Hoflader, Stapler usw. 421,59 KB

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die im Bereich der Landwirtschaft eingesetzt werden und – allenfalls auch durch mitgeführte Maschinen oder
Verwendung
Hofladern,
Staplern
und sonstigen
Kraftfahrzeugen
angebrachtevon
Geräte
- eine Breite von
2,60 m überschreiten,
oder an denen
Maschinen oder Geräteauf
öffentlichen Verkehrsflächen
Die Verwendung von Hofladern, Staplern und sonstigen Kraftfahrzeugen auf
öffentlichen Verkehrsflächen ist nur zulässig, wenn eine der nachfolgenden
Bestimmungen zutrifft bzw. eingehalten wird:
1) Wenn das Fahrzeug genehmigt und zugelassen ist (Kennzeichentafel).
2) KFZ mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h.
§ 96 Bescheinigung muss vorhanden sein (Bescheinigung der Behörde),
sonst nur
3) wenn mit Transportkarren (z.B. Stapler) oder Selbstfahrende
Arbeitsmaschinen (z.B. Hoflader) Straßen mit öffentlichem Verkehr nur
überquert oder auf ganz kurze Strecken befahren werden.
Zu Pkt. 1) Genehmigung und Zulassung
Zu Pkt. 2) KFZ mit einer Bauartgeschwindigkeit bis 10 km/h
Bescheinigung gem. § 96 KFG ist mitzuführen.
Zu Pkt. 3) Öffentliche Verkehrsflächen werden mit den obengenannten Fahrzeugen
nur überquert oder auf ganz kurze Strecken befahren. Ein Längsbefahren ist
unzulässig.
Info: 0732/7720-13570
www.land-oberoesterreich.gv.at
Bearbeiter: Ing. Feilmayr, Ing. Eder,
Mag. Suitner
01/2015