Banken -Times SPEZIAL Bankrecht Finanz Colloquium Ausgabe Oktober/November 2015 Banken-Times SPEZIAL Bankrecht 2015, S. 38 Inhaltsverzeichnis Zum Eingreifen der Seite 38 gesetzlichen Schutzwirkung bei der „Sparkassen-Belehrung“ Darlehensgebühr bei Bausparverträgen wirksam Seite 39 Verwendung der Formulierung „mein schriftlicher Vertragsantrag“ wirksam Seite 39 Pauschale Kontogebühr bei Bausparverträgen in der Darlehensphase rechtswirksam Seite 40 Wirksamkeit von Bearbeitungsentgelten im gewerblichen Bereich Seite 41 Bestellcoupon Seite 44 Finanz Colloquium Heidelberg [email protected] www.fc-heidelberg.de In Zusammenarbeit mit Dr. Hervé Edelmann Thümmel, Schütze & Partner Rechtsanwälte Urbanstraße 7, 70182 Stuttgart [email protected] www.tsp-law.com Heidelberg Zum Eingreifen der gesetzlichen Schutzwirkung bei der „Sparkassen-Belehrung“ Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt, Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart Das OLG Schleswig hatte bereits in seinem Urteil vom 26.02.2015, Az. 5 U 175/14, festgehalten, dass bei der sog. „SparkassenBelehrung“, welche in den Jahren 2002 bis 2008 verwendet wurde und in der hinsichtlich des Fristbeginns der Hinweis „frühestens“ enthalten ist, die gesetzliche Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 B GB-InfoV eingreift (vgl. Banken-Times Spezial Bankrecht April/Mai 2015, S. 18). Nach Auffas- sung des OLG Schleswig stelle es keine inhaltliche Änderung dar, dass im Hinblick auf die Belehrung zu finanzierten Geschäften die nach Gestaltungshinweis Nr. 9 des gesetzlichen Musters alternativ zu verwendenden Hinweise kumulativ verwendet wurden, da es sich hierbei lediglich um einen allgemeinen Hinweis und einen daran anschließenden, konkreten Hinweis handelt. Dieser Auffassung sind zwischenzeitlich das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 12.06.2015, Az. I-22 U 17/15 und das OLG Hamburg in seinem Urteil vom PRAXISTIPP Nachdem eine Vielzahl von Gerichten, u. a. das OLG München (Urteil vom 21.10.2013, Az. 19 U 1208/13) sowie das OLG Brandenburg (Urteil vom 17.10.2012, Az. 4 U 194/11), die gesetzliche Schutzwirkung der sog. „SparkassenBelehrung“ mit relativ pauschalen Begründungen verneint haben, zeigen vorstehende Urteile, dass zunehmend Instanzgerichte vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 20.11.2012, Az. II ZR 264/10 und 18.03.2014, Az. II ZR 109/13, dazu übergehen, etwaige Abweichungen von der gesetzlichen Musterbelehrung darauf zu überprüfen, ob diese tatsächlich eine „inhaltliche Bearbeitung“ darstellen (vgl. hierzu: Schmidt/Kessel/Schäfer, WM 2013, 2241, 2248). Diese Entwicklung ist begrüßenswert, da selbst der Bundesgerichtshof in früheren Entscheidungen stets darauf abgehoben hat, dass nur eine „inhaltliche Bearbeitung“ die gesetzliche Schutz wirkung entfallen lässt. Nicht zuletzt dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 BGB- InfoV war das Erfordernis einer „sklavischen Übernahme“, wie dies teilweise von Gerichten gefordert wird, zu keiner Zeit zu entnehmen (vgl. Scholz/Schmidt/ Ditté, ZIP 2015, 605). Gerade vor dem Hintergrund, dass für Banken mit Einführung des gesetzlichen Belehrungsmusters zum 01.09.2002 weder gesichert war, dass dieses Muster inhaltlich den Anforderungen des BGB gerecht wird, noch dass sich der Verwender auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV tatsächlich verlassen kann (feststehend erst seit dem Urteil des BGH vom 15.08.2012, Az. VIII ZR 378/11), erscheint es auch angemessen, nicht bei jeglicher Veränderung des gesetzlichen Musters die gesetzliche Schutzwirkung entfallen zu lassen, sondern nur dann, wenn