Ein Kind in Pflege nehmen Einführung

Kanton Zürich
Bildungsdirektion
Ein Kind in Pflege nehmen
Amt für Jugend und Berufsberatung
11.2015
Einführung
Wer das Kind als Pflegefamilie anderer Eltern betreut, benötigt in der Regel eine Bewilligung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Pflegeplätze stehen unter der
Aufsicht des Amts für Jugend und Berufsberatung (AJB). Diese Aufsicht dient dem Schutz
und der Wahrung der Rechte des Kindes, um sein Wohlergehen sicherzustellen.
Mit der Aufsicht verbunden sind die Beratung und Begleitung der Pflegefamilie. Regelmässige Besuche sind Grundlage für ein offenes und auf gegenseitigem Verständnis beruhendes Verhältnis zwischen den Pflegeeltern und der Fachperson des AJB.
Pflegekinder leben in der Regel in zwei Familien; beide Familien – die Herkunftsfamilie und
die Pflegefamilie – prägen die Biografie des Kindes. Es ist deshalb wichtig, den Kontakt
zwischen Kind und beiden Familien sowie zwischen den Familien bestmöglich zu pflegen.
Wenn beide – die Herkunftsfamilie und die Pflegefamilie – mit der aktuellen Situation zufrieden sind und diese akzeptieren, dient dies dem Wohl des Kindes und einer gelingenden
Zukunftsplanung.
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Was Sie sich fragen, wenn Sie ein Kind in Pflege
nehmen möchten
Motivation
Weshalb möchten wir ein Pflegekind aufnehmen?
Familien- und Wohn- Sind alle Mitglieder unserer Familie mit der Aufnahme eines Pflegekinsituation
des einverstanden? Sind alle in unserem Haushalt lebenden Personen
mit der Aufnahme eines Pflegekindes einverstanden?
Zeit
Haben wir genügend Zeit, uns ausreichend um das Pflegekind zu
kümmern?
Stabilität und
Flexibilität
Sind wir gesund und belastbar?
Können wir uns leicht auf neue Situationen einstellen?
Lebenshaltung
Haben wir eine positive Lebenseinstellung?
Konfliktfähigkeit
Sind wir als Familie und als Pflegeeltern bereit und in der Lage, Konflikte
miteinander zu besprechen und gemeinsam nach Lösungen zu suchen?
Offenheit
Sind wir anderen Menschen und anderen Meinungen gegenüber
aufgeschlossen?
Toleranz
Wie gehen wir mit anderen Kulturen, Religionen, Sitten und Gewohnheiten um?
Zusammenarbeit
Sind wir bereit, mit Behörden und Fachpersonen zusammen zu arbeiten
(z.B. anlässlich von Aufsichtsbesuchen)?
Wie Sie sich für ein Kind einsetzen können
Wochenpflege
Als Wochenpflegefamilie übernehmen Sie die Betreuung eines
oder mehrerer Kinder unter der Woche. Das Kind übernachtet auch bei
Ihnen. Pflegeeltern, die ein Kind – auch ein verwandtes – in Wochenpflege nehmen, brauchen dafür eine Bewilligung der KESB.
Dauerpflege
Als Dauerpflegefamilie lebt das Kind dauernd in Ihrer Familie und nicht
mehr bei den Eltern. Es geht diese aber in der Regel gelegentlich besuchen. Pflegeeltern, die ein Kind – auch ein verwandtes – in Dauerpflege
nehmen, brauchen dafür eine Bewilligung der KESB.
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Ferien- und/oder
Wochenendfamilie
Falls Sie an Wochenenden und/oder während Ferien ein Kind betreuen,
das sonst in einem Heim lebt, brauchen Sie dafür eine Bewilligung der
KESB.
SOS-Familie
Als SOS-Familie nehmen Sie Kinder in Notsituationen für eine begrenzte
Zeit auf. Falls Sie das regelmässig anbieten, brauchen Sie eine Bewilligung der KESB für das Angebot von Krisenplätzen sowie in der Regel
eine zusätzliche Bewilligung der KESB für die Aufnahme des individuellen Pflegekindes (ausser, die Aufnahme ist auf weniger als einen Monat
befristet).
