Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr (Feuerwehrgebührensatzung) Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82, S. 154), des § 48 Abs. 1 und 5 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) vom 05. Februar 2008 (GVBl. S. 22) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juni 2014 (GVBl. S.159) sowie der §§ 1, 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82), hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 02. Juli 2015 die folgende Satzung beschlossen: § 1 Grundsatz (1) Bei Gefahr in Verzug ist die Feuerwehr über den Notruf oder direkt anzufordern. Andere Hilfe- und Dienstleistungen sind bei der Stadtverwaltung Mühlhausen, FB 5 – Sicherheit und Ordnung, FD 5.3 – Brandschutz / FFW zu beantragen. Dies gilt auch für die Ortsteilfeuerwehren. (2) Alle Maßnahmen der Feuerwehr zur Abwehr von Brandgefahren, anderen Gefahren (Allgemeine Hilfe), im Rahmen des Katastrophenschutzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und § 9 Abs. 2 ThürBKG) und die gegenseitige Hilfe i.S. von § 4 Abs. 1 ThürBKG sind grundsätzlich unentgeltlich. (3) Kostenersatz und Gebühren für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr erhebt die Stadt Mühlhausen nach Maßgabe folgender Vorschriften. § 2 Entgeltliche Leistungen (1) Kostenersatzpflicht besteht für Einsatzmaßnahmen unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 ThürBKG. (2) Gebührenpflicht gilt für: a) die nach § 21 ThürBKG abzuhaltende Gefahrenverhütungsschau b) die nach § 22 ThürBKG einzurichtende Brandsicherheitswache c) alle Leistungen der Feuerwehr, die nicht im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und § 9 Abs. 2 ThürBKG erbracht werden und auf die kein Rechtsanspruch besteht. Das sind insbesondere: 1. überwiegend im privaten Interesse durchgeführte Leistungen, wie Arbeiten auf der Einsatzstelle nach Beseitigung der allgemeinen Gefahr, das Öffnen von Türen, Fenstern, Aufzügen; 2. die vorübergehende Überlassung von feuerwehrtechnischen Geräten zum privaten Gebrauch; 3. die Durchführung von Arbeiten an fremden Geräten; 4. die Erteilung von Unterricht in Kaufhäusern, Krankenanstalten oder sonstigen Institutionen. (3) Kostenersatz und Gebühren werden auch dann erhoben, wenn die angeforderten und ausgerückten Mannschaften mit ihren Fahrzeugen und Geräten wegen zwischenzeitlicher Beseitigung der Gefahr oder des Schadens oder aus sonstigen, nicht von der Stadt Mühlhausen zu vertretenden, Gründen nicht mehr tätig werden. 1 § 3 Gefahrenverhütungsschau (1) Die Durchführung der Gefahrenverhütungsschau umfasst: - vorbereitende Maßnahmen zur Durchführung der Ortsbesichtigung, - die Begehung des Objektes einschließlich der Mängelfeststellung und der Mängelbehebungsanordnung, - Nachschauen ohne weitere Beanstandung, - Nachschauen mit weiterer Mängelfeststellung und der Mängelbehebungsanordnung. (2) Kann eine Gefahrenverhütungsschau nicht durchgeführt werden und hat der Gebührenschuldner die Gründe hierfür zu vertreten, wird eine Gebühr für den tatsächlichen Zeit- und Fahrtaufwand je Mitarbeiter erhoben. § 4 Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren (1) Kostenersatz und Gebühren werden nach den bei den Hilfe- und Dienstleistungen entstehenden Personal- und Sachkosten bemessen. (2) Maßgebend für die Personalkosten sind die Zahl und die Einsatzdauer der im notwendigen Umfang eingesetzten Personen. Als Einsatzdauer gilt die Zeit vom Verlassen des Feuerwehrgerätehauses, in dem die erforderlichen Geräte stationiert sind, bis zur Rückkehr dorthin. Geht der Einsatz nicht vom Gerätehaus aus oder endet er nicht dort, so wird die Einsatzzeit so berechnet, als wäre unter Zugrundelegung normaler Verhältnisse der Einsatz von dort ausgegangen; dies gilt auch, wenn die Rückkehr zum Gerätehaus sich außergewöhnlich verzögert. Die Einsatzzeit wird auf volle halbe Stunden aufgerundet. Sie ist vom Einsatzleiter oder dessen Beauftragten festzustellen. (3) Maßgebend für die Sachkosten ist die Benutzungsdauer der verwendeten Vermögensgegenstände. Als Benutzungsdauer gilt die