Abrechnung kompakt – update 2015: Steigern Sie ihr Honorar!

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▶▶Aktuelle Rechtsprechung
LSG Thüringen: KZV darf kürzen, wenn der Zahnarzt
PAR-Gutachten nicht beachtet
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PDF erstellt für Gast am 23.04.2016
| Rechnet ein Zahnarzt trotz einer ablehnenden Stellungnahme des PARGutachters die betreffenden konservierend-chirurgischen Leistungen dennoch ab, so ist eine Honorarkürzung vorgezeichnet. Das verdeutlicht ein
aktuelles Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Thüringen vom 23. April
2015 (Az. L 11 KA 1605/11, Abruf-Nr. 144897), laut dem bei einem Zahnarzt die
Honorarkürzung nach sachlich-rechnerischer Richtigstellung durch die
KZV zu Recht erfolgte. |
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Abruf-Nr. 144897
Im Urteilsfall hatte der Zahnarzt PAR-Behandlungen durchgeführt, wobei
der Gutachter zuvor Teile der geplanten Behandlung abgelehnt hatte. Bei
Zähnen, die vom Gutachter als nicht behandlungsbedürftig bzw. erhaltungswürdig im Rahmen der BEMA-Nr. P200 (Systematische Behandlung
von Parodonto­pa­thien) angesehen und daher gestrichen wurden, hatte der
Zahnarzt die BEMA-Nr. 50 (Exzision der Schleimhautwucherungen) abgerechnet. In diesem Ausweichen auf die BEMA-Nr. 50 sah die KZV eine
­Umgehung der ansonsten vertraglich vorgesehenen PAR-Behandlung und
kürzte das Honorar.
Gutachter lehnte
Leistungen nach
Nr. P200 ab
Widerspruch und Klage des Zahnarztes blieben erfolglos. Auch nach Auffassung des LSG Thüringen hat ihm das Honorar aus den abgerechneten BEMANrn. 50 nicht zugestanden. Er durfte nicht auf die BEMA-Nr. 50 ausweichen, da
auch diese nur berechnungsfähig ist, wenn durch die entsprechende Behandlung der Verlust des Zahns verhindert werden könne. Der Gutachter habe aber
mit verbindlicher Wirkung für den Zahnarzt festgestellt, dass die entsprechenden Zähne nicht erhaltungswürdig waren – die Verbindlichkeit ergebe sich aus
Anlage 9 des Bundesmantelvertrags-Zahnärzte. Die sachlich-rechnerische
Korrektur durch die KZV sei daher zu Recht erfolgt.
Ersatzweise
abgerechnete Nr. 50
wurde zu Recht
gestrichen
Das Gericht weiter: Die vom Zahnarzt geforderten weiteren Beweiserhebungen – insbesondere Vernehmungen der Patienten bzw. der Praxishelferin –
seien nicht erforderlich, da diese zur E
­ rforderlichkeit der Behandlungen
­keine Angaben machen könnten.
08-2015ABRECHNUNG
AKTUELL
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