Landtag von Baden-Württemberg Mitteilung

Landtag von Baden-Württemberg
Drucksache 15 / 7377
15. Wahlperiode
14. 09. 2015
Mitteilung
des Präsidenten des Landtags
Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg und des Kindertagesbetreuungsgesetzes
hier: Anhörung zu dem Gesetzentwurf der Fraktion GRÜNE
und der Fraktion der SPD
– Drucksache 15/7061
Gemäß § 50 a Abs. 2 der Geschäftsordnung habe ich im Einvernehmen mit den
Antragstellern die Landesregierung gebeten, zu dem Gesetzentwurf der Fraktion
GRÜNE und der Fraktion der SPD – Drucksache 15/7061 – die nach Artikel 71
Absatz 4 der Landesverfassung notwendige Anhörung der kommunalen Landesverbände durchzuführen.
Die Stellungnahmen der kommunalen Landesverbände sowie weiterer Verbände
und Institutionen liegen vor und sind nachstehend abgedruckt.
17. 09. 2015
Der Präsident des Landtags
Klenk
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Eingegangen: 14. 09. 2015 / Ausgegeben: 22. 09. 2015
Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet
abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente
Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“.
Landtag von Baden-Württemberg
Drucksache 15 / 7377
Kopftuch Gesetzesänderung 2015
Stellungnahmen
Städtetag Baden-Württemberg
Von Bundespräsident Wulff stammt der Satz: „Der Islam gehört zu Deutschland."
Bundeskanzlerin Angela Merkel hat diese Feststellung Anfang dieses Jahres wiederholt. „Gehört" zu Deutschland bedeutet, den Islam nicht nur zu tolerieren, also zu
dulden, sondern ihn mit seinen Eigenheiten zu akzeptieren.
Das Bundesverfassungsgerichtsurteil bewegt sich auf dieser Linie: Erlaubt ist und zu
akzeptieren ist, was nicht verboten ist und die öffentliche Ordnung, hier in Gestalt der
schulischen Ordnung und Ordnung in Kindertageseinrichtungen, nicht stört oder gefährdet.
Zu Deutschland gehören auch Menschenwürde, Gleichberechtigung, persönliche
Freiheit und Religionsfreiheit. Auch sie sind nicht nur zu dulden, sondern zu akzeptieren und nötigenfalls zu schützen.
Freiheit wirkt nicht nur auf den jeweiligen Menschen, sondern auch auf dessen Umfeld. Die Freiheit eines Menschen kann für andere Menschen eine Zumutung sein.
Solche Zumutungen in akzeptablen Grenzen aushalten zu müssen, unterscheidet
Demokratien von autoritären Regimen. Die Freiheit des anderen zu akzeptieren,
zeichnet Demokratien aus. Demokratie ist daher ganz sicher nicht die einfachste
Staatsform - aber die beste.
Es wäre in den Schulen und Kindergärten leichter zu handhaben, wenn jedwede religiösen Bekundungen dort per se verboten wären. Damit wären aber christliche und
islamische Symbole auch dann untersagt, wenn niemand an ihnen Anstoß nimmt
oder nehmen kann. Das widerspräche dem Freiheitsgedanken der Verfassung. Und
eine unterschiedliche Behandlung von Christentum und Islam bei religiösen Bekundungen wäre verfassungswidrig, wie dem Gerichtsurteil ebenfalls zu entnehmen ist.
Der Gesetzentwurf bewegt sich in diesem Spannungsfeld und nimmt eine vermittelnde Position ein, die den Vorgaben des Gerichts entspricht und somit verfassungskonform ist. Aus unseren Mitgliedstädten hat uns weder ein Alternativvorschlag noch ein
Einwand zur vorgesehenen Regelung erreicht. Wir haben alle Städte befragt. Vor
diesem Hintergrund stimmen wir dem Gesetzesvorhaben zu.
Wir glauben, dass die Schul- und Kindertagesstättenleitungen mit einer solchen Regelung sensibel umgehen werden. Um sie darin zu unterstützen und den sachgerechten Umgang mit der neuen Rechtslage zu fördern, bitten wir das Land, begleitend zur Gesetzgebung Hinweise zur Anwendung der beiden geänderten Bestimmungen zu veröffentlichen.
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Drucksache 15 / 7377
Gemeindetag Baden-Württemberg
Aufgrund der Ferienzeit können wir unsere Stellungnahme nur unter dem Vorbehalt
der erforderlichen Gremienbefassung abgeben.
Soweit der Gesetzentwurf dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
27.01.2015 Rechnung trägt, erhebt der Gemeindetag dagegen keine Bedenken.
Das bedeutet, dass arbeitsrechtliche Konsequenzen möglich sind, wenn es im Einzelfall zu einer Gefährdung oder Störung des Friedens in der Einrichtung kommt oder wenn gegen das Neutralitätsgebot verstoßen wird.
Die Vermittlung von Grundwerten der überwiegend christlich geprägten abendländischen Kultur in Kindergärten und Schulen in kommunaler Trägerschaft darf nicht
eingeschränkt werden.
