Banken -Times SPEZIAL - Thümmel, Schütze & Partner

Banken -Times SPEZIAL
Bankrecht
Finanz Colloquium
Ausgabe Oktober/November 2015  Banken-Times SPEZIAL Bankrecht 2015, S. 38
Inhaltsverzeichnis
Zum Eingreifen der Seite 38
gesetzlichen Schutzwirkung
bei der „Sparkassen-Belehrung“
Darlehensgebühr bei Bausparverträgen wirksam
Seite 39
Verwendung der Formulierung „mein
schriftlicher Vertragsantrag“
wirksam
Seite 39
Pauschale Kontogebühr bei Bausparverträgen
in der Darlehensphase
rechtswirksam
Seite 40
Wirksamkeit von Bearbeitungsentgelten
im gewerblichen Bereich
Seite 41
Bestellcoupon
Seite 44
Finanz Colloquium Heidelberg
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www.fc-heidelberg.de
In Zusammenarbeit mit
Dr. Hervé Edelmann
Thümmel, Schütze & Partner
Rechtsanwälte
Urbanstraße 7, 70182 Stuttgart
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Heidelberg
Zum Eingreifen der gesetzlichen Schutzwirkung
bei der „Sparkassen-Belehrung“
Dr. Hervé Edelmann, ­Rechtsanwalt,
Bank- und Kapitalmarktrecht,
­Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart
Das OLG Schleswig hatte bereits in seinem
Urteil vom 26.02.2015, Az. 5 U 175/14, festgehalten, dass bei der sog. „Spar­kassenBelehrung“, welche in den Jahren 2002
bis 2008 verwendet wurde und in der
hinsichtlich des Fristbeginns der Hinweis
„frühestens“ enthalten ist, die gesetzliche
Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 B
­ GB-InfoV
eingreift (vgl. Banken-Times Spezial Bankrecht April/Mai 2015, S. 18). Nach Auffas-
sung des OLG Schleswig stelle es keine
inhaltliche Änderung dar, dass im Hinblick auf die Belehrung zu finanzierten
Geschäften die nach Gestaltungshinweis
Nr. 9 des gesetzlichen Musters alternativ zu verwendenden Hinweise kumulativ ver­wendet wurden, da es sich hierbei
lediglich um einen allgemeinen Hinweis
und einen daran anschließenden, konkreten Hinweis handelt.
Dieser Auffassung sind zwischenzeitlich das OLG Düsseldorf in seinem Urteil
vom 12.06.2015, Az. I-22 U 17/15 und
das OLG Hamburg in seinem Urteil vom
PRAXISTIPP
Nachdem eine Vielzahl von Gerichten, u. a. das OLG München (Urteil vom
21.10.2013, Az. 19 U 1208/13) s­owie
das OLG Brandenburg (Urteil vom
17.10.2012, Az. 4 U 194/11), die gesetzliche Schutzwirkung der sog. „Spar­kassenBelehrung“ mit relativ pauschalen Begründungen verneint ­
haben, zeigen
vorstehende Urteile, dass zunehmend Instanzgerichte vor dem Hintergrund der
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs
vom 20.11.2012, Az. II ZR 264/10 und
18.03.2014, Az. II ZR 109/13, dazu übergehen, etwaige Abweichungen von der
gesetzlichen Musterbelehrung darauf
zu überprüfen, ob diese tatsächlich eine
„inhaltliche Bearbeitung“ darstellen (vgl.
hierzu: Schmidt/Kessel/Schäfer, WM 2013,
2241, 2248).
Diese Entwicklung ist begrüßenswert,
da selbst der Bundesgerichtshof in früheren Entscheidungen stets darauf abgehoben hat, dass nur eine „inhaltliche
Bearbeitung“ die gesetzliche Schutz­
wirkung entfallen lässt. Nicht zuletzt
dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 BGB-­
InfoV war das Erfordernis einer „sklavischen Übernahme“, wie dies teilweise
von Gerichten gefordert wird, zu keiner
Zeit zu entnehmen (vgl. Scholz/Schmidt/­
Ditté, ZIP 2015, 605). Gerade vor dem
Hintergrund, dass für Banken mit Einführung des gesetzlichen Belehrungsmusters zum 01.09.2002 weder gesichert war, dass dieses Muster inhaltlich
den Anforderungen des BGB gerecht
wird, noch dass sich der Verwender
auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1
BGB-InfoV tatsächlich verlassen kann
­
(feststehend erst seit dem Urteil des
BGH vom 15.08.2012, Az. VIII ZR 378/11),
erscheint es auch angemessen, nicht bei
jeglicher Veränderung des gesetzlichen
Musters die gesetzliche Schutzwirkung
entfallen zu lassen, sondern nur dann,
wenn tatsächlich eine „inhaltliche Bearbeitung“ vorgenommen wurde (vgl.
