Greenpeace: EU-Beschwerde gegen den Castortransport aus Jülich

Rechtsanwälte Günther
Partnerschaft
Rechtsanwälte Günther • Postfach 130473 • 20104 Hamburg
Kommission der Europäischen Gemeinden
Rue de la Loi, 200
B-1049 Brüssel
Belgien
Michael Günther *
Hans-Gerd Heidel * 1
Dr. Ulrich Wollenteit * 2
Martin Hack LL.M. (Stockholm) * 2
Clara Goldmann LL.M. (Sydney) *
Dr. Michéle John *
Dr. Dirk Legler LL.M. (Cape Town) *
Dr. Roda Verheyen LL.M. (London) *
Dr. Cathrin Zengerling LL.M. (Ann Arbor)
Dr. Davina Bruhn
Jenny Kortländer LL.M. (Brisbane)
1
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
* Partner der Partnerschaft
AG Hamburg PR 582
2
Mittelweg 150
20148 Hamburg
Tel.: 040-278494-0
Fax: 040-278494-99
www.rae-guenther.de
BESCHWERDE
an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
wegen
Nichtbeachtung des Gemeinschaftsrechts
9. Juni 2015
14/0861UR/H/st
Mitarbeiterin: Sabine Stefanato
Durchwahl: 040-278494-16
Email: [email protected]
des Greenpeace Deutschland e.V.,
vertreten durch die Geschäftsführerin Brigitte Behrens
Große Elbstraße 39
22767 Hamburg
Tel.: + 49 40 306 18-321
Fax: + 49 40 306 18-100
eMail: [email protected],
vertreten durch Rechtsanwälte Günther, Partnerschaft,
Mittelweg 150, 20148 Hamburg,
gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesregierung,
wegen Verletzung der Vorschriften der Richtlinie 2011/70/EURATOM.
Buslinie 109, Haltestelle Böttgerstraße Fern- und S-Bahnhof Dammtor Parkhaus Brodersweg
Hamburger Sparkasse
IBAN DE84 2005 0550 1022 2503 83
BIC HASPDEHHXXX
Commerzbank AG
IBAN DE22 2008 0000 0400 0262 00
BIC DRESDEFF200
GLS Bank
IBAN DE61 4306 0967 2033 2109 00
BIC GENODEM1GLS
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Part nerschaft
-2Begründung:
Hiermit zeigen wir an, dass wir die Vertretung von Greenpeace e.V., vertreten
durch die Geschäftsführerin Brigitte Behrens, übernommen haben. Eine beglaubigte Ablichtung unserer Vollmacht ist beigefügt.
I. Öffentliche Einrichtungen, die europäisches Gemeinschaftsrecht nicht
beachtet haben
Die Beschwerde bezieht sich auf das Verhalten verschiedener öffentlicher Einrichtungen:
1. Bundesministerien
a) Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
Die Beschwerde richtet sich zunächst gegen das Verhalten des
Bundesministeriums für Bildung und Forschung,
vertreten durch die Bundesministerin Prof. Dr. Johanna Wanka,
- Dienstsitz Bonn Heinemannstraße 2,
53175 Bonn
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung wird von der Bundesministerin Prof. Dr. Johanna Wanka geleitet. Das Bundesministerium hat zwei
Dienstsitze, in Bonn und in Berlin, und ist in acht Abteilungen untergliedert,
deren Arbeitsfelder die thematischen Schwerpunkte des Ministeriums abbilden.
Die Bundesministerin für Bildung und Forschung gehört der Bundesregierung
an, die sich aus Bundeskanzler und Bundesministern zusammensetzt (Art. 62
Grundgesetz - GG). Die Bundesministerin vertritt das Ministerium im Kabinett
und unterliegt der Richtlinienkompetenz der Bundeskanzlerin, d.h. die Bundeskanzlerin bestimmt die Richtlinien der inneren und äußeren Politik (Art. 65
Satz 2 GG i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 der Geschäftsordnung der Bundesregierung
- GOBReg). Innerhalb dieser Richtlinien leitet die Bundesministerin ihren Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener Verantwortung. Das BMBF wird
von Projektträgern unterstützt, die Projekte des Ministeriums fachlich und organisatorisch umsetzen. Zu den Projektträgern zählt u.a. das Forschungszentrum Jülich (FZJ), in dessen Zwischenlager Castoren mit Brennelementekugeln
aus dem Versuchskernkraftwerk Jülich, dem sog. AVR (AVR- Arbeitsgemeinschaft Versuchsreaktor GmbH), lagern.
