DAS RECHT DER GRUPPENPRAXIS Eine Analyse berufs

DAS RECHT DER GRUPPENPRAXIS
Eine Analyse berufs-, organisations- und gesellschaftsrechtlicher
Besonderheiten und vertragspartnerrechtlicher Aspekte
Dr. Julia Moser, LL.M. (UCLA)
Wien, Februar 2015
Inhaltsverzeichnis
DAS RECHT DER GRUPPENPRAXIS ................................................................................ 1
Abkürzungsverzeichnis ............................................................................................................ 7
I.
RECHTSGRUNDLAGEN UND ENTWICKLUNG................................................... 10
A.
Allgemeine Bemerkungen ............................................................................................ 10
B.
Rückblick: Von der Ordinations- und Apparategemeinschaft zur Gruppenpraxis ...... 11
1.
ÄrzteG ...................................................................................................................... 11
2.
ASVG ....................................................................................................................... 17
C.
Aktuelle Rechtsgrundlagen .......................................................................................... 18
1.
ÄrzteG ...................................................................................................................... 18
2.
ASVG ....................................................................................................................... 26
II. GESELLSCHAFTS-,
ORGANISATIONS-
UND
BERUFSRECHTLICHE
RAHMENBEDINGUNGEN ................................................................................................. 28
A.
Allgemeine Bemerkungen ............................................................................................ 28
1.
Ordinations- und Apparategemeinschaft (Gemeinschaftspraxen) ........................... 28
a)
Beschäftigung von gemeinsamem Personal und Einkaufsgesellschaften........................ 29
b)
Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Nicht-Ärzten ...................................................... 30
c)
Bloße Wirtschaftsgemeinschaft ....................................................................................... 31
d)
Ordinations- und Apparategemeinschaften in der Praxis ................................................ 31
2.
B.
Gruppenpraxen ......................................................................................................... 32
Gesellschaftsrechtliche Grundlagen ............................................................................. 35
1.
Allgemeine Bemerkungen ........................................................................................ 35
2.
Überlegungen zur Rechtsformwahl .......................................................................... 36
a)
Offene Gesellschaft.......................................................................................................... 39
2
b)
C.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung ............................................................................ 41
Gesellschaftsrechtliche Besonderheiten für Ärztegesellschaften ................................. 43
1.
Überblick .................................................................................................................. 43
2.
Vorgesellschaft ......................................................................................................... 46
3.
Firma der Gruppenpraxis ......................................................................................... 46
a)
Allgemeine Bemerkungen ............................................................................................... 46
b)
Besonderheiten für die Firma einer Ärztegesellschaft ..................................................... 48
c)
Firmenkontinuität............................................................................................................. 49
4.
Offene Gesellschaft ................................................................................................. 49
(2)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung ................................................................... 50
(Berufs)Sitz der Gruppenpraxis ............................................................................... 51
a)
Sitz ................................................................................................................................... 51
b)
Berufssitz ......................................................................................................................... 51
5.
(1)
Zweitordinationen und Mehrfachmitgliedschaften in Gruppenpraxen ................... 52
(2)
Standorte ................................................................................................................. 54
Gesellschaftszweck und Unternehmensgegenstand ................................................. 55
a)
Verwaltung des Gesellschaftsvermögens ........................................................................ 55
b)
Ausübung von Tätigkeiten im Rahmen der Berufsbefugnis ............................................ 56
c)
Unternehmensgegenstand der Gruppenpraxis ................................................................. 57
6.
7.
(1)
Gesellschafter ........................................................................................................... 58
a)
Anzahl von Gesellschaftern ............................................................................................. 58
b)
Nur Ärzte oder Zahnärzte ................................................................................................ 59
c)
Gesellschafterwechsel ...................................................................................................... 60
(1)
Gesellschaftsrechtliche Aspekte.............................................................................. 60
(2)
Kassenvertragsrechtliche Aspekte .......................................................................... 62
d)
Einstellung oder Untersagung der Berufsausübung......................................................... 62
e)
Tod eines Gesellschafters ................................................................................................ 63
f)
Übertragene Gesellschaftsrechte...................................................................................... 64
Geschäftsführung und Vertretung ............................................................................ 65
3
a)
Gesellschafter-Geschäftsführer und Fremd-Geschäftsführer .......................................... 65
b)
Geschäftsführungs- und Vertretungsregelung im Gesellschaftsvertrag .......................... 66
c)
Abberufung und Entzug der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis .................... 67
d)
Erteilung von Prokura und Handlungsvollmacht............................................................. 68
e)
Abschluss von Behandlungsverträgen ............................................................................. 68
f)
Exkurs: Abschluss des Kassenvertrages .......................................................................... 69
8.
D.
Auflösung der Gesellschaft ...................................................................................... 70
Berufs- und Organisationsrechtliche Besonderheiten für Ärztegesellschaften ............ 72
1.
Berufsbefugnis ......................................................................................................... 72
2.
Freie Arztwahl .......................................................................................................... 73
3.
Keine Einschränkung der selbständigen Berufsausübung ....................................... 74
4.
Einhaltung der (standesrechtlichen) Bestimmungen des ÄrzteG ............................. 74
5.
Anstellung von ärztlichem und nichtärztlichem Personal ........................................ 75
a)
Anstellung von ärztlichem Personal ................................................................................ 76
b)
Anstellung von nichtärztlichem Personal ........................................................................ 78
6.
Berufshaftpflicht....................................................................................................... 80
III. VERTRAGSPARTNERRECHTLICHE ASPEKTE.................................................. 84
A.
Allgemeine Bemerkungen ............................................................................................ 84
1.
Pflichtversicherungsprinzip und Sachleistungsprinzip ............................................ 84
2.
Sachleistungsprinzip................................................................................................. 87
3.
Kostenerstattungsprinzip .......................................................................................... 89
B.
Grundlagen des Kassenvertragsrechts (Gesamt- und Einzelverträge) ......................... 90
1.
Rechtsgrundlagen im ASVG .................................................................................... 90
2.
Gesamtverträge......................................................................................................... 91
a)
Der Abschluss des Gesamtvertrages ................................................................................ 91
4
b)
Die Rechtsnatur des Gesamtvertrages ............................................................................. 92
c)
Der Inhalt des Gesamtvertrages ....................................................................................... 97
(1)
(a)
Allgemeine Bemerkungen .................................................................................. 97
(b)
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Stellenplansystem ....................... 100
(2)
Investitionsabgeltung ............................................................................................ 108
(3)
Auswahl der Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen .................................... 109
(4)
Honorarordnung .................................................................................................... 112
(a)
Allgemeine Bemerkungen ................................................................................ 112
(b)
Honorarordnung für Vertrags-Gruppenpraxen ................................................. 113
(c)
Elektronische Diagnose- und Leistungsdokumentation ................................... 114
(5)
d)
Der Stellenplan ........................................................................................................ 97
Spezifische Versorgungsaufgaben ........................................................................ 114
Die Instrumente der Streitschlichtung ........................................................................... 115
(1)
Allgemeine Bemerkungen ..................................................................................... 115
(2)
Die Landesschiedskommissionen ......................................................................... 117
(3)
Die Bundesschiedskommission ............................................................................. 118
e)
Der Beginn und die Beendigung des Gesamtvertrages ................................................. 120
f)
Der vertragslose Zustand ............................................................................................... 122
(1)
(a)
Allgemeine Bemerkungen und Stand der Lehre ............................................... 124
(b)
Sonder-Einzelvertrag nach § 342a ASVG ........................................................ 128
(2)
3.
Die Zulässigkeit von Vereinbarungen während des vertragslosen Zustands ........ 124
Neuabschluss von Einzelverträgen nach Beendigung........................................... 130
Einzelvertrag .......................................................................................................... 132
a)
Der Inhalt des Einzelvertrages ....................................................................................... 132
b)
Die Rechtsnatur des Einzelvertrages ............................................................................. 134
c)
Die Beendigung des Einzelvertrages ............................................................................. 139
d)
Der Abschluss eines befristeten Einzelvertrages ........................................................... 142
e)
Der Abschluss eines Einzelvertrages unter einer Resolutivbedingung ......................... 149
f)
Die Instrumente der Streitschlichtung ........................................................................... 150
(1)
Die Paritätischen Schiedskommissionen............................................................... 150
IV. DAS NEUE ZULASSUNGSREGIME ....................................................................... 153
A.
Überblick und Historie ............................................................................................... 153
B.
Gründung und Zulassung als Gruppenpraxis ............................................................. 155
5
1.
Überblick ................................................................................................................ 155
2.
Gründung ................................................................................................................ 157
3.
„Zulassungsverfahren“ für Vertrags-Gruppenpraxen (§ 52b ÄrzteG) ................... 160
a)
Neugründung einer Vertrags-Gruppenpraxis................................................................. 160
b)
Gesellschafterwechsel in der Vertrags-Gruppenpraxis.................................................. 163
(1)
c)
Exkurs: Gesellschafterwechsel am Beispiel des Wiener Gesamtvertrages........... 165
Erweiterung der Vertrags-Gruppenpraxis ...................................................................... 166
(1)
d)
4.
V.
Exkurs: Upgrading nach dem Wiener Gesamtvertrag .......................................... 167
Exkurs: Ausscheiden aus der Vertrags-Gruppenpraxis ................................................. 168
Zulassungsverfahren für Wahlarztgruppenpraxen (§ 52c ÄrzteG) ........................ 168
a)
Allgemeine Bemerkungen zum Wahlarztsystem ........................................................... 168
b)
Zulassungsverfahren ...................................................................................................... 170
(1)
Allgemeine Bemerkungen ..................................................................................... 170
(2)
Kriterien zur Feststellung des Bedarfs .................................................................. 171
(a)
Ergebnisse der Planungen des jeweiligen RSG ................................................ 173
(b)
Wesentliche Verbesserung der Versorgung ...................................................... 173
(i)
Örtliche Verhältnisse ........................................................................................ 175
(ii)
Bestehende Leistungsanbieter .......................................................................... 175
(iii)
Entwicklungstendenzen in der Medizin .......................................................... 175
c)
Rechtsschutzinstrumente ............................................................................................... 176
d)
Änderung des Leistungsspektrums der Vertrags-Gruppenpraxis .................................. 176
e)
Gesellschafterwechsel .................................................................................................... 177
ZUSAMMENFASSUNG UND KRITIK .................................................................... 178
6
Abkürzungsverzeichnis
aA
AB
Abs
Art
BGBl
Bgld
BlgNR
BSK
BVA
bzw
dh
EG
etc
EU
EuGH
EWG
f (ff)
Fn
FS
GKK
GP
hA
hL
hM
Hrsg
idF
idgF
idR
idS
insb
iS
iSd
iSv
iVm
krit
KVTr
LBK
anderer Ansicht
Ausschussbericht
Absatz
Artikel
Bundesgesetzblatt
Burgenland, burgenländisch, -e
Beilage(n) zu den stenographischen Protokollen
Nationalrates
Bundesschiedskommission
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
beziehungsweise
das heißt
Europäische Gemeinschaft
et cetera
Europäische Union
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
und der (die) folgende(n)
Fußnote
Festschrift
Gebietskrankenkasse
Gesetzgebungsperiode
herrschende Auffassung
herrschende Lehre
herrschende Meinung
Herausgeber
in der Fassung
in der geltenden Fassung
in der Regel
in diesem Sinne
insbesondere
im Sinne
im Sinne der (des)
im Sinne von
in Verbindung mit
kritisch, -e
Krankenversicherungsträger
Landesberufungskommission
des
7
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LSK
mAn
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N.N.
NÖ
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OGH
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RV
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Tir
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va
vs
VAEB
verb
VfGH
Vgl
VO
VwGH
Wr
zB
littera, Buchstabe
Landesschiedskommission
meiner Ansicht nach
meines Erachtens
mit weiteren Nachweisen
Name unbekannt
Niederösterreich, niederösterreichisch, -e
Nationalrat
Nummer
Oberster Gerichtshof
Oberlandesgericht
Oberösterreich, oberösterreichisch, -e
Reichsgesetzblatt
Richtlinie
Randnummer
Rechtssache
Rechtsprechung
Regierungsvorlage
Randziffer, -zahl
sogenannt, -e, -er, -es
Sozialversicherungsträger
Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich
Steiermark, steiermärkisch, -e
ständige, -n Rechtsprechung
Sozialversicherung
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
Sozialversicherungsanstalt der Bauern
Tirol
und Andere, -r, -s
unter Umständen
vor allem
versus
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau
verbunden, -e
Verfassungsgerichtshof
Vergleich, -e
Verordnung
Verwaltungsgerichtshof
Wiener
zum Beispiel
8
Zif
zT
Ziffer
zum Teil
9
I. RECHTSGRUNDLAGEN UND ENTWICKLUNG
A. Allgemeine Bemerkungen
Grundsätzlich unterscheidet das Gesetz drei Formen der ärztlichen Berufsausübung, nämlich
jene als niedergelassener Arzt mit Ordinationsstätte (§ 45 ÄrzteG), als Wohnsitzarzt (§ 47
ÄrzteG) oder aber als angestellter Arzt im Rahmen einer Krankenanstalt (§ 46 ÄrzteG;
unselbständige Berufsausübung). Unter freiberuflicher Berufsausübung iSd ÄrzteG wird
sowohl die Tätigkeit als niedergelassener Arzt mit Ordinationsstätte wie auch die Tätigkeit als
Wohnsitzarzt verstanden.1 Darüber hinaus ist die selbständige Berufsausübung nunmehr auch
bestimmten Vereinigungen von freiberuflich tätigen Ärzten in Behandlungsgesellschaften
(den sog „Gruppenpraxen“) gestattet.
Für die Vereinigung freiberuflich tätiger Ärzte werden im ÄrzteG (bzw für Zahnärzte im
ZÄG) zwei verschiedene Assoziationsformen vorgesehen, einerseits nämlich eine
Vergesellschaftung
von
Betriebsmitteln
(zur
gemeinsamen
Nutzung
von
Ordinationsräumlichkeiten und/oder von medizinischen Geräten) in einer sog „Ordinationsund Apparategemeinschaft“ (§ 52 ÄrzteG, § 25 ZÄG)2. Die Ordinations- und
Apparategemeinschaft ist ein bloß loser Zusammenschluss mehrerer Ärzte und wird auch als
Gemeinschaftspraxis bezeichnet. Sie ist nicht zur selbständigen Ausübung des ärztlichen
Berufs berechtigt.
Ferner können sich freiberuflich tätige Ärzte andererseits auch zu einer sog „Gruppenpraxis“
zusammenschließen. Im Unterschied zur Ordinations- und Apparategemeinschaft ist die
Gruppenpraxis nicht nur ein loser Zusammenschluss zur gemeinsamen Nutzung von
Betriebsmitteln, sondern ein echter Zusammenschluss zum Betrieb einer (zahn-)ärztlichen
Ordination. Die Erbringung der ärztlichen Leistungen selbst erfolgt im Rahmen und durch die
Gesellschaft (§ 52a ÄrzteG, § 26 ZÄG)3. Die Gruppenpraxis ist also zur selbständigen
1
Vgl zu alledem Wallner in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, XVIII. Rz 68 ff.
2
In der Terminologie der RV der 2. Ärztegesetz-Novelle, mit der gesetzliche Grundlage der Gruppenpraxis geschaffen
wurde, „Wirtschaftsgesellschaften“; vgl RV 629 BlgNR XXI. GP, 54.
3
„Behandlungsgesellschaften“, die selbst Träger der (zahn-)ärztlichen Berufsbefugnis sind; vgl RV 629 BlgNR XXI. GP, 54.
10
Ausübung des (zahn)ärztlichen Berufs berechtigt. Die Zusammenarbeit von Ärzten im
Rahmen von Gruppenpraxen war standespolitisch immer als Gegenstück zu den
Spitalsambulanzen oder den Instituten (selbständigen Ambulatorien) gedacht.4
Die Gruppenpraxis unterscheidet sich von einer Gemeinschaftspraxis also wesentlich
dadurch, dass die Gruppenpraxis selbst als Rechtsperson (mit eigener Rechtspersönlichkeit)
und als Träger von Rechten und Pflichten auftritt. Sie kann etwa Mietverträge für
Ordinationsräumlichkeiten abschließen, Dienstverträge mit (Fach-)Personal eingehen oder
auch Verbrauchsmaterialien und medizinische Geräte anschaffen. Bei Gemeinschaftspraxen
hingegen tritt die Gemeinschaftspraxis nach außen, beispielsweise gegenüber dem Patienten,
nicht in Erscheinung. Als Rechtsperson tritt immer nur der jeweilige Arzt bei vollständiger
Wahrung der Eigenverantwortlichkeit auf.
Bis zur schrittweisen Umsetzung der seit Jahrzehnten existierenden Bestrebungen und
gesundheitspolitischen Forderungen der Ärzteschaft nach der Schaffung rechtlicher
Grundlagen, die es Ärzten ermöglichen, sich zu solchen Behandlungsgesellschaften
zusammen zu schließen und in dieser Assoziation dem Patienten gegenüber, also
außenwirksam, als berufsbefugte Gemeinschaft aufzutreten, war es allerdings ein weiter Weg,
der nachfolgend kurz umrissen werden soll.5
B. Rückblick: Von der Ordinations- und Apparategemeinschaft zur
Gruppenpraxis
1. ÄrzteG
Die Assoziationsform der Ordinations- und Apparategemeinschaft existiert grundsätzlich
bereits seit der ÄrzteG-Novelle 1974 (BGBl 1974/4601).6 Nach der Wiederverlautbarung des
ÄrzteG 1984 fand sich die entsprechende Regelung zunächst in § 23 ÄrzteG 19847, später und
4
Vgl dazu insb die diesbezüglichen Ausführungen auf der Homepage der Ärztekammer für Wien, abrufbar unter
http://www.aekwien.at/index.php/aerztlichetaetigkeit/honorare/wgkk/gesamtvertraege-fuer-gruppenpraxen.
5
Vgl dazu etwa Langer, Anwendungsprobleme des Gruppenpraxisrechts, Dissertation (2004), 1 ff.
6
Karollus, in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht XXII., Rz 2.
7
§ 23 Abs 1 ÄrzteG idF BGBl. Nr. 314/1987: „Die Zusammenarbeit von freiberuflich tätigen Ärzten im Sinne des § 22 Abs 2
kann bei Wahrung der Eigenverantwortlichkeit eines jeden Arztes auch in der gemeinsamen Nutzung von Ordinationsräumen
11
auch heute noch in § 52 des ÄrzteG 1998.8 Mit der Schaffung eines eigenen Gesetzes über die
Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztegesetz – ZÄG)9
wurden die Regelungen über die Ordinations- und Apparategemeinschaft auch in § 25 ZÄG
übernommen.
Die ursprünglich vorgesehene Beschränkung der Zulässigkeit der Ordinations- und
Apparategemeinschaften auf reine Innengesellschaften10 hob der VfGH 1996 als
verfassungswidrig auf. Nach Ansicht des VfGH fehlte eine sachliche Rechtfertigung des
Ausschlusses freiberuflich tätiger Ärzte von jeder Art von Außengesellschaft auch zum
Zweck der Einrichtung und zum Betrieb von Ordinations- und Apparategemeinschaften. Der
einschränkenden Bestimmung des § 23 Abs 1 letzter Satz ÄrzteG (idF BGBl. Nr. 314/1987)
komme jene Bedeutung zu, dass alle mit der gemeinsamen Nutzung von Ordinationsräumen
und medizinischen Geräten verbundenen Tätigkeiten, und damit auch diejenigen, die über die
freiberufliche Tätigkeit iSd § 22 Abs 2 ÄrzteG, dh die persönliche und unmittelbare
Ausübung des ärztlichen Berufes hinausgehen, nicht im Wege einer nach außen in
Erscheinung tretenden Gesellschaft vorgenommen werden dürfen. Die Bestimmung schließe
aus, dass Ordinations- und Apparategemeinschaften im Verhältnis zu Vermietern von
Ordinationsräumen und Verkäufern medizinischer Geräte als Gesellschaft in Erscheinung
treten. Damit untersage die Bestimmung nicht nur die Bildung von Ärztegesellschaften, die in
(Ordinationsgemeinschaft) und/oder von medizinischen Geräten (Apparategemeinschaft) bestehen. Eine solche
Zusammenarbeit darf jedoch nach außen hin nicht als Gesellschaft in Erscheinung treten.“ Abs 2 leg cit lautete:
„Ordinations- und Apparategemeinschaften dürfen nur zwischen den im Abs 1 genannten Ärzten begründet werden. Die
Tätigkeit der Gemeinschaft muß ausschließlich als freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 22 Abs 2 anzusehen sein, und es
muß jeder einzelne Arzt im Rahmen der Gemeinschaft freiberuflich im Sinne des § 22 Abs 2 tätig werden.“ Die
Einschränkung in Abs 1 leg cit, wonach eine Zusammenarbeit in einer Ordinations- und/oder Apparategemeinschaft nicht
nach außen hin als Gesellschaft in Erscheinung treten dürfe, wurde nach dem Erkenntnis des VfGH vom 1.3.1996, G 1279,
1280/95-9 mit BGBl. Nr. 204/1996 aufgehoben.
8
Nach § 52 Abs 1 ÄrzteG kann die Zusammenarbeit von freiberuflich tätigen Ärzten im Sinne des § 49 Abs 2 ÄrzteG bei
Wahrung der Eigenverantwortlichkeit eines jeden Arztes auch in der gemeinsamen Nutzung von Ordinationsräumen
(Ordinationsgemeinschaft) und/oder von medizinischen Geräten (Apparategemeinschaft) bestehen. Nach der geltenden
Rechtslage dürfen Ordinations- und Apparategemeinschaften auch zwischen den im Abs 1 leg cit genannten Ärzten und einer
Gruppenpraxis in der Rechtsform einer offenen Gesellschaft begründet werden.
9
BGBl. I Nr. 126/2005.
10
§ 23 Abs 1 letzter Satz ÄrzteG idF BGBl. Nr. 314/1987.
12
Wirklichkeit (nicht bloß Ordinations- und Apparategemeinschaften sondern vielmehr) Heilund Pflegeanstalten sind, sondern auch – und nur darum gehe es – die Bildung von
Gesellschaften bloß zum Zweck der Einrichtung und zum – technischen – Betrieb von
Ordinations- und Apparategemeinschaften. Gerade das aber hat der VfGH in seinem
Prüfungsbeschluss für unsachlich erachtet. Im Einleitungsbeschluss hatte der VfGH
ausgeführt, dass es zwar einsichtig sei, dass – wie aus den Bestimmungen über die Ärzteliste
(§11a ÄrzteG idF BGBl. Nr. 314/1987) hervorgehe – nur physische Personen die Möglichkeit
haben, den Beruf des Arztes auszuüben, und dass der Arzt, wie § 22 Abs 2 ÄrzteG anordnet,
„seinen Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Ärzten,
auszuüben“ habe. Ein völlig undifferenziertes Verbot der Bildung einer Außengesellschaft,
wie es der letzte Satz des § 23 Abs 1 ÄrzteG idF BGBl. Nr. 314/1987 verfügte, schließe aber
auch aus, dass Ärzte anderen Personen als Patienten, also zB Teilnehmern am
Wirtschaftsleben wie etwa Vermietern von Ordinationsräumen oder Verkäufern von (teuren)
medizinischen Geräten gegenüber als Gesellschaft auftreten können. Der VfGH betonte: „Der
Verfassungsgerichtshof übersieht nicht, dass Literaturstimmen zufolge (...) die in Prüfung
gezogene Regelung im Interesse der Sozialversicherungsträger liegt, da diese die Teilhabe
von Ärztegesellschaften am Vertragsarztsystem befürchten. Es ist nämlich (...) davon
auszugehen, dass selbst dann, 'wenn Ärztegesellschaften als Außengesellschaften vom
Standpunkt des ÄrzteG aus zulässig sein sollten,' dies noch nicht bedeutet, 'dass die
Sozialversicherung Ärztegesellschaften in ihr Vertragsarztsystem einbinden müsste oder dass
Vertragsärzte, die einer Ärztegesellschaft angehören, die Mitgesellschafter gleichsam zu
'stillen Teilhabern' des Kassenvertragsarztes machen dürften'. Im Lichte dieser Erwägungen
scheint auch die Interessenlage der Sozialversicherungsträger keine ausreichende sachliche
Rechtfertigung für das mit der in Prüfung gezogenen Regelung anscheinend verfügte
generelle Verbot der Bildung von nach außen auftretenden Gesellschaften zu bieten, da mit
einer eingeschränkten Regelung ein adäquater Interessenausgleich möglich sein dürfte.“11
Der
VfGH
erachtete
die
Beschränkung
der
Zulässigkeit
der
Ordinations-
und
Apparategemeinschaften auf reine Innengesellschaften in § 23 Abs 1 letzter Satz ÄrzteG idF
BGBl. Nr. 314/1987 für gleichheitswidrig, hob diese daher mit Wirkung zum 1.4.1997 auf
und ebnete damit letztlich auch den Weg zur Schaffung einer neuen Assoziationsform,
11
VfGH 1.3.1996, G1279/95; G1280/95 = VfSlg 14.444, mwN.
13
nämlich jener der Gruppenpraxis, die dann auch die (zahn)ärztliche Berufsausübung als
solche umfassen sollte.12
Durch die Aufhebung der Einschränkung auf Innengesellschaften wurde zwar die Möglichkeit
eröffnet, Ordinations- und Apparategemeinschaften zu gründen und diese Form der
Zusammenarbeit von Ärzten auch nach außen hin als Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr
offen zu legen. Trotzdem blieb die neue Rechtslage aber insofern unzulänglich, als solche
Gemeinschaften
lediglich
als
Wirtschaftsgesellschaften13,
nicht
aber
als
Behandlungsgesellschaften geführt werden und daher auch nicht Träger der ärztlichen oder
zahnärztlichen Berufsbefugnis sein konnten.14
Dem lange bestehenden Bedürfnis der Ärzteschaft, sich – wie bei den anderen freien Berufen
bereits seit vielen Jahren üblich – gesellschaftsrechtlich zur Berufsausübung zusammen zu
schließen, wurde mit der 2. Ärztegesetz-Novelle15 schließlich Rechnung getragen. Der
wesentliche Teil der Novelle betraf die Schaffung der gesetzlichen Voraussetzungen eines
solchen gesellschaftsrechtlichen Zusammenschlusses in der Gruppenpraxis (§§ 52 a und 52b
ÄrzteG) sowie jener zur Teilnahme der Gruppenpraxen am Vertragsarztsystem durch
entsprechende
Anpassungen
des
ASVG.16
Im
Gegensatz
zu
den
bisherigen
Gemeinschaftspraxen, die lediglich Innengesellschaften ohne Außenwirkung waren und die
an der unmittelbaren Vertragsbeziehung des einzelnen Arztes zu seinen Patienten nichts
änderten, sowie im Gegensatz zu den Apparate- und Ordinationsgemeinschaften, die zwar
Außenwirkungen entfalteten, wie erwähnt aber lediglich Wirtschaftsgesellschaften (Ein- und
Verkauf medizinisch-technischer Geräte usw) waren, sollten die Gruppenpraxen nach der
Vorstellung
des
Gesetzgebers
erstmals
auch
die
Möglichkeit
von
echten
Behandlungsgesellschaften eröffnen. Die Gruppenpraxis war daher von Anfang an selbst
12
VfGH 1.3.1996, G1279/95; G1280/95 = VfSlg 14.444. Vgl §§ 52a f ÄrzteG 1998 idF BGBl. I Nr. 110/2001; § 26 ZÄG idF
BGBl. I Nr. 126/2005.
13
Aussengesellschaften konnten auch nach dem Erkenntnis VfSlg 14.444 zur Errichtung und zum Betrieb gegründet werden,
sie konnten aber nicht gegenüber Patienten als solche auftreten.
14
Vgl RV 629 BlgNR XXI. GP, 54.
15
BGBl. I Nr. 110/2001.
16
Siehe dazu die parallele 58. Novelle zum ASVG, BGBl. I. 2001/99; dazu sogleich unten I.B.2.
14
Träger der ärztlichen oder zahnärztlichen Berufsbefugnis und als solche zur Ausübung des
ärztlichen bzw zahnärztlichen Berufes berechtigt, sodass mit dieser sowohl der
Behandlungsvertrag mit dem Patienten, als auch der Kassenvertrag mit den SozVTr
geschlossen werden konnte.
Ziel
und
Zweck
der
Novelle
war
einerseits
die
Entlastung
des
stationären
Krankenanstaltensektors durch flexible ambulante Einrichtungen und andererseits das
Schließen von Versorgungslücken insbesondere im ländlichen Bereich samt wesentlich
besserer Erreichbarkeit (konzentrierte ärztliche Versorgung, sowohl am fachärztlichen als
auch am allgemeinmedizinischen Sektor; Nacht- und Notdienste; Wochenendbereitschaft etc).
Die rechtlichen Grundzüge der Gruppenpraxis in der Ursprungsform iSd 2. ÄrztegesetzNovelle könne wie folgt dargestellt werden:
-
Als zulässige Gesellschafts- bzw Rechtsform der außenwirksamen Gruppenpraxis
stellte der Gesetzgeber mit der 2. Ärztegesetz-Novelle17 zunächst nur jene der
Offenen Erwerbsgesellschaft (OEG) iSd § 1 EEG18 zur Verfügung. Dies als
Abgrenzung
zu
den
Krankenanstalten19
in
der
Betriebsform
selbständiger
Ambulatorien und zur Betonung der persönlichen und eigenverantwortlichen
Berufsausübung.
-
Die Erwerbsgesellschaft konnte nur durch berufsbefugte Gesellschafter (zur
selbständigen Berufsausübung befugte Ärzte und Dentisten) und nicht durch dritte
Personen tätig werden. Andere Personen, auch nicht Angehörige der anderen
freiberuflich ausübbaren Gesundheitsberufe, durften der Gruppenpraxis nicht als
Gesellschafter angehören und auch nicht am Umsatz oder Gewinn beteiligt sein. Dies
gestattete dem Patienten die für den niedergelassenen Bereich typische freie Arztwahl
und förderte durch diese individuelle Beziehung zwischen Arzt und Patient das für den
Genesungsprozess so wichtige persönliche Vertrauensverhältnis.
17
BGBl. I Nr. 110/2001.
18
Erwerbsgesellschaftengesetz (EEG), BGBl. Nr. 257/1990; aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005.
19
Zu Abgrenzung von Gruppenpraxen und Krankenanstalten siehe etwa Holzgruber in Holzgruber/Hübner-
Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 27.
15
-
Für eine Gruppenpraxis waren mindestens zwei Gesellschafter notwendig. Im Falle
des Ausscheidens eines der beiden Gesellschafter wurde die Gruppenpraxis wieder zur
„einfachen Ordination“.
-
Jeder Gesellschafter war zwingend alleine zur Vertretung und Geschäftsführung
befugt. Die vorübergehende Einstellung oder Untersagung der Berufsausübung
änderte nichts an der Zugehörigkeit zur Gesellschaft, hinderte den betroffenen
Gesellschafter aber an der Vertretung und an der Geschäftsführung.
-
Alle Gesellschafter mussten ihre Rechte im eigenen Namen und für eigene
Rechnung
innehaben;
die
treuhändige
Übertragung
und
Ausübung
von
Gesellschaftsrechten war unzulässig.
-
Die Tätigkeit der Gesellschaft musste auf die Ausübung des ärztlichen Berufes
einschließlich der erforderlichen Hilfstätigkeiten (assistierende Tätigkeit von
anderen Gesundheitsberufen sowie die mit dem Berufssitz der Gruppenpraxis
notwendig verbundenen administrativen Betriebsaufgaben, etwa alle mit der
Betriebsführung
verbundenen
Maßnahmen,
zB
Aufgaben
als
Dienstgeber,
Verpflichtungen im Rahmen von Mietverträgen usw) und die Verwaltung des
Gesellschaftervermögens beschränkt sein.
-
Eine Gruppenpraxis konnte nur einen Berufssitz im Bundesgebiet haben, wobei jeder
Sitz einer Gruppenpraxis gleichzeitig auch Berufssitz der an ihr beteiligten Ärzte sein
musste. Die Beteiligung an einer Gruppenpraxis konsumierte einen der beiden
erlaubten Berufssitze niedergelassener Ärzte (§ 45 Abs 3 ÄrzteG). Gruppenpraxen mit
identen Gesellschaftern durften nur an einem Standort gegründet werden.20
Eine weitere marginale Anpassung der Regelungen über die Gruppenpraxis erfolgte mit
1.1.2007. An die Stelle der Rechtsform der OEG iSd § 1 EEG trat die Offene Gesellschaft
(OG) iSd § 105 UGB.21
20
RV 629 BlgNR XXI. GP, 54 f.
21
Vgl BGBl. I Nr. 122/2006.
16
2. ASVG
Eine gleichzeitig mit der 2. Ärztegesetz-Novelle22 durchgeführte Änderung des ASVG
ermöglichte Gruppenpraxen schließlich den Abschluss von Kassenverträgen. Die Teilnahme
der neu geschaffenen Gruppenpraxen am Kassenvertragsrecht wurde mit der 58. Novelle zum
ASVG23 geschaffen. Die Beziehungen der SozVTr (des Hauptverbandes) zu den Ärzten,
Dentisten, Hebammen, Apothekern, Krankenanstalten und anderen Vertragspartnern regelt
der 6. Abschnitt des ASVG (§§ 338 ff ASVG). Mit der Novelle wurden Gruppenpraxen nach
den §§ 52a und 52b ÄrzteG daher als potentielle Vertragspartner der SozVTr aufgenommen
(§ 338 Abs 1 ASVG).
Schon damals wurde betont, dass im Rahmen der Vollziehung des Krankenanstaltenrechts24
darauf zu achten sein wird, ob durch das Ausmaß an Organisation eine als „Gruppenpraxis“
bezeichnete ärztliche Behandlungseinrichtung nicht tatsächlich bereits eine Krankenanstalt
darstellt.25
Für Gruppenpraxen sollten eigene Gesamtverträge26 mit den KVTr abgeschlossen werden.27
Seit dem 1.1.2004 besteht in Wien auch gesamtvertraglich die Möglichkeit, VertragsGruppenpraxen zu gründen.28
22
BGBl. I Nr. 110/2001.
23
BGBl. I Nr. 2001/99.
24
„Heil- und Pflegeanstalten” gemäß Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG, dh Grundsatzgesetzgebung durch den Bund,
Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung durch die Länder.
25
RV 629 BlgNR XXI. GP, 40.
26
Der Gesamtvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag iSd § 338 ASVG, der die Beziehungen zwischen den KVTr und den
freiberuflich tätigen Ärzten regelt (§ 341 Abs 1 ASVG).
27
28
Siehe dazu Langer, Anwendungsprobleme des Gruppenpraxisrechts, Dissertation (2004), 18 f.
Siehe
dazu
den
Gruppenpraxisgesamtvertrag
vom
1.1.2004,
abrufbar
unter
http://www.aekwien.at/index.php/aerztlichetaetigkeit/honorare/wgkk/gesamtvertraege-fuer-gruppenpraxen.
17
C. Aktuelle Rechtsgrundlagen
1. ÄrzteG
Die mit der 2. ÄrzteG-Novelle29 (2001) geschaffene ärztliche Gruppenpraxis erfuhr mit der
14. Ärzte-G-Novelle30 (2010) eine grundlegende Neupositionierung im Rahmen der
ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung. Durch § 52a Abs 1 Z 2 ÄrzteG wurde die
Möglichkeit der Gründung und Führung einer Gruppenpraxis auch in der Rechtsform der
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Ärzte-GmbH) eröffnet. In diesem Zusammenhang
ist allerdings zu betonen, dass es auch schon bisher Möglichkeiten der ärztlichen Kooperation
in Form einer GmbH gab (nämlich für Röntgeninstitute ebenso wie für die eingangs
genannten Ordinations- und Apparategemeinschaften zur gemeinsamen Nutzung von
Ordinationsräumen und/oder von medizinischen Geräten).31 Die Möglichkeit der ÄrzteGmbH existiert neben der weiterhin bestehenden Variante, die Gruppenpraxis als Ärzte-OG
in der Rechtsform der OG zu betreiben.
Ein weiterer relevanter Unterschied zur Rechtslage bis zur 14. ÄrzteG-Novelle32 ist, dass sich
nunmehr auch fachfremde Ärzte zur Gruppenpraxis zusammenschließen können. Die
ursprünglich bestehende Möglichkeit der Etablierung von „gemischten“ Gruppenpraxen mit
Ärzten und Angehörigen des zahnärztlichen Berufes ist in der aktuellen Fassung des ÄrzteG
hingegen nicht mehr vorgesehen.
Die relevanten berufsrechtlichen Regelungen über die Zusammenarbeit zwischen Ärzten im
Rahmen von Gruppenpraxen finden sich in §§ 52a bis 52c ÄrzteG und §§ 26 bis 26c ZÄG,
wobei der Fokus dieses Werks auf den ärztegesetzlichen Bestimmungen liegt, von denen sich
die relevanten Regelungen des ZÄG auch nur unwesentlich unterscheiden.
29
BGBl. I Nr. 110/2001 idF BGBl. I Nr. 114/2002.
30
Bundesgesetz zur Stärkung der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung, BGBl. I Nr. 61/2010.
31
Dazu nochmals eingehend unten Punkt II.A.1.
32
BGBl. I Nr. 2010/61.
18
§ 52a Abs 3 ÄrzteG33 enthält nun Rahmenbedingungen bzw einen Kriterienkatalog, der unter
Bedachtnahme auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache „Hartlauer HandelsgesmbH“34 der
kompetenzrechtlichen Abgrenzung zwischen Gruppenpraxen und selbständigen
Ambulatoriums gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG dient. Der Europäische Gerichtshof hatte in
der Rechtssache „Hartlauer“ nämlich auf seine ständige Rechtsprechung hingewiesen,
wonach ein System der vorherigen behördlichen Genehmigung, das in Grundfreiheiten
eingreift, nur dann gerechtfertigt ist, wenn es auf objektiven, nicht diskriminierenden im
Voraus bekannten Kriterien beruht, damit der Ermessensausübung durch die nationalen
Behörden hinreichend Grenzen gesetzt werden. Er hat die bestehende Regelung des KAKuG,
die bloß auf das Vorliegen eines Bedarfs abstellt, ohne näher Kriterien festzulegen, wann ein
solcher besteht, als nicht ausreichend determiniert beurteilt. Dies insbesondere im Hinblick
darauf, dass in den Ausgangsverfahren die Frage des Bedarfs in den betreffenden
Bundesländern nach völlig unterschiedlichen Kriterien geprüft worden sei.35 Es war daher
erforderlich, im Rahmen der Neuordnung des Zulassungsregimes bereits im Grundsatzgesetz
die Kriterien festzulegen, die im Rahmen der Bedarfsprüfung für Ambulatorien künftig zu
berücksichtigen sind.36 Im Hinblick darauf, dass Österreich mit bettenführenden
Krankenanstalten im Akutbereich durchaus ausreichend versorgt bzw im internationalen
Durchschnitt sogar überversorgt sei, sollte der Prüfungsmaßstab für das Vorliegen eines
Bedarfs im bettenführenden Sektor nunmehr strenger gefasst werden und nur mehr dann
gegeben sein, wenn eine wesentliche Verbesserung der Versorgung im Einzugsgebiet
nachgewiesen werden kann. Dem Kriterium der Wartezeit, dem nach der Judikatur des
VwGH im Rahmen der Bedarfsprüfung eine entscheidende Bedeutung zukam, darf im
Hinblick auf die Aussagen im Urteil des EuGH in der Rechtssache „Hartlauer
33
§ 52a Abs 3 ÄrzteG idgF.
34
EuGH 10.3.2009, C-169/07.
35
Zahl pro Patient pro Zahnarzt im Einzugsgebiet versus Wartezeiten.
36
Der Gesetzgeber betont, dass es sich dabei um jene Kriterien handelt, auf die sich Bund und Länder im Rahmen des
Österreichischen Strukturplans Gesundheit (ÖSG) verständigt haben, wobei diese Planungsmethoden und -ergebnisse für
potentielle Bewerber auch transparent seien, da sie dem ÖSG, der auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit
veröffentlicht ist, entnommen werden können; vgl RV 779 BlgNR XXIV. GP, 27.
19
HandelsgesmbH“37 wegen seiner mangelnden Objektivität (Methode der Befragung von
Einrichtungen im Einzugsgebiet) hingegen keine maßgebliche Bedeutung mehr zukommen.38
Für Gruppenpraxen findet sich der erwähnte Kriterienkatalog also in § 52a Abs 3 ÄrzteG,
wonach
eine
Gruppenpraxis
keine
Organisationsdichte
und
‑struktur
einer
Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums gemäß § 2
Abs. 1 Z 5 KAKuG aufweisen darf. Dafür gelten folgende Rahmenbedingungen:
1. Der
Gruppenpraxis
dürfen
als
Gesellschafter
nur
zur
selbstständigen
Berufsausübung berechtigte Ärzte angehören.
2. Andere natürliche Personen und juristische Personen dürfen der Gruppenpraxis
nicht als Gesellschafter angehören und daher nicht am Umsatz oder Gewinn beteiligt
werden.
3. Die Übertragung und Ausübung von übertragenen Gesellschaftsrechten ist
unzulässig.
4. Die Berufsbefugnis der Gruppenpraxis ergibt sich aus der Berufsberechtigung der
an der Gruppenpraxis als Gesellschafter beteiligten Ärzte.
5. Die Tätigkeit der Gruppenpraxis muss auf die
a. Ausübung
von
Tätigkeiten
im
Rahmen
der
Berufsbefugnis
der
Gruppenpraxis einschließlich Hilfstätigkeiten und mit der Berufsbefugnis
der Gruppenpraxis im direkten Zusammenhang stehende Tätigkeiten von
Angehörigen anderer Gesundheitsberufe sowie
b. die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens
beschränkt werden.
37
EuGH 10.3.2009, Rs C-169/07.
38
Der EuGH hat nämlich festgestellt, dass die Prüfung der Wartezeit anhand von Antworten der Zahnärzte im Einzugsgebiet
erfolgt, obwohl diese unmittelbare potentielle Konkurrenten des Antragstellers sind. Eine solche Vorgehensweise ist jedoch
geeignet, die Objektivität und Unparteilichkeit der Behandlung des betreffenden Bewilligungsantrages zu beeinträchtigen;
vgl RV 779 BlgNR XXIV. GP, 27.
20
6. Jeder Gesellschafter ist maßgeblich zur persönlichen Berufsausübung in der
Gesellschaft verpflichtet.39
7. Unzulässig sind
a. die Anstellung von Gesellschaftern und anderen Ärzten sowie
b. das Eingehen sonstiger zivil- oder arbeitsrechtlicher Beziehungen der
Gesellschaft oder der Gesellschafter zu anderen Ärzten oder Gesellschaften,
insbesondere durch den Abschluss von freien Dienstverträgen, Werkverträgen
und Leiharbeitsverhältnissen, zum Zweck der Erbringung ärztlicher Leistungen
in der Gruppenpraxis, die über das Ausmaß einer vorübergehenden Vertretung,
insbesondere aufgrund von Fortbildung, Krankheit und Urlaub, hinausgeht.40
8. Eine Anstellung von Angehörigen anderer Gesundheitsberufe ist nur in einem
Ausmaß zulässig, das keine Regelung in einer Anstaltsordnung erfordert. Wenn das
Verhältnis zwischen den Gesellschaftern und den Vollzeitäquivalenten der
angestellten
Angehörigen
anderer
Gesundheitsberufe,
ausgenommen
Ordinationsgehilfen, die Verhältniszahl 1:5 übersteigt oder wenn die Zahl der
angestellten
Angehörigen
anderer
Gesundheitsberufe,
ausgenommen
Ordinationsgehilfen, die Zahl 30 übersteigt, wird das Vorliegen eines selbständigen
Ambulatoriums vermutet. Bei Sonderfächern mit hohem Technisierungsgrad wie
Medizinische
und
Chemische
Labordiagnostik,
Physikalische
Medizin
und
Allgemeine Rehabilitation sowie Radiologie tritt auch bei Übersteigen der genannten
Zahlen die Vermutung des Vorliegens eines selbständigen Ambulatoriums solange
39
Mit diesem Kriterium soll festgelegt werden, dass der Gesellschafter den Schwerpunkt seiner ärztlichen Berufsausübung in
der Gruppenpraxis zu entfalten hat; vgl RV 779 BlgNR XXIV. GP, 20.
40
Das Ausmaß einer vorübergehenden Vertretung bestimmt sich insbesondere nach der langjährig bewährten Vorgangsweise
für die üblichen Vertretungsfälle Unfall, Krankheit und Urlaub. Diese Vertretungsfälle sollen im Rahmen einer
demonstrativen Aufzählung ausdrücklich genannt werden. Weitere denkbare Vertretungsfälle sind die Ausübung eines
politischen Mandats oder die Funktion in einer gesetzlichen Interessenvertretung. Weiters ist in diesem Zusammenhang
anzumerken, dass das Recht zum Abschluss eines (zusätzlichen) Behandlungsvertrages mit einem Arzt, der kein
Gesellschafter ist, im Einzelfall zum Wohle des Patienten unberührt bleibt (z.B. zum Zweck der Verabreichung von
Schmerzmitteln/Narkotika durch einen Facharzt für Anästhesie und Intensivmedizin). Vgl dazu RV 779 BlgNR XXIV. GP,
20.
21
nicht ein, als die ärztliche Verantwortung für die ärztliche Leistung für einen
bestimmten Behandlungsfall bei einem bestimmten Gesellschafter liegt.41
9. Die Berufsausübung der Gesellschafter darf nicht an eine Weisung oder Zustimmung
der Gesellschafter (Gesellschafterversammlung) gebunden werden.
10. Über Fragen der Berufsausübung entscheiden ausschließlich die entsprechend
berufsberechtigten Gesellschafter. Gegen den Willen jener Gesellschafter, die über die
den Gegenstand einer Entscheidung überwiegend betroffene Berufsberechtigung
verfügen, darf keine Entscheidung getroffen werden.
11. Für die Patienten ist die freie Arztwahl unter den Gesellschaftern derselben
Fachrichtung zu gewährleisten.
Schließlich kam es im Zuge der 14. ÄrzteG-Novelle – nicht zuletzt veranlasst durch das Urteil
des EuGH in der Rechtssache „Hartlauer HandelsgesmbH“ – zu einer grundlegenden
Neuordnung des Zulassungsregimes (sog „Bedarfsprüfung“). Während nämlich das
Krankenanstaltenrecht für die Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums nämlich seit
jeher eine positive Bedarfsprüfung voraussetzte, war dies im niedergelassenen Bereich der
Ärzte bzw im Bereich der zahnärztlichen Versorgung nicht der Fall (dies, obwohl – wie
erwähnt – die Zusammenarbeit der niedergelassenen Ärzte und Zahnärzte im Rahmen von
Gruppenpraxen standespolitisch immer als Gegenstück zu den Spitalsambulanzen und den
selbständigen Ambulatorien gedacht war). Freiberuflich tätige Ärzte und Zahnärzte konnten
41
Die Grenze der Zulässigkeit soll dort liegen, wo die Regelung in einer Anstaltsordnung erforderlich wird. In diesem
Zusammenhang kann auch eine Betrachtungsweise unter anerkannten Gesichtspunkten der Organisationslehre, wie
insbesondere des Kriteriums der Leitungsspanne, hilfreich sein. Hinsichtlich der zahlenmäßigen Abgrenzung soll die
differenzierte gesetzliche Fiktion Hilfestellung bieten und in Z8 folgende maßgebliche Ergänzung vorgenommen: Wenn das
Verhältnis zwischen den Gesellschaftern und den Vollzeitäquivalenten der angestellten Angehörigen anderer
Gesundheitsberufe, ausgenommen Ordinationsgehilfen, die Verhältniszahl 1:5 übersteigt oder wenn die Zahl der angestellten
Angehörigen anderer Gesundheitsberufe, ausgenommen Ordinationsgehilfen, die Zahl 30 übersteigt, soll das Vorliegen eines
selbständigen Ambulatoriums vermutet werden. Die Ausnahme der Ordinationsgehilfen scheint im Hinblick auf den
erheblichen
administrativen
Anteil
am
Gesamttätigkeitsprofil
gerechtfertigt.
Bei
Sonderfächern
mit
hohem
Technisierungsgrad wie Medizinische und Chemische Labordiagnostik, Physikalische Medizin und Allgemeine
Rehabilitation sowie Radiologie soll auch bei Übersteigen der genannten Zahlen die Vermutung des Vorliegens eines
selbständigen Ambulatoriums solange nicht eintreten, als – im Hinblick auf die in Gruppenpraxen zu gewährleistende freie
Arztwahl – die ärztliche Verantwortung für die ärztliche Leistung für einen bestimmten Behandlungsfall bei einem
bestimmten Gesellschafter liegt; RV 779 BlgNR XXIV. GP, 20.
22
sich nicht nur als einzeln Berufsausübende, sondern auch in der Form einer Gruppenpraxis
ohne eine Bedarfsprüfung niederlassen. Das bestehende System der Bedarfsprüfung von
selbständigen Ambulatorien wurde im Jahr 2009 vom EuGH42 als europarechtswidrig
erkannt, da bei gleichem oder ähnlichen Leistungsangebot zahnärztliche Gruppenpraxen ohne
weitere Schwelle ihre Tätigkeit aufnehmen können und damit den Status einer
Wahlarzteinrichtung
erreichen,
selbständige
Ambulatorien
hingegen
einer
strengen
Bedarfsprüfung unterliegen. Wenngleich diese Entscheidung den Bereich der Zahnheilkunde
betraf, so kam ihr auch für den Sektor der ambulanten ärztlichen Versorgung gleiches
Gewicht zu.
Der
Gesetzgeber
war
daher
berufen,
desbezüglich
eine
Gleichbehandlung
von
Gruppenpraxen und Ambulatorien herzustellen, wobei sich der Gesetzgeber dazu
entschlossen hat, auch für Gruppenpraxen eine mit Ambulatorien vergleichbare
Bedarfsprüfung bzw zumindest einen „regulierten Zugang“ einzuführen.43 Die ebenso
mögliche Herstellung der Gleichbehandlung von Gruppenpraxen und Ambulatorien durch
Abschaffung der Bedarfsprüfung auch für Ambulatorien hingegen war für den Gesetzgeber
wegen der damit zu befürchtenden weiteren finanziellen Belastung des Gesundheitssystems
durch eine Steigerung der „angebotsinduzierten Nachfrage“ keine gangbare Lösung.44
§ 52b und § 52c ÄrzteG enthalten nun seit der 14. ÄrzteG-Novelle das Gründungsregime
für Gruppenpraxen. Neben der Errichtung der Gesellschaft und Eintragung derselben in das
Firmenbuch ist die Gründung einer Gruppenpraxis und die Aufnahme der ärztlichen
Berufsübung in der Gruppenpraxis an die Erfüllung spezifischer Zulassungsvoraussetzungen
– erforderlichenfalls auch im Rahmen eines Zulassungsverfahren gemäß § 52c ÄrzteG
(dazu solgleich) – sowie an die Eintragung in die Ärzteliste gebunden.
§ 52c ÄrzteG regelt das komplexe Zulassungsregime für Gruppenpraxen mit dem die
Gleichbehandlung zwischen Gruppenpraxen und selbständigen Ambulatorien hinsichtlich des
Marktzugangs erreicht werden soll. Von diesem Zulassungsregime ausgenommen sind gemäß
42
EuGH 10.3.2009, C-169/07.
43
Karollus in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, XXII. Rz 74.
44
RV 779 BlgNR XXIV. GP, 5. Vgl ebenso Karollus in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, XXII. Rz 4 (FN 10); mwN.
23
§ 52b Abs 1 Z 2 lit b ÄrzteG lediglich Gruppenpraxen, die ausschließlich
sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen (Paradebeispiel ist der
Bereich der Schönheitschirurgie), erbringen.
Der Gesetzgeber skizziert in den Materialien nachfolgende Stufen des Zulassungsregimes:
1. Bloße Anzeige (§ 52b Abs 1 Z 2 lit a iVm § 52b Abs 2 ÄrzteG): Hier sind zwei Fälle
zu unterscheiden:
a. Ärzte, die bereits über einen Einzelvertrag mit der örtlich zuständigen
Gebietskrankenkasse verfügen und sich zu einer Gruppenpraxis nach
dem ÄrzteG oder dem ZÄG zusammenschließen wollen, benötigen eine
schriftliche
(wechselseitige)
Gebietskrankenkasse
über
Zusage
den
von
der
Abschluss
örtlich
eines
zuständigen
Gruppenpraxis-
Einzelvertrages, die dem örtlich zuständigen Landeshauptmann lediglich
anzuzeigen ist. Mit der Anzeige hat der Landeshauptmann unverzüglich die
jeweilige Landesgesundheitsplattform im Rahmen eines Ausschusses zu
befassen.45 Die Vertragsärzte bringen ihre Planstellen in die Gruppenpraxis
ein. Ihre bisherigen Einzelverträge werden durch einen neuen, auf einem
Gruppenpraxis-Gesamtvertrag
basierenden
Gruppenpraxis-Einzelvertrag
abgelöst und die bisherigen Einzelverträge erlöschen. Ist kein GruppenpraxisGesamtvertrag anwendbar, so steht das Instrumentarium des SonderEinzelvertrag
iSd
§
342a
Abs
5
ASVG
zur
Verfügung.46
Die
Gebietskrankenkasse hat bei Erteilung bzw Versagung der Zusage über den
Abschluss eines Gruppenpraxis-Einzelvertrages entsprechend § 342a ASVG
45
Zu den sehr eingeschränkten Kompetenzen des Landeshauptmannes bzw des Ausschusses der Landesgesundheitsplattform
siehe unten Punkt IV.B.3.a).
46
Die Gründung von Gruppenpraxen soll nicht verzögert oder im Falle des Nicht-Zustandekommens eines Gruppenpraxis-
Gesamtvertrages
gar
gänzlich
verhindert
werden,
weshalb
es
zur
Sicherstellung
oder
Verbesserung
des
Sachleistungsangebotes nach Ansicht des Gesetzgebers erforderlich war, auch die Möglichkeit zum Abschluss von SonderEinzelverträgen vorzusehen, die nicht auf einem (Gruppenpraxis-)Gesamtvertrag basieren. Jenen sind einheitliche Grundsätze
zu Grunde zu legen und es ist auch dabei auf die jeweiligen RSG Bedacht zu nehmen. Diese Konstruktion war schon vor der
72. Novelle zum ASVG in § 349 Abs 2 ASVG im Bereich der freiberuflich tätigen klinischen Psychologen bzw
Psychotherapeuten vorgesehen. Ergänzend zur Zustimmung des KVTr, für den der Sonder-Einzelvertrag abgeschlossen wird,
soll dieser auch an die Zustimmung der zuständigen Ärztekammer gebunden sein; vgl RV 779 BlgNR XXIV. GP, 33.
24
iVm § 342 ASVG auf den jeweiligen Regionalen Strukturplan Gesundheit
(RSG) Bedacht zu nehmen. Die Bedachtnahme auf die Planung nach dem RSG
ist durch die bereits vor der Novellierung des ASVG bestehende Bestimmung
des § 342 Abs 1 Z 1 ASVG gesichert, wonach bei der Festsetzung der Zahl
und der örtlichen Verteilung der Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen
der RSG zu beachten ist.
b. Dasselbe gilt für die Gründung einer Gruppenpraxis, die im Stellenplan
bereits vorgesehen ist, deren Gesellschafter aber nicht bereits über einen
Einzelvertrag mit der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse verfügen.
2. Zulassungs- und Bedarfsprüfungsverfahren (§ 52c ÄrzteG): Für Ärzte, die die
Gründung einer Gruppenpraxis beabsichtigen und nicht die Voraussetzungen für die
bloße Anzeige erfüllen, sieht § 52c ÄrzteG ein umfassendes Zulassungsverfahren vor.
Im Ergebnis gilt dieses für Wahlarzt-Gruppenpraxen.
3. Keine Anzeige und kein Zulassungs- und Bedarfsprüfungsverfahren (§ 52b Abs 1
Z
2
lit
b
ÄrzteG):
Beabsichtigt
die
Gruppenpraxis
ausschließlich
sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen zu erbringen, so
ist ebenfalls kein Bedarfsprüfungsverfahren erforderlich. Der Anwendungsbereich für
solche Gruppenpraxen ist aber gering. In Betracht kommen Gruppenpraxen im
Bereich der plastischen Schönheitschirurgie.47 Gleichzeitig sieht der Gesetzgeber eine
strenge Rechtsfolge für den Fall vor, dass eine solcherart „zugelassene“
Gruppenpraxis dennoch erstattungsfähige Leistungen anbietet und erbringt. Derartige
Behandlungsverträge sind hinsichtlich des Honorars nichtig, worüber der Patient vor
Inanspruchnahme der Leistung nachweislich aufzuklären ist (§ 52b Abs 4 ÄrzteG).
Das Grundkonzept dieses Zulassungsregimes besteht darin, dass das Verfahren zur
Erlangung eines Kassenvertrages für Vertrags-Gruppenpraxen im Rahmen der
Stellenplanung durch die Gesamtvertragsparteien – das ohnedies bereits eine Art
Bedarfsprüfung
darstellt
–
das
reguläre
Bedarfsprüfungsverfahren
„ersetzt“.
Konsequenterweise werden daher generell solche Gruppenpraxen von der Bedarfsprüfung
ausgenommen, die ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige
47
RV 779 BlgNR XXIV. GP, 20 f.
25
Leistungen erbringen und daher das Kassensystem nicht belasten können. Die iSd Rspr des
EuGH notwendige Gleichbehandlung von Ambulatorien wird durch eine parallele Regelung
in § 3 Abs 2a KAKuG (Entfall der Bedarfsprüfung im Genehmigungsverfahren) gesichert.
Ohne Ausnahme der Bedarfsprüfung unterlegen künftig also wie erwähnt die WahlarztGruppenpraxen, was wohl dazu führen wird, dass künftig nur noch wenige WahlarztGruppenpraxen (erfolgreich) gegründet werden können.48
2. ASVG
Die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen
(niedergelassenen) Ärzten bzw Gruppenpraxen und den KVTr finden sich in §§ 338 ff ASVG,
wobei gemeinsam mit der 14. ÄrzteG-Novelle auch die vertragspartnerrechtlichen
Bestimmungen
des
Sonderregelungen
ASVG
für
novelliert
und
Gruppenpraxen
im
im
Vertragspartnerregime
Hinblick
auf
deren
ergänzende
spezifische
Versorgungsaufgaben im Bereich von bedarfsgerechten Öffnungszeiten aufgenommen
wurden (Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Sams-, Sonn- und Feiertagen)
geschaffen wurden (§ 342a ASVG).49 Um die Gliederung der Bestimmungen über die
Beziehungen der SozVTr zu den Vertragspartnern übersichtlicher zu gestalten kam es im
Rahmen der Novelle außerdem zu einer Neugliederung der Bestimmungen in drei
Unterabschnitte:
1. Ärzte (§§ 340 bis 343c ASVG),
2. Zahnärzte (§§ 343d ASVG), sowie
3. Verfahren bei Streitigkeiten (§ 344 ff ASVG).
Der neu geschaffene § 342a ASVG enthält nunmehr ergänzend zu den allgemeinen
Bestimmungen über Gesamtverträge (§§ 341 und 342 ASVG) Sonderregelungen für
Gruppenpraxis-Gesamtverträge. Bestehende Gruppenpraxis-Gesamtverträge sind daher
allenfalls an die zusätzlichen Erfordernisse anzupassen. Werden nach dem 1.9.2010
Gruppenpraxen, die in Form einer OG geführt werden, in Vertrag genommen, so soll dies auf
48
Vgl Karollus in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, XXII. Rz 74, mwN.
49
BGBl. I. Nr. 61/2010; vgl auch RV 779 BlgNR XXIV. GP.
