Die Interessenkollisionen bei wohnungseigentumsrechtlichen

Rechtsanwalt
Michael Drasdo
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Batteriestraße 1
41460 Neuss
Telefon: 02131-715300*
Telefax: 02131-7153023
e-mail: [email protected]
Die Interessenkollisionen bei
wohnungseigentumsrechtlichen Angelegenheiten
1. Einleitung
II. Gesetzliche Regelungen
1.
§ 356 StGB (Parteiverrat)
2.
§ 43a BRAO (Grundpflichten des Rechtsanwalts)
3.
§ 3 BORA (Widerstreitende Interessen, Versagung der Berufstätigkeit)
III. Fallkonstellationen
1.
Anwaltliche Befassung
2.
Anwaltliche Vorbefassung
3.
Sachverhaltsidentität
4.
Handeln im entgegengesetzten Interesse
5.
Kanzleiwechsel
6.
Parteieigenschaft des Rechtsanwaltes
IV. Beispiele
Fall 01:
Beratung eines Wohnungseigentümers bei einer Beschlussfassung
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- keine Vertretung eines anderer Wohnungseigentümers,
wenn dieser den empfohlenen Beschluss anfechten will
- keine Vertretung der mitbeklagten anderen Wohnungseigentümer, wenn der empfohlene Beschluss angefochten
wird
Fall 02:
Beratung des Verwalters bei einer Beschlussvorbereitung
- keine Vertretung der beklagten Wohnungseigentümer im
Falle einer Beschlussanfechtung
- keine Vertretung eines Wohnungseigentümers, der den
Beschluss anfechten will
Fall 03:
Beratung der Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Beschlussvorbereitung
- keine Vertretung der beklagten Wohnungseigentümer im
Falle einer Beschlussanfechtung
- keine Vertretung eines Wohnungseigentümers, der den
Beschluss anfechten will
Fall 04:
Vertretung dritter Personen gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft
- keine Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft
gegen die dritte Person aus selben Rechtsverhältnis
- keine Vertretung der Wohnungseigentümer gegen die
dritte Person aus demselben Rechtsverhältnis
Fall 05:
Vertretung einer dritten Person gegen den Verwalter
- keine Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft
gegen die dritte Person aus selben Rechtsverhältnis
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- keine Vertretung der Wohnungseigentümer gegen die
dritte Person aus demselben Rechtsverhältnis
Fall 06:
Vertretung der beklagten Wohnungseigentümer in einem Beschlussanfechtungsverfahren
- keine Vertretung des beizuladenden oder des beigeladenen Verwalters wegen des sich aus § 49 Abs. 2 WEG ergebenden Kostenrisikos des Verwalters
Fall 07:
Mandatsvermittlung durch den Verwalter
- keine Rücksichtnahme auf diesen in einem laufenden Gerichtsverfahren, wenn ein Fall des § 49 Abs. 2 WEG vorliegen sollte
- keine Rücksichtnahme auf diesen, wenn die vertretenen
Wohnungseigentümer außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens nach der Ersatzfähigkeit von durch den Prozess
entstandene Kosten fragen
- keine Rücksichtnahme auf diesen, wenn die vertretenen
Wohnungseigentümer sich wegen möglicher Schadensersatzansprüche, die sich aus dem Ausgang eines gerichtlichen Verfahrens gegen den Verwalter ergeben könnten
- keine Rücksichtnahme auf diesen, wenn sich die vertretenen Wohnungseigentümer außerhalb eines gerichtlichen
Verfahrens nach Schadensersatzansprüchen gegen den
Verwalter erkundigen
Fall 08:
Vertretung von Verwalter, Wohnungseigentümer oder der Wohnungseigentümergemeinschaft bei Abrechnungsangelegenheiten
- keine Vertretung eines Mieters des Sondereigentümers
gegen diesen, wenn Inhalte der Abrechnung von Bedeutung sind
Fall 09:
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Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft bei Auseinandersetzung mit dritten Personen wegen vertraglicher Ansprüche
- keine Vertretung der dritten Person gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft
- keine Vertretung der dritten Person gegen die Wohnungseigentümer
Fall 10:
Vertretung eines Wohnungseigentümers im Beschlussanfechtungsverfahren
- keine Vertretung der anderen Wohnungseigentümer
- keine Vertretung des beizuladenden oder des beigeladenen Verwalters wegen des sich aus § 49 Abs. 2 WEG ergebenden Kostenrisikos des Verwalters
Fall 11:
Übernahme der Versammlungsleitung, wenn ein Mandat nur von
einem Wohnungseigentümer, zumindest aber nicht von allen Sondereigentümern erteilt wurde
- keine Vertretung des Verwalters, wenn dieser die Beschlüsse anfechten will
- keine Vertretung der beklagten Wohnungseigentümer,
wenn eine Beschlussanfechtung vorliegt
- keine Vertretung des ursprünglichen Mandanten, wenn
dieser einen Beschluss anfechten möchte
- Risiko, dass dann notwendige objektive Beratung
nicht den Interessen des Mandanten entspricht
- Risiko der Haftung gegenüber allen Sondereigentümern, wenn falsche Beschlüsse gefasst wurden
Fall 12:
Vertretung mehrerer beklagter Wohnungseigentümer in einem
Beschlussanfechtungsverfahren
- Risiko, wenn die zunächst gemeinschaftlich vorgehenden beklagten Wohnungseigentümer später ihre Auffassungen ändern und getrennte Argumenta-
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tionswege mit unterschiedlichen Ergebnissen eingehen
Beispiel:
- die beklagten Wohnungseigentümer wollen
teilweise das Verfahren, etwa durch Rechtsmitteleinlegung, fortführen, teilweise aber
auch Vergleichsver-handlungen mit dem Kläger führen
- die zum Teil obsiegenden beklagten Wohnungseigentümer wollen nur teilweise ein
Rechtsmittel hinsichtlich des unterlegenen
Teils einlegen, aber die teilweise unterlegenen
Kläger legen ebenfalls insoweit Rechtsmittel
ein
- Risiko, wenn bereits anfänglich unterschied-liche Interessen der beklagten Wohnungs-eigentümer vorliegen und eine einheitliche Vertretung damit ausscheidet
Beispiel
- Anfechtung eines Abrechnungsbe-schlusses,
wenn unterschiedliche tatsächliche Verhältnisse auf der Seite der beklagten Wohnungseigentümer vorliegen
- Anfechtung eines Beschlusses über bauliche
Veränderungen, wenn unterschiedliche Ansichten auf der Seite der beklagten Wohnungseigentümer gegeben sind
Fall 13:
Vertretung eines der Wohnungseigentümergemeinschaft und des
Verwalters im arbeitsgerichtlichen Verfahren
- keine Vertretung beider Parteien, wenn deren Rechte und
Pflichten gegenüber dritten Personen nicht eindeutig zugeordnet werden können
V. Ausblick