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Part nerschaft
-3b) Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau- und Reaktorsicherheit (BMUB)
Die Beschwerde richtet sich weiterhin gegen das Verhalten des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit,
vertreten durch die Bundesministerin Dr. Barbara Hendricks,
- Dienstsitz Berlin, 11055 Berlin Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau- und Reaktorsicherheit
wird von der Bundesministerin Dr. Barbara Hendricks geleitet. Das Bundesministerium hat zwei Dienstsitze, in Bonn und in Berlin, und ist in sieben Fachabteilungen sowie eine Grundsatz- und eine Zentralabteilung untergliedert. Fünf
Bundesämter gehören dem Geschäftsbereich des Ministeriums an und sind
damit Teil der bundeseigenen Verwaltung. Dazu gehören insbesondere das
Bundesamt für Strahlenschutz und das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung. Ersteres handelt im Auftrag der Bundesministerin und unterstützt das
BMUB auch bei der Wahrnehmung der Bundesaufsicht (§ 2 Abs. 1, 2 und 4
Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz BAStrlSchG). Letzteres unterliegt der Aufsicht durch das Bundesministerium
(§ 3 Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für kerntechnische Entsorgung - BfkEG). Das Atomrecht fällt in den Bereich der Bundesauftragsverwaltung. In diesem Bereich kommt dem BMUB ein umfassendes Weisungsrecht
gegenüber Landesbehörden zu. Den fachlichen Weisungen des BMUB unterliegen im Bereich des Atomrechts auch das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) (siehe Haedrich, Atomgesetz, 1986, § 3 Rn. 5) sowie das Bundesamt für Strahlenschutz, welches auch der Rechtsaufsicht des
Ministeriums unterliegt.
Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau- und Reaktorsicherheit
gehört der Bundesregierung an (s.o.). Die Bundesministerin vertritt das Ministerium im Kabinett und unterliegt der Richtlinienkompetenz der Bundeskanzlerin (s.o.). Innerhalb dieser Richtlinien leitet die Bundesministerin ihren Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener Verantwortung.
c) Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Die Beschwerde richtet sich weiterhin gegen das Verhalten des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie,
vertreten durch den Bundesminister Sigmar Gabriel,
- Dienstsitz Berlin -
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Part nerschaft
-4Scharnhorststr. 34-37
10115 Berlin
Das Bundesministerium für Wirtshaft und Energie wird von dem Bundeminister Sigmar Gabriel geleitet. Das Bundesministerium hat zwei Dienstsitze, in
Bonn und in Berlin, und ist in zehn Abteilungen untergliedert. Sechs Bundesoberbehörden gehören dem Geschäftsbereich des Ministeriums an, darunter
fällt insbesondere das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Dieses
führt die Verwaltungs- und Überwachungsaufgaben des Bundes, die ihm durch
das Außenwirtschaftsgesetz, das Kriegswaffenkontrollgesetz, das Atomgesetz
oder andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesen werden
in dessen Auftrag durch (§ 2 Abs. 1 Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle-Gesetz - BAFAG).
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie gehört der Bundesregierung an
(s.o.). Der Bundesminister vertritt das Ministerium im Kabinett und unterliegt
der Richtlinienkompetenz der Bundeskanzlerin (s.o.). Innerhalb dieser Richtlinien leitet der Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbstständig und unter
eigener Verantwortung.
2. Bundesbehörden
Als Teil der bundeseigenen Verwaltung sind auch diverse Bundesämter involviert:
a) Bundesamt für Strahlenschutz (BfS)
Die Beschwerde bezieht sich auch auf das Verhalten des
Bundesamtes für Strahlenschutz,
vertreten durch den Präsidenten des BfS Wolfram König,
- Hauptsitz Salzgitter Willy-Brandt-Straße
38226 Salzgitter
5
Das Bundesamt für Strahlenschutz wird vom Präsidenten Wolfram König geleitet. Hauptsitz des Bundeamtes ist Salzgitter. Das BfS gliedert sich in die für
Verwaltung zuständige Zentralabteilung und vier Fachbereiche.