26
Grundlage von zu diesem Zeitpunkt bereits bestehender Gesamtverträge erfolgen können.
Sobald ein neuer Gesamtvertrag geschlossen ist, sind Einzelverträge selbstverständlich nur
mehr auf Basis dieses Gesamtvertrages zulässig. Gruppenpraxen, die in Form einer GmbH
geführt werden (Neugründung oder Umgründung), können nur dann in Vertrag genommen
werden, wenn es einen Gesamtvertrag im Sinne des § 342a ASVG gibt oder sich die
Vertragspartner auf einen Sonder-Einzelvertrag (§ 342a Abs 5 ASVG) nach einheitlichen
Grundsätzen einigen. Dasselbe gilt auch für Gruppenpraxen, die in der Rechtsform einer OG
geführt werden, wenn es zum 1.9.2010 keinen Gruppenpraxis-Gesamtvertrag gibt. Das in
§ 625 Abs 5 Z 3 ASVG vorgesehene Erlöschen des Einzelvertrages im Falle des Wechsels der
Rechtsform soll verhindern, dass die alten Vertragsbestimmungen aus dem GruppenpraxisGesamtvertrag auf Gruppenpraxen in neuer Rechtsform anwendbar sind. Der Abschluss von
Sonder-Einzelverträgen bleibt dadurch unberührt.50
In Wien wurde nach dieser Novelle der (2004 erstmals zwischen der Ärztekammer für Wien
einerseits und dem Hauptverband der österreichischen SozVTr andererseits abgeschlossene)
Gruppenpraxis-Gesamtvertrag entsprechend adaptiert, um die Ärzte GmbH ergänzt und per
1.1.2011 neu abgeschlossen.
Bis Sommer 2011 wurden in Wien bereits über 60 Gruppenpraxen gegründet, was die
Gruppenpraxis in Wien zum absoluten Erfolgsmodell gemacht hat.51
50
51
RV 779 BlgNR XXIV. GP, 35 f.
Vgl dazu insbesondere die diesbezüglichen Angaben und Zahlen auf der Homepage der Wiener Ärztekammer
(http://www.aekwien.at/index.php/aerztlichetaetigkeit/honorare/wgkk/gesamtvertraege-fuer-gruppenpraxen).
Der
Gesetz-
geber war davon ausgegangen, dass auf Grund des neuen Zulassungsregimes, ausgehend von den damals bestehenden 130
Gruppenpraxen, höchstens 35 Gruppenpraxen-Gründungen pro Jahr zu erwarten sind; vgl RV 779 BlgNR XXIV. GP, 8.
27
II. GESELLSCHAFTS-, ORGANISATIONS- UND
BERUFSRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN
A. Allgemeine Bemerkungen
Es wurde bereits eingangs erwähnt, dass den freiberuflich tätigen Ärzten (das sind
niedergelassene Ärzte mit eigener Ordinationsstätte iSd § 45 ÄrzteG oder Wohnsitzärzte iSd
§ 47 ÄrzteG) nach der derzeit geltenden Rechtslage grundsätzlich zwei Kooperationsformen
zur Verfügung stehen:
-
Ordinations- und Apparategemeinschaft (§ 52 ÄrzteG, § 25 ZÄG)52
-
Gruppenpraxis (§ 52a ÄrzteG, § 26 ZÄG)53.
1. Ordinations- und Apparategemeinschaft (Gemeinschaftspraxen)
Mit der Gründung einer Ordinations- und Apparategemeinschaft (§ 52 ÄrzteG, § 25 ZÄG)
kommt es zur bloßen Vergesellschaftung von Betriebsmitteln. Ihr Zweck liegt ausschließlich
in der gemeinsamen Nutzung von Ressourcen. Es handelt sich um die Zusammenarbeit von
freiberuflichen Ärzten unter Wahrung der Eigenverantwortlichkeit eines jeden Arztes und
um reine Innengesellschaften. Die Zusammenarbeit liegt entweder in der gemeinsamen
Nutzung von Ordinationsräumlichkeiten (Ordinationsgemeinschaft) und/oder in der
gemeinsamen
Nutzung
von
medizinischen
Geräten
oder
Materialien
(Apparategemeinschaft).
52
In der Terminologie der RV der 2. Ärztegesetz-Novelle, mit der gesetzliche Grundlage der Gruppenpraxis geschaffen
wurde, „Wirtschaftsgesellschaften“; vgl RV 629 BlgNR XXI. GP, 54. Gelegentlich werden Ordinations- und
Apparategemeinschaften auch als Gemeinschaftspraxen, Ärztezentrum oder Ärztehäuser bezeichnet. Diese Bezeichnungen
entsprechen allerdings nicht der Terminologie des ÄrzteG. Sie sagen auch nichts über den Inhalt und die Rechtsform der
Zusammenarbeit aus; so Hummelbrunner, Die ärztliche Gruppenpraxis, 8; Holzgruber in Holzgruber/HübnerSchwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 13 f.
53
„Behandlungsgesellschaften“, die selbst Träger der (zahn-)ärztlichen Berufsbefugnis sind; vgl RV 629 BlgNR XXI. GP,
54.
28
a) Beschäftigung von gemeinsamem Personal und
Einkaufsgesellschaften
Strittig ist, ob über diese Ausformung der Ordinations- und Apparategemeinschaften hinaus
weitergehende wirtschaftliche Zusammenschlüsse im Rahmen von Gemeinschaftspraxen
möglich sind, insbesondere ob etwa die Beschäftigung von gemeinsamem Personal, die
Gründung von Einkaufsgesellschaften etc zulässig ist.54 Zahrl lehnt dies unter Berufung auf
den Wortlaut des § 52 Abs 1 ÄrzteG ab, der nur Ordinations- oder Apparategemeinschaften
erwähne.55 Schneider hingegen bejaht die Zulässigkeit, weil nach § 52 Abs 1 ÄrzteG die
Zusammenarbeit „auch“ in Ordinations- und/oder Apparategemeinschaften bestehen könne.56
Beide weisen darauf hin, dass der Hinweis in § 52 ÄrzteG, wonach die Zusammenarbeit von
freiberuflichen Ärzten „iSd § 49 Abs 2“ in der gemeinsamen Nutzung von Ordinationsräumen
und Apparategemeinschaften bestehen könne, überflüssig und missverständlich sei.
Dies kritisiert Wallner, wenn er weiter ausführt, dass damit eine teleologisch sinnvolle
Interpretation des § 52 ÄrzteG verunmöglicht werde: „Tatsächlich bezieht sich der Satzteil
„iSd § 49 Abs 2“ nicht auf freiberuflich tätige Ärzte, sondern auf den Ausdruck
„Zusammenarbeit“. Gemeint ist damit die Zusammenarbeit von freiberuflich tätigen Ärzten,
die ihren Beruf weiterhin persönlich und unmittelbar ausüben. Diese Zusammenarbeit kann
„auch“ im Rahmen von Ordinations- und Apparategemeinschaften bestehen. Das bedeutet,
dass über Ordinations- und Apparategemeinschaften hinaus zwar weitere Formen der
Zusammenarbeit, allenfalls auch in Form einer Wirtschaftsgesellschaft, zulässig sind, diese
aber mit dem Persönlichkeits- und Unmittelbarkeitsgebot der ärztlichen Tätigkeit nicht
kollidieren dürfen. Unproblematisch erscheinen daher Gesellschaften zum gemeinsamen
Einkauf. Bei der Beschäftigung von gemeinsamen Personal ist hingegen zu unterscheiden.
Da eine eindeutige Zurechnung des medizinischen Hilfspersonals gewährleistet bleiben muss,
erscheint
die
gemeinsame,
zeitlich
nicht
klar
abgegrenzte
Beschäftigung
von
nichtärztlichem Gesundheitspersonal oder gar Ärzten als unzulässig. Hingegen bestehen
54
Vgl dazu Wallner, Handbuch Ärztliches Berufsrecht, 94.
55
Zahrl in Emberger/Wallner, ÄrzteG2, § 52 FN 4.
56
Schneider, Ärztliche Ordinationen und selbstständige Ambulatorien, 78.
29
keine Bedenken gegen Ärztegesellschaften, die gemeinsam administratives Personal
beschäftigen (zB gemeinsames Empfangspersonal).“57
b) Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Nicht-Ärzten
Strittig ist ferner, ob aus § 52 ÄrzteG ein Verbot der Zusammenarbeit zwischen Ärzten
und Nicht-Ärzten (anderen freiberuflichen Gesundheitsberufen) in Ordinations- und
Apparategemeinschaften entnommen werden kann. Teile der Lehre und die Rspr des
Disziplinarsenats der Österreichischen Ärztekammer leiten aus der Bestimmung des § 52
ÄrzteG ein Verbot der Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Nicht-Ärzten, sowie
Angehörigen der Gesundheitsberufe ab.58 Grundsätzlich ist daher davon auszugehen, dass die
Bildung einer solchen Gemeinschaftspraxis nur zwischen freiberuflich tätigen Ärzten bzw
Gruppenpraxen zulässig ist. Die gleichzeitige Nutzung von Räumlichkeiten als Ordination
und als selbstständiges Ambulatorium ist hingegen unzulässig.
Im
Unterschied
hierzu
erlaubt
§
25
ZÄG
ausdrücklich
Ordinations-
und
Apparategemeinschaften zwischen Zahnärzten (und Dentisten) untereinander und zwischen
Zahnärzten (und Dentisten) und Angehörigen anderer freiberuflich ausgeübter
Gesundheitsberufe.
57
Wallner, Handbuch Ärztliches Berufsrecht, 94.
58
Kletter in Sonntag, ASVG5, § 342a Rz 1; Wallner, Handbuch Ärztliches Berufsrecht, 95; Schneider, in
Aigner/Kletečka/Kletečka-Pulker/Memmer, Handbuch Medizinrecht, IV/57. Schneider schließt sich grundsätzlich jener
Rechtsmeinung an, die aus § 52 ÄrzteG ein Verbot der Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Nicht-Ärzten (Angehörigen
anderer freiberuflicher Gesundheitsberufe) in Ordinations- und Apparategemeinschaften ableiten. Er betont allerdings, es sei
zweifelhaft, ob sich das Verbot auf jede Form der Ordinations- und Apparategemeinschaft beziehe. Die Terminologie des §
52
ÄrzteG
orientiert
sich
nach
Schneider
an
der
einkommensteuerrechtlichen
Definition
freiberuflicher
Mitunternehmerschaften. Daraus könne abgeleitet werden, dass nur solche Ordinations- und Apparategemeinschaften
zwischen Ärzten und Nicht-Ärzten verboten seien, die einkommensteuerrechtlich als Mitunternehmerschaft anzusehen seien.
Darunter fallen nur Personengesellschaften und als Mitunternehmer gelten nur die Gesellschafter dieser Personengesellschaft,
die im Rahmen der Gesellschaft Unternehmerinitiative entfalten und das Unternehmerrisiko tragen. Daher würde eine nicht
gesellschaftsvertraglich
organisierte
Ordinations-
und
Apparategemeinschaft
nicht
unter
das
Verbot
von
Gemeinschaftspraxen zwischen Ärzten und Nicht-Ärzten fallen.
30
c) Bloße Wirtschaftsgemeinschaft
Nach außen in Erscheinung tritt grundsätzlich der einzelne Arzt (bzw die einzelne
Gruppenpraxis, wenn es sich um eine Gemeinschaftspraxis von Gruppenpraxen handelt). Zum
Zweck der Ordinations- und Apparategemeinschaft können aber auch zivilrechtliche
Gesellschaften gegründet werden, die nach außen in Erscheinung treten.59 Jeder Arzt (bzw die
Gruppenpraxis) ist im Rahmen der Gemeinschaft freiberuflich tätig und übt seinen Beruf
unmittelbar und persönlich aus.60 Die Ordinations- und Apparategemeinschaft muss also eine
bloße Wirtschaftsgemeinschaft bleiben und darf bzw kann (im Unterschied zur
Gruppenpraxis nach § 52a ÄrzteG) selbst keine Behandlungsleistungen erbringen.61 Der
Behandlungsvertrag mit dem die Gemeinschaftspraxis aufsuchenden Patienten kommt hier
also immer noch mit dem einzelnen Arzt (der Gruppenpraxis) und nicht mit der Gesellschaft
zustande.62 Der einzelne Arzt bleibt in seiner medizinischen Verantwortung nach außen
gegenüber dem Patienten vollkommen eigenverantwortlich iSd § 52 ÄrzteG.
d) Ordinations- und Apparategemeinschaften in der Praxis
Gemeinschaftspraxen erleben in den letzten Jahren einen regelrechten Boom, wobei
Ordinationsgemeinschaften63
59
unter
Ärzten
wesentlich
beliebter
sind
als
VfGH 1.3.1996, G 1279, 1280/95. Wallner, Handbuch Ärztliches Berufsrecht, 95. In Betracht kommt grundsätzlich jede in
Österreich zulässige Gesellschaftsform, etwa eine GesbR; vgl Jabornegg/Resch/Slezak, Gesellschaft bürgerlichen Rechts GesbR Praxiskommentar, § 1175 ABGB Rz 2l. Fraglich ist allerdings, inwieweit einzelne Ärzte zum Betrieb ihrer Ordination
eine Kapitalgesellschaft (insbesondere eine GmbH) gründen können. Dies wird teilweise bejaht, allerdings mit der
Einschränkung, dass die Gesellschaft nicht den Behandlungsvertrag mit dem Patienten abschließen darf. Das bedeutet, dass
ein Arzt als Einzelunternehmer eine GmbH nur zu dem Zweck gründen kann, den wirtschaftlichen Betrieb der
Ordinationsstätte zu führen (zB die Ordination zu mieten, Apparate anzuschaffen), dass aber immer er selbst mit dem
Patienten den Behandlungsvertrag abzuschließen hat. Die Führung einer Ordination durch eine Ein-Mann-GmbH, die selbst
Behandlungsverträge abschließt, ist hingegen nicht zulässig; vgl Wallner, Handbuch Ärztliches Berufsrecht, 95, mwN.
60
Vgl §§ 49 Abs 2 und 52 Abs 2 ÄrzteG.
61
Wallner, Handbuch Ärztliches Berufsrecht, 94.
62
Vgl etwa Kletter in Sonntag, ASVG5, § 342a Rz 1; mwN.
63
Besonders beliebt scheinen sog „Time-Sharing-Modelle“, bei denen sich Ärzte Ordinationsräumlichkeiten teilen und ein
Arzt die Ordination zB Immer Vormittags, der andere Nachmittags oder an unterschiedlichen Tagen der Woche
(ausschließlich) benützt, das gemeinsame (gleichzeitige) Nutzen von Räumlichkeiten im Verbund, wobei auch Anmeldung ,
EDV, Reinigungsdienste etc unter Kostenbeteiligung gemeinsam genutzt werden. Das Ausmaß der Bindung der Ärzte an
31
Apparategemeinschaften.64 Der Boom erklärt sich nicht zuletzt dadurch, dass die Gründung
von Gemeinschaftspraxen65 im Vergleich zu Gruppenpraxen einfach und kostengünstig ist,
keine öffentlich-rechtliche Zulassung erforderlich ist und auch eine Kooperation zwischen
Kassen- und Wahlärzten im Rahmen der Gemeinschaftspraxis zulässig ist.66 Erforderlich ist
lediglich eine Anzeige an die Ärztekammer und die Aufnahme der Gemeinschaftspraxis in die
Ärzteliste (Verzeichnis der Ordinationen; § 27 f ÄrzteG). Die Ärzte teilen sodann die
Betriebskosten (sog „Regiekosten“)67 untereinander im Rahmen ihrer Kooperation auf,68
oder aber es wird ein Betreiber (Einzelperson) oder eine Betreibergesellschaft (zB eine
Betreiber-GmbH) zwischengeschaltet, an der wiederum die Ärzte und/oder Dritte beteiligt
sind, der den Betrieb organisiert, die Ressourcen zur Verfügung und die (Betriebs-)Kosten
den Ärzten in Rechnung stellt. Der Betreiber bzw die Betreibergesellschaft ist aber nicht
berechtigt, den ärztlichen Beruf auszuüben und tritt gegenüber dem Patienten (nach außen)
nicht in Erscheinung.
2. Gruppenpraxen
Die Gruppenpraxis, mit der die Vergesellschaftung der Erbringung der ärztlichen Leistungen
erfolgt, dh der Betrieb der (zahn-)ärztlichen Ordination selbst erfolgt im Rahmen der
Gesellschaft (§ 52a ÄrzteG, § 26 ZÄG)69. Zweck der Gesellschaft ist die gemeinsame
einen professionellen Betreiber eines solchen Gemeinschaftspraxenmodells bleibt der individuellen Regelung und der
Kostenverteilung vorbehalten; vgl dazu Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die ÄrzteGmbH/-OG, 13 f.
64
So auch Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 13.
65
Oftmals auch als Ordinations- oder Ärztezentrum bezeichnet.
66
Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 14.
67
Kosten für Räumlichkeiten, Anmeldung (administratives Personal), EDV, Reinigungsdienste etc.
68
Diesfalls stellt die Kooperation der Ärzte eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GesbR) dar, die selbst nicht rechtsfähig
ist (§ 1175 ABGB); vgl auch Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG,
14.
69
„Behandlungsgesellschaften“, die selbst Träger der (zahn-)ärztlichen Berufsbefugnis sind; vgl RV 629 BlgNR XXI. GP,
54.
32
Ausübung des ärztlichen Berufes.70 Die Gruppenpraxis wird nachfolgend ausführlich
besprochen. Die wichtigsten Rahmenbedingungen sollen aber auch an dieser Stelle kurz
umrissen werden:
-
Die Gruppenpraxis ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Diese
kann daher selbst im rechtsgeschäftlichen Verkehr selbst auftreten und neben
Mietverträgen (für Ordinationsräumlichkeiten) oder Dienstverträgen mit dem
notwendigen nichtärztlichen (Fach-)Personal auch den Behandlungsvertrag mit den
Patienten abschließen. Anders als bei der Gemeinschaftspraxis kommt im Falle der
Gruppenpraxis der Behandlungsvertrag unmittelbar mit der Gesellschaft und nicht mit
dem einzelnen Arzt zustande.
-
Die Berufsbefugnis der Gruppenpraxis ergibt sich aus jener der Gesellschafter, die
aber auch selbst für die Einhaltung der Berufs- und Standespflichten verantwortlich
bleiben.
-
Wie bereits mehrfach erwähnt hat der Gesetzgeber – zugleich mit der Neuordnung71
des Zulassungsregimes für selbständige Ambulatorien und für Gruppenpraxen
veranlasst durch die Rspr des EuGH in der Rechtssache „Hartlauer HandelsgesmbH“72
– auch neue Organisationsformen bzw genauer gesagt eine neue Rechtsform für die
Zusammenarbeit von Ärzten in Gruppenpraxen vorgesehen, nämlich jene der
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Die schon bisher zur Verfügung
stehende Rechtsform der Offenen Gesellschaft (OG) steht weiterhin zur Wahl.
-
Der Gruppenpraxis-Gesellschaft (OG oder GmbH) dürfen ausschließlich zur
selbständigen
angehören.
Berufsausübung
Auch
berechtigte
fachfremde
Ärzte
(Zahn-)Ärzte
dürfen
sich
als
Gesellschafter
zu
Gruppenpraxen
zusammenschließen, allerdings können Ärzte und Zahnärzte keine gemeinsamen
70
Kletter in Sonntag, ASVG5, § 342a Rz 2.
71
Bundesgesetz zur Stärkung der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung, BGBl. I Nr. 61/2010.
72
EuGH 10.3.2009, C-169/07.
33
Gruppenpraxen mehr gründen.73 Dies ist eine Einschränkung im Vergleich zu den
allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Vorgaben, aber auch zu Möglichkeiten, die
anderen Freiberuflern (etwa Rechtsanwälten)74 offenstehen.75
-
Der Gruppenpraxis müssen mehrere Ärzte als Gesellschafter angehören; eine EinMann-GmbH zum Betrieb einer Gruppenpraxis ist nicht zulässig.76 Die Gesellschafter
können entweder aus demselben oder aber aus unterschiedlichen Fachbereichen
stammen. Der Terminus fachgleiche (monocolore) Gruppenpraxis bezeichnet
Gruppenpraxen,
deren
Gesellschafter
demselben
Fachgebiet
angehören;
fachunterschiedlichen (multicolore) Gruppenpraxis gehören Gesellschafter aus
unterschiedlichen Fachgebieten an.77
-
Die
Gründung
der
Gruppenpraxis
erfolgt
seit
der
Neuordnung78
des
Zulassungsregimes für Gruppenpraxen im Wesentlichen in drei Schritten:79
1. Abschluss
des
Gesellschaftsvertrages,
Setzung
der
gesellschaftsrechtlich
notwendigen Gründungsschritte und Eintragung der Gesellschaft in das
Firmenbuch;
2. Zulassung durch den örtlich zuständigen Landeshauptmann (§ 52c ÄrzteG und §
26b ZÄG) bzw. bloße Anzeige an den Landeshauptmann unter Verweis auf die
schriftliche (wechselseitige) Zusage der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse
73
Im Unterschied zur Rechtslage bis zur 14. ÄrzteG-Novelle, BGBl. I Nr. 2010/61. Allerdings können sich nunmehr auch
fachfremde Ärzte zur Gruppenpraxis zusammenschließen (sog multicolore Gruppenpraxis; vgl dazu etwa den Wiener
Gruppenpraxis-Gesamtvertrag § 1 Abs 10); dazu sogleich unten Punkt II.C.6.b).
74
Vgl dazu §21a Abs 1 RAO, wonach etwa auch emeritierte Rechtsanwälte oder aber Ehegatten und Kinder eines der
Gesellschaft angehörenden Rechtsanwalts der Rechtsanwaltsgesellschaft als Gesellschafter angehören dürfen.
75
§ 52a Abs 3 Z 1 ÄrzteG.
76
Fantur, GES 2010, 158; Schenk/Linder, RdW 2010, 704; Sieh/Lumsden, ecolex 2010, 1121; Wallner, Handbuch Ärztliches
Berufsrecht, 95; mwN.
77
Vgl dazu die Definition im Wiener Gruppenpraxis-Gesamtvertrag § 1 Abs 10.
78
14. ÄrzteG-Novelle, BGBl. I Nr. 2010/61.
79
Vgl § 52b ÄrzteG und § 26a ZÄG.
34
über den Abschluss eines Gruppenpraxis-Einzelvertrages (§ 52b Abs 1 Z 2 lit a
iVm § 52b Abs 2 ÄrzteG), sofern sich Ärzte zu einer Gruppenpraxis nach dem
ÄrzteG oder ZÄG zusammenschließen wollen, die bereits über Einzelverträge mit
der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse verfügen und ihre Planstellen in die
Gesellschaft einbringen oder aber die Gruppenpraxis bereits im Stellenplan
vorgesehen ist;
3. Eintragung der Gruppenpraxis in die Ärzteliste bzw Zahnärzteliste.80
B. Gesellschaftsrechtliche Grundlagen
1. Allgemeine Bemerkungen
Nach § 52a Abs 1 ÄrzteG kann die Zusammenarbeit von Ärzten, insbesondere zum Zweck
der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung, als selbstständig berufsbefugte
Gruppenpraxis in der Rechtsform einer Offenen Gesellschaft (OG)81 oder einer Gesellschaft
mit beschränkter Haftung (GmbH)82 erfolgen. Wenn auch andere Rechtsformen kommen
für die Gruppenpraxis nicht in Frage kommen, so besteht immerhin zwischen den
Rechtsformen der OG und der GmbH völlige Wahlfreiheit. Ebenso kann eine bereits als OG
gegründete Gruppenpraxis – ohne neuerliche Bedarfsprüfung – in eine GmbH umgegründet
werden.83
Ärzten bzw freien Berufen wird eine Vergesellschaftung grundsätzlich nur eingeschränkt
ermöglicht.
80
Dies
gründet
sich
auf
das
besondere
Gewicht
der
persönlichen
In die Ärzte- bzw Zahnärzteliste einzutragen ist die Gruppenpraxis, ebenso wie die an ihr beteiligten Ärzte bzw Zahnärzte.
Gegenstände der Eintragung sind die Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie der Beginn und das
Ende der Beteiligung an einer solchen (§ 27 Abs 1 Z 17 ÄrzteG; § 11 Abs 2 Z 17 ZÄG; zur Meldepflicht siehe § 29 Abs 1 Z
7 ÄrzteG, § 14 Abs 1 Z 5 ZÄG).
81
Offene Gesellschaft im Sinne des § 105 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), BGBl. I Nr. 120/2005.
82
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) im Sinne des GmbH- Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906.
83
Karollus, in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht XXII., Rz 9; mwN.
35
Leistungserbringung,
die
medizinische
und
wirtschaftliche
Unabhängigkeit,
die
Weisungsfreiheit und die persönliche Haftung.84
2. Überlegungen zur Rechtsformwahl
Welche Rechtsform gewählt wird steht grds im Belieben der sich zusammenschließenden
Ärzte. Folgende Kriterien werden dabei ausschlaggebend sein:85
• Haftung: Bei der OG trifft nach § 128 UGB alle Gesellschafter eine unbeschränkte
und unbeschränkbare Haftung für die Gesellschaftsverbindlichkeiten. Das GmbHG
hingegen
kennt
grundsätzlich
keine
Gesellschafterhaftung
für
Gesellschaftsverbindlichkeiten (§ 61 Abs 2 GmbHG). Der behandelnde Arzt bleibt
aber für Behandlungsfehler deliktisch haftbar; überdies gilt der in § 52d Abs 3 Satz 2
ÄrzteG und § 26c Abs 3 Satz 2 ZÄG vorgesehene „Haftungsdurchgriff“ bei
Nichtbestehen einer Berufshaftpflichtversicherung. Gesellschaftsrechtlich ist zudem
zu beachten, dass der Gesellschafter, der zugleich eine Geschäftsführerfunktion in der
GmbH
wahrnimmt
uU
persönlich
gegenüber
der
Gesellschaft
und
den
Gesellschaftern,86 gegenüber Gläubigern87 der GmbH oder auch gegenüber Behörden
bzw gegenüber der öffentlichen Hand88 haftet.
• Kosten: Bei einer GmbH fallen im Vergleich zur OG höhere Kosten bei der Gründung
und auch im Rahmen der laufenden Verwaltung und Abwicklung der Gesellschaft an.
Bei der GmbH fallen die aufzubringen Einlagen und auch die sonstigen
Gründungskosten, einschließlich Notargebühren, ins Gewicht. Die GmbH erfordert
84
Chini, SWK 2007, W 85, 86. Zu möglichen europarechtlichen Bedenken der Beschränkung der Rechtsformwahl siehe
Karollus, in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht XXII, Rz 6 (FN 22).
85
Karollus, in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht XXII, Rz 10; mwN.
86
Vgl § 25 GmbHG.
87
So sind die Geschäftsführer den Gläubigern für die Schädigung aus falschen Nachweisen oder Erklärungen anlässlich der
Herabsetzung des Stammkapitals verantwortlich (§ 56 Abs 3 GmbHG). Nach § 64 Abs 2 GmbHG haften die Geschäftsführer
den Gläubigern zudem wenn sie Einforderungen auf ausständiges Stammkapital nicht oder unrichtig zum Firmenbuch
anmelden. Vgl dazu weiters etwa Vrba/Unger in Vrba, Schadenersatz in der Praxis, B.V. Rz 1 ff.
88
Vgl etwa die Haftung für Beitragsschulden nach § 67 ASVG oder für rückständige Abgaben nach § 9 BAO.
36
eine doppelte Buchführung und die Erstellung des – in der Urkundensammlung des
Firmenbuches zu veröffentlichenden – Jahresabschlusses während bei der OG
lediglich eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu führen ist, für die auch keine
Offenlegungspflicht besteht. Schließlich fallen bei der GmbH idR auch höhere
Prämien für die Berufshaftpflichtversicherung an.
• Diskretion: Die Einreichung des GmbH-Gesellschaftsvertrages beim Firmenbuch und
die Offenlegung der Jahresabschlüsse der GmbH ist verpflichtend (§§ 277 ff UGB).
Das Firmenbuch ist öffentlich. Es besteht für jedermann ein Einsichtsrecht in das
Firmenbuch samt Urkundensammlung. Dieser Umstand steht idR in einem
Spannungsverhältnis zu den Wünschen der Gesellschafter nach Diskretion.
• Einschränkungen der Gestaltungsfreiheit durch Gläubigerschutz: Im GmbHRecht bestehen zwingende Gläubigerschutzinstrumente, insbesondere das Verbot der
Einlagenrückgewähr (§ 82 GmbHG) und das Eigenkapitalersatzrecht (zu beachten ist
etwa der Grundsatz der Nichtrückzahlbarkeit von in der Krise der Gesellschaft
gewährten Krediten bis zur Behebung der Krise; vgl § 14 EKEG).
• Insgesamt höhere Regelungsdichte: Für Leistungsbeziehungen zwischen der GmbH
und ihren Gesellschaftern bestehen strengere Vorschriften; so darf etwa bei einer
GmbH nur ein festgestellter Bilanzgewinn an die Gesellschafter ausgeschüttet werden,
Vorabentnahmen sind unzulässig (möglich wäre dies höchstens über fremdüblich
ausgestaltete Darlehen). Zudem ist das Verbot verdeckter Gewinnausschüttungen zu
beachten.
• (Ertrag-)Steuern:89 Die GmbH ist ein dem Körperschaftssteuergesetz (KStG)
unterliegendes, eigenes Steuersubjekt deren Einkommen der Körperschaftssteuer mit
einem Steuersatz von 25 % unterliegen. Bei Verlusten oder niedrigen Gewinnen hat
die Gesellschaft grds bloß die Mindeststeuer gemäß § 24 Abs 4 KStG an. Demnach ist
für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht
grds eine Mindeststeuer in Höhe von 5 % eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe
89
Die Umsatzsteuerbefreiung des § 6 Abs 1 Z 19 UStG wird auch auf eine Ärzte-GmbH anzuwenden sein, sodass dies kein
wesentliches Unterscheidungskriterium darstellen wird; vgl Karollus, in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht XXII, Rz
10; mwN.
37
des Grund- oder Stammkapitals90 zu entrichten (Z 1 leg cit). Das führt bei der GmbH
zu einer Mindeststeuer von EUR 437,50 pro Quartal oder EUR 1.750 pro
Kalenderjahr. Abweichend davon beträgt die Mindeststeuer für unbeschränkt
steuerpflichtige GmbH in den ersten fünf Jahren ab Eintritt in die unbeschränkte
Steuerpflicht für jedes volle Kalendervierteljahr EUR 125 (dh EUR 500 jährlich) und
in den folgenden fünf Jahren für jedes volle Kalendervierteljahr EUR 250 (dh EUR
1.000 jährlich). Danach ist zumindest die Mindeststeuer von EUR 1.750 jährlich zu
entrichten. Gewinnausschüttungen der GmbH an den als Gesellschafter beteiligten
Arzt werden sodann wiederum mit der Kapitalertragsteuer (KESt) und einem
Steuersatz von 25 % endbesteuert.91 Mit einem etwaigen Geschäftsführerbezug
unterliegt der Gesellschafter-Geschäftsführer ebenfalls der Einkommensteuer.
Gewinne der OG hingegen werden als ertragssteuerlich „transparente Einheit“ bei den
Gesellschaftern besteuert.
• (Gewinn-)Entnahmen: Im Hinblick auf die Ertragsbesteuerung weist Karollus
weiters darauf hin, dass sich aufgrund der nunmehr auch im Rahmen der
Einkommensteuer vorgesehenen Möglichkeiten zur Reduktion des Gesamtsteuersatzes
über den Gewinnfreibetrag (§ 10 EStG) eine Vorteilhaftigkeit der GmbH erst bei sehr
großen Gewinnen (über die die meisten Gruppenpraxen, außer in Sonderfällen wie in
jenem von Laboratorien, nicht verfügen) und/oder bei deren zumindest weitgehender
Thesaurierung ergibt.92 Genau diese Thesaurierung von Gewinnen in der Gesellschaft
wird von der Ärzten idR aber nicht gewünscht. Gewinne sollen nicht thesauriert,
90
§ 6 GmbH-Gesetz, dh EUR 35.000.
91
§ 27a EStG 1988.
92
Steuerrechtliche Aspekte werden im vorliegenden Werk grds nicht behandelt. Siehe zu diesen Fragen insb Hübner-
Schwarzinger in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 97 ff. Vgl dazu auch die
Einschätzung des Ärztekammerpräsidenten Dorner in einem Interview mit der Tageszeitung Der Standard, wonach sich die
Ärzte-GmbH erst ab einem Umsatz von EUR 500.000 rechne, während der damalige Vorstandvorsitzende des Hauptverbands
Schelling zu recht betonte, dass eine durchschnittliche Praxis rund EUR 250.000 Umsatz mache, sodass sich die GmbH sehr
wohl rechnen würde, wenn sich mehrere Ärzte zur Ärzte-GmbH zusammenschließen. Vgl dazu den Artikel in der
Tageszeitung
Der
Standard
vom
20.7.2011,
abrufbar
unter
http://derstandard.at/1310511722185/Aerzte-GmbH-
Aerztekammer-mit-Gruppenpraxen-unzufrieden.
38
sondern von den Gesellschaftern bei Bedarf auf einfache Art und Weise entnommen
werden können, was die OG im Gegensatz zur GmbH viel eher ermöglicht.
a) Offene Gesellschaft
Die Regelungen über die Offene Gesellschaft finden sich in §§ 105 ff UGB. Die OG gehört
neben der Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GesbR), der Kommanditgesellschaft (KG) und
der Stillen Gesellschaft zu den Personengesellschaften.
Die OG entsteht mit ihrer Eintragung in das Firmenbuch.93 Nach Errichtung (dh nach
rechtswirksamen Abschluss des Gesellschaftsvertrages), aber vor Entstehung der Gesellschaft
(dh Eintragung im Firmenbuch) ist diese noch nicht rechtsfähig. Die Gesellschaft steht als sog
Vorgesellschaft. Handeln Gesellschafter oder zur Vertretung der Gesellschaft bestellte
Personen (nach Errichtung, aber vor Entstehung der Gesellschaft) in deren Namen, so werden
alle Gesellschafter daraus berechtigt und verpflichtet (diese haften unbeschränkt). Dies gilt
auch dann, wenn ein handelnder Gesellschafter nicht, nicht allein oder nur beschränkt
vertretungsbefugt ist, der Dritte den Mangel der Vertretungsmacht aber weder kannte noch
kennen musste. Die Gesellschaft tritt mit Eintragung in das Firmenbuch in die
Rechtsverhältnisse ein.94
Bei der OG trifft alle Gesellschafter eine unbeschränkte und unbeschränkbare Haftung für
die Gesellschaftsverbindlichkeiten (§ 128 UGB).
Für alle Personengesellschaften charakteristisch ist ein personenbezogener Aufbau. Es gilt das
Prinzip der Selbstorganschaft: Geschäftsführung (Innenverhältnis) und Vertretung
(Außenverhältnis) obliegen den Gesellschaftern selbst. Die Gesellschafter haften den
Gläubigern der Gesellschaft für deren Verbindlichkeiten grundsätzlich unmittelbar, persönlich
und unbeschränkt. Die Gesellschafter können auch als sog bloße Arbeitsgesellschafter an der
Gesellschaft beteiligt sein. Der Arbeitsgesellschafter leistet keine Vermögenseinlage, sondern
stellt der Gesellschaft nur seine Arbeitskraft zur Verfügung.
93
Die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in der Gruppenpraxis kann mit der Eintragung der Gruppenpraxis in die Ärzteliste
(Zahnärzteliste) begonnen werden.
94
§ 123 UGB.
39
In der Offenen Gesellschaft kann ein Gesellschafter nicht ohne Zustimmung aller
Gesellschafter über seinen Gesellschaftsanteil verfügen, soweit im Gesellschaftsvertrag nichts
anderes bestimmt ist (§ 124 Abs 1 UGB). Die Gesellschaftsanteile sind also grundsätzlich
unübertragbar (es handelt sich um eine „gesetzliche Vinkulierung“). Der Wechsel eines
Gesellschafters bedarf der Zustimmung der übrigen Gesellschafter (arg Vertragsänderung), es
sei denn, der Gesellschaftsvertrag sieht Gegenteiliges oder Sondervereinbarungen (zB eine
bereits erteilte Vorab-Zustimmung zum Eintritt bestimmter Personen) vor.95
Als Personengesellschaft muss die OG zumindest zwei Gesellschafter haben.96 Eine „EinMann-OG“ ist daher nicht zulässig, ebenso wenig die Anteilsvereinigung in einer Hand. Nach
§ 142 UGB geht das Vermögen der OG im Falle der nachträglichen Anteilsvereinigung in
einer Hand im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den letzten verbleibenden Gesellschafter
über.
Die Gesellschaft kann grundsätzlich auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geründet
werden. Nach § 131 UGB bestehen für die OG nachfolgende Auflösungstatbestände:
1. Ablauf der Zeit;
2. Beschluss der Gesellschafter;
3. rechtskräftige Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines
Gesellschafters,
Konkursverfahren
Abänderung
oder
der
rechtskräftige
Bezeichnung
Nichteröffnung
Sanierungsverfahren
oder
Aufhebung
in
des
Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;
4. Tod eines Gesellschafters, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes
ergibt;
5. Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters oder
durch die rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens
mangels kostendeckenden Vermögens;
95
Vgl zu alldem etwa Schummer, Personengesellschaften6, 22 ff.
96
§ 105 letzter Satz UGB.
40
6. Kündigung oder durch gerichtliche Entscheidung.
b) Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zählt mit der Aktiengesellschaft (AG) zu
den Kapitalgesellschaften und wird in einem eigenen Gesetz, dem GmbH-Gesetz geregelt.
Bei Kapitalgesellschaften steht anders als bei Personengesellschaften nicht die Person des
Gesellschafters, sondern das von diesem eingebrachte Kapital im Vordergrund. Die GmbH
ist eine juristische Person und als solche selbst Träger von Rechten und Pflichten.
Die Gesellschafter der GmbH haften grds nicht für Gesellschaftsverbindlichkeiten (§ 61 Abs
2 GmbHG).
Die Gesellschaft entsteht mit ihrer Eintragung in das Firmenbuch. Die Eintragung der
Gesellschaft in das Firmenbuch kann nur auf Grund einer Anmeldung erfolgen, die von
sämtlichen Geschäftsführern unterzeichnet ist. Der Anmeldung ist jedenfalls der
Gesellschaftsvertrag in notarieller Ausfertigung sowie die Urkunden über die Bestellung der
Geschäftsführer und gegebenenfalls des Aufsichtsrats in beglaubigter Form beizuschließen.
Ferner sind Musterzeichnungen der Geschäftsführer vorzulegen (§ 9 GmbHG).97
Das zur Vorgesellschaft iZm mit der OG Gesagte, gilt für die GmbH (Vor-GmbH) ebenfalls.98
Es gilt das Prinzip der Fremdorganschaft und das Trennungsprinzip: Die Geschäftsführung
(Innenverhältnis) und Vertretung (Außenverhältnis) erfolgen idR durch gesondert zu
bestellende Organe, die nicht notwendigerweise als Gesellschafter beteiligt sein müssen. Das
Gesellschaftsvermögen ist entsprechend dem Trennungsprinzip grundsätzlich von jenem der
Gesellschafter getrennt und diese haften daher – wie erwähnt – idR nicht für
Gesellschaftsverbindlichkeiten.
Die Geschäftsanteile sind grundsätzlich – sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes
vorsieht – übertragbar und vererblich (§ 76 GmbHG). Die Übertragung darf
97
Im Falle von Ärztegesellschaften wird auch noch die Stellungnahme der Ärztekammer zum Firmenwortlaut beigelegt.
98
§ 2 GmbHG.
41
gesellschaftsvertraglich aber an die Zustimmung der Gesellschaft geknüpft werden (§ 77
GmbHG; sog Vinkulierung).
Die GmbH kann im Gegensatz zur Personengesellschaft (die, wie erwähnt, zumindest zwei
Gesellschafter haben muss) auch als sog „Ein-Mann-GmbH“ gegründet werden, bei der die
Gesellschaftsanteile von Anfang an in der Hand eines einzigen Gesellschafters vereinigt sein.
Auch eine nachträgliche Anteilsvereinigung in der Hand eines Gesellschafters ist möglich.
Die GmbH zählt zwar zu den Kapitalgesellschaften, weist aber zumindest im Vergleich zu
AG noch den stärker personenbetonten Aufbau auf, weil die Gesellschafter gegenüber den
Geschäftsführern weisungsbefugt sind und die Übertragung der Gesellschaftsanteile insofern
erschwert ist, als dies an eines besondere Form (nämlich jene des Notariatsaktes) gebunden
ist.
Das Mindestkapital99 der GmbH beläuft sich auf 35.000 Euro und muss mindestens zur
Hälfte bar einbezahlt sein (§§ 6, 6a GmbHG). Die Stammeinlagen der einzelnen
Gesellschafter müssen jeweils mindestens 70 Euro betragen.100 Eine Gründung durch
Einbringung von Sacheinlagen (§ 6a GmbHG) ist zulässig.
99
Kurzzeitig wurde das Mindestkapital der GmbH auf 10.000 Euro herabgesetzt (vgl § 6 GmbHG idF BGBl. I Nr.
109/2013). Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 (AbgÄG 2014; BGBl. I Nr. 13/2014) wurde das Mindeststammkapital
der GmbH aber wieder auf den bis Mitte 2013 geltenden Betrag von 35.000 Euro erhöht und auch der gemäß § 10 Abs 1
GmbHG auf die Bareinlagen mindestens einzuzahlende Betrag – sofern die Gesellschaft nicht die Gründungsprivilegierung
nach dem vorgeschlagenen § 10b GmbHG (dazu sogleich) in Anspruch nimmt – wieder 17.500 Euro betragen. Damit die
Rechtsform der GmbH auch für Unternehmer mit geringen finanziellen Möglichkeiten attraktiv bleibt, soll es nach § 10b
GmbHG in der – auf maximal zehn Jahre befristeten (vgl § 10b Abs 7 GmbHG) – Anfangsphase der unternehmerischen
Tätigkeit möglich sein, durch entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag Erleichterungen hinsichtlich des
einzuzahlenden Betrags und der Verpflichtung zur Einzahlung weiterer Stammeinlagen in Anspruch zu nehmen. Dazu muss
für jeden Gesellschafter einerseits die Höhe der sog „gründungsprivilegierten Stammeinlage“ (vgl § 10 Abs 2 GmbHG) und
andererseits die Höhe des darauf einzuzahlenden Betrag (vgl Abs 3 leg cit) festgelegt werden, deren Summen zumindest
10.000 Euro bzw 5.000 Euro betragen müssen. Es ist somit weiterhin möglich, eine GmbH mit einem tatsächlichen
Kapitaleinsatz von nur 5.000 Euro zu gründen und die Verpflichtung der Gesellschafter, weitere Einzahlungen auf die
Stammeinlagen zu erbringen, für zehn Jahre auf weitere 5.000 Euro zu beschränken. Diese Beschränkung wirkt auch
gegenüber Gläubigern der Gesellschaft so wie gegenüber dem Insolvenzverwalter. Vgl zu alledem EB 24 BlgNR XXV. GP,
27.
100
Vgl § 10 GmbHG, wonach auf jede bar zu leistende Stammeinlage mindestens ein Viertel, jedenfalls aber ein Betrag von
70 Euro eingezahlt sein muss; soweit auf eine Stammeinlage weniger als 70 Euro bar zu leisten sind, muss die Bareinlage
voll eingezahlt sein. Auf die bar zu leistenden Einlagen müssen mindestens insgesamt 17.500 Euro eingezahlt sein.
42
Für die GmbH sieht § 84 GmbHG folgende Auflösungsgründe vor, wobei im
Gesellschaftsvertrag weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden können:
1. Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit;
2. Beschluss der Gesellschafter (bedarf der notariellen Beurkundung);
3. Beschluss auf Fusion mit einer Aktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft mit
beschränkter Haftung (§ 96 GmbHG);
4. Eröffnung des Konkursverfahrens oder Rechtskraft eines Beschlusses, durch den das
Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder
aufgehoben wird;
5. Verfügung der Verwaltungsbehörde;
6. Beschluss des Handelsgerichtes.
C. Gesellschaftsrechtliche Besonderheiten für Ärztegesellschaften
1. Überblick
Für Ärztegesellschaften gelten einige wichtige Besonderheiten, die von den allgemeinen
gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen abweichen. Die entsprechenden Bestimmungen finden
sich wie bereits mehrfach erwähnt in §§ 52a bis 52c ÄrzteG.
Die wichtigsten Besonderheiten können wie folgt zusammengefasst werden:
1. Für ärztliche Gruppenpraxen kommen ausschließlich die Rechtsformen der OG
und der GmbH in Betracht. Die Rechtsformen können für Ärztegesellschaften
nicht miteinander oder mit anderen Gesellschaftsformen gemischt werden
(Kommanditgesellschaften sind ebenso unzulässig wie eine GmbH & Co KG).101
Sind auch Kapitalgesellschaften zur Berufsausübung zugelassen (wie im Falle der
101
Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 16.
43
Ärzte-GmbH), so gehen die standespolitischen Grundsätze grundsätzlich jenen des
Gesellschaftsrechts jedenfalls vor.102
2. Die Firma der Gruppenpraxis muss jedenfalls den Namen eines Gesellschafters
enthalten (§ 52a Abs 2 S 1 ÄrzteG). Daneben gelten die allgemeinen
firmenrechtlichen Vorschriften der §§ 17 ff UGB und § 5 Abs 1 GmbHG.
3. Der Unternehmensgegenstand kann ebenfalls nur in einem engen Rahmen
festgelegt werden. Die Tätigkeit der Gruppenpraxis muss sich auf die Ausübung
von Tätigkeiten im Rahmen der Berufsbefugnis der Gruppenpraxis einschließlich
Hilfstätigkeiten,
sowie
auf
die
Verwaltung
des
Gesellschaftsvermögens
beschränken (§ 52a Abs 3 Z 5 ÄrzteG).
4. Der zulässige Kreis der Gesellschafter einer Gruppenpraxis ist eng. Sie kann nur
zwischen zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärzten gegründet
werden (§52a Abs 3 Z 1 ÄrzteG).103
Das Verbot der Beteiligung von anderen natürlichen oder juristischen Personen an
Gruppenpraxen wird zusätzlich dadurch abgesichert, dass diese auch nicht am
Umsatz oder Gewinn der Gesellschaft beteiligt werden dürfen (§ 52a Abs 3 Z 2
ÄrzteG). Dieses Verbot umfasst auch eine Beteiligung als (atypisch oder typisch)
stiller Gesellschafter am Unternehmen einer Ärzte-GmbH.104
102
Chini, SWK 2007, W 85, 87; Dujmovits in Holoubek/Potacs, Wirtschaftsrecht I2, 434; Müller/Rief/Thiery, ecolex 1994,
469.
103
Dies – wie mehrfach ausgeführt – im Unterschied zur Rechtslage bis zur 14. ÄrzteG-Novelle, BGBl. I Nr. 2010/61 wo
auch sich Ärzte und Zahnärzte zusammenschließen konnten, was nunmehr verboten ist. Allerdings können sich auch
fachfremde Ärzte zur Gruppenpraxis zusammenschließen, was die gemeinsame Erbringung komplexer Leistungen mehrerer
Sonderfächer ermöglich (dies war bislang nur im Rahmen von Krankenanstalten, nicht aber im Rahmen von Ordinationen
möglich).
104
Wallner, Handbuch Ärztliches Berufsrecht, 95 f; Fantur, GeS 2010, 155.
44
Klar ist damit schließlich auch, dass die Ein-Mann-GmbH für die Ärzte-GmbH
ausscheidet.105
5. Ob und welche Gesellschafter zur Geschäftsführung und Vertretung der
Gesellschaft berechtigt sind, ist im Gesellschaftsvertrag zu bestimmen (§ 52a Abs
5 ÄrzteG). Die Bestimmung wird teleologisch darauf zu reduzieren sein, dass dies
nur für die Bestellung der ersten Geschäftsführer anlässlich der Gründung gilt und
dann
auch
nur,
wenn
Gesellschafter-Geschäftsführer
und
nicht
Fremdgeschäftsführer bestellt werden.106
6. Nach § 52a Abs 3 Z 3 ÄrzteG ist die Übertragung und Ausübung von
übertragenen Gesellschaftsrechten unzulässig. Daraus abgeleitet wird nun das
(bisher explizit in § 52a Abs 6 S 3 und 4 ÄrzteG aF festgeschriebene) Verbot von
Treuhandbeteiligungen an Gruppenpraxen. Die bloße Übertragung (Abtretung und
Verpfändung) des Geschäftsanteiles an einen anderen Arzt ist hingegen nicht
unzulässig.107
7. Nach § 52a Abs 3 Z 7 ÄrzteG gilt das Verbot der Anstellung von Gesellschaftern
und (anderen) Ärzten und sonstiger zivil- oder arbeitsrechtlicher Beziehungen der
Gesellschaft oder der Gesellschafter zu anderen Ärzten oder anderen
Gesellschaftern (freie Dienstverträge, Werkverträge, Leiharbeitsverhältnisse etc)
zum Zwecke der Erbringung ärztlicher Leistungen in der Gruppenpraxis; nach Z 8
leg cit gelten auch Einschränkungen für die Anstellung von nichtärztlichem
Personal anderer Gesundheitsberufe.108
105
Wallner, Handbuch Ärztliches Berufsrecht, 95 f; Fantur, GeS 2010, 155; Karollus, in Resch/Wallner, Handbuch
Medizinrecht XXII., Rz 16.
106
Wallner, Handbuch Ärztliches Berufsrecht, 99; Fantur, GeS 2010, 155; Karollus, in Resch/Wallner, Handbuch
Medizinrecht XXII., Rz 54.
107
Vgl dazu Karollus, in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht XXII., Rz 14 .f
108
Fantur, GeS 2010, 155; Karollus, in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht XXII., Rz 45.
45
Schliesslich muss ganz allgemein festgehalten werden, dass, sofern berufsrechtliches
Sondergesellschaftsrecht für ärztliche Gruppenpraxen existiert, dieses für die Ärzte-OG und
die Ärzte-GmbH gleichermaßen gilt.109
2. Vorgesellschaft
Bereits erwähnt wurde, dass die nach Abschluss des Gesellschaftsvertrages und vor
Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch bestehende Vorgesellschaft als solche noch
nicht rechtsfähig ist.110 Das gilt sowohl für die Gruppenpraxis in der Rechtsform der GmbH,
als auch für jene in der Rechtsform der OG. Beide entstehen erst mit der Eintragung im
Firmenbuch.
Das ÄrzteG sieht in diesem Zusammenhang ausdrücklich vor, dass bereits die Vorgesellschaft
um die Erteilung der berufsrechtlichen Zulassung nach § 52c ÄrzteG ansuchen darf (bzw zur
Anzeige nach § 52b ÄrzteG berechtigt ist). Mit der Eintragung der Gruppenpraxis in das
Firmenbuch tritt die Gesellschaft sodann in die Rechtsverhältnisse ein (§ 123 UGB; § 2
GmbHG).
3. Firma der Gruppenpraxis
a) Allgemeine Bemerkungen
Sowohl die Gruppenpraxis in der Rechtsform der OG als auch jene in der Rechtsform der
GmbH
muss
eine
Firma
als
Identifikationsmerkmal
führen.
Die
allgemeinen
firmenrechtlichen Vorschriften finden sich für die OG in §§ 17 ff UGB und für die GmbH im
Besonderen in § 5 Abs 1 GmbHG. Die arztrechtlichen Sondervorschriften sind in § 52a Abs 2
Satz 1 ÄrzteG bzw für zahnärztliche Gruppenpraxen in § 26 Abs 2 Satz 1 ZÄG enthalten.
Die Notwendigkeit ein gewissen Gestaltungsspielraums im Firmenrecht hat auch Gesetzgeber
erkannt, das Firmenrecht durch das HaRÄG 2005111 liberalisiert und somit eine weitgehende
109
Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 16.
110
Siehe dazu oben die allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Bemerkungen unter Punkt II.B.
111
BGBl I 2005/120.
46
Entscheidungsfreiheit, was die Gestaltung des Firmenwortlautes betrifft, ermöglicht.112 Für
bestimmte Arten von Unternehmern (wie etwa Gruppenpraxen nach dem ÄrzteG und des
ZÄG) wird dieser Gestaltungsspielraum durch Sondervorschriften113 allerdings teilweise
wieder eingeschränkt.
Gemäss § 17 UGB ist die Firma der in das Firmenbuch eingetragene Name eines
Unternehmers, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Der
Unternehmer kann in Verfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden seine Firma als
Parteibezeichnung führen und mit seiner Firma als Partei bezeichnet werden.114 Die Firma
muss im Allgemeinen Kennzeichnungseignung haben, Unterscheidungskraft115 besitzen
und sie unterliegt dem Irreführungsverbot (Grundsatz der Firmenwahrheit)116.
§ 19 sieht sodann bestimmte zwingende Rechtsformzusätze vor. Die OG hat gemäss § 19 Abs
1 Z 2 UGB die Bezeichnung „offene Gesellschaft“ oder eine allgemein verständliche
Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere „OG“ zu enthalten. Ganz allgemein hat die
Firma bei Angehörigen eines freien Berufes, soweit die berufsrechtlichen Vorschriften für die
Firma nichts anderes vorsehen, auf den ausgeübten freien Beruf hinzuweisen (Z 4 leg cit). An
die Stelle der Bezeichnung „offene Gesellschaft“ kann die Bezeichnung „Partnerschaft“ oder
– sofern die Firma nicht die Namen aller Gesellschafter enthält – der Zusatz „und (&)
Partner“ treten.
112
So besteht grundsätzlich kein Zwang zur Führung von Personen- oder Sachfirmen mehr. Vielmehr sind auch reine
Fantasiefirmen und Marken firmagebend zulässig. Voraussetzung ist nur, dass die Firma zur Kennzeichnung geeignet und
nicht irreführend ist sowie dass sie Unterscheidungskraft besitzt.
113
Auch diese Regelungen sind aber mit Augenmaß auszulegen, um die Einschränkungen nicht über das unbedingt
notwendige Ausmaß hinauswachsen zu lassen: Ziel der Auslegung muss es daher sein, nur jene Einschränkungen
vorzunehmen, die für einen bestimmten freien Beruf als unbedingt erforderlich erachtet werden, und es im Übrigen bei allen
Gestaltungsmöglichkeiten des allgemeinen Firmenrechts zu belassen, so Karollus in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht,
XXII Rz 20 und 24.
114
Für Einzelunternehmer gilt dies nach ° 17 Abs 2 letzter Satz UGB nicht in Strafverfahren.
115
Nach § 18 Abs 1 UGB muss die Firma zur Kennzeichnung des Unternehmers geeignet sein, das Unternehmen also
entsprechend individualisieren und die Firma muss Unterscheidungskraft besitzen.
116
§ 18 Abs 2 UGB: Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die
angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im Verfahren vor dem Firmenbuchgericht wird die Eignung
zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.
47
Die Firma der GmbH muss nach § 5 Abs 1 GmbHG die Bezeichnung „Gesellschaft mit
beschränkter Haftung“ enthalten; die Bezeichnung kann abgekürzt werden (gängige
Abkürzungen sind „GmbH“, „GesmbH“ oder „Gesellschaft mbH“).
b) Besonderheiten für die Firma einer Ärztegesellschaft
§ 52a Abs 2 Satz 1 ÄrzteG bzw nach § 26 Abs 2 Satz 1 ZÄG normieren einen Zwang zur
Wahl einer Personenfirma: Nach § 52a Abs 2 Satz 1 ÄrzteG ist in der Firma der
Gruppenpraxis ist jedenfalls der Name eines Gesellschafters anzuführen. Auch zahnärztliche
Gruppenpraxen haben nach § 26 Abs 2 Satz 1 ZÄG in der Firma jedenfalls den Namen eines
Gesellschafters anzuführen. Grundsätzlich genügt aber die Anführung des Namens eines
Gesellschafters. Nicht notwendig, selbstverständlich aber möglich, ist die Aufnahme der
Namen aller Gesellschafter in die Firma. Die Anführung des Familiennamens in der Firma
wird grundsätzlich genügen; eine Beifügung von Vornamen ist nicht erforderlich.117
Zudem hat die Firma der Gruppenpraxis auch die in der Gruppenpraxis vertretene
Fachrichtung zu enthalten. Werden mehrere Fachrichtungen in der Gruppenpraxis ausgeübt
(multicolore Gruppenpraxis) so muss die Firma alle ausgeübten und in der Gruppenpraxis
vertretenen Fachrichtungen umfassen. Sie darf sich diesfalls nicht nur auf einzelne
beschränken.118 Diese Sondervorschrift entfällt bei einer zahnärztlichen Gruppenpraxis, was
in Ermangelung verschiedener Fachrichtungen innerhalb des zahnärztlichen Berufs
grundsätzlich logisch ist. Dennoch wird ein Hinweis auf die zahnärztliche Tätigkeit schon
aufgrund des § 19 Abs 1 Z 4 UGB erforderlich sein. Für Gruppenpraxen, denen als
Gesellschafter neben Zahnärzten auch Dentisten angehören, findet sich hingegen in § 60 Abs
2 Z 1 ZÄG sehr wohl eine den Vorgaben des ÄrzteG vergleichbare Verpflichtung zur
Anführung der in der Gruppenpraxis durch die Gesellschafter vertretenen Berufe in der
Firma.119
117
Fantur GES 2010, 159; Karollus in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, XXII Rz 22.
118
Minihold in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 75.
119
Karollus in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, XXII Rz 23.
48
Karollus erachtet auch die Verwendung des Wortes „Gruppenpraxis“ als zweckmässig,
weist aber darauf hin, dass dies keinen Ersatz für den Rechtsformzusatz darstellen wird.120
Die Eintragung der Gruppenpraxis im Firmenbuch (§ 52 Abs 1 Z 1 ÄrzteG) ist einer jene
Schritte, die die erfolgreiche Gründung einer Gruppenpraxis voraussetzt. Für die Eintragung
der Gruppenpraxis bestehen grundsätzlich keine berufsrechtlichen Besonderheiten. Sie erfolgt
nach den Grundsätzen des Firmenbuchsrechts (also dem Firmenbuchgesetz, FBG). Wichtig
ist,
fristgerecht
die
Begutachtung
des
Firmennamens
durch
die
zuständige
Landesärztekammer als gesetzliche Interessenvertretung iSd § 14 FBG zu beantragen. Die
Ärztekammer hat zu bestätigen, dass der Firmenwortlaut nicht gegen Bestimmungen des
ÄrzteG verstösst.121
c) Firmenkontinuität
Unklar ist iZm dem Firmenrecht bei Ärztegesellschaften vor allem das Verhältnis des § 52a
Abs 2 Satz 1 ÄrzteG und des § 26 Abs 2 Satz 1 ZÄG zum Grundsatz der
Firmenkontinuität: Es geht hier um die Frage, ob der Name eines ausgeschiedenen
Gesellschafters, der in der Firma einer ärztlichen Gruppenpraxis geführt wird, nach dessen
Ausscheiden beibehalten werden darf. Das ÄrzteG bzw das ZÄG äußert sich zu dieser Frage
nicht.
(1) Offene Gesellschaft
Die allgemeine gesetzliche Grundlage für die Weiterführung der Firma wäre § 24 UGB. Dies
gilt für den Fall der Gruppenpraxis in der Rechtsform der OG. Grundsätzlich ordnet § 20
UGB122 an, dass die Verwendung des Namens anderer Personen als der persönlich haftenden
Gesellschafter unzulässig ist. Nach § 24 UGB123 kann allerdings im Interesse der Erhaltung
120
Karollus in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, XXII Rz 27.
121
Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 17.