Im Einzelnen sind dafür aus kommunaler Sicht folgende Erwägungen maßgebend:
Städte und Gemeinden sind von dem Beschluss des BVerfG und dem Gesetzentwurf vor allem als Kindergartenträger betroffen. Als Schulträger haben sie keinen
Einfluss auf die Zusammensetzung des Lehrerkollegiums und gegenüber Lehrkräften keine Führungsfunktion.
Als Kindergartenträger wird den Städten und Gemeinden daran gelegen sein, dass
die Vermittlung von Grundwerten der überwiegend christlich geprägten abendländischen Kultur nicht eingeschränkt wird. Das gilt unbeschadet der Tatsache, dass
kommunale Kindergärten sich gleichzeitig der Integration und Offenheit gegenüber
anderen Kulturen verpflichtet fühlen.
§ 7 Abs. 8 KiTaG ist jedoch eine personalrechtliche Vorschrift. Sie enthält keine Regelungen für die Gestaltung des Betriebsablaufs in den Betreuungseinrichtungen
oder deren pädagogische Ausrichtung.
Als Arbeitgeber fällt es Städten und Gemeinden zunehmend schwer, fachlich qualifizierte und charakterlich geeignet erscheinende Bewerberinnen abzuweisen, nur weil
sie ein Kopftuch tragen wollen. In solchen Fällen ist ihnen daran gelegen, zunächst
in einer Probezeit beobachten zu können, wie sich solche Erzieherinnen in der Praxis bewähren. Auch wenn bereits länger beschäftigte muslimische Erzieherinnen
sich für ein Kopftuch entscheiden, ist ihnen daran gelegen, darauf individuell angemessen und nicht nur schematisch mit einer Kündigung reagieren zu können.
Sowohl nach dem Beschluss des BVerfG als auch nach dem Gesetzentwurf bleiben
arbeitsrechtliche Konsequenzen (Abmahnung, verhaltensbedingte Kündigung) möglich, wenn es im Einzelfall zu einer Gefährdung oder Störung des Friedens in der
Einrichtung kommt oder wenn gegen das Neutralitätsgebot verstoßen wird.
Landkreistag Baden-Württemberg
Der Gesetzentwurf nimmt die vermittelnde Position des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts ein und trägt dieser Entscheidung damit Rechnung. Gegen die
vorgesehenen gesetzlichen Änderungen bestehen unsererseits keine Einwände. Es
bleibt zu hoffen, dass sich die Regelungen auch als praxistauglich erweisen werden.
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Erzdiözese Freiburg, Diözese Rottenburg Stuttgart,
Evangelische Landeskirche in Baden,
Evangelische Landeskirche in Württemberg
Die Erzdiözese Freiburg, die Diözese Rottenburg-Stuttgart und die beiden evangelischen Landeskirchen in Baden und Württemberg begrüßen das Anliegen des Gesetzentwurfs, die durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 2015 notwendig gewordenen gesetzlichen Änderungen in Baden-Württemberg
vorzunehmen.
Die vorgesehenen Änderungen sind aus unserer Sicht zwar erforderlich, aber aus
zwei Gründen nicht ausreichend, um zukünftig die Rechtssicherheit zu gewährleisten. Zum einen birgt die isolierte Aufhebung von § 38 Absatz 2 Satz 3 Schulgesetz
und § 7 Absatz 8 Satz 3 Kindertagesbetreuungsgesetz die Gefahr einer laizistischen
Fehldeutung. Zum anderen sind die verbleibenden und nur marginal geänderten Regelungen in § 38 Absatz 2 Schulgesetz und § 7 Absatz 8 Kindertagesbetreuungsgesetz nicht mehr aus sich heraus verständlich, sondern bedürfen der verfassungskonformen Interpretation im Sinne des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts
vom 27. Januar 2015, die den Leiterinnen und Leitern der Schulen und der Tageseinrichtungen nicht zugemutet werden sollte.
Wir haben uns daher erlaubt, mit dem beiliegenden Gesetzentwurf Regelungen vorzuschlagen, die der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vollumfänglich
gerecht zu werden suchen. Zur Vermeidung von Wiederholungen dürfen wir zur näheren Erläuterung auf die ausführliche Begründung des Gesetzentwurfs verweisen.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Entwurf
Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg und des
Kindertagesbetreuungsgesetzes
Artikel 1
Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg
Das Schulgesetz für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl.
S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom …….(GBl. S. …..
), wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
„(3) Der Schule ist aufgegeben, in Offenheit für die verschiedenen religiösen und
weltanschaulichen Überzeugungen die christlichen und abendländischen Überliefe3
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rungen und Werte in ihrer Bedeutung als prägende Kultur- und Bildungsfaktoren im
Unterricht zu vermitteln.“
b) An den bisherigen Absatz 3, der zu Absatz 4 wird, wird folgender Satz angefügt:
„Sie gibt der religiösen und weltanschaulichen Freiheit Raum.“
c) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5.
