Gebühren- und Auslagenordnung - Ingenieurkammer Sachsen

Gebühren- und Auslagenordnung der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt - Stand: 24.04.2015
Gebühren- und Auslagenordnung
der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt
1. Grundlage
Für Amtshandlungen der Ingenieurkammer und die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen gilt
diese Gebühren- und Auslagenordnung. Im Übrigen gelten die Vorschriften des
Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der jeweiligen Fassung
entsprechend.
2. Beratender Ingenieur
Für die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure wird eine Gebühr von 210,00 Euro erhoben.
3. Mitglieder
Für die Eintragung in die Liste der Mitglieder nach § 18 Abs. 3 IngG LSA wird
eine Gebühr von
erhoben.
160,00 Euro
4. Berufsbezeichnung „Ingenieur“
4.1 Für die Bescheinigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ nach
§ 2 Abs. 6 IngG LSA wird für Absolventen von Hochschulen in Sachsen-Anhalt
eine Gebühr von
40,00 Euro
erhoben.
4.1.1 Im Rahmen der Vereinbarungen „Bescheinigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zwischen der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt
und Hochschulen in Sachsen-Anhalt wird für die Geltungsdauer eine Gebühr
in vereinbarter Höhe erhoben.
4.1.2 Für Kammermitglieder der Ingenieurkammer ist die in 4.1 vorgesehene
Gebühr mit der Eintragungsgebühr gemäß Punkt 2 und 3 abgegolten.
4.3 Für die Eintragung in das Verzeichnis der Pro-Forma-Mitglieder
einschließlich der Bescheinigung zur Führung der
Berufsbezeichnung „Ingenieur“ wird eine Gebühr von
100,00 Euro bis 500,00 Euro
in entsprechender Anwendung der jeweils gültigen Fassung
der Allgemeinen Gebührenordnung LSA (ALLGO) erhoben.
4.3.1 Für die Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“
nach §§ 3 bis 6 IngG LSA einer ausländischen Hochschule oder einer
sonstigen ausländischen Schule gilt die unter Punkt 4.3 vorgesehene
Eintragungsgebühr.
4.3.2 Bei Beantragung der Kammermitgliedschaft in der Ingenieurkammer
Sachsen-Anhalt ist die in Punkt 2 und 3 vorgesehene Eintragungsgebühr
mit der Gebühr nach 4.3 abgegolten.
4.3.3 Im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen zum Führen
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der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zwischen der Ingenieurkammer
Sachsen-Anhalt und staatlichen Institutionen anderer Länder wird
für die Geltungsdauer eine Gebühr in vereinbarter Höhe erhoben.
4.4 Für die jährliche Verlängerung der Eintragung in das Verzeichnis
der Pro-Forma-Mitglieder wird eine Gebühr von
erhoben.
50,00 Euro
5. Berufsausweis, Stempel, Rückgabepflichten
5.1 Berufsausweis
Für das Ausstellen eines Berufsausweises für Ingenieure
(Ingenieurausweis / Professional Card) der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt
wird eine Gebühr von
erhoben.
40,00 Euro
5.2 Rundstempel
Für die Herstellung eines Rundstempels wird eine Gebühr von
erhoben. Der Stempel enthält bis zu drei Bezeichnungen von gesetzlich
vorgeschriebenen Listen und Verzeichnissen gemäß § 16 Abs. 5 IngG LSA,
die bei der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt geführt werden.
25,00 Euro
5.3 Rückgabepflichten
5.3.1 Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer sind Berufsausweise und
Präqualifikationsausweise unverzüglich an die Ingenieurkammer
Sachsen-Anhalt zurückzugeben und können neu beantragt werden.
5.3.2 Mit Entfallen der Kammermitgliedschaft oder Entfallen einer der
Voraussetzungen zum Führen der auf dem Stempel wiedergegebenen
Bezeichnung verliert der Stempel seine Gültigkeit und ist unverzüglich
an die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt zurückzugeben.
