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Stadtplanungsamt
Landeshauptstadt Kiel
BEGRÜNDUNG
BEBAUUNGSPLAN NR. 1001 „SOPHIENBLATT“ (Entwurf)
Baugebiet: Kiel-Vorstadt, zwischen Ziegelteich, Stresemannplatz, Auguste-Viktoria-Straße,
Raiffeisenstraße, Sophienblatt, Herzog-Friedrich-Straße und Hopfenstraße
Übersichtskarte o.M.
Verfahrensstand:
Fassung zum Entwurf
Stand: 10.11.2015
Landeshauptstadt Kiel
I.
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1001
INHALTSVERZEICHNIS
1. Anlass und Ziel der Planung ............................................................................................ 5
2. Planungsgrundlagen ........................................................................................................ 6
2.1 Rechtliche Grundlagen ............................................................................................. 6
2.2 Übergeordnete und vorangegangene Planungen ..................................................... 6
2.2.1 Flächennutzungsplan...................................................................................... 6
2.2.2 Angrenzende Bebauungspläne ....................................................................... 7
2.2.3 Integriertes Stadtentwicklungskonzept ............................................................ 7
2.2.4 Gesamtstädtisches Einzelhandelskonzept Kiel ............................................... 7
2.2.5 Rahmenkonzept Kieler Innenstadt .................................................................. 9
2.2.6 Leitlinien zur Ansiedlung von Vergnügungsstätten in Kiel ............................... 9
2.3 Verfahrensschritte ...................................................................................................10
3. Plangebiet .......................................................................................................................10
3.1 Lage/Abgrenzung/ Größe ........................................................................................10
3.2 Bestandssituation ....................................................................................................12
4. Planinhalt und Festsetzungen .........................................................................................15
4.1 Beschreibung des Planvorhabens / städtebauliches Konzept ..................................15
4.2 Planungsrechtliche Festsetzungen ..........................................................................15
4.3 Hinweise ..................................................................................................................15
5. Auswirkungen der Planung .............................................................................................16
6. Planungsalternativen ......................................................................................................16
7. Rechtsgrundlagen ...........................................................................................................18
8. Quellenverzeichnis..........................................................................................................19
Landeshauptstadt Kiel
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1001
II. ABBILDUNGSVERZEICHNIS
Abbildung 1: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan ........................................................ 7
Abbildung 2: Zentraler Versorgungsbereich Kieler Innenstadt (GEKK) .................................. 8
Abbildung 3: Lage des Bebauungsplanes Nr. 1001 (Kartengrundlage LHK) .........................11
Abbildung 4: Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1001 ............................................11
Abbildung 5: Bestandssituation des Plangebiets mit Umgebung (Kartengrundlage LHK) .....14
Abbildung 6: Konzentrationsbereiche der Innenstadt (Vergnügungsstätten-Leitlinien) ..........17
Landeshauptstadt Kiel
1.
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1001
ANLASS UND ZIEL DER PLANUNG
Ein Antrag auf Umbau und Umnutzung eines Ladenlokals am Sophienblatt in zwei
Wettlokale ist Anlass zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.1001. Um TradingDown-Effekte im „zentralen Versorgungsbereich Innenstadt“ (gemäß dem durch die
Ratsversammlung am 20.11.2011 beschlossenen „Gesamtstädtischen Einzelhandelskonzept Kiel“ (GEKK - Drucksache 0861/2010)) und den am 03.09.2015 durch den
Bauausschuss beschlossenen „Leitlinien zur Ansiedlung von Vergnügungsstätten in
Kiel“ (Drucksache - 0638/2015) zu vermeiden, sollen Vergnügungsstätten (z.B. Discotheken, Spielhallen, Wettlokale, Nachtlokale, Stripteasebars) sowie Bordelle, bordellartige Betriebe und Wettbüros ausgeschlossen werden.
Auswirkungen des Trading-Down-Prozesses sind u.a.:
• Negativentwicklung des Standortumfeldes, optische Beeinträchtigungen des Straßen-/Stadtbildes
• Verdrängungswettbewerb mit Einzelhandelsbetrieben und Dienstleistern durch
größere Bereitschaft zur Zahlung von höheren Mieten
• Verknappung des Flächenangebots für gewünschte Nutzungen
• Tendenz der Häufung in bestimmten Gebieten
• Abschottungseffekt durch mangelnde Einsehbarkeit der Schaufenster
• Störung des Straßenbilds durch dominante Außenwerbung
Mit dem einfachen Bebauungsplan Nr. 1001 werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine geordnete städtebauliche Weiterentwicklung im Bereich des nördlichen Sophienblattes schaffen. Der Bebauungsplan soll als einzige Festsetzung den
Ausschluss von Vergnügungsstätten sowie Wettbüros und Bordellen enthalten. Darüber hinaus gelten in einem einfachen Bebauungsplan die Regelungen des § 34
Baugesetzbuch (BauGB).
