Die veränderten Regelungen zu den Investitionskosten und dem Pflegewohngeld in NRW Abteilung Pflege, Alter, Demographische Entwicklung Stand: 26.10.2015 Grundlagen Investitionsaufwendungen Investitionsaufwendungen von Pflegeeinrichtungen - Grundlagen: § 9 SGB XI • Länder sind verantwortlich für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur • Das Nähere zur Planung und Förderung der Pflegeeinrichtungen wird durch Landesrecht bestimmt. • Auch: Ob und in welchem Umfang eine an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Pflegebedürftigen orientierte Unterstützung bei der Tragung der gesonderten berechneten Investitionsaufwendungen als Förderung gilt. Grundlagen Investitionsaufwendungen Investitionsaufwendungen von Pflegeeinrichtungen - Grundlagen: § 82 Absatz 3 SGB XI • Betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen sind Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten zur Herstellung, Anschaffung, Wiederbeschaffung, Instandhaltung der Gebäude und sonstigen Anlagegüter, Mieten und Pachten. • Diese dürfen den Pflegebedürftigen gesondert berechnet werden, wenn die staatliche Förderung diese Aufwendungen nicht vollständig abdeckt. • Die gesonderte Berechnung bedarf der Genehmigung der zuständigen Landesbehörde (in NRW Landschaftsverbände). Grundlagen Investitionsaufwendungen Investitionsaufwendungen von Pflegeeinrichtungen - NRW: Näheres zur Ausführung der §§9 u. 82 SGB XI ist bestimmt im •Gesetz zur Weiterentwicklung des Landespflegerechtes und Sicherung einer unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige (Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen - APG NRW) in Kraft getreten am 16.10.2014 und der •Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes (APG – DVO) in Kraft getreten am 2.11.2014 Ziele Alten- und Pflegegesetz Politische Zielsetzungen zur Pflegeinfrastruktur: Qualitätsentwicklung bestehender stationärer Heime unterstützen Modernisierungsstau 2018 (insbesondere Erreichung Einzelzimmerquote) abbauen Ambulante Versorgung und Unterstützung pflegender Angehöriger ausbauen Zusätzliche quartiersnahe und kleingliedrige Angebote schaffen Keine Impulse für Neubau stationärer Einrichtungen; aber auch kein Abbau bestehender Angebote Stärkung der kommunalen Steuerungsmöglichkeit Ziele Alten- und Pflegegesetz Weiteres Änderungserfordernis: Anpassung an Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Vier Urteile zur Investitionskostenrefinanzierung nach § 82 SGB XI im Jahr 2011 (Aktenzeichen B 3 P 2/11 B, B 3 P 3/11 R, B 3 P 4/10 R, B 3 P6/10 R) Anwendbarkeit auf andere Länder ergibt sich aus bundesweiter Geltung der SGB XI-Vorgaben und wird vom BSG selbst festgestellt BSG begrenzt Duldung abweichender Praxis in den Ländern ausdrücklich bis 31.12.2012 kein Bestandsschutz Ziele Alten- und Pflegegesetz Wesentliche Inhalte der Urteile aus 2011 zur Anwendung des § 82 Abs. 1 Nr. 3 SGB XI Nur tatsächlich bereits entstandene oder sicher im Berechnungszeitraum entstehende Ausgaben refinanzierbar Unzulässig: Pauschalen, Fiktive/kalkulatorische Kosten, Rücklagenbildung Querfinanzierungen Gewinnerzielung (BSG: Nur in Pflegevergütung zulässig) Ziele Alten- und Pflegegesetz Wesentliche Inhalte der Urteile aus 2011 zur Anwendung des § 82 Abs. 1 Nr. 3 SGB XI „Doppelter Tatsächlichkeitsgrundsatz“ Begrenzung der Refinanzierung auf tatsächliche Kosten; aber zugleich auch Klarstellung