sechste Änderung - Gemeinde Aichhalden

Verwaltungsgemeinschaft Schramberg
Aichhalden – Hardt – Lauterbach – Schramberg
Landkreis Rottweil
FLÄCHENNUTZUNGSPLAN 1998
6. punktuelle Änderung
- Bekanntmachung der Genehmigung / Wirksamkeit Der Gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Schramberg, zu der
die Stadt Schramberg und die Gemeinden Aichhalden, Lauterbach und Hardt gehören, hat in
seiner öffentlichen Sitzung am 12.10.2011 die 6. punktuelle Änderung des Flächennutzungsplans 1998 in der Fassung vom 12.10.2011 festgelegt.
Das Regierungspräsidium Freiburg hat gemäß den Bestimmungen des § 6 des Baugesetzbuches (BauGB) mit Bescheid vom 28.06.2012, AZ: 21.2511.1-6, diese 6. punktuelle
Änderung des Flächennutzungsplans 1998 genehmigt.
In einem Flächennutzungsplan ist die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung und die sich
daraus ergebende Art der Bodennutzung in den Grundzügen nach den voraussehbaren
Bedürfnissen der Gemeinden für das ganze Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft dargestellt.
Mit der 6. Änderung wurden folgende lokale Teilbereiche im normalen Verfahren nach § 2 ff.
BauGB überarbeitet:
für die Gemeinde Aichhalden:
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Aichhalden:
Aichhalden:
Erweiterung Sportgelände 'Stiegelacker'
Erweiterung Gewerbebetrieb 'Käppelesacker Ost'
für die Gemeinde Hardt:
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Hardt
'Landelhofweg' – Änderung Mischbaufläche geplant in
Wohnbaufläche geplant
für die Gemeinde Lauterbach:
• Lauterbach
Ökokonto Lauterbach
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Lauterbach
Ausgleichsfläche BBP 'Hornberger Straße'
für die Stadt Schramberg:
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Heiligenbronn:
Sulgen:
Sulgen:
Sulgen:
Sulgen:
Sulgen:
'Eschach', Waldrücknahme
'Vier-Häuser' – Waldumbau
'Schießwäldle' – Waldumbau
Erddeponie 'Deisenhof'
Erddeponie 'Steinbruch Haldenhof' – ehem. Steinbruch
Erddeponien 'Haldenhof'
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Sulgen:
Sulgen:
Sulgen:
Sulgen:
Sulgen:
Schönbronn:
Talstadt:
Lehmgruben 'Heldhof'
Geländeauffüllung 'Oberreute'
Geländeauffüllung 'Beschenhof'
Erddeponie 'Brambach III und IV'
Erddeponie 'Brambach I'
Ökokonto 'Neubrücke'
Ökokonto 'Bernecktal / Berneckbad'
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Talstadt:
Talstadt:
Talstadt:
Ökokonto 'Geißhalde'
Ökokonto 'Charlottenhöhe'
Ökokonto 'Kirnbach / Kirnbachtal'
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Talstadt:
Talstadt:
Ökokonto 'Lauterbachtal'
Ökokonto 'Am Felsenkeller'
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Talstadt:
Talstadt:
Ökokonto 'Schlossberg'
Ökokonto 'Kreuzfelsen / Spitalerwald'
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Talstadt:
Talstadt:
Talstadt:
Talstadt:
Talstadt:
Talstadt:
Talstadt:
Talstadt:
Talstadt:
Talstadt:
Talstadt:
Waldmössingen:
Waldmössingen:
Waldmössingen:
Waldmössingen:
Waldmössingen:
Tennenbronn:
Tennenbronn:
Ökokonto 'Schlosshof'
Ökokonto 'Schlossberg'
Ökokonto 'Lauterbachtal'
Ökokonto 'Stadtwald / Gymnasium'
Ökokonto 'Raustein'
Ökokonto 'Feurenmoos'
Erdablagerung 'Oberer Kirnbach'
Hanganschüttung 'Kirnbachtal'
Erddeponie 'Schwabenhof'
'Tischneck' – Abrundungssatzung
'Rochus-Merz-Str./Burgweg'
'Großwald' – Fläche für Ökokonto
'Römerkastell' – Waldumbau
'Wagnergrube' – Erddeponie
Abgrenzung Wasserschutzgebiet
Abgrenzung Wasserschutzgebiet
'Sommerberg' – Waldumbau und Parkplatzflächen
'Gewerbegebiet II' – Waldumbau
Für den räumlichen Geltungsbereich der 6. punktuellen Änderung des Flächennutzungsplanes
1998 sind die jeweiligen Teilpläne in der Fassung vom 12.10.2011 maßgebend.
Die 6. punktuelle Änderung des Flächennutzungsplanes 1998
wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Die 6. punktuelle Änderung des Flächennutzungsplanes kann einschließlich der Begründung
mit Umweltbericht beim Bürgermeisteramt der Stadt Schramberg, Fachbereich Umwelt und
Technik, Abt. Stadtplanung, Berneckstraße 9, 78713 Schramberg, ( City Center, Anmeldung 2.
OG, Zimmer 2.02 Tel. 07422 / 29- 281, oder beim Abteilungsleiter Herr Kammergruber,
Zimmer 2.06. Tel. 07422 / 29 - 286) während der üblichen Dienststunden eingesehen werden.
Jedermann kann den Flächennutzungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft
verlangen (vgl. § 6 Abs. 5 BauGB).
Sämtliche Unterlagen können zusätzlich in den Rathäusern der Gemeinden Aichhalden, Hardt
und Lauterbach und den Ortsverwaltungen der Stadt Schramberg während den üblichen
Öffnungszeiten von Jedermann ohne Hindernis eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des
BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des
§ 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans
und des Flächennutzungsplans oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher
Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit
dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des
Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Eine eventuelle Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für
Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften
ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht
schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll,
innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft
Schramberg geltend gemacht worden ist.
Schramberg, den 19.12.2015
gez. Thomas Herzog
Oberbürgermeister
Vorsitzender der Verwaltungsgemeinschaft