Dieser Ausschluss ist eine Maßnahme, um den im durch die Ratsversammlung am
08.10.2009 beschlossenen Rahmenkonzeptes „Perspektiven für die Kieler Innenstadt“
(Drucksache - 0760/2009) beschriebenen Prozess der Konsolidierung und Weiterentwicklung der Innenstadt erfolgreich zu unterstützen.
Ziel dieses einfachen Bebauungsplans ist, die negativen städtebaulichen Entwicklungen, die sich aus der Konzentration insbesondere von Spielhallen und anderen Vergnügungsstätten sowie Wettbüros und Bordellen und bordellartigen Betrieben auf engem Raum ergeben, zu verhindern. Der Bereich soll als Bestandteil des zentralen
Versorgungsbereichs Kieler Innenstadt stabilisiert und aufgewertet werden
Da das Plangebiet überwiegend bebaut ist und sich im Rahmen des städtebaulichen
Einfügungsgebotes gemäß § 34 BauGB weiter entwickeln kann, sind weitergehende
planungsrechtliche Regelungen in zeichnerischer und textlicher Form weder beabsichtigt noch planungsrechtlich erforderlich. Die Zulässigkeit aller Vorhaben, die nicht
zu den o.g. ausgeschlossenen Nutzungen zählen, richtet sich daher nach dem Einfügungsgebot des § 34 BauGB.
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Landeshauptstadt Kiel
2.
PLANUNGSGRUNDLAGEN
2.1
Rechtliche Grundlagen
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1001
Der einfache Bebauungsplan Nr. 1001 der Landeshauptstadt Kiel wird auf der Grundlage des § 9 Abs. 2a BauGB in seiner aktuellen Fassung aufgestellt.
Die Regelung des § 9 Abs. 2a BauGB dient speziell der Erhaltung oder Entwicklung
zentraler Versorgungsbereiche wie hier der Kieler Innenstadt. Mit ihr können in
unbeplanten Innenbereichen bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen als zulässig, ausnahmsweise zulässig oder nicht zulässig festgesetzt werden.
Mögliche auszuschließende Arten baulicher Nutzungen zum Schutze von zentralen
Versorgungsbereichen wie der Kieler Innenstadt können u. a. sein:
• Vergnügungsstätten
• nur bestimmte Arten von Vergnügungsstätten wie z. B. Discotheken, Spielhallen,
Spielcasinos, Multiplex-Kinos, Stripteasebars, Nachtlokale, Wettlokale
• Internetcafés
• bestimmte Arten von sonstigen Gewerbebetrieben wie Bordelle/bordellähnliche
Betriebe, Wettbüros
• Einzelhandelssortimente wie z. B. Erotikartikel, Baumärkte, Tankstellen
Gemäß § 9 Abs. 2a BauGB beschränken sich die Steuerungsmöglichkeiten ausschließlich auf das Planungsziel der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, welches aus einem städtebaulichen Entwicklungskonzept gemäß § 1
Abs. 6 Nr. 11 BauGB wie dem Gesamtstädtischen Einzelhandelskonzept Kiel (GEKK)
von 2011 und den Vergnügungsstättenrichtlinien aus 2015 hergeleitet werden sollte.
Die Voraussetzungen zur Anwendung des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13
BauGB sind erfüllt:
• Der Bebauungsplan enthält lediglich Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB.
• Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, wird nicht vorbereitet
oder begründet.
• Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7
Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter.
Somit wird das Bebauungsplanverfahren gemäß § 13 BauGB ohne Umweltprüfung
nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.
2.2
Übergeordnete und vorangegangene Planungen
2.2.1 Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan der Landeshauptstadt Kiel stellt den Planbereich als gemischte Baufläche dar. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist nicht erforderlich.
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Landeshauptstadt Kiel
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1001
Abbildung 1: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan
2.2.2 Angrenzende Bebauungspläne
Im zentralen Einkaufsbereich entlang der Holstenstraße wurden Spielhallen und sonstige Vergnügungsstätten durch den einfachen Bebauungsplan Nr. 975 bereits ausgeschlossen. Südlich davon liegt die Fläche des einfachen Bebauungsplanes Nr. 1001.
Daran schließen sich die B-Pläne Nr. 631 (1. Änderung) mit Sophienhof und Nr. 872
(Hauptbahnhof und Erlebniszentrum CAP) an. Beide schließen Vergnügungsstätten
aus, nur im Cap sind sie explizit zugelassen.
