Die veränderten Regelungen zu den Investitionskosten und dem

Die veränderten Regelungen zu
den Investitionskosten und
dem Pflegewohngeld in NRW
Abteilung Pflege,
Alter, Demographische Entwicklung
Stand: 26.10.2015
Grundlagen
Investitionsaufwendungen
Investitionsaufwendungen von
Pflegeeinrichtungen - Grundlagen:
§ 9 SGB XI
• Länder sind verantwortlich für die Vorhaltung einer
leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und
wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur
• Das Nähere zur Planung und Förderung der
Pflegeeinrichtungen wird durch Landesrecht bestimmt.
• Auch: Ob und in welchem Umfang eine an der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Pflegebedürftigen
orientierte Unterstützung bei der Tragung der gesonderten
berechneten Investitionsaufwendungen als Förderung gilt.
Grundlagen
Investitionsaufwendungen
Investitionsaufwendungen von
Pflegeeinrichtungen - Grundlagen:
§ 82 Absatz 3 SGB XI
• Betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen sind
Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten zur Herstellung,
Anschaffung, Wiederbeschaffung, Instandhaltung der
Gebäude und sonstigen Anlagegüter, Mieten und Pachten.
• Diese dürfen den Pflegebedürftigen gesondert berechnet
werden, wenn die staatliche Förderung diese Aufwendungen
nicht vollständig abdeckt.
• Die gesonderte Berechnung bedarf der Genehmigung der
zuständigen Landesbehörde (in NRW Landschaftsverbände).
Grundlagen
Investitionsaufwendungen
Investitionsaufwendungen von
Pflegeeinrichtungen - NRW:
Näheres zur Ausführung der §§9 u. 82 SGB XI ist bestimmt im
•Gesetz zur Weiterentwicklung des Landespflegerechtes und
Sicherung einer unterstützenden Infrastruktur für ältere
Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige
(Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen - APG NRW) in
Kraft getreten am 16.10.2014
und der
•Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes (APG – DVO)
in Kraft getreten am 2.11.2014
Ziele Alten- und Pflegegesetz
Politische Zielsetzungen zur Pflegeinfrastruktur:
 Qualitätsentwicklung bestehender stationärer Heime
unterstützen
 Modernisierungsstau 2018 (insbesondere Erreichung
Einzelzimmerquote) abbauen
 Ambulante Versorgung und Unterstützung pflegender
Angehöriger ausbauen
 Zusätzliche quartiersnahe und kleingliedrige Angebote
schaffen
 Keine Impulse für Neubau stationärer Einrichtungen; aber
auch kein Abbau bestehender Angebote
 Stärkung der kommunalen Steuerungsmöglichkeit
Ziele Alten- und Pflegegesetz
Weiteres Änderungserfordernis:
Anpassung an Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
 Vier Urteile zur Investitionskostenrefinanzierung nach § 82
SGB XI im Jahr 2011
(Aktenzeichen B 3 P 2/11 B, B 3 P 3/11 R, B 3 P 4/10 R, B 3 P6/10 R)
 Anwendbarkeit auf andere Länder ergibt sich aus
bundesweiter Geltung der SGB XI-Vorgaben und wird vom
BSG selbst festgestellt
 BSG begrenzt Duldung abweichender Praxis in den Ländern
ausdrücklich bis 31.12.2012
 kein Bestandsschutz
Ziele Alten- und Pflegegesetz
Wesentliche Inhalte der Urteile aus 2011 zur Anwendung des
§ 82 Abs. 1 Nr. 3 SGB XI
 Nur tatsächlich bereits entstandene oder sicher im
Berechnungszeitraum entstehende Ausgaben refinanzierbar
 Unzulässig:
 Pauschalen,
 Fiktive/kalkulatorische Kosten,
 Rücklagenbildung
 Querfinanzierungen
