DAS RECHT DER GRUPPENPRAXIS Eine Analyse berufs-, organisations- und gesellschaftsrechtlicher Besonderheiten und vertragspartnerrechtlicher Aspekte Dr. Julia Moser, LL.M. (UCLA) Wien, Februar 2015 Inhaltsverzeichnis DAS RECHT DER GRUPPENPRAXIS ................................................................................ 1 Abkürzungsverzeichnis ............................................................................................................ 7 I. RECHTSGRUNDLAGEN UND ENTWICKLUNG................................................... 10 A. Allgemeine Bemerkungen ............................................................................................ 10 B. Rückblick: Von der Ordinations- und Apparategemeinschaft zur Gruppenpraxis ...... 11 1. ÄrzteG ...................................................................................................................... 11 2. ASVG ....................................................................................................................... 17 C. Aktuelle Rechtsgrundlagen .......................................................................................... 18 1. ÄrzteG ...................................................................................................................... 18 2. ASVG ....................................................................................................................... 26 II. GESELLSCHAFTS-, ORGANISATIONS- UND BERUFSRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN ................................................................................................. 28 A. Allgemeine Bemerkungen ............................................................................................ 28 1. Ordinations- und Apparategemeinschaft (Gemeinschaftspraxen) ........................... 28 a) Beschäftigung von gemeinsamem Personal und Einkaufsgesellschaften........................ 29 b) Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Nicht-Ärzten ...................................................... 30 c) Bloße Wirtschaftsgemeinschaft ....................................................................................... 31 d) Ordinations- und Apparategemeinschaften in der Praxis ................................................ 31 2. B. Gruppenpraxen ......................................................................................................... 32 Gesellschaftsrechtliche Grundlagen ............................................................................. 35 1. Allgemeine Bemerkungen ........................................................................................ 35 2. Überlegungen zur Rechtsformwahl .......................................................................... 36 a) Offene Gesellschaft.......................................................................................................... 39 2 b) C. Gesellschaft mit beschränkter Haftung ............................................................................ 41 Gesellschaftsrechtliche Besonderheiten für Ärztegesellschaften ................................. 43 1. Überblick .................................................................................................................. 43 2. Vorgesellschaft ......................................................................................................... 46 3. Firma der Gruppenpraxis ......................................................................................... 46 a) Allgemeine Bemerkungen ............................................................................................... 46 b) Besonderheiten für die Firma einer Ärztegesellschaft ..................................................... 48 c) Firmenkontinuität............................................................................................................. 49 4. Offene Gesellschaft ................................................................................................. 49 (2) Gesellschaft mit beschränkter Haftung ................................................................... 50 (Berufs)Sitz der Gruppenpraxis ............................................................................... 51 a) Sitz ................................................................................................................................... 51 b) Berufssitz ......................................................................................................................... 51 5. (1) Zweitordinationen und Mehrfachmitgliedschaften in Gruppenpraxen ................... 52 (2) Standorte ................................................................................................................. 54 Gesellschaftszweck und Unternehmensgegenstand ................................................. 55 a) Verwaltung des Gesellschaftsvermögens ........................................................................ 55 b) Ausübung von Tätigkeiten im Rahmen der Berufsbefugnis ............................................ 56 c) Unternehmensgegenstand der Gruppenpraxis ................................................................. 57 6. 7. (1) Gesellschafter ........................................................................................................... 58 a) Anzahl von Gesellschaftern ............................................................................................. 58 b) Nur Ärzte oder Zahnärzte ................................................................................................ 59 c) Gesellschafterwechsel ...................................................................................................... 60 (1) Gesellschaftsrechtliche Aspekte.............................................................................. 60 (2) Kassenvertragsrechtliche Aspekte .......................................................................... 62 d) Einstellung oder Untersagung der Berufsausübung......................................................... 62 e) Tod eines Gesellschafters ................................................................................................ 63 f) Übertragene Gesellschaftsrechte...................................................................................... 64 Geschäftsführung und Vertretung ............................................................................ 65 3 a) Gesellschafter-Geschäftsführer und Fremd-Geschäftsführer .......................................... 65 b) Geschäftsführungs- und Vertretungsregelung im Gesellschaftsvertrag .......................... 66 c) Abberufung und Entzug der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis .................... 67 d) Erteilung von Prokura und Handlungsvollmacht............................................................. 68 e) Abschluss von Behandlungsverträgen ............................................................................. 68 f) Exkurs: Abschluss des Kassenvertrages .......................................................................... 69 8. D. Auflösung der Gesellschaft ...................................................................................... 70 Berufs- und Organisationsrechtliche Besonderheiten für Ärztegesellschaften ............ 72 1. Berufsbefugnis ......................................................................................................... 72 2. Freie Arztwahl .......................................................................................................... 73 3. Keine Einschränkung der selbständigen Berufsausübung ....................................... 74 4. Einhaltung der (standesrechtlichen) Bestimmungen des ÄrzteG ............................. 74 5. Anstellung von ärztlichem und nichtärztlichem Personal ........................................ 75 a) Anstellung von ärztlichem Personal ................................................................................ 76 b) Anstellung von nichtärztlichem Personal ........................................................................ 78 6. Berufshaftpflicht....................................................................................................... 80 III. VERTRAGSPARTNERRECHTLICHE ASPEKTE.................................................. 84 A. Allgemeine Bemerkungen ............................................................................................ 84 1. Pflichtversicherungsprinzip und Sachleistungsprinzip ............................................ 84 2. Sachleistungsprinzip................................................................................................. 87 3. Kostenerstattungsprinzip .......................................................................................... 89 B. Grundlagen des Kassenvertragsrechts (Gesamt- und Einzelverträge) ......................... 90 1. Rechtsgrundlagen im ASVG .................................................................................... 90 2. Gesamtverträge......................................................................................................... 91 a) Der Abschluss des Gesamtvertrages ................................................................................ 91 4 b) Die Rechtsnatur des Gesamtvertrages ............................................................................. 92 c) Der Inhalt des Gesamtvertrages ....................................................................................... 97 (1) (a) Allgemeine Bemerkungen .................................................................................. 97 (b) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Stellenplansystem ....................... 100 (2) Investitionsabgeltung ............................................................................................ 108 (3) Auswahl der Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen .................................... 109 (4) Honorarordnung .................................................................................................... 112 (a) Allgemeine Bemerkungen ................................................................................ 112 (b) Honorarordnung für Vertrags-Gruppenpraxen ................................................. 113 (c) Elektronische Diagnose- und Leistungsdokumentation ................................... 114 (5) d) Der Stellenplan ........................................................................................................ 97 Spezifische Versorgungsaufgaben ........................................................................ 114 Die Instrumente der Streitschlichtung ........................................................................... 115 (1) Allgemeine Bemerkungen ..................................................................................... 115 (2) Die Landesschiedskommissionen ......................................................................... 117 (3) Die Bundesschiedskommission ............................................................................. 118 e) Der Beginn und die Beendigung des Gesamtvertrages ................................................. 120 f) Der vertragslose Zustand ............................................................................................... 122 (1) (a) Allgemeine Bemerkungen und Stand der Lehre ............................................... 124 (b) Sonder-Einzelvertrag nach § 342a ASVG ........................................................ 128 (2) 3. Die Zulässigkeit von Vereinbarungen während des vertragslosen Zustands ........ 124 Neuabschluss von Einzelverträgen nach Beendigung........................................... 130 Einzelvertrag .......................................................................................................... 132 a) Der Inhalt des Einzelvertrages ....................................................................................... 132 b) Die Rechtsnatur des Einzelvertrages ............................................................................. 134 c) Die Beendigung des Einzelvertrages ............................................................................. 139 d) Der Abschluss eines befristeten Einzelvertrages ........................................................... 142 e) Der Abschluss eines Einzelvertrages unter einer Resolutivbedingung ......................... 149 f) Die Instrumente der Streitschlichtung ........................................................................... 150 (1) Die Paritätischen Schiedskommissionen............................................................... 150 IV. DAS NEUE ZULASSUNGSREGIME ....................................................................... 153 A. Überblick und Historie ............................................................................................... 153 B. Gründung und Zulassung als Gruppenpraxis ............................................................. 155 5 1. Überblick ................................................................................................................ 155 2. Gründung ................................................................................................................ 157 3. „Zulassungsverfahren“ für Vertrags-Gruppenpraxen (§ 52b ÄrzteG) ................... 160 a) Neugründung einer Vertrags-Gruppenpraxis................................................................. 160 b) Gesellschafterwechsel in der Vertrags-Gruppenpraxis.................................................. 163 (1) c) Exkurs: Gesellschafterwechsel am Beispiel des Wiener Gesamtvertrages........... 165 Erweiterung der Vertrags-Gruppenpraxis ...................................................................... 166 (1) d) 4. V. Exkurs: Upgrading nach dem Wiener Gesamtvertrag .......................................... 167 Exkurs: Ausscheiden aus der Vertrags-Gruppenpraxis ................................................. 168 Zulassungsverfahren für Wahlarztgruppenpraxen (§ 52c ÄrzteG) ........................ 168 a) Allgemeine Bemerkungen zum Wahlarztsystem ........................................................... 168 b) Zulassungsverfahren ...................................................................................................... 170 (1) Allgemeine Bemerkungen ..................................................................................... 170 (2) Kriterien zur Feststellung des Bedarfs .................................................................. 171 (a) Ergebnisse der Planungen des jeweiligen RSG ................................................ 173 (b) Wesentliche Verbesserung der Versorgung ...................................................... 173 (i) Örtliche Verhältnisse ........................................................................................ 175 (ii) Bestehende Leistungsanbieter .......................................................................... 175 (iii) Entwicklungstendenzen in der Medizin .......................................................... 175 c) Rechtsschutzinstrumente ............................................................................................... 176 d) Änderung des Leistungsspektrums der Vertrags-Gruppenpraxis .................................. 176 e) Gesellschafterwechsel .................................................................................................... 177 ZUSAMMENFASSUNG UND KRITIK .................................................................... 178 6 Abkürzungsverzeichnis aA AB Abs Art BGBl Bgld BlgNR BSK BVA bzw dh EG etc EU EuGH EWG f (ff) Fn FS GKK GP hA hL hM Hrsg idF idgF idR idS insb iS iSd iSv iVm krit KVTr LBK anderer Ansicht Ausschussbericht Absatz Artikel Bundesgesetzblatt Burgenland, burgenländisch, -e Beilage(n) zu den stenographischen Protokollen Nationalrates Bundesschiedskommission Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter beziehungsweise das heißt Europäische Gemeinschaft et cetera Europäische Union Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und der (die) folgende(n) Fußnote Festschrift Gebietskrankenkasse Gesetzgebungsperiode herrschende Auffassung herrschende Lehre herrschende Meinung Herausgeber in der Fassung in der geltenden Fassung in der Regel in diesem Sinne insbesondere im Sinne im Sinne der (des) im Sinne von in Verbindung mit kritisch, -e Krankenversicherungsträger Landesberufungskommission des 7 lit LSK mAn mE mwN N.N. NÖ NR Nr OGH OLG OÖ RGBl RL Rn Rs Rspr RV Rz sog SozVTr StGBl Stmk stRspr SV SVA SVB Tir uA uU va vs VAEB verb VfGH Vgl VO VwGH Wr zB littera, Buchstabe Landesschiedskommission meiner Ansicht nach meines Erachtens mit weiteren Nachweisen Name unbekannt Niederösterreich, niederösterreichisch, -e Nationalrat Nummer Oberster Gerichtshof Oberlandesgericht Oberösterreich, oberösterreichisch, -e Reichsgesetzblatt Richtlinie Randnummer Rechtssache Rechtsprechung Regierungsvorlage Randziffer, -zahl sogenannt, -e, -er, -es Sozialversicherungsträger Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich Steiermark, steiermärkisch, -e ständige, -n Rechtsprechung Sozialversicherung Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Sozialversicherungsanstalt der Bauern Tirol und Andere, -r, -s unter Umständen vor allem versus Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau verbunden, -e Verfassungsgerichtshof Vergleich, -e Verordnung Verwaltungsgerichtshof Wiener zum Beispiel 8 Zif zT Ziffer zum Teil 9 I. RECHTSGRUNDLAGEN UND ENTWICKLUNG A. Allgemeine Bemerkungen Grundsätzlich unterscheidet das Gesetz drei Formen der ärztlichen Berufsausübung, nämlich jene als niedergelassener Arzt mit Ordinationsstätte (§ 45 ÄrzteG), als Wohnsitzarzt (§ 47 ÄrzteG) oder aber als angestellter Arzt im Rahmen einer Krankenanstalt (§ 46 ÄrzteG; unselbständige Berufsausübung). Unter freiberuflicher Berufsausübung iSd ÄrzteG wird sowohl die Tätigkeit als niedergelassener Arzt mit Ordinationsstätte wie auch die Tätigkeit als Wohnsitzarzt verstanden.1 Darüber hinaus ist die selbständige Berufsausübung nunmehr auch bestimmten Vereinigungen von freiberuflich tätigen Ärzten in Behandlungsgesellschaften (den sog „Gruppenpraxen“) gestattet. Für die Vereinigung freiberuflich tätiger Ärzte werden im ÄrzteG (bzw für Zahnärzte im ZÄG) zwei verschiedene Assoziationsformen vorgesehen, einerseits nämlich eine Vergesellschaftung von Betriebsmitteln (zur gemeinsamen Nutzung von Ordinationsräumlichkeiten und/oder von medizinischen Geräten) in einer sog „Ordinationsund Apparategemeinschaft“ (§ 52 ÄrzteG, § 25 ZÄG)2. Die Ordinations- und Apparategemeinschaft ist ein bloß loser Zusammenschluss mehrerer Ärzte und wird auch als Gemeinschaftspraxis bezeichnet. Sie ist nicht zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt. Ferner können sich freiberuflich tätige Ärzte andererseits auch zu einer sog „Gruppenpraxis“ zusammenschließen. Im Unterschied zur Ordinations- und Apparategemeinschaft ist die Gruppenpraxis nicht nur ein loser Zusammenschluss zur gemeinsamen Nutzung von Betriebsmitteln, sondern ein echter Zusammenschluss zum Betrieb einer (zahn-)ärztlichen Ordination. Die Erbringung der ärztlichen Leistungen selbst erfolgt im Rahmen und durch die Gesellschaft (§ 52a ÄrzteG, § 26 ZÄG)3. Die Gruppenpraxis ist also zur selbständigen 1 Vgl zu alledem Wallner in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, XVIII. Rz 68 ff. 2 In der Terminologie der RV der 2. Ärztegesetz-Novelle, mit der gesetzliche Grundlage der Gruppenpraxis geschaffen wurde, „Wirtschaftsgesellschaften“; vgl RV 629 BlgNR XXI. GP, 54. 3 „Behandlungsgesellschaften“, die selbst Träger der (zahn-)ärztlichen Berufsbefugnis sind; vgl RV 629 BlgNR XXI. GP, 54. 10 Ausübung des (zahn)ärztlichen Berufs berechtigt. Die Zusammenarbeit von Ärzten im Rahmen von Gruppenpraxen war standespolitisch immer als Gegenstück zu den Spitalsambulanzen oder den Instituten (selbständigen Ambulatorien) gedacht.4 Die Gruppenpraxis unterscheidet sich von einer Gemeinschaftspraxis also wesentlich dadurch, dass die Gruppenpraxis selbst als Rechtsperson (mit eigener Rechtspersönlichkeit) und als Träger von Rechten und Pflichten auftritt. Sie kann etwa Mietverträge für Ordinationsräumlichkeiten abschließen, Dienstverträge mit (Fach-)Personal eingehen oder auch Verbrauchsmaterialien und medizinische Geräte anschaffen. Bei Gemeinschaftspraxen hingegen tritt die Gemeinschaftspraxis nach außen, beispielsweise gegenüber dem Patienten, nicht in Erscheinung. Als Rechtsperson tritt immer nur der jeweilige Arzt bei vollständiger Wahrung der Eigenverantwortlichkeit auf. Bis zur schrittweisen Umsetzung der seit Jahrzehnten existierenden Bestrebungen und gesundheitspolitischen Forderungen der Ärzteschaft nach der Schaffung rechtlicher Grundlagen, die es Ärzten ermöglichen, sich zu solchen Behandlungsgesellschaften zusammen zu schließen und in dieser Assoziation dem Patienten gegenüber, also außenwirksam, als berufsbefugte Gemeinschaft aufzutreten, war es allerdings ein weiter Weg, der nachfolgend kurz umrissen werden soll.5 B. Rückblick: Von der Ordinations- und Apparategemeinschaft zur Gruppenpraxis 1. ÄrzteG Die Assoziationsform der Ordinations- und Apparategemeinschaft existiert grundsätzlich bereits seit der ÄrzteG-Novelle 1974 (BGBl 1974/4601).6 Nach der Wiederverlautbarung des ÄrzteG 1984 fand sich die entsprechende Regelung zunächst in § 23 ÄrzteG 19847, später und 4 Vgl dazu insb die diesbezüglichen Ausführungen auf der Homepage der Ärztekammer für Wien, abrufbar unter http://www.aekwien.at/index.php/aerztlichetaetigkeit/honorare/wgkk/gesamtvertraege-fuer-gruppenpraxen. 5 Vgl dazu etwa Langer, Anwendungsprobleme des Gruppenpraxisrechts, Dissertation (2004), 1 ff. 6 Karollus, in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht XXII., Rz 2. 7 § 23 Abs 1 ÄrzteG idF BGBl. Nr. 314/1987: „Die Zusammenarbeit von freiberuflich tätigen Ärzten im Sinne des § 22 Abs 2 kann bei Wahrung der Eigenverantwortlichkeit eines jeden Arztes auch in der gemeinsamen Nutzung von Ordinationsräumen 11 auch heute noch in § 52 des ÄrzteG 1998.8 Mit der Schaffung eines eigenen Gesetzes über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztegesetz – ZÄG)9 wurden die Regelungen über die Ordinations- und Apparategemeinschaft auch in § 25 ZÄG übernommen. Die ursprünglich vorgesehene Beschränkung der Zulässigkeit der Ordinations- und Apparategemeinschaften auf reine Innengesellschaften10 hob der VfGH 1996 als verfassungswidrig auf. Nach Ansicht des VfGH fehlte eine sachliche Rechtfertigung des Ausschlusses freiberuflich tätiger Ärzte von jeder Art von Außengesellschaft auch zum Zweck der Einrichtung und zum Betrieb von Ordinations- und Apparategemeinschaften. Der einschränkenden Bestimmung des § 23 Abs 1 letzter Satz ÄrzteG (idF BGBl. Nr. 314/1987) komme jene Bedeutung zu, dass alle mit der gemeinsamen Nutzung von Ordinationsräumen und medizinischen Geräten verbundenen Tätigkeiten, und damit auch diejenigen, die über die freiberufliche Tätigkeit iSd § 22 Abs 2 ÄrzteG, dh die persönliche und unmittelbare Ausübung des ärztlichen Berufes hinausgehen, nicht im Wege einer nach außen in Erscheinung tretenden Gesellschaft vorgenommen werden dürfen. Die Bestimmung schließe aus, dass Ordinations- und Apparategemeinschaften im Verhältnis zu Vermietern von Ordinationsräumen und Verkäufern medizinischer Geräte als Gesellschaft in Erscheinung treten. Damit untersage die Bestimmung nicht nur die Bildung von Ärztegesellschaften, die in (Ordinationsgemeinschaft) und/oder von medizinischen Geräten (Apparategemeinschaft) bestehen. Eine solche Zusammenarbeit darf jedoch nach außen hin nicht als Gesellschaft in Erscheinung treten.“ Abs 2 leg cit lautete: „Ordinations- und Apparategemeinschaften dürfen nur zwischen den im Abs 1 genannten Ärzten begründet werden. Die Tätigkeit der Gemeinschaft muß ausschließlich als freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 22 Abs 2 anzusehen sein, und es muß jeder einzelne Arzt im Rahmen der Gemeinschaft freiberuflich im Sinne des § 22 Abs 2 tätig werden.“ Die Einschränkung in Abs 1 leg cit, wonach eine Zusammenarbeit in einer Ordinations- und/oder Apparategemeinschaft nicht nach außen hin als Gesellschaft in Erscheinung treten dürfe, wurde nach dem Erkenntnis des VfGH vom 1.3.1996, G 1279, 1280/95-9 mit BGBl. Nr. 204/1996 aufgehoben. 8 Nach § 52 Abs 1 ÄrzteG kann die Zusammenarbeit von freiberuflich tätigen Ärzten im Sinne des § 49 Abs 2 ÄrzteG bei Wahrung der Eigenverantwortlichkeit eines jeden Arztes auch in der gemeinsamen Nutzung von Ordinationsräumen (Ordinationsgemeinschaft) und/oder von medizinischen Geräten (Apparategemeinschaft) bestehen. Nach der geltenden Rechtslage dürfen Ordinations- und Apparategemeinschaften auch zwischen den im Abs 1 leg cit genannten Ärzten und einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer offenen Gesellschaft begründet werden. 9 BGBl. I Nr. 126/2005. 10 § 23 Abs 1 letzter Satz ÄrzteG idF BGBl. Nr. 314/1987. 12 Wirklichkeit (nicht bloß Ordinations- und Apparategemeinschaften sondern vielmehr) Heilund Pflegeanstalten sind, sondern auch – und nur darum gehe es – die Bildung von Gesellschaften bloß zum Zweck der Einrichtung und zum – technischen – Betrieb von Ordinations- und Apparategemeinschaften. Gerade das aber hat der VfGH in seinem Prüfungsbeschluss für unsachlich erachtet. Im Einleitungsbeschluss hatte der VfGH ausgeführt, dass es zwar einsichtig sei, dass – wie aus den Bestimmungen über die Ärzteliste (§11a ÄrzteG idF BGBl. Nr. 314/1987) hervorgehe – nur physische Personen die Möglichkeit haben, den Beruf des Arztes auszuüben, und dass der Arzt, wie § 22 Abs 2 ÄrzteG anordnet, „seinen Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Ärzten, auszuüben“ habe. Ein völlig undifferenziertes Verbot der Bildung einer Außengesellschaft, wie es der letzte Satz des § 23 Abs 1 ÄrzteG idF BGBl. Nr. 314/1987 verfügte, schließe aber auch aus, dass Ärzte anderen Personen als Patienten, also zB Teilnehmern am Wirtschaftsleben wie etwa Vermietern von Ordinationsräumen oder Verkäufern von (teuren) medizinischen Geräten gegenüber als Gesellschaft auftreten können. Der VfGH betonte: „Der Verfassungsgerichtshof übersieht nicht, dass Literaturstimmen zufolge (...) die in Prüfung gezogene Regelung im Interesse der Sozialversicherungsträger liegt, da diese die Teilhabe von Ärztegesellschaften am Vertragsarztsystem befürchten. Es ist nämlich (...) davon auszugehen, dass selbst dann, 'wenn Ärztegesellschaften als Außengesellschaften vom Standpunkt des ÄrzteG aus zulässig sein sollten,' dies noch nicht bedeutet, 'dass die Sozialversicherung Ärztegesellschaften in ihr Vertragsarztsystem einbinden müsste oder dass Vertragsärzte, die einer Ärztegesellschaft angehören, die Mitgesellschafter gleichsam zu 'stillen Teilhabern' des Kassenvertragsarztes machen dürften'. Im Lichte dieser Erwägungen scheint auch die Interessenlage der Sozialversicherungsträger keine ausreichende sachliche Rechtfertigung für das mit der in Prüfung gezogenen Regelung anscheinend verfügte generelle Verbot der Bildung von nach außen auftretenden Gesellschaften zu bieten, da mit einer eingeschränkten Regelung ein adäquater Interessenausgleich möglich sein dürfte.“11 Der VfGH erachtete die Beschränkung der Zulässigkeit der Ordinations- und Apparategemeinschaften auf reine Innengesellschaften in § 23 Abs 1 letzter Satz ÄrzteG idF BGBl. Nr. 314/1987 für gleichheitswidrig, hob diese daher mit Wirkung zum 1.4.1997 auf und ebnete damit letztlich auch den Weg zur Schaffung einer neuen Assoziationsform, 11 VfGH 1.3.1996, G1279/95; G1280/95 = VfSlg 14.444, mwN. 13 nämlich jener der Gruppenpraxis, die dann auch die (zahn)ärztliche Berufsausübung als solche umfassen sollte.12 Durch die Aufhebung der Einschränkung auf Innengesellschaften wurde zwar die Möglichkeit eröffnet, Ordinations- und Apparategemeinschaften zu gründen und diese Form der Zusammenarbeit von Ärzten auch nach außen hin als Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr offen zu legen. Trotzdem blieb die neue Rechtslage aber insofern unzulänglich, als solche Gemeinschaften lediglich als Wirtschaftsgesellschaften13, nicht aber als Behandlungsgesellschaften geführt werden und daher auch nicht Träger der ärztlichen oder zahnärztlichen Berufsbefugnis sein konnten.14 Dem lange bestehenden Bedürfnis der Ärzteschaft, sich – wie bei den anderen freien Berufen bereits seit vielen Jahren üblich – gesellschaftsrechtlich zur Berufsausübung zusammen zu schließen, wurde mit der 2. Ärztegesetz-Novelle15 schließlich Rechnung getragen. Der wesentliche Teil der Novelle betraf die Schaffung der gesetzlichen Voraussetzungen eines solchen gesellschaftsrechtlichen Zusammenschlusses in der Gruppenpraxis (§§ 52 a und 52b ÄrzteG) sowie jener zur Teilnahme der Gruppenpraxen am Vertragsarztsystem durch entsprechende Anpassungen des ASVG.16 Im Gegensatz zu den bisherigen Gemeinschaftspraxen, die lediglich Innengesellschaften ohne Außenwirkung waren und die an der unmittelbaren Vertragsbeziehung des einzelnen Arztes zu seinen Patienten nichts änderten, sowie im Gegensatz zu den Apparate- und Ordinationsgemeinschaften, die zwar Außenwirkungen entfalteten, wie erwähnt aber lediglich Wirtschaftsgesellschaften (Ein- und Verkauf medizinisch-technischer Geräte usw) waren, sollten die Gruppenpraxen nach der Vorstellung des Gesetzgebers erstmals auch die Möglichkeit von echten Behandlungsgesellschaften eröffnen. Die Gruppenpraxis war daher von Anfang an selbst 12 VfGH 1.3.1996, G1279/95; G1280/95 = VfSlg 14.444. Vgl §§ 52a f ÄrzteG 1998 idF BGBl. I Nr. 110/2001; § 26 ZÄG idF BGBl. I Nr. 126/2005. 13 Aussengesellschaften konnten auch nach dem Erkenntnis VfSlg 14.444 zur Errichtung und zum Betrieb gegründet werden, sie konnten aber nicht gegenüber Patienten als solche auftreten. 14 Vgl RV 629 BlgNR XXI. GP, 54. 15 BGBl. I Nr. 110/2001. 16 Siehe dazu die parallele 58. Novelle zum ASVG, BGBl. I. 2001/99; dazu sogleich unten I.B.2. 14 Träger der ärztlichen oder zahnärztlichen Berufsbefugnis und als solche zur Ausübung des ärztlichen bzw zahnärztlichen Berufes berechtigt, sodass mit dieser sowohl der Behandlungsvertrag mit dem Patienten, als auch der Kassenvertrag mit den SozVTr geschlossen werden konnte. Ziel und Zweck der Novelle war einerseits die Entlastung des stationären Krankenanstaltensektors durch flexible ambulante Einrichtungen und andererseits das Schließen von Versorgungslücken insbesondere im ländlichen Bereich samt wesentlich besserer Erreichbarkeit (konzentrierte ärztliche Versorgung, sowohl am fachärztlichen als auch am allgemeinmedizinischen Sektor; Nacht- und Notdienste; Wochenendbereitschaft etc). Die rechtlichen Grundzüge der Gruppenpraxis in der Ursprungsform iSd 2. ÄrztegesetzNovelle könne wie folgt dargestellt werden: - Als zulässige Gesellschafts- bzw Rechtsform der außenwirksamen Gruppenpraxis stellte der Gesetzgeber mit der 2. Ärztegesetz-Novelle17 zunächst nur jene der Offenen Erwerbsgesellschaft (OEG) iSd § 1 EEG18 zur Verfügung. Dies als Abgrenzung zu den Krankenanstalten19 in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien und zur Betonung der persönlichen und eigenverantwortlichen Berufsausübung. - Die Erwerbsgesellschaft konnte nur durch berufsbefugte Gesellschafter (zur selbständigen Berufsausübung befugte Ärzte und Dentisten) und nicht durch dritte Personen tätig werden. Andere Personen, auch nicht Angehörige der anderen freiberuflich ausübbaren Gesundheitsberufe, durften der Gruppenpraxis nicht als Gesellschafter angehören und auch nicht am Umsatz oder Gewinn beteiligt sein. Dies gestattete dem Patienten die für den niedergelassenen Bereich typische freie Arztwahl und förderte durch diese individuelle Beziehung zwischen Arzt und Patient das für den Genesungsprozess so wichtige persönliche Vertrauensverhältnis. 17 BGBl. I Nr. 110/2001. 18 Erwerbsgesellschaftengesetz (EEG), BGBl. Nr. 257/1990; aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005. 19 Zu Abgrenzung von Gruppenpraxen und Krankenanstalten siehe etwa Holzgruber in Holzgruber/Hübner- Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 27. 15 - Für eine Gruppenpraxis waren mindestens zwei Gesellschafter notwendig. Im Falle des Ausscheidens eines der beiden Gesellschafter wurde die Gruppenpraxis wieder zur „einfachen Ordination“. - Jeder Gesellschafter war zwingend alleine zur Vertretung und Geschäftsführung befugt. Die vorübergehende Einstellung oder Untersagung der Berufsausübung änderte nichts an der Zugehörigkeit zur Gesellschaft, hinderte den betroffenen Gesellschafter aber an der Vertretung und an der Geschäftsführung. - Alle Gesellschafter mussten ihre Rechte im eigenen Namen und für eigene Rechnung innehaben; die treuhändige Übertragung und Ausübung von Gesellschaftsrechten war unzulässig. - Die Tätigkeit der Gesellschaft musste auf die Ausübung des ärztlichen Berufes einschließlich der erforderlichen Hilfstätigkeiten (assistierende Tätigkeit von anderen Gesundheitsberufen sowie die mit dem Berufssitz der Gruppenpraxis notwendig verbundenen administrativen Betriebsaufgaben, etwa alle mit der Betriebsführung verbundenen Maßnahmen, zB Aufgaben als Dienstgeber, Verpflichtungen im Rahmen von Mietverträgen usw) und die Verwaltung des Gesellschaftervermögens beschränkt sein. - Eine Gruppenpraxis konnte nur einen Berufssitz im Bundesgebiet haben, wobei jeder Sitz einer Gruppenpraxis gleichzeitig auch Berufssitz der an ihr beteiligten Ärzte sein musste. Die Beteiligung an einer Gruppenpraxis konsumierte einen der beiden erlaubten Berufssitze niedergelassener Ärzte (§ 45 Abs 3 ÄrzteG). Gruppenpraxen mit identen Gesellschaftern durften nur an einem Standort gegründet werden.20 Eine weitere marginale Anpassung der Regelungen über die Gruppenpraxis erfolgte mit 1.1.2007. An die Stelle der Rechtsform der OEG iSd § 1 EEG trat die Offene Gesellschaft (OG) iSd § 105 UGB.21 20 RV 629 BlgNR XXI. GP, 54 f. 21 Vgl BGBl. I Nr. 122/2006. 16 2. ASVG Eine gleichzeitig mit der 2. Ärztegesetz-Novelle22 durchgeführte Änderung des ASVG ermöglichte Gruppenpraxen schließlich den Abschluss von Kassenverträgen. Die Teilnahme der neu geschaffenen Gruppenpraxen am Kassenvertragsrecht wurde mit der 58. Novelle zum ASVG23 geschaffen. Die Beziehungen der SozVTr (des Hauptverbandes) zu den Ärzten, Dentisten, Hebammen, Apothekern, Krankenanstalten und anderen Vertragspartnern regelt der 6. Abschnitt des ASVG (§§ 338 ff ASVG). Mit der Novelle wurden Gruppenpraxen nach den §§ 52a und 52b ÄrzteG daher als potentielle Vertragspartner der SozVTr aufgenommen (§ 338 Abs 1 ASVG). Schon damals wurde betont, dass im Rahmen der Vollziehung des Krankenanstaltenrechts24 darauf zu achten sein wird, ob durch das Ausmaß an Organisation eine als „Gruppenpraxis“ bezeichnete ärztliche Behandlungseinrichtung nicht tatsächlich bereits eine Krankenanstalt darstellt.25 Für Gruppenpraxen sollten eigene Gesamtverträge26 mit den KVTr abgeschlossen werden.27 Seit dem 1.1.2004 besteht in Wien auch gesamtvertraglich die Möglichkeit, VertragsGruppenpraxen zu gründen.28 22 BGBl. I Nr. 110/2001. 23 BGBl. I Nr. 2001/99. 24 „Heil- und Pflegeanstalten” gemäß Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG, dh Grundsatzgesetzgebung durch den Bund, Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung durch die Länder. 25 RV 629 BlgNR XXI. GP, 40. 26 Der Gesamtvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag iSd § 338 ASVG, der die Beziehungen zwischen den KVTr und den freiberuflich tätigen Ärzten regelt (§ 341 Abs 1 ASVG). 27 28 Siehe dazu Langer, Anwendungsprobleme des Gruppenpraxisrechts, Dissertation (2004), 18 f. Siehe dazu den Gruppenpraxisgesamtvertrag vom 1.1.2004, abrufbar unter http://www.aekwien.at/index.php/aerztlichetaetigkeit/honorare/wgkk/gesamtvertraege-fuer-gruppenpraxen. 17 C. Aktuelle Rechtsgrundlagen 1. ÄrzteG Die mit der 2. ÄrzteG-Novelle29 (2001) geschaffene ärztliche Gruppenpraxis erfuhr mit der 14. Ärzte-G-Novelle30 (2010) eine grundlegende Neupositionierung im Rahmen der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung. Durch § 52a Abs 1 Z 2 ÄrzteG wurde die Möglichkeit der Gründung und Führung einer Gruppenpraxis auch in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Ärzte-GmbH) eröffnet. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu betonen, dass es auch schon bisher Möglichkeiten der ärztlichen Kooperation in Form einer GmbH gab (nämlich für Röntgeninstitute ebenso wie für die eingangs genannten Ordinations- und Apparategemeinschaften zur gemeinsamen Nutzung von Ordinationsräumen und/oder von medizinischen Geräten).31 Die Möglichkeit der ÄrzteGmbH existiert neben der weiterhin bestehenden Variante, die Gruppenpraxis als Ärzte-OG in der Rechtsform der OG zu betreiben. Ein weiterer relevanter Unterschied zur Rechtslage bis zur 14. ÄrzteG-Novelle32 ist, dass sich nunmehr auch fachfremde Ärzte zur Gruppenpraxis zusammenschließen können. Die ursprünglich bestehende Möglichkeit der Etablierung von „gemischten“ Gruppenpraxen mit Ärzten und Angehörigen des zahnärztlichen Berufes ist in der aktuellen Fassung des ÄrzteG hingegen nicht mehr vorgesehen. Die relevanten berufsrechtlichen Regelungen über die Zusammenarbeit zwischen Ärzten im Rahmen von Gruppenpraxen finden sich in §§ 52a bis 52c ÄrzteG und §§ 26 bis 26c ZÄG, wobei der Fokus dieses Werks auf den ärztegesetzlichen Bestimmungen liegt, von denen sich die relevanten Regelungen des ZÄG auch nur unwesentlich unterscheiden. 29 BGBl. I Nr. 110/2001 idF BGBl. I Nr. 114/2002. 30 Bundesgesetz zur Stärkung der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung, BGBl. I Nr. 61/2010. 31 Dazu nochmals eingehend unten Punkt II.A.1. 32 BGBl. I Nr. 2010/61. 18 § 52a Abs 3 ÄrzteG33 enthält nun Rahmenbedingungen bzw einen Kriterienkatalog, der unter Bedachtnahme auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache „Hartlauer HandelsgesmbH“34 der kompetenzrechtlichen Abgrenzung zwischen Gruppenpraxen und selbständigen Ambulatoriums gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG dient. Der Europäische Gerichtshof hatte in der Rechtssache „Hartlauer“ nämlich auf seine ständige Rechtsprechung hingewiesen, wonach ein System der vorherigen behördlichen Genehmigung, das in Grundfreiheiten eingreift, nur dann gerechtfertigt ist, wenn es auf objektiven, nicht diskriminierenden im Voraus bekannten Kriterien beruht, damit der Ermessensausübung durch die nationalen Behörden hinreichend Grenzen gesetzt werden. Er hat die bestehende Regelung des KAKuG, die bloß auf das Vorliegen eines Bedarfs abstellt, ohne näher Kriterien festzulegen, wann ein solcher besteht, als nicht ausreichend determiniert beurteilt. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass in den Ausgangsverfahren die Frage des Bedarfs in den betreffenden Bundesländern nach völlig unterschiedlichen Kriterien geprüft worden sei.35 Es war daher erforderlich, im Rahmen der Neuordnung des Zulassungsregimes bereits im Grundsatzgesetz die Kriterien festzulegen, die im Rahmen der Bedarfsprüfung für Ambulatorien künftig zu berücksichtigen sind.36 Im Hinblick darauf, dass Österreich mit bettenführenden Krankenanstalten im Akutbereich durchaus ausreichend versorgt bzw im internationalen Durchschnitt sogar überversorgt sei, sollte der Prüfungsmaßstab für das Vorliegen eines Bedarfs im bettenführenden Sektor nunmehr strenger gefasst werden und nur mehr dann gegeben sein, wenn eine wesentliche Verbesserung der Versorgung im Einzugsgebiet nachgewiesen werden kann. Dem Kriterium der Wartezeit, dem nach der Judikatur des VwGH im Rahmen der Bedarfsprüfung eine entscheidende Bedeutung zukam, darf im Hinblick auf die Aussagen im Urteil des EuGH in der Rechtssache „Hartlauer 33 § 52a Abs 3 ÄrzteG idgF. 34 EuGH 10.3.2009, C-169/07. 35 Zahl pro Patient pro Zahnarzt im Einzugsgebiet versus Wartezeiten. 36 Der Gesetzgeber betont, dass es sich dabei um jene Kriterien handelt, auf die sich Bund und Länder im Rahmen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit (ÖSG) verständigt haben, wobei diese Planungsmethoden und -ergebnisse für potentielle Bewerber auch transparent seien, da sie dem ÖSG, der auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit veröffentlicht ist, entnommen werden können; vgl RV 779 BlgNR XXIV. GP, 27. 19 HandelsgesmbH“37 wegen seiner mangelnden Objektivität (Methode der Befragung von Einrichtungen im Einzugsgebiet) hingegen keine maßgebliche Bedeutung mehr zukommen.38 Für Gruppenpraxen findet sich der erwähnte Kriterienkatalog also in § 52a Abs 3 ÄrzteG, wonach eine Gruppenpraxis keine Organisationsdichte und ‑struktur einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG aufweisen darf. Dafür gelten folgende Rahmenbedingungen: 1. Der Gruppenpraxis dürfen als Gesellschafter nur zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte angehören. 2. Andere natürliche Personen und juristische Personen dürfen der Gruppenpraxis nicht als Gesellschafter angehören und daher nicht am Umsatz oder Gewinn beteiligt werden. 3. Die Übertragung und Ausübung von übertragenen Gesellschaftsrechten ist unzulässig. 4. Die Berufsbefugnis der Gruppenpraxis ergibt sich aus der Berufsberechtigung der an der Gruppenpraxis als Gesellschafter beteiligten Ärzte. 5. Die Tätigkeit der Gruppenpraxis muss auf die a. Ausübung von Tätigkeiten im Rahmen der Berufsbefugnis der Gruppenpraxis einschließlich Hilfstätigkeiten und mit der Berufsbefugnis der Gruppenpraxis im direkten Zusammenhang stehende Tätigkeiten von Angehörigen anderer Gesundheitsberufe sowie b. die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens beschränkt werden. 37 EuGH 10.3.2009, Rs C-169/07. 38 Der EuGH hat nämlich festgestellt, dass die Prüfung der Wartezeit anhand von Antworten der Zahnärzte im Einzugsgebiet erfolgt, obwohl diese unmittelbare potentielle Konkurrenten des Antragstellers sind. Eine solche Vorgehensweise ist jedoch geeignet, die Objektivität und Unparteilichkeit der Behandlung des betreffenden Bewilligungsantrages zu beeinträchtigen; vgl RV 779 BlgNR XXIV. GP, 27. 20 6. Jeder Gesellschafter ist maßgeblich zur persönlichen Berufsausübung in der Gesellschaft verpflichtet.39 7. Unzulässig sind a. die Anstellung von Gesellschaftern und anderen Ärzten sowie b. das Eingehen sonstiger zivil- oder arbeitsrechtlicher Beziehungen der Gesellschaft oder der Gesellschafter zu anderen Ärzten oder Gesellschaften, insbesondere durch den Abschluss von freien Dienstverträgen, Werkverträgen und Leiharbeitsverhältnissen, zum Zweck der Erbringung ärztlicher Leistungen in der Gruppenpraxis, die über das Ausmaß einer vorübergehenden Vertretung, insbesondere aufgrund von Fortbildung, Krankheit und Urlaub, hinausgeht.40 8. Eine Anstellung von Angehörigen anderer Gesundheitsberufe ist nur in einem Ausmaß zulässig, das keine Regelung in einer Anstaltsordnung erfordert. Wenn das Verhältnis zwischen den Gesellschaftern und den Vollzeitäquivalenten der angestellten Angehörigen anderer Gesundheitsberufe, ausgenommen Ordinationsgehilfen, die Verhältniszahl 1:5 übersteigt oder wenn die Zahl der angestellten Angehörigen anderer Gesundheitsberufe, ausgenommen Ordinationsgehilfen, die Zahl 30 übersteigt, wird das Vorliegen eines selbständigen Ambulatoriums vermutet. Bei Sonderfächern mit hohem Technisierungsgrad wie Medizinische und Chemische Labordiagnostik, Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation sowie Radiologie tritt auch bei Übersteigen der genannten Zahlen die Vermutung des Vorliegens eines selbständigen Ambulatoriums solange 39 Mit diesem Kriterium soll festgelegt werden, dass der Gesellschafter den Schwerpunkt seiner ärztlichen Berufsausübung in der Gruppenpraxis zu entfalten hat; vgl RV 779 BlgNR XXIV. GP, 20. 40 Das Ausmaß einer vorübergehenden Vertretung bestimmt sich insbesondere nach der langjährig bewährten Vorgangsweise für die üblichen Vertretungsfälle Unfall, Krankheit und Urlaub. Diese Vertretungsfälle sollen im Rahmen einer demonstrativen Aufzählung ausdrücklich genannt werden. Weitere denkbare Vertretungsfälle sind die Ausübung eines politischen Mandats oder die Funktion in einer gesetzlichen Interessenvertretung. Weiters ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass das Recht zum Abschluss eines (zusätzlichen) Behandlungsvertrages mit einem Arzt, der kein Gesellschafter ist, im Einzelfall zum Wohle des Patienten unberührt bleibt (z.B. zum Zweck der Verabreichung von Schmerzmitteln/Narkotika durch einen Facharzt für Anästhesie und Intensivmedizin). Vgl dazu RV 779 BlgNR XXIV. GP, 20. 21 nicht ein, als die ärztliche Verantwortung für die ärztliche Leistung für einen bestimmten Behandlungsfall bei einem bestimmten Gesellschafter liegt.41 9. Die Berufsausübung der Gesellschafter darf nicht an eine Weisung oder Zustimmung der Gesellschafter (Gesellschafterversammlung) gebunden werden. 10. Über Fragen der Berufsausübung entscheiden ausschließlich die entsprechend berufsberechtigten Gesellschafter. Gegen den Willen jener Gesellschafter, die über die den Gegenstand einer Entscheidung überwiegend betroffene Berufsberechtigung verfügen, darf keine Entscheidung getroffen werden. 11. Für die Patienten ist die freie Arztwahl unter den Gesellschaftern derselben Fachrichtung zu gewährleisten. Schließlich kam es im Zuge der 14. ÄrzteG-Novelle – nicht zuletzt veranlasst durch das Urteil des EuGH in der Rechtssache „Hartlauer HandelsgesmbH“ – zu einer grundlegenden Neuordnung des Zulassungsregimes (sog „Bedarfsprüfung“). Während nämlich das Krankenanstaltenrecht für die Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums nämlich seit jeher eine positive Bedarfsprüfung voraussetzte, war dies im niedergelassenen Bereich der Ärzte bzw im Bereich der zahnärztlichen Versorgung nicht der Fall (dies, obwohl – wie erwähnt – die Zusammenarbeit der niedergelassenen Ärzte und Zahnärzte im Rahmen von Gruppenpraxen standespolitisch immer als Gegenstück zu den Spitalsambulanzen und den selbständigen Ambulatorien gedacht war). Freiberuflich tätige Ärzte und Zahnärzte konnten 41 Die Grenze der Zulässigkeit soll dort liegen, wo die Regelung in einer Anstaltsordnung erforderlich wird. In diesem Zusammenhang kann auch eine Betrachtungsweise unter anerkannten Gesichtspunkten der Organisationslehre, wie insbesondere des Kriteriums der Leitungsspanne, hilfreich sein. Hinsichtlich der zahlenmäßigen Abgrenzung soll die differenzierte gesetzliche Fiktion Hilfestellung bieten und in Z8 folgende maßgebliche Ergänzung vorgenommen: Wenn das Verhältnis zwischen den Gesellschaftern und den Vollzeitäquivalenten der angestellten Angehörigen anderer Gesundheitsberufe, ausgenommen Ordinationsgehilfen, die Verhältniszahl 1:5 übersteigt oder wenn die Zahl der angestellten Angehörigen anderer Gesundheitsberufe, ausgenommen Ordinationsgehilfen, die Zahl 30 übersteigt, soll das Vorliegen eines selbständigen Ambulatoriums vermutet werden. Die Ausnahme der Ordinationsgehilfen scheint im Hinblick auf den erheblichen administrativen Anteil am Gesamttätigkeitsprofil gerechtfertigt. Bei Sonderfächern mit hohem Technisierungsgrad wie Medizinische und Chemische Labordiagnostik, Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation sowie Radiologie soll auch bei Übersteigen der genannten Zahlen die Vermutung des Vorliegens eines selbständigen Ambulatoriums solange nicht eintreten, als – im Hinblick auf die in Gruppenpraxen zu gewährleistende freie Arztwahl – die ärztliche Verantwortung für die ärztliche Leistung für einen bestimmten Behandlungsfall bei einem bestimmten Gesellschafter liegt; RV 779 BlgNR XXIV. GP, 20. 22 sich nicht nur als einzeln Berufsausübende, sondern auch in der Form einer Gruppenpraxis ohne eine Bedarfsprüfung niederlassen. Das bestehende System der Bedarfsprüfung von selbständigen Ambulatorien wurde im Jahr 2009 vom EuGH42 als europarechtswidrig erkannt, da bei gleichem oder ähnlichen Leistungsangebot zahnärztliche Gruppenpraxen ohne weitere Schwelle ihre Tätigkeit aufnehmen können und damit den Status einer Wahlarzteinrichtung erreichen, selbständige Ambulatorien hingegen einer strengen Bedarfsprüfung unterliegen. Wenngleich diese Entscheidung den Bereich der Zahnheilkunde betraf, so kam ihr auch für den Sektor der ambulanten ärztlichen Versorgung gleiches Gewicht zu. Der Gesetzgeber war daher berufen, desbezüglich eine Gleichbehandlung von Gruppenpraxen und Ambulatorien herzustellen, wobei sich der Gesetzgeber dazu entschlossen hat, auch für Gruppenpraxen eine mit Ambulatorien vergleichbare Bedarfsprüfung bzw zumindest einen „regulierten Zugang“ einzuführen.43 Die ebenso mögliche Herstellung der Gleichbehandlung von Gruppenpraxen und Ambulatorien durch Abschaffung der Bedarfsprüfung auch für Ambulatorien hingegen war für den Gesetzgeber wegen der damit zu befürchtenden weiteren finanziellen Belastung des Gesundheitssystems durch eine Steigerung der „angebotsinduzierten Nachfrage“ keine gangbare Lösung.44 § 52b und § 52c ÄrzteG enthalten nun seit der 14. ÄrzteG-Novelle das Gründungsregime für Gruppenpraxen. Neben der Errichtung der Gesellschaft und Eintragung derselben in das Firmenbuch ist die Gründung einer Gruppenpraxis und die Aufnahme der ärztlichen Berufsübung in der Gruppenpraxis an die Erfüllung spezifischer Zulassungsvoraussetzungen – erforderlichenfalls auch im Rahmen eines Zulassungsverfahren gemäß § 52c ÄrzteG (dazu solgleich) – sowie an die Eintragung in die Ärzteliste gebunden. § 52c ÄrzteG regelt das komplexe Zulassungsregime für Gruppenpraxen mit dem die Gleichbehandlung zwischen Gruppenpraxen und selbständigen Ambulatorien hinsichtlich des Marktzugangs erreicht werden soll. Von diesem Zulassungsregime ausgenommen sind gemäß 42 EuGH 10.3.2009, C-169/07. 43 Karollus in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, XXII. Rz 74. 44 RV 779 BlgNR XXIV. GP, 5. Vgl ebenso Karollus in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, XXII. Rz 4 (FN 10); mwN. 23 § 52b Abs 1 Z 2 lit b ÄrzteG lediglich Gruppenpraxen, die ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen (Paradebeispiel ist der Bereich der Schönheitschirurgie), erbringen. Der Gesetzgeber skizziert in den Materialien nachfolgende Stufen des Zulassungsregimes: 1. Bloße Anzeige (§ 52b Abs 1 Z 2 lit a iVm § 52b Abs 2 ÄrzteG): Hier sind zwei Fälle zu unterscheiden: a. Ärzte, die bereits über einen Einzelvertrag mit der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse verfügen und sich zu einer Gruppenpraxis nach dem ÄrzteG oder dem ZÄG zusammenschließen wollen, benötigen eine schriftliche (wechselseitige) Gebietskrankenkasse über Zusage den von der Abschluss örtlich eines zuständigen Gruppenpraxis- Einzelvertrages, die dem örtlich zuständigen Landeshauptmann lediglich anzuzeigen ist. Mit der Anzeige hat der Landeshauptmann unverzüglich die jeweilige Landesgesundheitsplattform im Rahmen eines Ausschusses zu befassen.45 Die Vertragsärzte bringen ihre Planstellen in die Gruppenpraxis ein. Ihre bisherigen Einzelverträge werden durch einen neuen, auf einem Gruppenpraxis-Gesamtvertrag basierenden Gruppenpraxis-Einzelvertrag abgelöst und die bisherigen Einzelverträge erlöschen. Ist kein GruppenpraxisGesamtvertrag anwendbar, so steht das Instrumentarium des SonderEinzelvertrag iSd § 342a Abs 5 ASVG zur Verfügung.46 Die Gebietskrankenkasse hat bei Erteilung bzw Versagung der Zusage über den Abschluss eines Gruppenpraxis-Einzelvertrages entsprechend § 342a ASVG 45 Zu den sehr eingeschränkten Kompetenzen des Landeshauptmannes bzw des Ausschusses der Landesgesundheitsplattform siehe unten Punkt IV.B.3.a). 