Verzicht auf die Zulassung als Vertragszahnarzt

Geschäftsstelle Zulassungsausschuss bei der
Kassenzahnärztlichen Vereinigung Sachsen
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Telefax 0351 8053-417
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Verzicht auf die Zulassung als Vertragszahnarzt
Ich erkläre den Verzicht auf meine Zulassung als Vertragszahnarzt
Abrechnungsnummer:
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Titel, Vorname, Name:
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Praxisanschrift:
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Telefon:
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E-Mail:
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Wohnanschrift:
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Telefon:
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E-Mail:
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Ende der Zulassung
Ich beende meine Zulassung als Vertragszahnarzt am: .....................................................................
Datum
Die Zulassung endet nach § 28 Absatz 1 Z-ZV prinzipiell mit dem Ende des auf den Verzicht folgenden Kalendervierteljahres (vorzugsweise zum Monats- oder Quartalsende.) Eine Verkürzung dieser Frist ist nur mit Begründung in Ausnahmefällen möglich.
(Bitte beachten Sie die Regelung des Honorarverteilungsmaßstabes der KZV Sachsen und der Degression.)
Begründung:
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Gesundheitliche Gründe
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Praxisübernahme*
* Name des Praxisnachfolgers: ......................................................................................................
Sollte keine Praxisabgabe stattfinden, bitte das Formular „Umgang mit der Patientenkartei bei ersatzloser Praxisaufgabe (Teil 2)“ ausfüllen und dieser Verzichtserklärung beilegen!
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Sonstiges:
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Vom Verzicht auf die Zulassung werde ich meine Patienten rechtzeitig unterrichten. Die Weiterversorgung meiner Patienten ist gewährleistet. Für den Fall, dass ich zu einem Notfalldienst nach meinem
Verzicht eingeteilt wurde, sorge ich für eine Notfalldienstübernahme durch einen anderen Vertragszahnarzt.
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Ort / Datum
Verzicht Zulassung
Stand: August 2016
Stempel / Unterschrift
© KZV Sachsen
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Informationen zum Verzicht Zulassung
Umgang mit der Patientenkartei bei ersatzloser Praxisaufgabe (Teil 1)
Rechtsgrundlagen:
Nach § 5 Abs. 3 der Berufsordnung Zahnärzte in Sachsen sind zahnärztliche Aufzeichnungen, Krankengeschichten und Röntgenbilder mindestens 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften (z. B. Röntgenverordnung) eine längere Aufbewahrungsfrist besteht. Die Aufbewahrungsfrist ist zu verlängern, wenn dies nach zahnärztlichen Erfahrungen geboten ist. Bei der Herausgabe von Aufzeichnungen sind die Bestimmungen über die zahnärztliche Pflicht zur Verschwiegenheit und des Datenschutzes zu beachten.
In § 5 Abs. 4 der Berufsordnung Zahnärzte in Sachsen ist weiter geregelt, dass der Zahnarzt dafür
Sorge zu tragen hat, dass seine zahnärztlichen Aufzeichnungen und Untersuchungsbefunde bei Praxisaufgabe oder Praxisübergabe in gehörige Obhut gegeben werden und die Verschwiegenheitspflicht
gewahrt bleibt.
Was ist bei der Beendigung der zahnärztlichen Praxistätigkeit zu beachten?
Beendet der Zahnarzt seine zahnärztliche Tätigkeit ohne Nachfolge, gilt die Aufbewahrungspflicht
auch nach Aufgabe seiner zahnärztlichen Praxis fort. Es bestehen folgende Möglichkeiten, der Aufbewahrungspflicht nachzukommen:
1.
Aufbewahrung der Patientenkartei in eigenen Räumen des Zahnarztes bzw. in dafür angemieteten Räumen.
Die Einsichtnahme durch unberechtigte Dritte muss ausgeschlossen sein, der Erhalt und die
Lesbarkeit der Akte für die Dauer der Aufbewahrungsfrist gewährleistet sein.
2.
Die Patientenkartei kann in „gehörige Obhut“ gegeben werden, z. B. zu einem Kollegen.
Der Kollege hat die Aufzeichnungen von seinen eigenen Patientenkarteien zu trennen, unter Verschluss zu halten und darf sie nur mit Einwilligung des Patienten einsehen oder weitergeben.
3.
Die Patientenkartei kann zur Verwahrung an ein externes Unternehmen übergeben werden.