2. § 38 wird wie folgt geändert:
a) An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Sie haben bei ihrer Tätigkeit in der Schule diejenige Fachlichkeit, Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung ergibt.“
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Lehrkräfte an öffentlichen Schulen nach § 2 Absatz 1 dürfen in der Schule ihre
religiöse oder weltanschauliche Überzeugung auch außerhalb des Religionsunterrichts unter Wahrung derjenigen Mäßigung und Zurückhaltung, die sich aus ihrer
Stellung ergibt, bekunden. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann eine entsprechende Bekundung verbieten, wenn sie die gebotene Mäßigung und Zurückhaltung überschreitet. Wird einer Bekundung im Sinne des Satzes 1 aus ernsthaften und gewichtigen Gründen des Glaubens oder der Weltanschauung durch die Erziehungsberichtigten widersprochen, versucht der Schulleiter eine gütliche Einigung. Gelingt eine
Einigung nicht, hat die obere Schulaufsichtsbehörde für den Einzelfall eine Regelung
zu treffen, welche die religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen aller Betroffenen zu einem gerechten Ausgleich bringt.“
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des Absatzes 2“ durch die Wörter „seiner
Pflichten gemäß Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2“ ersetzt.
d) In Absatz 4 werden die Wörter „den Absätzen 2 und 3“ durch die Angabe „Absatz
3“ ersetzt.
e) In Absatz 5 wird die Wörter „Absätze 2 bis 4“ durch die Wörter „Absätze 1 bis 4“
ersetzt.
3. Nach § 91 wird folgender neuer § 91 a eingefügt:
㤠91 a
Glaubensfreiheit der Schüler in der öffentlichen Schule
(1) An öffentlichen Schulen nach § 2 Absatz 1 wird den Schülern ausreichend Gelegenheit zur Ausübung ihrer Glaubensfreiheit auch außerhalb des Religionsunterrichts, insbesondere zur Teilnahme an Angeboten nach Absatz 2 gegeben. Schüler
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dürfen in der Schule ihre religiöse oder weltanschauliche Überzeugung auch außerhalb des Religionsunterrichts bekunden; § 38 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Schulgebete, Schul- und Schülergottesdienste können während der für den Unterricht vorgesehenen Zeit im Schulgebäude stattfinden. Die Schulseelsorge, die
schulpastoralen Dienste und die Schülerarbeit der Kirchen und sonstigen öffentlichrechtlichen Religionsgemeinschaften bleiben gewährleistet.
(3) Es ist sicherzustellen, dass über die Teilnahme an Angeboten nach Absatz 2 frei
und ohne Zwang entschieden werden kann und zumutbare Ausweichmöglichkeiten
bestehen. Über die
Teilnahme an diesen Angeboten bestimmen die Erziehungsberechtigten. Nach Eintritt der Religionsmündigkeit steht dieses Recht den Schülern zu.“
Artikel 2
Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes
Das Kindertagesbetreuungsgesetzes in der Fassung vom 19. März 2009 (GBl. S.
161), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GBl. 2014 S. 1), wird
wie folgt geändert:
1. An §,2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Sie geben der religiösen oder weltanschaulichen Entwicklung des Kindes Raum.“
2. § 7 wird wie folgt geändert:
Absatz 8 erhält folgende Fassung:
„(8) Fachkräfte im Sinne der Absätze 2 und 4 Satz 2 sowie Zusatzkräfte dürfen in
Einrichtungen, auf die dieses Gesetz Anwendung findet und die in Trägerschaft des
Landes, eines Landkreises, einer Gemeinde, einer Verwaltungsgemeinschaft, eines
Zweck- oder Regionalverbandes stehen, ihre religiöse oder weltanschauliche Überzeugung unter Wahrung derjenigen Mäßigung und Zurückhaltung, die sich aus ihrer
Stellung ergibt, bekunden. Der Leiter der Einrichtung kann eine entsprechende Bekundung verbieten, wenn sie die gebotene Mäßigung und Zurückhaltung überschreitet. Wird einer Bekundung im Sinne des Satzes 1 aus ernsthaften und gewichtigen
Gründen des Glaubens oder der Weltanschauung durch die Erziehungsberichtigten
widersprochen, versucht der Leiter der Einrichtung eine gütliche Einigung. Gelingt
eine Einigung nicht, hat er für den Einzelfall eine Regelung zu treffen, welche die religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen aller Betroffenen zu einem gerechten Ausgleich bringt.“
b) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „des Absatzes 8“ durch die Wörter „eines
Verbotes oder einer Regelung gemäß Absatz 8“ ersetzt.
