Dr. Eginhard Walter

Erziehungsfähigkeit und
Veränderungsfähigkeit von Eltern
einschätzen und bewerten
Möglichkeiten und Grenzen
Dr. Eginhard Walter
Erziehungsfähigkeit
Definition Erziehung
Der Erziehungsfähigkeit muss ein Erziehungsbegriff zugrunde gelegt werden, der nicht
ausschließlich absichtsvolles und/oder positives Handeln einschließt, sondern auch
absichtliche oder unabsichtliche Fehlerziehung und Unterlassungen erfasst, Erziehung also,
aus der sich Kindeswohlgefährdungen ergeben. Näher kommt dem folgende Definition:
"Erziehung ist der Prozess der Wechselwirkung (Interaktion) von Lehren und Lernen. Der
Begriff des Lehrens bezeichnet eine Klasse von Tätigkeiten, wobei weder die Absichten, die
damit verfolgt werden, noch die etwaigen Wirkungen, die man dabei erzielt, für die
Verwendung des Wortes von Bedeutung sein sollen. Unter Lernen werden dagegen
bestimmte Änderungen von Persönlichkeitseigenschaften verstanden, die sich in
Verhaltensänderungen bemerkbar machen." (Klauer 1973)
10.06.2015
Dr. Eginhard Walter
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Erziehungsfähigkeit
Erziehung als Interaktionsprozess
Erziehung ist als ein Interaktionsprozess, ein wechselseitiger Beeinflussungsprozess
zwischen dem Erziehenden und dem Kind zu begreifen. Das Kind ist dabei nicht
passives Objekt, sondern beeinflusst den Erziehungsprozess aktiv durch sein
Temperament und sein eigenes Verhalten. Erziehung ist somit keine lineare
Kausalbeziehung zwischen Erziehungsverhalten einerseits und Erzogenenmerkmalen
andererseits, sondern stellt einen zirkulärer Prozess mit positiven und negativen
Rückkopplungseffekten dar (Schneewind 1999).
Elternperson
verhält sich
einfühlsam
Elternperson verhält
sich abweisend,
strafend
Elternperson
empfindet Ärger,
fühlt sich hilflos
Kind fühlt sich
unverstanden, nicht
akzeptiert
Elternperson ist
zufrieden, erlebt
positive Wirkung des
Erziehungsverhaltens
Kind verhält sich
verschlossen und
aggressiv
10.06.2015
Kind fühlt sich
verstanden und
akzeptiert
Kind verhält sich
offen und kooperativ
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Erziehungsfähigkeit
Exosystem
Einflüsse auf die kindliche Sozialisation
Makrosystem
Historische
Prozesse
Mesosystem
Entwicklung des
sozialen Netzes
Mikrosystem
Familienzyklus
Subsystem
Kind
Lebensgeschichte
in Anlehnung an Bronfenbrenner 1981
10.06.2015
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Erziehungsfähigkeit
Definition Erziehungsfähigkeit
„Erziehungsfähigkeit bedeutet, an den Bedürfnissen und Fähigkeiten eines Kindes
orientierte Erziehungsziele und Erziehungseinstellungen auf der Grundlage angemessener
Erziehungskenntnisse auszubilden und unter Einsatz ausreichender persönlicher
Kompetenzen in der Interaktion mit dem Kind in kindeswohldienliches Erziehungsverhalten
umsetzen zu können.“
(Dettenborn & Walter 2015)
Relevant sind elterliche
- Ziele,
- Einstellungen,
- Kenntnisse und
- Kompetenzen
also nur dann, wenn sie sich in konkretem Verhalten gegenüber dem Kind manifestieren
oder mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit manifestieren werden.
10.06.2015
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Erziehungsfähigkeit
Befriedigung kindlicher Grundbedürfnisse
Als kindeswohldienlich kann Erziehungsverhalten bezeichnet werden, wenn es die vom
konkreten Entwicklungsstand ausgehenden Grundbedürfnisse eines Kindes befriedigt und
dessen Fähigkeiten fördert. Hierzu gehört das Bedürfnis nach:
-
körperlicher Zufriedenheit und Unversehrheit durch angemessene Nahrung, Pflege,
Versorgung,
-
Sicherheit,
-
emotionaler Zuwendung in stabilen sozialen Beziehungen,
-
Umwelterkundung,
-
Zugehörigkeit,
-
Anerkennung,
-
Orientierung,
-
Selbstbestimmung,
-
Selbstverwirklichung und
-
Wissen / Bildung.
