Vertrag nach § 127 Abs. 2 SGB V Institut Schilling GmbH Am

Vertrag
nach § 127 Abs. 2 SGB V
zwischen
Institut Schilling GmbH
Am Mühlweg 5
97277 Neubrunn
und
AOK Bayern - Die Gesundheitskasse,
Carl-Wery-Str. 28,
81739 München
über die Versorgung mit Epithesen
im Bereich des Kopfes
AC/TK 15 02528
In der Fassung vom : 01.10.2015
Vertrag über die Versorgung mit Epithesen im Bereich des Kopfes; Stand 01.10.2015
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§1
Gegenstand des Vertrages
Gegenstand des Vertrages ist die Versorgung der Versicherten der AOK Bayern mit den in der
Anlage 2a dieses Vertrags aufgeführten Epithesen (nachfolgend Hilfsmittel) und ggf. durch Fortschreibung im Hilfsmittelverzeichnis neu aufgenommene Produktuntergruppen und/oder -arten für
Epithesen des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 Sozialgesetzbuch (SGB) V unter Berücksichtigung des Medizinproduktegesetzes (MPG), der Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV) und des Wirtschaftlichkeitsgebotes (§ 12 SGB V). Für Versicherte, die im Rahmen der Sozialversicherungsabkommen (SVA, KV) von den Krankenkassen betreut werden, gelten die vertraglichen Bestimmungen entsprechend.
Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird in diesem Vertrag z. T. die männliche Sprachform
gewählt. Wenn Personen in männlicher Form genannt werden, so ist die weibliche Form mit eingeschlossen, wie z.B. Versicherter, Mitarbeiter, Leistungserbringer usw..
§2
Geltungsbereich
Der Vertrag gilt für
1. die AOK Bayern – Die Gesundheitskasse (nachfolgend Krankenkasse),
2. das Institut Schilling GmbH (nachfolgend Leistungserbringer)
§3
Grundsätze der Leistungserbringung
1. Der Leistungserbringer hat die Anforderungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung gemäß § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V i.V.m. §
126 Abs. 1a SGB V der in den Anlagen aufgeführten Hilfsmittel zu erfüllen. Dabei sind die Anforderungen der Empfehlungen nach § 126 Absatz 1 Satz 3 SGB V Für Epithesen Hals/Kopf
(24G) in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten. Der Leistungserbringer erfüllt zudem während der Vertragslaufzeit die in der Anlage 1 genannten persönlichen, fachlichen und sachlichen Voraussetzungen. Er verpflichtet sich, die Versicherten der Krankenkasse entsprechend
den gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieses Vertrages zu versorgen und dabei das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V zu beachten. Er hat eine aufzahlungsfreie
Versorgung zu gewährleisten.
2. Für die Versorgung mit Hilfsmitteln ist die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses
über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (§ 92 Abs.1 Nr. 6
SGB V) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
3. Voraussetzung für die Abgabe von Hilfsmitteln und deren Abrechnung nach diesem Vertrag ist
eine vollständig und ordnungsgemäß ausgestellte vertragsärztliche Verordnung (vgl. Richtlinie
des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 92 SGB V) sowie deren Genehmigung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
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4. Ordnungsgemäß ausgestellt ist eine vertragsärztliche Verordnung (siehe Muster 16 gemäß
Anlage 6), wenn sie neben dem Hilfsmittel und der Verordnungsmenge folgende Angaben enthält:
a.
b.
c.
d.
e.
f.
g.
h.
i.
j.
k.
l.
m.
n.
o.
p.
Bezeichnung der Krankenkasse,
Kassen-Nummer,
Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Versicherten,
Versicherten-Nummer,
Status des Versicherten (einschließlich der Kennzeichen nach § 267 Abs. 5 Satz 1 SGB V),
Betriebsstättennummer (BSNR) des Arztes,
Arzt-Nummer (LANR),
Ausstellungsdatum,
Kennzeichnung der Statusgruppen 6, 7 und 9 des Verordnungsblattes, soweit zutreffend,
Kennzeichnung für Unfall, soweit zutreffend,
Kennzeichnung für Arbeitsunfall, soweit zutreffend,
Kennzeichnung der Gebührenpflicht und der Gebührenbefreiung, soweit zutreffend,
Diagnose oder Indikation,
Versorgungszeitraum nur bei zeitlich begrenzten Versorgungen
Unterschrift des Vertragsarztes,
Vertragsarztstempel oder entsprechender Aufdruck
5. Die Angaben gemäß Abs. 4 werden vom Vertragsarzt auf das Verordnungsblatt übertragen.
Fehlende Angaben nach den Buchstaben b), d), f), g) oder l) werden vom Leistungserbringer
gemäß den folgenden Erläuterungen nachgetragen.
a. Ist nur der Kostenträger (Buchstabe a) angegeben, ist vom Leistungserbringer ggf. anhand
der Eintragung auf der Versichertenkarte die Kassen-Nummer (Buchstabe b) zu ergänzen.
b. Sind nur der Name, der Vorname, das Geburtsdatum und die Anschrift (Buchstabe c) angegeben, ist vom Leistungserbringer anhand der Eintragung auf der Versichertenkarte die
Versicherten-Nummer (Buchstabe d) zu ergänzen.
c. Zu den Buchstaben f) und g) gilt: Eine fehlende Angabe der BSNR bzw. NBSNR im Versichertenfeld muss vom Leistungserbringer mit der BSNR bzw. NBSNR aus der Codierzeile
ergänzt werden. Eine fehlende Angabe der LANR im Versichertenfeld muss vom Leistungserbringer aufgrund einer Rücksprache mit dem Vertragsarzt ergänzt werden; das Ergebnis
der Rücksprache ist auf dem Verordnungsblatt zu vermerken und abzuzeichnen. Der Leistungserbringer haftet nicht für die Richtigkeit der LANR. Kann die LANR vom Leistungserbringer auch durch Nachfrage beim Arzt nicht ermittelt werden, kann die Aufbringung der
LANR entfallen; der Leistungserbringer hat dies auf dem Verordnungsblatt zu vermerken
und abzuzeichnen. Einer LANR bedarf es nicht bei Krankenhausverordnungen.
d. Zu Abs. 4 Buchstabe l) gilt: Ist weder das Feld „Gebühr frei“ noch das Feld „Gebühr pflichtig“ auf dem Verordnungsblatt angekreuzt oder sind beide Felder angekreuzt, muss die Verordnung als gebührenpflichtig behandelt werden. Eine vom Vertragsarzt als gebührenpflichtig oder nicht eindeutig als gebührenfrei gekennzeichnete Verordnung darf vom Leistungserbringer nur dann als gebührenfrei behandelt werden, wenn der Versicherte eine am Tage
der Abgabe gültige Bescheinigung der Krankenkasse über die Befreiung von der Zuzahlung
nach § 33 Abs. 2 SGB V vorlegt; der Leistungserbringer hat in diesem Fall unter Angabe
seines Namenszeichens das Feld „Gebühr frei“ anzukreuzen und ggf. das Feld „Gebühr
pflichtig“ zu korrigieren.
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6. Neben den Verordnungen (Muster 16) zugelassener Vertragsärzte akzeptiert die Krankenkasse zur Krankenhausentlassung auch nicht förmliche ärztliche Bescheinigungen durch zugelassene stationäre oder teilstationäre Einrichtungen. Hier kann die Form vom Muster 16 abweichen; es müssen jedoch mindestens alle Inhalte vorhanden sein.
7. Die Verordnung verliert ihre Gültigkeit, wenn sie nicht innerhalb von 28 Tagen nach ihrer Ausstellung vom Leistungserbringer angenommen worden ist, sofern nicht medizinische Gründe
eine andere Frist begründen.
8. Gefälschte Verordnungen oder Verordnungen auf missbräuchlich benutzten Verordnungsblättern dürfen nicht beliefert und abgerechnet werden, wenn die Fälschung oder der Missbrauch
bei Wahrung der erforderlichen Sorgfalt erkennbar war.
9. Änderungen oder Ergänzungen an der ausgestellten Verordnung bzw. Bescheinigung dürfen,
unbeschadet des Abs. 5, nur durch den ausstellenden Arzt oder die verantwortlichen medizinischen Vertreter der zugelassenen Einrichtung vorgenommen werden. Die Bestimmungen aus
der Hilfsmittel-Richtlinie zu § 7 Abs. 4 sind uneingeschränkt zu beachten.
10. Liegt dem Leistungserbringer eine vertragsärztliche Verordnung und - sofern vorgesehen – die
Genehmigung durch die Krankenkasse vor, nimmt er vom Versicherten die für die Versorgung
erforderlichen Maße. Er wählt das geeignete Hilfsmittel aus, probiert es mit dem Versicherten
aus und bessert es ggf. nach. Er überlässt ihm das passende Hilfsmittel und gewährleistet
dessen einwandfreie Beschaffenheit, Funktionsfähigkeit sowie die Anleitung in dessen Gebrauch. Erforderliche Nachbesserungen und Nachbetreuungen sind ebenfalls sicherzustellen.
11. Die Abgabe der Hilfsmittel erfolgt unverzüglich nach Vorlage der ärztlichen Verordnung und soweit erforderlich - der Genehmigung der Krankenkasse. Sofern es das Krankheitsbild oder
die Behinderung zulässt, erfolgt die Abgabe bei maß- oder nach Abdruck angefertigten Hilfsmitteln an den Versicherten innerhalb von 4 Wochen nach Übergabe der Verordnung bzw.
