Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Zollverwaltung EZV Oberzolldirektion Sektion Aufgabenvollzug Bern, 05.01.2016 Information Gemeinsames Versandverfahren Beitritt der Republik Serbien Die Republik Serbien (RS) wird am 1. Februar 2016 Vertragspartei zum Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren (gVV Übereinkommen). Somit umfasst das Anwendungsgebiet für das gVV die 28 Staaten der Europäischen Union, die Schweiz, Norwegen, Island, die Türkei, Mazedonien sowie Serbien. Nachfolgend einige Hinweise für eine korrekte Anwendung des Versandverfahrens mit oder via Serbien ab dem 1. Februar 2016: - Bürgschaften: Damit Versandverfahren (Standardverfahren NCTS) mit RS oder via RS abgewickelt werden können, muss der Geltungsbereich der Bürgschaft auf RS ausgedehnt werden. Für weitere Infos siehe auch Vorinformation vom 20. Mai 2015 (http://www.ezv.admin.ch/zollinfo_firmen/04203/04310/04331/index.html?lang =de) - Zollstellen in Serbien: Im Versandverfahren nach oder via RS ist eine korrekte für das Versandverfahren zuständige serbische Durchgangszollstelle (Transiteingangszollstelle) und gegebenenfalls eine Bestimmungszollstelle anzumelden, um Verzögerungen/Probleme an der Grenze mit Serbien zu vermeiden. Informationen über die für das Versandverfahren zuständigen Zollstellen in Europa sind auf folgender Seite publiziert: http://ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/col/col_consultation_location.jsp?L ang=en - Zollkontaktstellen in Serbien: Bei allfälligen Fragen/Problemen bei der Anwendung des Versandverfahrens in Serbien selber kann auch mit dem dortigen nationalen Transitkoordinator und/oder regionalen Versandbeauftragten Kontakt aufgenommen werden. Das Verzeichnis ist auf folgender Seite publiziert: http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/customs/procedur al_aspects/transit/common_community/taxud-978-98.pdf Für weitere Informationen zum Versandverfahren: http://www.ezv.admin.ch/zollinfo_firmen/04203/04310/04331/index.html?lang=de
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