Erlaubnispflicht nach § 34 i Gewerbeordnung, Eingreifen der

Erlaubnispflicht nach § 34i Gewerbeordnung
Eingreifen der Übergangsfrist
Alte-Hasen-Regelung
Zuständigkeiten
Stand 22. März 2016
Gliederung
• Bisherige Rechtslage § 34c GewO
• § 34i GewO - Was ist neu?
• Wer braucht eine Erlaubnis?
• Übergangsregelungen für Erlaubnisinhaber nach § 34c Absatz 1 GewO
• Zuständigkeiten
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Bisherige Rechtslage: Umfeld § 34c GewO
Erlaubnisfrei
Erlaubnis erforderlich
• Tippgeber, bloße Vermittlung
von Bausparverträgen
• Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Baubetreuer
§ 34c GewO a.F. (bis 20.03.2016)
• Versicherungsvermittler, § 34d GewO
• Versicherungsberater, § 34e GewO
• Finanzanlagenvermittler, § 34f GewO
• Honorar-Finanzanlagenberater, § 34h GewO
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Bisherige Rechtslage Darlehensvermittler:
§ 34c GewO in der Fassung bis 20.03.2016
• Erlaubniserfordernis nach § 34c Abs. 1 Nr. 2 (Darlehensvermittlung/Darlehensmakler)
• ggf. zusätzlich Nr. 1 (Bei Besicherung durch Grundpfandrechte – Hypothek, Grundschuld)
• Keine Versagungsgründe – insbesondere Zuverlässigkeit und geordnete
Vermögensverhältnisse
• Berufspflichten der MaBV (soweit nicht befreit - § 1 Satz 2 und 3 MaBV)
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§ 34i GewO – Was ist neu?
• Spezifische Erlaubnis für Immobiliardarlehensvermittlung an Verbraucher
• Zuverlässigkeitsüberprüfung (wie bisher)
o Persönliche Zuverlässigkeit
o Geordnete Vermögensverhältnisse
plus
• Berufshaftpflichtversicherung
• Sachkundenachweis
• Hauptniederlassung/Sitz im Inland
• Registrierung Gewerbetreibende, Beschäftigte und leitende Angestellte unverzüglich bei
Tätigkeitsaufnahme sowie Änderungsmitteilungen
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§ 34i GewO –Was ist neu?
Vergleich
§ 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO n.F.
§ 34i Abs. 1 GewO n.F.
• Vermittlung von Darlehensverträgen, die nicht
Verbraucher-Immobiliardarlehensverträge sind
• Vermittlung von ImmobiliarVerbraucherdarlehensverträgen
Achtung
• Partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen =
Vermögensanlagen nach Vermögensanlagengesetz
 Erlaubnis nach § 34f GewO erforderlich!
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§ 34i GewO – Was ist neu?
Welche Vertragstypen sind erfasst?
Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag nach
§ 491 Abs. 3 BGB n.F.
Entsprechende Finanzierungshilfen nach
§ 506 BGB n.F.
• Entgeltliche Darlehensverträge
• Entgeltlicher Zahlungsaufschub oder sonstige
Finanzierungshilfe
• Zwischen Darlehensgeber = Unternehmer und
Darlehensnehmer = Verbraucher
• Nr. 1: Besicherung eines Darlehensvertrags durch
Grundpfandrecht oder Reallast
ODER
• Nr. 2: Zweck Erwerb oder Erhalt eines Eigentumsrechts
o an Grundstücken
o bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden
o Erwerb oder Erhalt eines grundstücksgleichen
Rechts
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• Zwischen Unternehmer und Verbraucher
• Besicherung Zahlungsaufschub oder sonstiger
Finanzierungshilfe durch Grundpfandrechte
ODER
• Zweck Erwerb oder Erhalt eines Eigentumsrechts
o an Grundstücken
o bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden
o Erwerb oder Erhalt eines grundstücksgleichen
Rechts
§ 34i GewO – Was ist neu?
Erlaubnisvoraussetzungen
Bekannt
• Zuverlässigkeit
o Führungszeugnis, keine einschlägige Straftat (Untreue, Betrug,
Geldwäsche u.a.)
o Gewerbezentralregisterauszug
• Geordnete Vermögensverhältnisse
o Kein Insolvenzverfahren/kein Eintrag in das Schuldnerverzeichnis
o Geordnete Vermögensverhältnisse
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§ 34i GewO – Was ist neu?
