9. Vorlesung Entwurf Änderung Art. 73a ArGV1

Vorschlag für den Verzicht der detaillierten
Arbeitszeiterfassungspflicht für bestimmte Arbeitnehmende –
Entwurf einer Verordnungsrevision (ArGV 1):
Kategorie A1 (GAV, grösste Zeitautonomie, Lohngrenze, keine
Aufzeichnungspflicht)
Art. 73a (neu) ArGV 1 Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung
Abs. 1 In einem Gesamtarbeitsvertrag kann auf die Erfassung und Dokumentation der Arbeitszeiten
gemäss Artikel 73 Absatz 1 Buchstaben c – h für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen verzichtet
werden, welche:
a.
über eine grosse Autonomie in ihrer Arbeit verfügen und ihre Arbeitszeiten grösstenteils
selber festsetzen können;
b.
über ein Bruttojahreseinkommen im Sinne des AHV-pflichtigen Lohnes 1 verfügen,
welches 120‘000 Franken übersteigt; und
c.
schriftlich ihr individuelles Einverständnis erklärt haben. Dieses kann gegenseitig jährlich
wiederrufen werden.
Abs. 2 Das Bruttojahreseinkommen von Abs. 1 lit. b bezieht sich auf den versicherten UVGVerdienst 2 und folgt dessen Entwicklung.
Abs. 3 Der Gesamtarbeitsvertrag muss von der Mehrheit der repräsentativen
Arbeitnehmerorganisationen 3 im Betrieb oder in der Branche unterzeichnet sein. Darin sind folgende
Punkte zu regeln:
a. Besondere Massnahmen für den Gesundheitsschutz und für die Sicherung der Einhaltung
der gesetzlich festgeschriebenen Pausen;
b. die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Bezeichnung einer internen Anlaufstelle für Fragen
zu den Arbeitszeiten.
Abs. 4 Die gesetzlichen Bestimmungen betreffend Überzeit, Nacht- und Sonntagsarbeit gelten
unverändert.
Abs. 5 Der Arbeitgeber führt ein Verzeichnis der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die auf die
Arbeitszeiterfassung verzichtet haben, oder hält diese Information auf sonstige geeignete Weise
zusammen mit dem Gesamtarbeitsvertrag und den individuellen Verzichtsvereinbarungen den
Vollzugs- und Aufsichtsorganen zur Verfügung.
1
D.h. inklusive Boni
Stand 1.1.2016
3 Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze des Gesamtarbeitsvertragsrechtes
2
Kategorie B1 (Vereinbarung, wesentliche Zeitautonomie, vereinfachte
Arbeitszeiterfassung: nur tägliche Arbeitszeit zu erfassen)
Art. 73b
(neu) Vereinfachte Arbeitszeiterfassung
1 Die Sozialpartner einer Branche oder auf Stufe eines Unternehmens können vereinbaren, dass an
Stelle der Erfassung und Dokumentation der Arbeitszeiten gemäss Artikel 73 Absatz 1 Buchstaben c–
e für Arbeitnehmende, die ihre Arbeitszeiten weitgehend selber festsetzen können, einzig die täglich
geleistete Arbeitszeit erfasst werden muss.
2 Im Rahmen einer solchen Vereinbarung muss festgelegt sein, welches die Arbeitnehmerkategorien
sind, für welche die vereinfachte Arbeitszeiterfassung gilt und wie die Arbeitszeit- und
Ruhezeitbestimmungen eingehalten werden. Zudem ist eine paritätische Begleitung der Einhaltung der
Vereinbarung vorzusehen und zu regeln.
3 Den betroffenen Arbeitnehmenden steht es frei, trotz Vorliegens einer solchen Vereinbarung ihre
Arbeitszeiten gemäss Gesetz und Verordnung aufzuzeichnen, wenn sie dies wünschen. Der
Arbeitgeber hat ihnen dafür ein geeignetes Instrument zur Verfügung zu stellen.