6. Verzeichnis der Gesellschaften mit Beratenden Ingenieuren
6.1 Für die Eintragung in das Verzeichnis der Gesellschaften mit
Beratenden Ingenieuren wird eine Gebühr von
erhoben.
6.2 Für die Führung des Verzeichnisses der Gesellschaften mit
Beratenden Ingenieuren wird eine Gebühr von jährlich
erhoben.
210,00 Euro
50,00 Euro
6.3 Für Beratende Ingenieure der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt ist die
unter 6.2 aufgeführte Gebühr mit dem Beitrag gemäß Beitragsordnung der
Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt abgedeckt.
7. Bauvorlageberechtigte Ingenieure
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7.1 Für die Eintragung in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure
wird eine Gebühr von
erhoben.
150,00 Euro
7.2 Die Kosten für das Führen der Liste der bauvorlageberechtigten
Ingenieure sind für die Kammermitglieder der Ingenieurkammer
Sachsen-Anhalt mit dem Kammerbeitrag abgedeckt.
7.3 Für die Eintragung in das Verzeichnis der Personen, die in einem
anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem nach
dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat als
Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind und das erstmalige
Tätigwerden in Deutschland nach § 64 Abs. 4 BauO LSA der
Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt anzeigen müssen, wird eine Gebühr von
erhoben.
7.4 Für das Führen des Verzeichnisses der Personen aus 7.2 wird eine
jährliche Gebühr von
erhoben.
50,00 Euro
25,00 Euro
7.5 Das Ausstellen der Bescheinigung nach § 64 Abs. 4 BauO LSA
ist kostenfrei.
7.6 Für die Eintragung in das Verzeichnis der Personen, die in einem
anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem nach
dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat als
Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind und das erstmalige
Tätigwerden in Deutschland nach § 64 Abs. 5 BauO LSA der
Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt anzeigen müssen, wird eine Gebühr von
erhoben.
150,00 Euro
7.7 Für das Führen des Verzeichnisses der Personen nach 7.6 wird eine
jährliche Gebühr von
erhoben.
50,00 Euro
7.8 Für das Ausstellen der Bescheinigung nach § 64 Abs. 5 BauO LSA wird
eine Gebühr von
erhoben.
10,00 Euro
8. Nachweisberechtigte für Standsicherheit
8.1 Für die Eintragung in die Liste der Nachweisberechtigten für Standsicherheit
der Kammermitglieder der Ingenieurkammer bzw. der Architektenkammer
Sachsen-Anhalt wird eine Gebühr von
erhoben.
150,00 Euro
8.2 Die Kosten für das Führen der Liste der Nachweisberechtigten für
Standsicherheit sind für die Kammermitglieder der Ingenieurkammer
Sachsen-Anhalt mit dem Kammerbeitrag abgedeckt.
8.3 Für die Listenführung der Nachweisberechtigten für
Standsicherheit wird von den dort eingetragenen Mitgliedern
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der Architektenkammer Sachsen-Anhalt eine jährliche Gebühr von
erhoben.
8.4 Für die Eintragung in das Verzeichnis der Personen, die in einem anderen
Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der
Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat als Nachweisberechtigte
für Standsicherheit niedergelassen sind und das erstmalige Tätigwerden in
Deutschland nach §§ 65 Abs. 2, 64 Abs. 4 BauO LSA der Ingenieurkammer
Sachsen-Anhalt anzeigen müssen, wird eine Gebühr von
erhoben.
8.5 Für das Führen des Verzeichnisses der Personen aus 8.4 wird eine
jährliche Gebühr von
erhoben.
50,00 Euro
50,00 Euro
25,00 Euro
8.6 Das Ausstellen der Bescheinigung nach §§ 65 Abs. 2, 64 Abs. 4
BauO LSA ist kostenfrei.
8.7 Für die Eintragung in das Verzeichnis der Personen, die in einem anderen
Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der
Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat als
Nachweisberechtigte für Standsicherheit niedergelassen sind und das
erstmalige Tätigwerden in Deutschland nach §§ 65 Abs. 2, 64 Abs. 5
BauO LSA der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt anzeigen müssen,
wird eine Gebühr von
erhoben.