2.2.3 Integriertes Stadtentwicklungskonzept
Das am 27.02.2011 durch die Ratsversammlung beschlossene INSEKK (Drucksache
- 0783/2010) führt unter der Überschrift „Entwicklungsschwerpunkte“ zur Innenstadt
aus:
Die Innenstadt wird aktuell den Ansprüchen an eine vitale Mitte einer Landeshauptstadt nicht gerecht. Neben großflächigen Ansiedlungen von Einzelhandel am Stadtrand hat die erstarkende regionale Konkurrenz im Bereich des Einkaufens den Einzelhandelsumsatz in der Kieler Innenstadt sinken lassen. Eine weitergehende Beeinträchtigung lässt die Realisierung neuer derartiger Vorhaben in den Nachbargemeinden befürchten.
Darüber hinaus präsentieren sich zunehmend Bereiche im Zentrum nicht mehr zeitgemäß. Untergenutzte, teilweise verunstaltete Flachen und Immobilien sowie erneuerungsbedürftige Plätze und Wege bilden den aufwertungsbedürftigen urbanen Raum.
2.2.4 Gesamtstädtisches Einzelhandelskonzept Kiel
Das GEKK führt unter dem Punkt Zentrale Versorgungsbereiche aus, dass als schützenswerte zentrale Versorgungsbereiche nach dem BauGB jene Bereiche im Stadtgebiet zu verstehen sind, die eine funktionale Einheit aus Einkaufen, Versorgen und
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Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1001
Dienstleistungen bilden, also in erster Linie der Hauptgeschäftsbereich der Innenstadt, das Nebenzentrum Holtenauer Straße und die Stadtteil- und Nahversorgungszentren.
Die Kieler Innenstadt ist für die gesamte Landeshauptstadt und auch die Region von
Bedeutung. Art und Umfang des Einzelhandels- und Dienstleistungsangebots sind im
Vergleich zu den anderen Zentrentypen am größten. Das Einzelhandelsangebot der
Innenstadt umfasst sämtliche zentrenrelevante Sortimente, teils in großer Sortimentsbreite und –tiefe. Vor allem die Angebote der Sortimente des mittelfristigen Bedarfs
weisen relevante Bindungsquoten für die Gesamtstadt und darüber hinaus auf. Ebenso ist die Anzahl und Vielfalt der Dienstleistungen (z.B. kulturelle, gastronomische und
öffentliche Einrichtungen wie private Dienstleistungen) im Stadtgebiet im Vergleich zu
den anderen Zentren führend.
Abbildung 2: Zentraler Versorgungsbereich Kieler Innenstadt (GEKK)
Bebauungsplan 1001
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Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1001
2.2.5 Rahmenkonzept Kieler Innenstadt
Die Ratsversammlung hat im Oktober 2009 das Rahmenkonzept „Perspektiven für die
Kieler Innenstadt“ beschlossen.
Eine wesentliche Zielsetzung des Rahmenkonzeptes ist die Schaffung einer attraktiven und vielfältigen Innenstadt. Insbesondere im Themenfeld Einzelhandel sollen die
Qualitäten im zentralen Handelsbereich zwischen dem Alten Markt und dem Hauptbahnhof gesichert und weiterentwickelt werden, so dass sich die Kieler Innenstadt
gegenüber den konkurrierenden Einzelhandelsstandorten am Stadtrand und in der
Region behaupten kann.
2.2.6 Leitlinien zur Ansiedlung von Vergnügungsstätten in Kiel
Mit dem städtebaulichen Konzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB wird angestrebt,
die Ansiedlung städtebaulich problematischer Vergnügungsstätten, auf bestimmte,
weniger sensible Bereiche der Innenstadt abseits der Hauptgeschäftsstraßen Andreas-Gayk- und Holstenstraße sowie zwischen Hauptbahnhof und Alter Markt zu konzentrieren. Dabei soll eine parzellenscharfe Bereichs-Festlegung zur klaren Eingrenzung dieser Konzentrationsbereiche vorgenommen werden. Gleichzeitig sind umgekehrt die Innenstadt-Bereiche außerhalb dieser Konzentrationsbereiche künftig von
Vergnügungsstätten vorbehaltlich eines baurechtlichen Bestandsschutzes freizuhalten. Unmittelbar bindende Auswirkungen erfährt dieses Konzept jedoch erst durch
dessen planungsrechtliche Umsetzung in der Bauleitplanung.
Der drängende strategische Handlungs- und Regelungsbedarf zur Steuerung von
Vergnügungsstätten konzentriert sich auf die Kieler Innenstadt. Der Ansiedlungsdruck
von Spielhallen und Wettvertriebsstätten insbesondere in der Kieler Innenstadt bestätigt sich durch zunehmende Bauvoranfragen bzw. Bauanträge und ist höher als in anderen Stadtbereichen. Daher hat die Landeshauptstadt Kiel vor allem in der Innenstadt zur Steuerung bzw. zum Ausschluss von Vergnügungsstätten in der Vergangenheit die Aufstellung von verbindlichen Bauleitplänen eingeleitet, aber auch bereits
entsprechende Satzungsbeschlüsse gefasst.
