlichen Grundlagen nicht vorgesehen. Nein! Es reicht der Rufname. Nein! Die gesetzlichen Grundlagen verlangen den Vor- und Nachnamen der verschreibenden Person. Unser Vertragsarztstempel führt mehrere Ärzte auf. Müssen wir den verordnenden Arzt jedes Mal kenntlich Nein! Die gesetzlichen Grundlagen verlangen lediglich die Nennung des Vor- und machen? geben hier oft andere Auskünfte) Muss ein angestellter Arzt, z. B. eines MVZs, aufgeführt werden? Ja! Die gesetzlichen Grundlagen verlangen den Vor- und Nachnamen der verschreibenden Person. Muss der Sicherstellungsassistent aufgeführt werden? Ja! Die gesetzlichen Grundlagen verlangen den Vor- und Nachnamen der verschreibenden Person. Muss der Weiterbildungsassistent aufgeführt werden? Nachnamens der verschreibenden Person, nicht aber eine Kennzeichnung. (Apotheken Ja! Die gesetzlichen Grundlagen verlangen den Vor- und Nachnamen der verschreibenden Person. Verordnung Aktuell – Sonstiges 28. Juli 2015 Seite 3 Frage Antwort Ja! Als Vertretungsarzt in einer anderen Praxis geben Sie bitte die LANR des zu Muss ich - als Vertretungsarzt - aufgeführt werden? vertretenden Arztes an bzw. verwenden dessen Rezepte. Im Stempelfeld müssen Sie zusätzlich - als Vertretungsarzt - mit Vor- und Nachnamen auf der Verordnung erscheinen. Es gelten die genannten neuen Vorschriften auch für die Angaben auf einem Kassenrezept Was gilt für Nebenbetriebsstätten? der Nebenbetriebsstätte. In diesen Fällen ist insbesondere auf die Nennung der korrekten Telefonnummer zu achten! Nein - hierzu gibt es keine verpflichtende Vorschrift. So gibt es Sachverhalte, bei denen die Muss der Name des verschreibenden Arztes mit der eingetragenen LANR übereinstimmen? LANR in jedem Fall nicht mit dem verschreibenden Arzt korrelieren kann, z. B. bei Verordnungen durch Weiterbildungsassistenten oder durch Vertreter in der Arztpraxis. In diesen Fällen ist die LANR des Vertragsarztes auf der Verordnung anzugeben. Weitere Hilfe bekommen Sie – als Mitglied der KVB - am Service-Telefon Verordnung unter 0 89 / 5 70 93 - 4 00 30.
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