Merkblatt zum Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit für den Fall des Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit Begründungs- und Nachweiserfordernis: Nach § 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) kann eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt werden, wenn durch den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art abgewendet werden sollen. Zu den erheblichen Nachteilen wird nach den zugrundeliegenden Vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Inneren zum Staatsangehörigkeitsgesetz (VAH-StAG) Folgendes bestimmt: 12.1.2.5.1 VAH-StAG: Wirtschaftliche oder vermögensrechtliche Nachteile können sich aus dem Recht des Herkunftsstaates unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse oder aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben. Zu berücksichtigen ist es danach beispielsweise, wenn a) mit dem Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit Erbrechtsbeschränkungen verbunden sind, b) sich der Einbürgerungsbewerber gegenüber seinem Herkunftsstaat verpflichten muss, Rechte an Liegenschaften, die er im Herkunftsstaat besitzt oder durch Erbfolge erwerben könnte, nach dem Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit ohne angemessene Entschädigung auf andere Personen zu übertragen oder deutlich unter Wert zu veräußern, c) mit dem Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit der Verlust von Rentenansprüchen oder -anwartschaften verbunden wäre, oder d) geschäftliche Beziehungen in den ausländischen Staat durch das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit konkret gefährdet wären. 12.1.2.5.2 VAH-StAG: Erheblich sind nur objektive Nachteile, die deutlich über das normale Maß hinausreichen. Wirtschaftliche oder vermögensrechtliche Nachteile sind in der Regel erheblich, wenn sie ein durchschnittliches Bruttojahreseinkommen des Einbürgerungsbewerbers übersteigen; wirtschaftliche Nachteile unter 10.225,84 Euro (umgerechnet von 20.000 DM) sind stets unerheblich. -2- Für das Entstehen der Nachteile sind die Antragsteller darlegungs- und beweispflichtig. Das gilt sowohl für die drohenden Nachteile nach Grund und voraussichtlicher Schwere sowie Höhe als auch für die Wahrscheinlichkeit, mit der diese beim Nichterwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit einzutreten drohen, und die Unmöglichkeit, das Entstehen dieser Nachteile durch zumutbare Vorkehrungen und Maßnahmen abzuwenden oder zu begrenzen. Gebühr: Nach § 38 StAG beträgt die Gebühr für eine Beibehaltungsgenehmigung 255 Euro. Im Falle einer Ablehnung wird die Gebühr auf 191 Euro und im Falle einer Antragsrücknahme auf 63 Euro reduziert. Zusatz für Beibehaltungsanträge im Fall der beabsichtigten Annahme der türkischen Staatsangehörigkeit: Im Rahmen der Antragsprüfung ist folgende Bestimmung aus dem türkischen Staatsangehörigkeitsgesetz zu beachten: „Rechte von Personen, die die türkische Staatsangehörigkeit mit Entlassungserlaubnis verloren haben Artikel 28 –(1) Personen, die durch Geburt türkische Staatsangehörige waren und mit Entlassungserlaubnis die türkische Staatsangehörigkeit verloren haben und deren mitaufgeführten Kindern, werden unter Vorbehalt der Bestimmungen der nationalen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung mit Ausnahme der Wehrdienstverpflichtung, des aktiven und passiven Wahlrechts, der Übernahme von Ämtern im öffentlichen Dienst und der Einfuhr von Fahrzeugen und Haushaltsgegenständen, unter Wahrung der erworbenen Rechte im Rahmen der sozialen Sicherheit und unter Einhaltung der Gesetze bezüglich der Inanspruchnahme dieser Rechte weiterhin alle Rechte in Anspruch nehmen, die türkischen Staatsangehörigen zuerkannt werden.“ Hiernach können Personen, die aufgrund einer Einbürgerung die türkische Staatsangehörigkeit abgegeben haben, weiterhin alle Rechte, z.B. im Hinblick auf Grundbesitz bzw. Immobilien aber auch in sozialer Hinsicht in Anspruch nehmen, die türkischen Staatsangehörigen zuerkannt werden. Im Hinblick auf die Möglichkeit der Nachentrichtung von Rentenbeiträgen ist zu berücksichtigen, dass die türkische Sozialversicherung (SSK) den Bezug einer solchen Rente u.a. von einer Wohnsitznahme in der Türkei und von der türkischen Staatsangehörigkeit abhängig macht, während diese Voraussetzungen nach deutscher Rechtsauffassung nicht dem deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommen und auch nicht der genannten Regelung des Art. 28 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes entspricht. In diesen Fällen können Beibehaltungsanträge daher nicht positiv entschieden werden. Weitere Fragen richten Sie bitte an: Frau Kaiser Tel.: 02931-82-2444 Frau Sachau Tel.: 02931-82-2654 oder per E-Mail: [email protected]
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