10.06.2015
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Erziehungsfähigkeit
Unterschiedliche Grenzwerte der Erziehungsfähigkeit
Erziehungsfähigkeit ist kontinuierlich ausgeprägt, d.h. wir finden ein Kontinuum von
optimaler Erziehungsfähigkeit bis zu völliger Erziehungsunfähigkeit. Nicht alle
Ausprägungsgrade sind von gleichem Interesse für familienrechtspsychologische
Fragestellungen. Es sind verschiedene Konstellationen, die Fragen zur Erziehungsfähigkeit
aufwerfen:
1. Die Bestimmung von Vergleichswerten, die eine Abwägung zwischen zwei oder
mehreren Erziehenden zulassen, wessen Erziehungsfähigkeit dem Kindeswohl eher
dienlich ist.
2. Die Bestimmung eines Grenzwertes, unter dem eine ausreichende Erziehungsfähigkeit
nicht mehr als gegeben angesehen werden kann und Hilfen etabliert werden müssen.
3. Die Bestimmung eines Grenzwertes, unter dem eine ausreichende Erziehungsfähigkeit
nicht mehr als gegeben angesehen werden kann und eine Herausnahme des Kindes
erfolgen muss.
10.06.2015
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Erziehungsfähigkeit
Operationalisierung
Die „Messbarmachung“ des Erziehungsverhaltens als Ausdruck der Erziehungsfähigkeit
erfolgt primär über sog. elternbezogene Sorgerechtskriterien:
- Erziehungsfähigkeit und –bereitschaft
- Interesse am Kind
- Feinfühligkeit / Empathiefähigkeit
- Förderkompetenz (kognitiv, gesundheitlich, sozial, kreativ)
- Schutz des Kindes vor körperlichen und psychischen Schäden
- Lenkung (Regeldichte, Grenzsetzung, Strafverhalten)
- Kooperationsfähigkeit und –bereitschaft (hier vorrangig mit dem Hilfesystem)
- Bindungstoleranz
Sekundär erfolgt sie aber auch über kindbezogene Sorgerechtskriterien
- Kontinuitätsgrundsatz (erzieherische, soziale und räumliche Kontinuitäten bzw.
Diskontinuitäten im Leben des Kindes und deren bisherigen und prognostizierbaren
Auswirkungen)
- Emotionale Bindungen und Beziehungen des Kindes
- Kindeswille
und den allgemeinen Entwicklungsstand des Kindes (Dettenborn & Walter 2015).
10.06.2015
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Erziehungsfähigkeit
Erhebungsmethoden
Als Erhebungsmethoden stehen der familienrechtspsychologischen Begutachtung
grundsätzlich zur Verfügung:
-
Aktenanalyse
Verhaltens- und Interaktionsbeobachtung
Interview des Kindes, der Erwachsenen und dritter Personen
testpsychologische Untersuchungen.
10.06.2015
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Erziehungsfähigkeit
Kindeswohlprognose
In Anlehnung an Wulf & Reich (2007) ist das Ziel der Kindeswohlprognose eine das
Kindeswohl am ehesten verwirklichende Entscheidung zu treffen. Voraussetzung hierfür ist
eine methodisch fundiertes Vorgehen (Diagnostik vor Intervention):
-
Erhebung / Anamnese
Befunde
Diagnose
Prognose
Interventionsvorschlag
Tatsachen müssen ausreichend genau bestimmt werden. Frühere Misshandlung, Missbrauch
oder Vernachlässigung sind nur prognostizierbar, wenn sie als Tatsachen feststehen.
Der Sicherheitsgrad der Prognose sollte angesichts der Tragweite der Entscheidung hoch
sein.
Es sollte ein Prognosezeitraum definiert werden (kurz-, mittel- und langfrisitig). Je länger
dieser ist, um so ungenauer wird er sein.