Eingang der Genehmigung der Krankenkasse. Dies gilt nicht, wenn die Abgabe des Hilfsmittels
aus nicht vom Leistungserbringer zu vertretenden Gründen erst später möglich ist. Die Abgabe
von Hilfsmitteln ohne Genehmigung der Krankenkasse geht zu Lasten des Leistungserbringers. Kosten für nicht genehmigte Versorgungen können dem Versicherten nur nach entsprechend begründeter Privatvereinbarung in Rechnung gestellt werden.
12. Abweichend von Absatz 3 wird auf die Genehmigung der Versorgung durch die Krankenkasse
verzichtet, soweit dies in der Anlage 2a vorgesehen ist. Der Verzicht auf die Genehmigung
kann unabhängig von der Gültigkeit der Anlage 2a von jeder Krankenkasse gegenüber dem
Leistungserbringer widerrufen werden.
13. Ist auf der vertragsärztlichen Verordnung das Kennzeichen „6“ für BVG angegeben, ist die
Krankenkasse regelmäßig nicht zuständig, sondern die Orthopädische Versorgungsstelle. Für
in dieser Form gekennzeichnete Verordnungen besteht bei der Krankenkasse immer eine Genehmigungspflicht.
14. Vor einer notwendigen Ersatzversorgung ist der Leistungserbringer verpflichtet, auf etwaige
Garantie-/Gewährleistungsansprüche zu achten. Die Krankenkasse erhält vom Leistungserbringer einen schriftlichen Hinweis, wenn an einem Hilfsmittel ein Schaden festgestellt oder
vermutet wird, der auf unsachgemäße Behandlung bzw. nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch zurückzuführen ist.
15. Für Reparaturen ist keine ärztliche Verordnung erforderlich. Vor der Durchführung einer Reparatur ist der Leistungserbringer verpflichtet, auf etwaige Garantie-/Gewährleistungsansprüche
zu achten. Reparaturen bis zum Betrag von 200 Euro zuzüglich MwSt. bedürfen keiner Genehmigung, sofern die Reparaturkosten ohne Mwst. 70 % des vertraglich vereinbarten Nettopreises nicht übersteigen. Die Krankenkasse erhält vom Leistungserbringer einen schriftlichen
Hinweis, wenn an einem Hilfsmittel ein Schaden festgestellt oder vermutet wird, der auf unsachgemäße Behandlung bzw. nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch zurückzuführen ist.
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16. Ist gemäß der vertraglichen Regelungen eine Genehmigung erforderlich, reicht der Leistungserbringer die ärztliche Verordnung in Kopie zusammen mit einem Kostenvoranschlag bei der
Krankenkasse ein. Aus dem Kostenvoranschlag müssen die Daten des Leistungserbringers,
insbesondere das diesem Vertrag zugeordnete Institutionskennzeichen (IK), eindeutig hervorgehen. Der Kostenvoranschlag muss in seinen Bestandteilen und der Preisfindung / Kalkulation nachvollziehbar sein. Er enthält mindestens den Namen und Vornamen, das Geburtsdatum,
die Anschrift und die Versichertennummer, die 10-stellige Hilfsmittelpositionsnummer oder
kassenspezifische Abrechnungsnummer aus der Anlage 2a, die Artikelnummern, die genaue
Modellbezeichnung, den Hersteller; die Bezeichnungen von Passteilen und Zubehör, die nicht
im Grundhilfsmittel enthalten sind. Anfragen der leistungspflichtigen Krankenkassen sind zeitnah zu beantworten; eine gesonderte Vergütung kann nicht beansprucht werden. Kostenvoranschläge sind kostenlos zu erstellen.
17. Der Leistungserbringer behandelt alle Versicherten nach gleichen Grundsätzen. Der Leistungserbringer darf eine Versorgung mit Hilfsmitteln nicht ablehnen. Ausgenommen sind Fälle,
in denen das persönliche Vertrauensverhältnis zwischen dem Leistungserbringer und dem
Versicherten durch konkrete Vorkommnisse zerstört ist.
18. Die Krankenkasse ist jederzeit berechtigt, die Versorgung in der ihr geeignet erscheinenden
Form nachzuprüfen oder nachprüfen zu lassen.
19. Die von den Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenkassen und dem Bundesfachverband
Medizinproduktesindustrie e. V. (BVMed) gemeinsam erstellten Verhaltensregeln im sogenannten "Kodex Medizinprodukte" sind zu beachten und einzuhalten.
§4
Beratung der Versicherten und Versorgungsqualität
1. Der Leistungserbringer führt zur Feststellung des Versorgungsbedarfs eine umfassende Beratung durch und leitet den Versicherten in der Handhabung und Pflege des Hilfsmittels an. Die
Versorgung und gegebenenfalls erforderliche Nachbesserungen und Nachbetreuungen erfolgen in den geeigneten Räumlichkeiten des Leistungserbringers. Falls erforderlich, sind Beratung und Anleitung auch an anderen Örtlichkeiten (z. B. Wohnung, Krankenhaus usw.) durchzuführen. Versicherte sind nur nach vorheriger Terminabsprache durch den Leistungserbringer
aufzusuchen.
2. Es ist nur fachlich qualifiziertes Personal einzusetzen. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass sich
die Mitarbeiter regelmäßig fortbilden. Auf Verlangen der Krankenkasse ist ein Nachweis vorzulegen.
3. Art und Umfang der Versorgung richten sich indikationsbezogen nach dem jeweils notwendigen Bedarf. Es gilt der Grundsatz, dass die Versorgung ausreichend, in der fachlich gebotenen
Qualität und zweckmäßig zu erfolgen hat (§§ 12 und 70 SGB V).
4. Die Folgeversorgung wird bei Patienten angesetzt, welche eine neue Epithese durch Verschleiß benötigen. Bei gravierenden Defektveränderungen (z.B. weitere chirurgische Eingriffe
und oder Wachstum, sowie Rezidivbildung) wird von einer Neuversorgung ausgegangen.
5. Erkennbare, drohende Komplikationen sind sofort dem behandelnden Arzt mitzuteilen.
6. Der Leistungserbringer gewährleistet eine qualitätsgesicherte Versorgung mit Hilfsmitteln für
den Versicherten der Krankenkassen gemäß der Anlage 1.
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§5
Leistungsbeschreibung
1. Der Leistungserbringer liefert nur Epithesen die Vorgaben des MPG und der Richtlinie
93/42/EWG (CE-Kennzeichnung) sowie die im Hilfsmittelverzeichnis festgeschriebenen Qualitätsstandards erfüllen. Ein geeigneter Nachweis ist auf Verlangen der Krankenkasse zu erbringen.
2. Neben der fachgerechten Versorgung mit einer Epithese gewährleistet der Leistungserbringer
alle damit im Zusammenhang stehenden Dienst- und Serviceleistungen. Hierzu zählen insbesondere Beratung, Anlieferung, Anpassung, Reparatur sowie eine umfassende Einweisung der
Versicherten bzw. der Betreuungsperson(en) in den sachgerechten Gebrauch des Hilfsmittels.
3. Es ist unzulässig, Ärzte oder Versicherte zur Stellung von Anträgen auf Bewilligung von Hilfsmitteln zu veranlassen oder in einer anderen personenbezogenen Weise zu werben. Werbemaßnahmen des Leistungserbringers dürfen sich nicht auf die Leistungspflicht der Krankenkassen beziehen. Zahlungen oder Zuwendungen anderer Art des Leistungserbringers an verordnende Vertragsärzte oder andere medizinische Einrichtungen sind unzulässig. Verstöße
hiergegen sind schwerwiegend im Sinne von § 9.
§6
Haftung / Gewährleistung
1. Der Leistungserbringer übernimmt die Gewähr für eine einwandfreie Beschaffenheit und Funktionsfähigkeit der Hilfsmittel bei der Auslieferung.
2. Der Leistungserbringer haftet für die bei der Leistungserbringung nach diesem Vertrag ggf.
entstehenden Schäden, die dem Versicherten oder Dritten durch Hilfsmittel entstehen, die fehlerhaft ausgeliefert wurden, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
3. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Garantie / Gewährleistung gelten entsprechend. Garantien, die der Hersteller dem Leistungserbringer über die jeweils gesetzlich geregelten Fristen
hinaus gewährt, gelten in gleicher Weise für die Krankenkassen.
4. Zur Erfüllung der vorgenannten Bedingungen schließt der Leistungserbringer eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden ab. Ausreichend für den Versicherungsfall sind: 1.000.000 EUR pauschal für Personenschäden, 500.000
EUR pauschal für Sachschäden, 50.000 EUR pauschal für Vermögensschäden.
§7
Vergütung / Rechnungslegung
1. Der Leistungserbringer hat einen Anspruch auf Vergütung, wenn er die Versorgungsleistungen
nach diesem Vertrag erbracht hat. Der Empfang der Lieferung ist durch den Versicherten, die
betreuende Person bzw. eine berechtigte Person in dem dafür vorgesehenen Feld auf der
Rückseite der ärztlichen Verordnung zu bestätigen. Erfolgt die Lieferung auf Grund einer nicht
förmlichen ärztlichen Bescheinigung im Sinne des § 3 Abs. 6 kann der Empfang mit einem separaten Nachweis auf Standardpapier (Papiergröße DIN A4 oder A5 mit einer Papierstärke von
mindestens 70 g/m² bis maximal 100 g/m²) bestätigt werden.