Hölldampf, WM 2014, 1659, LG Lübeck,­
­Urteil, 17.12.2014, Az. 3 O 76/14 „nicht
irritierende sinnvolle Klarstellung“ unschädlich). Es erscheint daher nur folgerichtig, dass seitens der zitierten Ins­
tanzgerichte der Maßstab an die „Verwendung“ des gesetzlichen Musters
nicht nachträglich in einer Weise, die
für die Institute in der konkreten (Belehrungs-)Situation schlicht nicht erkennbar war, überspannt wird.
 Banken-Times SPEZIAL Bankrecht Oktober/November 2015, S. 39
Finanz Colloquium
Heidelberg
03.07.2015, Az. 13 U 26/15, gefolgt. Derselben Auffassung sind das LG Tübingen in seinem Urteil vom 17.04.2015, Az. 3 O 248/14,
das LG Stuttgart in seinem Urteil vom
02.06.2015, Az. 25 O 37/15, das LG Kassel in seinem Urteil vom 21.04.2015, Az. 4
O 2001/14, das LG Mannheim in ­seinem
Urteil vom 24.07.2015, Az. 8 O 268/14 sowie
das LG Hanau, in seinen Entscheidungen
vom 03.03. u. 24.02.2015 (vgl. zu Letzterem Banken-Times Spezial Bankrecht April/
Mai2015, S. 19). Sämtliche letztgenannten Landgerichte kommen weiter zu dem
Ergebnis, dass auch die Verwendung der
Fußnote „bitte Frist im Einzelfall prüfen“
keine inhaltliche Bearbeitung der Widerrufsbelehrung darstellt, da diese für jeden
durchschnittlichen Verbraucher erkennbar
einen reinen Ausfüllhinweis an den Sachbearbeiter enthält (so auch LG Lübeck, Urteil v.
17.12.2014, Az. 3 O 76/14).
Darlehensgebühr bei Bausparverträgen wirksam
Dr. Hervé Edelmann, ­Rechtsanwalt,
Bank- und Kapitalmarktrecht,
­Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart
Bereits in der Banken-Times SPEZIAL Bankrecht Juni/Juli 2015, Seite 23 f. wurde darauf hingewiesen, dass das Landgericht Heilbronn im Urteil vom 21.05.2015, Az. Bi 6 O
50/15 klargestellt hat, dass die Darlehensgebühr bei Bausparverträgen auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtswirksam vereinbart werden kann.
Dieser Rechtsauffassung haben sich zwischenzeitlich das Landgericht ­
Stuttgart
in seinen Urteilen vom 14.10.2015,
Az. 4 S 142/15 u. 4 S 122/15, das Landgericht
Frankfurt a. M. im Urteil vom 17.06.2015,
Az. 2-10 O 51/15, das Amtsgericht Frankfurt
im Urteil vom 24.09.2015, Az. 32 C 2645/15,
das Amtsgericht Ludwigsburg im Urteil
vom 19.06.2015, Az. 15 C 471/15, das Amtsgericht Nürnberg Fürth im Urteil vom
28.05.2015, Az. 36 C 9825/14, das Amtsgericht Koblenz im Urteil vom 01.04.2015,
Az. 151 C 3747/14 sowie das Amtsgericht
Aachen im Urteil vom 08.04.2015, Az. 105 C
7/15 angeschlossen. Zur Begründung wird
teilweise ausgeführt, dass es sich bei der
Darlehensgebühr um eine Hauptpreisabre-
de handelt. Zum anderen wird ausgeführt,
dass jedenfalls in der Vereinbarung der
Darlehens­
gebühr keine unangemessene
Benachteiligung der Bausparer zu sehen ist.
PRAXISTIPP
Nach hiesiger Auffassung überzeugt
bereits das Argument, wonach es sich
bei der Vereinbarung der Darlehensgebühr um eine Hauptpreisabrede handelt.
