und Dienstleistungen der Feuerwehr

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen
der Feuerwehr (Feuerwehrgebührensatzung)
Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung vom
28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
20. März 2014 (GVBl. S. 82, S. 154), des § 48 Abs. 1 und 5 des Thüringer Gesetzes
über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG)
vom 05. Februar 2008 (GVBl. S. 22) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
10. Juni 2014 (GVBl. S.159) sowie der §§ 1, 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82), hat der Stadtrat in seiner Sitzung
am 02. Juli 2015 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Grundsatz
(1) Bei Gefahr in Verzug ist die Feuerwehr über den Notruf oder direkt anzufordern.
Andere Hilfe- und Dienstleistungen sind bei der Stadtverwaltung Mühlhausen,
FB 5 – Sicherheit und Ordnung, FD 5.3 – Brandschutz / FFW zu beantragen.
Dies gilt auch für die Ortsteilfeuerwehren.
(2) Alle Maßnahmen der Feuerwehr zur Abwehr von Brandgefahren, anderen Gefahren
(Allgemeine Hilfe), im Rahmen des Katastrophenschutzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und
§ 9 Abs. 2 ThürBKG) und die gegenseitige Hilfe i.S. von § 4 Abs. 1 ThürBKG sind
grundsätzlich unentgeltlich.
(3) Kostenersatz und Gebühren für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr erhebt die
Stadt Mühlhausen nach Maßgabe folgender Vorschriften.
§ 2 Entgeltliche Leistungen
(1) Kostenersatzpflicht besteht für Einsatzmaßnahmen unter den Voraussetzungen des
§ 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 ThürBKG.
(2) Gebührenpflicht gilt für:
a) die nach § 21 ThürBKG abzuhaltende Gefahrenverhütungsschau
b) die nach § 22 ThürBKG einzurichtende Brandsicherheitswache
c) alle Leistungen der Feuerwehr, die nicht im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und
§ 9 Abs. 2 ThürBKG erbracht werden und auf die kein Rechtsanspruch besteht.
Das sind insbesondere:
1. überwiegend im privaten Interesse durchgeführte Leistungen, wie Arbeiten auf
der Einsatzstelle nach Beseitigung der allgemeinen Gefahr, das Öffnen von
Türen, Fenstern, Aufzügen;
2. die vorübergehende Überlassung von feuerwehrtechnischen Geräten zum
privaten Gebrauch;
3. die Durchführung von Arbeiten an fremden Geräten;
4. die Erteilung von Unterricht in Kaufhäusern, Krankenanstalten oder sonstigen
Institutionen.
(3) Kostenersatz und Gebühren werden auch dann erhoben, wenn die angeforderten und
ausgerückten Mannschaften mit ihren Fahrzeugen und Geräten wegen zwischenzeitlicher Beseitigung der Gefahr oder des Schadens oder aus sonstigen, nicht von der
Stadt Mühlhausen zu vertretenden, Gründen nicht mehr tätig werden.
1
§ 3 Gefahrenverhütungsschau
(1) Die Durchführung der Gefahrenverhütungsschau umfasst:
- vorbereitende Maßnahmen zur Durchführung der Ortsbesichtigung,
- die Begehung des Objektes einschließlich der Mängelfeststellung und der
Mängelbehebungsanordnung,
- Nachschauen ohne weitere Beanstandung,
- Nachschauen mit weiterer Mängelfeststellung und der Mängelbehebungsanordnung.
(2) Kann eine Gefahrenverhütungsschau nicht durchgeführt werden und hat der
Gebührenschuldner die Gründe hierfür zu vertreten, wird eine Gebühr für den tatsächlichen
Zeit- und Fahrtaufwand je Mitarbeiter erhoben.
§ 4 Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren
(1) Kostenersatz und Gebühren werden nach den bei den Hilfe- und Dienstleistungen
entstehenden Personal- und Sachkosten bemessen.
