Bundesministerium für Justiz Museumstraße 7 1070 Wien per E-Mail: [email protected] Zl. 13/1 15/145 BMJ-Z10.075/0014-I 7/2015 VO, mit der die Verordnung über die Verwendung von Formblättern für die offenzulegende Bilanz und den offenzulegenden Anhang von kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung geändert wird Referent: Dr. Michael Kutschera , Rechtsanwalt in Wien Sehr geehrte Damen und Herren! Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK) dankt für die Übersendung des Entwurfes und erstattet dazu folgende S t e l l u n g n a h m e : 1. Allgemeine Hinweise Die UGB-Formblatt-Verordnung stellt Formulare für das nach UGB verpflichtende Einreichen von Teilen des Jahresabschlusses bestimmter Gesellschaften in Papierform bereit. Die Formulare sind nachweislich der Materialien mit jenen Online-Formularen deckungsgleich, die auf der Website der Justiz „www.justiz.gv.at“ kleinen GmbHs und GmbH & Co KGs für die elektronische Einreichung bereitgestellt werden. 2. Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) Mit dem Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014), BGBl. I Nr. 22/2015, sind Inhalt und Struktur von Bilanz und Anhang geändert und die zusätzliche Größenordnung der Kleinst(kapital)gesellschaft eingeführt worden. Die Änderungen sind entsprechend in den EinreichFormularen nachzuziehen. Dies geschieht durch die hier zu begutachtende Verordnung. 3. Unionsrechtliche Vorgaben und Gestaltungsspielräume Die Änderung des Rechnungslegungsrechts hat der Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19 (in der Folge kurz: Bilanz-Richtlinie) gedient. Ziel der Bilanz-Richtlinie idgF ist die weitgehende Harmonisierung der Anforderungen für kleine Unternehmen innerhalb der Europäischen Union. Der gestalterische Spielraum der Mitgliedstaaten in der Umsetzung der Änderungen der Bilanz-RL ist der Natur einer Harmonisierung entsprechend von vornherein beschränkt. Verbleibende Bewegungsfreiheit konnte die Republik Österreich bereits im RÄG 2014 nutzen. Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK) hat im damaligen Begutachtungsverfahren umfassend Stellung genommen und verschiedene Empfehlungen abgegeben. 4. UGB-Formblatt-Verordnung Kern der nur drei knappe Paragraphen umfassenden UGB-FormblattVerordnung sind drei jeweils als Anlage angeschlossene Formulare. Dabei handelt es sich um die Formulare „Offenzulegender Auszug aus der Bilanz der kleinen GmbH“ (Anlage 1), „Offenzulegender Anhang“ (Anlage 2); und „Offenzulegender Auszug aus der Bilanz der kleinen GmbH & Co KG und sonstiger kleiner kapitalistischer Personengesellschaften (§ 189 Abs. 1 Z 2 UGB)“ (Anlage 3). Für eine Stellungnahme des ÖRAK zu gesellschaftlich relevanten oder rechtspolitisch beachtlichen Spielräumen bei der Ausgestaltung der UGBFormblatt-Verordnung samt ihrer drei Formulare bietet sich naturgemäß kein Raum. Die Umsetzung der weitestgehend durch das RÄG 2014 vorgegebenen Gliederung ist eine bloß technische Fingerübung des Verordnungsgebers. Die UGB-Formblatt-Verordnung hat die bestehenden Formulare nur soweit abgeändert als notwendig, siehe sogleich im nächsten Punkt. 5. Zu den einzelnen Einreichformularen laut geänderter UGB-FormblattVerordnung Das Formblatt „Offenzulegender Auszug aus der Bilanz der kleinen GmbH“ (Anlage 1) hat sich nur hinsichtlich des Ausweises des Stammkapitals, der präzisierten Angaben zu den Bilanzposten „Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände“ (B II der Aktivseite) und „eingefordertes Stammkapital“ (A I der Passivseite) und „Verbindlichkeiten“ (C der Passivseite) sowie im Wegfall der „Unversteuerten Rücklagen“ (bisher: B der Passivseite) und der Neueinführung der „Aktiven latenten Steuern“ (neu: D der Aktivseite) geändert. Am Ende dieses Formblatts haben Kleinstkapitalgesellschaften bestimmte Zusatzangaben nach § 237 Abs 1 Z 2 und 3 UGB zu machen, die sich sonst – neben anderen Angaben – im Anhang finden würden. Einen solchen brauchen Kleinst(kapital)gesellschaften aber nicht zur Offenlegung einzureichen. Auch hier folgt der Verordnungsgeber der Vorgabe des § 199 UGB, wonach bestimmte Verbindlichkeiten sowie sonstige Haftungsverhältnisse, soweit sie nicht zu passivieren sind, unter der Bilanz auszuweisen sind. Das Formblatt „Offenzulegender Anhang“ (Anlage 2) trägt der geänderten Rechtslage gleichermaßen Rechnung und setzt insbesondere die neu 2 gestaltete Struktur bestimmter von § 238 UGB vorgegebener Angaben im Anhang um. Dabei folgt der Verordnungsgeber den maßgeblichen Gesetzeswortlauten. Zum Formblatt „Offenzulegender Auszug aus der Bilanz der kleinen GmbH & Co KG und sonstiger kleiner kapitalistischer Personengesellschaften (§ 189 Abs. 1 Z 2 UGB)“ (Anlage 3) gilt im Wesentlichen das bereits oben zum ersten Formblatt Gesagte. Da Personengesellschaften, selbst wenn sie verdeckte Kapitalgesellschaften sind, nach wie vor kein Körperschaftsteuersubjekt sind, sieht das Formblatt naturgemäß auch keine Posten „Aktive latente Steuern“ vor. 6. Fazit Die ÖRAK begrüßt den Erlass der geplanten Änderung zur UGB-Formblatt-VO uneingeschränkt. Wien, am 5. Oktober 2015 DER ÖSTERREICHISCHE RECHTSANWALTSKAMMERTAG Dr. Rupert Wolff Präsident 3
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