46 Die Gründung von Gruppenpraxen soll nicht verzögert oder im Falle des Nicht-Zustandekommens eines Gruppenpraxis- Gesamtvertrages gar gänzlich verhindert werden, weshalb es zur Sicherstellung oder Verbesserung des Sachleistungsangebotes nach Ansicht des Gesetzgebers erforderlich war, auch die Möglichkeit zum Abschluss von SonderEinzelverträgen vorzusehen, die nicht auf einem (Gruppenpraxis-)Gesamtvertrag basieren. Jenen sind einheitliche Grundsätze zu Grunde zu legen und es ist auch dabei auf die jeweiligen RSG Bedacht zu nehmen. Diese Konstruktion war schon vor der 72. Novelle zum ASVG in § 349 Abs 2 ASVG im Bereich der freiberuflich tätigen klinischen Psychologen bzw Psychotherapeuten vorgesehen. Ergänzend zur Zustimmung des KVTr, für den der Sonder-Einzelvertrag abgeschlossen wird, soll dieser auch an die Zustimmung der zuständigen Ärztekammer gebunden sein; vgl RV 779 BlgNR XXIV. GP, 33. 24 iVm § 342 ASVG auf den jeweiligen Regionalen Strukturplan Gesundheit (RSG) Bedacht zu nehmen. Die Bedachtnahme auf die Planung nach dem RSG ist durch die bereits vor der Novellierung des ASVG bestehende Bestimmung des § 342 Abs 1 Z 1 ASVG gesichert, wonach bei der Festsetzung der Zahl und der örtlichen Verteilung der Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen der RSG zu beachten ist. b. Dasselbe gilt für die Gründung einer Gruppenpraxis, die im Stellenplan bereits vorgesehen ist, deren Gesellschafter aber nicht bereits über einen Einzelvertrag mit der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse verfügen. 2. Zulassungs- und Bedarfsprüfungsverfahren (§ 52c ÄrzteG): Für Ärzte, die die Gründung einer Gruppenpraxis beabsichtigen und nicht die Voraussetzungen für die bloße Anzeige erfüllen, sieht § 52c ÄrzteG ein umfassendes Zulassungsverfahren vor. Im Ergebnis gilt dieses für Wahlarzt-Gruppenpraxen. 3. Keine Anzeige und kein Zulassungs- und Bedarfsprüfungsverfahren (§ 52b Abs 1 Z 2 lit b ÄrzteG): Beabsichtigt die Gruppenpraxis ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen zu erbringen, so ist ebenfalls kein Bedarfsprüfungsverfahren erforderlich. Der Anwendungsbereich für solche Gruppenpraxen ist aber gering. In Betracht kommen Gruppenpraxen im Bereich der plastischen Schönheitschirurgie.47 Gleichzeitig sieht der Gesetzgeber eine strenge Rechtsfolge für den Fall vor, dass eine solcherart „zugelassene“ Gruppenpraxis dennoch erstattungsfähige Leistungen anbietet und erbringt. Derartige Behandlungsverträge sind hinsichtlich des Honorars nichtig, worüber der Patient vor Inanspruchnahme der Leistung nachweislich aufzuklären ist (§ 52b Abs 4 ÄrzteG). Das Grundkonzept dieses Zulassungsregimes besteht darin, dass das Verfahren zur Erlangung eines Kassenvertrages für Vertrags-Gruppenpraxen im Rahmen der Stellenplanung durch die Gesamtvertragsparteien – das ohnedies bereits eine Art Bedarfsprüfung darstellt – das reguläre Bedarfsprüfungsverfahren „ersetzt“. Konsequenterweise werden daher generell solche Gruppenpraxen von der Bedarfsprüfung ausgenommen, die ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige 47 RV 779 BlgNR XXIV. GP, 20 f. 25 Leistungen erbringen und daher das Kassensystem nicht belasten können. Die iSd Rspr des EuGH notwendige Gleichbehandlung von Ambulatorien wird durch eine parallele Regelung in § 3 Abs 2a KAKuG (Entfall der Bedarfsprüfung im Genehmigungsverfahren) gesichert. Ohne Ausnahme der Bedarfsprüfung unterlegen künftig also wie erwähnt die WahlarztGruppenpraxen, was wohl dazu führen wird, dass künftig nur noch wenige WahlarztGruppenpraxen (erfolgreich) gegründet werden können.48 2. ASVG Die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen (niedergelassenen) Ärzten bzw Gruppenpraxen und den KVTr finden sich in §§ 338 ff ASVG, wobei gemeinsam mit der 14. ÄrzteG-Novelle auch die vertragspartnerrechtlichen Bestimmungen des Sonderregelungen ASVG für novelliert und Gruppenpraxen im im Vertragspartnerregime Hinblick auf deren ergänzende spezifische Versorgungsaufgaben im Bereich von bedarfsgerechten Öffnungszeiten aufgenommen wurden (Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Sams-, Sonn- und Feiertagen) geschaffen wurden (§ 342a ASVG).49 Um die Gliederung der Bestimmungen über die Beziehungen der SozVTr zu den Vertragspartnern übersichtlicher zu gestalten kam es im Rahmen der Novelle außerdem zu einer Neugliederung der Bestimmungen in drei Unterabschnitte: 1. Ärzte (§§ 340 bis 343c ASVG), 2. Zahnärzte (§§ 343d ASVG), sowie 3. Verfahren bei Streitigkeiten (§ 344 ff ASVG). Der neu geschaffene § 342a ASVG enthält nunmehr ergänzend zu den allgemeinen Bestimmungen über Gesamtverträge (§§ 341 und 342 ASVG) Sonderregelungen für Gruppenpraxis-Gesamtverträge. Bestehende Gruppenpraxis-Gesamtverträge sind daher allenfalls an die zusätzlichen Erfordernisse anzupassen. Werden nach dem 1.9.2010 Gruppenpraxen, die in Form einer OG geführt werden, in Vertrag genommen, so soll dies auf 48 Vgl Karollus in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, XXII. Rz 74, mwN. 49 BGBl. I. Nr. 61/2010; vgl auch RV 779 BlgNR XXIV. GP. 26 Grundlage von zu diesem Zeitpunkt bereits bestehender Gesamtverträge erfolgen können. Sobald ein neuer Gesamtvertrag geschlossen ist, sind Einzelverträge selbstverständlich nur mehr auf Basis dieses Gesamtvertrages zulässig. Gruppenpraxen, die in Form einer GmbH geführt werden (Neugründung oder Umgründung), können nur dann in Vertrag genommen werden, wenn es einen Gesamtvertrag im Sinne des § 342a ASVG gibt oder sich die Vertragspartner auf einen Sonder-Einzelvertrag (§ 342a Abs 5 ASVG) nach einheitlichen Grundsätzen einigen. Dasselbe gilt auch für Gruppenpraxen, die in der Rechtsform einer OG geführt werden, wenn es zum 1.9.2010 keinen Gruppenpraxis-Gesamtvertrag gibt. Das in § 625 Abs 5 Z 3 ASVG vorgesehene Erlöschen des Einzelvertrages im Falle des Wechsels der Rechtsform soll verhindern, dass die alten Vertragsbestimmungen aus dem GruppenpraxisGesamtvertrag auf Gruppenpraxen in neuer Rechtsform anwendbar sind. Der Abschluss von Sonder-Einzelverträgen bleibt dadurch unberührt.50 In Wien wurde nach dieser Novelle der (2004 erstmals zwischen der Ärztekammer für Wien einerseits und dem Hauptverband der österreichischen SozVTr andererseits abgeschlossene) Gruppenpraxis-Gesamtvertrag entsprechend adaptiert, um die Ärzte GmbH ergänzt und per 1.1.2011 neu abgeschlossen. Bis Sommer 2011 wurden in Wien bereits über 60 Gruppenpraxen gegründet, was die Gruppenpraxis in Wien zum absoluten Erfolgsmodell gemacht hat.51 50 51 RV 779 BlgNR XXIV. GP, 35 f. Vgl dazu insbesondere die diesbezüglichen Angaben und Zahlen auf der Homepage der Wiener Ärztekammer (http://www.aekwien.at/index.php/aerztlichetaetigkeit/honorare/wgkk/gesamtvertraege-fuer-gruppenpraxen). Der Gesetz- geber war davon ausgegangen, dass auf Grund des neuen Zulassungsregimes, ausgehend von den damals bestehenden 130 Gruppenpraxen, höchstens 35 Gruppenpraxen-Gründungen pro Jahr zu erwarten sind; vgl RV 779 BlgNR XXIV. GP, 8. 27 II. GESELLSCHAFTS-, ORGANISATIONS- UND BERUFSRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN A. Allgemeine Bemerkungen Es wurde bereits eingangs erwähnt, dass den freiberuflich tätigen Ärzten (das sind niedergelassene Ärzte mit eigener Ordinationsstätte iSd § 45 ÄrzteG oder Wohnsitzärzte iSd § 47 ÄrzteG) nach der derzeit geltenden Rechtslage grundsätzlich zwei Kooperationsformen zur Verfügung stehen: - Ordinations- und Apparategemeinschaft (§ 52 ÄrzteG, § 25 ZÄG)52 - Gruppenpraxis (§ 52a ÄrzteG, § 26 ZÄG)53. 1. Ordinations- und Apparategemeinschaft (Gemeinschaftspraxen) Mit der Gründung einer Ordinations- und Apparategemeinschaft (§ 52 ÄrzteG, § 25 ZÄG) kommt es zur bloßen Vergesellschaftung von Betriebsmitteln. Ihr Zweck liegt ausschließlich in der gemeinsamen Nutzung von Ressourcen. Es handelt sich um die Zusammenarbeit von freiberuflichen Ärzten unter Wahrung der Eigenverantwortlichkeit eines jeden Arztes und um reine Innengesellschaften. Die Zusammenarbeit liegt entweder in der gemeinsamen Nutzung von Ordinationsräumlichkeiten (Ordinationsgemeinschaft) und/oder in der gemeinsamen Nutzung von medizinischen Geräten oder Materialien (Apparategemeinschaft). 52 In der Terminologie der RV der 2. Ärztegesetz-Novelle, mit der gesetzliche Grundlage der Gruppenpraxis geschaffen wurde, „Wirtschaftsgesellschaften“; vgl RV 629 BlgNR XXI. GP, 54. Gelegentlich werden Ordinations- und Apparategemeinschaften auch als Gemeinschaftspraxen, Ärztezentrum oder Ärztehäuser bezeichnet. Diese Bezeichnungen entsprechen allerdings nicht der Terminologie des ÄrzteG. Sie sagen auch nichts über den Inhalt und die Rechtsform der Zusammenarbeit aus; so Hummelbrunner, Die ärztliche Gruppenpraxis, 8; Holzgruber in Holzgruber/HübnerSchwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 13 f. 53 „Behandlungsgesellschaften“, die selbst Träger der (zahn-)ärztlichen Berufsbefugnis sind; vgl RV 629 BlgNR XXI. GP, 54. 28 a) Beschäftigung von gemeinsamem Personal und Einkaufsgesellschaften Strittig ist, ob über diese Ausformung der Ordinations- und Apparategemeinschaften hinaus weitergehende wirtschaftliche Zusammenschlüsse im Rahmen von Gemeinschaftspraxen möglich sind, insbesondere ob etwa die Beschäftigung von gemeinsamem Personal, die Gründung von Einkaufsgesellschaften etc zulässig ist.54 Zahrl lehnt dies unter Berufung auf den Wortlaut des § 52 Abs 1 ÄrzteG ab, der nur Ordinations- oder Apparategemeinschaften erwähne.55 Schneider hingegen bejaht die Zulässigkeit, weil nach § 52 Abs 1 ÄrzteG die Zusammenarbeit „auch“ in Ordinations- und/oder Apparategemeinschaften bestehen könne.56 Beide weisen darauf hin, dass der Hinweis in § 52 ÄrzteG, wonach die Zusammenarbeit von freiberuflichen Ärzten „iSd § 49 Abs 2“ in der gemeinsamen Nutzung von Ordinationsräumen und Apparategemeinschaften bestehen könne, überflüssig und missverständlich sei. Dies kritisiert Wallner, wenn er weiter ausführt, dass damit eine teleologisch sinnvolle Interpretation des § 52 ÄrzteG verunmöglicht werde: „Tatsächlich bezieht sich der Satzteil „iSd § 49 Abs 2“ nicht auf freiberuflich tätige Ärzte, sondern auf den Ausdruck „Zusammenarbeit“. Gemeint ist damit die Zusammenarbeit von freiberuflich tätigen Ärzten, die ihren Beruf weiterhin persönlich und unmittelbar ausüben. Diese Zusammenarbeit kann „auch“ im Rahmen von Ordinations- und Apparategemeinschaften bestehen. Das bedeutet, dass über Ordinations- und Apparategemeinschaften hinaus zwar weitere Formen der Zusammenarbeit, allenfalls auch in Form einer Wirtschaftsgesellschaft, zulässig sind, diese aber mit dem Persönlichkeits- und Unmittelbarkeitsgebot der ärztlichen Tätigkeit nicht kollidieren dürfen. Unproblematisch erscheinen daher Gesellschaften zum gemeinsamen Einkauf. Bei der Beschäftigung von gemeinsamen Personal ist hingegen zu unterscheiden. Da eine eindeutige Zurechnung des medizinischen Hilfspersonals gewährleistet bleiben muss, erscheint die gemeinsame, zeitlich nicht klar abgegrenzte Beschäftigung von nichtärztlichem Gesundheitspersonal oder gar Ärzten als unzulässig. Hingegen bestehen 54 Vgl dazu Wallner, Handbuch Ärztliches Berufsrecht, 94. 55 Zahrl in Emberger/Wallner, ÄrzteG2, § 52 FN 4. 56 Schneider, Ärztliche Ordinationen und selbstständige Ambulatorien, 78. 29 keine Bedenken gegen Ärztegesellschaften, die gemeinsam administratives Personal beschäftigen (zB gemeinsames Empfangspersonal).“57 b) Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Nicht-Ärzten Strittig ist ferner, ob aus § 52 ÄrzteG ein Verbot der Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Nicht-Ärzten (anderen freiberuflichen Gesundheitsberufen) in Ordinations- und Apparategemeinschaften entnommen werden kann. Teile der Lehre und die Rspr des Disziplinarsenats der Österreichischen Ärztekammer leiten aus der Bestimmung des § 52 ÄrzteG ein Verbot der Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Nicht-Ärzten, sowie Angehörigen der Gesundheitsberufe ab.58 Grundsätzlich ist daher davon auszugehen, dass die Bildung einer solchen Gemeinschaftspraxis nur zwischen freiberuflich tätigen Ärzten bzw Gruppenpraxen zulässig ist. Die gleichzeitige Nutzung von Räumlichkeiten als Ordination und als selbstständiges Ambulatorium ist hingegen unzulässig. Im Unterschied hierzu erlaubt § 25 ZÄG ausdrücklich Ordinations- und Apparategemeinschaften zwischen Zahnärzten (und Dentisten) untereinander und zwischen Zahnärzten (und Dentisten) und Angehörigen anderer freiberuflich ausgeübter Gesundheitsberufe. 57 Wallner, Handbuch Ärztliches Berufsrecht, 94. 58 Kletter in Sonntag, ASVG5, § 342a Rz 1; Wallner, Handbuch Ärztliches Berufsrecht, 95; Schneider, in Aigner/Kletečka/Kletečka-Pulker/Memmer, Handbuch Medizinrecht, IV/57. Schneider schließt sich grundsätzlich jener Rechtsmeinung an, die aus § 52 ÄrzteG ein Verbot der Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Nicht-Ärzten (Angehörigen anderer freiberuflicher Gesundheitsberufe) in Ordinations- und Apparategemeinschaften ableiten. Er betont allerdings, es sei zweifelhaft, ob sich das Verbot auf jede Form der Ordinations- und Apparategemeinschaft beziehe. Die Terminologie des § 52 ÄrzteG orientiert sich nach Schneider an der einkommensteuerrechtlichen Definition freiberuflicher Mitunternehmerschaften. Daraus könne abgeleitet werden, dass nur solche Ordinations- und Apparategemeinschaften zwischen Ärzten und Nicht-Ärzten verboten seien, die einkommensteuerrechtlich als Mitunternehmerschaft anzusehen seien. Darunter fallen nur Personengesellschaften und als Mitunternehmer gelten nur die Gesellschafter dieser Personengesellschaft, die im Rahmen der Gesellschaft Unternehmerinitiative entfalten und das Unternehmerrisiko tragen. Daher würde eine nicht gesellschaftsvertraglich organisierte Ordinations- und Apparategemeinschaft nicht unter das Verbot von Gemeinschaftspraxen zwischen Ärzten und Nicht-Ärzten fallen. 30 c) Bloße Wirtschaftsgemeinschaft Nach außen in Erscheinung tritt grundsätzlich der einzelne Arzt (bzw die einzelne Gruppenpraxis, wenn es sich um eine Gemeinschaftspraxis von Gruppenpraxen handelt). Zum Zweck der Ordinations- und Apparategemeinschaft können aber auch zivilrechtliche Gesellschaften gegründet werden, die nach außen in Erscheinung treten.59 Jeder Arzt (bzw die Gruppenpraxis) ist im Rahmen der Gemeinschaft freiberuflich tätig und übt seinen Beruf unmittelbar und persönlich aus.60 Die Ordinations- und Apparategemeinschaft muss also eine bloße Wirtschaftsgemeinschaft bleiben und darf bzw kann (im Unterschied zur Gruppenpraxis nach § 52a ÄrzteG) selbst keine Behandlungsleistungen erbringen.61 Der Behandlungsvertrag mit dem die Gemeinschaftspraxis aufsuchenden Patienten kommt hier also immer noch mit dem einzelnen Arzt (der Gruppenpraxis) und nicht mit der Gesellschaft zustande.62 Der einzelne Arzt bleibt in seiner medizinischen Verantwortung nach außen gegenüber dem Patienten vollkommen eigenverantwortlich iSd § 52 ÄrzteG. d) Ordinations- und Apparategemeinschaften in der Praxis Gemeinschaftspraxen erleben in den letzten Jahren einen regelrechten Boom, wobei Ordinationsgemeinschaften63 59 unter Ärzten wesentlich beliebter sind als VfGH 1.3.1996, G 1279, 1280/95. Wallner, Handbuch Ärztliches Berufsrecht, 95. In Betracht kommt grundsätzlich jede in Österreich zulässige Gesellschaftsform, etwa eine GesbR; vgl Jabornegg/Resch/Slezak, Gesellschaft bürgerlichen Rechts GesbR Praxiskommentar, § 1175 ABGB Rz 2l. Fraglich ist allerdings, inwieweit einzelne Ärzte zum Betrieb ihrer Ordination eine Kapitalgesellschaft (insbesondere eine GmbH) gründen können. Dies wird teilweise bejaht, allerdings mit der Einschränkung, dass die Gesellschaft nicht den Behandlungsvertrag mit dem Patienten abschließen darf. Das bedeutet, dass ein Arzt als Einzelunternehmer eine GmbH nur zu dem Zweck gründen kann, den wirtschaftlichen Betrieb der Ordinationsstätte zu führen (zB die Ordination zu mieten, Apparate anzuschaffen), dass aber immer er selbst mit dem Patienten den Behandlungsvertrag abzuschließen hat. Die Führung einer Ordination durch eine Ein-Mann-GmbH, die selbst Behandlungsverträge abschließt, ist hingegen nicht zulässig; vgl Wallner, Handbuch Ärztliches Berufsrecht, 95, mwN. 60 Vgl §§ 49 Abs 2 und 52 Abs 2 ÄrzteG. 61 Wallner, Handbuch Ärztliches Berufsrecht, 94. 62 Vgl etwa Kletter in Sonntag, ASVG5, § 342a Rz 1; mwN. 63 Besonders beliebt scheinen sog „Time-Sharing-Modelle“, bei denen sich Ärzte Ordinationsräumlichkeiten teilen und ein Arzt die Ordination zB Immer Vormittags, der andere Nachmittags oder an unterschiedlichen Tagen der Woche (ausschließlich) benützt, das gemeinsame (gleichzeitige) Nutzen von Räumlichkeiten im Verbund, wobei auch Anmeldung , EDV, Reinigungsdienste etc unter Kostenbeteiligung gemeinsam genutzt werden. Das Ausmaß der Bindung der Ärzte an 31 Apparategemeinschaften.64 Der Boom erklärt sich nicht zuletzt dadurch, dass die Gründung von Gemeinschaftspraxen65 im Vergleich zu Gruppenpraxen einfach und kostengünstig ist, keine öffentlich-rechtliche Zulassung erforderlich ist und auch eine Kooperation zwischen Kassen- und Wahlärzten im Rahmen der Gemeinschaftspraxis zulässig ist.66 Erforderlich ist lediglich eine Anzeige an die Ärztekammer und die Aufnahme der Gemeinschaftspraxis in die Ärzteliste (Verzeichnis der Ordinationen; § 27 f ÄrzteG). Die Ärzte teilen sodann die Betriebskosten (sog „Regiekosten“)67 untereinander im Rahmen ihrer Kooperation auf,68 oder aber es wird ein Betreiber (Einzelperson) oder eine Betreibergesellschaft (zB eine Betreiber-GmbH) zwischengeschaltet, an der wiederum die Ärzte und/oder Dritte beteiligt sind, der den Betrieb organisiert, die Ressourcen zur Verfügung und die (Betriebs-)Kosten den Ärzten in Rechnung stellt. Der Betreiber bzw die Betreibergesellschaft ist aber nicht berechtigt, den ärztlichen Beruf auszuüben und tritt gegenüber dem Patienten (nach außen) nicht in Erscheinung. 2. Gruppenpraxen Die Gruppenpraxis, mit der die Vergesellschaftung der Erbringung der ärztlichen Leistungen erfolgt, dh der Betrieb der (zahn-)ärztlichen Ordination selbst erfolgt im Rahmen der Gesellschaft (§ 52a ÄrzteG, § 26 ZÄG)69. Zweck der Gesellschaft ist die gemeinsame einen professionellen Betreiber eines solchen Gemeinschaftspraxenmodells bleibt der individuellen Regelung und der Kostenverteilung vorbehalten; vgl dazu Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die ÄrzteGmbH/-OG, 13 f. 64 So auch Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 13. 65 Oftmals auch als Ordinations- oder Ärztezentrum bezeichnet. 66 Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 14. 67 Kosten für Räumlichkeiten, Anmeldung (administratives Personal), EDV, Reinigungsdienste etc. 68 Diesfalls stellt die Kooperation der Ärzte eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GesbR) dar, die selbst nicht rechtsfähig ist (§ 1175 ABGB); vgl auch Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 14. 69 „Behandlungsgesellschaften“, die selbst Träger der (zahn-)ärztlichen Berufsbefugnis sind; vgl RV 629 BlgNR XXI. GP, 54. 32 Ausübung des ärztlichen Berufes.70 Die Gruppenpraxis wird nachfolgend ausführlich besprochen. Die wichtigsten Rahmenbedingungen sollen aber auch an dieser Stelle kurz umrissen werden: - Die Gruppenpraxis ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Diese kann daher selbst im rechtsgeschäftlichen Verkehr selbst auftreten und neben Mietverträgen (für Ordinationsräumlichkeiten) oder Dienstverträgen mit dem notwendigen nichtärztlichen (Fach-)Personal auch den Behandlungsvertrag mit den Patienten abschließen. Anders als bei der Gemeinschaftspraxis kommt im Falle der Gruppenpraxis der Behandlungsvertrag unmittelbar mit der Gesellschaft und nicht mit dem einzelnen Arzt zustande. - Die Berufsbefugnis der Gruppenpraxis ergibt sich aus jener der Gesellschafter, die aber auch selbst für die Einhaltung der Berufs- und Standespflichten verantwortlich bleiben. - Wie bereits mehrfach erwähnt hat der Gesetzgeber – zugleich mit der Neuordnung71 des Zulassungsregimes für selbständige Ambulatorien und für Gruppenpraxen veranlasst durch die Rspr des EuGH in der Rechtssache „Hartlauer HandelsgesmbH“72 – auch neue Organisationsformen bzw genauer gesagt eine neue Rechtsform für die Zusammenarbeit von Ärzten in Gruppenpraxen vorgesehen, nämlich jene der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Die schon bisher zur Verfügung stehende Rechtsform der Offenen Gesellschaft (OG) steht weiterhin zur Wahl. - Der Gruppenpraxis-Gesellschaft (OG oder GmbH) dürfen ausschließlich zur selbständigen angehören. Berufsausübung Auch berechtigte fachfremde Ärzte (Zahn-)Ärzte dürfen sich als Gesellschafter zu Gruppenpraxen zusammenschließen, allerdings können Ärzte und Zahnärzte keine gemeinsamen 70 Kletter in Sonntag, ASVG5, § 342a Rz 2. 71 Bundesgesetz zur Stärkung der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung, BGBl. I Nr. 61/2010. 72 EuGH 10.3.2009, C-169/07. 33 Gruppenpraxen mehr gründen.73 Dies ist eine Einschränkung im Vergleich zu den allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Vorgaben, aber auch zu Möglichkeiten, die anderen Freiberuflern (etwa Rechtsanwälten)74 offenstehen.75 - Der Gruppenpraxis müssen mehrere Ärzte als Gesellschafter angehören; eine EinMann-GmbH zum Betrieb einer Gruppenpraxis ist nicht zulässig.76 Die Gesellschafter können entweder aus demselben oder aber aus unterschiedlichen Fachbereichen stammen. Der Terminus fachgleiche (monocolore) Gruppenpraxis bezeichnet Gruppenpraxen, deren Gesellschafter demselben Fachgebiet angehören; fachunterschiedlichen (multicolore) Gruppenpraxis gehören Gesellschafter aus unterschiedlichen Fachgebieten an.77 - Die Gründung der Gruppenpraxis erfolgt seit der Neuordnung78 des Zulassungsregimes für Gruppenpraxen im Wesentlichen in drei Schritten:79 1. Abschluss des Gesellschaftsvertrages, Setzung der gesellschaftsrechtlich notwendigen Gründungsschritte und Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch; 2. Zulassung durch den örtlich zuständigen Landeshauptmann (§ 52c ÄrzteG und § 26b ZÄG) bzw. bloße Anzeige an den Landeshauptmann unter Verweis auf die schriftliche (wechselseitige) Zusage der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse 73 Im Unterschied zur Rechtslage bis zur 14. ÄrzteG-Novelle, BGBl. I Nr. 2010/61. Allerdings können sich nunmehr auch fachfremde Ärzte zur Gruppenpraxis zusammenschließen (sog multicolore Gruppenpraxis; vgl dazu etwa den Wiener Gruppenpraxis-Gesamtvertrag § 1 Abs 10); dazu sogleich unten Punkt II.C.6.b). 74 Vgl dazu §21a Abs 1 RAO, wonach etwa auch emeritierte Rechtsanwälte oder aber Ehegatten und Kinder eines der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwalts der Rechtsanwaltsgesellschaft als Gesellschafter angehören dürfen. 75 § 52a Abs 3 Z 1 ÄrzteG. 76 Fantur, GES 2010, 158; Schenk/Linder, RdW 2010, 704; Sieh/Lumsden, ecolex 2010, 1121; Wallner, Handbuch Ärztliches Berufsrecht, 95; mwN. 77 Vgl dazu die Definition im Wiener Gruppenpraxis-Gesamtvertrag § 1 Abs 10. 78 14. ÄrzteG-Novelle, BGBl. I Nr. 2010/61. 79 Vgl § 52b ÄrzteG und § 26a ZÄG. 34 über den Abschluss eines Gruppenpraxis-Einzelvertrages (§ 52b Abs 1 Z 2 lit a iVm § 52b Abs 2 ÄrzteG), sofern sich Ärzte zu einer Gruppenpraxis nach dem ÄrzteG oder ZÄG zusammenschließen wollen, die bereits über Einzelverträge mit der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse verfügen und ihre Planstellen in die Gesellschaft einbringen oder aber die Gruppenpraxis bereits im Stellenplan vorgesehen ist; 3. Eintragung der Gruppenpraxis in die Ärzteliste bzw Zahnärzteliste.80 B. Gesellschaftsrechtliche Grundlagen 1. Allgemeine Bemerkungen Nach § 52a Abs 1 ÄrzteG kann die Zusammenarbeit von Ärzten, insbesondere zum Zweck der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung, als selbstständig berufsbefugte Gruppenpraxis in der Rechtsform einer Offenen Gesellschaft (OG)81 oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)82 erfolgen. Wenn auch andere Rechtsformen kommen für die Gruppenpraxis nicht in Frage kommen, so besteht immerhin zwischen den Rechtsformen der OG und der GmbH völlige Wahlfreiheit. Ebenso kann eine bereits als OG gegründete Gruppenpraxis – ohne neuerliche Bedarfsprüfung – in eine GmbH umgegründet werden.83 Ärzten bzw freien Berufen wird eine Vergesellschaftung grundsätzlich nur eingeschränkt ermöglicht. 80 Dies gründet sich auf das besondere Gewicht der persönlichen In die Ärzte- bzw Zahnärzteliste einzutragen ist die Gruppenpraxis, ebenso wie die an ihr beteiligten Ärzte bzw Zahnärzte. Gegenstände der Eintragung sind die Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie der Beginn und das Ende der Beteiligung an einer solchen (§ 27 Abs 1 Z 17 ÄrzteG; § 11 Abs 2 Z 17 ZÄG; zur Meldepflicht siehe § 29 Abs 1 Z 7 ÄrzteG, § 14 Abs 1 Z 5 ZÄG). 81 Offene Gesellschaft im Sinne des § 105 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), BGBl. I Nr. 120/2005. 82 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) im Sinne des GmbH- Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906. 83 Karollus, in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht XXII., Rz 9; mwN. 35 Leistungserbringung, die medizinische und wirtschaftliche Unabhängigkeit, die Weisungsfreiheit und die persönliche Haftung.84 2. Überlegungen zur Rechtsformwahl Welche Rechtsform gewählt wird steht grds im Belieben der sich zusammenschließenden Ärzte. Folgende Kriterien werden dabei ausschlaggebend sein:85 • Haftung: Bei der OG trifft nach § 128 UGB alle Gesellschafter eine unbeschränkte und unbeschränkbare Haftung für die Gesellschaftsverbindlichkeiten. Das GmbHG hingegen kennt grundsätzlich keine Gesellschafterhaftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten (§ 61 Abs 2 GmbHG). Der behandelnde Arzt bleibt aber für Behandlungsfehler deliktisch haftbar; überdies gilt der in § 52d Abs 3 Satz 2 ÄrzteG und § 26c Abs 3 Satz 2 ZÄG vorgesehene „Haftungsdurchgriff“ bei Nichtbestehen einer Berufshaftpflichtversicherung. Gesellschaftsrechtlich ist zudem zu beachten, dass der Gesellschafter, der zugleich eine Geschäftsführerfunktion in der GmbH wahrnimmt uU persönlich gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftern,86 gegenüber Gläubigern87 der GmbH oder auch gegenüber Behörden bzw gegenüber der öffentlichen Hand88 haftet. • Kosten: Bei einer GmbH fallen im Vergleich zur OG höhere Kosten bei der Gründung und auch im Rahmen der laufenden Verwaltung und Abwicklung der Gesellschaft an. Bei der GmbH fallen die aufzubringen Einlagen und auch die sonstigen Gründungskosten, einschließlich Notargebühren, ins Gewicht. Die GmbH erfordert 84 Chini, SWK 2007, W 85, 86. Zu möglichen europarechtlichen Bedenken der Beschränkung der Rechtsformwahl siehe Karollus, in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht XXII, Rz 6 (FN 22). 85 Karollus, in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht XXII, Rz 10; mwN. 86 Vgl § 25 GmbHG. 87 So sind die Geschäftsführer den Gläubigern für die Schädigung aus falschen Nachweisen oder Erklärungen anlässlich der Herabsetzung des Stammkapitals verantwortlich (§ 56 Abs 3 GmbHG). Nach § 64 Abs 2 GmbHG haften die Geschäftsführer den Gläubigern zudem wenn sie Einforderungen auf ausständiges Stammkapital nicht oder unrichtig zum Firmenbuch anmelden. Vgl dazu weiters etwa Vrba/Unger in Vrba, Schadenersatz in der Praxis, B.V. Rz 1 ff. 88 Vgl etwa die Haftung für Beitragsschulden nach § 67 ASVG oder für rückständige Abgaben nach § 9 BAO. 36 eine doppelte Buchführung und die Erstellung des – in der Urkundensammlung des Firmenbuches zu veröffentlichenden – Jahresabschlusses während bei der OG lediglich eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu führen ist, für die auch keine Offenlegungspflicht besteht. Schließlich fallen bei der GmbH idR auch höhere Prämien für die Berufshaftpflichtversicherung an. • Diskretion: Die Einreichung des GmbH-Gesellschaftsvertrages beim Firmenbuch und die Offenlegung der Jahresabschlüsse der GmbH ist verpflichtend (§§ 277 ff UGB). Das Firmenbuch ist öffentlich. Es besteht für jedermann ein Einsichtsrecht in das Firmenbuch samt Urkundensammlung. Dieser Umstand steht idR in einem Spannungsverhältnis zu den Wünschen der Gesellschafter nach Diskretion. • Einschränkungen der Gestaltungsfreiheit durch Gläubigerschutz: Im GmbHRecht bestehen zwingende Gläubigerschutzinstrumente, insbesondere das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 82 GmbHG) und das Eigenkapitalersatzrecht (zu beachten ist etwa der Grundsatz der Nichtrückzahlbarkeit von in der Krise der Gesellschaft gewährten Krediten bis zur Behebung der Krise; vgl § 14 EKEG). • Insgesamt höhere Regelungsdichte: Für Leistungsbeziehungen zwischen der GmbH und ihren Gesellschaftern bestehen strengere Vorschriften; so darf etwa bei einer GmbH nur ein festgestellter Bilanzgewinn an die Gesellschafter ausgeschüttet werden, Vorabentnahmen sind unzulässig (möglich wäre dies höchstens über fremdüblich ausgestaltete Darlehen). Zudem ist das Verbot verdeckter Gewinnausschüttungen zu beachten. • (Ertrag-)Steuern:89 Die GmbH ist ein dem Körperschaftssteuergesetz (KStG) unterliegendes, eigenes Steuersubjekt deren Einkommen der Körperschaftssteuer mit einem Steuersatz von 25 % unterliegen. Bei Verlusten oder niedrigen Gewinnen hat die Gesellschaft grds bloß die Mindeststeuer gemäß § 24 Abs 4 KStG an. Demnach ist für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht grds eine Mindeststeuer in Höhe von 5 % eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe 89 Die Umsatzsteuerbefreiung des § 6 Abs 1 Z 19 UStG wird auch auf eine Ärzte-GmbH anzuwenden sein, sodass dies kein wesentliches Unterscheidungskriterium darstellen wird; vgl Karollus, in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht XXII, Rz 10; mwN. 37 des Grund- oder Stammkapitals90 zu entrichten (Z 1 leg cit). Das führt bei der GmbH zu einer Mindeststeuer von EUR 437,50 pro Quartal oder EUR 1.750 pro Kalenderjahr. Abweichend davon beträgt die Mindeststeuer für unbeschränkt steuerpflichtige GmbH in den ersten fünf Jahren ab Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht für jedes volle Kalendervierteljahr EUR 125 (dh EUR 500 jährlich) und in den folgenden fünf Jahren für jedes volle Kalendervierteljahr EUR 250 (dh EUR 1.000 jährlich). Danach ist zumindest die Mindeststeuer von EUR 1.750 jährlich zu entrichten. Gewinnausschüttungen der GmbH an den als Gesellschafter beteiligten Arzt werden sodann wiederum mit der Kapitalertragsteuer (KESt) und einem Steuersatz von 25 % endbesteuert.91 Mit einem etwaigen Geschäftsführerbezug unterliegt der Gesellschafter-Geschäftsführer ebenfalls der Einkommensteuer. Gewinne der OG hingegen werden als ertragssteuerlich „transparente Einheit“ bei den Gesellschaftern besteuert. • (Gewinn-)Entnahmen: Im Hinblick auf die Ertragsbesteuerung weist Karollus weiters darauf hin, dass sich aufgrund der nunmehr auch im Rahmen der Einkommensteuer vorgesehenen Möglichkeiten zur Reduktion des Gesamtsteuersatzes über den Gewinnfreibetrag (§ 10 EStG) eine Vorteilhaftigkeit der GmbH erst bei sehr großen Gewinnen (über die die meisten Gruppenpraxen, außer in Sonderfällen wie in jenem von Laboratorien, nicht verfügen) und/oder bei deren zumindest weitgehender Thesaurierung ergibt.92 Genau diese Thesaurierung von Gewinnen in der Gesellschaft wird von der Ärzten idR aber nicht gewünscht. Gewinne sollen nicht thesauriert, 90 § 6 GmbH-Gesetz, dh EUR 35.000. 91 § 27a EStG 1988. 92 Steuerrechtliche Aspekte werden im vorliegenden Werk grds nicht behandelt. Siehe zu diesen Fragen insb Hübner- Schwarzinger in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 97 ff. Vgl dazu auch die Einschätzung des Ärztekammerpräsidenten Dorner in einem Interview mit der Tageszeitung Der Standard, wonach sich die Ärzte-GmbH erst ab einem Umsatz von EUR 500.000 rechne, während der damalige Vorstandvorsitzende des Hauptverbands Schelling zu recht betonte, dass eine durchschnittliche Praxis rund EUR 250.000 Umsatz mache, sodass sich die GmbH sehr wohl rechnen würde, wenn sich mehrere Ärzte zur Ärzte-GmbH zusammenschließen. Vgl dazu den Artikel in der Tageszeitung Der Standard vom 20.7.2011, abrufbar unter http://derstandard.at/1310511722185/Aerzte-GmbH- Aerztekammer-mit-Gruppenpraxen-unzufrieden. 38 sondern von den Gesellschaftern bei Bedarf auf einfache Art und Weise entnommen werden können, was die OG im Gegensatz zur GmbH viel eher ermöglicht. a) Offene Gesellschaft Die Regelungen über die Offene Gesellschaft finden sich in §§ 105 ff UGB. Die OG gehört neben der Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GesbR), der Kommanditgesellschaft (KG) und der Stillen Gesellschaft zu den Personengesellschaften. Die OG entsteht mit ihrer Eintragung in das Firmenbuch.93 Nach Errichtung (dh nach rechtswirksamen Abschluss des Gesellschaftsvertrages), aber vor Entstehung der Gesellschaft (dh Eintragung im Firmenbuch) ist diese noch nicht rechtsfähig. Die Gesellschaft steht als sog Vorgesellschaft. Handeln Gesellschafter oder zur Vertretung der Gesellschaft bestellte Personen (nach Errichtung, aber vor Entstehung der Gesellschaft) in deren Namen, so werden alle Gesellschafter daraus berechtigt und verpflichtet (diese haften unbeschränkt). Dies gilt auch dann, wenn ein handelnder Gesellschafter nicht, nicht allein oder nur beschränkt vertretungsbefugt ist, der Dritte den Mangel der Vertretungsmacht aber weder kannte noch kennen musste. Die Gesellschaft tritt mit Eintragung in das Firmenbuch in die Rechtsverhältnisse ein.94 Bei der OG trifft alle Gesellschafter eine unbeschränkte und unbeschränkbare Haftung für die Gesellschaftsverbindlichkeiten (§ 128 UGB). Für alle Personengesellschaften charakteristisch ist ein personenbezogener Aufbau. Es gilt das Prinzip der Selbstorganschaft: Geschäftsführung (Innenverhältnis) und Vertretung (Außenverhältnis) obliegen den Gesellschaftern selbst. Die Gesellschafter haften den Gläubigern der Gesellschaft für deren Verbindlichkeiten grundsätzlich unmittelbar, persönlich und unbeschränkt. Die Gesellschafter können auch als sog bloße Arbeitsgesellschafter an der Gesellschaft beteiligt sein. Der Arbeitsgesellschafter leistet keine Vermögenseinlage, sondern stellt der Gesellschaft nur seine Arbeitskraft zur Verfügung. 93 Die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in der Gruppenpraxis kann mit der Eintragung der Gruppenpraxis in die Ärzteliste (Zahnärzteliste) begonnen werden. 94 § 123 UGB. 39 In der Offenen Gesellschaft kann ein Gesellschafter nicht ohne Zustimmung aller Gesellschafter über seinen Gesellschaftsanteil verfügen, soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist (§ 124 Abs 1 UGB). Die Gesellschaftsanteile sind also grundsätzlich unübertragbar (es handelt sich um eine „gesetzliche Vinkulierung“). Der Wechsel eines Gesellschafters bedarf der Zustimmung der übrigen Gesellschafter (arg Vertragsänderung), es sei denn, der Gesellschaftsvertrag sieht Gegenteiliges oder Sondervereinbarungen (zB eine bereits erteilte Vorab-Zustimmung zum Eintritt bestimmter Personen) vor.95 Als Personengesellschaft muss die OG zumindest zwei Gesellschafter haben.96 Eine „EinMann-OG“ ist daher nicht zulässig, ebenso wenig die Anteilsvereinigung in einer Hand. Nach § 142 UGB geht das Vermögen der OG im Falle der nachträglichen Anteilsvereinigung in einer Hand im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den letzten verbleibenden Gesellschafter über. Die Gesellschaft kann grundsätzlich auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geründet werden. Nach § 131 UGB bestehen für die OG nachfolgende Auflösungstatbestände: 1. Ablauf der Zeit; 2. Beschluss der Gesellschafter; 3. rechtskräftige Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters, Konkursverfahren Abänderung oder der rechtskräftige Bezeichnung Nichteröffnung Sanierungsverfahren oder Aufhebung in des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens; 4. Tod eines Gesellschafters, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt; 5. Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters oder durch die rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens; 95 Vgl zu alldem etwa Schummer, Personengesellschaften6, 22 ff. 96 § 105 letzter Satz UGB. 40 6. Kündigung oder durch gerichtliche Entscheidung. b) Gesellschaft mit beschränkter Haftung Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zählt mit der Aktiengesellschaft (AG) zu den Kapitalgesellschaften und wird in einem eigenen Gesetz, dem GmbH-Gesetz geregelt. Bei Kapitalgesellschaften steht anders als bei Personengesellschaften nicht die Person des Gesellschafters, sondern das von diesem eingebrachte Kapital im Vordergrund. Die GmbH ist eine juristische Person und als solche selbst Träger von Rechten und Pflichten. Die Gesellschafter der GmbH haften grds nicht für Gesellschaftsverbindlichkeiten (§ 61 Abs 2 GmbHG). Die Gesellschaft entsteht mit ihrer Eintragung in das Firmenbuch. Die Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch kann nur auf Grund einer Anmeldung erfolgen, die von sämtlichen Geschäftsführern unterzeichnet ist. Der Anmeldung ist jedenfalls der Gesellschaftsvertrag in notarieller Ausfertigung sowie die Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer und gegebenenfalls des Aufsichtsrats in beglaubigter Form beizuschließen. Ferner sind Musterzeichnungen der Geschäftsführer vorzulegen (§ 9 GmbHG).97 Das zur Vorgesellschaft iZm mit der OG Gesagte, gilt für die GmbH (Vor-GmbH) ebenfalls.98 Es gilt das Prinzip der Fremdorganschaft und das Trennungsprinzip: Die Geschäftsführung (Innenverhältnis) und Vertretung (Außenverhältnis) erfolgen idR durch gesondert zu bestellende Organe, die nicht notwendigerweise als Gesellschafter beteiligt sein müssen. Das Gesellschaftsvermögen ist entsprechend dem Trennungsprinzip grundsätzlich von jenem der Gesellschafter getrennt und diese haften daher – wie erwähnt – idR nicht für Gesellschaftsverbindlichkeiten. Die Geschäftsanteile sind grundsätzlich – sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht – übertragbar und vererblich (§ 76 GmbHG). Die Übertragung darf 97 Im Falle von Ärztegesellschaften wird auch noch die Stellungnahme der Ärztekammer zum Firmenwortlaut beigelegt. 98 § 2 GmbHG. 41 gesellschaftsvertraglich aber an die Zustimmung der Gesellschaft geknüpft werden (§ 77 GmbHG; sog Vinkulierung). Die GmbH kann im Gegensatz zur Personengesellschaft (die, wie erwähnt, zumindest zwei Gesellschafter haben muss) auch als sog „Ein-Mann-GmbH“ gegründet werden, bei der die Gesellschaftsanteile von Anfang an in der Hand eines einzigen Gesellschafters vereinigt sein. Auch eine nachträgliche Anteilsvereinigung in der Hand eines Gesellschafters ist möglich. Die GmbH zählt zwar zu den Kapitalgesellschaften, weist aber zumindest im Vergleich zu AG noch den stärker personenbetonten Aufbau auf, weil die Gesellschafter gegenüber den Geschäftsführern weisungsbefugt sind und die Übertragung der Gesellschaftsanteile insofern erschwert ist, als dies an eines besondere Form (nämlich jene des Notariatsaktes) gebunden ist. Das Mindestkapital99 der GmbH beläuft sich auf 35.000 Euro und muss mindestens zur Hälfte bar einbezahlt sein (§§ 6, 6a GmbHG). Die Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter müssen jeweils mindestens 70 Euro betragen.100 Eine Gründung durch Einbringung von Sacheinlagen (§ 6a GmbHG) ist zulässig. 99 Kurzzeitig wurde das Mindestkapital der GmbH auf 10.000 Euro herabgesetzt (vgl § 6 GmbHG idF BGBl. I Nr. 109/2013). Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 (AbgÄG 2014; BGBl. I Nr. 13/2014) wurde das Mindeststammkapital der GmbH aber wieder auf den bis Mitte 2013 geltenden Betrag von 35.000 Euro erhöht und auch der gemäß § 10 Abs 1 GmbHG auf die Bareinlagen mindestens einzuzahlende Betrag – sofern die Gesellschaft nicht die Gründungsprivilegierung nach dem vorgeschlagenen § 10b GmbHG (dazu sogleich) in Anspruch nimmt – wieder 17.500 Euro betragen. Damit die Rechtsform der GmbH auch für Unternehmer mit geringen finanziellen Möglichkeiten attraktiv bleibt, soll es nach § 10b GmbHG in der – auf maximal zehn Jahre befristeten (vgl § 10b Abs 7 GmbHG) – Anfangsphase der unternehmerischen Tätigkeit möglich sein, durch entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag Erleichterungen hinsichtlich des einzuzahlenden Betrags und der Verpflichtung zur Einzahlung weiterer Stammeinlagen in Anspruch zu nehmen. Dazu muss für jeden Gesellschafter einerseits die Höhe der sog „gründungsprivilegierten Stammeinlage“ (vgl § 10 Abs 2 GmbHG) und andererseits die Höhe des darauf einzuzahlenden Betrag (vgl Abs 3 leg cit) festgelegt werden, deren Summen zumindest 10.000 Euro bzw 5.000 Euro betragen müssen. Es ist somit weiterhin möglich, eine GmbH mit einem tatsächlichen Kapitaleinsatz von nur 5.000 Euro zu gründen und die Verpflichtung der Gesellschafter, weitere Einzahlungen auf die Stammeinlagen zu erbringen, für zehn Jahre auf weitere 5.000 Euro zu beschränken. Diese Beschränkung wirkt auch gegenüber Gläubigern der Gesellschaft so wie gegenüber dem Insolvenzverwalter. Vgl zu alledem EB 24 BlgNR XXV. GP, 27. 100 Vgl § 10 GmbHG, wonach auf jede bar zu leistende Stammeinlage mindestens ein Viertel, jedenfalls aber ein Betrag von 70 Euro eingezahlt sein muss; soweit auf eine Stammeinlage weniger als 70 Euro bar zu leisten sind, muss die Bareinlage voll eingezahlt sein. Auf die bar zu leistenden Einlagen müssen mindestens insgesamt 17.500 Euro eingezahlt sein. 42 Für die GmbH sieht § 84 GmbHG folgende Auflösungsgründe vor, wobei im Gesellschaftsvertrag weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden können: 1. Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit; 2. Beschluss der Gesellschafter (bedarf der notariellen Beurkundung); 3. Beschluss auf Fusion mit einer Aktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 96 GmbHG); 4. Eröffnung des Konkursverfahrens oder Rechtskraft eines Beschlusses, durch den das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wird; 5. Verfügung der Verwaltungsbehörde; 6. Beschluss des Handelsgerichtes. C. Gesellschaftsrechtliche Besonderheiten für Ärztegesellschaften 1. Überblick Für Ärztegesellschaften gelten einige wichtige Besonderheiten, die von den allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen abweichen. Die entsprechenden Bestimmungen finden sich wie bereits mehrfach erwähnt in §§ 52a bis 52c ÄrzteG. Die wichtigsten Besonderheiten können wie folgt zusammengefasst werden: 1. Für ärztliche Gruppenpraxen kommen ausschließlich die Rechtsformen der OG und der GmbH in Betracht. Die Rechtsformen können für Ärztegesellschaften nicht miteinander oder mit anderen Gesellschaftsformen gemischt werden (Kommanditgesellschaften sind ebenso unzulässig wie eine GmbH & Co KG).101 Sind auch Kapitalgesellschaften zur Berufsausübung zugelassen (wie im Falle der 101 Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 16. 43 Ärzte-GmbH), so gehen die standespolitischen Grundsätze grundsätzlich jenen des Gesellschaftsrechts jedenfalls vor.102 2. Die Firma der Gruppenpraxis muss jedenfalls den Namen eines Gesellschafters enthalten (§ 52a Abs 2 S 1 ÄrzteG). Daneben gelten die allgemeinen firmenrechtlichen Vorschriften der §§ 17 ff UGB und § 5 Abs 1 GmbHG. 3. Der Unternehmensgegenstand kann ebenfalls nur in einem engen Rahmen festgelegt werden. Die Tätigkeit der Gruppenpraxis muss sich auf die Ausübung von Tätigkeiten im Rahmen der Berufsbefugnis der Gruppenpraxis einschließlich Hilfstätigkeiten, sowie auf die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens beschränken (§ 52a Abs 3 Z 5 ÄrzteG). 4. Der zulässige Kreis der Gesellschafter einer Gruppenpraxis ist eng. Sie kann nur zwischen zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärzten gegründet werden (§52a Abs 3 Z 1 ÄrzteG).103 Das Verbot der Beteiligung von anderen natürlichen oder juristischen Personen an Gruppenpraxen wird zusätzlich dadurch abgesichert, dass diese auch nicht am Umsatz oder Gewinn der Gesellschaft beteiligt werden dürfen (§ 52a Abs 3 Z 2 ÄrzteG). Dieses Verbot umfasst auch eine Beteiligung als (atypisch oder typisch) stiller Gesellschafter am Unternehmen einer Ärzte-GmbH.104 102 Chini, SWK 2007, W 85, 87; Dujmovits in Holoubek/Potacs, Wirtschaftsrecht I2, 434; Müller/Rief/Thiery, ecolex 1994, 469. 103 Dies – wie mehrfach ausgeführt – im Unterschied zur Rechtslage bis zur 14. ÄrzteG-Novelle, BGBl. I Nr. 2010/61 wo auch sich Ärzte und Zahnärzte zusammenschließen konnten, was nunmehr verboten ist. Allerdings können sich auch fachfremde Ärzte zur Gruppenpraxis zusammenschließen, was die gemeinsame Erbringung komplexer Leistungen mehrerer Sonderfächer ermöglich (dies war bislang nur im Rahmen von Krankenanstalten, nicht aber im Rahmen von Ordinationen möglich). 104 Wallner, Handbuch Ärztliches Berufsrecht, 95 f; Fantur, GeS 2010, 155. 44 Klar ist damit schließlich auch, dass die Ein-Mann-GmbH für die Ärzte-GmbH ausscheidet.105 5. Ob und welche Gesellschafter zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft berechtigt sind, ist im Gesellschaftsvertrag zu bestimmen (§ 52a Abs 5 ÄrzteG). Die Bestimmung wird teleologisch darauf zu reduzieren sein, dass dies nur für die Bestellung der ersten Geschäftsführer anlässlich der Gründung gilt und dann auch nur, wenn Gesellschafter-Geschäftsführer und nicht Fremdgeschäftsführer bestellt werden.106 6. Nach § 52a Abs 3 Z 3 ÄrzteG ist die Übertragung und Ausübung von übertragenen Gesellschaftsrechten unzulässig. Daraus abgeleitet wird nun das (bisher explizit in § 52a Abs 6 S 3 und 4 ÄrzteG aF festgeschriebene) Verbot von Treuhandbeteiligungen an Gruppenpraxen. Die bloße Übertragung (Abtretung und Verpfändung) des Geschäftsanteiles an einen anderen Arzt ist hingegen nicht unzulässig.107 7. Nach § 52a Abs 3 Z 7 ÄrzteG gilt das Verbot der Anstellung von Gesellschaftern und (anderen) Ärzten und sonstiger zivil- oder arbeitsrechtlicher Beziehungen der Gesellschaft oder der Gesellschafter zu anderen Ärzten oder anderen Gesellschaftern (freie Dienstverträge, Werkverträge, Leiharbeitsverhältnisse etc) zum Zwecke der Erbringung ärztlicher Leistungen in der Gruppenpraxis; nach Z 8 leg cit gelten auch Einschränkungen für die Anstellung von nichtärztlichem Personal anderer Gesundheitsberufe.108 105 Wallner, Handbuch Ärztliches Berufsrecht, 95 f; Fantur, GeS 2010, 155; Karollus, in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht XXII., Rz 16. 106 Wallner, Handbuch Ärztliches Berufsrecht, 99; Fantur, GeS 2010, 155; Karollus, in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht XXII., Rz 54. 107 Vgl dazu Karollus, in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht XXII., Rz 14 .f 108 Fantur, GeS 2010, 155; Karollus, in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht XXII., Rz 45. 45 Schliesslich muss ganz allgemein festgehalten werden, dass, sofern berufsrechtliches Sondergesellschaftsrecht für ärztliche Gruppenpraxen existiert, dieses für die Ärzte-OG und die Ärzte-GmbH gleichermaßen gilt.109 2. Vorgesellschaft Bereits erwähnt wurde, dass die nach Abschluss des Gesellschaftsvertrages und vor Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch bestehende Vorgesellschaft als solche noch nicht rechtsfähig ist.110 Das gilt sowohl für die Gruppenpraxis in der Rechtsform der GmbH, als auch für jene in der Rechtsform der OG. Beide entstehen erst mit der Eintragung im Firmenbuch. Das ÄrzteG sieht in diesem Zusammenhang ausdrücklich vor, dass bereits die Vorgesellschaft um die Erteilung der berufsrechtlichen Zulassung nach § 52c ÄrzteG ansuchen darf (bzw zur Anzeige nach § 52b ÄrzteG berechtigt ist). Mit der Eintragung der Gruppenpraxis in das Firmenbuch tritt die Gesellschaft sodann in die Rechtsverhältnisse ein (§ 123 UGB; § 2 GmbHG). 3. Firma der Gruppenpraxis a) Allgemeine Bemerkungen Sowohl die Gruppenpraxis in der Rechtsform der OG als auch jene in der Rechtsform der GmbH muss eine Firma als Identifikationsmerkmal führen. Die allgemeinen firmenrechtlichen Vorschriften finden sich für die OG in §§ 17 ff UGB und für die GmbH im Besonderen in § 5 Abs 1 GmbHG. Die arztrechtlichen Sondervorschriften sind in § 52a Abs 2 Satz 1 ÄrzteG bzw für zahnärztliche Gruppenpraxen in § 26 Abs 2 Satz 1 ZÄG enthalten. Die Notwendigkeit ein gewissen Gestaltungsspielraums im Firmenrecht hat auch Gesetzgeber erkannt, das Firmenrecht durch das HaRÄG 2005111 liberalisiert und somit eine weitgehende 109 Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 16. 110 Siehe dazu oben die allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Bemerkungen unter Punkt II.B. 111 BGBl I 2005/120. 46 Entscheidungsfreiheit, was die Gestaltung des Firmenwortlautes betrifft, ermöglicht.112 Für bestimmte Arten von Unternehmern (wie etwa Gruppenpraxen nach dem ÄrzteG und des ZÄG) wird dieser Gestaltungsspielraum durch Sondervorschriften113 allerdings teilweise wieder eingeschränkt. Gemäss § 17 UGB ist die Firma der in das Firmenbuch eingetragene Name eines Unternehmers, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Der Unternehmer kann in Verfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden seine Firma als Parteibezeichnung führen und mit seiner Firma als Partei bezeichnet werden.114 Die Firma muss im Allgemeinen Kennzeichnungseignung haben, Unterscheidungskraft115 besitzen und sie unterliegt dem Irreführungsverbot (Grundsatz der Firmenwahrheit)116. § 19 sieht sodann bestimmte zwingende Rechtsformzusätze vor. Die OG hat gemäss § 19 Abs 1 Z 2 UGB die Bezeichnung „offene Gesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere „OG“ zu enthalten. Ganz allgemein hat die Firma bei Angehörigen eines freien Berufes, soweit die berufsrechtlichen Vorschriften für die Firma nichts anderes vorsehen, auf den ausgeübten freien Beruf hinzuweisen (Z 4 leg cit). An die Stelle der Bezeichnung „offene Gesellschaft“ kann die Bezeichnung „Partnerschaft“ oder – sofern die Firma nicht die Namen aller Gesellschafter enthält – der Zusatz „und (&) Partner“ treten. 112 So besteht grundsätzlich kein Zwang zur Führung von Personen- oder Sachfirmen mehr. Vielmehr sind auch reine Fantasiefirmen und Marken firmagebend zulässig. Voraussetzung ist nur, dass die Firma zur Kennzeichnung geeignet und nicht irreführend ist sowie dass sie Unterscheidungskraft besitzt. 113 Auch diese Regelungen sind aber mit Augenmaß auszulegen, um die Einschränkungen nicht über das unbedingt notwendige Ausmaß hinauswachsen zu lassen: Ziel der Auslegung muss es daher sein, nur jene Einschränkungen vorzunehmen, die für einen bestimmten freien Beruf als unbedingt erforderlich erachtet werden, und es im Übrigen bei allen Gestaltungsmöglichkeiten des allgemeinen Firmenrechts zu belassen, so Karollus in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, XXII Rz 20 und 24. 114 Für Einzelunternehmer gilt dies nach ° 17 Abs 2 letzter Satz UGB nicht in Strafverfahren. 115 Nach § 18 Abs 1 UGB muss die Firma zur Kennzeichnung des Unternehmers geeignet sein, das Unternehmen also entsprechend individualisieren und die Firma muss Unterscheidungskraft besitzen. 