(2) Maßgebend für die Personalkosten sind die Zahl und die Einsatzdauer der im notwendigen
Umfang eingesetzten Personen. Als Einsatzdauer gilt die Zeit vom Verlassen des
Feuerwehrgerätehauses, in dem die erforderlichen Geräte stationiert sind, bis zur Rückkehr
dorthin. Geht der Einsatz nicht vom Gerätehaus aus oder endet er nicht dort, so wird die
Einsatzzeit so berechnet, als wäre unter Zugrundelegung normaler Verhältnisse der
Einsatz von dort ausgegangen; dies gilt auch, wenn die Rückkehr zum Gerätehaus sich
außergewöhnlich verzögert.
Die Einsatzzeit wird auf volle halbe Stunden aufgerundet. Sie ist vom Einsatzleiter oder
dessen Beauftragten festzustellen.
(3) Maßgebend für die Sachkosten ist die Benutzungsdauer der verwendeten
Vermögensgegenstände. Als Benutzungsdauer gilt die Einsatzdauer i.S. von Abs. 2.
(4) Die Höhe des Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen der Anlage (A) für
Pflichtleistungen, die der Gebühren nach den Pauschalsätzen der Anlage (B) für freiwillige
Leistungen. Für den Ersatz von Kosten und die Erhebung von Gebühren, die nicht in den
Anlagen (A) und (B) enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für die
vergleichbaren Leistungen festgelegten Sätze erhoben.
(5) Mit den nach dem Sachkostentarif der Anlagen (A) und (B) erhobenen Pauschalsätzen sind
alle durch den Betrieb der Geräte und sonstigen Ausrüstungsgegenstände entstehenden
Kosten sowie jene für pauschal eingesetztes Material abgegolten.
(6) Zusätzlich sind zu zahlen:
a) die Selbstkosten der Stadt für verbrauchtes Material, das nicht im Pauschalsatz
enthalten ist, zzgl. eines Gemeinkostenzuschlags von 10 v.H.;
b) die Reparatur- und Ersatzbeschaffungskosten für die bei den Hilfe- und Dienstleistungen beschädigten oder unbrauchbar gewordenen Geräte und sonstigen
Ausrüstungsgegenstände, sofern die Beschädigungen oder die Unbrauchbarkeit nicht
auf Verschleiß oder grobe Fahrlässigkeit der Feuerwehrangehörigen zurückzuführen
sind;
c) die Ersatzbeschaffungskosten für bei der Ausleihe abhanden gekommene Geräte.
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§ 5 Schuldner
(1) Kostenschuldner sind die in § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 ThürBKG genannten Personen und
Unternehmen.
(2) Gebührenschuldner sind für die Gefahrenverhütungsschau die in § 21 Abs. 2 ThürBKG
genannten Personen (Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigte der Anlage) bzw. für
die Brandsicherheitswache die Veranstalter i.S. des § 22 Abs. 1 ThürBKG. Im Übrigen ist
Gebührenschuldner, wer als Benutzer die Hilfe- oder Dienstleistung der Feuerwehr in
Anspruch nimmt oder anfordert. Wird die Feuerwehr im Interesse eines Mieters oder
Pächters in Anspruch genommen, so haften diese für die Gebührenschuld nur, wenn die
Inanspruchnahme ihrem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entspricht.
(3) Mehrere Kosten- und Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 6 Entstehung des Anspruchs und Fälligkeit
(1) Der Anspruch entsteht:
a) für die Gefahrenverhütungsschau mit der Begehung des Objektes bzw. der Nachschau;
b) für den Kostenersatz i.S. d. § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 ThürBKG mit Abschluss der
erbrachten Hilfe- und Dienstleistung;
c) auf Vergütung für eine Maßnahme außerhalb der Gefahrenabwehr mit der Anforderung
der Hilfe- oder Dienstleistung;
d) für ausgeliehene Geräte mit der Überlassung.