Denn nach dem Wortlautverständnis des
Begriffs der Darlehensgebühr sowie der
Verknüpfung der Fälligkeit der Darlehensgebühr mit der Darlehensauszahlung und
nicht mit dem Abschluss des Bausparvertrages oder des Bauspardarlehensvertrages wird die Darlehensgebühr als Entgelt
für die Darlehensauszahlung, also für die
darlehensvertragliche Hauptleistung der
Kapitalüberlassung geschuldet. Dabei
entgilt die Darlehensgebühr nicht nur
ein gewöhnliches Bankdarlehen, sondern
darüber hinaus bausparspezifische Leis-
tungsbestandteile des Bausparmodells
(vgl. hierzu Herresthal ZIP 2015, 1949,
1955 sowie Haerteil WM 2014, 189, 190 f.).
Selbst wenn man dies anders sehen wollte,
wäre in der Vereinbarung der Darlehensgebühr keine unangemessene Benachteiligung der Bausparer zu sehen. Denn
das Bauspardarlehen zeichnet sich insbesondere durch eine dem Bausparkunden
mehrfach begünstigende Zinsstruktur aus,
welche die Vereinnahmung der Darlehensgebühr angemessen erscheinen lässt (so
mit umfassender Begründung Haertlein
WM 2014, 183, 198 ff.; Herresthal ZIP 2015,
1949, 1956 f. sowie Banken-Times SPEZIAL
Bankrecht Juni/Juli 2015, S. 24).
Verwendung der Formulierung „mein schriftlicher Vertragsantrag“ wirksam
Dr. Hervé Edelmann, ­Rechtsanwalt,
Bank- und Kapitalmarktrecht,
­Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart
Das OLG Frankfurt a. M., Urteil v. 05.08.2015,
Az. 23 U 178/14, das OLG Köln, Hinweisbeschluss v. 26.08.2015, Az. 13 U 68/15, das
LG Frankfurt a. M., Urteil v. 08.09.2015,
Az. 2-19 O 151/15 sowie das LG Düsseldorf,
Urteil v. 21.08.2015, Az. 8 O 138/14 mussten
über eine Widerrufsbelehrung entschei-
den, die weitestgehend derjenigen, über
welche der Bundesgerichtshof in seinem
Urteil vom 10.03.2009, Az. XI ZR 33/08, zu
entscheiden hatte, entsprach. Allerdings
bestand bei der streitrelevanten Belehrung insofern ein ganz entscheidender
Unterschied, als die Belehrung durch die
Formulierung „mein schriftlicher Vertragsantrag“ unmissverständlich klarstellt, dass
allein der Darlehensantrag der Bank für den
Beginn der Widerrufsfrist nicht ausreicht.
Diesbezüglich hatten in der Vergangen-
heit bereits mehrere Gerichte ausgeführt,
dass aufgrund dieser „Personalisierung“ des
Vertragsantrages auf denjenigen des Verbrauchers eine Belehrung mit diesem Wortlaut wirksam ist (so etwa OLG ­Karlsruhe,
Beschluss v. 01.06.2014, Az. 17 U 204/14;
OLG Celle, Beschluss v. 14.07.2014, Az. 3 W
34/14, WM 2014, 1421 f.; OLG Hamm, Urteil
v. 02.02.2015, Az. 31 U 126/14).
Vorstehend
zitierte
Entscheidungen
haben sich dieser Rechtsauffassung ange-
 Banken-Times SPEZIAL Bankrecht Oktober/November 2015, S. 40
Finanz Colloquium
Heidelberg
schlossen. Ergänzend wird in diesen Entscheidungen klargestellt, dass dies auch
dann gilt, wenn dem Verbraucher ein Darlehensangebot der Bank mit eben einer
solchen Widerrufsbelehrung zugesandt
wurde. Denn aufgrund der eindeutigen
„Personalisierung“ des Vertragsantrages
auf denjenigen des Verbrauchers wird
für einen durchschnittlich verständigen
Verbraucher deutlich, dass der Beginn
der Widerrufsfrist zur Voraussetzung
hat, dass er selbst eine Willenserklärung
bereits abgegeben hat. Wie insbesondere das LG Frankfurt a. M. in seiner Ent-
scheidung vom 08.09.2015 hervorhebt,
ist dem Verbraucher auch aus dem Begriff
der Vertragsurkunde hinreichend deutlich
ersichtlich, dass eine solche nur dann vorliegt, wenn ein Vertrag tatsächlich zustande gekommen ist, was eine Willenserklärung beider Vertragsparteien voraussetzt.