Eine unverträgliche Häufung von Vergnügungsstätten führt häufig zu einem schleichenden Abwärtstrend (Trading-Down-Effekt) von Stadtquartieren oder Straßenzügen. Städtebauliche Nutzungskonflikte durch Verdrängungsprozesse entstehen mit
Einrichtungen des Einzelhandels, sozialen und kirchlichen Einrichtungen sowie mit
Wohnnutzung. Vergnügungsstätten können jedoch von den Kommunen planungsrechtlich über begründete Festsetzungen in Bebauungsplänen gesteuert werden.
Ein zu befürchtender Trading-Down-Effekt und damit das Erfordernis einer städtebaulichen bzw. planungsrechtlichen Steuerung von Vergnügungsstätten über Bebauungspläne trifft vor allem für alle zentralen Versorgungsbereiche Kiels und dort
insbesondere auf deren Haupteinkaufslagen zu, d.h. sowohl auf die Innenstadt als
auch generell auf die Stadtteil- und die Nahversorgungszentren.
Die Landeshauptstadt Kiel hatte in der jüngeren Vergangenheit aufgrund des zunehmenden Ansiedlungsdrucks durch Vergnügungsstätten auf die noch unbeplanten
Teilbereiche der Innenstadt dort zunächst mit Hilfe der planungsrechtlichen Sicherungsinstrumente nach § 14 BauGB (Veränderungssperre) und § 15 BauGB (Zurückstellung von Baugesuchen) Vorhaben zurückgestellt, bis sie für die Stadt bzw. die Innenstadt ein planerisches Konzept zur Steuerung von Vergnügungsstätten gemäß § 1
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Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1001
Abs. 6 Nr. 11 BauGB entwickelt und entsprechend in Planungsrecht (Bebauungspläne) umgesetzt hat. Mit den „Leitlinien zur Ansiedlung von Vergnügungsstätten in Kiel“
liegt dieses Konzept nun vor.
Für die im Stadtvergleich stark nachgefragte Kieler Innenstadt fehlt es bisher an einer
umfassend abgestimmten, planerischen Vergnügungsstätten-Konzeption und einer,
diese Thematik aufnehmende, Bauleitplanung. In den anderen verdichteten Bereichen
mit gleichzeitig zentraler Versorgungsfunktion sowie mit Häufungen von Vergnügungsstätten wie am Dreiecksplatz oder im Zentrum Gaardens wurden bereits weitestgehend Regelungen über Bebauungspläne getroffen, die zumindest eine Zunahme von weiteren Vergnügungsstätten in diesen Bereichen in den letzten Jahren eingedämmt haben.
Die Vergnügungsstätten – Leitlinien konzentrieren sich trotz eines gesamtstädtischen
Ansatzes aufgrund des beschriebenen Handlungsbedarfs auf die Kieler Innenstadt
und sollen der kommunalen Selbstverwaltung der Landeshauptstadt Kiel im Sinne eines städtebaulichen Entwicklungskonzeptes nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB einen Begründungsrahmen für Festsetzungen in relevanten Bebauungsplänen geben, um
insbes. einem möglichen Trading-Down-Effekt in der Kieler Innenstadt wirksam entgegentreten zu können.
2.3
Verfahrensschritte
Der Aufstellungsbeschluss wurde am 11.04.2013 durch den Bauausschuss gefasst.
Für diesen B-Plan wurde am 31.10.2013 die Veränderungssperre Nr. 79 durch
Ratsversammlung beschlossen. Die Verlängerung wurde am 19.02.2015 durch
Ratsversammlung beschlossen und am 14.03.2015 öffentlich bekanntgemacht.
tritt zwei Jahre nach ihrer Bekanntmachung außer Kraft, spätestens jedoch
27.04.2016.
die
die
Sie
am
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.1 BauGB erfolgte durch
die Vorstellung des Vorentwurfs der Planung in der Sitzung des Ortsbeirates am
20.10.2015 sowie durch öffentliche Auslegung der Planung im Stadtplanungsamt in
der Zeit vom 19.10.2015 bis einschließlich 30.10.2015. Die frühzeitige Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.1 BauGB erfolgte mit Schreiben vom 01.10.2015 und Frist zum 06.11.2015.
3.
PLANGEBIET
3.1
Lage/Abgrenzung/ Größe
Der Geltungsbereich liegt im Zentrum der Kieler Innenstadt zwischen Holstenplatz im
Norden und Hauptbahnhof im Süden. Er umfasst drei Baublöcke zwischen Sophienblatt, Herzog-Friedrich-Straße, Hopfenstraße, Ziegelteich, Stresemannplatz, AugusteViktoria-Straße und Raiffeisenstraße. Der Bereich ist baulich vollständig genutzt.