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c)In Absatz 10 wird die Angabe „Absatz 8“ durch die Angabe „Absatz 9 Satz 1“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Begründung zum Vorschlag für ein Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für BadenWürttemberg
Artikel 1: Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg
1. Streichung des bisherigen § 38 Abs. 2 S. 3 des Schulgesetzes und Einfügung eines neuen
§ 1 Abs. 3 in das Schulgesetz
Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss des Ersten Senats vom
27.01.2015, 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 (NJW2015, 1359 = DÖV2015, 471 =
NVwZ 2015, 884 = BayVBI. 2015, 445/484 m. Anm. Wolff) unter Nummer 1. des Tenors festgestellt, dass § 57 Abs. 4 Satz 3 des Schulgesetzes für das Land NordrheinWestfalen in der aktuellen Fassung mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 und mit Art. 33 Abs. 3
des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig ist.
Das Bundesverfassungsgericht begründete die Verfassungswidrigkeit des § 57 Abs.
4 Satz 3 des Schulgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen damit, dass die vom
Gesetzgeber als Privilegierungsbestimmung zu Gunsten der Darstellung christlicher
und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen gewollte Teilregelung in Satz 3 der Vorschrift eine gleichheitswidrige Benachteiligung aus Gründen
des Glaubens und der religiösen Anschauungen darstelle (Tz. 123 der Entscheidung). Diese Norm führe nämlich zu einer Benachteiligung anderer als christlicher
und jüdischer Religionsangehöriger, die verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen
sei (Tz. 124 der Entscheidung). Die Gesamtkonzeption des § 57 Abs. 4 des Schulgesetzes von Nordrhein-Westfalen sollte nach den Vorstellungen, die im Gesetzgebungsverfahren hervorgetreten sind, in Satz 3 der Regelung eine Freistellung vom
Verbot äußerer religiöser Bekundungen des Satzes 1 und damit eine unmittelbare
Ungleichbehandlung aus Gründen der Religion bewirken. Eine solche Ungleichbehandlung sei verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Werden äußere religiöse
Bekundungen durch das pädagogische Personal in der Schule untersagt, so müsse
dies grundsätzlich unterschiedslos geschehen (Tz. 127 f. der Entscheidung).
Die für nichtig erklärte Norm ist wortgleich mit § 38 Abs. 2 Satz 3 des Schulgesetzes
für BadenWürttemberg in seiner derzeit geltenden Fassung. Damit muss aufgrund
des Tenors und der ihn stützenden Begründung des Bundesverfassungsgerichts
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auch die baden-württembergische Regelung als mit den genannten Normen des
Grundgesetzes unvereinbar und verfassungswidrig angesehen werden.
Andererseits hat das Bundesverfassungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung
(beispielsweise BVerfGE 41, S. 29 ff. [51 f.] - Christliche Gemeinschaftsschule in BadenWürttemberg; die diesbezüglichen Passagen der einschlägigen Entscheidungen
des BVerfG sind im Anhang unter Nr. 1. bis 4. wiedergegeben) ausdrücklich festgestellt, dass die Schule zwar keine missionarische Schule sein dürfe, außerhalb des
Religionsunterrichts dürften christliche Glaubensinhalte keine Verbindlichkeit beanspruchen, wohl aber dürfe das Christentum Anerkennung finden als prägender Kultur- und Bildungsfaktor, wie er sich in der abendländischen Geschichte herausgebildet habe. Dies sei auch gegenüber Nichtchristen durch das Fortwirken geschichtlicher Gegebenheiten legitimiert. Zu diesem Faktor gehöre nicht zuletzt der Gedanke
der Toleranz für Andersdenkende. Deren Konfrontation mit einem Weltbild, in dem
die prägende Kraft christlichen Denkens bejaht wird, führe jedenfalls solange nicht zu
einer diskriminierenden Abwertung der dem Christentum nicht verbundenen Minderheiten und ihrer Weltanschauung, als es hierbei nicht um den Absolutheitsanspruch
von Glaubenswahrheiten, sondern um das Bestreben nach Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit im weltanschaulich-religiösen Bereich gemäß der Grundentscheidung des Art. 4 GG gehe. Eine solche Schule, die Raum für eine sachliche
Auseinandersetzung mit allen weltanschaulich-religiösen Auffassungen, wenn auch
von einer bestimmten weltanschaulichen Orientierungsbasis her biete, führe Eltern
und Kinder nicht in einen verfassungsrechtlich unzumutbaren Glaubens- und Gewissenskonflikt.
Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht auch in seinem Beschluss
vom 27.01.2015, 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 (NJW2015, 1359 = DÖV 2015, 471)
nicht aufgegeben. Betrachtet man seine dortigen Äußerungen zur Frage einer Bejahung des Christentums in den profanen Fächern als bloße Darstellung und Anerkennung als prägender Kultur- und Bildungsfaktors näher, so ist festzustellen, dass es
sich lediglich gegen den Missbrauch dieser Figur wendet, um religiöse Äußerungen
wie das Tragen eines Nonnenhabits oder einer Kippa in der Schule zu ermöglichen,
das Kopftuch aber zu verhindern. Dies (und nur dies) hat es für verfassungswidrig
erklärt. Zur Frage der Zulässigkeit einer Bejahung des Christentums in den profanen
Fächern als prägender Kultur- und Bildungsfaktors, wie er sich in der abendländischen Geschichte herausgebildet hat, sagt dieser Beschluss gar nichts aus (vgl. dazu die Auszüge aus dem Beschluss im Anhang unter Nr. 5.).