122
Die Bestimmung des § 20 UGB lautet: „In die Firma eines Einzelunternehmers oder einer eingetragenen
Personengesellschaft darf der Name einer anderen Person als des Einzelunternehmers oder eines unbeschränkt haftenden
Gesellschafters nicht aufgenommen werden.“
123
§ 24 Abs 1 UGB: „Tritt ein neuer Gesellschafter in eine Gesellschaft ein oder scheidet ein Gesellschafter aus einer
solchen aus, so kann ungeachtet dieser Veränderung die bisherige Firma fortgeführt werden.“ Abs 2 leg cit lautet: „Bei
49
eines eingeführten Firmennamens (Erhaltung des „Firmenwerts“) die Fortführung des
Namens eines ausgeschiedenen Gesellschafters mit dessen ausdrücklicher Einwilligung
gestattet werden.
(2) Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Bei einer Gruppenpraxis in der Rechtsform der GmbH gilt nach der Rspr zum GmbHFirmenrecht hingegen Gegenteiliges. Nach der stRspr darf die GmbH bei Ausscheiden eines
namengebenden Gesellschafters ihre (Namens-)Firma ohne ausdrückliche Einwilligung des
ausscheidenden Gesellschafters beibehalten, es sei denn, der ausscheidende Gesellschafter
hätte die Verwendung seines Namens nur für die Dauer seiner Gesellschaftereigenschaft
gestattet.
Der
im
§
24
Abs
2
UGB
angestrebte
Schutz
des
ausscheidenden
Personenhandelsgesellschafters ist auf den Gesellschafter einer GmbH nicht analog
anzuwenden.124 Dem GmbH-Gesellschafter kann aber vertraglich etwa ein Zustimmungsoder Vetorecht zur Weiterführung seines Namens eingeräumt werden; ebenso kann die
Verpflichtung des Löschens des Namens eines Gesellschafters aus der Firma für den Fall
seines
Ausscheidens
gesellschaftsvertraglich
vereinbart
werden.
Enthält
der
Gesellschaftsvertrag keine Regelung so wird nach der Rechtsprechung die Zustimmung der
Gesellschafters zur Fortführung seines Namens in der Firma der Gesellschaft angenommen.125
Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Name in der Firma enthalten ist, bedarf es zur Fortführung der Firma der
ausdrücklichen Einwilligung des Gesellschafters oder seiner Erben.“
124
Ris-Justiz RS0111734.
125
So auch Fantur GES 2010, 160. Siehe zur Problematik der Firmenkontinuität ausführlich Karollus in Resch/Wallner,
Handbuch Medizinrecht, XXII Rz 28. Dieser hält den Kompromiss, Kompromiss, dass neben dem Namen des
ausscheidenden Gesellschafters zumindest auch der Name eines aktuellen Gesellschafters in der Firma enthalten sein müsse,
für vertretbar, erachtet dies aber nicht als zwingend. Er verweist diesbezüglich insbesondere auch auf die Entwicklung im
Bereich der Anwaltschaft. Bei Rechtsanwälten sei heute auch die alleinige Fortführung des Namens eines ausgeschiedenen
Gesellschafters selbstverständlich (siehe § 1b RAO).
50
4. (Berufs)Sitz der Gruppenpraxis
a) Sitz
Aus handels- und gesellschaftsrechtlicher Sicht darf die Gruppenpraxis im In Inland
grundsätzlich nur einen Sitz haben. Der Sitz ist im Firmenbuch einzutragen.126 Als Sitz der
Gesellschaft ist grundsätzlich der Ort zu bestimmen, an dem die Gesellschaft einen Betrieb
hat, an dem sich die Geschäftsleitung befindet oder an dem die Verwaltung geführt wird.127
Eine Gesellschaft kann nur einen Sitz, darüber hinaus aber mehrere Zweigniederlassungen
und Betriebsstätten haben.128
Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht ergeben sich diesbezüglich für Gruppenpraxen keine
Besonderheiten. Interessante Fragen stellen sich hingegen insbesondere iZm mit der nach den
berufsrechtlichen Vorschriften zulässigen Begründung von Standorten und der Frage der
Zulässigkeit von Mehrfachmitgliedschaften.
b) Berufssitz
Der Berufssitz der Gruppenpraxis ist vom handelsrechtlichen Sitz zu unterscheiden, wird in
aller Regel aber diesem entsprechen. Nach allgemeinen handelsrechtlichen Prinzipien darf die
Gesellschaft der Gruppenpraxis nur einen Sitz haben. Das gilt sowohl für die Ärzte-GmbH als
auch für die Ärzte-OG.
Grundsätzlich ist der Berufssitz eines Arztes jener Ort, an dem sich die Ordinationsstätte
befindet, in der und von der aus der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt oder
Facharzt seine freiberufliche Tätigkeit ausübt.129 Nach § 45 ÄrzteG hat grundsätzlich jeder
Arzt das Recht, seinen Beruf im ganzen Bundesgebiet auszuüben. Der Arzt für
Allgemeinmedizin, approbierte Arzt oder Facharzt, der seinen Beruf als freien Beruf
auszuüben beabsichtigt, hat anlässlich der Anmeldung bei der Österreichischen Ärztekammer
126
Vgl § 33 Abs 2 UGB; § 3 Abs 1 Z 4 FBG.
127
§ 5 Abs 2 GmbHG. Aus gewichtigen Gründen darf von diesem Grundsatz abgewichen werden.
128
Siehe zu alldem ausführlicher unten iZm den berufsrechtlichen Bestimmungen über den Berufssitz, Punkt II.C.4.
129
§ 45 Abs 2 letzter Satz ÄrzteG.
51
seinen Berufssitz oder seine Berufssitze im Bundesgebiet frei zu bestimmen. Nach Abs 3 leg
cit darf der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt oder Facharzt aber nur höchstens
zwei Berufssitze im Bundesgebiet haben. Durch die Mitgliedschaft in einer Gruppenpraxis
wird einer dieser beiden zulässigen Berufssitze konsumiert.
Die Gruppenpraxis selbst darf nach den berufsrechtlichen Bestimmungen130 des ÄrzteG und
des ZÄG im Bundesgebiet nur einen Berufssitz haben, der zugleich auch Berufssitz aller an
ihr beteiligten Ärzte ist.131 Nach dem ÄrzteG darf die Gruppenpraxis unter bestimmten
Voraussetzungen aber weitere Standorte (Zweigniederlassungen oder Aussenstellen)132
begründen.
(1) Zweitordinationen und Mehrfachmitgliedschaften in
Gruppenpraxen
Eine Zweitordination oder etwa auch die (Mehrfach-)Mitgliedschaft in einer weiteren
Gruppenpraxis sind auch berufsrechtlicher Sicht zulässig: § 45 Abs 2 ÄrzteG und § 27 ZÄG
gestatten jeweils zwei Berufssitze im Inland, wovon bloß einer durch die Mitgliedschaft in der
Gruppenpraxis (und den daraus abgeleiteten Berufssitz der an ihr beteiligten Ärzte)
konsumiert wird.133 Diese Möglichkeit besteht für Gesellschafter einer WahlarztGruppenpraxis ebenso wie für Gesellschafter einer Vertrags-Gruppenpraxis. Eine heikle
Frage ist in diesem Zusammenhang stets, ob die Krankenkassen für solche Leistungen, die in
der Zweitordination von einem Gesellschafter der Vertrags-Gruppenpraxis erbracht werden,
die Direktverrechnung im Rahmen der Sachleistungsvorsorge akzeptieren. Die
Entscheidung obliegt den Gesamtvertragsparteien, die etwa festlegen können, dass auch
Leistungen der Zweitordination im Wege der Vertrags-Gruppenpraxis verrechnet werden
können.134
130
131
Mangels
entsprechender
Regelung
gebührt
dem
Patienten
aber
kein
§ 52a Abs 4 ÄrzteG; § 26 Abs 4 ZÄG.
Vgl dazu etwa Karollus in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, XXII Rz 40f; Minihold in Holzgruber/Hübner-
Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 76.
132
Dazu sogleich Punkt II.C.4.b)(2).
133
Vgl etwa auch Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 26.
134
Vgl etwa den Gruppenpraxengesamtvertrag vom 1.1.2011, abgeschlossen zwischen der Ärztekammer für Wien einerseits
und dem Hauptverband der österreichischen SozVTr für die im § 2 angeführten Krankenversicherungsträger andererseits.
52
Kostenrückersatz, weil ein „Vertragsarzt“ nicht gleichzeitig auch als „Wahlarzt“ im Sinne des
ASVG in Anspruch genommen werden kann und daher auch eine Kostenerstattung bei
Inanspruchnahme eines Vertragsarztes schon von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist.135
Gesellschaftsrechtlich ist die Zulässigkeit einer Zweitordination oder der Mitgliedschaft in
einer zweiten Gruppenpraxis insbesondere auch eine Frage des gesellschaftsrechtlichen
Konkurrenzverbotes, das bei der bei einer OG bereits kraft Gesetzes besteht (§ 112 UGB).
Das GmbHG hingegen sieht nur für Geschäftsführer ein Konkurrenzverbot vor (§ 24
GmbHG), in allen anderen Fällen aber bedarf dies einer gesellschaftsvertraglichen Regelung.
Bei der Vertragsgestaltung sind diese gesellschaftsrechtlichen Unterschiede der beiden
zulässigen Rechtsformen besonders zu beachten.
Im Zusammenhang mit Zweitordinationen oder Mehrfachmitgliedschaften stets zu
berücksichtigen ist das Gebot der „maßgeblichen Berufsausübung“ in der Gruppenpraxis,
das § 52a Abs 3 Z 6 ÄrzteG bzw § 26 Abs 3 Z 5 ZÄG festlegt. Mit diesem Kriterium soll
festgelegt werden, dass der Gesellschafter den Schwerpunkt seiner ärztlichen Berufsausübung
in der Gruppenpraxis zu entfalten hat.136 Zum Teil wird daraus auch ein Verbot der
Mehrfachmitgliedschaft in Gruppenpraxen abgeleitet.137
Folgezitat: wrGGV. Nach § 16 Abs 2 und 3 wrGGV ist der Betrieb von Zweitordinationen von Gesellschaftern einer
Vertragsgruppenpraxis grds zulässig. Sofern nicht im Weiteren etwas anderes bestimmt ist, besteht bei Inanspruchnahme der
Zweitordination
von
Gesellschaftern
einer
Vertragsgruppenpraxis
kein
Anspruch
auf
Kostenerstattung
durch
Anspruchsberechtigte der Versicherungsträger. Die Gesellschafter der Vertragsgruppenpraxis sind dazu verpflichtet, die
Anspruchsberechtigten entsprechend zu informieren. Der Betrieb von Zweitordinationen der Gesellschafter mit
Abrechnungsmöglichkeit ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Kasse zulässig.
135
Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 26; mit Verweis auf VfGH
4.12.1992, G 155/92.
136
Vgl RV 779 BlgNR XXIV. GP, 20.
137
So etwa Fantur, der darauf verweist, dass nach § 52a Abs 3 Z 6 ÄrzteG jeder Gesellschafter der Ärzte-GmbH maßgeblich
zur persönlichen Berufsausübung in der Gesellschaft verpflichtet und eine solche „maßgebliche“ Berufsausübung nur in einer
einzigen Gesellschaft möglich sei. Die Ausübung der Berufstätigkeit in einer anderen Ärzte-GmbH sei selbst dann
unzulässig, wenn der betreffende Arzt in einer weiteren Gruppenpraxis bloß eine Nebentätigkeit ausübe, ohne dort ebenfalls
Gesellschafter zu sein; vgl Fantur, GES 2010, 158. Karollus hingegen geht von der Zulässigkeit der Mehrfachmitgliedschaft
aus. Auch dieser betont aber, dass aus § 45 Abs 2 ÄrzteG und § 27 ZÄG, die jeweils zwei Berufssitze im Inland gestatten,
wobei ein Berufssitz auch durch die Mitgliedschaft in der Gruppenpraxis (und den daraus abgeleiteten Berufssitz der an ihr
beteiligten Ärzte) konsumiert wird, abzuleiten ist, dass höchstens eine Mitgliedschaft in zwei Gruppenpraxen möglich ist;
53
(2) Standorte
Eine Gruppenpraxis in Form einer Vertrags-Gruppenpraxis kann unter nachfolgenden
Voraussetzungen mehrere in die Ärzteliste einzutragende Standorte im Bundesgebiet haben:
1. Die Anzahl der Standorte darf die Anzahl der an der Gruppenpraxis beteiligten
Gesellschafter nicht überschreiten.
2. Einer der Standorte muss zum Berufssitz der Gruppenpraxis („Zentrale“)138 erklärt
werden.
3. Jeder Gesellschafter darf zwar unbeschadet des § 45 Abs 3 ÄrzteG, wonach der Arzt
für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt oder Facharzt nur zwei Berufssitze im
Bundesgebiet haben darf,139 an sämtlichen Standorten der Gruppenpraxis seinen Beruf
ausüben, in diesem Fall jedoch keinen sonstigen Berufssitz (dh keine weitere
Zweitordination) haben.140
4. Es kann eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet
erreicht werden.141
Die Standorte sind wie erwähnt in die Ärzteliste (Zahnärzteliste) einzutragen.
eine Beschränkung auf die Mitgliedschaft in nur einer Gruppenpraxis folge daraus aber nicht. Dies sei nur dann anders, wenn
eine der Gruppenpraxen mehrere Standorte betreibt, an denen der betreffende Arzt tätig ist; vgl Karollus in Resch/Wallner,
Handbuch Medizinrecht, XXII Rz 19 und 43.
138
Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 27.
139
Vgl für Zahnärzte § 27 Abs 2 ZÄG.
140
Nach Karollus ist Voraussetzung einer Unzulässigkeit eines weiteren Berufssitzes, dass der betreffende Gesellschafter
tatsächlich an mehreren Standorten tätig ist; alleine die Tatsache, dass die Gruppenpraxis, an der er beteiligt ist, mehrere
Standorte
führt,
dürfte
hingegen
noch
nicht
genügen.
AA
aber
wohl
Holzgruber
in
Holzgruber/Hübner-
Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 27.
141
Dies erklärt sich damit, dass die Regelung für Vertrags-Gruppenpraxen gilt und daher aus kassenvertragsrechtlicher Sicht
notwendig ist. Die Vertrags-Gruppenpraxis ist im Stellenplan enthalten und kann daher nur dann mit all ihren Standorten
zugelassen werden, wenn diese zur Versorgung der Bevölkerung notwendig sind; vgl auch Holzgruber in
Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 27.
54
Für eine Wahlarzt-Gruppenpraxis besteht diese Möglichkeit nicht. § 52a ÄrzteG schränkt das
Recht, einen oder mehrere Standorte zu haben, ausdrücklich auf die Vertrags-Gruppenpraxen
ein. Intention hinter der Bestimmung war nämlich, die Fusion von Kassenärzten etwa in der
Form zu ermöglichen, dass diese sich zu einer (neuen) Vertrags-Gruppenpraxis
zusammenschliessen können, gleichzeitig aber ihre Einzelstandorte in Gemeinden erhalten
bzw als Standorte der Gruppenpraxis weiterführen können, sodass eine Unterversorgung
verhindert werden kann. Diese Gruppenpraxis hätte einen Berufssitz und mehrere
Standorte (Aussenstellen), an denen zB je ein Gesellschafter je nach fachlicher und zeitlicher
Anforderung und Verfügbarkeit die medizinische Versorgung der Patienten übernimmt. Ein
zweiter Berufssitz (eine Zweitordination) darf von diesen Ärzten dann aber nicht mehr
gegründet werden; beide (nach § 45 Abs 2 ÄrzteG und § 27 ZÄG grundsätzlich zulässigen)
Berufssitze werden durch die Mitgliedschaft in der Gruppenpraxis mit weiteren Standort(en)
konsumiert.142
Die Gesamtvertragsparteien müssen – konsequenterweise, da es sich um eine Sonderregel für
Vertrags-Gruppenpraxen handelt – das Ordinationskonzept ebenfalls billigen.
5. Gesellschaftszweck und Unternehmensgegenstand
Für den Gesellschaftszweck einer ärztlichen Gruppenpraxis sieht das Gesetz einen sehr engen
Rahmen vor. Nach § 52a Abs 3 Z 5 ÄrzteG143 muss die Tätigkeit der Gruppenpraxis auf die
Ausübung von Tätigkeiten im Rahmen der Berufsbefugnis der Gruppenpraxis einschließlich
Hilfstätigkeiten und mit der Berufsbefugnis der Gruppenpraxis im direkten Zusammenhang
stehende Tätigkeiten von Angehörigen anderer Gesundheitsberufe sowie die Verwaltung des
Gesellschaftsvermögens beschränkt werden.
a) Verwaltung des Gesellschaftsvermögens
Unter den Begriff der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens kann neben dem Erwerb und
der
142
Verwaltung
von
der
Gruppenpraxis
gehörenden
Vermögenswerten
(zB
Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 27; der weiter darauf
verweist, dass eine weitere Anstellung als Spitalsarzt etwa zulässig wäre, da dies zwar einen Dienstort des Arztes, aber
keinen Berufssitz begründet.
143
Gleichlautend § 26 Abs 3 Z 5 ZÄG.
55
Räumlichkeiten, medizinische Geräte etc) durch die Gesellschaft grundsätzlich auch eine
Beteiligung an anderen Gesellschaften fallen. Für Ärzte-Gesellschaften kann dies aber nur
eine Finanzbeteiligung sein, denn eine Beteiligung einer Gruppenpraxis an einer anderen
(österreichischen) Gruppenpraxis ist nicht möglich, weil eine Gesellschaft (juristische Person)
kein zulässiger Gesellschafter einer Gruppenpraxis sein kann. Eine Beteiligung der
Gesellschaft an einer Ordinations- und Apparategemeinschaf wäre dagegen zulässig.144
b) Ausübung von Tätigkeiten im Rahmen der Berufsbefugnis
Ebenso schwierig ist in der Praxis die Abgrenzung von (noch) zulässigen Hilfstätigkeiten
von jenen, die nach berufsrechtlichen Bestimmungen bereits verboten sind. Neben der
ärztlichen Tätigkeit darf grundsätzlich auch die Tätigkeit anderer Gesundheitsberufe (etwa
physio- oder psychotherapeutische Tätigkeiten) in der Gruppenpraxis ausgeübt und von ihrem
Gesellschaftszweck umfasst werden, wenn die Tätigkeit mit der Berufsbefugnis der
Gruppenpraxis (dh letztlich ihrer Gesellschafter) im direkten Zusammenhang steht.145
Zweifelhaft kann in dieser Hinsicht etwa die Zulässigkeit des Verkaufs von medizinischen
Geräten (zB elektrischen Zahnbürsten durch Zahnärzte) oder Lifestyle-Artikeln im Rahmen
der Gruppenpraxis sein. Karollus sieht einen möglichen Ausweg darin, dass die zusätzlichen
Aktivitäten im Außenverhältnis durch den einzelnen Arzt ad personam vorgenommen
werden, wobei auch diesfalls der internen Verrechnung über die Gruppenpraxis wird nichts
im Wege stehen würde. Weiters betont er mE richtig, dass bei einer Hausapotheke der
sachliche Zusammenhang zur ärztlichen Tätigkeit noch zu bejahen sein wird.146
144
Karollus in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, XXII Rz 32, mit Verweis auf Minihold in Holzgruber/Hübner-
Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 78 f.
145
So stehen etwa die Tätigkeiten von Physiotherapeuten und Heilmasseuren in direktem Zusammenhang mit der Tätigkeit
eines Facharztes für physikalische Medizin und Rehabilitation, nicht aber etwa mit jener eine Radiologen; so auch
Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 19.
146
Vgl zur Frage, ob die Bewilligung zur Führung einer Hausapotheke nur an einen Arzt ad personam erfolgen kann, auch
wenn er Mitglied einer Gruppenpraxis ist, Karollus in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, XXII Rz 33, mwN. Ob der
betreffende Arzt die Apotheke im Innenverhältnis auf eigene Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft führt, hängt dann
von den getroffenen Vereinbarungen ab.
56
c) Unternehmensgegenstand der Gruppenpraxis
Die Enge des Unternehmensgegenstandes, die das ÄrzteG vorgibt, ist streng zu verstehen.
Die Verfolgung anderer Unternehmensgegenstände darf weder im Gesellschaftsvertrag
vorgesehen
werden,
noch
tatsächlich
stattfinden.
Ein
entgegen
diesem
Verbot
vorgenommenes Geschäft würde zwar die Gesellschaft binden, könnte letztlich aufgrund des
Verstoßes gegen die Bestimmungen des ÄrzteG jedoch zur Streichung aus der Ärzteliste
führen.147 Die weit verbreitete Generalklausel im Unternehmensgegenstand, wonach die
Gesellschaft über die explizit angeführten Gegenstände hinaus „zu allen Handlungen,
Geschäften und Maßnahmen berechtigt sein soll, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks
notwendig bzw förderlich erscheinen“, ist bei einer Ärzte-GmbH unzulässig.148
In diesem Zusammenhang ist schließlich nochmals zu betonen, dass zwar multicolore
Gruppenpraxen
zwischen
Allgemeinmedizinern
Ärzten
und
verschiedener
Fachärzten
oder
Fachrichtungen
zwischen
(etwa
Ärzten
zwischen
verschiedener
Facharztrichtungen), nicht aber zwischen Ärzten und Zahnärzten zulässig sind.
Für nach Inkrafttreten der 14. ÄrzteG-Novelle mit einer Bedarfsprüfung nach § 52c ÄrzteG, §
26b
ZÄG
gegründete
Ärzte-Gesellschaften
können
sich
aus
Auflagen
im
Zulassungsbescheid weitere Einschränkungen des konkret zulässigen Tätigkeitsbereichs
ergeben. Zudem ist zu beachten, dass jene nach § 52b Abs 1 Z 2 lit b ÄrzteG und § 26a Abs 1
Z
2
lit
b
ZÄG
von
der
Bedarfsprüfung
befreite
Gesellschaften
keine
sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähigen Leistungen erbringen dürfen (zulässig wäre
eine Tätigkeit, die sich etwa ausschließlich auf die Schönheitschirurgie beschränkt). Ist die
Gesellschaft gemäß § 52b Abs 1 Z 2 lit a ÄrzteG bzw § 26a Abs 1 Z 2 lit a ZÄG von der
Bedarfsprüfung befreit (jeder Gesellschafter verfügt bereits einen Einzelvertrag mit der örtlich
zuständigen Gebietskrankenkasse oder die zu gründende Gruppenpraxis ist bereits im
Stellenplan vorgesehen und die Voraussetzungen des § 52b Abs 2 ÄrzteG einschließlich der
nachweislichen Befassung der Landesgesundheitsplattform im Rahmen eines Ausschusses
147
148
Minihold in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 78.
Fantur GES 2010, 161; Krejci, ZAS 2010, 249.
57
liegen vor), so darf die Gesellschaft ebenfalls das zugelassene Leistungsangebot nicht
überschreiten.149
6. Gesellschafter
a) Anzahl von Gesellschaftern
Bereits erwähnt wurde, dass § 52a Abs 1 ÄrzteG ausdrücklich von einer „Zusammenarbeit
von Ärzten“ als selbstständig berufsbefugte Gruppenpraxis spricht. Ebenso definiert § 26
ZÄG die zahnärztliche Gruppenpraxis als die „Zusammenarbeit von freiberuflich tätigen
Angehörigen des zahnärztlichen Berufs“. Daher setzt die Gründung der Gruppenpraxis ganz
gleich in welcher Rechtsform und ganz gleich, on nach dem ÄrzteG oder dem ZÄG,
jedenfalls das Vorhandensein von mindestens zwei Gesellschaftern voraus.
Bei der OG wäre das im Übrigen schon nach den allgemeinen unternehmensrechtlichen
Vorgaben erforderlich.150 Die GmbH hingegen kann grundsätzlich auch als „Ein-MannGmbH“ bestehen. Diese Möglichkeit unterbindet jedoch das ÄrzteG, das eben vorsieht, dass
die Gruppenpraxis eine Zusammenarbeit mehrere Ärzte als Gesellschafter ist. Die Ein-MannGmbH zum Betrieb einer Gruppenpraxis ist daher nicht zulässig.151
Eine bestimmte Anzahl an Gesellschaftern ist aber weder im ÄrzteG noch im ZÄG
vorgesehen, ebenso wenig eine bestimmte Höchstzahl. Gewisse Beschränkungen können sich
aber für Vertrags-Gruppenpraxen aus kassenvertraglichen Bestimmungen ergeben.152
149
Ob auch für bereits davor gegründete Gruppenpraxen vergleichbare Schranken gelten, ist unklar. Siehe dazu Karollus in
Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, XXII Rz 76 f. Für als Vertrags-Gruppenpraxen geführte Altgesellschaften können
sich jedenfalls aus dem Kassenvertrag Einschränkungen ergeben.
150
Vgl § 105 letzter Satz UGB.
151
Schenk/Linder, RdW 2010/710; Fantur, GES 2010, 158; Schenk/Linder, RdW 2010, 704; Sieh/Lumsden, ecolex 2010,
1121; Wallner, Handbuch Ärztliches Berufsrecht, 95; mwN; Minihold in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der
Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 77.
152
Karollus in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, XXII Rz 18, der auf § 20 Abs 4 des Wiener Gruppenpraxis-
Gesamtvertrages verweist, wonach eie Anzahl der Gesellschafter von Vertragsgruppenpraxen im Fachbereich Radiologie bis
2020 mindestens 3 und maximal 5 betragen muss und in Ausnahmefällen Ärztekammer und Krankenkasse einvernehmlich
über die Anzahl von 5 Gesellschaftern hinausgehen können.
58
b) Nur Ärzte oder Zahnärzte
Ebenfalls mehrfach besprochen wurde, dass der Gruppenpraxis nach § 52a Abs 3 Z 1 ÄrzteG
als Gesellschafter nur zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte angehören
dürfen, also Ärzte mit ius practicandi, die in der Ärzteliste eingetragen sind.153 Das ZÄG
enthält eine gleichlautende Bestimmung und auch der Gruppenpraxis nach § 26 ZÄG dürfen
als Gesellschafter nur zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Angehörige des
zahnärztlichen Berufs angehören. Sowohl im Fall der Ärzte-GmbH, als auch im Fall der
Ärzte-OG kann man daher mit Fug und Recht von personalisierten Gesellschaften
sprechen.154
Nach § 52a Abs 3 Z 2 ÄrzteG dürfen andere natürliche Personen und juristische Personen der
Gruppenpraxis nicht als Gesellschafter angehören und auch nicht am Umsatz oder Gewinn
beteiligt werden. Pensionierte Ärzte, Ärzte in Ausbildung, Nicht-Ärzte (keine natürlichen
Personen und keine juristischen Personen), Familienangehörige oder Investoren (etwa auch
eine Privatstiftung) sind folglich nicht als Gesellschafter zugelassen,155 und zwar auch nicht
Minderheitengesellschafter.156 Das Gewinn- und Umsatzbeteiligungsverbot bedeutet aber
nicht, dass eine Gruppenpraxis kein Fremdkapital aufnehmen und zurückzahlen darf. Eine
direkte Gewinn- und Umsatzbeteiligung ist aber ausgeschlossen, was verhindern soll, dass ein
Dritter die ärztlichen Gesellschafter zur Maximierung seiner eigenen Beteiligung an der
Gesellschaft zu Massnahmen bewegt, die auf Kosten der Patientenversorgung gehen und
negative Auswirkungen auf die medizinische Versorgung der Bevölkerung haben.157 Das
153
Wie auch Karollus betont dürfte dieser Grundsatz dem Gesetzgeber besonders wichtig gewesen sein, denn er normiert
diesen mit jeweils unterschiedlicher Formulierung zumindest an drei Stellen des ÄrzteG (vgl § 52a Abs 2 Satz 2, Abs 3 Z 1
und Z 2 ÄrzteG; § 26 Abs 2 Satz 2, Abs 3 Z 1 und Z 2 ZÄG; für den Fall einer mehr als sechs Monate andauernden
vorübergehenden Einstellung oder Untersagung der Berufsbefugnis siehe zudem § 52a Abs 5 Satz 3); Karollus in
Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, XXII Rz 11.
154
155
Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 17.
Damit unterscheidet sich die Ärzte-Gesellschaft (insb die Ärzte-GmbH) wesentlich von der Rechtsanwalts-GmbH,
welcher auch Ehegatten und Kinder eines Rechtsanwalts, emeritierte Rechtsanwälte oder Witwen bzw Witwer und Kinder
eines verstorbenen Rechtsanwalts angehören dürfen (vgl § 21c Z 1 RAO).
156
Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 17.
157
Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 16.
59
Verbot ist trotz des nicht ganz eindeutigen Wortlautes auch als Verbot einer Umsatz- und
Gewinnbeteiligung nicht zugelassener Personen ohne Gesellschafterstellung (beispielsweise
über eine stille Gesellschaft, ein Genussrecht oder ein partiarisches Darlehen) zu verstehen.158
Allgemeinmediziner und/oder Ärzte unterschiedlicher Fachrichtungen dürfen miteinander
eine fächerübergreifende (multicolore) Gruppenpraxis gründen. Des Gesamtverträge
können hier aber wiederum Einschränkungen vorsehen.159 Anders als bei der zahnärztlichen
Ordinations- und Apparategemeinschaft160 ist die Vergesellschaftung von Ärzten mit
Angehörigen anderer Gesundheitsberufe im Rahmen einer Gruppenpraxis nicht
vorgesehen, und zwar – wie bereits mehrfach betont wurde – auch keine gemeinsame
Gruppenpraxis zwischen Ärzten und Zahnärzten.161
Gesellschafter einer Vertrag-Gruppenpraxis können zudem nur Vertragsärzte sein bzw solche
Ärzte,
die
ein
sozialversicherungsrechtliches
Vergabeverfahren
mit
den
Gesamtvertragsparteien durchlaufen haben.162
c) Gesellschafterwechsel
(1) Gesellschaftsrechtliche Aspekte
158
Karollus
in
Resch/Wallner,
Handbuch
Medizinrecht,
XXII
Rz
12;
Holzgruber
in
Holzgruber/Hübner-
Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 16; Fantur, GeS 2010, 158.
159
So kennt etwa der Gruppenpraxen-Gesamtvertrag in Wien ausschließlich Gruppenpraxen zwischen fachgleichen
Ärztinnen und Ärzten (zwei Allgemeinmediziner, zwei Internisten, zwei Radiologen, etc). Für Gruppenpraxen zwischen
verschiedenen Fachrichtungen habe man in den bisherigen Verhandlungen noch kein dringender Bedarf gesehen, da bereits
jetzt mehrere Ärztinnen und Ärzte mit Kassenverträgen auch ohne Gründung einer Gruppenpraxis in räumlich enger Nähe
ordinieren würden (beispielsweise in Ärztehäusern); vgl dazu die diesbezüglichen Ausführungen auf der Homepage der
Ärztekammer
für
Wien
(http://www.aekwien.at/index.php/aerztlichetaetigkeit/honorare/wgkk/gesamtvertraege-fuer-
gruppenpraxen).
160
161
Vgl § 25 ZÄG.
Vgl dazu RV 779 BlgNR XXIV. GP, 19, wonach als Ergebnis des Begutachtungsverfahrens die Möglichkeit der
Etablierung von „gemischten“ Gruppenpraxen mit Ärzten und Angehörigen des zahnärztlichen Berufes nicht mehr
vorgesehen werde.
162
Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 55.
60
Die Regelung, dass der Gruppenpraxis nach § 52a Abs 3 Z 1 ÄrzteG als Gesellschafter nur
zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte angehören dürfen, bedingt, dass der
Gesellschaftsvertrag sicherstellen muss, dass auch durch einen Gesellschafterwechsel keine
berufsfremden Personen Gesellschafter werden können.
In der Offenen Gesellschaft kann ein Gesellschafter nicht ohne Zustimmung aller
Gesellschafter über seinen Gesellschaftsanteil verfügen, soweit im Gesellschaftsvertrag nichts
anderes bestimmt ist (§ 124 Abs 1 UGB). Die Geschäftsanteile sind grundsätzlich
unübertragbar bzw jedenfalls nicht frei übertragbar. Während für die Ärzte-OG also bereits
eine gesetzliche Vinkulierung gilt, sofern der Gesellschaftsvertrag diese nicht abbedungen
hat, ist das bei der GmbH nicht der Fall. Die GmbH-Anteile sind grundsätzlich frei
übertragbar und vererbbar (§ 76 Abs 1 GmbHG), es sei denn, der Gesellschaftsvertrag
bestimmt
Gegenteiliges
und
macht
die
Übertragung
etwa
von
der
Einholung
innergesellschaftlicher Zustimmungen abhängig (Anteilsvinkulierung; §§ 76 Abs 2 und 77
GmbHG).
Im Falle der Ärzte-GmbH ist es daher notwendig, dass im Gesellschaftsvertrag entsprechende
Vorkehrungen getroffen werden. Eine Möglichkeit um sicherzustellen, dass keine freie
Übertragung der Gesellschaftsanteile an Nicht-Berechtigte (iSd § 52a Abs 3 Z1 ÄrzteG)
erfolgen kann, liegt in der erwähnten Vinkulierung der Geschäftsanteile, indem die
Übertragung von der Zustimmung der Generalversammlung oder der Zustimmung der
Mehrheit der Gesellschafter oder bestimmter Gesellschafter abhängig gemacht wird. Ob die
Zustimmung und damit die Übertragung der Geschäftsanteile an der Ärzte-GmbH erfolgt,
muss sodann davon abhängen, ob der Erwerber ebenfalls zur selbständigen Berufsausübung
berechtigter Arzt ist oder nicht.163 Ferner könnten den übrigen Gesellschaftern (oder anderen
– dritten – zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärzten) Aufgriffs- oder
Vorkaufsrechte für den Fall, dass ein Mitgesellschafter seine Anteile veräußern möchte,
eingeräumt werden.164
163
Ist der Erwerber nicht zur selbständigen Berufsausübung nach dem ÄrzteG bzw dem ZÄG zugelassen, so ist die
Zustimmung zu untersagen. Vgl dazu Minihold in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die ÄrzteGmbH/-OG, 77.
164
Minihold in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 78. Siehe dazu auch unten
Punkt II.C.6.d) und II.C.6.e). Aus meiner Sicht kann etwa auch nichts dagegen sprechen, dass der Gesellschaftsvertrag etwa
61
(2) Kassenvertragsrechtliche Aspekte
Ist der neue Gesellschafter zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt der
entsprechenden Fachrichtung, so ist der Gesellschafterwechsel nicht dem Zulassungsregime
der §§ 52 b und 52c ÄrzteG unterworfen und kann damit grundsätzlich ohne Befassung des
Landeshauptmannes sowohl im Firmenbuch, als auch in der Ärzteliste vollzogen werden.
Nachdem allerdings wesentliche Änderungen des Leistungsangebots der Gruppenpraxis
einer neuerlichen Zulassung bedürfen, kann ein Gesellschafterwechsel uU dazu führen, dass
das Zulassungsverfahren nach §52b (Vertrags-Gruppenpraxen) bzw § 52c ÄrzteG (WahlarztGruppenpraxen) abermals durchzuführen ist. Kommt es zu einem Gesellschafterwechsel oder
kommt ein Gesellschafter hinzu, dessen Fachgebiet schon in der Gruppenpraxis vertreten ist,
liegt grundsätzlich noch keine derartige wesentliche Änderung des Leistungsangebots vor, die
notwendigerweise zum neuerlichen Durchlauf des Zulassungsverfahrens zu führen hat. Wird
hingegen ein Gesellschafter mit neuem Fachgebiet aufgenommen, so ändert sich durch den
Gesellschafterwechsel
das
Leistungsspektrum,
weshalb
das
entsprechende
Zulassungsverfahren neu zu durchlaufen ist.165
d) Einstellung oder Untersagung der Berufsausübung
Da das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dass Gesellschafter nur zur selbständigen
Berufsausübung berechtigte Ärzte sein dürfen (§ 52a Abs 3 Z 1 ÄrzteG), sind auch die
Einstellung der selbständigen Berufsausübung durch einen der Gesellschafter (etwa durch
Pensionierung oder durch Wechsel in eine unselbständige Tätigkeit) oder die Untersagung
der Berufsausübung für einen der Gesellschafter wichtige Themen.166
Die „kritische Grösse“ iZm mit der Untersagung der Berufsausübung ist sechs Monate, denn
nach § 52a Abs 5 ÄrzteG (§ 26 Abs 5 ZÄG) hindert die vorübergehende Einstellung oder
Untersagung der Berufsausübung bis zur Dauer von sechs Monaten den betroffenen (Zahn-
einem Nachkommen eines Gesellschafters ein Recht auf den Gesellschaftsanteil einzig für den Fall einräumt, dass dieser im
Übertragungszeitpunkt die entsprechende selbständige ärztliche Berufsbefugnis besitzt.
165
Minihold in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 83. Siehe dazu unten Punkt
IV.B.4.e).
166
§§ 61 f ÄrzteG.
62
)Arzt nicht an der Zugehörigkeit zur Gesellschaft, wohl aber an der Vertretung und an der
Geschäftsführung. Sollte die Untersagung der Berufsausübung länger als sechs Monate
andauern, so muss die Gesellschafterstellung beendet werden bzw gesellschaftsvertraglich
dafür Sorge getragen werden, dass sie beendet werden kann (etwa durch die Verankerung der
erwähnten Aufgriffsrechte der übrigen Gesellschafter).
Trägt der Gesellschaftsvertrag diesen Szenarien nicht entsprechend Rechnung und kommt es
schließlich dazu, dass ein nicht (mehr) zur Berufsausübung berechtigter Arzt Gesellschafter
der Gruppenpraxis ist, so wird die Folge der Verlust der Zulassung der Gruppenpraxis
mangels Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Zulassungsvoraussetzungen und die Streichung
der Gruppenpraxis aus der Ärzteliste sein.167
e) Tod eines Gesellschafters
Die Frage, welche (erbrechtlichen) Rechtsfolgen der Tod eines Gesellschafters hat,
insbesondere ob der Geschäftsanteil an einen nicht zur selbständigen Berufsausübung
berechtigten Arzt im Zuge der gesetzlichen Erbfolge übergehen kann, lässt das ÄrzteG offen.
Da das Gesetz aber – wie erwähnt – ausdrücklich bestimmt, dass Gesellschafter nur zur
selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte sein dürfen (§ 52a Abs 3 Z 1 ÄrzteG), wäre
natürlich auch eine Übertragung des Geschäftsanteils im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge
problematisch und könnte die Streichung der Gruppenpraxis aus der Ärzteliste (bzw
Zahnärzteliste) nach sich ziehen. Zudem könnte dies bei Vertrags-Gruppenpraxen zu
Problemen mit den KVTr führen, weil die Gesamtverträge üblicherweise Regelungen
enthalten, die den KVTr ein Mitspracherecht im Falle des Gesellschafterwechsels
einräumen.168
Bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags kann dieses Problem wiederum dahin gehend
gelöst werden, dass die Geschäftsanteile vinkuliert werden oder etwa den übrigen
Gesellschaftern (oder anderen zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärzten) im
167
Fantur, GeS 2010, 155; Minihold in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 78;
Karollus in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, XXII Rz 13.
168
Vgl etwa Wiener Gruppenpraxis-Gesamtvertrag § 11.
63
Todesfall Aufgriffs- oder Vorkaufsrechte eingeräumt werden, was in diesem Fall
praktikabler erscheint.169
f) Übertragene Gesellschaftsrechte
Gemäß § 52a Abs 3 Z 3 ÄrzteG (§ 26 Abs 3 Z 2 ZÄG) ist die Übertragung und Ausübung
von übertragenen Gesellschaftsrechten170 unzulässig. Nach der Neuregelung der
Bestimmungen mit der 14. Novelle zum ÄrzteG bleibt allerdings unklar, welchen Gehalt die
Regelung nun tatsächlich noch hat.171
In diesem Sinne unzulässig wird wohl eine Übertragung des Stimmrechts (an Dritte oder
auch an Mitgesellschafter) sein, nicht aber eine Stimmrechtsvollmacht für eine konkrete
Gesellschafterversammlung, bei der etwa einer der Gesellschafter verhindert ist. Ebensowenig
kann eine Abtretung des Geschäftsanteils172 bzw eine Abtretung und Verpfändung von
Vermögensrechten (etwa jenes auf Gewinnausschüttung) beispielsweise als Sicherheit für
eine kreditgebende Bank oä verboten sein.173
Aus dieser Bestimmung ist zum Einen abzuleiten, dass auch Unterbeteiligungen von nicht
zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärzten verboten sind. Zum Anderen muss
169
Minihold in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 78.
170
Das sind etwa Stimmrechte, das Recht auf Gewinnausschüttung etc.
171
§ 52a Abs 6 S 3 und 4 ÄrzteG aF lauteten: „Alle Gesellschafter müssen ihre Rechte in eigenem Namen und für eigene
Rechnung innehaben. Die treuhändige Übertragung und Ausübung von Gesellschaftsrechten ist unzulässig.“ Durch die
Neuregelung im Zuge der 14. ÄrzteG-Novelle ist nicht nur das ausdrückliche Verbot von Treuhandvereinbarungen entfallen,
sondern auch das Gebot des Haltens von Gesellschafterrechten im eigenen Namen. Die Gesetzesmaterialien liefern keine
Begründung dafür, dass diese Bestimmungen nicht übernommen wurden. Der Wegfall der Regelungen wird im Zweifel aber
nicht so zu verstehen sein, dass der Gesetzgeber dieses – zur Absicherung der Beschränkung des Gesellschafterkreises nur
auf bestimmte zugelassene Personen erforderliche – Verbot aufgeben wollte. Obwohl eine Treuhandschaft nur schwer unter
die Definition der „Übertragung und Ausübung von übertragenen Gesellschaftsrechten" subsumiert werden kann, muss das
weiterhin unverzichtbare Verbot von Treuhandbeteiligungen dennoch im Wege einer extensiven, teleologisch orientierten
Interpretation aus § 52a Abs 3 Z 2 ÄrzteG und § 26 Abs 3 Z 2 ZÄG abgeleitet werden; vgl dazu Karollus in Resch/Wallner,
Handbuch Medizinrecht, XXII Rz 15.
172
Karollus in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, XXII Rz 15; Fantur, GES 2010, 158; Sieh/Lumsden, ecolex 2010,
1122.
173
Karollus in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, XXII Rz 15; Fantur, GES 2010, 158.
64
auch weiterhin davon ausgegangen werden, dass Treuhandvereinbarungen bzw
Treuhandbeteiligungen unzulässig sind.174 Eine Vereinbarung über das treuhändige Halten
von Geschäftsanteilen durch Dritte ist daher auch nach der Neuregelung der Bestimmungen
im Zuge der 14. ÄrzteG-Novelle nichtig. 175
7. Geschäftsführung und Vertretung
a) Gesellschafter-Geschäftsführer und Fremd-Geschäftsführer
Nach § 52a Abs 5 S 1 ÄrzteG und § 26 Abs 5 ZÄG ist im Gesellschaftsvertrag zu bestimmen,
ob und welche Gesellschafter zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt sind. Es
müssen daher nicht mehr alle Gesellschafter einzelgeschäftsführungs- und -vertretungsbefugt
sein (wie dies nach der alten Rechtslage im ÄrzteG und noch heute etwa für die
Zusammenarbeit
anderer
Freiberufler,
etwa
jener
zwischen
Rechtsanwälten
in
Rechtsanwaltsgesellschaften nach der RAO176, vorgesehen ist). Die Vertretungs- und
Geschäftsführungsregelung können die Gesellschafter nun daher individuell gestalten. Neben
einer Kollektivgeschäftsführung bzw Kollektivvertretung kann also etwa auch ein Ausschluss
einzelner Gesellschafter von der Geschäftsführung und Vertretung vorgesehen werden.
Bei einer Ärzte-OG ist jedenfalls das gesetzlich zwingende Gebot der Selbstorganschaft zu
beachten; Fremdgeschäftsführer kommen daher nicht in Betracht. Bei einer Gruppenpraxis in
der Rechtsform der GmbH werden hingegen nicht nur Gesellschafter-Geschäftsführer,
sondern auch Fremdgeschäftsführer zulässig sein, sieht die Regelung doch ausdrücklich vor,
dass im Gesellschaftsvertrag zu bestimmen ist, „ob und welche“ Gesellschafter zur
Geschäftsführung und Vertretung berechtigt sind.177
174
Zur Kritik siehe Karollus in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, XXII Rz 15.
175
Fantur, GES 2010, 158.
176
Vgl § 21c Z 2 RAO: „Ausgenommen den Fall einer Rechtsanwalts-Partnerschaft, deren einziger Komplementär eine
Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, dürfen Rechtsanwälte der Gesellschaft nur als persönlich haftende Gesellschafter
oder bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung als zur Vertretung und Geschäftsführung befugte Gesellschafter
angehören.“
177
So auch Karollus in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, XXII Rz 53. Dieser weist auch darauf hin, dass auf den
ersten Blick die aus dem früheren Normenbestand übernommene Regelung des § 52a Abs 5 Satz 3 ÄrzteG und § 26 Abs 5
Satz 3 ZÄG, wonach die vorübergehende Einstellung oder Untersagung der Berufsausübung bis zur Dauer von sechs
65
b) Geschäftsführungs- und Vertretungsregelung im
Gesellschaftsvertrag
Während die Vorgabe, dass die Geschäftsführungs- und Vertretungsregelung „im
Gesellschaftsvertrag“ zu treffen ist, bei einer Ärzte-OG konsequent erscheint, weil die
Regelung der Geschäftsführung und der organschaftlichen Vertretung diesfalls in aller Regel
im
Gesellschaftsvertrag
erfolgt,
ist
die
Bestellung
von
Geschäftsführern
im
Gesellschaftsvertrag bei einer GmbH eher die Ausnahme. Der Regelfall, den das GmbHG
vorsieht, ist die Bestellung durch Gesellschafterbeschluss. Werden Gesellschafter zu
Geschäftsführern bestellt, so kann dies zwar auch im Gesellschaftsvertrage geschehen, jedoch
nur für die Dauer ihres Gesellschaftsverhältnisses.178
Ein Zwang zur Bestellung der Geschäftsführer einer Ärzte-GmbH im Gesellschaftsvertrag,
die das Gesetz nur bei Gesellschafter-Geschäftsführern vorsieht, wird aus den (zahn)ärztegesetzlichen Bestimmungen179 wohl auch nicht abzuleiten sein, und zwar weder für die
Bestellung der ersten Geschäftsführer nach der Gründung der Gesellschaft und erst recht nicht
für die spätere Bestellung von Geschäftsführern.180 Für Fremdgeschäftsführer kann das Gebot
der Bestellung im Gesellschaftsvertrag jedenfalls nicht gelten, weil diese gemäß § 15 GmbHG
Monaten Ärzte nicht an der Zugehörigkeit zur Gesellschaft, wohl aber an der Vertretung und an der Geschäftsführung
hindert, gegen eine Zulässigkeit der Bestellung von Fremdgeschäftsführern zu sprechen scheint. Vor dem Hintergrund der
Aufgabe des Prinzips der Geschäftsführung nur durch Gesellschafter wird man dieser Regelung nach Karollus nur noch die
Bedeutung beimessen können, dass sie mit der (vorübergehenden) Einstellung oder Untersagung der Berufsausübung einen
besonderen Ausschlussgrund für die Geschäftsführung statuiert, und damit vor allem auch die besondere Vertretungsmacht
für den Abschluss von Behandlungsverträgen beendet.
178
§ 15 Abs 1 S 3 und 4 GmbHG: „Die Bestellung erfolgt durch Beschluss der Gesellschafter. Werden Gesellschafter zu
Geschäftsführern bestellt, so kann dies auch im Gesellschaftsvertrage geschehen, jedoch nur für die Dauer ihres
Gesellschaftsverhältnisses.“ Siehe ebenso § 15 Abs 2 GmbHG: „Wenn im Gesellschaftsvertrage sämtliche Gesellschafter zu
Geschäftsführern bestellt sind, so gelten nur die der Gesellschaft bei Festsetzung dieser Bestimmung angehörenden Personen
als die bestellten Geschäftsführer.“
179
§ 52a Abs 5 ÄrzteG und § 26 Abs 5 ZÄG.
180
So auch Karollus in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, XXII Rz 54. Fantur hingegen tritt für eine teleologische
Reduktion der Bestimmungen ein. Die Bestimmung sei nur auf die Bestellung der ersten Geschäftsführer anlässlich der
Gründung anwendbar – und auch das nur dann, wenn es sich dabei um Gesellschafter- und nicht um Fremdgeschäftsführer
handle; Fantur, GES 2010, 160.
66
nur durch Beschluss der Gesellschafter, nicht hingegen im Gesellschaftsvertrag bestellt
werden können.181
c) Abberufung und Entzug der Geschäftsführungs- und
Vertretungsbefugnis
Ebenso wie die Bestellung erfolgt auch die Abberufung des GmbH-Geschäftsführers grds
mittels Gesellschafterbeschlusses.182 Weiters kann ein Geschäftsführer aus wichtigem Grund
durch gerichtliche Entscheidung abberufen werden. Ist er zugleich Gesellschafter, so sind
die § 117 Abs 1 und § 127 UGB (Klage der übrigen Gesellschafter) sinngemäß anzuwenden.
Jene Gesellschafter, die nicht für die Abberufung des Geschäftsführers gestimmt haben,
können auf Zustimmung geklagt werden. Dem Geschäftsführer ist gerichtlich der Streit zu
verkünden. Das Gericht kann zur Sicherung des Anspruchs auf Abberufung aus wichtigem
Grund dem Geschäftsführer die weitere Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft
durch
einstweilige
Verfügung
untersagen,
wenn
ein
der
Gesellschaft
drohender
unwiederbringlicher Nachteil glaubhaft gemacht wird. Nach § 16 Abs 3 GmbHG kann die
Zulässigkeit des Widerrufes der Bestellung auf wichtige Gründe beschränkt werden, wenn die
Bestellung des Geschäftsführers im Gesellschaftsvertrag erfolgt ist.
Auch nach § 117 Abs 1 und § 127 UGB kann einem Gesellschafter die Befugnis zur
Geschäftsführung und die Vertretungsmacht aufgrund einer Klage aller übrigen Gesellschafter
durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein
solcher Grund ist insbesondere die grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur
ordnungsmäßigen Geschäftsführung bzw Vertretung der Gesellschaft.
Eine Abberufung der Geschäftsführer oder der Entzug der Geschäftsführungs- und
Vertretungsbefugnis aus wichtigem Grund bleibt also stets, sowohl bei der Ärzte-GmbH
als auch bei der Ärzte-OG, möglich. Nach den berufsrechtlichen Bestimmungen erforderlich
181
Bei einer gegenteiligen Auffassung würde jede spätere Änderung der Geschäftsführer eine entsprechende Änderung des
Gesellschaftsvertrages erfordern, was völlig unnötige Kosten verursachen würde. Eine solche Intention kann dem
Gesetzgeber nicht unterstellt werden und eröffnet die Möglichkeit der korrigierenden Interpretation; vgl dazu auch Karollus
in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, XXII Rz 54, mwN.
182
§ 16 Abs 1 GmbHG: „Die Bestellung zum Geschäftsführer kann unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus
bestehenden Verträgen durch Beschluss der Gesellschafter jederzeit widerrufen werden.“
67
ist
ein
Entzug
der
Geschäftsführerstellung
bzw
der
Geschäftsführungs-
und
Vertretungsbefugnis bei einer vorübergehenden Einstellung oder Untersagung der
Berufsausübung für einen Gesellschafter (§ 52a Abs 5 Satz 3 ÄrzteG, § 26 Abs 5 Satz 3
ZÄG). Zumindest bei der OG folgt daraus die Notwendigkeit einer gesellschaftsvertraglichen
Regelung, die den sofortigen Entzug der Geschäftsführerstellung ermöglicht. Eine Klage auf
Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis gemäß §§ 117, 127 UGB wäre
hier kein probates Mittel und würde gewiss zu spät kommen, weil die Entziehung der
Befugnisse erst mit Rechtskraft des stattgebenden Urteils erfolgt. Bei der Ärzte-GmbH sollte
jedenfalls dann, wenn eine Abberufung nicht durch einfachen Mehrheitsbeschluss möglich ist,
ebenfalls eine gesellschaftsvertragliche Regelung getroffen werden.183
d) Erteilung von Prokura und Handlungsvollmacht
Das ÄrzteG und das ZÄG verbieten weder die Erteilung der Prokura noch der
Handlungsvollmacht im Rahmen der Ärzte-Gesellschaft.184
e) Abschluss von Behandlungsverträgen
Den Behandlungsvertrag schließt der Patient rein rechtlich mit der Gruppenpraxis, also mit
der Gesellschaft. Spannender ist die Frage der Vertretungsbefugnis – auch hier bestehen
nämlich Sonderregelungen im Vergleich zum gewöhnlichen Gesellschaftsrecht: Bei der OG
sind grundsätzlich alle Gesellschafter vertretungsbefugt. Alle Gesellschafter der OG können
(im Innenverhältnis) und dürfen (im Außenverhältnis) daher den Behandlungsvertrag mit dem
Patienten im Namen der OG abschließen, Vertragspartner werden OG und Patient. Bei der
GmbH hingegen sind die Gesellschafter nicht schlechthin zur organschaftlichen
Geschäftsführung
und
Vertretung
der
Gesellschaft
berufen.
Vielmehr
muss
ein
vertretungsbefugtes Organ (Geschäftsführer) bestellt werden.
183
Vgl dazu auch Karollus in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, XXII Rz 55; der zu recht darauf hinweist, dass die
gesellschaftsvertragliche Verankerung auch eine Prognose über die künftigen Mehrheitsverhältnisse und persönlichen
Verbundenheiten voraussetzt, sodass man sich allein darauf niemals verlassen sollte; eine Abberufungsklage gemäß § 16 Abs
2 GmbHG würde wiederum zu spät kommen.
184
Vgl § 21c Z 9a RAO für Rechtsanwaltsgesellschaften, wonach In einer Rechtsanwaltsgesellschaft Prokura und
Handlungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden können.
68
§ 52a Abs 5 S 2 ÄrzteG und § 26 Abs 5 S 2 ZÄG enthält auch eine SonderVertretungsvorschrift,
wonach
jeder
Gesellschafter
zum
Abschluss
von
Behandlungsverträgen für die Gesellschaft berechtigt ist. Diese Vertretungsbefugnis gilt
kraft Gesetzes und bedarf daher keiner gesonderten rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung.
Der Abschluss des Behandlungsvertrages – und alle damit zusammenhängenden
Willenserklärungen
–
steht
in
der
zwingenden
Alleinvertretungsbefugnis
jedes
Gesellschafters. Der Gesellschaftsvertrag darf den berufsbefugten Gesellschaftern nicht das
Recht
nehmen,
selbständig
im
Namen
der
Gesellschaft
Behandlungsverträge
abzuschließen.185 Für die sonstigen Geschäftsführungs- und Vertretungsagenden gilt diese
Sonderregelung nicht, sondern die jeweilige durch die Gesellschafter getroffene Regelung.
f) Exkurs: Abschluss des Kassenvertrages
Die Gruppenpraxis ist selbst nicht nur Vertragspartner des Patienten (Behandlungsvertrag),
sondern kann als Vertrags-Gruppenpraxis auch selbst Partner des Kassenvertrages mit den
KVTr sein.186
Das Kassenvertragssystem der österreichischen Sozialversicherung ist dabei grundsätzlich ein
zweistufiges: Einerseits kommt zunächst ein Gesamtvertrag zwischen dem Hauptverband für
den Träger der Krankenversicherung und der örtlich zuständigen Ärztekammer zustande,
wobei
für
Gruppenpraxen
ein
eigener
Gruppenpraxis-Gesamtvertrag
mit
dafür
vorgesehenen besonderen Inhalten vorgesehen ist.187 Auf Grundlage des Gesamtvertrages
erfolgt dann der Abschluss des Gruppenpraxis-Einzelvertrages durch den KVTr mit der
betreffenden Gruppenpraxis. In Ausnahmefällen kann durch den Hauptverband mit
Zustimmung des betroffenen KVTr und der Ärztekammer zur Sicherstellung oder
185
Jesser-Huß in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, III. Rz 9; mit Verweis auf Krejci, ZAS 2010/41.
186
Ebenso kann die Gruppenpraxis aber auch als Wahlarztordination betrieben werden bzw sozialversicherungsrechtlich
nicht erstattungsfähige Leistungen (außerhalb des Kassenvertrags) erbringen. Ist die Gruppenpraxis ausschließlich in diesem
Bereich tätig entfällt im Übrigen auch die Bedarfsprüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens; vgl § 52 b Abs 1 Z 2 lit b
ÄrzteG und § 26a Abs 1 Z 2 lit b ZÄG sowie sogleich unten Punkt IV.B.3.a).
187
Vgl dazu § 342a Abs 1 und 2 ASVG. Der erste Gruppenpraxis-Gesamtvertrag wurde durch die Ärztekammer für Wien für
ihren Wirkungsbereich abgeschlossen; Gruppenpraxen-Gesamtvertrag vom 1.1.2011 (nachfolgend „Wiener GruppenpraxisGesamtvertrag“); abrufbar unter http://www.aekwien.at/index.php/aerztlichetaetigkeit/honorare/wgkk/gesamtvertraege-fuergruppenpraxen.
69
Verbesserung des Sachleistungsangebotes unter Bedachtnahme auf den Regionalen
Strukturplan Gesundheit (RSG) ein „Sonder-Einzelvertrag“ auch bereits vor Abschluss eines
einschlägigen Gesamtvertrages abgeschlossen werden.188
Das Kassenvertragsrecht hat aber nicht nur Auswirkungen auf die Honorierung der
Gruppenpraxis,189 aus dem Gesamtvertrag können sich insbesondere auch weitere
Restriktionen für die Gesellschaft bzw die Gesellschafter der Gruppenpraxis ergeben. Wie
bereits kurz erwähnt wurde, steht es den Beteiligten bei einer Vertrags-Gruppenpraxis
insbesondere auch nicht frei, sich nach – für Ärztegesellschaften aufgrund der Bestimmung
des § 52a Abs 3 Z 1 ÄrzteG ohnehin bereits stark eingeschränkten – Belieben neue
Gesellschafter auszusuchen. Die Aufnahme neuer Gesellschafter erfolgt im Einvernehmen
mit den Gesamtvertragsparteien und nach Maßgabe der jeweiligen Reihungskriterien; eine
Auswahlmöglichkeit besteht nur zwischen den innerhalb einer bestimmten Bandbreite (im
Hinblick auf die Punkte des Erstgereihten) liegenden Bewerbern um die freie Stelle.190
8. Auflösung der Gesellschaft
Die Auflösungsgründe regelt § 131 UGB für die OG und § 84 GmbHG für die GmbH.
Für die OG sieht § 131 Z 4 UGB vor, dass die Gesellschaft durch den Tod eines
Gesellschafters aufgelöst wird, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes
ergibt. Es empfiehlt sich daher eine gesellschaftsvertragliche Regelung, etwa dahingehend,
dass die Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt werden soll und etwa
die Erben des verstorbenen Gesellschafters einen bereits im Voraus bestimmten (oder nach im
Gesellschaftsvertrag festgelegten Kriterien bestimmbaren) Abfindungsanspruch191 haben.
188
§ 342a Abs 5 ASVG.
189
Der Kassenvertrag ermöglicht die Direktverrechnung der gegenüber dem Patienten erbrachten Leistungen gegenüber dem
jeweiligen
Krankenversicherungsträger.
Die
Gesamtverträge
für
Gruppenpraxen
haben
jedenfalls
eine
eigene
Honorarordnung für Gruppenpraxen vorzusehen; vgl Karollus in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, XXII. Rz 6.
190
191
§ 343 Abs 1a ASVG. Siehe zu allem auch unten Punkt III.B.2.c)(3).
Aufgrund des Verbots der Einlagenrückgewähr darf die Abfindung nicht aus dem Gesellschaftsvermögen erfolgen ,
sondern ist von den Gesellschaftern, die den Anteil des ausscheidenden Gesellschafters übernehmen, bzw dem
übernehmenden Dritten zu leisten.