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2. Können individuell hergestellte oder teilkonfektionierte Hilfsmittel nicht fertiggestellt oder abgeholt werden (z. B. bei Tod des Versicherten) und kann deshalb der Empfang nicht bestätigt
werden, ist eine Abrechnung der erbrachten (Teil-)Leistung nur mit einer erneuten Genehmigung durch die Krankenkasse möglich. In diesen Fällen reicht der Leistungserbringer einen
Kostenvoranschlag mit detaillierter Kalkulation der bis dahin erbrachten Leistungen zur Genehmigung ein und hält das Hilfsmittel für eine etwaige Inaugenscheinnahme durch die Krankenkasse bereit.
3. Die Vergütung ist in den Anlagen 2 und 2a geregelt; die vereinbarten Preise sind Höchstpreise.
Die Vergütung vermindert sich um die nach § 33 Abs. 8 i.V.m. § 61 SGB V durch den Leistungserbringer von den volljährigen Versicherten einzuziehende Zuzahlung in Höhe von 10
v.H., mindestens 5 € aber höchstens 10 €. Versicherte, die eine gültige Befreiungskarte nach §
62 SGB V vorlegen, sind von der Zuzahlung befreit.
4. Mit der Vergütung nach den Anlagen 2 und 2a ist der in diesem Vertrag beschriebene Leistungsumfang abgegolten. Eine darüber hinausgehende Forderung einer Aufzahlung oder Kostenbeteiligung neben der gesetzlich vorgeschriebenen Zuzahlung gegenüber dem Versicherten
ist unzulässig und darf weder gefordert noch angenommen werden.
5. Verlangt der Versicherte neben den von diesem Vertrag umfassten Leistungen eine über das
Maß des Notwendigen hinausgehende Versorgung, können die entstehenden Mehrkosten dem
Versicherten in Rechnung gestellt werden (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V). Voraussetzung ist,
dass der Versicherte die Mehrleistung ausdrücklich gefordert hat, dem Leistungserbringer
hierüber eine schriftliche Bestätigung vorliegt und der Leistungserbringer den Versicherten vor
der Abgabe des Hilfsmittels schriftlich über die entstehenden Mehrkosten informiert hat. Die
schriftliche Aufklärung des Versicherten ist vom Leistungserbringer zu dokumentieren.
6. Die Rechnungslegung erfolgt für alle Versorgungen eines Kalendermonats jeweils frühestens
am Monatsletzten. Die Abrechnung ist einmal monatlich als Gesamtrechnung zu erstellen und
bei den von den Krankenkassen benannten Daten- und Papierannahmestellen unter Angabe
des Institutionskennzeichens einzureichen. Die in § 302 SGB V vorgesehenen Richtlinien in
der jeweils aktuellen Fassung sind anzuwenden.
7. Die Abrechnung hat spätestens sechs Monate nach Ablauf des Kalendermonats zu erfolgen, in
dem die Leistung erbracht wurde (Ausschlussfrist). Als Monat, in dem die Leistung erbracht
wurde, gilt der Monat, in dem der Versicherte das Hilfsmittel in Empfang genommen hat.
8. Eine Abrechnung ist nur mit dem für diesen Vertrag angegebenen Institutionskennzeichen
möglich. Es ist Pflicht des Leistungserbringers die Daten seines Institutionskennzeichens zu
pflegen. Verzögerungen oder Fehlbuchungen aufgrund nicht zutreffender Daten gehen zu Lasten des Leistungserbringers.
9. Die Krankenkasse begleicht Rechnungen bargeldlos innerhalb von vier Wochen nach Eingang
der vollständigen Rechnungsunterlagen. Als Zahltag gilt der Tag der Übergabe des Überweisungsauftrages an ein Geldinstitut. Maßgebend für die Berechnung des Zahlungsziels ist der
Tag, an dem alle zu einem Abrechnungsfall gehörenden Unterlagen (Daten und Papierbelege)
bei der Krankenkasse vorliegen. Alle Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der sachlichen
und rechnerischen Prüfung.
10. Die Zahlungen an zentrale Abrechnungsstellen haben befreiende Wirkung gegenüber dem
Leistungserbringer. Wenn eine Abrechnungsstelle beauftragt wird, ist das vorab der Krankenkasse zu melden. Im Übrigen können Forderungen gegen die Krankenkassen nur mit vorheriger Zustimmung der Krankenkassen an Dritte (z. B. Abtretungen an Banken, Finanzierungsinstitute, verlängerter Eigentumsvorbehalt, usw.) abgetreten bzw. verkauft werden.
11. Beanstandungen der Krankenkasse müssen innerhalb von sechs Monaten nach Rechnungseingang geltend gemacht werden. Daraus begründete Rückforderungen können mit der nächsten Abrechnung verrechnet oder gesondert gefordert werden.
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§8
Datenschutz / Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
1. Der Leistungserbringer verpflichtet sich, die im Rahmen dieses Vertrages bekannt werdenden
Daten und persönlichen Verhältnisse Betroffener nicht unbefugt an Dritte weiterzugeben.
2. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, bei der Abwicklung dieses Vertrages die nach den datenschutzrechtlichen Vorschriften erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Insbesondere hat er die zur Durchführung dieses Vertrages von ihm beauftragten Personen über die Beachtung der Datenschutzvorschriften zu informieren und zu belehren.
3. Der Leistungserbringer darf die ihm überlassenen Sozialdaten nur zu dem Zweck verarbeiten
oder nutzen, zu dem sie an ihn übermittelt wurden. Die Daten dürfen vom Leistungserbringer
nicht anderweitig verwendet und nicht länger gespeichert werden, als es für die Auftragserfüllung bzw. Abrechnung erforderlich ist. Die gesetzlichen Vorgaben zu den Aufbewahrungsfristen sind einzuhalten.
4. Die Geheimhaltungspflicht des Leistungserbringers und seiner für die Auftragsabwicklung eingesetzten Mitarbeiter reicht über das Vertragsende hinaus.
5. Der Leistungserbringer verpflichtet sich, über alle ihm im Zusammenhang mit diesem Vertrag
bekannt gewordenen oder noch bekannt werdenden geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten, auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus, strengstes Stillschweigen
zu bewahren. Er verpflichtet sich, die ihm übergebenen Geschäfts- und Betriebsunterlagen
sorgfältig zu verwahren und vor Einsichtnahme Dritter zu schützen.
6. Der Leistungserbringer haftet gegenüber den Krankenkassen für alle materiellen und immateriellen Schäden, die durch Verstöße gegen Datenschutzgesetze entstehen.
7. Bei Beendigung des Vertrages sind sämtliche überlassenen Unterlagen (z.B. nicht realisierte
vertragsärztliche Verordnungen oder Kostenübernahmeerklärungen) bzw. Daten für nicht abgeschlossene Versorgungen an die betreffende Krankenkasse zurückzugeben und ggf. Mehrfertigungen, die nicht wegen den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten des Leistungserbringers benötigt werden, zu vernichten.
§9
Vertragserfüllung / Vertragsverstöße
1. Die Vertragspartner verpflichten sich, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für eine gewissenhafte Durchführung dieses Vertrages Sorge zu tragen. Der Leistungserbringer hat alle
Veränderungen, die das Vertragsverhältnis berühren (insbesondere den Wegfall der in § 3 genannten Voraussetzungen), der Krankenkasse unverzüglich mitzuteilen.
2. Die Krankenkasse hat das Recht, während der üblichen Öffnungszeiten die Betriebsstätte
durch Beauftragte besichtigen zu lassen. Dieses Recht erstreckt sich in begründeten Fällen
auch auf die Einsicht in sämtliche Dokumentationen und sonstigen Unterlagen, aus denen die
durchgeführten Lieferungen für den Versicherten der Krankenkasse ersichtlich sind. Die Krankenkasse kündigt den Besuch zeitnah an. Der Betriebsinhaber oder sein Beauftragter haben
die Möglichkeit die Besichtigung abzulehnen.
3. Bei Verstößen gegen diesen Vertrag kann die Krankenkasse unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit den Leistungserbringer verwarnen oder die Zahlung einer Vertragsstrafe bis zur Höhe von 25.000 Euro verlangen. Bei Nichterfüllung der fachlichen, sachlichen, räumlichen und / oder personellen Voraussetzungen sind, ungeachtet der Möglichkeit
des Ausspruchs einer Verwarnung, für alle während dessen abgegebenen und abgerechneten
Leistungen je Leistungsfall 20 % der vertraglich geschuldeten Vergütung zurück zu erstatten.
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4. In Fällen wiederholter oder schwerer Verstöße gegen diesen Vertrag oder gegen die Berufspflicht kann der Vertrag fristlos gekündigt werden. Als schwerwiegende Verstöße gelten insbesondere:
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Berechnung nicht ausgeführter oder nicht selbst erbrachter Leistungen und Lieferungen (ausgenommen Kunstaugen für die Epithese und Magneten)
das abgegebene Hilfsmittel entspricht in seiner Ausführung nicht der Genehmigung
und / oder Abrechnung
Nichterfüllung der fachlichen, sachlichen, räumlichen und / oder personellen Voraussetzungen
Leistungserbringung mit groben Mängeln, welche geeignet ist, die medizinische und
therapeutische Zielsetzung der ärztlichen Verordnung zu gefährden
Leistungserbringung durch fachlich nicht qualifizierte Mitarbeiter
unberechtigte Änderung der ärztlichen Verordnung
wiederholter oder schwerer Verstoß gegen den Datenschutz
5. Die Krankenkasse räumt dem betroffenen Leistungserbringer vor Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 in der Regel die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Dies gilt nicht bei staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren im Rahmen des § 197 a SGB V.