Der Geltungsbereich befindet sich außerhalb der unter Punkt 6 aufgeführten 3 Konzentrationsbereiche für Vergnügungsstätten (s. Abb.6).
Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ist der Planzeichnung zu entnehmen.
Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 2,6 Hektar.
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Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1001
Abbildung 3: Lage des Bebauungsplanes Nr. 1001 (Kartengrundlage LHK)
Abbildung 4: Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1001
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Landeshauptstadt Kiel
3.2
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1001
Bestandssituation
In diesem Bereich sind bisher keine Vergnügungsstätten und Bordelle vorhanden.
Die Vergnügungsstätten-Leitlinien definieren die Vergnügungsstätten wie folgt:
Nach dem Kommentar zur BauNVO von Fickert/Fieseler sind unter Vergnügungsstätten gewerbliche Nutzungsarten zu verstehen, die sich in unterschiedlicher Ausprägung unter Ansprache des Sexual-, Spiel- und/ oder des Geselligkeitstriebs einer bestimmten gewinnbringenden „Freizeit“-Unterhaltung widmen. Voraussetzung ist eine
standortgebundene Betriebsstätte und – im Bauplanungsrecht – eine städtebauliche
Relevanz.
Vergnügungsstätten
Keine Vergnügungsstätten

Varietés, Nacht- und Tanzbars,
Striptease-Lokale, Swinger-Clubs,
Sex-Kinos einschl. Lokale mit Video-Kabinen (Film- und Videovorführungen sexuellen Charakters)

Gaststätten, bei denen Essen u.
Trinken, bzw. Bewirten im Vordergrund der geschäftlichen Tätigkeit steht,

Lotto-Laden

Diskotheken und Nachtlokale jeglicher Art

(kleine) Tanzcafés,

Spiel- und Automatenhallen, Spielcasinos und Spielbanken


Wettlokale
Einrichtungen und Anlagen für
kulturelle Zwecke wie Theater
jeglicher Art, Kleinkunstbühnen,
Konzertsäle, Oper, Kino (im herkömmlichen Sinn)

alle Anlagen und Einrichtungen,
die vornehmlich sportlichen Zwecken dienen (Sport- / FitnessCenter)

alle ad hoc Veranstaltungen ohne
eigene standortgebundene Betriebsstätte, z. B. Jahrmärkte,
Weihnachtsmärkte, Rockkonzerte, Zirkusveranstaltungen,
In der BauNVO sind Vergnügungsstätten als eigenständiger Nutzungsbegriff geregelt.
Dabei wird zwischen kerngebietstypischen und nicht-kerngebietstypischen Vergnügungsstätten unterschieden. Kerngebietstypisch sind Vergnügungsstätten entweder
aufgrund ihrer besonderen Zweckbestimmung oder ihres Umfangs. Kerngebietstypische Vergnügungsstätten sind i. d. R. solche, die von zentraler Bedeutung sind und
einen großen Einzugsbereich haben, d. h. Vergnügungsstätten, die auf einen größeren Publikumskreis - auch mit weiteren Anfahrten - ausgerichtet sind wie z. B. die Kieler Spielbank am Bootshafen.
• Kerngebietstypische Spielhallen
Kerngebietstypische (große) Spielhallen haben als zentraler Dienstleistungsbetrieb auf dem Unterhaltungssektor einen größeren Einzugsbereich und sind für ein
größeres allgemeines Publikum erreichbar. In der Rechtsprechung hat sich zur
Abgrenzung der kerngebietstypischen von den nicht kerngebietstypischen Spielhallen im Sinne von § 4a Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1990 (Besonderes Wohngebiet –
WB) eine Grundfläche von 100 m² Nutzfläche (bis zu 8 Spielgeräte mit je 12 m²
Spielfläche) als „Schwellenwert“ herausgebildet.
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Mischgebietsverträgliche Spielhallen
Mischgebietsverträgliche (kleine) Spielhallen unterhalb dieser Grenze von 100 m²
Nutzfläche sind (ab BauNVO 1990) in den überwiegend gewerblich geprägten Teilen von Mischgebieten allgemein zulässig.
Als nicht kerngebietstypisch sind in erster Linie die Spielhallen, aber auch Vergnügungsstätten allgemein einzustufen, die der „üblichen“ Freizeitbetätigung in
einem (begrenzten) Stadtviertel dienen. Diese Kriterien treffen insbesondere für
kleinere Spielhallen zu. Hier sind der Besucherkreis und das Einzugsgebiet maßgebend.