PRAXISTIPP
Der BGH hat in seinem Urteil v. 10.03.2009,
Az. XI ZR 33/08, eine Belehrung dann für
unwirksam erklärt, wenn diese das Verständnis nahelegt, die Widerrufsfrist könne
zu laufen beginnen, ohne dass der Verbraucher selbst seine Vertragserklärung bereits
abgegeben hat. Dies hielt der BGH bereits
dann für gegeben, wenn ein mit„Darlehensvertrag“ überschriebenes Vertragsangebot
dem Verbraucher postalisch vorab zugesandt wurde. Ob ein Verbraucher, welchem
die Befugnis eingeräumt wird, seine eigene
Willenserklärung zu widerrufen, nicht denklogisch davon ausgehen muss, dass die Frist
für den Widerruf erst dann beginnen kann,
wenn er diese Erklärung überhaupt abgegeben hat, hat der BGH dabei nicht erörtert.
Nachdem bereits mehrere Gerichte entschieden hatten, dass eine Belehrung dann
wirksam ist, wenn durch die Formulierung
„mein Vertragsantrag“ klargestellt wird
(s. OLG Celle, aaO; OLG Hamm, aaO), dass es
auf denjenigen des Verbrauchers ankommt,
hat u. a. das OLG Karlsruhe in seinem
Beschluss v. 01.06.2014, Az. 17 U 204/14,
klargestellt, dass selbst die Formulierung
„der Vertragsantrag“ eindeutig ist, wenn
der Verbraucher nach dem konkreten Sachverhalt einen Vertragsantrag der Bank vor
Abgabe seiner eigenen Willenserklärung
nicht erhalten hat. Dies ist nur konsequent,
denn in einem solchen Fall kann der Verbraucher zu keinem anderen Verständnis
kommen, als dass die Widerrufsfrist in dem
Moment zu laufen beginnt, in welchem
ihm das Vertragsformular nebst Widerrufsbelehrung vorgelegt und durch ihn unterzeichnet wird. Offen geblieben war noch
die Frage, ob die Belehrung mit der Formulierung „mein Vertragsantrag“ wirksam ist,
wenn dem Verbraucher vorab ein Vertragsformular nebst Widerrufsbelehrung übersandt wurde, was die vorstehend zitierten
Entscheidungen bejahen.
Diese Ansicht überzeugt, denn die Personalisierung des Vertragsantrages auf denjenigen des Verbrauchers führt dazu, dass
für diesen eindeutig klar wird, dass ein blo-
ßes Angebot der Bank nicht ausreichend ist,
die Widerrufsfrist auszulösen. Einem durchschnittlich verständigen Verbraucher wird
aber durchaus bewusst sein, dass es sich
bei einem bislang nur durch die Bank unterzeichneten Darlehensformular lediglich
um ein Vertragsangebot derselben handelt, nicht jedoch um einen bereits abgeschlossenen Darlehensvertrag. Denn dass
ein Vertrag ganz allgemein ohne eigene
Vertragserklärung des Verbrauchers nicht
zustande kommt, ist einem durchschnittlich verständigen Verbraucher allgemein
bekannt. Auch mit dem Begriff „Vertragsurkunde“ verbindet der durchschnittlich
verständige Verbraucher regelmäßig einen
bereits zustande gekommenen Vertrag.
Dennoch ist dringend anzuraten, im jeweiligen Einzelfall anhand der tatsächlichen
Umstände zu argumentieren, weswegen
der Verbraucher davon ausgehen musste,
dass das ihm übersandte Vertragsformular
lediglich ein Darlehensangebot der Bank
darstellt und nicht bereits eine endgültige
Vertragsurkunde.
Pauschale Kontogebühr bei Bausparverträgen in der Darlehensphase rechtswirksam
Dr. Hervé Edelmann, ­Rechtsanwalt,
Bank- und Kapitalmarktrecht,
­Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in
­seinem Urteil vom 16.06.2015, Az. 17 U 5/14
entschieden, dass die von den Bausparkassen in der Darlehensphase erhobene pauschale Kontogebühr auch in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen rechtswirksam vereinbart werden kann. Zur Begründung führt
das Oberlandesgericht Karlsruhe zunächst
aus, dass es sich bei der Kontogebühr bei
Bausparverträgen in der Darlehensphase
nicht um die vom Bundesgerichtshof bereits
entschiedene Kontoführungsgebühr bei Privatkrediten handelt, sondern dass die Kontogebühr von den Bausparkassen in der Darlehensphase als Entgelt für die bauspartechnische Verwaltung, Kollektivsteuerung und
Führung einer Zuteilungsmaße erhoben
wird, was aus der Bezeichnung des Entgelts
als Kontogebühr klar zum Ausdruck komme.