 Gewinnerzielung (BSG: Nur in Pflegevergütung zulässig)
Ziele Alten- und Pflegegesetz
Wesentliche Inhalte der Urteile aus 2011 zur Anwendung des
§ 82 Abs. 1 Nr. 3 SGB XI
 „Doppelter Tatsächlichkeitsgrundsatz“
Begrenzung der Refinanzierung auf tatsächliche Kosten;
aber zugleich auch Klarstellung eines Anspruchs der
Träger auf Refinanzierung dieser tatsächlichen Kosten
(Grenzen nur Angemessenheit und Trägerrisiko deutlich
unterdurchschnittlicher Auslastung)
 Eigenständiger „Aufwendungsbegriff“ des SGB XI
 nur tatsächliche Ausgaben
(≠ kalkulatorischer betriebswirtschaftlicher Aufwendungsbegriff)
Umsetzung der Ziele APG
Umsetzung der Ziele des Alten und Pflegegesetzes
 Pflegewohngeld bleibt bestehen
 Verbesserung der Förderung für Modernisierungen und
Tagespflege
 Stärkerer Quartiersbezug bei Planung und Förderung
 Stärkung der kommunalen Verantwortung
 Transparenz und Tatsächlichkeitsgrundsatz bei
Investitionskostenfinanzierung
Umsetzung der Ziele APG
Pflegewohngeld bleibt bestehen
 Weiterhin als kommunale Förderung i.S. d. §§ 9, 82 SGB
XI ausgestaltet
 Anspruchsinhaber: Pflegebedürftige; aber Antrag durch
Pflegeheim möglich
 Freigrenzen für Pflegebedürftige bleiben unangetastet,
teilweise sogar erhöht (s. nächste Folie)
 Darlehensweise Gewährung analog §91 SGB XII und
Übergang von Ansprüchen analog§ 93 SGB XII möglich
Umsetzung der Ziele APG
Pflegewohngeld bleibt bestehen
§ 14 Abs. 3 APG: Ermittlung des einzusetzenden monatlichen Einkommens
und Vermögens erfolgt wie SGB XII und der §§ 25 bis 27j des
Bundesversorgungsgesetzes. Abweichend hiervon sind von dem
Einkommen zusätzlich abzusetzen:
1. Barbetrag zur persönlichen Verfügung nach § 27b Absatz 2 SGB XII und
für Personen, die sich am 31.12.2004 in einer stationären Einrichtung
befinden, der zusätzliche Barbetrag des § 133a SGB XII,
2. die Kosten für Unterkunft und Verpflegung,
3. die von der Pflegekasse nicht abgedeckten Pflegekosten (§ 43 Absatz 2
des Elften Buches Sozialgesetzbuch) und
4. ein weiterer Selbstbehalt von 50 Euro monatlich, jedoch beschränkt auf
den jeweiligen Einkommensüberhang.
Außerdem Barvermögen i.H.v. 10 000 Euro bzw. 15 000 Euro bei Ehepaaren
und Lebenspartnerschaften geschützt.
Umsetzung der Ziele APG
Verbesserung der Förderung Modernisierung/Tagespflege
 4 statt 2 Prozent jährliche Refinanzierung für
Modernisierung, Ersatzneubau und Tagespflegeeinrichtung
 Anpassung der 2008 eingefrorenen Obergrenzen
 Erhöhung der Instandhaltungspauschale auf 1,15 %
 Anspruch auf vollen Kostenersatz bei zwingenden
Modernisierungen
 Neue Anerkennungsmöglichkeit auch für sinnvolle
Modernisierungen
 Bestandsschutz in Heimen ausgeweitet:
Modernisierungspflicht 2018 wird auf 80% Einzelzimmer und
Tandem-/Einzelbäder begrenzt
Umsetzung der Ziele APG
Transparenz/Tatsächlichkeitsgrundsatz bei Invest-Kosten
 ein Recht für Alle, das sind in NRW ca. 3.100 stationäre
Pflegeeinrichtungen; keine Weitergeltung von Altregelungen
 durchgängige Begrenzung durch tatsächliche Ausgaben
 zeitlich und summenmäßig festgelegte Refinanzierung statt
kalkulatorischer Abschreibung
 Obergrenzen müssen Umsetzung rechtlicher Vorgaben
ermöglichen
 keine Pauschalierung bei Refinanzierungsbasis
 Gleichbehandlung von Eigentums- und Mieteinrichtungen
durch Vergleichsberechnung (wie bisher)
 in Sonderfällen Einzelausnahmen von den Angemessenheitsgrenzen möglich.
