Seite 6 | 2015 | KMU Praxis Neue Weisung des SECO schafft Erleichterung ARBEITSZEITERFASSUNG: GESETZLICHE VORGABEN MÜSSEN EINGEHALTEN WERDEN Mit Ausnahme von leitenden Angestellten müssen Mitarbeitende gemäss den gesetzlichen Bestimmungen die Arbeitszeiten vollumfänglich erfassen. In der Realität ist dies jedoch oft nicht umgesetzt worden, was zu Kritik von verschiedenen Seiten führte. Im Zuge dieser Diskussionen hat das SECO eine Weisung an die Vollzugsbehörden betreffend Kontrollen der Arbeitszeiterfassung erlassen. Gloria Eschenbach Partnerin Steuer- und Rechtsberatung Zürich Isabel Kuttler Steuer- und Rechtsberatung Zürich Nach geltendem Recht hätten die Mitarbeitenden mit Ausnahme der leitenden Angestellten im Sinne des Arbeitsgesetzes schon seit jeher ihre Arbeitszeit vollumfänglich erfassen müssen. Immer öfter haben Arbeitgeber aber von der Arbeitszeiterfassung abgesehen. Diese Praxis bewegte sich allerdings im Graubereich, weil sie nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach. Die Arbeitszeiterfassung hat deshalb in den letzten Jahren zwischen dem SECO und den Arbeitsinspektoraten einerseits und Arbeitgeberorganisationen andererseits immer wieder Anlass zu Diskussionen gegeben. Weil eine grundlegende Änderung des Arbeitsgesetzes nicht absehbar war, sah sich das SECO dazu veranlasst, eine Klärung sowie eine Erleichterung einzuführen. Es wurde klargestellt, dass die Arbeitszeiterfassung für alle dem Arbeitsgesetz unterstehenden Mitarbeitenden Pflicht ist und das SECO von den kantonalen Arbeitsinspektoraten die Durchsetzung dieser Pflicht verlangt. Die Vereinfachung besteht darin, dass neuerdings für eine bestimmte Kategorie von Arbeitnehmern eine erleichterte Arbeitszeiterfassung eingeführt werden kann. Diese vereinfachte Regelung betrifft allerdings nur Arbeitnehmende, deren Funktion bestimmten Kriterien entspricht und die nicht regelmässig Nachtarbeit leisten; ausserdem braucht es eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, damit diese Regelung zur Anwendung gelangt. KATEGORIEN VON MITARBEITENDEN Die Arbeitnehmer eines Betriebes lassen sich bezüglich Zeiterfassung grundsätzlich in drei Kategorien einteilen: ■ ■ Nicht ausgedient: Die Stempeluhr ist für die Arbeitszeiterfassung nach wie vor zentral Höhere leitende Angestellte: Eine höhere leitende Tätigkeit übt aus, wer aufgrund seiner Stellung und Verantwortung sowie in Abhängigkeit von der Grösse des Betriebes über weitreichende Entscheidungsbefugnisse verfügt oder Entscheide von grosser Tragweite massgeblich beeinflussen und dadurch auf die Struktur, den Geschäftsgang und die Entwicklung eines Betriebes oder Betriebsteils einen nachhaltigen Einfluss nehmen kann. Höhere leitende Angestellte sind vom persönlichen Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes bezüglich Arbeitsund Ruhezeitbestimmungen, nicht aber betreffend die Vorschriften zum Gesundheitsschutz, ausgenommen. Sie müssen ihre Arbeitszeit gar nicht erfassen. Kader- oder Projektmitarbeitende: Für diese kann, sofern sie damit einverstanden sind, die vereinfachte Arbeitszeiterfassung eingeführt werden. Seite 7 | 2015 | KMU Praxis Arbeitszeit: sich an das Gesetz zu halten, lohnt sich ■ Mitarbeitende: Diese unterstehen dem Arbeitsgesetz vollumfänglich und müssen ihre Arbeitszeiten und Pausen (von einer halben Stunde und mehr) sowie deren Lage erfassen. Der Verzicht auf die vollständige Arbeitszeiterfassung gemäss Arbeitsgesetz und Verordnung muss wie folgt individuell festgehalten werden: ■ DIE VEREINFACHTE ARBEITSZEITERFASSUNG IM DETAIL Nur wenn folgende Kriterien erfüllt sind, kommt die vereinfachte Arbeitszeiterfassung für sogenannte Kader- oder Projektmitarbeitende überhaupt in Frage: ■ ■ ■ ■ ■ Der / die Arbeitnehmende hat ein Pflichtenheft, das ihm / ihr einen grossen Ermessungsspielraum bei der Bewältigung der Aufgaben lässt. Er / sie kann weitgehend selber bestimmen, wann er / sie arbeitet (freie Arbeitszeiteinteilung). Er / sie ist vollamtliche / r Projektleiter / in oder eine Kaderperson mit unterstellten Mitarbeitenden, oder Mitarbeitende mit einem Pflichtenheft, das ihm / ihr eine Ergebnisverantwortung überträgt, wobei er/sie bezüglich der Art der Erfüllung keinen Weisungen unterliegt. Er / sie leistet nicht regelmässig Nachtoder Sonntagsarbeit. ■ ■ ■ Es braucht eine schriftliche Vereinbarung, die vom Mitarbeitenden unterzeichnet ist. In dieser Vereinbarung muss erwähnt sein, wie die gesetzlichen Ruhezeiten und Pausen einzuhalten sind. In der Vereinbarung muss auch festgehalten sein, dass Nacht- und Sonntagsarbeit verboten sind, es sei denn, es liegt eine Bewilligung vor oder der Betrieb ist gemäss ArGV 2 bewilligungsbefreit. Es müssen Endjahresgespräche durchgeführt und dokumentiert werden, in denen das Thema der zeitlichen Arbeitsbelastung besprochen wird. Die vereinfachte Arbeitszeiterfassung bedeutet, dass nur noch die Anzahl geleisteter Arbeitsstunden pro Tag dokumentiert werden muss, ohne deren Lage. Es gibt keine Vorschrift, in welcher Form die Aufzeichnung der Arbeitszeit gemacht werden muss. Die Arbeitszeiterfassung kann zum Beispiel mittels einer ExcelTabelle erfolgen. Die vereinfachte Arbeitszeiterfassung ist mit einem erhöhten Aufwand verbunden. Es muss zuerst analysiert werden, welche Mitarbeitenden die Grundvoraussetzungen dafür erfüllen und danach muss mit diesen Mitarbeitenden eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen werden. Im Endjahresgespräch muss die Arbeitsbelastung besprochen und dokumentiert werden. Ob sich der Aufwand dafür lohnt, ist deshalb im Einzelfall zu prüfen. FAZIT Mit der neuen Weisung des SECO ist klargestellt, dass die bisherige Praxis der Arbeitgeber wie auch der Arbeitsinspektorate nicht mehr toleriert wird. Deshalb tun Arbeitgeber gut daran, sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten und die vollumfängliche oder – wo möglich und gewünscht – die vereinfachte Arbeitszeiterfassung einzuführen. Es ist davon auszugehen, dass die kantonalen Arbeitsinspektorate aufgrund der klaren Vorgaben des SECO künftig weniger kulant sein werden.
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