Zuständig ist das Bundesamt unter anderem für die Genehmigung der Beförderung von Kernbrennstoffen und Großquellen und für die Aufbewahrung von
Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 und
4 des Atomgesetzes - AtG). Das BfS führt die Verwaltungsaufgaben des Bundes, in erster Linie des BMUB, auf den Gebieten des Strahlenschutzes in dessen Auftrag durch (s. I.1.b), § 2 Abs. 1, 2 und 4 BAStrlSchG). Das Bundesamt
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-5für Strahlenschutz ist auch zuständig für die Erteilung der Genehmigung für
einen grenzüberschreitenden Transport abgebrannter Kernbrennelemente nach
§ 4 AtG.
b) Bundesamt für kerntechnische Entsorgung (BfE)
Die Beschwerde bezieht sich auch auf das Verhalten des
Bundesamtes für kerntechnische Entsorgung,
vertreten durch den kommissarischen Leiter Dr. Ewold Seeba,
- vorläufiger Dienstsitz Berlin Krausenstraße
10117 Berlin
17-18
Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung wird kommissarisch von Ministerialrat Dr. Ewold Seeba geleitet. Vorläufiger Dienstsitz des Bundesamtes ist
Berlin.
Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung untersteht der Aufsicht des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau- und Reaktorsicherheit (s.
I.1.b), § 3 BfkEG). Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung erledigt
Verwaltungsaufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Genehmigung von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle,
die ihm durch das Atomgesetz, das Standortauswahlgesetz oder andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesen werden (§ 2 Abs. 1
BfkEG). Das Bundesamt reguliert das Standortauswahlverfahren (§ 7 StandAG). Es ist insbesondere für die Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren zuständig (§§ 8 ff. StandAG). Ihm kommen aber auch gemäß § 7 Nr.
3 StandAG aufsichtliche Befugnisse beim Vollzug des Standortauswahlverfahrens entsprechend § 19 Abs. 1 bis 4 AtG zu. Ziel des Standortauswahlverfahrens ist es, einen Standort für eine Anlage zur Endlagerung nach § 9a Abs. 3
Satz 1 AtG in der Bundesrepublik Deutschland zu finden.
c) Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Die Beschwerde bezieht sich auch auf das Verhalten des
Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,
vertreten durch den Präsidenten des BAFA Dr. Arnold Wallraff,
Frankfurter Straße 29–35
65760 Eschborn
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wird von dessen Präsidenten Dr. Arnold Wallraff geleitet. Das Bundesamt hat zwei Dienstsitze, in Esch-
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-6born und Bochum, und ist in eine allgemeine Abteilung und vier Fachabteilungen untergliedert.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gehört dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtshaft und Energie (BMWi) an. Kernbereich des Bundesamtes ist die Ausfuhrkontrolle. Es ist Genehmigungsbehörde, d.h. das Bundesamt erteilt Genehmigungen für die Verbringung radioaktive
Abfälle oder abgebrannter Brennelemente, insbesondere in Fällen der Ein- oder
Ausfuhr in bzw. aus einem Mitgliedstaat oder einem Drittland (§ 5 AtAV). Das
BfA führt die Verwaltungs- und Überwachungsaufgaben des Bundes, die ihm
durch das Außenwirtschaftsgesetz, das Kriegswaffenkontrollgesetz, das Atomgesetz oder andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesen
werden, in dessen Auftrag durch (§ 2 Abs. 1 BAFAG).
3. Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes
Nordrhein-Westfalen
Die Beschwerde bezieht sich auch auf das Verhalten des
Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch die Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen Svenja Schulze,
Völklinger Straße 49,
40221 Düsseldorf.
Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes
Nordrhein-Westfalen wird von der Wirtschaftsministerin des Landes Svenja
Schulze geleitet. Dienstsitz des Landesministeriums ist Düsseldorf. Es ist in
vier Abteilungen untergliedert.
Die Wirtschaftsministerin des Landes Nordrhein-Westfalen gehört der Landesregierung an, die sich aus dem Ministerpräsidenten und den Landesministern
zusammensetzt (Art. 51 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen – NRW
Verf). Die Wirtschaftsministerin des Landes Nordrhein-Westfalen unterliegt
der Richtlinienkompetenz der Ministerpräsidentin, d.h. die Ministerpräsidentin
bestimmt die Richtlinien der Landespolitik (Art. 55 Abs. 1 NRW Verf i.V.m. §
1 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen GOLR). Innerhalb dieser Richtlinien leitet die Wirtschaftsministerin des Landes ihren Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener Verantwortung
(Art. 55 Abs. 2 NRW Verf).
Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes
Nordrhein-Westfalen ist die zuständige Atomaufsichtsbehörde des Landes
Nordrhein-Westfalen. Dabei handelt es sich um eine Bundesauftragsverwal-
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-7tung (Art 87c GG). Das Land ist insofern weisungsgebunden und unterliegt der
Bundesaufsicht (Art. 85 Abs. 3 und 4 GG).
II. Gegenstand der Beschwerde / Sachverhalt
Die Beschwerde richtet sich gegen die geplante Verbringung von 152 Castorbehältern mit Brennelementekugeln aus dem Zwischenlager des FZJ zur Wiederaufbereitungsanlage Savannah River Site und - nach deren Aufbereitung deren Verbleib in den USA.
Im Einzelnen stellt sich der zu dieser Beschwerde veranlassende Sachverhalt
wie folgt dar:
1.
In dem Zwischenlager des Forschungszentrums Jülich (FZJ) lagern derzeit 152
Castoren mit Brennelementekugeln aus dem Versuchskernkraftwerk Jülich,
dem sog. AVR (AVR – Arbeitsgemeinschaft Versuchsreaktor GmbH). Der
AVR Jülich war der erste deutsche Hochtemperaturreaktor (HTR). Betreiber
und Eigentümer des Reaktors war ein Konsortium von 15 kommunalen Elektrizitätsunternehmen. Im Jahr 2003 hat die bundeseigene Energiewerke Nord
GmbH (EWN) die Geschäftsanteile der AVR GmbH übernommen1. Seither ist
die öffentliche Hand Eigentümer des AVR. Die Verantwortung für den abgebrannten Kernbrennstoff liegt beim FZJ, dessen Gesellschafter zu 90 % der
Bund und zu 10 % das Land NRW sind. Der AVR verfügte über eine elektrische Nettoleistung von 13 MW und wurde von 1966 bis 1988 betrieben. Insgesamt wurden 1,5 Mrd. Kilowattstunden Strom ins öffentliche Netz eingespeist2.
Diese Tatsache belegt beigefügte
Anlage 1.
Im Jahre 1988 wurde der AVR stillgelegt. Die zuständige Aufsichtsbehörde in
Nordrhein-Westfalen hat bisher die Lagerung des hochradioaktiven Abfalls
durch vorläufige Übergangsregelungen legitimiert, die jedoch inzwischen ausgelaufen sind. Im Juli 2014 erließ die Aufsichtsbehörde eine Räumungsanordnung für das Zwischenlager.
2.
Seit 2012 laufen Planungen, die Castoren des AVR zum Zweck der Vermeidung eines hohen Entsorgungsaufwands in den USA zu entsorgen. Dazu sollen
1
http://www.fzjuelich.de/portal/DE/UeberUns/selbstverstaendnis/verantwortung/avr/FAQ_AVR/_node.html#fa
q928512.
2
http://de.wikipedia.org/wiki/AVR_%28J%C3%BClich%29.
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-8die bestrahlten Brennelementekugeln in den Castoren in die Wiederaufbereitungsanlage Savannah River Site transportiert werden. In einem „Statement of
Intent“ zwischen dem Department of Energy der USA (DOE) und dem Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft (BMBF) und des Ministeriums
für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen
von März/April wurde vereinbart, dieses Vorhaben durch vorbereitende Untersuchungen „immediately“ voranzutreiben3. Das entsprechende „Statement of
Intent“ wird als
Anlage 2
beigefügt.
In dem Statement of Intent von April 2014 heißt es weiter, dass das DOE eine
chemische Aufarbeitung erwägt, um den Graphit abzutrennen und dann die
Brennelemente nach dem H-Canyon Prozess aufzuarbeiten4. Weiter wird festgelegt, dass die Abfälle in jedem Fall endgültig in den USA bleiben sollen,
auch um sie einem möglichen Proliferationsrisiko zu entziehen.
3.
In der Frühphase der Sondierungen wurde auch erörtert, ob die THTRBrennelemente, die beim Betrieb des Thorium-Hochtemperaturreaktors
Hamm-Uentrop (THTR-300) in NRW entstanden sind5, einbezogen werden
sollen. So sieht es offenbar weiterhin die amerikanische Seite, die im Rahmen
eines Scoping-Termins zur Umweltverträglichkeitsprüfung im Juni 2014 von
455 Castoren ausgeht und auch die in Ahaus gelagerten Castoren mit Brennelementen aus dem THTR ausdrücklich erwähnt6. Diesbezüglich wird als
Anlage 3
eine entsprechende Präsentation des DOE vom 24. Juni 2014 vorgelegt. Ob die
Bundesrepublik weiter daran festhält, auch die in Ahaus lagernden Abfälle des
THTR-300 in die USA zu entsorgen, ist mangels einer eindeutigen Erklärung
der Bundesregierung derzeit unklar.