Den Feststellungen oder Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit einer Anerkennung des Christentums als prägender Kultur- und Bildungsfaktor könnte durch eine Verlagerung des - verfassungsrechtlich zulässigen - Kerns der
Regelung des bisherigen § 38 Abs. 2 Satz 3 des Schulgesetzes für BadenWürttemberg in die systematisch hier sehr viel zutreffendere Vorschrift des § 1 des
Schulgesetzes für Baden-Württemberg Rechnung getragen werden.
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Um der Forderung des Bundesverfassungsgerichts nach weltanschaulicher Neutralität der Regelung, wie sie im Beschluss seines Ersten Senats vom 27.01.2015 aufgestellt wurde, zusätzlich Rechnung zu tragen, empfiehlt es sich, die Aufgabe der
Schule, die Bedeutung der christlichen Bildungs- und Kulturwerte, wie sie der europäisch-abendländischen Geschichte ihre spezifische Prägung verliehen haben, den
Schülerinnen und Schülern zu vermitteln, in den weiteren Kontext der Offenheit für
weitere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen zu stellen, die in Deutschland, in Europa und weltweit existieren und die ebenfalls in der Geschichte und Gegenwart menschliche Gemeinschaft, unterschiedlich geformte Gesellschaften und
staatlich verfasste Ordnungen geformt haben, und daher ebenfalls den Schülerinnen
und Schülern als entsprechend wichtige Prägekräfte nahe gebracht werden sollten.
Durch die konkrete Ausgestaltung dieses Auftrags wird sichergestellt, dass in der
Schule keine gezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung erfolgt oder sich die Schule durch von ihr
ausgehende oder ihr zuzurechnende Maßnahmen ausdrücklich oder konkludent mit
einem bestimmten Glauben oder einer bestimmten Weltanschauung identifiziert, was
ihr untersagt ist (BVerfG, Beschluss vom 27.1.2015, Tz. 110). Die Einbettung in andere Überzeugungen sucht sicherzustellen, dass keine einseitige, ausschließliche
Darstellung erfolgt. Dass diese in Offenheit für die verschiedenen religiösen und
weltanschaulichen Überzeugungen geschehen muss, kann angesichts der Wertentscheidungen unserer Verfassungsordnung nicht zweifelhaft sein, die ausdrückliche
Nennung eines entsprechenden Auftrags unterstreicht aber die Bedeutung weltanschaulicher Neutralität und Offenheit als Bedingung für das Gelingen einer entsprechenden Wertevermittlung.
Im Ergebnis kann angesichts des soeben Ausgeführten kein Zweifel daran bleiben,
dass die Aufnahme einer entsprechenden Regelung in das Schulgesetz des Landes
Baden-Württemberg nicht gegen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verstößt, die es hinsichtlich der weltanschaulichen Neutralität der Schule im Beschluss
des Ersten Senats vom 27.01.2015 aufgestellt hat. Damit würde sich eine entsprechende Regelung als verfassungsgemäß erweisen.
2. Anfügung eines Satzes 2 an § 1 Abs. 3 bisherige/Abs. 4 neue Zählung des Schulgesetzes
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 27. 1. 2015 (Tz. 110 f.)
nochmals (unter Verweis auf seine bisherige diesbezügliche Rechtsprechung) ausdrücklich festgestellt, dass die dem Staat gebotene weltanschaulich-religiöse Neutralität nicht als eine distanzierende im Sinne einer strikten Trennung von Staat und Kirche zü verstehen sei, sondern als eine offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung. Insbesondere entnimmt
es Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ein Gebot an den Staat auch im positiven Sinn, Raum für
die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung und die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet zu sichern. Dies gelte
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auch für den vom Staat in Vorsorge genommenen Bereich der Schule, für den seiner
Natur nach religiöse und weltanschauliche Vorstellungen von jeher relevant gewesen
seien. Weil Bezüge zu verschiedenen Religionen und Weltanschauungen bei der
Gestaltung der öffentlichen Schule möglich seien, sei für sich genommen auch die
bloß am äußeren Erscheinungsbild hervortretende Sichtbarkeit religiöser oder weltanschaulicher Zugehörigkeit einzelner Lehrkräfte - unabhängig davon, welche Religion oder Weltanschauung im Einzelfall betroffen sei - durch die dem Staat gebotene
weltanschaulich-religiöse Neutralität nicht ohne Weiteres ausgeschlossen.
So gelangt das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis (Leitsatz 1 der Entscheidung), dass der Schutz des Grundrechts auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit
(Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) auch Lehrkräften in der öffentlichen bekenntnisoffenen
Schule das Recht gewährleisten kann, einem aus religiösen Gründen als verpflichtend verstandenen Bedeckungsgebot zu genügen, wie dies etwa durch das Tragen
eines islamischen Kopftuchs der Fall sein kann.