10.06.2015
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Erziehungsfähigkeit
Dreistufige Prognose
1. Basisprognose
Grundsätzliches Gefährdungspotential
2. Aktuelle Prognose
Derzeitige Gefährdungslage
3. Interventionsprognose
Gefährdungsreduktion durch Intervention
10.06.2015
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Erziehungsfähigkeit
Basisprognose
Prüfung grundsätzlich vorhandener Risiko- und Schutzfaktoren
-
Einschätzung der personalen, familiären und sozialen Belastungsfaktoren und
Ressourcen
Einschätzung der Erziehungsfähigkeit der Eltern, insbesondere Einschätzung
spezifischen Gefährdungsverhaltens und
ggf. früherer Gefährdungsmomente
10.06.2015
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Erziehungsfähigkeit
Aktuelle Prognose
Prüfung der aktuellen Risiko- und Schutzfaktoren
-
Ist das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes aktuell gefährdet oder ist
eine Gefährdung mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten? Worin liegt die konkrete
Gefährdung?
-
Worin besteht die gegenwärtige, konkrete Einschränkung der Erziehungsfähigkeit?
Ist diese Einschränkung der Erziehungsfähigkeit Ausdruck einer lebensphasischen
Veränderung, eines schicksalhaften Konflikts oder einer besonderen aktuellen Situation
versus eingeschliffener Verhaltensmuster (siehe Basisprognose)?
Sind Ressourcen erkennbar?
-
Ist die eingetretene oder mit ziemlicher Sicherheit zu erwartende Schädigung des Kindes
darauf zurückzuführen?
-
Wie wird diese eingetretene oder zu erwartende Schädigung den weiteren
Entwicklungsverlauf des Kindes mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit beeinträchtigen bzw.
gefährden?
10.06.2015
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Erziehungsfähigkeit
Interventionsprognose
Prüfung der potentiellen Wirksamkeit von Hilfen
-
Wird die gegebene oder drohende Kindeswohlgefährdung von den Eltern erkannt?
Besteht Einsicht in die eigenen Anteile an den aktuellen Gefährdungsmomenten?
-
Sind Hilfsangebote vorhanden, angemessen und werden sie angeboten?
Werden Hilfen von den Eltern grundsätzlich angenommen oder abgelehnt?
Arbeiten die Eltern in der Hilfe mit oder verweigern sie sich?
10.06.2015
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Erziehungsfähigkeit
Konsequenzen
1. Erziehungsfähigkeit manifestiert sich im Erziehungsverhalten.
2. Die Vielfalt von Erziehungsverhalten und Verhaltensdispositionen (Ziele, Einstellungen,
Kompetenzen, Kenntnisse) ist zu tolerieren, wenn nicht die Grundbedürfnisse eines
Kindes im Sinne einer Kindeswohlgefährdung ignoriert / verletzt werden.
3. Erziehung ist Interaktion, keine Einbahnstraße. Erziehungsfähigkeit kann sich gegenüber
unterschiedlichen Kindern in Abhängigkeit von deren Persönlichkeitsmerkmalen
unterschiedlich darstellen und ist nur im Einzelfall, im Verhältnis eines bestimmten
Erziehenden zu einem bestimmten Kind zu bewerten.
4. Erziehungsverhalten ist von komplexen Kontexten abhängig, d.h. von der
Erzieherpersönlichkeit und den Einflüssen des Kindes, darüber hinaus aber auch von der
Beziehungsqualität der Bezugspersonen (Elternebene), von der Unterstützungsqualität
und –dichte des sozialen Netzwerkes und den Arbeits- und Lebensbedingungen des
Erziehenden. Veränderungen des Kontextes können die Erziehungsfähigkeit positiv, aber
auch negativ beeinflussen.
5. Erziehungsfähigkeit kann deshalb mit hoher Sicherheit bestenfalls zum gegebenen
Zeitpunkt bewertet werden. Immer sind Entwicklungsperspektiven der
Erziehungsfähigkeit zu berücksichtigen.
6. Auch fachliche Grenzen der Beurteilbarkeit sind festzustellen. Die Forschungslage zur
Wirkung unterschiedlichen Erziehungsverhaltens auf Kinder ist in vielen Bereichen
keineswegs eindeutig. Dies ist ggf. zu bennenen.
10.06.2015
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Erziehungsfähigkeit
Vorgaben des BVerfG für die Bewertung
1. Es gehört nicht zur Ausübung des Wächteramts, gegen den Willen der Eltern für eine
bestmögliche Förderung der Fähigkeiten des Kindes zu sorgen. Dies kann damit auch
nicht Ziel einer gutachtlichen Empfehlung sein. Eltern müssen ihre Erziehungsfähigkeit
nicht positiv „unter Beweis stellen“; vielmehr setzt eine Trennung von Eltern und Kind
umgekehrt voraus, dass ein das Kind gravierend schädigendes Erziehungsversagen mit
hinreichender Gewissheit feststeht. Die Eltern und deren sozio-ökonomische
Verhältnisse gehören grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes
(BVerfG 1 BvR 1178-14 vom 19.11.14, Rn. 38).