6. Bei Verstößen gegen § 128 Abs. 1 und 2 SGB V gelten die Absätze 3 bis 5 entsprechend. Bei
Verstößen im Sinne des Satzes 1 kann der Leistungserbringer zudem für die Dauer von bis zu
2 Jahren von der Versorgung der Versicherten ausgeschlossen werden.
7. Unabhängig von den Maßnahmen ist der durch die Vertragsverletzung entstandene Schaden
zu ersetzen. Mit einer Vertragsstrafe gemäß Abs. 3 ist ein Schadenersatz nach Satz 1 nicht
abgegolten.
§ 10
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so kann
daraus nicht die Rechtsunwirksamkeit des gesamten Vertrages hergeleitet werden. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass rechtsunwirksame Bestimmungen anzupassen sind.
§ 11
Inkrafttreten / Kündigung des Vertrages
1. Dieser Vertrag tritt am 01.08.2012 in Kraft und gilt für alle ab diesem Zeitpunkt abgegebenen
Hilfsmittel. Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende, erstmals zum
31.12.2014 schriftlich gekündigt werden. Dieser Vertrag löst alle anderen bestehenden Regelungen für diesen Bereich ab.
2. Schließt die Krankenkasse Verträge nach § 127 Abs. 1 SGB V, endet dieser Vertrag am Tag
vor dem Inkrafttreten der dann maßgebenden ausgeschriebenen Verträge.
3. Werden vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach Inkrafttreten dieses Vertrages
gemäß § 36 SGB V Festbeträge festgesetzt, die unterhalb der in der Anlage 2a vereinbarten
Preise liegen, treten die Festbeträge einschließlich der Leistungsinhalte anstelle der Vertragspreise. § 127 Abs. 4 SGB V gilt entsprechend.
4. Abweichende Absprachen sind zwischen den vertragsschließenden Parteien möglich; sie bedürfen jedoch der Schriftform.
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5. Werden Änderungen im Ablauf dieses Vertrages erforderlich, können diese einvernehmlich
kurzfristig vereinbart werden.
6. Sollten für den Bereich der Epithesen neue gesetzliche Regelungen in Kraft treten, sind diese
zu beachten und der Vertrag ist ggf. entsprechend zu modifizieren.
7. Die Anlagen 1 - 6 sind Bestandteil dieses Vertrages. Die Anlage 2a kann separat mit einer Frist
von drei Monaten zum Quartalsende, erstmals zum 31.12.2013 schriftlich gekündigt werden,
ohne dass dies den Vertrag an sich berührt.
München, den 05.07.2012
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Anlage 1
zum Vertrag über die Versorgung mit Epithesen im Bereich des Kopfes
Vertragsvoraussetzungen
Präambel
Gesichtsversehrungen durch Unfall, Verbrennungen, Behandlungsfolgen einer Tumorerkrankung
und angeborene Fehlbildungen des Gesichts belasten die Psyche der Betroffenen meist stark und
/ oder fordern eine medizinisch notwendige „Versiegelung“ der offenen Wundareale. Wenn plastisch-chirurgische Maßnahmen und Methoden eine organgetreue Nachbildung durch die Schulmedizin nicht erzielen können, dann sind die Künste der EpithetikerInnen gefordert.
Mit der durch diesen Vertrag vereinbarten Versorgungsqualität soll die Vorbeugung und die Vermeidung von Komplikationen, die Integration der Betroffenen in die Gesellschaft und die Zufriedenheit (Lebensqualität) erreicht werden. Zur Erreichung dieser Zielstellung wurden Anforderungen bezüglich des eingesetzten Personals, der durchzuführenden Beratung und der einzusetzenden Hilfsmittel definiert.
Für eine bedarfsgerechte, ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Versorgung mit
Epithesen ist während der gesamten Vertragslaufzeit die nachfolgend genannte Leistungsbeschreibung zu erfüllen. Der Leistungserbringer stellt hierzu, unter Berücksichtigung des § 126 Abs.
1 Satz 2 SGB V i.V.m. § 126 Abs. 1a SGB V und in Abhängigkeit der in der Anlage 4 von ihm angebenden und von der AOK bestätigten Versorgungsbereiche, die Versorgung mit den von diesem
Vertrag umfassten Hilfsmitteln sicher. Dies gilt auch für die nachfolgend aufgeführten Qualitätsund Versorgungsstandards.
1.
Dokumentation gemäß MPG (Medizinproduktegesetz).
2.
Der Leistungserbringer verfügt über einen Internetzugang.
3.
Der Leistungserbringer hat mindestens einen "Anerkannten Epithetiker" beschäftigt, der von
der IASPE (Internationalen Gesellschaft für Chirurgische Prothetik und Epithetik) oder einer
vergleichbaren Institution benannt ist. Dieser ist für die Epithetik zuständig und für die Qualität
verantwortlich.
4.
Erfassung der leistungsrechtlichen Vorgänge, die eine statistische Auswertung der Versorgung erlauben.
5.
Der Leistungserbringer verfügt über entsprechend eingerichtete Labor- und Behandlungsräume, die allen Erfordernissen des Arbeits- und Umweltschutzes sowie der Hygieneverordnung entsprechen.
6.
Für die hochwertige epithetische Versorgung der Versicherten verfügt der Leistungserbringer
über die nachstehenden, insbesondere den einzelnen Arbeitsschritten entsprechenden
Räumlichkeiten:
a. Behandlungsraum mit Spiegel und entsprechenden natürlichen Lichtverhältnissen, um eine
individuelle Anpassung zu gewährleisen. Dieser muss zudem mit einem Spender für Händedesinfektionsmittel, Handtücher zum Einmalgebrauch und einem Handwaschbecken
ausgestattet sein.
b. Getrennte Behandlungs- und Aufenthaltsräume
c. Einen Hygienebereich mit kaltem und warmen Wasser
d. Eine Hygieneschleuse
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7.
Der Leistungserbringer stellt sicher, dass seine Mitarbeiter durch regelmäßige Teilnahme an
Fachschulungen und Fachseminaren auf dem aktuellen anerkannten Stand der Epithetik gehalten werden und die Teilnahme an Lehrgängen, Fortbildungsveranstaltungen der IASPE
oder vergleichbarer Institutionen usw. dokumentiert wird.
8.
Der Leistungserbringer verfügt über ein Notfallmanagement. Dieses beinhaltet einen Notfallkoffer inklusive Sauerstoff- und Absaugerät und einen Mitarbeiter, der auf geschultem Wege
damit umgehen kann.
9.
Der Leistungserbringer führt einen Hygieneplan. Der Leistungserbringer verpflichtet sich, die
einschlägigen rechtlichen Regelungen und Vorschriften des Medizinproduktegesetzes (MPG),
der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV), der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Medizinprodukten (MPVerschrV), der Medizinprodukte-Verordnung (MPV),
der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung, der DIMDI-Vorschriften (DIMDIV), der Hygiene-Sterilvorschriften und des Arbeitssicherheitsgesetzes sowie der Empfehlungen des Spitzenverbandes der Krankenkassen zum Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V einzuhalten
und zu beachten. Er gewährleistet dies durch ein entsprechendes QualitätsmanagementSystem.
10. Der Leistungserbringer sichert während der Geschäftszeiten die Auskunft und Beratung durch
fachkompetentes Personal. Individuell gefertigte Epithesen sollen durch den Vertragsarzt mit
dem Ziel geprüft werden, ob sie seiner Verordnung entsprechen und den vorgesehen Zweck
erfüllen. Der Versicherte ist bei der Abgabe darauf hinzuweisen, sich mit dem Produkt beim
Vertragsarzt vorzustellen.
11. Der Leistungserbringer informiert den Versicherten über alle wesentlichen Schritte im Versorgungsprozess. Notwendige Termine sind mit dem Versicherten abzusprechen.
12. Allergien gegen bestimmte Materialien, die in der Epithese vorkommen können, sind abzuklären. Der Versicherte ist über die Eigenschaften hinsichtlich des Wärme- und Feuchtigkeitsverhaltens der unterschiedlichen Materialien zu informieren.
13. Der Versicherte erhält Hinweise auf die Reinigung, die Wartung soweit sie vom Hersteller
vorgesehen ist und die Gebrauchsanweisung. Er ist auf die Verfahrensweisen bei Gewährleistungs- bzw. Garantieansprüchen hinzuweisen. Der Versicherte erhält die Kontaktdaten
des Leistungserbringers in schriftlicher Form.
Vertrag über die Versorgung mit Epithesen im Bereich des Kopfes; Stand 01.10.2015
Seite 12 von 35
Anlage 2
zum Vertrag über die Versorgung mit Epithesen im Bereich des Kopfes
Vergütungsvereinbarung / Leistungsbeschreibung
1.