3
http://www.srswatch.org/uploads/2/7/5/8/27584045/statement_of_intent_march_april_2014.pd
f.
4
http://www.srswatch.org/uploads/2/7/5/8/27584045/statement_of_intent_march_april_2014.pd
f; unter I. Nr. 4.
5
Betreiber war die Hochtemperatur-Kernkraft GmbH (HKG). Der THTR verfügte über eine
Leistung von 296 MWel netto und hat 2,76 TWh. Beginn der kommerziellen Stromerzeugung
am 1.6.1987 und Stilllegung am 29.9.1988, Einspeisung von 2,76 TWh
6
Präsentation vom 24. Juni 2014;
http://www.srswatch.org/uploads/2/7/5/8/27584045/doe_public_meeting_presentation_june_20
14-1.pdf.
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-94.
In dem „Statement of Intent“ wird u.a. argumentiert, dass die „Graphit Kugeln“
(graphite-based spent nuclear fuel) für „research and development purposes“
bestrahlt worden seien. In der Presse und in der öffentlichen Diskussion ist in
diesem Sinne immer wieder von dem „Forschungsreaktor Jülich“ die Rede7.
Auch Politiker sprechen von dem „Forschungsreaktor AVR Jülich“8. Wie sich
aus einer Antwort auf eine kleine Anfrage9 ergibt, scheint auch die Bundesregierung entschlossen an der Auffassung festzuhalten, dass der AVR ein Forschungsreaktor ist und will deshalb offenbar die geplante Verbringung weiterhin durchführen.
5.
In den Unterlagen des Bundesamtes für Strahlenschutz wird der AVR allerdings seit jeher in einer Liste als Kernkraftwerk geführt10. In der Liste der Forschungsreaktoren taucht er demgegenüber nicht auf11.
Auch in der Liste der IAEA wird der AVR als stillgelegter („permanent shut
down“) kommerzieller Reaktor aufgeführt12. Die entsprechenden Listen werden als
Anlagenkonvolut 4
beigefügt.
6.
Die geplante Verbringung der 152 Castoren des AVR in die USA ist in mehreren juristischen Expertisen als Verstoß gegen das nationale Recht der Bundesrepublik Deutschland sowie als Verstoß gegen europäisches Recht identifiziert
worden. Wir überreichen hierzu ein Gutachten des Atomrechtsexperten und
Fachanwalts für Verwaltungsrecht Dr. Ulrich Wollenteit vom 03. September
2014 als
Anlage 5
sowie ein weiteres Gutachten desselben Autors in englischer Sprache vom 03.
Dezember 2014 als
7
Zum Beispiel Kölner Stadtanzeiger vom 04.04.2011, http://www.ksta.de/politik/hintergrundder-forschungsreaktor-juelich,15187246,11965764.html; Aachener Zeitung vom 3. April 2014,
http://www.aachener-zeitung.de/lokales/region/avr-reaktor-vor-umzug-ins-zwischenla ger1.798583.
8
So z.B. die Politiker Krischer, Kotting-Uhl und Behm in einer „Kleinen Anfrage“, BT-Drs.
17/843.
9
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/024/1802488.pdf; zur Antwort des BMBF:
http://www.srswatch.org/uploads/2/7/5/8/27584045/kleine_anfrage_answer_from_govt_3_sept
ember_2014.pdf.
10
http://www.bfs.de/de/kerntechnik/ereignisse/standorte/karte_kw.html.
11
http://www.bfs.de/de/kerntechnik/ereignisse/standorte/karte_fr.html.
12
http://www.iaea.org/PRIS/CountryStatistics/ReactorDetails.aspx?current=114.
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- 10 Anlage 6,
die beide im Auftrag von Greenpeace e.V. erstellt worden sind. In beiden Gutachten wird dargelegt, dass es sich bei dem AVR nie um einen Forschungsreaktor gehandelt hat und deshalb eine Verbringung der hochradioaktiven Abfälle in die USA einen klaren Verstoß gegen nationales und europäisches Recht
darstellt. Ein Gutachten von Prof. Felix Ekardt von der Universität Rostock
kommt zu demselben Ergebnis,
Anlage 7.