(2) Die Kostenersatz-/Gebührenschuld ist innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe des
Abgabenbescheides fällig.
(3) Die Stadt Mühlhausen ist berechtigt, vor Durchführung von gebührenpflichtigen
Maßnahmen außerhalb der Gefahrenabwehr angemessene Vorauszahlungen zu fordern.
§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfeund Dienstleistungen der Feuerwehr vom 12.01.2004 außer Kraft.
Mühlhausen, den 07.07.2015
gez. Bruns
Oberbürgermeister
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Anlage
(A) Verzeichnis der Pauschalsätze für den Kostenersatz für Pflichtaufgaben
1. Personalkostentarif
Die Personalkosten beinhalten alle Kosten, die durch das Personal verursacht werden. Sie werden nach
Ausrückestunden gemäß § 4 (2) berechnet.
1.1.
1.2.
Einsatz oder Inanspruchnahme eines hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen
Einsatz oder Inanspruchnahme eines ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen
Kostensatz in €
je Stunde Einsatzzeit
35,50
15,00
2. Sachkostentarif
2.1. Streckenkosten
Streckenkosten beinhalten die Kosten, die durch die zurückgelegte Strecke des Fahrzeuges beeinflusst werden.
Sie werden je Kilometer Wegstrecke pro Fahrzeug berechnet.
2.2. Ausrückestundenkosten
Mit den Ausrückestundenkosten werden der Einsatz von Geräten und sonstigen Ausrückegegenständen auf
den Fahrzeugen sowie die Kosten der Fahrzeuge, die nicht durch die zurückgelegte Strecke beeinflusst
werden, abgegolten. Sie werden nach Ausrückestunden gemäß § 4 (3) berechnet.
2.3 Kostensätze für Fahrzeuge
2.3.1
2.3.2
2.3.3
2.3.4
2.3.5.
2.3.6.
2.3.7
2.3.8
2.3.9
2.3.10
2.3.11
2.3.12
2.3.13
2.3.14
Streckenkostensatz
in € / km
Drehleiter
16,00
Kleinlöschfahrzeuge (Gruppe)
2,00
Rüstwagen
7,00
Tanklöschfahrzeuge (Gruppe)
8,00
Hilfeleistungslösch- und Löschgruppenfahrzeug (Gruppe)
8,00
Einsatzleitwagen
0,55
Mannschaftstransportwagen, Mehrzweckfahrzeug (Gruppe) 0,49
Gerätewagen Nachschub
5,00
Gerätewagen Atem-/ Strahlenschutz
10,00
Gerätewagen Tierrettung
1,00
Messtruppfahrzeug Gefahrenstoffe
6,00
Schlauchwagen
10,00
Gruppe Anhänger, Boot
Personenkraftwagen
0,94
2.4 Kostensätze für Hilfeleistungen (Personal-, Kfz- und Materialkosten)
2.4.1
2.4.2
2.4.3
2.4.4
2.4.5
2.4.6
2.4.7
2.4.8
Öffnen einer Tür
Gebäude- und Grundstückssicherung
Tierkadaverbeseitigung im Stadtgebiet
Insicherheitbringen von Haustieren mit Einfangen
Insicherheitbringen von Haustieren mit Übernahme ohne Einfangen
Insektenbeseitigung mit Gerätewagen Tierrettung
Insektenbeseitigung mit Drehleiter
Umsetzung von Fahrzeugen
Ausrückestundenkostensatz
in € / Stunde
261,00
351,00
84,00
174,00
351,00
45,00
183,00
200,00
200,00
43,00
200,00
200,00
100,00
Kostensatz
in € / Einsatz
231,00
128,00
96,00
124,00
67,00
125,00
554,00
188,00
4
(B) Verzeichnis der Gebührensätze für freiwillige Aufgaben
1. Personalgebührentarif
Die Personalgebühren beinhalten alle Kosten, die durch das Personal verursacht werden. Sie werden auf der
Basis der Ausrückestunden gemäß § 4 (2) berechnet.