Der Vertrag regelt die Versorgung der Versicherten der Krankenkassen mit Hilfsmitteln der in
Anlage 2a genannten Produktuntergruppen/-arten einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Dienst- und Serviceleistungen. Die Anlage 2a regelt die Vergütung für die im
Vertrag über die Versorgung mit Epithesen sowie in der Anlage 1 genannten Leistungen.
2.
Sind für Produktarten keine Vertragspreise vereinbart, wird vom Leistungserbringer ein detaillierter Kostenvoranschlag bei der AOK vorgelegt. Diese kann durch einen Alternativkostenvorschlag die Wirtschaftlichkeit überprüfen.
3.
Mit den in der Anlage 2a vereinbarten Vertragspreisen ist die fachgerechte Versorgung mit
den Hilfsmitteln und alle damit im Zusammenhang stehenden Dienst- und Serviceleistungen
abgegolten. Hierzu zählen insbesondere Beratung, Ausprobieren, Anleitung, Anpassung, Abgabe sowie Nachjustierung und Nachbetreuungen der Versicherten oder deren betreuenden
Personen.
Vertrag über die Versorgung mit Epithesen im Bereich des Kopfes; Stand 01.10.2015
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Anlage 2a
zum Vertrag über die Versorgung mit Epithesen im Bereich des Kopfes
Vergütung (1 von 2)
Positionsnummer
Bezeichnung
Verw.
Kennzeichen
Preis netto
Mwst. nachrichtlich
Preis brutto
24.00.19.0101 Teilohrepithese bis 50%
00 / 01
1.694,00 EUR 7%
1.812,58 EUR
24.00.19.0102 Ohrepithese
00 / 01
2.057,00 EUR 7%
2.200,99 EUR
24.00.24.0101 Teilnasenepithese bis 50%
00 / 01
1.936,00 EUR 7%
2.071,52 EUR
24.00.24.0102 Nasenepithese
00 / 01
2.299,00 EUR 7%
2.459,93 EUR
Orbitaepithese (geschlossener
Defekt)
00 / 01
2.299,00 EUR 7%
2.459,93 EUR
24.00.21.0102 Orbitaepithese (offener Defekt)
00 / 01
2.541,00 EUR 7%
2.718,87 EUR
Orbitaepithese (mit Oberkieferanteil)
00 / 01
3.025,00 EUR 7%
3.236,75 EUR
24.00.22.0101 Lippenepithese
00 / 01
1.815,00 EUR 7%
1.942,05 EUR
24.00.17.0101 Stirnepithese
00 / 01
2.057,00 EUR 7%
2.200,99 EUR
24.00.17.0102 Wangenepithese
00 / 01
1.573,00 EUR 7%
1.683,11 EUR
00 / 01
968,00 EUR 7%
1.035,76 EUR
24.00.21.0101
24.00.21.0103
24.00.22.0102
Oberkieferresektionsobturator
Silikon
Vertrag über die Versorgung mit Epithesen im Bereich des Kopfes; Stand 01.10.2015
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Anlage 2a
zum Vertrag über die Versorgung mit Epithesen im Bereich des Kopfes
Vergütung (2 von 2)
Positionsnummer
Bezeichnung
24.00.22.0103
Oberkieferresektionsplatte
Kunststoff
Verw.
Kennzeichen
Preis netto
Mwst. nachrichtlich
Preis brutto
00 / 01
665,50 EUR 7%
712,09 EUR
00 / 01
1.113,20 EUR 7%
1.191,12 EUR
24.00.26.0102 Tracheostoma Kanülenepithese 00 / 01
786,50 EUR 7%
841,56 EUR
00
-550,00 EUR 7%
-588,50 EUR
00
-550,00 EUR 7%
-588,50 EUR
00
-1.100,00 EUR 7%
-1.177,00 EUR
00
508,20 EUR 7%
543,77 EUR
Implantataufschlag (Inserts und
24.00.99.9904 Magnet) einzeln zur Erstversorgung
00
508,20 EUR 7%
543,77 EUR
Implantataufschlag (nur Mag24.00.99.9905 net) einzeln zur Folgeversorgung
00
217,80 EUR 7%
233,05 EUR
24.00.99.9906 Defektverankerung Aufschlag
00
363,00 EUR 7%
388,41 EUR
24.00.99.9907 Brillengetragen Aufschlag
00
217,80 EUR 7%
233,05 EUR
08 / 09
363,00 EUR 7%
388,41 EUR
24.00.26.0101 Tracheostomaepithese
24.00.99.9901 Folgeversorgung
24.00.99.9902
Kombinierte Epithesen pro
Kombination
24.00.99.9903 Zweiseitige Versorgung
24.21.01.4001
24.00.99.9908
Kunstaugen aus Glas für
Epithesen
Kleberaufschlag
Pauschale für 1 Jahr
Vertrag über die Versorgung mit Epithesen im Bereich des Kopfes; Stand 01.10.2015
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Anlage 3
zum Vertrag über die Versorgung mit Epithesen im Bereich des Kopfes
Rechenbeispiele
Ohrepitese mit 2 Inserts - Erstversorgung
Ohrepithese
Implantataufschlag mit Insert einzeln
Implantataufschlag mit Insert einzeln
+
+
=
zzgl. 7%
Ohrepithese ohne Magnete- Folgeversorgung
Ohrepithese
Folgeversorgung
+
=
1.507,00 €
1.612,49 €
+
+
+
2.057,00 €
217,80 €
217,80 €
-550,00 €
=
1.942,60 €
2.078,58 €
zzgl. 7%
Ohrklebeepithese - Erstversorgung
Ohrepithese
Kleberaufschlag
3.073,40 €
3.288,54 €
2.057,00 €
-550,00 €
zzgl. 7%
Ohrepithese 2 Magnete- Folgeversorgung
Ohrepithese
Magnetaufschlag einzeln
Magnetaufschlag einzeln
Folgeversorgung
2.057,00 €
508,20 €
508,20 €
+
2.057,00 €
363,00 €
=
2.420,00 €
2.589,40 €
zzgl. 7%
Nasenepithese - Erstversorgung
Nasenepithese
Defektverankerung Aufschlag
+
2.299,00 €
363,00 €
=
2.662,00 €
2.848,34 €
zzgl. 7%
Orbita-Wangenepithese geklebt - Erstversorgung
Orbitaepithese (geschlossener Defekt)
Wangenepithese
Kunstauge
Kleberaufschlag
Kombinierte Epithesen pro Kombination
+
+
+
+
2.299,00 €
1.573,00 €
508,20 €
363,00 €
-550,00 €
=
4.193,20 €
zzgl. 7%
Vertrag über die Versorgung mit Epithesen im Bereich des Kopfes; Stand 01.10.2015
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4.486,72 €
Nasen-Wangenepithese mit Oberkiefer - Erstversorgung
Nasenepithese
Wangenepithese
Oberkieferresektionsobturator Silikon
Defektverankerung Aufschlag
Kombinierte Epithesen pro Kombination
Kombinierte Epithesen pro Kombination
+
+
+
+
+
2.299,00 €
1.573,00 €
968,00 €
363,00 €
-550,00 €
-550,00 €
=
4.103,00 €
4.390,21 €
zzgl. 7%
Orbitaepithese 2 Implantate - Erstversorgung
Orbitaepithese (geschlossener Defekt)
Kunstauge
Implantataufschlag mit Insert einzeln
Implantataufschlag mit Insert einzeln
+
+
+
2.299,00 €
508,20 €
508,20 €
508,20 €
=
3.823,60 €
4.091,25 €
zzgl. 7%
Orbitaepithese 2 Implantate - Folgeversorgung
Orbitaepithese (geschlossener Defekt)
Magnetaufschlag einzeln
Magnetaufschlag einzeln
Folgeversorgung
+
+
+
2.299,00 €
217,80 €
217,80 €
-550,00 €
=
2.184,60 €
2.337,52 €
zzgl. 7%
Nasen-Wangen-Lippe-Oberkiefer - Erstversorgung
Nasenepithese
Wangenepithese
Lippenepithese
Oberkieferresektionsobturator Silikon
Defektverankerung Aufschlag
Kombinierte Epithesen pro Kombination
Kombinierte Epithesen pro Kombination
Kombinierte Epithesen pro Kombination
+
+
+
+
+
+
+
2.299,00 €
1.573,00 €
1.815,00 €
968,00 €
363,00 €
-550,00 €
-550,00 €
-550,00 €
=
5.368,00 €
5.743,76 €
zzgl. 7%
Ohrepithese re./li. 4 Implantate - Erstversorgung
Ohrepithese
Ohrepithese
Implantataufschlag mit Insert einzeln
Implantataufschlag mit Insert einzeln
Implantataufschlag mit Insert einzeln
Implantataufschlag mit Insert einzeln
Zweiseitige Versorgung
+
+
+
+
+
+
2.057,00 €
2.057,00 €
508,20 €
508,20 €
508,20 €
508,20 €
-1.100,00 €
=
5.046,80 €
zzgl. 7%
Vertrag über die Versorgung mit Epithesen im Bereich des Kopfes; Stand 01.10.2015
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5.400,08 €
Ohrepithese re./li. ohne Magnete - FolgeversorgungOhrepithese
Ohrepithese
Folgeversorgung
Zweiseitige Versorgung
+
+
+
2.057,00 €
2.057,00 €
-550,00 €
-1.100,00 €
=
2.464,00 €
2.636,48 €
zzgl. 7%
Nasenteilepithese - Erstversorgung
Teilnasenepithese bis 50%
Defektverankerung Aufschlag
+
1.936,00 €
363,00 €
=
2.299,00 €
2.459,93 €
zzgl. 7%
Nasenteilepithese - Folgeversorgung
Teilnasenepithese bis 50%
Defektverankerung Aufschlag
Folgeversorgung
+
+
1.936,00 €
363,00 €
-550,00 €
=
1.749,00 €
1.871,43 €
zzgl. 7%
Orbita-Teilnasenepithese 3 Magnete neues Auge - Erstversorgung
Orbitaepithese (offener Defekt)
Teilnasenepithese bis 50%
Kunstauge
Implantataufschlag mit Insert einzeln
Implantataufschlag mit Insert einzeln
Implantataufschlag mit Insert einzeln
Kombinierte Epithesen pro Kombination
+
+
+
+
+
+
2.541,00 €
1.936,00 €
508,20 €
508,20 €
508,20 €
508,20 €
-550,00 €
=
5.959,80 €
6.376,99 €
zzgl. 7%
Orbitaepithese offener Defekt - Erstversorgung
Orbitaepithese (offener Defekt)