Einsatzdauer i.S. von Abs. 2. (4) Die Höhe des Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen der Anlage (A) für Pflichtleistungen, die der Gebühren nach den Pauschalsätzen der Anlage (B) für freiwillige Leistungen. Für den Ersatz von Kosten und die Erhebung von Gebühren, die nicht in den Anlagen (A) und (B) enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für die vergleichbaren Leistungen festgelegten Sätze erhoben. (5) Mit den nach dem Sachkostentarif der Anlagen (A) und (B) erhobenen Pauschalsätzen sind alle durch den Betrieb der Geräte und sonstigen Ausrüstungsgegenstände entstehenden Kosten sowie jene für pauschal eingesetztes Material abgegolten. (6) Zusätzlich sind zu zahlen: a) die Selbstkosten der Stadt für verbrauchtes Material, das nicht im Pauschalsatz enthalten ist, zzgl. eines Gemeinkostenzuschlags von 10 v.H.; b) die Reparatur- und Ersatzbeschaffungskosten für die bei den Hilfe- und Dienstleistungen beschädigten oder unbrauchbar gewordenen Geräte und sonstigen Ausrüstungsgegenstände, sofern die Beschädigungen oder die Unbrauchbarkeit nicht auf Verschleiß oder grobe Fahrlässigkeit der Feuerwehrangehörigen zurückzuführen sind; c) die Ersatzbeschaffungskosten für bei der Ausleihe abhanden gekommene Geräte. 2 § 5 Schuldner (1) Kostenschuldner sind die in § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 ThürBKG genannten Personen und Unternehmen. (2) Gebührenschuldner sind für die Gefahrenverhütungsschau die in § 21 Abs. 2 ThürBKG genannten Personen (Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigte der Anlage) bzw. für die Brandsicherheitswache die Veranstalter i.S. des § 22 Abs. 1 ThürBKG. Im Übrigen ist Gebührenschuldner, wer als Benutzer die Hilfe- oder Dienstleistung der Feuerwehr in Anspruch nimmt oder anfordert. Wird die Feuerwehr im Interesse eines Mieters oder Pächters in Anspruch genommen, so haften diese für die Gebührenschuld nur, wenn die Inanspruchnahme ihrem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entspricht. (3) Mehrere Kosten- und Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. § 6 Entstehung des Anspruchs und Fälligkeit (1) Der Anspruch entsteht: a) für die Gefahrenverhütungsschau mit der Begehung des Objektes bzw. der Nachschau; b) für den Kostenersatz i.S. d. § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 ThürBKG mit Abschluss der erbrachten Hilfe- und Dienstleistung; c) auf Vergütung für eine Maßnahme außerhalb der Gefahrenabwehr mit der Anforderung der Hilfe- oder Dienstleistung; d) für ausgeliehene Geräte mit der Überlassung. (2) Die Kostenersatz-/Gebührenschuld ist innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig. (3) Die Stadt Mühlhausen ist berechtigt, vor Durchführung von gebührenpflichtigen Maßnahmen außerhalb der Gefahrenabwehr angemessene Vorauszahlungen zu fordern. § 7 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfeund Dienstleistungen der Feuerwehr vom 12.01.2004 außer Kraft. Mühlhausen, den 07.07.2015 gez. Bruns Oberbürgermeister 3 Anlage (A) Verzeichnis der Pauschalsätze für den Kostenersatz für Pflichtaufgaben 1. Personalkostentarif Die Personalkosten beinhalten alle Kosten, die durch das Personal verursacht werden. Sie werden nach Ausrückestunden gemäß § 4 (2) berechnet. 1.1. 1.2. Einsatz oder Inanspruchnahme eines hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen Einsatz oder Inanspruchnahme eines ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen Kostensatz in € je Stunde Einsatzzeit 35,50 15,00 2. Sachkostentarif 2.1. Streckenkosten Streckenkosten beinhalten die Kosten, die durch die zurückgelegte Strecke des Fahrzeuges beeinflusst werden. Sie werden je Kilometer Wegstrecke pro Fahrzeug berechnet. 2.2. Ausrückestundenkosten Mit den Ausrückestundenkosten werden der Einsatz von Geräten und sonstigen Ausrückegegenständen auf den Fahrzeugen sowie die Kosten der Fahrzeuge, die nicht durch die zurückgelegte Strecke beeinflusst werden, abgegolten. Sie werden nach Ausrückestunden gemäß § 4 (3) berechnet. 2.3 Kostensätze für Fahrzeuge 2.3.1 2.3.2 2.3.3 2.3.4 2.3.5. 