70
Ebenso kann bestimmt werden, dass im Falle dass wenigstens ein Gesellschafter binnen einer
bestimmten Zeit gegenüber den anderen verbleibenden Gesellschaftern erklärt, die
Gesellschaft fortzusetzen und den Geschäftsanteil des verstorbenen Gesellschafters zur Gänze
zu übernehmen (falls mehrere fortsetzungswillige Gesellschafter vorhanden sein sollten,
können diese den Anteil natürlich auch etwa anteilig im Verhältnis der übernommenen
Einlage).192
Besonderes Augenmerk sollte bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages auch auf die
Regelung des Falles des Verlusts der Berufsbefugnis eines Gesellschafters gelegt werden.
Denn der Gruppenpraxis dürfen als Gesellschafter nur zur selbstständigen Berufsausübung
berechtigte Ärzte angehören (§ 52a Abs 3 Z 1 ÄrzteG). Auch für den Fall des Verlustes dieser
Berechtigung sollte der Vertrag daher allenfalls Beendigungs- bzw Ausschlussszenarien
regeln. Für die OG kommt die Festlegung des Verlusts der Berufsbefugnis als wichtiger
Grund iSd § 133 Abs 2 UGB (Auflösung der Gesellschaft) bzw § 140 UGB (Ausschließung
eines Gesellschafters statt Auflösung der Gesellschaft) in Betracht. Für die GmbH kann
gesellschaftsvertraglich der Verlust der Berufsberechtigung ebenfalls als Auflösungsgrund der
Gesellschaft bzw auch als wichtiger Grund für den Ausschluss des Gesellschafters normiert
werden (§ 84 Abs 2 GmbHG). Praktikabler erscheint aber die Festlegung von Aufgriffsund/oder Vorkaufsrechten der übrigen Gesellschafter (oder allenfalls auch Dritter, die
allerdings nicht berufsfremd sein dürfen).193
Denkbar wäre bei der Vertrags-Gruppenpraxis schließlich auch die Festlegung des Wegfalls
des Kassenvertrages als Auflösungstatbestand.
192
Vgl dazu auch Minihold in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 76.
193
So auch Minihold in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 77. Oftmals wird
vorgesehen, dass die Kinder des Verstorbenen den Geschäftsanteil aufgreifen können, was bei Gruppenpraxen aber jedenfalls
voraussetzt, dass diese auch zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte sind.
71
D. Berufs- und Organisationsrechtliche Besonderheiten für
Ärztegesellschaften
1. Berufsbefugnis
Die Gruppenpraxis selbst ist Träger der ärztlichen Berufsbefugnis (§ 52a Abs 1 ÄrzteG, § 26
Abs 1 ZÄG; „selbstständig berufsbefugte Gruppenpraxis“). Die Berufsbefugnis der
Gruppenpraxis ergibt sich aus der Berufsberechtigung der an der Gruppenpraxis als
Gesellschafter beteiligten Ärzte (§ 52a Abs 3 Z 4 ÄrzteG).194
Die Berufsberechtigung ergibt sich aus § 31 ÄrzteG, wobei Ärzte für Allgemeinmedizin im
Wesentlichen ohne Einschränkung berufsberechtigt sind, Fachärzte aber bloß eine
Berufsberechtigung für ihre Sonderfach haben (Abs 3 leg cit). Was einem Sonderfach an
ärztlichen
Leistungen
zugeordnet
werden
kann,
ergibt
sich
aus
der
Ärzte-
Ausbildungsverordnung195 und einer weiteren darauf basierenden Verordnung der ÖÄK.196
Daher ist die Gruppenpraxis, ebenso wie die an ihr beteiligten Ärzte bzw Zahnärzte, in die
Ärzte- bzw Zahnärzteliste einzutragen: Gegenstände der Eintragung sind nach § 27 Abs 1 Z
17 ÄrzteG (bzw § 11 Abs 2 Z 17 ZÄG) die Eröffnung, Erweiterung und Schließung von
Gruppenpraxen sowie der Beginn und das Ende der Beteiligung an einer solchen. § 29 Abs 1
Z 7 ÄrzteG, § 14 Abs 1 Z 5 ZÄG normieren die diesbezügliche Meldepflicht: Jede Eröffnung,
Erweiterung und Schließung von Ordinations- und Apparategemeinschaften und/oder
Gruppenpraxen sowie den Beginn und das Ende der Beteiligung an solchen ist der
Österreichischen Ärztekammer vom Arzt im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern
binnen einer Woche schriftlich zu melden. Erst nach erfolgter Eintragung in die Ärzteliste, die
194
In Ermangelung verschiedener Fachrichtungen beim zahnärztlichen Beruf findet sich in § 26 ZÄG logischerweise keine
Parallelregelung. Für Gruppenpraxen, denen als Gesellschafter auch ein oder mehrere Dentisten angehören, wird hingegen
in § 60 Abs 2 Z 2 ZÄG angeordnet, dass sich die Berufsbefugnis der Gruppenpraxis aus der Berufsberechtigung der an der
Gruppenpraxis als Gesellschafter beteiligten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und Dentisten ergibt.
195
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum
Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt (Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 – ÄAO 2006),
BGBl. II Nr. 259/2011.
196
Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 17 f.
72
gegebenenfalls erst nach Zulassung gemäß § 52c ÄrzteG vorgenommen werden darf, dar die
Gruppenpraxis ihre ärztliche Tätigkeit aufnehmen (§ 52b Abs 3 ÄrzteG; § 26a Abs 3 ZÄG).
Auch eine in der Rechtsform einer GmbH betriebene Gruppenpraxis ist nicht Mitglied der
Wirtschaftskammer (§ 230 Abs 6 ÄrzteG).197
Die ärztliche Berufsausübung darf in der Gruppenpraxis nicht an eine Weisung oder an die
Zustimmung der Gesellschafter bzw der Gesellschafterversammlung gebunden werden (§
52a Abs 3 Z 9 ÄrzteG bzw § 26 Abs 3 Z 8 ZÄG).198
2. Freie Arztwahl
Unter den Gesellschaftern derselben Fachrichtung ist für die Patienten die Möglichkeit der
freien Arztwahl zu gewährleisten (§ 52a Abs 3 Z 11 ÄrzteG).199 Obwohl also Vertragspartner
des Behandlungsvertrages die Gruppenpraxis ist, hat der Patient das Recht, auf die
Behandlung durch einen bestimmten, dieselbe Fachrichtung vertretenden Gesellschafter
(nach Maßgabe von dessen Verfügbarkeit) zu bestehen.
Bei Gruppenpraxen ist daher der Hinweis auf die Gruppenpraxis und deren Firma gemäß § 2
der sog Schilderordnung200 zwingend am Ordinationsschild anzugeben. Die Namen und
Berufsbezeichnungen aller Gesellschafter sind fakultativer Inhalt (§ 3 Schilderordnung). Die
Anführung der Namen macht aber nicht zuletzt deshalb Sinn, weil der Patient den erwähnten
Anspruch auf freie Arztwahl unter den Gesellschaftern der Gruppenpraxis hat.201
197
Eine entsprechende Klarstellung fehlt im ZÄG; wie Karollus richtig festhält kann für Gruppenpraxen nach dem ZÄG aber
nichts anderes gelten; vgl Karollus in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, XXII. Rz 31. Dieser betont zudem, dass
nunmehr, da der Gesetzgeber immerhin den Versuch einer (hoffentlich) präziseren Abgrenzung unternommen hat, auch das
in
der
öffentlichen
Diskussion
verwendete
Argument
der
schwierigen
Abgrenzung
zu
den
tatsächlich
wirtschaftskammerzugehörigen Ambulatorien deutlich an Gewicht verloren haben dürfte.
198
Dazu sogleich Punkt II.D.3.
199
Vgl etwa auch Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 26.
200
Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über Art und Form der Bezeichnung der Ordinationsstätte
(Schilderordnung), idF Nr. 03/2012.
201
Karollus in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, XXII Rz 60; vgl auch Wallner, Handbuch Ärztliches Berufsrecht,
43, der darin eine öffentliche Ankündigungsverpflichtung sieht.
73
3. Keine Einschränkung der selbständigen Berufsausübung
Der berufsbefugte Arzt und Gesellschafter ist trotz einer Einbindung in eine Gruppenpraxis in
seiner Berufsausübung frei. Nach § 52a Abs 3 Z 9 ÄrzteG bzw § 26 Abs 3 Z 8 ZÄG kann er
nicht an eine Weisung oder Zustimmung der anderen Gesellschafter bzw der
Gesellschafterversammlung gebunden werden. Die medizinische Versorgung der Patienten
liegt alleine in der persönlichen Verantwortung des jeweiligen Gesellschafters, worin eines
der
wesentlichen
Abgrenzungsmerkmal
der
ärztlichen
Gruppenpraxis
von
einer
Krankenanstalt liegt, in der grundsätzlich eine Weisungsbindung des Spitalsarztes besteht.202
Für multicolore Gruppenpraxen ist in diesem Zusammenhang auch § 52a Abs 3 Z 10
ÄrzteG relevant. Demnach entscheiden über Fragen der Berufsausübung ausschließlich die
entsprechend berufsberechtigten Gesellschafter des jeweiligen Sonderfaches. Gegen den
Willen jener Gesellschafter, die über die den Gegenstand einer Entscheidung überwiegend
betroffene Berufsberechtigung verfügen, darf keine Entscheidung getroffen werden.203
4. Einhaltung der (standesrechtlichen) Bestimmungen des ÄrzteG
§ 52a Abs 7 ÄrzteG (bzw § 26 Abs 7 ZÄG) bestimmt, dass die Regelungen, die auf Ärzte,
Ärzte für Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte oder Fachärzte abstellen, gegebenenfalls auch
auf Gruppenpraxen anzuwenden sind. Nicht nur die Gesellschafter, sondern auch die
Gesellschaft selbst hat daher eine entsprechende Berufsbefugnis, hat umgekehrt aber auch
die berufs- und standesrechtlichen Vorgaben des ÄrzteG (der jeweiligen Fachrichtung)
bzw ZÄG einzuhalten und sowohl die Gruppenpraxis als auch deren Gesellschafter sind für
die (Nicht-)Einhaltung der (zahn)arztrechtlichen Berufs- und Standesregeln verantwortlich
(etwa Anmeldepflichten für Eintragungen in der Ärzteliste, Meldepflichten, Disziplinarrecht
etc). Diese Verantwortlichkeit der Gesellschafter kann weder durch den Gesellschaftsvertrag
noch durch Gesellschafterbeschlüsse noch durch Massnahmen der Geschäftsführung
eingeschränkt oder aufgehoben werden (§ 52a Abs 6 ÄrzteG).204
202
Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 18, mwN.
203
Das ZÄG enthält keine Parallelregelung, was – mangels fachübergreifender Zahnärztegruppenpraxen – konsequent und
logisch ist.
204
Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 18.
74
Nicht zuletzt durch entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrags, sind die
Gesellschafter zur Einhaltung der Bestimmungen des ÄrzteG bzw ZÄG anzuhalten,
insbesondere zu Erfüllung der Meldungspflicht nach § 29 Abs 1 Z 7 ÄrzteG (Eröffnung,
Erweiterung und Schließung von Ordinations- und Apparategemeinschaften und/oder
Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an solchen sind binnen einer Woche
schriftlich der ÖÄK zu melden, dies unter Vorlage des Gesellschaftsvertrages205 und
gegebenenfalls des Bescheids über die Zulassung als Gruppenpraxis gemäß § 52c ÄrzteG).
Ebenso ist jeder Gesellschafter für die Erfüllung seiner Berufs- und Standespflicht persönlich
verantwortlich, diese Verantwortung kann weder durch den Gesellschaftsvertrag noch durch
Beschlüsse der Gesellschafter oder Geschäftsführungsmaßnahmen eingeschränkt oder
aufgehoben werden (§ 52a Abs 6 ÄrzteG; ähnlich § 26 Abs 6 ZÄG).
5. Anstellung von ärztlichem und nichtärztlichem Personal
Für die Organisation einer Gruppenpraxis gleich in welcher Rechtsform und gleich ob es sich
um eine ärztliche oder zahnärztliche Gruppenpraxis handelt, gilt es nach § 52a Abs 3 Satz 1
ÄrzteG und § 26 Abs 3 Satz 1 ZÄG das Prinzip zu beachten, dass eine Gruppenpraxis keine
Organisationsdichte und -struktur einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines
selbständigen Ambulatoriums (§ 2 Abs 1 Z 5 KAKuG) aufweisen darf.206 Die
Rahmenbedingungen zur Abgrenzung von selbständigen Ambulatorien und Gruppenpraxen
legt § 52 Abs 3 ÄrzteG fest.207 Ohne eigene Abgrenzungsmerkmale anzugeben bestimmt auch
§ 2 Abs 2 lit e KAKuG, dass Gruppenpraxen nicht als Krankenanstalten im Sinne des
KAKuG gelten. Das Prinzip verdeutlichen iZm mit der Anstellung von Personal schliesslich Z
7 (ärztliches Personal) bzw Z 8 (nichtärztliches Personal) leg cit.
Das Anstellungsverbot von Ärzten in einer Gruppenpraxis, das insbesondere zur
Abgrenzung der ärztlichen Gruppenpraxis von der Krankenanstalt in der Rechtsform des
205
Die Ärztekammer prüft dabei vor allem, ob der Vertrag den Bestimmungen des ÄrzteG entspricht und für die Eintragung
der Gesellschaft in die Ärzteliste genügt; vgl Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die
Ärzte-GmbH/-OG, 27.
206
Siehe zur Abgrenzung zwischen Gruppenpraxen und Krankenanstalten etwa Holzgruber in Holzgruber/Hübner-
Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 27. Zum Ambulatorium ders, aaO, 35.
207
Siehe dazu bereits oben Punkt I.C.1.
75
selbständigen Ambulatoriums dient, war lange Zeit das umstrittenste Kriterium, das die
Kooperationsform der ärztlichen Gruppenpraxis verlangte. Hätte man aber auf das Verbot
verzichtet, so wäre ebendiese Abgrenzung der ärztlichen Gruppenpraxis von einer
Krankenanstalt verfassungsrechtlich kaum mehr möglich gewesen, weil diesfalls auch die
Gruppenpraxis den Anstaltscharakter iSv § 6 KAKuG aufweisen würde. Auch etwa die
gesetzlich verankerte Weisungsfreiheit der Gesellschafter im Hinblick auf die ärztliche
Berufsausübung (§ 52a Abs 3 Z 9 ÄrzteG bzw § 26 Abs 3 Z 8 ZÄG) wäre in diesem Fall
nicht länger zu halten gewesen.208 Das Anstellungsverbot von Ärzten gilt daher weithin in der
ärztlichen Gruppenpraxis.
a) Anstellung von ärztlichem Personal
Nach § 52a Abs 3 Z 7 ÄrzteG und § 26 Abs 3 Z 6 ZÄG ist sowohl die Anstellung von
Gesellschaftern und von (anderen) Ärzten (lit a leg cit) als auch das Eingehen sonstiger
zivil- oder arbeitsrechtlicher Beziehungen der Gesellschaft oder der Gesellschafter mit
anderen Ärzten oder Gesellschaften, insbesondere durch den Abschluss von freien
Dienstverträgen, Werkverträgen und Leiharbeitsverhältnissen, zum Zweck der Erbringung
ärztlicher Leistungen in der Gruppenpraxis (lit b leg cit), unzulässig. Das Anstellungsverbot
erfasst also die Anstellung iS eines arbeitsrechtlichen Arbeitsvertrages, aber auch alle
Umgehungsformen und Umgehungsgeschäfte.
Eine Ausnahme besteht für sonstige zivil- oder arbeitsrechtliche Beziehungen iSd lit b leg cit,
sofern diese Vertragsbeziehung nicht über das Ausmaß einer üblichen, vorübergehenden
Vertretung, insbesondere aufgrund von Fortbildung, Krankheit und Urlaub, hinausgeht.
Diese Ausnahme war insbesondere im Hinblick auf multicolore Gruppenpraxen erforderlich,
weil diese andernfalls – mangels der Möglichkeit, dass sich Gesellschafter durch andere
während Urlaub oder Krankheit vertreten lassen – de facto unmöglich geworden wäre. Bei
Vertrags-Gruppenpraxen sehen üblicherweise bereits die Gesamtverträge vor, dass sich die
Gesellschafter gegenseitig zu vertreten haben.209
208
Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 20.
209
Siehe etwa § 24 wrGGV, wonach sich die Gesellschafter einer Vertragsgruppenpraxis, die der gleichen Fachrichtung
angehören, einander im Falle einer persönlichen Verhinderung tunlichst gegenseitig zu vertreten haben. Ist eine gegenseitige
Vertretung nicht möglich, haben die Gesellschafter der Vertragsgruppenpraxis zur Aufrechterhaltung des Betriebes für eine
76
Weitere zulässige Fälle einer Vertretung liegen nach den Gesetzesmaterialien etwa in der
Ausübung eines politischen Mandats oder der Funktion in einer gesetzlichen
Interessenvertretung. Schließlich betonen die Materialien in diesem Zusammenhang auch,
dass das Recht zum Abschluss eines (zusätzlichen) Behandlungsvertrages mit einem Arzt, der
kein Gesellschafter ist, im Einzelfall zum Wohle des Patienten unberührt bleibt (etwa zum
Zweck der Verabreichung von Schmerzmitteln/Narkotika durch einen Facharzt für Anästhesie
und Intensivmedizin).210 Der Gesetzgeber unterstellt hier einen direkten Vertrag zwischen
dem zusätzlichen Arzt und dem Patienten (arg „Behandlungsvertrag“).211 Es wird aber ebenso
zulässig sein, dass zu diesem Zweck die Gruppenpraxis selbst Verträge mit dem
erforderlichen zusätzlichen Arzt (etwa einem Anästhesisten) abschließt, weil andernfalls (man
denke etwa an eine chirurgische Gruppenpraxis) die Leistungserbringung in der
Gruppenpraxis von vornherein unmöglich wäre. Derartige Leistungen werden aber direkt
zwischen dem zusätzlichen Arzt, der nicht Gesellschafter der Gruppenpraxis ist, und dem
Patienten verrechnet werden müssen, außer es handelt sich um Pauschalleistungen (wie zB
Operationen).212 In diesem eingeschränkten Rahmen darf sowohl die Gesellschaft, als auch
der einzelne Gesellschafter je nach Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages zivilrechtliche
Vertragsbeziehungen mit anderen Ärzten eingehen.
Vertretung unter Haftung für das Einhalten der vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen Sorge zu tragen. Zum Vertreter
kann nur ein Arzt desselben Fachgebietes bestellt werden. Leistungen, für die eine besondere Qualifikation erforderlich ist
können vom Vertreter nur dann durchgeführt werden, wenn er diese Qualifikation nachgewiesen hat. Vertretungen (auch
regelmäßig, tageweise) in der Dauer von sechs Wochen bis sechs Monaten sind der Kammer unter Angabe des Namens des
vertretenden Arztes sowie der voraussichtlichen Dauer der Vertretung bekannt zu geben. Die Kammer wird diese Daten
umgehend in eine Datenbank eingeben, auf die die Kasse Zugriff hat. Kammer und Kasse haben das Recht, sich in
begründeten Fällen gegen die Vertretung als solche bzw. die Person des Vertreters auszusprechen (siehe Abs 4 leg cit).
210
RV 779 BlgNR XXIV. GP, 20; vgl auch Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die
Ärzte-GmbH/-OG, 21.
211
Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 22.
212
Siehe zu Verrechnungsthemen eingehend Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die
Ärzte-GmbH/-OG, 22 f.
77
Eine weitere Ausnahme siegt § 12a ÄrzteG für Ärzte in Ausbildung vor (sog LehrGruppenpraxis). Die Anstellung von Lehrpraktikanten ist dann zulässig, wenn eine
entsprechende Genehmigung der ÖÄK vorliegt.213
Unklar sind die Konsequenzen der diesbezüglichen Anordnungen in § 52a Abs 3 Z 7 ÄrzteG
und § 26 Abs 3 Z 6 ZÄG für Geschäftsführerdienstverhältnisse mit Gesellschaftern.214
Geschäftsführerdienstverhältnisse werden von der Gesellschaft zwar nicht „zum Zweck der
Erbringung ärztlicher Leistungen“ iSd erwähnten Bestimmungen abgeschlossen, eine
ausdrückliche diesbezügliche Einschränkung sieht das Gesetz aber nur für eine für „sonstige
zivil- oder arbeitsrechtliche Beziehung“ iSd lit b leg cit, nicht hingegen für ein
„Anstellungsverhältnis“ iSd lit a leg cit vor. Bei einem Geschäftsführerdienstverhältnis würde
es sich aber um ein solche Anstellungsverhältnis handeln. Karollus tritt dafür ein, das
Anstellungsverbot teleologisch zu reduzieren, und zwar dadurch, dass die an sich nach der
Gesetzessystematik nur auf die „sonstigen zivil- oder arbeitsrechtlichen Beziehungen“
bezogene Einschränkung auf Anstellungen „zum Zweck der Erbringung ärztlicher
Leistungen“ auch auf die Arbeitsverhältnisse übertragen wird, denn eine Anstellung von
Gesellschaftern zu einem anderen Zweck als zur Erbringung ärztlicher Leistungen (reine
Managementaufgaben etc), könne nicht ernsthaft die Abgrenzung zu einem Ambulatorium
gefährden und auch der erkennbare Zweck der Regelung spreche für die einschränkende
Auslegung.215
b) Anstellung von nichtärztlichem Personal
Die Möglichkeit der Anstellung von nicht ärztlichem Personal. Insbesondere die Festlegung
der Größenbegrenzung, war der große Streitpunkt der 14. ÄrzteG-Novelle.216
213
Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 21.
214
Karollus in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, XXII Rz 47; Sieh/Lumsden, ecolex 2010, 1122.
215
Karollus in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, XXII Rz 47; ebenso Minihold in Holzgruber/Hübner-
Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 84 f.
216
Vgl zu diesem Thema eingehend Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-
GmbH/-OG, 23 ff.
78
Während die Anstellung von Personen, die in der Gruppenpraxis keinen Gesundheitsberuf
ausüben,217 uneingeschränkt und unlimitiert zulässig ist, wird ist nach § 52a Abs 3 Z 8 ÄrzteG
und § 26 Abs 3 Z 7 ZÄG eine Anstellung von Angehörigen anderer Gesundheitsberufe218
nur in einem solchen Ausmaß zulässig, das keine Regelung in einer Anstaltsordnung
erfordert. Die Grenze der Zulässigkeit soll also grundsätzlich dort liegen, wo die Regelung in
einer Anstaltsordnung erforderlich wird. In diesem Zusammenhang kann auch eine
Betrachtungsweise
unter
anerkannten
Gesichtspunkten
der
Organisationslehre,
wie
insbesondere des Kriteriums der Leitungsspanne219, hilfreich sein. Hinsichtlich der
zahlenmäßigen Abgrenzung soll die differenzierte gesetzliche Fiktion in Z 8 leg cit
Hilfestellung bieten.220 Das Vorliegen eines selbständigen Ambulatoriums wird demnach
vermutet, wenn
• das Verhältnis zwischen den Gesellschaftern und den Vollzeitäquivalenten der
angestellten
Angehörigen
anderer
Gesundheitsberufe,
ausgenommen
Ordinationsgehilfen221, die Verhältniszahl 1:5 übersteigt oder
• die Zahl der angestellten Angehörigen anderer Gesundheitsberufe, ausgenommen
Ordinationsgehilfen, die Zahl 30 übersteigt.
Bei Sonderfächern mit hohem Technisierungsgrad (wie Medizinische und Chemische
Labordiagnostik, Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation sowie Radiologie)
gilt eine Sonderregelung: Denn die Vermutung des Vorliegens eines selbständigen
Ambulatoriums tritt auch bei Übersteigen der genannten Zahlen solange nicht ein, als – im
Hinblick auf die in Gruppenpraxen zu gewährleistende freie Arztwahl – die ärztliche
Verantwortung für die ärztliche Leistung für einen bestimmten Behandlungsfall bei einem
217
218
Etwa Reinigungspersonal, Administrationspersonal, Transportpersonal etc.
Erfasst sind nur Gesundheitsberufe, also etwa Hebammen, Psychotherapeuten etc, nicht aber kaufmännisches oder
administratives Personal.
219
Die Leitungsspanne bezeichnet die Anzahl der einer Führungskraft unmittelbar untergeordneten Mitarbeiter.
220
RV 779 BlgNR XXIV. GP, 20.
221
Die Ausnahme der Ordinationsgehilfen schien dem Gesetzgeber im Hinblick auf den erheblichen administrativen Anteil
am Gesamttätigkeitsprofil gerechtfertigt; RV 779 BlgNR XXIV. GP, 20.
79
bestimmten Gesellschafter liegt. Die Zahnärzte genießen hier einen deutlichen Vorteil, denn
für sie gilt die Ausnahme nach § 26 Abs 3 Z 7 Satz 3 ZÄG generell.
6. Berufshaftpflicht
Bei der OG trifft grundsätzlich alle Gesellschafter eine persönliche, unbeschränkte und
unbeschränkbare222
Haftung
gegenüber
Gläubigern
der
Gesellschaft
für
die
Gesellschaftsverbindlichkeiten (§ 128 UGB). Die Gesellschafter haften als Gesamtschuldner.
Bei
der
GmbH
hingegen
haftet
für
Gesellschaftsverbindlichkeiten
nur
das
Gesellschaftsvermögen (§ 61 Abs 2 GmbHG; Trennungsprinzip). Es besteht aber
grundsätzlich keine Gesellschafterhaftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.223 Politisch
war diese Haftungsbeschränkung jedoch (im Hinblick auf Behandlungsfehler)224 nicht
akzeptabel,
weshalb
der
Gesetzgeber
die
nachfolgenden
Regelungen
über
eine
Berufshaftpflichtversicherung einführte.
Nach § 52d ÄrzteG (§ 26c ZÄG) darf eine freiberufliche ärztliche Tätigkeit (egal ob ihm
rahmen einer einzel- oder einer Gruppenpraxis) erst nach Abschluss und Nachweis einer
Berufshaftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten
Versicherer aufgenommen werden. Die Mindestversicherungssumme hat für jeden
Versicherungsfall zur Deckung der aus der ärztlichen Berufsausübung entstehenden
Schadenersatzansprüche 2 Millionen Euro zu betragen. Eine Haftungshöchstgrenze darf pro
einjähriger Versicherungsperiode bei einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer GmbH das
Fünffache der Mindestversicherungssumme (also 10 Millionen Euro) nicht unterschreiten; bei
sonstiger
freiberuflicher
ärztlicher
Tätigkeit
darf
das
Dreifache
der
Mindestversicherungssumme (also 6 Millionen Euro) nicht unterschritten werden. Bei der
222
Eine entgegenstehende Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern ist Dritten gegenüber jedenfalls unwirksam;
Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth, Handbuch zum Gesellschaftsrecht, Rz 663.
223
Zu Fällen der Durchbrechung des Trennungsprinzips siehe etwa Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth, Handbuch zum
Gesellschaftsrecht, Rz 2206 ff.
224
Wobei zu berücksichtigen ist, dass für Behandlungsfehler zwar die Gruppenpraxis ex contractu haftet, den behandelnden
Arzt für Behandlungsfehler idR aber auch eine eigene deliktische Haftung treffen wird; vgl etwa Karollus in Resch/Wallner,
Handbuch Medizinrecht, XXII Rz 64 ff, der betont, die „GmbH bietet daher im Hinblick auf die Haftung für
Behandlungsfehler nur ein Schutzschild für die anderen Gesellschafter, sowie ein solches für sonstige Verbindlichkeiten“.
80
Festlegung
der
Versicherungsbedingungen
sind
die
fachspezifischen
Prämien
zu
berücksichtigen.
Bei einer Gruppenpraxis in Rechtsform einer GmbH hat die Versicherung zudem auch
Schadenersatzansprüche zu decken, die gegen einen Arzt auf Grund seiner
Gesellschafterstellung bestehen (§ 52d Abs 3 Satz 1 ÄrzteG, § 26c Abs 3 Satz 1 ZÄG). Die
Bestimmung ist unklar. Die Bezugnahme auf Ansprüche gegen einen Arzt „auf Grund seiner
Gesellschafterstellung“ deutet auf spezifisch gesellschaftsrechtliche Haftungstatbestände hin
(zB Aufbringung der Einlagen; verbotene Einlagenrückgewähr etc). Wie Karollus richtig
betont, macht dies aber iZm der Berufshaftpflichtversicherung keinen Sinn, weil derartige
Ansprüche, die mit der ärztlichen Leistungserbringung nichts zu tun haben und daher gerade
nicht von einer Berufshaftpflichtversicherung gedeckt wären. Gemeint sein werden vielmehr
direkte Ansprüche des Patienten im Falle eines Behandlungsfehlers gegen den behandelnden
Arzt-Gesellschafter auf Basis einer deliktischen Haftungsgrundlage.225
§ 52d Abs 3 Satz 2 ÄrzteG und § 26c Abs 3 Satz 2 ZÄG enthält eine Spezialbestimmung
hinsichtlich der Haftung der Gesellschafter: Besteht die Berufshaftpflichtversicherung nicht
oder nicht im vorgeschriebenen Umfang, so haften neben der GmbH auch die Gesellschafter
unabhängig davon, ob ihnen ein Verschulden vorzuwerfen ist, persönlich in Höhe des
fehlenden
Versicherungsschutzes.226
Die
Bestimmung
normiert
also
einen
Haftungsdurchgriff auf die Gesellschafter bei Nichtbestehen eines den gesetzlichen
Vorgaben
225
entsprechenden
Haftpflichtversicherungsschutzes.227
Dabei
ist
es
völlig
Fantur, GES 2010, 156; Karollus in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, XXII Rz 68, der betont, dass man für dieses
allein zweckmäßige Ergebnis den auf „auf Grund seiner Gesellschafterstellung“ bestehende Ansprüche hinweisenden
Gesetzeswortlaut zur Gänze negieren müsse, weil die deliktische Haftung des behandelnden Arztes gerade nicht mit seiner
Stellung als Gesellschafter zusammenhänge. Er sieht in der „völlig missglückte(n)“ Formulierung ein weiteres Beispiel für
die in mehreren Punkten nicht ausgereifte Legistik der neuen gesetzlichen Regelungen für Gruppenpraxen.
226
§ 52d Abs 3 Satz 2 ÄrzteG und § 26c Abs 3 Satz 2 ZÄG; Karollus in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, XXII Rz
10.
227
Bei
der
OG
trifft
ja
alle
Gesellschafter
eine
unbeschränkte
und
unbeschränkbare
Haftung
für
die
Gesellschaftsverbindlichkeiten (§ 128 UGB), bei der GmbH hingegen besteht grundsätzlich keine Gesellschafterhaftung (§
61 Abs 2 GmbHG; für Gesellschaftsverbindlichkeiten haftet grundsätzlich nur die Gesellschaft). Zu berücksichtigen ist aber
eben der in § 52d Abs 3 Satz 2 ÄrzteG und § 26c Abs 3 Satz 2 ZÄG vorgesehene „Haftungsdurchgriff“ bei Nichtbestehen
einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung im vorgeschriebenen Umfang; vgl Karollus in Resch/Wallner, Handbuch
Medizinrecht, XXII Rz 10.
81
unerheblich, aus welchem Grund der (ausreichende) Versicherungsschutz fehlt und ob dem
betreffenden Gesellschafter daraus ein Vorwurf gemacht werden kann. Karollus betont idZ
auch,
dass
auch
eine
„Ressortverteilung“
(also
eine
Zuweisung
von
Versicherungsangelegenheiten in die alleinige Zuständigkeit eines Gesellschafters) an den alle
Gesellschafter treffenden Haftungsfolgen nichts zu ändern vermag. Die Haftung ist mit der
Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes limitiert. Auch bei gänzlichem Fehlen des
vorgeschriebenen Versicherungsschutzes ist daher von den Gesellschaftern (solidarisch)
höchstens die Mindestversicherungssumme (das sind 2 Millionen Euro) abzudecken. Kommt
es aufgrund eines bloß zu geringem Versicherungsschutz zum Haftungsdurchgriff so ist die
Differenz zum gesetzlichen Mindestversicherungsschutz abzudecken. Zudem wird die
Durchgriffshaftung durch die als Minimum vorzusehende Haftungshöchstgrenze (10
Millionen Euro pro einjähriger Versicherungsperiode) begrenzt. Trotz dieser Beschränkungen
betont Karollus weiter, dass
es sich „insgesamt (...) aber doch um mögliche
Haftungspotenziale, die Gesellschafter einer Ärzte-GmbH dazu anhalten sollten, für das
laufende Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes Sorge zu tragen“.228
Grundsätzlich ist aber damit zu rechnen, dass diese Spezialbestimmung zu den
Haftungsbestimmungen des GmbHG ohnehin nur in seltenen Ausnahmefällen zum Tragen
kommen wird, weil – dazu sogleich – eine umfassende Nachweispflicht bereits bei Eintragung
in die (Zahn)Ärzteliste besteht und jegliche Beendigung oder Einschränkung seitens der
Versicherung zu melden ist, weshalb es idR zu keinen Fällen kommen sollte, in denen
während der Zeit der Berufsausübung durch eine Ärztegesellschaft kein (ausreichender)
Versicherungsschutz besteht.229
Die Versicherung ist während der gesamten Dauer der ärztlichen Berufsausübung
aufrecht zu erhalten. Der Österreichischen (Zahn)Ärztekammer gegenüber besteht eine
Nachweispflicht; diese ist im Zuge der Eintragung in die (Zahn)Ärzteliste der Abschluss
sowie jederzeit auf Verlangen das Bestehen eines entsprechenden Versicherungsvertrags
nachzuweisen. Die Versicherer trifft zudem eine Melde- und Auskunftspflicht. Diese sind
verpflichtet, der Österreichischen (Zahn)Ärztekammer unaufgefordert und umgehend den
Abschluss des Versicherungsvertrags sowie jeden Umstand, der eine Beendigung oder
228
Karollus in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, XXII Rz 69.
229
So auch Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 42.
82
Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen
Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, zu melden. Die Versicherer sind
weiters verpflichtet, auf Verlangen der Österreichischen (Zahn)Ärztekammer über solche
Umstände Auskunft zu erteilen. Ist die Versicherung nicht ausreichend, so hat die ÖAK die
den Arzt bzw Gruppenpraxis aufzufordern, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen und bei
Scheitern weitere geeignete Schritte einzuleiten (etwa Disziplinarmaßnahmen).230
Der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers sowie der
Ausschluss von Personen, deren Handlungen oder Unterlassungen dem Versicherten
zuzurechnen sind, sind unzulässig. Die Versicherer sind verpflichtet, der Österreichischen
(Zahn)Ärztekammer unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine
Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der
ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen
über solche Umstände Auskunft zu erteilen.
Nach § 52d Abs 6 ÄrzteG und § 26c Abs 6 ZÄG besteht – ebenso wie etwa bei der
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung – ein direktes Klagerecht des Geschädigten
gegenüber dem Versicherer. Der geschädigte Dritte kann den ihm zustehenden
Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages daher auch
gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte
haften als Gesamtschuldner.
Auch gegenüber dem Patienten besteht eine Auskunftspflicht. Sowohl der versicherte Arzt
bzw die Gruppenpraxis und erforderlichenfalls die Österreichische (Zahn)Ärztekammer hat
dem Patienten, dessen gesetzlichen Vertreter oder dessen Vorsorgebevollmächtigten auf
Nachfrage Auskunft über die abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung, insbesondere den
Versicherer, zu erteilen.
Nach der Übergangsregelung des § 230 Abs 4 ÄrzteG (§ 71a Abs 4 ZÄG) haben auch jene
Ärzte und Gruppenpraxen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttreten der 14. ÄrzteG-Novelle bereits
in die (Zahn-)Ärzteliste eingetragen sind, den Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung bei
der ÖÄK längstens binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten der Novelle (also bis zum
19.8.2011) zu erbringen.
230
Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 42.
83
III.
VERTRAGSPARTNERRECHTLICHE ASPEKTE
A. Allgemeine Bemerkungen
1. Pflichtversicherungsprinzip und Sachleistungsprinzip
Das
österreichische
Sozialversicherungssystem
beruht
auf
dem
Prinzip
der
Pflichtversicherung. Die Zugehörigkeit zur Krankenversicherung ist eine gesetzlich
vorgesehene Folge jeder beruflichen Tätigkeit. Die Pflichtversicherung der jeweiligen Person
tritt kraft Gesetzes, ex lege ein, und zwar ipso iure, mit der Verwirklichung eines bestimmten
gesetzlichen Tatbestandes. Der Gesetzgeber hat die Pflichtversicherung vor allem an die
Aufnahme einer bestimmten selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit bzw an den Bezug
einer Pension geknüpft, wobei diese mit dem Beginn der Beschäftigung, des Lehr- oder
Ausbildungsverhältnisses bzw bei Selbständigen mit Erlangung der entsprechenden
Berechtigung oder Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit eintritt,231 und zwar ganz
unabhängig davon, ob eine Anmeldung zur Sozialversicherung vorgenommen oder
unterlassen wurde.232 Hauptaufgabe der Sozialversicherung ist es, endgültige oder
vorübergehende Störungen im Einsatz der Arbeitskraft (Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Alter
und
Tod)
durch
Zusammenschluss
Notsituationen zu verhindern.
aller
Gefährdeten
abzusichern
und
drohende
233
Die Leistungserbringung im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung erfolgt in Form von
Sach- und Geldleistungen, wobei den Sachleistungen grundsätzlich der Vorzug zu geben
ist.234 Diese Sachleistungen können entweder durch den KVTr selbst oder aber durch Dritte
erbracht werden. Letzteres erfordert Regelungen, mit denen das Leistungssystem bereitgestellt
231
232
Vgl § 10 ASVG; § 6 GSVG. Tomandl, Grundriss des österreichischen Sozialrechts6, 29.
Krejci/Marhold/Karl/Risak, in Tomandl (Hrsg), System des österreichischen Sozialversicherungsrechts27, 1.2.1.1.;
1.2.1.3.; Tomandl, Grundriss des österreichischen Sozialrechts6, 29 f.
233
Krejci/Marhold/Karl/Risak, in Tomandl (Hrsg), System des österreichischen Sozialversicherungsrechts27, 1.2.1.1.
234
§ 133 Abs 2 letzter Satz ASVG.
84
und sein Ablauf organisiert wird. Dieses Regelwerk wird durch vertragliche Rechtsgestaltung
auf Grundlage gesetzlicher Regelungen235 geschaffen.236
Dem
Sachleistungsprinzip237
entsprechend,
haben
die
Träger
der
gesetzlichen
Krankenversicherung nach hM ein Leistungssystem zu organisieren, das den versicherten
Personen die Inanspruchnahme medizinischer Versorgung ermöglicht, ohne dass diese im
Vorfeld selbst die Kosten der Behandlung zu tragen haben. Die Behandlungskosten werden
vielmehr direkt zwischen KVTr und Leistungserbringer verrechnet (Direktverrechnung).238
Die
Einbindung
niedergelassener
Ärzte
(und
zwar
solcher,
die
den
Beruf
in
Einzelordinationen oder solcher, die den Beruf im Rahmen von Gruppenpraxen ausüben) als
Leistungserbringer der Krankenbehandlung in das Sozialversicherungssystem erfolgt durch
sog Kassen- oder Einzelverträge. Durch den Abschluss eines Kassenvertrages wird der
jeweilige Arzt berechtigt und verpflichtet, ärztliche Hilfe für versicherte Personen gegen
Direktverrechnung mit dem Träger der Krankenversicherung zu erbringen. Einem ohne
Einzelvertrag praktizierenden niedergelassenen Arzt, dem sog Wahlarzt (oder einer
Wahlarzt-Gruppenpraxis),
ist
der
versicherte
Patient
aufgrund
des
individuell
abgeschlossenen Behandlungsvertrages zur Zahlung des Honorars für die ärztliche Leistung
verpflichtet. Gegenüber dem KVTr besteht gemäß § 131 ASVG bloß ein Anspruch auf
teilweise Kostenerstattung.
235
§§ 338 ff ASVG.
236
Schrammel, in Tomandl (Hrsg), System des österreichischen Sozialversicherungsrechts21, 5.3.2.1.; Tomandl, Grundriss
des österreichischen Sozialrechts6, 98 ff; Funk, VersRdSch 3/1995, 51 f.
237
Das österreichischen Sozialversicherungsrecht wird on diesem Sachleistungsprinzip beherrscht, dh die Versicherten
erhalten die Krankenbehandlung grundsätzlich als Sachleistung, können medizinische Hilfe ohne Vorauszahlung in Anspruch
nehmen. Die SozVTr haben Sorge zu tragen, dass die notwendigen medizinischen Leistungen durch die KVTr selbst (eigene
Einrichtungen, zB eigne Ambulatorien) oder aber dritte Leistungserbringer (Ärzte, Zahnärzte, Hebammen etc) erbracht
werden. Die Verrechnung der Kosten erfolgt auf direktem Weg zwischen dem Leistungserbringer und der Sozialversicherung
(sog Direktverrechnung). Beim sog Kostenerstattungsprinzip hingegen hat sich der Versicherte die von ihm benötigte
Leistung selbst am Markt zu beschaffen, wobei die Sozialversicherung dabei keinerlei Hilfe zur Verfügung stellt. Ihre
Aufgabe beschränkt sich in diesem Fall darauf, die vom Versicherten für die Inanspruchnahme von Gesundheitsgütern
aufgewendeten Kosten im Nachhinein bis zu einem gewissen Höchstbetrag zurückzuerstatten. Vgl dazu Schrammel, in
Tomandl (Hrsg), System des österreichischen Sozialversicherungsrechts27, 5.3.1.1. und 5.3.1.2.; sowie sogleich unten.
238
Krejci, SozSi 1988, 302 ff; Geppert, DRdA 1987, 177.
85
Genau wegen der Möglichkeit der Direktverrechnung der Kosten mit dem KVTr (ohne dass
der Patient in Vorleistung treten muss) zieht die überwiegende Mehrheit der Versicherten die
Inanspruchnahme eines Vertragsarztes jener von Wahlärzten vor. Unter dem Aspekt, dass
nahezu
die
gesamte
österreichische
Bevölkerung239
über
eine
entsprechende
Krankenversicherung verfügt, erklärt sich bereits die generell sehr starke Nachfrage nach
Kassenverträgen in der Ärzteschaft, welche das Angebot an zu vergebenden
Einzelverträgen bei weitem übersteigt.240 Denn der Kassenvertrag sichert nicht nur ein
regelmäßiges Einkommen, sondern gewährleistet auch eine relativ einfache Abrechnung – all
dies aufgrund der bestehenden gesetzlichen Regelungen im Grunde bis zu jenem Zeitpunkt,
an dem der Kassenarzt bzw die Gruppenpraxis seinen Vertrag nach eigener und freier
Entscheidung zurücklegt. Obwohl sich Wahlärzte besonders in der finanziell gut situierten
Gesellschaft immer größerer Beliebtheit erfreuen, zieht der Großteil der Versicherten die
Konsultation eines Kassenarztes in aller Regel dem Wahlarzt vor. Kassenverträge sind daher
für alle niedergelassenen Ärzte, ganz gleich ob diese die Leistungen in einer eigenen
Ordination oder im Rahmen einer Gruppenpraxis erbringen, von existenzieller Bedeutung. Da
die Vergabe von Kassenverträgen weder im Belieben des Versicherungsträgers liegt, noch
jeder niedergelassene Arzt einen Kassenvertrag erhält,241 sieht das Gesetz eine Steuerung der
Vergabe vor, wodurch einerseits die Anzahl der zu vergebenden Verträge begrenzt und die
örtliche Verteilung geplant, kontrolliert und ausgeglichen wird.242
239
Vgl Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (Hrsg), Statistisches Handbuch der österreichischen
Sozialversicherung 2014, Kapitel 2 Krankenversicherung, 3: Im Jahr 2013 waren rund 8,5 Millionen Personen bzw 99,9 %
der österreichischen Bevölkerung durch die soziale Krankenversicherung geschützt, wobei 6,3 Mio. Personen
beitragsleistende Versicherte und 2,0 Mio. beitragsfrei mitversicherte Angehörige waren; 0,2 Mio. erhielten Schutz durch
eine Krankenfürsorgeanstalt.
240
Aigner, in Aigner/Kletečka/Kletečka-Pulker/Memmer, Handbuch Medizinrecht, III/33; Binder, in Tomandl (Hrsg),
System des österreichischen Sozialversicherungsrechts27, 2.2.1.1.
241
Vgl dazu schon die Materialien zum ASVG, aus denen hervorgeht, dass der Forderung der Ärzteschaft nach Zulassung
aller Ärzte zur Kassenpraxis aus finanziellen Gründen nicht entsprochen werden konnte. AB 613 BlgNR VII.GP., 30.
242
Funk, VersRdSch 3/1995, 52.
86
2. Sachleistungsprinzip
§ 133 Abs 2 letzter Satz ASVG243
sieht
wortwörtlich
vor,
dass
Leistungen
der
Krankenbehandlung als „Sachleistungen“ zu erbringen sind. Der Versicherte soll nicht nur
allfällige Kosten ersetzt bekommen, sondern ein von den KVTr zu schaffendes
Leistungssystem zur Verfügung haben das ihm die unmittelbare Inanspruchnahme
medizinischer Leistungen ermöglicht.244
Das ASVG legt den KVTr ferner die Verpflichtung auf, ausreichend für die
Krankenbehandlung der Versicherten und ihrer Familienangehörigen Vorsorge zu treffen.245
Dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung können die KVTr wie eben erwähnt durch die
Errichtung
und
den
Betrieb
eigener
Einrichtungen
(Krankenanstalten,
Kurheime,
Ambulatorien, etc) nachkommen, wozu sie jedoch nur in gesetzlich eng determiniertem
Rahmen befugt sind.246 Die eigenen Einrichtungen spielen in der Praxis, ausgenommen bei
der Zahnbehandlung, daher auch bloß eine untergeordnete Rolle. In erster Linie sollen
Gesundheitsleistungen durch dem Versicherungsträger fremde Einrichtungen zur Verfügung
gestellt werden. Diese versicherungsfremden Dritten, die zur Leistungserbringung
herangezogen werden, sind freiberuflich tätige Ärzte, freiberuflich tätige Hebammen,
freiberuflich tätige Optiker, Zahnärzte, Dentisten, klinische Psychologen, Psychotherapeuten,
Apotheker, udgl.
243
Die Bestimmung lautet: „Die Leistungen der Krankenbehandlung werden, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes
bestimmt wird, als Sachleistungen erbracht.“
244
Vgl dazu etwa Krejci, SozSi 1988, 302.
245
Nach § 23 Abs 5 ASVG haben die Träger der Krankenversicherung (diese definiert Abs 1 leg cit; es sind dies die
Gebietskrankenkassen, die Betriebskrankenkassen und die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau) führen die
Krankenversicherung nach dem ASVG durch und wirken an der Durchführung der Unfallversicherung und der
Pensionsversicherung mit. Insbesondere obliegt es ihnen, für die Krankenbehandlung der Versicherten und ihrer
Familienangehörigen ausreichend Vorsorge zu treffen. Im Falle eines vertragslosen Zustandes kann die Übernahme dieser
Versorgung durch die Länder vereinbart werden. Die Träger der Krankenversicherung haben diese Verpflichtung höchstens
im Ausmaß der vergleichbaren ersparten Aufwendungen für ärztliche Hilfe im niedergelassenen Bereich zu übernehmen.
246
Vgl § 23 Abs 6 ASVG.
87
Als Instrument, mit dem der KVTr seiner gesetzlichen Sachleistungspflicht nachkommen
kann, sieht § 338 ASVG privatrechtliche Verträge vor.247 Das heißt, zum Zweck der
Erfüllung seiner Sachleistungspflicht schließt der KVTr privatrechtliche Verträge, nämlich
Gesamtverträge
und
darauf
Einzelverträge248
basierend
mit
den
jeweiligen
Leistungserbringern, ab. Die für die Versorgung der Versicherten im Rahmen der
Krankenbehandlung anfallenden Kosten werden auf Grundlage dieser Verträge direkt
zwischen
dem
KVTr
Direktverrechnung
der
und
den
einzelnen
Behandlungskosten
Leistungserbringern
wiederum
ist
ein
verrechnet.
Wesensmerkmal
Diese
der
Sachleistungsvorsorge.249 Durch den Abschluss der Verträge mit den in Betracht kommenden
Leistungserbringern wird die für die versicherten Personen kostenlose Inanspruchnahme der
medizinischen Leistungen realisiert. Man spricht in diesem Zusammenhang vom bereits
mehrfach erwähnten Sachleistungsprinzip.250
Eingeschränkt wird das Sachleistungsprinzip dadurch, dass alle Krankenversicherungsgesetze
immer wieder Kostenbeteiligungen der Leistungsbezieher normieren, etwa in Form der
Rezeptgebühr, als Zuzahlungen zu Heilbehelfen oder zu Krankenhausaufenthalten
(Verpflegungskostenzuschlag), etc.251
Als Sachleistungen werden daher allgemein Leistungen bezeichnet, die von dem KVTr durch
einen seiner Vertragspartner gegen direkte Verrechnung der Kosten oder durch eine eigene
Einrichtung erbracht werden. In aller Regel handelt es sich um Sachgüter, also etwa die
Zurverfügungstellung
von
Heilmitteln
oder
Dienstleistungen,
wie
eben
ärztliche
Untersuchung und ärztliche Heilbehandlung.252
247
Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 28 ff; Schrammel, ZAS 1994, 73.
248
Vgl § 338 Abs 1 ASVG.
249
Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 38.
250
Mosler, DRdA 1996, 430; Binder, in Tomandl (Hrsg), System des österreichischen Sozialversicherungsrechts27, 2.2.1.4.;
Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 28; Schrammel, in Tomandl (Hrsg), System des
österreichischen Sozialversicherungsrechts27, 5.3.1.2., der im Übrigen davon ausgeht, dass das Sachleistungsprinzip bis zur
Naturalleistungspflicht der KVTr reicht.
251
Tomandl, Grundriss des österreichischen Sozialrechts6, 97.
252
Geppert, DRdA 1987, 177; Funk, VersRdSch 3/1995, 51; Mosler, DRdA 1996, 430.
88
3. Kostenerstattungsprinzip
Wenn
auch
das
Sachleistungsprinzip
das
im
System
der
österreichischen
Krankenversicherung vorherrschende ist, so besteht grundsätzlich dennoch die Möglichkeit,
dass sich der Versicherte die von ihm benötigte Leistung selbst besorgt, wobei die
Sozialversicherung dabei keinerlei Hilfe zur Verfügung stellt. Ihre Aufgabe beschränkt sich in
diesem Fall darauf, die vom Versicherten für die Inanspruchnahme von Gesundheitsgütern
aufgewendeten
Kosten
im
Nachhinein
bis
zu
einem
gewissen
Höchstbetrag
zurückzuerstatten.253
Im Fall, dass sich der Patient dafür entscheidet, sich die Leistung selbst zu beschaffen und
einen Arzt, eine Gruppenpraxis oder ein selbständiges Ambulatorium aufzusuchen, mit dem
der KVTr keine Vertragsbeziehung hat (Wahlarzt bzw Wahlarzt-Gruppenpraxis), so muss
die rechtliche Beziehung unmittelbar zwischen dem Versicherten und dem Leistungserbringer
auf der einen Seite und jene zwischen dem Versicherten und dem KVTr auf der anderen Seite
unterschieden werden. Der Versicherte schließt diesfalls selbst mit dem Leistungserbringer
einen privatrechtlichen Vertrag, der sowohl den Leistungsumfang als auch die dafür
geschuldete Vergütung festlegt (sog Behandlungsvertrag). Der sozialversicherungsrechtliche
Leistungsanspruch des Versicherten hingegen besteht völlig unabhängig von dem
Behandlungsvertrag. Daher muss in diesem Fall der Versicherte mit den Behandlungskosten
vorerst in Vorlage treten.
§ 131 Abs 1 ASVG sieht sodann vor, dass dann, wenn der Anspruchsberechtigte nicht die
Vertragspartner (§§ 338 ASVG) oder die eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) des
Versicherungsträgers zur Erbringung der Sachleistungen der Krankenbehandlung (ärztliche
Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe) in Anspruch nimmt, der Ersatz der Kosten dieser
Krankenbehandlung im Ausmaß von 80 % des Betrages gebührt, der bei Inanspruchnahme
der entsprechenden Vertragspartner des Versicherungsträgers von diesem aufzuwenden
gewesen wäre.254 Wird die Vergütung für die Tätigkeit des entsprechenden Vertragspartners
nicht nach den erbrachten Einzelleistungen oder nicht nach Fallpauschalen, wenn diese einer
253
Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 28; Schrammel, in Tomandl (Hrsg), System des
österreichischen Sozialversicherungsrechts27, 5.3.1.1.; Tomandl, Grundriss des österreichischen Sozialrechts6, 97.
254
Nicht aber 80% des Betrages den der Versicherte dem Wahlarzt schuldet!
89
erbrachten
Einzelleistung
gleichkommen,
bestimmt,
so
hat
die
Satzung
des
Versicherungsträgers Pauschbeträge für die Kostenerstattung festzusetzen.
Ob die zwischen dem Versicherten und dem Leistungserbringer vertraglich vereinbarte
Leistung im Umfang jener entspricht, die das Sozialversicherungsrecht vorzeichnet und deren
Kosten sohin zumindest zum Teil iSd § 131 ASVG erstattet werden können, wird erst im
Nachhinein geprüft. Ersetzt werden zudem nur 80 % jener Kosten, die dem KVTr bei
Inanspruchnahme eines Vertragsarztes, einer Vertragseinrichtung bzw einer eigenen
Einrichtung des KVTr entstanden wären. Das Kostenerstattungsprinzip birgt daher ein
gewisses wirtschaftliches Risiko für den Versicherten, da er im Vorhinein nicht beurteilen
kann, ob die von ihm organisierte Leistung auch dem sozialversicherungsrechtlich gewährten
Leistungsanspruch entspricht.255 Das Kostenerstattungsprinzip ist daher „nicht zwingend, aber
doch typischerweise auch mit einer Kostenbeteiligung des Versicherten verbunden“256.
B. Grundlagen des Kassenvertragsrechts (Gesamt- und
Einzelverträge)
1. Rechtsgrundlagen im ASVG
Mehrfach erwähnt wurde, dass das ASVG den privatrechtlichen Vertrag (gemeint sind die
Gesamtverträge und die darauf basierenden Einzelverträge) als jenes Instrument vorsieht, mit
dem der KVTr seiner gesetzlichen Sachleistungspflicht nachkommen kann.257 Die
entsprechenden allgemeinen Regelungen finden sich in §§ 338 ff ASVG, die Regelungen zum
Gesamtvertrag im Speziellen in §§ 341 ff ASVG. Die ergänzenden Sonderregelungen für
Gesamtverträge für Vertrags-Gruppenpraxen enthält § 342a ASVG.258
255
Schrammel, in Tomandl (Hrsg), System des österreichischen Sozialversicherungsrechts27, 5.3.1.1.; Tomandl, Grundriss
des österreichischen Sozialrechts6, 97 f; Aigner, in Aigner/Kletečka/Kletečka-Pulker/Memmer, Handbuch Medizinrecht,
III/34.
256
Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 31. Obwohl eine Kostenbeteiligung des
Versicherten im ASVG bei Inanspruchnahme der ärztlichen Hilfe grundsätzlich nicht vorgesehen ist.
257
Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 28 ff; Schrammel, ZAS 1994, 73.
258
Die Bestimmung wurde mit der 14. ÄrzteG-Novelle, BGBl. I Nr. 61/2010 eingeführt, mit der das Gruppenpraxisrecht
grundlegend geändert und das neue Zulassungsregime eingeführt wurde.
90
2. Gesamtverträge
a) Der Abschluss des Gesamtvertrages
Der privatrechtliche Vertrag iSd § 338 ASVG, der die Beziehungen zwischen den KVTr und
den freiberuflich tätigen Ärzten regelt, ist der Gesamtvertrag nach § 341 Abs 1 ASVG.
Dessen Abschluss ist der „erste Schritt zur Verwirklichung des Sachleistungsprinzips“259.
Abschlussberechtigt ist auf Seite der KVTr der Hauptverband, wobei die Zustimmung der
jeweiligen KVTr, für den der Vertrag abgeschlossen wird, zum Vertrag notwendig ist.
Dadurch, dass der Hauptverband den Gesamtvertrag abschließt und nicht jeder einzelne KVTr
selbst sollen die verschiedenen und zahlreichen KVTr koordiniert werden. Es soll eine
möglichst einheitliche Vertragspraxis für ganz Österreich sichergestellt werden.260 Auf Seiten
der Ärzteschaft sind die örtlich zuständigen Ärztekammern abschlussberechtigt. Mit
Zustimmung der jeweiligen Ärztekammer kann auch die Österreichische Ärztekammer den
Gesamtvertrag abschließen.261
Selbstverständlich setzt der Abschluss eines Gesamtvertrages wie jeder Vertrag
übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien voraus. Der Abschluss des
Gesamtvertrages kann demnach auch gänzlich (sog vertragsloser Zustand) bzw teilweise,
also in gewissen Bereichen (sog kassenfreier Raum), scheitern.
Durch den Gesamtvertrag wird jedoch noch kein Arzt zur Behandlung der Versicherten
verpflichtet, ebenso wenig kann der Arzt aufgrund des Gesamtvertrages Honoraransprüche
stellen. Hierzu ist vielmehr der Abschluss eines Einzelvertrages, der jedoch in
untrennbarem Zusammenhang mit dem Gesamtvertrag steht, notwendig. Nach den
Vorstellungen des Gesetzgebers gibt es ohne Gesamtvertrag keinen Einzelvertrag.262 Dies
unterstreicht auch der Wortlaut der relevanten Bestimmung des ASVG, wonach der „Inhalt
259
Schrammel, in Tomandl (Hrsg), System des österreichischen Sozialversicherungsrechts27, 5.3.3.1.
260
Vgl Tomandl, Grundriss des österreichischen Sozialrechts6, 99.
261
§ 341 Abs 1 ASVG. Tomandl, Grundriss des österreichischen Sozialrechts6, 99; Schrammel, in Tomandl (Hrsg), System
des österreichischen Sozialversicherungsrechts27, 5.3.3.1.
262
Krejci, ZAS 1989, 109 ff.
91
des Gesamtvertrages auch Inhalt des zwischen dem Träger der Krankenversicherung und dem
Arzt oder der Gruppenpraxis abzuschließenden Einzelvertrages“263 ist.
Verstoßen Vereinbarungen zwischen dem KVTr und dem einzelnen Arzt gegen den Inhalt des
jeweils für den Niederlassungsort des Arztes geltenden Gesamtvertrags, so sind diese
Vereinbarungen grundsätzlich rechtsunwirksam.264 Eine gewisse Flexibilisierung ermöglicht
den Einzelvertragsparteien nunmehr § 343 Abs 1 ASVG, wonach mit Zustimmung der
zuständigen Ärztekammer sowohl für Vertragsärzte als auch für Gruppenpraxen ergänzende
oder
abweichende
Regelungen
hinsichtlich
Art,
Umfang
und
Honorierung
der
vertragsärztlichen Tätigkeit insbesondere im Zusammenhang mit der Festlegung der
Öffnungszeiten, für Spitalsambulanzen entlastende Leistungen, oder für dislozierte Standorte
getroffen werden können.
b) Die Rechtsnatur des Gesamtvertrages
Der ärztliche Gesamtvertrag zählt zu den privatrechtlichen Normenverträgen. Er ist jedoch
nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und Teilen der Lehre eine Rechtsquelle
sui generis, die Ähnlichkeit mit dem privatrechtlichen Normenverträgen des Arbeitsrechts,
nämlich dem Kollektivvertrag und der Betriebsvereinbarung, aufweist.265
Ebenso wie die Normenverträge des Arbeitsrechts, weist auch der Gesamtvertrag eine
Unterscheidung in einen normativen und einen schuldrechtlichen Teil auf.266 Der
schuldrechtliche Teil hat nur zwischen den Vertragsparteien des Gesamtvertrages, also
Ärztekammer und KVTr unmittelbare Wirkung; der normative Teil wirkt über die
263
§ 341 Abs 3 1.Satz ASVG.