Defektverankerung Aufschlag
Kunstauge
+
+
2.541,00 €
363,00 €
508,20 €
=
3.412,20 €
3.651,05 €
zzgl. 7%
Nasenepithese defektverankert - Folgeversorgung
Nasenepithese
Defektverankerung Aufschlag
Folgeversorgung
+
+
2.299,00 €
363,00 €
-550,00 €
=
2.112,00 €
zzgl. 7%
Vertrag über die Versorgung mit Epithesen im Bereich des Kopfes; Stand 01.10.2015
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2.259,84 €
Anlage 4
zum Vertrag über die Versorgung mit Epithesen im Bereich des Kopfes
Defektdefinition
Ohrepithese
Es handelt sich um Teil- oder Komplettverlust der Auris externa
Nasenepithese
Es handelt sich um Teil- oder Komplettverlust der Nasus externus, es sind aber nicht die Stirn, Orbita und Wange betroffen
Orbitaepithese 1
sener Defekt)
Es ist eine klassische Exenteratio Orbitae, wobei die (geschlosKnöcherne Orbitahöhle noch besteht
Orbitaepithese 2
Defekt)
Es ist eine klassische Exenteratio Orbitae, wobei eine (offener
Öffnung zum Nasenrachenraum, bzw. zur Mundhöhle besteht
Lippenepithese
Es handelt sich um den Verlust von Oberlippe oder Unterlippe
Stirnepithese
Es ist der Os frontale betroffen
Wangenepithese
Es ist eine Resektion des Os zygomaticum mit entsprechendem
Weichteilgewebe
Orbita-Wangenepithese
Es ist eine klassische Exenteratio Orbitae mit dem Os
zygomaticum (Jochbein) ohne in die Mundhöhle zu reichen
Orbita-Stirnepithese
Es ist eine klassische Exenteratio Orbitae, wobei die Regio
Os frontale mit betroffen ist, mit geschlossener Stirnhöhle
Orbita-Wangen-Stirnepithese
Es ist eine klassische Exenteratio Orbitae, wobei das Os
frontale (Stirnbein) und das Os zygomaticum (Jochbein)
betroffen ist, ohne Eröffnung der Mundhöhle
Orbita-Nasenepithese
Es ist eine klassische Exenteratio Orbitae mit Teilen des Os
nasale
Nasen-Wangenepithese
Es ist eine klassische Exenteratio Orbitae mit Teilen des Os
zygomaticum
Nasen-Stirnepithese
Es sind die Nase und das Os frontale betroffen
Tracheostomaepithese
Es ist die Halsregion betroffen nach einer Laryngektomie
oder einer Tracheotomie
Vertrag über die Versorgung mit Epithesen im Bereich des Kopfes; Stand 01.10.2015
Seite 19 von 35
Anlage 5
zum Vertrag über die Versorgung mit Epithesen im Bereich des Kopfes
Leistungsbeschreibung und Materialeinsatz
24.00.19.0101
1
2
3
4
5
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8
9
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22
23
24
25
Teilohrepithese bis 50%
Patienten-Stammdaten in der EDV erfassen
Kostenvoranschlag erstellen
Abformung in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt
Abformung desinfizieren
Abformung korrigieren
Gips unter Vakuum anmischen
Gipsmodell erstellen
Gipsmodell bearbeiten
Modellieren in Zusammenarbeit mit dem Patienten
Isolieren Gips gegen Gips
Kontern
Beschriften der Modelle
Form öffnen
Form ausbrühen
Abzugskanäle erstellen
Isolieren Gips gegen Silikon
Schichten mit Silikon in Zusammenarbeit mit dem Patienten
In Drucktopf oder Ofen einbringen und Vulkanisieren lassen
Ausbetten
Teilohr ausarbeiten
Konformitätserklärung erstellen
Teilohr eingliedern in Zusammenarbeit mit dem Patienten
Rechnung erstellen
Nachkontrolle
Eventuell neu Herstellung des Teilohrs ohne erneute Berechnung
Die Materialien genügen den Anforderungen des MPG.
Im Vertragspreis nicht enthalten sind anfallende Aufschläge zur Epithesenbefestigung, diese können mit den Positionen 24.00.99.9904 - 9908 angesetzt werden.
Enthalten im Preis sind Fotoarbeiten, Gespräche mit dem behandelnden Arzt, Fahrten zum Versicherten, Fahrten in die Klinik, Fahrten in die Praxis, Nachbearbeitung und Kontrollen.
Vertrag über die Versorgung mit Epithesen im Bereich des Kopfes; Stand 01.10.2015
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24.00.19.0102
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24
25
Ohrepithese
Patienten-Stammdaten in der EDV erfassen
Kostenvoranschlag erstellen
Abformung in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt
Abformung desinfizieren
Abformung korrigieren
Gips unter Vakuum anmischen
Gipsmodell erstellen
Gipsmodell bearbeiten
Modellieren in Zusammenarbeit mit dem Patienten
Isolieren Gips gegen Gips
Kontern
Beschriften der Modelle
Form öffnen
Form ausbrühen
Abzugskanäle erstellen
Isolieren Gips gegen Silikon
Schichten mit Silikon in Zusammenarbeit mit dem Patienten
In Drucktopf oder Ofen einbringen und Vulkanisieren lassen
Ausbetten
Ohrepithese ausarbeiten
Konformitätserklärung erstellen
Ohr eingliedern in Zusammenarbeit mit dem Patienten
Rechnung erstellen
Nachkontrolle
Eventuell neu Herstellung der Ohrepithese ohne erneute Berechnung
Die Materialien genügen den Anforderungen des MPG.
Im Vertragspreis nicht enthalten sind anfallende Aufschläge zur Epithesenbefestigung, diese können mit den Positionen 24.00.99.9904 - 9908 angesetzt werden.
Enthalten im Preis sind Fotoarbeiten, Gespräche mit dem behandelnden Arzt, Fahrten zum Versicherten, Fahrten in die Klinik, Fahrten in die Praxis, Nachbearbeitung und Kontrollen.
Vertrag über die Versorgung mit Epithesen im Bereich des Kopfes; Stand 01.10.2015
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24.00.24.0101
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25
Teilnasenepithese bis 50%
Patienten-Stammdaten in der EDV erfassen
Kostenvoranschlag erstellen
Abformung in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt
Abformung desinfizieren
Abformung korrigieren
Gips unter Vakuum anmischen
Gipsmodell erstellen
Gipsmodell bearbeiten
Modellieren in Zusammenarbeit mit dem Patienten
Isolieren Gips gegen Gips
Kontern
Beschriften der Modelle
Form öffnen
Form ausbrühen
Abzugskanäle erstellen
Isolieren Gips gegen Silikon
Schichten mit Silikon in Zusammenarbeit mit dem Patienten
In Drucktopf oder Ofen einbringen und Vulkanisieren lassen
Ausbetten
Teilnase ausarbeiten
Konformitätserklärung erstellen
Teilnase eingliedern in Zusammenarbeit mit dem Patienten
Rechnung erstellen
Nachkontrolle
Eventuell neu Herstellung der Teilnase ohne erneute Berechnung
Die Materialien genügen den Anforderungen des MPG.
Im Vertragspreis nicht enthalten sind anfallende Aufschläge zur Epithesenbefestigung, diese können mit den Positionen 24.00.99.9904 - 9908 angesetzt werden.
Enthalten im Preis sind Fotoarbeiten, Gespräche mit dem behandelnden Arzt, Fahrten zum Versicherten, Fahrten in die Klinik, Fahrten in die Praxis, Nachbearbeitung und Kontrollen.
Vertrag über die Versorgung mit Epithesen im Bereich des Kopfes; Stand 01.10.2015
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24.00.24.0102
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21
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25
Nasenepithese
Patienten-Stammdaten in der EDV erfassen
Kostenvoranschlag erstellen
Abformung in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt
Abformung desinfizieren
Abformung korrigieren
Gips unter Vakuum anmischen
Gipsmodell erstellen
Gipsmodell bearbeiten
Modellieren in Zusammenarbeit mit dem Patienten
Isolieren Gips gegen Gips
Kontern
Beschriften der Modelle
Form öffnen
Form ausbrühen
Abzugskanäle erstellen
Isolieren Gips gegen Silikon
Schichten mit Silikon in Zusammenarbeit mit dem Patienten
In Drucktopf oder Ofen einbringen und Vulkanisieren lassen
Ausbetten
Nasenepithese ausarbeiten
Konformitätserklärung erstellen
Nasenepithese eingliedern in Zusammenarbeit mit dem Patienten
Rechnung erstellen
Nachkontrolle
Eventuell neu Herstellung der Nasenepithese ohne erneute Berechnung
Die Materialien genügen den Anforderungen des MPG.
