15 die im Bereich der Landwirtschaft eingesetzt werden und – allenfalls auch durch mitgeführte Maschinen oder Verwendung Hofladern, Staplern und sonstigen Kraftfahrzeugen angebrachtevon Geräte - eine Breite von 2,60 m überschreiten, oder an denen Maschinen oder Geräteauf öffentlichen Verkehrsflächen Die Verwendung von Hofladern, Staplern und sonstigen Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen ist nur zulässig, wenn eine der nachfolgenden Bestimmungen zutrifft bzw. eingehalten wird: 1) Wenn das Fahrzeug genehmigt und zugelassen ist (Kennzeichentafel). 2) KFZ mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h. § 96 Bescheinigung muss vorhanden sein (Bescheinigung der Behörde), sonst nur 3) wenn mit Transportkarren (z.B. Stapler) oder Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z.B. Hoflader) Straßen mit öffentlichem Verkehr nur überquert oder auf ganz kurze Strecken befahren werden. Zu Pkt. 1) Genehmigung und Zulassung Zu Pkt. 2) KFZ mit einer Bauartgeschwindigkeit bis 10 km/h Bescheinigung gem. § 96 KFG ist mitzuführen. Zu Pkt. 3) Öffentliche Verkehrsflächen werden mit den obengenannten Fahrzeugen nur überquert oder auf ganz kurze Strecken befahren. Ein Längsbefahren ist unzulässig. Info: 0732/7720-13570 www.land-oberoesterreich.gv.at Bearbeiter: Ing. Feilmayr, Ing. Eder, Mag. Suitner 01/2015
© Copyright 2024 ExpyDoc