264
§ 341 Abs 3 2.Satz ASVG. Schrammel, in Tomandl (Hrsg), Sozialrechtliche Probleme bei der Ausübung von Heilberufen,
81; Tomandl, in FS Schmitz II, 479; Krejci, ZAS 1989, 109 ff; Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche
Krankenversicherung, 150, 157.
265
OGH 14.3.2006, 4 Ob 198/05d. Vgl auch Funk, VersRdSch 3/1995, 51 ff; Schrammel, in Tomandl (Hrsg), System des
österreichischen Sozialversicherungsrechts27, 5.3.3.1.; Tomandl, in FS Schmitz II, 479; Pfeifer, JZ 1963, 505 ff; Mosler, in
Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 104; Steinbach, SozSi 1951, 41.
266
Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 234; Welser, in Tomandl (Hrsg),
Sozialversicherung: Grenzen der Leistungspflicht, 107; Souhrada, JBl 1982, 519.
92
Vertragspartner hinaus und bestimmt den Inhalt der Einzelverträge, die zwischen den KVTr
und den niedergelassenen Ärzten geschlossen werden.267
Gegenüber den Normenverträgen des Arbeitsrechts zeigt der Gesamtvertrag allerdings die
Besonderheit auf, dass die normative Wirkung des Gesamtvertrages zwingenden
Charakter hat.268 Wie bei den Normenverträgen des Arbeitsrechts handelt es sich beim
Gesamtvertrag um einen Normvertrag, dessen Bindungswirkung über den Kreis der
Vertragspartner hinausreicht. Die Gesamtverträge haben daher jedenfalls teilweise
heteronome Wirkung. Wird im Rahmen eines bestehenden Gesamtvertrages etwa eine neue
Honorarordnung vereinbart, so wirkt diese Veränderung auch auf die bestehenden
Einzelverträge, ohne dass diese neu abgeschlossen werden müssen.269 Eine solche heteronome
Wirkung ergibt sich ebenfalls aus den Regelungen des Gesamtvertrages, die die Auswahl und
die rechtliche Position der Bewerber um Kassenverträge gegenüber den KVTr gestalten; sie
tun dies nämlich, ohne dass die Bewerber Vertragsparteien des Gesamtvertrages sind.270
Ebenso wird der Inhalt der Einzelverträge durch den für den Niederlassungsort des
abschließenden
Arztes
geltenden
Gesamtvertrag
mit
zwingender
Wirkung
allgemeinverbindlich geregelt.271 Den Einzelvertragsparteien kommt eine individuelle
Gestaltungsmacht nur innerhalb des vom Gesamtvertrag vorbestimmten Geltungsbereichs
zu.272 Dabei wirken die Regelungen des Gesamtvertrages unmittelbar auf den Einzelvertrag,
ohne dass eine ausdrückliche vertragliche Aufnahme des Gesamtvertragsinhaltes in den
Einzelvertrag erforderlich ist. Es wird daher durch den Gesamtvertrag das Verhalten Dritter
normiert, die am Vertragsabschluss nicht beteiligt waren. Die Gesamtverträge haben damit
„zumindest teilweise eine fremdbestimmende Wirkung, die für den betroffenen einzelnen nicht
durch eigene Mitwirkung, dh autonom entstanden ist, sondern vielmehr durch
Willensentscheidung anderer, also heteronom vorgegeben wurde. In dieser Hinsicht
267
Mosler, DRdA 1996, 430.
268
OGH 14.3.2006, 4 Ob 198/05d.
269
Funk, VersRdSch 3/1995, 51 (53); Mosler, DRdA 1996, 430.
270
Funk, VersRdSch 3/1995, 51 ff; Krejci, ZAS 1989, 109 ff.
271
§ 341 Abs 1 2.Satz und Abs 2 ASVG.
272
Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 140 ff.
93
entsprechen Gesamtverträge weniger dem Normtypus des Vertrages, der im allgemeinen nur
iur inter partes schafft, als vielmehr der Rechtssatzform des Gesetzes und der Verordnung,
die unabhängig vom Willen ihrer Adressaten Geltung haben“.273 Geht man von der Offenheit
des Rechtsquellensystems274 aus, so sind andere heteronome, generelle Rechtsquellen neben
dem Gesetz und der Verordnung durchaus zulässig. In diesem Sinne lässt sich der
Gesamtvertrag eben als privatrechtlicher Normenvertrag interpretieren.
Dass der Gesamtvertrag jedenfalls dem Privatrecht und nicht dem öffentlichen Recht
zuzuordnen ist, entspricht grundsätzlich der hL und ist vor allem auch vom Obersten
Gerichtshof anerkannt.275 Insbesondere Mosler276 hat gezeigt, dass sich der privatrechtliche
Charakter der Gesamtverträge aus dem Gesetz selbst ergibt. Nach § 338 Abs 1 ASVG sind
nämlich die Beziehungen zwischen den SozVTr und den Ärzten ausdrücklich durch
„privatrechtliche Verträge“ zu regeln und dies gelte nicht nur für die Einzel-, sondern auch
für die Gesamtverträge.277 Die Frage nach der verfassungsrechtlichen Einordnung des
Gesamtvertrages in das Gesamtsystem der Rechtsordnung, also in das öffentliche Recht bzw
in das Privatrecht, hat insbesondere für den Bereich des Rechtsschutzes wesentliche
Bedeutung. Der Stellenplan etwa könnte bei einer öffentlich-rechtlichen Deutung wohl nur als
Verordnung verstanden werden und wäre damit einer unmittelbaren Bekämpfung vor dem
Verfassungsgerichtshof nach Art 139 B-VG zugänglich.278 Diese Überlegungen sind nun
273
Funk, VersRdSch 3/1995, 51 ff. Vgl auch Schrammel, in Tomandl (Hrsg), System des österreichischen
Sozialversicherungsrechts27, 5.3.3.1.; Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 110 ff;
Schrammel, in Tomandl (Hrsg), Sozialrechtliche Probleme bei der Ausübung von Heilberufen, 81 f; Nauta, Das Recht der
freien Berufe, 55.
274
Zur Geschlossenheit des verfassungsrechtlichen Rechtsquellenkataloges: Öhlinger, ÖBl 1976, 89; Öhlinger, DRdA 1982,
281; Adamovich/Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 236; Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 538 ff; Funk,
VersRdSch 3/1995, 51 (53); Funk, FS Antoniolli, 172; Mayer, ÖStZ 1975, 151; Mayer, JBl 1976, 636; Raschauer,
Allgemeines Verwaltungsrecht2, Rz 468 ff.
275
OGH 27.2.1992, 2 Ob 7/95; 11.7.2001, 7 Ob 299/00x; Statt vieler Kopetzki, in Jabornegg/Resch/Seewald (Hrsg), Der
Vertragsarzt, 34 f.
276
Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 120 ff.
277
So auch der OGH 27.2.1992, 2 Ob 7/95.
278
Vgl Kopetzki, in Jabornegg/Resch/Seewald (Hrsg), Der Vertragsarzt, 34.
94
insofern hinfällig, als es der stRspr des Obersten Gerichtshofes entspricht, dass es sich bei den
Gesamtverträgen um öffentlich-rechtliche Rechtsquellen sui generis handelt.279 Auch nach
der Ansicht des Verfassungsgerichtshofes sind die Gesamtverträge nach §§ 338 ff ASVG
privatrechtliche Verträge, die nicht als Rechtsverordnungen iSd Art 139 B-VG qualifiziert
werden können.280
Wie auch schon Kopetzki gezeigt hat, erübrigen sich angesichts der unmissverständlichen
Anordnung des ASVG-Gesetzgebers in § 338 Abs 1 ASVG aber ohnehin alle theoretischen
Überlegungen nach der privatrechtlichen Einordenbarkeit des Gesamtvertrages: „Der
Gesetzgeber kann eben neue Strukturelemente finden, die den Rahmen des bisher im
Privatrecht Vorstellbaren sprengen, und diese dennoch dem Privatrecht zuordnen. Die
Schwierigkeiten der Lehre, diese Phänomene mit der Privatautonomie in Einklang zu bringen,
hindern daran nicht. Mangels eines grundsätzlichen theoretischen Unterschieds zwischen
privatem und öffentlichem Recht bedeutet diese privatrechtlich Etikettierung ja ohnehin nicht
mehr und nicht weniger als eine implizite gesetzliche Anordnung behördlicher
Zuständigkeiten sowie des auf solche Verträge anwendbaren rechtssystematischen Umfelds
des ABGB. Im übrigen sind die Konsequenzen aus der privatrechtlichen bzw
öffentlichrechtlichen Einordnung – zumindest auf der Ebene des materiellen Rechts – weit
weniger krass als vielfach angenommen.“281
Aus alldem folgt, dass der Gesamtvertrag dem Privatrecht zugehört282 und die
Vertragspartner diesbezüglich im Rahmen ihrer privatwirtschaftlichen Verwaltung handeln,283
ihnen dabei aber nicht jene Vertragsfreiheit zukommt, wie sie dem Vertragsschluss inter
privatos immanent ist. Vielmehr sind gesetzliche und vor allem verfassungsrechtliche
Bindungen zu beachten. So hat auch der Oberste Gerichtshof im Zusammenhang mit den
kassenärztlichen Honorarordnungen ausgesprochen, dass die gesamtvertragliche Rechtsetzung
279
RIS-Justiz RS0115620; OGH 11.7.2001, 7 Ob 299/00x; 21.12.2006, 2 Ob 128/06x.
280
VfGH 24.2.1997, V 49/96, V 50/96 = VfSlg 14.740.
281
Kopetzki, in Jabornegg/Resch/Seewald (Hrsg), Der Vertragsarzt, 35.
282
VfGH 30.9.1993, B 1136/92 = VfSlg 13.553; RIS-Justiz RS0115620; OGH 27.2.1992, 2 Ob 7/95; 11.7.2001, 7 Ob
299/00x; 21.12.2006, 2 Ob 128/06x; jeweils mwN. Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG, § 341, Anm 2a.
283
Kopetzki, in Jabornegg/Resch/Seewald (Hrsg), Der Vertragsarzt, 34.
95
nicht dem freien Ermessen der Vertragspartner unterliegt, sondern den Grundsätzen der
Billigkeit und der Wahrung von Treu und Glauben verpflichtet ist.284
Die
obigen
Feststellungen
führen
nämlich
wiederum
zu
verfassungsrechtlichen
Problemstellungen, insbesondere zur generellen Frage nach der Zulässigkeit von
Normenverträgen sowie zur Frage, ob denn diese gesetzliche Einordnung der Gesamtverträge
in das Privatrecht im Hinblick auf die nicht unbegrenzte Wahlfreiheit des Gesetzgebers
zwischen hoheitlichen und privatrechtsförmigen Handlungsformen285 verfassungskonform
ist.286
Aufgrund ihrer einseitig normativen Wirkung kommt den Normenverträgen nämlich generellrechtssetzender Charakter zu und bringt sie daher in eine gewisse Konkurrenzstellung zur
hoheitlichen Rechtsform der Verordnung.287 Jede einseitige Rechtsgestaltung verlangt aber
grundsätzlich nach einer hoheitlichen Ausgestaltung, um die daran anknüpfenden
Rechtsschutzeinrichtungen und sonstigen verfassungsrechtlichen Sicherungen nicht leerlaufen
zu lassen.288 In diesem Sinne sind Gesamtverträge mit normsetzender Wirkung für Dritte nur
zulässig, wenn sie auch diesen rechtstaatlichen Anforderungen entsprechen.289 Erforderlich ist
jedenfalls eine inhaltlich ausreichend bestimmte gesetzliche Grundlage. Ferner muss die
Zuständigkeit zur Entscheidung von Streitigkeiten über gesamtvertraglich geregelte
Rechtsverhältnisse durch Behörden wahrgenommen werden, die den Anforderungen des Art 6
EMRK gerecht werden.290 Der Verfassungsgerichtshof hat die privatrechtlichen Verträge iSd
284
OGH 16.12.1992, 2 Ob 20/92 = VersRdSch 1993, 137.
285
Vgl Korinek/Holoubek, Grundlagen staatlicher Privatwirtschaftsverwaltung, 184 ff; Raschauer, ÖZW 1977, 1.
286
Kopetzki, in Jabornegg/Resch/Seewald (Hrsg), Der Vertragsarzt, 35.
287
Aichlreiter, Österreichisches Verordnungsrecht 2, 353 ff; Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche
Krankenversicherung, 104 ff; Nauta, Das Recht der freien Berufe, 55; Funk, VersRdSch 3/1995, 51 (52 ff).
288
Korinek/Holoubek, Grundlagen staatlicher Privatwirtschaftsverwaltung, 190; Kopetzki, in Jabornegg/Resch/Seewald
(Hrsg), Der Vertragsarzt, 36.
289
Vgl Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 124 ff; Funk, VersRdSch 3/1995, 51 (54);
Krejci, Untergang der Kassenärzte?, 36; Nauta, Das Recht der freien Berufe, 55.
290
OGH 27.2.1992, 2 Ob 7/95; VfGH 30.9.1993, B 1136/92 = VfSlg 13.553. Das Verfahren vor den Schiedskommissionen
entspricht den Vorgaben und Anforderungen des Art 6 EMRK.
96
§ 338 Abs 1 ASVG dem Kernbereich des Zivilrechts iSd Art 6 EMRK zugeordnet und deren
ausdrückliche gesetzliche Zuordnung zum Privatrecht bisher akzeptiert.291
c) Der Inhalt des Gesamtvertrages
§ 342 ASVG zählt die Regelungsinhalte der Gesamtverträge demonstrativ auf. Danach haben
diese uA den sog Stellenplan (Abs 1 Zif 1 leg cit), der die Zahl und die örtliche Verteilung
der Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen festlegt, weiters Bestimmungen über
Investitionsabgeltungen an bisherige Stelleninhaber (Abs 1 Zif 1a leg cit) sowie über die
Auswahl der Einzelvertragspartner (Abs 1 Zif 2 leg cit), über Rechte und Pflichten der
Vertragspartner (Abs 1 Zif 3 leg cit), über das sog Ökonomieprinzip (Vorsorge zur
Sicherstellung
einer
wirtschaftlichen
Behandlung
und
Verschreibweise,
Steuerungsmaßnahmenbei Heilmitteln und hinsichtlich der ärztlich veranlassten Kosten; Abs
1 Zif 4 leg cit) sowie Bestimmungen über die Kündigungs- und Auflösungsmöglichkeiten
des Gesamtvertrages (Abs 1 Zif 7 leg cit) zu enthalten.
Gesamtverträge für Vertrags-Gruppenpraxen haben ergänzend zu den §§ 341 und 342
ASVG spezielle Regelungen im Hinblick auf deren spezifische Versorgungsaufgaben
(insbesondere hinsichtlich Öffnungszeiten und Leistungsspektren) und Honorierung
vorzusehen (§ 342a Abs 1 ASVG).
(1) Der Stellenplan
(a) Allgemeine Bemerkungen
Einzelverträge sind ein knappes Gut.292 Deren Vergabe muss daher rechtlich gesteuert
werden, wofür das Gesetz eine Art „Planstellenbewirtschaftung“293 vorsieht. Dieses System
stellt
291
seit
jeher
eine
Bedarfsprüfung
bzw
ein
Zulassungsregime
durch
die
VfGH 30.9.1993, B 1136/92 = VfSlg 13.553; 20.06.1989, G 228/88, G 3/89, G 4/89, V 202/88, V 1/89, V 2/89 = VfSlg
12.083; 14.6.1988, G 48/87, V 14/87 = VfSlg 11.729; 23.3.1993, B 759/92 = VfSlg 13.407; 24.2.1997, V 49/96, V 50/96 =
VfSlg 14.740.
292
Vgl etwa die Gegenüberstellung der Gesamtzahlen von zur Berufsausübung berechtigten Ärzten und in einem
Vertragsverhältnis zu einem KVTr stehenden Ärzten: Moser, Vertragspartnerrecht in der österreichischen Sozialversicherung
– die In-Vertragnahme von Kassenärzten, 13.
293
Kopetzki, in Jabornegg/Resch/Seewald (Hrsg), Der Vertragsarzt, 32.
97
Gesamtvertragsparteien dar,294 denn Einzelverträge dürfen nur im Rahmen des Stellenplanes
und der Zulassungsordnung der Gesamtverträge abgeschlossen werden.
Gemäß § 342 Abs 1 Zif 1 ASVG haben die Gesamtverträge die Zahl und die örtliche
Verteilung der Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen unter Bedachtnahme auf die
regionalen Strukturpläne Gesundheit (RSG) mit dem Ziel festzusetzen, dass unter
Berücksichtigung sämtlicher ambulanter Versorgungsstrukturen, der örtlichen Verhältnisse
und der Verkehrsverhältnisse, der Veränderung der Morbidität sowie der Bevölkerungsdichte
und –struktur (dynamische Stellenplanung) eine ausreichende ärztliche Versorgung im
Sinne des § 338 Abs 2 erster Satz ASVG der in der gesetzlichen Krankenversicherung
Versicherten und deren Angehörigen gesichert ist. Dabei soll in der Regel die Auswahl
zwischen mindestens zwei in angemessener Zeit erreichbaren Vertragsärzten oder einem
Vertragsarzt und einer Vertrags-Gruppenpraxis bestehen.295
Die in § 342 AVG angeordnete Festsetzung der Zahl und der örtlichen Verteilung erfolgt im
sog „Stellenplan“, der die Kassenplanstellen nach Arztkategorien und Verwaltungsbezirken
festlegt. Die Verteilung der Ärzte soll dabei grundsätzlich so ausgewogen sein, dass die
Leistungsbereitstellung keine regionale Disproportionalität aufweist. Genaueres ist dem
Gesetzeswortlaut nicht abzugewinnen.296 Jedenfalls aber wird die regionale Verteilung der
Vertragsarztstellen von Bundesland zu Bundesland recht unterschiedlich sein, da
294
295
Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 36.
§ 4 wrGGV legt die Zahl der Vertragsärzte für Allgemeinmedizin mit 880 und die Zahl der Vertragsfachärzte
(ausgenommen Vertragsfachärzte für Zahn-. Mund- und Kieferheilkunde und Zahnärzte) einschließlich der Vertragsfachärzte
für medizinische und chemische Labordiagnostik (Vertragslaboratorien) sowie der Vertragsfachärzte für Pathologie mit 970
fest (§ 4 Abs 1 und 2 wrGGV). Wird die vertragsärztliche Tätigkeit in der Form einer Vertrags-Gruppenpraxis ausgeübt, so
verringert sich die Anzahl der Vertragsärzte für Allgemeinmedizin bzw. Vertragsfachärzte jeweils um die Anzahl der
Gesellschafter von Vertragsgruppenpraxen für Allgemeinmedizin bzw. Vertragsfacharztgruppenpraxen (§ 4 Abs 3 wrGGV).
Die Anzahl der Vertragsärzte, mit denen die Kasse Einzelverträge gemäß den Bestimmungen dieses Gesamtvertrages und die
Anzahl der Gesellschafter aller Vertragsgruppenpraxen, mit denen die Kasse Gruppenpraxeneinzelverträge gemäß den
Bestimmungen des Gruppenpraxengesamtvertrages vom 1.1.2011 abgeschlossen hat, darf insgesamt die in Abs 1 und 2
genannten Kopfzahlen nicht übersteigen (§ 4 Abs 4 wrGGV). Der Gesamtvertrag für Einzelpraxen vom 1.1.2011 ist im
Übrigen gleichlautend. Folgezitat: wrGV. Vgl § 4 wrGV.
296
Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG, § 342, Anm 3; Marhold, Der Behandlungsanspruch des sozialversicherten Patienten, in
Schrammel (Hrsg), Rechtsfragen der ärztlichen Behandlung, 4 ff; Kopetzki, in Jabornegg/Resch/Seewald (Hrsg), Der
Vertragsarzt, 32, mit Verweis auf Funk, VersRdSch 3/1995, 51 (52).
98
Einzelverträge stets im Hinblick auf die individuelle Versorgungssituation am Ordinationsort
geschlossen werden.297
Da, wie eben gezeigt wurde, der Gesamtvertrag de lege lata und auch in verfassungsrechtlich
zulässiger Weise als privatrechtlicher Vertrag zu qualifizieren ist, trifft dies auch auf den
Stellenplan zu.298 Ferner zählt der Stellenplan, ebenso wie die Bestimmungen über die
Auswahl der Vertragsärzte, zum schuldrechtlichen Teil des Gesamtvertrages und entfaltet
daher unmittelbare Rechtswirkungen nur zwischen den Gesamtvertragsparteien.299
Abweichungen vom Stellenplan sind grundsätzlich nur mit Zustimmung des Hauptverbandes
und der zuständigen Landesärztekammer bzw ersatzweise der Österreichischen Ärztekammer
zulässig. Ein freier Abschluss von Einzelverträgen ist daher bei Bestehen eines
Gesamtvertrages nicht möglich, denn dieses Zulassungssystem ist zwingender Inhalt des
Gesamtvertrages. Es steht nicht im Ermessen der Gesamtvertragsparteien, ob sie einen
Stellenplan vereinbaren oder ob sie etwa eine Regelung treffen, dass mit allen geeigneten und
abschlusswilligen Ärzten Einzelverträge abgeschlossen werden.300
Der Stellenplan ist zwar keine „echte“ Berufszugangsbeschränkung, weil die Möglichkeit der
freiberuflichen Berufsausübung dadurch rechtlich nicht berührt wird,301 dennoch greift aber
jede an Verhältniszahlen orientierte Zulassungsbeschränkung intensiv in die Berufsfreiheit der
Ärzte ein. Sowohl der Gesetzgeber als auch die Vertragsparteien der Gesamtverträge sind wie oben ausgeführt - an die Grundrechte gebunden. Es stellt sich insbesondere die Frage, ob
das Zulassungssystem das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit verletzt. Das geltende
Stellenplansystem enthält also keine absolute Zugangssperre für niedergelassene Ärzte, zum
Teil wird die Meinung vertreten, der Stellenplan greife verfassungswidrig in die
297
Souhrada, JBl 1982, 519. Vgl LSK Tirol 25.5.1994, SSV-NF 8/B 6 (zum Wechsel der Ordinationsstätte).
298
Kopetzki, in Jabornegg/Resch/Seewald (Hrsg), Der Vertragsarzt, 37.
299
Mosler, DRdA 1996, 430.
300
Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 237 f; Schrammel, DRdA 2007, 347.
301
Nauta, Das Recht der freien Berufe, 54; Schrammel, in Tomandl (Hrsg), System des österreichischen
Sozialversicherungsrechts27, 5.3.3.2.1.; Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 112, 249;
Kopetzki, in Jabornegg/Resch/Seewald (Hrsg), Der Vertragsarzt, 41 f.
99
Berufsfreiheit und die Erwerbsausübungsfreiheit des Arztes ein.302 Die Konsequenzen der
Qualifikation als Eingriff in diese Grundrechte wären, wie Kopetzki303 ausführt, weitreichend,
weshalb das Thema nachfolgend kurz näher betrachtet werden soll.
(b) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das
Stellenplansystem
Art 18 StGG gewährleistet die Freiheit der Berufswahl und Berufsausbildung, Art
6 StGG die Freiheit der Erwerbsausübung. Das Grundrecht der Erwerbsfreiheit schützt alle
Phasen der – selbständigen oder unselbständigen – Erwerbstätigkeit, insbesondere
Erwerbsantritt und Erwerbsausübung..
Der
Verfassungsgerichtshof
unterwirft
gesetzliche
Beschränkungen
der
Erwerbsfreiheit nämlich einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung.304 Deren Elemente
können mit der Formel umschrieben werden, dass gesetzliche Beschränkungen der
Erwerbsfreiheit nur zulässig sind, wenn sie durch ein öffentliches Interesse geboten, ein zur
Zielerreichung taugliches und adäquates Mittel und auch sonst sachlich zu rechtfertigen sind.
Sobald man einen Eingriff in die Berufs- und Erwerbsausübungsfreiheit bejaht, zieht dies die
Anwendung dieser strengen Prüfungskriterien nach sich, die der Verfassungsgerichtshof
entwickelt hat. Kopetzki bringt es auf den Punkt - nicht zuletzt aufgrund dieser rigorosen
Verhältnismäßigkeitsprüfung von Zulassungssystemen und Bedarfsprüfungsmodellen löst
302
Vgl etwa Raschauer, Die Bedeutung der Erwerbsfreiheit für das Sozialversicherungsrecht, in Tomandl,
Verfassungsrechtliche Probleme des Sozialversicherungsrechts, 88 f; Günther, Verfassung und Sozialversicherung, 154;
Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 250; Schrammel, in Tomandl (Hrsg), Sozialrechtliche
Probleme bei der Ausübung von Heilberufen, 88 ff; aA Nauta, Das Recht der freien Berufe, 53 ff; Kopetzki, in
Jabornegg/Resch/Seewald (Hrsg), Der Vertragsarzt, 40 ff.
303
Kopetzki, in Jabornegg/Resch/Seewald (Hrsg), Der Vertragsarzt, 40.
304
Vgl etwa VfGH 4.10.1984; G 70/84 = VfSlg 10.179; 6.10.1987, G 1/87, G 171/87= VfSlg 11.483; ua.
100
alleine das Stichwort „Bedarfsprüfung“305 geradezu zwangsläufig den Verdacht einer
Verfassungswidrigkeit aus.306
Führt man sich vor Augen, dass die Tätigkeit als Kassenarzt keinen eigenen „Beruf“ iS
dieser Grundrechte darstellt,307 sondern vielmehr nur eine Art und Weise der Ausübung des
Arztberufes, wird schnell klar, dass der Stellenplan und die beschränkte Zulassung zu
Kassenverträgen nicht als Eingriff in die Freiheit der Berufswahl oder des Berufsantrittes
gewertet werden können. Der Beruf des Arztes kann ja auch ohne Innehabung eines
Kassenvertrages ausgeübt und angetreten werden, etwa als Wahlarzt oder als Spitalsarzt.308
Der Zugang zum Arztberuf ist daher jedenfalls nicht beschränkt, eine rechtliche
Erwerbsantrittsschranke liegt nicht vor.309 Kopetzki meint daher, die Regelungen über den
Stellenplan und die Vertragsarztauswahl können – wenn überhaupt – nur in die
Berufsausübungsfreiheit des Arztes eingreifen. Ob ein solcher verfassungswidriger
Grundrechtseingriff vorliegt und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff iSd dargestellten
Judikatur des Verfassungsgerichtshofes durch ein öffentliches Interesse geboten, zur
Zielerreichung geeignet, adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen ist, wurde bereits
oft thematisiert.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Grundrechtseingriffs ist mE fraglich. Ein solcher
liegt vor, wenn eine Maßnahme gesetzt wird, welche die Rechtssphäre von Personen im
Schutzbereich des jeweiligen Grundrechts betrifft. Sachlich umfasst der Schutzbereich alle
Tätigkeiten, die auf den Erwerb von Einkommen, sowie auf die Schaffung und Erhaltung von
305
„Echte“ Bedarfsprüfungen im Ärztegesetz (hinsichtlich Zweitordinationen von Fach- und Allgemeinärzten sowie
Sonderfachbeschränkungen) wurden vom VfGH im Übrigen bereits aufgehoben. Vgl dazu Dujmovits, in Holoubek/Potacs
(Hrsg), Öffentliches Wirtschaftsrecht Band I2, 429, mwN; Nauta, Das Recht der freien Berufe, 40.
306
Kopetzki, in Jabornegg/Resch/Seewald (Hrsg), Der Vertragsarzt, 39 f; Mayer, B-VG4, Art 6 StGG, II.;
Adamovich/Funk/Holzinger, Grundrechte, 158 f; Öhlinger, Verfassungsrecht7, Rz 888 ff; Korinek, in Merten/Papier,
Handbuch der Grundrechte VII/1, § 196 Rn 8; so auch schon Oberndorfer, JBl 1992, 273.
307
Vgl zum Begriff des „Berufes“ insb Oberndorfer, JBl 1992, 273.
308
Aigner, in Aigner/Kletečka/Kletečka-Pulker/Memmer, Handbuch Medizinrecht II, III/11 ff.
309
Nauta, Das Recht der freien Berufe, 54; Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 112;
Kopetzki, in Jabornegg/Resch/Seewald (Hrsg), Der Vertragsarzt, 41 f; Dujmovits, in Holoubek/Potacs (Hrsg), Öffentliches
Wirtschaftsrecht Band I2, 427.
101
Vermögen gerichtet sind. Zweifelsfrei fällt die Tätigkeit als Arzt in diesen Schutzbereich.
Aber nicht jede Beschränkung, die mit dem Grundrecht irgendwie in Konflikt gerät, ist auch
als Eingriff zu werten. Jedenfalls muss ein Einfluss auf die Rechtssphäre der Betroffenen und
nicht bloß auf deren wirtschaftliches Fortkommen gegeben sein. Die Erwerbsausübung muss
„in einer qualifizierten Weise tangiert“ sein.310 Auch Kopetzki311 gesteht zu, man könne wohl
kaum bezweifeln, dass die Erwerbsfreiheit durch das Stellenplansystem irgendwie berührt
wird. Um zu beurteilen, ob diese Berührung so intensiv ist, dass sie in einen Eingriff in das
Grundrecht umschlägt, sei aber vorab zu klären, ab welcher Berührungsqualität oder –
quantität jene verfassungsrechtlichen Rechtfertigungen erforderlich werden, die das jeweilige
Grundrecht verlangt.312
Welche Konsequenzen hat die Nichtzulassung eines Arztes zum Kassenvertrag also
tatsächlich? Nach den §§ 4 ff ÄrzteG kann sich ein Arzt an jedem beliebigen Ort ohne
Bewilligung oder Zulassung niederlassen und den ärztlichen Beruf ausüben, sofern er nur die
allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.313 Wahl- und Vertragsärzte behandeln
prinzipiell einen identen Patientenkreis, wobei zugegebenermaßen das Sachleistungsprinzip
dem Kassenarzt einen gewissen Wettbewerbsvorteil und einen finanziellen Sicherheitsfaktor
aufgrund des de facto Mindesteinkommens verschafft. Darin liegt jedoch keine rein
rechtliche, sondern allenfalls eine faktische, wirtschaftliche Beschränkung. Somit stellt die
Nichtzulassung eines Arztes zum Kassenvertragssystem keine rechtliche Einschränkung der
Erwerbs- und Berufsausübungsfreiheit dar, und zwar auch nicht gegenüber den versicherten
Patienten. Denn ganz anders als bei einem echten Konzessionensystem, wo die Verwehrung
einer Berechtigung einem Verbot der Tätigkeit gleichkommt, steht es einem Arzt weiterhin
frei, als Wahlarzt auch krankenversicherte Personen zu behandeln.314 Das Stellenplansystem
310
Grabenwarter, in Jabornegg/Resch/Seewald (Hrsg), Der Vertragsarzt, 88.
311
Kopetzki, in Jabornegg/Resch/Seewald (Hrsg), Der Vertragsarzt, 40.
312
Kopetzki, in Jabornegg/Resch/Seewald (Hrsg), Der Vertragsarzt, 42.
313
Vgl §§ 4 ff ÄrzteG 1998. Vgl auch Aigner/Kierein/Kopetzki, Ärztegesetz3, §§ 4 ff; Aigner, in Aigner/Kletečka/Kletečka-
Pulker/Memmer, Handbuch Medizinrecht II, III/17 ff.
314
Vgl etwa § 2 Abs 1 GütbefG; § 2 Abs 1 GelverkG.
102
kann insofern weder eine rechtliche Berufszugangsbeschränkung, noch eine rechtliche
Beschränkung der ärztlichen Erwerbsausübung darstellen.
Daher stützt sich der Teil der Lehre, der im Stellenplan einen Engriff in die
Grundrechte des freien Berufszuganges und der freien Erwerbsausübung sieht, auf genau den
angesprochenen wirtschaftlichen Aspekt. Mit der Nichtzulassung zum Kassenvertrag sei der
Arzt von einem wirtschaftlichen Markt abgeschnitten.315 Ein Wahlarzt kann zwar auch
Personen behandeln, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, allerdings
haben diese nur einen Kostenerstattungsanspruch gegen ihren KVTr, der zudem mit 80 %
limitiert ist.316 Diese Limitierung der Kostenrückerstattung stellt zwar keine rechtliche, doch
aber
eine
gewisse
faktische
Zugangsbeschränkung
bzw
ein
faktisches
Zugangserschwernis zum „Markt“ der versicherten Personen dar. Nach der Rspr des
Verfassungsgerichtshofes zur Erwerbsfreiheit, stellt diese – allenfalls – faktische
Beschränkung aber noch keinen Eingriff in das Grundrecht dar. Denn ein Eingriff in Art 6
StGG wird von dem Höchstgericht zum Einen dann angenommen, wenn eine
Gesetzeskonstruktion vorliegt, die einerseits durch Einführung eines Konzessionszwanges die
betreffende Erwerbsausübung jedermann untersagt, andererseits aber niemandem einen
Rechtsanspruch auf Erteilung einer solchen Konzession einräumt, selbst wenn die gesetzliche
Voraussetzung, an die die Konzession gebunden ist, erfüllt ist.317 Das heißt also, ein
Grundrechtseingriff liegt jedenfalls vor, wenn die Erwerbsbetätigung faktisch untersagt iSv
rechtlich verboten wird. Zum Anderen ist das Grundrecht verletzt, wenn der Zugang zu einer
ganzen Branchengruppe beschränkt wird, also die Ausübung eines gesamten Erwerbszweiges
unmöglich gemacht wird.318 Die Beeinträchtigung muss aber jedenfalls eine rechtliche sein,
eine bloß mittelbare, faktische oder wirtschaftliche Beeinträchtigung der Erwerbsfreiheit fällt
315
Raschauer, Die Bedeutung der Erwerbsfreiheit für das Sozialversicherungsrecht, in Tomandl, Verfassungsrechtliche
Probleme des Sozialversicherungsrechts, 88 f; Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 252;
Sodan, Freie Berufe als Leistungserbringen im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung, 227 ff.
316
§§ 131, 135 ASVG.
317
VfGH 17.3.1966, G 9/65, G 14/65 = VfSlg 5240.
318
VfGH 8.12.1956, G 16/56 = VfSlg 3118. Vgl auch Korinek, in FS Wenger, 257; Kopetzki, in Jabornegg/Resch/Seewald
(Hrsg), Der Vertragsarzt, 43; Öhlinger, Verfassungsrecht7, Rz 893.
103
nach hA grundsätzlich nicht in den Schutzbereich des Art 6 StGG.319 Faktische
„Nebenwirkungen“ außerhalb echter Verbote bzw rechtlicher Zulassungsbeschränkungen
werden erst als Eingriff gewertet, wenn sie den Gebrauch der Freiheit unmöglich machen oder
einem Verbot zumindest wertungsmäßig gleichzuhalten sind.320 Sonstige tatsächliche oder
wirtschaftliche Berührungen der Erwerbstätigkeit begründen keinen Grundrechtseingriff. Der
Arzt, der keinen Kassenvertrag bekommt, ist aber aufgrund der Möglichkeit, neben vielen
anderen Arten, die Erwerbstätigkeit auszuüben, als Wahlarzt tätig zu werden, letztlich in das
System eingebunden. Die Eingriffsintensität erreicht daher keinesfalls das erforderliche
Ausmaß.321 Dem ist mE zuzustimmen und der Stellenplan bzw das Kassenarztsystem nicht
als verfassungswidriger Grundrechtseingriff zu bewerten.
Nachdem andere Teile der Lehre dennoch von einem Eingriff in die Erwerbsfreiheit
ausgehen, soll iSd Rspr des Verfassungsgerichtshofes geprüft werden, ob ein solcher Eingriff
allenfalls durch ein öffentliches Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet, adäquat und
auch sonst sachlich zu rechtfertigen ist.322 Als öffentliches Interesse kommt einerseits jenes
an einer ausreichenden, umfassenden und hochwertigen medizinischen Versorgung der
Bevölkerung innerhalb und außerhalb von Ballungszentren, in Betracht, andererseits das
Interesse, die der Sozialversicherung daraus entstehenden finanziellen Belastungen möglichst
gering zu halten.323 So befindet etwa Mosler324 den Eingriff in die Erwerbsfreiheit wegen der
hohen Wertigkeit der verfolgten Ziele – Schutz der Gesundheit, Erhaltung einer gewissen
319
VfGH 14.6.1978, B 99/76 = VfSlg 8309; 11.6.1988, B 827/87 = VfSlg 11.705; ua. Vgl dazu auch Walter/Mayer/Kucsko-
Stadlmayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts10, 1496; Mayer, B-VG4, Art 6 StGG, I.2.; Öhlinger,
Verfassungsrecht7, Rz 895.
320
Korinek, in FS Wenger, 257; Kopetzki, in Jabornegg/Resch/Seewald (Hrsg), Der Vertragsarzt, 43. Vgl auch VfGH
8.12.1956, G 16/56 = VfSlg 3118.
321
Kopetzki, in Jabornegg/Resch/Seewald (Hrsg), Der Vertragsarzt, 44.
322
VfGH 4.10.1984; G 70/84 = VfSlg 10.179; 6.10.1987, G 1/87, G 171/87= VfSlg 11.483; ua.
323
Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 249. So auch Schrammel, in Tomandl (Hrsg),
System des österreichischen Sozialversicherungsrechts27, 5.3.3.2.1.; Nauta, Das Recht der freien Berufe, 54. Vgl dazu auch
die Materialien zum ASVG, die betonen, der Forderung der Ärzteschaft nach Zulassung aller Ärzte zum Kassenvertrag könne
aus finanziellen Gründen nicht entsprochen werden. AB 613 BlgNR VII.GP., 30.
324
Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 258.
104
Kostenstabilität – für angemessen. Der Verfassungsgerichtshof hat bestätigt, dass ein
öffentliches Interesse an der flächendeckenden, qualifizierten medizinischen Versorgung der
Bevölkerung besteht.325 Schrammel326 geht zwar auch davon aus, dass Regelungen, die darauf
abzielen, durch öffentliche Mittel eine für den Einzelnen finanziell tragbare medizinische
Behandlung sicherzustellen, im öffentlichen Interesse liegen, er bezweifelt aber die Adäquanz
und sonstige sachliche Rechtfertigung des Zulassungssystems zum Kassenvertrag. Eine
absolute Zugangssperre sieht auch Schrammel nicht, nimmt aber „zweifellos“ eine
Beschränkung der Erwerbsausübungsfreiheit an.
Der erwähnten Ansicht Moslers327, der Schutz der Gesundheit und die Erhaltung
einer gewissen Kostenstabilität gehörten zu besonders wichtigen öffentlichen Interessen,
hält Schrammel328 entgegen, dass eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung durch
das Stellenplansystem nur mittelbar zu erreichen sei. Denn durch den Stellenplan könne zwar
Überversorgung in Ballungszentren erfolgreich vermieden werden, für eine ärztliche Tätigkeit
in unterversorgten Gebieten könne aber maximal ein Anreiz geboten werden, denn eine
Verpflichtung zum Abschluss von Einzelverträgen in den unterversorgten Gebieten bestehe
nicht.329
Daher
könne
letztlich
auch
durch
den
Stellenplan
keine
vollkommen
flächendeckende Versorgung der versicherten Personen sichergestellt werden. Ebenso wenig
könne durch den Stellenplan eine reale Kostenstabilität verwirklicht werden. Zu bedenken sei
nämlich auch die Tätigkeit der zahlreichen Wahlärzte, die über die teilweise Kostenerstattung
im Sinne des § 131 Abs 1 ASVG zumindest anteilig auch von den KVTr zu honorieren ist.
Zusammenfassend betrachtet ist das Vorliegen eines öffentlichen Interesses bei
Beschränkung der Planstellen aber wohl zu bejahen.
Damit ist die Prüfung noch nicht abgeschlossen. Die die Erwerbsfreiheit
beschränkende Maßnahme muss nämlich auch zur Erreichung der im öffentlichen Interesse
325
VfGH 7.3.1992, G 198/90, ua = VfSlg 13.023.
326
Schrammel, in Tomandl (Hrsg), System des österreichischen Sozialversicherungsrechts27, 5.3.3.2.1.
327
Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 258.
328
Schrammel, in Tomandl (Hrsg), System des österreichischen Sozialversicherungsrechts27, 5.3.3.2.1.
329
So auch Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 253.
105
gelegenen Ziele geeignet sein. Der Verfassungsgerichtshof setzt hier aber keinen strengen
Maßstab an und bejaht die Eignung, sofern es sich nicht um ein absolut untaugliches Mittel
handelt.330 Dementsprechend wird die Eignung des Stellenplanes und des Vertragsarztsystems
zur Erreichung der erwähnten Ziele auch zu bejahen sein.
Bei der Prüfung der Adäquanz geht es darum, ob es eine der vorhandenen
Maßnahme oder Regelung gleichwertige alternative Regelungsmöglichkeit gibt, die
weniger intensiv in das Grundrecht eingreift. Vorschläge gibt es dazu zahlreiche. Mosler331
etwa meint, man könne über stärkere Einflussnahme auf die Honorargestaltung, gezielte
Abrechnungskontrollen,
eine
verstärkte
Kostenbeteiligung
der
Versicherten
oder
Gesamtausgabenbeschränkungen bei Heilmitteln und Heilbehelfen, ebenso die Ziele
(ausreichende,
Kostenstabilität)
hochwertige
medizinische
erreichen.
Auch
Versorgung;
flächendeckende
Schramme332l
schlägt
eine
Versorgung;
verschärfte
Wirtschaftlichkeitsprüfung als geringfügiger in die Erwerbsfreiheit eingreifendes Mittel zur
Erreichung von Kostenregulierung und Versorgungssicherstellung vor. Ferner sieht er eine
wirtschaftliche
Eigenbeteiligung
der
Patienten
sowie
eine
Einschränkung
des
Leistungsangebotes durch eine bedarfsorientierte Zulassungsbegrenzung als adäquate
Alternativen zur Kostendämpfung, denn letztlich sei auch das Verbraucherverhalten
verantwortlich für die Kostenexplosion im Gesundheitswesen. Mosler333 hingegen befürchtet,
dass eine Kostenbeteiligung der Patienten unerwünschte soziale Auswirkungen haben könne
und beurteilt diese daher letztlich nicht als adäquate Alternative zum Stellenplansystem.
Abgesehen davon, dass all diese Vorschläge graue Theorie sind und eine Prognose über die
Wirksamkeit dieser Konzepte nicht aufgestellt werden kann, halte ich die von Schrammel und
Mosler vorgeschlagenen Maßnahmen allenfalls gekoppelt mit dem Stellenplansystem für
wirksam, nicht jedoch isoliert. In diesem Sinne ist auch von einer Adäquanz des
Planstellensystems auszugehen.
330
VfGH 15.6.1990, G 56/89 = VfSlg 12.379.
331
Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 237.
332
Schrammel, in Tomandl (Hrsg), System des österreichischen Sozialversicherungsrechts27, 5.3.3.2.1.
333
Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 261 ff (264).
106
Zuletzt ist die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn, also die allgemeine sachliche
Rechtfertigung oder Angemessenheit der Maßnahme zu beurteilen, und zwar durch eine
Gesamtabwägung der Schwere des Eingriffes und dem Gewicht der den Eingriff
rechtfertigenden
Interessen.
Nach
Schramme334l
bestehen
im
Rahmen
dieser
Gesamtabwägung Zweifel, ob das Stellenplansystem ein zur Erreichung der erwähnten
öffentlichen Interessen verhältnismäßiger Eingriff in grundrechtlich geschützte Positionen ist.
Es liege der Verdacht nahe, dass das Stellenplansystem in erster Linie dem Schutz der
Vertragsärzte
vor
unerwünschter
Konkurrenz
dient.
Ganz
allgemein
fallen
Ausübungsbeschränkungen weniger ins Gewicht als Antrittsschranken. Nachdem sich
jeder Arzt als Wahlarzt niederlassen kann und so uneingeschränkten „Zugang“ zum selben
Patientenkreis wie die Vertragsärzte hat, ist er zweifellos in das System eingebunden, wenn
gleich auch wirtschaftlich etwas schlechter gestellt. Sohin ergibt sich, dass der
Grundrechtseingriff im Falle des Kassenarztsystems nicht allzu schwer wiegt. Die
öffentlichen Interessen, die den Eingriff rechtfertigen sollen, werden demgegenüber vom
Verfassungsgerichtshof relativ hoch bewertet: Gewissen Rechtsgütern kommt nämlich ein
höherer Stellenwert zu als anderen, wozu auch der Bereich des Gesundheitswesens und
Gesundheitsschutzes zählt.335 Der Etablierung eines funktionierenden und finanzierbaren
Versorgungssystems und den darin verwirklichten öffentlichen Interessen muss mE mehr
Gewicht
zukommen,
als
einem
doch
so
geringfügigen
Eingriff
in
die
Erwerbsausübungsfreiheit des einzelnen Arztes.
Somit ergibt sich, dass der Stellenplan allenfalls eine Beschränkung der
Erwerbsfreiheit
darstellt,
diese
aber
im
Sinne
der
Rechtsprechung
des
Verfassungsgerichtshofes aufgrund der bestehenden öffentlichen Interessen und des hohen
Stellenwerts der verfolgten Ziele gerechtfertigt und daher nicht verfassungswidrig ist.
Schrammel336 merkt idZ noch weiter an, dass auch bei diesem Ergebnis immer noch zu
fragen bleibt, ob denn der „konkrete“ Stellenplan dem allgemeinen Sachlichkeitsgebot
334
Schrammel, in Tomandl (Hrsg), System des österreichischen Sozialversicherungsrechts27, 5.3.3.2.1.
335
Grabenwarter, Rechtliche und ökonomische Überlegungen zur Erwerbsfreiheit, 94.
336
Schrammel, in Tomandl (Hrsg), System des österreichischen Sozialversicherungsrechts27, 5.3.3.2.1.; Schrammel, in
Tomandl (Hrsg), Sozialrechtliche Probleme bei der Ausübung von Heilberufen, 87 ff.
107
entspricht. Die Gesamtvertragsparteien haben jedenfalls eine „ausgewogene Regelung“ zu
treffen.337 Diese Ausgewogenheit könne aber nicht alleine aus Sicht der Klientel der KVTr,
der Patienten, beantwortet werden. Vielmehr müsse auch auf die Interessen der durch die
Ärztekammer vertretenen Ärzteschaft Bedacht genommen werden. Zu fragen sei, aus welchen
sachlichen Gründen bestimmte Ärzte von der direkten kassenärztlichen Versorgung
ausgeschlossen
und
damit
auf
die
Wahlarztversorgung
verwiesen
werden.
Die
berufsrechtlichen Bestimmungen über die Ausübung des ärztlichen Berufes würden dabei
deutlich zeigen, dass der Gesetzgeber den freien Wettbewerb zwischen Ärzten durchaus als
im öffentlichen Interesse gelegen ansieht. Das Argument, es solle damit jedem
niedergelassenen Arzt eine entsprechende Kundschaft garantiert werden, schlägt insofern fehl.
Mit dem Versorgungsargument alleine lasse sich diese Differenzierung auch nicht begründen,
denn dass der freie Wettbewerb in der Sozialversicherung zu Versorgungslücken führe, sei
nicht erwiesen. Es bleibe daher nur mehr das Kostenargument als sachliches
Differenzierungskriterium. Dieses Argument versage aber schon unabhängig von der oben
dargestellten Kritik aufgrund § 131 Abs 1 ASVG, wenn die Versorgung nicht ausreichend ist.
Eine grundrechtskonforme Zulassungsordnung müsse jedenfalls eine großzügige Zulassung
außerhalb von dauernd gewidmeten Stellen ermöglichen. Diesen Anforderungen würden die
Gesamtverträge jedoch oft nicht genügen.
(2) Investitionsabgeltung
Mit § 342 Abs 1 Zif 1a ASVG legte der Gesetzgeber im Rahmen des 4. SozialrechtsÄnderungsgesetz 2009338 auch erstmals Rahmenbedingungen für Investitionsabgeltungen im
Bereich der Nachbesetzung von Planstellen fest.339 Demnach können die Gesamtverträge
Regelungen für Investitionsabgeltungen an den bisherigen Planstelleninhaber unter anteiliger
337
§ 342 Abs 1 und 2 ASVG: „ausreichende ärztliche Versorgung“.
338
BGBl. I Nr. 147/2009.
339
Die Regelung war ursprünglich auch für Zahnärzte und Dentisten, sobald ein Gesamtvertrag zu Stande kommt, durch
gesetzliche Verweise entsprechend anzuwenden; vgl RV 476 BlgNR XXIV. GP, 6. Nach § 343d Abs 1 Zif 4 ASVG idgF ist
§ 342 Abs 1 Zif 1a ASVG nunmehr auf Zahnärzte bzw zahnärztliche Gesamtverträge nicht mehr anzuwenden. Der Entfall
der Bestimmung über Investitionsabgeltungen erfolgte auf Wunsch der Österreichischen Zahnärztekammer, die diesen damit
begründete, dass im Wirkungsbereich der Zahnärztekammer dieses Instrumentarium nicht gebraucht wird; vgl RV 779
BlgNR XXIV. GP, 32.
108
Anrechnung auf das Honorarvolumen vorsehen. Ist ein bestimmtes Honorarvolumen
zwischen den KVTr und den jeweiligen Ärztekammern vereinbart, so ist von diesem
auszugehen. Die Investitionsabgeltung steht für den Fall einer Vereinbarung im
Gesamtvertrag340 zu, falls eine im Stellenplan enthaltene Planstelle gestrichen und somit nicht
nachbesetzt wird, und weder vom bisherigen Stelleninhaber noch von einem anderen Arzt in
dessen bisherigen Räumlichkeiten oder mit dessen bisherigen Einrichtungen eine vertragsoder wahlärztliche Tätigkeit ausgeübt wird; dies gilt auch für Gesellschafter einer GruppenPraxis. Die Investitionsabgeltung stellt einen Teil der Honorarsumme dar, es darf dadurch zu
keinen zusätzlichen Kosten für die KVTr kommen.
Die Verteilung und Verwaltung dieser Mittel soll durch die jeweilige Landesärztekammer
erfolgen. Sie dienen in erster Linie zur Qualitätssicherung, um jenen Ärzten, die noch vor
einem (allenfalls bereits absehbaren, baldigen) Vertragsende Investitionen tätigen, allfällige
Aufwendungen (stranded costs) vor allem zur Erhaltung von Qualitätsstandards für jenen Fall
zu ersetzen, wo aufgrund von Nicht-Neuausschreibung dieser Kassenstelle keine
Kassenstellennachfolger vorhanden ist. Derartige Investitionen sind mit dem jeweiligen
tatsächlichen Wert der Sachgüter zum Ende der (zahn)ärztlichen Tätigkeit zu berücksichtigen.
Veräußerungserlöse sind weiters auf die Investitionsabgeltung anzurechnen.
Hat ein Arzt Einzelverträge mit mehreren KVTr, so sind für die Investitionsablöse die
jeweiligen
Honorarvolumina
der
beteiligten
Träger
anteilsmäßig
nach
objektiven
ökonomischen Kriterien heranzuziehen.341
(3) Auswahl der Vertragsärzte und VertragsGruppenpraxen
340
So sieht etwa § 5 Abs 1 wrGV vor wie folgt: Teilt ein Vertragsarzt mit, dass er beabsichtigt, seine vertragsärztliche
Tätigkeit zu beenden und kommen Kammer und Kasse überein, diese Stelle mangels versorgungspolitischer Notwendigkeit
nicht nach zu besetzen, so erhält der Inhaber des Einzelvertrages, der seine Tätigkeit beenden möchte (oder dessen Erben),
von der Kasse eine Investitionsablöse, auf Basis von einem Drittel des nachgewiesenen, durchschnittlichen Jahresumsatzes
der letzten drei Kalenderjahre die vor der Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit liegen. Wird eine Stelle nicht
nachbesetzt, jedoch für einen Gruppenpraxenanteil verwendet, besteht nach Abs 6 leg cit kein Anspruch auf
Investitionsablöse. Der wrGGV enthält keine entsprechende Bestimmung.
341
Vgl zu alledem RV 476 BlgNR XXIV. GP, 6.
109
Nach § 342 Abs 1 Zif 2 ASVG haben die Gesamtverträge auch die Auswahl der Vertragsärzte
und der Vertrags-Gruppenpraxen zu regeln. Die Auswahl und der Abschluss des
Einzelvertrages zwischen den Arzt bzw der Gruppenpraxis erfolgt nach § 343 Abs 1 ASVG
im Einvernehmen mit den örtlich zuständigen Ärztekammern. Der Gesetzgeber räumt
damit den Ärztekammern entscheidenden Einfluss bei der Besetzung von Kassenarztstellen
ein. Hinzu kommt, dass die Einzelverträge nur im Rahmen des Stellenplanes und der
Zulassungsordnung der Gesamtverträge abgeschlossen werden dürfen, die ja ebenfalls
zwischen den Ärztekammern und dem Hauptverband der SozVTr abgeschlossen wird.
Außerhalb der vereinbarten Zahl und örtlichen Verteilung geschlossene Einzelverträge
würden ebenfalls die Zustimmung der Vertragsparteien des Gesamtvertrages benötigen, um
überhaupt wirksam werden zu können; es sind also wiederum Hauptverband und die jeweilige
Landesärztekammer bzw im Falle der Nichteinigung die Österreichische Ärztekammer
involviert.342
Einige wichtige Anordnungen des Gesetzgeber hinsichtlich der Aufnahme von Ärzte in den
Vertrag finden sich bereits in § 343 Abs 1 und 1a ASVG. Zur Auswahl sind aber zusätzlich
auf Vorschlag der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung des Bundesministers für
Gesundheit verbindliche Kriterien für die Reihung der Bewerberinnen und Bewerber um
Einzelverträge festzulegen (sog Reihungskriterien-VO343). Vor Erlassung dieser Verordnung
ist der Hauptverband anzuhören. Bei der Auswahl sind die fachliche Eignung der Bewerber
und die zeitliche Reihenfolge der Bewerbungen um Einzelverträge zu berücksichtigen. Für
den Fall der Vergabe eines Gruppenpraxen-Einzelvertrages ist die Bewertung der sich jeweils
gemeinsam bewerbenden Ärzte als Gesamtes vorzusehen.344 Die Nachbesetzung einer in
einer Gruppenpraxis gebundenen Planstelle hat ebenfalls anhand der im § 343 Abs 1a ASVG
angeführten und durch die Reihungskriterien-Verordnung festgelegten verbindlichen Kriterien
zu erfolgen. Für die Besetzung der in der Gruppenpraxis gebundenen Planstelle ist
prozentmäßig eine Bandbreite festzulegen, innerhalb derer die Bewerbungen, aus denen die
342
§ 343 Abs 1 ASVG.
343
BGBl. II Nr. 487/2002.
344
Dies entspricht der bereits jetzt im §4 der Reihungskriterien-Verordnung vorgesehenen Regelung, wonach die nach deren
§ 2 die zu erfüllenden Kriterien auf jeden einzelnen Gesellschafter anzuwenden sind und die konkrete (Punkte-)Bewertung
nach §3 teambezogen zu erfolgen hat.
110
Gruppenpraxis auswählen kann, liegen müssen. Die Reihungskriterien haben jedenfalls nach
der
ausdrücklichen
Anordnung
des
Gesetzgebers
dem
Gleichheitsgebot,
der
Erwerbsausübungs- und Niederlassungsfreiheit sowie den Bestimmungen der Europäischen
Menschenrechtskonvention,
zu
entsprechen.
Kommt
es
mit
Zustimmung
der
Gesamtvertragsparteien zu einer Aufstockung von Gesellschaftern nach § 342 Abs 3 Z 1 lit a
ASVG und somit zur Besetzung einer weiteren in der Gesellschaft gebundenen Planstelle, so
haben die Bestimmungen über die Nachbesetzung von Vertragsärzten in Gruppenpraxen
ebenfalls Anwendung zu finden.345
Die Gesamtverträge regeln ebenfalls nur die wesentlichsten Elemente des Auswahlverfahrens,
wie die Ausschreibung des Vertrages oder die Antragstellung über die Ärztekammern.346
Daher werden die Bestimmungen der Gesamtverträge ganz entscheidend durch die
Reihungskriterien-VO sowie durch von den Landesärztekammern festgelegte Richtlinien
zur Reihung der Bewerber ergänzt. Teilweise werden die Reihungsrichtlinien auch direkt in
den Gesamtvertrag eingebunden.347 Die Richtlinien müssen in besonderem Maße die Qualität
der Bewerber berücksichtigen, denn durch die Einzelvertragsvergabe soll ja die ausreichende
qualitative Versorgung der Versicherten sichergestellt werden. Die Sicherung der Qualität der
medizinischen Versorgung ist ein wesentliches Anliegen des Vertragspartnerrechtes. Der
Versicherte hat zwar „keinen Rechtsanspruch auf die jeweils weltbeste medizinische
Versorgung, die Behandlung muss jedoch, sofern in Österreich eine entsprechende
Behandlungsmöglichkeit besteht, dem jeweiligen österreichischen Standard entsprechen“348.
Praktisch nimmt die Ärztekammer zunächst eine Reihung aller Bewerber nach einem
Punktesystem vor. Die Kriterien, für die Punkte erworben werden können, und die
entsprechende Punkteanzahl ergeben sich aus der Reihungskriterien-VO und werden in den
345
RV 779 BlgNR XXIV. GP, 34.
346
Vgl §§ 4 und 5 Muster-GV, veröffentlicht in Dragaschig/Souhrada, Schiedskommissionen und Vertragspartnerrecht in
der österreichischen Sozialversicherung, 83.
347
Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 265 ff; Resch, in Jabornegg/Resch/Seewald (Hrsg),
Der Vertragsarzt, 149 ff.
348
RIS-Justiz RS0073059; OGH 22.5.2001, 10 ObS 315/00x = DRdA 2001, 567; Vgl auch Schrammel, in Tomandl (Hrsg),
System des österreichischen Sozialversicherungsrechts27, 5.3.3.2.2.
111
eben erwähnten Richtlinien der Ärztekammern konkretisiert. Aufgrund eines Vorschlags der
Ärztekammer trifft der KVTr die Entscheidung über seinen künftigen Vertragspartner und
Leistungserbringer.
(4) Honorarordnung
(a) Allgemeine Bemerkungen
Gesamtverträge beinhalten grundsätzlich auch die Honorarordnung (Abs 2 leg cit), die die
Vergütung der Vertragspartner betrifft.349 Die Vereinbarung der Honorierung der ärztlichen
Leistungen zählt zu den essentialia negotii eines Gesamtvertrages.
Mit der 14. ÄrzteG-Novelle350 wurde der bis dahin in § 342 Abs 2 ASVG festgeschriebene
Grundsatz der Einzelleistungshonorierung von Vertragsärzten und Gruppenpraxen durch die
seitdem gleichrangige Vergütung nach Einzelleistungen oder nach Pauschalmodellen
abgelöst.351
Nach § 342 Abs 2a sind bei der Vereinbarung der Honorarordnungen von den
Gesamtvertragspartnern mit der Zielsetzung einer qualitativ hochwertigen Versorgung, einer
nachhaltig ausgeglichenen Gebarung des KVTr und einer angemessenen Honorarentwicklung
nachfolgende Kriterien anzuwenden:
1. Die Entwicklung der Beitragseinnahmen des KVTr, wobei gesetzlich für andere
Zwecke gebundene Beitragsanhebungen nicht zu berücksichtigen sind;
2. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des KVTr ohne Berücksichtigung der eigenen
Einrichtungen und der Verwaltungskosten;
349
Stellamor/Steiner, Handbuch Arztrecht2, 647; Tomandl, Grundriss des österreichischen Sozialrechts6, 99; Seiss, SozSi
2000, 927.