Sodann stellt das Oberlandesgericht Karlsruhe fest, dass die Kontogebühr im so verstandenen Sinne nicht mit den wesent­lichen
gesetzlichen Grundprinzipien im ­Sinne von
§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unvereinbar sei. Dies
deshalb, weil das erhobene Entgelt nicht
nur der bauspartechnischen Verwaltung
dient, sondern vor allem der Kollektivsteuerung und der Führung einer Zuteilungsmaße, also der Auswertung und Beobachtung
der einzelnen Bausparver­
träge, der Kontrolle der Kollektiventwicklung, der Steu-
 Banken-Times SPEZIAL Bankrecht Oktober/November 2015, S. 41
Finanz Colloquium
Heidelberg
erung der Qualität des Gesamtbestands
und der Überwachung des individuellen
Sparer-Kassen-Leistungsverhältnisses.
Hierzu seien die Bausparkassen gegenüber ihren Bausparern rechtlich nicht ver-
pflichtet, ohne hierfür eine besondere Vergütung verlangen zu können. Schließlich
führt das Oberlandesgericht Karlsruhe aus,
dass die Bausparer durch die Kontogebühr
nicht entgegen den Geboten von Treu und
Glauben im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1
BGB unangemessen benachteiligt werden. Denn das die vorstehend aufgeführte, durch die Kontogebühr zu entgeltende
Tätigkeit erfolge unstreitig im wesentlichen
Sinne der Bauspargemeinschaft und damit
im Kollektivinteresse.
PRAXISTIPP
Vorstehende Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe zeigt einmal mehr, dass
die im Rahmen von Bausparverträgen erhobenen Entgelte nicht nach den üblichen, für
„normale“ Kreditverträge geltenden Grundsätzen beurteilt werden können, was auch
überzeugt. Denn bei dem Bausparvertrag
handelt es sich um einen besonderen Vertragstyp sui generis, weswegen der Bausparvertrag vom „gesetzlichen Leitbild des
Bausparens“ geprägt ist (so ausdrücklich
der BGH, Urteil v. 07.12.2010, Az. XI ZR 3/10,
Rn. 46) und gerade nicht vom gesetzlichen
Leitbild des „normalen“ Darlehensvertrages i. S. v. § 488 BGB. Dass dies so ist zeigen
auch vorstehend sowie in der B
­ anken-Times
S­PEZIAL Bankrecht Juni/Juli 2015, S. 23 f.
zitierte Entscheidungen zur Darlehensgebühr bei Bausparverträgen, welche ebenfalls nach anderen Grundsätzen beurteilt
SEMINARTIPPS
wird wie die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelte und Kontoführungsgebühren bei „normalen“ Darlehensverträgen.
Bestätigt wurde dies im Übrigen bereits in
der Abschlussgebühren-Entscheidung des
Bundesgerichtshofs v. 07.11.2010, Az. XI ZR
3/10, in welcher der Bundesgerichtshof
aufgrund der bausparspezifischen Besonderheiten die AGB-rechtlich vereinbarte
Abschlussgebühr für wirksam erachtete.
