Datum: 10.06.2015 Home-Office im In- und Ausland Mehr als ein Bürowechsel In der modernen Arbeitswelt mit ihren vielfältigen Kommunikationsmitteln und flexiblen Arbeitszeitmodellen erbringen Arbeitnehmer vermehrt einen Teil ihrer Arbeit zu Hause. Was gilt es beim «Home-Office» zu beachten? ohne eine Home-Office-Tätigkeit Besondere Beachtung verdient angefallen wären und daher nicht das Sozialversicherungsrecht, wenn Silvio Disanto Buchhalter mit eidg. Fachausweis / Sozialversicherungsfachmann mit eidg. Fachausweis Senior Manager Private Clients & Corporate Tax PricewaterhouseCoopers, Basel E-Mail: [email protected] Mit einer Tätigkeit im Home-Office verändern sich die für die Berufsausübung notwendigen Auslagen. Wird Home-Office vereinbart, weil kein adäquater Arbeitsplatz zur Verfügung steht, so ist unter gewissen Voraussetzungen ein steuerlicher Abzug für ein Arbeitszimmer möglich. Im Kanton Basel-Stadt wird dieser gemäss der Wegleitung zur Steuererklärung wie folgt berechnet: Mietzins ohne Nebenkosten bzw. Eigenmietwert geteilt durch Anzahl Zimmer. Befindet sich das Arbeitszimmer in der eigenen Woh- nung, so sind drei Viertel der nach der Formel errechneten Kosten abziehbar. Übernimmt der Arbeitgeber diese Kosten oder zumindest einen Teil ausschliesslich der Erzielung von Erwerbseinkommen dienen. Home-Office-Kosten, die in Folge einer freiwilligen Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zusätzlich anfallen, sind aufgrund der restriktiven Praxen der Steuerverwaltungen grundsätzlich nicht abziehbar. der Arbeitnehmer mindestens 25 Prozent seiner Arbeitszeit im Home-Office an seinem ausländischen Wohnort verbringt. In diesem Fall ist das entsprechende Einkommen nicht mehr dem Schweizer Sozialversi- cherungssystem unterstellt, sondern demjenigen des Wohnortes des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber muss die Sozialversicherungsabgaben nach Arbeitsweg und dem jeweiligen ausländischen Recht Verpflegung für Dank Home-Office können Kosten den Arbeitnehmer entrichten. in Bezug auf den Arbeitsweg und für Für den Arbeitnehmer kann dies undie auswärtige Verpflegung eingespart ter Umständen eine Schlechterstelwerden. Diese Einsparung muss in der lung bedeuten. Für den Arbeitgeber privaten Steuererklärung berücksich- ist die Entrichtung der Sozialvertigt werden - d.h. diese Arbeitstage sicherungsbeiträge nach ausländireduzieren die möglichen Berufsaus- schem Recht mit erhöhten administlagen-Abzüge. In Bezug auf die per 1. rativen Umtrieben (Registrierung im Januar 2016 auf Bundesebene einzu- Ausland, Korrespondenz mit auslänführende Begrenzung des Pendlerab- dischen Behörden etc.) und je nach dem mit höheren Arbeitgeberbeiträzugs" auf maximal 3000 Franken jährgen verbunden. lich kann eine Home-Office-Tätigkeit für all diejenigen, die mit dem privaSteuerpflicht im Ausland ten Auto zur Arbeit fahren, zu einem Die Home-Office-Tätigkeit des ArKostenvorteil führen. Den Kantonen beitnehmers kann im Einzelfall auch steht es frei, eine solche Limitierung dazu führen, dass der Schweizer Areinzuführen. Der Kanton Basel-Stadt beitgeber am ausländischen Wohnort wird per 1. Januar 2016 die Bundes- des Arbeitnehmers eine Steuerpflicht regelung auf Kantonsebene überneh- begründet. Dies, weil der ausländimen. U-Abo- oder GA-Benützer kön- sche Fiskus das Home-Office als feste nen dagegen mit einer Home-Office- Geschäftseinrichtung (im FachjarTätigkeit keine Kosten einsparen. gon: «Betriebsstätte») des Arbeitge- davon, so ist dies beim Arbeitszimmerabzug in der privaten Steuererbers qualifizieren kann. Dieses Risiko klärung entsprechend zu berücksichHome-Office im Ausland besteht insbesondere, wenn die Hometigen. Auslagen für einen Computer oder dergleichen werden eher nicht Hat der Arbeitnehmer seinen Wohn- Office-Tätigkeit des Arbeitnehmers oder allenfalls nur teilweise zum sitz im Ausland, so ist für die AbzugsAbzug zugelassen. Es wird dabei ar- fähigkeit der Home-Office-bedingten gumentiert, dass diese Kosten auch Auslagen das entsprechende ausländische Steuerrecht massgebend. Themen-Nr.: 660.003 Abo-Nr.: 660003 durch den Arbeitgeber vorgeschrieben wird oder der Arbeitnehmer von seinem Home-Office aus seinen Arbeitgeber nach aussen offiziell vertritt. Zu Auflage: 53'498 Argus Ref.: 58122465 Datum: 10.06.2015 nennen sind z.B. Kundentelefonate, Kundenmeetings, Erstellen und Abschliessen von Verträgen, Hinweis auf die Home-Office-Adresse auf der Visitenkarte. Weiter kann, je nach Umfang der Home-Office-Tätigkeit, ausländisches Arbeitsrecht zur Anwendung gelangen. Ferner ist es unter Umständen erforderlich, auch Bestimmungen zum ausländischen Datenschutz zu berücksichtigen. Fazit Eine Home-Office-Tätigkeit kann attraktiv sein, doch gilt es, die steuerlichen, sozialversicherungsrechtlichen und weiteren rechtlichen Auswirkungen zu beachten. Themen-Nr.: 660.003 Abo-Nr.: 660003 Auflage: 53'498 Argus Ref.: 58122465
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