2.3.6. 2.3.7 2.3.8 2.3.9 2.3.10 2.3.11 2.3.12 2.3.13 2.3.14 Streckenkostensatz in € / km Drehleiter 16,00 Kleinlöschfahrzeuge (Gruppe) 2,00 Rüstwagen 7,00 Tanklöschfahrzeuge (Gruppe) 8,00 Hilfeleistungslösch- und Löschgruppenfahrzeug (Gruppe) 8,00 Einsatzleitwagen 0,55 Mannschaftstransportwagen, Mehrzweckfahrzeug (Gruppe) 0,49 Gerätewagen Nachschub 5,00 Gerätewagen Atem-/ Strahlenschutz 10,00 Gerätewagen Tierrettung 1,00 Messtruppfahrzeug Gefahrenstoffe 6,00 Schlauchwagen 10,00 Gruppe Anhänger, Boot Personenkraftwagen 0,94 2.4 Kostensätze für Hilfeleistungen (Personal-, Kfz- und Materialkosten) 2.4.1 2.4.2 2.4.3 2.4.4 2.4.5 2.4.6 2.4.7 2.4.8 Öffnen einer Tür Gebäude- und Grundstückssicherung Tierkadaverbeseitigung im Stadtgebiet Insicherheitbringen von Haustieren mit Einfangen Insicherheitbringen von Haustieren mit Übernahme ohne Einfangen Insektenbeseitigung mit Gerätewagen Tierrettung Insektenbeseitigung mit Drehleiter Umsetzung von Fahrzeugen Ausrückestundenkostensatz in € / Stunde 261,00 351,00 84,00 174,00 351,00 45,00 183,00 200,00 200,00 43,00 200,00 200,00 100,00 Kostensatz in € / Einsatz 231,00 128,00 96,00 124,00 67,00 125,00 554,00 188,00 4 (B) Verzeichnis der Gebührensätze für freiwillige Aufgaben 1. Personalgebührentarif Die Personalgebühren beinhalten alle Kosten, die durch das Personal verursacht werden. Sie werden auf der Basis der Ausrückestunden gemäß § 4 (2) berechnet. 1.1. 1.2. Gebührensatz in € je Stunde Einsatzzeit Einsatz oder Inanspruchnahme eines hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen 35,50 Einsatz oder Inanspruchnahme eines ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen 15,00 2. Sachgebührentarif 2.1. Streckengebühren Streckengebühren beinhalten die Kosten, die durch die zurückgelegte Strecke des Fahrzeuges beeinflusst werden. Sie werden je Kilometer Wegstrecke pro Fahrzeug berechnet. 2.2. Ausrückestundengebühren Mit den Ausrückestundengebühren werden der Einsatz von Geräten und sonstigen Ausrückegegenstände auf den Fahrzeugen sowie die Kosten der Fahrzeuge, die nicht durch die zurückgelegte Strecke beeinflusst werden, abgegolten. Sie werden nach Ausrückestunden gemäß § 4 (3) berechnet. 2.3 2.3.1 2.3.2 2.3.3 2.3.4 2.3.5 2.3.6 2.3.7 2.3.8 2.3.9 2.3.10 2.3.11 2.3.12 2.3.13 2.3.14 Gebührensätze für Fahrzeuge Streckengebührensatz in € / km Drehleiter 34,00 Kleinlöschfahrzeuge (Gruppe) 2,00 Rüstwagen 13,00 Tanklöschfahrzeuge (Gruppe) 12,00 Hilfeleistungslösch- und Löschgruppenfahrzeug (Gruppe) 12,00 Einsatzleitwagen 0,89 Mannschaftstransportwagen, Mehrzweckfahrzeug (Gruppe) 0,61 Gerätewagen Nachschub 6,00 Gerätewagen Atem-/ Strahlenschutz 10,00 Gerätewagen Tierrettung 2,00 Messtruppfahrzeug Gefahrenstoffe 6,00 Schlauchwagen 10,00 Anhänger, Boot Personenkraftwagen 0,94 Ausrückestundengebührensatz in € / Stunde 468,00 437,00 119,00 229,00 437,00 67,00 208,00 200,00 200,00 48,00 200,00 200,00 100,00 - 2.4 Gebührensätze für Hilfe- und Dienstleistungen (Personal-, Kfz- und Materialkosten) 2.4.1 Öffnen einer Tür 2.4.2 Gebäude- und Grundstückssicherung 2.4.3 Tierkadaverbeseitigung im Stadtgebiet 2.4.4 Insicherheitbringen von Haustieren mit Einfangen 2.4.5 Insicherheitbringen von Haustieren mit Übernahme ohne Einfangen 2.4.6 Insektenbeseitigung mit Gerätewagen Tierrettung 2.4.7 Insektenbeseitigung mit Drehleiter 2.4.8 Umsetzung von Fahrzeugen Gebührensatz in € / Einsatz 319,00 143,00 110,00 139,00 79,00 140,00 964,00 270,00 2.5 Gebührensatz in € / Leistung 40,00 18,00 3,50 25,00 24,00 3,90 10,00 Gebührensätze für Prüfung und Instandhaltung (Personal-, Geräte- und Materialkosten) 2.5.1 Reinigung, Prüfung und Desinfektion eines Pressluftatmers 2.5.2 Reinigung, Prüfung und Desinfektion einer Atemschutzmaske 2.5.3 Füllen von Pressluftflaschen pro Liter Flascheninhalt 2.5.4 Prüfen und Reinigen von Chemikalienschutzanzügen 2.5.5 Waschen, Trocknen, Prüfen eines Schlauches 2.5.6 Einbinden einer Schlauchkupplungshälfte 2.5.7 Waschen, Trocknen, Imprägnieren einer Einsatzhose bzw. Einsatzjacke 5
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