350
BGBl. I. Nr. 61/2010.
351
Nach § 342 Abs 2 1.Satz ASVG aF hatte die Vergütung der Tätigkeit von Vertragsärzten und Vertrags-Gruppenpraxen
„grundsätzlich“ nach Einzelleistungen zu erfolgen; vgl auch Seiss, SozSi 2000, 927. Aus dieser Formulierung ist zu
schließen, dass das Einzelleistungssystem jedoch keine Ausschließlichkeit für sich beanspruchen kann. Der Gesetzgeber
akzeptiert auch Honorarpauschalierungen, da diese aus praktischen Gründen oft nicht vermeidbar sind. Allerdings müssen sie
quantitativ die Ausnahme bleiben; so noch Schrammel, DRdA 2007, 347
112
3. die gesamtwirtschaftliche Situation (einschließlich Lohn- und Gehaltsentwicklungen);
4. die allgemeine Kostenentwicklung getrennt nach Vertragsärzten sowie VertragsGruppenpraxen;
5. die Auswirkung von Mengensteigerungen der ärztlichen Leistungen (Leistungen von
Gruppenpraxen) auf die Ausgaben des KVTr;
6. die Ausgabenentwicklung des KVTr mit Ausnahme jener Leistungen, die nicht in
Zusammenhang mit der vertragsärztlichen Hilfe stehen;
7. der Stand der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie die Auswirkungen der
demographischen Entwicklung und der Veränderungen der Morbidität;
8. die im Rahmen der Planung der Gesundheitsversorgungsstruktur beschlossenen
Qualitätsvorgaben.
Für Einzelpraxen bzw Gruppenpraxen muss es jeweils getrennte Honorarordnungen geben.352
(b) Honorarordnung für Vertrags-Gruppenpraxen
Für die Honorarordnung für Vertrags-Gruppenpraxen sieht § 342a Abs 2 ASVG nämlich
vor, dass Art und Umfang der Abrechnung der Tätigkeit von Gruppenpraxen unbeschadet des
§ 342 Abs 2 ASVG auf Grundlage einer einheitlichen elektronischen Diagnosen- und
Leistungsdokumentation zu vereinbaren sind. Leistungen von Gruppenpraxen, in denen
mehrere Fachrichtungen vertreten sind, sind jedenfalls nach Pauschalmodellen (zB
Fallpauschalen, Deckelungen, Kopfpauschalen etc) zu honorieren. Dabei sind das
Leistungsspektrum und die durch die Organisation als Gesellschaft allenfalls möglichen
Wirtschaftlichkeitspotentiale (Synergieeffekte) zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber hatte die
Befürchtung, dass in der Gruppenpraxis eine innere Zuweisung zu allen Partnern zur
Maximierung von Einzelleistungen führen könnte und daher den Grundsatz der
Pauschalhonorierung festgelegt.353
352
353
Vgl RV 779 BlgNR XXIV. GP, 32.
Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 47. Vgl etwa die
Honorarordnung für Wien, Anlage 1 wrGGV.
113
(c) Elektronische Diagnose- und Leistungsdokumentation
Wie eben erwähnt werden Vertrags-Gruppenpraxen nach § 342a Abs 2 ASVG zu einer
einheitlichen elektronischen Diagnosen- und Leistungsdokumentation verpflichtet. Es stand
allerdings zunächst nicht fest, was darunter konkret zu verstehen ist und wie diese
Dokumentation in der Praxis auszusehen hat. Nach § 652 Abs 4 ASVG hat der
Bundesminister für Gesundheit dafür zu sorgen, dass die Österreichische Ärztekammer bei
der Entwicklung sektorenübergreifender Abrechnungsmodelle für den ambulanten Bereich
eingebunden wird. Die Gruppenpraxen sind verpflichtet, Art und Umfang der Abrechnung
ihrer Leistungen spätestens mit Ablauf des 31.12.2013 auf Grundlage einer einheitlichen
elektronischen Diagnosen- und Leistungsdokumentation durchzuführen.354
Die diesbezüglichen Regelungen betreffen aber nur die Art und Umfang der Abrechnung,
nicht jedoch die Honorierung der Gruppenpraxen im Bereich des Vertragspartnerrechts. Die
Festlegung und Regelung der Honorarordnung liegt im alleinigen Kompetenzbereich der
Gesamtvertragsparteien.355
(5) Spezifische Versorgungsaufgaben
Gemäß § 342a Abs 1 ASVG haben Gruppenpraxen-Gesamtverträge (ergänzend zu §§ 341
und
342
ASVG)
spezielle
Regelungen
im
Hinblick
auf
deren
spezifische
Versorgungsaufgaben von Gruppenpraxen (insbesondere hinsichtlich Öffnungszeiten und
Leistungsspektren) vorzusehen.
Hinsichtlich der Öffnungszeiten werden idR wöchentliche Mindestordinationszeiten und
auch Mindestöffnungszeiten während des Jahres festgesetzt. Der wrGGV etwa legt fest, dass
354
Auch § 47 Abs 5 wrGGV hält dazu lediglich fest, dass sobald eine einheitliche elektronische Diagnose- und
Leistungsdokumentation existiert, die Vertragsparteien Verhandlungen darüber aufnehmen werden, wobei sicherzustellen ist,
dass die Abrechnung der Vertrags-Gruppenpraxis im Sinne von § 342a Abs 2 ASVG auf dieser Basis entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen zeitgerecht erfolgt. Vgl idZ ebenso die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und
Frauen
betreffend
die
Diagnosen-
und
Leistungsdokumentation
im
stationären
Bereich
(Diagnosen-
und
Leistungsdokumentationsverordnung) idF BGBl. II Nr. 358/2014; sowie das Bundesgesetz über die Dokumentation im
Gesundheitswesen idF BGBl. I Nr. 81/2013, insb § 6 über die Diagnosen- und Leistungsdokumentation im ambulanten
Bereich.
355
Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 47.
114
die wöchentliche Mindestordinationszeit für fachgleiche Vertragsgruppenpraxen, der zwei
Gesellschafter angehören, grundsätzlich 30 Wochenstunden verteilt auf 5 Wochentage
beträgt. Ab einem dritten Gesellschafter ist eine Mindestöffnungszeit von 40 Wochenstunden
(ebenfalls verteilt auf 5 Wochentage) vorgesehen. Die Vertrags-Gruppenpraxis hat an 52
Wochen im Jahr geöffnet zu haben.356 Zudem sehen die Gesamtverträge idR Zeitblöcke und
Mindestöffnungszeiten für Abendordinationen, Frühordinationen etc vor.357
Das Leistungsspektrum der Gruppenpraxis wird idR von der Gestaltung und der
Ausrichtung der jeweiligen Gruppenpraxis abhängen und nicht zuletzt auch davon, ob es sich
um eine monocolore oder eine multicolore Gruppenpraxis handelt, wieviele Gesellschafter
beteiligt sind etc. Der Gruppenpraxis-Gesamtvertrag wird hierzu sinnvollerweise keine
allgemeingültigen Vorgaben für alle Arten von Gruppenpraxen machen können. Vielmehr
wird dieser bloß Grundsätze festlegen können, die nähere Ausgestaltung aber den
Einzelverträgen überlassen müssen.358 In diesem Sinne bestimmt im Übrigen auch § 343 Abs
1 ASVG, dass die Einzelvertragsparteien abweichend von § 341 Abs 3 ASVG mit
Zustimmung der zuständigen Ärztekammer ergänzende oder abweichende Regelungen
hinsichtlich Art, Umfang und Honorierung der vertragsärztlichen Tätigkeit insbesondere im
Zusammenhang mit der Festlegung der Öffnungszeiten, für Spitalsambulanzen entlastende
Leistungen, oder für dislozierte Standorte treffen können.359
d) Die Instrumente der Streitschlichtung
(1) Allgemeine Bemerkungen
356
§ 18 Abs 1 wrGGV.
357
Vgl etwa § 18 Abs 2 wrGGV: Die Öffnungszeiten der Vertrags-Gruppenpraxis haben folgende Zeitblöcke zu umfassen:
Jedenfalls eine Abendordination ab 17:00 Uhr, mindestens 3h und eine Nachmittagsordination ab 13:00 Uhr, mindestens 3h;
Zusätzlich wahlweise eine weitere Abendordination ab 16:00 Uhr, mindestens 3h oder eine Frühordination ab 7:00 Uhr,
mindestens 3h. Die genauen Öffnungszeiten sind im Gruppenpraxen-Einzelvertrag festzulegen, wobei auf die regionalen
Bedürfnisse der Anspruchsberechtigten - insbesondere auf die Bedürfnisse werktätiger Anspruchsberechtigter - Rücksicht zu
nehmen ist.
358
Siehe dazu etwa auch den Muster-Einzelvertrag in der Anlage zum wrGGV, demgemäß die Einzelvertragsparteien in § 3
Art und des Umfanges der ärztlichen Tätigkeit der Vertrags-Gruppenpraxis im Einvernehmen mit der Kammer besondere
Vereinbarungen getroffen werden.
359
Vgl zu alldem auch Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 46 f.
115
Die Instrumente der Streitschlichtung bzw die Regelung über die dazu berufene
Landesschiedskommissionen
wurde
im
Zuge
des
2.
Verwaltungsgerichtsbarkeits-
Anpassungsgesetz360 neu geregelt.361 Zur Entscheidung über Streitigkeiten zwischen den
Gesamtvertragsparteien ist in erster Instanz weiterhin die jeweilige Landesschiedskommission
(§ 345 ASVG) zuständig, in zweiter Instanz aber nicht mehr die Bundesschiedskommission (§
346 ASVG aF).362 Die wurde zwar (als Berufungsinstanz) abgeschafft,363 für die bisher von
der Bundesschiedskommission in erster Instanz wahrgenommenen Angelegenheiten wurde sie
aber wiederrichtet.364
Zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der Schiedskommissionen (also der
Landesschiedskommissionen im Bereich von gesamtvertraglichen Streitigkeiten und der
Paritätischen Schiedskommissionen im Bereich der einzelvertraglichen Streitigkeiten) wären
nach Art 131 Abs 1 B-VG idF Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 grundsätzlich die
Verwaltungsgerichte der Länder berufen. Beschwerdegegenstand können auch bundesweit
geltende Gesamtverträge sein, weshalb im Hinblick auf die Entwicklung einer einheitlichen
und fachlich fundierten bundesweiten Rechtsprechung wegen der geringen Fallzahlen
stattdessen eine Beschwerdemöglichkeit gegen Bescheide der – unverändert bestehen
bleibenden – Paritätischen Schiedskommissionen und der Landesschiedskommissionen sowie
gegen solche der Bundesschiedskommission in jenen Belangen, in denen diese in erster
Instanz entscheidet, an das Bundesverwaltungsgericht vorgesehen werden soll. Dies gilt
ebenfalls für den Fall der Säumnis (Devolutionsanträge).
360
361
BGBl. I Nr. 130/2013.
Nach der Anlage zum Bundes-Verfassungsgesetz idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr.
2012/51) wurden im Bereich des Bundes unter anderem die Landesberufungskommissionen nach § 345 Abs. 1 ASVG (bis zu
deren Auflösung zuständig zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der paritätischen Schiedskommission sowie
über Devolutionsanträge gegen diese) und die Bundesschiedskommission nach § 346 ASVG (bis dahin zuständig zur
Entscheidung über Berufungen gegen Entscheidungen der Landesschiedskommission) mit Ablauf des 31.12.2013 aufgelöst.
Die Paritätischen Schiedskommissionen und die Landesschiedskommissionen blieben unverändert aufrecht. Es bestand daher
gesetzlicher Anpassungsbedarf hinsichtlich der Gestaltung der Schiedsverfahren im Vertragspartnerbereich der
Sozialversicherung; vgl RV 2167 BlgNR XXIV. GP, 4.
362
§§ 345a, 346 ASVG aF.
363
Zif 4 der Anl. 1 zum Bundes-Verfassungsgesetz idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 2012/51.
364
Vgl § 346 idgF, sowie RV 2167 BlgNR XXIV. GP, 4.
116
(2) Die Landesschiedskommissionen365
Gemäß § 345 Abs 1 ASVG sind die Landesschiedskommissionen für jedes Bundesland auf
Dauer einzurichten. Sie setzen sich zusammen aus einem Richter des Ruhestandes als
Vorsitzenden und vier weiteren Beisitzern. Der Vorsitzende soll nach den Vorstellungen des
Gesetzgebers über längere Zeit hindurch in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig gewesen
sein. Der Vorsitzende wird von dem Bundesminister für Justiz auf 5 Jahre bestellt. Je zwei
Beisitzer werden von der zuständigen Ärztekammer und dem Hauptverband jeweils im
Einzelfall entsendet.
Sachlich sind die Landesschiedskommissionen zuständig zur Schlichtung und Entscheidung
von Streitigkeiten zwischen den Parteien des Gesamtvertrages über die Auslegung oder
die Anwendung eines bestehenden Gesamtvertrages sowie zur Entscheidung über die
Wirksamkeit einer Kündigung eines Einzelvertrages gemäß § 343 Abs 4 ASVG. Außerdem
entscheidet die Landesschiedskommission über Anträge nach § 343 Abs 1b ASVG
(betreffend den Bedarf der Nachbesetzung einer frei werdenden Planstelle ist grundsätzlich
zwischen der zuständigen Ärztekammer und dem zuständigen KVTr das Einvernehmen
herzustellen, andernfalls die Planstelle nicht ausgeschrieben werden kann; besteht jedoch nach
Ablauf eines Jahres nach Beendigung eines Einzelvertrages immer noch kein Einvernehmen,
so entscheidet die Landesschiedskommission auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien
über den Bedarf der Nachbesetzung).
Handelt es sich um Streitigkeiten aus dem Gesamtvertrag, richtet sich die örtliche
Zuständigkeit nach dem Sitz der am Verfahren beteiligten Ärztekammer. Davon besteht eine
Ausnahme, denn obwohl die Ärztekammer für Niederösterreich ihren Sitz in Wien hat, ist
dennoch für Streitigkeiten, an denen diese beteiligt ist, die Landesschiedskommission
Niederösterreich zuständig. Handelt es sich um eine Entscheidung über die Wirksamkeit einer
365
Vgl dazu insb auch die Geschäftsordnung der Landesschiedskommissionen, §§ 13 ff Verordnung des Bundesministers für
Gesundheit über die Geschäftsordnungen der Schiedskommissionen (Schiedskommissionsverordnung 2014 – SchKV 2014);
BGBl. II Nr. 325/2013. Vgl ebenso Stellamor/Steiner, Handbuch Arztrecht2, 661 f; Souhrada, SozSi 1990, 18; Reif, SozSi
1991, 594.
117
Kündigung eines Einzelvertrages, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem
Berufssitz des Vertragsarztes, der Partei des Verfahrens ist.366
Gegen die Entscheidungen der Landesschiedskommissionen konnte vormals das ordentliche
Rechtsmittel der Berufung an die Bundesschiedskommission erhoben werden.367 Wenn die
Bundesschiedskommissionen auch immer noch zur Wahrnehmung bestimmter bundesweit
relevanter Belange iZm Gesamtverträgen bestehen bleiben bzw wiedereingeführt wurden, so
ist ein Rechtszug an diese dennoch nicht mehr möglich. Vielmehr besteht gegen Bescheide
der
Landesschiedskommissionen
nunmehr
eine
Beschwerdemöglichkeit
an
das
Bundesverwaltungsgericht. Ebenso kann wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht
durch
die
Landesschiedskommission
Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
die
Säumnisbeschwerde
an
das
368
(3) Die Bundesschiedskommission369
Der nach § 346 ASVG aF370 eingerichteten Bundesschiedskommission kamen sowohl erst- als
auch zweitinstanzliche Zuständigkeiten zu. Mit Ablauf des 31.12.2013 wurde diese
Kommission allerdings wie erwähnt. Während die bisherigen Zuständigkeiten der
Bundesschiedskommission als Berufungsinstanz nunmehr auf das Bundesverwaltungsgericht
übergingen (§ 347a ASVG), wurde die Bundesschiedskommission als weisungsfreie
Behörde erster Instanz unter den Vorgaben des Art. 20 Abs 2 B-VG idF der
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 für die bisher erstinstanzlich wahrgenommen
Aufgaben mit 1.1.2014 wiedereingerichtet (§ 346 ASVG idgF).
366
§ 14 SchKV 2014.
367
§ 345a Abs 3 ASVG idF BGBl. Nr. 189/1955. Die Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 130/2013 aufgehoben.
368
§ 347a ASVG.
369
Vgl dazu insb auch die Geschäftsordnung der Bundesschiedskommissionen, §§ 18 ff Verordnung des Bundesministers für
Gesundheit über die Geschäftsordnungen der Schiedskommissionen (Schiedskommissionsverordnung 2014 – SchKV 2014);
BGBl. II Nr. 325/2013. Vgl dazu insb auch Stellamor/Steiner, Handbuch Arztrecht2, 662 ff; Schuster/Bennott, ZAS 1970, 51;
Souhrada, SozSi 1984, 423; Souhrada, SozSi 1990, 18; Reif, SozSi 1991, 594; Grillberger, ZAS 1994, 81.
370
Vgl § 346 idF BGBl. I Nr. 61/2010.
118
Die Bundesschiedskommission kann nunmehr nach § 348 Abs 1 ASVG auf Antrag der
Österreichischen Ärztekammer oder des Hauptverbandes den Inhalt eines aufgekündigten
Gesamtvertrages für höchstens drei Monate – gerechnet vom Tage der Entscheidung –
festsetzen. Dieser Antrag kann gestellt werden, wenn sechs Wochen vor Ablauf der
Geltungsdauer des Gesamtvertrages ein neuer Gesamtvertrag nicht geschlossen wurde und
wenn die Geltungsdauer des aufgekündigten Gesamtvertrages noch nicht abgelaufen ist. Der
Inhalt des festgesetzten Gesamtvertrages ist vom Hauptverband im Internet zu
veröffentlichen. Bringt entweder die Österreichische Ärztekammer oder der Hauptverband
fristgerecht einen solchen Antrag ein, bleibt der aufgekündigte Gesamtvertrag bis zur
Entscheidung der Bundesschiedskommission vorläufig in Kraft.
Der Gesetzgeber hat in den Materialien festgehalten, dass die Bundesschiedskommission die
Wirksamkeit des aufgekündigten oder abgelaufenen Gesamtvertrages nur verlängern, diesen
aber inhaltlich ansonsten nicht ändern soll. Inhaltliche Zwangsschlichtungsmaßnahmen
wurden
bewusst
vermieden.
Im
allfälligen
Beschwerdeverfahren
vor
dem
Bundesverwaltungsgericht kann daher nur über diese mögliche Verlängerung um drei
Monate abgesprochen werden.371
Gegen die Entscheidung der Bundesschiedskommission können sowohl die Österreichische
Ärztekammer als auch der Hauptverband Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (§
347a ASVG) erheben. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts steht die
Revision an den Verwaltungsgerichtshof offen.372 Hinsichtlich der Parteistellung im
Verfahren stellt das Gesetz klar, dass diese samt der damit verbundenen Beschwerdebefugnis
und
der
Ermächtigung
zur
Einbringung
einer
allfälligen
Revision
an
den
Verwaltungsgerichtshof – neben der Bundesschiedskommission als belangte Behörde – der
Österreichischen Ärztekammer und dem Hauptverband zukommt.373
Im Falle der Erhebung einer Beschwerde bleibt der Gesamtvertrag für die allenfalls nach §
348 Abs 1 ASVG von der Bundesschiedskommission festgesetzte Dauer, jedenfalls aber bis
371
RV 2167 BlgNR XXIV. GP, 5 f.
372
Vgl auch § 348 Abs 4 ASVG.
373
RV 2167 BlgNR XXIV. GP, 5 f.
119
zum Ablauf des letzten Tages des zweiten Kalendermonats, das dem Kalendermonat folgt, in
dem die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts an die antragstellende
Partei erfolgte, in Kraft. Mit Ablauf der Geltungsdauer des (nach § 348 Abs 1 ASVG
festgesetzten oder nach Abs 2 leg cit verlängerten) Gesamtvertrages erlöschen die von
seinem Geltungsbereich erfassten Einzelverträge.
Im Gegensatz zur bisherigen Zusammensetzung von drei Richtern des Obersten Gerichtshofes
und vier Beisitzern besteht die Bundesschiedskommission nunmehr lediglich aus einem
aktiven Richter des Obersten Gerichtshofes und vier Beisitzern. Der Vorsitzende wird vom
Bundesminister für Justiz bestellt. Je zwei Beisitzer werden von der Österreichischen
Ärztekammer und dem Hauptverband entsendet (§ 346 Abs 2 ASVG).
e) Der Beginn und die Beendigung des Gesamtvertrages
Aufgrund des normativen, generell-rechtssetzenden Charakters von Gesamtverträgen müssen
sie den Normunterworfenen zur Kenntnis gebracht werden. Da gesetzlich kein besonderes
Verfahren vorgesehen ist, hat der Gesamtvertrag selbst Regelungen über seine
Verlautbarung zu treffen.374 Nachdem Abschlusspartner der Ärztekammern zwar der
Hauptverband ist, jedoch letztlich die Zustimmung des jeweiligen KVTr erforderlich ist,
damit ihm gegenüber Bindungswirkung entsteht, hat die Verlautbarung des Gesamtvertrages
erst nach Zustimmung aller Beteiligten zu erfolgen.375
Ebenso wenig wie über das Inkrafttreten der Gesamtverträge enthält das Gesetz detaillierte
Regelungen
über
deren
Beendigung.376
Insbesondere
Kündigungsfristen
und
Kündigungstermine haben die Gesamtverträge daher autonom zu bestimmen.377 Im
Regelfall werden Gesamtverträge auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, jeweils mit einer
Kündigungsmöglichkeit zum Ende eines jeden Kalenderjahres unter Einhaltung einer
dreimonatigen
Kündigungsfrist.
Da
es
sich
bei
einem
Gesamtvertrag
374
Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 222 ff.
375
Schrammel, in Tomandl (Hrsg), System des österreichischen Sozialversicherungsrechts27, 5.3.3.3.
376
Resch, Sozialrecht3, 64.
377
Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 411 ff, mwN; Resch, Sozialrecht3, 64.
um
ein
120
Dauerschuldverhältnis handelt, können ebenso die allgemeinen Regeln über deren
Beendigung angewendet werden.
Bereits erwähnt wurde, dass im Falle der Kündigung eines Gesamtvertrages grundsätzlich die
Möglichkeit besteht, dass die Bundesschiedskommission diesen auf Antrag einer der beiden
Gesamtvertragsparteien für höchstens drei Monate in seiner Geltung verlängert, um das
sofortige Ausbrechen eines vertragslosen Zustandes mit all seinen rechtlichen Konsequenzen
zu vermeiden bzw zumindest hinauszuzögern. Der Antrag kann gestellt werden, wenn sechs
Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer des Gesamtvertrages ein neuer noch nicht geschlossen
wurde und die Geltungsdauer des aufgekündigten Gesamtvertrages noch nicht abgelaufen ist.
Wird der Antrag fristgerecht gestellt, so bleibt der aufgekündigte Gesamtvertrag jedenfalls
vorläufig bis zur Entscheidung der Bundesschiedskommission in Kraft. Im Falle einer
Beschwerde gegen die Entscheidung der Bundesschiedskommission, welche von der
Österreichischen Ärztekammer oder vom Hauptverband erhoben werden kann, bleibt der
Gesamtvertrag für die allenfalls nach Abs 1 leg cit festgesetzte Dauer, jedenfalls aber bis zum
Ablauf des letzten Tages des zweiten Kalendermonats, das dem Kalendermonat folgt, in dem
die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts an die antragstellende Partei
erfolgte, in Kraft.378
So soll den Vertragsparteien ein zeitlicher Rahmen für Verhandlungen verschafft werden.
Bleiben die Verhandlungen jedoch erfolglos und kann keine Willensbildung über einen
Neuabschluss erzielt werden, so tritt der sog vertragslose Zustand ein. Mit Ablauf der
Geltungsdauer des vorläufig weiter in Geltung gesetzten Gesamtvertrages erlöschen die von
seinem
Geltungsbereich
erfassten
380
Gesamtvertrages ist ausgeschlossen.
Einzelverträge.379
Eine
Nachwirkung
des
Dies hat zur Folge, dass die Kassenärzte nicht mehr
verpflichtet sind, die Versicherten auf (direkte) Rechnung des KVTr zu behandeln. In diesem
Fall kommt vielmehr das Kostenerstattungsprinzip zum Tragen - die versicherten Personen
haben selbst das Honorar des behandelnden Arztes aus dem Behandlungsvertrag zu bezahlen
378
§ 348 Abs 1 und 2 ASVG.
379
§ 348 Abs 3 ASVG. Tomandl, Grundriss des österreichischen Sozialrechts6, 102; Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und
gesetzliche Krankenversicherung, 144 ff; Tomandl, in FS Schmitz II, 484.
380
Tomandl, in FS Schmitz II, 481 ff.
121
und erhalten die Kosten vom KVTr in der Höhe der außer Kraft getretenen Honorartarife, also
nur zum Teil, ersetzt.381
Da
Gesamtverträge
einen
bestimmten
notwendigen
Inhalt
haben
müssen,
sind
Teilkündigungen der essentialia negotii jedenfalls unzulässig. Da der Gesamtvertrag mit all
seinen Bestandteilen iSd § 343 ASVG eine Einheit darstellt, kann er auch nur einheitlich
bestehen und beendet werden.382
f) Der vertragslose Zustand
Der Abschluss eines Gesamtvertrages kann nicht erzwungen werden. Vielmehr sollen die
Vertragspartner „nach den Vorstellungen des Gesetzgebers beim Kampf um den Abschluss mit
den ihnen gegebenen wirtschaftlichen und politischen Mitteln zu einem primär aus den
widerstreitenden Interessen resultierenden Ergebnis kommen“.383 Wie oben ausgeführt, wird
von einem vertraglosen Zustand gesprochen, wenn kein Gesamtvertrag in Geltung steht, auf
den sich die Einzelverträge stützen könnten. Da die Gesamtverträge grundsätzlich selbst
Regelungen über ihre Beendigung enthalten, können sie etwa durch Zeitablauf auslaufen oder
von einem der Vertragspartner gekündigt werden, ohne dass ein neuer Gesamtvertrag
abgeschlossen wird. Mit dem Wegfall des Gesamtvertrages erlöschen gleichzeitig all jene
Einzelverträge, die vom Geltungsbereich des Gesamtvertrages erfasst waren.384
Sofern die Vertragsparteien eine gemeinsame Willensbildung über einen Neuabschluss eines
Gesamtvertrages nicht erzielen können und ein vertragsloser Zustand droht, gibt es im
österreichischen Sozialversicherungsrecht prinzipiell keine Zwangsschlichtung. Die einzige
Möglichkeit, den Eintritt des vertragslosen Zustands hinauszuzögern, ist die oben ausgeführte
kurzfristige Verlängerung des Gesamtvertrages auf Antrag der Vertragsparteien nach
§ 348 Abs 1 ASVG. Dass der Antrag frühestens sechs Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer,
spätestens aber unmittelbar vor dem Ablauf gestellt werden muss, soll verhindern, dass der
vertragslose Zustand unverhofft und plötzlich eintritt. Für die Dauer, die die
381
§ 131 a ASVG.
382
Schrammel, in Tomandl (Hrsg), System des österreichischen Sozialversicherungsrechts27, 5.3.3.3.
383
Schrammel, DRdA 2007, 347; mwN.
384
§ 348 Abs 3 ASVG. Vgl dazu Tomandl, in FS Schmitz II, 483. Siehe dazu oben Punkt III.B.2.f).
122
Bundesschiedskommission zur Entscheidungsfindung benötigt, bleibt der Gesamtvertrag in
Kraft und mit ihm auch die auf seiner Grundlage geschlossenen Einzelverträge. Verlängert die
Bundesschiedskommission den Gesamtvertrag, so bleiben die Einzelverträge ebenfalls für den
Zeitraum dieser Verlängerung in Geltung. Sobald diese Frist, die wie erwähnt höchstens drei
Monate betragen darf, jedoch abgelaufen ist, erlöschen nach § 348 Abs 3 ASVG auch alle
Einzelverträge – der vertragslose Zustand tritt ein.385
Der vertragslose Zustand hat zur Folge, dass die Vertragsärzte der Krankenkassen einerseits
nicht mehr verpflichtet sind, mit anspruchsberechtigten Patienten Behandlungsverträge zu
schließen, sie andererseits aber auch nicht mehr berechtigt sind, ihre Honoraransprüche aus
der Behandlung sozialversicherter Patienten gegen die KVTr geltend zu machen.386 Es tritt im
vertragslosen Zustand also – jedenfalls in Bezug auf Leistungen freiberuflich tätiger Ärzte –
das Prinzip der Kostenerstattung an die Stelle des Sachleistungsprinzips.387 „Die
‚Bereitstellungsverpflichtung’ der KVTr reduziert sich im vertragslosen Zustand auf die bloße
Kostenerstattung, die sich wie beim Wahlarzt an den Tarifen des eben ausgelaufenen
Gesamtvertrages orientiert.“388 Für diesen Zeitraum kann jedoch die jeweilige Satzung des
KVTr auch einen höheren Kostenersatz vorsehen.389
Das bisher Gesagte gilt jedoch nur für den Fall, dass der Gesamtvertrag erlischt. Ist die
Ursache für den Eintritt des vertragslosen Zustandes eine andere, nämlich dass überhaupt
noch nie ein Gesamtvertrag mit dem jeweiligen Vertragspartner einer bestimmten
Berufsgruppe
geschlossen
wurde,
so
bestimmt
§ 131 b ASVG
dass
der
KVTr
Kostenzuschüsse zu gewähren hat, wenn „andere Vertragspartner“ nicht zur Verfügung
stehen, weil noch keine Verträge für den Bereich einer Berufsgruppe zustande gekommen
sind. Das Ausmaß der Kostenerstattung hat der KVTr unter Bedachtnahme auf seine eigene
385
Schrammel, in Tomandl (Hrsg), System des österreichischen Sozialversicherungsrechts27, 5.3.3.6.; Tomandl, Grundriss
des österreichischen Sozialrechts6, 102; Resch, Sozialrecht3, 64.
386
Schrammel, DRdA 2007, 347; Resch, Sozialrecht3, 64.
387
§ 131a ASVG.
388
Schrammel, in Tomandl (Hrsg), System des österreichischen Sozialversicherungsrechts27, 5.3.3.6.
389
Tomandl, Grundriss des österreichischen Sozialrechts6, 99; Resch, Sozialrecht3, 64; Schrammel, in Tomandl (Hrsg),
System des österreichischen Sozialversicherungsrechts27, 5.3.3.6.
123
finanzielle
Leistungsfähigkeit
und
das
wirtschaftliche
Bedürfnis
der
Versicherten
festzusetzen.390 Mit diesen „anderen Vertragspartnern“ sind vor allem freiberuflich tätige
Psychotherapeuten und freiberuflich tätige klinische Psychologen gemeint.391 Die
Bestimmung wird jedoch analog auch auf Ärztegesamtverträge angewandt.392
(1) Die Zulässigkeit von Vereinbarungen während des
vertragslosen Zustands
(a) Allgemeine Bemerkungen und Stand der Lehre
Fehlt ein ärztlicher Gesamtvertrag, so können grundsätzlich auch keine Einzelverträge mit
freiberuflich tätigen Ärzten geschlossen werden. Das Einzelvertragsverbot während des
vertragslosen Zustands ist in der Lehre seit dem Inkrafttreten des ASVG heftig umstritten.
Nach der hL wird die Zulässigkeit von Einzelvertragsschlüssen bei Fehlen eines
Gesamtvertrages seit dem Inkrafttreten des ASVG abgelehnt.393 Der KVTr und die
niedergelassenen, freiberuflich tätigen Ärzte dürfen im vertragslosen Zustand keine
individuellen Abreden über Inhalte treffen, die grundsätzlich der Regelung durch einen
Gesamtvertrag
vorbehalten
sind.
Das
bedeutet,
dass
weder
Direktverrechnungsübereinkommen, noch Vereinbarungen über sonstige Pflichten des
Vertragsarztes (wie Behandlungspflicht oder Wahrung des Ökonomieprinzips) geschlossen
werden dürfen.394
Die hL bringt für das Einzelvertragsverbot ohne bestehenden Gesamtvertrag, wie man
sehen wird, vor allem Argumente wie den Gesetzeswortlaut und die Entstehungsgeschichte
der entsprechenden Normen zum Vertragspartnerrecht des ASVG aufs Tapet.
390
Vgl VfGH 18.3.2000, G 24/98 ua, V38/98 ua – V62/99 = VfSlg 15.787 – 15.865 = JBl 2000, 502 = SozSi 2000, 738;
25.06.1992, G 245/91, V 189/91 = VfSlg 13.133.
391
Vgl EB zur RV 284 BlgNR XVIII.GP. Mazal, RdM 2001, 35.
392
Schrammel, in Tomandl (Hrsg), System des österreichischen Sozialversicherungsrechts27, 5.3.3.6; Kletter, SozSi 1994, 27
ff; Schrammel, in FS Tomandl, 695.
393
Vgl zur hL die Auflistung bei Kietaibl, ZAS 2007/9.
394
Kietaibl, ZAS 2007/9.
124
Schrammel395 weist darauf hin, dass bei der ärztlichen Hilfe das Wesentliche der
Sachleistungsvorsorge ausschließlich im Gesamtvertrag, nicht im Einzelvertrag geregelt
werde, nämlich die Festlegung der Leistungspflichten der Vertragsärzte und der KVTr. Der
Abschluss des Einzelvertrages erfolge alleine nach den Bestimmungen des Gesamtvertrages.
Bei anderen Leistungserbringern der KVTr hingegen, wie etwa den Psychologen und
Psychotherapeuten, sei zwar eine gesamtvertragliche Regelung anzustreben, jedoch können
während eines allfälligen vertragslosen Zustands Einzelverträge abgeschlossen werden, wobei
die Abschlussbefugnis in diesem Fall statt dem KVTr selbst, dem Hauptverband der SozVTr
zukommt.396 Bei allen „sonstigen“ Leistungserbringern im Sinne des § 349 Abs 3 ASVG
können entweder Gesamtverträge zwischen dem Hauptverband und der jeweiligen beruflichen
Interessenvertretung des Leistungserbringers oder individuelle Einzelverträge zwischen dem
KVTr und dem jeweiligen Leistungserbringer selbst abgeschlossen werden. Der Gesetzgeber
differenziere also zwischen ärztlicher Hilfe an sich und Leistungen, die der ärztlichen Hilfe
gleichgestellt sind, und sonstigen zur Krankenbehandlung zählenden Leistungen. Nur die
letzte Gruppe könne vom KVTr frei und ohne Einschaltung kollektiver Mächte ausgehandelt
werden.
„Bei
ärztlichen
Leistungen
hat
der
Gesetzgeber
demgegenüber
ein
ordnungspolitisches Konzept verwirklicht, das zwingend eine kollektive Regelung der
Beziehungen zwischen Arzt und KV voraussetzt.“
In diesem Sinne nimmt auch Mazal397 zur Frage Stellung, ob der SozVTr aufgrund ihrer
Rechtspersönlichkeit auch andere Verträge mit Dritten abschließen könne, die auf die
Erbringung von Sachleistungen gerichtet sind. Er stellt fest, dass dem Gesetzgeber nicht
unterstellt werden könne, für die Erbringung bestimmter Leistungen ein detailliertes
Regelwerk zu etablieren, wenn es den Versicherungsträgern am Ende ohnehin freistünde,
anstelle der durch dieses Regelwerk gebundenen Leistungserbringung unter Berufung auf ihre
Rechtspersönlichkeit andere Verträge zu schließen. Es sei absurd, dem Gesetzgeber - der für
die Erbringung von ärztlicher Hilfe als Maßnahme der Krankenbehandlung jenes detaillierte
Regelwerk schafft, das die Leistungserbringung im Zusammenwirken von Einzel- und
Gesamtvertrag vorsieht - zu unterstellen, es stünde den Versicherungsträgern gleichzeitig frei,
395
Schrammel, DRdA 2007, 347.
396
§ 349 Abs 2 ASVG.
397
Mazal, RdM 2001, 35.
125
mit beliebigen Interessenten Verträge abzuschließen, in denen sich diese verpflichten,
gegenüber den sozialversicherten Personen ärztliche Leistungen kostenfrei zu erbringen. „Aus
der Gesetzessystematik ergibt sich vielmehr zweifelsfrei, dass die Möglichkeit, Verträge zur
Erbringung von Leistungen neben dem Regelwerk zu schließen, das gesetzlich geregelt ist,
nur für jene Bereiche der Leistungserbringung offensteht, die nicht einer detaillierten
Regelung über die Leistungserbringung unterworfen sind.“
Tomandl398 hat darauf aufmerksam gemacht, dass die Einbindung der Interessenvertretungen
durch den Gesetzgeber (konkret in die Honorarregelung zwischen Vertragspartner und KVTr)
ganz offenkundig den Sinn habe, dass diese dabei im Rahmen der ihnen durch Gesetz
übertragenen Aufgaben handeln sollen, die darin bestünden, Gesamtinteressen zu vertreten.
Könnten jedoch im vertragslosen Zustand Einzelverträge abgeschlossen werden, so würde
genau dieses System des Interessenausgleichs erheblich gestört werden.399
Selb400 vertrat die Auffassung, „dem KVTr bleibe es unbenommen, bei Misslingen eines
Gesamtvertragsabschlusses im Rahmen des allgemeinen Sicherstellungsauftrages mit Mitteln
des Privatrechts den unerwünschten vertragslosen Zustand zu beseitigen. Der KVTr habe sich
primär um den Abschluss eines Gesamtvertrages zu bemühen; der Gesamtvertrag sei daher
die erwünschte Lösung. Dies bedeute aber nicht, dass dem Sozialversicherungsträger jede
Möglichkeit privatautonomer Gestaltung genommen sei.“
Mosler401 betont ebenso, dass die Unzulässigkeit des Abschlusses von Einzelverträgen im
vertragslosen Zustand nicht bedeute, dass es zwischen den KVTr und den Ärzten überhaupt
keine Vereinbarungen in diesem Zustand geben darf und nennt als Beispiel etwa
Verrechnungsübereinkommen zur Direktverrechnung der ärztlichen Honorare. Wie
ausgeführt, hat der vertragslose Zustand zur Folge, dass die Vertragsärzte der Krankenkassen
einerseits
nicht
mehr
verpflichtet
sind,
mit
anspruchsberechtigten
Patienten
398
Tomandl, ecolex 1993, 328.
399
Schrammel, DRdA 2007, 347; Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 157.
400
Selb/Schrammel, in Tomandl (Hrsg), System des österreichischen Sozialversicherungsrechts27, 5.3.3.6.C; mit Verweis auf
die Vorauflage.
401
Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 157.
126
Behandlungsverträge zu schließen und andererseits aber auch nicht mehr berechtigt, ihre
Honoraransprüche aus der Behandlung sozialversicherten Patienten gegen die KVTr geltend
zu machen. Daher hat der Versicherte bei nachträglicher teilweiser Kostenerstattung durch
den KVTr den Arzt zumindest vorerst selbst zu honorieren. Der Inhalt der genannten
Verrechnungsübereinkommen besteht im Wesentlichen darin, das im vertragslosen Zustand
bestehende Kostenerstattungsprinzip an jenes der Sachleistungserbringung anzunähern. Im
Ergebnis sollen die zwischen sozialversichertem Patient und dem Arzt ausgehandelten
Honorare bis zu einem bestimmten Betrag direkt zwischen dem KVTr und dem behandelnden
Arzt verrechnet werden.402 Ob der Abschluss von solchen Verrechnungsübereinkommen
zulässig ist, ist ungewiss, da sie das kollektivrechtliche Modell der ärztlichen
Leistungserbringung in Frage stellen.403
Kietaibl404 kommt überhaupt zu dem Ergebnis, dass die von der hL ins Treffen geführte
Schutzbedürftigkeit der niedergelassenen Ärzte kein Einzelvertragsverbot im vertraglosen
Zustand mehr erfordere. Es habe sich zwar nicht viel an den Regelungen des ASVG seit deren
Inkrafttreten
geändert,
wohl
aber
an
den
wirtschaftlichen
und
rechtlichen
Rahmenbedingungen. Auch während eines vertragslosen Zustands unterliege die Auswahl der
KVTr zwischen mehreren Einzelvertragsbewerbern dem Willkür- und Sachlichkeitsgebot des
Gleichheitssatzes,
sodass
jeder
Arzt
ein
Recht
auf
Gleichbehandlung
bei
der
Auswahlentscheidung und auf Anwendung sachlich gerechtfertigter Auswahlkriterien durch
den KVTr habe. Ein zu Unrecht übergangener Bewerber könne Unterlassung und bei
Verschulden auch Schadenersatz verlangen, wenn sich die Rechtswidrigkeit unmittelbar aus
einer Verletzung des Gleichheitssatzes ergibt, der ein Schutzgesetz im Sinne des
§ 1311 ABGB zu Gunsten aller potenzieller Einzelvertragspartner darstellt.405 Die Überlegung
der Notwendigkeit des Schutzes des einzelnen Arztes vor der wirtschaftlichen Übermacht der
KVTr habe zur Zeit des Inkrafttretens des ASVG einiges für sich gehabt, da damals die
Fiskalgeltung der Grundrechte und damit die Bindung der Privatwirtschaftsverwaltung an den
402
Vgl auch Schrammel, in Tomandl (Hrsg), System des österreichischen Sozialversicherungsrechts27, 5.3.3.6.C.
403
Siehe dazu eingehend Schrammel, DRdA 2007, 347.
404
Kietaibl, ZAS 2007/9; Kietaibl, SozSi 2008, 68.
405
Vgl OGH 11.7.2001, 7 Ob 299/00x.
127
Gleichheitssatz noch nicht im gleichen Ausmaß wie heute entwickelt gewesen sei; dies treffe
auch auf das Vergaberecht zu, von dessen Anwendbarkeit auf die Vergabe von
Kassenplanstellen im vertragslosen Zustand jedenfalls auszugehen sei. „Angesichts der
Entwicklung dieser Rechtsinstitute in den letzten Jahrzehnten kann aber heute nicht mehr
gesagt werden, dass die einzelnen Ärzte der Marktmacht der Krankenversicherungsträger
ohne Gesamtvertrag schutzlos ausgeliefert wären.“406
(b) Sonder-Einzelvertrag nach § 342a ASVG
Die 14. ÄrzteG-Novelle407 brachte in dieser Diskussion eine grundsätzliche Klarstellung.408
Wie gezeigt wurde, war es bislang heftig umstritten, ob Direktverträge zwischen Ärzten und
den KVtr im vertragslosen Zustand geschlossen werden können. Nach § 342a Abs 5 ASVG
können nämlich in dem Fall, dass für eine Gruppenpraxis kein Gruppenpraxis-Gesamtvertrag
anwendbar ist, zur Sicherstellung oder Verbesserung des Sachleistungsangebotes vom
Hauptverband unter Bedachtnahme auf die Regionalen Strukturpläne Gesundheit (RSG) für
die KVTr Sonder-Einzelverträge mit Gruppenpraxen409 nach einheitlichen Grundsätzen
abgeschlossen werden. Ein solcher Sonder-Einzelvertrag bedarf der Zustimmung des KVTr,
für den er abgeschlossen wird, und der zuständigen Ärztekammer. Der Sonder-Einzelvertrag
hat insbesondere die Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten,
Sams-, Sonn- und Feiertagen sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten sowie das
Leistungsspektrum festzulegen.
Die Gründung einer Vertrags-Gruppenpraxis in der Rechtsform der GmbH (für die Gründung
der Ärzte-OG existieren idR ja bereits entsprechende Gesamtverträge) bzw einer WahlarztGruppenpraxis setzt einen entsprechenden, neuen Gruppenpraxen-Gesamtvertrag voraus.410
406
Kietaibl, ZAS 2007/9.
407
BGBl. I Nr. 61/2010.
408
Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 45 f.
409
Wie Holzgruber feststellt, dürfte im Hinblick auf Einzelpraxen eine planwidrige Lücke vorliegen und ist daher davon
auszugehen, dass die Bestimmung über die Sonder-Einzelverträge auch für Einzelpraxen im vertragslosen Zustand analog
anzuwenden sind; so Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 46.
410
Vgl § 652 Abs 5 ASVG.
128
Die neu abzuschließenden Gruppenpraxen-Gesamtverträge haben spezielle Regelungen im
Hinblick auf spezifische Versorgungsaufgaben (insb hinsichtlich Öffnungszeiten und
Leistungsspektren) und Honorierung der Gruppenpraxen zu enthalten. Dem Gesetzgeber war
aber bewusst, dass die Einigung zwischen den Gesamtvertragsparteien oftmals schwierig und
langwierig ist.411 Ist kein Gruppenpraxis-Gesamtvertrag anwendbar, so stellt er nunmehr
daher das Instrumentarium des Sonder-Einzelvertrages iSd § 342a Abs 5 ASVG zur
Verfügung. Denn die Gründung von Gruppenpraxen soll durch schleppende Verhandlungen
zwischen den Gesamtvertragsparteien nicht verzögert oder im Falle des NichtZustandekommens eines Gruppenpraxis-Gesamtvertrages gar gänzlich verhindert werden,
weshalb – wie der Gesetzgeber klarstellte – es zur Sicherstellung oder Verbesserung des
Sachleistungsangebotes erforderlich ist, auch die Möglichkeit zum Abschluss von SonderEinzelverträgen vorzusehen, die nicht auf einem (Gruppenpraxis-)Gesamtvertrag basieren.
Auch den Sonder-Einzelverträgen sind aber einheitliche Grundätze zu Grunde zu legen und
es ist dabei auf die Regionalen Strukturpläne Gesundheit (RSG) Bedacht zu nehmen. Diese
Konstruktion war im ASVG bereits bisher im § 349 Abs 2 ASVG im Bereich der freiberuflich
tätigen klinischen Psychologen bzw Psychotherapeuten vorgesehen. Ergänzend zur
Zustimmung des KVTr, für den der Sonder-Einzelvertrag abgeschlossen wird, soll dieser auch
an die Zustimmung der zuständigen Ärztekammer gebunden sein.412
§ 342a ASVG (Sonderregelungen für Gruppenpraxen) gilt sowohl für Gruppenpraxen, die in
der Rechtsform einer OG oder einer GmbH geführt werden. Bestehende GruppenpraxisGesamtverträge sind daher allenfalls an die zusätzlichen Erfordernisse anzupassen. Werden
nach dem 1.9.2010 Gruppenpraxen, die in Form einer OG geführt werden, in Vertrag
genommen, so soll dies auf Grundlage von zu diesem Zeitpunkt bereits bestehender
Gesamtverträge erfolgen können. Sobald aber ein neuer Gesamtvertrag geschlossen ist, sind
Einzelverträge selbstverständlich nur mehr auf Basis dieses neuen Gesamtvertrages zulässig.
Gruppenpraxen, die in Form einer GmbH gegründet werden (Neugründung oder
411
So auch Holzgruber, der etwa betont, dass die Regelungen der Gruppenpraxis als Ärzte-OG bereits 2001 geschaffen
wurden, es aber - etwa in Tirol – jahrelang zu keiner Einigung zwischen den Gesamtvertragsparteien gekommen sei; so
Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 48 f. Mittlerweile haben sich
aber auch die Gesamtvertagsparteien für Tirol geeinigt und den Gruppenpraxisgesamtvertag vom 1.4.2011 abgeschlossen.
412
RV 779 BlgNR XXIV. GP, 33.
129
Umgündung), können aber nur dann in Vertrag genommen werden, wenn es einen
Gesamtvertrag im Sinne des § 342a ASVG gibt oder sich die Vertragspartner auf einen
Sonder-Einzelvertrag (§ 342a Abs 5 ASVG) nach einheitlichen Grundsätzen einigen.
Dasselbe gilt auch für Gruppenpraxen, die in der Rechtsform einer OG geführt werden, wenn
es zum 1.9.2010 keinen Gruppenpraxis-Gesamtvertrag gibt.413 Die Anwendbarkeit des
Sonderinstrumentariums des § 342a Abs 5 ASVG stellt also auf die Rechtsform der
Gruppenpraxis ab und darauf, ob es für diese spezielle Gruppenpraxis einen Gesamtvertrag
gibt. Gibt es etwa nur einen anzuwendenden Gruppenpraxis-Gesamtvertag für die Ärzte-OG,
nicht aber für die Ärzte-GmbH, so wäre es möglich mit einer neu zu gründenden Ärzte-GmbH
einen Sonder-Einzelvertrag abzuschließen. Die Gruppenpraxis mit Sonder-Einzelvertrag
unterliegt dem Gründungsregime für Wahlarzt-Gruppenpraxen des § 52c ÄrzteG.414
Wenn auch die erfolgte Klarstellung zu begrüßen ist, so wird die praktische Bedeutung
dieser Bestimmung dennoch eher gering sein, zumindest solange es zumindest einen
Gesamtvertag gibt (und sei es auch nur einen für die Gründung von Gruppenpraxen in der
Form einer Ärzte-OG) und kein vertragsloser Zustand vorliegt. Denn selbst dann, wenn die
Wahl grundsätzlich auf die Rechtsform einer GmbH fiele, es hierfür aber im Gegensatz zur
Ärzte-OG noch keinen entsprechenden Gesamtvertrag gibt, so wird sich kaum ein Arzt auf
die unsichere Situation einer Ärzte-GmbH mit Sonder-Einzelvertrag einlassen, wenn ihm „der
sichere gesamtvertragliche Haften in Form der Ärzte-OG“ zur Verfügung steht.415
(2) Neuabschluss von Einzelverträgen nach Beendigung
Da mit dem Eintritt eines vertragslosen Zustands auch alle auf Grundlage des außer Kraft
getretenen Gesamtvertrages geschlossenen Einzelverträge erlöschen,416 stellt sich die Frage,
ob diese nach Beendigung des vertragslosen Zustands nach dem Verfahren des
§ 343 ASVG wieder neu abgeschlossen werden müssen.
413
RV 779 BlgNR XXIV. GP, 35.
414
So auch Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 48.
415
Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 49.
416
Siehe dazu oben Punkt III.B.2.f).
130
Krejci417 geht davon aus, dass Einzelverträge, die unter Missachtung des Zulassungssystems
des ASVG geschlossen wurden, grundsätzlich gesamtvertragswidrig und unzulässig sind.
Anders als beim Kollektivvertrag bleibe bei Beendigung des Gesamtvertrages der
Einzelvertrag nicht weiter aufrecht und der Gesamtvertragsinhalt wirke auch nicht nach.418
Der Einzelvertrag erlösche vielmehr unmittelbar mit dem Ende des Gesamtvertrages.419 Wird
in weiterer Folge wieder ein neuer Gesamtvertrag geschlossen, so führe dies nicht zu einem
automatischen Aufleben der bisherigen Einzelverträge. Diese sind vielmehr neu
abzuschließen. Gegen den Willen eines Arztes könne diesem daher kein neuer Gesamtvertrag
aufoktroyiert werden.
Schrammel420 schließt aus der Argumentation Krejcis, die Pflicht zum Neuabschluss der
Einzelverträge ergebe sich aus dem Schutz des Arztes, dass ihm gegen seinen Willen keine
neuen Vertragspflichten aufgezwungen werden könne, dass Krejci es offenbar für zulässig
erachte, dass der KVTr dem bisherigen Vertragsarzt den Neuabschluss eines Einzelvertrages
ohne Durchführung des förmlichen Zulassungsverfahrens anbietet. Schrammel meint jedoch,
die Pflicht zum Neuabschluss ergebe sich nicht nur wegen des Schutzes der Privatautonomie
des einzelnen Arztes. Denn sehe der neue Gesamtvertrag eine Reduktion der Stellen vor,
könne es nicht im Belieben des KVTr stehen, welche der ehemaligen Kassenärzte wieder mit
einer Vertragsarztstelle bedacht werden. Die Vergabe derart reduzierter Kassenplanstellen
könne nur im Rahmen eines objektiven Auswahlverfahrens erfolgen. Grundsätzlich seien ja
nach § 343 Abs 1 ASVG die am besten qualifizierten Ärzte unter Vertrag zu nehmen. Daher
müssten bei der Neuvergabe die weniger qualifizierten ehemaligen Vertragsärzte
ausgeschieden, dh das Vertragsverhältnis mit diesen aufgelöst werden. Schrammel weist aber
darauf hin, dass die Existenz eines besser qualifizierten Arztes nicht als „schwerwiegende
Verletzung des Vertrages oder der ärztlichen Berufspflichten“ angesehen und damit nicht als
Begründung zur Kündigung eines Einzelvertrages herangezogen werden könne. Eine solche
Begründung ist jedoch nach § 343 Abs 4 2. Satz ASVG ausdrücklich notwendig. Dieser
417
Krejci, ZAS 1989, 109.
418
Zulässig ist aber die Vereinbarung einer Nachwirkung durch die Gesamtvertragsparteien. So Kietaibl, ZAS 2007/9; mit
Verweis auf Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 150 f.
419
So auch Nauta, Das Recht der freien Berufe, 55.
420
Schrammel, DRdA 2007, 347.
131
Kündigungsschutz sei auch bei Unterbrechungen gesamtvertraglicher Regelungen zu
beachten. Der vertragslose Zustand, der zwar zu automatischen Beendigung führt, solle
jedoch keine „Austauschkündigungen“ der Vertragsärzte durch die KVTr ermöglichen. Bliebe
hingegen der Stellenplan unverändert oder würde die Zahl der Stellen erweitert, so sei die
Situation anders. § 343 Abs 1 ASVG besage ausdrücklich, dass die Auswahl der Vertragsärzte
und der Abschluss der Einzelverträge nach den Bestimmungen des Gesamtvertrages zu
erfolgen haben. Daher stehe es den Gesamtvertragsparteien frei, beim Neuabschluss eines
Gesamtvertrages vorzusehen, dass die KVTr sämtlichen ehemaligen Kassenärzten den
abermaligen Abschluss eines Einzelvertrages anzubieten haben. Eine Neuverteilung der
Kassenplanstellen sei nur dann „gerechtfertigt und geboten, wenn der vertragslose Zustand
bereits längere Zeit angedauert hat und sich der neue Gesamtvertrag inhaltlich vom früheren
Gesamtvertrag unterscheidet.“ 421
Die bisherige Praxis im Vertragspartnerrecht, wonach bei Aufkündigung des Gesamtvertrages
und Neuabschluss bzw bei Neuabschluss eines Gesamtvertrages mit einem geänderten
Stellenplan die alten Einzelvertragsverhältnisse ohne Neuvergabe nach den Regeln der
Reihungskriterien-VO fortgeführt werden, dürfte jedoch unzulässig sein.422
3. Einzelvertrag
a) Der Inhalt des Einzelvertrages
Durch den oben beschriebenen Gesamtvertrag wird noch kein Arzt zur Behandlung der
Versicherten verpflichtet; ebenso wenig kann der Arzt aufgrund des Gesamtvertrages
Honoraransprüche stellen. Hierzu ist vielmehr der Abschluss eines Einzelvertrages
notwendig, durch den die Rechtsbeziehungen zwischen dem Arzt und dem KVTr begründet
werden. Der Gesamtvertrag bildet aber die maßgebliche Grundlage der Einzelverträge.423
421
Schrammel, DRdA 2007, 347.
422
So Kietaibl, DRdA 2007, 449.
423
Vgl § 341 Abs 3 ASVG. Schrammel, in Tomandl (Hrsg), System des österreichischen Sozialversicherungsrechts27,
5.3.3.4.; Resch, Sozialrecht3, 65; Aigner, in Aigner/Kletečka/Kletečka-Pulker/Memmer, Handbuch Medizinrecht II, III/33.
132
Der Einzelvertrag steht in untrennbarem Zusammenhang, in einem „akzessorischen
Verhältnis“424, zum Gesamtvertrag und wird durch diesen normiert. Nach den Vorstellungen
des Gesetzgebers gibt es ohne Gesamtvertrag überhaupt keinen Einzelvertrag.425 Dies
unterstreicht
auch
der
Wortlaut
der
relevanten
Bestimmung
des
§ 341 Abs 2 erster Satz ASVG, der den Inhalt des Gesamtvertrages auch zum Inhalt des
zwischen dem Träger der Krankenversicherung und dem Arzt oder der Gruppenpraxis
abzuschließenden Einzelvertrages erklärt. Verstoßen Vereinbarungen zwischen dem KVTr
und dem einzelnen Arzt gegen den Inhalt des jeweiligen Gesamtvertrages und widersprechen
sie
diesem,
so
sind
diese
Vereinbarungen
rechtsunwirksam.426
Eine
gewisse
Flexibilisierung ermöglicht den Einzelvertragsparteien nunmehr aber doch § 343 Abs 1
ASVG, wonach mit Zustimmung der zuständigen Ärztekammer sowohl für Vertragsärzte als
auch für Gruppenpraxen ergänzende oder abweichende Regelungen hinsichtlich Art, Umfang
und Honorierung der vertragsärztlichen Tätigkeit insbesondere im Zusammenhang mit der
Festlegung der Öffnungszeiten, für Spitalsambulanzen entlastende Leistungen, oder für
dislozierte Standorte getroffen werden können.
Neben der Begründung einer Rechtsbeziehung zwischen dem Arzt und dem KVTr hat der
Einzelvertrag
bloß
die
Funktion,
die
Voraussetzungen
für
die
Effektivität
der
gesamtvertraglichen Regelung zu schaffen.427 Daneben legen die Einzelverträge lediglich die
genaue Ordinationsstätte und die Ordinationszeiten fest und beinhalten eine Vereinbarung
über die Abfuhr der Kammerumlage im Wege eines Honorarabzuges. In besonderen Fällen
werden einzelne Honorarvereinbarungen in den Einzelverträgen getroffen. Durch den
Abschluss des Einzelvertrages wird ferner die Behandlungspflicht des Vertragsarztes
begründet, die ihn zur Untersuchung und Behandlung der in den persönlichen
424
Tomandl, in FS Schmitz II, 486.
425
Krejci, ZAS 1989, 109 ff.
426
§ 341 Abs 2 2.Satz ASVG. Schrammel, in Tomandl (Hrsg), Sozialrechtliche Probleme bei der Ausübung von Heilberufen,
81; Tomandl, in FS Schmitz II, 479; Krejci, ZAS 1989, 109 ff; Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche
Krankenversicherung, 150, 157; Resch, Sozialrecht3, 64; Aigner, in Aigner/Kletečka/Kletečka-Pulker/Memmer, Handbuch
Medizinrecht II, III/33.
427
Tomandl, in FS Schmitz II, 480 f; Krejci, ZAS 1989, 115; Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche
Krankenversicherung, 140 ff.
133
Geltungsbereich des Gesamtvertrages einbezogenen Personen verpflichtet. Generell zeigt sich
aber, dass die Bedeutung der Einzelverträge im Vergleich zu jener der Gesamtverträge äußerst
gering ist.428
b) Die Rechtsnatur des Einzelvertrages
Relativ einfach ist die Einordnung der Rechtsbeziehung zwischen Privatarzt und
Privatpatient, die grundsätzlich als freier Dienstvertrag eingestuft wird.429 Geht man mit
der Mindermeinung von einer Naturalleistungsverpflichtung der KVTr aus, so würde der
Kassenarzt lediglich eine Verpflichtung der Krankenkasse gegenüber dem Versicherten
Erfüllung. Sein Einzelvertrag könnte dann nur als freier Dienstvertrag qualifiziert werden, „da
er zur fortgesetzten Erbringung von nur ihrer Art nach bestimmten Leistungen in persönlicher
Selbständigkeit verpflichtet ist“.430 Nach der hL ist jedoch davon auszugehen, dass der KVTr
lediglich dazu verpflichtet ist, die Sachleistungen zu organisieren. Die Frage ist, ob dies an
der Qualifikation des Einzelvertrages als freier Dienstvertrag etwas ändert.