116 § 18 Abs 2 UGB: Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im Verfahren vor dem Firmenbuchgericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist. 47 Die Firma der GmbH muss nach § 5 Abs 1 GmbHG die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ enthalten; die Bezeichnung kann abgekürzt werden (gängige Abkürzungen sind „GmbH“, „GesmbH“ oder „Gesellschaft mbH“). b) Besonderheiten für die Firma einer Ärztegesellschaft § 52a Abs 2 Satz 1 ÄrzteG bzw nach § 26 Abs 2 Satz 1 ZÄG normieren einen Zwang zur Wahl einer Personenfirma: Nach § 52a Abs 2 Satz 1 ÄrzteG ist in der Firma der Gruppenpraxis ist jedenfalls der Name eines Gesellschafters anzuführen. Auch zahnärztliche Gruppenpraxen haben nach § 26 Abs 2 Satz 1 ZÄG in der Firma jedenfalls den Namen eines Gesellschafters anzuführen. Grundsätzlich genügt aber die Anführung des Namens eines Gesellschafters. Nicht notwendig, selbstverständlich aber möglich, ist die Aufnahme der Namen aller Gesellschafter in die Firma. Die Anführung des Familiennamens in der Firma wird grundsätzlich genügen; eine Beifügung von Vornamen ist nicht erforderlich.117 Zudem hat die Firma der Gruppenpraxis auch die in der Gruppenpraxis vertretene Fachrichtung zu enthalten. Werden mehrere Fachrichtungen in der Gruppenpraxis ausgeübt (multicolore Gruppenpraxis) so muss die Firma alle ausgeübten und in der Gruppenpraxis vertretenen Fachrichtungen umfassen. Sie darf sich diesfalls nicht nur auf einzelne beschränken.118 Diese Sondervorschrift entfällt bei einer zahnärztlichen Gruppenpraxis, was in Ermangelung verschiedener Fachrichtungen innerhalb des zahnärztlichen Berufs grundsätzlich logisch ist. Dennoch wird ein Hinweis auf die zahnärztliche Tätigkeit schon aufgrund des § 19 Abs 1 Z 4 UGB erforderlich sein. Für Gruppenpraxen, denen als Gesellschafter neben Zahnärzten auch Dentisten angehören, findet sich hingegen in § 60 Abs 2 Z 1 ZÄG sehr wohl eine den Vorgaben des ÄrzteG vergleichbare Verpflichtung zur Anführung der in der Gruppenpraxis durch die Gesellschafter vertretenen Berufe in der Firma.119 117 Fantur GES 2010, 159; Karollus in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, XXII Rz 22. 118 Minihold in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 75. 119 Karollus in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, XXII Rz 23. 48 Karollus erachtet auch die Verwendung des Wortes „Gruppenpraxis“ als zweckmässig, weist aber darauf hin, dass dies keinen Ersatz für den Rechtsformzusatz darstellen wird.120 Die Eintragung der Gruppenpraxis im Firmenbuch (§ 52 Abs 1 Z 1 ÄrzteG) ist einer jene Schritte, die die erfolgreiche Gründung einer Gruppenpraxis voraussetzt. Für die Eintragung der Gruppenpraxis bestehen grundsätzlich keine berufsrechtlichen Besonderheiten. Sie erfolgt nach den Grundsätzen des Firmenbuchsrechts (also dem Firmenbuchgesetz, FBG). Wichtig ist, fristgerecht die Begutachtung des Firmennamens durch die zuständige Landesärztekammer als gesetzliche Interessenvertretung iSd § 14 FBG zu beantragen. Die Ärztekammer hat zu bestätigen, dass der Firmenwortlaut nicht gegen Bestimmungen des ÄrzteG verstösst.121 c) Firmenkontinuität Unklar ist iZm dem Firmenrecht bei Ärztegesellschaften vor allem das Verhältnis des § 52a Abs 2 Satz 1 ÄrzteG und des § 26 Abs 2 Satz 1 ZÄG zum Grundsatz der Firmenkontinuität: Es geht hier um die Frage, ob der Name eines ausgeschiedenen Gesellschafters, der in der Firma einer ärztlichen Gruppenpraxis geführt wird, nach dessen Ausscheiden beibehalten werden darf. Das ÄrzteG bzw das ZÄG äußert sich zu dieser Frage nicht. (1) Offene Gesellschaft Die allgemeine gesetzliche Grundlage für die Weiterführung der Firma wäre § 24 UGB. Dies gilt für den Fall der Gruppenpraxis in der Rechtsform der OG. Grundsätzlich ordnet § 20 UGB122 an, dass die Verwendung des Namens anderer Personen als der persönlich haftenden Gesellschafter unzulässig ist. Nach § 24 UGB123 kann allerdings im Interesse der Erhaltung 120 Karollus in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, XXII Rz 27. 121 Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 17. 122 Die Bestimmung des § 20 UGB lautet: „In die Firma eines Einzelunternehmers oder einer eingetragenen Personengesellschaft darf der Name einer anderen Person als des Einzelunternehmers oder eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters nicht aufgenommen werden.“ 123 § 24 Abs 1 UGB: „Tritt ein neuer Gesellschafter in eine Gesellschaft ein oder scheidet ein Gesellschafter aus einer solchen aus, so kann ungeachtet dieser Veränderung die bisherige Firma fortgeführt werden.“ Abs 2 leg cit lautet: „Bei 49 eines eingeführten Firmennamens (Erhaltung des „Firmenwerts“) die Fortführung des Namens eines ausgeschiedenen Gesellschafters mit dessen ausdrücklicher Einwilligung gestattet werden. (2) Gesellschaft mit beschränkter Haftung Bei einer Gruppenpraxis in der Rechtsform der GmbH gilt nach der Rspr zum GmbHFirmenrecht hingegen Gegenteiliges. Nach der stRspr darf die GmbH bei Ausscheiden eines namengebenden Gesellschafters ihre (Namens-)Firma ohne ausdrückliche Einwilligung des ausscheidenden Gesellschafters beibehalten, es sei denn, der ausscheidende Gesellschafter hätte die Verwendung seines Namens nur für die Dauer seiner Gesellschaftereigenschaft gestattet. Der im § 24 Abs 2 UGB angestrebte Schutz des ausscheidenden Personenhandelsgesellschafters ist auf den Gesellschafter einer GmbH nicht analog anzuwenden.124 Dem GmbH-Gesellschafter kann aber vertraglich etwa ein Zustimmungsoder Vetorecht zur Weiterführung seines Namens eingeräumt werden; ebenso kann die Verpflichtung des Löschens des Namens eines Gesellschafters aus der Firma für den Fall seines Ausscheidens gesellschaftsvertraglich vereinbart werden. Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Regelung so wird nach der Rechtsprechung die Zustimmung der Gesellschafters zur Fortführung seines Namens in der Firma der Gesellschaft angenommen.125 Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Name in der Firma enthalten ist, bedarf es zur Fortführung der Firma der ausdrücklichen Einwilligung des Gesellschafters oder seiner Erben.“ 124 Ris-Justiz RS0111734. 125 So auch Fantur GES 2010, 160. Siehe zur Problematik der Firmenkontinuität ausführlich Karollus in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, XXII Rz 28. Dieser hält den Kompromiss, Kompromiss, dass neben dem Namen des ausscheidenden Gesellschafters zumindest auch der Name eines aktuellen Gesellschafters in der Firma enthalten sein müsse, für vertretbar, erachtet dies aber nicht als zwingend. Er verweist diesbezüglich insbesondere auch auf die Entwicklung im Bereich der Anwaltschaft. Bei Rechtsanwälten sei heute auch die alleinige Fortführung des Namens eines ausgeschiedenen Gesellschafters selbstverständlich (siehe § 1b RAO). 50 4. (Berufs)Sitz der Gruppenpraxis a) Sitz Aus handels- und gesellschaftsrechtlicher Sicht darf die Gruppenpraxis im In Inland grundsätzlich nur einen Sitz haben. Der Sitz ist im Firmenbuch einzutragen.126 Als Sitz der Gesellschaft ist grundsätzlich der Ort zu bestimmen, an dem die Gesellschaft einen Betrieb hat, an dem sich die Geschäftsleitung befindet oder an dem die Verwaltung geführt wird.127 Eine Gesellschaft kann nur einen Sitz, darüber hinaus aber mehrere Zweigniederlassungen und Betriebsstätten haben.128 Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht ergeben sich diesbezüglich für Gruppenpraxen keine Besonderheiten. Interessante Fragen stellen sich hingegen insbesondere iZm mit der nach den berufsrechtlichen Vorschriften zulässigen Begründung von Standorten und der Frage der Zulässigkeit von Mehrfachmitgliedschaften. b) Berufssitz Der Berufssitz der Gruppenpraxis ist vom handelsrechtlichen Sitz zu unterscheiden, wird in aller Regel aber diesem entsprechen. Nach allgemeinen handelsrechtlichen Prinzipien darf die Gesellschaft der Gruppenpraxis nur einen Sitz haben. Das gilt sowohl für die Ärzte-GmbH als auch für die Ärzte-OG. Grundsätzlich ist der Berufssitz eines Arztes jener Ort, an dem sich die Ordinationsstätte befindet, in der und von der aus der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt oder Facharzt seine freiberufliche Tätigkeit ausübt.129 Nach § 45 ÄrzteG hat grundsätzlich jeder Arzt das Recht, seinen Beruf im ganzen Bundesgebiet auszuüben. Der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt oder Facharzt, der seinen Beruf als freien Beruf auszuüben beabsichtigt, hat anlässlich der Anmeldung bei der Österreichischen Ärztekammer 126 Vgl § 33 Abs 2 UGB; § 3 Abs 1 Z 4 FBG. 127 § 5 Abs 2 GmbHG. Aus gewichtigen Gründen darf von diesem Grundsatz abgewichen werden. 128 Siehe zu alldem ausführlicher unten iZm den berufsrechtlichen Bestimmungen über den Berufssitz, Punkt II.C.4. 129 § 45 Abs 2 letzter Satz ÄrzteG. 51 seinen Berufssitz oder seine Berufssitze im Bundesgebiet frei zu bestimmen. Nach Abs 3 leg cit darf der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt oder Facharzt aber nur höchstens zwei Berufssitze im Bundesgebiet haben. Durch die Mitgliedschaft in einer Gruppenpraxis wird einer dieser beiden zulässigen Berufssitze konsumiert. Die Gruppenpraxis selbst darf nach den berufsrechtlichen Bestimmungen130 des ÄrzteG und des ZÄG im Bundesgebiet nur einen Berufssitz haben, der zugleich auch Berufssitz aller an ihr beteiligten Ärzte ist.131 Nach dem ÄrzteG darf die Gruppenpraxis unter bestimmten Voraussetzungen aber weitere Standorte (Zweigniederlassungen oder Aussenstellen)132 begründen. (1) Zweitordinationen und Mehrfachmitgliedschaften in Gruppenpraxen Eine Zweitordination oder etwa auch die (Mehrfach-)Mitgliedschaft in einer weiteren Gruppenpraxis sind auch berufsrechtlicher Sicht zulässig: § 45 Abs 2 ÄrzteG und § 27 ZÄG gestatten jeweils zwei Berufssitze im Inland, wovon bloß einer durch die Mitgliedschaft in der Gruppenpraxis (und den daraus abgeleiteten Berufssitz der an ihr beteiligten Ärzte) konsumiert wird.133 Diese Möglichkeit besteht für Gesellschafter einer WahlarztGruppenpraxis ebenso wie für Gesellschafter einer Vertrags-Gruppenpraxis. Eine heikle Frage ist in diesem Zusammenhang stets, ob die Krankenkassen für solche Leistungen, die in der Zweitordination von einem Gesellschafter der Vertrags-Gruppenpraxis erbracht werden, die Direktverrechnung im Rahmen der Sachleistungsvorsorge akzeptieren. Die Entscheidung obliegt den Gesamtvertragsparteien, die etwa festlegen können, dass auch Leistungen der Zweitordination im Wege der Vertrags-Gruppenpraxis verrechnet werden können.134 130 131 Mangels entsprechender Regelung gebührt dem Patienten aber kein § 52a Abs 4 ÄrzteG; § 26 Abs 4 ZÄG. Vgl dazu etwa Karollus in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, XXII Rz 40f; Minihold in Holzgruber/Hübner- Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 76. 132 Dazu sogleich Punkt II.C.4.b)(2). 133 Vgl etwa auch Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 26. 134 Vgl etwa den Gruppenpraxengesamtvertrag vom 1.1.2011, abgeschlossen zwischen der Ärztekammer für Wien einerseits und dem Hauptverband der österreichischen SozVTr für die im § 2 angeführten Krankenversicherungsträger andererseits. 52 Kostenrückersatz, weil ein „Vertragsarzt“ nicht gleichzeitig auch als „Wahlarzt“ im Sinne des ASVG in Anspruch genommen werden kann und daher auch eine Kostenerstattung bei Inanspruchnahme eines Vertragsarztes schon von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist.135 Gesellschaftsrechtlich ist die Zulässigkeit einer Zweitordination oder der Mitgliedschaft in einer zweiten Gruppenpraxis insbesondere auch eine Frage des gesellschaftsrechtlichen Konkurrenzverbotes, das bei der bei einer OG bereits kraft Gesetzes besteht (§ 112 UGB). Das GmbHG hingegen sieht nur für Geschäftsführer ein Konkurrenzverbot vor (§ 24 GmbHG), in allen anderen Fällen aber bedarf dies einer gesellschaftsvertraglichen Regelung. Bei der Vertragsgestaltung sind diese gesellschaftsrechtlichen Unterschiede der beiden zulässigen Rechtsformen besonders zu beachten. Im Zusammenhang mit Zweitordinationen oder Mehrfachmitgliedschaften stets zu berücksichtigen ist das Gebot der „maßgeblichen Berufsausübung“ in der Gruppenpraxis, das § 52a Abs 3 Z 6 ÄrzteG bzw § 26 Abs 3 Z 5 ZÄG festlegt. Mit diesem Kriterium soll festgelegt werden, dass der Gesellschafter den Schwerpunkt seiner ärztlichen Berufsausübung in der Gruppenpraxis zu entfalten hat.136 Zum Teil wird daraus auch ein Verbot der Mehrfachmitgliedschaft in Gruppenpraxen abgeleitet.137 Folgezitat: wrGGV. Nach § 16 Abs 2 und 3 wrGGV ist der Betrieb von Zweitordinationen von Gesellschaftern einer Vertragsgruppenpraxis grds zulässig. Sofern nicht im Weiteren etwas anderes bestimmt ist, besteht bei Inanspruchnahme der Zweitordination von Gesellschaftern einer Vertragsgruppenpraxis kein Anspruch auf Kostenerstattung durch Anspruchsberechtigte der Versicherungsträger. Die Gesellschafter der Vertragsgruppenpraxis sind dazu verpflichtet, die Anspruchsberechtigten entsprechend zu informieren. Der Betrieb von Zweitordinationen der Gesellschafter mit Abrechnungsmöglichkeit ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Kasse zulässig. 135 Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 26; mit Verweis auf VfGH 4.12.1992, G 155/92. 136 Vgl RV 779 BlgNR XXIV. GP, 20. 137 So etwa Fantur, der darauf verweist, dass nach § 52a Abs 3 Z 6 ÄrzteG jeder Gesellschafter der Ärzte-GmbH maßgeblich zur persönlichen Berufsausübung in der Gesellschaft verpflichtet und eine solche „maßgebliche“ Berufsausübung nur in einer einzigen Gesellschaft möglich sei. Die Ausübung der Berufstätigkeit in einer anderen Ärzte-GmbH sei selbst dann unzulässig, wenn der betreffende Arzt in einer weiteren Gruppenpraxis bloß eine Nebentätigkeit ausübe, ohne dort ebenfalls Gesellschafter zu sein; vgl Fantur, GES 2010, 158. Karollus hingegen geht von der Zulässigkeit der Mehrfachmitgliedschaft aus. Auch dieser betont aber, dass aus § 45 Abs 2 ÄrzteG und § 27 ZÄG, die jeweils zwei Berufssitze im Inland gestatten, wobei ein Berufssitz auch durch die Mitgliedschaft in der Gruppenpraxis (und den daraus abgeleiteten Berufssitz der an ihr beteiligten Ärzte) konsumiert wird, abzuleiten ist, dass höchstens eine Mitgliedschaft in zwei Gruppenpraxen möglich ist; 53 (2) Standorte Eine Gruppenpraxis in Form einer Vertrags-Gruppenpraxis kann unter nachfolgenden Voraussetzungen mehrere in die Ärzteliste einzutragende Standorte im Bundesgebiet haben: 1. Die Anzahl der Standorte darf die Anzahl der an der Gruppenpraxis beteiligten Gesellschafter nicht überschreiten. 2. Einer der Standorte muss zum Berufssitz der Gruppenpraxis („Zentrale“)138 erklärt werden. 3. Jeder Gesellschafter darf zwar unbeschadet des § 45 Abs 3 ÄrzteG, wonach der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt oder Facharzt nur zwei Berufssitze im Bundesgebiet haben darf,139 an sämtlichen Standorten der Gruppenpraxis seinen Beruf ausüben, in diesem Fall jedoch keinen sonstigen Berufssitz (dh keine weitere Zweitordination) haben.140 4. Es kann eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden.141 Die Standorte sind wie erwähnt in die Ärzteliste (Zahnärzteliste) einzutragen. eine Beschränkung auf die Mitgliedschaft in nur einer Gruppenpraxis folge daraus aber nicht. Dies sei nur dann anders, wenn eine der Gruppenpraxen mehrere Standorte betreibt, an denen der betreffende Arzt tätig ist; vgl Karollus in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, XXII Rz 19 und 43. 138 Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 27. 139 Vgl für Zahnärzte § 27 Abs 2 ZÄG. 140 Nach Karollus ist Voraussetzung einer Unzulässigkeit eines weiteren Berufssitzes, dass der betreffende Gesellschafter tatsächlich an mehreren Standorten tätig ist; alleine die Tatsache, dass die Gruppenpraxis, an der er beteiligt ist, mehrere Standorte führt, dürfte hingegen noch nicht genügen. AA aber wohl Holzgruber in Holzgruber/Hübner- Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 27. 141 Dies erklärt sich damit, dass die Regelung für Vertrags-Gruppenpraxen gilt und daher aus kassenvertragsrechtlicher Sicht notwendig ist. Die Vertrags-Gruppenpraxis ist im Stellenplan enthalten und kann daher nur dann mit all ihren Standorten zugelassen werden, wenn diese zur Versorgung der Bevölkerung notwendig sind; vgl auch Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 27. 54 Für eine Wahlarzt-Gruppenpraxis besteht diese Möglichkeit nicht. § 52a ÄrzteG schränkt das Recht, einen oder mehrere Standorte zu haben, ausdrücklich auf die Vertrags-Gruppenpraxen ein. Intention hinter der Bestimmung war nämlich, die Fusion von Kassenärzten etwa in der Form zu ermöglichen, dass diese sich zu einer (neuen) Vertrags-Gruppenpraxis zusammenschliessen können, gleichzeitig aber ihre Einzelstandorte in Gemeinden erhalten bzw als Standorte der Gruppenpraxis weiterführen können, sodass eine Unterversorgung verhindert werden kann. Diese Gruppenpraxis hätte einen Berufssitz und mehrere Standorte (Aussenstellen), an denen zB je ein Gesellschafter je nach fachlicher und zeitlicher Anforderung und Verfügbarkeit die medizinische Versorgung der Patienten übernimmt. Ein zweiter Berufssitz (eine Zweitordination) darf von diesen Ärzten dann aber nicht mehr gegründet werden; beide (nach § 45 Abs 2 ÄrzteG und § 27 ZÄG grundsätzlich zulässigen) Berufssitze werden durch die Mitgliedschaft in der Gruppenpraxis mit weiteren Standort(en) konsumiert.142 Die Gesamtvertragsparteien müssen – konsequenterweise, da es sich um eine Sonderregel für Vertrags-Gruppenpraxen handelt – das Ordinationskonzept ebenfalls billigen. 5. Gesellschaftszweck und Unternehmensgegenstand Für den Gesellschaftszweck einer ärztlichen Gruppenpraxis sieht das Gesetz einen sehr engen Rahmen vor. Nach § 52a Abs 3 Z 5 ÄrzteG143 muss die Tätigkeit der Gruppenpraxis auf die Ausübung von Tätigkeiten im Rahmen der Berufsbefugnis der Gruppenpraxis einschließlich Hilfstätigkeiten und mit der Berufsbefugnis der Gruppenpraxis im direkten Zusammenhang stehende Tätigkeiten von Angehörigen anderer Gesundheitsberufe sowie die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens beschränkt werden. a) Verwaltung des Gesellschaftsvermögens Unter den Begriff der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens kann neben dem Erwerb und der 142 Verwaltung von der Gruppenpraxis gehörenden Vermögenswerten (zB Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 27; der weiter darauf verweist, dass eine weitere Anstellung als Spitalsarzt etwa zulässig wäre, da dies zwar einen Dienstort des Arztes, aber keinen Berufssitz begründet. 143 Gleichlautend § 26 Abs 3 Z 5 ZÄG. 55 Räumlichkeiten, medizinische Geräte etc) durch die Gesellschaft grundsätzlich auch eine Beteiligung an anderen Gesellschaften fallen. Für Ärzte-Gesellschaften kann dies aber nur eine Finanzbeteiligung sein, denn eine Beteiligung einer Gruppenpraxis an einer anderen (österreichischen) Gruppenpraxis ist nicht möglich, weil eine Gesellschaft (juristische Person) kein zulässiger Gesellschafter einer Gruppenpraxis sein kann. Eine Beteiligung der Gesellschaft an einer Ordinations- und Apparategemeinschaf wäre dagegen zulässig.144 b) Ausübung von Tätigkeiten im Rahmen der Berufsbefugnis Ebenso schwierig ist in der Praxis die Abgrenzung von (noch) zulässigen Hilfstätigkeiten von jenen, die nach berufsrechtlichen Bestimmungen bereits verboten sind. Neben der ärztlichen Tätigkeit darf grundsätzlich auch die Tätigkeit anderer Gesundheitsberufe (etwa physio- oder psychotherapeutische Tätigkeiten) in der Gruppenpraxis ausgeübt und von ihrem Gesellschaftszweck umfasst werden, wenn die Tätigkeit mit der Berufsbefugnis der Gruppenpraxis (dh letztlich ihrer Gesellschafter) im direkten Zusammenhang steht.145 Zweifelhaft kann in dieser Hinsicht etwa die Zulässigkeit des Verkaufs von medizinischen Geräten (zB elektrischen Zahnbürsten durch Zahnärzte) oder Lifestyle-Artikeln im Rahmen der Gruppenpraxis sein. Karollus sieht einen möglichen Ausweg darin, dass die zusätzlichen Aktivitäten im Außenverhältnis durch den einzelnen Arzt ad personam vorgenommen werden, wobei auch diesfalls der internen Verrechnung über die Gruppenpraxis wird nichts im Wege stehen würde. Weiters betont er mE richtig, dass bei einer Hausapotheke der sachliche Zusammenhang zur ärztlichen Tätigkeit noch zu bejahen sein wird.146 144 Karollus in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, XXII Rz 32, mit Verweis auf Minihold in Holzgruber/Hübner- Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 78 f. 145 So stehen etwa die Tätigkeiten von Physiotherapeuten und Heilmasseuren in direktem Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Facharztes für physikalische Medizin und Rehabilitation, nicht aber etwa mit jener eine Radiologen; so auch Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 19. 146 Vgl zur Frage, ob die Bewilligung zur Führung einer Hausapotheke nur an einen Arzt ad personam erfolgen kann, auch wenn er Mitglied einer Gruppenpraxis ist, Karollus in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, XXII Rz 33, mwN. Ob der betreffende Arzt die Apotheke im Innenverhältnis auf eigene Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft führt, hängt dann von den getroffenen Vereinbarungen ab. 56 c) Unternehmensgegenstand der Gruppenpraxis Die Enge des Unternehmensgegenstandes, die das ÄrzteG vorgibt, ist streng zu verstehen. Die Verfolgung anderer Unternehmensgegenstände darf weder im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden, noch tatsächlich stattfinden. Ein entgegen diesem Verbot vorgenommenes Geschäft würde zwar die Gesellschaft binden, könnte letztlich aufgrund des Verstoßes gegen die Bestimmungen des ÄrzteG jedoch zur Streichung aus der Ärzteliste führen.147 Die weit verbreitete Generalklausel im Unternehmensgegenstand, wonach die Gesellschaft über die explizit angeführten Gegenstände hinaus „zu allen Handlungen, Geschäften und Maßnahmen berechtigt sein soll, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks notwendig bzw förderlich erscheinen“, ist bei einer Ärzte-GmbH unzulässig.148 In diesem Zusammenhang ist schließlich nochmals zu betonen, dass zwar multicolore Gruppenpraxen zwischen Allgemeinmedizinern Ärzten und verschiedener Fachärzten oder Fachrichtungen zwischen (etwa Ärzten zwischen verschiedener Facharztrichtungen), nicht aber zwischen Ärzten und Zahnärzten zulässig sind. Für nach Inkrafttreten der 14. ÄrzteG-Novelle mit einer Bedarfsprüfung nach § 52c ÄrzteG, § 26b ZÄG gegründete Ärzte-Gesellschaften können sich aus Auflagen im Zulassungsbescheid weitere Einschränkungen des konkret zulässigen Tätigkeitsbereichs ergeben. Zudem ist zu beachten, dass jene nach § 52b Abs 1 Z 2 lit b ÄrzteG und § 26a Abs 1 Z 2 lit b ZÄG von der Bedarfsprüfung befreite Gesellschaften keine sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähigen Leistungen erbringen dürfen (zulässig wäre eine Tätigkeit, die sich etwa ausschließlich auf die Schönheitschirurgie beschränkt). Ist die Gesellschaft gemäß § 52b Abs 1 Z 2 lit a ÄrzteG bzw § 26a Abs 1 Z 2 lit a ZÄG von der Bedarfsprüfung befreit (jeder Gesellschafter verfügt bereits einen Einzelvertrag mit der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse oder die zu gründende Gruppenpraxis ist bereits im Stellenplan vorgesehen und die Voraussetzungen des § 52b Abs 2 ÄrzteG einschließlich der nachweislichen Befassung der Landesgesundheitsplattform im Rahmen eines Ausschusses 147 148 Minihold in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 78. Fantur GES 2010, 161; Krejci, ZAS 2010, 249. 57 liegen vor), so darf die Gesellschaft ebenfalls das zugelassene Leistungsangebot nicht überschreiten.149 6. Gesellschafter a) Anzahl von Gesellschaftern Bereits erwähnt wurde, dass § 52a Abs 1 ÄrzteG ausdrücklich von einer „Zusammenarbeit von Ärzten“ als selbstständig berufsbefugte Gruppenpraxis spricht. Ebenso definiert § 26 ZÄG die zahnärztliche Gruppenpraxis als die „Zusammenarbeit von freiberuflich tätigen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs“. Daher setzt die Gründung der Gruppenpraxis ganz gleich in welcher Rechtsform und ganz gleich, on nach dem ÄrzteG oder dem ZÄG, jedenfalls das Vorhandensein von mindestens zwei Gesellschaftern voraus. Bei der OG wäre das im Übrigen schon nach den allgemeinen unternehmensrechtlichen Vorgaben erforderlich.150 Die GmbH hingegen kann grundsätzlich auch als „Ein-MannGmbH“ bestehen. Diese Möglichkeit unterbindet jedoch das ÄrzteG, das eben vorsieht, dass die Gruppenpraxis eine Zusammenarbeit mehrere Ärzte als Gesellschafter ist. Die Ein-MannGmbH zum Betrieb einer Gruppenpraxis ist daher nicht zulässig.151 Eine bestimmte Anzahl an Gesellschaftern ist aber weder im ÄrzteG noch im ZÄG vorgesehen, ebenso wenig eine bestimmte Höchstzahl. Gewisse Beschränkungen können sich aber für Vertrags-Gruppenpraxen aus kassenvertraglichen Bestimmungen ergeben.152 149 Ob auch für bereits davor gegründete Gruppenpraxen vergleichbare Schranken gelten, ist unklar. Siehe dazu Karollus in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, XXII Rz 76 f. Für als Vertrags-Gruppenpraxen geführte Altgesellschaften können sich jedenfalls aus dem Kassenvertrag Einschränkungen ergeben. 150 Vgl § 105 letzter Satz UGB. 151 Schenk/Linder, RdW 2010/710; Fantur, GES 2010, 158; Schenk/Linder, RdW 2010, 704; Sieh/Lumsden, ecolex 2010, 1121; Wallner, Handbuch Ärztliches Berufsrecht, 95; mwN; Minihold in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 77. 152 Karollus in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, XXII Rz 18, der auf § 20 Abs 4 des Wiener Gruppenpraxis- Gesamtvertrages verweist, wonach eie Anzahl der Gesellschafter von Vertragsgruppenpraxen im Fachbereich Radiologie bis 2020 mindestens 3 und maximal 5 betragen muss und in Ausnahmefällen Ärztekammer und Krankenkasse einvernehmlich über die Anzahl von 5 Gesellschaftern hinausgehen können. 58 b) Nur Ärzte oder Zahnärzte Ebenfalls mehrfach besprochen wurde, dass der Gruppenpraxis nach § 52a Abs 3 Z 1 ÄrzteG als Gesellschafter nur zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte angehören dürfen, also Ärzte mit ius practicandi, die in der Ärzteliste eingetragen sind.153 Das ZÄG enthält eine gleichlautende Bestimmung und auch der Gruppenpraxis nach § 26 ZÄG dürfen als Gesellschafter nur zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Angehörige des zahnärztlichen Berufs angehören. Sowohl im Fall der Ärzte-GmbH, als auch im Fall der Ärzte-OG kann man daher mit Fug und Recht von personalisierten Gesellschaften sprechen.154 Nach § 52a Abs 3 Z 2 ÄrzteG dürfen andere natürliche Personen und juristische Personen der Gruppenpraxis nicht als Gesellschafter angehören und auch nicht am Umsatz oder Gewinn beteiligt werden. Pensionierte Ärzte, Ärzte in Ausbildung, Nicht-Ärzte (keine natürlichen Personen und keine juristischen Personen), Familienangehörige oder Investoren (etwa auch eine Privatstiftung) sind folglich nicht als Gesellschafter zugelassen,155 und zwar auch nicht Minderheitengesellschafter.156 Das Gewinn- und Umsatzbeteiligungsverbot bedeutet aber nicht, dass eine Gruppenpraxis kein Fremdkapital aufnehmen und zurückzahlen darf. Eine direkte Gewinn- und Umsatzbeteiligung ist aber ausgeschlossen, was verhindern soll, dass ein Dritter die ärztlichen Gesellschafter zur Maximierung seiner eigenen Beteiligung an der Gesellschaft zu Massnahmen bewegt, die auf Kosten der Patientenversorgung gehen und negative Auswirkungen auf die medizinische Versorgung der Bevölkerung haben.157 Das 153 Wie auch Karollus betont dürfte dieser Grundsatz dem Gesetzgeber besonders wichtig gewesen sein, denn er normiert diesen mit jeweils unterschiedlicher Formulierung zumindest an drei Stellen des ÄrzteG (vgl § 52a Abs 2 Satz 2, Abs 3 Z 1 und Z 2 ÄrzteG; § 26 Abs 2 Satz 2, Abs 3 Z 1 und Z 2 ZÄG; für den Fall einer mehr als sechs Monate andauernden vorübergehenden Einstellung oder Untersagung der Berufsbefugnis siehe zudem § 52a Abs 5 Satz 3); Karollus in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, XXII Rz 11. 154 155 Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 17. Damit unterscheidet sich die Ärzte-Gesellschaft (insb die Ärzte-GmbH) wesentlich von der Rechtsanwalts-GmbH, welcher auch Ehegatten und Kinder eines Rechtsanwalts, emeritierte Rechtsanwälte oder Witwen bzw Witwer und Kinder eines verstorbenen Rechtsanwalts angehören dürfen (vgl § 21c Z 1 RAO). 156 Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 17. 157 Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 16. 59 Verbot ist trotz des nicht ganz eindeutigen Wortlautes auch als Verbot einer Umsatz- und Gewinnbeteiligung nicht zugelassener Personen ohne Gesellschafterstellung (beispielsweise über eine stille Gesellschaft, ein Genussrecht oder ein partiarisches Darlehen) zu verstehen.158 Allgemeinmediziner und/oder Ärzte unterschiedlicher Fachrichtungen dürfen miteinander eine fächerübergreifende (multicolore) Gruppenpraxis gründen. Des Gesamtverträge können hier aber wiederum Einschränkungen vorsehen.159 Anders als bei der zahnärztlichen Ordinations- und Apparategemeinschaft160 ist die Vergesellschaftung von Ärzten mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe im Rahmen einer Gruppenpraxis nicht vorgesehen, und zwar – wie bereits mehrfach betont wurde – auch keine gemeinsame Gruppenpraxis zwischen Ärzten und Zahnärzten.161 Gesellschafter einer Vertrag-Gruppenpraxis können zudem nur Vertragsärzte sein bzw solche Ärzte, die ein sozialversicherungsrechtliches Vergabeverfahren mit den Gesamtvertragsparteien durchlaufen haben.162 c) Gesellschafterwechsel (1) Gesellschaftsrechtliche Aspekte 158 Karollus in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, XXII Rz 12; Holzgruber in Holzgruber/Hübner- Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 16; Fantur, GeS 2010, 158. 159 So kennt etwa der Gruppenpraxen-Gesamtvertrag in Wien ausschließlich Gruppenpraxen zwischen fachgleichen Ärztinnen und Ärzten (zwei Allgemeinmediziner, zwei Internisten, zwei Radiologen, etc). Für Gruppenpraxen zwischen verschiedenen Fachrichtungen habe man in den bisherigen Verhandlungen noch kein dringender Bedarf gesehen, da bereits jetzt mehrere Ärztinnen und Ärzte mit Kassenverträgen auch ohne Gründung einer Gruppenpraxis in räumlich enger Nähe ordinieren würden (beispielsweise in Ärztehäusern); vgl dazu die diesbezüglichen Ausführungen auf der Homepage der Ärztekammer für Wien (http://www.aekwien.at/index.php/aerztlichetaetigkeit/honorare/wgkk/gesamtvertraege-fuer- gruppenpraxen). 160 161 Vgl § 25 ZÄG. Vgl dazu RV 779 BlgNR XXIV. GP, 19, wonach als Ergebnis des Begutachtungsverfahrens die Möglichkeit der Etablierung von „gemischten“ Gruppenpraxen mit Ärzten und Angehörigen des zahnärztlichen Berufes nicht mehr vorgesehen werde. 162 Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 55. 60 Die Regelung, dass der Gruppenpraxis nach § 52a Abs 3 Z 1 ÄrzteG als Gesellschafter nur zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte angehören dürfen, bedingt, dass der Gesellschaftsvertrag sicherstellen muss, dass auch durch einen Gesellschafterwechsel keine berufsfremden Personen Gesellschafter werden können. In der Offenen Gesellschaft kann ein Gesellschafter nicht ohne Zustimmung aller Gesellschafter über seinen Gesellschaftsanteil verfügen, soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist (§ 124 Abs 1 UGB). Die Geschäftsanteile sind grundsätzlich unübertragbar bzw jedenfalls nicht frei übertragbar. Während für die Ärzte-OG also bereits eine gesetzliche Vinkulierung gilt, sofern der Gesellschaftsvertrag diese nicht abbedungen hat, ist das bei der GmbH nicht der Fall. Die GmbH-Anteile sind grundsätzlich frei übertragbar und vererbbar (§ 76 Abs 1 GmbHG), es sei denn, der Gesellschaftsvertrag bestimmt Gegenteiliges und macht die Übertragung etwa von der Einholung innergesellschaftlicher Zustimmungen abhängig (Anteilsvinkulierung; §§ 76 Abs 2 und 77 GmbHG). Im Falle der Ärzte-GmbH ist es daher notwendig, dass im Gesellschaftsvertrag entsprechende Vorkehrungen getroffen werden. Eine Möglichkeit um sicherzustellen, dass keine freie Übertragung der Gesellschaftsanteile an Nicht-Berechtigte (iSd § 52a Abs 3 Z1 ÄrzteG) erfolgen kann, liegt in der erwähnten Vinkulierung der Geschäftsanteile, indem die Übertragung von der Zustimmung der Generalversammlung oder der Zustimmung der Mehrheit der Gesellschafter oder bestimmter Gesellschafter abhängig gemacht wird. Ob die Zustimmung und damit die Übertragung der Geschäftsanteile an der Ärzte-GmbH erfolgt, muss sodann davon abhängen, ob der Erwerber ebenfalls zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt ist oder nicht.163 Ferner könnten den übrigen Gesellschaftern (oder anderen – dritten – zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärzten) Aufgriffs- oder Vorkaufsrechte für den Fall, dass ein Mitgesellschafter seine Anteile veräußern möchte, eingeräumt werden.164 163 Ist der Erwerber nicht zur selbständigen Berufsausübung nach dem ÄrzteG bzw dem ZÄG zugelassen, so ist die Zustimmung zu untersagen. Vgl dazu Minihold in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die ÄrzteGmbH/-OG, 77. 164 Minihold in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 78. Siehe dazu auch unten Punkt II.C.6.d) und II.C.6.e). Aus meiner Sicht kann etwa auch nichts dagegen sprechen, dass der Gesellschaftsvertrag etwa 61 (2) Kassenvertragsrechtliche Aspekte Ist der neue Gesellschafter zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt der entsprechenden Fachrichtung, so ist der Gesellschafterwechsel nicht dem Zulassungsregime der §§ 52 b und 52c ÄrzteG unterworfen und kann damit grundsätzlich ohne Befassung des Landeshauptmannes sowohl im Firmenbuch, als auch in der Ärzteliste vollzogen werden. Nachdem allerdings wesentliche Änderungen des Leistungsangebots der Gruppenpraxis einer neuerlichen Zulassung bedürfen, kann ein Gesellschafterwechsel uU dazu führen, dass das Zulassungsverfahren nach §52b (Vertrags-Gruppenpraxen) bzw § 52c ÄrzteG (WahlarztGruppenpraxen) abermals durchzuführen ist. Kommt es zu einem Gesellschafterwechsel oder kommt ein Gesellschafter hinzu, dessen Fachgebiet schon in der Gruppenpraxis vertreten ist, liegt grundsätzlich noch keine derartige wesentliche Änderung des Leistungsangebots vor, die notwendigerweise zum neuerlichen Durchlauf des Zulassungsverfahrens zu führen hat. Wird hingegen ein Gesellschafter mit neuem Fachgebiet aufgenommen, so ändert sich durch den Gesellschafterwechsel das Leistungsspektrum, weshalb das entsprechende Zulassungsverfahren neu zu durchlaufen ist.165 d) Einstellung oder Untersagung der Berufsausübung Da das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dass Gesellschafter nur zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte sein dürfen (§ 52a Abs 3 Z 1 ÄrzteG), sind auch die Einstellung der selbständigen Berufsausübung durch einen der Gesellschafter (etwa durch Pensionierung oder durch Wechsel in eine unselbständige Tätigkeit) oder die Untersagung der Berufsausübung für einen der Gesellschafter wichtige Themen.166 Die „kritische Grösse“ iZm mit der Untersagung der Berufsausübung ist sechs Monate, denn nach § 52a Abs 5 ÄrzteG (§ 26 Abs 5 ZÄG) hindert die vorübergehende Einstellung oder Untersagung der Berufsausübung bis zur Dauer von sechs Monaten den betroffenen (Zahn- einem Nachkommen eines Gesellschafters ein Recht auf den Gesellschaftsanteil einzig für den Fall einräumt, dass dieser im Übertragungszeitpunkt die entsprechende selbständige ärztliche Berufsbefugnis besitzt. 165 Minihold in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 83. Siehe dazu unten Punkt IV.B.4.e). 166 §§ 61 f ÄrzteG. 62 )Arzt nicht an der Zugehörigkeit zur Gesellschaft, wohl aber an der Vertretung und an der Geschäftsführung. Sollte die Untersagung der Berufsausübung länger als sechs Monate andauern, so muss die Gesellschafterstellung beendet werden bzw gesellschaftsvertraglich dafür Sorge getragen werden, dass sie beendet werden kann (etwa durch die Verankerung der erwähnten Aufgriffsrechte der übrigen Gesellschafter). Trägt der Gesellschaftsvertrag diesen Szenarien nicht entsprechend Rechnung und kommt es schließlich dazu, dass ein nicht (mehr) zur Berufsausübung berechtigter Arzt Gesellschafter der Gruppenpraxis ist, so wird die Folge der Verlust der Zulassung der Gruppenpraxis mangels Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Zulassungsvoraussetzungen und die Streichung der Gruppenpraxis aus der Ärzteliste sein.167 e) Tod eines Gesellschafters Die Frage, welche (erbrechtlichen) Rechtsfolgen der Tod eines Gesellschafters hat, insbesondere ob der Geschäftsanteil an einen nicht zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt im Zuge der gesetzlichen Erbfolge übergehen kann, lässt das ÄrzteG offen. Da das Gesetz aber – wie erwähnt – ausdrücklich bestimmt, dass Gesellschafter nur zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte sein dürfen (§ 52a Abs 3 Z 1 ÄrzteG), wäre natürlich auch eine Übertragung des Geschäftsanteils im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge problematisch und könnte die Streichung der Gruppenpraxis aus der Ärzteliste (bzw Zahnärzteliste) nach sich ziehen. Zudem könnte dies bei Vertrags-Gruppenpraxen zu Problemen mit den KVTr führen, weil die Gesamtverträge üblicherweise Regelungen enthalten, die den KVTr ein Mitspracherecht im Falle des Gesellschafterwechsels einräumen.168 Bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags kann dieses Problem wiederum dahin gehend gelöst werden, dass die Geschäftsanteile vinkuliert werden oder etwa den übrigen Gesellschaftern (oder anderen zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärzten) im 167 Fantur, GeS 2010, 155; Minihold in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 78; Karollus in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, XXII Rz 13. 168 Vgl etwa Wiener Gruppenpraxis-Gesamtvertrag § 11. 63 Todesfall Aufgriffs- oder Vorkaufsrechte eingeräumt werden, was in diesem Fall praktikabler erscheint.169 f) Übertragene Gesellschaftsrechte Gemäß § 52a Abs 3 Z 3 ÄrzteG (§ 26 Abs 3 Z 2 ZÄG) ist die Übertragung und Ausübung von übertragenen Gesellschaftsrechten170 unzulässig. Nach der Neuregelung der Bestimmungen mit der 14. Novelle zum ÄrzteG bleibt allerdings unklar, welchen Gehalt die Regelung nun tatsächlich noch hat.171 In diesem Sinne unzulässig wird wohl eine Übertragung des Stimmrechts (an Dritte oder auch an Mitgesellschafter) sein, nicht aber eine Stimmrechtsvollmacht für eine konkrete Gesellschafterversammlung, bei der etwa einer der Gesellschafter verhindert ist. Ebensowenig kann eine Abtretung des Geschäftsanteils172 bzw eine Abtretung und Verpfändung von Vermögensrechten (etwa jenes auf Gewinnausschüttung) beispielsweise als Sicherheit für eine kreditgebende Bank oä verboten sein.173 Aus dieser Bestimmung ist zum Einen abzuleiten, dass auch Unterbeteiligungen von nicht zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärzten verboten sind. Zum Anderen muss 169 Minihold in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 78. 170 Das sind etwa Stimmrechte, das Recht auf Gewinnausschüttung etc. 171 § 52a Abs 6 S 3 und 4 ÄrzteG aF lauteten: „Alle Gesellschafter müssen ihre Rechte in eigenem Namen und für eigene Rechnung innehaben. Die treuhändige Übertragung und Ausübung von Gesellschaftsrechten ist unzulässig.“ Durch die Neuregelung im Zuge der 14. ÄrzteG-Novelle ist nicht nur das ausdrückliche Verbot von Treuhandvereinbarungen entfallen, sondern auch das Gebot des Haltens von Gesellschafterrechten im eigenen Namen. Die Gesetzesmaterialien liefern keine Begründung dafür, dass diese Bestimmungen nicht übernommen wurden. Der Wegfall der Regelungen wird im Zweifel aber nicht so zu verstehen sein, dass der Gesetzgeber dieses – zur Absicherung der Beschränkung des Gesellschafterkreises nur auf bestimmte zugelassene Personen erforderliche – Verbot aufgeben wollte. Obwohl eine Treuhandschaft nur schwer unter die Definition der „Übertragung und Ausübung von übertragenen Gesellschaftsrechten" subsumiert werden kann, muss das weiterhin unverzichtbare Verbot von Treuhandbeteiligungen dennoch im Wege einer extensiven, teleologisch orientierten Interpretation aus § 52a Abs 3 Z 2 ÄrzteG und § 26 Abs 3 Z 2 ZÄG abgeleitet werden; vgl dazu Karollus in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, XXII Rz 15. 172 Karollus in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, XXII Rz 15; Fantur, GES 2010, 158; Sieh/Lumsden, ecolex 2010, 1122. 173 Karollus in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, XXII Rz 15; Fantur, GES 2010, 158. 64 auch weiterhin davon ausgegangen werden, dass Treuhandvereinbarungen bzw Treuhandbeteiligungen unzulässig sind.174 Eine Vereinbarung über das treuhändige Halten von Geschäftsanteilen durch Dritte ist daher auch nach der Neuregelung der Bestimmungen im Zuge der 14. ÄrzteG-Novelle nichtig. 175 7. Geschäftsführung und Vertretung a) Gesellschafter-Geschäftsführer und Fremd-Geschäftsführer Nach § 52a Abs 5 S 1 ÄrzteG und § 26 Abs 5 ZÄG ist im Gesellschaftsvertrag zu bestimmen, ob und welche Gesellschafter zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt sind. Es müssen daher nicht mehr alle Gesellschafter einzelgeschäftsführungs- und -vertretungsbefugt sein (wie dies nach der alten Rechtslage im ÄrzteG und noch heute etwa für die Zusammenarbeit anderer Freiberufler, etwa jener zwischen Rechtsanwälten in Rechtsanwaltsgesellschaften nach der RAO176, vorgesehen ist). Die Vertretungs- und Geschäftsführungsregelung können die Gesellschafter nun daher individuell gestalten. Neben einer Kollektivgeschäftsführung bzw Kollektivvertretung kann also etwa auch ein Ausschluss einzelner Gesellschafter von der Geschäftsführung und Vertretung vorgesehen werden. Bei einer Ärzte-OG ist jedenfalls das gesetzlich zwingende Gebot der Selbstorganschaft zu beachten; Fremdgeschäftsführer kommen daher nicht in Betracht. Bei einer Gruppenpraxis in der Rechtsform der GmbH werden hingegen nicht nur Gesellschafter-Geschäftsführer, sondern auch Fremdgeschäftsführer zulässig sein, sieht die Regelung doch ausdrücklich vor, dass im Gesellschaftsvertrag zu bestimmen ist, „ob und welche“ Gesellschafter zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt sind.177 174 Zur Kritik siehe Karollus in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, XXII Rz 15. 175 Fantur, GES 2010, 158. 176 Vgl § 21c Z 2 RAO: „Ausgenommen den Fall einer Rechtsanwalts-Partnerschaft, deren einziger Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, dürfen Rechtsanwälte der Gesellschaft nur als persönlich haftende Gesellschafter oder bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung als zur Vertretung und Geschäftsführung befugte Gesellschafter angehören.“ 177 So auch Karollus in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, XXII Rz 53. Dieser weist auch darauf hin, dass auf den ersten Blick die aus dem früheren Normenbestand übernommene Regelung des § 52a Abs 5 Satz 3 ÄrzteG und § 26 Abs 5 Satz 3 ZÄG, wonach die vorübergehende Einstellung oder Untersagung der Berufsausübung bis zur Dauer von sechs 65 b) Geschäftsführungs- und Vertretungsregelung im Gesellschaftsvertrag Während die Vorgabe, dass die Geschäftsführungs- und Vertretungsregelung „im Gesellschaftsvertrag“ zu treffen ist, bei einer Ärzte-OG konsequent erscheint, weil die Regelung der Geschäftsführung und der organschaftlichen Vertretung diesfalls in aller Regel im Gesellschaftsvertrag erfolgt, ist die Bestellung von Geschäftsführern im Gesellschaftsvertrag bei einer GmbH eher die Ausnahme. Der Regelfall, den das GmbHG vorsieht, ist die Bestellung durch Gesellschafterbeschluss. Werden Gesellschafter zu Geschäftsführern bestellt, so kann dies zwar auch im Gesellschaftsvertrage geschehen, jedoch nur für die Dauer ihres Gesellschaftsverhältnisses.178 Ein Zwang zur Bestellung der Geschäftsführer einer Ärzte-GmbH im Gesellschaftsvertrag, die das Gesetz nur bei Gesellschafter-Geschäftsführern vorsieht, wird aus den (zahn)ärztegesetzlichen Bestimmungen179 wohl auch nicht abzuleiten sein, und zwar weder für die Bestellung der ersten Geschäftsführer nach der Gründung der Gesellschaft und erst recht nicht für die spätere Bestellung von Geschäftsführern.180 Für Fremdgeschäftsführer kann das Gebot der Bestellung im Gesellschaftsvertrag jedenfalls nicht gelten, weil diese gemäß § 15 GmbHG Monaten Ärzte nicht an der Zugehörigkeit zur Gesellschaft, wohl aber an der Vertretung und an der Geschäftsführung hindert, gegen eine Zulässigkeit der Bestellung von Fremdgeschäftsführern zu sprechen scheint. Vor dem Hintergrund der Aufgabe des Prinzips der Geschäftsführung nur durch Gesellschafter wird man dieser Regelung nach Karollus nur noch die Bedeutung beimessen können, dass sie mit der (vorübergehenden) Einstellung oder Untersagung der Berufsausübung einen besonderen Ausschlussgrund für die Geschäftsführung statuiert, und damit vor allem auch die besondere Vertretungsmacht für den Abschluss von Behandlungsverträgen beendet. 178 § 15 Abs 1 S 3 und 4 GmbHG: „Die Bestellung erfolgt durch Beschluss der Gesellschafter. Werden Gesellschafter zu Geschäftsführern bestellt, so kann dies auch im Gesellschaftsvertrage geschehen, jedoch nur für die Dauer ihres Gesellschaftsverhältnisses.“ Siehe ebenso § 15 Abs 2 GmbHG: „Wenn im Gesellschaftsvertrage sämtliche Gesellschafter zu Geschäftsführern bestellt sind, so gelten nur die der Gesellschaft bei Festsetzung dieser Bestimmung angehörenden Personen als die bestellten Geschäftsführer.“ 179 § 52a Abs 5 ÄrzteG und § 26 Abs 5 ZÄG. 180 So auch Karollus in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, XXII Rz 54. Fantur hingegen tritt für eine teleologische Reduktion der Bestimmungen ein. Die Bestimmung sei nur auf die Bestellung der ersten Geschäftsführer anlässlich der Gründung anwendbar – und auch das nur dann, wenn es sich dabei um Gesellschafter- und nicht um Fremdgeschäftsführer handle; Fantur, GES 2010, 160. 66 nur durch Beschluss der Gesellschafter, nicht hingegen im Gesellschaftsvertrag bestellt werden können.181 c) Abberufung und Entzug der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis Ebenso wie die Bestellung erfolgt auch die Abberufung des GmbH-Geschäftsführers grds mittels Gesellschafterbeschlusses.182 Weiters kann ein Geschäftsführer aus wichtigem Grund durch gerichtliche Entscheidung abberufen werden. Ist er zugleich Gesellschafter, so sind die § 117 Abs 1 und § 127 UGB (Klage der übrigen Gesellschafter) sinngemäß anzuwenden. Jene Gesellschafter, die nicht für die Abberufung des Geschäftsführers gestimmt haben, können auf Zustimmung geklagt werden. Dem Geschäftsführer ist gerichtlich der Streit zu verkünden. Das Gericht kann zur Sicherung des Anspruchs auf Abberufung aus wichtigem Grund dem Geschäftsführer die weitere Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft durch einstweilige Verfügung untersagen, wenn ein der Gesellschaft drohender unwiederbringlicher Nachteil glaubhaft gemacht wird. Nach § 16 Abs 3 GmbHG kann die Zulässigkeit des Widerrufes der Bestellung auf wichtige Gründe beschränkt werden, wenn die Bestellung des Geschäftsführers im Gesellschaftsvertrag erfolgt ist. Auch nach § 117 Abs 1 und § 127 UGB kann einem Gesellschafter die Befugnis zur Geschäftsführung und die Vertretungsmacht aufgrund einer Klage aller übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere die grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung bzw Vertretung der Gesellschaft. Eine Abberufung der Geschäftsführer oder der Entzug der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis aus wichtigem Grund bleibt also stets, sowohl bei der Ärzte-GmbH als auch bei der Ärzte-OG, möglich. Nach den berufsrechtlichen Bestimmungen erforderlich 181 Bei einer gegenteiligen Auffassung würde jede spätere Änderung der Geschäftsführer eine entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrages erfordern, was völlig unnötige Kosten verursachen würde. Eine solche Intention kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden und eröffnet die Möglichkeit der korrigierenden Interpretation; vgl dazu auch Karollus in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, XXII Rz 54, mwN. 182 § 16 Abs 1 GmbHG: „Die Bestellung zum Geschäftsführer kann unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen durch Beschluss der Gesellschafter jederzeit widerrufen werden.“ 67 ist ein Entzug der Geschäftsführerstellung bzw der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis bei einer vorübergehenden Einstellung oder Untersagung der Berufsausübung für einen Gesellschafter (§ 52a Abs 5 Satz 3 ÄrzteG, § 26 Abs 5 Satz 3 ZÄG). Zumindest bei der OG folgt daraus die Notwendigkeit einer gesellschaftsvertraglichen Regelung, die den sofortigen Entzug der Geschäftsführerstellung ermöglicht. Eine Klage auf Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis gemäß §§ 117, 127 UGB wäre hier kein probates Mittel und würde gewiss zu spät kommen, weil die Entziehung der Befugnisse erst mit Rechtskraft des stattgebenden Urteils erfolgt. Bei der Ärzte-GmbH sollte jedenfalls dann, wenn eine Abberufung nicht durch einfachen Mehrheitsbeschluss möglich ist, ebenfalls eine gesellschaftsvertragliche Regelung getroffen werden.183 d) Erteilung von Prokura und Handlungsvollmacht Das ÄrzteG und das ZÄG verbieten weder die Erteilung der Prokura noch der Handlungsvollmacht im Rahmen der Ärzte-Gesellschaft.184 e) Abschluss von Behandlungsverträgen Den Behandlungsvertrag schließt der Patient rein rechtlich mit der Gruppenpraxis, also mit der Gesellschaft. Spannender ist die Frage der Vertretungsbefugnis – auch hier bestehen nämlich Sonderregelungen im Vergleich zum gewöhnlichen Gesellschaftsrecht: Bei der OG sind grundsätzlich alle Gesellschafter vertretungsbefugt. Alle Gesellschafter der OG können (im Innenverhältnis) und dürfen (im Außenverhältnis) daher den Behandlungsvertrag mit dem Patienten im Namen der OG abschließen, Vertragspartner werden OG und Patient. Bei der GmbH hingegen sind die Gesellschafter nicht schlechthin zur organschaftlichen Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft berufen. Vielmehr muss ein vertretungsbefugtes Organ (Geschäftsführer) bestellt werden. 183 Vgl dazu auch Karollus in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, XXII Rz 55; der zu recht darauf hinweist, dass die gesellschaftsvertragliche Verankerung auch eine Prognose über die künftigen Mehrheitsverhältnisse und persönlichen Verbundenheiten voraussetzt, sodass man sich allein darauf niemals verlassen sollte; eine Abberufungsklage gemäß § 16 Abs 2 GmbHG würde wiederum zu spät kommen. 184 Vgl § 21c Z 9a RAO für Rechtsanwaltsgesellschaften, wonach In einer Rechtsanwaltsgesellschaft Prokura und Handlungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden können. 68 § 52a Abs 5 S 2 ÄrzteG und § 26 Abs 5 S 2 ZÄG enthält auch eine SonderVertretungsvorschrift, wonach jeder Gesellschafter zum Abschluss von Behandlungsverträgen für die Gesellschaft berechtigt ist. Diese Vertretungsbefugnis gilt kraft Gesetzes und bedarf daher keiner gesonderten rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung. Der Abschluss des Behandlungsvertrages – und alle damit zusammenhängenden Willenserklärungen – steht in der zwingenden Alleinvertretungsbefugnis jedes Gesellschafters. Der Gesellschaftsvertrag darf den berufsbefugten Gesellschaftern nicht das Recht nehmen, selbständig im Namen der Gesellschaft Behandlungsverträge abzuschließen.185 Für die sonstigen Geschäftsführungs- und Vertretungsagenden gilt diese Sonderregelung nicht, sondern die jeweilige durch die Gesellschafter getroffene Regelung. f) Exkurs: Abschluss des Kassenvertrages Die Gruppenpraxis ist selbst nicht nur Vertragspartner des Patienten (Behandlungsvertrag), sondern kann als Vertrags-Gruppenpraxis auch selbst Partner des Kassenvertrages mit den KVTr sein.186 Das Kassenvertragssystem der österreichischen Sozialversicherung ist dabei grundsätzlich ein zweistufiges: Einerseits kommt zunächst ein Gesamtvertrag zwischen dem Hauptverband für den Träger der Krankenversicherung und der örtlich zuständigen Ärztekammer zustande, wobei für Gruppenpraxen ein eigener Gruppenpraxis-Gesamtvertrag mit dafür vorgesehenen besonderen Inhalten vorgesehen ist.187 Auf Grundlage des Gesamtvertrages erfolgt dann der Abschluss des Gruppenpraxis-Einzelvertrages durch den KVTr mit der betreffenden Gruppenpraxis. In Ausnahmefällen kann durch den Hauptverband mit Zustimmung des betroffenen KVTr und der Ärztekammer zur Sicherstellung oder 185 Jesser-Huß in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, III. Rz 9; mit Verweis auf Krejci, ZAS 2010/41. 