Erlaubnispflicht nach § 34i Gewerbeordnung Eingreifen der Übergangsfrist Alte-Hasen-Regelung Zuständigkeiten Stand 22. März 2016 Gliederung • Bisherige Rechtslage § 34c GewO • § 34i GewO - Was ist neu? • Wer braucht eine Erlaubnis? • Übergangsregelungen für Erlaubnisinhaber nach § 34c Absatz 1 GewO • Zuständigkeiten Seite 2 Bisherige Rechtslage: Umfeld § 34c GewO Erlaubnisfrei Erlaubnis erforderlich • Tippgeber, bloße Vermittlung von Bausparverträgen • Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Baubetreuer § 34c GewO a.F. (bis 20.03.2016) • Versicherungsvermittler, § 34d GewO • Versicherungsberater, § 34e GewO • Finanzanlagenvermittler, § 34f GewO • Honorar-Finanzanlagenberater, § 34h GewO Seite 3 Bisherige Rechtslage Darlehensvermittler: § 34c GewO in der Fassung bis 20.03.2016 • Erlaubniserfordernis nach § 34c Abs. 1 Nr. 2 (Darlehensvermittlung/Darlehensmakler) • ggf. zusätzlich Nr. 1 (Bei Besicherung durch Grundpfandrechte – Hypothek, Grundschuld) • Keine Versagungsgründe – insbesondere Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse • Berufspflichten der MaBV (soweit nicht befreit - § 1 Satz 2 und 3 MaBV) Seite 4 § 34i GewO – Was ist neu? • Spezifische Erlaubnis für Immobiliardarlehensvermittlung an Verbraucher • Zuverlässigkeitsüberprüfung (wie bisher) o Persönliche Zuverlässigkeit o Geordnete Vermögensverhältnisse plus • Berufshaftpflichtversicherung • Sachkundenachweis • Hauptniederlassung/Sitz im Inland • Registrierung Gewerbetreibende, Beschäftigte und leitende Angestellte unverzüglich bei Tätigkeitsaufnahme sowie Änderungsmitteilungen Seite 5 § 34i GewO –Was ist neu? Vergleich § 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO n.F. § 34i Abs. 1 GewO n.F. • Vermittlung von Darlehensverträgen, die nicht Verbraucher-Immobiliardarlehensverträge sind • Vermittlung von ImmobiliarVerbraucherdarlehensverträgen Achtung • Partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen = Vermögensanlagen nach Vermögensanlagengesetz Erlaubnis nach § 34f GewO erforderlich! Seite 6 § 34i GewO – Was ist neu? Welche Vertragstypen sind erfasst? Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag nach § 491 Abs. 3 BGB n.F. Entsprechende Finanzierungshilfen nach § 506 BGB n.F. • Entgeltliche Darlehensverträge • Entgeltlicher Zahlungsaufschub oder sonstige Finanzierungshilfe • Zwischen Darlehensgeber = Unternehmer und Darlehensnehmer = Verbraucher • Nr. 1: Besicherung eines Darlehensvertrags durch Grundpfandrecht oder Reallast ODER • Nr. 2: Zweck Erwerb oder Erhalt eines Eigentumsrechts o an Grundstücken o bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden o Erwerb oder Erhalt eines grundstücksgleichen Rechts Seite 7 • Zwischen Unternehmer und Verbraucher • Besicherung Zahlungsaufschub oder sonstiger Finanzierungshilfe durch Grundpfandrechte ODER • Zweck Erwerb oder Erhalt eines Eigentumsrechts o an Grundstücken o bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden o Erwerb oder Erhalt eines grundstücksgleichen Rechts § 34i GewO – Was ist neu? Erlaubnisvoraussetzungen Bekannt • Zuverlässigkeit o Führungszeugnis, keine einschlägige Straftat (Untreue, Betrug, Geldwäsche u.a.) o Gewerbezentralregisterauszug • Geordnete Vermögensverhältnisse o Kein Insolvenzverfahren/kein Eintrag in das Schuldnerverzeichnis o Geordnete Vermögensverhältnisse Seite 8 § 34i GewO – Was ist neu? Erlaubnisvoraussetzungen • Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantie o Versicherung muss für das gesamte EU-Gebiet