Vorschlag für den Verzicht der detaillierten Arbeitszeiterfassungspflicht für bestimmte Arbeitnehmende – Entwurf einer Verordnungsrevision (ArGV 1): Kategorie A1 (GAV, grösste Zeitautonomie, Lohngrenze, keine Aufzeichnungspflicht) Art. 73a (neu) ArGV 1 Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung Abs. 1 In einem Gesamtarbeitsvertrag kann auf die Erfassung und Dokumentation der Arbeitszeiten gemäss Artikel 73 Absatz 1 Buchstaben c – h für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen verzichtet werden, welche: a. über eine grosse Autonomie in ihrer Arbeit verfügen und ihre Arbeitszeiten grösstenteils selber festsetzen können; b. über ein Bruttojahreseinkommen im Sinne des AHV-pflichtigen Lohnes 1 verfügen, welches 120‘000 Franken übersteigt; und c. schriftlich ihr individuelles Einverständnis erklärt haben. Dieses kann gegenseitig jährlich wiederrufen werden. Abs. 2 Das Bruttojahreseinkommen von Abs. 1 lit. b bezieht sich auf den versicherten UVGVerdienst 2 und folgt dessen Entwicklung. Abs. 3 Der Gesamtarbeitsvertrag muss von der Mehrheit der repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen 3 im Betrieb oder in der Branche unterzeichnet sein. Darin sind folgende Punkte zu regeln: a. Besondere Massnahmen für den Gesundheitsschutz und für die Sicherung der Einhaltung der gesetzlich festgeschriebenen Pausen; b. die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Bezeichnung einer internen Anlaufstelle für Fragen zu den Arbeitszeiten. Abs. 4 Die gesetzlichen Bestimmungen betreffend Überzeit, Nacht- und Sonntagsarbeit gelten unverändert. Abs. 5 Der Arbeitgeber führt ein Verzeichnis der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die auf die Arbeitszeiterfassung verzichtet haben, oder hält diese Information auf sonstige geeignete Weise zusammen mit dem Gesamtarbeitsvertrag und den individuellen Verzichtsvereinbarungen den Vollzugs- und Aufsichtsorganen zur Verfügung. 1 D.h. inklusive Boni Stand 1.1.2016 3 Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze des Gesamtarbeitsvertragsrechtes 2 Kategorie B1 (Vereinbarung, wesentliche Zeitautonomie, vereinfachte Arbeitszeiterfassung: nur tägliche Arbeitszeit zu erfassen) Art. 73b (neu) Vereinfachte Arbeitszeiterfassung 1 Die Sozialpartner einer Branche oder auf Stufe eines Unternehmens können vereinbaren, dass an Stelle der Erfassung und Dokumentation der Arbeitszeiten gemäss Artikel 73 Absatz 1 Buchstaben c– e für Arbeitnehmende, die ihre Arbeitszeiten weitgehend selber festsetzen können, einzig die täglich geleistete Arbeitszeit erfasst werden muss. 2 Im Rahmen einer solchen Vereinbarung muss festgelegt sein, welches die Arbeitnehmerkategorien sind, für welche die vereinfachte Arbeitszeiterfassung gilt und wie die Arbeitszeit- und Ruhezeitbestimmungen eingehalten werden. Zudem ist eine paritätische Begleitung der Einhaltung der Vereinbarung vorzusehen und zu regeln. 3 Den betroffenen Arbeitnehmenden steht es frei, trotz Vorliegens einer solchen Vereinbarung ihre Arbeitszeiten gemäss Gesetz und Verordnung aufzuzeichnen, wenn sie dies wünschen. Der Arbeitgeber hat ihnen dafür ein geeignetes Instrument zur Verfügung zu stellen.
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