Keine planungsrechtlich eindeutigen Vergnügungsstätten
Ein Internetcafé ist eine bei der Gewerbeaufsicht der LHK statistisch eigenständig
geführte, bestimmte Betriebsart (ist nicht gleichzusetzen mit einem Café und ist im
eigentlichen Sinne auch keine Vergnügungsstätte) mit mindestens einem Internetzugang, den Personen – meist gegen Entgelt – nutzen können. Häufig werden
Getränke und Snacks zum Verkauf angeboten. Sehr häufig sind Internetcafés
kombiniert mit privaten Telefonzellen und dem Verkauf von internationalen Telefonkarten.
Unter dem weder gewerbe- noch baurechtlich als besondere Betriebsart einzustufenden Begriff Erlebnisgastronomie versteht man Ideen und Konzepte, mit denen Gaststätten versuchen, ihre Gäste durch besondere Zusatz-Aktionen zu unterhalten. Neben dem Essen und Trinken soll der Besuch des Lokals etwa durch
das besondere Ambiente oder durch Varieté-Vorführungen reizvoll wirken und dadurch entweder Gäste anlocken oder höhere Preise rechtfertigen. Im Unterschied
zu einem normalen Restaurant ist häufig schon zum Betreten eines Lokals mit Erlebnisgastronomie ein Eintrittsgeld zu zahlen. Erlebnisgastronomie im weitesten
Sinne bieten von jeher Ausflugslokale in reizvoller Lage an, die dem Gast neben
Speisen und Getränken eine interessante Aussicht bieten und deren Wirte dafür
auch höhere Preise nehmen können als Gaststätten in vergleichsweise reizloser
Umgebung. Im engeren Sinne verlangt Erlebnisgastronomie ein gezielt eingesetztes Konzept zur Unterhaltung der Gäste.
Spielbank
Unter dem Begriff „Spielbank“ wird eine öffentlich zugängliche Einrichtung definiert, in der staatlich konzessioniertes Glücksspiel betrieben wird. Sie unterliegt
den Regelungen des Spielbankgesetzes Schleswig-Holstein.
Bordelle
Bordelle sind Gewerbebetriebe und somit gemäß § 7 Baunutzungsverordnung
(BauNVO) als sonstige nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe im MK zulässig.
Wettvertriebsstätten
Nach § 1 der Sportwettvertriebsverordnung (SVVO) für Schleswig-Holstein von
2013 ist bei den Wettvertriebsstätten zu differenzieren in Wettlokale, -büros und annahmestellen. Nur Wettlokale (Wettvertrieb in Verbindung mit Live-Übertragung
von bewetteten Sportereignissen und Aufenthaltsmöglichkeiten) sind planungsrechtlich als Vergnügungsstätten anzusehen. Wettbüros (deren Geschäftstätigkeit
sich ausschließlich auf die Annahme der Wetten ohne weiteres Verweilen der
Kundschaft beschränkt) sind dagegen sonstige Gewerbebetriebe. Wettannahmestellen (z.B. Lotto-Annahme) sind als Nebenbetriebszweck i. d. R. keine Vergnü-
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Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1001
gungsstätte, außer wenn sie Live-Übertragungen und Live-Wettabgaben von
bewetteten Sportereignissen anbieten.
Vergnügungsstätten, Wettbüros, Internetcafés sowie Erlebnisgastronomie innerhalb
der Kieler Innenstadt sind nicht nur zahlreicher, sondern auch vielfältiger ausgeprägt
als in anderen Stadtbereichen. Sie sind in 4 Häufungsbereichen vorzufinden (s.Abb.6)
• Vergnügungsviertel Wall
• Spielbank
• mittlere Innenstadt
• CAP/Sophienblatt
Spielhallen und Wettlokale sowie Wettbüros sind dabei nicht dominanter und häufiger
anzutreffen als z. B. die nicht zu den „klassischen“ Vergnügungsstätten zählende Erlebnisgastronomie.
Ein Häufungsbereich mit überwiegend Erlebnisgastronomie befindet sich in der mittleren Innenstadt.
Im Umfeld des Bahnhofs im Bereich des CAP, wo Vergnügungsstätten explizit zugelassen sind und im Bereich des Sophienblatts häufen sich weitere Vergnügungsstätten sowie Erlebnisgastronomie.
Eine Sonderrolle nimmt neben der einzigen Kieler Spielbank mit ihrem exponierten
Standort am Südufer des Bootshafens und ihrer überregionalen Ausstrahlungskraft
der Bereich Wall im Umfeld der Flämischen Straße und der Schuhmacherstraße mit
der Konzentration von Bordellen / bordellartigen Betrieben ein.
Abbildung 5: Bestandssituation des Plangebiets mit Umgebung (Kartengrundlage LHK)
14
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4.
PLANINHALT UND FESTSETZUNGEN
4.1
Beschreibung des Planvorhabens / städtebauliches Konzept
Das Plangebiet entspricht aufgrund der vorhandenen Nutzungen einem Kerngebiet.