Prof. Hermes von der Universität Frankfurt hat gutachterlich die Frage untersucht, ob die Verbringung der hochradioaktiven Abfälle aus dem ThoriumHochtemperaturreaktors Hamm- Uentrop (THTR-300) in NRW mit nationalem
und internationalem Recht in Einklang steht und hat dies ebenfalls klar verneint,
Anlage 8.
III. Verletzung des europäischen Gemeinschaftsrechts
Die geplante Verbringung von 152 Castorbehältern mit Brennelementekugeln
aus dem Zwischenlager des FJZ zur Wiederaufbereitungsanlage Savannah River Site und – nach deren Aufbereitung – der Verbleib der Abfälle in den USA,
stellt eine Verletzung von Art. 4 (4) der Richtlinie 2011/70/EURATOM dar.
Gleiches würde für die Verbringung von THTR- Brennelementen, die beim
Betrieb des Thorium-Hochtemperaturreaktors Hamm-Uentrop (THTR-300) in
NRW angefallen und in Ahaus zwischengelagert sind, gelten, falls dies weiter
beabsichtigt ist.
1. Vorbemerkung: Schutzregime der Richtlinie 2011/70/EURATOM
Art. 1 der EURATOM-RL schafft einen Rahmen, der die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle gewährleisten soll. Dem Grundsatz der Generationengerechtigkeit soll damit
Rechnung getragen werden.
Um Unionsbürger vor der Gefahr ionisierender Strahlung zu schützen, werden
die Mitgliedstaaten verpflichtet, geeignete Vorkehrungen im Inland zu treffen,
die ein hohes Sicherheitsniveau bei der Entsorgung von Brennelementen bzw.
radioaktiven Abfällen garantieren. Insofern konkretisiert Art. 4 Abs. 1 der
EURATOM-RL die Pflicht der Mitgliedstaaten, die nationale Politik für die
Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle zu erstellen
und aufrecht zu erhalten. Art. 4 Abs. 4 der EURATOM-RL stellt den Grund-
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- 11 satz auf, dass radioaktive Abfälle dort endgelagert werden müssen, wo sie entstanden sind.
„(4) Radioaktive Abfälle werden in dem Mitgliedstaat endgelagert, in
dem sie entstanden sind (…)“
Einzige Ausnahme ist das Bestehen eines zwischenstaatlichen Abkommens
i.S.d. Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2006/117/ EURATOM (Kriterienkatalog,
auf dessen Grundlage die Mitgliedstaaten leichter beurteilen können, ob die
Erfordernisse für die Ausfuhr eingehalten werden), nach dem eine Anlage zur
Endlagerung im Ausland genutzt wird.
„(4) (…) es sei denn, zum Zeitpunkt der Verbringung war – unter Berücksichtigung der von der Kommission im Einklang mit Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2006/117/Euratom festgelegten Kriterien – ein Abkommen zwischen dem Mitgliedstaat und einem anderen Mitgliedstaat
oder einem Drittstaat in Kraft, nach dem eine Anlage zur Endlagerung
in einem dieser Staaten genutzt wird.“
Gem. Art. 4 Abs. 4 UAbs. 2 der EURATOM-RL muss die europäische
Kommission vor einer derartigen Verbringung von dem Ausfuhrmitgliedstaat
unterrichtet werden.
Die Mitgliedstaaten sind dazu verpflichtet, unter Berücksichtigung des Geheimnisschutzes, ein transparentes Verfahren nach innen und außen zu gewährleisten.
Die Richtlinie stellt eine Konkretisierung und Erweiterung des Art. 30 des
Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
(EURATOM-Vertrag) dar, in dem es heißt:
„In der Gemeinschaft werden Grundnormen für den Gesundheitsschutz
der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen festgesetzt. (…).“
2. Geplante Verbringung radioaktiven Abfalls in die USA
Art. 4 Abs. 4 UAbs. 1 der EURATOM-RL besagt:
Radioaktive Abfälle werden in dem Mitgliedstaat endgelagert, in dem
sie entstanden sind, es sei denn, zum Zeitpunkt der Verbringung war —
unter Berücksichtigung der von der Kommission in Einklang mit Artikel
16 Absatz 2 der Richtlinie 2006/117/Euratom festgelegten Kriterien —
ein Abkommen zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und einem an-
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- 12 deren Mitgliedstaat oder einem Drittstaat in Kraft, nach dem eine Anlage zur Endlagerung in einem dieser Staaten genutzt wird.“
a) Art. 4 Abs. 4 UAbs. 1 der EURATOM-RL ist anwendbar
Art. 2 Abs. 3 lit. b) der EURATOM-RL schließt im vorliegenden Fall die Anwendung des Art. 4 Abs. 4 EURATOM-RL nicht aus. Dies wäre nur der Fall,
wenn es um die Verbringung abgebrannter Brennelemente aus Forschungsreaktoren in ein Land, in dem Brennelemente für Forschungsreaktoren bereitgestellt
oder hergestellt werden, unter Berücksichtigung geltender internationaler
Übereinkünfte ginge.