Wohnmöglichkeit für Sie bieten eine Wohnmöglichkeit für Jugendliche an, weil ihr AusJugendliche
bildungsplatz zu weit vom Elternhaus entfernt ist. Im Unterschied zu den
oben genannten Betreuungsformen handelt es sich hier nicht um Pflegeplätze im engeren Sinne und es braucht in der Regel keine Pflegeplatzbewilligung.
Nützliche Informationen
Bewilligung
In der Regel sind Pflegeverhältnisse bewilligungspflichtig, siehe Art. 4
PAVO. Zuständig dafür ist die KESB am Wohnort der Pflegefamilie. Für
die Bewilligungserteilung kann eine Gebühr erhoben werden.
Pflegevertrag
Eltern, KESB oder Vormundin bzw. Vormund schliessen mit den Pflegeeltern einen Pflegevertrag ab. Dieser regelt die wesentlichen Belange
des Pflegeverhältnisses, z.B. Pflegegeld, Betreuung im Krankheitsfall,
Ferien, besondere erzieherische Abmachungen, Kündigungsfrist. Die kjz
(Beiständin/Beistand resp. Vormundin/Vormund) sind bei Bedarf beim
Erarbeiten des Vertrags behilflich.
Aufsicht
Gemäss § 14 der Verordnung über die Pflegekinderfürsorge werden
Pflegeverhältnisse im Kanton Zürich durch Regionalstellen des AJB beaufsichtigt. Eine vom AJB eingesetzte Fachperson übernimmt die Aufsicht. Sie überprüft, ob die von der Verordnung vorgeschriebenen Voraussetzungen zur Aufnahme und Betreuung eines Pflegekindes erfüllt
sind. Es findet jährlich mindestens ein Aufsichtsbesuch statt.
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Auskünfte und
Beratung
Pflegeeltern haben einen Anspruch auf Beratung (Art. 10 Abs. 2 PAVO).
Die vom AJB eingesetzte Fachperson steht Ihnen für Auskünfte und Beratung zur Verfügung. Pflegeeltern können sich zudem z.B. an die Pflegekinder-Aktion Schweiz wenden.
Bildungsangebote
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Regionale und/oder lokale Angebote der Kinder- und Jugendhilfezentren (kjz) oder der Regionalstelle Pflegefamilien in Wetzikon (RPF)
Pflegekinder-Aktion Schweiz
Über allgemeine, nicht auf Pflegeverhältnisse zugeschnittene Elternbildungsangebote gibt die Geschäftsstelle Elternbildung Auskunft
Fachzeitschrift
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Netz, Zeitschrift für Pflegekinderwesen,
QualifiZ, Onlineportal
Gesetzliche
Bestimmungen
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Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210)
Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO, SR
211.222.338)
Gesetz über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge (LS
852.2)
Verordnung über die Pflegekinderfürsorge (LS 852.22)
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Pflegegeld
Pflegeeltern haben gemäss Art. 294 ZGB „Anspruch auf ein angemessenes Pflegegeld“. Im Einzelfall wird das Pflegegeld von Eltern, Vormundsperson bzw. KESB einerseits und Pflegeeltern andererseits besprochen
und im Pflegevertrag vereinbart. Falls nichts vereinbart wurde, gelten die
kantonalen Pflegegeldrichtlinien für Dauer- und Wochenpflegeplätze.
Steuern
Die aus der Betreuung eines Pflegekindes entstehenden Einkünfte müssen versteuert, d.h. in der Steuererklärung angegeben werden. Weitere
Informationen dazu können Sie dem kantonalen Steuerbuch entnehmen:
Besteuerung Pflegegeld
AHV
Pflegeeltern werden von der Schweizerischen Versicherungsanstalt
(SVA) je nach den konkreten Umständen als selbständig oder unselbständig Erwerbstätige qualifiziert. Weitere Informationen dazu finden Sie
online unter dem Titel „Pflegegeld“.
Haftpflichtversiche- Siehe Merkblatt zum Thema Haftpflichtversicherung.
rung