Nichts anderes kann aber für Schülerinnen und Schüler gelten, die in der öffentlichen
bekenntnisoffenen Schule unterrichtet werden. Der Umsetzung dieser Feststellungen
des Bundesverfassungsgerichts in geltendes Recht dient die Anfügung des Satzes 2
an § 1 Abs. 3 des Schulgesetzes.
3. Änderungen des § 38 des Schulgesetzes
a) Zur Streichung des bisherigen § 38 Abs. 2 S. 3 des Schulgesetzes
Vgl. dazu bereits die Ausführungen oben unter 1.a)
b) Anfügung eines neuen Satzes an § 38 Absatz 1 des Schulgesetzes
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 27.01.2015 (Tz. 98)
ausdrücklich festgestellt, dass sich Einschränkungen der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit von Lehrkräften zwar aus der Verfassung selbst ergeben müssen, weil Art. 4
Abs. 1 und 2 GG keinen Gesetzesvorbehalt enthalte. Zu solchen verfassungsimmanenten Schranken zählten aber die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte
von Verfassungsrang. Als mit der Glaubensfreiheit in Widerstreit tretende Verfassungsgüter kämen neben dem staatlichen Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG), der
unter Wahrung der Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität zu erfüllen sei,
das elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) und die negative Glaubensfreiheit
der Schüler (Art. 4 Abs. 1 GG) in Betracht. Das normative Spannungsverhältnis zwischen diesen Verfassungsgütern sei unter Berücksichtigung des Toleranzgebots zu
lösen. Diese Aufgabe obliege dem demokratischen Gesetzgeber, der im öffentlichen
Willensbildungsprozess einen für alle zumutbaren Kompromiss zu suchen habe.
Hieraus folgt, dass wenn auch Lehrkräften einerseits äußere religiöse Bekundungen
wegen der bloß abstrakten Eignung zur Begründung einer Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität nicht untersagt werden dürfen, diese doch nicht in
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der Schule werbend oder gar missionarisch für ihre religiösen und weltanschaulichen
Überzeugungen eintreten dürfen, weil sie sonst die genannten Rechte verletzen würden. Entsprechendes muss mutatis mutandis auch für andere grundrechtlich geschützte äußere Bekundungen durch Lehrkräfte gelten. Einen sachgerechten, möglichst schonenden Ausgleich der hier miteinander konkurrierenden oder gegenläufigen, gleichermaßen verfassungsrechtlich geschützten Rechte, der dem Gesetzgeber
aufgegeben ist, sucht der neue Satz in § 38 Absatz 1 des Schulgesetzes herzustellen, indem er einerseits zurückhaltende und gemäßigte äußere (durch Grundrechte
geschützte) Bekundungen durch Lehrkräfte grundsätzlich zulässt, Bekundungen hingegen, die dem nicht genügen und die damit geeignet sind, die genannten Rechte zu
verletzen und den Schulfrieden zu stören, für unzulässig erklärt.
Konkret bedeutet dies: Weil in einem freiheitlichen, pluralistischen Staat abweichende Auffassungen und Anschauungen hinzunehmen sind und keinen Anlass für Intoleranz und Aversionen bieten dürfen und die Schule eines solchermaßen geprägten
Staates hierfür zu erziehen und die Kinder zu befähigen hat, sich entsprechend zu
verhalten, sind einerseits äußere religiöse, aber auch andere grundrechtlich geschützte Bekundungen durch Lehrkräfte auch dann hinzunehmen, wenn sie den eigenen Überzeugungen widersprechen. Andererseits haben Kinder und Eltern ein
Recht darauf, in ihren eigenen Überzeugungen und Anschauungen respektiert zu
werden und sich nicht einer werbenden oder gar missionarischen Beeinflussung
durch die Schule und ihre Lehrkräfte ausgesetzt zu sehen. Dieses Spannungsverhältnis sucht der neue Satz unter angemessener Berücksichtigung aller beteiligten
verfassungsrechtlich geschützten Interessen allgemein aufzulösen, ehe dann in Absatz 2 eine Regelung speziell zu religiösen und weltanschaulichen Bekundungen
folgt.
c) Änderungen in § 38 Absatz 2 des Schulgesetzes
Das Bundesverfassungsgericht hat zwar im Beschluss des Ersten Senats vom
27.01.2015 (Tenor, Nr. 2) festgestellt, dass § 57 Absatz 4 Sätze 1 und 2 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, soweit sie religiöse Bekundungen durch
das äußere Erscheinungsbild betreffen, nach Maßgabe der Entscheidungsgründe mit
dem Grundgesetz vereinbar sind. Dies muss dann auch für die inhaltlich vollständig
mit diesen übereinstimmenden Sätze 1 und 2 des § 38 Abs. 2 des Schulgesetzes für
Baden-Württemberg gelten.