Stand der Umsetzung
Sachstand:
• Einrichtungen haben Bescheide aus dem Jahr 2012
• Diese waren befristet bis 31.12.2014
• Übergangsfrist für Bestandseinrichtungen: geltende
Bescheide per Gesetz bis zum 31.12.2015 verlängert, d.h.
in unveränderter Höhe (Gewünschte Erhöhungen nur bei
Neuantrag und Erhöhungsanspruch nach neuer DVO)
• Komplexes Verfahren insbesondere durch Ermittlung der
Werte zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme und bereits
erhaltene Refinanzierungsbeträge
Stand der Umsetzung
Sachstand:
• Im Interesse eines geordneten Verfahrens Fristen durch
Allgemeinverfügung vom 24.07.2015 verlängert
• Bescheide jetzt gültig bis zum 30.06.2016
• Anträge müssen gestellt werden bis 31.10.2015
• Dann Bescheid bis zum 15.05.2016 (um ggf. Erhöhung
ankündigen zu können)
• Neuer Bescheid muss bis spätestens 30.06.2016
vorliegen, um weiter Investitionsaufwendungen gesondert
berechnen zu können
Stand der Umsetzung
Verfahren:
• Anträge müssen alle Aufwendungen zum Zeitpunkt der
Inbetriebnahme enthalten und durch Testate belegen.
• Landschaftsverbände lassen sich weitere Unterlagen
vorlegen, die die Angaben begründen.
• Alle laufende Darlehensverträge sind vorzulegen und den
Aufwendungen zuzuordnen.
• Mietverträge sind vorzulegen und durch in Verordnung
geregelte Vergleichsberechnung auf Angemessenheit zu
prüfen (Ggf. wird mit Übergangsfrist in laufende Verträge
eingegriffen)
Stand der Umsetzung
Verfahren:
• Baumaßnahmen werden einzeln erfasst. Getätigte
Aufwendungen auf 50 o. 25 Jahre verteilt.
• Aufwand für sonstige Anlagegüter muss laufend erfasst
werden und mit Beträgen zur Aufrechterhaltung eines
ausreichenden Bestandes verrechnet werden.
• Instandhaltungs- / Instandsetzungsmaßnahmen müssen
nachgewiesen werden.
• Zinsen aus Darlehensverträgen sind zuzuordnen.
• Belegungsquoten sind als Durchschnittswert der letzten
drei Jahre zu ermitteln.
Stand der Umsetzung
Verfahren:
• Ausnahmen sind mit Kreisen und kreisfreien Städten
abzustimmen = Pflegeinfrastruktur muss erhalten bleiben.
• Ergebnis: Detaillierter Bescheid als Zustimmung zur
gesonderten Berechnung, der alle angegebenen
Investitionsaufwendungen hinsichtlich ihrer
Anerkennungsfähigkeit nach dem Maßstab
betriebsnotwendig und wirtschaftlich bewertet und
ausweist, was anerkannt wird und wie es künftig verteilt
wird.
Stand der Umsetzung
Folge:
• Alle Heimentgelte werden sich hinsichtlich der Höhe der
Investitionsaufwendungen verändern. Viele auch nach
unten.
• Pflegebedürftige und ihre Angehörige sollten Einsicht in
Bescheid erbitten und zu zahlende Beträge abgleichen.
Information / Beratung
Umsetzung
• Bereitstellung der Normtexte
(http://www.mgepa.nrw.de/pflege/rechtsgrundlagen_2014/index.php)
und weiterer Informationen
http://www.mgepa.nrw.de/mediapool/pdf/pflege/FAQ_GEPA_NRW.pdf
im Internet
• Herausgabe einer Broschüre mit Norm und Begründungen
erfolgt in den nächsten Tagen.
• Beratungsangebot der BIVA nutzen
Sonderfall
Verzicht auf die Förderung durch Pflegewohngeld
• Einrichtung kann auf Förderung durch Pflegewohngeld
verzichten. Z.B. weil Einzelzimmerquote bis 2018 nicht
erreicht wird oder Einrichtung nicht Bestandteil der
verbindlichen Bedarfsplanung des Kreises.
• Dann: Keine Zustimmung zur gesonderten Berechnung
erforderlich, sondern nur Mitteilung der gesonderten
Berechnung.
• Kreis / kreisfreie Stadt zahlt zwar ggf. im Rahmen des SGB
XII, dann aber erweiterte Unterhaltspflichten
Daher: Vorher informieren, ob Pflegewohngeld in dieser
Einrichtung gezahlt wird!
Die veränderten Regelungen
zu den Investitionskosten
und dem Pflegewohngeld in
NRW
Abteilung Pflege,
Alter, Demographische Entwicklung
Stand: 26.10.2015