Kurz informiert AAZ ▶▶Neues Online-Seminar Abrechnung kompakt – Update 2015: Steigern Sie Ihr Honorar! | Um mehr Ertrag zu erwirtschaften, müssen die meisten Praxen nicht unbedingt mehr oder besser arbeiten. Auch die Idee, Kosten zu senken, hilft oft nicht weiter. Wie aber können die Resultate dann verbessert werden? | Antworten auf diese Fragen erhalten Sie im neuen Online-Seminar von Praxisberaterin und Abrechnungsspezialistin Anna Schmiedel am 18. September 2015 von 14:00 bis 16:00 Uhr. Die nebenstehende Anzeige enthält nähere Informationen zum Seminar. Anmeldung unter: seminare.iww.de/904 SEMINAR Anmeldung unter seminare.iww.de/904 ▶▶Aktuelle Rechtsprechung LSG Thüringen: KZV darf kürzen, wenn der Zahnarzt PAR-Gutachten nicht beachtet IHR PLUS IM NETZ PDF erstellt für Gast am 23.04.2016 | Rechnet ein Zahnarzt trotz einer ablehnenden Stellungnahme des PARGutachters die betreffenden konservierend-chirurgischen Leistungen dennoch ab, so ist eine Honorarkürzung vorgezeichnet. Das verdeutlicht ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Thüringen vom 23. April 2015 (Az. L 11 KA 1605/11, Abruf-Nr. 144897), laut dem bei einem Zahnarzt die Honorarkürzung nach sachlich-rechnerischer Richtigstellung durch die KZV zu Recht erfolgte. | aaz.iww.de Abruf-Nr. 144897 Im Urteilsfall hatte der Zahnarzt PAR-Behandlungen durchgeführt, wobei der Gutachter zuvor Teile der geplanten Behandlung abgelehnt hatte. Bei Zähnen, die vom Gutachter als nicht behandlungsbedürftig bzw. erhaltungswürdig im Rahmen der BEMA-Nr. P200 (Systematische Behandlung von Parodontopathien) angesehen und daher gestrichen wurden, hatte der Zahnarzt die BEMA-Nr. 50 (Exzision der Schleimhautwucherungen) abgerechnet. In diesem Ausweichen auf die BEMA-Nr. 50 sah die KZV eine Umgehung der ansonsten vertraglich vorgesehenen PAR-Behandlung und kürzte das Honorar. Gutachter lehnte Leistungen nach Nr. P200 ab Widerspruch und Klage des Zahnarztes blieben erfolglos. Auch nach Auffassung des LSG Thüringen hat ihm das Honorar aus den abgerechneten BEMANrn. 50 nicht zugestanden. Er durfte nicht auf die BEMA-Nr. 50 ausweichen, da auch diese nur berechnungsfähig ist, wenn durch die entsprechende Behandlung der Verlust des Zahns verhindert werden könne. Der Gutachter habe aber mit verbindlicher Wirkung für den Zahnarzt festgestellt, dass die entsprechenden Zähne nicht erhaltungswürdig waren – die Verbindlichkeit ergebe sich aus Anlage 9 des Bundesmantelvertrags-Zahnärzte. Die sachlich-rechnerische Korrektur durch die KZV sei daher zu Recht erfolgt. Ersatzweise abgerechnete Nr. 50 wurde zu Recht gestrichen Das Gericht weiter: Die vom Zahnarzt geforderten weiteren Beweiserhebungen – insbesondere Vernehmungen der Patienten bzw. der Praxishelferin – seien nicht erforderlich, da diese zur E rforderlichkeit der Behandlungen keine Angaben machen könnten. 08-2015ABRECHNUNG AKTUELL 1
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