Die Einsichtnahme durch unberechtigte Dritte muss ausgeschlossen sein, der Erhalt und die
Lesbarkeit der Akte für die Dauer der Aufbewahrungsfrist gewährleistet sein.
Hinsichtlich der EDV-Dokumentation gilt zur Aufbewahrung des Datenträgers, dass Computer
und Festplatte sicher und vor unberechtigtem Zugriff geschützt aufzubewahren sind. Werden
die Daten vom Computer gelöscht und die Festplatte vernichtet bzw. ebenfalls gelöscht, hat
der Zahnarzt dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nicht wieder hergestellt werden können.
Aufgrund der in der Berufsordnung verankerten öffentlich-rechtlichen Aufbewahrungspflicht ist es nicht
zulässig, dem Patienten nach Beendigung der Praxistätigkeit seine Behandlungskartei im Original
auszuhändigen (Ausnahme: § 28 RöV; Pflicht, dem Patienten Originalröntgenaufnahmen vorübergehend zu überlassen).
Nach § 5 Abs. 2 der Berufsordnung Zahnärzte in Sachsen hat der Zahnarzt dem Patienten auf dessen
Verlangen grundsätzlich in die betreffenden Krankenunterlagen Einsicht zu gewähren. Auf Verlangen
sind dem Patienten Kopien dieser Unterlagen gegen Kostenerstattung herauszugeben.
Verzicht Zulassung
Stand: August 2016
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Anlage zur Verzichtserklärung auf die Zulassung als Vertragszahnarzt
Um Anfragen von Patienten und Krankenkassen nach dem Verbleib der Patientenkartei beantworten zu können,
bittet Sie die KZV Sachsen um Mitteilung, wo Ihre Patientenkartei nach Beendigung der Praxistätigkeit aufbewahrt und durch wen verwaltet wird.
Umgang mit der Patientenkartei bei ersatzloser Praxisaufgabe (Teil 2)
Die Patientenunterlagen meiner beendeten Praxis
Abrechnungsnummer:
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Titel, Vorname, Name:
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Praxisanschrift:
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werden unter der folgenden Anschrift aufbewahrt:
Titel, Vorname, Name:
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Anschrift:
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Telefon:
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E-Mail:
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Ich versichere, dass ich für eine ordnungsgemäße Aufbewahrung meiner Patientenkartei Sorge tragen
werde, dass ich den ehemaligen Patienten meiner Praxis den Zugang zu ihrer Behandlungskartei
ermögliche und der KZV Sachsen Änderungen des Aufbewahrungsortes mitteilen werde.
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Ort / Datum
Verzicht Zulassung
Stand: August 2016
Stempel / Unterschrift
© KZV Sachsen
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Informationen zum Verzicht Zulassung
Praxisübergabe/Praxisaufgabe
Anwendung der Gewährleistungsfrist für Zahnersatz gemäß § 136a Abs. 4 SGB V
Grundsätzlich besteht die Gewährleistungsfrist für Zahnersatz ab dem Datum der Eingliederung 24
Monate lang. Die zweijährige Gewährleistungspflicht für Zahnersatz endet nicht automatisch mit der
Beendigung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit, sondern besteht auch darüber hinaus fort. Aufgrund
der Höchstpersönlichkeit der Leistungserbringung bei der Anfertigung von Zahnersatz ist die Gewährleistungspflicht nach § 136a Abs. 4 SGB V nicht auf den Praxisübernehmer übertragbar.
Es muss zudem beachtet werden, dass der Patient aufgrund seines in § 76 SGB V verankerten
Rechts der freien Arztwahl nicht gezwungen werden kann, sich bei dem Praxisübernehmer zur Nachbesserung oder Neuanfertigung der prothetischen Versorgung in Behandlung zu begeben.
Zahnersatzmängel innerhalb der Gewährleistungsfrist
Die Gewährleistungspflicht gem. § 136a Abs. 4 SGB V für Füllungen und Zahnersatz lautet auszugsweise wie folgt:
„Der Zahnarzt übernimmt für Füllungen und die Versorgung mit Zahnersatz eine 2-jährige Gewähr.
Identische und Teilwiederholungen von Füllungen sowie die Erneuerung und Wiederherstellung von
Zahnersatz einschließlich Zahnkronen sind in diesem Zeitraum vom Zahnarzt kostenfrei vorzunehmen. Ausnahmen hiervon bestimmen die KZBV und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.“
Informiert ein ehemaliger Patient seine Krankenkasse über vermeintliche Mängel an seinem Zahnersatz bzw. reicht ein nachbehandelnder Zahnarzt innerhalb der Gewährleistungsfrist einen neuen Heilund Kostenplan bei der Krankenkasse ein, wird in der Regel ein Mängelgutachten ausgelöst.