150,00 Euro
8.8 Für das Führen des Verzeichnisses der Personen aus 8.7 wird eine
jährliche Gebühr von
erhoben.
50,00 Euro
8.9 Das Ausstellen der Bescheinigung nach §§ 65 Abs. 2, 64 Abs. 5
BauO LSA wird eine Gebühr von
erhoben.
10,00 Euro
9. Fachingenieure
9.1 Für die Eintragung in die Liste der Fachingenieure wird eine
Gebühr von
erhoben.
9.2 Für die Listenführung der Fachingenieure wird eine Gebühr von jährlich
erhoben.
150,00 Euro
50,00 Euro
10. Anerkannte Sachverständige
10.1 Für die Eintragung in die Liste der anerkannten Sachverständigen
wird eine Gebühr von
150,00 Euro
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erhoben.
10.2 Für die Listenführung der anerkannten Sachverständigen wird eine
Gebühr von jährlich
erhoben.
10.3. Entscheidung über das Anerkennungsverfahren für „anerkannte
Sachverständige der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt“ in Höhe von
50,00 Euro
350,00 Euro
10.4. Die Ingenieurkammer kann vom Antragsteller zusätzliche Auslagen
ersetzt verlangen, soweit sie den üblicherweise von der Ingenieurkammer
zu tragenden Verwaltungsaufwand überschreiten.
11. Zertifizierte Sachverständige nach DIN EN ISO/IEC 17024
11.1 Für die Bearbeitung des „Fragebogens Bestellungskörperschaft“
und Weiterleitung an eine akkreditierte Zertifizierungsstelle wird
eine Gebühr von
erhoben.
11.2 Für die Eintragung in das Verzeichnis der zertifizierten Sachverständigen
nach DIN EN ISO/IEC 17024 bei der Ingenieurkammer wird eine
Gebühr von
erhoben.
11.3 Für die Führung des Verzeichnisses der zertifizierten Sachverständigen
nach DIN EN ISO/IEC 17024 bei der Ingenieurkammer wird eine
Gebühr von jährlich
erhoben.
100,00 Euro
50,00 Euro
50,00 Euro
12. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
12.1. Entscheidung über die öffentliche Bestellung und Vereidigung
von Sachverständigen
12.1.1 Erstbestellung in Höhe von
12.1.2 in den übrigen Fällen (insbesondere der Verlängerung
der Bestellung) in Höhe von
1.000,00 Euro
400,00 Euro
12.2 Der Antragsteller trägt außerdem die Auslagen der Ingenieurkammer für die
Prüfungskommission, auszustellende Urkunden, Stempel und Ausweis.
12.3 Die Ingenieurkammer kann vom Antragsteller zusätzliche Auslagen ersetzt
verlangen, soweit sie den üblicherweise von der Ingenieurkammer zu
tragenden Verwaltungsaufwand überschreiten.
12.4 Die Ingenieurkammer erhebt bei Antragstellung einen Vorschuss für
Gebühren und Auslagen:
12.4.1 für Erstbestellung in Höhe von
500,00 Euro
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12.4.2 in den übrigen Fällen in Höhe von
200,00 Euro
12.5 Für die Eintragung in das Verzeichnis der öffentlich bestellten und
vereidigten Sachverständigen wird eine Gebühr in Höhe von
erhoben.
150,00 Euro
12.6 Für die Führung des Verzeichnisses der öffentlich bestellten und
vereidigten Sachverständigen wird eine Gebühr von jährlich
erhoben.
50,00 Euro
13. Weitere Listen von Ingenieuren, für die aus Gründen der öffentlichen
Sicherheit besondere Qualifikationsvoraussetzungen erforderlich sind
und die der Gesetzgeber festlegt
13.1 Für die Eintragung in weitere Listen wird eine Gebühr von
erhoben.
13.2 Für die Listenführung in einer weiteren Liste wird eine Gebühr von jährlich
erhoben.