186 Ebenso kann die Gruppenpraxis aber auch als Wahlarztordination betrieben werden bzw sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen (außerhalb des Kassenvertrags) erbringen. Ist die Gruppenpraxis ausschließlich in diesem Bereich tätig entfällt im Übrigen auch die Bedarfsprüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens; vgl § 52 b Abs 1 Z 2 lit b ÄrzteG und § 26a Abs 1 Z 2 lit b ZÄG sowie sogleich unten Punkt IV.B.3.a). 187 Vgl dazu § 342a Abs 1 und 2 ASVG. Der erste Gruppenpraxis-Gesamtvertrag wurde durch die Ärztekammer für Wien für ihren Wirkungsbereich abgeschlossen; Gruppenpraxen-Gesamtvertrag vom 1.1.2011 (nachfolgend „Wiener GruppenpraxisGesamtvertrag“); abrufbar unter http://www.aekwien.at/index.php/aerztlichetaetigkeit/honorare/wgkk/gesamtvertraege-fuergruppenpraxen. 69 Verbesserung des Sachleistungsangebotes unter Bedachtnahme auf den Regionalen Strukturplan Gesundheit (RSG) ein „Sonder-Einzelvertrag“ auch bereits vor Abschluss eines einschlägigen Gesamtvertrages abgeschlossen werden.188 Das Kassenvertragsrecht hat aber nicht nur Auswirkungen auf die Honorierung der Gruppenpraxis,189 aus dem Gesamtvertrag können sich insbesondere auch weitere Restriktionen für die Gesellschaft bzw die Gesellschafter der Gruppenpraxis ergeben. Wie bereits kurz erwähnt wurde, steht es den Beteiligten bei einer Vertrags-Gruppenpraxis insbesondere auch nicht frei, sich nach – für Ärztegesellschaften aufgrund der Bestimmung des § 52a Abs 3 Z 1 ÄrzteG ohnehin bereits stark eingeschränkten – Belieben neue Gesellschafter auszusuchen. Die Aufnahme neuer Gesellschafter erfolgt im Einvernehmen mit den Gesamtvertragsparteien und nach Maßgabe der jeweiligen Reihungskriterien; eine Auswahlmöglichkeit besteht nur zwischen den innerhalb einer bestimmten Bandbreite (im Hinblick auf die Punkte des Erstgereihten) liegenden Bewerbern um die freie Stelle.190 8. Auflösung der Gesellschaft Die Auflösungsgründe regelt § 131 UGB für die OG und § 84 GmbHG für die GmbH. Für die OG sieht § 131 Z 4 UGB vor, dass die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt. Es empfiehlt sich daher eine gesellschaftsvertragliche Regelung, etwa dahingehend, dass die Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt werden soll und etwa die Erben des verstorbenen Gesellschafters einen bereits im Voraus bestimmten (oder nach im Gesellschaftsvertrag festgelegten Kriterien bestimmbaren) Abfindungsanspruch191 haben. 188 § 342a Abs 5 ASVG. 189 Der Kassenvertrag ermöglicht die Direktverrechnung der gegenüber dem Patienten erbrachten Leistungen gegenüber dem jeweiligen Krankenversicherungsträger. Die Gesamtverträge für Gruppenpraxen haben jedenfalls eine eigene Honorarordnung für Gruppenpraxen vorzusehen; vgl Karollus in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, XXII. Rz 6. 190 191 § 343 Abs 1a ASVG. Siehe zu allem auch unten Punkt III.B.2.c)(3). Aufgrund des Verbots der Einlagenrückgewähr darf die Abfindung nicht aus dem Gesellschaftsvermögen erfolgen , sondern ist von den Gesellschaftern, die den Anteil des ausscheidenden Gesellschafters übernehmen, bzw dem übernehmenden Dritten zu leisten. 70 Ebenso kann bestimmt werden, dass im Falle dass wenigstens ein Gesellschafter binnen einer bestimmten Zeit gegenüber den anderen verbleibenden Gesellschaftern erklärt, die Gesellschaft fortzusetzen und den Geschäftsanteil des verstorbenen Gesellschafters zur Gänze zu übernehmen (falls mehrere fortsetzungswillige Gesellschafter vorhanden sein sollten, können diese den Anteil natürlich auch etwa anteilig im Verhältnis der übernommenen Einlage).192 Besonderes Augenmerk sollte bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages auch auf die Regelung des Falles des Verlusts der Berufsbefugnis eines Gesellschafters gelegt werden. Denn der Gruppenpraxis dürfen als Gesellschafter nur zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte angehören (§ 52a Abs 3 Z 1 ÄrzteG). Auch für den Fall des Verlustes dieser Berechtigung sollte der Vertrag daher allenfalls Beendigungs- bzw Ausschlussszenarien regeln. Für die OG kommt die Festlegung des Verlusts der Berufsbefugnis als wichtiger Grund iSd § 133 Abs 2 UGB (Auflösung der Gesellschaft) bzw § 140 UGB (Ausschließung eines Gesellschafters statt Auflösung der Gesellschaft) in Betracht. Für die GmbH kann gesellschaftsvertraglich der Verlust der Berufsberechtigung ebenfalls als Auflösungsgrund der Gesellschaft bzw auch als wichtiger Grund für den Ausschluss des Gesellschafters normiert werden (§ 84 Abs 2 GmbHG). Praktikabler erscheint aber die Festlegung von Aufgriffsund/oder Vorkaufsrechten der übrigen Gesellschafter (oder allenfalls auch Dritter, die allerdings nicht berufsfremd sein dürfen).193 Denkbar wäre bei der Vertrags-Gruppenpraxis schließlich auch die Festlegung des Wegfalls des Kassenvertrages als Auflösungstatbestand. 192 Vgl dazu auch Minihold in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 76. 193 So auch Minihold in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 77. Oftmals wird vorgesehen, dass die Kinder des Verstorbenen den Geschäftsanteil aufgreifen können, was bei Gruppenpraxen aber jedenfalls voraussetzt, dass diese auch zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte sind. 71 D. Berufs- und Organisationsrechtliche Besonderheiten für Ärztegesellschaften 1. Berufsbefugnis Die Gruppenpraxis selbst ist Träger der ärztlichen Berufsbefugnis (§ 52a Abs 1 ÄrzteG, § 26 Abs 1 ZÄG; „selbstständig berufsbefugte Gruppenpraxis“). Die Berufsbefugnis der Gruppenpraxis ergibt sich aus der Berufsberechtigung der an der Gruppenpraxis als Gesellschafter beteiligten Ärzte (§ 52a Abs 3 Z 4 ÄrzteG).194 Die Berufsberechtigung ergibt sich aus § 31 ÄrzteG, wobei Ärzte für Allgemeinmedizin im Wesentlichen ohne Einschränkung berufsberechtigt sind, Fachärzte aber bloß eine Berufsberechtigung für ihre Sonderfach haben (Abs 3 leg cit). Was einem Sonderfach an ärztlichen Leistungen zugeordnet werden kann, ergibt sich aus der Ärzte- Ausbildungsverordnung195 und einer weiteren darauf basierenden Verordnung der ÖÄK.196 Daher ist die Gruppenpraxis, ebenso wie die an ihr beteiligten Ärzte bzw Zahnärzte, in die Ärzte- bzw Zahnärzteliste einzutragen: Gegenstände der Eintragung sind nach § 27 Abs 1 Z 17 ÄrzteG (bzw § 11 Abs 2 Z 17 ZÄG) die Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie der Beginn und das Ende der Beteiligung an einer solchen. § 29 Abs 1 Z 7 ÄrzteG, § 14 Abs 1 Z 5 ZÄG normieren die diesbezügliche Meldepflicht: Jede Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Ordinations- und Apparategemeinschaften und/oder Gruppenpraxen sowie den Beginn und das Ende der Beteiligung an solchen ist der Österreichischen Ärztekammer vom Arzt im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern binnen einer Woche schriftlich zu melden. Erst nach erfolgter Eintragung in die Ärzteliste, die 194 In Ermangelung verschiedener Fachrichtungen beim zahnärztlichen Beruf findet sich in § 26 ZÄG logischerweise keine Parallelregelung. Für Gruppenpraxen, denen als Gesellschafter auch ein oder mehrere Dentisten angehören, wird hingegen in § 60 Abs 2 Z 2 ZÄG angeordnet, dass sich die Berufsbefugnis der Gruppenpraxis aus der Berufsberechtigung der an der Gruppenpraxis als Gesellschafter beteiligten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und Dentisten ergibt. 195 Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt (Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 – ÄAO 2006), BGBl. II Nr. 259/2011. 196 Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 17 f. 72 gegebenenfalls erst nach Zulassung gemäß § 52c ÄrzteG vorgenommen werden darf, dar die Gruppenpraxis ihre ärztliche Tätigkeit aufnehmen (§ 52b Abs 3 ÄrzteG; § 26a Abs 3 ZÄG). Auch eine in der Rechtsform einer GmbH betriebene Gruppenpraxis ist nicht Mitglied der Wirtschaftskammer (§ 230 Abs 6 ÄrzteG).197 Die ärztliche Berufsausübung darf in der Gruppenpraxis nicht an eine Weisung oder an die Zustimmung der Gesellschafter bzw der Gesellschafterversammlung gebunden werden (§ 52a Abs 3 Z 9 ÄrzteG bzw § 26 Abs 3 Z 8 ZÄG).198 2. Freie Arztwahl Unter den Gesellschaftern derselben Fachrichtung ist für die Patienten die Möglichkeit der freien Arztwahl zu gewährleisten (§ 52a Abs 3 Z 11 ÄrzteG).199 Obwohl also Vertragspartner des Behandlungsvertrages die Gruppenpraxis ist, hat der Patient das Recht, auf die Behandlung durch einen bestimmten, dieselbe Fachrichtung vertretenden Gesellschafter (nach Maßgabe von dessen Verfügbarkeit) zu bestehen. Bei Gruppenpraxen ist daher der Hinweis auf die Gruppenpraxis und deren Firma gemäß § 2 der sog Schilderordnung200 zwingend am Ordinationsschild anzugeben. Die Namen und Berufsbezeichnungen aller Gesellschafter sind fakultativer Inhalt (§ 3 Schilderordnung). Die Anführung der Namen macht aber nicht zuletzt deshalb Sinn, weil der Patient den erwähnten Anspruch auf freie Arztwahl unter den Gesellschaftern der Gruppenpraxis hat.201 197 Eine entsprechende Klarstellung fehlt im ZÄG; wie Karollus richtig festhält kann für Gruppenpraxen nach dem ZÄG aber nichts anderes gelten; vgl Karollus in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, XXII. Rz 31. Dieser betont zudem, dass nunmehr, da der Gesetzgeber immerhin den Versuch einer (hoffentlich) präziseren Abgrenzung unternommen hat, auch das in der öffentlichen Diskussion verwendete Argument der schwierigen Abgrenzung zu den tatsächlich wirtschaftskammerzugehörigen Ambulatorien deutlich an Gewicht verloren haben dürfte. 198 Dazu sogleich Punkt II.D.3. 199 Vgl etwa auch Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 26. 200 Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über Art und Form der Bezeichnung der Ordinationsstätte (Schilderordnung), idF Nr. 03/2012. 201 Karollus in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, XXII Rz 60; vgl auch Wallner, Handbuch Ärztliches Berufsrecht, 43, der darin eine öffentliche Ankündigungsverpflichtung sieht. 73 3. Keine Einschränkung der selbständigen Berufsausübung Der berufsbefugte Arzt und Gesellschafter ist trotz einer Einbindung in eine Gruppenpraxis in seiner Berufsausübung frei. Nach § 52a Abs 3 Z 9 ÄrzteG bzw § 26 Abs 3 Z 8 ZÄG kann er nicht an eine Weisung oder Zustimmung der anderen Gesellschafter bzw der Gesellschafterversammlung gebunden werden. Die medizinische Versorgung der Patienten liegt alleine in der persönlichen Verantwortung des jeweiligen Gesellschafters, worin eines der wesentlichen Abgrenzungsmerkmal der ärztlichen Gruppenpraxis von einer Krankenanstalt liegt, in der grundsätzlich eine Weisungsbindung des Spitalsarztes besteht.202 Für multicolore Gruppenpraxen ist in diesem Zusammenhang auch § 52a Abs 3 Z 10 ÄrzteG relevant. Demnach entscheiden über Fragen der Berufsausübung ausschließlich die entsprechend berufsberechtigten Gesellschafter des jeweiligen Sonderfaches. Gegen den Willen jener Gesellschafter, die über die den Gegenstand einer Entscheidung überwiegend betroffene Berufsberechtigung verfügen, darf keine Entscheidung getroffen werden.203 4. Einhaltung der (standesrechtlichen) Bestimmungen des ÄrzteG § 52a Abs 7 ÄrzteG (bzw § 26 Abs 7 ZÄG) bestimmt, dass die Regelungen, die auf Ärzte, Ärzte für Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte oder Fachärzte abstellen, gegebenenfalls auch auf Gruppenpraxen anzuwenden sind. Nicht nur die Gesellschafter, sondern auch die Gesellschaft selbst hat daher eine entsprechende Berufsbefugnis, hat umgekehrt aber auch die berufs- und standesrechtlichen Vorgaben des ÄrzteG (der jeweiligen Fachrichtung) bzw ZÄG einzuhalten und sowohl die Gruppenpraxis als auch deren Gesellschafter sind für die (Nicht-)Einhaltung der (zahn)arztrechtlichen Berufs- und Standesregeln verantwortlich (etwa Anmeldepflichten für Eintragungen in der Ärzteliste, Meldepflichten, Disziplinarrecht etc). Diese Verantwortlichkeit der Gesellschafter kann weder durch den Gesellschaftsvertrag noch durch Gesellschafterbeschlüsse noch durch Massnahmen der Geschäftsführung eingeschränkt oder aufgehoben werden (§ 52a Abs 6 ÄrzteG).204 202 Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 18, mwN. 203 Das ZÄG enthält keine Parallelregelung, was – mangels fachübergreifender Zahnärztegruppenpraxen – konsequent und logisch ist. 204 Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 18. 74 Nicht zuletzt durch entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrags, sind die Gesellschafter zur Einhaltung der Bestimmungen des ÄrzteG bzw ZÄG anzuhalten, insbesondere zu Erfüllung der Meldungspflicht nach § 29 Abs 1 Z 7 ÄrzteG (Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Ordinations- und Apparategemeinschaften und/oder Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an solchen sind binnen einer Woche schriftlich der ÖÄK zu melden, dies unter Vorlage des Gesellschaftsvertrages205 und gegebenenfalls des Bescheids über die Zulassung als Gruppenpraxis gemäß § 52c ÄrzteG). Ebenso ist jeder Gesellschafter für die Erfüllung seiner Berufs- und Standespflicht persönlich verantwortlich, diese Verantwortung kann weder durch den Gesellschaftsvertrag noch durch Beschlüsse der Gesellschafter oder Geschäftsführungsmaßnahmen eingeschränkt oder aufgehoben werden (§ 52a Abs 6 ÄrzteG; ähnlich § 26 Abs 6 ZÄG). 5. Anstellung von ärztlichem und nichtärztlichem Personal Für die Organisation einer Gruppenpraxis gleich in welcher Rechtsform und gleich ob es sich um eine ärztliche oder zahnärztliche Gruppenpraxis handelt, gilt es nach § 52a Abs 3 Satz 1 ÄrzteG und § 26 Abs 3 Satz 1 ZÄG das Prinzip zu beachten, dass eine Gruppenpraxis keine Organisationsdichte und -struktur einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums (§ 2 Abs 1 Z 5 KAKuG) aufweisen darf.206 Die Rahmenbedingungen zur Abgrenzung von selbständigen Ambulatorien und Gruppenpraxen legt § 52 Abs 3 ÄrzteG fest.207 Ohne eigene Abgrenzungsmerkmale anzugeben bestimmt auch § 2 Abs 2 lit e KAKuG, dass Gruppenpraxen nicht als Krankenanstalten im Sinne des KAKuG gelten. Das Prinzip verdeutlichen iZm mit der Anstellung von Personal schliesslich Z 7 (ärztliches Personal) bzw Z 8 (nichtärztliches Personal) leg cit. Das Anstellungsverbot von Ärzten in einer Gruppenpraxis, das insbesondere zur Abgrenzung der ärztlichen Gruppenpraxis von der Krankenanstalt in der Rechtsform des 205 Die Ärztekammer prüft dabei vor allem, ob der Vertrag den Bestimmungen des ÄrzteG entspricht und für die Eintragung der Gesellschaft in die Ärzteliste genügt; vgl Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 27. 206 Siehe zur Abgrenzung zwischen Gruppenpraxen und Krankenanstalten etwa Holzgruber in Holzgruber/Hübner- Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 27. Zum Ambulatorium ders, aaO, 35. 207 Siehe dazu bereits oben Punkt I.C.1. 75 selbständigen Ambulatoriums dient, war lange Zeit das umstrittenste Kriterium, das die Kooperationsform der ärztlichen Gruppenpraxis verlangte. Hätte man aber auf das Verbot verzichtet, so wäre ebendiese Abgrenzung der ärztlichen Gruppenpraxis von einer Krankenanstalt verfassungsrechtlich kaum mehr möglich gewesen, weil diesfalls auch die Gruppenpraxis den Anstaltscharakter iSv § 6 KAKuG aufweisen würde. Auch etwa die gesetzlich verankerte Weisungsfreiheit der Gesellschafter im Hinblick auf die ärztliche Berufsausübung (§ 52a Abs 3 Z 9 ÄrzteG bzw § 26 Abs 3 Z 8 ZÄG) wäre in diesem Fall nicht länger zu halten gewesen.208 Das Anstellungsverbot von Ärzten gilt daher weithin in der ärztlichen Gruppenpraxis. a) Anstellung von ärztlichem Personal Nach § 52a Abs 3 Z 7 ÄrzteG und § 26 Abs 3 Z 6 ZÄG ist sowohl die Anstellung von Gesellschaftern und von (anderen) Ärzten (lit a leg cit) als auch das Eingehen sonstiger zivil- oder arbeitsrechtlicher Beziehungen der Gesellschaft oder der Gesellschafter mit anderen Ärzten oder Gesellschaften, insbesondere durch den Abschluss von freien Dienstverträgen, Werkverträgen und Leiharbeitsverhältnissen, zum Zweck der Erbringung ärztlicher Leistungen in der Gruppenpraxis (lit b leg cit), unzulässig. Das Anstellungsverbot erfasst also die Anstellung iS eines arbeitsrechtlichen Arbeitsvertrages, aber auch alle Umgehungsformen und Umgehungsgeschäfte. Eine Ausnahme besteht für sonstige zivil- oder arbeitsrechtliche Beziehungen iSd lit b leg cit, sofern diese Vertragsbeziehung nicht über das Ausmaß einer üblichen, vorübergehenden Vertretung, insbesondere aufgrund von Fortbildung, Krankheit und Urlaub, hinausgeht. Diese Ausnahme war insbesondere im Hinblick auf multicolore Gruppenpraxen erforderlich, weil diese andernfalls – mangels der Möglichkeit, dass sich Gesellschafter durch andere während Urlaub oder Krankheit vertreten lassen – de facto unmöglich geworden wäre. Bei Vertrags-Gruppenpraxen sehen üblicherweise bereits die Gesamtverträge vor, dass sich die Gesellschafter gegenseitig zu vertreten haben.209 208 Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 20. 209 Siehe etwa § 24 wrGGV, wonach sich die Gesellschafter einer Vertragsgruppenpraxis, die der gleichen Fachrichtung angehören, einander im Falle einer persönlichen Verhinderung tunlichst gegenseitig zu vertreten haben. Ist eine gegenseitige Vertretung nicht möglich, haben die Gesellschafter der Vertragsgruppenpraxis zur Aufrechterhaltung des Betriebes für eine 76 Weitere zulässige Fälle einer Vertretung liegen nach den Gesetzesmaterialien etwa in der Ausübung eines politischen Mandats oder der Funktion in einer gesetzlichen Interessenvertretung. Schließlich betonen die Materialien in diesem Zusammenhang auch, dass das Recht zum Abschluss eines (zusätzlichen) Behandlungsvertrages mit einem Arzt, der kein Gesellschafter ist, im Einzelfall zum Wohle des Patienten unberührt bleibt (etwa zum Zweck der Verabreichung von Schmerzmitteln/Narkotika durch einen Facharzt für Anästhesie und Intensivmedizin).210 Der Gesetzgeber unterstellt hier einen direkten Vertrag zwischen dem zusätzlichen Arzt und dem Patienten (arg „Behandlungsvertrag“).211 Es wird aber ebenso zulässig sein, dass zu diesem Zweck die Gruppenpraxis selbst Verträge mit dem erforderlichen zusätzlichen Arzt (etwa einem Anästhesisten) abschließt, weil andernfalls (man denke etwa an eine chirurgische Gruppenpraxis) die Leistungserbringung in der Gruppenpraxis von vornherein unmöglich wäre. Derartige Leistungen werden aber direkt zwischen dem zusätzlichen Arzt, der nicht Gesellschafter der Gruppenpraxis ist, und dem Patienten verrechnet werden müssen, außer es handelt sich um Pauschalleistungen (wie zB Operationen).212 In diesem eingeschränkten Rahmen darf sowohl die Gesellschaft, als auch der einzelne Gesellschafter je nach Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages zivilrechtliche Vertragsbeziehungen mit anderen Ärzten eingehen. Vertretung unter Haftung für das Einhalten der vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen Sorge zu tragen. Zum Vertreter kann nur ein Arzt desselben Fachgebietes bestellt werden. Leistungen, für die eine besondere Qualifikation erforderlich ist können vom Vertreter nur dann durchgeführt werden, wenn er diese Qualifikation nachgewiesen hat. Vertretungen (auch regelmäßig, tageweise) in der Dauer von sechs Wochen bis sechs Monaten sind der Kammer unter Angabe des Namens des vertretenden Arztes sowie der voraussichtlichen Dauer der Vertretung bekannt zu geben. Die Kammer wird diese Daten umgehend in eine Datenbank eingeben, auf die die Kasse Zugriff hat. Kammer und Kasse haben das Recht, sich in begründeten Fällen gegen die Vertretung als solche bzw. die Person des Vertreters auszusprechen (siehe Abs 4 leg cit). 210 RV 779 BlgNR XXIV. GP, 20; vgl auch Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 21. 211 Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 22. 212 Siehe zu Verrechnungsthemen eingehend Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 22 f. 77 Eine weitere Ausnahme siegt § 12a ÄrzteG für Ärzte in Ausbildung vor (sog LehrGruppenpraxis). Die Anstellung von Lehrpraktikanten ist dann zulässig, wenn eine entsprechende Genehmigung der ÖÄK vorliegt.213 Unklar sind die Konsequenzen der diesbezüglichen Anordnungen in § 52a Abs 3 Z 7 ÄrzteG und § 26 Abs 3 Z 6 ZÄG für Geschäftsführerdienstverhältnisse mit Gesellschaftern.214 Geschäftsführerdienstverhältnisse werden von der Gesellschaft zwar nicht „zum Zweck der Erbringung ärztlicher Leistungen“ iSd erwähnten Bestimmungen abgeschlossen, eine ausdrückliche diesbezügliche Einschränkung sieht das Gesetz aber nur für eine für „sonstige zivil- oder arbeitsrechtliche Beziehung“ iSd lit b leg cit, nicht hingegen für ein „Anstellungsverhältnis“ iSd lit a leg cit vor. Bei einem Geschäftsführerdienstverhältnis würde es sich aber um ein solche Anstellungsverhältnis handeln. Karollus tritt dafür ein, das Anstellungsverbot teleologisch zu reduzieren, und zwar dadurch, dass die an sich nach der Gesetzessystematik nur auf die „sonstigen zivil- oder arbeitsrechtlichen Beziehungen“ bezogene Einschränkung auf Anstellungen „zum Zweck der Erbringung ärztlicher Leistungen“ auch auf die Arbeitsverhältnisse übertragen wird, denn eine Anstellung von Gesellschaftern zu einem anderen Zweck als zur Erbringung ärztlicher Leistungen (reine Managementaufgaben etc), könne nicht ernsthaft die Abgrenzung zu einem Ambulatorium gefährden und auch der erkennbare Zweck der Regelung spreche für die einschränkende Auslegung.215 b) Anstellung von nichtärztlichem Personal Die Möglichkeit der Anstellung von nicht ärztlichem Personal. Insbesondere die Festlegung der Größenbegrenzung, war der große Streitpunkt der 14. ÄrzteG-Novelle.216 213 Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 21. 214 Karollus in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, XXII Rz 47; Sieh/Lumsden, ecolex 2010, 1122. 215 Karollus in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, XXII Rz 47; ebenso Minihold in Holzgruber/Hübner- Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 84 f. 216 Vgl zu diesem Thema eingehend Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte- GmbH/-OG, 23 ff. 78 Während die Anstellung von Personen, die in der Gruppenpraxis keinen Gesundheitsberuf ausüben,217 uneingeschränkt und unlimitiert zulässig ist, wird ist nach § 52a Abs 3 Z 8 ÄrzteG und § 26 Abs 3 Z 7 ZÄG eine Anstellung von Angehörigen anderer Gesundheitsberufe218 nur in einem solchen Ausmaß zulässig, das keine Regelung in einer Anstaltsordnung erfordert. Die Grenze der Zulässigkeit soll also grundsätzlich dort liegen, wo die Regelung in einer Anstaltsordnung erforderlich wird. In diesem Zusammenhang kann auch eine Betrachtungsweise unter anerkannten Gesichtspunkten der Organisationslehre, wie insbesondere des Kriteriums der Leitungsspanne219, hilfreich sein. Hinsichtlich der zahlenmäßigen Abgrenzung soll die differenzierte gesetzliche Fiktion in Z 8 leg cit Hilfestellung bieten.220 Das Vorliegen eines selbständigen Ambulatoriums wird demnach vermutet, wenn • das Verhältnis zwischen den Gesellschaftern und den Vollzeitäquivalenten der angestellten Angehörigen anderer Gesundheitsberufe, ausgenommen Ordinationsgehilfen221, die Verhältniszahl 1:5 übersteigt oder • die Zahl der angestellten Angehörigen anderer Gesundheitsberufe, ausgenommen Ordinationsgehilfen, die Zahl 30 übersteigt. Bei Sonderfächern mit hohem Technisierungsgrad (wie Medizinische und Chemische Labordiagnostik, Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation sowie Radiologie) gilt eine Sonderregelung: Denn die Vermutung des Vorliegens eines selbständigen Ambulatoriums tritt auch bei Übersteigen der genannten Zahlen solange nicht ein, als – im Hinblick auf die in Gruppenpraxen zu gewährleistende freie Arztwahl – die ärztliche Verantwortung für die ärztliche Leistung für einen bestimmten Behandlungsfall bei einem 217 218 Etwa Reinigungspersonal, Administrationspersonal, Transportpersonal etc. Erfasst sind nur Gesundheitsberufe, also etwa Hebammen, Psychotherapeuten etc, nicht aber kaufmännisches oder administratives Personal. 219 Die Leitungsspanne bezeichnet die Anzahl der einer Führungskraft unmittelbar untergeordneten Mitarbeiter. 220 RV 779 BlgNR XXIV. GP, 20. 221 Die Ausnahme der Ordinationsgehilfen schien dem Gesetzgeber im Hinblick auf den erheblichen administrativen Anteil am Gesamttätigkeitsprofil gerechtfertigt; RV 779 BlgNR XXIV. GP, 20. 79 bestimmten Gesellschafter liegt. Die Zahnärzte genießen hier einen deutlichen Vorteil, denn für sie gilt die Ausnahme nach § 26 Abs 3 Z 7 Satz 3 ZÄG generell. 6. Berufshaftpflicht Bei der OG trifft grundsätzlich alle Gesellschafter eine persönliche, unbeschränkte und unbeschränkbare222 Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft für die Gesellschaftsverbindlichkeiten (§ 128 UGB). Die Gesellschafter haften als Gesamtschuldner. Bei der GmbH hingegen haftet für Gesellschaftsverbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen (§ 61 Abs 2 GmbHG; Trennungsprinzip). Es besteht aber grundsätzlich keine Gesellschafterhaftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.223 Politisch war diese Haftungsbeschränkung jedoch (im Hinblick auf Behandlungsfehler)224 nicht akzeptabel, weshalb der Gesetzgeber die nachfolgenden Regelungen über eine Berufshaftpflichtversicherung einführte. Nach § 52d ÄrzteG (§ 26c ZÄG) darf eine freiberufliche ärztliche Tätigkeit (egal ob ihm rahmen einer einzel- oder einer Gruppenpraxis) erst nach Abschluss und Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer aufgenommen werden. Die Mindestversicherungssumme hat für jeden Versicherungsfall zur Deckung der aus der ärztlichen Berufsausübung entstehenden Schadenersatzansprüche 2 Millionen Euro zu betragen. Eine Haftungshöchstgrenze darf pro einjähriger Versicherungsperiode bei einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer GmbH das Fünffache der Mindestversicherungssumme (also 10 Millionen Euro) nicht unterschreiten; bei sonstiger freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit darf das Dreifache der Mindestversicherungssumme (also 6 Millionen Euro) nicht unterschritten werden. Bei der 222 Eine entgegenstehende Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern ist Dritten gegenüber jedenfalls unwirksam; Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth, Handbuch zum Gesellschaftsrecht, Rz 663. 223 Zu Fällen der Durchbrechung des Trennungsprinzips siehe etwa Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth, Handbuch zum Gesellschaftsrecht, Rz 2206 ff. 224 Wobei zu berücksichtigen ist, dass für Behandlungsfehler zwar die Gruppenpraxis ex contractu haftet, den behandelnden Arzt für Behandlungsfehler idR aber auch eine eigene deliktische Haftung treffen wird; vgl etwa Karollus in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, XXII Rz 64 ff, der betont, die „GmbH bietet daher im Hinblick auf die Haftung für Behandlungsfehler nur ein Schutzschild für die anderen Gesellschafter, sowie ein solches für sonstige Verbindlichkeiten“. 80 Festlegung der Versicherungsbedingungen sind die fachspezifischen Prämien zu berücksichtigen. Bei einer Gruppenpraxis in Rechtsform einer GmbH hat die Versicherung zudem auch Schadenersatzansprüche zu decken, die gegen einen Arzt auf Grund seiner Gesellschafterstellung bestehen (§ 52d Abs 3 Satz 1 ÄrzteG, § 26c Abs 3 Satz 1 ZÄG). Die Bestimmung ist unklar. Die Bezugnahme auf Ansprüche gegen einen Arzt „auf Grund seiner Gesellschafterstellung“ deutet auf spezifisch gesellschaftsrechtliche Haftungstatbestände hin (zB Aufbringung der Einlagen; verbotene Einlagenrückgewähr etc). Wie Karollus richtig betont, macht dies aber iZm der Berufshaftpflichtversicherung keinen Sinn, weil derartige Ansprüche, die mit der ärztlichen Leistungserbringung nichts zu tun haben und daher gerade nicht von einer Berufshaftpflichtversicherung gedeckt wären. Gemeint sein werden vielmehr direkte Ansprüche des Patienten im Falle eines Behandlungsfehlers gegen den behandelnden Arzt-Gesellschafter auf Basis einer deliktischen Haftungsgrundlage.225 § 52d Abs 3 Satz 2 ÄrzteG und § 26c Abs 3 Satz 2 ZÄG enthält eine Spezialbestimmung hinsichtlich der Haftung der Gesellschafter: Besteht die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht im vorgeschriebenen Umfang, so haften neben der GmbH auch die Gesellschafter unabhängig davon, ob ihnen ein Verschulden vorzuwerfen ist, persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes.226 Die Bestimmung normiert also einen Haftungsdurchgriff auf die Gesellschafter bei Nichtbestehen eines den gesetzlichen Vorgaben 225 entsprechenden Haftpflichtversicherungsschutzes.227 Dabei ist es völlig Fantur, GES 2010, 156; Karollus in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, XXII Rz 68, der betont, dass man für dieses allein zweckmäßige Ergebnis den auf „auf Grund seiner Gesellschafterstellung“ bestehende Ansprüche hinweisenden Gesetzeswortlaut zur Gänze negieren müsse, weil die deliktische Haftung des behandelnden Arztes gerade nicht mit seiner Stellung als Gesellschafter zusammenhänge. Er sieht in der „völlig missglückte(n)“ Formulierung ein weiteres Beispiel für die in mehreren Punkten nicht ausgereifte Legistik der neuen gesetzlichen Regelungen für Gruppenpraxen. 226 § 52d Abs 3 Satz 2 ÄrzteG und § 26c Abs 3 Satz 2 ZÄG; Karollus in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, XXII Rz 10. 227 Bei der OG trifft ja alle Gesellschafter eine unbeschränkte und unbeschränkbare Haftung für die Gesellschaftsverbindlichkeiten (§ 128 UGB), bei der GmbH hingegen besteht grundsätzlich keine Gesellschafterhaftung (§ 61 Abs 2 GmbHG; für Gesellschaftsverbindlichkeiten haftet grundsätzlich nur die Gesellschaft). Zu berücksichtigen ist aber eben der in § 52d Abs 3 Satz 2 ÄrzteG und § 26c Abs 3 Satz 2 ZÄG vorgesehene „Haftungsdurchgriff“ bei Nichtbestehen einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung im vorgeschriebenen Umfang; vgl Karollus in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, XXII Rz 10. 81 unerheblich, aus welchem Grund der (ausreichende) Versicherungsschutz fehlt und ob dem betreffenden Gesellschafter daraus ein Vorwurf gemacht werden kann. Karollus betont idZ auch, dass auch eine „Ressortverteilung“ (also eine Zuweisung von Versicherungsangelegenheiten in die alleinige Zuständigkeit eines Gesellschafters) an den alle Gesellschafter treffenden Haftungsfolgen nichts zu ändern vermag. Die Haftung ist mit der Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes limitiert. Auch bei gänzlichem Fehlen des vorgeschriebenen Versicherungsschutzes ist daher von den Gesellschaftern (solidarisch) höchstens die Mindestversicherungssumme (das sind 2 Millionen Euro) abzudecken. Kommt es aufgrund eines bloß zu geringem Versicherungsschutz zum Haftungsdurchgriff so ist die Differenz zum gesetzlichen Mindestversicherungsschutz abzudecken. Zudem wird die Durchgriffshaftung durch die als Minimum vorzusehende Haftungshöchstgrenze (10 Millionen Euro pro einjähriger Versicherungsperiode) begrenzt. Trotz dieser Beschränkungen betont Karollus weiter, dass es sich „insgesamt (...) aber doch um mögliche Haftungspotenziale, die Gesellschafter einer Ärzte-GmbH dazu anhalten sollten, für das laufende Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes Sorge zu tragen“.228 Grundsätzlich ist aber damit zu rechnen, dass diese Spezialbestimmung zu den Haftungsbestimmungen des GmbHG ohnehin nur in seltenen Ausnahmefällen zum Tragen kommen wird, weil – dazu sogleich – eine umfassende Nachweispflicht bereits bei Eintragung in die (Zahn)Ärzteliste besteht und jegliche Beendigung oder Einschränkung seitens der Versicherung zu melden ist, weshalb es idR zu keinen Fällen kommen sollte, in denen während der Zeit der Berufsausübung durch eine Ärztegesellschaft kein (ausreichender) Versicherungsschutz besteht.229 Die Versicherung ist während der gesamten Dauer der ärztlichen Berufsausübung aufrecht zu erhalten. Der Österreichischen (Zahn)Ärztekammer gegenüber besteht eine Nachweispflicht; diese ist im Zuge der Eintragung in die (Zahn)Ärzteliste der Abschluss sowie jederzeit auf Verlangen das Bestehen eines entsprechenden Versicherungsvertrags nachzuweisen. Die Versicherer trifft zudem eine Melde- und Auskunftspflicht. Diese sind verpflichtet, der Österreichischen (Zahn)Ärztekammer unaufgefordert und umgehend den Abschluss des Versicherungsvertrags sowie jeden Umstand, der eine Beendigung oder 228 Karollus in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, XXII Rz 69. 229 So auch Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 42. 82 Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, zu melden. Die Versicherer sind weiters verpflichtet, auf Verlangen der Österreichischen (Zahn)Ärztekammer über solche Umstände Auskunft zu erteilen. Ist die Versicherung nicht ausreichend, so hat die ÖAK die den Arzt bzw Gruppenpraxis aufzufordern, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen und bei Scheitern weitere geeignete Schritte einzuleiten (etwa Disziplinarmaßnahmen).230 Der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers sowie der Ausschluss von Personen, deren Handlungen oder Unterlassungen dem Versicherten zuzurechnen sind, sind unzulässig. Die Versicherer sind verpflichtet, der Österreichischen (Zahn)Ärztekammer unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen über solche Umstände Auskunft zu erteilen. Nach § 52d Abs 6 ÄrzteG und § 26c Abs 6 ZÄG besteht – ebenso wie etwa bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung – ein direktes Klagerecht des Geschädigten gegenüber dem Versicherer. Der geschädigte Dritte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages daher auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner. Auch gegenüber dem Patienten besteht eine Auskunftspflicht. Sowohl der versicherte Arzt bzw die Gruppenpraxis und erforderlichenfalls die Österreichische (Zahn)Ärztekammer hat dem Patienten, dessen gesetzlichen Vertreter oder dessen Vorsorgebevollmächtigten auf Nachfrage Auskunft über die abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung, insbesondere den Versicherer, zu erteilen. Nach der Übergangsregelung des § 230 Abs 4 ÄrzteG (§ 71a Abs 4 ZÄG) haben auch jene Ärzte und Gruppenpraxen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttreten der 14. ÄrzteG-Novelle bereits in die (Zahn-)Ärzteliste eingetragen sind, den Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung bei der ÖÄK längstens binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten der Novelle (also bis zum 19.8.2011) zu erbringen. 230 Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 42. 83 III. VERTRAGSPARTNERRECHTLICHE ASPEKTE A. Allgemeine Bemerkungen 1. Pflichtversicherungsprinzip und Sachleistungsprinzip Das österreichische Sozialversicherungssystem beruht auf dem Prinzip der Pflichtversicherung. Die Zugehörigkeit zur Krankenversicherung ist eine gesetzlich vorgesehene Folge jeder beruflichen Tätigkeit. Die Pflichtversicherung der jeweiligen Person tritt kraft Gesetzes, ex lege ein, und zwar ipso iure, mit der Verwirklichung eines bestimmten gesetzlichen Tatbestandes. Der Gesetzgeber hat die Pflichtversicherung vor allem an die Aufnahme einer bestimmten selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit bzw an den Bezug einer Pension geknüpft, wobei diese mit dem Beginn der Beschäftigung, des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses bzw bei Selbständigen mit Erlangung der entsprechenden Berechtigung oder Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit eintritt,231 und zwar ganz unabhängig davon, ob eine Anmeldung zur Sozialversicherung vorgenommen oder unterlassen wurde.232 Hauptaufgabe der Sozialversicherung ist es, endgültige oder vorübergehende Störungen im Einsatz der Arbeitskraft (Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Alter und Tod) durch Zusammenschluss Notsituationen zu verhindern. aller Gefährdeten abzusichern und drohende 233 Die Leistungserbringung im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung erfolgt in Form von Sach- und Geldleistungen, wobei den Sachleistungen grundsätzlich der Vorzug zu geben ist.234 Diese Sachleistungen können entweder durch den KVTr selbst oder aber durch Dritte erbracht werden. Letzteres erfordert Regelungen, mit denen das Leistungssystem bereitgestellt 231 232 Vgl § 10 ASVG; § 6 GSVG. Tomandl, Grundriss des österreichischen Sozialrechts6, 29. Krejci/Marhold/Karl/Risak, in Tomandl (Hrsg), System des österreichischen Sozialversicherungsrechts27, 1.2.1.1.; 1.2.1.3.; Tomandl, Grundriss des österreichischen Sozialrechts6, 29 f. 233 Krejci/Marhold/Karl/Risak, in Tomandl (Hrsg), System des österreichischen Sozialversicherungsrechts27, 1.2.1.1. 234 § 133 Abs 2 letzter Satz ASVG. 84 und sein Ablauf organisiert wird. Dieses Regelwerk wird durch vertragliche Rechtsgestaltung auf Grundlage gesetzlicher Regelungen235 geschaffen.236 Dem Sachleistungsprinzip237 entsprechend, haben die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung nach hM ein Leistungssystem zu organisieren, das den versicherten Personen die Inanspruchnahme medizinischer Versorgung ermöglicht, ohne dass diese im Vorfeld selbst die Kosten der Behandlung zu tragen haben. Die Behandlungskosten werden vielmehr direkt zwischen KVTr und Leistungserbringer verrechnet (Direktverrechnung).238 Die Einbindung niedergelassener Ärzte (und zwar solcher, die den Beruf in Einzelordinationen oder solcher, die den Beruf im Rahmen von Gruppenpraxen ausüben) als Leistungserbringer der Krankenbehandlung in das Sozialversicherungssystem erfolgt durch sog Kassen- oder Einzelverträge. Durch den Abschluss eines Kassenvertrages wird der jeweilige Arzt berechtigt und verpflichtet, ärztliche Hilfe für versicherte Personen gegen Direktverrechnung mit dem Träger der Krankenversicherung zu erbringen. Einem ohne Einzelvertrag praktizierenden niedergelassenen Arzt, dem sog Wahlarzt (oder einer Wahlarzt-Gruppenpraxis), ist der versicherte Patient aufgrund des individuell abgeschlossenen Behandlungsvertrages zur Zahlung des Honorars für die ärztliche Leistung verpflichtet. Gegenüber dem KVTr besteht gemäß § 131 ASVG bloß ein Anspruch auf teilweise Kostenerstattung. 235 §§ 338 ff ASVG. 236 Schrammel, in Tomandl (Hrsg), System des österreichischen Sozialversicherungsrechts21, 5.3.2.1.; Tomandl, Grundriss des österreichischen Sozialrechts6, 98 ff; Funk, VersRdSch 3/1995, 51 f. 237 Das österreichischen Sozialversicherungsrecht wird on diesem Sachleistungsprinzip beherrscht, dh die Versicherten erhalten die Krankenbehandlung grundsätzlich als Sachleistung, können medizinische Hilfe ohne Vorauszahlung in Anspruch nehmen. Die SozVTr haben Sorge zu tragen, dass die notwendigen medizinischen Leistungen durch die KVTr selbst (eigene Einrichtungen, zB eigne Ambulatorien) oder aber dritte Leistungserbringer (Ärzte, Zahnärzte, Hebammen etc) erbracht werden. Die Verrechnung der Kosten erfolgt auf direktem Weg zwischen dem Leistungserbringer und der Sozialversicherung (sog Direktverrechnung). Beim sog Kostenerstattungsprinzip hingegen hat sich der Versicherte die von ihm benötigte Leistung selbst am Markt zu beschaffen, wobei die Sozialversicherung dabei keinerlei Hilfe zur Verfügung stellt. Ihre Aufgabe beschränkt sich in diesem Fall darauf, die vom Versicherten für die Inanspruchnahme von Gesundheitsgütern aufgewendeten Kosten im Nachhinein bis zu einem gewissen Höchstbetrag zurückzuerstatten. Vgl dazu Schrammel, in Tomandl (Hrsg), System des österreichischen Sozialversicherungsrechts27, 5.3.1.1. und 5.3.1.2.; sowie sogleich unten. 238 Krejci, SozSi 1988, 302 ff; Geppert, DRdA 1987, 177. 85 Genau wegen der Möglichkeit der Direktverrechnung der Kosten mit dem KVTr (ohne dass der Patient in Vorleistung treten muss) zieht die überwiegende Mehrheit der Versicherten die Inanspruchnahme eines Vertragsarztes jener von Wahlärzten vor. Unter dem Aspekt, dass nahezu die gesamte österreichische Bevölkerung239 über eine entsprechende Krankenversicherung verfügt, erklärt sich bereits die generell sehr starke Nachfrage nach Kassenverträgen in der Ärzteschaft, welche das Angebot an zu vergebenden Einzelverträgen bei weitem übersteigt.240 Denn der Kassenvertrag sichert nicht nur ein regelmäßiges Einkommen, sondern gewährleistet auch eine relativ einfache Abrechnung – all dies aufgrund der bestehenden gesetzlichen Regelungen im Grunde bis zu jenem Zeitpunkt, an dem der Kassenarzt bzw die Gruppenpraxis seinen Vertrag nach eigener und freier Entscheidung zurücklegt. Obwohl sich Wahlärzte besonders in der finanziell gut situierten Gesellschaft immer größerer Beliebtheit erfreuen, zieht der Großteil der Versicherten die Konsultation eines Kassenarztes in aller Regel dem Wahlarzt vor. Kassenverträge sind daher für alle niedergelassenen Ärzte, ganz gleich ob diese die Leistungen in einer eigenen Ordination oder im Rahmen einer Gruppenpraxis erbringen, von existenzieller Bedeutung. Da die Vergabe von Kassenverträgen weder im Belieben des Versicherungsträgers liegt, noch jeder niedergelassene Arzt einen Kassenvertrag erhält,241 sieht das Gesetz eine Steuerung der Vergabe vor, wodurch einerseits die Anzahl der zu vergebenden Verträge begrenzt und die örtliche Verteilung geplant, kontrolliert und ausgeglichen wird.242 239 Vgl Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (Hrsg), Statistisches Handbuch der österreichischen Sozialversicherung 2014, Kapitel 2 Krankenversicherung, 3: Im Jahr 2013 waren rund 8,5 Millionen Personen bzw 99,9 % der österreichischen Bevölkerung durch die soziale Krankenversicherung geschützt, wobei 6,3 Mio. Personen beitragsleistende Versicherte und 2,0 Mio. beitragsfrei mitversicherte Angehörige waren; 0,2 Mio. erhielten Schutz durch eine Krankenfürsorgeanstalt. 240 Aigner, in Aigner/Kletečka/Kletečka-Pulker/Memmer, Handbuch Medizinrecht, III/33; Binder, in Tomandl (Hrsg), System des österreichischen Sozialversicherungsrechts27, 2.2.1.1. 241 Vgl dazu schon die Materialien zum ASVG, aus denen hervorgeht, dass der Forderung der Ärzteschaft nach Zulassung aller Ärzte zur Kassenpraxis aus finanziellen Gründen nicht entsprochen werden konnte. AB 613 BlgNR VII.GP., 30. 242 Funk, VersRdSch 3/1995, 52. 86 2. Sachleistungsprinzip § 133 Abs 2 letzter Satz ASVG243 sieht wortwörtlich vor, dass Leistungen der Krankenbehandlung als „Sachleistungen“ zu erbringen sind. Der Versicherte soll nicht nur allfällige Kosten ersetzt bekommen, sondern ein von den KVTr zu schaffendes Leistungssystem zur Verfügung haben das ihm die unmittelbare Inanspruchnahme medizinischer Leistungen ermöglicht.244 Das ASVG legt den KVTr ferner die Verpflichtung auf, ausreichend für die Krankenbehandlung der Versicherten und ihrer Familienangehörigen Vorsorge zu treffen.245 Dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung können die KVTr wie eben erwähnt durch die Errichtung und den Betrieb eigener Einrichtungen (Krankenanstalten, Kurheime, Ambulatorien, etc) nachkommen, wozu sie jedoch nur in gesetzlich eng determiniertem Rahmen befugt sind.246 Die eigenen Einrichtungen spielen in der Praxis, ausgenommen bei der Zahnbehandlung, daher auch bloß eine untergeordnete Rolle. In erster Linie sollen Gesundheitsleistungen durch dem Versicherungsträger fremde Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Diese versicherungsfremden Dritten, die zur Leistungserbringung herangezogen werden, sind freiberuflich tätige Ärzte, freiberuflich tätige Hebammen, freiberuflich tätige Optiker, Zahnärzte, Dentisten, klinische Psychologen, Psychotherapeuten, Apotheker, udgl. 243 Die Bestimmung lautet: „Die Leistungen der Krankenbehandlung werden, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, als Sachleistungen erbracht.“ 244 Vgl dazu etwa Krejci, SozSi 1988, 302. 245 Nach § 23 Abs 5 ASVG haben die Träger der Krankenversicherung (diese definiert Abs 1 leg cit; es sind dies die Gebietskrankenkassen, die Betriebskrankenkassen und die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau) führen die Krankenversicherung nach dem ASVG durch und wirken an der Durchführung der Unfallversicherung und der Pensionsversicherung mit. Insbesondere obliegt es ihnen, für die Krankenbehandlung der Versicherten und ihrer Familienangehörigen ausreichend Vorsorge zu treffen. Im Falle eines vertragslosen Zustandes kann die Übernahme dieser Versorgung durch die Länder vereinbart werden. Die Träger der Krankenversicherung haben diese Verpflichtung höchstens im Ausmaß der vergleichbaren ersparten Aufwendungen für ärztliche Hilfe im niedergelassenen Bereich zu übernehmen. 246 Vgl § 23 Abs 6 ASVG. 87 Als Instrument, mit dem der KVTr seiner gesetzlichen Sachleistungspflicht nachkommen kann, sieht § 338 ASVG privatrechtliche Verträge vor.247 Das heißt, zum Zweck der Erfüllung seiner Sachleistungspflicht schließt der KVTr privatrechtliche Verträge, nämlich Gesamtverträge und darauf Einzelverträge248 basierend mit den jeweiligen Leistungserbringern, ab. Die für die Versorgung der Versicherten im Rahmen der Krankenbehandlung anfallenden Kosten werden auf Grundlage dieser Verträge direkt zwischen dem KVTr Direktverrechnung der und den einzelnen Behandlungskosten Leistungserbringern wiederum ist ein verrechnet. Wesensmerkmal Diese der Sachleistungsvorsorge.249 Durch den Abschluss der Verträge mit den in Betracht kommenden Leistungserbringern wird die für die versicherten Personen kostenlose Inanspruchnahme der medizinischen Leistungen realisiert. Man spricht in diesem Zusammenhang vom bereits mehrfach erwähnten Sachleistungsprinzip.250 Eingeschränkt wird das Sachleistungsprinzip dadurch, dass alle Krankenversicherungsgesetze immer wieder Kostenbeteiligungen der Leistungsbezieher normieren, etwa in Form der Rezeptgebühr, als Zuzahlungen zu Heilbehelfen oder zu Krankenhausaufenthalten (Verpflegungskostenzuschlag), etc.251 Als Sachleistungen werden daher allgemein Leistungen bezeichnet, die von dem KVTr durch einen seiner Vertragspartner gegen direkte Verrechnung der Kosten oder durch eine eigene Einrichtung erbracht werden. In aller Regel handelt es sich um Sachgüter, also etwa die Zurverfügungstellung von Heilmitteln oder Dienstleistungen, wie eben ärztliche Untersuchung und ärztliche Heilbehandlung.252 247 Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 28 ff; Schrammel, ZAS 1994, 73. 248 Vgl § 338 Abs 1 ASVG. 249 Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 38. 250 Mosler, DRdA 1996, 430; Binder, in Tomandl (Hrsg), System des österreichischen Sozialversicherungsrechts27, 2.2.1.4.; Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 28; Schrammel, in Tomandl (Hrsg), System des österreichischen Sozialversicherungsrechts27, 5.3.1.2., der im Übrigen davon ausgeht, dass das Sachleistungsprinzip bis zur Naturalleistungspflicht der KVTr reicht. 251 Tomandl, Grundriss des österreichischen Sozialrechts6, 97. 252 Geppert, DRdA 1987, 177; Funk, VersRdSch 3/1995, 51; Mosler, DRdA 1996, 430. 88 3. Kostenerstattungsprinzip Wenn auch das Sachleistungsprinzip das im System der österreichischen Krankenversicherung vorherrschende ist, so besteht grundsätzlich dennoch die Möglichkeit, dass sich der Versicherte die von ihm benötigte Leistung selbst besorgt, wobei die Sozialversicherung dabei keinerlei Hilfe zur Verfügung stellt. Ihre Aufgabe beschränkt sich in diesem Fall darauf, die vom Versicherten für die Inanspruchnahme von Gesundheitsgütern aufgewendeten Kosten im Nachhinein bis zu einem gewissen Höchstbetrag zurückzuerstatten.253 Im Fall, dass sich der Patient dafür entscheidet, sich die Leistung selbst zu beschaffen und einen Arzt, eine Gruppenpraxis oder ein selbständiges Ambulatorium aufzusuchen, mit dem der KVTr keine Vertragsbeziehung hat (Wahlarzt bzw Wahlarzt-Gruppenpraxis), so muss die rechtliche Beziehung unmittelbar zwischen dem Versicherten und dem Leistungserbringer auf der einen Seite und jene zwischen dem Versicherten und dem KVTr auf der anderen Seite unterschieden werden. Der Versicherte schließt diesfalls selbst mit dem Leistungserbringer einen privatrechtlichen Vertrag, der sowohl den Leistungsumfang als auch die dafür geschuldete Vergütung festlegt (sog Behandlungsvertrag). Der sozialversicherungsrechtliche Leistungsanspruch des Versicherten hingegen besteht völlig unabhängig von dem Behandlungsvertrag. Daher muss in diesem Fall der Versicherte mit den Behandlungskosten vorerst in Vorlage treten. § 131 Abs 1 ASVG sieht sodann vor, dass dann, wenn der Anspruchsberechtigte nicht die Vertragspartner (§§ 338 ASVG) oder die eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) des Versicherungsträgers zur Erbringung der Sachleistungen der Krankenbehandlung (ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe) in Anspruch nimmt, der Ersatz der Kosten dieser Krankenbehandlung im Ausmaß von 80 % des Betrages gebührt, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner des Versicherungsträgers von diesem aufzuwenden gewesen wäre.254 Wird die Vergütung für die Tätigkeit des entsprechenden Vertragspartners nicht nach den erbrachten Einzelleistungen oder nicht nach Fallpauschalen, wenn diese einer 253 Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 28; Schrammel, in Tomandl (Hrsg), System des österreichischen Sozialversicherungsrechts27, 5.3.1.1.; Tomandl, Grundriss des österreichischen Sozialrechts6, 97. 254 Nicht aber 80% des Betrages den der Versicherte dem Wahlarzt schuldet! 89 erbrachten Einzelleistung gleichkommen, bestimmt, so hat die Satzung des Versicherungsträgers Pauschbeträge für die Kostenerstattung festzusetzen. Ob die zwischen dem Versicherten und dem Leistungserbringer vertraglich vereinbarte Leistung im Umfang jener entspricht, die das Sozialversicherungsrecht vorzeichnet und deren Kosten sohin zumindest zum Teil iSd § 131 ASVG erstattet werden können, wird erst im Nachhinein geprüft. Ersetzt werden zudem nur 80 % jener Kosten, die dem KVTr bei Inanspruchnahme eines Vertragsarztes, einer Vertragseinrichtung bzw einer eigenen Einrichtung des KVTr entstanden wären. Das Kostenerstattungsprinzip birgt daher ein gewisses wirtschaftliches Risiko für den Versicherten, da er im Vorhinein nicht beurteilen kann, ob die von ihm organisierte Leistung auch dem sozialversicherungsrechtlich gewährten Leistungsanspruch entspricht.255 Das Kostenerstattungsprinzip ist daher „nicht zwingend, aber doch typischerweise auch mit einer Kostenbeteiligung des Versicherten verbunden“256. B. Grundlagen des Kassenvertragsrechts (Gesamt- und Einzelverträge) 1. Rechtsgrundlagen im ASVG Mehrfach erwähnt wurde, dass das ASVG den privatrechtlichen Vertrag (gemeint sind die Gesamtverträge und die darauf basierenden Einzelverträge) als jenes Instrument vorsieht, mit dem der KVTr seiner gesetzlichen Sachleistungspflicht nachkommen kann.257 Die entsprechenden allgemeinen Regelungen finden sich in §§ 338 ff ASVG, die Regelungen zum Gesamtvertrag im Speziellen in §§ 341 ff ASVG. Die ergänzenden Sonderregelungen für Gesamtverträge für Vertrags-Gruppenpraxen enthält § 342a ASVG.258 255 Schrammel, in Tomandl (Hrsg), System des österreichischen Sozialversicherungsrechts27, 5.3.1.1.; Tomandl, Grundriss des österreichischen Sozialrechts6, 97 f; Aigner, in Aigner/Kletečka/Kletečka-Pulker/Memmer, Handbuch Medizinrecht, III/34. 