Bei den Brennelementen aus dem AVR Jülich handelt es sich jedoch nicht um
solche, die aus einem Forschungsreaktor stammen. Wie bereits unter II. 1. erwähnt, verfügte der AVR über eine elektrische Nettoleistung von 13 MW und
wurde von 1966 bis 1988 betrieben. Insgesamt wurden 1,5 Mrd. Kilowattstunden Strom ins öffentliche Netz eingespeist. Darüber hinaus wird – wie unter II.
5. dargestellt – in den Unterlagen des Bundesamtes für Strahlenschutz der
AVR seit jeher in einer Liste als Kernkraftwerk geführt. In der Liste der Forschungsreaktoren taucht er demgegenüber nicht auf. Auch in der Liste der
IAEA wird der AVR als stillgelegter kommerzieller Reaktor aufgeführt. Sowohl die Tatsache, dass der AVR Strom in das öffentliche Energienetz einspeiste als auch der Fakt, dass der AVR bei der zuständigen Behörde als Kernkraftwerk gelistet ist, schließen es aus, den AVR als Forschungsreaktor i.S.d.
Art. 3 Abs. 3 lit. b) der EURATOM-RL anzusehen.
Auch in der fachwissenschaftlichen Debatte wurde der AVR immer als „Prototyp“ für eine neue kommerzielle Reaktorlinie präsentiert. Drei englischsprachige Veröffentlichungen sollen dies belegen:
•
“Brown Boveri/Krupp Reaktorbau Ltd. is developing a line of hightemperature helium-cooled pebble-bed reactors, with completely integrated primary system. The feasibility of the concept has been demonstrated by the AVR experimental reactor, which has been supplying electricity to the grid since December 1967. The next stage in the development is the 300 MWe THTR, which has the same design characteristics
as the AVR.”13
Anlage 9 (Ausschnitt)
•
“The AVR is a 15-MWe HTR steam cycle demonstration plant in Jülich,
West Germany. The AVR began generating electricity in December
1967. Its purpose is to demonstrate the feasibility of an HTR with pebble
fuel elements and high operating temperatures. The operating utility
13
Oehme/Schöning, Design, Features, and Engineering Status of the THTR 300 MWe Prototype Power Station, Paper presented at the Conference: Gas cooled reactor meeting, April 2730, 1970, Oak Ridge, p. 1.
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- 13 group is Arbeitgemeinschaft Versuchs-Reaktor (AVR) GmbH of Düsseldorf. The constructor was Brown-Boveri-Krupp Reaktorbau GmbH.”14
Anlage 10 (Ausschnitt)
•
“The main purpose of the AVR experimental power station is to demonstrate the feasibility of the pebble bed high temperature gas-cooled reactor and the on-line refueling principle associated with this type of reactor,
and to provide the basis for further development of this reactor line to the
THTR 300.”15
Anlage 11 (Ausschnitt)
b) Keine Ausnahme gem. Art. 4 Abs. 4 UAbs. 1 Hs. 2 der EURATOM-RL
In Deutschland besteht auf Grund nationaler Regelungen keine Möglichkeit ein
Abkommen zu schließen, das die Verbringung radioaktiver Abfälle einschließlich abgebrannter Brennelemente zum Zweck der Endlagerung außerhalb
Deutschlands ermöglichen soll (§ 1 Abs. 1 Satz 2 des Standortauswahlgesetz –
StandAG). Folglich darf kein solches Abkommen zwischen den USA und
Deutschland geschlossen werden. Es existiert auch kein vergleichbares Abkommen. Das „Statement of Intent“ ist eine bloße Absichtserklärung. Eine verbindliche Erklärung wäre, wie oben gezeigt, gar nicht möglich. Dies wäre jedoch die einzige Möglichkeit, unter der die Ausnahmeregelung des Art. 4 Abs.