Nach der Meinung Welsers431 ist der Einzelvertrag als eine Art „Vorvertrag zu Gunsten des
Versicherten“ zu deuten, wobei er diesen von der Anweisung iSd § 1400 ABGB und dem
Vertrag zu Gunsten Dritter abgrenzt. Der Einzelvertrag schaffe die Verpflichtung des Arztes
mit dem Versicherten einen Behandlungsvertrag zu schließen. Es müsse aber noch der
Hauptvertrag zwischen dem Vertragsarzt und dem Versicherten geschlossen werden, weshalb
lediglich von einem Vorvertrag zu Gunsten Dritter auszugehen sei.
Zum Teil wird auch die Meinung vertreten, der Einzelvertrag sei in Verbindung mit dem
Gesamtvertrag ein echter Vertrag zu Gunsten Dritter und damit schon der Hauptvertrag, der
den Dritten einen unmittelbaren Anspruch auf Behandlung und Erbringung der ärztlichen
428
Resch, Sozialrecht3, 66; Grillberger, Österreichisches Sozialrecht6, 43; Füszl, in Aigner/Kletečka/Kletečka-
Pulker/Memmer, Handbuch Medizinrecht II, IV/126 f.
429
Tomandl, Grundriss des österreichischen Sozialrechts5, 102.
430
Tomandl, Grundriss des österreichischen Sozialrechts5, 102.
431
Welser, in Tomandl (Hrsg), Sozialversicherung: Grenzen der Leistungspflicht, 101 ff.
134
Leistungen gegen den Vertragsarzt verschafft.432 Die hL sieht den Einzelvertrag eher als
Vorvertrag zu Gunsten Dritter, da aus diesem bloß ein Kontrahierungszwang des
Vertragsarztes zu Gunsten der Versicherten abzuleiten sei: Die Ärzte werden vom SozVTr
verpflichtet, mit einem Versicherten, der dies verlangt, einen Behandlungsvertrag
abzuschließen, wobei der SozVTr vorweg die Leistung des Entgelts an den Arzt übernimmt,
das aus dem Hauptvertrag fällig wird.433
Mit der Qualifikation des Einzelvertrages als echter Vertrag zu Gunsten Dritter oder als
Vorvertrag zu Gunsten Dritter wird im Grunde aber nur die Abgrenzung zu einem
Hauptvertrag angesprochen; nicht hingegen ergibt sich aus dieser die Natur des
Hauptvertrages, der ja die verschiedensten Inhalte haben kann. Außerdem haben einige
Verpflichtungen, die im Einzelvertrag begründet sind, mit einem Vor- bzw echten Vertrag zu
Gunsten Dritter überhaupt nichts zu tun. Man denke hier nur an den Honoraranspruch des
Arztes, Regelungen über die Ausgestaltung der Ordination, die Verpflichtung zur Einhaltung
von
Ordinationszeiten,
die
Verpflichtung
zur
wirtschaftlichen
Behandlungs-
und
Verschreibweise oder an die Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit dem chefärztlichen
Dienst. Diese alle betreffen nicht das Rechtsverhältnis zwischen Arzt und Patient, sondern
lediglich Rechte und Pflichten zwischen Arzt und KVTr. Tomandl434 meint, im Hinblick auf
diese Inhalte könne es sich beim Einzelvertrag nur um einen freien Dienstvertrag handeln.435
Mosler436 betont auch, dass man den Einzelvertrag unter verschiedenen Gesichtspunkten
untersuchen könne. Als Vertragstyp handle es sich um einen freien Dienstvertrag, im Rahmen
der Dreiecksbeziehung zwischen Arzt, Patient und KVTr handle es sich um einen Vorvertrag
zu Gunsten Dritter:
432
Binder, in Tomandl (Hrsg), System des österreichischen Sozialversicherungsrechts27, 2.2.3.2.1.D.; nunmehr auch Tomandl,
Grundriss des österreichischen Sozialrechts6, 102.
433
Krejci, ZAS 1989, 117ff; Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 177 f; Welser, in
Tomandl (Hrsg), Sozialversicherung: Grenzen der Leistungspflicht, 101 ff; vgl auch noch Tomandl, Grundriss des
österreichischen Sozialrechts4, Rz 159.
434
Tomandl, Grundriss des österreichischen Sozialrechts6, 103.
435
Vgl auch Krejci, ZAS 1989, 121; Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 167 ff.
436
Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 166.
135
Die Gesamtverträge beinhalten auch übereinstimmend den Passus, dass durch den
Einzelvertrag
„kein
Anstellungsverhältnis“
begründet
werde.437
Der
Begriff
„Anstellungsverhältnis“ soll in diesem Zusammenhang aber nicht als Beschränkung auf
Angestelltentätigkeiten nach dem AngG verstanden werden. Vielmehr wird er hier im Sinne
von „Arbeitsverhältnis“ verwendet. Es kommt in dieser Formulierung also die Absicht der
Vertragsparteien zum Ausdruck, dass durch den Einzelvertrag kein Arbeitsverhältnis
begründet werden soll.438
Der Arzt ist (Besorgungs-)Gehilfe des Versicherungsträgers bei der Erfüllung seiner
Verpflichtung zur Gewährung der Krankenbehandlung. Die ärztliche Behandlung ist
Bestandteil des öffentlich-rechtlichen Verhältnisses zwischen SozVTr und Versichertem.
Damit ist der Arzt zwar in diese öffentlich-rechtliche Beziehung eingebettet, aber nicht in die
Organisation des KVTr eingegliedert. Er agiert mit fast ausschließlich eigenen
Produktionsmitteln, er bestimmt seinen Arbeitsort und seine Arbeitszeit selbst. Der
Kassenarzt ist weisungsfrei, was sich schon aus § 3 Abs 2 ÄrzteG ergibt, wonach die ärztliche
Tätigkeit in eigener Verantwortung auszuführen ist, gleich ob diese freiberuflich oder im
Rahmen
eines
Dienstverhältnisses
durchgeführt
wird.439
Dazu
kommt
dass
die
Kontrollbefugnisse des KVTr im Wesentlichen auf die Kontrolle bei der Honorarabrechnung
beschränkt sind. Die Gesamtverträge sehen ferner die Möglichkeit der Vertretung für den Fall
der Verhinderung des Vertragsarztes vor, der aber grundsätzlich die ärztliche Tätigkeit selbst
auszuüben hat.440
437
Vgl § 6 Abs 3 Muster-GV, veröffentlicht in Dragaschig/Souhrada, Schiedskommissionen und Vertragspartnerrecht in der
österreichischen Sozialversicherung, 83.
438
439
Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 167.
Vgl dazu Aigner/Kierein/Kopetzki, Ärztegesetz3, § 3 Anm 3, wonach in dieser Bestimmung grundsätzlich die
Rechtsstellung der Ärzte mit ius practicandi im Gegensatz zur bloß unselbständigen Berufsausübung der Turnusärzte bloß
sprachlich hervorgehoben werden soll.
440
Vgl §§ 9 Abs 1, 10 Abs 2 Muster-GV, veröffentlicht in Dragaschig/Souhrada, Schiedskommissionen und
Vertragspartnerrecht in der österreichischen Sozialversicherung, 84 f.
136
Die Möglichkeit der fallweisen Vertretung schließt zwar die Annahme eines Arbeitsvertrages
nicht aus,441 ist jedoch ein Indiz für dessen Nichtvorliegen.442 Dazu kommt noch die Art der
Honorierung des Vertragsarztes, dessen Entgelt sich nach der Zahl der behandelten Patienten
und der Art und der Menge der erbrachten Leistungen richtet. Auch darin kommt zum
Ausdruck, dass die Stellung des Arztes als freiberuflich tätiger Unternehmer auch durch den
Abschluss eines Kassenvertrages nicht verändert werden soll. Die Wesensmerkmale des
Arbeitsvertrages, die Kriterien der persönlichen Abhängigkeit, treffen daher überwiegend auf
das durch den Einzelvertrag geschaffene Verhältnis zwischen Arzt und KVTr einfach nicht
zu. Das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses kann daher verneint werden.443
Zu prüfen ist daher, welcher der verbleibenden Vertragstypen, nämlich Auftrag, Werkvertrag
oder freier Dienstvertrag vorliegt bzw auch, ob es sich eventuell um einen eigenständigen
Vertragstyp handelt.
Der Auftrag fällt weg, da durch diesen die Verpflichtung zur Vornahme von
Rechtshandlungen und nicht von tatsächlichen Handlungen begründet werden soll.444 Ferner
wird der Vertragsarzt anders als bei einem Bevollmächtigungsvertrag445 im eigenen Namen
tätig und besorgt vielmehr eigene Geschäfte, als jene des KVTr.
Mosler446 nimmt Bezug auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes aus dem Jahr
1931447, in der dieser den Einzelvertrag als Werkvertrag angesehen hatte. Allerdings sei es
dabei um die Negativabgrenzung des Kassenvertrages zum Arbeitsvertrag gegangen und der
Oberste Gerichtshof sei daher nur „en passant auf die Frage des konkret vorliegenden
441
Vgl zur persönlichen Dienstpflicht beim Dienstverhältnis § 1153 ABGB. Krejci, in Rummel, ABGB3, § 1153, Rz 1;
Dittrich/Tades, ABGB36, § 1153, E 1 ff.
442
Strasser, DRdA 1992, 97 f; Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 169.
443
Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 170.
444
Grillberger, in Schwimann, ABGB3, § 1151, Rz 37; Krejci, in Rummel, ABGB3, § 1151, Rz 120; Dittrich/Tades,
ABGB36, § 1151, E 1 ff; Krejci, ZAS 1989, 121.
445
Vgl §§ 1002 ff ABGB. Strasser, in Rummel, ABGB3, § 1002, Rz 5.
446
Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 170.
447
OGH 2.11.1931, 2 Ob 920/31 = SZ 13/233. Offenbar zustimmend Dittrich/Tades, ABGB36, § 1151, E 26.
137
Vertragstyps“ eingegangen. Den freien Dienstvertrag zog der Oberste Gerichtshof dabei nicht
einmal in Erwägung. Das Vorliegen eines Werkvertrages scheitere aber auch schon am Fehlen
eines seiner Grundmerkmale, nämlich jenem, dass beim Werkvertrag ein Erfolg geschuldet
ist, es sich aber um kein Dauerschuldverhältnis handelt. Der Werkvertrag hat die
Verpflichtung zur Erbringung einer im Vertrag individualisierten bzw konkretisierten
Leistung im Sinne einer in sich geschlossenen Einheit, also die Erbringung eines Erfolges,
zum Gegenstand.448 Beim freien Dienstvertrag hingegen wird ein „Wirken“ geschuldet.449 Er
begründet die Pflicht, über einen gewissen Zeitraum bloß gattungsmäßig umschriebene
Leistungen zu erbringen.450 Den wesentlichen Unterschied bringt auf den Punkt, dass der
Werkunternehmer nicht wie der freie Dienstnehmer die bloße Leistungserbringung schuldet,
sondern vielmehr auch das Ergebnis der Tätigkeit, den Erfolg, und dafür auch haftet.451
Aus alldem folgt, dass der Einzelvertrag als freier Dienstvertrag zu qualifizieren ist; und zwar
nach der Ansicht Tomandls452 als freier Dienstvertrag, der die Verpflichtung zur Erbringung
von Leistungen sowohl unmittelbar gegenüber der Krankenkasse als auch gegenüber den
Leistungsberechtigten beinhaltet. Mosler453 bemerkt mE ganz richtig, dass „die praktische
Bedeutung dieser Einstufung gering ist, weil der freie Dienstvertrag gesetzlich nicht geregelt
ist und durch die detaillierte Inhaltsgestaltung im Gesamtvertrag ohnehin so gut wie kein
Raum für die bei anderen freien Dienstverträgen wichtigen Überlegungen bleibt, inwieweit
die Regelungen über andere Verträge zur Anwendung kommen.“
448
Dittrich/Tades, ABGB36, § 1151, E 18a ff; Krejci, in Rummel, ABGB3, § 1151, Rz 92 ff.
449
Krejci, in Rummel, ABGB3, § 1151, Rz 83.
450
Tomandl, Wesensmerkmale des Arbeitsvertrages in rechtsvergleichender und rechtspolitischer Sicht, 121; Krejci, ZAS
1989, 121; Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 170.
451
Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 171; Engljähringer, ÖJZ 1993, 488ff (490).
452
Tomandl, Grundriss des österreichischen Sozialrechts6, 103.
453
Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 172.
138
c) Die Beendigung des Einzelvertrages
§ 343 Abs 2 ASVG enthält Bestimmungen zur Beendigung eines Einzelvertrages, nämlich
zum Erlöschen des Einzelvertrages, zur Auflösung desselben durch den KVTr sowie zur
Kündigung.
Demnach erlischt das Vertragsverhältnis zwischen dem Vertragsarzt oder der VertragsGruppenpraxis und dem KVTr ohne Kündigung im Falle der Auflösung des KVTr, sowie im
Falle des Wirksamwerdens gesetzlicher Vorschriften, durch die die Tätigkeit des KVTr
entweder eine örtliche oder eine sachliche Einschränkung erfährt, in deren Folge die Tätigkeit
als Vertragsarzt oder der Vertrags-Gruppenpraxis nicht mehr in Frage kommt. Weiters kommt
es zu einem Erlöschen des Vertragsverhältnisses zum KVTr im Falle des Todes des
Vertragsarztes oder bei Auflösung der Vertrags-Gruppenpraxis, im Falle der rechtskräftigen
strafrechtlichen
Verurteilung
des
Vertragsarztes
oder
eines
persönlich
haftenden
Gesellschafters der Vertrags-Gruppenpraxis, im Falle einer im Zusammenhang mit der
Ausübung
des
ärztlichen
Berufes
wegen
groben
Verschuldens
strafgerichtlichen
rechtskräftigen Verurteilung des Vertragsarztes oder eines Gesellschafters der VertragsGruppenpraxis
sowie
schließlich
im
Falle
eines
wiederholten
rechtskräftigen
zivilgerichtlichen Urteils, in welchem ein Verschulden des Vertragsarztes oder eines
persönlich haftenden Gesellschafters der Vertrags-Gruppenpraxis im Zusammenhang mit der
Ausübung der vertraglichen Tätigkeit festgestellt wird. Ferner erlischt der Einzelvertrag bei
Erreichen der jeweils im Gesamtvertrag festgelegten Altersgrenze454 mit Ablauf des
jeweiligen Kalendervierteljahres. Der Einzelvertrag erlischt außerdem im Falle eines
Verstoßes gegen § 342a Abs 3 Z 1 lit a oder Z 2 ASVG, dh wenn nach dem Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses mit einer Vertrags-Gruppenpraxis die Einholung der vorherigen
Zustimmung der Gesamtvertragsparteien zur Aufnahme neuer Gesellschafter oder zur
454
Nach § 342 Abs 1 Zif 10 ASVG können die Gesamtverträge eine Altersgrenze (längstens bis zur Vollendung des 70.
Lebensjahres) für die Beendigung der Einzelverträge von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten (persönlich haftenden
Gesellschaftern einer Vertrags-Gruppenpraxis) festlegen sowie mögliche Ausnahmen davon bei drohender ärztlicher
Unterversorgung. Kommt keine Einigung über eine Altersgrenze zustande, so gilt das vollendete 70. Lebensjahr als
Altersgrenze.
139
Änderung der medizinischen Fachgebiete, die von der Vertrags-Gruppenpraxis vertreten
werden, versäumt wird.455
In bestimmten Fällen (jene der Z 4 bis Z 7) kann eine Vertrags-Gruppenpraxis das Erlöschen
des Einzelvertrages verhindern, wenn sie innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft der
gerichtlichen Entscheidung oder nach Ablauf des jeweiligen Kalendervierteljahres, in
welchem die Altersgrenze erreicht wurde, den betroffenen Gesellschafter aus der VertragsGruppenpraxis ausschließt. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Gesellschafters in
eine Vertrags-Gruppenpraxis kann nur mit Zustimmung der zuständigen SozVTr erfolgen.
Der KVTr ist darüber hinaus zur Auflösung des Vertragsverhältnisses verpflichtet, wenn
der Arzt oder ein Gesellschafter einer Vertrags-Gruppenpraxis die Staatsbürgerschaft eines
Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder die Berechtigung zur Ausübung des
ärztlichen Berufes verliert, wenn ihm diese Berechtigung von Anfang an fehlte oder wenn im
Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer festgestellt wird, dass die Voraussetzungen,
die zur Bestellung des Vertragsarztes oder der Vertrags-Gruppenpraxis erforderlich sind, von
Anfang an nicht gegeben waren.456
Das Vertragsverhältnis kann unbeschadet der oben ausgeführten Bestimmungen von beiden
Teilen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines
Kalendervierteljahres gekündigt werden. Der KVTr kann zudem nur wegen wiederholter
nicht unerheblicher oder wegen schwerwiegender Vertrags- oder Berufspflichtverletzungen
unter Angabe der Gründe schriftlich kündigen.457 Zur Flexibilisierung und Erneuerung des
Kündigungsrechts wurden als ausdrückliche ündigungsgründe der (einzel)vertraglichen
Beziehungen zwischen den KVTr und den Ärzten bzw Gruppenpraxen wiederholte nicht
unerhebliche
oder
schwerwiegende
Vertrags-
oder
Berufspflichtverletzungen
vorgesehen, wobei eine im Einzelfall unerhebliche Pflichtverletzung durch ihre beharrliche
Wiederholung zu einer erheblichen Pflichtverletzung werden kann.458
455
§ 343 Abs 2 Zif 1 bis 8 ASVG.
456
§ 343 Abs 3 ASVG.
457
§ 343 Abs 4 2.Satz ASVG.
458
RV 779 BlgNR XXIV. GP, 34.
140
Der gekündigte Arzt oder die gekündigte Vertrags-Gruppenpraxis kann innerhalb von zwei
Wochen die Kündigung bei der Landesschiedskommission mit Einspruch anfechten. Die
Kündigung ist jedenfalls dann rechtswirksam und rechtskräftig, wenn der betroffene Arzt bzw
die
Gruppenpraxis
innerhalb
der
Einspruchsfrist
keinen
Einspruch
an
die
Landesschiedskommission erhebt. Wird hingegen ein Einspruch erhoben, so hat die
Landesschiedskommission innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen des Einspruches
über diesen zu entscheiden und der Einspruch hat bis zum Tag der Entscheidung der
Landesschiedskommission aufschiebende Wirkung. Eine vom gekündigten Arztbzw von der
gekündigten Gruppenpraxis eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hat
ohne Zustimmung des KVTr hingegen keine aufschiebende Wirkung.459
Die
Landes-
bzw
im
Falle
einer
Berufung
gegen
diese
Entscheidung
die
Bundesschiedskommission können die erfolgte Kündigung nur dann aufheben, wenn der Arzt
nicht gegen wiederholte nicht unerhebliche oder nicht gegen schwerwiegende Vertrags- oder
Berufspflichtverletzungen verstoßen hat. Die „Härtefall-Klausel“ nach dem bisherigen § 343
Abs 4 ASVG ist entfallen.460
Eine Vertrags-Gruppenpraxis kann ferner die Kündigung des Einzelvertrages abwenden,
wenn sie innerhalb von acht Wochen ab Rechtskraft der Kündigung jenen Gesellschafter, der
ausschließlich den jeweiligen Kündigungsgrund gesetzt hat, aus der Vertrags-Gruppenpraxis
ausschließt.461
459
§ 343 Abs 4 letzter Satz ASVG.
460
Die Landesschiedskommission konnte nach § 343 Abs 4 ASVG aF die Kündigung für unwirksam erklären, wenn sie für
den Arzt oder für einen persönlich haftenden Gesellschafter der Vertrags-Gruppenpraxis eine soziale Härte bedeutet und
nicht eine so beharrliche oder eine so schwerwiegende Verletzung des Vertrages oder der ärztlichen Berufspflichten im
Zusammenhang mit dem Vertrag vorliegt, dass die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses für den Träger der
Krankenversicherung nicht zumutbar ist. Krejci merkte zu diesem Thema an, dass eine derartige soziale Härte wohl sehr
häufig vorliegen werde – dies aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung, den ein Kassenvertrag für einen Arzt hat – sodass in
der Regel nur aus wichtigem Grund unanfechtbar gekündigt werden könne; vgl Krejci, ZAS 1989, 109.
461
§ 343 Abs 4 ASVG.
141
Vertragsärzte genießen daher einen intensiven Bestandschutz, der wesentlich stärker
ausgeprägt ist als der allgemeine arbeitsrechtliche Kündigungsschutz.462
Nach der hL erlöschen Einzelverträge auch im Falle des Eintritts eines vertragslosen
Zustandes, also bei Außerkrafttreten des Gesamtvertrages. Eine entsprechende Regelung fehlt
jedoch in § 343 ASVG. § 348 Abs 3 ASVG sieht das Erlöschen der Einzelverträge
ausdrücklich
nur
für
den
Fall
vor,
dass
die
Geltungsdauer
eines
durch
die
Bundesschiedskommission festgesetzten, bereits aufgekündigten Gesamtvertrages erlischt.
Die hL lehnt jedoch einen Einzelvertrag ohne Gesamtvertrag ab, weshalb das Erlöschen der
Einzelverträge auch in allen anderen Fällen gelten soll. Denn das Bestehen von
Einzelverträgen ohne Gesamtvertrag widerspräche der vom Gesetzgeber gewollten Basis
einer kollektiven Selbstordnung durch die Interessenverbände.463 Bei Beendigung des
Gesamtvertrages enden demnach auch die Einzelverträge und müssen bei Abschluss eines
neuen Gesamtvertrages ebenfalls neu begründet werden.464
Wird ein Gesamtvertrag hingegen bloß inhaltlich geändert, ist ein Neuabschluss der
Einzelverträge entbehrlich. Diese Änderungen können auch gegen den Willen der Kassenärzte
durchgeführt werden.465
d) Der Abschluss eines befristeten Einzelvertrages
In der Lehre ist die Zulässigkeit von Einzelvertragsvereinbarungen466 über die Befristung der
individuellen Rechtsbeziehungen zwischen dem KVTr und den Ärzten generell umstritten. Im
462
Grillberger, Österreichisches Sozialrecht5, 43; Tomandl, Grundriss des österreichischen Sozialrechts6, 104; Resch,
Sozialrecht3, 66.
463
Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 152 ff; Tomandl, Grundriss des österreichischen
Sozialrechts6, 102; Resch, Sozialrecht3, 64, der jedoch meint, ein Ruhen der Einzelverträge wäre naheliegender; aA
Grillberger, Österreichisches Sozialrecht5, 43.
464
Schrammel, in Tomandl (Hrsg), System des österreichischen Sozialversicherungsrechts27, 5.3.3.4.; Krejci, ZAS 1989, 114.
Vgl zur Frage des Neuabschlusses von Einzelverträgen nach deren Außerkrafttreten insb auch Kietaibl, DRdA 2007, 449.
Siehe dazu auch oben Punkte III.B.2.e) und III.B.2.f).
465
Schrammel, in Tomandl (Hrsg), System des österreichischen Sozialversicherungsrechts27, 5.3.3.4.
466
Siehe zur Befristung von Einzelverträgen auch oben Punkt III.B.3.d).
142
ASVG wird die Möglichkeit einer Befristung von Einzelverträgen nicht ausdrücklich
geregelt. § 342 Abs 1 Zif 2 ASVG sieht bloß generell vor, dass der Gesamtvertrag auch die
Lösung der Einzelvertragsverhältnisse regeln kann. Dem § 343 Abs 2 bis 4 ASVG, der die
Auflösung der Einzelverträge zum Inhalt hat, ist eine Befristung grundsätzlich ebenso fremd.
Selb467 vertrat zu dieser Zulässigkeitsfrage die Ansicht, dass befristete Einzelverträge, der
gesetzlichen Regelung nach zu urteilen, nicht in Frage kommen. Denn § 343 Abs 4 ASVG
spreche von einer Kündigung als Endigungsgrund und § 343 Abs 2 und 3ASVG zähle jene
Fälle taxativ auf, in welchen das Vertragsverhältnis ohne Kündigung ende. Eine planwidrige
Lücke liege im Gesetz nicht vor, wenn anders als im Arbeitsrecht ein Endigungsgrund des
Fristablaufs nicht genannt wird. Weiters bleibe für eine Erprobung des Arztes angesichts des
strengen und formalisierten Auswahlverfahrens kein Raum. Ein „vorübergehender Bedarf“
könne sich nur in dem Fall ergeben, dass sich die Besetzung einer freien Vertragsarztstelle
längere Zeit hinzieht.468 Der eine Befristung vorsehende Gesamtvertrag sei insoweit aufgrund
dieses Gesetzesverstoßes zumindest dann unwirksam, wenn er diese Befristung allgemein
vorsieht. Ausgehend davon, dass eine Befristung von Einzelverträgen im Unterschied etwa
zur Befristung von Arbeitsverträgen gesetzlich nicht geregelt ist, gelangt Selb zu dem Schluss,
dass der Gesetzgeber des ASVG in dessen Anwendungsbereich Befristungen generell
ausschließen wollte.
Krejci469 hingegen will Befristungen unter bestimmten Umständen zulassen. Befristungen
sollen zulässig sein, soferne sie den gesetzlichen Kündigungsschutzbestimmungen des
§ 343 Abs 4 ASVG nicht widersprechen. Demnach darf eine Kündigung des Einzelvertrages
durch den KVTr nur mit Begründung erfolgen. Außerdem ist eine ausgesprochene Kündigung
durch den Arzt anfechtbar, wenn sie für ihn eine soziale Härte bedeutet und keine so
gravierende Vertragsverletzung durch den Arzt vorliegt, dass dem KVTr die Fortsetzung des
Vertragsverhältnisses unzumutbar ist. Wie erwähnt gibt Krejci zu bedenken, dass soziale
467
Selb, in Tomandl (Hrsg), System des österreichischen Sozialversicherungsrechts7, 595.
468
Vgl dazu die Bestimmung § 5 Abs 3 des Gesamtvertrages abgeschlossen zwischen der Ärztekammer für Vorarlberg und
dem Hauptverband der österreichischen SozVTr vom 10.11.1956 idgF, wonach im Falle eines dringenden Bedarfs im
Einvernehmen mit der Ärztekammer zur Besetzung einer Vertragsarztstelle ein befristeter Einzelvertrag abgeschlossen
werden kann.
469
Krejci, ZAS 1989, 109.
143
Härte aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung, den ein Kassenvertrag für einen Arzt hat, sehr
häufig vorliegen wird, sodass in der Regel nur aus wichtigem Grund unanfechtbar gekündigt
werden kann. Aus alldem folgt, dass der gesetzliche Kündigungsschutz470 des Vertragsarztes
durch laufende Befristungen des Einzelvertrages, also durch den Abschluss von sog
„Kettenarztverträgen“, nicht unterlaufen werden darf, dass Befristungen aber nicht generell
und von Vornherein unzulässig sind. Derartige Ketteneinzelverträge seien so zu beurteilen
wie die sog Kettenarbeitsverträge.
§ 7 Abs 4 Muster-GV471 sieht ferner vor, dass in besonderen Fällen im Einvernehmen der
Vertragsparteien ein Einzelvertrag „auf bestimmte Zeit“ geschlossen werden könne. Diese
Bestimmung hält offenbar auch Krejci472 unter der oben ausgeführten Bedingung für zulässig,
nämlich
dass
der
Abschluss
auf
Zeit
nicht
zur
Umgehung
des
gesetzlichen
Kündigungsschutzes verwendet wird.
Auch Mosler473 kommt zu dem Schluss, dass Befristungen unter bestimmten Voraussetzungen
rechtmäßig sind und stellt fest, dass man mit dem gleichen Argument, mit welchen Selb474 die
Unzulässigkeit von Befristungen anzweifelt, auch die Zulässigkeit der einvernehmlichen
Lösung anzweifeln könne, die ebenso wenig wie die Befristung im ASVG geregelt sei.475
Grundsätzlich sei die Regelungskompetenz des Gesamtvertrages nur insofern eingeschränkt,
als seine Bestimmungen mit dem Gesetz in Einklang stehen müssen.476 Nach
§ 342 Abs 1 Zif 2 ASVG sind im Gesamtvertrag der Abschluss und die Auflösung der
Einzelverträge zu regeln. Wäre diese Aufzählung der Beendigungsmöglichkeiten tatsächlich
abschließend, wie dies Selb unterstellt, bliebe für weitere Vereinbarungen in den
470
471
Siehe dazu oben Punkt III.B.3.c).
Veröffentlicht in Dragaschnig/Souhrada, Schiedskommissionen und Vertragspartnerrecht in der österreichischen
Sozialversicherung, 84.
472
Krejci, ZAS 1989, 109.
473
Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 275 ff.
474
Selb, in Tomandl (Hrsg), System des österreichischen Sozialversicherungsrechts7, 595.
475
Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 276.
476
Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 274.
144
Gesamtverträgen
kein
Gestaltungsspielraum.
Folglich
hätte
die
Bestimmung
des
§ 342 Abs 1 Zif 2 ASVG keinen sinnvollen Anwendungsbereich mehr. Auch eine in den
Gesamtverträgen enthaltene Bestimmung über die Auflösung des Einzelvertragsverhältnisses
könne die Meinung Selbs nicht bestätigen. In § 38 Muster-GV477 etwa werde festgehalten,
dass das Vertragsverhältnis zwischen dem Vertragsarzt und dem Versicherungsträger,
abgesehen von der Möglichkeit der einvernehmlichen Auflösung des Vertragsverhältnisses
und des Verzichts iSv § 9 Abs 2 Muster-GV478, nur aufgrund der Bestimmungen des
§ 343 Abs 2 bis 4 ASVG aufgelöst werden kann. Die auflösende Befristung ist eine
Beschränkung der Wirksamkeit eines Vertrages, die einerseits dem Abschluss zuzurechnen
ist, andererseits aber eine Beendigungsregelung enthält. Ist ein Einzelvertrag befristet, so
endet er mit dem Ablauf der Frist, ohne dass es einer Auflösungserklärung bedarf. Für ihn
kommen
folglich
die
Bestimmungen
des
§ 343 Abs 2 bis 4 ASVG
und
die
Gesamtvertragsbestimmung über die Auflösung nicht zur Anwendung. Schon aus
§ 1449 ABGB ergibt sich, dass Dauerschuldverhältnisse grundsätzlich befristet werden
können. Dies sei ein allgemeiner zivilrechtlicher Grundsatz.479 Demnach muss eine Befristung
nicht ausdrücklich erlaubt werden, um zulässig zu sein. Vielmehr bedarf eine Einschränkung
der prinzipiellen Befristungsmöglichkeit einer besonderen Begründung. Dabei lässt sich aus
dem ASVG, wie oben mit Hinweis auf Krejci ausgeführt, nur das Verbot der Umgehung des
Schutzzwecks des § 343 Abs 2 bis 4 ASVG ableiten. Es darf also durch den Abschluss
befristeter Einzelverträge vor allem der gesetzliche Kündigungsschutz nicht umgangen
werden.
An dieser Stelle nochmals auf den Abschluss von „Kettenarztverträgen“ zurückzukommen,
der mE eindeutig dem Schutzzweck des § 343 Abs 2 bis 4 ASVG zuwiderläuft. Es kann in
dieser Frage auf die umfangreiche arbeitsrechtliche Rechtsprechung zu Kettenarbeitsverträgen
477
Veröffentlicht in Dragaschnig/Souhrada, Schiedskommissionen und Vertragspartnerrecht in der österreichischen
Sozialversicherung, 96.
478
Veröffentlicht in Dragaschnig/Souhrada, Schiedskommissionen und Vertragspartnerrecht in der österreichischen
Sozialversicherung, 84.
479
Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 276, mwN.
145
verwiesen werden.480 Danach ist die Aneinanderreihung von Befristungen nur nach Maßgabe
besonderer gesetzlicher Ausnahmen oder bei Vorliegen einer sachlichen Rechtfertigung
zulässig,481 wobei grundsätzlich schon die erste neuerliche Befristung auf ihre sachliche
Rechtfertigung hin zu überprüfen ist.482 Fehlt eine solche sachliche Rechtfertigung, so ist das
Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die vereinbarte Befristung teilnichtig und daher als
zusammenhängendes unbefristetes Arbeitsverhältnis zu qualifizieren.483
Mosler484 meint, dass eine sachliche Rechtfertigung für befristete Einzelverträge wohl nur in
seltenen Ausnahmefällen in Betracht komme. So etwa, wenn der Arzt selbst eine neue
Befristung anstrebt. Bei einem unzulässigen Kettenarztvertrag ist davon auszugehen, dass die
unzulässige Befristung teilnichtig ist und daher ein unbefristeter Einzelvertrag vorliegt.
Da
§ 1158 Abs 1 ABGB
ausdrücklich
die
Zulässigkeit
der
Befristung
eines
Dienstverhältnisses vorsieht, ist die erste Befristung völlig unzweifelhaft rechtmäßig.485
Diese erste Befristung wird auch nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung hin überprüft; sie
kann von den Arbeitsvertragsparteien ohne eine Begründung vereinbart werden.486
Das allerdings kann nicht bedenkenlos auf den Einzelvertrag umgelegt werden.
Kassenverträge müssen grundsätzlich länger ausgerichtet sein, da einerseits die Einrichtung
der ärztlichen Praxis mit erheblichen Kosten verbunden ist und andererseits der Arzt zu den
480
Vgl etwa OGH 14.9.1982, 4 Ob 75/82 = Pfeil, DRdA 1985, 128; 10.2.1999, 9 ObA 330/98i; 7.6.2001, 9 ObA 328/00a;
22.5.2002, 9 ObA 80/02h; 4.9.2002, 9 ObA 89/02g; 24.4.2003, 8 ObA 219/02t.
481
Vgl etwa Dittrich/Tades, ABGB36, § 1158, E 1 ff; Krejci, in Rummel, ABGB3, § 1158, Rz 6 ff; Grillberger, in
Floretta/Spielbüchler/Strasser (Hrsg), Arbeitsrecht I4, 354; Löschnigg, Arbeitsrecht10, 209; Schrank, in Schrank/Mazal
(Hrsg), Arbeitsrecht3, 266 ff.
482
483
OGH 23.10.1991, 9 ObA 167/91. Vgl auch Marhold/Friedrich, Österreichisches Arbeitsrecht, 57 f.
Vgl dazu Schrammel, in Tomandl/Schrammel (Hrsg), Arbeitsrecht II6, 36 f; Marhold/Friedrich, Österreichisches
Arbeitsrecht, 57; Löschnigg, Arbeitsrecht10, 211; Grillberger, in Floretta/Spielbüchler/Strasser (Hrsg), Arbeitsrecht I4, 354;
Schrank, in Schrank/Mazal (Hrsg), Arbeitsrecht3, 266 ff.
484
Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 277.
485
Vgl Dittrich/Tades, ABGB36, § 1158, E 1 ff; Krejci, in Rummel, ABGB3, § 1158, Rz 6 ff.
486
RIS-Justiz RS0105948; OGH 16.10.2003, 8 ObA 1/03k.
146
Patienten erst nach und nach ein entsprechendes Vertrauensverhältnis aufbauen muss – was,
wie immer, nicht für alle Fachrichtungen in gleichem Ausmaß ins Treffen geführt werden
kann. Vor allem aus diesem Grund sieht das Gesetz den ausgeprägten Kündigungsschutz vor.
Mosler487 geht davon aus, dass daher eine langjährige Befristung einem unbefristeten
Vertragsverhältnis gleichzuhalten ist. Diese sei dann zulässig, wenn sie im Interesse des
Arztes liege und/oder von ihm initiiert wurde.488
Grundsätzlich anders stelle sich die Situation bei kürzeren Befristungen dar, denn ihr Zweck
und ihre sachliche Rechtfertigung könne nach Mosler489 etwa in der Erprobung oder in einem
vorübergehenden Bedarf liegen. Krejci490 meint, es seien auch bei diesen sog
„Probearztverträgen“ die gesetzlichen Kündigungsschutzbestimmungen zu wahren. Bei
derartigen Verträgen soll der Vertragsarzt zuerst bloß einen befristeten Einzelvertrag erhalten,
wobei der KVTr über die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nach Ablauf der Frist
entscheiden kann. Solche „Probearztverträge“ seien verboten, sofern sie nach den Umständen
des konkreten Falles für den betroffenen Arzt eine ihm unzumutbare soziale Härte bedeuten.
Dass in Anbetracht des gesamtvertraglich vorgesehenen, strengen und formalisierten
Auswahlverfahrens für ein befristetes Probearztverhältnis kein Raum bestehen soll, ist für
Mosler491 nicht einzusehen. Einerseits werde das Auswahlverfahren in der Praxis in den
Bundesländern sehr unterschiedlich gehandhabt. Andererseits könne selbst das beste
Auswahlverfahren die tatsächliche Erprobung des Bewerbers nicht ersetzen. Die Erprobung
stelle ein durchaus legitimes und schutzwürdiges Interesse der Versichertengemeinschaft dar.
Nach Mosler sind Befristungen am Beginn des Vertragsverhältnisses daher zulässig.
Jedenfalls
unzulässig
sei
eine
Befristung
des
Einzelvertrages,
obwohl
keine
gesamtvertragliche Rechtsgrundlage dafür besteht. Denn der Einzelvertrag dürfe
487
Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 277.
488
Vgl dazu die ähnliche Argumentation des OGH in seiner Entscheidung vom 14.9.1982, 4 Ob 75/82 = Pfeil, DRdA 1985,
128.
489
Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 278.
490
Krejci, ZAS 1989, 109.
491
Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 278.
147
grundsätzlich vom Inhalt des Gesamtvertrages nicht abweichen.492 Bei dieser Sichtweise
bleibt mE jedoch außer Betracht, dass die strengen Auflösungsregeln auch einen gewissen
finanziellen Schutzmechanismus in sich schließen. Egal ob und wie lange der Einzelvertrag
befristet ist, der Kassenarzt muss in die Ausstattung seiner Ordination investieren. Weshalb
dieser Investitionsschutz also nur bei längeren Befristungen greifen soll, ist mE nicht
schlüssig.
Wie oben im Rahmen der „Kettenarztverträge“ bereits ausgeführt, ist eine Bestimmung des
Gesamtvertrages, welche in unzulässiger Weise eine Befristung vorsieht, unzweifelhaft
nichtig. Da es sich aber um keinen wesentlichen Vertragsbestandteil handelt, tritt nur eine
Teilnichtigkeit jener Bestimmung ein, die die Befristung vorsieht.493 Fraglich ist jedoch, ob
der aufgrund einer solchen gesamtvertraglichen Bestimmung (unzulässig) befristete
Einzelvertrag allenfalls zur Gänze nichtig ist. Die Kündigungsschutzbestimmungen
bezwecken
den
Schutz
des
Vertragsarztes
vor
willkürlichen
Kündigungen
des
Vertragsverhältnisses. Würde die unzulässige Befristung den Wegfall des gesamten Vertrages
nach sich ziehen, würde diese dem Schutzzweck der Norm nicht entsprechen. Der
Schutzzweck der Norm erfordert es auch hier, den Einzelvertrag grundsätzlich in Geltung zu
belassen.494 Dasselbe gilt, wenn ein Einzelvertrag ohne gesamtvertragliche Grundlage mit
einer Befristung geschlossen würde.
Nach § 342 Abs 1 Z 10 ASVG haben die Gesamtverträge ua eine Altersgrenze (längstens bis
zur Vollendung des 70. Lebensjahres) für die Beendigung der Einzelverträge von
Vertragsärzten (Gesellschaftern einer Vertrags-Gruppenpraxis) festzusetzen sowie mögliche
Ausnahmen davon bei drohender ärztlicher Unterversorgung. Kommt keine Einigung über
eine Altersgrenze zustande, so gilt das vollendete 70. Lebensjahr als Altersgrenze. Damit hat
offenbar auch der Gesetzgeber die Zulässigkeit der Befristung von Einzelverträgen anerkannt.
Die Befristung scheint aber auch den oben dargelegten Voraussetzungen zu entsprechen und
492
493
§ 341 Abs 3 ASVG.
Vgl
zur
Teilnichtigkeit
der
Befristungsbestimmung
bei
Kettenarbeitsverträgen
4
Grillberger,
in
3
Floretta/Spielbüchler/Strasser (Hrsg), Arbeitsrecht I , 354; Schrank, in Schrank/Mazal (Hrsg), Arbeitsrecht , 266 ff;
Schrammel, in Tomandl/Schrammel (Hrsg), Arbeitsrecht II6, 36 f; Marhold/Friedrich, Österreichisches Arbeitsrecht, 57;
Löschnigg, Arbeitsrecht10, 211.
494
Krejci, ZAS 1989, 109; Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 279.
148
idS rechtmäßig zu sein, handelt es sich doch um eine langjährige Befristung, die eine
gesamtvertragliche bzw gesetzliche Grundlage hat.
e) Der Abschluss eines Einzelvertrages unter einer
Resolutivbedingung
Ist ein Vertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, so treten die Rechtswirkungen
des Geschäftes sofort ein, sollen aber wieder wegfallen, sobald ein ungewisses Ereignis
eintritt.495 Resolutivbedingungen sind in den derzeit in Geltung stehenden Gesamtverträgen
für Einzelverträge nicht vorgesehen.
Mosler496 sieht eine solche auflösende Bedingung aber ohnehin sehr problematisch. Es
schließe zwar die Regelungsbefugnis des § 342 Abs 1 Zif 2 ASVG eine solche Bedingung
nicht aus. Aber auch hier könne auf die Ausführungen zu auflösend bedingten
Arbeitsverträgen verwiesen werden. Solche Arbeitsverhältnisse sind dadurch charakterisiert,
dass ihre Beendigung vom Eintritt eines von den Parteien vereinbarten künftigen Ereignisses
abhängig gemacht wird. Bei einer Befristung steht prinzipiell fest, dass das Arbeitsverhältnis
enden soll und es ist nur der genaue Zeitpunkt gewiss (bei einer kalendermäßigen Befristung)
oder ungewiss (bei einer objektiv bestimmbaren Befristung). Hingegen ist bei der Bedingung
schon der Eintritt des Ereignisses, von dem die Auflösung abhängt, ungewiss. Aufgrund
dieser Unsicherheiten sehen manche Autoren auflösende Bedingungen grundsätzlich als
unzulässig an und gehen daher von einem unbefristeten Arbeitsvertrag aus.497 In diesem Sinne
lasse auch die auflösende Bedingung eines Einzelvertragsverhältnisses den Arzt im Unklaren,
ob das Vertragsverhältnis beendet wird und widerspreche daher dem Normzweck der
Kündigungsschutzbestimmungen.
Auch bei Arbeitsverhältnissen ist die auflösende Bedingung jedoch nicht von vornherein
unzulässig, sondern zu differenzieren. Bei Arbeitsverhältnissen werden auflösende
Bedingungen zumeist zugelassen, wenn es sich um sog Willens- oder Potestativbedingungen
495
Koziol/Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts Band I13, 194.
496
Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 279.
497
Grillberger, in Floretta/Spielbüchler/Strasser (Hrsg), Arbeitsrecht I4, 355 f; differenzierend Löschnigg, Arbeitsrecht10, 218
f; mwN.
149
handelt,498 wenn also die Erfüllung der Bedingung ausschließlich vom Willen des
Arbeitsnehmers abhängt.499 Selbst Willens- oder Potestativbedingungen sind jedoch dann
rechtsunwirksam, wenn sie als gesetz- oder sittenwidrig zu qualifizieren sind.500 Der Oberste
Gerichtshof lässt mittlerweile Resolutivbedingungen auch dann zu, wenn für den Eintritt oder
Nichteintritt der auflösenden Bedingung ein maßgeblicher Stichtag feststeht – und zwar auch
dann, wenn die Erfüllung der Bedingung nicht ausschließlich vom Willen des Arbeitnehmers
abhängt.501
Aufgrund des ausgeprägten gesetzlichen Kündigungsschutzes und dessen zweiseitig
zwingender Wirkung bleibt beim ärztlichen Einzelvertrag aber ohnehin kaum Raum für
auflösende Bedingungen.502
f) Die Instrumente der Streitschlichtung
(1) Die Paritätischen Schiedskommissionen503
Nach § 344 ASVG ist in jedem Bundesland eine Paritätische Schiedskommission504
einzurichten, die zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten berufen ist, die in
rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen, sofern es sich
nicht um eine Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung nach § 343 Abs 4 ASVG
handelt (deren Bekämpfung in den Kompetenzbereich der Landesschiedskommissionen
498
Vgl OGH 28.9.1971, 4 Ob 82/71; 25.9.1979, 4 Ob 78/79. Löschnigg, Arbeitsrecht10, 219.
499
Koziol/Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts Band I13, 194.
500
Löschnigg, Arbeitsrecht10, 219.
501
OGH 24.6.1998, 9 ObA 156/98a; unter Hinweis auf Schrammel, ZAS 1984, 223.
502
Mosler, in Strasser (Hrsg), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 279.
503
Vgl insb auch die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Geschäftsordnungen der
Schiedskommissionen (Schiedskommissionsverordnung 2014 – SchKV 2014), BGBl. II Nr. 325/2013.
504
Vgl Stellamor/Steiner, Handbuch Arztrecht2, 650; Souhrada, JBl 1982, 519; Geppert, DRdA 1987, 177; Souhrada, SozSi
1990, 18; Reif, SozSi 1991, 594.
150
fällt).505 In den Angelegenheiten, die in die sachliche Kompetenz der Paritätischen
Schiedskommission fallen, ist die Beschreitung des ordentlichen Rechtswegs jedenfalls
unzulässig.506
Der Sitz der Paritätischen Schiedskommission befindet sich grundsätzlich in der jeweiligen
Landeshauptstadt. Dies gilt mit zwei Ausnahmen; die Paritätische Schiedskommission für
Niederösterreich findet sich in Wien, jene für Vorarlberg in Dornbirn.507
Die Kommission bestand früher aus vier Mitgliedern, von denen zwei von der zuständigen
Landesärztekammer und zwei vom KVTr, der Partei des Einzelvertrags ist, bestellt wurden.508
Um
Stimmengleichheit
innerhalb
der
Kommission
zu
vermeiden
und
eine
Entscheidungsfindung zu begünstigen, besteht die Paritätische Schiedskommission nunmehr
hingegen aus einem Richter des Ruhestandes als Vorsitzenden, welcher vom
Bundesminister für Justiz auf jeweils fünf Jahre zu bestellen ist, und vier Beisitzern.
Außerdem muss aufgrund des bei den Rechts- und Sachfragen oftmals benötigten
medizinischen Sachverstandes jeweils einer der Beisitzer selbst Arzt sein.509
Das Verfahren vor der Paritätischen Schiedskommission ist antragsbedürftig und wird nicht
von Amts wegen eingeleitet. Ein Antrag bedarf stets der Schriftform. Dem Antrag sind sechs
Gleichschriften anzuschließen, von denen je eine für den Antragsgegner und die Mitglieder
der paritätischen Schiedskommission bestimmt ist. Der Antrag hat eine Darstellung des
Streitfalles, die Bezeichnung der erforderlichen Beweismittel und natürlich ein bestimmtes
Begehren zu enthalten. Urkunden sind in Ur- oder Abschrift beizufügen.510 Für mangelhafte
Anträge gilt das Verfahren nach § 13 Abs 3 AVG betreffend Formgebrechen. Der
505
§ 344 Abs 1 ASVG; § 2 SchKV 2014. Vgl auch Souhrada, SozSi 1990, 18; Erl. zur RV der 48.ASVG-Novelle,
veröffentlicht bei Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG, Vorbem zu den § 344, 345, 345a, 346 und 347, 1624.
506
OGH 24.8.1995, 2 Ob 39/95 = RdM 1996/4. Stellamor/Steiner, Handbuch Arztrecht2, 650.
507
§ 344 Abs 1 ASVG; § 1 SchKV 2014. Stellamor/Steiner, Handbuch Arztrecht2, 650. Dies gilt im Übrigen auch für die
Landesberufungskommissionen.
508
§ 344 Abs 1 bis 4 ASVG aF; §§ 3-5 SchKV aF.
509
§ 344 Abs 2 ASVG; §§ 3 f SchKV 2014.
510
§ 5 Abs 1 und 2 SchKV 2014.
151
Vorsitzende hat eine Gleichschrift des Antrags an den Antragsgegner zuzustellen, der binnen
vier Wochen eine Gegenschrift erstatten kann.511
IdR hat die Paritätische Schiedskommission innerhalb von vier Wochen nach Einlangen der
Gegenschrift des Antragsgegners oder ungenütztem Verstreichen dieser Frist schon aufgrund
der Aktenlage ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und ohne Abhaltung einer
mündlichen Verhandlung selbst in der Sache zu entscheiden. Andernfalls hat sie weitere
Ermittlungen sowie die auszunehmenden Beweise zu beschließen und allenfalls sofort eine
mündliche Verhandlung anzuberaumen.512 Im Falle der Durchführung einer mündlichen
Verhandlung hat die Kommission zunächst zu versuchen, den Streitfall zu schlichten.513
Da sowohl die Paritätische Schiedskommission gemäß § 344 ASVG zur „Schlichtung und
Entscheidung von Streitigkeiten, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit
dem Einzelvertrag stehen“ berufen ist und durch die gebotene weite Auslegung dieser
Bestimmung sowohl Streitigkeiten unmittelbar aus dem Einzelvertrag, als auch jene über das
gültige
Bestehen
oder
Nichtbestehen
eines
Kassenvertrages
einschließlich
seiner
Nachwirkungen in die Zuständigkeit der Paritätischen Schiedskommission fallen, ist auch für
Streitigkeiten, die aus dem Erlöschen eines Einzelvertrages resultieren, eine ausreichende
Rechtsschutzmöglichkeit nach dieser Bestimmung gegeben.514
Gegen einen Bescheid der Paritätischen Schiedskommissionen und wegen Verletzung ihrer
Entscheidungspflicht kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben
werden.515
511
§ 6 SchKV 2014.
512
§ 7 Abs 1 SchKV 2014.
513
§ 8 SchKV 2014.
514
VfGH 14.6.2000, B 2074/98.
515
§ 347a ASVG.
152
IV. DAS NEUE ZULASSUNGSREGIME
A. Überblick und Historie
Nachdem der Gesetzgeber mit Einführung der Gruppenpraxis im Rahmen der 2. ÄrztegesetzNovelle516 (§§ 52 a und 52b ÄrzteG) die gesetzlichen Voraussetzungen eines
gesellschaftsrechtlichen Zusammenschlusses von Ärzten in Behandlungsgesellschaften
geschaffen hatte, galt es die Teilnahme der Gruppenpraxen am Vertragsarztsystem durch
entsprechende Anpassungen des ASVG zu ermöglichen. Dies geschah mit der 58. Novelle
zum
ASVG.517
Bis
zum
Inkrafttreten
der
Novelle
sahen
die
§§ 342 Abs 1 Zif 2 und 343 Abs 1 ASVG bloß rudimentäre Grenzen vor, innerhalb derer die
Gesamtvertragsparteien
die
Auswahl
relativ
frei
treffen
konnten;
so
bestimmte
§ 343 Abs 1 ASVG ursprünglich lediglich, dass „die Auswahl der Vertragsärzte und der
Abschluss der Einzelverträge zwischen dem zuständigen Träger der Krankenversicherung
und dem Arzt nach den Bestimmungen des Gesamtvertrages und im Einvernehmen mit der
zuständigen Ärztekammer erfolgt“518.
Schließlich wurde mit der Ergänzung des § 343 Abs 1 ASVG die normative Grundlage
geschaffen, dieser Gestaltungsfreiheit Grenzen zu setzen – die Kompetenz des
Bundesministers
für
Soziale
Sicherheit
und
Generationen519
zur
Erlassung
der
Reihungskriterienverordnung wurde verankert. Auf Vorschlag der Österreichischen
Ärztekammer und nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen SozVTr ist der
Bundesminister ermächtigt, verbindliche Kriterien für die Reihung der Bewerber festzusetzen.
Ferner wurde explizit festgeschrieben, dass dabei die fachliche Eignung der Bewerber
(Bewerberinnen) und die zeitliche Reihenfolge der Bewerbungen um Einzelverträge zu
berücksichtigen sind und dass die Reihungskriterien jedenfalls dem Gleichheitsgebot, der
516
BGBl. I Nr. 110/2001.
517
58. Novelle zum ASVG, BGBl. I. 2001/99.
518
§ 343 Abs 1 Satz 1 ASVG idF BGBl. Nr. 139/1997.
519
Nunmehr Bundesminister für Gesundheit.
153
Erwerbsausübungs- und Niederlassungsfreiheit sowie den Bestimmungen der Europäischen
Menschenrechtskonvention520 zu entsprechen haben.521
Durch die Ergänzung der Bestimmung des § 343 Abs 1 ASVG sollte näher determiniert
werden, wie letztlich die Kriterien für die Reihung von Bewerbern um Kassenverträge,
festzulegen sind. „Um der besonderen Sensibilität der Vertragspartnerauswahl Rechnung zu
tragen, sollen auch die inhaltlichen Parameter vorgegeben werden, nach denen sich die
Auswahl zu richten hat: So müssen – schon von Gesetzes wegen – insbesondere die fachliche
Eignung der Bewerber und der Zeitpunkt ihrer Bewerbung Kriterien für die Reihung sein. Als
(auch
verfassungsrechtlicher)
Übereinstimmung
mit
dem
Rahmen
für
die
Gleichheitsgebot,
(weiteren)
der
Kriterien
wird
deren
Erwerbsausübungs-
und
522
Niederlassungsfreiheit sowie der MRK ausdrücklich normiert.“
Die „Verordnung über die Kriterien für die Reihung der ärztlichen BewerberInnen um
Einzelverträge mit den Krankenversicherungsträgern“, die sog Reihungskriterien-VO523, trat
mit 1.1.2003 in Kraft und legt nun erstmals verbindliche und bundeseinheitliche Kriterien für
die Reihung der Bewerber um Einzelverträge im Verordnungsrang fest. Seit dem Inkrafttreten
der Reihungskriterien-VO wurde diese zweimal geringfügig abgeändert524; sie besteht im
Wesentlichen aber in ihrer Ursprungsfassung.
Die Reihungskriterien-VO soll für eine gerechte Vergabe der Einzelverträge Sorge tragen.
Fraglich ist allerdings, ob mit ihr die von der Ärzteschaft eingeforderte Rechtmäßigkeit der
Vergabepraxis in ausreichender Weise sichergestellt ist. Dies soll im Nachfolgenden
untersucht werden.
In Wien wurde die Erlassung der Reihungskriterien-VO im Jahr 2002 überhaupt zum Anlass
genommen das Vergabeverfahren einer umfassenden Neuregelung zu unterziehen.
520
BGBl. Nr. 210/1958.
521
§ 343 Abs 1 Satz 2 bis 4 ASVG.
522
RV 624 BlgNR XXI.GP.
523
BGBl. II Nr. 487/2002.
524
BGBl. II Nr. 415/2004; BGBl. II Nr. 475/2005.
154
Beispielhaft wird im Folgenden zumeist auch auf die Regelungen des Wiener GruppenpraxisGesamtvertrages verwiesen.
B. Gründung und Zulassung als Gruppenpraxis
1. Überblick
§ 52c ÄrzteG regelt das komplexe Zulassungsregime für Gruppenpraxen mit dem die
Gleichbehandlung zwischen Gruppenpraxen und selbständigen Ambulatorien hinsichtlich des
Marktzugangs erreicht werden soll. Von diesem Zulassungsregime ausgenommen sind gemäß
§ 52b Abs 1 Z 2 lit b ÄrzteG lediglich Gruppenpraxen, die ausschließlich
sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen (Paradebeispiel ist der
Bereich der Schönheitschirurgie), erbringen.
Der
Gesetzgeber
skizziert
in
den
Materialien
nachfolgende
zwei
Stufen
des
Zulassungsregimes für Gruppenpraxen:
1. Bloße Anzeige (§ 52b Abs 1 Z 2 lit a iVm § 52b Abs 2 ÄrzteG): Für Ärzte, die bereits
einen Einzelvertrag mit der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse haben und sich
zu einer Gruppenpraxis nach dem ÄrzteG oder ZÄG zusammenschließen wollen oder
für Gruppenpraxen, die bereits im Stellenplan vorgesehen sind, ist der Marktzugang
erleichtert
(Vertrags-Gruppenpraxen).
Diese
benötigen
eine
schriftliche
(wechselseitige) Zusage von der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse über den
Abschluss eines Gruppenpraxis-Einzelvertrages, die als Vorvertrag zu qualifizieren
und dem örtlich zuständigen Landeshauptmann lediglich anzuzeigen ist. Die
Vertragsärzte bringen somit ihre Planstellen in die Gruppenpraxis ein. Ihre bisherigen
Einzelverträge werden durch einen neuen, auf einem Gruppenpraxis-Gesamtvertrag
basierenden Gruppenpraxis-Einzelvertrag abgelöst und die bisherigen Einzelverträge
erlöschen.
Ist
kein
Gruppenpraxis-Gesamtvertrag
anwendbar,
so
steht
das
Instrumentarium des Sonder-Einzelvertrag iSd § 342a Abs 5 ASVG zur Verfügung.525
525
Die Gründung von Gruppenpraxen soll nicht verzögert oder im Falle des Nicht-Zustandekommens eines Gruppenpraxis-
Gesamtvertrages
gar
gänzlich
verhindert
werden,
weshalb
es
zur
Sicherstellung
oder
Verbesserung
des
Sachleistungsangebotes nach Ansicht des Gesetzgebers erforderlich war, auch die Möglichkeit zum Abschluss von SonderEinzelverträgen vorzusehen, die nicht auf einem (Gruppenpraxis-)Gesamtvertrag basieren. Jenen sind einheitliche Grundsätze
zu Grunde zu legen und es ist auch dabei auf die jeweiligen RSG Bedacht zu nehmen. Diese Konstruktion war schon vor der
155
Die Gebietskrankenkasse hat bei Erteilung bzw Versagung der Zusage über den
Abschluss eines Gruppenpraxis-Einzelvertrages entsprechend § 342a ASVG iVm §
342 ASVG auf den jeweiligen Regionalen Strukturplan Gesundheit (RSG) Bedacht zu
nehmen. Die Bedachtnahme auf die Planung nach dem RSG ist durch die bereits vor
der Novellierung des ASVG bestehende Bestimmung des § 342 Abs 1 Z 1 ASVG
gesichert, wonach bei der Festsetzung der Zahl und der örtlichen Verteilung der
Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen der RSG zu beachten ist.
2. Zulassungs- und Bedarfsprüfungsverfahren (§ 52c ÄrzteG): Für Ärzte, die die
Gründung einer Gruppenpraxis beabsichtigen und nicht die Voraussetzungen für die
bloße Anzeige erfüllen, sieht § 52c ÄrzteG ein umfassendes Zulassungsverfahren vor
(Wahlarzt-Gruppenpraxen).
Das Grundkonzept dieses Zulassungsregimes besteht darin, dass das Verfahren zur Erlangung
eines Kassenvertrages für Vertrags-Gruppenpraxen – das ohnedies bereits eine Art
Bedarfsprüfung darstellt526 – das reguläre „Bedarfsprüfungsverfahren“ für Gruppenpraxen
nach § 52c ÄrzteG ersetzt. Konsequenterweise werden daher auch solche Gruppenpraxen von
der Bedarfsprüfung ausgenommen, die ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht
erstattungsfähige Leistungen erbringen und daher das Kassensystem nicht belasten können.
Die iSd Rspr des EuGH notwendige Gleichbehandlung von Ambulatorien wird durch eine
parallele
Regelung
in
§
3
Abs
2a
KAKuG
(Entfall
der
Bedarfsprüfung
im
Genehmigungsverfahren) gesichert.