256 Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 31. Obwohl eine Kostenbeteiligung des Versicherten im ASVG bei Inanspruchnahme der ärztlichen Hilfe grundsätzlich nicht vorgesehen ist. 257 Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 28 ff; Schrammel, ZAS 1994, 73. 258 Die Bestimmung wurde mit der 14. ÄrzteG-Novelle, BGBl. I Nr. 61/2010 eingeführt, mit der das Gruppenpraxisrecht grundlegend geändert und das neue Zulassungsregime eingeführt wurde. 90 2. Gesamtverträge a) Der Abschluss des Gesamtvertrages Der privatrechtliche Vertrag iSd § 338 ASVG, der die Beziehungen zwischen den KVTr und den freiberuflich tätigen Ärzten regelt, ist der Gesamtvertrag nach § 341 Abs 1 ASVG. Dessen Abschluss ist der „erste Schritt zur Verwirklichung des Sachleistungsprinzips“259. Abschlussberechtigt ist auf Seite der KVTr der Hauptverband, wobei die Zustimmung der jeweiligen KVTr, für den der Vertrag abgeschlossen wird, zum Vertrag notwendig ist. Dadurch, dass der Hauptverband den Gesamtvertrag abschließt und nicht jeder einzelne KVTr selbst sollen die verschiedenen und zahlreichen KVTr koordiniert werden. Es soll eine möglichst einheitliche Vertragspraxis für ganz Österreich sichergestellt werden.260 Auf Seiten der Ärzteschaft sind die örtlich zuständigen Ärztekammern abschlussberechtigt. Mit Zustimmung der jeweiligen Ärztekammer kann auch die Österreichische Ärztekammer den Gesamtvertrag abschließen.261 Selbstverständlich setzt der Abschluss eines Gesamtvertrages wie jeder Vertrag übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien voraus. Der Abschluss des Gesamtvertrages kann demnach auch gänzlich (sog vertragsloser Zustand) bzw teilweise, also in gewissen Bereichen (sog kassenfreier Raum), scheitern. Durch den Gesamtvertrag wird jedoch noch kein Arzt zur Behandlung der Versicherten verpflichtet, ebenso wenig kann der Arzt aufgrund des Gesamtvertrages Honoraransprüche stellen. Hierzu ist vielmehr der Abschluss eines Einzelvertrages, der jedoch in untrennbarem Zusammenhang mit dem Gesamtvertrag steht, notwendig. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers gibt es ohne Gesamtvertrag keinen Einzelvertrag.262 Dies unterstreicht auch der Wortlaut der relevanten Bestimmung des ASVG, wonach der „Inhalt 259 Schrammel, in Tomandl (Hrsg), System des österreichischen Sozialversicherungsrechts27, 5.3.3.1. 260 Vgl Tomandl, Grundriss des österreichischen Sozialrechts6, 99. 261 § 341 Abs 1 ASVG. Tomandl, Grundriss des österreichischen Sozialrechts6, 99; Schrammel, in Tomandl (Hrsg), System des österreichischen Sozialversicherungsrechts27, 5.3.3.1. 262 Krejci, ZAS 1989, 109 ff. 91 des Gesamtvertrages auch Inhalt des zwischen dem Träger der Krankenversicherung und dem Arzt oder der Gruppenpraxis abzuschließenden Einzelvertrages“263 ist. Verstoßen Vereinbarungen zwischen dem KVTr und dem einzelnen Arzt gegen den Inhalt des jeweils für den Niederlassungsort des Arztes geltenden Gesamtvertrags, so sind diese Vereinbarungen grundsätzlich rechtsunwirksam.264 Eine gewisse Flexibilisierung ermöglicht den Einzelvertragsparteien nunmehr § 343 Abs 1 ASVG, wonach mit Zustimmung der zuständigen Ärztekammer sowohl für Vertragsärzte als auch für Gruppenpraxen ergänzende oder abweichende Regelungen hinsichtlich Art, Umfang und Honorierung der vertragsärztlichen Tätigkeit insbesondere im Zusammenhang mit der Festlegung der Öffnungszeiten, für Spitalsambulanzen entlastende Leistungen, oder für dislozierte Standorte getroffen werden können. b) Die Rechtsnatur des Gesamtvertrages Der ärztliche Gesamtvertrag zählt zu den privatrechtlichen Normenverträgen. Er ist jedoch nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und Teilen der Lehre eine Rechtsquelle sui generis, die Ähnlichkeit mit dem privatrechtlichen Normenverträgen des Arbeitsrechts, nämlich dem Kollektivvertrag und der Betriebsvereinbarung, aufweist.265 Ebenso wie die Normenverträge des Arbeitsrechts, weist auch der Gesamtvertrag eine Unterscheidung in einen normativen und einen schuldrechtlichen Teil auf.266 Der schuldrechtliche Teil hat nur zwischen den Vertragsparteien des Gesamtvertrages, also Ärztekammer und KVTr unmittelbare Wirkung; der normative Teil wirkt über die 263 § 341 Abs 3 1.Satz ASVG. 264 § 341 Abs 3 2.Satz ASVG. Schrammel, in Tomandl (Hrsg), Sozialrechtliche Probleme bei der Ausübung von Heilberufen, 81; Tomandl, in FS Schmitz II, 479; Krejci, ZAS 1989, 109 ff; Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 150, 157. 265 OGH 14.3.2006, 4 Ob 198/05d. Vgl auch Funk, VersRdSch 3/1995, 51 ff; Schrammel, in Tomandl (Hrsg), System des österreichischen Sozialversicherungsrechts27, 5.3.3.1.; Tomandl, in FS Schmitz II, 479; Pfeifer, JZ 1963, 505 ff; Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 104; Steinbach, SozSi 1951, 41. 266 Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 234; Welser, in Tomandl (Hrsg), Sozialversicherung: Grenzen der Leistungspflicht, 107; Souhrada, JBl 1982, 519. 92 Vertragspartner hinaus und bestimmt den Inhalt der Einzelverträge, die zwischen den KVTr und den niedergelassenen Ärzten geschlossen werden.267 Gegenüber den Normenverträgen des Arbeitsrechts zeigt der Gesamtvertrag allerdings die Besonderheit auf, dass die normative Wirkung des Gesamtvertrages zwingenden Charakter hat.268 Wie bei den Normenverträgen des Arbeitsrechts handelt es sich beim Gesamtvertrag um einen Normvertrag, dessen Bindungswirkung über den Kreis der Vertragspartner hinausreicht. Die Gesamtverträge haben daher jedenfalls teilweise heteronome Wirkung. Wird im Rahmen eines bestehenden Gesamtvertrages etwa eine neue Honorarordnung vereinbart, so wirkt diese Veränderung auch auf die bestehenden Einzelverträge, ohne dass diese neu abgeschlossen werden müssen.269 Eine solche heteronome Wirkung ergibt sich ebenfalls aus den Regelungen des Gesamtvertrages, die die Auswahl und die rechtliche Position der Bewerber um Kassenverträge gegenüber den KVTr gestalten; sie tun dies nämlich, ohne dass die Bewerber Vertragsparteien des Gesamtvertrages sind.270 Ebenso wird der Inhalt der Einzelverträge durch den für den Niederlassungsort des abschließenden Arztes geltenden Gesamtvertrag mit zwingender Wirkung allgemeinverbindlich geregelt.271 Den Einzelvertragsparteien kommt eine individuelle Gestaltungsmacht nur innerhalb des vom Gesamtvertrag vorbestimmten Geltungsbereichs zu.272 Dabei wirken die Regelungen des Gesamtvertrages unmittelbar auf den Einzelvertrag, ohne dass eine ausdrückliche vertragliche Aufnahme des Gesamtvertragsinhaltes in den Einzelvertrag erforderlich ist. Es wird daher durch den Gesamtvertrag das Verhalten Dritter normiert, die am Vertragsabschluss nicht beteiligt waren. Die Gesamtverträge haben damit „zumindest teilweise eine fremdbestimmende Wirkung, die für den betroffenen einzelnen nicht durch eigene Mitwirkung, dh autonom entstanden ist, sondern vielmehr durch Willensentscheidung anderer, also heteronom vorgegeben wurde. In dieser Hinsicht 267 Mosler, DRdA 1996, 430. 268 OGH 14.3.2006, 4 Ob 198/05d. 269 Funk, VersRdSch 3/1995, 51 (53); Mosler, DRdA 1996, 430. 270 Funk, VersRdSch 3/1995, 51 ff; Krejci, ZAS 1989, 109 ff. 271 § 341 Abs 1 2.Satz und Abs 2 ASVG. 272 Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 140 ff. 93 entsprechen Gesamtverträge weniger dem Normtypus des Vertrages, der im allgemeinen nur iur inter partes schafft, als vielmehr der Rechtssatzform des Gesetzes und der Verordnung, die unabhängig vom Willen ihrer Adressaten Geltung haben“.273 Geht man von der Offenheit des Rechtsquellensystems274 aus, so sind andere heteronome, generelle Rechtsquellen neben dem Gesetz und der Verordnung durchaus zulässig. In diesem Sinne lässt sich der Gesamtvertrag eben als privatrechtlicher Normenvertrag interpretieren. Dass der Gesamtvertrag jedenfalls dem Privatrecht und nicht dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, entspricht grundsätzlich der hL und ist vor allem auch vom Obersten Gerichtshof anerkannt.275 Insbesondere Mosler276 hat gezeigt, dass sich der privatrechtliche Charakter der Gesamtverträge aus dem Gesetz selbst ergibt. Nach § 338 Abs 1 ASVG sind nämlich die Beziehungen zwischen den SozVTr und den Ärzten ausdrücklich durch „privatrechtliche Verträge“ zu regeln und dies gelte nicht nur für die Einzel-, sondern auch für die Gesamtverträge.277 Die Frage nach der verfassungsrechtlichen Einordnung des Gesamtvertrages in das Gesamtsystem der Rechtsordnung, also in das öffentliche Recht bzw in das Privatrecht, hat insbesondere für den Bereich des Rechtsschutzes wesentliche Bedeutung. Der Stellenplan etwa könnte bei einer öffentlich-rechtlichen Deutung wohl nur als Verordnung verstanden werden und wäre damit einer unmittelbaren Bekämpfung vor dem Verfassungsgerichtshof nach Art 139 B-VG zugänglich.278 Diese Überlegungen sind nun 273 Funk, VersRdSch 3/1995, 51 ff. Vgl auch Schrammel, in Tomandl (Hrsg), System des österreichischen Sozialversicherungsrechts27, 5.3.3.1.; Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 110 ff; Schrammel, in Tomandl (Hrsg), Sozialrechtliche Probleme bei der Ausübung von Heilberufen, 81 f; Nauta, Das Recht der freien Berufe, 55. 274 Zur Geschlossenheit des verfassungsrechtlichen Rechtsquellenkataloges: Öhlinger, ÖBl 1976, 89; Öhlinger, DRdA 1982, 281; Adamovich/Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 236; Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 538 ff; Funk, VersRdSch 3/1995, 51 (53); Funk, FS Antoniolli, 172; Mayer, ÖStZ 1975, 151; Mayer, JBl 1976, 636; Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht2, Rz 468 ff. 275 OGH 27.2.1992, 2 Ob 7/95; 11.7.2001, 7 Ob 299/00x; Statt vieler Kopetzki, in Jabornegg/Resch/Seewald (Hrsg), Der Vertragsarzt, 34 f. 276 Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 120 ff. 277 So auch der OGH 27.2.1992, 2 Ob 7/95. 278 Vgl Kopetzki, in Jabornegg/Resch/Seewald (Hrsg), Der Vertragsarzt, 34. 94 insofern hinfällig, als es der stRspr des Obersten Gerichtshofes entspricht, dass es sich bei den Gesamtverträgen um öffentlich-rechtliche Rechtsquellen sui generis handelt.279 Auch nach der Ansicht des Verfassungsgerichtshofes sind die Gesamtverträge nach §§ 338 ff ASVG privatrechtliche Verträge, die nicht als Rechtsverordnungen iSd Art 139 B-VG qualifiziert werden können.280 Wie auch schon Kopetzki gezeigt hat, erübrigen sich angesichts der unmissverständlichen Anordnung des ASVG-Gesetzgebers in § 338 Abs 1 ASVG aber ohnehin alle theoretischen Überlegungen nach der privatrechtlichen Einordenbarkeit des Gesamtvertrages: „Der Gesetzgeber kann eben neue Strukturelemente finden, die den Rahmen des bisher im Privatrecht Vorstellbaren sprengen, und diese dennoch dem Privatrecht zuordnen. Die Schwierigkeiten der Lehre, diese Phänomene mit der Privatautonomie in Einklang zu bringen, hindern daran nicht. Mangels eines grundsätzlichen theoretischen Unterschieds zwischen privatem und öffentlichem Recht bedeutet diese privatrechtlich Etikettierung ja ohnehin nicht mehr und nicht weniger als eine implizite gesetzliche Anordnung behördlicher Zuständigkeiten sowie des auf solche Verträge anwendbaren rechtssystematischen Umfelds des ABGB. Im übrigen sind die Konsequenzen aus der privatrechtlichen bzw öffentlichrechtlichen Einordnung – zumindest auf der Ebene des materiellen Rechts – weit weniger krass als vielfach angenommen.“281 Aus alldem folgt, dass der Gesamtvertrag dem Privatrecht zugehört282 und die Vertragspartner diesbezüglich im Rahmen ihrer privatwirtschaftlichen Verwaltung handeln,283 ihnen dabei aber nicht jene Vertragsfreiheit zukommt, wie sie dem Vertragsschluss inter privatos immanent ist. Vielmehr sind gesetzliche und vor allem verfassungsrechtliche Bindungen zu beachten. So hat auch der Oberste Gerichtshof im Zusammenhang mit den kassenärztlichen Honorarordnungen ausgesprochen, dass die gesamtvertragliche Rechtsetzung 279 RIS-Justiz RS0115620; OGH 11.7.2001, 7 Ob 299/00x; 21.12.2006, 2 Ob 128/06x. 280 VfGH 24.2.1997, V 49/96, V 50/96 = VfSlg 14.740. 281 Kopetzki, in Jabornegg/Resch/Seewald (Hrsg), Der Vertragsarzt, 35. 282 VfGH 30.9.1993, B 1136/92 = VfSlg 13.553; RIS-Justiz RS0115620; OGH 27.2.1992, 2 Ob 7/95; 11.7.2001, 7 Ob 299/00x; 21.12.2006, 2 Ob 128/06x; jeweils mwN. Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG, § 341, Anm 2a. 283 Kopetzki, in Jabornegg/Resch/Seewald (Hrsg), Der Vertragsarzt, 34. 95 nicht dem freien Ermessen der Vertragspartner unterliegt, sondern den Grundsätzen der Billigkeit und der Wahrung von Treu und Glauben verpflichtet ist.284 Die obigen Feststellungen führen nämlich wiederum zu verfassungsrechtlichen Problemstellungen, insbesondere zur generellen Frage nach der Zulässigkeit von Normenverträgen sowie zur Frage, ob denn diese gesetzliche Einordnung der Gesamtverträge in das Privatrecht im Hinblick auf die nicht unbegrenzte Wahlfreiheit des Gesetzgebers zwischen hoheitlichen und privatrechtsförmigen Handlungsformen285 verfassungskonform ist.286 Aufgrund ihrer einseitig normativen Wirkung kommt den Normenverträgen nämlich generellrechtssetzender Charakter zu und bringt sie daher in eine gewisse Konkurrenzstellung zur hoheitlichen Rechtsform der Verordnung.287 Jede einseitige Rechtsgestaltung verlangt aber grundsätzlich nach einer hoheitlichen Ausgestaltung, um die daran anknüpfenden Rechtsschutzeinrichtungen und sonstigen verfassungsrechtlichen Sicherungen nicht leerlaufen zu lassen.288 In diesem Sinne sind Gesamtverträge mit normsetzender Wirkung für Dritte nur zulässig, wenn sie auch diesen rechtstaatlichen Anforderungen entsprechen.289 Erforderlich ist jedenfalls eine inhaltlich ausreichend bestimmte gesetzliche Grundlage. Ferner muss die Zuständigkeit zur Entscheidung von Streitigkeiten über gesamtvertraglich geregelte Rechtsverhältnisse durch Behörden wahrgenommen werden, die den Anforderungen des Art 6 EMRK gerecht werden.290 Der Verfassungsgerichtshof hat die privatrechtlichen Verträge iSd 284 OGH 16.12.1992, 2 Ob 20/92 = VersRdSch 1993, 137. 285 Vgl Korinek/Holoubek, Grundlagen staatlicher Privatwirtschaftsverwaltung, 184 ff; Raschauer, ÖZW 1977, 1. 286 Kopetzki, in Jabornegg/Resch/Seewald (Hrsg), Der Vertragsarzt, 35. 287 Aichlreiter, Österreichisches Verordnungsrecht 2, 353 ff; Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 104 ff; Nauta, Das Recht der freien Berufe, 55; Funk, VersRdSch 3/1995, 51 (52 ff). 288 Korinek/Holoubek, Grundlagen staatlicher Privatwirtschaftsverwaltung, 190; Kopetzki, in Jabornegg/Resch/Seewald (Hrsg), Der Vertragsarzt, 36. 289 Vgl Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 124 ff; Funk, VersRdSch 3/1995, 51 (54); Krejci, Untergang der Kassenärzte?, 36; Nauta, Das Recht der freien Berufe, 55. 290 OGH 27.2.1992, 2 Ob 7/95; VfGH 30.9.1993, B 1136/92 = VfSlg 13.553. Das Verfahren vor den Schiedskommissionen entspricht den Vorgaben und Anforderungen des Art 6 EMRK. 96 § 338 Abs 1 ASVG dem Kernbereich des Zivilrechts iSd Art 6 EMRK zugeordnet und deren ausdrückliche gesetzliche Zuordnung zum Privatrecht bisher akzeptiert.291 c) Der Inhalt des Gesamtvertrages § 342 ASVG zählt die Regelungsinhalte der Gesamtverträge demonstrativ auf. Danach haben diese uA den sog Stellenplan (Abs 1 Zif 1 leg cit), der die Zahl und die örtliche Verteilung der Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen festlegt, weiters Bestimmungen über Investitionsabgeltungen an bisherige Stelleninhaber (Abs 1 Zif 1a leg cit) sowie über die Auswahl der Einzelvertragspartner (Abs 1 Zif 2 leg cit), über Rechte und Pflichten der Vertragspartner (Abs 1 Zif 3 leg cit), über das sog Ökonomieprinzip (Vorsorge zur Sicherstellung einer wirtschaftlichen Behandlung und Verschreibweise, Steuerungsmaßnahmenbei Heilmitteln und hinsichtlich der ärztlich veranlassten Kosten; Abs 1 Zif 4 leg cit) sowie Bestimmungen über die Kündigungs- und Auflösungsmöglichkeiten des Gesamtvertrages (Abs 1 Zif 7 leg cit) zu enthalten. Gesamtverträge für Vertrags-Gruppenpraxen haben ergänzend zu den §§ 341 und 342 ASVG spezielle Regelungen im Hinblick auf deren spezifische Versorgungsaufgaben (insbesondere hinsichtlich Öffnungszeiten und Leistungsspektren) und Honorierung vorzusehen (§ 342a Abs 1 ASVG). (1) Der Stellenplan (a) Allgemeine Bemerkungen Einzelverträge sind ein knappes Gut.292 Deren Vergabe muss daher rechtlich gesteuert werden, wofür das Gesetz eine Art „Planstellenbewirtschaftung“293 vorsieht. Dieses System stellt 291 seit jeher eine Bedarfsprüfung bzw ein Zulassungsregime durch die VfGH 30.9.1993, B 1136/92 = VfSlg 13.553; 20.06.1989, G 228/88, G 3/89, G 4/89, V 202/88, V 1/89, V 2/89 = VfSlg 12.083; 14.6.1988, G 48/87, V 14/87 = VfSlg 11.729; 23.3.1993, B 759/92 = VfSlg 13.407; 24.2.1997, V 49/96, V 50/96 = VfSlg 14.740. 292 Vgl etwa die Gegenüberstellung der Gesamtzahlen von zur Berufsausübung berechtigten Ärzten und in einem Vertragsverhältnis zu einem KVTr stehenden Ärzten: Moser, Vertragspartnerrecht in der österreichischen Sozialversicherung – die In-Vertragnahme von Kassenärzten, 13. 293 Kopetzki, in Jabornegg/Resch/Seewald (Hrsg), Der Vertragsarzt, 32. 97 Gesamtvertragsparteien dar,294 denn Einzelverträge dürfen nur im Rahmen des Stellenplanes und der Zulassungsordnung der Gesamtverträge abgeschlossen werden. Gemäß § 342 Abs 1 Zif 1 ASVG haben die Gesamtverträge die Zahl und die örtliche Verteilung der Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen unter Bedachtnahme auf die regionalen Strukturpläne Gesundheit (RSG) mit dem Ziel festzusetzen, dass unter Berücksichtigung sämtlicher ambulanter Versorgungsstrukturen, der örtlichen Verhältnisse und der Verkehrsverhältnisse, der Veränderung der Morbidität sowie der Bevölkerungsdichte und –struktur (dynamische Stellenplanung) eine ausreichende ärztliche Versorgung im Sinne des § 338 Abs 2 erster Satz ASVG der in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten und deren Angehörigen gesichert ist. Dabei soll in der Regel die Auswahl zwischen mindestens zwei in angemessener Zeit erreichbaren Vertragsärzten oder einem Vertragsarzt und einer Vertrags-Gruppenpraxis bestehen.295 Die in § 342 AVG angeordnete Festsetzung der Zahl und der örtlichen Verteilung erfolgt im sog „Stellenplan“, der die Kassenplanstellen nach Arztkategorien und Verwaltungsbezirken festlegt. Die Verteilung der Ärzte soll dabei grundsätzlich so ausgewogen sein, dass die Leistungsbereitstellung keine regionale Disproportionalität aufweist. Genaueres ist dem Gesetzeswortlaut nicht abzugewinnen.296 Jedenfalls aber wird die regionale Verteilung der Vertragsarztstellen von Bundesland zu Bundesland recht unterschiedlich sein, da 294 295 Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 36. § 4 wrGGV legt die Zahl der Vertragsärzte für Allgemeinmedizin mit 880 und die Zahl der Vertragsfachärzte (ausgenommen Vertragsfachärzte für Zahn-. Mund- und Kieferheilkunde und Zahnärzte) einschließlich der Vertragsfachärzte für medizinische und chemische Labordiagnostik (Vertragslaboratorien) sowie der Vertragsfachärzte für Pathologie mit 970 fest (§ 4 Abs 1 und 2 wrGGV). Wird die vertragsärztliche Tätigkeit in der Form einer Vertrags-Gruppenpraxis ausgeübt, so verringert sich die Anzahl der Vertragsärzte für Allgemeinmedizin bzw. Vertragsfachärzte jeweils um die Anzahl der Gesellschafter von Vertragsgruppenpraxen für Allgemeinmedizin bzw. Vertragsfacharztgruppenpraxen (§ 4 Abs 3 wrGGV). Die Anzahl der Vertragsärzte, mit denen die Kasse Einzelverträge gemäß den Bestimmungen dieses Gesamtvertrages und die Anzahl der Gesellschafter aller Vertragsgruppenpraxen, mit denen die Kasse Gruppenpraxeneinzelverträge gemäß den Bestimmungen des Gruppenpraxengesamtvertrages vom 1.1.2011 abgeschlossen hat, darf insgesamt die in Abs 1 und 2 genannten Kopfzahlen nicht übersteigen (§ 4 Abs 4 wrGGV). Der Gesamtvertrag für Einzelpraxen vom 1.1.2011 ist im Übrigen gleichlautend. Folgezitat: wrGV. Vgl § 4 wrGV. 296 Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG, § 342, Anm 3; Marhold, Der Behandlungsanspruch des sozialversicherten Patienten, in Schrammel (Hrsg), Rechtsfragen der ärztlichen Behandlung, 4 ff; Kopetzki, in Jabornegg/Resch/Seewald (Hrsg), Der Vertragsarzt, 32, mit Verweis auf Funk, VersRdSch 3/1995, 51 (52). 98 Einzelverträge stets im Hinblick auf die individuelle Versorgungssituation am Ordinationsort geschlossen werden.297 Da, wie eben gezeigt wurde, der Gesamtvertrag de lege lata und auch in verfassungsrechtlich zulässiger Weise als privatrechtlicher Vertrag zu qualifizieren ist, trifft dies auch auf den Stellenplan zu.298 Ferner zählt der Stellenplan, ebenso wie die Bestimmungen über die Auswahl der Vertragsärzte, zum schuldrechtlichen Teil des Gesamtvertrages und entfaltet daher unmittelbare Rechtswirkungen nur zwischen den Gesamtvertragsparteien.299 Abweichungen vom Stellenplan sind grundsätzlich nur mit Zustimmung des Hauptverbandes und der zuständigen Landesärztekammer bzw ersatzweise der Österreichischen Ärztekammer zulässig. Ein freier Abschluss von Einzelverträgen ist daher bei Bestehen eines Gesamtvertrages nicht möglich, denn dieses Zulassungssystem ist zwingender Inhalt des Gesamtvertrages. Es steht nicht im Ermessen der Gesamtvertragsparteien, ob sie einen Stellenplan vereinbaren oder ob sie etwa eine Regelung treffen, dass mit allen geeigneten und abschlusswilligen Ärzten Einzelverträge abgeschlossen werden.300 Der Stellenplan ist zwar keine „echte“ Berufszugangsbeschränkung, weil die Möglichkeit der freiberuflichen Berufsausübung dadurch rechtlich nicht berührt wird,301 dennoch greift aber jede an Verhältniszahlen orientierte Zulassungsbeschränkung intensiv in die Berufsfreiheit der Ärzte ein. Sowohl der Gesetzgeber als auch die Vertragsparteien der Gesamtverträge sind wie oben ausgeführt - an die Grundrechte gebunden. Es stellt sich insbesondere die Frage, ob das Zulassungssystem das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit verletzt. Das geltende Stellenplansystem enthält also keine absolute Zugangssperre für niedergelassene Ärzte, zum Teil wird die Meinung vertreten, der Stellenplan greife verfassungswidrig in die 297 Souhrada, JBl 1982, 519. Vgl LSK Tirol 25.5.1994, SSV-NF 8/B 6 (zum Wechsel der Ordinationsstätte). 298 Kopetzki, in Jabornegg/Resch/Seewald (Hrsg), Der Vertragsarzt, 37. 299 Mosler, DRdA 1996, 430. 300 Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 237 f; Schrammel, DRdA 2007, 347. 301 Nauta, Das Recht der freien Berufe, 54; Schrammel, in Tomandl (Hrsg), System des österreichischen Sozialversicherungsrechts27, 5.3.3.2.1.; Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 112, 249; Kopetzki, in Jabornegg/Resch/Seewald (Hrsg), Der Vertragsarzt, 41 f. 99 Berufsfreiheit und die Erwerbsausübungsfreiheit des Arztes ein.302 Die Konsequenzen der Qualifikation als Eingriff in diese Grundrechte wären, wie Kopetzki303 ausführt, weitreichend, weshalb das Thema nachfolgend kurz näher betrachtet werden soll. (b) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Stellenplansystem Art 18 StGG gewährleistet die Freiheit der Berufswahl und Berufsausbildung, Art 6 StGG die Freiheit der Erwerbsausübung. Das Grundrecht der Erwerbsfreiheit schützt alle Phasen der – selbständigen oder unselbständigen – Erwerbstätigkeit, insbesondere Erwerbsantritt und Erwerbsausübung.. Der Verfassungsgerichtshof unterwirft gesetzliche Beschränkungen der Erwerbsfreiheit nämlich einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung.304 Deren Elemente können mit der Formel umschrieben werden, dass gesetzliche Beschränkungen der Erwerbsfreiheit nur zulässig sind, wenn sie durch ein öffentliches Interesse geboten, ein zur Zielerreichung taugliches und adäquates Mittel und auch sonst sachlich zu rechtfertigen sind. Sobald man einen Eingriff in die Berufs- und Erwerbsausübungsfreiheit bejaht, zieht dies die Anwendung dieser strengen Prüfungskriterien nach sich, die der Verfassungsgerichtshof entwickelt hat. Kopetzki bringt es auf den Punkt - nicht zuletzt aufgrund dieser rigorosen Verhältnismäßigkeitsprüfung von Zulassungssystemen und Bedarfsprüfungsmodellen löst 302 Vgl etwa Raschauer, Die Bedeutung der Erwerbsfreiheit für das Sozialversicherungsrecht, in Tomandl, Verfassungsrechtliche Probleme des Sozialversicherungsrechts, 88 f; Günther, Verfassung und Sozialversicherung, 154; Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 250; Schrammel, in Tomandl (Hrsg), Sozialrechtliche Probleme bei der Ausübung von Heilberufen, 88 ff; aA Nauta, Das Recht der freien Berufe, 53 ff; Kopetzki, in Jabornegg/Resch/Seewald (Hrsg), Der Vertragsarzt, 40 ff. 303 Kopetzki, in Jabornegg/Resch/Seewald (Hrsg), Der Vertragsarzt, 40. 304 Vgl etwa VfGH 4.10.1984; G 70/84 = VfSlg 10.179; 6.10.1987, G 1/87, G 171/87= VfSlg 11.483; ua. 100 alleine das Stichwort „Bedarfsprüfung“305 geradezu zwangsläufig den Verdacht einer Verfassungswidrigkeit aus.306 Führt man sich vor Augen, dass die Tätigkeit als Kassenarzt keinen eigenen „Beruf“ iS dieser Grundrechte darstellt,307 sondern vielmehr nur eine Art und Weise der Ausübung des Arztberufes, wird schnell klar, dass der Stellenplan und die beschränkte Zulassung zu Kassenverträgen nicht als Eingriff in die Freiheit der Berufswahl oder des Berufsantrittes gewertet werden können. Der Beruf des Arztes kann ja auch ohne Innehabung eines Kassenvertrages ausgeübt und angetreten werden, etwa als Wahlarzt oder als Spitalsarzt.308 Der Zugang zum Arztberuf ist daher jedenfalls nicht beschränkt, eine rechtliche Erwerbsantrittsschranke liegt nicht vor.309 Kopetzki meint daher, die Regelungen über den Stellenplan und die Vertragsarztauswahl können – wenn überhaupt – nur in die Berufsausübungsfreiheit des Arztes eingreifen. Ob ein solcher verfassungswidriger Grundrechtseingriff vorliegt und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff iSd dargestellten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes durch ein öffentliches Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet, adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen ist, wurde bereits oft thematisiert. Das Vorliegen eines tatsächlichen Grundrechtseingriffs ist mE fraglich. Ein solcher liegt vor, wenn eine Maßnahme gesetzt wird, welche die Rechtssphäre von Personen im Schutzbereich des jeweiligen Grundrechts betrifft. Sachlich umfasst der Schutzbereich alle Tätigkeiten, die auf den Erwerb von Einkommen, sowie auf die Schaffung und Erhaltung von 305 „Echte“ Bedarfsprüfungen im Ärztegesetz (hinsichtlich Zweitordinationen von Fach- und Allgemeinärzten sowie Sonderfachbeschränkungen) wurden vom VfGH im Übrigen bereits aufgehoben. Vgl dazu Dujmovits, in Holoubek/Potacs (Hrsg), Öffentliches Wirtschaftsrecht Band I2, 429, mwN; Nauta, Das Recht der freien Berufe, 40. 306 Kopetzki, in Jabornegg/Resch/Seewald (Hrsg), Der Vertragsarzt, 39 f; Mayer, B-VG4, Art 6 StGG, II.; Adamovich/Funk/Holzinger, Grundrechte, 158 f; Öhlinger, Verfassungsrecht7, Rz 888 ff; Korinek, in Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte VII/1, § 196 Rn 8; so auch schon Oberndorfer, JBl 1992, 273. 307 Vgl zum Begriff des „Berufes“ insb Oberndorfer, JBl 1992, 273. 308 Aigner, in Aigner/Kletečka/Kletečka-Pulker/Memmer, Handbuch Medizinrecht II, III/11 ff. 309 Nauta, Das Recht der freien Berufe, 54; Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 112; Kopetzki, in Jabornegg/Resch/Seewald (Hrsg), Der Vertragsarzt, 41 f; Dujmovits, in Holoubek/Potacs (Hrsg), Öffentliches Wirtschaftsrecht Band I2, 427. 101 Vermögen gerichtet sind. Zweifelsfrei fällt die Tätigkeit als Arzt in diesen Schutzbereich. Aber nicht jede Beschränkung, die mit dem Grundrecht irgendwie in Konflikt gerät, ist auch als Eingriff zu werten. Jedenfalls muss ein Einfluss auf die Rechtssphäre der Betroffenen und nicht bloß auf deren wirtschaftliches Fortkommen gegeben sein. Die Erwerbsausübung muss „in einer qualifizierten Weise tangiert“ sein.310 Auch Kopetzki311 gesteht zu, man könne wohl kaum bezweifeln, dass die Erwerbsfreiheit durch das Stellenplansystem irgendwie berührt wird. Um zu beurteilen, ob diese Berührung so intensiv ist, dass sie in einen Eingriff in das Grundrecht umschlägt, sei aber vorab zu klären, ab welcher Berührungsqualität oder – quantität jene verfassungsrechtlichen Rechtfertigungen erforderlich werden, die das jeweilige Grundrecht verlangt.312 Welche Konsequenzen hat die Nichtzulassung eines Arztes zum Kassenvertrag also tatsächlich? Nach den §§ 4 ff ÄrzteG kann sich ein Arzt an jedem beliebigen Ort ohne Bewilligung oder Zulassung niederlassen und den ärztlichen Beruf ausüben, sofern er nur die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.313 Wahl- und Vertragsärzte behandeln prinzipiell einen identen Patientenkreis, wobei zugegebenermaßen das Sachleistungsprinzip dem Kassenarzt einen gewissen Wettbewerbsvorteil und einen finanziellen Sicherheitsfaktor aufgrund des de facto Mindesteinkommens verschafft. Darin liegt jedoch keine rein rechtliche, sondern allenfalls eine faktische, wirtschaftliche Beschränkung. Somit stellt die Nichtzulassung eines Arztes zum Kassenvertragssystem keine rechtliche Einschränkung der Erwerbs- und Berufsausübungsfreiheit dar, und zwar auch nicht gegenüber den versicherten Patienten. Denn ganz anders als bei einem echten Konzessionensystem, wo die Verwehrung einer Berechtigung einem Verbot der Tätigkeit gleichkommt, steht es einem Arzt weiterhin frei, als Wahlarzt auch krankenversicherte Personen zu behandeln.314 Das Stellenplansystem 310 Grabenwarter, in Jabornegg/Resch/Seewald (Hrsg), Der Vertragsarzt, 88. 311 Kopetzki, in Jabornegg/Resch/Seewald (Hrsg), Der Vertragsarzt, 40. 312 Kopetzki, in Jabornegg/Resch/Seewald (Hrsg), Der Vertragsarzt, 42. 313 Vgl §§ 4 ff ÄrzteG 1998. Vgl auch Aigner/Kierein/Kopetzki, Ärztegesetz3, §§ 4 ff; Aigner, in Aigner/Kletečka/Kletečka- Pulker/Memmer, Handbuch Medizinrecht II, III/17 ff. 314 Vgl etwa § 2 Abs 1 GütbefG; § 2 Abs 1 GelverkG. 102 kann insofern weder eine rechtliche Berufszugangsbeschränkung, noch eine rechtliche Beschränkung der ärztlichen Erwerbsausübung darstellen. Daher stützt sich der Teil der Lehre, der im Stellenplan einen Engriff in die Grundrechte des freien Berufszuganges und der freien Erwerbsausübung sieht, auf genau den angesprochenen wirtschaftlichen Aspekt. Mit der Nichtzulassung zum Kassenvertrag sei der Arzt von einem wirtschaftlichen Markt abgeschnitten.315 Ein Wahlarzt kann zwar auch Personen behandeln, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, allerdings haben diese nur einen Kostenerstattungsanspruch gegen ihren KVTr, der zudem mit 80 % limitiert ist.316 Diese Limitierung der Kostenrückerstattung stellt zwar keine rechtliche, doch aber eine gewisse faktische Zugangsbeschränkung bzw ein faktisches Zugangserschwernis zum „Markt“ der versicherten Personen dar. Nach der Rspr des Verfassungsgerichtshofes zur Erwerbsfreiheit, stellt diese – allenfalls – faktische Beschränkung aber noch keinen Eingriff in das Grundrecht dar. Denn ein Eingriff in Art 6 StGG wird von dem Höchstgericht zum Einen dann angenommen, wenn eine Gesetzeskonstruktion vorliegt, die einerseits durch Einführung eines Konzessionszwanges die betreffende Erwerbsausübung jedermann untersagt, andererseits aber niemandem einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer solchen Konzession einräumt, selbst wenn die gesetzliche Voraussetzung, an die die Konzession gebunden ist, erfüllt ist.317 Das heißt also, ein Grundrechtseingriff liegt jedenfalls vor, wenn die Erwerbsbetätigung faktisch untersagt iSv rechtlich verboten wird. Zum Anderen ist das Grundrecht verletzt, wenn der Zugang zu einer ganzen Branchengruppe beschränkt wird, also die Ausübung eines gesamten Erwerbszweiges unmöglich gemacht wird.318 Die Beeinträchtigung muss aber jedenfalls eine rechtliche sein, eine bloß mittelbare, faktische oder wirtschaftliche Beeinträchtigung der Erwerbsfreiheit fällt 315 Raschauer, Die Bedeutung der Erwerbsfreiheit für das Sozialversicherungsrecht, in Tomandl, Verfassungsrechtliche Probleme des Sozialversicherungsrechts, 88 f; Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 252; Sodan, Freie Berufe als Leistungserbringen im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung, 227 ff. 316 §§ 131, 135 ASVG. 317 VfGH 17.3.1966, G 9/65, G 14/65 = VfSlg 5240. 318 VfGH 8.12.1956, G 16/56 = VfSlg 3118. Vgl auch Korinek, in FS Wenger, 257; Kopetzki, in Jabornegg/Resch/Seewald (Hrsg), Der Vertragsarzt, 43; Öhlinger, Verfassungsrecht7, Rz 893. 103 nach hA grundsätzlich nicht in den Schutzbereich des Art 6 StGG.319 Faktische „Nebenwirkungen“ außerhalb echter Verbote bzw rechtlicher Zulassungsbeschränkungen werden erst als Eingriff gewertet, wenn sie den Gebrauch der Freiheit unmöglich machen oder einem Verbot zumindest wertungsmäßig gleichzuhalten sind.320 Sonstige tatsächliche oder wirtschaftliche Berührungen der Erwerbstätigkeit begründen keinen Grundrechtseingriff. Der Arzt, der keinen Kassenvertrag bekommt, ist aber aufgrund der Möglichkeit, neben vielen anderen Arten, die Erwerbstätigkeit auszuüben, als Wahlarzt tätig zu werden, letztlich in das System eingebunden. Die Eingriffsintensität erreicht daher keinesfalls das erforderliche Ausmaß.321 Dem ist mE zuzustimmen und der Stellenplan bzw das Kassenarztsystem nicht als verfassungswidriger Grundrechtseingriff zu bewerten. Nachdem andere Teile der Lehre dennoch von einem Eingriff in die Erwerbsfreiheit ausgehen, soll iSd Rspr des Verfassungsgerichtshofes geprüft werden, ob ein solcher Eingriff allenfalls durch ein öffentliches Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet, adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen ist.322 Als öffentliches Interesse kommt einerseits jenes an einer ausreichenden, umfassenden und hochwertigen medizinischen Versorgung der Bevölkerung innerhalb und außerhalb von Ballungszentren, in Betracht, andererseits das Interesse, die der Sozialversicherung daraus entstehenden finanziellen Belastungen möglichst gering zu halten.323 So befindet etwa Mosler324 den Eingriff in die Erwerbsfreiheit wegen der hohen Wertigkeit der verfolgten Ziele – Schutz der Gesundheit, Erhaltung einer gewissen 319 VfGH 14.6.1978, B 99/76 = VfSlg 8309; 11.6.1988, B 827/87 = VfSlg 11.705; ua. Vgl dazu auch Walter/Mayer/Kucsko- Stadlmayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts10, 1496; Mayer, B-VG4, Art 6 StGG, I.2.; Öhlinger, Verfassungsrecht7, Rz 895. 320 Korinek, in FS Wenger, 257; Kopetzki, in Jabornegg/Resch/Seewald (Hrsg), Der Vertragsarzt, 43. Vgl auch VfGH 8.12.1956, G 16/56 = VfSlg 3118. 321 Kopetzki, in Jabornegg/Resch/Seewald (Hrsg), Der Vertragsarzt, 44. 322 VfGH 4.10.1984; G 70/84 = VfSlg 10.179; 6.10.1987, G 1/87, G 171/87= VfSlg 11.483; ua. 323 Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 249. So auch Schrammel, in Tomandl (Hrsg), System des österreichischen Sozialversicherungsrechts27, 5.3.3.2.1.; Nauta, Das Recht der freien Berufe, 54. Vgl dazu auch die Materialien zum ASVG, die betonen, der Forderung der Ärzteschaft nach Zulassung aller Ärzte zum Kassenvertrag könne aus finanziellen Gründen nicht entsprochen werden. AB 613 BlgNR VII.GP., 30. 324 Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 258. 104 Kostenstabilität – für angemessen. Der Verfassungsgerichtshof hat bestätigt, dass ein öffentliches Interesse an der flächendeckenden, qualifizierten medizinischen Versorgung der Bevölkerung besteht.325 Schrammel326 geht zwar auch davon aus, dass Regelungen, die darauf abzielen, durch öffentliche Mittel eine für den Einzelnen finanziell tragbare medizinische Behandlung sicherzustellen, im öffentlichen Interesse liegen, er bezweifelt aber die Adäquanz und sonstige sachliche Rechtfertigung des Zulassungssystems zum Kassenvertrag. Eine absolute Zugangssperre sieht auch Schrammel nicht, nimmt aber „zweifellos“ eine Beschränkung der Erwerbsausübungsfreiheit an. Der erwähnten Ansicht Moslers327, der Schutz der Gesundheit und die Erhaltung einer gewissen Kostenstabilität gehörten zu besonders wichtigen öffentlichen Interessen, hält Schrammel328 entgegen, dass eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung durch das Stellenplansystem nur mittelbar zu erreichen sei. Denn durch den Stellenplan könne zwar Überversorgung in Ballungszentren erfolgreich vermieden werden, für eine ärztliche Tätigkeit in unterversorgten Gebieten könne aber maximal ein Anreiz geboten werden, denn eine Verpflichtung zum Abschluss von Einzelverträgen in den unterversorgten Gebieten bestehe nicht.329 Daher könne letztlich auch durch den Stellenplan keine vollkommen flächendeckende Versorgung der versicherten Personen sichergestellt werden. Ebenso wenig könne durch den Stellenplan eine reale Kostenstabilität verwirklicht werden. Zu bedenken sei nämlich auch die Tätigkeit der zahlreichen Wahlärzte, die über die teilweise Kostenerstattung im Sinne des § 131 Abs 1 ASVG zumindest anteilig auch von den KVTr zu honorieren ist. Zusammenfassend betrachtet ist das Vorliegen eines öffentlichen Interesses bei Beschränkung der Planstellen aber wohl zu bejahen. Damit ist die Prüfung noch nicht abgeschlossen. Die die Erwerbsfreiheit beschränkende Maßnahme muss nämlich auch zur Erreichung der im öffentlichen Interesse 325 VfGH 7.3.1992, G 198/90, ua = VfSlg 13.023. 326 Schrammel, in Tomandl (Hrsg), System des österreichischen Sozialversicherungsrechts27, 5.3.3.2.1. 327 Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 258. 328 Schrammel, in Tomandl (Hrsg), System des österreichischen Sozialversicherungsrechts27, 5.3.3.2.1. 329 So auch Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 253. 105 gelegenen Ziele geeignet sein. Der Verfassungsgerichtshof setzt hier aber keinen strengen Maßstab an und bejaht die Eignung, sofern es sich nicht um ein absolut untaugliches Mittel handelt.330 Dementsprechend wird die Eignung des Stellenplanes und des Vertragsarztsystems zur Erreichung der erwähnten Ziele auch zu bejahen sein. Bei der Prüfung der Adäquanz geht es darum, ob es eine der vorhandenen Maßnahme oder Regelung gleichwertige alternative Regelungsmöglichkeit gibt, die weniger intensiv in das Grundrecht eingreift. Vorschläge gibt es dazu zahlreiche. Mosler331 etwa meint, man könne über stärkere Einflussnahme auf die Honorargestaltung, gezielte Abrechnungskontrollen, eine verstärkte Kostenbeteiligung der Versicherten oder Gesamtausgabenbeschränkungen bei Heilmitteln und Heilbehelfen, ebenso die Ziele (ausreichende, Kostenstabilität) hochwertige medizinische erreichen. Auch Versorgung; flächendeckende Schramme332l schlägt eine Versorgung; verschärfte Wirtschaftlichkeitsprüfung als geringfügiger in die Erwerbsfreiheit eingreifendes Mittel zur Erreichung von Kostenregulierung und Versorgungssicherstellung vor. Ferner sieht er eine wirtschaftliche Eigenbeteiligung der Patienten sowie eine Einschränkung des Leistungsangebotes durch eine bedarfsorientierte Zulassungsbegrenzung als adäquate Alternativen zur Kostendämpfung, denn letztlich sei auch das Verbraucherverhalten verantwortlich für die Kostenexplosion im Gesundheitswesen. Mosler333 hingegen befürchtet, dass eine Kostenbeteiligung der Patienten unerwünschte soziale Auswirkungen haben könne und beurteilt diese daher letztlich nicht als adäquate Alternative zum Stellenplansystem. Abgesehen davon, dass all diese Vorschläge graue Theorie sind und eine Prognose über die Wirksamkeit dieser Konzepte nicht aufgestellt werden kann, halte ich die von Schrammel und Mosler vorgeschlagenen Maßnahmen allenfalls gekoppelt mit dem Stellenplansystem für wirksam, nicht jedoch isoliert. In diesem Sinne ist auch von einer Adäquanz des Planstellensystems auszugehen. 330 VfGH 15.6.1990, G 56/89 = VfSlg 12.379. 331 Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 237. 332 Schrammel, in Tomandl (Hrsg), System des österreichischen Sozialversicherungsrechts27, 5.3.3.2.1. 333 Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 261 ff (264). 106 Zuletzt ist die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn, also die allgemeine sachliche Rechtfertigung oder Angemessenheit der Maßnahme zu beurteilen, und zwar durch eine Gesamtabwägung der Schwere des Eingriffes und dem Gewicht der den Eingriff rechtfertigenden Interessen. Nach Schramme334l bestehen im Rahmen dieser Gesamtabwägung Zweifel, ob das Stellenplansystem ein zur Erreichung der erwähnten öffentlichen Interessen verhältnismäßiger Eingriff in grundrechtlich geschützte Positionen ist. Es liege der Verdacht nahe, dass das Stellenplansystem in erster Linie dem Schutz der Vertragsärzte vor unerwünschter Konkurrenz dient. Ganz allgemein fallen Ausübungsbeschränkungen weniger ins Gewicht als Antrittsschranken. Nachdem sich jeder Arzt als Wahlarzt niederlassen kann und so uneingeschränkten „Zugang“ zum selben Patientenkreis wie die Vertragsärzte hat, ist er zweifellos in das System eingebunden, wenn gleich auch wirtschaftlich etwas schlechter gestellt. Sohin ergibt sich, dass der Grundrechtseingriff im Falle des Kassenarztsystems nicht allzu schwer wiegt. Die öffentlichen Interessen, die den Eingriff rechtfertigen sollen, werden demgegenüber vom Verfassungsgerichtshof relativ hoch bewertet: Gewissen Rechtsgütern kommt nämlich ein höherer Stellenwert zu als anderen, wozu auch der Bereich des Gesundheitswesens und Gesundheitsschutzes zählt.335 Der Etablierung eines funktionierenden und finanzierbaren Versorgungssystems und den darin verwirklichten öffentlichen Interessen muss mE mehr Gewicht zukommen, als einem doch so geringfügigen Eingriff in die Erwerbsausübungsfreiheit des einzelnen Arztes. Somit ergibt sich, dass der Stellenplan allenfalls eine Beschränkung der Erwerbsfreiheit darstellt, diese aber im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes aufgrund der bestehenden öffentlichen Interessen und des hohen Stellenwerts der verfolgten Ziele gerechtfertigt und daher nicht verfassungswidrig ist. Schrammel336 merkt idZ noch weiter an, dass auch bei diesem Ergebnis immer noch zu fragen bleibt, ob denn der „konkrete“ Stellenplan dem allgemeinen Sachlichkeitsgebot 334 Schrammel, in Tomandl (Hrsg), System des österreichischen Sozialversicherungsrechts27, 5.3.3.2.1. 335 Grabenwarter, Rechtliche und ökonomische Überlegungen zur Erwerbsfreiheit, 94. 336 Schrammel, in Tomandl (Hrsg), System des österreichischen Sozialversicherungsrechts27, 5.3.3.2.1.; Schrammel, in Tomandl (Hrsg), Sozialrechtliche Probleme bei der Ausübung von Heilberufen, 87 ff. 107 entspricht. Die Gesamtvertragsparteien haben jedenfalls eine „ausgewogene Regelung“ zu treffen.337 Diese Ausgewogenheit könne aber nicht alleine aus Sicht der Klientel der KVTr, der Patienten, beantwortet werden. Vielmehr müsse auch auf die Interessen der durch die Ärztekammer vertretenen Ärzteschaft Bedacht genommen werden. Zu fragen sei, aus welchen sachlichen Gründen bestimmte Ärzte von der direkten kassenärztlichen Versorgung ausgeschlossen und damit auf die Wahlarztversorgung verwiesen werden. Die berufsrechtlichen Bestimmungen über die Ausübung des ärztlichen Berufes würden dabei deutlich zeigen, dass der Gesetzgeber den freien Wettbewerb zwischen Ärzten durchaus als im öffentlichen Interesse gelegen ansieht. Das Argument, es solle damit jedem niedergelassenen Arzt eine entsprechende Kundschaft garantiert werden, schlägt insofern fehl. Mit dem Versorgungsargument alleine lasse sich diese Differenzierung auch nicht begründen, denn dass der freie Wettbewerb in der Sozialversicherung zu Versorgungslücken führe, sei nicht erwiesen. Es bleibe daher nur mehr das Kostenargument als sachliches Differenzierungskriterium. Dieses Argument versage aber schon unabhängig von der oben dargestellten Kritik aufgrund § 131 Abs 1 ASVG, wenn die Versorgung nicht ausreichend ist. Eine grundrechtskonforme Zulassungsordnung müsse jedenfalls eine großzügige Zulassung außerhalb von dauernd gewidmeten Stellen ermöglichen. Diesen Anforderungen würden die Gesamtverträge jedoch oft nicht genügen. (2) Investitionsabgeltung Mit § 342 Abs 1 Zif 1a ASVG legte der Gesetzgeber im Rahmen des 4. SozialrechtsÄnderungsgesetz 2009338 auch erstmals Rahmenbedingungen für Investitionsabgeltungen im Bereich der Nachbesetzung von Planstellen fest.339 Demnach können die Gesamtverträge Regelungen für Investitionsabgeltungen an den bisherigen Planstelleninhaber unter anteiliger 337 § 342 Abs 1 und 2 ASVG: „ausreichende ärztliche Versorgung“. 338 BGBl. I Nr. 147/2009. 339 Die Regelung war ursprünglich auch für Zahnärzte und Dentisten, sobald ein Gesamtvertrag zu Stande kommt, durch gesetzliche Verweise entsprechend anzuwenden; vgl RV 476 BlgNR XXIV. GP, 6. Nach § 343d Abs 1 Zif 4 ASVG idgF ist § 342 Abs 1 Zif 1a ASVG nunmehr auf Zahnärzte bzw zahnärztliche Gesamtverträge nicht mehr anzuwenden. Der Entfall der Bestimmung über Investitionsabgeltungen erfolgte auf Wunsch der Österreichischen Zahnärztekammer, die diesen damit begründete, dass im Wirkungsbereich der Zahnärztekammer dieses Instrumentarium nicht gebraucht wird; vgl RV 779 BlgNR XXIV. GP, 32. 108 Anrechnung auf das Honorarvolumen vorsehen. Ist ein bestimmtes Honorarvolumen zwischen den KVTr und den jeweiligen Ärztekammern vereinbart, so ist von diesem auszugehen. Die Investitionsabgeltung steht für den Fall einer Vereinbarung im Gesamtvertrag340 zu, falls eine im Stellenplan enthaltene Planstelle gestrichen und somit nicht nachbesetzt wird, und weder vom bisherigen Stelleninhaber noch von einem anderen Arzt in dessen bisherigen Räumlichkeiten oder mit dessen bisherigen Einrichtungen eine vertragsoder wahlärztliche Tätigkeit ausgeübt wird; dies gilt auch für Gesellschafter einer GruppenPraxis. Die Investitionsabgeltung stellt einen Teil der Honorarsumme dar, es darf dadurch zu keinen zusätzlichen Kosten für die KVTr kommen. Die Verteilung und Verwaltung dieser Mittel soll durch die jeweilige Landesärztekammer erfolgen. Sie dienen in erster Linie zur Qualitätssicherung, um jenen Ärzten, die noch vor einem (allenfalls bereits absehbaren, baldigen) Vertragsende Investitionen tätigen, allfällige Aufwendungen (stranded costs) vor allem zur Erhaltung von Qualitätsstandards für jenen Fall zu ersetzen, wo aufgrund von Nicht-Neuausschreibung dieser Kassenstelle keine Kassenstellennachfolger vorhanden ist. Derartige Investitionen sind mit dem jeweiligen tatsächlichen Wert der Sachgüter zum Ende der (zahn)ärztlichen Tätigkeit zu berücksichtigen. Veräußerungserlöse sind weiters auf die Investitionsabgeltung anzurechnen. Hat ein Arzt Einzelverträge mit mehreren KVTr, so sind für die Investitionsablöse die jeweiligen Honorarvolumina der beteiligten Träger anteilsmäßig nach objektiven ökonomischen Kriterien heranzuziehen.341 (3) Auswahl der Vertragsärzte und VertragsGruppenpraxen 340 So sieht etwa § 5 Abs 1 wrGV vor wie folgt: Teilt ein Vertragsarzt mit, dass er beabsichtigt, seine vertragsärztliche Tätigkeit zu beenden und kommen Kammer und Kasse überein, diese Stelle mangels versorgungspolitischer Notwendigkeit nicht nach zu besetzen, so erhält der Inhaber des Einzelvertrages, der seine Tätigkeit beenden möchte (oder dessen Erben), von der Kasse eine Investitionsablöse, auf Basis von einem Drittel des nachgewiesenen, durchschnittlichen Jahresumsatzes der letzten drei Kalenderjahre die vor der Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit liegen. Wird eine Stelle nicht nachbesetzt, jedoch für einen Gruppenpraxenanteil verwendet, besteht nach Abs 6 leg cit kein Anspruch auf Investitionsablöse. Der wrGGV enthält keine entsprechende Bestimmung. 341 Vgl zu alledem RV 476 BlgNR XXIV. GP, 6. 109 Nach § 342 Abs 1 Zif 2 ASVG haben die Gesamtverträge auch die Auswahl der Vertragsärzte und der Vertrags-Gruppenpraxen zu regeln. Die Auswahl und der Abschluss des Einzelvertrages zwischen den Arzt bzw der Gruppenpraxis erfolgt nach § 343 Abs 1 ASVG im Einvernehmen mit den örtlich zuständigen Ärztekammern. Der Gesetzgeber räumt damit den Ärztekammern entscheidenden Einfluss bei der Besetzung von Kassenarztstellen ein. Hinzu kommt, dass die Einzelverträge nur im Rahmen des Stellenplanes und der Zulassungsordnung der Gesamtverträge abgeschlossen werden dürfen, die ja ebenfalls zwischen den Ärztekammern und dem Hauptverband der SozVTr abgeschlossen wird. Außerhalb der vereinbarten Zahl und örtlichen Verteilung geschlossene Einzelverträge würden ebenfalls die Zustimmung der Vertragsparteien des Gesamtvertrages benötigen, um überhaupt wirksam werden zu können; es sind also wiederum Hauptverband und die jeweilige Landesärztekammer bzw im Falle der Nichteinigung die Österreichische Ärztekammer involviert.342 Einige wichtige Anordnungen des Gesetzgeber hinsichtlich der Aufnahme von Ärzte in den Vertrag finden sich bereits in § 343 Abs 1 und 1a ASVG. Zur Auswahl sind aber zusätzlich auf Vorschlag der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit verbindliche Kriterien für die Reihung der Bewerberinnen und Bewerber um Einzelverträge festzulegen (sog Reihungskriterien-VO343). Vor Erlassung dieser Verordnung ist der Hauptverband anzuhören. Bei der Auswahl sind die fachliche Eignung der Bewerber und die zeitliche Reihenfolge der Bewerbungen um Einzelverträge zu berücksichtigen. Für den Fall der Vergabe eines Gruppenpraxen-Einzelvertrages ist die Bewertung der sich jeweils gemeinsam bewerbenden Ärzte als Gesamtes vorzusehen.344 Die Nachbesetzung einer in einer Gruppenpraxis gebundenen Planstelle hat ebenfalls anhand der im § 343 Abs 1a ASVG angeführten und durch die Reihungskriterien-Verordnung festgelegten verbindlichen Kriterien zu erfolgen. Für die Besetzung der in der Gruppenpraxis gebundenen Planstelle ist prozentmäßig eine Bandbreite festzulegen, innerhalb derer die Bewerbungen, aus denen die 342 § 343 Abs 1 ASVG. 343 BGBl. II Nr. 487/2002. 344 Dies entspricht der bereits jetzt im §4 der Reihungskriterien-Verordnung vorgesehenen Regelung, wonach die nach deren § 2 die zu erfüllenden Kriterien auf jeden einzelnen Gesellschafter anzuwenden sind und die konkrete (Punkte-)Bewertung nach §3 teambezogen zu erfolgen hat. 110 Gruppenpraxis auswählen kann, liegen müssen. Die Reihungskriterien haben jedenfalls nach der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers dem Gleichheitsgebot, der Erwerbsausübungs- und Niederlassungsfreiheit sowie den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention, zu entsprechen. Kommt es mit Zustimmung der Gesamtvertragsparteien zu einer Aufstockung von Gesellschaftern nach § 342 Abs 3 Z 1 lit a ASVG und somit zur Besetzung einer weiteren in der Gesellschaft gebundenen Planstelle, so haben die Bestimmungen über die Nachbesetzung von Vertragsärzten in Gruppenpraxen ebenfalls Anwendung zu finden.345 Die Gesamtverträge regeln ebenfalls nur die wesentlichsten Elemente des Auswahlverfahrens, wie die Ausschreibung des Vertrages oder die Antragstellung über die Ärztekammern.346 Daher werden die Bestimmungen der Gesamtverträge ganz entscheidend durch die Reihungskriterien-VO sowie durch von den Landesärztekammern festgelegte Richtlinien zur Reihung der Bewerber ergänzt. Teilweise werden die Reihungsrichtlinien auch direkt in den Gesamtvertrag eingebunden.347 Die Richtlinien müssen in besonderem Maße die Qualität der Bewerber berücksichtigen, denn durch die Einzelvertragsvergabe soll ja die ausreichende qualitative Versorgung der Versicherten sichergestellt werden. Die Sicherung der Qualität der medizinischen Versorgung ist ein wesentliches Anliegen des Vertragspartnerrechtes. Der Versicherte hat zwar „keinen Rechtsanspruch auf die jeweils weltbeste medizinische Versorgung, die Behandlung muss jedoch, sofern in Österreich eine entsprechende Behandlungsmöglichkeit besteht, dem jeweiligen österreichischen Standard entsprechen“348. Praktisch nimmt die Ärztekammer zunächst eine Reihung aller Bewerber nach einem Punktesystem vor. Die Kriterien, für die Punkte erworben werden können, und die entsprechende Punkteanzahl ergeben sich aus der Reihungskriterien-VO und werden in den 345 RV 779 BlgNR XXIV. GP, 34. 