gelten Ausnahme: Tätigkeit wird ausschließlich im Inland ausgeübt o Mindestversicherungssumme 460.000 € pro Versicherungsfall o Mindestdeckung 750.000 € insgesamt pro Jahr o Lückenloses Bestehen während der Zeit der Erlaubnis Nichtbestehen führt zum Widerruf! • Versicherungsbestätigung auf dafür vorgesehenem Formular • Hauptsitz/Hauptniederlassung im Inland (sonst: Erlaubnis nach dem Recht des Herkunftslandes) Seite 9 § 34i GewO – Was ist neu? Erlaubnisvoraussetzungen Sachkundenachweis Wer? • Selbständige Gewerbetreibende, • deren Beschäftigte (§ 34i Abs. 6 GewO, Obliegenheit des Gewerbetreibenden), die an der Beratung oder Vermittlung mitwirken oder in leitender Position verantwortlich sind Übergangsregel § 160 Abs. 5 GewO: Sachkundenachweis muss bis zum 21. März 2017 erworben sein Nachweise • Entweder durch IHK-Prüfung • Gleichgestellte Abschlüsse gemäß ImmVermV-E Katalog in § 4 der ImmVermV-E „Übergangsregel“ § 20 ImmVermV-E BWB Problem: Verordnung liegt erst im Entwurf vor • Ausländische Abschlüsse auf Antrag, wenn vergleichbar : Verfahren nach § 13c GewO, § 5 ImmVermV-E • „Alte Hasen Regelung“ – Sachkunde wird fingiert durch Nachweis lückenloser Tätigkeit Seite 10 Wer braucht eine Erlaubnis? Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 GewO erforderlich • Verbraucher-Immobiliarkreditvermittlung • Honorar-Immobiliardarlehensberater • Gebundene Vermittler Seite 11 Keine Erlaubnis erforderlich • bloße Tippgeber • Nach derzeitigem Stand grundsätzlich nicht: Vermittler von Bausparverträgen Vorsicht Falle! Es kommt auf die genaue Tätigkeit an! • Erlaubnisinhaber nach Art. 29 der Richtlinie 2014/17/EU eines anderen Mitgliedsstaates (Anzeige nach Art. 32 erforderlich) • Kreditinstitute nach § 32 KWG und Zweigstellen von Unternehmen nach § 53b KWG Wer braucht eine Erlaubnis? Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 GewO erforderlich • VerbraucherImmobiliarkreditvermittlung • HonorarImmobiliardarlehensberater • Gebundene Vermittler Wer ist Vermittler im Sinne § 34i Abs. 1 GewO ? wer gewerbsmäßig den Abschluss von VerbraucherImmobiliarkreditverträgen oder entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen vermittelt o Verträge anbieten/vorstellen o Dritten behilflich bei Vorarbeiten und administrative vorvertragliche Hilfstätigkeiten o Alle Tätigkeiten unter § 655a BGB (Darlehensvermittlungsvertrag) Seite 12 Wer braucht eine Erlaubnis? Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 GewO erforderlich • VerbraucherImmobiliarkreditvermittlung • HonorarImmobiliardarlehensberater • Gebundene Vermittler Berufspflichten • Gewerberechtliche Berufspflichten in § 34i GewO - Registrierung (Abs. 8) - Vergütungsstruktur so gestalten, dass im Interesse des Darlehensnehmer gehandelt wird (Abs. 7) - Beschäftigung sachkundiger und zuverlässiger (prüfen!) Personen (Abs. 6) • Weitere Pflichten ImmVermV - Buchführungs- und Sorgfaltspflichten • Besondere Berufspflichten für Honorar-Immobiliardarlehensberater, § 34i Abs. 5 GewO - Marktüberblick verschaffen - Keine Zuwendungen annehmen (Provisionen)/Unabhängigkeit Achtung: Verstöße gegen Berufspflichten sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Bußgeldern geahndet werden! Seite 13 Übergangsregelungen für Erlaubnisinhaber nach § 34c Absatz 1 GewO a.F. • § 160 GewO • Alterlaubnis kann bis zum 20.3.2017 genutzt werden, erlischt zum 21.3.2017. Fiktion: Alterlaubnis gilt als Erlaubnis nach § 34i GewO. • Bei Fortsetzen der Tätigkeit: Antrag im vereinfachten