Erlaubnisvoraussetzungen
• Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantie
o Versicherung muss für das gesamte EU-Gebiet gelten
Ausnahme: Tätigkeit wird ausschließlich im Inland ausgeübt
o Mindestversicherungssumme 460.000 € pro Versicherungsfall
o Mindestdeckung 750.000 € insgesamt pro Jahr
o Lückenloses Bestehen während der Zeit der Erlaubnis
Nichtbestehen führt zum Widerruf!
• Versicherungsbestätigung auf dafür vorgesehenem Formular
• Hauptsitz/Hauptniederlassung im Inland
(sonst: Erlaubnis nach dem Recht des Herkunftslandes)
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§ 34i GewO – Was ist neu?
Erlaubnisvoraussetzungen
Sachkundenachweis
Wer?
• Selbständige Gewerbetreibende,
• deren Beschäftigte (§ 34i Abs. 6 GewO, Obliegenheit des Gewerbetreibenden),
 die an der Beratung oder Vermittlung mitwirken oder
 in leitender Position verantwortlich sind
 Übergangsregel § 160 Abs. 5 GewO: Sachkundenachweis muss bis zum 21. März 2017 erworben sein
Nachweise
• Entweder durch IHK-Prüfung
• Gleichgestellte Abschlüsse gemäß ImmVermV-E
 Katalog in § 4 der ImmVermV-E
 „Übergangsregel“ § 20 ImmVermV-E BWB
 Problem: Verordnung liegt erst im Entwurf vor
• Ausländische Abschlüsse auf Antrag, wenn vergleichbar : Verfahren nach § 13c GewO, § 5 ImmVermV-E
• „Alte Hasen Regelung“ – Sachkunde wird fingiert durch Nachweis lückenloser Tätigkeit
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Wer braucht eine Erlaubnis?
Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 GewO
erforderlich
• Verbraucher-Immobiliarkreditvermittlung
• Honorar-Immobiliardarlehensberater
• Gebundene Vermittler
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Keine Erlaubnis erforderlich
• bloße Tippgeber
• Nach derzeitigem Stand grundsätzlich nicht:
Vermittler von Bausparverträgen
Vorsicht Falle! Es kommt auf die
genaue Tätigkeit an!
• Erlaubnisinhaber nach Art. 29 der Richtlinie
2014/17/EU eines anderen Mitgliedsstaates
(Anzeige nach Art. 32 erforderlich)
• Kreditinstitute nach § 32 KWG und
Zweigstellen von Unternehmen nach § 53b
KWG
Wer braucht eine Erlaubnis?
Erlaubnis nach § 34i Absatz 1
GewO erforderlich
• VerbraucherImmobiliarkreditvermittlung
• HonorarImmobiliardarlehensberater
• Gebundene Vermittler
Wer ist Vermittler im Sinne § 34i Abs. 1 GewO ?
wer gewerbsmäßig den Abschluss von VerbraucherImmobiliarkreditverträgen oder entsprechenden
entgeltlichen Finanzierungshilfen vermittelt
o Verträge anbieten/vorstellen
o Dritten behilflich bei Vorarbeiten und administrative
vorvertragliche Hilfstätigkeiten
o Alle Tätigkeiten unter § 655a BGB
(Darlehensvermittlungsvertrag)
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Wer braucht eine Erlaubnis?
Erlaubnis nach § 34i Absatz
1 GewO erforderlich
• VerbraucherImmobiliarkreditvermittlung
• HonorarImmobiliardarlehensberater
• Gebundene Vermittler
Berufspflichten
• Gewerberechtliche Berufspflichten in § 34i GewO
- Registrierung (Abs. 8)
- Vergütungsstruktur so gestalten, dass im Interesse des
Darlehensnehmer gehandelt wird (Abs. 7)
- Beschäftigung sachkundiger und zuverlässiger (prüfen!) Personen
(Abs. 6)
• Weitere Pflichten ImmVermV
- Buchführungs- und Sorgfaltspflichten
• Besondere Berufspflichten für
Honorar-Immobiliardarlehensberater, § 34i Abs. 5 GewO
- Marktüberblick verschaffen
- Keine Zuwendungen annehmen (Provisionen)/Unabhängigkeit
Achtung: Verstöße gegen Berufspflichten sind Ordnungswidrigkeiten
und können mit Bußgeldern geahndet werden!
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Übergangsregelungen für Erlaubnisinhaber nach
§ 34c Absatz 1 GewO a.F.
• § 160 GewO
• Alterlaubnis kann bis zum 20.3.2017 genutzt werden, erlischt zum 21.3.2017.