Bei Regelversorgungen und gleichartigen Versorgungen ist die Mängelbegutachtung wegen der gesetzlichen Gewährleistungsfrist des § 136a Abs. 4 SGB V auf einen Zeitraum von 24 Monaten nach
der Eingliederung beschränkt. Bei Direktabrechnungsfällen, sog. D-Fällen, kann aufgrund bundesmantelvertraglicher Regelungen eine Mängelbegutachtung innerhalb von 36 Monaten nach der Eingliederung veranlasst werden (siehe § 4 der Anlage 17 BMV-Z bzw. § 4 der Anlage 17 EKV-Z).
Informationen zur Einleitung eines Mängelgutachtens - Pflicht zur Herausgabe von Behandlungsunterlagen an den Gutachter
Die Krankenkasse informiert die KZV Sachsen über die Notwendigkeit der Einleitung eines Mängelgutachtens. Als nicht mehr vertragszahnärztlich zugelassener Zahnarzt werden Sie von der KZV
Sachsen davon benachrichtigt und aufgefordert, dem Gutachter die entsprechenden Behandlungsund Diagnostikunterlagen zur Verfügung zu stellen.
Dazu gehören die zahnärztliche Dokumentation, Röntgenbilder, Modelle etc. Für den Fall, dass Sie
Ihre Praxis übergeben haben, ist sicherzustellen, dass Sie in der Lage sind auf die Behandlungsunterlagen zuzugreifen, um diese dem Gutachter übermitteln zu können.
Keine Möglichkeit der Nachbesserung/Neuanfertigung im Rahmen der Gewährleistung
Nach Beendigung Ihrer vertragszahnärztlichen Tätigkeit sind vom Gutachter empfohlene Nachbesserungen oder die kostenlose Neuanfertigung des Zahnersatzes innerhalb der zweijährigen Gewährleistungsfrist durch Sie in der Regel nicht mehr durchführbar.
Aufgrund Ihrer Praxisübergabe bzw. -abgabe und dem damit verbundenen Verzicht auf die Zulassung
als Vertragszahnarzt sind Sie nicht mehr berechtigt, gesetzlich krankenversicherte Patienten zu behandeln. Eine Behandlung dieses Patientenkreises durch Sie wäre nur noch möglich, wenn Sie nach
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Ihrer Tätigkeit in eigener Niederlassung als Entlastungsassistent oder angestellter Zahnarzt in einer
Praxis arbeiten würden.
Regressansprüche im Ergebnis eines Mängelgutachtens - Wann sind sie gerechtfertigt?
Zu beachten ist, dass Sie bei der Feststellung von Zahnersatzmängeln nicht in jedem Fall verpflichtet
sind, Regressansprüche der Krankenkasse anzuerkennen. Voraussetzung für die Berechtigung eines
Ersatzanspruches ist, dass dem ehemals behandelnden Zahnarzt ein Verschulden nachgewiesen
werden kann bzw. er sich ein schuldhaftes Verhalten des Labors zurechnen lassen muss. Dies bedeutet, dass im Ergebnis des Gutachtens Planungs- und/oder- Ausführungsfehler aufgezeigt worden sein
müssen, die Sie zu vertreten haben.
Ist dies der Fall und wurde durch das Gutachterverfahren festgestellt, dass der von Ihnen angefertigte
Zahnersatz aufgrund von Mangelhaftigkeit neu angefertigt werden muss, wird in der Regel von der
beteiligten Krankenkasse bei der KZV Sachsen ein Regressantrag gestellt und die teilweise oder vollständige Rückzahlung des von ihr geleisteten Anteils gefordert. Über den genauen Inhalt und Umfang
dieses Antrages werden Sie von der KZV Sachsen informiert. Sollte der Rückforderungsanspruch der
Krankenkasse berechtigt sein, erfolgt, soweit vorhanden, eine Verrechnung des Regressbetrages mit
Ihrem Sicherheitseinbehalt bei der KZV Sachsen.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Abteilung Gutachterwesen der KZV Sachsen, Peggy Augustin
(Telefon 0351 8053-610) und Friederike Ecke (Telefon 0351 8053-602).
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