150,00 Euro
50,00 Euro
14. Eintragungen in die Energieeffizienz-Experten-Liste der
Deutschen Energie-Agentur (dena) gemäß Kooperationsvereinbarung
Netzwerkpartner
14.1 Für die Eintragung in die Liste der Energieeffizienz-Experten-Liste
der Deutschen Energie-Agentur (dena) wird eine Gebühr in Höhe von
erhoben.
120,00 Euro
14.2 Für die Listenführung der Energieeffizienz-Experten in den
Verzeichnissen der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt und der
dena wird jährlich eine Gebühr:
- für Fachingenieure Energie der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt von
- für sonstige Mitglieder von
60,00 Euro
85,00 Euro
erhoben.
15. Berufs-Haftpflichtversicherungspflichtige nach § 33 IngG LSA
15.1 Für die Eintragung von natürlichen Personen in die Liste der BerufsHaftpflichtversicherten wird eine Gebühr von
erhoben.
50,00 Euro
15.2 Für die Führung von natürlichen Personen in der Liste der
Berufs-Haftpflichtversicherten wird eine Gebühr von jährlich
erhoben.
50,00 Euro
15.3 Für die Eintragung von Ingenieurgesellschaften in die Liste
der Berufs-Haftpflichtversicherten wird eine Gebühr von
150,00 Euro
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erhoben.
15.4 Für die Führung von Ingenieurgesellschaften in der Liste der
Berufs-Haftpflichtversicherten wird eine Gebühr von jährlich
erhoben.
50,00 Euro
15.5 Für Kammermitglieder der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt
ist die unter 14.1, 14.2 und 14.4 aufgeführte Gebühr mit dem
Beitrag gemäß Beitragsordnung der Ingenieurkammer abgedeckt.
15.6 Die vorstehenden Regelungen gelten auch hinsichtlich der gemäß
§ 4 Abs. 7 der Satzung in die Liste der Berufs-Haftpflichtversicherten
vorzunehmenden Eintragungen.
16. Interessenten nach § 3 der Satzung der Ingenieurkammer
16.1 Für die Eintragung in das Verzeichnis der Interessenten wird
keine Gebühr erhoben.
16.2 Für die Führung des Verzeichnisses der Interessenten
wird eine Gebühr von jährlich
erhoben.
33,00 Euro
17. Umschreibungen
Umschreibung wegen Statuswechsel:
- vom Beratenden Ingenieur zum Mitglied
*entfällt bei unmittelbarer Aufnahme in die Beitragsgruppe 4
(Ingenieure ohne aktive Berufsausübung)
- vom Mitglied zum Beratenden Ingenieur
60,00 Euro*
180,00 Euro
18. Versagung der Eintragung
Bei Versagung der Eintragung in die Listen oder Verzeichnisse
der Ingenieurkammer oder Ablehnung einer beantragten Umschreibung
wird eine Gebühr in halber Höhe wie nach Ziffern 2. bis 14. erhoben.
19. Rücknahme des Antrages
Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Antrag zurückgezogen wird,
bevor über ihn entschieden wurde.
Bei Rücknahme des Antrags kann die Kammer die Gebühren nach
Ziffern 2. bis 15. um bis zu 75% reduzieren.
20. Löschung
Löschung der Eintragung wegen Fortfalls der Eintragungsvoraussetzung
150,00 Euro
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21. Nachforschung
Für die Nachforschungen, die erforderlich werden, um zur ordnungsgemäßen
Führung der Listen und Verzeichnisse der Ingenieurkammer die
zustellungsfähige Anschrift (Wohnsitz oder berufliche Niederlassung)
zu ermitteln, wird eine Gebühr in Höhe von
erhoben.