Im Vertragspreis nicht enthalten sind anfallende Aufschläge zur Epithesenbefestigung, diese können mit den Positionen 24.00.99.9904 - 9908 angesetzt werden.
Enthalten im Preis sind Fotoarbeiten, Gespräche mit dem behandelnden Arzt, Fahrten zum Versicherten, Fahrten in die Klinik, Fahrten in die Praxis, Nachbearbeitung und Kontrollen.
Vertrag über die Versorgung mit Epithesen im Bereich des Kopfes; Stand 01.10.2015
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24.00.21.0101
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25
Orbitaepithese (geschlossener Defekt)
Patienten-Stammdaten in der EDV erfassen
Kostenvoranschlag erstellen
Abformung in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt
Abformung desinfizieren
Abformung korrigieren
Gips unter Vakuum anmischen
Gipsmodell erstellen
Gipsmodell bearbeiten
Modellieren in Zusammenarbeit mit dem Patienten
Isolieren Gips gegen Gips
Kontern
Beschriften der Modelle
Form öffnen
Form ausbrühen
Abzugskanäle erstellen
Isolieren Gips gegen Silikon
Schichten mit Silikon in Zusammenarbeit mit dem Patienten
In Drucktopf oder Ofen einbringen und Vulkanisieren lassen
Ausbetten
Orbitaepithese ausarbeiten
Konformitätserklärung erstellen
Orbitaepithese eingliedern in Zusammenarbeit mit dem Patienten
Rechnung erstellen
Nachkontrolle
Eventuell neu Herstellung der Orbitaepithese ohne erneute Berechnung
Die Materialien genügen den Anforderungen des MPG.
Im Vertragspreis nicht enthalten sind anfallende Aufschläge zur Epithesenbefestigung, diese können mit den Positionen 24.00.99.9904 - 9908 angesetzt werden.
Enthalten im Preis sind Fotoarbeiten, Gespräche mit dem behandelnden Arzt, Fahrten zum Versicherten, Fahrten in die Klinik, Fahrten in die Praxis, Nachbearbeitung und Kontrollen.
Vertrag über die Versorgung mit Epithesen im Bereich des Kopfes; Stand 01.10.2015
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24.00.21.0102
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Orbitaepithese (offener Defekt)
Patienten-Stammdaten in der EDV erfassen
Kostenvoranschlag erstellen
Abformung in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt
Abformung desinfizieren
Abformung korrigieren
Gips unter Vakuum anmischen
Gipsmodell erstellen
Gipsmodell bearbeiten
Modellieren in Zusammenarbeit mit dem Patienten
Isolieren Gips gegen Gips
Kontern
Beschriften der Modelle
Form öffnen
Form ausbrühen
Abzugskanäle erstellen
Isolieren Gips gegen Silikon
Schichten mit Silikon in Zusammenarbeit mit dem Patienten
In Drucktopf oder Ofen einbringen und Vulkanisieren lassen
Ausbetten
Orbitaepithese ausarbeiten
Konformitätserklärung erstellen
Orbitaepithese eingliedern in Zusammenarbeit mit dem Patienten
Rechnung erstellen
Nachkontrolle
Eventuell neu Herstellung der Orbitaepithese ohne erneute Berechnung
Die Materialien genügen den Anforderungen des MPG.
Im Vertragspreis nicht enthalten sind anfallende Aufschläge zur Epithesenbefestigung, diese können mit den Positionen 24.00.99.9904 - 9908 angesetzt werden.
Enthalten im Preis sind Fotoarbeiten, Gespräche mit dem behandelnden Arzt, Fahrten zum Versicherten, Fahrten in die Klinik, Fahrten in die Praxis, Nachbearbeitung und Kontrollen.
Vertrag über die Versorgung mit Epithesen im Bereich des Kopfes; Stand 01.10.2015
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24.00.21.0103
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Orbitaepithese (geschlossener Defekt mit Oberkieferanteil)
Patienten-Stammdaten in der EDV erfassen
Kostenvoranschlag erstellen
Abformung in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt
Abformung desinfizieren
Abformung korrigieren
Gips unter Vakuum anmischen
Gipsmodell erstellen
Gipsmodell bearbeiten
Modellieren in Zusammenarbeit mit dem Patienten
Isolieren Gips gegen Gips
Kontern
Beschriften der Modelle
Form öffnen
Form ausbrühen
Abzugskanäle erstellen
Isolieren Gips gegen Silikon
Schichten mit Silikon in Zusammenarbeit mit dem Patienten
In Drucktopf oder Ofen einbringen und Vulkanisieren lassen
Ausbetten
Orbitaepithese ausarbeiten
Konformitätserklärung erstellen
Orbitaepithese eingliedern in Zusammenarbeit mit dem Patienten
Rechnung erstellen
Nachkontrolle
Eventuell neu Herstellung der Orbitaepithese ohne erneute Berechnung
Die Materialien genügen den Anforderungen des MPG.
Im Vertragspreis nicht enthalten sind anfallende Aufschläge zur Epithesenbefestigung, diese können mit den Positionen 24.00.99.9904 - 9908 angesetzt werden.
Enthalten im Preis sind Fotoarbeiten, Gespräche mit dem behandelnden Arzt, Fahrten zum Versicherten, Fahrten in die Klinik, Fahrten in die Praxis, Nachbearbeitung und Kontrollen.
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Lippenepithese
Patienten-Stammdaten in der EDV erfassen
Kostenvoranschlag erstellen
Abformung in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt
Abformung desinfizieren
Abformung korrigieren
Gips unter Vakuum anmischen
Gipsmodell erstellen
Gipsmodell bearbeiten
Modellieren in Zusammenarbeit mit dem Patienten
Isolieren Gips gegen Gips
Kontern
Beschriften der Modelle
Form öffnen
Form ausbrühen
Abzugskanäle erstellen
Isolieren Gips gegen Silikon
Schichten mit Silikon in Zusammenarbeit mit dem Patienten
In Drucktopf oder Ofen einbringen und Vulkanisieren lassen
Ausbetten
Lippenepithese ausarbeiten
Konformitätserklärung erstellen
Lippenepithese eingliedern in Zusammenarbeit mit dem Patienten
Rechnung erstellen
Nachkontrolle
Eventuell neu Herstellung der Lippenepithese ohne erneute Berechnung
Die Materialien genügen den Anforderungen des MPG.
Im Vertragspreis nicht enthalten sind anfallende Aufschläge zur Epithesenbefestigung, diese können mit den Positionen 24.00.99.9904 - 9908 angesetzt werden.
Enthalten im Preis sind Fotoarbeiten, Gespräche mit dem behandelnden Arzt, Fahrten zum Versicherten, Fahrten in die Klinik, Fahrten in die Praxis, Nachbearbeitung und Kontrollen.
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Stirnepithese
Patienten-Stammdaten in der EDV erfassen
Kostenvoranschlag erstellen
Abformung in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt
Abformung desinfizieren
Abformung korrigieren
Gips unter Vakuum anmischen
Gipsmodell erstellen
Gipsmodell bearbeiten
Modellieren in Zusammenarbeit mit dem Patienten
Isolieren Gips gegen Gips
Kontern
Beschriften der Modelle
Form öffnen
Form ausbrühen
Abzugskanäle erstellen
Isolieren Gips gegen Silikon
Schichten mit Silikon in Zusammenarbeit mit dem Patienten
In Drucktopf oder Ofen einbringen und Vulkanisieren lassen
Ausbetten
Stirnepithese ausarbeiten
Konformitätserklärung erstellen
Stirnepithese eingliedern in Zusammenarbeit mit dem Patienten
Rechnung erstellen
Nachkontrolle
Eventuell neu Herstellung der Stirnepithese ohne erneute Berechnung
Die Materialien genügen den Anforderungen des MPG.
Im Vertragspreis nicht enthalten sind anfallende Aufschläge zur Epithesenbefestigung, diese können mit den Positionen 24.00.99.9904 - 9908 angesetzt werden.
Enthalten im Preis sind Fotoarbeiten, Gespräche mit dem behandelnden Arzt, Fahrten zum Versicherten, Fahrten in die Klinik, Fahrten in die Praxis, Nachbearbeitung und Kontrollen.
Vertrag über die Versorgung mit Epithesen im Bereich des Kopfes; Stand 01.10.2015
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Wangenepithese
Patienten-Stammdaten in der EDV erfassen
Kostenvoranschlag erstellen
Abformung in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt
Abformung desinfizieren
Abformung korrigieren
Gips unter Vakuum anmischen
Gipsmodell erstellen
Gipsmodell bearbeiten
Modellieren in Zusammenarbeit mit dem Patienten
Isolieren Gips gegen Gips
Kontern
Beschriften der Modelle
Form öffnen
Form ausbrühen
Abzugskanäle erstellen
Isolieren Gips gegen Silikon
Schichten mit Silikon in Zusammenarbeit mit dem Patienten
In Drucktopf oder Ofen einbringen und Vulkanisieren lassen
Ausbetten
Wangenepithese ausarbeiten
Konformitätserklärung erstellen
Wangenepithese eingliedern in Zusammenarbeit mit dem Patienten
Rechnung erstellen
Nachkontrolle
Eventuell neu Herstellung der Wangenepithese ohne erneute Berechnung
Die Materialien genügen den Anforderungen des MPG.