Ohne
Ausnahme
der
Bedarfsprüfung
unterlegen
künftig
daher
die
Wahlarzt-
Gruppenpraxen, was wohl dazu führen wird, dass künftig nur noch wenige WahlarztGruppenpraxen (erfolgreich) gegründet werden können.527
72. Novelle zum ASVG in § 349 Abs 2 ASVG im Bereich der freiberuflich tätigen klinischen Psychologen bzw
Psychotherapeuten vorgesehen. Ergänzend zur Zustimmung des KVTr, für den der Sonder-Einzelvertrag abgeschlossen wird,
soll dieser auch an die Zustimmung der zuständigen Ärztekammer gebunden sein; vgl RV 779 BlgNR XXIV. GP, 33.
526
So auch Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 31 und 36.
527
Vgl Karollus in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, XXII. Rz 74, mwN; Krauskopf, RdM 2011/144; Zivny, Ärzte
Woche 9/2011, der betont, dass aufgrund der strengeren Voraussetzungen und in Anbetracht der von öffentlichen Stellen
immer wieder dargelegten Überversorgung in bestimmten Fachgebieten zu befürchten sei, dass neue Einrichtungen mangels
Bedarf nicht zugelassen werden können.
156
2. Gründung
Die Gründung der Gruppenpraxis erfolgt seit der Neuordnung528 des Zulassungsregimes für
Gruppenpraxen im Wesentlichen in drei Schritten:529
1. Abschluss des Gesellschaftsvertrages, Setzung der gesellschaftsrechtlich notwendigen
Gründungsschritte und Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch.
2. Zulassung durch den örtlich zuständigen Landeshauptmann (§ 52c ÄrzteG und §
26b ZÄG) bzw. Anzeige an den Landeshauptmann unter Verweis auf die schriftliche
(wechselseitige) Zusage der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse über den
Abschluss eines Gruppenpraxis-Einzelvertrages (§ 52b Abs 1 Z 2 lit a iVm § 52b Abs
2 ÄrzteG), sofern sich Ärzte zu einer Gruppenpraxis nach dem ÄrzteG oder ZÄG
zusammenschließen wollen, die bereits einen Einzelvertrag mit der örtlich zuständigen
Gebietskrankenkasse haben und diese Planstelle in die Gesellschaft einbringen. Dieser
Schritt entfällt für Gruppenpraxen, die ausschließlich sozialversicherungsrechtlich
nicht erstattungsfähige Leistungen erbringen.
3. Eintragung der Gruppenpraxis in die Ärzteliste bzw Zahnärzteliste: Die
Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende
der Beteiligung an Gruppenpraxen sind binnen einer Woche schriftlich der ÖÄK (im
Wege
der
Landesärztekammer)
zu
melden,
dies
unter
Vorlage
des
Gesellschaftsvertrages und gegebenenfalls des Bescheids über die Zulassung als
Gruppenpraxis gemäß § 52c ÄrzteG. Die Ärztekammer prüft dabei vor allem, ob der
Vertrag den Bestimmungen des ÄrzteG entspricht und für die Eintragung der
Gesellschaft in die Ärzteliste genügt. Bei Unregelmäßigkeiten kann die Ärztekammer
die Eintragung in die Ärzteliste verweigern und entsprechende Verbesserungen des
Vertrages auftragen.530 (samt Firmenbuchauszug)531
528
14. ÄrzteG-Novelle, BGBl. I Nr. 2010/61.
529
Vgl § 52b ÄrzteG und § 26a ZÄG.
530
In die Ärzte- bzw Zahnärzteliste einzutragen ist die Gruppenpraxis, ebenso wie die an ihr beteiligten Ärzte bzw Zahnärzte.
Gegenstände der Eintragung sind die Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie der Beginn und das
Ende der Beteiligung an einer solchen (§ 27 Abs 1 Z 17 ÄrzteG; § 11 Abs 2 Z 17 ZÄG; zur Meldepflicht siehe § 29 Abs 1 Z
157
Aus § 52b ÄrzteG ergeben
sich zudem vier verschiedene Fallgruppen von
Gruppenpraxen in Bezug auf ihre Gründungsvoraussetzungen und in Bezug auf die
Notwendigkeit und die Anforderungen eines Zulassungsverfahrens:
1. Gruppenpraxen, in denen jeder Gesellschafter bereits über einen Einzelvertrag mit der
örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse verfügt;
2. Gruppenpraxen, die im Stellenplan vorgesehen sind;
3. Gruppenpraxen, die ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige
Leistungen532 zu erbringen beabsichtigen;
4. Reine Wahlarztgruppenpraxen.
Diesen vier Fallgruppen ist nur gemein, dass sie die allgemeinen Voraussetzungen des § 52a
ÄrzteG
erfüllen
müssen
und
dass
die
jeweilige
Gruppenpraxis
im
Zuge
des
Gründungsverfahrens sowohl in das Firmenbuch als auch in die Ärzteliste einzutragen ist,
worin sich auch die „Doppelgleisigkeit“533 des Zulassungsregimes der ärztlichen
Gruppenpraxis manifestiert: Einerseits handelt es sich um ein von gesellschaftsrechtlichen
Vorschriften gesteuertes Verfahren, das letztlich in eine Eintragung in das Firmenbuch
mündet. Andererseits aber handelt es sich auch um ein berufsrechtliches Verfahren, das mit
der Eintragung in die Ärzteliste abgeschlossen wird. Die Gruppenpraxis hat im Ergebnis den
Rechtsvorschriften beider Rechtsgebiete (Gesellschaftsrecht und Berufsrecht) zu genügen, um
die jeweiligen Eintragungen (in das Firmenbuch einerseits und die Ärzteliste andererseits) zu
erreichen. Die Eintragungen beeinflussen sich grundsätzlich aber gegenseitig nicht bzw kaum.
Deshalb trifft das Firmenbuchgericht keine Pflicht zur Überprüfung der Einhaltung der
berufsrechtlichen
Vorschriften
oder
des
Vorliegen
der
öffentlich-rechtlichen
7 ÄrzteG, § 14 Abs 1 Z 5 ZÄG). Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/OG, 27.
531
Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 31.
532
Etwa plastische Schönheitschirurgie und In-vitro-Fertilisation; RV 779 BlgNR XXIV. GP, 21. Zur Definition dieses
Begriffes siehe ausführlich Krauskopf, RdM 2011/144.
533
Krauskopf, RdM 2011/144.
158
Zulassungsvoraussetzungen (Bedarfsprüfung bzw ausnahmsweiser Entfall; Eintragung in die
Ärzteliste bzw Zahnärzteliste).534 Umgekehrt habe nach Krauskopf auch die Ärztekammer bei
der Eintragung in die Ärzteliste nicht die Vorlage eines Firmenbuchauszugs zu verlangen.535
Von den Landesärztekammern wird allerdings – wie auch Holzgruber ausführt – für die
Eintragung in die Ärzteliste die Vorlage des Firmenbuchauszuges verlangt.536 Dass das
Verfahren zur Erlangung der öffentlich-rechtlichen Zulassung auch bereits im Stadium der
Vorgesellschaft begonnen werden (siehe etwa die ausdrückliche Erwähnung der
Vorgesellschaft in § 52b Abs 2 ÄrzteG und § 26a Abs 2 ZÄG), bedeutet mE noch nicht
gezwungenermaßen, dass die Vorgesellschaft ausreicht, um eine Eintragung in die Ärzteliste
zu erreichen. Denn insb die Aufnahme des Praxisbetriebes (der ärztlichen Tätigkeit) darf erst
mit der Eintragung in die Ärzte- bzw Zahnärzteliste erfolgen (§ 52b Abs 3 ÄrzteG, § 26a Abs
3 ZÄG).537 Es ist daher mE konsequent, dass die Ärztekammer die Vorlage eines
Firmenbuchauszuges verlangt.
In aller Regel wird es vermutlich ratsam sein, dass die Vorgesellschaft zunächst die
öffentlich-rechtliche
Zulassung
erwirbt
und
den
erfolgreichen
Abschluss
des
Genehmigungsverfahrens abzuwarten, bevor die Anmeldung zum Firmenbuch erfolgt. Ist die
Eintragung in das Firmenbuch dann erfolgt, kann die Gesellschaft sodann unter Vorlage des
Zulassungsbescheides, als auch des Firmenbuchauszuges bei der Landesärztekammer die
Eintragung der Gesellschaft in die Ärzte- bzw Zahnärzteliste beantragen. § 52b Abs 1 ÄrzteG
legt mE nämlich keine strenge zeitliche Abfolge der Gründungsschritte (Eintragung
Firmenbuch, Zulassung durch den Landeshauptmann und Eintragung in die Ärzteliste) fest.
Eine Vorgabe für eine zeitliche Abfolge ergibt sich allerdings aus § 52b Abs 3 ÄrzteG,
wonach die Gruppenpraxis ihre ärztliche Tätigkeit nur nach „Eintragung in die Ärzteliste, die
gegebenenfalls erst nach Zulassung gemäß § 52c ÄrzteG erfolgen darf“, aufnehmen darf. Ein
solche zeitliche Abfolge empfiehlt Karollus im Übrigen bei der Einbringung von ärztlichen
534
So auch Karollus in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, XXII. Rz 72; Fantur, GES 2010, 156; Schenk/Linder, RdW
2010, 703 (706); Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 31; Krejci,
ZAS 2010, 249 (252); Krauskopf, RdM 2011/144.
535
Krauskopf, RdM 2011/144.
536
So auch Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 31.
537
Vgl dazu auch Karollus in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, XXII. Rz 72.
159
Ordinationen als Sacheinlage in eine GmbH. Dies aus nachfolgenden Überlegungen: Gemäß §
10 Abs 1 Satz 3 GmbHG müssen Sacheinlagen zur Gänze noch vor der Anmeldung zum
Firmenbuch erbracht werden. Dies erfordert eine vorübergehende Schließung der Ordination
bis zur Eintragung in die Liste (was mit einem Einnahmenausfall und uU auch mit einem
Wettbewerbnachteil verbunden sein wird). Soll dies vermieden werden, so kommen als
Alternativen nur eine vorübergehende Erbringung der ärztlichen Leistungen durch die
einzelnen Ärzte trotz bereits erfolgter Einbringung in die GmbH (zumindest im
Außenverhältnis) oder eben das Zuwarten mit der Firmenbuchanmeldung bis zum Abschluss
des Genehmigungsverfahrens (aber vor Eintragung in die Ärzteliste) in Betracht.538
3. „Zulassungsverfahren“ für Vertrags-Gruppenpraxen (§ 52b
ÄrzteG)
a) Neugründung einer Vertrags-Gruppenpraxis
Die Stellenplanung539 zwischen Ärztekammer und KVTr stellt seit jeher ein System der
Bedarfsprüfung bzw ein Zulassungsverfahren dar, das der Versorgung der Bevölkerung dient
(§ 135 iVm § 342 ASVG). Um dieses System zu erhalten war es notwendig, die Zulassung
von
Vertrags-Gruppenpraxen
aus
dem
Zulassungsregime
mit
Befassung
des
Landeshauptmannes nach § 52c ÄrzteG auszunehmen. Jene neu zu gründenden
Gruppenpraxen, deren Gesellschafter bereits über Kassenverträge mit den (örtlich
zuständigen) KVTr verfügen oder die im Stellenplan vorgesehen sind (§ 52b Abs 1 Z 2 lit a
ÄrzteG), sollen eine Erleichterung beim Marktzugang erfahren und unterliegen nicht dem
Zulassungsverfahren durch den Landeshauptmann.540
Das ÄrzteG unterscheidet also zwei Fälle im Zusammenhang mit der Schaffung von VertragsGruppenpraxen, wobei die Gruppenpraxis-Gesamtverträge für den Fall der Beteiligung von
538
Karollus in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, XXII. Rz 73; vgl auch Holzgruber in Holzgruber/Hübner-
Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 32.
539
Zum Stellenplan und den Gesamtverträgen an sich siehe bereits oben, Punkt III.B.2 und III.B.2.c)(1). Vgl zur
Stellenplanung für Wien etwa auch § 4 Wiener Gruppenpraxis-Gesamtvertrag.
540
Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 36 f; Krejci, ZAS 2010,
249 (252); Krauskopf, RdM 2011/144
160
Nicht-Vertragsärzten (Schaffung einer Gruppenpraxis im Stellenplan iSd (§ 52b Abs 1 Z 2 lit
a 2. Fall ÄrzteG) idR noch weiter unterscheiden. Somit ergeben sich folgende
Fallkonstellationen:541
1. Neugründung einer Vertrags-Gruppenpraxen ausschließlich durch Vertragsärzte;542
2. Schaffung einer Gruppenpraxis im Stellenplan, dh iSd Gesamtverträge:
a. Neugründung einer Vertrags-Gruppenpraxen durch Vertragsärzte mit NichtVertragsärzten;543
b. Neugründung einer Vertrags-Gruppenpraxen ausschließlich durch NichtVertragsärzte.544
Im Ergebnis sind daher alle erdenklichen Formen von Gruppenpraxen, die die
Gesamtvertragsparteien
im
Rahmen
der
Stellenplanung
schaffen,
unter
die
Ausnahmeregelung des § 52b Abs 1 Z 2 ÄrzteG zu subsumieren und bedürfen folglich keiner
Zulassung durch den Landeshauptmann. Es galt allerdings das System der Stellenplanung mit
jenem der Zulassung von Wahlarzt-Gruppenpraxen zu harmonisieren. Daher wurde
vorgesehen, dass auch mit den im Stellenplan vorgesehenen Gruppenpraxen das Land zu
befassen ist, in concreto die Landesgesundheitsplattform (bzw ein Ausschuss derselben).545
Gemäß § 52b Abs 2 ÄrzteG hat die Gründung einer Gruppenpraxis iSd § 52b Abs 1 Z 2 lit a
ÄrzteG nach Maßgabe des jeweiligen Regionalen Strukturplans Gesundheit (RSG) zu
erfolgen und bedarf einer schriftlichen Anzeige an den zuständigen Landeshauptmann
über eine wechselseitige schriftliche Zusage zwischen der Gesellschaft oder Vorgesellschaft
541
So auch Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 37.
542
Vgl etwa § 5 Wiener Gruppenpraxis-Gesamtvertrag (sog „Fusionspraxis“).
543
Vgl etwa § 6 Wiener Gruppenpraxis-Gesamtvertrag (sog „Upgrading einer Einzelpraxis“). Darunter fällt auch das Modell
der sog Nachfolgepraxis, das in einigen Bundesländern als temporäre Gruppenpraxis zur geordneten Nachfolgeregelung von
sich zur Ruhe setzenden Vertragsärzten existiert. Vgl Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in
die Ärzte-GmbH/-OG, 37.
544
Vgl etwa § 8 Wiener Gruppenpraxis-Gesamtvertrag (sog „Originäre Vertrags-Gruppenpraxis“)
545
In Wien ist dies die Wiener Gesundheitsplattform.
161
und der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse über einen unter Bedachtnahme auf den
jeweiligen
RSG
abzuschließenden
Gruppenpraxis-Einzelvertrag
(§ 342a ASVG
in
Verbindung mit § 342 ASVG) hinsichtlich des Leistungsangebots.
Ärzte, die bereits über einen Einzelvertrag mit der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse
verfügen (§ 52b Abs 1 Z 2 lit a 1. Fall iVm § 52b Abs 2 ÄrzteG), benötigen also zunächst
eine schriftliche (wechselseitige) Zusage der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse über
den Abschluss eines Gruppenpraxis- Einzelvertrages. Diese Zusage ist als Vorvertrag
zwischen der Gesellschaft bzw der Vorgesellschaft und der Gebietskrankenkasse zu
qualifizieren. Die Gebietskrankenkasse hat entsprechend § 342a ASVG in Verbindung mit §
342 ASVG auf den jeweiligen RSG Bedacht zu nehmen. Die Zusage hat das
Leistungsangebot (Leistungsvolumen einschließlich Personalausstattung, Leistungsspektrum
und Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Sams-, Sonnund Feiertagen sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten) darzustellen.
Diese Zusage ist sodann dem örtlich zuständigen Landeshauptmann anzuzeigen. Mit der
Anzeige hat der Landeshauptmann unverzüglich546 die jeweilige Landesgesundheitsplattform
im Rahmen eines Ausschusses zu befassen (§ 52b Abs 2 letzter Satz ÄrzteG), wobei der
Gesetzgeber davon ausgeht, dass der Ausschuss aus Vertretern des Landes, der
Sozialversicherung und der ärztlichen Interessenvertretung besteht.547 Der besonderen
Wichtigkeit der Befassung dieses Ausschusses wird durch eine ausdrückliche Normierung
bereits im § 52b Abs 1 Z 2 lit a ÄrzteG Rechnung getragen. Der Ausschuss hat eine
Stellungnahme bzw ein Protokoll über die Befassung abzugeben, aber keine Möglichkeit, die
Gründung und Invertragnahme der Gruppenpraxis durch den KVTr zu untersagen. Es handelt
546
Vgl dazu und zu möglichen Schadenersatzansprüchen der Gesellschafter der Gruppenpraxis bzw der Gesellschaft selbst,
wenn der Abschluss des Einzelvertrages mutwillig durch Nichtbefassung des Ausschusses bzw durch ungebührliche
Verzögerung, vereitelt oder hinausgezögert wird, siehe Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg
in die Ärzte-GmbH/-OG, 38.
547
In Wien etwa setzt sich der Ausschuss aus einem Mitglied, welches von der oder dem Vorsitzenden der Wiener
Gesundheitsplattform entsandt wird, einem Mitglied, welches von der Wiener Gebietskrankenkasse entsandt wird, einem
Mitglied, das von der Ärztekammer für Wien und einem Mitglied, welches von der Zahnärztekammer für Wien entsandt
wird, zusammen. Für jedes Mitglied ist von den Entsendungsbefugten ein Ersatzmitglied namhaft zu machen.
162
sich
um
ein
reines
Anzeige-
und
Befassungsverfahren
des
Landes
bzw
des
Landeshauptmannes ohne konstitutive Wirkung.548
Die Gründung einer Gruppenpraxis, die im Stellenplan bereits vorgesehen ist, deren
Gesellschafter aber nicht bereits über einen Einzelvertrag mit der örtlich zuständigen
Gebietskrankenkasse verfügen (§ 52b Abs 1 Z 2 lit a 2. Fall ÄrzteG), ist überdies der
gesetzlichen
Interessenvertretung
privater
Krankenanstalten
des
betreffenden
Bundeslandes (dh der jeweiligen Wirtschaftskammer) anzuzeigen.549
Auch wenn es der Ausschuss grundsätzlich keine Möglichkeit hat, die Gründung und
Invertragnahme der Gruppenpraxis durch den KVTr zu untersagen und es sich um ein reines
Anzeigeverfahren ohne konstitutive Wirkung handelt, kann die Gruppenpraxis ihre Tätigkeit
dennoch erst nach der nachweislichen Befassung des Ausschusses der jeweiligen
Landesgesundheitsplattform aufnehmen (§ 52b Abs 3 ÄrzteG).
b) Gesellschafterwechsel in der Vertrags-Gruppenpraxis
Für Wahlarzt-Gruppenpraxen besteht nach § 52c Abs 6 ÄrzteG nicht nur für die erstmalige
Zulassung der Gruppenpraxis Genehmigungspflicht, sondern auch etwa für wesentliche
Änderungen des Leistungsangebotes durch bereits bestehende Gruppenpraxen. Das
Leistungsangebot betrifft das Leistungsvolumen einschließlich Personalausstattung, das
Leistungsspektrum und die Öffnungszeiten sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten der
Gruppenpraxis. Darunter kann also auch ein Gesellschafterwechsel fallen, zumindest dann,
wenn mit diesem Änderungen des Leistungsangebotes einhergehen (was grundsätzlich etwa
bei Aufnahme eines Partners einer bislang in der Gruppenpraxis nicht vertretenen
Fachrichtung oder bei einer Erhöhung der Anzahl der Gesellschafter der Fall sein kann).
Sofern
mit
dem
Gesellschafterwechsel
aber
nicht
zugleich
eine
Änderung
des
Leistungsangebotes verbunden ist, ist dieser nicht dem Zulassungsregime unterworfen. Der
548
Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 38.
549
§ 52b Abs 2 letzter Satz ÄrzteG. Vgl auch dazu Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in
die Ärzte-GmbH/-OG, 39.
163
Wechsel kann ohne Befassung des Landeshauptmannes in der Ärzteliste und im Firmenbuch
vollzogen werden.550
Grundsätzlich fehlt eine § 52c Abs 6 ÄrzteG entsprechende Bestimmung für das Verfahren
zur Zulassung von Vertrags-Gruppenpraxen. Die Regelung wird aber analog anzuwenden
sein.551 Sofern daher mit dem Gesellschafterwechsel zugleich eine Änderung des
Leistungsangebotes verbunden ist (was grundsätzlich etwa bei Aufnahme eines Partners einer
bislang in der Gruppenpraxis nicht vertretenen Fachrichtung oder bei einer Erhöhung der
Anzahl
der
Gesellschafter
Landesgesundheitsplattform
zu
der
Fall
befassen.
sein
Ist
kann)
dies
ist
nicht
der
der
Ausschuss
Fall,
kann
der
der
Gesellschafterwechsel ohne Befassung der Landesgesundheitsplattform im Firmenbuch und
in der Ärzteliste vollzogen werden. Bei Vorliegen von Änderungen ohne neuerliche
Befassung
der
Landesgesundheitsplattform
wird
die
ÖÄK
die
Eintragung
des
Gesellschafterwechsels in der Ärzteliste mittels Bescheid zu versagen haben.552
Für Vertrags-Gruppenpraxen können sich in jedem Fall, in dem kein Verfahren nach § 52b
ÄrzteG zu durchlaufen ist, also auch wenn durch den Gesellschafterwechsel keine Änderung
des Leistungsspektrums eintritt (zB fachgleicher Gesellschafterwechsel), Restriktionen aus
dem Kassenarztrecht ergeben.553 So sieht auch § 342 Abs 3 Z 2 ASVG vor, dass die
vorherige Zustimmung der Gesamtvertragsparteien erforderlich ist, wenn sich nach dem
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit einer Vertrags-Gruppenpraxis eine Änderung
hinsichtlich der medizinischen Fachgebiete, die von der Vertrags-Gruppenpraxis vertreten
werden, ergibt.
In aller Regel wird der Wechsel der Ärztekammer anzuzeigen sein und das Einvernehmen mit
den Gesamtvertragsparteien herzustellen sein. Kommt es zu einer Einigung wird der
550
Siehe dazu unten Punkt IV.B.4.e).
551
So auch Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 40.
552
Vgl auch Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 41; der
ausdrücklich nur auf die Zulassung abstellt.
553
Wallner in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, XVIII. Rz 75; vgl etwa § 11 Wiener Gruppenpraxis-Gesamtvertrag.
164
Gesellschafteranteil auszuschreiben sein.554 Die Bewerber sind entsprechend den allgemeinen
Vorschriften auszuwählen, wobei die Gesamtvertragsparteien idR auf jenes System
zurückgreifen, das das ASVG für die Gründung einer Vertrags-Gruppenpraxis zwischen
einem Kassenarzt und einem Nicht-Vertragsarzt vorsieht (§ 343 Abs 1a ASVG). Demnach ist
die Besetzung einer in einer Gruppenpraxis gebundenen Planstelle prozentmäßig eine
Bandbreite festzulegen, innerhalb derer die Bewerbungen, aus denen die Gruppenpraxis
auswählen kann, liegen müssen. Das bedeutet die Stelle wird ausgeschrieben, die Bewerber
werden anhand des Punktesystems555 gereiht, die bestgereihten Bewerber werden der
Gruppenpraxis bekanntgeben und die Gruppenpraxis kann aus diesen Bewerbern wählen.
Sobald der neue Gesellschafter nach dem jeweiligen System, das der Gesamtvertrag hierfür
vorschriebt ausgewählt ist, kann der Gesellschafterwechsel im Firmenbuch und in der
Ärzteliste vollzogen werden.556
(1) Exkurs: Gesellschafterwechsel am Beispiel des Wiener
Gesamtvertrages
Nach dem wrGGV ist der Wechsel eines oder mehrerer Gesellschafter einer VertragsGruppenpraxis der Kasse auf dem Weg über die Ärztekammer bekannt zu geben. Nach
einvernehmlicher Entscheidung von Kammer und Krankenkasse über den Antrag wird die
Vertrags-Gruppenpraxis sodann (ebenfalls über die Kammer) schriftlich über die
Entscheidung in Kenntnis gesetzt. Sofern der Wechsel befürwortet wird, ist der
Gruppenpraxenanteil binnen einer Frist von 18 Monaten (gerechnet vom Datum der Sitzung
des Invertragnahmeausschusses) für neue Bewerber auszuschreiben. Die Frist kann auf
Antrag erforderlichenfalls im Einvernehmen von Kammer und Kasse verlängert werden.
In einem weiteren Schritt erfolgt dann die Reihung der Bewerber, wobei auch im Falle des
Gesellschafterwechsels für die Reihung und Auswahl der Bewerber die allgemeinen
554
So auch Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 53, der in § 343
Abs 1a ASVG deutliche Hinweise darauf sieht, dass auch der Gesetzgeber das Ausschreibungssystem bevorzugt.
555
Vgl dazu die iSd § 343 Abs 1a ASVG festgelegten Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für soziale
Sicherheit und Generationen über die Kriterien für die Reihung der ärztlichen und zahnärztlichen BewerberInnen um
Einzelverträge mit den Krankenversicherungsträgern (Reihungskriterien-Verordnung) idF BGBl. II Nr. 239/2009.
556
Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 53.
165
Bestimmungen über die Ausschreibung von Einzelverträgen gelten.557 Die Reihung der
einzelnen Bewerber erfolgt also nach den Richtlinien zur Auswahl und Invertragnahme von
Gesellschaftern von Gruppenpraxen (Anlage 2 zum wrGGV) und den dort vorgesehenen
Reihungskriterien anhand eines Punktesystems.
Den Gesellschaftern der Vertrags-Gruppenpraxis sind die Namen der ersten vier gereihten
Bewerber bekannt zu geben, soferne diese die vom erstgereihten Bewerber erreichte
Punktezahl um nicht mehr als 20 Prozent unterschreiten. Unterschreiten mehr als vier
Bewerber die vom erstgereihten Bewerber erreichte Punkteanzahl um nicht mehr als 20
Prozent, so sind den Gesellschaftern auch deren Namen bekannt zu geben. Kurz gesagt
werden also es werden der Erstgereihte und jene Bewerber, die mindestens 80 Prozent der
Punkteanzahl des Erstgereihten erreichen, als potentielle Gesellschafter bekannt gegeben,
damit mit diesen Bewerbern ein Einvernehmen über den Eintritt in die Gesellschaft gefunden
werden kann. Kommt zwischen der Vertrags-Gruppenpraxis eine Einigung mit einem der auf
diese Art bekannt gegebenen Bewerber nicht zu Stande, so ist eine neuerliche Ausschreibung
des Gruppenpraxenanteiles erst nach Ablauf eines Jahres ab der bereits erfolgten
Ausschreibung möglich. 558
Wird zwischen einem der Bewerber und den Gesellschaftern der Vertrags-Gruppenpraxis ein
Einvernehmen über den Eintritt in die Gesellschaft und steht sohin ein Bewerber als
Nachfolger des ausscheidenden Gesellschafters fest, so kommt es zum neuerlichen Abschluss
eines Gruppenpraxen-Einzelvertrages, der mit der Eintragung in die Ärzteliste erfolgt.559
c) Erweiterung der Vertrags-Gruppenpraxis
Im Wesentlichen gilt hier das zum Gesellschafterwechsel Gesagte, also je nachdem, ob mit
der Erweiterung der Vertrags-Gruppenpraxis und der Aufnahme neuer Gesellschafter zugleich
eine wesentliche Änderung des Leistungsangebotes verbunden ist (was grundsätzlich etwa
bei Aufnahme eines Partners einer bislang in der Gruppenpraxis nicht vertretenen
557
§ 11 Abs 5 verweist hier auf § 9 wrGGV.
558
§ 9 Abs 2 und 3 wrGGV.
559
§ 11 Abs 1 bis 5 wrGGV
166
Fachrichtung der Fall sein kann) ist das Verfahren nach § 52b ÄrzteG zu durchlaufen und der
Ausschuss der Landesgesundheitsplattform zu befassen.
Aus kassenvertragsrechtlicher Sicht ergeben sich auch in diesem Fall Restriktionen.
Zunächst werden die Gesamtvertragsparteien den Stellenplan entsprechend zu adaptieren
haben, denn üblicherweise legen die Gesamtvertragsparteien eine bestimmte Anzahl von
Ärzten fest bzw definieren bei Gruppenpraxis-Planstellen die Zahl der Gesellschafter.560
Ferner ist auch nach § 342a Abs 3 Z 1 lit a ASVG die vorherige Zustimmung der
Gesamtvertragsparteien erforderlich, wenn nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit
einer Vertrags-Gruppenpraxis ein oder mehrere Gesellschafter zusätzlich in diese
aufgenommen werden. Ändern die Gesamtvertragsparteien den Stellenplan entsprechend ab,
so wird damit auch das Zustimmungserfordernis nach § 342a ASVG erfüllt sein.
Das weitere Prozedere wird gesamtvertraglich bestimmt und wird idR analog zum Verfahren
beim Gesellschafterwechsel verlaufen.
(1) Exkurs: Upgrading nach dem Wiener Gesamtvertrag
Das Verfahren für die Erweiterung einer bestehenden Gruppenpraxis (sog „Upgrading“ einer
Vertrags-Gruppenpraxis) regelt § 7 wrGGV. Beabsichtigt eine Vertrags-Gruppenpraxis die
Aufnahme weiterer Gesellschafter, hat sie dies bei der Kasse auf dem Weg über die
Ärztekammer mittels des im Einvernehmen von Kammer und Kasse erstellten Formblattes zu
beantragen. Nach Zustimmung des Invertragnahmeausschusses (IVA) über den Antrag wird
der Antragssteller auf dem Weg über die Kammer schriftlich über die Entscheidung in
Kenntnis gesetzt. Dann ist das Verfahren über die Neugründung einer Gruppenpraxis durch
Erweiterung der Praxis eines Kassenarztes (§ 6 Abs 4 und 6 wrGGV) anzuwenden.
Analog zum Verfahren beim Gesellschafterwechsel erfolgt also eine Ausschreibung und eine
Reihung der Bewerber; der Erstgereihte und jene Bewerber, die mindestens 80 Prozent der
Punkteanzahl des Erstgereihten erreichen, werden den Gesellschaftern der Gruppenpraxis
bekannt gegeben, damit mit diesen Bewerbern ein Einvernehmen über den Eintritt in die
Gesellschaft gefunden werden kann.
560
So Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 54.
167
Der Abschluss des Gruppenpraxen-Einzelvertrages erfolgt nach der Eintragung in die
Ärzteliste. Bisher bestehende Einzelverträge bzw Gruppenpraxen-Einzelverträge zu den
KVTr von Ärzten, die nun Gesellschafter der neuen Vertrags-Gruppenpraxis sind, treten mit
dem Datum des Inkrafttretens des Gruppenpraxen-Einzelvertrages außer Kraft.
d) Exkurs: Ausscheiden aus der Vertrags-Gruppenpraxis
Das Ausscheiden aus der Vertrags-Gruppenpraxis ist grundsätzlich sowohl unter
berufsrechtlichen als auch unter sozialversicherungsrechtlichen Aspekten jederzeit möglich.
Eine Berufspflicht besteht ja nicht. Allerdings ist nach § 342a Abs 3 Z 2 ASVG die vorherige
Zustimmung der Gesamtvertragsparteien erforderlich, wenn nach dem Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses mit einer Vertrags-Gruppenpraxis unter Mitnahme der Planstelle aus
der Gesellschaft ausscheiden, denn dies stellt eine Änderung des Stellenplanes dar. Daher
haben Ärzte auch keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung, dies selbst dann
nicht, wenn sie unter Einbringung ihrer Planstelle in die Gruppenpraxis eingetreten sind.
Denn wenn sich Vertragsärzte zu einer Gruppenpraxis zusammenschließen erlöschen ihre
bisherigen Einzelverträge und an die Stelle der Einzelverträge tritt der GruppenpraxisEinzelvertrag (Abs 4 leg cit).
Stimmen die Gesamtvertragsparteien aber zu, so lebt der Einzelvertrag wieder auf und der
Gesellschafter kann unter Mitnahme der Planstelle aus der Gesellschaft ausscheiden. Nach
Holzgruber muss die Bestimmung auch dann analog angewandt werden, wenn der
ausscheidende Gesellschafter niemals einen Einzelvertrag hatte.561 Verweigern die
Gesamtvertragsparteien ihre Zustimmung, so bleibt dem Gesellschafter nur die Möglichkeit,
seine ärztliche Tätigkeit als Wahlarzt fortzusetzen.
4. Zulassungsverfahren für Wahlarztgruppenpraxen (§ 52c
ÄrzteG)
a) Allgemeine Bemerkungen zum Wahlarztsystem
Selbstverständlich sind versicherte Personen nicht verpflichtet, einen Vertragsarzt bzw eine
Vertrags-Gruppenpraxis zu konsultieren. Ihnen steht es ebenso frei, sich von einem
561
Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 55.
168
Wahlarzt562 behandeln zu lassen. Ein Wahlarzt ist ein Arzt, der über den entsprechenden
Kassenvertrag nicht verfügt und daher nicht in Rechtsbeziehung zu einem KVTr steht.563 In
diesem Fall schuldet der Versicherte aufgrund des Behandlungsvertrages dem Arzt
unmittelbar das Honorar für die in Anspruch genommenen ärztlichen Leistungen. Gegen den
KVTr besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung – jedoch bloß im Ausmaß von 80 %564 jenes
Betrages, der bei der Behandlung durch einen Kassenarzt angefallen wäre.565 Insofern
partizipieren auch Wahlärzte mittelbar am System der gesetzlichen Krankenversicherung.566
Nicht selten übernehmen die Vorfinanzierung auch private Versicherungen im Wege einer
Direktverrechnung.567
Die Einführung des Wahlarztsystems war ein Kompromiss, da die ursprüngliche Forderung
der Ärztekammer, alle niedergelassenen Ärzte zum Sachleistungssystem zuzulassen, aufgrund
der Notwendigkeit einer Beitragsstabilität im ASVG nicht verwirklicht werden konnte.568
Bereits der damalige Ausschussbericht führt aus, dass die Probleme des ärztlichen
Nachwuchses nicht alleine durch die Krankenversicherung gelöst werden können und dass es
auch Sache der Ärztekammer sein werde, über eine planmäßige Verteilung der Ärzte und
durch Beseitigung unzulässiger Kumulierungen von ärztlichen Tätigkeiten für die
unversorgten Ärzte eine Existenzmöglichkeit sicherzustellen.569 Als Schutz vor einer
ungerechtfertigten finanziellen Überinanspruchnahme zitieren die Materialien zum ASVG
hinsichtlich der Wahlärzte eine Reihe von Hürden. Dies ist zum Einen die Vorleistungspflicht
562
Vgl auch die Gegenüberstellung von Kassen- und Wahlärzten von Kopetzki, RdM 1996, 175.
563
Tomandl, Grundriss des österreichischen Sozialrechts5, 99; Resch, Sozialrecht3, 67.
564
Die Beschränkung auf 80 % gründet sich auf die Pauschalierung der Verwaltungskosten und ist nach der Rspr des VfGH
verfassungsrechtlich unbedenklich. Vgl VfGH 18.3.2000, G 24/98 ua, V38/98 ua – V62/99 = VfSlg 15.787 – 15.865 = JBl
2000, 502 = SozSi 2000, 738. Vgl auch Füszl, in Aigner/Kletečka/Kletečka-Pulker/Memmer, Handbuch Medizinrecht II,
IV/128.
565
§ 131 Abs 1 ASVG.
566
Resch, Sozialrecht3, 67.
567
Aigner, in Aigner/Kletečka/Kletečka-Pulker/Memmer, Handbuch Medizinrecht II, III/34; Seiss, SozSi 2000, 927.
568
Seiss, SozSi 2000, 927.
569
AB 613 BlgNR VII.GP., 30 f; Seiss, SozSi 2000, 927.
169
des Patienten, der den Wahlarzt ja zunächst einmal selbst honorieren muss. Zum Anderen
birgt das Wahlarztsystem auch eine finanzielle Belastung des Patienten in sich, da der
Versicherte die Differenz zwischen Rechnungsbetrag und Erstattungsbetrag selbst zu tragen
hat. Ferner ist der Wahlarzt nicht berechtigt auf Rezeptformularen der Krankenkassen
Arzneimittel zu verschreiben und darf nur Privatrezepte ausstellen. Praktisch bei allen KVTr
gibt es eigene Rezepturvereinbarungen mit den Wahlärzten. In diesen verpflichten sich die
Wahlärzte zur Einhaltung der „Richtlinie für ökonomische Verschreibweise“ und haben das
Rezepturrecht wie ein niedergelassener Vertragsarzt. Zu alldem kommt noch, dass der
Wahlarzt keine Krankschreibungen vornehmen darf.570
b) Zulassungsverfahren
(1) Allgemeine Bemerkungen
Die
Zulassung
von
Wahlarztgruppenpraxen,
die
zwar
sozialversicherungsrechtlich
erstattungsfähige Leistungen erbringen, aber über keine Verträge mit den KVTr verfügen, ist
also – wie bereits mehrfach erwähnt wurde – nunmehr über den Landeshauptmann571
abzuwickeln. Das umfassende Zulassungsverfahren regelt § 52c ÄrzteG.
§ 52c ÄrzteG sieht ein Antragsverfahren vor. Den Antrag an den Landeshauptmann kann
entweder die bereits gegründete (im Firmenbuch eingetragene) Gesellschaft oder aber auch
die Vorgesellschaft572 stellen. Die Gesellschaftsgründung kann daher erst während des
laufenden Zulassungsverfahrens erfolgen oder es kann auch das gesamte Zulassungsverfahren
(und dessen positiver Ausgang) abgewartet werden, bevor die Gesellschaftsgründung durch
Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch erfolgt. Jedenfalls aber muss die Eintragung in
das Firmenbuch vor der Eintragung in die Ärzteliste erfolgen.573
Der Landeshauptmann hat die Gesellschaft bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 52c Abs
2 ÄrzteG mit Bescheid als Gruppenpraxis zur Leistungserbringung im Rahmen der
570
Seiss, SozSi 2000, 927.
571
Vollzugskompetenz nach Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG.
572
Vgl dazu bereits oben Punkt II.C.2.
573
Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 32.
170
ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung zuzulassen bzw im ablehnenden Fall die
Zulassung mittels Bescheid zu versagen. Der Zulassungsbescheid hat im Rahmen des Antrags
durch
Auflagen
den
Versorgungsauftrag
der
Gruppenpraxis
hinsichtlich
des
Leistungsangebots (Leistungsvolumen einschließlich Personalausstattung, Leistungsspektrum
und Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Sams-, Sonnund Feiertagen sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten)574 zu bestimmen. Der Behörde
kommt in diesem rahmen also Ermessen zu, das sich allerdings am Antrag der zu gründenden
Gruppenpraxis orientieren muss.575
Die Nichteinhaltung von im Bescheid erteilten Auflagen gemäß Z 3 leg cit stellt eine
Berufspflichtverletzung
gemäß
§
49
Abs
1
ÄrzteG
bzw
eine
zahnärztliche
Berufspflichtverletzung dar (§ 52c Abs 7 Satz 2 ÄrzteG und § 26b Abs 6 Satz 2 ZÄG).576
Krauskopf
weist
zutreffend
darauf
hin,
dass
aufgrund
der
zahlreichen,
am
Zulassungsverfahren beteiligten Einrichtungen, in der Praxis eine lange Verfahrensdauer zu
erwarten sein wird.577
(2) Kriterien zur Feststellung des Bedarfs
Nach den Voraussetzungen des § 52c Abs 2 ÄrzteG soll die Zulassung davon abhängig
gemacht werden, ob unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Planungen des jeweiligen
Regionalen Strukturplänen Gesundheit (RSG) hinsichtlich
1. der örtlichen Verhältnisse (regionale rurale oder urbane Bevölkerungsstruktur und
Besiedlungsdichte) und der für die ambulante öffentliche Gesundheitsversorgung
bedeutsamen Verkehrsverbindungen,
574
Die Aufzählung scheint erschöpfend zu sein, da der Gesetzgeber die Inhalte der möglichen Auflagen explizit und insofern
auch abschließend anführt; so auch Krauskopf, RdM 2011/144.
575
Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 32; der zutreffend darauf
hinweist, dass es völlig absurd wäre, wenn der Bedarf an einer Gruppenpraxis festgestellt werden würde, das Projekt dann
aber scheitert, weil der Bescheid zB Öffnungszeiten vorschreibt, die die sich in der Gruppenpraxis zusammenschließenden
Ärzte nicht einhalten können.
576
Wallner in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, XVIII. Rz 85.
577
Krauskopf, RdM 2011/144.
171
2. des
Inanspruchnahmeverhaltens
und
der
Auslastung
von
bestehenden
Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen
erbringen (hier sind auch die Spitalsambulanzen zu berücksichtigen, was für die
Zielsetzung der Entlastung der Spitalsambulanzen durch Gruppenpraxen von
besonderer Bedeutung ist), durch Patienten,
3. der durchschnittlichen Belastung bestehender Leistungsanbieter gemäß Z 2 sowie
4. der Entwicklungstendenzen in der Medizin
eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden
kann.
Der
Landeshauptmann
hat
im
Rahmen
des
Zulassungsverfahrens
zunächst
ein
Ermittlungsverfahren durchzuführen und dabei sowohl ein Gutachten der Gesundheit
Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Planungsinstituts einzuholen als auch eine
begründete Stellungnahme der jeweiligen Landesgesundheitsplattform über das Vorliegen der
zuvor genannten Kriterien seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (§ 52c Abs 3 ÄrzteG).578
Aus der Formulierung, dass das Gutachten „einzuholen“, die Stellungnahme der jeweiligen
Landesgesundheitsplattform aber der Entscheidung des Landeshauptmannes „zu Grunde zu
legen“ ist, wird in Zusammenschau mit der jüngsten Judikatur des VfGH zu § 54 Abs 1a
ZPO,579 abgeleitet, dass der Landeshauptmann nach dem Wortlaut des Gesetzes an die
Stellungnahme der Landesgesundheitsplattform gebunden zu sein scheint, soweit das dem
Zweck des Gutachtens entspricht und die Grenzen des Art 101 Abs 1 iVm Art 19 Abs 1 B-VG
gewahrt sind. Im Sinne der Rspr des VfGH könne die Bindung jedoch immerhin nicht so weit
gehen, dass der Landeshauptmann nicht auch offensichtliche Unrichtigkeiten wahrzunehmen
berechtigt und verpflichtet wäre.580
578
RV 779 BlgNR XXIV. GP, 21.
579
Der VfGH hat jüngst zu § 54 Abs 1a ZPO, wonach das Kostenverzeichnis vom Richter seiner Entscheidung zugrunde zu
legen ist, festgehalten, dass aus der Formulierung "zu Grunde zu legen" abzuleiten sei, dass das Kostenverzeichnis die
Grundlage für die gerichtliche Entscheidung bilde, Schreib- oder Rechenfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten vom
Gericht allerdings zu korrigieren seien; VfGH 3.12.2010, G 280/09.
580
Krauskopf, RdM 2011/144.
172
(a) Ergebnisse der Planungen des jeweiligen RSG
Nach Art 4 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung
des Gesundheitswesens581 stellt der Österreichische Strukturplan Gesundheit (ÖSG) die
verbindliche
Grundlage
für
die
integrierte
Planung
der
österreichischen
Gesundheitsversorgungsstruktur und dieser wiederum die Rahmenplanung für die stationäre
und ambulante Versorgungsplanung in den Regionalen Strukturplänen Gesundheit (RSG)
sowie für den Rehabilitationsbereich und die Nahtstellen zum Pflegebereich dar. Die
integrierte Versorgungsplanung im Rahmen des RSG sowie Anpassungen, Wartungen und
Weiterentwicklungen dieser Planung sind zwischen dem jeweiligen Land und der
Sozialversicherung
auf
Landesebene
abzustimmen,
insbesondere
hinsichtlich
Kapazitätsfestlegungen für die Erbringung von Gesundheitsleistungen in allen Sektoren des
Gesundheitswesens. Die RSG werden hinsichtlich Aufbau, Mindestinhalt, Struktur und
Darstellungsform sukzessive in österreichweit vergleichbarer Form weiterentwickelt. Die
RSG sind in geeigneter Weise kundzumachen. Die Krankenanstaltenplanung des RSG ist
durch eine Verordnung des jeweiligen Landes zu erlassen. Die RSG bzw die LandesKrankenanstaltenpläne sind Grundlage für die krankenanstaltenrechtliche Bedarfsprüfung
bzw für Vertragsabschlüsse der Sozialversicherung. Entsprechende Anpassungen im
Krankenanstalten-
sowie
Sozialversicherungsrechtlich
im
ist
Sozialversicherungsrecht
sicherzustellen,
dass
die
sind
vorzunehmen.
Gesamtvertragspartner
im
extramuralen Bereich ihre Verhandlungen darauf ausrichten. Bei der Erteilung von
Errichtungs-
und
Betriebsbewilligungen
(Bedarfsprüfungsverfahren)
sind
alle
versorgungswirksamen Kapazitäten zu berücksichtigen. Für den Krankenanstaltenbereich sind
die RSG also bindend, während sie für die Gesamtvertragsparteien nur eine Richtschnur, nicht
aber bindend sind.582
(b) Wesentliche Verbesserung der Versorgung
Der Landeshauptmann hat eine Gesellschaft (bzw die Vorgesellschaft) als Gruppenpraxis
zuzulassen, wenn mit dieser eine wesentliche Verbesserung der Versorgung im Einzugsgebiet
581
BGBl. I Nr. 199/2013.
582
Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 32; der auch betont dass
die RSG der Bundesländer sehr unterschiedlich gestaltet sind, weshalb bundeslandübergreifende Aussagen unmöglich sind.
173
erreicht werden kann. Ob eine solcherart wesentlich bessere Versorgung erreicht werden
kann, ist anhand mehrerer ausdrücklich genannter Voraussetzungen (§ 52c Abs 2 Z 1 bis 4
ÄrzteG) festzustellen, die wie folgt zusammengefasst werden können:
1. die örtlichen Verhältnisse;
2. das Inanspruchnahmeverhalten und die Auslastung bestehender Leistungsanbieter
und die durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieter (inklusive
Spitalsambulanzen) und
3. die Entwicklungstendenzen der Medizin.
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Planung
des jeweiligen RSG zu prüfen und zu bewerten.583 Wie dies genau zu geschehen hat, sagt das
Gesetz nicht. Eine Verbesserung der Versorgung wird aber nach der insoweit übertragbaren
Rsp des VwGH zur Bedarfsprüfung nach dem KAKuG für selbständige Ambulatorien dann
gegeben sein, wenn die ärztliche Betreuung der Bevölkerung durch das Bestehen der
Gruppenpraxis wesentlich erleichtert, beschleunigt, intensiviert oder in anderer Weise
wesentlich gefördert wird.584 Weil § 52c ÄrzteG eine „wesentliche“ Verbesserung des
Versorgungsangebots verlangt wird, reicht es nicht aus, dass es zu irgendeiner oder bloß zu
einer geringen Verbesserung kommt. Der bloße Umstand, dass die geplante Gruppenpraxis im
Gegensatz zu den übrigen bestehenden Leistungsanbietern im Einzugsgebiet bspw auch zu
Tagesrandzeiten wie Abenden oder an Wochenenden geöffnet haben wird, wird nach
Krauskopf noch nicht zum Vorliegen des Bedarfs führen. Notwendig ist vielmehr, dass sich
die bestehende Versorgung im Einzugsgebiet der geplanten Wahlarztgruppenpraxis
wesentlich
verbessert,
dh
dass
im
geplanten
Einzugsgebiet
bisher
gravierende
Versorgungsdefizite bestanden haben, die durch die Gruppenpraxis abgedeckt werden
können. Holzgruber führt als Beispiel an, dass eine Wahlarztgruppenpraxis dann zugelassen
werden könne, wenn damit eine Einrichtung leichter erreichbar werde, die moderne
583
Nach Krauskopf mangelt es den Kriterien des § 52c ÄrzteG an dem notwendigen hohen Determinierungsgrad, den der
EuGH in der Rs Hartlauer verlangte. Dem Rechtsunterworfenen sei es im Voraus aufgrund des Wortlauts kaum möglich,
abzuschätzen, ob sein Antrag zu einem positiven Bescheid auf Zulassung der Gesellschaft als Gruppenpraxis führen wird
oder nicht; Krauskopf, RdM 2011/144.
584
So auch Krauskopf, RdM 2011/144; mit Verweis auf VwGH 12.12.2000, 2000/11/0121.
174
medizinische Leistungen anbietet, die bis dato nur in überlasteten Spitalsambulanzen
angeboten wurden. 585
(i) Örtliche Verhältnisse
Nach § 52c Abs 2 Z 1 ÄrzteG ist im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse586 darauf
abzustellen, ob es sich um eine regionale rurale oder urbane Bevölkerungsstruktur und dichte handelt und es sind auch die bestehenden Verkehrsanbindungen zu berücksichtigen.
Krauskopf verweist darauf, es sei unklar, wann eine rurale und wann eine urbane
Bevölkerungsstruktur vorliegt und welche Konsequenzen dies für eine Bedarfsprüfung haben
soll.
(ii) Bestehende Leistungsanbieter
Weiteres Bedarfskriterium ist das Inanspruchnahmeverhalten der Patienten, die Auslastung
und
die
durchschnittliche
Belastung
bestehender
Leistungsanbieter,
die
sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen. Der Kreis von
Leistungsanbietern die für einen Vergleich heranzuziehen sind, definiert das Gesetz nicht. Als
vergleichbare Leistungsanbieter kommen grundsätzlich all jene Einrichtungen in Betracht, die
mit der Gruppenpraxis und den dort angebotenen Leistungen in Konkurrenz stehen, dh
jedenfalls andere Gruppenpraxen, niedergelassene Ärzte und selbständige Ambulatorien, die
dieselben sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähigen Leistungen erbringen, sowie – nach
den Materialien – die Spitalsambulanzen.587
(iii) Entwicklungstendenzen in der Medizin
Auch das letzte zu berücksichtigende Bedarfskriterium formuliert der Gesetzgeber vage,
zumal
585
aus
dem
Gesetzeswortlaut
nicht
hervorgeht,
was
von
diesem
Begriff
Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 33; Krauskopf, RdM
2011/144.
586
Krauskopf,
verweist
hier
zutreffend
auf
das
Kriterium
der
örtlichen
Verhältnisse
im
Rahmen
des
Apothekenkonzessionsverfahrens nach § 10 ApG, die – allerdings in weitaus detaillierter beschriebener Form – auch bei der
Bedarfsprüfung von Apotheken ein wesentliches Kriterium zur Feststellung eines Bedarfs darstellen (§ 10 Abs 3 ApG).
Krauskopf, RdM 2011/144.
587
Krauskopf, RdM 2011/144; RV 779 BlgNR XXIV. GP, 21.
175
„Entwicklungstendenzen in der Medizin“ erfasst sein soll. Man wird hier inbesondere auf neue
Behandlungsmethoden, neue wissenschaftliche Erkenntnisse über die Entstehung und die
Behandlung von Krankheiten und neue technische Geräte zur Behandlung etc Bedacht
nehmen müssen. Auch hier kann die Judikatur des VwGH zum Bedarfsprüfungsverfahren für
selbstständige Ambulatorien zum Vergleich herangezogen werden. In diesem Sinne ist etwa
darauf hinzuweisen, dass das bloße Anbieten einer neuen Behandlungsmethode bislang nicht
zwingend zum Vorliegen eines Bedarfs führte.588
c) Rechtsschutzinstrumente
Eine Berufungsmöglichkeit ist im Verfahren gemäß §§ 52c ÄrzteG nicht vorgesehen. Das
Recht der Beschwerde an die Verwaltungsgerichte (gemäß Art 132 Abs 5 B-VG) sowie der
Revision an den VwGH (gemäß Art 133 Abs 8 B-VG) steht gemäß § 52c Abs 4 ÄrzteG
hingegen nicht nur den übergangenen Bewerber(n), sondern auch den betroffenen SozVTr,
der örtlich zuständigen Landesärztekammer sowie der gesetzlichen Interessenvertretung
privater Krankenanstalten zu, die nach § 52c Abs 4 ÄrzteG auch Parteistellung iSd § 8 AVG
genießen.
d) Änderung des Leistungsspektrums der VertragsGruppenpraxis
Nach § 52c Abs 6 ÄrzteG bzw § 26b Abs 5 ZÄG hat der Landeshauptmann unter
größtmöglicher Schonung wohl erworbener Rechte Bescheide zurückzunehmen oder
abzuändern, wenn sich
1. die für die Zulassung maßgeblichen Umstände geändert haben oder
2. nachträglich hervorkommt, dass eine erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich
nicht bestanden hat oder
3. die Auflagen des Zulassungsbescheids nach erfolglosem Verstreichen einer zur
Einhaltung der Auflagen gesetzten Frist nicht eingehalten werden.
588
VwGH 19.3.1997, 96/11/0320: Dass ein (neues) Gerät die Melanomvorsorge zu verbessern verspricht, vermag für sich
allein keinesfalls zu begründen, dass ein Bedarf an der Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums, in dem es zum Einsatz
kommen soll, bestehe. Auch an dem erstmaligen Einsatz eines solchen Gerätes in der Stmk vermag kein Bedarf iSd Gesetzes
erblickt werden, welcher die Erteilung einer Errichtungsbewilligung rechtfertigt. So auch Krauskopf, RdM 2011/144.
176
Nicht
nur
für
die
Genehmigungspflicht,
erstmalige
sondern
Zulassung
auch
etwa
der
für
Gruppenpraxis
wesentliche
besteht
Änderungen
daher
des
Leistungsangebotes durch bereits bestehende Gruppenpraxen. Das Leistungsangebot betrifft
das Leistungsvolumen einschließlich Personalausstattung, das Leistungsspektrum und die
Öffnungszeiten sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten der Gruppenpraxis (vgl § 52b
Abs 2 ÄrzteG). Jegliche diesbezügliche Änderung erfordert also vorab eine Befassung des
Landeshauptmannes, widrigenfalls dieser den Bescheid nach Abs 6 leg cit zurücknehmen
oder abändern kann.
e) Gesellschafterwechsel
Der Gesetzgeber hat sich mit der Thematik des Gesellschafterwechsels nicht beschäftigt. Das
ist insofern konsequent, als die Bestimmungen des ÄrzteG das Zulassungsverfahren regeln,
also die Frage, ob grundsätzlich Bedarf an einer weiteren Einrichtung zur medizinischen
Versorgung der Bevölkerung besteht, nicht hingegen um die Frage, welche Ärzte
(Gesellschafter) diese Aufgaben dann konkret wahrnehmen.589
Sofern mit dem Gesellschafterwechsel daher nicht zugleich eine Änderung des
Leistungsangebotes verbunden ist (was grundsätzlich etwa bei Aufnahme eines Partners einer
bislang in der Gruppenpraxis nicht vertretenen Fachrichtung oder bei einer Erhöhung der
Anzahl der Gesellschafter der Fall sein kann) ist dieser nicht dem Zulassungsregime
unterworfen. Der Wechsel kann ohne Befassung des Landeshauptmannes in der Ärzteliste
und im Firmenbuch vollzogen werden.590 Holzgruber betont, dass bei Vorliegen von
Änderungen ohne neuerliche Zulassung die ÖÄK die Eintragung des Gesellschafterwechsels
in der Ärzteliste mittels Bescheid zu versagen haben wird.591
589
So auch Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 40.
590
Wallner in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, XVIII. Rz 75; vgl etwa § 11 Wiener Gruppenpraxis-Gesamtvertrag.
591
Vgl auch Holzgruber in Holzgruber/Hübner-Schwarzinger/Minihold, Der Weg in die Ärzte-GmbH/-OG, 41; der
ausdrücklich nur auf die Zulassung abstellt.
177
V. ZUSAMMENFASSUNG UND KRITIK
Vor der 14. ÄrzteG-Novelle waren die Kooperationsmöglichkeiten insofern beschränkt, als
neben der Ordinations- und Apparategemeinschaft zwar auch die Gruppenpraxis als
Behandlungsgesellschaft zulässig war, den Ärzten aber nur die Rechtsform einer
Personengesellschaft, nämlich jene der OG, offenstand. Seit der Novelle können
Gruppenpraxen nun auch als Kapitalgesellschaft in der Rechtsform der GmbH gegründet
werden. Wien war schon lange Vorreiter bei der Gründung von Gruppenpraxen.592 Nicht nur
wurde nach der 14. ÄrzteG-Novelle der Gruppenpraxis-Gesamtvertrag für Wien als erster
Gesamtvertrag entsprechend adaptiert, um die Ärzte GmbH ergänzt und per 1.1.2011 neu
abgeschlossen, bis zum Sommer 2011 wurden in Wien auch bereits über 60 Gruppenpraxen
gegründet,593 was die Gruppenpraxis in Wien grds zum absoluten Erfolgsmodell gemacht
hat.594 Der Gesetzgeber war bei der Durchsetzung der Novelle davon ausgegangen, dass auf
Grund des neuen Zulassungsregimes, ausgehend von den damals bestehenden 130
Gruppenpraxen, höchstens 35 Gruppenpraxen-Gründungen pro Jahr zu erwarten sind.595
Im Unterschied zur Gruppenpraxis im Allgemeinen erfreut sich die Ärzte-GmbH im
Speziellen hingegen auch in Wien keiner besonderen Beliebtheit in der Ärzteschaft.596
Werden Gruppenpraxen neu gegründet, so zieht die Ärzteschaft die OG als Rechtsform der
592
Vgl dazu die Pressemeldung der WGKK aus 2007, WGKK: Wien ist Vorreiter bei Gruppenpraxen, abrufbar unter
http://www.wgkk.at/portal27/portal/wgkkportal/content/contentWindow?action=2&viewmode=content&contentid=10007.72
5458.
593
Bis 2007 konnten auf Basis des Gruppenpraxen-Gesamtvertrages konnten 19 Gruppenpraxen (mit rund 50 Ärzten)
aufgebaut werden, womit das Bundesland Wien zu diesem Zeitpunkt über rund ein Drittel aller Gruppenpraxen Österreichs
verfügte. Kasse und Kammer hatten damals zudem der Vertragsvergabe an zehn weitere Gruppenpraxen zugestimmt. Vgl
dazu
ebenfalls
die
erwähnte
Pressemeldung
der
WGKK,
abrufbar
unter
http://www.wgkk.at/portal27/portal/wgkkportal/content/contentWindow?action=2&viewmode=content&contentid=10007.72
5458.
594
Vgl dazu insbesondere die diesbezüglichen Angaben und Zahlen auf der Homepage der Wiener Ärztekammer
(http://www.aekwien.at/index.php/aerztlichetaetigkeit/honorare/wgkk/gesamtvertraege-fuer-gruppenpraxen).
595
596
RV 779 BlgNR XXIV. GP, 8.
Vgl
dazu
den
Artikel
in
der
Tageszeitung
Der
Standard
vom
20.7.2011,
abrufbar
unter
http://derstandard.at/1310511722185/Aerzte-GmbH-Aerztekammer-mit-Gruppenpraxen-unzufrieden. Damals gab es in es in
Wien die erste und bis dahin auch einzige Ärzte-GmbH.
178
GmbH mangels Vorteile in Bezug auf Steuern und Abwicklung idR immer noch vor.597 Die
Novelle brachte damit nicht den erhofften Effekt.
597
Vgl dazu oben Punkt II.B.2. Die hier getätigten Überlegungen zur Rechtsformwahl sprechen letztlich ebenfalls für die
Rechtsform der OG, es sei denn es handelt sich um eine sehr große Gruppenpraxis mit einer Vielzahl an Gesellschaften, in
welchem Fall sich die Gründung einer GmbH im Einzelfall sehr wohl auszahlen kann.
179