Damit sind Vergnügungsstätten sowie Wettbüros und Bordelle als sonstige Gewerbebetriebe gem. § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 7 BauNVO hier uneingeschränkt zulässig. Deshalb muss entsprechend der formulierten Zielvorstellung im
Plangebiet das vorhandene Planungsrecht geändert werden.
4.2
Planungsrechtliche Festsetzungen
Da Bordelle und bordellartige Betriebe keine Vergnügungsstätten sind, sondern als
Gewerbebetrieb eingestuft werden, aber die gleichen städtebaulichen Auswirkungen
haben (Trading-Down), müssen sie neben den Vergnügungsstätten gesondert ausgeschlossen werden. Dies trifft auch für Wettbüros zu, die im Gegensatz zu Wettlokalen
nicht den Vergnügungsstätten zuzuordnen sind, sondern als Gewerbebetrieb gelten.
Der Begriff Trading-Down, auch Trading-Down-Effekt, bezeichnet in der Raumplanung den für ein Stadtteilzentrum typischen Entwicklungstrend vom vollständigen Angebot mit pulsierendem Leben zu zunehmenden Leerständen inklusive ausbleibender
Kundschaft. Neben Leerständen sind auch vermietete Gewerbeeinheiten ein Indikator
für diesen Effekt, wenn ihre Nutzung nicht zur Nachfrage und zum Angebot des
Standortes passt. Dabei ist die Chance groß, dass diese zu potenziellen zukünftigen
Leerständen werden oder mit der Zeit hochwertige Angebote durch Billiganbieter ersetzt werden (z. B. Spielhallen oder Ein-Euro-Läden). Dies führt zwangsläufig zu einem Imageverfall des Standortes.
Am Ende dieser Entwicklung stehen oft Ladenleerstände mit kurz- und langfristige
Folgen. Als Erstes machen sich Umsatzeinbußen bei den Eigentümern jener leer stehenden Immobilien bemerkbar, wodurch die Fähigkeit sinkt, in die eigene Immobilie
investieren zu können. So bleiben notwendige Modernisierungen und Anpassungen
an die konkrete Nachfrage aus, was zur Folge haben kann, dass potenzielle Investoren dem Standort fernbleiben, weil das aktuelle Immobilienangebot nicht ihren Anforderungen und Vorstellungen entspricht. Weiterhin strahlt eine Häufung von Leerständen negativ auf das Umfeld aus, der in der Folge noch weitere Leerstände erzeugt
und im Endeffekt zum Funktionsverlust oder gar im schlimmsten Fall zu einer Verödung des gesamten Stadtteilzentrums führen kann.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1001 sind gemäß § 9 Abs. 2a BauGB
Vergnügungsstätten einschließlich Wettlokale sowie Wettbüros, Bordelle und bordellartige Betriebe unzulässig.
Mit der Beschränkung auf eine Festsetzung ist der Bebauungsplan ein sogenannter
„einfacher Bebauungsplan“. Nach § 30 Abs. 3 BauGB richtet sich die Zulässigkeit „im
Übrigen nach § 34 BauGB“.
4.3
Hinweise
Zur Erläuterung der Genehmigungssituation im Bereich eines einfachen Bebauungsplanes wird der folgende Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen:
Einfügsamkeitsgebot gemäß § 30 Abs. 3 (einfacher Bebauungsplan) i.V.m. § 34
BauGB:
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Innerhalb des Bebauungsplangebietes ist unter Einschränkung durch die textliche
Festsetzung ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen
Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die
Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das
Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
5.
AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG
Es liegt keine unzulässige Negativplanung vor, wenn der Bebauungsplan der städtebaulichen Konzeption und dem planerischen Willen der Stadt entspricht.
Städtebauliche Auswirkungen, die mit der Ansiedlung von Vergnügungsstätten und
Bordellen verbunden sind, können vorrangig sogenannte Trading-Down-Effekte sein.
Damit ist eine nachteilige Veränderung der Attraktivität von Standorten besonders für
den Einzelhandel und kleinere Dienstleistungsbetriebe gemeint, was insbesondere
dann der Fall sein kann, wenn Spielhallen oder andere Vergnügungsstätten nicht zu
den sonst den Standort prägenden Angeboten passen und andere Nutzergruppen ansprechen. Zudem kann sich die Nutzungsstruktur eines Gebietes mit der Ansiedlung
von Vergnügungsstätten nachhaltig zu Lasten der bestehenden Nutzungen mit der
Folge verändern, dass es zu einer sukzessiven Verdrängung der ursprünglichen Einzelhandelsbetriebe und kleiner Dienstleistungsbetriebe kommen kann.
6.