eines Anspruchs der Träger auf Refinanzierung dieser tatsächlichen Kosten (Grenzen nur Angemessenheit und Trägerrisiko deutlich unterdurchschnittlicher Auslastung) Eigenständiger „Aufwendungsbegriff“ des SGB XI nur tatsächliche Ausgaben (≠ kalkulatorischer betriebswirtschaftlicher Aufwendungsbegriff) Umsetzung der Ziele APG Umsetzung der Ziele des Alten und Pflegegesetzes Pflegewohngeld bleibt bestehen Verbesserung der Förderung für Modernisierungen und Tagespflege Stärkerer Quartiersbezug bei Planung und Förderung Stärkung der kommunalen Verantwortung Transparenz und Tatsächlichkeitsgrundsatz bei Investitionskostenfinanzierung Umsetzung der Ziele APG Pflegewohngeld bleibt bestehen Weiterhin als kommunale Förderung i.S. d. §§ 9, 82 SGB XI ausgestaltet Anspruchsinhaber: Pflegebedürftige; aber Antrag durch Pflegeheim möglich Freigrenzen für Pflegebedürftige bleiben unangetastet, teilweise sogar erhöht (s. nächste Folie) Darlehensweise Gewährung analog §91 SGB XII und Übergang von Ansprüchen analog§ 93 SGB XII möglich Umsetzung der Ziele APG Pflegewohngeld bleibt bestehen § 14 Abs. 3 APG: Ermittlung des einzusetzenden monatlichen Einkommens und Vermögens erfolgt wie SGB XII und der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes. Abweichend hiervon sind von dem Einkommen zusätzlich abzusetzen: 1. Barbetrag zur persönlichen Verfügung nach § 27b Absatz 2 SGB XII und für Personen, die sich am 31.12.2004 in einer stationären Einrichtung befinden, der zusätzliche Barbetrag des § 133a SGB XII, 2. die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, 3. die von der Pflegekasse nicht abgedeckten Pflegekosten (§ 43 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) und 4. ein weiterer Selbstbehalt von 50 Euro monatlich, jedoch beschränkt auf den jeweiligen Einkommensüberhang. Außerdem Barvermögen i.H.v. 10 000 Euro bzw. 15 000 Euro bei Ehepaaren und Lebenspartnerschaften geschützt. Umsetzung der Ziele APG Verbesserung der Förderung Modernisierung/Tagespflege 4 statt 2 Prozent jährliche Refinanzierung für Modernisierung, Ersatzneubau und Tagespflegeeinrichtung Anpassung der 2008 eingefrorenen Obergrenzen Erhöhung der Instandhaltungspauschale auf 1,15 % Anspruch auf vollen Kostenersatz bei zwingenden Modernisierungen Neue Anerkennungsmöglichkeit auch für sinnvolle Modernisierungen Bestandsschutz in Heimen ausgeweitet: Modernisierungspflicht 2018 wird auf 80% Einzelzimmer und Tandem-/Einzelbäder begrenzt Umsetzung der Ziele APG Transparenz/Tatsächlichkeitsgrundsatz bei Invest-Kosten ein Recht für Alle, das sind in NRW ca. 3.100 stationäre Pflegeeinrichtungen; keine Weitergeltung von Altregelungen durchgängige Begrenzung durch tatsächliche Ausgaben zeitlich und summenmäßig festgelegte Refinanzierung statt kalkulatorischer Abschreibung Obergrenzen müssen Umsetzung rechtlicher Vorgaben ermöglichen keine Pauschalierung bei Refinanzierungsbasis Gleichbehandlung von Eigentums- und Mieteinrichtungen durch Vergleichsberechnung (wie bisher) in Sonderfällen Einzelausnahmen von den Angemessenheitsgrenzen möglich. Stand der Umsetzung Sachstand: • Einrichtungen haben Bescheide aus dem Jahr 2012 • Diese waren befristet bis 31.12.2014 • Übergangsfrist für Bestandseinrichtungen: geltende Bescheide per Gesetz bis zum 31.12.2015 verlängert, d.h. in unveränderter Höhe (Gewünschte Erhöhungen nur bei Neuantrag und Erhöhungsanspruch nach neuer DVO) • Komplexes