Dennoch erscheint es - sowohl um den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
konsequent umzusetzen als auch aus Gründen rechtsstaatlicher Klarheit und Sicherheit - wünschenswert, die Voraussetzungen, unter denen Lehrkräfte an öffentlichen
Schulen in der Schule ihre religiöse oder weltanschauliche Überzeugung außerhalb
des Religionsunterrichts bekunden dürfen, und die diesem Recht gezogenen Grenzen tatbestandlich näher zu umschreiben und damit zu präzisieren. Dies geschieht
hier in Orientierung an den tragenden Gründen im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.01.2015.
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Dabei sucht jedoch der Entwurf ein Problem zu vermeiden, das im Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 27.01.2015 angelegt ist. Nach diesem ist die Frage,
wann ein Kopftuch getragen werden darf, von konkreten Gefährdungen des Schulfriedens abhängig. Damit besteht die Gefahr, dass es einzelne intolerante oder gar
militante Schüler, Eltern oder Gruppen von ihnen in der Hand haben können, das
Tragen eines Kopftuchs zu verhindern, indem sie hiergegen mit Worten oder gar Taten aufbegehren.
Angemessener erscheint es, das Recht zum Tragen religiös motivierter Bekleidung
hiervon unabhängig zu machen. Dies versucht der Entwurf dadurch zu erreichen,
dass er nur ernsthafte und gewichtige Gründe des Glaubens oder der Weltanschauung als geeignet ansieht, das Tragen religiös motivierter Bekleidung zu verhindern.
Er sucht damit dem Gebot der Herstellung eines angemessenen Ausgleichs zwischen den verschiedenen, hier miteinander konkurrierenden grundrechtlich geschützten Positionen unter möglichst weitgehender Verwirklichung beider, wie es
vom Bundesverfassungsgericht in seiner ständigen Rechtsprechung aufgestellt wird,
gerecht zu werden.
4. Einfügung eines neuen § 91 a in das Schulgesetz
Der Vorschlag, einen neuen § 91 a in das Schulgesetz einzufügen, dient zwar nicht
der Umsetzung von Anforderungen an das Schulgesetz, die sich aus dem Beschluss
des Bundesverfassungsgerichts vom 27.01.2015 ergeben, er greift aber dessen
Feststellung, dass die dem Staat gebotene weltanschaulich-religiöse Neutralität nicht
als eine distanzierende im Sinne einer strikten Trennung von Staat und Kirche zu
verstehen sei, sondern als eine offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für
alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung, und dass Art. 4 Abs. 1 und 2
GG ein Gebot an den Staat auch im positiven Sinn enthalte, Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung und die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet zu sichern (Tz. 110 des Beschlusses),
auf und setzt diese in geltendes Recht um. Dabei dient er der Konkretisierung und
Präzisierung der eher generalklauselartigen Vorschrift des neuen Satzes 2 des § 1
Abs. 3 bisherige/Abs. 4 neue Zählung des Schulgesetzes, indem er in religiösweltanschaulicher Offenheit und Neutralität die Glaubensfreiheit der Schüler in der
öffentlichen Schule stärker zu profilieren und rechtlich zu konturieren sucht.
Schon um die entsprechenden Rechte der Schülerinnen und Schüler tatbestandlich
klarer zu fassen und so Unsicherheiten und Meinungsverschiedenheiten im Schulalltag und bei der Gewährleistung religiöser und weltanschaulicher Freiheit entgegenzuwirken, empfiehlt es sich, eine entsprechende Klarstellungsregelung in das Schulgesetz aufzunehmen. Eine Änderung des bestehenden Rechtszustandes wird damit
nicht bewirkt, vielmehr wird nur die bislang nicht
ausdrücklich geregelte Rechtslage im Interesse stärkerer Rechtsstaatlichkeit und
Rechtssicherheit einer präzisen und eingehenden Regelung zugeführt.
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Artikel 2: Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes - KiTaG
1. Anfügung eines weiteren Satzes an § 2 Abs. 1 des Kindertagesbetreuungsgesetzes
Da auch kommunal und staatlich betriebene Kindertagesstätten einen vom Staat in
seine Vorsorge genommenen Bereich bilden und damit für sie ebenfalls die Aussage
des Bundesverfassungsgerichts gilt, dass Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ein Gebot an den
Staat auch im positiven Sinn enthalte, Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung und die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet zu sichern, ist es nur folgerichtig, dass der Satz im Schulgesetz, der dieses Gebot rechtlich abzusichern sucht, in das Kindertagesbetreuungsgesetz ebenfalls modifiziert Aufnahme findet.
2. Änderung des § 7 des Kindertagesbetreuungsgesetzes
Die Änderungen der § 7 Absätze 8 bis 10 des Kindertagesbetreuungsgesetzes dient
lediglich der Umsetzung des Beschlusses des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27.01.2015 im Bereich des Kindertagesbetreuungsgesetzes, in
dem sich eine § 38 Absatz 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg entsprechende Regelung findet. Der Vorschlag wendet die oben für das Schulgesetz entwickelten Grundsätze konsequent und sinngleich auch auf das Kindertagesbetreuungsgesetz an und berücksichtigt lediglich die zwischen beiden Rechtsbereichen
bestehenden Unterschiede, die sich aus den abweichenden Aufträgen und der verschiedenen Struktur der Schule und der Kindertagesbetreuung ergeben, wie sie in
den vorhandenen unterschiedlichen Regelungen ihren Niederschlag gefunden haben.