Im Vertragspreis nicht enthalten sind anfallende Aufschläge zur Epithesenbefestigung, diese können mit den Positionen 24.00.99.9904 - 9908 angesetzt werden.
Enthalten im Preis sind Fotoarbeiten, Gespräche mit dem behandelnden Arzt, Fahrten zum Versicherten, Fahrten in die Klinik, Fahrten in die Praxis, Nachbearbeitung und Kontrollen.
Vertrag über die Versorgung mit Epithesen im Bereich des Kopfes; Stand 01.10.2015
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Oberkieferresektionsobturator Silikon
Patienten-Stammdaten in der EDV erfassen
Kostenvoranschlag erstellen
Abformung in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt
Abformung desinfizieren
Abformung korrigieren
Gips unter Vakuum anmischen
Gipsmodell erstellen
Gipsmodell bearbeiten
Modellieren
Isolieren Gips gegen Gips
Kontern
Beschriften der Modelle
Form öffnen
Form ausbrühen
Abzugskanäle erstellen
Isolieren Gips gegen Silikon
Schichten mit Silikon
In Drucktopf einbringen und unter Druck Vulkanisieren lassen
Ausbetten
Obturator ausarbeiten
Oberfläche versiegeln
Konformitätserklärung erstellen
Obturator eingliedern in Zusammenarbeit mit dem Behandelnden Arzt
Rechnung erstellen
Nachkontrolle
Eventuell neu Herstellung des Obturators ohne erneute Berechnung
Die Materialien genügen den Anforderungen des MPG.
Im Vertragspreis nicht enthalten sind anfallende Aufschläge zur Epithesenbefestigung, diese können mit den Positionen 24.00.99.9904 - 9908 angesetzt werden.
Enthalten im Preis sind Fotoarbeiten, Gespräche mit dem behandelnden Arzt, Fahrten zum Versicherten, Fahrten in die Klinik, Fahrten in die Praxis, Nachbearbeitung und Kontrollen.
Vertrag über die Versorgung mit Epithesen im Bereich des Kopfes; Stand 01.10.2015
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Oberkieferresektionsplatte Kunststoff
Patienten-Stammdaten in der EDV erfassen
Kostenvoranschlag erstellen
Abformung in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt
Abformung desinfizieren
Abformung korrigieren
Gips unter Vakuum anmischen
Gipsmodell erstellen
Gipsmodell bearbeiten
Modellieren
Isolieren Gips gegen Gips
Kontern
Beschriften der Modelle
Form öffnen
Form ausbrühen
Abzugskanäle erstellen
Isolieren Gips gegen Kunststoff
Schichten mit PMMA
In Drucktopf einbringen und unter Druck Polymerisieren lassen
Ausbetten
Resektionsplatte ausarbeiten
Resektionsplatte polieren
Konformitätserklärung erstellen
Resektionsplatte eingliedern in Zusammenarbeit mit dem Behandelnden Arzt
Rechnung erstellen
Nachkontrolle
Eventuell neu Herstellung der Resektionsplatte ohne erneute Berechnung
Die Materialien genügen den Anforderungen des MPG.
Im Vertragspreis nicht enthalten sind ggf. notwendige Magneten zur Epithesenbefestigung, diese
können mit der Positionen 24.00.99.9905 angesetzt werden.
Enthalten im Preis sind Fotoarbeiten, Gespräche mit dem behandelnden Arzt, Fahrten zum Versicherten, Fahrten in die Klinik, Fahrten in die Praxis, Nachbearbeitung und Kontrollen.
Vertrag über die Versorgung mit Epithesen im Bereich des Kopfes; Stand 01.10.2015
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Tracheostomaepithese
Patienten-Stammdaten in der EDV erfassen
Kostenvoranschlag erstellen
Abformung in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt
Abformung desinfizieren
Abformung korrigieren
Gips unter Vakuum anmischen
Gipsmodell erstellen
Gipsmodell bearbeiten
Modellieren
Isolieren Gips gegen Gips
Kontern
Beschriften der Modelle
Form öffnen
Form ausbrühen
Abzugskanäle erstellen
Isolieren Gips gegen Silikon
Schichten mit Silikon
In Drucktopf einbringen und unter Druck Vulkanisieren lassen
Ausbetten
Tracheostomaepithese ausarbeiten
Oberfläche versiegeln
Konformitätserklärung erstellen
Tracheostomaepithese eingliedern in Zusammenarbeit mit dem Arzt
Rechnung erstellen
Nachkontrolle
Eventuell neu Herstellung der Tracheostomaepithese ohne Erneute Berechnung
Die Materialien genügen den Anforderungen des MPG.
Im Vertragspreis nicht enthalten sind ggf. notwendige Sprechventile; diese werden separat veranschlagt. Für einen ggf. notwendigen Epithesenkleber kann die Position 24.00.99.9908 angesetzt
werden.
Enthalten im Preis sind Fotoarbeiten, Gespräche mit dem behandelnden Arzt, Fahrten zum Versicherten, Fahrten in die Klinik, Fahrten in die Praxis, Nachbearbeitung und Kontrollen.
Vertrag über die Versorgung mit Epithesen im Bereich des Kopfes; Stand 01.10.2015
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Tracheostoma Kanülenepithese
Patienten-Stammdaten in der EDV erfassen
Kostenvoranschlag erstellen
Abformung in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt
Abformung desinfizieren
Abformung korrigieren
Gips unter Vakuum anmischen
Gipsmodell erstellen
Gipsmodell bearbeiten
Modellieren
Isolieren Gips gegen Gips
Kontern
Beschriften der Modelle
Form öffnen
Form ausbrühen
Abzugskanäle erstellen
Isolieren Gips gegen Silikon
Schichten mit Silikon
In Drucktopf einbringen und unter Druck Vulkanisieren lassen
Ausbetten
Kanülenepithese ausarbeiten
Oberfläche versiegeln
Konformitätserklärung erstellen
Kanülenepithese eingliedern in Zusammenarbeit mit dem Behandelnden Arzt
Rechnung erstellen
Nachkontrolle
Eventuell neu Herstellung der Kanülenepithese ohne Erneute Berechnung
Die Materialien genügen den Anforderungen des MPG.
Im Vertragspreis nicht enthalten sind Kanülen und Verbrauchsmaterialien
Enthalten im Preis sind Fotoarbeiten, Gespräche mit dem behandelnden Arzt, Fahrten zum Versicherten, Fahrten in die Klinik, Fahrten in die Praxis, Nachbearbeitung und Kontrollen.
Vertrag über die Versorgung mit Epithesen im Bereich des Kopfes; Stand 01.10.2015
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24.00.99.9901
Folgeversorgung
Diese Position wird bei einer erneuten Versorgung in Abzug gebracht, wenn sich der Defekt nicht
verändert hat.
24.00.99.9902
Kombinierte Epithesen pro Kombination
Diese Position wird bei einer defektübergreifenden Epithese (z. B. Nasen-Wangenepithese, OrbitaStirn-Wangenepithese) in Abzug gebracht.
24.00.99.9903
Zweiseitige Versorgung
Diese Position wird in Abzug gebracht, wenn eine Epithese auf beiden Gesichtshälften erforderlich
ist (z. B. Ohr rechts/links, Orbita rechts/links).
24.21.01.4001
Kunstauge für Epithese
Diese Position beinhaltet das Kunstauge, seine Herstellung, das Erstellen eines Platzhalters sowie
das Einbringen in die Epithese.
24.00.99.9904
Implantataufschlag (Insert und Magnet) einzeln zur Erstversorgung
Diese Position beinhaltet das Insert sowie den Magneten, nicht aber das Implantat. Sie beinhaltet
zudem das Einarbeiten des Magneten in die Epithese.
24.00.99.9905
Implantataufschlag (nur Magnet) einzeln zur Folgeversorgung
Diese Position beinhaltet den Magneten sowie das Einarbeiten in die Epithese.
24.00.99.9906
Defektverankerung Aufschlag
Diese Position beinhaltet die Mehrkosten für das Material sowie den Mehraufwand für die Abformung und Modellherstellung, wenn die Epithese über den Defekt verankert wird.
24.00.99.9907
Brillengetragen Aufschlag
Diese Position beinhaltet die Mehrkosten für das Material sowie den Mehraufwand, um die Epithese an der Brille zu befestigen. Nicht mit enthalten ist die Brille.
24.00.99.9908
Kleberaufschlag
Diese Position beinhaltet die notwendigen Klebstoffe und Epithesenreinigungsmittel für ein Jahr.
Vertrag über die Versorgung mit Epithesen im Bereich des Kopfes; Stand 01.10.2015
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Anlage 6
zum Vertrag über die Versorgung mit Epithesen im Bereich des Kopfes
Vordruck Muster 16
Vorderseite
Rückseite
Vertrag über die Versorgung mit Epithesen im Bereich des Kopfes; Stand 01.10.2015
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