Fiktion: Alterlaubnis gilt als Erlaubnis nach § 34i GewO.
• Bei Fortsetzen der Tätigkeit: Antrag im vereinfachten Verfahren
• Voraussetzungen
o Stichtag 21.03.2017 Erlaubnis muss bis dahin erworben sein
(Antrag rechtzeitig stellen!)
o Stichtag 21.03.2017 Registrierung des Gewerbetreibenden und
der eintragungspflichtigen Personen
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Übergangsregelungen für Erlaubnisinhaber nach
§ 34c Absatz 1 GewO a.F.
Vereinfachtes Verfahren (§ 160 Abs. 2 GewO)
• Erlaubniserteilung unter Vorlage der bisherigen Erlaubnisurkunde
• Keine Prüfung von Zuverlässigkeit und Vermögensverhältnissen
• Vorliegen müssen alle übrigen Voraussetzungen, insbesondere
o Sachkunde
o Berufshaftpflichtversicherung
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Übergangsregelungen für Erlaubnisinhaber nach
§ 34c Absatz 1 GewO a.F.
Alte Hasen Regelung (§ 160 Abs. 3 GewO)
• Erlaubniserteilung unter Vorlage der bisherigen Erlaubnisurkunde
• Keine Prüfung von Zuverlässigkeit und Vermögensverhältnissen
• Sachkunde wird durch den Nachweis der ununterbrochenen Tätigkeit seit 21.3.2011 fingiert
o Nachweisführung möglich:
o z.B. Gewerbeanmeldung plus Provisionsabrechnungen
o Bei Arbeitnehmern durch substantiierte Bescheinigung des Arbeitgebers
• Vorliegen müssen die übrigen Voraussetzungen, insbesondere:
o Berufshaftpflichtversicherung
o Achtung Stichtag!
Rechtzeitig Anträge stellen
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Übergangsregelungen für Arbeitnehmer
(Sachkunde)
• Beschäftigte nach § 34i Abs. 6 GewO
o Personen, die an Vermittlung und Beratung mitwirken
o Personen, die in leitender Position dafür verantwortlich sind
• Sachkundenachweis muss bis zum 21. März 2017 erworben sein
• Alte Hasen Regelung (§ 160 Abs. 3 GewO) ist entsprechend anwendbar
• Nachweis der ununterbrochenen Tätigkeit seit 21. März 2011
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Problem verspätetes In-Kraft-Treten der ImmVErmV
• Insbesondere Sachkundenachweis
• IHK-Prüfung kann erst nach In-Kraft-Treten der ImmVermV abgenommen werden
• Gleichwertige Abschlüsse (§ 4 ImmVermV-E)
• Abschlüsse nach der „Übergangsregel“ in § 20 ImmVermV-E
Lösung:
Erlaubnis wird unter der auflösenden Bedingung erteilt, dass der Nachweis bis zu einem
Stichtag (voraussichtlich 31.10.2016) erbracht wird
= automatisches Erlöschen der Erlaubnis, wenn Nachweis nicht rechtzeitig
vorgelegt wird
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Zuständigkeiten
• Erlaubnisverfahren
§ 2 GewOZVO : Kreise, Regionalverband, Landeshauptstadt Saarbrücken,
Mittelstädte St. Ingbert und Völklingen
(vgl. Zusammenstellung IHK – Anlage zum Merkblatt G27)
• Registrierungsantrag unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit
über die zuständige Erlaubnisbehörde an IHK
• Änderungsmitteilungen auch über die zuständige Erlaubnisbehörde an IHK
• Registrierung der Mitarbeiter unmittelbar an die Registerbehörde,
§ 7 Abs. 2 ImmVermV-E
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Erlaubnis-Gebühren
• Rahmengebühr zwischen 100 € und 1500 €
(steht noch nicht abschließend fest)
• Schätzung (nur Größenordnungen, keine rechtsverbindlichen Aussagen)
o Erlaubnis im vereinfachten Verfahren
je nach Arbeitsaufwand voraussichtlich 100 € bis 250 €
o Reguläre Erlaubnis
je nach Arbeitsaufwand voraussichtlich ca. 700 €
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Vielen Dank
für Ihre Aufmerksamkeit!
Kontakt
Aktuelle Gesetzestexte unter
www.gesetze-im-internet.de
ImmVermV-E als BR-Drs. 113/16
http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2016/0101
-0200/113-16.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr
Referat A/7 – Gewerbe- und Spielrecht
Dorothee Untersteller
Franz-Josef-Röder-Straße 17
66119 Saarbrücken
 [email protected]
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