Informationsblatt_Absolvierung spezielle ergänzende Ausbildung

Für die spezielle ergänzende Ausbildung im jeweils komplementäre Fachgebiet gilt:
1) Es ist keine Besetzung einer definierten Ausbildungsstelle erforderlich.
Es ist mit dem jeweiligen Krankenanstaltenträger abzusprechen, welche
Dienstpostenbesetzung gewählt wird. Ärzte, die eine spezielle ergänzende Ausbildung
absolvieren, werden in der Ausbildungsstellenverwaltung (ASV) nicht gemeldet.
2) Die Absolvierung der speziellen ergänzenden Ausbildung ist an einer anerkannten
Ausbildungsstätte im In- oder Ausland, wie auch in der Lehrpraxis möglich (wenn die
Inhalte vermittelbar sind).
3) Es muss kein Anstellungsverhältnis zu jenem Krankenanstaltenträger vorliegen, bei
welchem die spezielle ergänzende Ausbildung absolviert wird.
4) Es gelten die Regelungen des ÄrzteG und AAÖ 2015 (Kernausbildungszeit von 35
Wochenstunden, Absolvierung von Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdiensten,
Teilzeitbeschäftigung, etc).
5) Für den Fall, dass ein Abteilungsleiter die spezielle ergänzende Ausbildung absolviert,
ist dafür zu sorgen, dass eine Stellvertreterregelung bzgl. Ausbildungsverantwortung
getroffen wird. Die Absolvierung der speziellen ergänzenden Ausbildung eines
Abteilungsleiters an der eigenen Abteilung ist gem § 11 Abs 3 ÄrzteG ausgeschlossen.
6) Die Übergangsbestimmung des § 34 ÄAO ist auch jenen Fachärzten für Orthopädie und
orthopädische Chirurgie bzw Unfallchirurgie zugänglich, die erst nach dem 31. Mai 2015
Facharzt geworden sind.
Oben stehende Ausführungen sind mit der im BMG eingerichteten Kommission über die
ärztliche Ausbildung akkordiert.
Stand: 18.02.2016
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