4 UAbs. 1 EURATOM-RL eine Verbringung radioaktiver Abfälle ins Ausland
erlauben würde.
Nach allem verstößt damit die beabsichtigte Verbringung eindeutig gegen Art.
4 Abs. 4 UAbs. 1 der EURATOM-RL.
3. Unterrichtung der Kommission unterblieben
Art. 4 Abs. 4 UAbs. 2 der EURATOM-RL besagt:
„(4) (…) Vor der Verbringung in ein Drittland unterrichtet der Ausfuhrmitgliedstaat die Kommission über den Inhalt jedweden solchen
Abkommens (…)“
Da die nationalen Behörden möglicherweise davon ausgehen, ein Abkommen
mit den USA über die Verbringung radioaktiver Abfälle schließen zu können
14
Cleveland, ORNL Analyses of AVR Performance and Safety, Paper to be presented at the
IAEA Specialists‘ Meeting on Safety and Accident Analyses for Gas-Cooled Reactors, Oak
Ridge, Tennessee May 13 – 15, 1985, p. 3.
15
Gas Reactor International Cooperative Program Interim Report, Construction and Operation
Experience of Selected European Gas-Cooled Reactors, Prepared by NUS Corporation, Rockville, Maryland for General Electric Company, September 1978, sub 2-1.
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- 14 bzw. das „Statement of Intent“ sei bereits ein solches Abkommen, hätte die
Europäische Kommission unterrichtet werden müssen. Eine solche Unterrichtung ist unterblieben. Somit verstößt das Vorgehen der Bundesrepublik
Deutschland auch gegen Art. 4 Abs. 4 UAbs. 2 der EURATOM-RL.
V. Einschaltung von Dienststellen der Europäischen Kommission
Der Beschwerdeführer hat sich in dieser Angelegenheit bislang nicht an
Dienststellen der Europäischen Kommission gewandt.
VI. Schritte bei anderen Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft
Andere Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft wurden mit der Angelegenheit bisher noch nicht befasst.
VII. Auf nationaler Ebene unternommene Schritte
Das nationale Recht eröffnet Greenpeace keine Möglichkeit, den geschilderten
Sachverhalt einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen. Eine Verbandsklage
kommt mangels subjektiver Rechtsverletzung und auch auf Grund von § 2 des
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) nicht in Betracht, da Greenpeace
kein anerkannter Naturschutzverein ist (§ 3 UmwRG). Eine Inanspruchnahme
verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ziel, den Vorgaben des europäischen Rechtes zur Durchsetzung zu verhelfen, ist daher auf nationaler
Ebene für den Beschwerdeführer ausgeschlossen. Prof Hermes ist in dem als
Anlage 8 (S. 22 f) vorgelegten Gutachten in Bezug auf die Abfälle, die von
dem THTR 300 in Hamm-Uentrop stammen, zu dem Ergebnis gelangt, dass
ein Rechtschutz Dritter gegen eine unter Verstoß gegen die Richtlinie
2011/70/EU- RATOM erfolgende Verbringung nicht gegeben ist.
Allerdings hat Greenpeace alle ihm auf nationaler Ebene zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft, um den Verstoß gegen das europäische
Recht abzustellen. Mit dem als Anlage 7 vorgelegten Gutachten, welches im
Rahmen einer Pressekonferenz am 18.09.2014 in Berlin öffentlich vorgestellt
wurde, hat Greenpeace auf die geschilderte Problematik hingewiesen. Die
maßgeblichen nationalen Behörden sind damit umfassend über die Bedenken
von Greenpeace informiert worden. Nichtsdestotrotz wird augenscheinlich an
dem unter II. skizzierten Plan festgehalten.
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- 15 VIII. Belege und Beweismittel
Belege und Beweismittel für den Tatsachenvortrag sind dieser Beschwerde in
den Anlagen 1 bis 11 beigefügt.
IX. Vertraulichkeit
Der Unterzeichner ermächtigt die Kommission, bei ihren Kontakten mit den
Behörden des Mitgliedstaates, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, ihre
Identität zu offenbaren.
Es wird darum gebeten, den Eingang der Beschwerde kurz schriftlich zu bestätigen.
Rechtsanwalt
Dr. Ulrich Wollenteit
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