Für die spezielle ergänzende Ausbildung im jeweils komplementäre Fachgebiet gilt: 1) Es ist keine Besetzung einer definierten Ausbildungsstelle erforderlich. Es ist mit dem jeweiligen Krankenanstaltenträger abzusprechen, welche Dienstpostenbesetzung gewählt wird. Ärzte, die eine spezielle ergänzende Ausbildung absolvieren, werden in der Ausbildungsstellenverwaltung (ASV) nicht gemeldet. 2) Die Absolvierung der speziellen ergänzenden Ausbildung ist an einer anerkannten Ausbildungsstätte im In- oder Ausland, wie auch in der Lehrpraxis möglich (wenn die Inhalte vermittelbar sind). 3) Es muss kein Anstellungsverhältnis zu jenem Krankenanstaltenträger vorliegen, bei welchem die spezielle ergänzende Ausbildung absolviert wird. 4) Es gelten die Regelungen des ÄrzteG und AAÖ 2015 (Kernausbildungszeit von 35 Wochenstunden, Absolvierung von Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdiensten, Teilzeitbeschäftigung, etc). 5) Für den Fall, dass ein Abteilungsleiter die spezielle ergänzende Ausbildung absolviert, ist dafür zu sorgen, dass eine Stellvertreterregelung bzgl. Ausbildungsverantwortung getroffen wird. Die Absolvierung der speziellen ergänzenden Ausbildung eines Abteilungsleiters an der eigenen Abteilung ist gem § 11 Abs 3 ÄrzteG ausgeschlossen. 6) Die Übergangsbestimmung des § 34 ÄAO ist auch jenen Fachärzten für Orthopädie und orthopädische Chirurgie bzw Unfallchirurgie zugänglich, die erst nach dem 31. Mai 2015 Facharzt geworden sind. Oben stehende Ausführungen sind mit der im BMG eingerichteten Kommission über die ärztliche Ausbildung akkordiert. Stand: 18.02.2016 Weihburggasse 10–12, A-1010 Wien, Austria, Tel.: +43 (1) 51406, Fax:3042 Dw, [email protected], www.aerztekammer.at DVR: 0057746, Konto: 50001120000, BLZ: 18130, IBAN: AT91 1813 0500 0112 0000, BIC: BWFBATW1, die ärztebank, Wien
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