Verfahren • Voraussetzungen o Stichtag 21.03.2017 Erlaubnis muss bis dahin erworben sein (Antrag rechtzeitig stellen!) o Stichtag 21.03.2017 Registrierung des Gewerbetreibenden und der eintragungspflichtigen Personen Seite 14 Übergangsregelungen für Erlaubnisinhaber nach § 34c Absatz 1 GewO a.F. Vereinfachtes Verfahren (§ 160 Abs. 2 GewO) • Erlaubniserteilung unter Vorlage der bisherigen Erlaubnisurkunde • Keine Prüfung von Zuverlässigkeit und Vermögensverhältnissen • Vorliegen müssen alle übrigen Voraussetzungen, insbesondere o Sachkunde o Berufshaftpflichtversicherung Seite 15 Übergangsregelungen für Erlaubnisinhaber nach § 34c Absatz 1 GewO a.F. Alte Hasen Regelung (§ 160 Abs. 3 GewO) • Erlaubniserteilung unter Vorlage der bisherigen Erlaubnisurkunde • Keine Prüfung von Zuverlässigkeit und Vermögensverhältnissen • Sachkunde wird durch den Nachweis der ununterbrochenen Tätigkeit seit 21.3.2011 fingiert o Nachweisführung möglich: o z.B. Gewerbeanmeldung plus Provisionsabrechnungen o Bei Arbeitnehmern durch substantiierte Bescheinigung des Arbeitgebers • Vorliegen müssen die übrigen Voraussetzungen, insbesondere: o Berufshaftpflichtversicherung o Achtung Stichtag! Rechtzeitig Anträge stellen Seite 16 Übergangsregelungen für Arbeitnehmer (Sachkunde) • Beschäftigte nach § 34i Abs. 6 GewO o Personen, die an Vermittlung und Beratung mitwirken o Personen, die in leitender Position dafür verantwortlich sind • Sachkundenachweis muss bis zum 21. März 2017 erworben sein • Alte Hasen Regelung (§ 160 Abs. 3 GewO) ist entsprechend anwendbar • Nachweis der ununterbrochenen Tätigkeit seit 21. März 2011 Seite 17 Problem verspätetes In-Kraft-Treten der ImmVErmV • Insbesondere Sachkundenachweis • IHK-Prüfung kann erst nach In-Kraft-Treten der ImmVermV abgenommen werden • Gleichwertige Abschlüsse (§ 4 ImmVermV-E) • Abschlüsse nach der „Übergangsregel“ in § 20 ImmVermV-E Lösung: Erlaubnis wird unter der auflösenden Bedingung erteilt, dass der Nachweis bis zu einem Stichtag (voraussichtlich 31.10.2016) erbracht wird = automatisches Erlöschen der Erlaubnis, wenn Nachweis nicht rechtzeitig vorgelegt wird Seite 18 Zuständigkeiten • Erlaubnisverfahren § 2 GewOZVO : Kreise, Regionalverband, Landeshauptstadt Saarbrücken, Mittelstädte St. Ingbert und Völklingen (vgl. Zusammenstellung IHK – Anlage zum Merkblatt G27) • Registrierungsantrag unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit über die zuständige Erlaubnisbehörde an IHK • Änderungsmitteilungen auch über die zuständige Erlaubnisbehörde an IHK • Registrierung der Mitarbeiter unmittelbar an die Registerbehörde, § 7 Abs. 2 ImmVermV-E Seite 19 Erlaubnis-Gebühren • Rahmengebühr zwischen 100 € und 1500 € (steht noch nicht abschließend fest) • Schätzung (nur Größenordnungen, keine rechtsverbindlichen Aussagen) o Erlaubnis im vereinfachten Verfahren je nach Arbeitsaufwand voraussichtlich 100 € bis 250 € o Reguläre Erlaubnis je nach Arbeitsaufwand voraussichtlich ca. 700 € Seite 20 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kontakt Aktuelle Gesetzestexte unter www.gesetze-im-internet.de ImmVermV-E als BR-Drs. 113/16 http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2016/0101 -0200/113-16.pdf?__blob=publicationFile&v=1 Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr Referat A/7 – Gewerbe- und Spielrecht Dorothee Untersteller Franz-Josef-Röder-Straße 17 66119 Saarbrücken [email protected] www.saarland.de Seite 21
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