50,00 Euro
22. Überwachung der Berufsordnung, Berufsgerichtsbarkeit
22.1 Bei Verstößen gegen die Berufspflichten - Einstellung entsprechend §§ 153, 153a StPO der Strafprozessordnung (StPO) 50,00 Euro bis 250,00 Euro
22.2. Gebühren für das Verfahren vor dem Berufsgericht
22.2.1 Verweis nach Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung
der Sache
100,00 Euro bis 500,00 Euro
22.2.2 10 % der verhängten Geldbuße, mindestens jedoch
150,00 Euro
22.2.3 Aberkennung der Mitgliedschaft in den Organen
der Kammer
150,00 Euro bis 1.000,00 Euro
22.2.4 Aberkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit
zu den Organen der Kammer
150,00 Euro bis 1.000,00 Euro
22.2.5 Löschung aus der Liste der Beratenden Ingenieure
200,00 Euro bis 1.500,00 Euro
22.2.6 Einstellung des Verfahrens
22.3.
125,00 Euro bis 375,00 Euro
Gebühren für das Verfahren vor dem Berufsgerichtshof
22.3.1 Hat eine Hauptverhandlung stattgefunden, betragen die Gebühren
das Doppelte der entsprechenden Gebühren nach 22.2.
22.3.2 Wird eine Berufung vor Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen,
entsteht ein Viertel der vollen Gebühr.
22.3.3 Wird die Berufung nach Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen,
entsteht die Hälfte der vollen Gebühr.
22.3.4 Erfolglose Beschwerden gegen Entscheidungen des
Berufsgerichtshofes
200,00 Euro
22.4. Wiederaufnahme des Verfahrens
22.4.1 Wird der Antrag als unzulässig oder unbegründet verworfen oder abgelehnt,
entsteht die Hälfte der Gebühren nach 22.2. bzw. 22.3.
22.4.2 Wird die Wiederaufnahme des Verfahrens angeordnet, so werden im Falle
der Aufrechterhaltung der früheren Entscheidung die vollen Gebühren
nach 22.2. bzw. 22.3. erhoben.
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Im Falle der Aufhebung der früheren Entscheidung gilt für die Gebührenerhebung
das neue Verfahren mit dem früheren Verfahren zusammen als eine Instanz.
Danach sind bei Verurteilungen die Gebühren aller Instanzen nach den neu
verhängten Maßnahmen zu bemessen. Bei Freispruch entfallen die Gebühren
aller Instanzen. Bereits gezahlte Gebühren sind zu erstatten.
23. Gebühren für das Schlichtungsverfahren
23.1 für die Anrufung des Schlichtungsausschusses (Grundgebühr)
200,00 Euro
23.2 für die mündliche Schlichtungsverhandlung (Verhandlungsgebühr)
200,00 Euro
23.3 für eine Entscheidung des Schlichtungsausschusses (Spruchgebühr)
200,00 Euro
Daneben sind Kosten für etwaige während der Durchführung des
Schlichtungsverfahrens eingeholte Gutachten von Sachverständigen
nach der Entscheidung des Ausschusses festzusetzen.
24. Beratungsleistungen
Beratungsleistungen durch die Geschäftsstelle, den Justiziar, den
Ombudsmann oder die Ausschüsse der Ingenieurkammer werden
je angefangene Beratungsstunde mit
berechnet, soweit im Beratungsvertrag nichts anderes vereinbart ist.
70,00 Euro
25. Auslagen für Dienstleistungen
Auslagen für Dienstleistungen werden auf Grundlage der Allgemeinen
Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) berechnet.
26. Fälligkeit
26.1 Die Gebühren und Auslagen werden nach der Durchführung der
Amtshandlung oder nach der Inanspruchnahme von Einrichtungen
mit der Bekanntgabe des Kostenbescheides fällig.
26.2 Wird eine Gebühr nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet,
so ist für jeden Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins von
Hundert des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten,
wobei die Abrundung auf den nächsten durch fünfzig Cent teilbaren
Betrags erfolgt.
27. Vollstreckung
Die nach dieser Ordnung zu entrichtenden Gebühren, Auslagen und Zuschläge
werden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
beigetrieben.
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28. Inkrafttreten
Diese Gebühren- und Auslagenordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Durch die Vertreterversammlung beschlossen am 24.04.2015.
Ausgefertigt am 27.04.2015
Dipl.-Ing. Jörg Herrmann
Präsident der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt
Durch die Aufsichtsbehörde genehmigt am
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