346 Vgl §§ 4 und 5 Muster-GV, veröffentlicht in Dragaschig/Souhrada, Schiedskommissionen und Vertragspartnerrecht in der österreichischen Sozialversicherung, 83. 347 Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 265 ff; Resch, in Jabornegg/Resch/Seewald (Hrsg), Der Vertragsarzt, 149 ff. 348 RIS-Justiz RS0073059; OGH 22.5.2001, 10 ObS 315/00x = DRdA 2001, 567; Vgl auch Schrammel, in Tomandl (Hrsg), System des österreichischen Sozialversicherungsrechts27, 5.3.3.2.2. 111 eben erwähnten Richtlinien der Ärztekammern konkretisiert. Aufgrund eines Vorschlags der Ärztekammer trifft der KVTr die Entscheidung über seinen künftigen Vertragspartner und Leistungserbringer. (4) Honorarordnung (a) Allgemeine Bemerkungen Gesamtverträge beinhalten grundsätzlich auch die Honorarordnung (Abs 2 leg cit), die die Vergütung der Vertragspartner betrifft.349 Die Vereinbarung der Honorierung der ärztlichen Leistungen zählt zu den essentialia negotii eines Gesamtvertrages. Mit der 14. ÄrzteG-Novelle350 wurde der bis dahin in § 342 Abs 2 ASVG festgeschriebene Grundsatz der Einzelleistungshonorierung von Vertragsärzten und Gruppenpraxen durch die seitdem gleichrangige Vergütung nach Einzelleistungen oder nach Pauschalmodellen abgelöst.351 Nach § 342 Abs 2a sind bei der Vereinbarung der Honorarordnungen von den Gesamtvertragspartnern mit der Zielsetzung einer qualitativ hochwertigen Versorgung, einer nachhaltig ausgeglichenen Gebarung des KVTr und einer angemessenen Honorarentwicklung nachfolgende Kriterien anzuwenden: 1. Die Entwicklung der Beitragseinnahmen des KVTr, wobei gesetzlich für andere Zwecke gebundene Beitragsanhebungen nicht zu berücksichtigen sind; 2. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des KVTr ohne Berücksichtigung der eigenen Einrichtungen und der Verwaltungskosten; 349 Stellamor/Steiner, Handbuch Arztrecht2, 647; Tomandl, Grundriss des österreichischen Sozialrechts6, 99; Seiss, SozSi 2000, 927. 350 BGBl. I. Nr. 61/2010. 351 Nach § 342 Abs 2 1.Satz ASVG aF hatte die Vergütung der Tätigkeit von Vertragsärzten und Vertrags-Gruppenpraxen „grundsätzlich“ nach Einzelleistungen zu erfolgen; vgl auch Seiss, SozSi 2000, 927. Aus dieser Formulierung ist zu schließen, dass das Einzelleistungssystem jedoch keine Ausschließlichkeit für sich beanspruchen kann. Der Gesetzgeber akzeptiert auch Honorarpauschalierungen, da diese aus praktischen Gründen oft nicht vermeidbar sind. Allerdings müssen sie quantitativ die Ausnahme bleiben; so noch Schrammel, DRdA 2007, 347 112 3. die gesamtwirtschaftliche Situation (einschließlich Lohn- und Gehaltsentwicklungen); 4. die allgemeine Kostenentwicklung getrennt nach Vertragsärzten sowie VertragsGruppenpraxen; 5. die Auswirkung von Mengensteigerungen der ärztlichen Leistungen (Leistungen von Gruppenpraxen) auf die Ausgaben des KVTr; 6. die Ausgabenentwicklung des KVTr mit Ausnahme jener Leistungen, die nicht in Zusammenhang mit der vertragsärztlichen Hilfe stehen; 7. der Stand der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie die Auswirkungen der demographischen Entwicklung und der Veränderungen der Morbidität; 8. die im Rahmen der Planung der Gesundheitsversorgungsstruktur beschlossenen Qualitätsvorgaben. Für Einzelpraxen bzw Gruppenpraxen muss es jeweils getrennte Honorarordnungen geben.352 (b) Honorarordnung für Vertrags-Gruppenpraxen Für die Honorarordnung für Vertrags-Gruppenpraxen sieht § 342a Abs 2 ASVG nämlich vor, dass Art und Umfang der Abrechnung der Tätigkeit von Gruppenpraxen unbeschadet des § 342 Abs 2 ASVG auf Grundlage einer einheitlichen elektronischen Diagnosen- und Leistungsdokumentation zu vereinbaren sind. Leistungen von Gruppenpraxen, in denen mehrere Fachrichtungen vertreten sind, sind jedenfalls nach Pauschalmodellen (zB Fallpauschalen, Deckelungen, Kopfpauschalen etc) zu honorieren. Dabei sind das Leistungsspektrum und die durch die Organisation als Gesellschaft allenfalls möglichen Wirtschaftlichkeitspotentiale (Synergieeffekte) zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber hatte die Befürchtung, dass in der Gruppenpraxis eine innere Zuweisung zu allen Partnern zur Maximierung von Einzelleistungen führen könnte und daher den Grundsatz der Pauschalhonorierung festgelegt.353 352 353 Vgl RV 779 BlgNR XXIV. GP, 32. Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 47. Vgl etwa die Honorarordnung für Wien, Anlage 1 wrGGV. 113 (c) Elektronische Diagnose- und Leistungsdokumentation Wie eben erwähnt werden Vertrags-Gruppenpraxen nach § 342a Abs 2 ASVG zu einer einheitlichen elektronischen Diagnosen- und Leistungsdokumentation verpflichtet. Es stand allerdings zunächst nicht fest, was darunter konkret zu verstehen ist und wie diese Dokumentation in der Praxis auszusehen hat. Nach § 652 Abs 4 ASVG hat der Bundesminister für Gesundheit dafür zu sorgen, dass die Österreichische Ärztekammer bei der Entwicklung sektorenübergreifender Abrechnungsmodelle für den ambulanten Bereich eingebunden wird. Die Gruppenpraxen sind verpflichtet, Art und Umfang der Abrechnung ihrer Leistungen spätestens mit Ablauf des 31.12.2013 auf Grundlage einer einheitlichen elektronischen Diagnosen- und Leistungsdokumentation durchzuführen.354 Die diesbezüglichen Regelungen betreffen aber nur die Art und Umfang der Abrechnung, nicht jedoch die Honorierung der Gruppenpraxen im Bereich des Vertragspartnerrechts. Die Festlegung und Regelung der Honorarordnung liegt im alleinigen Kompetenzbereich der Gesamtvertragsparteien.355 (5) Spezifische Versorgungsaufgaben Gemäß § 342a Abs 1 ASVG haben Gruppenpraxen-Gesamtverträge (ergänzend zu §§ 341 und 342 ASVG) spezielle Regelungen im Hinblick auf deren spezifische Versorgungsaufgaben von Gruppenpraxen (insbesondere hinsichtlich Öffnungszeiten und Leistungsspektren) vorzusehen. Hinsichtlich der Öffnungszeiten werden idR wöchentliche Mindestordinationszeiten und auch Mindestöffnungszeiten während des Jahres festgesetzt. Der wrGGV etwa legt fest, dass 354 Auch § 47 Abs 5 wrGGV hält dazu lediglich fest, dass sobald eine einheitliche elektronische Diagnose- und Leistungsdokumentation existiert, die Vertragsparteien Verhandlungen darüber aufnehmen werden, wobei sicherzustellen ist, dass die Abrechnung der Vertrags-Gruppenpraxis im Sinne von § 342a Abs 2 ASVG auf dieser Basis entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zeitgerecht erfolgt. Vgl idZ ebenso die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend die Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich (Diagnosen- und Leistungsdokumentationsverordnung) idF BGBl. II Nr. 358/2014; sowie das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen idF BGBl. I Nr. 81/2013, insb § 6 über die Diagnosen- und Leistungsdokumentation im ambulanten Bereich. 355 Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 47. 114 die wöchentliche Mindestordinationszeit für fachgleiche Vertragsgruppenpraxen, der zwei Gesellschafter angehören, grundsätzlich 30 Wochenstunden verteilt auf 5 Wochentage beträgt. Ab einem dritten Gesellschafter ist eine Mindestöffnungszeit von 40 Wochenstunden (ebenfalls verteilt auf 5 Wochentage) vorgesehen. Die Vertrags-Gruppenpraxis hat an 52 Wochen im Jahr geöffnet zu haben.356 Zudem sehen die Gesamtverträge idR Zeitblöcke und Mindestöffnungszeiten für Abendordinationen, Frühordinationen etc vor.357 Das Leistungsspektrum der Gruppenpraxis wird idR von der Gestaltung und der Ausrichtung der jeweiligen Gruppenpraxis abhängen und nicht zuletzt auch davon, ob es sich um eine monocolore oder eine multicolore Gruppenpraxis handelt, wieviele Gesellschafter beteiligt sind etc. Der Gruppenpraxis-Gesamtvertrag wird hierzu sinnvollerweise keine allgemeingültigen Vorgaben für alle Arten von Gruppenpraxen machen können. Vielmehr wird dieser bloß Grundsätze festlegen können, die nähere Ausgestaltung aber den Einzelverträgen überlassen müssen.358 In diesem Sinne bestimmt im Übrigen auch § 343 Abs 1 ASVG, dass die Einzelvertragsparteien abweichend von § 341 Abs 3 ASVG mit Zustimmung der zuständigen Ärztekammer ergänzende oder abweichende Regelungen hinsichtlich Art, Umfang und Honorierung der vertragsärztlichen Tätigkeit insbesondere im Zusammenhang mit der Festlegung der Öffnungszeiten, für Spitalsambulanzen entlastende Leistungen, oder für dislozierte Standorte treffen können.359 d) Die Instrumente der Streitschlichtung (1) Allgemeine Bemerkungen 356 § 18 Abs 1 wrGGV. 357 Vgl etwa § 18 Abs 2 wrGGV: Die Öffnungszeiten der Vertrags-Gruppenpraxis haben folgende Zeitblöcke zu umfassen: Jedenfalls eine Abendordination ab 17:00 Uhr, mindestens 3h und eine Nachmittagsordination ab 13:00 Uhr, mindestens 3h; Zusätzlich wahlweise eine weitere Abendordination ab 16:00 Uhr, mindestens 3h oder eine Frühordination ab 7:00 Uhr, mindestens 3h. Die genauen Öffnungszeiten sind im Gruppenpraxen-Einzelvertrag festzulegen, wobei auf die regionalen Bedürfnisse der Anspruchsberechtigten - insbesondere auf die Bedürfnisse werktätiger Anspruchsberechtigter - Rücksicht zu nehmen ist. 358 Siehe dazu etwa auch den Muster-Einzelvertrag in der Anlage zum wrGGV, demgemäß die Einzelvertragsparteien in § 3 Art und des Umfanges der ärztlichen Tätigkeit der Vertrags-Gruppenpraxis im Einvernehmen mit der Kammer besondere Vereinbarungen getroffen werden. 359 Vgl zu alldem auch Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 46 f. 115 Die Instrumente der Streitschlichtung bzw die Regelung über die dazu berufene Landesschiedskommissionen wurde im Zuge des 2. Verwaltungsgerichtsbarkeits- Anpassungsgesetz360 neu geregelt.361 Zur Entscheidung über Streitigkeiten zwischen den Gesamtvertragsparteien ist in erster Instanz weiterhin die jeweilige Landesschiedskommission (§ 345 ASVG) zuständig, in zweiter Instanz aber nicht mehr die Bundesschiedskommission (§ 346 ASVG aF).362 Die wurde zwar (als Berufungsinstanz) abgeschafft,363 für die bisher von der Bundesschiedskommission in erster Instanz wahrgenommenen Angelegenheiten wurde sie aber wiederrichtet.364 Zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der Schiedskommissionen (also der Landesschiedskommissionen im Bereich von gesamtvertraglichen Streitigkeiten und der Paritätischen Schiedskommissionen im Bereich der einzelvertraglichen Streitigkeiten) wären nach Art 131 Abs 1 B-VG idF Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 grundsätzlich die Verwaltungsgerichte der Länder berufen. Beschwerdegegenstand können auch bundesweit geltende Gesamtverträge sein, weshalb im Hinblick auf die Entwicklung einer einheitlichen und fachlich fundierten bundesweiten Rechtsprechung wegen der geringen Fallzahlen stattdessen eine Beschwerdemöglichkeit gegen Bescheide der – unverändert bestehen bleibenden – Paritätischen Schiedskommissionen und der Landesschiedskommissionen sowie gegen solche der Bundesschiedskommission in jenen Belangen, in denen diese in erster Instanz entscheidet, an das Bundesverwaltungsgericht vorgesehen werden soll. Dies gilt ebenfalls für den Fall der Säumnis (Devolutionsanträge). 360 361 BGBl. I Nr. 130/2013. Nach der Anlage zum Bundes-Verfassungsgesetz idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 2012/51) wurden im Bereich des Bundes unter anderem die Landesberufungskommissionen nach § 345 Abs. 1 ASVG (bis zu deren Auflösung zuständig zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der paritätischen Schiedskommission sowie über Devolutionsanträge gegen diese) und die Bundesschiedskommission nach § 346 ASVG (bis dahin zuständig zur Entscheidung über Berufungen gegen Entscheidungen der Landesschiedskommission) mit Ablauf des 31.12.2013 aufgelöst. Die Paritätischen Schiedskommissionen und die Landesschiedskommissionen blieben unverändert aufrecht. Es bestand daher gesetzlicher Anpassungsbedarf hinsichtlich der Gestaltung der Schiedsverfahren im Vertragspartnerbereich der Sozialversicherung; vgl RV 2167 BlgNR XXIV. GP, 4. 362 §§ 345a, 346 ASVG aF. 363 Zif 4 der Anl. 1 zum Bundes-Verfassungsgesetz idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 2012/51. 364 Vgl § 346 idgF, sowie RV 2167 BlgNR XXIV. GP, 4. 116 (2) Die Landesschiedskommissionen365 Gemäß § 345 Abs 1 ASVG sind die Landesschiedskommissionen für jedes Bundesland auf Dauer einzurichten. Sie setzen sich zusammen aus einem Richter des Ruhestandes als Vorsitzenden und vier weiteren Beisitzern. Der Vorsitzende soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers über längere Zeit hindurch in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig gewesen sein. Der Vorsitzende wird von dem Bundesminister für Justiz auf 5 Jahre bestellt. Je zwei Beisitzer werden von der zuständigen Ärztekammer und dem Hauptverband jeweils im Einzelfall entsendet. Sachlich sind die Landesschiedskommissionen zuständig zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Parteien des Gesamtvertrages über die Auslegung oder die Anwendung eines bestehenden Gesamtvertrages sowie zur Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung eines Einzelvertrages gemäß § 343 Abs 4 ASVG. Außerdem entscheidet die Landesschiedskommission über Anträge nach § 343 Abs 1b ASVG (betreffend den Bedarf der Nachbesetzung einer frei werdenden Planstelle ist grundsätzlich zwischen der zuständigen Ärztekammer und dem zuständigen KVTr das Einvernehmen herzustellen, andernfalls die Planstelle nicht ausgeschrieben werden kann; besteht jedoch nach Ablauf eines Jahres nach Beendigung eines Einzelvertrages immer noch kein Einvernehmen, so entscheidet die Landesschiedskommission auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien über den Bedarf der Nachbesetzung). Handelt es sich um Streitigkeiten aus dem Gesamtvertrag, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der am Verfahren beteiligten Ärztekammer. Davon besteht eine Ausnahme, denn obwohl die Ärztekammer für Niederösterreich ihren Sitz in Wien hat, ist dennoch für Streitigkeiten, an denen diese beteiligt ist, die Landesschiedskommission Niederösterreich zuständig. Handelt es sich um eine Entscheidung über die Wirksamkeit einer 365 Vgl dazu insb auch die Geschäftsordnung der Landesschiedskommissionen, §§ 13 ff Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Geschäftsordnungen der Schiedskommissionen (Schiedskommissionsverordnung 2014 – SchKV 2014); BGBl. II Nr. 325/2013. Vgl ebenso Stellamor/Steiner, Handbuch Arztrecht2, 661 f; Souhrada, SozSi 1990, 18; Reif, SozSi 1991, 594. 117 Kündigung eines Einzelvertrages, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Berufssitz des Vertragsarztes, der Partei des Verfahrens ist.366 Gegen die Entscheidungen der Landesschiedskommissionen konnte vormals das ordentliche Rechtsmittel der Berufung an die Bundesschiedskommission erhoben werden.367 Wenn die Bundesschiedskommissionen auch immer noch zur Wahrnehmung bestimmter bundesweit relevanter Belange iZm Gesamtverträgen bestehen bleiben bzw wiedereingeführt wurden, so ist ein Rechtszug an diese dennoch nicht mehr möglich. Vielmehr besteht gegen Bescheide der Landesschiedskommissionen nunmehr eine Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht. Ebenso kann wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Landesschiedskommission Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. die Säumnisbeschwerde an das 368 (3) Die Bundesschiedskommission369 Der nach § 346 ASVG aF370 eingerichteten Bundesschiedskommission kamen sowohl erst- als auch zweitinstanzliche Zuständigkeiten zu. Mit Ablauf des 31.12.2013 wurde diese Kommission allerdings wie erwähnt. Während die bisherigen Zuständigkeiten der Bundesschiedskommission als Berufungsinstanz nunmehr auf das Bundesverwaltungsgericht übergingen (§ 347a ASVG), wurde die Bundesschiedskommission als weisungsfreie Behörde erster Instanz unter den Vorgaben des Art. 20 Abs 2 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 für die bisher erstinstanzlich wahrgenommen Aufgaben mit 1.1.2014 wiedereingerichtet (§ 346 ASVG idgF). 366 § 14 SchKV 2014. 367 § 345a Abs 3 ASVG idF BGBl. Nr. 189/1955. Die Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 130/2013 aufgehoben. 368 § 347a ASVG. 369 Vgl dazu insb auch die Geschäftsordnung der Bundesschiedskommissionen, §§ 18 ff Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Geschäftsordnungen der Schiedskommissionen (Schiedskommissionsverordnung 2014 – SchKV 2014); BGBl. II Nr. 325/2013. Vgl dazu insb auch Stellamor/Steiner, Handbuch Arztrecht2, 662 ff; Schuster/Bennott, ZAS 1970, 51; Souhrada, SozSi 1984, 423; Souhrada, SozSi 1990, 18; Reif, SozSi 1991, 594; Grillberger, ZAS 1994, 81. 370 Vgl § 346 idF BGBl. I Nr. 61/2010. 118 Die Bundesschiedskommission kann nunmehr nach § 348 Abs 1 ASVG auf Antrag der Österreichischen Ärztekammer oder des Hauptverbandes den Inhalt eines aufgekündigten Gesamtvertrages für höchstens drei Monate – gerechnet vom Tage der Entscheidung – festsetzen. Dieser Antrag kann gestellt werden, wenn sechs Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer des Gesamtvertrages ein neuer Gesamtvertrag nicht geschlossen wurde und wenn die Geltungsdauer des aufgekündigten Gesamtvertrages noch nicht abgelaufen ist. Der Inhalt des festgesetzten Gesamtvertrages ist vom Hauptverband im Internet zu veröffentlichen. Bringt entweder die Österreichische Ärztekammer oder der Hauptverband fristgerecht einen solchen Antrag ein, bleibt der aufgekündigte Gesamtvertrag bis zur Entscheidung der Bundesschiedskommission vorläufig in Kraft. Der Gesetzgeber hat in den Materialien festgehalten, dass die Bundesschiedskommission die Wirksamkeit des aufgekündigten oder abgelaufenen Gesamtvertrages nur verlängern, diesen aber inhaltlich ansonsten nicht ändern soll. Inhaltliche Zwangsschlichtungsmaßnahmen wurden bewusst vermieden. Im allfälligen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kann daher nur über diese mögliche Verlängerung um drei Monate abgesprochen werden.371 Gegen die Entscheidung der Bundesschiedskommission können sowohl die Österreichische Ärztekammer als auch der Hauptverband Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (§ 347a ASVG) erheben. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts steht die Revision an den Verwaltungsgerichtshof offen.372 Hinsichtlich der Parteistellung im Verfahren stellt das Gesetz klar, dass diese samt der damit verbundenen Beschwerdebefugnis und der Ermächtigung zur Einbringung einer allfälligen Revision an den Verwaltungsgerichtshof – neben der Bundesschiedskommission als belangte Behörde – der Österreichischen Ärztekammer und dem Hauptverband zukommt.373 Im Falle der Erhebung einer Beschwerde bleibt der Gesamtvertrag für die allenfalls nach § 348 Abs 1 ASVG von der Bundesschiedskommission festgesetzte Dauer, jedenfalls aber bis 371 RV 2167 BlgNR XXIV. GP, 5 f. 372 Vgl auch § 348 Abs 4 ASVG. 373 RV 2167 BlgNR XXIV. GP, 5 f. 119 zum Ablauf des letzten Tages des zweiten Kalendermonats, das dem Kalendermonat folgt, in dem die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts an die antragstellende Partei erfolgte, in Kraft. Mit Ablauf der Geltungsdauer des (nach § 348 Abs 1 ASVG festgesetzten oder nach Abs 2 leg cit verlängerten) Gesamtvertrages erlöschen die von seinem Geltungsbereich erfassten Einzelverträge. Im Gegensatz zur bisherigen Zusammensetzung von drei Richtern des Obersten Gerichtshofes und vier Beisitzern besteht die Bundesschiedskommission nunmehr lediglich aus einem aktiven Richter des Obersten Gerichtshofes und vier Beisitzern. Der Vorsitzende wird vom Bundesminister für Justiz bestellt. Je zwei Beisitzer werden von der Österreichischen Ärztekammer und dem Hauptverband entsendet (§ 346 Abs 2 ASVG). e) Der Beginn und die Beendigung des Gesamtvertrages Aufgrund des normativen, generell-rechtssetzenden Charakters von Gesamtverträgen müssen sie den Normunterworfenen zur Kenntnis gebracht werden. Da gesetzlich kein besonderes Verfahren vorgesehen ist, hat der Gesamtvertrag selbst Regelungen über seine Verlautbarung zu treffen.374 Nachdem Abschlusspartner der Ärztekammern zwar der Hauptverband ist, jedoch letztlich die Zustimmung des jeweiligen KVTr erforderlich ist, damit ihm gegenüber Bindungswirkung entsteht, hat die Verlautbarung des Gesamtvertrages erst nach Zustimmung aller Beteiligten zu erfolgen.375 Ebenso wenig wie über das Inkrafttreten der Gesamtverträge enthält das Gesetz detaillierte Regelungen über deren Beendigung.376 Insbesondere Kündigungsfristen und Kündigungstermine haben die Gesamtverträge daher autonom zu bestimmen.377 Im Regelfall werden Gesamtverträge auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, jeweils mit einer Kündigungsmöglichkeit zum Ende eines jeden Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist. Da es sich bei einem Gesamtvertrag 374 Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 222 ff. 375 Schrammel, in Tomandl (Hrsg), System des österreichischen Sozialversicherungsrechts27, 5.3.3.3. 376 Resch, Sozialrecht3, 64. 377 Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 411 ff, mwN; Resch, Sozialrecht3, 64. um ein 120 Dauerschuldverhältnis handelt, können ebenso die allgemeinen Regeln über deren Beendigung angewendet werden. Bereits erwähnt wurde, dass im Falle der Kündigung eines Gesamtvertrages grundsätzlich die Möglichkeit besteht, dass die Bundesschiedskommission diesen auf Antrag einer der beiden Gesamtvertragsparteien für höchstens drei Monate in seiner Geltung verlängert, um das sofortige Ausbrechen eines vertragslosen Zustandes mit all seinen rechtlichen Konsequenzen zu vermeiden bzw zumindest hinauszuzögern. Der Antrag kann gestellt werden, wenn sechs Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer des Gesamtvertrages ein neuer noch nicht geschlossen wurde und die Geltungsdauer des aufgekündigten Gesamtvertrages noch nicht abgelaufen ist. Wird der Antrag fristgerecht gestellt, so bleibt der aufgekündigte Gesamtvertrag jedenfalls vorläufig bis zur Entscheidung der Bundesschiedskommission in Kraft. Im Falle einer Beschwerde gegen die Entscheidung der Bundesschiedskommission, welche von der Österreichischen Ärztekammer oder vom Hauptverband erhoben werden kann, bleibt der Gesamtvertrag für die allenfalls nach Abs 1 leg cit festgesetzte Dauer, jedenfalls aber bis zum Ablauf des letzten Tages des zweiten Kalendermonats, das dem Kalendermonat folgt, in dem die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts an die antragstellende Partei erfolgte, in Kraft.378 So soll den Vertragsparteien ein zeitlicher Rahmen für Verhandlungen verschafft werden. Bleiben die Verhandlungen jedoch erfolglos und kann keine Willensbildung über einen Neuabschluss erzielt werden, so tritt der sog vertragslose Zustand ein. Mit Ablauf der Geltungsdauer des vorläufig weiter in Geltung gesetzten Gesamtvertrages erlöschen die von seinem Geltungsbereich erfassten 380 Gesamtvertrages ist ausgeschlossen. Einzelverträge.379 Eine Nachwirkung des Dies hat zur Folge, dass die Kassenärzte nicht mehr verpflichtet sind, die Versicherten auf (direkte) Rechnung des KVTr zu behandeln. In diesem Fall kommt vielmehr das Kostenerstattungsprinzip zum Tragen - die versicherten Personen haben selbst das Honorar des behandelnden Arztes aus dem Behandlungsvertrag zu bezahlen 378 § 348 Abs 1 und 2 ASVG. 379 § 348 Abs 3 ASVG. Tomandl, Grundriss des österreichischen Sozialrechts6, 102; Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 144 ff; Tomandl, in FS Schmitz II, 484. 380 Tomandl, in FS Schmitz II, 481 ff. 121 und erhalten die Kosten vom KVTr in der Höhe der außer Kraft getretenen Honorartarife, also nur zum Teil, ersetzt.381 Da Gesamtverträge einen bestimmten notwendigen Inhalt haben müssen, sind Teilkündigungen der essentialia negotii jedenfalls unzulässig. Da der Gesamtvertrag mit all seinen Bestandteilen iSd § 343 ASVG eine Einheit darstellt, kann er auch nur einheitlich bestehen und beendet werden.382 f) Der vertragslose Zustand Der Abschluss eines Gesamtvertrages kann nicht erzwungen werden. Vielmehr sollen die Vertragspartner „nach den Vorstellungen des Gesetzgebers beim Kampf um den Abschluss mit den ihnen gegebenen wirtschaftlichen und politischen Mitteln zu einem primär aus den widerstreitenden Interessen resultierenden Ergebnis kommen“.383 Wie oben ausgeführt, wird von einem vertraglosen Zustand gesprochen, wenn kein Gesamtvertrag in Geltung steht, auf den sich die Einzelverträge stützen könnten. Da die Gesamtverträge grundsätzlich selbst Regelungen über ihre Beendigung enthalten, können sie etwa durch Zeitablauf auslaufen oder von einem der Vertragspartner gekündigt werden, ohne dass ein neuer Gesamtvertrag abgeschlossen wird. Mit dem Wegfall des Gesamtvertrages erlöschen gleichzeitig all jene Einzelverträge, die vom Geltungsbereich des Gesamtvertrages erfasst waren.384 Sofern die Vertragsparteien eine gemeinsame Willensbildung über einen Neuabschluss eines Gesamtvertrages nicht erzielen können und ein vertragsloser Zustand droht, gibt es im österreichischen Sozialversicherungsrecht prinzipiell keine Zwangsschlichtung. Die einzige Möglichkeit, den Eintritt des vertragslosen Zustands hinauszuzögern, ist die oben ausgeführte kurzfristige Verlängerung des Gesamtvertrages auf Antrag der Vertragsparteien nach § 348 Abs 1 ASVG. Dass der Antrag frühestens sechs Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer, spätestens aber unmittelbar vor dem Ablauf gestellt werden muss, soll verhindern, dass der vertragslose Zustand unverhofft und plötzlich eintritt. Für die Dauer, die die 381 § 131 a ASVG. 382 Schrammel, in Tomandl (Hrsg), System des österreichischen Sozialversicherungsrechts27, 5.3.3.3. 383 Schrammel, DRdA 2007, 347; mwN. 384 § 348 Abs 3 ASVG. Vgl dazu Tomandl, in FS Schmitz II, 483. Siehe dazu oben Punkt III.B.2.f). 122 Bundesschiedskommission zur Entscheidungsfindung benötigt, bleibt der Gesamtvertrag in Kraft und mit ihm auch die auf seiner Grundlage geschlossenen Einzelverträge. Verlängert die Bundesschiedskommission den Gesamtvertrag, so bleiben die Einzelverträge ebenfalls für den Zeitraum dieser Verlängerung in Geltung. Sobald diese Frist, die wie erwähnt höchstens drei Monate betragen darf, jedoch abgelaufen ist, erlöschen nach § 348 Abs 3 ASVG auch alle Einzelverträge – der vertragslose Zustand tritt ein.385 Der vertragslose Zustand hat zur Folge, dass die Vertragsärzte der Krankenkassen einerseits nicht mehr verpflichtet sind, mit anspruchsberechtigten Patienten Behandlungsverträge zu schließen, sie andererseits aber auch nicht mehr berechtigt sind, ihre Honoraransprüche aus der Behandlung sozialversicherter Patienten gegen die KVTr geltend zu machen.386 Es tritt im vertragslosen Zustand also – jedenfalls in Bezug auf Leistungen freiberuflich tätiger Ärzte – das Prinzip der Kostenerstattung an die Stelle des Sachleistungsprinzips.387 „Die ‚Bereitstellungsverpflichtung’ der KVTr reduziert sich im vertragslosen Zustand auf die bloße Kostenerstattung, die sich wie beim Wahlarzt an den Tarifen des eben ausgelaufenen Gesamtvertrages orientiert.“388 Für diesen Zeitraum kann jedoch die jeweilige Satzung des KVTr auch einen höheren Kostenersatz vorsehen.389 Das bisher Gesagte gilt jedoch nur für den Fall, dass der Gesamtvertrag erlischt. Ist die Ursache für den Eintritt des vertragslosen Zustandes eine andere, nämlich dass überhaupt noch nie ein Gesamtvertrag mit dem jeweiligen Vertragspartner einer bestimmten Berufsgruppe geschlossen wurde, so bestimmt § 131 b ASVG dass der KVTr Kostenzuschüsse zu gewähren hat, wenn „andere Vertragspartner“ nicht zur Verfügung stehen, weil noch keine Verträge für den Bereich einer Berufsgruppe zustande gekommen sind. Das Ausmaß der Kostenerstattung hat der KVTr unter Bedachtnahme auf seine eigene 385 Schrammel, in Tomandl (Hrsg), System des österreichischen Sozialversicherungsrechts27, 5.3.3.6.; Tomandl, Grundriss des österreichischen Sozialrechts6, 102; Resch, Sozialrecht3, 64. 386 Schrammel, DRdA 2007, 347; Resch, Sozialrecht3, 64. 387 § 131a ASVG. 388 Schrammel, in Tomandl (Hrsg), System des österreichischen Sozialversicherungsrechts27, 5.3.3.6. 389 Tomandl, Grundriss des österreichischen Sozialrechts6, 99; Resch, Sozialrecht3, 64; Schrammel, in Tomandl (Hrsg), System des österreichischen Sozialversicherungsrechts27, 5.3.3.6. 123 finanzielle Leistungsfähigkeit und das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten festzusetzen.390 Mit diesen „anderen Vertragspartnern“ sind vor allem freiberuflich tätige Psychotherapeuten und freiberuflich tätige klinische Psychologen gemeint.391 Die Bestimmung wird jedoch analog auch auf Ärztegesamtverträge angewandt.392 (1) Die Zulässigkeit von Vereinbarungen während des vertragslosen Zustands (a) Allgemeine Bemerkungen und Stand der Lehre Fehlt ein ärztlicher Gesamtvertrag, so können grundsätzlich auch keine Einzelverträge mit freiberuflich tätigen Ärzten geschlossen werden. Das Einzelvertragsverbot während des vertragslosen Zustands ist in der Lehre seit dem Inkrafttreten des ASVG heftig umstritten. Nach der hL wird die Zulässigkeit von Einzelvertragsschlüssen bei Fehlen eines Gesamtvertrages seit dem Inkrafttreten des ASVG abgelehnt.393 Der KVTr und die niedergelassenen, freiberuflich tätigen Ärzte dürfen im vertragslosen Zustand keine individuellen Abreden über Inhalte treffen, die grundsätzlich der Regelung durch einen Gesamtvertrag vorbehalten sind. Das bedeutet, dass weder Direktverrechnungsübereinkommen, noch Vereinbarungen über sonstige Pflichten des Vertragsarztes (wie Behandlungspflicht oder Wahrung des Ökonomieprinzips) geschlossen werden dürfen.394 Die hL bringt für das Einzelvertragsverbot ohne bestehenden Gesamtvertrag, wie man sehen wird, vor allem Argumente wie den Gesetzeswortlaut und die Entstehungsgeschichte der entsprechenden Normen zum Vertragspartnerrecht des ASVG aufs Tapet. 390 Vgl VfGH 18.3.2000, G 24/98 ua, V38/98 ua – V62/99 = VfSlg 15.787 – 15.865 = JBl 2000, 502 = SozSi 2000, 738; 25.06.1992, G 245/91, V 189/91 = VfSlg 13.133. 391 Vgl EB zur RV 284 BlgNR XVIII.GP. Mazal, RdM 2001, 35. 392 Schrammel, in Tomandl (Hrsg), System des österreichischen Sozialversicherungsrechts27, 5.3.3.6; Kletter, SozSi 1994, 27 ff; Schrammel, in FS Tomandl, 695. 393 Vgl zur hL die Auflistung bei Kietaibl, ZAS 2007/9. 394 Kietaibl, ZAS 2007/9. 124 Schrammel395 weist darauf hin, dass bei der ärztlichen Hilfe das Wesentliche der Sachleistungsvorsorge ausschließlich im Gesamtvertrag, nicht im Einzelvertrag geregelt werde, nämlich die Festlegung der Leistungspflichten der Vertragsärzte und der KVTr. Der Abschluss des Einzelvertrages erfolge alleine nach den Bestimmungen des Gesamtvertrages. Bei anderen Leistungserbringern der KVTr hingegen, wie etwa den Psychologen und Psychotherapeuten, sei zwar eine gesamtvertragliche Regelung anzustreben, jedoch können während eines allfälligen vertragslosen Zustands Einzelverträge abgeschlossen werden, wobei die Abschlussbefugnis in diesem Fall statt dem KVTr selbst, dem Hauptverband der SozVTr zukommt.396 Bei allen „sonstigen“ Leistungserbringern im Sinne des § 349 Abs 3 ASVG können entweder Gesamtverträge zwischen dem Hauptverband und der jeweiligen beruflichen Interessenvertretung des Leistungserbringers oder individuelle Einzelverträge zwischen dem KVTr und dem jeweiligen Leistungserbringer selbst abgeschlossen werden. Der Gesetzgeber differenziere also zwischen ärztlicher Hilfe an sich und Leistungen, die der ärztlichen Hilfe gleichgestellt sind, und sonstigen zur Krankenbehandlung zählenden Leistungen. Nur die letzte Gruppe könne vom KVTr frei und ohne Einschaltung kollektiver Mächte ausgehandelt werden. „Bei ärztlichen Leistungen hat der Gesetzgeber demgegenüber ein ordnungspolitisches Konzept verwirklicht, das zwingend eine kollektive Regelung der Beziehungen zwischen Arzt und KV voraussetzt.“ In diesem Sinne nimmt auch Mazal397 zur Frage Stellung, ob der SozVTr aufgrund ihrer Rechtspersönlichkeit auch andere Verträge mit Dritten abschließen könne, die auf die Erbringung von Sachleistungen gerichtet sind. Er stellt fest, dass dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden könne, für die Erbringung bestimmter Leistungen ein detailliertes Regelwerk zu etablieren, wenn es den Versicherungsträgern am Ende ohnehin freistünde, anstelle der durch dieses Regelwerk gebundenen Leistungserbringung unter Berufung auf ihre Rechtspersönlichkeit andere Verträge zu schließen. Es sei absurd, dem Gesetzgeber - der für die Erbringung von ärztlicher Hilfe als Maßnahme der Krankenbehandlung jenes detaillierte Regelwerk schafft, das die Leistungserbringung im Zusammenwirken von Einzel- und Gesamtvertrag vorsieht - zu unterstellen, es stünde den Versicherungsträgern gleichzeitig frei, 395 Schrammel, DRdA 2007, 347. 396 § 349 Abs 2 ASVG. 397 Mazal, RdM 2001, 35. 125 mit beliebigen Interessenten Verträge abzuschließen, in denen sich diese verpflichten, gegenüber den sozialversicherten Personen ärztliche Leistungen kostenfrei zu erbringen. „Aus der Gesetzessystematik ergibt sich vielmehr zweifelsfrei, dass die Möglichkeit, Verträge zur Erbringung von Leistungen neben dem Regelwerk zu schließen, das gesetzlich geregelt ist, nur für jene Bereiche der Leistungserbringung offensteht, die nicht einer detaillierten Regelung über die Leistungserbringung unterworfen sind.“ Tomandl398 hat darauf aufmerksam gemacht, dass die Einbindung der Interessenvertretungen durch den Gesetzgeber (konkret in die Honorarregelung zwischen Vertragspartner und KVTr) ganz offenkundig den Sinn habe, dass diese dabei im Rahmen der ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgaben handeln sollen, die darin bestünden, Gesamtinteressen zu vertreten. Könnten jedoch im vertragslosen Zustand Einzelverträge abgeschlossen werden, so würde genau dieses System des Interessenausgleichs erheblich gestört werden.399 Selb400 vertrat die Auffassung, „dem KVTr bleibe es unbenommen, bei Misslingen eines Gesamtvertragsabschlusses im Rahmen des allgemeinen Sicherstellungsauftrages mit Mitteln des Privatrechts den unerwünschten vertragslosen Zustand zu beseitigen. Der KVTr habe sich primär um den Abschluss eines Gesamtvertrages zu bemühen; der Gesamtvertrag sei daher die erwünschte Lösung. Dies bedeute aber nicht, dass dem Sozialversicherungsträger jede Möglichkeit privatautonomer Gestaltung genommen sei.“ Mosler401 betont ebenso, dass die Unzulässigkeit des Abschlusses von Einzelverträgen im vertragslosen Zustand nicht bedeute, dass es zwischen den KVTr und den Ärzten überhaupt keine Vereinbarungen in diesem Zustand geben darf und nennt als Beispiel etwa Verrechnungsübereinkommen zur Direktverrechnung der ärztlichen Honorare. Wie ausgeführt, hat der vertragslose Zustand zur Folge, dass die Vertragsärzte der Krankenkassen einerseits nicht mehr verpflichtet sind, mit anspruchsberechtigten Patienten 398 Tomandl, ecolex 1993, 328. 399 Schrammel, DRdA 2007, 347; Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 157. 400 Selb/Schrammel, in Tomandl (Hrsg), System des österreichischen Sozialversicherungsrechts27, 5.3.3.6.C; mit Verweis auf die Vorauflage. 401 Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 157. 126 Behandlungsverträge zu schließen und andererseits aber auch nicht mehr berechtigt, ihre Honoraransprüche aus der Behandlung sozialversicherten Patienten gegen die KVTr geltend zu machen. Daher hat der Versicherte bei nachträglicher teilweiser Kostenerstattung durch den KVTr den Arzt zumindest vorerst selbst zu honorieren. Der Inhalt der genannten Verrechnungsübereinkommen besteht im Wesentlichen darin, das im vertragslosen Zustand bestehende Kostenerstattungsprinzip an jenes der Sachleistungserbringung anzunähern. Im Ergebnis sollen die zwischen sozialversichertem Patient und dem Arzt ausgehandelten Honorare bis zu einem bestimmten Betrag direkt zwischen dem KVTr und dem behandelnden Arzt verrechnet werden.402 Ob der Abschluss von solchen Verrechnungsübereinkommen zulässig ist, ist ungewiss, da sie das kollektivrechtliche Modell der ärztlichen Leistungserbringung in Frage stellen.403 Kietaibl404 kommt überhaupt zu dem Ergebnis, dass die von der hL ins Treffen geführte Schutzbedürftigkeit der niedergelassenen Ärzte kein Einzelvertragsverbot im vertraglosen Zustand mehr erfordere. Es habe sich zwar nicht viel an den Regelungen des ASVG seit deren Inkrafttreten geändert, wohl aber an den wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen. Auch während eines vertragslosen Zustands unterliege die Auswahl der KVTr zwischen mehreren Einzelvertragsbewerbern dem Willkür- und Sachlichkeitsgebot des Gleichheitssatzes, sodass jeder Arzt ein Recht auf Gleichbehandlung bei der Auswahlentscheidung und auf Anwendung sachlich gerechtfertigter Auswahlkriterien durch den KVTr habe. Ein zu Unrecht übergangener Bewerber könne Unterlassung und bei Verschulden auch Schadenersatz verlangen, wenn sich die Rechtswidrigkeit unmittelbar aus einer Verletzung des Gleichheitssatzes ergibt, der ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB zu Gunsten aller potenzieller Einzelvertragspartner darstellt.405 Die Überlegung der Notwendigkeit des Schutzes des einzelnen Arztes vor der wirtschaftlichen Übermacht der KVTr habe zur Zeit des Inkrafttretens des ASVG einiges für sich gehabt, da damals die Fiskalgeltung der Grundrechte und damit die Bindung der Privatwirtschaftsverwaltung an den 402 Vgl auch Schrammel, in Tomandl (Hrsg), System des österreichischen Sozialversicherungsrechts27, 5.3.3.6.C. 403 Siehe dazu eingehend Schrammel, DRdA 2007, 347. 404 Kietaibl, ZAS 2007/9; Kietaibl, SozSi 2008, 68. 405 Vgl OGH 11.7.2001, 7 Ob 299/00x. 127 Gleichheitssatz noch nicht im gleichen Ausmaß wie heute entwickelt gewesen sei; dies treffe auch auf das Vergaberecht zu, von dessen Anwendbarkeit auf die Vergabe von Kassenplanstellen im vertragslosen Zustand jedenfalls auszugehen sei. „Angesichts der Entwicklung dieser Rechtsinstitute in den letzten Jahrzehnten kann aber heute nicht mehr gesagt werden, dass die einzelnen Ärzte der Marktmacht der Krankenversicherungsträger ohne Gesamtvertrag schutzlos ausgeliefert wären.“406 (b) Sonder-Einzelvertrag nach § 342a ASVG Die 14. ÄrzteG-Novelle407 brachte in dieser Diskussion eine grundsätzliche Klarstellung.408 Wie gezeigt wurde, war es bislang heftig umstritten, ob Direktverträge zwischen Ärzten und den KVtr im vertragslosen Zustand geschlossen werden können. Nach § 342a Abs 5 ASVG können nämlich in dem Fall, dass für eine Gruppenpraxis kein Gruppenpraxis-Gesamtvertrag anwendbar ist, zur Sicherstellung oder Verbesserung des Sachleistungsangebotes vom Hauptverband unter Bedachtnahme auf die Regionalen Strukturpläne Gesundheit (RSG) für die KVTr Sonder-Einzelverträge mit Gruppenpraxen409 nach einheitlichen Grundsätzen abgeschlossen werden. Ein solcher Sonder-Einzelvertrag bedarf der Zustimmung des KVTr, für den er abgeschlossen wird, und der zuständigen Ärztekammer. Der Sonder-Einzelvertrag hat insbesondere die Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Sams-, Sonn- und Feiertagen sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten sowie das Leistungsspektrum festzulegen. Die Gründung einer Vertrags-Gruppenpraxis in der Rechtsform der GmbH (für die Gründung der Ärzte-OG existieren idR ja bereits entsprechende Gesamtverträge) bzw einer WahlarztGruppenpraxis setzt einen entsprechenden, neuen Gruppenpraxen-Gesamtvertrag voraus.410 406 Kietaibl, ZAS 2007/9. 407 BGBl. I Nr. 61/2010. 408 Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 45 f. 409 Wie Holzgruber feststellt, dürfte im Hinblick auf Einzelpraxen eine planwidrige Lücke vorliegen und ist daher davon auszugehen, dass die Bestimmung über die Sonder-Einzelverträge auch für Einzelpraxen im vertragslosen Zustand analog anzuwenden sind; so Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 46. 410 Vgl § 652 Abs 5 ASVG. 128 Die neu abzuschließenden Gruppenpraxen-Gesamtverträge haben spezielle Regelungen im Hinblick auf spezifische Versorgungsaufgaben (insb hinsichtlich Öffnungszeiten und Leistungsspektren) und Honorierung der Gruppenpraxen zu enthalten. Dem Gesetzgeber war aber bewusst, dass die Einigung zwischen den Gesamtvertragsparteien oftmals schwierig und langwierig ist.411 Ist kein Gruppenpraxis-Gesamtvertrag anwendbar, so stellt er nunmehr daher das Instrumentarium des Sonder-Einzelvertrages iSd § 342a Abs 5 ASVG zur Verfügung. Denn die Gründung von Gruppenpraxen soll durch schleppende Verhandlungen zwischen den Gesamtvertragsparteien nicht verzögert oder im Falle des NichtZustandekommens eines Gruppenpraxis-Gesamtvertrages gar gänzlich verhindert werden, weshalb – wie der Gesetzgeber klarstellte – es zur Sicherstellung oder Verbesserung des Sachleistungsangebotes erforderlich ist, auch die Möglichkeit zum Abschluss von SonderEinzelverträgen vorzusehen, die nicht auf einem (Gruppenpraxis-)Gesamtvertrag basieren. Auch den Sonder-Einzelverträgen sind aber einheitliche Grundätze zu Grunde zu legen und es ist dabei auf die Regionalen Strukturpläne Gesundheit (RSG) Bedacht zu nehmen. Diese Konstruktion war im ASVG bereits bisher im § 349 Abs 2 ASVG im Bereich der freiberuflich tätigen klinischen Psychologen bzw Psychotherapeuten vorgesehen. Ergänzend zur Zustimmung des KVTr, für den der Sonder-Einzelvertrag abgeschlossen wird, soll dieser auch an die Zustimmung der zuständigen Ärztekammer gebunden sein.412 § 342a ASVG (Sonderregelungen für Gruppenpraxen) gilt sowohl für Gruppenpraxen, die in der Rechtsform einer OG oder einer GmbH geführt werden. Bestehende GruppenpraxisGesamtverträge sind daher allenfalls an die zusätzlichen Erfordernisse anzupassen. Werden nach dem 1.9.2010 Gruppenpraxen, die in Form einer OG geführt werden, in Vertrag genommen, so soll dies auf Grundlage von zu diesem Zeitpunkt bereits bestehender Gesamtverträge erfolgen können. Sobald aber ein neuer Gesamtvertrag geschlossen ist, sind Einzelverträge selbstverständlich nur mehr auf Basis dieses neuen Gesamtvertrages zulässig. Gruppenpraxen, die in Form einer GmbH gegründet werden (Neugründung oder 411 So auch Holzgruber, der etwa betont, dass die Regelungen der Gruppenpraxis als Ärzte-OG bereits 2001 geschaffen wurden, es aber - etwa in Tirol – jahrelang zu keiner Einigung zwischen den Gesamtvertragsparteien gekommen sei; so Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 48 f. Mittlerweile haben sich aber auch die Gesamtvertagsparteien für Tirol geeinigt und den Gruppenpraxisgesamtvertag vom 1.4.2011 abgeschlossen. 412 RV 779 BlgNR XXIV. GP, 33. 129 Umgündung), können aber nur dann in Vertrag genommen werden, wenn es einen Gesamtvertrag im Sinne des § 342a ASVG gibt oder sich die Vertragspartner auf einen Sonder-Einzelvertrag (§ 342a Abs 5 ASVG) nach einheitlichen Grundsätzen einigen. Dasselbe gilt auch für Gruppenpraxen, die in der Rechtsform einer OG geführt werden, wenn es zum 1.9.2010 keinen Gruppenpraxis-Gesamtvertrag gibt.413 Die Anwendbarkeit des Sonderinstrumentariums des § 342a Abs 5 ASVG stellt also auf die Rechtsform der Gruppenpraxis ab und darauf, ob es für diese spezielle Gruppenpraxis einen Gesamtvertrag gibt. Gibt es etwa nur einen anzuwendenden Gruppenpraxis-Gesamtvertag für die Ärzte-OG, nicht aber für die Ärzte-GmbH, so wäre es möglich mit einer neu zu gründenden Ärzte-GmbH einen Sonder-Einzelvertrag abzuschließen. Die Gruppenpraxis mit Sonder-Einzelvertrag unterliegt dem Gründungsregime für Wahlarzt-Gruppenpraxen des § 52c ÄrzteG.414 Wenn auch die erfolgte Klarstellung zu begrüßen ist, so wird die praktische Bedeutung dieser Bestimmung dennoch eher gering sein, zumindest solange es zumindest einen Gesamtvertag gibt (und sei es auch nur einen für die Gründung von Gruppenpraxen in der Form einer Ärzte-OG) und kein vertragsloser Zustand vorliegt. Denn selbst dann, wenn die Wahl grundsätzlich auf die Rechtsform einer GmbH fiele, es hierfür aber im Gegensatz zur Ärzte-OG noch keinen entsprechenden Gesamtvertrag gibt, so wird sich kaum ein Arzt auf die unsichere Situation einer Ärzte-GmbH mit Sonder-Einzelvertrag einlassen, wenn ihm „der sichere gesamtvertragliche Haften in Form der Ärzte-OG“ zur Verfügung steht.415 (2) Neuabschluss von Einzelverträgen nach Beendigung Da mit dem Eintritt eines vertragslosen Zustands auch alle auf Grundlage des außer Kraft getretenen Gesamtvertrages geschlossenen Einzelverträge erlöschen,416 stellt sich die Frage, ob diese nach Beendigung des vertragslosen Zustands nach dem Verfahren des § 343 ASVG wieder neu abgeschlossen werden müssen. 413 RV 779 BlgNR XXIV. GP, 35. 414 So auch Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 48. 415 Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 49. 416 Siehe dazu oben Punkt III.B.2.f). 130 Krejci417 geht davon aus, dass Einzelverträge, die unter Missachtung des Zulassungssystems des ASVG geschlossen wurden, grundsätzlich gesamtvertragswidrig und unzulässig sind. Anders als beim Kollektivvertrag bleibe bei Beendigung des Gesamtvertrages der Einzelvertrag nicht weiter aufrecht und der Gesamtvertragsinhalt wirke auch nicht nach.418 Der Einzelvertrag erlösche vielmehr unmittelbar mit dem Ende des Gesamtvertrages.419 Wird in weiterer Folge wieder ein neuer Gesamtvertrag geschlossen, so führe dies nicht zu einem automatischen Aufleben der bisherigen Einzelverträge. Diese sind vielmehr neu abzuschließen. Gegen den Willen eines Arztes könne diesem daher kein neuer Gesamtvertrag aufoktroyiert werden. Schrammel420 schließt aus der Argumentation Krejcis, die Pflicht zum Neuabschluss der Einzelverträge ergebe sich aus dem Schutz des Arztes, dass ihm gegen seinen Willen keine neuen Vertragspflichten aufgezwungen werden könne, dass Krejci es offenbar für zulässig erachte, dass der KVTr dem bisherigen Vertragsarzt den Neuabschluss eines Einzelvertrages ohne Durchführung des förmlichen Zulassungsverfahrens anbietet. Schrammel meint jedoch, die Pflicht zum Neuabschluss ergebe sich nicht nur wegen des Schutzes der Privatautonomie des einzelnen Arztes. Denn sehe der neue Gesamtvertrag eine Reduktion der Stellen vor, könne es nicht im Belieben des KVTr stehen, welche der ehemaligen Kassenärzte wieder mit einer Vertragsarztstelle bedacht werden. Die Vergabe derart reduzierter Kassenplanstellen könne nur im Rahmen eines objektiven Auswahlverfahrens erfolgen. Grundsätzlich seien ja nach § 343 Abs 1 ASVG die am besten qualifizierten Ärzte unter Vertrag zu nehmen. Daher müssten bei der Neuvergabe die weniger qualifizierten ehemaligen Vertragsärzte ausgeschieden, dh das Vertragsverhältnis mit diesen aufgelöst werden. Schrammel weist aber darauf hin, dass die Existenz eines besser qualifizierten Arztes nicht als „schwerwiegende Verletzung des Vertrages oder der ärztlichen Berufspflichten“ angesehen und damit nicht als Begründung zur Kündigung eines Einzelvertrages herangezogen werden könne. Eine solche Begründung ist jedoch nach § 343 Abs 4 2. Satz ASVG ausdrücklich notwendig. Dieser 417 Krejci, ZAS 1989, 109. 418 Zulässig ist aber die Vereinbarung einer Nachwirkung durch die Gesamtvertragsparteien. So Kietaibl, ZAS 2007/9; mit Verweis auf Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 150 f. 419 So auch Nauta, Das Recht der freien Berufe, 55. 420 Schrammel, DRdA 2007, 347. 131 Kündigungsschutz sei auch bei Unterbrechungen gesamtvertraglicher Regelungen zu beachten. Der vertragslose Zustand, der zwar zu automatischen Beendigung führt, solle jedoch keine „Austauschkündigungen“ der Vertragsärzte durch die KVTr ermöglichen. Bliebe hingegen der Stellenplan unverändert oder würde die Zahl der Stellen erweitert, so sei die Situation anders. § 343 Abs 1 ASVG besage ausdrücklich, dass die Auswahl der Vertragsärzte und der Abschluss der Einzelverträge nach den Bestimmungen des Gesamtvertrages zu erfolgen haben. Daher stehe es den Gesamtvertragsparteien frei, beim Neuabschluss eines Gesamtvertrages vorzusehen, dass die KVTr sämtlichen ehemaligen Kassenärzten den abermaligen Abschluss eines Einzelvertrages anzubieten haben. Eine Neuverteilung der Kassenplanstellen sei nur dann „gerechtfertigt und geboten, wenn der vertragslose Zustand bereits längere Zeit angedauert hat und sich der neue Gesamtvertrag inhaltlich vom früheren Gesamtvertrag unterscheidet.“ 421 Die bisherige Praxis im Vertragspartnerrecht, wonach bei Aufkündigung des Gesamtvertrages und Neuabschluss bzw bei Neuabschluss eines Gesamtvertrages mit einem geänderten Stellenplan die alten Einzelvertragsverhältnisse ohne Neuvergabe nach den Regeln der Reihungskriterien-VO fortgeführt werden, dürfte jedoch unzulässig sein.422 3. Einzelvertrag a) Der Inhalt des Einzelvertrages Durch den oben beschriebenen Gesamtvertrag wird noch kein Arzt zur Behandlung der Versicherten verpflichtet; ebenso wenig kann der Arzt aufgrund des Gesamtvertrages Honoraransprüche stellen. Hierzu ist vielmehr der Abschluss eines Einzelvertrages notwendig, durch den die Rechtsbeziehungen zwischen dem Arzt und dem KVTr begründet werden. Der Gesamtvertrag bildet aber die maßgebliche Grundlage der Einzelverträge.423 421 Schrammel, DRdA 2007, 347. 422 So Kietaibl, DRdA 2007, 449. 423 Vgl § 341 Abs 3 ASVG. Schrammel, in Tomandl (Hrsg), System des österreichischen Sozialversicherungsrechts27, 5.3.3.4.; Resch, Sozialrecht3, 65; Aigner, in Aigner/Kletečka/Kletečka-Pulker/Memmer, Handbuch Medizinrecht II, III/33. 132 Der Einzelvertrag steht in untrennbarem Zusammenhang, in einem „akzessorischen Verhältnis“424, zum Gesamtvertrag und wird durch diesen normiert. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers gibt es ohne Gesamtvertrag überhaupt keinen Einzelvertrag.425 Dies unterstreicht auch der Wortlaut der relevanten Bestimmung des § 341 Abs 2 erster Satz ASVG, der den Inhalt des Gesamtvertrages auch zum Inhalt des zwischen dem Träger der Krankenversicherung und dem Arzt oder der Gruppenpraxis abzuschließenden Einzelvertrages erklärt. Verstoßen Vereinbarungen zwischen dem KVTr und dem einzelnen Arzt gegen den Inhalt des jeweiligen Gesamtvertrages und widersprechen sie diesem, so sind diese Vereinbarungen rechtsunwirksam.426 Eine gewisse Flexibilisierung ermöglicht den Einzelvertragsparteien nunmehr aber doch § 343 Abs 1 ASVG, wonach mit Zustimmung der zuständigen Ärztekammer sowohl für Vertragsärzte als auch für Gruppenpraxen ergänzende oder abweichende Regelungen hinsichtlich Art, Umfang und Honorierung der vertragsärztlichen Tätigkeit insbesondere im Zusammenhang mit der Festlegung der Öffnungszeiten, für Spitalsambulanzen entlastende Leistungen, oder für dislozierte Standorte getroffen werden können. Neben der Begründung einer Rechtsbeziehung zwischen dem Arzt und dem KVTr hat der Einzelvertrag bloß die Funktion, die Voraussetzungen für die Effektivität der gesamtvertraglichen Regelung zu schaffen.427 Daneben legen die Einzelverträge lediglich die genaue Ordinationsstätte und die Ordinationszeiten fest und beinhalten eine Vereinbarung über die Abfuhr der Kammerumlage im Wege eines Honorarabzuges. In besonderen Fällen werden einzelne Honorarvereinbarungen in den Einzelverträgen getroffen. Durch den Abschluss des Einzelvertrages wird ferner die Behandlungspflicht des Vertragsarztes begründet, die ihn zur Untersuchung und Behandlung der in den persönlichen 424 Tomandl, in FS Schmitz II, 486. 