1.1.
1.2.
Gebührensatz in € je
Stunde Einsatzzeit
Einsatz oder Inanspruchnahme eines hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen
35,50
Einsatz oder Inanspruchnahme eines ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen
15,00
2. Sachgebührentarif
2.1. Streckengebühren
Streckengebühren beinhalten die Kosten, die durch die zurückgelegte Strecke des Fahrzeuges beeinflusst
werden. Sie werden je Kilometer Wegstrecke pro Fahrzeug berechnet.
2.2. Ausrückestundengebühren
Mit den Ausrückestundengebühren werden der Einsatz von Geräten und sonstigen Ausrückegegenstände auf
den Fahrzeugen sowie die Kosten der Fahrzeuge, die nicht durch die zurückgelegte Strecke beeinflusst
werden, abgegolten. Sie werden nach Ausrückestunden gemäß § 4 (3) berechnet.
2.3
2.3.1
2.3.2
2.3.3
2.3.4
2.3.5
2.3.6
2.3.7
2.3.8
2.3.9
2.3.10
2.3.11
2.3.12
2.3.13
2.3.14
Gebührensätze für Fahrzeuge
Streckengebührensatz
in € / km
Drehleiter
34,00
Kleinlöschfahrzeuge (Gruppe)
2,00
Rüstwagen
13,00
Tanklöschfahrzeuge (Gruppe)
12,00
Hilfeleistungslösch- und Löschgruppenfahrzeug (Gruppe) 12,00
Einsatzleitwagen
0,89
Mannschaftstransportwagen, Mehrzweckfahrzeug (Gruppe) 0,61
Gerätewagen Nachschub
6,00
Gerätewagen Atem-/ Strahlenschutz
10,00
Gerätewagen Tierrettung
2,00
Messtruppfahrzeug Gefahrenstoffe
6,00
Schlauchwagen
10,00
Anhänger, Boot
Personenkraftwagen
0,94
Ausrückestundengebührensatz
in € / Stunde
468,00
437,00
119,00
229,00
437,00
67,00
208,00
200,00
200,00
48,00
200,00
200,00
100,00
-
2.4 Gebührensätze für Hilfe- und Dienstleistungen
(Personal-, Kfz- und Materialkosten)
2.4.1 Öffnen einer Tür
2.4.2 Gebäude- und Grundstückssicherung
2.4.3 Tierkadaverbeseitigung im Stadtgebiet
2.4.4 Insicherheitbringen von Haustieren mit Einfangen
2.4.5 Insicherheitbringen von Haustieren mit Übernahme ohne Einfangen
2.4.6 Insektenbeseitigung mit Gerätewagen Tierrettung
2.4.7 Insektenbeseitigung mit Drehleiter
2.4.8 Umsetzung von Fahrzeugen
Gebührensatz
in € / Einsatz
319,00
143,00
110,00
139,00
79,00
140,00
964,00
270,00
2.5
Gebührensatz
in € / Leistung
40,00
18,00
3,50
25,00
24,00
3,90
10,00
Gebührensätze für Prüfung und Instandhaltung
(Personal-, Geräte- und Materialkosten)
2.5.1 Reinigung, Prüfung und Desinfektion eines Pressluftatmers
2.5.2 Reinigung, Prüfung und Desinfektion einer Atemschutzmaske
2.5.3 Füllen von Pressluftflaschen pro Liter Flascheninhalt
2.5.4 Prüfen und Reinigen von Chemikalienschutzanzügen
2.5.5 Waschen, Trocknen, Prüfen eines Schlauches
2.5.6 Einbinden einer Schlauchkupplungshälfte
2.5.7 Waschen, Trocknen, Imprägnieren einer Einsatzhose bzw. Einsatzjacke
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