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Wirksamkeit von Bearbeitungsentgelten im gewerblichen Bereich
Dr. Hervé Edelmann, ­Rechtsanwalt,
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Bereits auf S. 25 der Banken-Times SPEZIAL Bankrecht Juni/Juli 2015 wurde dargelegt, dass eine Vielzahl von Instanzgerichten dazu neigen, das Bearbeitungsentgelt
bei gewerblichen Kreditverträgen auch
in AGB-rechtlicher Form für rechtswirksam zu erachten. Dieser Rechtsauffassung
haben sich zwischenzeitlich das Landgericht Frankfurt a. M. in seinen Urteilen
vom 03.06.2015, Az. 2-19 O 285/14, vom
18.08.2015, Az. 2-07 O 391/14 sowie vom
07.08.2015, Az. 2-18 O 435/14, das Landgericht Saarbrücken in s­einem Urteil vom
29.05.2015, Az. 1 O 334/14, das Landgericht
Wiesbaden im Urteil vom 12.06.2015, Az. 2
O 298/14, das Landgericht Cottbus in seinem Urteil vom 18.06.2015, Az. 2 O 27/15,
das Landgericht Leipzig im Urteil vom
16.07.2015, Az. 07 O 3450/14, das Landgericht Hamburg in seinem Urteilen vom
21.08.2015, Az. 328 O 520/14 sowie vom
20.08.2015, Az. 413 HKO 109/14, das Amtsgericht Frankfurt a. M. in seinem Urteil vom
15.09.2015, Az. 30 C 993/­15-45, das Amtsgericht Berlin Mitte in seinem Urteil vom
18.08.2015, Az. 92 C 605/15, das Amtsgericht Tauberbischofsheim im Urteil vom
16.07.2015, Az. 1 C 389/14 sowie das Amtsgericht Berlin Charlottenburg in ­
seinem
Urteil vom 01.07.2015, Az. 223 C 23/15 angeschlossen. Dabei wurde zur Begründung
im Wesentlichen darauf abgestellt, dass
bei der Inhaltskontrolle von allgemeinen
Geschäftsbedingungen, welche gegenüber
einem Unternehmer verwendet werden,
auf die Gewohnheiten und Gebräuche des
Handelsverkehrs im Sinne von § 310 Abs. 1
S. 2 BGB als echte Indizien für die Angemessenheit des Entgelts ausreichend Rücksicht
zu nehmen und den Besonderheiten des
kaufmännischen Geschäftsverkehrs sowie
den dort herrschenden Handelsbräuchen,
Usancen, Verkehrssitten und branchentypischen Interessen der vertragsschließenden Parteien angemessen Rechnung zu
tragen ist. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass im unternehmerischen Rechtsverkehr zu berücksichtigen ist, dass es in einer
marktwirtschaftlichen Ordnung Aufgabe
 Banken-Times SPEZIAL Bankrecht Oktober/November 2015, S. 42
Finanz Colloquium
Heidelberg
des Unternehmers ist, selbst verantwortlich zu prüfen und zu entscheiden, ob der
vereinbarte Preis angemessen und für ihn
akzeptable ist, wohingegen es nicht Aufgabe der Gerichte sei, die unternehmerische
Entscheidung daraufhin zu überprüfen,
ob diese sachgerecht ist und ob sie ggf. zu
Gunsten des einen Unternehmens sowie zu
Lasten des anderen zu korrigieren ist.
PRAXISTIPP
Wie bereits auf S. 25 f. derBanken-Times
SPEZIAL Bankrecht Juni/Juli 2015 ausgeführt, entspricht die Berücksichtigung vorstehend dargelegter Grundsätze bei der
Beurteilung der Wirksamkeit von Entgelten im gewerblichen Bereich der bisher
anerkannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Bedenkt man dies und
berücksichtigt man weiterhin, dass der
Bundesgerichtshof erst kürzlich in seinem
Urteil vom 14.05.2014, Az. VIII ZR 114/13 in
den Rn. 43-46 zu Preisanpassungsklauseln
in Gaslieferungsverträgen die Berücksichtigung vorstehend dargelegter Grundsätze im unternehmer­ischen Verkehr bestätigt hat, dann kommt man nicht umhin,
im gewerblichen Bereich diese Grundsätze
sowohl bei der Bestimmung der wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen
Regelung im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1
BGB als auch im Rahmen der gebotenen
umfassenden Interessenabwägung im
Sinne von § 307 Abs. 1 Nr. 1 BGB sowie bei
der Auslegung des Begriffs der Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 BGB
mit der Konsequenz zu berücksichtigen,
dass die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts bei gewerblichen Krediten entweder mangels Kontrollfähigkeit im Sinne
von § 307 Abs. 3 BGB AGB-rechtlich wirksam ist oder aber keine unangemessene
Benachteiligung für den Unternehmer im
Sinne von § 307 Abs. 1 S. 2 sowie § 307 Abs.
2 BGB vorliegt (im Ergebnis wie hier Piekenbrock ZBB 2015, 13 ff; Hanke/Adler WM
2015, 1313 ff.; ­Casper/Möllers WM 2015,
1689 ff.; van Bevern/Schmitt BKR 2015, 323;
Herweg/Fürtjer ZIP 2015, 1261 ff.). Im Übrigen muss berücksichtigt werden, dass im
gewerblichen Bereich, insbesondere im
Bauträgerkreditgeschäft, Kreditvereinbarungen auf individualvertraglicher Grundlage erfolgen oder gar die Bedingungen
vom Bauträger vorgegeben und damit im
Sinne der AGB-rechtlichen Regelungen
„gestellt“ werden, weswegen bereits aus
diesem Grund eine AGB-rechtliche Kontrolle ausscheidet.
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ISSN 2364-270X