PLANUNGSALTERNATIVEN
Die städtebaulich problematischen Vergnügungsstätten sollen sich künftig aufgrund
ihrer nutzungsbezogenen Vorprägung auf nur noch drei Konzentrationsbereiche innerhalb der Kieler Innenstadt beschränken, in denen sie im Gegenzug dann eine
langfristige Planungs- und Investitionssicherheit genießen:
• Vergnügungsviertel Wall zwischen den teilweise rückwärtigen Gebäudefluchten
der Eggerstedtstraße (zum Schutz des Umfelds der Nikolaikirche), des Walls und
der nördlichen Gebäudereihe der Flämischen Straße: keine Beschränkungen für
Vergnügungsstätten.
• Bereich Spielbankblock an der Kaistraße südlich des Bootshafens: Hier sind ausschließlich Spielbanken vorgesehen; andere Vergnügungsstätten sollen nicht zugelassen werden.
• Bereich CAP südöstlich des Bahnhofs: zulässig sollen nur bestimmte Vergnügungsstätten sein: Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellung
und Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet sind, sollen gemäß bestehendem Bebauungsplan weiterhin nicht zulässig sein.
Die Auswahl und räumliche Eingrenzung auf die o.g. drei bereits existenten Konzentrationsbereiche ist insbesondere in deren Lage abseits der Hauptgeschäftsstraßen
zwischen Hauptbahnhof und Alter Markt begründet. Sie haben sich bisher nicht durch
einen nachweislichen Trading-Down-Effekt oder durch z.B. wesentlich störenden
Lärm auf die Kieler Innenstadt negativ ausgewirkt.
Die drei Konzentrationsbereiche sollen künftig eine nachhaltige Planungssicherheit
ggf. auch durch entsprechende Ausweisungen in Bebauungsplänen erfahren. Dage-
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Landeshauptstadt Kiel
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1001
gen sollen für alle anderen Innenstadtgebiete außerhalb dieser Konzentrationsbereiche Festsetzungen zum Ausschluss von Vergnügungsstätten getroffen werden.
Abbildung 6: Konzentrationsbereiche der Innenstadt (Vergnügungsstätten-Leitlinien)
Bebauungsplan 1001
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Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1001
RECHTSGRUNDLAGEN
Rechtsgrundlagen für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1001 sind die folgenden Gesetze und Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung.
Baugesetzbuch (BauGB)
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S.2414), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von
Flüchtlingen vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748)
Baunutzungsverordnung
(BauNVO)
Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), die durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S.
1548) geändert worden ist.
Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG)
Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S.
2542), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 07. August
2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist.
BundesImmissionsschutzgesetz
(BImschG)
Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S.
3830), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 02.
Juli 2013 (BGBl. I S. 1943) geändert worden ist.
Landesnaturschutzgesetz
Schleswig-Holstein
(LNatschG SH)
Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz –
LNatSchG) vom 24. Februar 2010, GVBl. S. 301, zuletzt
geändert am 13. Juli 2011, GVBl. S. 225.
Gesetz über die Landesplanung (LaPlaG)
Gesetz über die Landesplanung vom 27.01.2014 (GVOBl.
Schl.-H. Nr. 2 vom 27.01.2014 S. 8)
Landesbauordnung Schleswig- Holstein (LBO SH)
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein
(LBO) vom 22. Januar 2009 (GVOBl. S. 6) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.01.2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 3)
Planzeichenverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl.
1991 I S. 58), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.
Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) geändert worden ist.
Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BundesImmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum
Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26. August 1998
(GMBl Nr. 26/1998 S. 503). Nach § 48 des BundesImmissionsschutzgesetzes (BImSchG) vom 15. März 1974
(BGBl. I S.721) in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Mai 1990 (BGBl. I S.880).
Planzeichenverordnung
(PlanzV)
Technische Anleitung zum
Schutz gegen Lärm (TA
Lärm)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPG)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I
S. 94), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25.
Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist.
Spielhallengesetz SchleswigHolstein (SpielbG SH)
Spielbankgesetz des Landes Schleswig-Holstein (SpielbG
SH) vom 29.12.1995 (GVOBl. 1996, S. 78)
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 13 geändert (Art.
2 Nr. 16 Ges. v. 12.11.2014, GVOBl. S. 328)
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Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1001
QUELLENVERZEICHNIS
• Flächennutzungsplan
(Landeshauptstadt Kiel 2000)
• Landschaftsplan
(Landeshauptstadt Kiel, 2000)
• Rahmenkonzept „Perspektiven für die Kieler Innenstadt“
(Landeshauptstadt Kiel 2009)
• Integriertes Stadtentwicklungskonzept Kiel (INSEKK)
(Landeshauptstadt Kiel, 2010)
• Gesamtstädtisches Einzelhandelskonzept Kiel (GEKK)
(Landeshauptstadt kiel 2011)
• Leitlinien zur Ansiedlung von Vergnügungsstätten in Kiel
(Landeshauptstadt Kiel, 2015)
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