Verfahren insbesondere durch Ermittlung der Werte zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme und bereits erhaltene Refinanzierungsbeträge Stand der Umsetzung Sachstand: • Im Interesse eines geordneten Verfahrens Fristen durch Allgemeinverfügung vom 24.07.2015 verlängert • Bescheide jetzt gültig bis zum 30.06.2016 • Anträge müssen gestellt werden bis 31.10.2015 • Dann Bescheid bis zum 15.05.2016 (um ggf. Erhöhung ankündigen zu können) • Neuer Bescheid muss bis spätestens 30.06.2016 vorliegen, um weiter Investitionsaufwendungen gesondert berechnen zu können Stand der Umsetzung Verfahren: • Anträge müssen alle Aufwendungen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme enthalten und durch Testate belegen. • Landschaftsverbände lassen sich weitere Unterlagen vorlegen, die die Angaben begründen. • Alle laufende Darlehensverträge sind vorzulegen und den Aufwendungen zuzuordnen. • Mietverträge sind vorzulegen und durch in Verordnung geregelte Vergleichsberechnung auf Angemessenheit zu prüfen (Ggf. wird mit Übergangsfrist in laufende Verträge eingegriffen) Stand der Umsetzung Verfahren: • Baumaßnahmen werden einzeln erfasst. Getätigte Aufwendungen auf 50 o. 25 Jahre verteilt. • Aufwand für sonstige Anlagegüter muss laufend erfasst werden und mit Beträgen zur Aufrechterhaltung eines ausreichenden Bestandes verrechnet werden. • Instandhaltungs- / Instandsetzungsmaßnahmen müssen nachgewiesen werden. • Zinsen aus Darlehensverträgen sind zuzuordnen. • Belegungsquoten sind als Durchschnittswert der letzten drei Jahre zu ermitteln. Stand der Umsetzung Verfahren: • Ausnahmen sind mit Kreisen und kreisfreien Städten abzustimmen = Pflegeinfrastruktur muss erhalten bleiben. • Ergebnis: Detaillierter Bescheid als Zustimmung zur gesonderten Berechnung, der alle angegebenen Investitionsaufwendungen hinsichtlich ihrer Anerkennungsfähigkeit nach dem Maßstab betriebsnotwendig und wirtschaftlich bewertet und ausweist, was anerkannt wird und wie es künftig verteilt wird. Stand der Umsetzung Folge: • Alle Heimentgelte werden sich hinsichtlich der Höhe der Investitionsaufwendungen verändern. Viele auch nach unten. • Pflegebedürftige und ihre Angehörige sollten Einsicht in Bescheid erbitten und zu zahlende Beträge abgleichen. Information / Beratung Umsetzung • Bereitstellung der Normtexte (http://www.mgepa.nrw.de/pflege/rechtsgrundlagen_2014/index.php) und weiterer Informationen http://www.mgepa.nrw.de/mediapool/pdf/pflege/FAQ_GEPA_NRW.pdf im Internet • Herausgabe einer Broschüre mit Norm und Begründungen erfolgt in den nächsten Tagen. • Beratungsangebot der BIVA nutzen Sonderfall Verzicht auf die Förderung durch Pflegewohngeld • Einrichtung kann auf Förderung durch Pflegewohngeld verzichten. Z.B. weil Einzelzimmerquote bis 2018 nicht erreicht wird oder Einrichtung nicht Bestandteil der verbindlichen Bedarfsplanung des Kreises. • Dann: Keine Zustimmung zur gesonderten Berechnung erforderlich, sondern nur Mitteilung der gesonderten Berechnung. • Kreis / kreisfreie Stadt zahlt zwar ggf. im Rahmen des SGB XII, dann aber erweiterte Unterhaltspflichten Daher: Vorher informieren, ob Pflegewohngeld in dieser Einrichtung gezahlt wird! Die veränderten Regelungen zu den Investitionskosten und dem Pflegewohngeld in NRW Abteilung Pflege, Alter, Demographische Entwicklung Stand: 26.10.2015
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