2. Um eine Trennung des Kindes von den Eltern zu rechtfertigen, muss das elterliche
Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei den Eltern in seinem
körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wird (BVerfG 1 BvR
1178-14 vom 19.11.14, Rn. 23).
3. Die Annahme einer solchen nachhaltigen Gefährdung des Kindes setzt voraus:
1. dass bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder
2. sich eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt
(BVerfG 1 BvR 1178-14 vom 19.11.14, Rn. 23).
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Erziehungsfähigkeit
Vorgaben des BVerfG für die Bewertung
Fazit: Beides beinhaltet eine prognostische Einschätzung dahingehend, ob sich ein
solches Fehlverhalten mit ziemlicher Sicherheit wiederholen oder erstmalig ereignen
wird.
4. Dabei darf nicht nur auf Defizite der Erziehungsfähigkeit eingegangen werden, sondern
es muss dargestellt werden, von welcher Art, Schwere und Wahrscheinlichkeit die
befürchteten Beeinträchtigungen des Kindes sind und weshalb diese Gefahren so
gravierend sind, dass sie eine Fremdunterbringung legitimieren (BVerfG 1 BvR 1178-14
vom 19.11.14, Rn. 25).
5. Die dem Kind drohenden Schäden müssen ihrer Art, Schwere und
Eintrittswahrscheinlichkeit konkret benannt und vor dem Hintergrund des
grundrechtlichen Schutzes vor der Trennung des Kindes von seinen Eltern bewertet
werden (BVerfG 1 BvR 1178-14 vom 19.11.14, Rn. 37).
Fazit: Bei einer Fremdunterbringung ist eine Risikoabwägung vorzunehmen, das Risiko
der potentiellen Schädigung eines Kindes bei einem Verbleib in der Herkunftsfamilie ist
dem Risiko, das mit einer Herausnahme verbunden ist, gegenüberzustellen und zu
diskutieren.
10.06.2015
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Erziehungsfähigkeit
Vorgaben des BVerfG für die Bewertung
6. Vage Andeutungen, die eine Gefährdungssituation assoziativ in den Raum stellen, ohne
den konkreten Sachverhalt zu beschreiben und auf sein tatsächliches
Gefährdungspotenzial hin zu analysieren, genügen nicht (BVerfG 1 BvR 1178-14 vom
19.11.14, Rn. 47).
Fazit: Begutachtung ist Beweisführung. Gutachtliche Aussagen müssen differenziert
und nach bestem fachlichen Wissen belegt werden.
7. Die Trennung des Kindes von seinen Eltern darf nur unter strikter Beachtung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen und aufrechterhalten werden. Das setzt
voraus, dass die Trennung zur Erreichung der Abwendung einer nachhaltigen
Kindeswohlgefahr geeignet und erforderlich ist und dazu in angemessenem Verhältnis
steht. Insbesondere muss der Staat wegen des Erforderlichkeitsgebots zur Vermeidung
der Trennung der Kinder von ihren Eltern nach Möglichkeit versuchen, durch helfende,
unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten
Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen.
8. Die Begutachtung hat mit der gebotenen Neutralität und Unvoreingenommenheit
gegenüber den Beteiligten zu erfolgen (BVerfG 1 BvR 1178-14 vom 19.11.14, Rn. 30).
10.06.2015
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Erziehungsfähigkeit
9.