425 Krejci, ZAS 1989, 109 ff. 426 § 341 Abs 2 2.Satz ASVG. Schrammel, in Tomandl (Hrsg), Sozialrechtliche Probleme bei der Ausübung von Heilberufen, 81; Tomandl, in FS Schmitz II, 479; Krejci, ZAS 1989, 109 ff; Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 150, 157; Resch, Sozialrecht3, 64; Aigner, in Aigner/Kletečka/Kletečka-Pulker/Memmer, Handbuch Medizinrecht II, III/33. 427 Tomandl, in FS Schmitz II, 480 f; Krejci, ZAS 1989, 115; Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 140 ff. 133 Geltungsbereich des Gesamtvertrages einbezogenen Personen verpflichtet. Generell zeigt sich aber, dass die Bedeutung der Einzelverträge im Vergleich zu jener der Gesamtverträge äußerst gering ist.428 b) Die Rechtsnatur des Einzelvertrages Relativ einfach ist die Einordnung der Rechtsbeziehung zwischen Privatarzt und Privatpatient, die grundsätzlich als freier Dienstvertrag eingestuft wird.429 Geht man mit der Mindermeinung von einer Naturalleistungsverpflichtung der KVTr aus, so würde der Kassenarzt lediglich eine Verpflichtung der Krankenkasse gegenüber dem Versicherten Erfüllung. Sein Einzelvertrag könnte dann nur als freier Dienstvertrag qualifiziert werden, „da er zur fortgesetzten Erbringung von nur ihrer Art nach bestimmten Leistungen in persönlicher Selbständigkeit verpflichtet ist“.430 Nach der hL ist jedoch davon auszugehen, dass der KVTr lediglich dazu verpflichtet ist, die Sachleistungen zu organisieren. Die Frage ist, ob dies an der Qualifikation des Einzelvertrages als freier Dienstvertrag etwas ändert. Nach der Meinung Welsers431 ist der Einzelvertrag als eine Art „Vorvertrag zu Gunsten des Versicherten“ zu deuten, wobei er diesen von der Anweisung iSd § 1400 ABGB und dem Vertrag zu Gunsten Dritter abgrenzt. Der Einzelvertrag schaffe die Verpflichtung des Arztes mit dem Versicherten einen Behandlungsvertrag zu schließen. Es müsse aber noch der Hauptvertrag zwischen dem Vertragsarzt und dem Versicherten geschlossen werden, weshalb lediglich von einem Vorvertrag zu Gunsten Dritter auszugehen sei. Zum Teil wird auch die Meinung vertreten, der Einzelvertrag sei in Verbindung mit dem Gesamtvertrag ein echter Vertrag zu Gunsten Dritter und damit schon der Hauptvertrag, der den Dritten einen unmittelbaren Anspruch auf Behandlung und Erbringung der ärztlichen 428 Resch, Sozialrecht3, 66; Grillberger, Österreichisches Sozialrecht6, 43; Füszl, in Aigner/Kletečka/Kletečka- Pulker/Memmer, Handbuch Medizinrecht II, IV/126 f. 429 Tomandl, Grundriss des österreichischen Sozialrechts5, 102. 430 Tomandl, Grundriss des österreichischen Sozialrechts5, 102. 431 Welser, in Tomandl (Hrsg), Sozialversicherung: Grenzen der Leistungspflicht, 101 ff. 134 Leistungen gegen den Vertragsarzt verschafft.432 Die hL sieht den Einzelvertrag eher als Vorvertrag zu Gunsten Dritter, da aus diesem bloß ein Kontrahierungszwang des Vertragsarztes zu Gunsten der Versicherten abzuleiten sei: Die Ärzte werden vom SozVTr verpflichtet, mit einem Versicherten, der dies verlangt, einen Behandlungsvertrag abzuschließen, wobei der SozVTr vorweg die Leistung des Entgelts an den Arzt übernimmt, das aus dem Hauptvertrag fällig wird.433 Mit der Qualifikation des Einzelvertrages als echter Vertrag zu Gunsten Dritter oder als Vorvertrag zu Gunsten Dritter wird im Grunde aber nur die Abgrenzung zu einem Hauptvertrag angesprochen; nicht hingegen ergibt sich aus dieser die Natur des Hauptvertrages, der ja die verschiedensten Inhalte haben kann. Außerdem haben einige Verpflichtungen, die im Einzelvertrag begründet sind, mit einem Vor- bzw echten Vertrag zu Gunsten Dritter überhaupt nichts zu tun. Man denke hier nur an den Honoraranspruch des Arztes, Regelungen über die Ausgestaltung der Ordination, die Verpflichtung zur Einhaltung von Ordinationszeiten, die Verpflichtung zur wirtschaftlichen Behandlungs- und Verschreibweise oder an die Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit dem chefärztlichen Dienst. Diese alle betreffen nicht das Rechtsverhältnis zwischen Arzt und Patient, sondern lediglich Rechte und Pflichten zwischen Arzt und KVTr. Tomandl434 meint, im Hinblick auf diese Inhalte könne es sich beim Einzelvertrag nur um einen freien Dienstvertrag handeln.435 Mosler436 betont auch, dass man den Einzelvertrag unter verschiedenen Gesichtspunkten untersuchen könne. Als Vertragstyp handle es sich um einen freien Dienstvertrag, im Rahmen der Dreiecksbeziehung zwischen Arzt, Patient und KVTr handle es sich um einen Vorvertrag zu Gunsten Dritter: 432 Binder, in Tomandl (Hrsg), System des österreichischen Sozialversicherungsrechts27, 2.2.3.2.1.D.; nunmehr auch Tomandl, Grundriss des österreichischen Sozialrechts6, 102. 433 Krejci, ZAS 1989, 117ff; Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 177 f; Welser, in Tomandl (Hrsg), Sozialversicherung: Grenzen der Leistungspflicht, 101 ff; vgl auch noch Tomandl, Grundriss des österreichischen Sozialrechts4, Rz 159. 434 Tomandl, Grundriss des österreichischen Sozialrechts6, 103. 435 Vgl auch Krejci, ZAS 1989, 121; Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 167 ff. 436 Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 166. 135 Die Gesamtverträge beinhalten auch übereinstimmend den Passus, dass durch den Einzelvertrag „kein Anstellungsverhältnis“ begründet werde.437 Der Begriff „Anstellungsverhältnis“ soll in diesem Zusammenhang aber nicht als Beschränkung auf Angestelltentätigkeiten nach dem AngG verstanden werden. Vielmehr wird er hier im Sinne von „Arbeitsverhältnis“ verwendet. Es kommt in dieser Formulierung also die Absicht der Vertragsparteien zum Ausdruck, dass durch den Einzelvertrag kein Arbeitsverhältnis begründet werden soll.438 Der Arzt ist (Besorgungs-)Gehilfe des Versicherungsträgers bei der Erfüllung seiner Verpflichtung zur Gewährung der Krankenbehandlung. Die ärztliche Behandlung ist Bestandteil des öffentlich-rechtlichen Verhältnisses zwischen SozVTr und Versichertem. Damit ist der Arzt zwar in diese öffentlich-rechtliche Beziehung eingebettet, aber nicht in die Organisation des KVTr eingegliedert. Er agiert mit fast ausschließlich eigenen Produktionsmitteln, er bestimmt seinen Arbeitsort und seine Arbeitszeit selbst. Der Kassenarzt ist weisungsfrei, was sich schon aus § 3 Abs 2 ÄrzteG ergibt, wonach die ärztliche Tätigkeit in eigener Verantwortung auszuführen ist, gleich ob diese freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses durchgeführt wird.439 Dazu kommt dass die Kontrollbefugnisse des KVTr im Wesentlichen auf die Kontrolle bei der Honorarabrechnung beschränkt sind. Die Gesamtverträge sehen ferner die Möglichkeit der Vertretung für den Fall der Verhinderung des Vertragsarztes vor, der aber grundsätzlich die ärztliche Tätigkeit selbst auszuüben hat.440 437 Vgl § 6 Abs 3 Muster-GV, veröffentlicht in Dragaschig/Souhrada, Schiedskommissionen und Vertragspartnerrecht in der österreichischen Sozialversicherung, 83. 438 439 Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 167. Vgl dazu Aigner/Kierein/Kopetzki, Ärztegesetz3, § 3 Anm 3, wonach in dieser Bestimmung grundsätzlich die Rechtsstellung der Ärzte mit ius practicandi im Gegensatz zur bloß unselbständigen Berufsausübung der Turnusärzte bloß sprachlich hervorgehoben werden soll. 440 Vgl §§ 9 Abs 1, 10 Abs 2 Muster-GV, veröffentlicht in Dragaschig/Souhrada, Schiedskommissionen und Vertragspartnerrecht in der österreichischen Sozialversicherung, 84 f. 136 Die Möglichkeit der fallweisen Vertretung schließt zwar die Annahme eines Arbeitsvertrages nicht aus,441 ist jedoch ein Indiz für dessen Nichtvorliegen.442 Dazu kommt noch die Art der Honorierung des Vertragsarztes, dessen Entgelt sich nach der Zahl der behandelten Patienten und der Art und der Menge der erbrachten Leistungen richtet. Auch darin kommt zum Ausdruck, dass die Stellung des Arztes als freiberuflich tätiger Unternehmer auch durch den Abschluss eines Kassenvertrages nicht verändert werden soll. Die Wesensmerkmale des Arbeitsvertrages, die Kriterien der persönlichen Abhängigkeit, treffen daher überwiegend auf das durch den Einzelvertrag geschaffene Verhältnis zwischen Arzt und KVTr einfach nicht zu. Das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses kann daher verneint werden.443 Zu prüfen ist daher, welcher der verbleibenden Vertragstypen, nämlich Auftrag, Werkvertrag oder freier Dienstvertrag vorliegt bzw auch, ob es sich eventuell um einen eigenständigen Vertragstyp handelt. Der Auftrag fällt weg, da durch diesen die Verpflichtung zur Vornahme von Rechtshandlungen und nicht von tatsächlichen Handlungen begründet werden soll.444 Ferner wird der Vertragsarzt anders als bei einem Bevollmächtigungsvertrag445 im eigenen Namen tätig und besorgt vielmehr eigene Geschäfte, als jene des KVTr. Mosler446 nimmt Bezug auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes aus dem Jahr 1931447, in der dieser den Einzelvertrag als Werkvertrag angesehen hatte. Allerdings sei es dabei um die Negativabgrenzung des Kassenvertrages zum Arbeitsvertrag gegangen und der Oberste Gerichtshof sei daher nur „en passant auf die Frage des konkret vorliegenden 441 Vgl zur persönlichen Dienstpflicht beim Dienstverhältnis § 1153 ABGB. Krejci, in Rummel, ABGB3, § 1153, Rz 1; Dittrich/Tades, ABGB36, § 1153, E 1 ff. 442 Strasser, DRdA 1992, 97 f; Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 169. 443 Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 170. 444 Grillberger, in Schwimann, ABGB3, § 1151, Rz 37; Krejci, in Rummel, ABGB3, § 1151, Rz 120; Dittrich/Tades, ABGB36, § 1151, E 1 ff; Krejci, ZAS 1989, 121. 445 Vgl §§ 1002 ff ABGB. Strasser, in Rummel, ABGB3, § 1002, Rz 5. 446 Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 170. 447 OGH 2.11.1931, 2 Ob 920/31 = SZ 13/233. Offenbar zustimmend Dittrich/Tades, ABGB36, § 1151, E 26. 137 Vertragstyps“ eingegangen. Den freien Dienstvertrag zog der Oberste Gerichtshof dabei nicht einmal in Erwägung. Das Vorliegen eines Werkvertrages scheitere aber auch schon am Fehlen eines seiner Grundmerkmale, nämlich jenem, dass beim Werkvertrag ein Erfolg geschuldet ist, es sich aber um kein Dauerschuldverhältnis handelt. Der Werkvertrag hat die Verpflichtung zur Erbringung einer im Vertrag individualisierten bzw konkretisierten Leistung im Sinne einer in sich geschlossenen Einheit, also die Erbringung eines Erfolges, zum Gegenstand.448 Beim freien Dienstvertrag hingegen wird ein „Wirken“ geschuldet.449 Er begründet die Pflicht, über einen gewissen Zeitraum bloß gattungsmäßig umschriebene Leistungen zu erbringen.450 Den wesentlichen Unterschied bringt auf den Punkt, dass der Werkunternehmer nicht wie der freie Dienstnehmer die bloße Leistungserbringung schuldet, sondern vielmehr auch das Ergebnis der Tätigkeit, den Erfolg, und dafür auch haftet.451 Aus alldem folgt, dass der Einzelvertrag als freier Dienstvertrag zu qualifizieren ist; und zwar nach der Ansicht Tomandls452 als freier Dienstvertrag, der die Verpflichtung zur Erbringung von Leistungen sowohl unmittelbar gegenüber der Krankenkasse als auch gegenüber den Leistungsberechtigten beinhaltet. Mosler453 bemerkt mE ganz richtig, dass „die praktische Bedeutung dieser Einstufung gering ist, weil der freie Dienstvertrag gesetzlich nicht geregelt ist und durch die detaillierte Inhaltsgestaltung im Gesamtvertrag ohnehin so gut wie kein Raum für die bei anderen freien Dienstverträgen wichtigen Überlegungen bleibt, inwieweit die Regelungen über andere Verträge zur Anwendung kommen.“ 448 Dittrich/Tades, ABGB36, § 1151, E 18a ff; Krejci, in Rummel, ABGB3, § 1151, Rz 92 ff. 449 Krejci, in Rummel, ABGB3, § 1151, Rz 83. 450 Tomandl, Wesensmerkmale des Arbeitsvertrages in rechtsvergleichender und rechtspolitischer Sicht, 121; Krejci, ZAS 1989, 121; Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 170. 451 Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 171; Engljähringer, ÖJZ 1993, 488ff (490). 452 Tomandl, Grundriss des österreichischen Sozialrechts6, 103. 453 Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 172. 138 c) Die Beendigung des Einzelvertrages § 343 Abs 2 ASVG enthält Bestimmungen zur Beendigung eines Einzelvertrages, nämlich zum Erlöschen des Einzelvertrages, zur Auflösung desselben durch den KVTr sowie zur Kündigung. Demnach erlischt das Vertragsverhältnis zwischen dem Vertragsarzt oder der VertragsGruppenpraxis und dem KVTr ohne Kündigung im Falle der Auflösung des KVTr, sowie im Falle des Wirksamwerdens gesetzlicher Vorschriften, durch die die Tätigkeit des KVTr entweder eine örtliche oder eine sachliche Einschränkung erfährt, in deren Folge die Tätigkeit als Vertragsarzt oder der Vertrags-Gruppenpraxis nicht mehr in Frage kommt. Weiters kommt es zu einem Erlöschen des Vertragsverhältnisses zum KVTr im Falle des Todes des Vertragsarztes oder bei Auflösung der Vertrags-Gruppenpraxis, im Falle der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des Vertragsarztes oder eines persönlich haftenden Gesellschafters der Vertrags-Gruppenpraxis, im Falle einer im Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes wegen groben Verschuldens strafgerichtlichen rechtskräftigen Verurteilung des Vertragsarztes oder eines Gesellschafters der VertragsGruppenpraxis sowie schließlich im Falle eines wiederholten rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils, in welchem ein Verschulden des Vertragsarztes oder eines persönlich haftenden Gesellschafters der Vertrags-Gruppenpraxis im Zusammenhang mit der Ausübung der vertraglichen Tätigkeit festgestellt wird. Ferner erlischt der Einzelvertrag bei Erreichen der jeweils im Gesamtvertrag festgelegten Altersgrenze454 mit Ablauf des jeweiligen Kalendervierteljahres. Der Einzelvertrag erlischt außerdem im Falle eines Verstoßes gegen § 342a Abs 3 Z 1 lit a oder Z 2 ASVG, dh wenn nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit einer Vertrags-Gruppenpraxis die Einholung der vorherigen Zustimmung der Gesamtvertragsparteien zur Aufnahme neuer Gesellschafter oder zur 454 Nach § 342 Abs 1 Zif 10 ASVG können die Gesamtverträge eine Altersgrenze (längstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres) für die Beendigung der Einzelverträge von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten (persönlich haftenden Gesellschaftern einer Vertrags-Gruppenpraxis) festlegen sowie mögliche Ausnahmen davon bei drohender ärztlicher Unterversorgung. Kommt keine Einigung über eine Altersgrenze zustande, so gilt das vollendete 70. Lebensjahr als Altersgrenze. 139 Änderung der medizinischen Fachgebiete, die von der Vertrags-Gruppenpraxis vertreten werden, versäumt wird.455 In bestimmten Fällen (jene der Z 4 bis Z 7) kann eine Vertrags-Gruppenpraxis das Erlöschen des Einzelvertrages verhindern, wenn sie innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder nach Ablauf des jeweiligen Kalendervierteljahres, in welchem die Altersgrenze erreicht wurde, den betroffenen Gesellschafter aus der VertragsGruppenpraxis ausschließt. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Gesellschafters in eine Vertrags-Gruppenpraxis kann nur mit Zustimmung der zuständigen SozVTr erfolgen. Der KVTr ist darüber hinaus zur Auflösung des Vertragsverhältnisses verpflichtet, wenn der Arzt oder ein Gesellschafter einer Vertrags-Gruppenpraxis die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes verliert, wenn ihm diese Berechtigung von Anfang an fehlte oder wenn im Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer festgestellt wird, dass die Voraussetzungen, die zur Bestellung des Vertragsarztes oder der Vertrags-Gruppenpraxis erforderlich sind, von Anfang an nicht gegeben waren.456 Das Vertragsverhältnis kann unbeschadet der oben ausgeführten Bestimmungen von beiden Teilen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Der KVTr kann zudem nur wegen wiederholter nicht unerheblicher oder wegen schwerwiegender Vertrags- oder Berufspflichtverletzungen unter Angabe der Gründe schriftlich kündigen.457 Zur Flexibilisierung und Erneuerung des Kündigungsrechts wurden als ausdrückliche ündigungsgründe der (einzel)vertraglichen Beziehungen zwischen den KVTr und den Ärzten bzw Gruppenpraxen wiederholte nicht unerhebliche oder schwerwiegende Vertrags- oder Berufspflichtverletzungen vorgesehen, wobei eine im Einzelfall unerhebliche Pflichtverletzung durch ihre beharrliche Wiederholung zu einer erheblichen Pflichtverletzung werden kann.458 455 § 343 Abs 2 Zif 1 bis 8 ASVG. 456 § 343 Abs 3 ASVG. 457 § 343 Abs 4 2.Satz ASVG. 458 RV 779 BlgNR XXIV. GP, 34. 140 Der gekündigte Arzt oder die gekündigte Vertrags-Gruppenpraxis kann innerhalb von zwei Wochen die Kündigung bei der Landesschiedskommission mit Einspruch anfechten. Die Kündigung ist jedenfalls dann rechtswirksam und rechtskräftig, wenn der betroffene Arzt bzw die Gruppenpraxis innerhalb der Einspruchsfrist keinen Einspruch an die Landesschiedskommission erhebt. Wird hingegen ein Einspruch erhoben, so hat die Landesschiedskommission innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen des Einspruches über diesen zu entscheiden und der Einspruch hat bis zum Tag der Entscheidung der Landesschiedskommission aufschiebende Wirkung. Eine vom gekündigten Arztbzw von der gekündigten Gruppenpraxis eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hat ohne Zustimmung des KVTr hingegen keine aufschiebende Wirkung.459 Die Landes- bzw im Falle einer Berufung gegen diese Entscheidung die Bundesschiedskommission können die erfolgte Kündigung nur dann aufheben, wenn der Arzt nicht gegen wiederholte nicht unerhebliche oder nicht gegen schwerwiegende Vertrags- oder Berufspflichtverletzungen verstoßen hat. Die „Härtefall-Klausel“ nach dem bisherigen § 343 Abs 4 ASVG ist entfallen.460 Eine Vertrags-Gruppenpraxis kann ferner die Kündigung des Einzelvertrages abwenden, wenn sie innerhalb von acht Wochen ab Rechtskraft der Kündigung jenen Gesellschafter, der ausschließlich den jeweiligen Kündigungsgrund gesetzt hat, aus der Vertrags-Gruppenpraxis ausschließt.461 459 § 343 Abs 4 letzter Satz ASVG. 460 Die Landesschiedskommission konnte nach § 343 Abs 4 ASVG aF die Kündigung für unwirksam erklären, wenn sie für den Arzt oder für einen persönlich haftenden Gesellschafter der Vertrags-Gruppenpraxis eine soziale Härte bedeutet und nicht eine so beharrliche oder eine so schwerwiegende Verletzung des Vertrages oder der ärztlichen Berufspflichten im Zusammenhang mit dem Vertrag vorliegt, dass die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses für den Träger der Krankenversicherung nicht zumutbar ist. Krejci merkte zu diesem Thema an, dass eine derartige soziale Härte wohl sehr häufig vorliegen werde – dies aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung, den ein Kassenvertrag für einen Arzt hat – sodass in der Regel nur aus wichtigem Grund unanfechtbar gekündigt werden könne; vgl Krejci, ZAS 1989, 109. 461 § 343 Abs 4 ASVG. 141 Vertragsärzte genießen daher einen intensiven Bestandschutz, der wesentlich stärker ausgeprägt ist als der allgemeine arbeitsrechtliche Kündigungsschutz.462 Nach der hL erlöschen Einzelverträge auch im Falle des Eintritts eines vertragslosen Zustandes, also bei Außerkrafttreten des Gesamtvertrages. Eine entsprechende Regelung fehlt jedoch in § 343 ASVG. § 348 Abs 3 ASVG sieht das Erlöschen der Einzelverträge ausdrücklich nur für den Fall vor, dass die Geltungsdauer eines durch die Bundesschiedskommission festgesetzten, bereits aufgekündigten Gesamtvertrages erlischt. Die hL lehnt jedoch einen Einzelvertrag ohne Gesamtvertrag ab, weshalb das Erlöschen der Einzelverträge auch in allen anderen Fällen gelten soll. Denn das Bestehen von Einzelverträgen ohne Gesamtvertrag widerspräche der vom Gesetzgeber gewollten Basis einer kollektiven Selbstordnung durch die Interessenverbände.463 Bei Beendigung des Gesamtvertrages enden demnach auch die Einzelverträge und müssen bei Abschluss eines neuen Gesamtvertrages ebenfalls neu begründet werden.464 Wird ein Gesamtvertrag hingegen bloß inhaltlich geändert, ist ein Neuabschluss der Einzelverträge entbehrlich. Diese Änderungen können auch gegen den Willen der Kassenärzte durchgeführt werden.465 d) Der Abschluss eines befristeten Einzelvertrages In der Lehre ist die Zulässigkeit von Einzelvertragsvereinbarungen466 über die Befristung der individuellen Rechtsbeziehungen zwischen dem KVTr und den Ärzten generell umstritten. Im 462 Grillberger, Österreichisches Sozialrecht5, 43; Tomandl, Grundriss des österreichischen Sozialrechts6, 104; Resch, Sozialrecht3, 66. 463 Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 152 ff; Tomandl, Grundriss des österreichischen Sozialrechts6, 102; Resch, Sozialrecht3, 64, der jedoch meint, ein Ruhen der Einzelverträge wäre naheliegender; aA Grillberger, Österreichisches Sozialrecht5, 43. 464 Schrammel, in Tomandl (Hrsg), System des österreichischen Sozialversicherungsrechts27, 5.3.3.4.; Krejci, ZAS 1989, 114. Vgl zur Frage des Neuabschlusses von Einzelverträgen nach deren Außerkrafttreten insb auch Kietaibl, DRdA 2007, 449. Siehe dazu auch oben Punkte III.B.2.e) und III.B.2.f). 465 Schrammel, in Tomandl (Hrsg), System des österreichischen Sozialversicherungsrechts27, 5.3.3.4. 466 Siehe zur Befristung von Einzelverträgen auch oben Punkt III.B.3.d). 142 ASVG wird die Möglichkeit einer Befristung von Einzelverträgen nicht ausdrücklich geregelt. § 342 Abs 1 Zif 2 ASVG sieht bloß generell vor, dass der Gesamtvertrag auch die Lösung der Einzelvertragsverhältnisse regeln kann. Dem § 343 Abs 2 bis 4 ASVG, der die Auflösung der Einzelverträge zum Inhalt hat, ist eine Befristung grundsätzlich ebenso fremd. Selb467 vertrat zu dieser Zulässigkeitsfrage die Ansicht, dass befristete Einzelverträge, der gesetzlichen Regelung nach zu urteilen, nicht in Frage kommen. Denn § 343 Abs 4 ASVG spreche von einer Kündigung als Endigungsgrund und § 343 Abs 2 und 3ASVG zähle jene Fälle taxativ auf, in welchen das Vertragsverhältnis ohne Kündigung ende. Eine planwidrige Lücke liege im Gesetz nicht vor, wenn anders als im Arbeitsrecht ein Endigungsgrund des Fristablaufs nicht genannt wird. Weiters bleibe für eine Erprobung des Arztes angesichts des strengen und formalisierten Auswahlverfahrens kein Raum. Ein „vorübergehender Bedarf“ könne sich nur in dem Fall ergeben, dass sich die Besetzung einer freien Vertragsarztstelle längere Zeit hinzieht.468 Der eine Befristung vorsehende Gesamtvertrag sei insoweit aufgrund dieses Gesetzesverstoßes zumindest dann unwirksam, wenn er diese Befristung allgemein vorsieht. Ausgehend davon, dass eine Befristung von Einzelverträgen im Unterschied etwa zur Befristung von Arbeitsverträgen gesetzlich nicht geregelt ist, gelangt Selb zu dem Schluss, dass der Gesetzgeber des ASVG in dessen Anwendungsbereich Befristungen generell ausschließen wollte. Krejci469 hingegen will Befristungen unter bestimmten Umständen zulassen. Befristungen sollen zulässig sein, soferne sie den gesetzlichen Kündigungsschutzbestimmungen des § 343 Abs 4 ASVG nicht widersprechen. Demnach darf eine Kündigung des Einzelvertrages durch den KVTr nur mit Begründung erfolgen. Außerdem ist eine ausgesprochene Kündigung durch den Arzt anfechtbar, wenn sie für ihn eine soziale Härte bedeutet und keine so gravierende Vertragsverletzung durch den Arzt vorliegt, dass dem KVTr die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist. Wie erwähnt gibt Krejci zu bedenken, dass soziale 467 Selb, in Tomandl (Hrsg), System des österreichischen Sozialversicherungsrechts7, 595. 468 Vgl dazu die Bestimmung § 5 Abs 3 des Gesamtvertrages abgeschlossen zwischen der Ärztekammer für Vorarlberg und dem Hauptverband der österreichischen SozVTr vom 10.11.1956 idgF, wonach im Falle eines dringenden Bedarfs im Einvernehmen mit der Ärztekammer zur Besetzung einer Vertragsarztstelle ein befristeter Einzelvertrag abgeschlossen werden kann. 469 Krejci, ZAS 1989, 109. 143 Härte aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung, den ein Kassenvertrag für einen Arzt hat, sehr häufig vorliegen wird, sodass in der Regel nur aus wichtigem Grund unanfechtbar gekündigt werden kann. Aus alldem folgt, dass der gesetzliche Kündigungsschutz470 des Vertragsarztes durch laufende Befristungen des Einzelvertrages, also durch den Abschluss von sog „Kettenarztverträgen“, nicht unterlaufen werden darf, dass Befristungen aber nicht generell und von Vornherein unzulässig sind. Derartige Ketteneinzelverträge seien so zu beurteilen wie die sog Kettenarbeitsverträge. § 7 Abs 4 Muster-GV471 sieht ferner vor, dass in besonderen Fällen im Einvernehmen der Vertragsparteien ein Einzelvertrag „auf bestimmte Zeit“ geschlossen werden könne. Diese Bestimmung hält offenbar auch Krejci472 unter der oben ausgeführten Bedingung für zulässig, nämlich dass der Abschluss auf Zeit nicht zur Umgehung des gesetzlichen Kündigungsschutzes verwendet wird. Auch Mosler473 kommt zu dem Schluss, dass Befristungen unter bestimmten Voraussetzungen rechtmäßig sind und stellt fest, dass man mit dem gleichen Argument, mit welchen Selb474 die Unzulässigkeit von Befristungen anzweifelt, auch die Zulässigkeit der einvernehmlichen Lösung anzweifeln könne, die ebenso wenig wie die Befristung im ASVG geregelt sei.475 Grundsätzlich sei die Regelungskompetenz des Gesamtvertrages nur insofern eingeschränkt, als seine Bestimmungen mit dem Gesetz in Einklang stehen müssen.476 Nach § 342 Abs 1 Zif 2 ASVG sind im Gesamtvertrag der Abschluss und die Auflösung der Einzelverträge zu regeln. Wäre diese Aufzählung der Beendigungsmöglichkeiten tatsächlich abschließend, wie dies Selb unterstellt, bliebe für weitere Vereinbarungen in den 470 471 Siehe dazu oben Punkt III.B.3.c). Veröffentlicht in Dragaschnig/Souhrada, Schiedskommissionen und Vertragspartnerrecht in der österreichischen Sozialversicherung, 84. 472 Krejci, ZAS 1989, 109. 473 Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 275 ff. 474 Selb, in Tomandl (Hrsg), System des österreichischen Sozialversicherungsrechts7, 595. 475 Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 276. 476 Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 274. 144 Gesamtverträgen kein Gestaltungsspielraum. Folglich hätte die Bestimmung des § 342 Abs 1 Zif 2 ASVG keinen sinnvollen Anwendungsbereich mehr. Auch eine in den Gesamtverträgen enthaltene Bestimmung über die Auflösung des Einzelvertragsverhältnisses könne die Meinung Selbs nicht bestätigen. In § 38 Muster-GV477 etwa werde festgehalten, dass das Vertragsverhältnis zwischen dem Vertragsarzt und dem Versicherungsträger, abgesehen von der Möglichkeit der einvernehmlichen Auflösung des Vertragsverhältnisses und des Verzichts iSv § 9 Abs 2 Muster-GV478, nur aufgrund der Bestimmungen des § 343 Abs 2 bis 4 ASVG aufgelöst werden kann. Die auflösende Befristung ist eine Beschränkung der Wirksamkeit eines Vertrages, die einerseits dem Abschluss zuzurechnen ist, andererseits aber eine Beendigungsregelung enthält. Ist ein Einzelvertrag befristet, so endet er mit dem Ablauf der Frist, ohne dass es einer Auflösungserklärung bedarf. Für ihn kommen folglich die Bestimmungen des § 343 Abs 2 bis 4 ASVG und die Gesamtvertragsbestimmung über die Auflösung nicht zur Anwendung. Schon aus § 1449 ABGB ergibt sich, dass Dauerschuldverhältnisse grundsätzlich befristet werden können. Dies sei ein allgemeiner zivilrechtlicher Grundsatz.479 Demnach muss eine Befristung nicht ausdrücklich erlaubt werden, um zulässig zu sein. Vielmehr bedarf eine Einschränkung der prinzipiellen Befristungsmöglichkeit einer besonderen Begründung. Dabei lässt sich aus dem ASVG, wie oben mit Hinweis auf Krejci ausgeführt, nur das Verbot der Umgehung des Schutzzwecks des § 343 Abs 2 bis 4 ASVG ableiten. Es darf also durch den Abschluss befristeter Einzelverträge vor allem der gesetzliche Kündigungsschutz nicht umgangen werden. An dieser Stelle nochmals auf den Abschluss von „Kettenarztverträgen“ zurückzukommen, der mE eindeutig dem Schutzzweck des § 343 Abs 2 bis 4 ASVG zuwiderläuft. Es kann in dieser Frage auf die umfangreiche arbeitsrechtliche Rechtsprechung zu Kettenarbeitsverträgen 477 Veröffentlicht in Dragaschnig/Souhrada, Schiedskommissionen und Vertragspartnerrecht in der österreichischen Sozialversicherung, 96. 478 Veröffentlicht in Dragaschnig/Souhrada, Schiedskommissionen und Vertragspartnerrecht in der österreichischen Sozialversicherung, 84. 479 Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 276, mwN. 145 verwiesen werden.480 Danach ist die Aneinanderreihung von Befristungen nur nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Ausnahmen oder bei Vorliegen einer sachlichen Rechtfertigung zulässig,481 wobei grundsätzlich schon die erste neuerliche Befristung auf ihre sachliche Rechtfertigung hin zu überprüfen ist.482 Fehlt eine solche sachliche Rechtfertigung, so ist das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die vereinbarte Befristung teilnichtig und daher als zusammenhängendes unbefristetes Arbeitsverhältnis zu qualifizieren.483 Mosler484 meint, dass eine sachliche Rechtfertigung für befristete Einzelverträge wohl nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht komme. So etwa, wenn der Arzt selbst eine neue Befristung anstrebt. Bei einem unzulässigen Kettenarztvertrag ist davon auszugehen, dass die unzulässige Befristung teilnichtig ist und daher ein unbefristeter Einzelvertrag vorliegt. Da § 1158 Abs 1 ABGB ausdrücklich die Zulässigkeit der Befristung eines Dienstverhältnisses vorsieht, ist die erste Befristung völlig unzweifelhaft rechtmäßig.485 Diese erste Befristung wird auch nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung hin überprüft; sie kann von den Arbeitsvertragsparteien ohne eine Begründung vereinbart werden.486 Das allerdings kann nicht bedenkenlos auf den Einzelvertrag umgelegt werden. Kassenverträge müssen grundsätzlich länger ausgerichtet sein, da einerseits die Einrichtung der ärztlichen Praxis mit erheblichen Kosten verbunden ist und andererseits der Arzt zu den 480 Vgl etwa OGH 14.9.1982, 4 Ob 75/82 = Pfeil, DRdA 1985, 128; 10.2.1999, 9 ObA 330/98i; 7.6.2001, 9 ObA 328/00a; 22.5.2002, 9 ObA 80/02h; 4.9.2002, 9 ObA 89/02g; 24.4.2003, 8 ObA 219/02t. 481 Vgl etwa Dittrich/Tades, ABGB36, § 1158, E 1 ff; Krejci, in Rummel, ABGB3, § 1158, Rz 6 ff; Grillberger, in Floretta/Spielbüchler/Strasser (Hrsg), Arbeitsrecht I4, 354; Löschnigg, Arbeitsrecht10, 209; Schrank, in Schrank/Mazal (Hrsg), Arbeitsrecht3, 266 ff. 482 483 OGH 23.10.1991, 9 ObA 167/91. Vgl auch Marhold/Friedrich, Österreichisches Arbeitsrecht, 57 f. Vgl dazu Schrammel, in Tomandl/Schrammel (Hrsg), Arbeitsrecht II6, 36 f; Marhold/Friedrich, Österreichisches Arbeitsrecht, 57; Löschnigg, Arbeitsrecht10, 211; Grillberger, in Floretta/Spielbüchler/Strasser (Hrsg), Arbeitsrecht I4, 354; Schrank, in Schrank/Mazal (Hrsg), Arbeitsrecht3, 266 ff. 484 Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 277. 485 Vgl Dittrich/Tades, ABGB36, § 1158, E 1 ff; Krejci, in Rummel, ABGB3, § 1158, Rz 6 ff. 486 RIS-Justiz RS0105948; OGH 16.10.2003, 8 ObA 1/03k. 146 Patienten erst nach und nach ein entsprechendes Vertrauensverhältnis aufbauen muss – was, wie immer, nicht für alle Fachrichtungen in gleichem Ausmaß ins Treffen geführt werden kann. Vor allem aus diesem Grund sieht das Gesetz den ausgeprägten Kündigungsschutz vor. Mosler487 geht davon aus, dass daher eine langjährige Befristung einem unbefristeten Vertragsverhältnis gleichzuhalten ist. Diese sei dann zulässig, wenn sie im Interesse des Arztes liege und/oder von ihm initiiert wurde.488 Grundsätzlich anders stelle sich die Situation bei kürzeren Befristungen dar, denn ihr Zweck und ihre sachliche Rechtfertigung könne nach Mosler489 etwa in der Erprobung oder in einem vorübergehenden Bedarf liegen. Krejci490 meint, es seien auch bei diesen sog „Probearztverträgen“ die gesetzlichen Kündigungsschutzbestimmungen zu wahren. Bei derartigen Verträgen soll der Vertragsarzt zuerst bloß einen befristeten Einzelvertrag erhalten, wobei der KVTr über die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nach Ablauf der Frist entscheiden kann. Solche „Probearztverträge“ seien verboten, sofern sie nach den Umständen des konkreten Falles für den betroffenen Arzt eine ihm unzumutbare soziale Härte bedeuten. Dass in Anbetracht des gesamtvertraglich vorgesehenen, strengen und formalisierten Auswahlverfahrens für ein befristetes Probearztverhältnis kein Raum bestehen soll, ist für Mosler491 nicht einzusehen. Einerseits werde das Auswahlverfahren in der Praxis in den Bundesländern sehr unterschiedlich gehandhabt. Andererseits könne selbst das beste Auswahlverfahren die tatsächliche Erprobung des Bewerbers nicht ersetzen. Die Erprobung stelle ein durchaus legitimes und schutzwürdiges Interesse der Versichertengemeinschaft dar. Nach Mosler sind Befristungen am Beginn des Vertragsverhältnisses daher zulässig. Jedenfalls unzulässig sei eine Befristung des Einzelvertrages, obwohl keine gesamtvertragliche Rechtsgrundlage dafür besteht. Denn der Einzelvertrag dürfe 487 Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 277. 488 Vgl dazu die ähnliche Argumentation des OGH in seiner Entscheidung vom 14.9.1982, 4 Ob 75/82 = Pfeil, DRdA 1985, 128. 489 Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 278. 490 Krejci, ZAS 1989, 109. 491 Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 278. 147 grundsätzlich vom Inhalt des Gesamtvertrages nicht abweichen.492 Bei dieser Sichtweise bleibt mE jedoch außer Betracht, dass die strengen Auflösungsregeln auch einen gewissen finanziellen Schutzmechanismus in sich schließen. Egal ob und wie lange der Einzelvertrag befristet ist, der Kassenarzt muss in die Ausstattung seiner Ordination investieren. Weshalb dieser Investitionsschutz also nur bei längeren Befristungen greifen soll, ist mE nicht schlüssig. Wie oben im Rahmen der „Kettenarztverträge“ bereits ausgeführt, ist eine Bestimmung des Gesamtvertrages, welche in unzulässiger Weise eine Befristung vorsieht, unzweifelhaft nichtig. Da es sich aber um keinen wesentlichen Vertragsbestandteil handelt, tritt nur eine Teilnichtigkeit jener Bestimmung ein, die die Befristung vorsieht.493 Fraglich ist jedoch, ob der aufgrund einer solchen gesamtvertraglichen Bestimmung (unzulässig) befristete Einzelvertrag allenfalls zur Gänze nichtig ist. Die Kündigungsschutzbestimmungen bezwecken den Schutz des Vertragsarztes vor willkürlichen Kündigungen des Vertragsverhältnisses. Würde die unzulässige Befristung den Wegfall des gesamten Vertrages nach sich ziehen, würde diese dem Schutzzweck der Norm nicht entsprechen. Der Schutzzweck der Norm erfordert es auch hier, den Einzelvertrag grundsätzlich in Geltung zu belassen.494 Dasselbe gilt, wenn ein Einzelvertrag ohne gesamtvertragliche Grundlage mit einer Befristung geschlossen würde. Nach § 342 Abs 1 Z 10 ASVG haben die Gesamtverträge ua eine Altersgrenze (längstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres) für die Beendigung der Einzelverträge von Vertragsärzten (Gesellschaftern einer Vertrags-Gruppenpraxis) festzusetzen sowie mögliche Ausnahmen davon bei drohender ärztlicher Unterversorgung. Kommt keine Einigung über eine Altersgrenze zustande, so gilt das vollendete 70. Lebensjahr als Altersgrenze. Damit hat offenbar auch der Gesetzgeber die Zulässigkeit der Befristung von Einzelverträgen anerkannt. Die Befristung scheint aber auch den oben dargelegten Voraussetzungen zu entsprechen und 492 493 § 341 Abs 3 ASVG. Vgl zur Teilnichtigkeit der Befristungsbestimmung bei Kettenarbeitsverträgen 4 Grillberger, in 3 Floretta/Spielbüchler/Strasser (Hrsg), Arbeitsrecht I , 354; Schrank, in Schrank/Mazal (Hrsg), Arbeitsrecht , 266 ff; Schrammel, in Tomandl/Schrammel (Hrsg), Arbeitsrecht II6, 36 f; Marhold/Friedrich, Österreichisches Arbeitsrecht, 57; Löschnigg, Arbeitsrecht10, 211. 494 Krejci, ZAS 1989, 109; Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 279. 148 idS rechtmäßig zu sein, handelt es sich doch um eine langjährige Befristung, die eine gesamtvertragliche bzw gesetzliche Grundlage hat. e) Der Abschluss eines Einzelvertrages unter einer Resolutivbedingung Ist ein Vertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, so treten die Rechtswirkungen des Geschäftes sofort ein, sollen aber wieder wegfallen, sobald ein ungewisses Ereignis eintritt.495 Resolutivbedingungen sind in den derzeit in Geltung stehenden Gesamtverträgen für Einzelverträge nicht vorgesehen. Mosler496 sieht eine solche auflösende Bedingung aber ohnehin sehr problematisch. Es schließe zwar die Regelungsbefugnis des § 342 Abs 1 Zif 2 ASVG eine solche Bedingung nicht aus. Aber auch hier könne auf die Ausführungen zu auflösend bedingten Arbeitsverträgen verwiesen werden. Solche Arbeitsverhältnisse sind dadurch charakterisiert, dass ihre Beendigung vom Eintritt eines von den Parteien vereinbarten künftigen Ereignisses abhängig gemacht wird. Bei einer Befristung steht prinzipiell fest, dass das Arbeitsverhältnis enden soll und es ist nur der genaue Zeitpunkt gewiss (bei einer kalendermäßigen Befristung) oder ungewiss (bei einer objektiv bestimmbaren Befristung). Hingegen ist bei der Bedingung schon der Eintritt des Ereignisses, von dem die Auflösung abhängt, ungewiss. Aufgrund dieser Unsicherheiten sehen manche Autoren auflösende Bedingungen grundsätzlich als unzulässig an und gehen daher von einem unbefristeten Arbeitsvertrag aus.497 In diesem Sinne lasse auch die auflösende Bedingung eines Einzelvertragsverhältnisses den Arzt im Unklaren, ob das Vertragsverhältnis beendet wird und widerspreche daher dem Normzweck der Kündigungsschutzbestimmungen. Auch bei Arbeitsverhältnissen ist die auflösende Bedingung jedoch nicht von vornherein unzulässig, sondern zu differenzieren. Bei Arbeitsverhältnissen werden auflösende Bedingungen zumeist zugelassen, wenn es sich um sog Willens- oder Potestativbedingungen 495 Koziol/Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts Band I13, 194. 496 Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 279. 497 Grillberger, in Floretta/Spielbüchler/Strasser (Hrsg), Arbeitsrecht I4, 355 f; differenzierend Löschnigg, Arbeitsrecht10, 218 f; mwN. 149 handelt,498 wenn also die Erfüllung der Bedingung ausschließlich vom Willen des Arbeitsnehmers abhängt.499 Selbst Willens- oder Potestativbedingungen sind jedoch dann rechtsunwirksam, wenn sie als gesetz- oder sittenwidrig zu qualifizieren sind.500 Der Oberste Gerichtshof lässt mittlerweile Resolutivbedingungen auch dann zu, wenn für den Eintritt oder Nichteintritt der auflösenden Bedingung ein maßgeblicher Stichtag feststeht – und zwar auch dann, wenn die Erfüllung der Bedingung nicht ausschließlich vom Willen des Arbeitnehmers abhängt.501 Aufgrund des ausgeprägten gesetzlichen Kündigungsschutzes und dessen zweiseitig zwingender Wirkung bleibt beim ärztlichen Einzelvertrag aber ohnehin kaum Raum für auflösende Bedingungen.502 f) Die Instrumente der Streitschlichtung (1) Die Paritätischen Schiedskommissionen503 Nach § 344 ASVG ist in jedem Bundesland eine Paritätische Schiedskommission504 einzurichten, die zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten berufen ist, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen, sofern es sich nicht um eine Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung nach § 343 Abs 4 ASVG handelt (deren Bekämpfung in den Kompetenzbereich der Landesschiedskommissionen 498 Vgl OGH 28.9.1971, 4 Ob 82/71; 25.9.1979, 4 Ob 78/79. Löschnigg, Arbeitsrecht10, 219. 499 Koziol/Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts Band I13, 194. 500 Löschnigg, Arbeitsrecht10, 219. 501 OGH 24.6.1998, 9 ObA 156/98a; unter Hinweis auf Schrammel, ZAS 1984, 223. 502 Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 279. 503 Vgl insb auch die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Geschäftsordnungen der Schiedskommissionen (Schiedskommissionsverordnung 2014 – SchKV 2014), BGBl. II Nr. 325/2013. 504 Vgl Stellamor/Steiner, Handbuch Arztrecht2, 650; Souhrada, JBl 1982, 519; Geppert, DRdA 1987, 177; Souhrada, SozSi 1990, 18; Reif, SozSi 1991, 594. 150 fällt).505 In den Angelegenheiten, die in die sachliche Kompetenz der Paritätischen Schiedskommission fallen, ist die Beschreitung des ordentlichen Rechtswegs jedenfalls unzulässig.506 Der Sitz der Paritätischen Schiedskommission befindet sich grundsätzlich in der jeweiligen Landeshauptstadt. Dies gilt mit zwei Ausnahmen; die Paritätische Schiedskommission für Niederösterreich findet sich in Wien, jene für Vorarlberg in Dornbirn.507 Die Kommission bestand früher aus vier Mitgliedern, von denen zwei von der zuständigen Landesärztekammer und zwei vom KVTr, der Partei des Einzelvertrags ist, bestellt wurden.508 Um Stimmengleichheit innerhalb der Kommission zu vermeiden und eine Entscheidungsfindung zu begünstigen, besteht die Paritätische Schiedskommission nunmehr hingegen aus einem Richter des Ruhestandes als Vorsitzenden, welcher vom Bundesminister für Justiz auf jeweils fünf Jahre zu bestellen ist, und vier Beisitzern. Außerdem muss aufgrund des bei den Rechts- und Sachfragen oftmals benötigten medizinischen Sachverstandes jeweils einer der Beisitzer selbst Arzt sein.509 Das Verfahren vor der Paritätischen Schiedskommission ist antragsbedürftig und wird nicht von Amts wegen eingeleitet. Ein Antrag bedarf stets der Schriftform. Dem Antrag sind sechs Gleichschriften anzuschließen, von denen je eine für den Antragsgegner und die Mitglieder der paritätischen Schiedskommission bestimmt ist. Der Antrag hat eine Darstellung des Streitfalles, die Bezeichnung der erforderlichen Beweismittel und natürlich ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Urkunden sind in Ur- oder Abschrift beizufügen.510 Für mangelhafte Anträge gilt das Verfahren nach § 13 Abs 3 AVG betreffend Formgebrechen. Der 505 § 344 Abs 1 ASVG; § 2 SchKV 2014. Vgl auch Souhrada, SozSi 1990, 18; Erl. zur RV der 48.ASVG-Novelle, veröffentlicht bei Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG, Vorbem zu den § 344, 345, 345a, 346 und 347, 1624. 506 OGH 24.8.1995, 2 Ob 39/95 = RdM 1996/4. Stellamor/Steiner, Handbuch Arztrecht2, 650. 507 § 344 Abs 1 ASVG; § 1 SchKV 2014. Stellamor/Steiner, Handbuch Arztrecht2, 650. Dies gilt im Übrigen auch für die Landesberufungskommissionen. 508 § 344 Abs 1 bis 4 ASVG aF; §§ 3-5 SchKV aF. 509 § 344 Abs 2 ASVG; §§ 3 f SchKV 2014. 510 § 5 Abs 1 und 2 SchKV 2014. 151 Vorsitzende hat eine Gleichschrift des Antrags an den Antragsgegner zuzustellen, der binnen vier Wochen eine Gegenschrift erstatten kann.511 IdR hat die Paritätische Schiedskommission innerhalb von vier Wochen nach Einlangen der Gegenschrift des Antragsgegners oder ungenütztem Verstreichen dieser Frist schon aufgrund der Aktenlage ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung selbst in der Sache zu entscheiden. Andernfalls hat sie weitere Ermittlungen sowie die auszunehmenden Beweise zu beschließen und allenfalls sofort eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.512 Im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat die Kommission zunächst zu versuchen, den Streitfall zu schlichten.513 Da sowohl die Paritätische Schiedskommission gemäß § 344 ASVG zur „Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen“ berufen ist und durch die gebotene weite Auslegung dieser Bestimmung sowohl Streitigkeiten unmittelbar aus dem Einzelvertrag, als auch jene über das gültige Bestehen oder Nichtbestehen eines Kassenvertrages einschließlich seiner Nachwirkungen in die Zuständigkeit der Paritätischen Schiedskommission fallen, ist auch für Streitigkeiten, die aus dem Erlöschen eines Einzelvertrages resultieren, eine ausreichende Rechtsschutzmöglichkeit nach dieser Bestimmung gegeben.514 Gegen einen Bescheid der Paritätischen Schiedskommissionen und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.515 511 § 6 SchKV 2014. 512 § 7 Abs 1 SchKV 2014. 513 § 8 SchKV 2014. 514 VfGH 14.6.2000, B 2074/98. 515 § 347a ASVG. 152 IV. DAS NEUE ZULASSUNGSREGIME A. Überblick und Historie Nachdem der Gesetzgeber mit Einführung der Gruppenpraxis im Rahmen der 2. ÄrztegesetzNovelle516 (§§ 52 a und 52b ÄrzteG) die gesetzlichen Voraussetzungen eines gesellschaftsrechtlichen Zusammenschlusses von Ärzten in Behandlungsgesellschaften geschaffen hatte, galt es die Teilnahme der Gruppenpraxen am Vertragsarztsystem durch entsprechende Anpassungen des ASVG zu ermöglichen. Dies geschah mit der 58. Novelle zum ASVG.517 Bis zum Inkrafttreten der Novelle sahen die §§ 342 Abs 1 Zif 2 und 343 Abs 1 ASVG bloß rudimentäre Grenzen vor, innerhalb derer die Gesamtvertragsparteien die Auswahl relativ frei treffen konnten; so bestimmte § 343 Abs 1 ASVG ursprünglich lediglich, dass „die Auswahl der Vertragsärzte und der Abschluss der Einzelverträge zwischen dem zuständigen Träger der Krankenversicherung und dem Arzt nach den Bestimmungen des Gesamtvertrages und im Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer erfolgt“518. Schließlich wurde mit der Ergänzung des § 343 Abs 1 ASVG die normative Grundlage geschaffen, dieser Gestaltungsfreiheit Grenzen zu setzen – die Kompetenz des Bundesministers für Soziale Sicherheit und Generationen519 zur Erlassung der Reihungskriterienverordnung wurde verankert. Auf Vorschlag der Österreichischen Ärztekammer und nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen SozVTr ist der Bundesminister ermächtigt, verbindliche Kriterien für die Reihung der Bewerber festzusetzen. Ferner wurde explizit festgeschrieben, dass dabei die fachliche Eignung der Bewerber (Bewerberinnen) und die zeitliche Reihenfolge der Bewerbungen um Einzelverträge zu berücksichtigen sind und dass die Reihungskriterien jedenfalls dem Gleichheitsgebot, der 516 BGBl. I Nr. 110/2001. 517 58. Novelle zum ASVG, BGBl. I. 2001/99. 518 § 343 Abs 1 Satz 1 ASVG idF BGBl. Nr. 139/1997. 519 Nunmehr Bundesminister für Gesundheit. 153 Erwerbsausübungs- und Niederlassungsfreiheit sowie den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention520 zu entsprechen haben.521 Durch die Ergänzung der Bestimmung des § 343 Abs 1 ASVG sollte näher determiniert werden, wie letztlich die Kriterien für die Reihung von Bewerbern um Kassenverträge, festzulegen sind. „Um der besonderen Sensibilität der Vertragspartnerauswahl Rechnung zu tragen, sollen auch die inhaltlichen Parameter vorgegeben werden, nach denen sich die Auswahl zu richten hat: So müssen – schon von Gesetzes wegen – insbesondere die fachliche Eignung der Bewerber und der Zeitpunkt ihrer Bewerbung Kriterien für die Reihung sein. Als (auch verfassungsrechtlicher) Übereinstimmung mit dem Rahmen für die Gleichheitsgebot, (weiteren) der Kriterien wird deren Erwerbsausübungs- und 522 Niederlassungsfreiheit sowie der MRK ausdrücklich normiert.“ Die „Verordnung über die Kriterien für die Reihung der ärztlichen BewerberInnen um Einzelverträge mit den Krankenversicherungsträgern“, die sog Reihungskriterien-VO523, trat mit 1.1.2003 in Kraft und legt nun erstmals verbindliche und bundeseinheitliche Kriterien für die Reihung der Bewerber um Einzelverträge im Verordnungsrang fest. Seit dem Inkrafttreten der Reihungskriterien-VO wurde diese zweimal geringfügig abgeändert524; sie besteht im Wesentlichen aber in ihrer Ursprungsfassung. Die Reihungskriterien-VO soll für eine gerechte Vergabe der Einzelverträge Sorge tragen. Fraglich ist allerdings, ob mit ihr die von der Ärzteschaft eingeforderte Rechtmäßigkeit der Vergabepraxis in ausreichender Weise sichergestellt ist. Dies soll im Nachfolgenden untersucht werden. In Wien wurde die Erlassung der Reihungskriterien-VO im Jahr 2002 überhaupt zum Anlass genommen das Vergabeverfahren einer umfassenden Neuregelung zu unterziehen. 520 BGBl. Nr. 210/1958. 521 § 343 Abs 1 Satz 2 bis 4 ASVG. 522 RV 624 BlgNR XXI.GP. 523 BGBl. II Nr. 487/2002. 524 BGBl. II Nr. 415/2004; BGBl. II Nr. 475/2005. 154 Beispielhaft wird im Folgenden zumeist auch auf die Regelungen des Wiener GruppenpraxisGesamtvertrages verwiesen. B. Gründung und Zulassung als Gruppenpraxis 1. Überblick § 52c ÄrzteG regelt das komplexe Zulassungsregime für Gruppenpraxen mit dem die Gleichbehandlung zwischen Gruppenpraxen und selbständigen Ambulatorien hinsichtlich des Marktzugangs erreicht werden soll. Von diesem Zulassungsregime ausgenommen sind gemäß § 52b Abs 1 Z 2 lit b ÄrzteG lediglich Gruppenpraxen, die ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen (Paradebeispiel ist der Bereich der Schönheitschirurgie), erbringen. Der Gesetzgeber skizziert in den Materialien nachfolgende zwei Stufen des Zulassungsregimes für Gruppenpraxen: 1. Bloße Anzeige (§ 52b Abs 1 Z 2 lit a iVm § 52b Abs 2 ÄrzteG): Für Ärzte, die bereits einen Einzelvertrag mit der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse haben und sich zu einer Gruppenpraxis nach dem ÄrzteG oder ZÄG zusammenschließen wollen oder für Gruppenpraxen, die bereits im Stellenplan vorgesehen sind, ist der Marktzugang erleichtert (Vertrags-Gruppenpraxen). Diese benötigen eine schriftliche (wechselseitige) Zusage von der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse über den Abschluss eines Gruppenpraxis-Einzelvertrages, die als Vorvertrag zu qualifizieren und dem örtlich zuständigen Landeshauptmann lediglich anzuzeigen ist. Die Vertragsärzte bringen somit ihre Planstellen in die Gruppenpraxis ein. Ihre bisherigen Einzelverträge werden durch einen neuen, auf einem Gruppenpraxis-Gesamtvertrag basierenden Gruppenpraxis-Einzelvertrag abgelöst und die bisherigen Einzelverträge erlöschen. Ist kein Gruppenpraxis-Gesamtvertrag anwendbar, so steht das Instrumentarium des Sonder-Einzelvertrag iSd § 342a Abs 5 ASVG zur Verfügung.525 525 Die Gründung von Gruppenpraxen soll nicht verzögert oder im Falle des Nicht-Zustandekommens eines Gruppenpraxis- Gesamtvertrages gar gänzlich verhindert werden, weshalb es zur Sicherstellung oder Verbesserung des Sachleistungsangebotes nach Ansicht des Gesetzgebers erforderlich war, auch die Möglichkeit zum Abschluss von SonderEinzelverträgen vorzusehen, die nicht auf einem (Gruppenpraxis-)Gesamtvertrag basieren. Jenen sind einheitliche Grundsätze zu Grunde zu legen und es ist auch dabei auf die jeweiligen RSG Bedacht zu nehmen. Diese Konstruktion war schon vor der 155 Die Gebietskrankenkasse hat bei Erteilung bzw Versagung der Zusage über den Abschluss eines Gruppenpraxis-Einzelvertrages entsprechend § 342a ASVG iVm § 342 ASVG auf den jeweiligen Regionalen Strukturplan Gesundheit (RSG) Bedacht zu nehmen. Die Bedachtnahme auf die Planung nach dem RSG ist durch die bereits vor der Novellierung des ASVG bestehende Bestimmung des § 342 Abs 1 Z 1 ASVG gesichert, wonach bei der Festsetzung der Zahl und der örtlichen Verteilung der Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen der RSG zu beachten ist. 2. Zulassungs- und Bedarfsprüfungsverfahren (§ 52c ÄrzteG): Für Ärzte, die die Gründung einer Gruppenpraxis beabsichtigen und nicht die Voraussetzungen für die bloße Anzeige erfüllen, sieht § 52c ÄrzteG ein umfassendes Zulassungsverfahren vor (Wahlarzt-Gruppenpraxen). Das Grundkonzept dieses Zulassungsregimes besteht darin, dass das Verfahren zur Erlangung eines Kassenvertrages für Vertrags-Gruppenpraxen – das ohnedies bereits eine Art Bedarfsprüfung darstellt526 – das reguläre „Bedarfsprüfungsverfahren“ für Gruppenpraxen nach § 52c ÄrzteG ersetzt. Konsequenterweise werden daher auch solche Gruppenpraxen von der Bedarfsprüfung ausgenommen, die ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbringen und daher das Kassensystem nicht belasten können. Die iSd Rspr des EuGH notwendige Gleichbehandlung von Ambulatorien wird durch eine parallele Regelung in § 3 Abs 2a KAKuG (Entfall der Bedarfsprüfung im Genehmigungsverfahren) gesichert. Ohne Ausnahme der Bedarfsprüfung unterlegen künftig daher die Wahlarzt- Gruppenpraxen, was wohl dazu führen wird, dass künftig nur noch wenige WahlarztGruppenpraxen (erfolgreich) gegründet werden können.527 72. Novelle zum ASVG in § 349 Abs 2 ASVG im Bereich der freiberuflich tätigen klinischen Psychologen bzw Psychotherapeuten vorgesehen. Ergänzend zur Zustimmung des KVTr, für den der Sonder-Einzelvertrag abgeschlossen wird, soll dieser auch an die Zustimmung der zuständigen Ärztekammer gebunden sein; vgl RV 779 BlgNR XXIV. GP, 33. 