Mehr als ein BĂĽrowechsel

Datum: 10.06.2015
Home-Office im In- und Ausland
Mehr als ein Bürowechsel
In der modernen Arbeitswelt mit ihren vielfältigen Kommunikationsmitteln und flexiblen
Arbeitszeitmodellen erbringen Arbeitnehmer vermehrt einen Teil ihrer Arbeit zu Hause. Was
gilt es beim «Home-Office» zu beachten?
ohne eine Home-Office-Tätigkeit
Besondere Beachtung verdient
angefallen wären und daher nicht das Sozialversicherungsrecht, wenn
Silvio Disanto
Buchhalter mit eidg. Fachausweis / Sozialversicherungsfachmann mit eidg. Fachausweis
Senior Manager Private Clients & Corporate Tax
PricewaterhouseCoopers, Basel
E-Mail: [email protected]
Mit einer Tätigkeit im Home-Office
verändern sich die für die Berufsausübung notwendigen Auslagen. Wird
Home-Office vereinbart, weil kein adäquater Arbeitsplatz zur Verfügung
steht, so ist unter gewissen Voraussetzungen ein steuerlicher Abzug für ein
Arbeitszimmer möglich. Im Kanton
Basel-Stadt wird dieser gemäss der
Wegleitung zur Steuererklärung wie
folgt berechnet: Mietzins ohne Nebenkosten bzw. Eigenmietwert geteilt
durch Anzahl Zimmer. Befindet sich
das Arbeitszimmer in der eigenen Woh-
nung, so sind drei Viertel der nach der
Formel errechneten Kosten abziehbar.
Übernimmt der Arbeitgeber diese Kosten oder zumindest einen Teil
ausschliesslich der Erzielung von Erwerbseinkommen dienen.
Home-Office-Kosten, die in Folge
einer freiwilligen Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
zusätzlich anfallen, sind aufgrund der
restriktiven Praxen der Steuerverwaltungen grundsätzlich nicht abziehbar.
der Arbeitnehmer mindestens 25 Prozent seiner Arbeitszeit im Home-Office an seinem ausländischen Wohnort verbringt. In diesem Fall ist das
entsprechende Einkommen nicht
mehr dem Schweizer Sozialversi-
cherungssystem unterstellt, sondern
demjenigen des Wohnortes des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber muss
die Sozialversicherungsabgaben nach
Arbeitsweg und
dem jeweiligen ausländischen Recht
Verpflegung
für
Dank Home-Office können Kosten den Arbeitnehmer entrichten.
in Bezug auf den Arbeitsweg und für Für den Arbeitnehmer kann dies undie auswärtige Verpflegung eingespart ter Umständen eine Schlechterstelwerden. Diese Einsparung muss in der lung bedeuten. Für den Arbeitgeber
privaten Steuererklärung berücksich- ist die Entrichtung der Sozialvertigt werden - d.h. diese Arbeitstage sicherungsbeiträge nach ausländireduzieren die möglichen Berufsaus- schem Recht mit erhöhten administlagen-Abzüge. In Bezug auf die per 1. rativen Umtrieben (Registrierung im
Januar 2016 auf Bundesebene einzu- Ausland, Korrespondenz mit auslänführende Begrenzung des Pendlerab- dischen Behörden etc.) und je nach
dem mit höheren Arbeitgeberbeiträzugs" auf maximal 3000 Franken jährgen
verbunden.
lich kann eine Home-Office-Tätigkeit
für all diejenigen, die mit dem privaSteuerpflicht im Ausland
ten Auto zur Arbeit fahren, zu einem Die Home-Office-Tätigkeit des ArKostenvorteil führen. Den Kantonen beitnehmers kann im Einzelfall auch
steht es frei, eine solche Limitierung dazu führen, dass der Schweizer Areinzuführen. Der Kanton Basel-Stadt beitgeber am ausländischen Wohnort
wird per 1. Januar 2016 die Bundes- des Arbeitnehmers eine Steuerpflicht
regelung auf Kantonsebene überneh- begründet. Dies, weil der ausländimen. U-Abo- oder GA-Benützer kön- sche Fiskus das Home-Office als feste
nen dagegen mit einer Home-Office- Geschäftseinrichtung (im FachjarTätigkeit keine Kosten einsparen.
gon: «Betriebsstätte») des Arbeitge-
davon, so ist dies beim Arbeitszimmerabzug in der privaten Steuererbers qualifizieren kann. Dieses Risiko
klärung entsprechend zu berücksichHome-Office im Ausland
besteht insbesondere, wenn die Hometigen. Auslagen für einen Computer
oder dergleichen werden eher nicht Hat der Arbeitnehmer seinen Wohn- Office-Tätigkeit des Arbeitnehmers
oder allenfalls nur teilweise zum sitz im Ausland, so ist für die AbzugsAbzug zugelassen. Es wird dabei ar- fähigkeit der Home-Office-bedingten
gumentiert, dass diese Kosten auch Auslagen das entsprechende ausländische Steuerrecht massgebend.
Themen-Nr.: 660.003
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durch den Arbeitgeber vorgeschrieben
wird oder der Arbeitnehmer von seinem Home-Office aus seinen Arbeitgeber nach aussen offiziell vertritt. Zu
Auflage: 53'498
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nennen sind z.B. Kundentelefonate,
Kundenmeetings, Erstellen und Abschliessen von Verträgen, Hinweis auf
die Home-Office-Adresse auf der Visitenkarte.
Weiter kann, je nach Umfang der
Home-Office-Tätigkeit, ausländisches
Arbeitsrecht zur Anwendung gelangen. Ferner ist es unter Umständen
erforderlich, auch Bestimmungen zum
ausländischen Datenschutz zu berücksichtigen.
Fazit
Eine Home-Office-Tätigkeit kann attraktiv sein, doch gilt es, die steuerlichen, sozialversicherungsrechtlichen
und weiteren rechtlichen Auswirkungen zu beachten.
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