tatsächlich eine „inhaltliche Bearbeitung“ vorgenommen wurde (vgl. Hölldampf, WM 2014, 1659, LG Lübeck, Urteil, 17.12.2014, Az. 3 O 76/14 „nicht irritierende sinnvolle Klarstellung“ unschädlich). Es erscheint daher nur folgerichtig, dass seitens der zitierten Ins tanzgerichte der Maßstab an die „Verwendung“ des gesetzlichen Musters nicht nachträglich in einer Weise, die für die Institute in der konkreten (Belehrungs-)Situation schlicht nicht erkennbar war, überspannt wird. Banken-Times SPEZIAL Bankrecht Oktober/November 2015, S. 39 Finanz Colloquium Heidelberg 03.07.2015, Az. 13 U 26/15, gefolgt. Derselben Auffassung sind das LG Tübingen in seinem Urteil vom 17.04.2015, Az. 3 O 248/14, das LG Stuttgart in seinem Urteil vom 02.06.2015, Az. 25 O 37/15, das LG Kassel in seinem Urteil vom 21.04.2015, Az. 4 O 2001/14, das LG Mannheim in seinem Urteil vom 24.07.2015, Az. 8 O 268/14 sowie das LG Hanau, in seinen Entscheidungen vom 03.03. u. 24.02.2015 (vgl. zu Letzterem Banken-Times Spezial Bankrecht April/ Mai2015, S. 19). Sämtliche letztgenannten Landgerichte kommen weiter zu dem Ergebnis, dass auch die Verwendung der Fußnote „bitte Frist im Einzelfall prüfen“ keine inhaltliche Bearbeitung der Widerrufsbelehrung darstellt, da diese für jeden durchschnittlichen Verbraucher erkennbar einen reinen Ausfüllhinweis an den Sachbearbeiter enthält (so auch LG Lübeck, Urteil v. 17.12.2014, Az. 3 O 76/14). Darlehensgebühr bei Bausparverträgen wirksam Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt, Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart Bereits in der Banken-Times SPEZIAL Bankrecht Juni/Juli 2015, Seite 23 f. wurde darauf hingewiesen, dass das Landgericht Heilbronn im Urteil vom 21.05.2015, Az. Bi 6 O 50/15 klargestellt hat, dass die Darlehensgebühr bei Bausparverträgen auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtswirksam vereinbart werden kann. Dieser Rechtsauffassung haben sich zwischenzeitlich das Landgericht Stuttgart in seinen Urteilen vom 14.10.2015, Az. 4 S 142/15 u. 4 S 122/15, das Landgericht Frankfurt a. M. im Urteil vom 17.06.2015, Az. 2-10 O 51/15, das Amtsgericht Frankfurt im Urteil vom 24.09.2015, Az. 32 C 2645/15, das Amtsgericht Ludwigsburg im Urteil vom 19.06.2015, Az. 15 C 471/15, das Amtsgericht Nürnberg Fürth im Urteil vom 28.05.2015, Az. 36 C 9825/14, das Amtsgericht Koblenz im Urteil vom 01.04.2015, Az. 151 C 3747/14 sowie das Amtsgericht Aachen im Urteil vom 08.04.2015, Az. 105 C 7/15 angeschlossen. Zur Begründung wird teilweise ausgeführt, dass es sich bei der Darlehensgebühr um eine Hauptpreisabre- de handelt. Zum anderen wird ausgeführt, dass jedenfalls in der Vereinbarung der Darlehens gebühr keine unangemessene Benachteiligung der Bausparer zu sehen ist. PRAXISTIPP Nach hiesiger Auffassung überzeugt bereits das Argument, wonach es sich bei der Vereinbarung der Darlehensgebühr um eine Hauptpreisabrede handelt. Denn nach dem Wortlautverständnis des Begriffs der Darlehensgebühr sowie der Verknüpfung der Fälligkeit der Darlehensgebühr mit der Darlehensauszahlung und nicht mit dem Abschluss des Bausparvertrages oder des Bauspardarlehensvertrages wird die Darlehensgebühr als Entgelt für die Darlehensauszahlung, also für die darlehensvertragliche Hauptleistung der Kapitalüberlassung geschuldet. Dabei entgilt die Darlehensgebühr nicht nur ein gewöhnliches Bankdarlehen, sondern darüber hinaus bausparspezifische Leis- tungsbestandteile des Bausparmodells (vgl. hierzu Herresthal ZIP 2015, 1949, 1955 sowie Haerteil WM 2014, 189, 190 f.). Selbst wenn man dies anders sehen wollte, wäre in der Vereinbarung der Darlehensgebühr keine unangemessene