Vorgaben des BVerfG für die Bewertung
Die Eltern können grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen nach eigenen
Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder
gestalten… Die primäre Erziehungszuständigkeit beruht auf der Erwägung, dass die
Interessen des Kindes in aller Regel am besten von seinen Eltern wahrgenommen
werden und die spezifisch elterliche Zuwendung dem Wohl der Kinder
grundsätzlich am besten dient. Daher müssen die Eltern ihre Erziehungsfähigkeit
nicht positiv „unter Beweis stellen“; vielmehr setzt eine Trennung von Eltern und
Kind umgekehrt voraus, dass ein das Kind gravierend schädigendes
Erziehungsversagen mit hinreichender Gewissheit feststeht. Außerdem folgt aus der
primären Erziehungszuständigkeit der Eltern in der Sache, dass der Staat seine
eigenen Vorstellungen von einer gelungenen Kindererziehung grundsätzlich nicht an
die Stelle der elterlichen Vorstellungen setzen darf. Daher kann es keine
Kindeswohlgefährdung begründen, wenn die Haltung oder Lebensführung der
Eltern von einem bestimmten, von Dritten für sinnvoll gehaltenen Lebensmodell
abweicht und nicht die aus Sicht des Staates bestmögliche Entwicklung des Kindes
unterstützt (BVerfG 1 BvR 1178-14 vom 19.11.14, Rn. 29).
Fazit: Hieraus kann für den Bewertungsprozess nicht folgen, dass nicht auch
Stärken und Ressourcen der Eltern erhoben werden müssen. Dies muss schon
deshalb geschehen, um ggf. eine Risikoabwägung - Verbleib in der Familie versus
Fremdunterbringung – vornehmen zu können.
10.06.2015
Dr. Eginhard Walter
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Erziehungsfähigkeit
Artikel 6 GG
1. Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
2. Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die
zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche
Gemeinschaft.
3. Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines
Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen
oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
4. Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der staatlichen
Gemeinschaft.
5. Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für
ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gemeinschaft zu
schaffen wie den ehelichen Kindern.
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Erziehungsfähigkeit
§ 1631 BGB Inhalte und Grenzen der Personensorge
1. Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen,
zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
2. Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische
Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.
3. Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in
geeigneten Fällen zu unterstützen.
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Erziehungsfähigkeit
§ 1666 BGB Gefährdung des Kindeswohls
1. Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen
gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr
abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung
der Gefahr erforderlich sind.
2. In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der
Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit
der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die
sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
3. Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
1. Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und
Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2. Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3. Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine
andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung
aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind
regelmäßig aufhält,
4. Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem
Kind herbeizuführen,
5. die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6. die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
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Erziehungsfähigkeit
§ 1666 BGB Gefährdung des Kindeswohls
4. In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahme gegen einen
Dritten treffen.
10.06.2015
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Erziehungsfähigkeit
§ 1666 a BGB Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
1. Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie
verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht
durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil
vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt
werden soll. Wird einem Elternteil oder einem Dritten die Nutzung der vom Kind
mitbewohnten oder einer anderen Wohnung untersagt, ist bei der Bemessung der
Maßnahme auch zu berücksichtigen, ob diesem das Eigentum, das Erbbaurecht oder der
Nießbrauch an dem Grundstück zusteht, auf dem sich die Wohnung befindet;
Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht, das dringliche
Wohnrecht oder wenn der Elternteil oder Dritte Mieter der Wohnung ist.
2. Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen
erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr
nicht ausreichen.
10.06.2015
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Erziehungsfähigkeit
§ 157 FamFG Erörterung der Kindeswohlgefährdung
1. In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll das
Gericht mit den Eltern und in geeigneten Fällen auch mit dem Kind erörtern, wie einer
möglichen Gefährdung des Kindeswohls, insbesondere durch öffentliche Hilfen,
begegnet werden und welche Folgen die Nichtannahme notwendiger Hilfen haben kann.
Das Gericht soll das Jugendamt zu dem Termin laden.
2. Das Gericht hat das persönliche Erscheinen der Eltern zu dem Termin nach Absatz 1
anzuordnen. Das Gericht führt die Erörterung in Abwesenheit eines Elternteils durch,
wenn dies zum Schutz eines Beteiligten oder aus anderen Gründen erforderlich ist.
3. In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat das
Gericht unverzüglich den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen.
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Erziehungsfähigkeit
Literatur
Bronfenbrenner, U. (1981) Die Ökologie der menschlichen Entwicklung. 1. Auflage.
Stuttgart: Klett-Cotta.
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1178-14, Entscheidung vom 19.11.14
Dettenborn, H. & Walter, E. (2015). Familienrechtspsychologie. 2. Auflage. München: Ernst
Reinhard.
Schneewind, K. A. (1999). Familienpsychologie. 2. Auflage. Stuttgart: Kohlhammer.
Wulf, R. & Reich, K. (2007). Kindeswohlprognose. Ein kriminologischer und
viktimologischer Beitrag. ZKJ 7/8, 266-268.
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