526 So auch Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 31 und 36. 527 Vgl Karollus in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, XXII. Rz 74, mwN; Krauskopf, RdM 2011/144; Zivny, Ärzte Woche 9/2011, der betont, dass aufgrund der strengeren Voraussetzungen und in Anbetracht der von öffentlichen Stellen immer wieder dargelegten Überversorgung in bestimmten Fachgebieten zu befürchten sei, dass neue Einrichtungen mangels Bedarf nicht zugelassen werden können. 156 2. Gründung Die Gründung der Gruppenpraxis erfolgt seit der Neuordnung528 des Zulassungsregimes für Gruppenpraxen im Wesentlichen in drei Schritten:529 1. Abschluss des Gesellschaftsvertrages, Setzung der gesellschaftsrechtlich notwendigen Gründungsschritte und Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch. 2. Zulassung durch den örtlich zuständigen Landeshauptmann (§ 52c ÄrzteG und § 26b ZÄG) bzw. Anzeige an den Landeshauptmann unter Verweis auf die schriftliche (wechselseitige) Zusage der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse über den Abschluss eines Gruppenpraxis-Einzelvertrages (§ 52b Abs 1 Z 2 lit a iVm § 52b Abs 2 ÄrzteG), sofern sich Ärzte zu einer Gruppenpraxis nach dem ÄrzteG oder ZÄG zusammenschließen wollen, die bereits einen Einzelvertrag mit der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse haben und diese Planstelle in die Gesellschaft einbringen. Dieser Schritt entfällt für Gruppenpraxen, die ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbringen. 3. Eintragung der Gruppenpraxis in die Ärzteliste bzw Zahnärzteliste: Die Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an Gruppenpraxen sind binnen einer Woche schriftlich der ÖÄK (im Wege der Landesärztekammer) zu melden, dies unter Vorlage des Gesellschaftsvertrages und gegebenenfalls des Bescheids über die Zulassung als Gruppenpraxis gemäß § 52c ÄrzteG. Die Ärztekammer prüft dabei vor allem, ob der Vertrag den Bestimmungen des ÄrzteG entspricht und für die Eintragung der Gesellschaft in die Ärzteliste genügt. Bei Unregelmäßigkeiten kann die Ärztekammer die Eintragung in die Ärzteliste verweigern und entsprechende Verbesserungen des Vertrages auftragen.530 (samt Firmenbuchauszug)531 528 14. ÄrzteG-Novelle, BGBl. I Nr. 2010/61. 529 Vgl § 52b ÄrzteG und § 26a ZÄG. 530 In die Ärzte- bzw Zahnärzteliste einzutragen ist die Gruppenpraxis, ebenso wie die an ihr beteiligten Ärzte bzw Zahnärzte. Gegenstände der Eintragung sind die Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie der Beginn und das Ende der Beteiligung an einer solchen (§ 27 Abs 1 Z 17 ÄrzteG; § 11 Abs 2 Z 17 ZÄG; zur Meldepflicht siehe § 29 Abs 1 Z 157 Aus § 52b ÄrzteG ergeben sich zudem vier verschiedene Fallgruppen von Gruppenpraxen in Bezug auf ihre Gründungsvoraussetzungen und in Bezug auf die Notwendigkeit und die Anforderungen eines Zulassungsverfahrens: 1. Gruppenpraxen, in denen jeder Gesellschafter bereits über einen Einzelvertrag mit der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse verfügt; 2. Gruppenpraxen, die im Stellenplan vorgesehen sind; 3. Gruppenpraxen, die ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen532 zu erbringen beabsichtigen; 4. Reine Wahlarztgruppenpraxen. Diesen vier Fallgruppen ist nur gemein, dass sie die allgemeinen Voraussetzungen des § 52a ÄrzteG erfüllen müssen und dass die jeweilige Gruppenpraxis im Zuge des Gründungsverfahrens sowohl in das Firmenbuch als auch in die Ärzteliste einzutragen ist, worin sich auch die „Doppelgleisigkeit“533 des Zulassungsregimes der ärztlichen Gruppenpraxis manifestiert: Einerseits handelt es sich um ein von gesellschaftsrechtlichen Vorschriften gesteuertes Verfahren, das letztlich in eine Eintragung in das Firmenbuch mündet. Andererseits aber handelt es sich auch um ein berufsrechtliches Verfahren, das mit der Eintragung in die Ärzteliste abgeschlossen wird. Die Gruppenpraxis hat im Ergebnis den Rechtsvorschriften beider Rechtsgebiete (Gesellschaftsrecht und Berufsrecht) zu genügen, um die jeweiligen Eintragungen (in das Firmenbuch einerseits und die Ärzteliste andererseits) zu erreichen. Die Eintragungen beeinflussen sich grundsätzlich aber gegenseitig nicht bzw kaum. Deshalb trifft das Firmenbuchgericht keine Pflicht zur Überprüfung der Einhaltung der berufsrechtlichen Vorschriften oder des Vorliegen der öffentlich-rechtlichen 7 ÄrzteG, § 14 Abs 1 Z 5 ZÄG). Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/OG, 27. 531 Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 31. 532 Etwa plastische Schönheitschirurgie und In-vitro-Fertilisation; RV 779 BlgNR XXIV. GP, 21. Zur Definition dieses Begriffes siehe ausführlich Krauskopf, RdM 2011/144. 533 Krauskopf, RdM 2011/144. 158 Zulassungsvoraussetzungen (Bedarfsprüfung bzw ausnahmsweiser Entfall; Eintragung in die Ärzteliste bzw Zahnärzteliste).534 Umgekehrt habe nach Krauskopf auch die Ärztekammer bei der Eintragung in die Ärzteliste nicht die Vorlage eines Firmenbuchauszugs zu verlangen.535 Von den Landesärztekammern wird allerdings – wie auch Holzgruber ausführt – für die Eintragung in die Ärzteliste die Vorlage des Firmenbuchauszuges verlangt.536 Dass das Verfahren zur Erlangung der öffentlich-rechtlichen Zulassung auch bereits im Stadium der Vorgesellschaft begonnen werden (siehe etwa die ausdrückliche Erwähnung der Vorgesellschaft in § 52b Abs 2 ÄrzteG und § 26a Abs 2 ZÄG), bedeutet mE noch nicht gezwungenermaßen, dass die Vorgesellschaft ausreicht, um eine Eintragung in die Ärzteliste zu erreichen. Denn insb die Aufnahme des Praxisbetriebes (der ärztlichen Tätigkeit) darf erst mit der Eintragung in die Ärzte- bzw Zahnärzteliste erfolgen (§ 52b Abs 3 ÄrzteG, § 26a Abs 3 ZÄG).537 Es ist daher mE konsequent, dass die Ärztekammer die Vorlage eines Firmenbuchauszuges verlangt. In aller Regel wird es vermutlich ratsam sein, dass die Vorgesellschaft zunächst die öffentlich-rechtliche Zulassung erwirbt und den erfolgreichen Abschluss des Genehmigungsverfahrens abzuwarten, bevor die Anmeldung zum Firmenbuch erfolgt. Ist die Eintragung in das Firmenbuch dann erfolgt, kann die Gesellschaft sodann unter Vorlage des Zulassungsbescheides, als auch des Firmenbuchauszuges bei der Landesärztekammer die Eintragung der Gesellschaft in die Ärzte- bzw Zahnärzteliste beantragen. § 52b Abs 1 ÄrzteG legt mE nämlich keine strenge zeitliche Abfolge der Gründungsschritte (Eintragung Firmenbuch, Zulassung durch den Landeshauptmann und Eintragung in die Ärzteliste) fest. Eine Vorgabe für eine zeitliche Abfolge ergibt sich allerdings aus § 52b Abs 3 ÄrzteG, wonach die Gruppenpraxis ihre ärztliche Tätigkeit nur nach „Eintragung in die Ärzteliste, die gegebenenfalls erst nach Zulassung gemäß § 52c ÄrzteG erfolgen darf“, aufnehmen darf. Ein solche zeitliche Abfolge empfiehlt Karollus im Übrigen bei der Einbringung von ärztlichen 534 So auch Karollus in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, XXII. Rz 72; Fantur, GES 2010, 156; Schenk/Linder, RdW 2010, 703 (706); Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 31; Krejci, ZAS 2010, 249 (252); Krauskopf, RdM 2011/144. 535 Krauskopf, RdM 2011/144. 536 So auch Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 31. 537 Vgl dazu auch Karollus in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, XXII. Rz 72. 159 Ordinationen als Sacheinlage in eine GmbH. Dies aus nachfolgenden Überlegungen: Gemäß § 10 Abs 1 Satz 3 GmbHG müssen Sacheinlagen zur Gänze noch vor der Anmeldung zum Firmenbuch erbracht werden. Dies erfordert eine vorübergehende Schließung der Ordination bis zur Eintragung in die Liste (was mit einem Einnahmenausfall und uU auch mit einem Wettbewerbnachteil verbunden sein wird). Soll dies vermieden werden, so kommen als Alternativen nur eine vorübergehende Erbringung der ärztlichen Leistungen durch die einzelnen Ärzte trotz bereits erfolgter Einbringung in die GmbH (zumindest im Außenverhältnis) oder eben das Zuwarten mit der Firmenbuchanmeldung bis zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens (aber vor Eintragung in die Ärzteliste) in Betracht.538 3. „Zulassungsverfahren“ für Vertrags-Gruppenpraxen (§ 52b ÄrzteG) a) Neugründung einer Vertrags-Gruppenpraxis Die Stellenplanung539 zwischen Ärztekammer und KVTr stellt seit jeher ein System der Bedarfsprüfung bzw ein Zulassungsverfahren dar, das der Versorgung der Bevölkerung dient (§ 135 iVm § 342 ASVG). Um dieses System zu erhalten war es notwendig, die Zulassung von Vertrags-Gruppenpraxen aus dem Zulassungsregime mit Befassung des Landeshauptmannes nach § 52c ÄrzteG auszunehmen. Jene neu zu gründenden Gruppenpraxen, deren Gesellschafter bereits über Kassenverträge mit den (örtlich zuständigen) KVTr verfügen oder die im Stellenplan vorgesehen sind (§ 52b Abs 1 Z 2 lit a ÄrzteG), sollen eine Erleichterung beim Marktzugang erfahren und unterliegen nicht dem Zulassungsverfahren durch den Landeshauptmann.540 Das ÄrzteG unterscheidet also zwei Fälle im Zusammenhang mit der Schaffung von VertragsGruppenpraxen, wobei die Gruppenpraxis-Gesamtverträge für den Fall der Beteiligung von 538 Karollus in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, XXII. Rz 73; vgl auch Holzgruber in Holzgruber/Hübner- Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 32. 539 Zum Stellenplan und den Gesamtverträgen an sich siehe bereits oben, Punkt III.B.2 und III.B.2.c)(1). Vgl zur Stellenplanung für Wien etwa auch § 4 Wiener Gruppenpraxis-Gesamtvertrag. 540 Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 36 f; Krejci, ZAS 2010, 249 (252); Krauskopf, RdM 2011/144 160 Nicht-Vertragsärzten (Schaffung einer Gruppenpraxis im Stellenplan iSd (§ 52b Abs 1 Z 2 lit a 2. Fall ÄrzteG) idR noch weiter unterscheiden. Somit ergeben sich folgende Fallkonstellationen:541 1. Neugründung einer Vertrags-Gruppenpraxen ausschließlich durch Vertragsärzte;542 2. Schaffung einer Gruppenpraxis im Stellenplan, dh iSd Gesamtverträge: a. Neugründung einer Vertrags-Gruppenpraxen durch Vertragsärzte mit NichtVertragsärzten;543 b. Neugründung einer Vertrags-Gruppenpraxen ausschließlich durch NichtVertragsärzte.544 Im Ergebnis sind daher alle erdenklichen Formen von Gruppenpraxen, die die Gesamtvertragsparteien im Rahmen der Stellenplanung schaffen, unter die Ausnahmeregelung des § 52b Abs 1 Z 2 ÄrzteG zu subsumieren und bedürfen folglich keiner Zulassung durch den Landeshauptmann. Es galt allerdings das System der Stellenplanung mit jenem der Zulassung von Wahlarzt-Gruppenpraxen zu harmonisieren. Daher wurde vorgesehen, dass auch mit den im Stellenplan vorgesehenen Gruppenpraxen das Land zu befassen ist, in concreto die Landesgesundheitsplattform (bzw ein Ausschuss derselben).545 Gemäß § 52b Abs 2 ÄrzteG hat die Gründung einer Gruppenpraxis iSd § 52b Abs 1 Z 2 lit a ÄrzteG nach Maßgabe des jeweiligen Regionalen Strukturplans Gesundheit (RSG) zu erfolgen und bedarf einer schriftlichen Anzeige an den zuständigen Landeshauptmann über eine wechselseitige schriftliche Zusage zwischen der Gesellschaft oder Vorgesellschaft 541 So auch Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 37. 542 Vgl etwa § 5 Wiener Gruppenpraxis-Gesamtvertrag (sog „Fusionspraxis“). 543 Vgl etwa § 6 Wiener Gruppenpraxis-Gesamtvertrag (sog „Upgrading einer Einzelpraxis“). Darunter fällt auch das Modell der sog Nachfolgepraxis, das in einigen Bundesländern als temporäre Gruppenpraxis zur geordneten Nachfolgeregelung von sich zur Ruhe setzenden Vertragsärzten existiert. Vgl Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 37. 544 Vgl etwa § 8 Wiener Gruppenpraxis-Gesamtvertrag (sog „Originäre Vertrags-Gruppenpraxis“) 545 In Wien ist dies die Wiener Gesundheitsplattform. 161 und der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse über einen unter Bedachtnahme auf den jeweiligen RSG abzuschließenden Gruppenpraxis-Einzelvertrag (§ 342a ASVG in Verbindung mit § 342 ASVG) hinsichtlich des Leistungsangebots. Ärzte, die bereits über einen Einzelvertrag mit der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse verfügen (§ 52b Abs 1 Z 2 lit a 1. Fall iVm § 52b Abs 2 ÄrzteG), benötigen also zunächst eine schriftliche (wechselseitige) Zusage der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse über den Abschluss eines Gruppenpraxis- Einzelvertrages. Diese Zusage ist als Vorvertrag zwischen der Gesellschaft bzw der Vorgesellschaft und der Gebietskrankenkasse zu qualifizieren. Die Gebietskrankenkasse hat entsprechend § 342a ASVG in Verbindung mit § 342 ASVG auf den jeweiligen RSG Bedacht zu nehmen. Die Zusage hat das Leistungsangebot (Leistungsvolumen einschließlich Personalausstattung, Leistungsspektrum und Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Sams-, Sonnund Feiertagen sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten) darzustellen. Diese Zusage ist sodann dem örtlich zuständigen Landeshauptmann anzuzeigen. Mit der Anzeige hat der Landeshauptmann unverzüglich546 die jeweilige Landesgesundheitsplattform im Rahmen eines Ausschusses zu befassen (§ 52b Abs 2 letzter Satz ÄrzteG), wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der Ausschuss aus Vertretern des Landes, der Sozialversicherung und der ärztlichen Interessenvertretung besteht.547 Der besonderen Wichtigkeit der Befassung dieses Ausschusses wird durch eine ausdrückliche Normierung bereits im § 52b Abs 1 Z 2 lit a ÄrzteG Rechnung getragen. Der Ausschuss hat eine Stellungnahme bzw ein Protokoll über die Befassung abzugeben, aber keine Möglichkeit, die Gründung und Invertragnahme der Gruppenpraxis durch den KVTr zu untersagen. Es handelt 546 Vgl dazu und zu möglichen Schadenersatzansprüchen der Gesellschafter der Gruppenpraxis bzw der Gesellschaft selbst, wenn der Abschluss des Einzelvertrages mutwillig durch Nichtbefassung des Ausschusses bzw durch ungebührliche Verzögerung, vereitelt oder hinausgezögert wird, siehe Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 38. 547 In Wien etwa setzt sich der Ausschuss aus einem Mitglied, welches von der oder dem Vorsitzenden der Wiener Gesundheitsplattform entsandt wird, einem Mitglied, welches von der Wiener Gebietskrankenkasse entsandt wird, einem Mitglied, das von der Ärztekammer für Wien und einem Mitglied, welches von der Zahnärztekammer für Wien entsandt wird, zusammen. Für jedes Mitglied ist von den Entsendungsbefugten ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. 162 sich um ein reines Anzeige- und Befassungsverfahren des Landes bzw des Landeshauptmannes ohne konstitutive Wirkung.548 Die Gründung einer Gruppenpraxis, die im Stellenplan bereits vorgesehen ist, deren Gesellschafter aber nicht bereits über einen Einzelvertrag mit der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse verfügen (§ 52b Abs 1 Z 2 lit a 2. Fall ÄrzteG), ist überdies der gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten des betreffenden Bundeslandes (dh der jeweiligen Wirtschaftskammer) anzuzeigen.549 Auch wenn es der Ausschuss grundsätzlich keine Möglichkeit hat, die Gründung und Invertragnahme der Gruppenpraxis durch den KVTr zu untersagen und es sich um ein reines Anzeigeverfahren ohne konstitutive Wirkung handelt, kann die Gruppenpraxis ihre Tätigkeit dennoch erst nach der nachweislichen Befassung des Ausschusses der jeweiligen Landesgesundheitsplattform aufnehmen (§ 52b Abs 3 ÄrzteG). b) Gesellschafterwechsel in der Vertrags-Gruppenpraxis Für Wahlarzt-Gruppenpraxen besteht nach § 52c Abs 6 ÄrzteG nicht nur für die erstmalige Zulassung der Gruppenpraxis Genehmigungspflicht, sondern auch etwa für wesentliche Änderungen des Leistungsangebotes durch bereits bestehende Gruppenpraxen. Das Leistungsangebot betrifft das Leistungsvolumen einschließlich Personalausstattung, das Leistungsspektrum und die Öffnungszeiten sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten der Gruppenpraxis. Darunter kann also auch ein Gesellschafterwechsel fallen, zumindest dann, wenn mit diesem Änderungen des Leistungsangebotes einhergehen (was grundsätzlich etwa bei Aufnahme eines Partners einer bislang in der Gruppenpraxis nicht vertretenen Fachrichtung oder bei einer Erhöhung der Anzahl der Gesellschafter der Fall sein kann). Sofern mit dem Gesellschafterwechsel aber nicht zugleich eine Änderung des Leistungsangebotes verbunden ist, ist dieser nicht dem Zulassungsregime unterworfen. Der 548 Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 38. 549 § 52b Abs 2 letzter Satz ÄrzteG. Vgl auch dazu Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 39. 163 Wechsel kann ohne Befassung des Landeshauptmannes in der Ärzteliste und im Firmenbuch vollzogen werden.550 Grundsätzlich fehlt eine § 52c Abs 6 ÄrzteG entsprechende Bestimmung für das Verfahren zur Zulassung von Vertrags-Gruppenpraxen. Die Regelung wird aber analog anzuwenden sein.551 Sofern daher mit dem Gesellschafterwechsel zugleich eine Änderung des Leistungsangebotes verbunden ist (was grundsätzlich etwa bei Aufnahme eines Partners einer bislang in der Gruppenpraxis nicht vertretenen Fachrichtung oder bei einer Erhöhung der Anzahl der Gesellschafter Landesgesundheitsplattform zu der Fall befassen. sein Ist kann) dies ist nicht der der Ausschuss Fall, kann der der Gesellschafterwechsel ohne Befassung der Landesgesundheitsplattform im Firmenbuch und in der Ärzteliste vollzogen werden. Bei Vorliegen von Änderungen ohne neuerliche Befassung der Landesgesundheitsplattform wird die ÖÄK die Eintragung des Gesellschafterwechsels in der Ärzteliste mittels Bescheid zu versagen haben.552 Für Vertrags-Gruppenpraxen können sich in jedem Fall, in dem kein Verfahren nach § 52b ÄrzteG zu durchlaufen ist, also auch wenn durch den Gesellschafterwechsel keine Änderung des Leistungsspektrums eintritt (zB fachgleicher Gesellschafterwechsel), Restriktionen aus dem Kassenarztrecht ergeben.553 So sieht auch § 342 Abs 3 Z 2 ASVG vor, dass die vorherige Zustimmung der Gesamtvertragsparteien erforderlich ist, wenn sich nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit einer Vertrags-Gruppenpraxis eine Änderung hinsichtlich der medizinischen Fachgebiete, die von der Vertrags-Gruppenpraxis vertreten werden, ergibt. In aller Regel wird der Wechsel der Ärztekammer anzuzeigen sein und das Einvernehmen mit den Gesamtvertragsparteien herzustellen sein. Kommt es zu einer Einigung wird der 550 Siehe dazu unten Punkt IV.B.4.e). 551 So auch Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 40. 552 Vgl auch Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 41; der ausdrücklich nur auf die Zulassung abstellt. 553 Wallner in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, XVIII. Rz 75; vgl etwa § 11 Wiener Gruppenpraxis-Gesamtvertrag. 164 Gesellschafteranteil auszuschreiben sein.554 Die Bewerber sind entsprechend den allgemeinen Vorschriften auszuwählen, wobei die Gesamtvertragsparteien idR auf jenes System zurückgreifen, das das ASVG für die Gründung einer Vertrags-Gruppenpraxis zwischen einem Kassenarzt und einem Nicht-Vertragsarzt vorsieht (§ 343 Abs 1a ASVG). Demnach ist die Besetzung einer in einer Gruppenpraxis gebundenen Planstelle prozentmäßig eine Bandbreite festzulegen, innerhalb derer die Bewerbungen, aus denen die Gruppenpraxis auswählen kann, liegen müssen. Das bedeutet die Stelle wird ausgeschrieben, die Bewerber werden anhand des Punktesystems555 gereiht, die bestgereihten Bewerber werden der Gruppenpraxis bekanntgeben und die Gruppenpraxis kann aus diesen Bewerbern wählen. Sobald der neue Gesellschafter nach dem jeweiligen System, das der Gesamtvertrag hierfür vorschriebt ausgewählt ist, kann der Gesellschafterwechsel im Firmenbuch und in der Ärzteliste vollzogen werden.556 (1) Exkurs: Gesellschafterwechsel am Beispiel des Wiener Gesamtvertrages Nach dem wrGGV ist der Wechsel eines oder mehrerer Gesellschafter einer VertragsGruppenpraxis der Kasse auf dem Weg über die Ärztekammer bekannt zu geben. Nach einvernehmlicher Entscheidung von Kammer und Krankenkasse über den Antrag wird die Vertrags-Gruppenpraxis sodann (ebenfalls über die Kammer) schriftlich über die Entscheidung in Kenntnis gesetzt. Sofern der Wechsel befürwortet wird, ist der Gruppenpraxenanteil binnen einer Frist von 18 Monaten (gerechnet vom Datum der Sitzung des Invertragnahmeausschusses) für neue Bewerber auszuschreiben. Die Frist kann auf Antrag erforderlichenfalls im Einvernehmen von Kammer und Kasse verlängert werden. In einem weiteren Schritt erfolgt dann die Reihung der Bewerber, wobei auch im Falle des Gesellschafterwechsels für die Reihung und Auswahl der Bewerber die allgemeinen 554 So auch Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 53, der in § 343 Abs 1a ASVG deutliche Hinweise darauf sieht, dass auch der Gesetzgeber das Ausschreibungssystem bevorzugt. 555 Vgl dazu die iSd § 343 Abs 1a ASVG festgelegten Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Kriterien für die Reihung der ärztlichen und zahnärztlichen BewerberInnen um Einzelverträge mit den Krankenversicherungsträgern (Reihungskriterien-Verordnung) idF BGBl. II Nr. 239/2009. 556 Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 53. 165 Bestimmungen über die Ausschreibung von Einzelverträgen gelten.557 Die Reihung der einzelnen Bewerber erfolgt also nach den Richtlinien zur Auswahl und Invertragnahme von Gesellschaftern von Gruppenpraxen (Anlage 2 zum wrGGV) und den dort vorgesehenen Reihungskriterien anhand eines Punktesystems. Den Gesellschaftern der Vertrags-Gruppenpraxis sind die Namen der ersten vier gereihten Bewerber bekannt zu geben, soferne diese die vom erstgereihten Bewerber erreichte Punktezahl um nicht mehr als 20 Prozent unterschreiten. Unterschreiten mehr als vier Bewerber die vom erstgereihten Bewerber erreichte Punkteanzahl um nicht mehr als 20 Prozent, so sind den Gesellschaftern auch deren Namen bekannt zu geben. Kurz gesagt werden also es werden der Erstgereihte und jene Bewerber, die mindestens 80 Prozent der Punkteanzahl des Erstgereihten erreichen, als potentielle Gesellschafter bekannt gegeben, damit mit diesen Bewerbern ein Einvernehmen über den Eintritt in die Gesellschaft gefunden werden kann. Kommt zwischen der Vertrags-Gruppenpraxis eine Einigung mit einem der auf diese Art bekannt gegebenen Bewerber nicht zu Stande, so ist eine neuerliche Ausschreibung des Gruppenpraxenanteiles erst nach Ablauf eines Jahres ab der bereits erfolgten Ausschreibung möglich. 558 Wird zwischen einem der Bewerber und den Gesellschaftern der Vertrags-Gruppenpraxis ein Einvernehmen über den Eintritt in die Gesellschaft und steht sohin ein Bewerber als Nachfolger des ausscheidenden Gesellschafters fest, so kommt es zum neuerlichen Abschluss eines Gruppenpraxen-Einzelvertrages, der mit der Eintragung in die Ärzteliste erfolgt.559 c) Erweiterung der Vertrags-Gruppenpraxis Im Wesentlichen gilt hier das zum Gesellschafterwechsel Gesagte, also je nachdem, ob mit der Erweiterung der Vertrags-Gruppenpraxis und der Aufnahme neuer Gesellschafter zugleich eine wesentliche Änderung des Leistungsangebotes verbunden ist (was grundsätzlich etwa bei Aufnahme eines Partners einer bislang in der Gruppenpraxis nicht vertretenen 557 § 11 Abs 5 verweist hier auf § 9 wrGGV. 558 § 9 Abs 2 und 3 wrGGV. 559 § 11 Abs 1 bis 5 wrGGV 166 Fachrichtung der Fall sein kann) ist das Verfahren nach § 52b ÄrzteG zu durchlaufen und der Ausschuss der Landesgesundheitsplattform zu befassen. Aus kassenvertragsrechtlicher Sicht ergeben sich auch in diesem Fall Restriktionen. Zunächst werden die Gesamtvertragsparteien den Stellenplan entsprechend zu adaptieren haben, denn üblicherweise legen die Gesamtvertragsparteien eine bestimmte Anzahl von Ärzten fest bzw definieren bei Gruppenpraxis-Planstellen die Zahl der Gesellschafter.560 Ferner ist auch nach § 342a Abs 3 Z 1 lit a ASVG die vorherige Zustimmung der Gesamtvertragsparteien erforderlich, wenn nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit einer Vertrags-Gruppenpraxis ein oder mehrere Gesellschafter zusätzlich in diese aufgenommen werden. Ändern die Gesamtvertragsparteien den Stellenplan entsprechend ab, so wird damit auch das Zustimmungserfordernis nach § 342a ASVG erfüllt sein. Das weitere Prozedere wird gesamtvertraglich bestimmt und wird idR analog zum Verfahren beim Gesellschafterwechsel verlaufen. (1) Exkurs: Upgrading nach dem Wiener Gesamtvertrag Das Verfahren für die Erweiterung einer bestehenden Gruppenpraxis (sog „Upgrading“ einer Vertrags-Gruppenpraxis) regelt § 7 wrGGV. Beabsichtigt eine Vertrags-Gruppenpraxis die Aufnahme weiterer Gesellschafter, hat sie dies bei der Kasse auf dem Weg über die Ärztekammer mittels des im Einvernehmen von Kammer und Kasse erstellten Formblattes zu beantragen. Nach Zustimmung des Invertragnahmeausschusses (IVA) über den Antrag wird der Antragssteller auf dem Weg über die Kammer schriftlich über die Entscheidung in Kenntnis gesetzt. Dann ist das Verfahren über die Neugründung einer Gruppenpraxis durch Erweiterung der Praxis eines Kassenarztes (§ 6 Abs 4 und 6 wrGGV) anzuwenden. Analog zum Verfahren beim Gesellschafterwechsel erfolgt also eine Ausschreibung und eine Reihung der Bewerber; der Erstgereihte und jene Bewerber, die mindestens 80 Prozent der Punkteanzahl des Erstgereihten erreichen, werden den Gesellschaftern der Gruppenpraxis bekannt gegeben, damit mit diesen Bewerbern ein Einvernehmen über den Eintritt in die Gesellschaft gefunden werden kann. 560 So Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 54. 167 Der Abschluss des Gruppenpraxen-Einzelvertrages erfolgt nach der Eintragung in die Ärzteliste. Bisher bestehende Einzelverträge bzw Gruppenpraxen-Einzelverträge zu den KVTr von Ärzten, die nun Gesellschafter der neuen Vertrags-Gruppenpraxis sind, treten mit dem Datum des Inkrafttretens des Gruppenpraxen-Einzelvertrages außer Kraft. d) Exkurs: Ausscheiden aus der Vertrags-Gruppenpraxis Das Ausscheiden aus der Vertrags-Gruppenpraxis ist grundsätzlich sowohl unter berufsrechtlichen als auch unter sozialversicherungsrechtlichen Aspekten jederzeit möglich. Eine Berufspflicht besteht ja nicht. Allerdings ist nach § 342a Abs 3 Z 2 ASVG die vorherige Zustimmung der Gesamtvertragsparteien erforderlich, wenn nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit einer Vertrags-Gruppenpraxis unter Mitnahme der Planstelle aus der Gesellschaft ausscheiden, denn dies stellt eine Änderung des Stellenplanes dar. Daher haben Ärzte auch keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung, dies selbst dann nicht, wenn sie unter Einbringung ihrer Planstelle in die Gruppenpraxis eingetreten sind. Denn wenn sich Vertragsärzte zu einer Gruppenpraxis zusammenschließen erlöschen ihre bisherigen Einzelverträge und an die Stelle der Einzelverträge tritt der GruppenpraxisEinzelvertrag (Abs 4 leg cit). Stimmen die Gesamtvertragsparteien aber zu, so lebt der Einzelvertrag wieder auf und der Gesellschafter kann unter Mitnahme der Planstelle aus der Gesellschaft ausscheiden. Nach Holzgruber muss die Bestimmung auch dann analog angewandt werden, wenn der ausscheidende Gesellschafter niemals einen Einzelvertrag hatte.561 Verweigern die Gesamtvertragsparteien ihre Zustimmung, so bleibt dem Gesellschafter nur die Möglichkeit, seine ärztliche Tätigkeit als Wahlarzt fortzusetzen. 4. Zulassungsverfahren für Wahlarztgruppenpraxen (§ 52c ÄrzteG) a) Allgemeine Bemerkungen zum Wahlarztsystem Selbstverständlich sind versicherte Personen nicht verpflichtet, einen Vertragsarzt bzw eine Vertrags-Gruppenpraxis zu konsultieren. Ihnen steht es ebenso frei, sich von einem 561 Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 55. 168 Wahlarzt562 behandeln zu lassen. Ein Wahlarzt ist ein Arzt, der über den entsprechenden Kassenvertrag nicht verfügt und daher nicht in Rechtsbeziehung zu einem KVTr steht.563 In diesem Fall schuldet der Versicherte aufgrund des Behandlungsvertrages dem Arzt unmittelbar das Honorar für die in Anspruch genommenen ärztlichen Leistungen. Gegen den KVTr besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung – jedoch bloß im Ausmaß von 80 %564 jenes Betrages, der bei der Behandlung durch einen Kassenarzt angefallen wäre.565 Insofern partizipieren auch Wahlärzte mittelbar am System der gesetzlichen Krankenversicherung.566 Nicht selten übernehmen die Vorfinanzierung auch private Versicherungen im Wege einer Direktverrechnung.567 Die Einführung des Wahlarztsystems war ein Kompromiss, da die ursprüngliche Forderung der Ärztekammer, alle niedergelassenen Ärzte zum Sachleistungssystem zuzulassen, aufgrund der Notwendigkeit einer Beitragsstabilität im ASVG nicht verwirklicht werden konnte.568 Bereits der damalige Ausschussbericht führt aus, dass die Probleme des ärztlichen Nachwuchses nicht alleine durch die Krankenversicherung gelöst werden können und dass es auch Sache der Ärztekammer sein werde, über eine planmäßige Verteilung der Ärzte und durch Beseitigung unzulässiger Kumulierungen von ärztlichen Tätigkeiten für die unversorgten Ärzte eine Existenzmöglichkeit sicherzustellen.569 Als Schutz vor einer ungerechtfertigten finanziellen Überinanspruchnahme zitieren die Materialien zum ASVG hinsichtlich der Wahlärzte eine Reihe von Hürden. Dies ist zum Einen die Vorleistungspflicht 562 Vgl auch die Gegenüberstellung von Kassen- und Wahlärzten von Kopetzki, RdM 1996, 175. 563 Tomandl, Grundriss des österreichischen Sozialrechts5, 99; Resch, Sozialrecht3, 67. 564 Die Beschränkung auf 80 % gründet sich auf die Pauschalierung der Verwaltungskosten und ist nach der Rspr des VfGH verfassungsrechtlich unbedenklich. Vgl VfGH 18.3.2000, G 24/98 ua, V38/98 ua – V62/99 = VfSlg 15.787 – 15.865 = JBl 2000, 502 = SozSi 2000, 738. Vgl auch Füszl, in Aigner/Kletečka/Kletečka-Pulker/Memmer, Handbuch Medizinrecht II, IV/128. 565 § 131 Abs 1 ASVG. 566 Resch, Sozialrecht3, 67. 567 Aigner, in Aigner/Kletečka/Kletečka-Pulker/Memmer, Handbuch Medizinrecht II, III/34; Seiss, SozSi 2000, 927. 568 Seiss, SozSi 2000, 927. 569 AB 613 BlgNR VII.GP., 30 f; Seiss, SozSi 2000, 927. 169 des Patienten, der den Wahlarzt ja zunächst einmal selbst honorieren muss. Zum Anderen birgt das Wahlarztsystem auch eine finanzielle Belastung des Patienten in sich, da der Versicherte die Differenz zwischen Rechnungsbetrag und Erstattungsbetrag selbst zu tragen hat. Ferner ist der Wahlarzt nicht berechtigt auf Rezeptformularen der Krankenkassen Arzneimittel zu verschreiben und darf nur Privatrezepte ausstellen. Praktisch bei allen KVTr gibt es eigene Rezepturvereinbarungen mit den Wahlärzten. In diesen verpflichten sich die Wahlärzte zur Einhaltung der „Richtlinie für ökonomische Verschreibweise“ und haben das Rezepturrecht wie ein niedergelassener Vertragsarzt. Zu alldem kommt noch, dass der Wahlarzt keine Krankschreibungen vornehmen darf.570 b) Zulassungsverfahren (1) Allgemeine Bemerkungen Die Zulassung von Wahlarztgruppenpraxen, die zwar sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, aber über keine Verträge mit den KVTr verfügen, ist also – wie bereits mehrfach erwähnt wurde – nunmehr über den Landeshauptmann571 abzuwickeln. Das umfassende Zulassungsverfahren regelt § 52c ÄrzteG. § 52c ÄrzteG sieht ein Antragsverfahren vor. Den Antrag an den Landeshauptmann kann entweder die bereits gegründete (im Firmenbuch eingetragene) Gesellschaft oder aber auch die Vorgesellschaft572 stellen. Die Gesellschaftsgründung kann daher erst während des laufenden Zulassungsverfahrens erfolgen oder es kann auch das gesamte Zulassungsverfahren (und dessen positiver Ausgang) abgewartet werden, bevor die Gesellschaftsgründung durch Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch erfolgt. Jedenfalls aber muss die Eintragung in das Firmenbuch vor der Eintragung in die Ärzteliste erfolgen.573 Der Landeshauptmann hat die Gesellschaft bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 52c Abs 2 ÄrzteG mit Bescheid als Gruppenpraxis zur Leistungserbringung im Rahmen der 570 Seiss, SozSi 2000, 927. 571 Vollzugskompetenz nach Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG. 572 Vgl dazu bereits oben Punkt II.C.2. 573 Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 32. 170 ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung zuzulassen bzw im ablehnenden Fall die Zulassung mittels Bescheid zu versagen. Der Zulassungsbescheid hat im Rahmen des Antrags durch Auflagen den Versorgungsauftrag der Gruppenpraxis hinsichtlich des Leistungsangebots (Leistungsvolumen einschließlich Personalausstattung, Leistungsspektrum und Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Sams-, Sonnund Feiertagen sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten)574 zu bestimmen. Der Behörde kommt in diesem rahmen also Ermessen zu, das sich allerdings am Antrag der zu gründenden Gruppenpraxis orientieren muss.575 Die Nichteinhaltung von im Bescheid erteilten Auflagen gemäß Z 3 leg cit stellt eine Berufspflichtverletzung gemäß § 49 Abs 1 ÄrzteG bzw eine zahnärztliche Berufspflichtverletzung dar (§ 52c Abs 7 Satz 2 ÄrzteG und § 26b Abs 6 Satz 2 ZÄG).576 Krauskopf weist zutreffend darauf hin, dass aufgrund der zahlreichen, am Zulassungsverfahren beteiligten Einrichtungen, in der Praxis eine lange Verfahrensdauer zu erwarten sein wird.577 (2) Kriterien zur Feststellung des Bedarfs Nach den Voraussetzungen des § 52c Abs 2 ÄrzteG soll die Zulassung davon abhängig gemacht werden, ob unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Planungen des jeweiligen Regionalen Strukturplänen Gesundheit (RSG) hinsichtlich 1. der örtlichen Verhältnisse (regionale rurale oder urbane Bevölkerungsstruktur und Besiedlungsdichte) und der für die ambulante öffentliche Gesundheitsversorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen, 574 Die Aufzählung scheint erschöpfend zu sein, da der Gesetzgeber die Inhalte der möglichen Auflagen explizit und insofern auch abschließend anführt; so auch Krauskopf, RdM 2011/144. 575 Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 32; der zutreffend darauf hinweist, dass es völlig absurd wäre, wenn der Bedarf an einer Gruppenpraxis festgestellt werden würde, das Projekt dann aber scheitert, weil der Bescheid zB Öffnungszeiten vorschreibt, die die sich in der Gruppenpraxis zusammenschließenden Ärzte nicht einhalten können. 576 Wallner in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, XVIII. Rz 85. 577 Krauskopf, RdM 2011/144. 171 2. des Inanspruchnahmeverhaltens und der Auslastung von bestehenden Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen (hier sind auch die Spitalsambulanzen zu berücksichtigen, was für die Zielsetzung der Entlastung der Spitalsambulanzen durch Gruppenpraxen von besonderer Bedeutung ist), durch Patienten, 3. der durchschnittlichen Belastung bestehender Leistungsanbieter gemäß Z 2 sowie 4. der Entwicklungstendenzen in der Medizin eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann. Der Landeshauptmann hat im Rahmen des Zulassungsverfahrens zunächst ein Ermittlungsverfahren durchzuführen und dabei sowohl ein Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Planungsinstituts einzuholen als auch eine begründete Stellungnahme der jeweiligen Landesgesundheitsplattform über das Vorliegen der zuvor genannten Kriterien seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (§ 52c Abs 3 ÄrzteG).578 Aus der Formulierung, dass das Gutachten „einzuholen“, die Stellungnahme der jeweiligen Landesgesundheitsplattform aber der Entscheidung des Landeshauptmannes „zu Grunde zu legen“ ist, wird in Zusammenschau mit der jüngsten Judikatur des VfGH zu § 54 Abs 1a ZPO,579 abgeleitet, dass der Landeshauptmann nach dem Wortlaut des Gesetzes an die Stellungnahme der Landesgesundheitsplattform gebunden zu sein scheint, soweit das dem Zweck des Gutachtens entspricht und die Grenzen des Art 101 Abs 1 iVm Art 19 Abs 1 B-VG gewahrt sind. Im Sinne der Rspr des VfGH könne die Bindung jedoch immerhin nicht so weit gehen, dass der Landeshauptmann nicht auch offensichtliche Unrichtigkeiten wahrzunehmen berechtigt und verpflichtet wäre.580 578 RV 779 BlgNR XXIV. GP, 21. 579 Der VfGH hat jüngst zu § 54 Abs 1a ZPO, wonach das Kostenverzeichnis vom Richter seiner Entscheidung zugrunde zu legen ist, festgehalten, dass aus der Formulierung "zu Grunde zu legen" abzuleiten sei, dass das Kostenverzeichnis die Grundlage für die gerichtliche Entscheidung bilde, Schreib- oder Rechenfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten vom Gericht allerdings zu korrigieren seien; VfGH 3.12.2010, G 280/09. 580 Krauskopf, RdM 2011/144. 172 (a) Ergebnisse der Planungen des jeweiligen RSG Nach Art 4 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens581 stellt der Österreichische Strukturplan Gesundheit (ÖSG) die verbindliche Grundlage für die integrierte Planung der österreichischen Gesundheitsversorgungsstruktur und dieser wiederum die Rahmenplanung für die stationäre und ambulante Versorgungsplanung in den Regionalen Strukturplänen Gesundheit (RSG) sowie für den Rehabilitationsbereich und die Nahtstellen zum Pflegebereich dar. Die integrierte Versorgungsplanung im Rahmen des RSG sowie Anpassungen, Wartungen und Weiterentwicklungen dieser Planung sind zwischen dem jeweiligen Land und der Sozialversicherung auf Landesebene abzustimmen, insbesondere hinsichtlich Kapazitätsfestlegungen für die Erbringung von Gesundheitsleistungen in allen Sektoren des Gesundheitswesens. Die RSG werden hinsichtlich Aufbau, Mindestinhalt, Struktur und Darstellungsform sukzessive in österreichweit vergleichbarer Form weiterentwickelt. Die RSG sind in geeigneter Weise kundzumachen. Die Krankenanstaltenplanung des RSG ist durch eine Verordnung des jeweiligen Landes zu erlassen. Die RSG bzw die LandesKrankenanstaltenpläne sind Grundlage für die krankenanstaltenrechtliche Bedarfsprüfung bzw für Vertragsabschlüsse der Sozialversicherung. Entsprechende Anpassungen im Krankenanstalten- sowie Sozialversicherungsrechtlich im ist Sozialversicherungsrecht sicherzustellen, dass die sind vorzunehmen. Gesamtvertragspartner im extramuralen Bereich ihre Verhandlungen darauf ausrichten. Bei der Erteilung von Errichtungs- und Betriebsbewilligungen (Bedarfsprüfungsverfahren) sind alle versorgungswirksamen Kapazitäten zu berücksichtigen. Für den Krankenanstaltenbereich sind die RSG also bindend, während sie für die Gesamtvertragsparteien nur eine Richtschnur, nicht aber bindend sind.582 (b) Wesentliche Verbesserung der Versorgung Der Landeshauptmann hat eine Gesellschaft (bzw die Vorgesellschaft) als Gruppenpraxis zuzulassen, wenn mit dieser eine wesentliche Verbesserung der Versorgung im Einzugsgebiet 581 BGBl. I Nr. 199/2013. 582 Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 32; der auch betont dass die RSG der Bundesländer sehr unterschiedlich gestaltet sind, weshalb bundeslandübergreifende Aussagen unmöglich sind. 173 erreicht werden kann. Ob eine solcherart wesentlich bessere Versorgung erreicht werden kann, ist anhand mehrerer ausdrücklich genannter Voraussetzungen (§ 52c Abs 2 Z 1 bis 4 ÄrzteG) festzustellen, die wie folgt zusammengefasst werden können: 1. die örtlichen Verhältnisse; 2. das Inanspruchnahmeverhalten und die Auslastung bestehender Leistungsanbieter und die durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieter (inklusive Spitalsambulanzen) und 3. die Entwicklungstendenzen der Medizin. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Planung des jeweiligen RSG zu prüfen und zu bewerten.583 Wie dies genau zu geschehen hat, sagt das Gesetz nicht. Eine Verbesserung der Versorgung wird aber nach der insoweit übertragbaren Rsp des VwGH zur Bedarfsprüfung nach dem KAKuG für selbständige Ambulatorien dann gegeben sein, wenn die ärztliche Betreuung der Bevölkerung durch das Bestehen der Gruppenpraxis wesentlich erleichtert, beschleunigt, intensiviert oder in anderer Weise wesentlich gefördert wird.584 Weil § 52c ÄrzteG eine „wesentliche“ Verbesserung des Versorgungsangebots verlangt wird, reicht es nicht aus, dass es zu irgendeiner oder bloß zu einer geringen Verbesserung kommt. Der bloße Umstand, dass die geplante Gruppenpraxis im Gegensatz zu den übrigen bestehenden Leistungsanbietern im Einzugsgebiet bspw auch zu Tagesrandzeiten wie Abenden oder an Wochenenden geöffnet haben wird, wird nach Krauskopf noch nicht zum Vorliegen des Bedarfs führen. Notwendig ist vielmehr, dass sich die bestehende Versorgung im Einzugsgebiet der geplanten Wahlarztgruppenpraxis wesentlich verbessert, dh dass im geplanten Einzugsgebiet bisher gravierende Versorgungsdefizite bestanden haben, die durch die Gruppenpraxis abgedeckt werden können. Holzgruber führt als Beispiel an, dass eine Wahlarztgruppenpraxis dann zugelassen werden könne, wenn damit eine Einrichtung leichter erreichbar werde, die moderne 583 Nach Krauskopf mangelt es den Kriterien des § 52c ÄrzteG an dem notwendigen hohen Determinierungsgrad, den der EuGH in der Rs Hartlauer verlangte. Dem Rechtsunterworfenen sei es im Voraus aufgrund des Wortlauts kaum möglich, abzuschätzen, ob sein Antrag zu einem positiven Bescheid auf Zulassung der Gesellschaft als Gruppenpraxis führen wird oder nicht; Krauskopf, RdM 2011/144. 584 So auch Krauskopf, RdM 2011/144; mit Verweis auf VwGH 12.12.2000, 2000/11/0121. 174 medizinische Leistungen anbietet, die bis dato nur in überlasteten Spitalsambulanzen angeboten wurden. 585 (i) Örtliche Verhältnisse Nach § 52c Abs 2 Z 1 ÄrzteG ist im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse586 darauf abzustellen, ob es sich um eine regionale rurale oder urbane Bevölkerungsstruktur und dichte handelt und es sind auch die bestehenden Verkehrsanbindungen zu berücksichtigen. Krauskopf verweist darauf, es sei unklar, wann eine rurale und wann eine urbane Bevölkerungsstruktur vorliegt und welche Konsequenzen dies für eine Bedarfsprüfung haben soll. (ii) Bestehende Leistungsanbieter Weiteres Bedarfskriterium ist das Inanspruchnahmeverhalten der Patienten, die Auslastung und die durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieter, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen. Der Kreis von Leistungsanbietern die für einen Vergleich heranzuziehen sind, definiert das Gesetz nicht. Als vergleichbare Leistungsanbieter kommen grundsätzlich all jene Einrichtungen in Betracht, die mit der Gruppenpraxis und den dort angebotenen Leistungen in Konkurrenz stehen, dh jedenfalls andere Gruppenpraxen, niedergelassene Ärzte und selbständige Ambulatorien, die dieselben sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähigen Leistungen erbringen, sowie – nach den Materialien – die Spitalsambulanzen.587 (iii) Entwicklungstendenzen in der Medizin Auch das letzte zu berücksichtigende Bedarfskriterium formuliert der Gesetzgeber vage, zumal 585 aus dem Gesetzeswortlaut nicht hervorgeht, was von diesem Begriff Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 33; Krauskopf, RdM 2011/144. 586 Krauskopf, verweist hier zutreffend auf das Kriterium der örtlichen Verhältnisse im Rahmen des Apothekenkonzessionsverfahrens nach § 10 ApG, die – allerdings in weitaus detaillierter beschriebener Form – auch bei der Bedarfsprüfung von Apotheken ein wesentliches Kriterium zur Feststellung eines Bedarfs darstellen (§ 10 Abs 3 ApG). Krauskopf, RdM 2011/144. 587 Krauskopf, RdM 2011/144; RV 779 BlgNR XXIV. GP, 21. 175 „Entwicklungstendenzen in der Medizin“ erfasst sein soll. Man wird hier inbesondere auf neue Behandlungsmethoden, neue wissenschaftliche Erkenntnisse über die Entstehung und die Behandlung von Krankheiten und neue technische Geräte zur Behandlung etc Bedacht nehmen müssen. Auch hier kann die Judikatur des VwGH zum Bedarfsprüfungsverfahren für selbstständige Ambulatorien zum Vergleich herangezogen werden. In diesem Sinne ist etwa darauf hinzuweisen, dass das bloße Anbieten einer neuen Behandlungsmethode bislang nicht zwingend zum Vorliegen eines Bedarfs führte.588 c) Rechtsschutzinstrumente Eine Berufungsmöglichkeit ist im Verfahren gemäß §§ 52c ÄrzteG nicht vorgesehen. Das Recht der Beschwerde an die Verwaltungsgerichte (gemäß Art 132 Abs 5 B-VG) sowie der Revision an den VwGH (gemäß Art 133 Abs 8 B-VG) steht gemäß § 52c Abs 4 ÄrzteG hingegen nicht nur den übergangenen Bewerber(n), sondern auch den betroffenen SozVTr, der örtlich zuständigen Landesärztekammer sowie der gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten zu, die nach § 52c Abs 4 ÄrzteG auch Parteistellung iSd § 8 AVG genießen. d) Änderung des Leistungsspektrums der VertragsGruppenpraxis Nach § 52c Abs 6 ÄrzteG bzw § 26b Abs 5 ZÄG hat der Landeshauptmann unter größtmöglicher Schonung wohl erworbener Rechte Bescheide zurückzunehmen oder abzuändern, wenn sich 1. die für die Zulassung maßgeblichen Umstände geändert haben oder 2. nachträglich hervorkommt, dass eine erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat oder 3. die Auflagen des Zulassungsbescheids nach erfolglosem Verstreichen einer zur Einhaltung der Auflagen gesetzten Frist nicht eingehalten werden. 588 VwGH 19.3.1997, 96/11/0320: Dass ein (neues) Gerät die Melanomvorsorge zu verbessern verspricht, vermag für sich allein keinesfalls zu begründen, dass ein Bedarf an der Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums, in dem es zum Einsatz kommen soll, bestehe. Auch an dem erstmaligen Einsatz eines solchen Gerätes in der Stmk vermag kein Bedarf iSd Gesetzes erblickt werden, welcher die Erteilung einer Errichtungsbewilligung rechtfertigt. So auch Krauskopf, RdM 2011/144. 176 Nicht nur für die Genehmigungspflicht, erstmalige sondern Zulassung auch etwa der für Gruppenpraxis wesentliche besteht Änderungen daher des Leistungsangebotes durch bereits bestehende Gruppenpraxen. Das Leistungsangebot betrifft das Leistungsvolumen einschließlich Personalausstattung, das Leistungsspektrum und die Öffnungszeiten sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten der Gruppenpraxis (vgl § 52b Abs 2 ÄrzteG). Jegliche diesbezügliche Änderung erfordert also vorab eine Befassung des Landeshauptmannes, widrigenfalls dieser den Bescheid nach Abs 6 leg cit zurücknehmen oder abändern kann. e) Gesellschafterwechsel Der Gesetzgeber hat sich mit der Thematik des Gesellschafterwechsels nicht beschäftigt. Das ist insofern konsequent, als die Bestimmungen des ÄrzteG das Zulassungsverfahren regeln, also die Frage, ob grundsätzlich Bedarf an einer weiteren Einrichtung zur medizinischen Versorgung der Bevölkerung besteht, nicht hingegen um die Frage, welche Ärzte (Gesellschafter) diese Aufgaben dann konkret wahrnehmen.589 Sofern mit dem Gesellschafterwechsel daher nicht zugleich eine Änderung des Leistungsangebotes verbunden ist (was grundsätzlich etwa bei Aufnahme eines Partners einer bislang in der Gruppenpraxis nicht vertretenen Fachrichtung oder bei einer Erhöhung der Anzahl der Gesellschafter der Fall sein kann) ist dieser nicht dem Zulassungsregime unterworfen. Der Wechsel kann ohne Befassung des Landeshauptmannes in der Ärzteliste und im Firmenbuch vollzogen werden.590 Holzgruber betont, dass bei Vorliegen von Änderungen ohne neuerliche Zulassung die ÖÄK die Eintragung des Gesellschafterwechsels in der Ärzteliste mittels Bescheid zu versagen haben wird.591 589 So auch Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 40. 590 Wallner in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, XVIII. Rz 75; vgl etwa § 11 Wiener Gruppenpraxis-Gesamtvertrag. 591 Vgl auch Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 41; der ausdrücklich nur auf die Zulassung abstellt. 177 V. ZUSAMMENFASSUNG UND KRITIK Vor der 14. ÄrzteG-Novelle waren die Kooperationsmöglichkeiten insofern beschränkt, als neben der Ordinations- und Apparategemeinschaft zwar auch die Gruppenpraxis als Behandlungsgesellschaft zulässig war, den Ärzten aber nur die Rechtsform einer Personengesellschaft, nämlich jene der OG, offenstand. Seit der Novelle können Gruppenpraxen nun auch als Kapitalgesellschaft in der Rechtsform der GmbH gegründet werden. Wien war schon lange Vorreiter bei der Gründung von Gruppenpraxen.592 Nicht nur wurde nach der 14. ÄrzteG-Novelle der Gruppenpraxis-Gesamtvertrag für Wien als erster Gesamtvertrag entsprechend adaptiert, um die Ärzte GmbH ergänzt und per 1.1.2011 neu abgeschlossen, bis zum Sommer 2011 wurden in Wien auch bereits über 60 Gruppenpraxen gegründet,593 was die Gruppenpraxis in Wien grds zum absoluten Erfolgsmodell gemacht hat.594 Der Gesetzgeber war bei der Durchsetzung der Novelle davon ausgegangen, dass auf Grund des neuen Zulassungsregimes, ausgehend von den damals bestehenden 130 Gruppenpraxen, höchstens 35 Gruppenpraxen-Gründungen pro Jahr zu erwarten sind.595 Im Unterschied zur Gruppenpraxis im Allgemeinen erfreut sich die Ärzte-GmbH im Speziellen hingegen auch in Wien keiner besonderen Beliebtheit in der Ärzteschaft.596 Werden Gruppenpraxen neu gegründet, so zieht die Ärzteschaft die OG als Rechtsform der 592 Vgl dazu die Pressemeldung der WGKK aus 2007, WGKK: Wien ist Vorreiter bei Gruppenpraxen, abrufbar unter http://www.wgkk.at/portal27/portal/wgkkportal/content/contentWindow?action=2&viewmode=content&contentid=10007.72 5458. 593 Bis 2007 konnten auf Basis des Gruppenpraxen-Gesamtvertrages konnten 19 Gruppenpraxen (mit rund 50 Ärzten) aufgebaut werden, womit das Bundesland Wien zu diesem Zeitpunkt über rund ein Drittel aller Gruppenpraxen Österreichs verfügte. Kasse und Kammer hatten damals zudem der Vertragsvergabe an zehn weitere Gruppenpraxen zugestimmt. Vgl dazu ebenfalls die erwähnte Pressemeldung der WGKK, abrufbar unter http://www.wgkk.at/portal27/portal/wgkkportal/content/contentWindow?action=2&viewmode=content&contentid=10007.72 5458. 594 Vgl dazu insbesondere die diesbezüglichen Angaben und Zahlen auf der Homepage der Wiener Ärztekammer (http://www.aekwien.at/index.php/aerztlichetaetigkeit/honorare/wgkk/gesamtvertraege-fuer-gruppenpraxen). 595 596 RV 779 BlgNR XXIV. GP, 8. Vgl dazu den Artikel in der Tageszeitung Der Standard vom 20.7.2011, abrufbar unter http://derstandard.at/1310511722185/Aerzte-GmbH-Aerztekammer-mit-Gruppenpraxen-unzufrieden. Damals gab es in es in Wien die erste und bis dahin auch einzige Ärzte-GmbH. 178 GmbH mangels Vorteile in Bezug auf Steuern und Abwicklung idR immer noch vor.597 Die Novelle brachte damit nicht den erhofften Effekt. 597 Vgl dazu oben Punkt II.B.2. Die hier getätigten Überlegungen zur Rechtsformwahl sprechen letztlich ebenfalls für die Rechtsform der OG, es sei denn es handelt sich um eine sehr große Gruppenpraxis mit einer Vielzahl an Gesellschaften, in welchem Fall sich die Gründung einer GmbH im Einzelfall sehr wohl auszahlen kann. 179
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