Benachteiligung der Bausparer zu sehen. Denn das Bauspardarlehen zeichnet sich insbesondere durch eine dem Bausparkunden mehrfach begünstigende Zinsstruktur aus, welche die Vereinnahmung der Darlehensgebühr angemessen erscheinen lässt (so mit umfassender Begründung Haertlein WM 2014, 183, 198 ff.; Herresthal ZIP 2015, 1949, 1956 f. sowie Banken-Times SPEZIAL Bankrecht Juni/Juli 2015, S. 24). Verwendung der Formulierung „mein schriftlicher Vertragsantrag“ wirksam Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt, Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart Das OLG Frankfurt a. M., Urteil v. 05.08.2015, Az. 23 U 178/14, das OLG Köln, Hinweisbeschluss v. 26.08.2015, Az. 13 U 68/15, das LG Frankfurt a. M., Urteil v. 08.09.2015, Az. 2-19 O 151/15 sowie das LG Düsseldorf, Urteil v. 21.08.2015, Az. 8 O 138/14 mussten über eine Widerrufsbelehrung entschei- den, die weitestgehend derjenigen, über welche der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10.03.2009, Az. XI ZR 33/08, zu entscheiden hatte, entsprach. Allerdings bestand bei der streitrelevanten Belehrung insofern ein ganz entscheidender Unterschied, als die Belehrung durch die Formulierung „mein schriftlicher Vertragsantrag“ unmissverständlich klarstellt, dass allein der Darlehensantrag der Bank für den Beginn der Widerrufsfrist nicht ausreicht. Diesbezüglich hatten in der Vergangen- heit bereits mehrere Gerichte ausgeführt, dass aufgrund dieser „Personalisierung“ des Vertragsantrages auf denjenigen des Verbrauchers eine Belehrung mit diesem Wortlaut wirksam ist (so etwa OLG Karlsruhe, Beschluss v. 01.06.2014, Az. 17 U 204/14; OLG Celle, Beschluss v. 14.07.2014, Az. 3 W 34/14, WM 2014, 1421 f.; OLG Hamm, Urteil v. 02.02.2015, Az. 31 U 126/14). Vorstehend zitierte Entscheidungen haben sich dieser Rechtsauffassung ange- Banken-Times SPEZIAL Bankrecht Oktober/November 2015, S. 40 Finanz Colloquium Heidelberg schlossen. Ergänzend wird in diesen Entscheidungen klargestellt, dass dies auch dann gilt, wenn dem Verbraucher ein Darlehensangebot der Bank mit eben einer solchen Widerrufsbelehrung zugesandt wurde. Denn aufgrund der eindeutigen „Personalisierung“ des Vertragsantrages auf denjenigen des Verbrauchers wird für einen durchschnittlich verständigen Verbraucher deutlich, dass der Beginn der Widerrufsfrist zur Voraussetzung hat, dass er selbst eine Willenserklärung bereits abgegeben hat. Wie insbesondere das LG Frankfurt a. M. in seiner Ent- scheidung vom 08.09.2015 hervorhebt, ist dem Verbraucher auch aus dem Begriff der Vertragsurkunde hinreichend deutlich ersichtlich, dass eine solche nur dann vorliegt, wenn ein Vertrag tatsächlich zustande gekommen ist, was eine Willenserklärung beider Vertragsparteien voraussetzt. PRAXISTIPP Der BGH hat in seinem Urteil v. 10.03.2009, Az. XI ZR 33/08, eine Belehrung dann für unwirksam erklärt, wenn diese das Verständnis nahelegt, die Widerrufsfrist könne zu laufen beginnen, ohne dass der Verbraucher selbst seine Vertragserklärung bereits abgegeben hat. Dies hielt der BGH bereits dann für gegeben, wenn ein mit„Darlehensvertrag“ überschriebenes Vertragsangebot dem Verbraucher postalisch vorab zugesandt wurde. Ob ein Verbraucher, welchem die Befugnis eingeräumt wird, seine eigene Willenserklärung zu widerrufen, nicht denklogisch davon ausgehen muss, dass die Frist für den Widerruf erst dann beginnen kann, wenn er diese Erklärung überhaupt abgegeben hat, hat der BGH dabei nicht erörtert. Nachdem bereits mehrere Gerichte entschieden hatten, dass eine Belehrung dann wirksam ist, wenn durch die Formulierung „mein Vertragsantrag“ klargestellt wird (s. OLG Celle, aaO; OLG Hamm, aaO), dass es auf denjenigen des Verbrauchers ankommt, hat u. a. das OLG Karlsruhe in seinem Beschluss v. 01.06.2014, Az. 17 U 204/14, klargestellt, dass selbst die Formulierung „der Vertragsantrag“ eindeutig ist, wenn der Verbraucher nach dem konkreten Sachverhalt einen Vertragsantrag der Bank vor Abgabe seiner eigenen Willenserklärung nicht erhalten hat. Dies ist nur konsequent, denn in einem solchen Fall kann der Verbraucher zu keinem anderen Verständnis kommen, als dass die Widerrufsfrist in dem Moment zu laufen beginnt, in welchem ihm das Vertragsformular nebst Widerrufsbelehrung vorgelegt und durch ihn unterzeichnet wird. Offen geblieben war noch die Frage, ob die Belehrung mit der Formulierung „mein Vertragsantrag“ wirksam ist, wenn dem Verbraucher vorab ein Vertragsformular nebst Widerrufsbelehrung übersandt wurde, was die vorstehend zitierten Entscheidungen bejahen. Diese Ansicht überzeugt, denn die Personalisierung des Vertragsantrages auf denjenigen des Verbrauchers führt dazu, dass für diesen eindeutig klar wird, dass ein blo- ßes Angebot der Bank nicht ausreichend ist, die Widerrufsfrist auszulösen. Einem durchschnittlich verständigen Verbraucher wird aber durchaus bewusst sein, dass es sich bei einem bislang nur durch die Bank unterzeichneten Darlehensformular lediglich um ein Vertragsangebot derselben handelt, nicht jedoch um einen bereits abgeschlossenen Darlehensvertrag. Denn dass ein Vertrag ganz allgemein ohne eigene Vertragserklärung des Verbrauchers nicht zustande kommt, ist einem durchschnittlich verständigen Verbraucher allgemein bekannt. Auch mit dem Begriff „Vertragsurkunde“ verbindet der durchschnittlich verständige Verbraucher regelmäßig einen bereits zustande gekommenen Vertrag. Dennoch ist dringend anzuraten, im jeweiligen Einzelfall anhand der tatsächlichen Umstände zu argumentieren, weswegen der Verbraucher davon ausgehen musste, dass das ihm übersandte Vertragsformular lediglich ein Darlehensangebot der Bank darstellt und nicht bereits eine endgültige Vertragsurkunde. Pauschale Kontogebühr bei Bausparverträgen in der Darlehensphase rechtswirksam Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt, Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 16.06.2015, Az. 17 U 5/14 entschieden, dass die von den Bausparkassen in der Darlehensphase erhobene pauschale Kontogebühr auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtswirksam vereinbart werden kann. Zur Begründung führt das Oberlandesgericht Karlsruhe zunächst aus, dass es sich bei der Kontogebühr bei Bausparverträgen in der Darlehensphase nicht um die vom Bundesgerichtshof bereits entschiedene Kontoführungsgebühr bei Privatkrediten handelt, sondern dass die Kontogebühr von den Bausparkassen in der Darlehensphase als Entgelt für die bauspartechnische Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmaße erhoben wird, was aus der Bezeichnung des Entgelts als Kontogebühr klar zum Ausdruck komme. Sodann stellt das Oberlandesgericht Karlsruhe fest, dass die Kontogebühr im so verstandenen Sinne nicht mit den wesentlichen gesetzlichen Grundprinzipien im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unvereinbar sei. Dies deshalb, weil das erhobene Entgelt nicht nur der bauspartechnischen Verwaltung dient, sondern vor allem der Kollektivsteuerung und der Führung einer Zuteilungsmaße, also der Auswertung und Beobachtung der einzelnen Bausparver träge, der Kontrolle der Kollektiventwicklung, der Steu- Banken-Times SPEZIAL Bankrecht Oktober/November 2015, S. 41 Finanz Colloquium Heidelberg erung der Qualität des Gesamtbestands und der Überwachung des individuellen Sparer-Kassen-Leistungsverhältnisses. Hierzu seien die Bausparkassen gegenüber ihren Bausparern rechtlich nicht ver- pflichtet, ohne hierfür eine besondere Vergütung verlangen zu können. Schließlich führt das Oberlandesgericht Karlsruhe aus, dass die Bausparer durch die Kontogebühr nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unangemessen benachteiligt werden. Denn das die vorstehend aufgeführte, durch die Kontogebühr zu entgeltende Tätigkeit erfolge unstreitig im wesentlichen Sinne der Bauspargemeinschaft und damit im Kollektivinteresse. PRAXISTIPP Vorstehende Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe zeigt einmal mehr, dass die im Rahmen von Bausparverträgen erhobenen Entgelte nicht nach den üblichen, für „normale“ Kreditverträge geltenden Grundsätzen beurteilt werden können, was auch überzeugt. Denn bei dem Bausparvertrag handelt es sich um einen besonderen Vertragstyp sui generis, weswegen der Bausparvertrag vom „gesetzlichen Leitbild des Bausparens“ geprägt ist (so ausdrücklich der BGH, Urteil v. 07.12.2010, Az. XI ZR 3/10, Rn. 46) und gerade nicht vom gesetzlichen Leitbild des „normalen“ Darlehensvertrages i. S. v. § 488 BGB. Dass dies so ist zeigen auch vorstehend sowie in der B anken-Times SPEZIAL Bankrecht Juni/Juli 2015, S. 23 f. zitierte Entscheidungen zur Darlehensgebühr bei Bausparverträgen, welche ebenfalls nach anderen Grundsätzen beurteilt SEMINARTIPPS wird wie die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelte und Kontoführungsgebühren bei „normalen“ Darlehensverträgen. Bestätigt wurde dies im Übrigen bereits in der Abschlussgebühren-Entscheidung des Bundesgerichtshofs v. 07.11.2010, Az. XI ZR 3/10, in welcher der Bundesgerichtshof aufgrund der bausparspezifischen Besonderheiten die AGB-rechtlich vereinbarte Abschlussgebühr für wirksam erachtete. BUCHTIPP • BauFi Spezial: Wohnimmobilienkreditrichtlinie 07.-08.03.2016Frankfurt/M. • Beschwerdebearbeitung in Banken und Sparkassen 26.04.2016Köln • BauFi Spezial: Immobilien unter Denkmalschutz 08.06.2016Berlin Freckmann/Merz (Hrsg.), Immobiliar Verbraucherdarlehen nach Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie, 2016 Infos unter www.FC-Heidelberg.de Infos unter www.FC-Heidelberg.de Wirksamkeit von Bearbeitungsentgelten im gewerblichen Bereich Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt, Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart Bereits auf S. 25 der Banken-Times SPEZIAL Bankrecht Juni/Juli 2015 wurde dargelegt, dass eine Vielzahl von Instanzgerichten dazu neigen, das Bearbeitungsentgelt bei gewerblichen Kreditverträgen auch in AGB-rechtlicher Form für rechtswirksam zu erachten. Dieser Rechtsauffassung haben sich zwischenzeitlich das Landgericht Frankfurt a. M. in seinen Urteilen vom 03.06.2015, Az. 2-19 O 285/14, vom 18.08.2015, Az. 2-07 O 391/14 sowie vom 07.08.2015, Az. 2-18 O 435/14, das Landgericht Saarbrücken in seinem Urteil vom 29.05.2015, Az. 1 O 334/14, das Landgericht Wiesbaden im Urteil vom 12.06.2015, Az. 2 O 298/14, das Landgericht Cottbus in seinem Urteil vom 18.06.2015, Az. 2 O 27/15, das Landgericht Leipzig im Urteil vom 16.07.2015, Az. 07 O 3450/14, das Landgericht Hamburg in seinem Urteilen vom 21.08.2015, Az. 328 O 520/14 sowie vom 20.08.2015, Az. 413 HKO 109/14, das Amtsgericht Frankfurt a. M. in seinem Urteil vom 15.09.2015, Az. 30 C 993/15-45, das Amtsgericht Berlin Mitte in seinem Urteil vom 18.08.2015, Az. 92 C 605/15, das Amtsgericht Tauberbischofsheim im Urteil vom 16.07.2015, Az. 1 C 389/14 sowie das Amtsgericht Berlin Charlottenburg in seinem Urteil vom 01.07.2015, Az. 223 C 23/15 angeschlossen. Dabei wurde zur Begründung im Wesentlichen darauf abgestellt, dass bei der Inhaltskontrolle von allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, auf die Gewohnheiten und Gebräuche des Handelsverkehrs im Sinne von § 310 Abs. 1 S. 2 BGB als echte Indizien für die Angemessenheit des Entgelts ausreichend Rücksicht zu nehmen und den Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs sowie den dort herrschenden Handelsbräuchen, Usancen, Verkehrssitten und branchentypischen Interessen der vertragsschließenden Parteien angemessen Rechnung zu tragen ist. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass im unternehmerischen Rechtsverkehr zu berücksichtigen ist, dass es in einer marktwirtschaftlichen Ordnung Aufgabe Banken-Times SPEZIAL Bankrecht Oktober/November 2015, S. 42 Finanz Colloquium Heidelberg des Unternehmers ist, selbst verantwortlich zu prüfen und zu entscheiden, ob der vereinbarte Preis angemessen und für ihn akzeptable ist, wohingegen es nicht Aufgabe der Gerichte sei, die unternehmerische Entscheidung daraufhin zu überprüfen, ob diese sachgerecht ist und ob sie ggf. zu Gunsten des einen Unternehmens sowie zu Lasten des anderen zu korrigieren ist. PRAXISTIPP Wie bereits auf S. 25 f. derBanken-Times SPEZIAL Bankrecht Juni/Juli 2015 ausgeführt, entspricht die Berücksichtigung vorstehend dargelegter Grundsätze bei der Beurteilung der Wirksamkeit von Entgelten im gewerblichen Bereich der bisher anerkannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Bedenkt man dies und berücksichtigt man weiterhin, dass der Bundesgerichtshof erst kürzlich in seinem Urteil vom 14.05.2014, Az. VIII ZR 114/13 in den Rn. 43-46 zu Preisanpassungsklauseln in Gaslieferungsverträgen die Berücksichtigung vorstehend dargelegter Grundsätze im unternehmerischen Verkehr bestätigt hat, dann kommt man nicht umhin, im gewerblichen Bereich diese Grundsätze sowohl bei der Bestimmung der wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB als auch im Rahmen der gebotenen umfassenden Interessenabwägung im Sinne von § 307 Abs. 1 Nr. 1 BGB sowie bei der Auslegung des Begriffs der Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 BGB mit der Konsequenz zu berücksichtigen, dass die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts bei gewerblichen Krediten entweder mangels Kontrollfähigkeit im Sinne von § 307 Abs. 3 BGB AGB-rechtlich wirksam ist oder aber keine unangemessene Benachteiligung für den Unternehmer im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 2 sowie § 307 Abs. 2 BGB vorliegt (im Ergebnis wie hier Piekenbrock ZBB 2015, 13 ff; Hanke/Adler WM 2015, 1313 ff.; Casper/Möllers WM 2015, 1689 ff.; van Bevern/Schmitt BKR 2015, 323; Herweg/Fürtjer ZIP 2015, 1261 ff.). Im Übrigen muss berücksichtigt werden, dass im gewerblichen Bereich, insbesondere im Bauträgerkreditgeschäft, Kreditvereinbarungen auf individualvertraglicher Grundlage erfolgen oder gar die Bedingungen vom Bauträger vorgegeben und damit im Sinne der AGB-rechtlichen Regelungen „gestellt“ werden, weswegen bereits aus diesem Grund eine AGB-rechtliche Kontrolle ausscheidet. SEMINARTIPP Firmenkunden-Kredit-Recht 2015 01.12.2015Frankfurt/M. Infos unter www.FC-Heidelberg.de Grafik: depositphotos @ beholdereye Die Fachautoren des Rechtsund Regulatorikmonitoring sind: Rechts- und Regulatorikmonitoring Bringen Sie Farbe in Ihr rechtliches Monitoring – mit der Ampelsystematik unseres Rechts- und Regulatorikmonitoring. Das Ampelsystem mit Hinweisen für die Risikorelevanz hilft Ihnen auch bei hohem Arbeitsaufkommen, den Überblick zu behalten sowie schnell zu priorisieren. 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