Anhang: Anerkennung des Christentums in den profanen Schulfächern als prägender
Kultur- und Bildungsfaktor in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(Hervorhebungen durch Kursivdruck nicht im Original)
1. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 17. Dezember 1975,1 BvR 63/68,
BVerfGE 41, 29 ff., S. 52 - Simultanschule:
Die Bejahung des Christentums in den profanen Fächern bezieht sich in erster Linie
auf die Anerkennung des prägenden Kultur- und Bildungsfaktors, wie er sich in der
abendländischen Geschichte herausgebildet hat, nicht auf die Glaubenswahrheit,
und ist damit auch gegenüber dem Nichtchristen durch das Fortwirken geschichtlicher Gegebenheiten legitimiert. Zu diesem Faktor gehört nicht zuletzt der Gedanke
der Toleranz für Andersdenkende. Deren Konfrontation mit einem Weltbild, in dem
die prägende Kraft christlichen Denkens bejaht wird, führt jedenfalls solange nicht zu
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einer diskriminierenden Abwertung der dem Christentum nicht verbundenen Minderheiten und ihrer Weltanschauung, als es hierbei nicht um den Absolutheitsanspruch
von Glaubenswahrheiten, sondern um das Bestreben nach Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit im weltanschaulich-religiösen Bereich gemäß der Grundentscheidung des Art. 4 GG geht. Eine solche Schule, die Raum für eine sachliche Auseinandersetzung mit allen weltanschaulich-religiösen Auffassungen, wenn auch von
einer bestimmten weltanschaulichen Orientierungsbasis her bietet, führt Eltern und
Kinder nicht in einen verfassungsrechtlich unzumutbaren Glaubens- und Gewissenskonflikt. Für die elterliche Erziehung bleibt in jeder weltanschaulich-religiösen Hinsicht genügend Raum, dem Kind den individuell für richtig erkannten Weg zu Glaubens- und Gewissensbindungen oder auch zu deren Verneinung zu vermitteln.
2. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 17. Dezember 1975, 1 BvR 428/69,
BVerfGE 41, 65 ff., S. 78 f. - Gemeinsame Schule:
Die Bejahung des Christentums in den profanen Fächern bezieht sich in erster Linie
auf die Anerkennung eines prägenden Kultur- und Bildungsfaktors, wie er sich in der
abendländischen Geschichte herausgebildet hat, jedoch nicht auf Glaubenswahrheiten, wobei nicht zuletzt dem
Gedanken der Toleranz für Andersdenkende eine maßgebliche Bedeutung zukommt.
Eine derartige Schule, die Raum für eine sachliche Auseinandersetzung mit allen
weltanschaulichreligiösen Auffassungen, wenn auch von einer bestimmten Orientierungsbasis her, bietet, führt Eltern und Kinder nicht in einen verfassungsrechtlich unzumutbaren Glaubens- und Gewissenskonflikt. Für die elterliche Erziehung bleibt in
jeder Hinsicht genügend Raum, dem Kind den individuell für richtig erkannten Weg
zu Glaubens- und Gewissensbindungen oder auch zu deren Verneinung zu vermitteln.
3. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16. Oktober 1979, 1 BvR 647/70, 7/74,
BVerfGE 52, 223 ff., S. 226 f. - Schulgebet:
Danach ist die Einführung christlicher Bezüge bei der Gestaltung der öffentlichen
Schulen nicht schlechthin verboten, mag auch eine Minderheit der Erziehungsberechtigten, die bei der Erziehung ihrer Kinder dieser Schule nicht ausweichen kann,
keine religiöse Erziehung Ŷ wünschen. Die Schule darf jedoch keine missionarische
Schule sein und keine Verbindlichkeit christlicher Glaubensinhalte beanspruchen; sie
muß auch für andere weltanschauliche und religiöse Inhalte und Werte offen sein.
Das Erziehungsziel einer solchen Schule darf - außerhalb des Religionsunterrichts,
zu dessen Besuch niemand gezwungen werden kann - nicht christlich konfessionell
fixiert sein. Die Bejahung des Christentums in den profanen Fächern bezieht sich in
erster Linie auf die Anerkennung des prägenden Kulturfaktors und Bildungsfaktors,
wie er sich in der abendländischen Geschichte herausgebildet hat, nicht auf die
Glaubenswahrheit und ist damit auch gegenüber dem Nichtchristen durch das Fort13
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wirken geschichtlicher Gegebenheiten legitimiert. Zu diesem Faktor gehört nicht zuletzt der Gedanke der Toleranz für Andersdenkende.
4. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16. Mai 1995,1 BvR 1087/91, BVerfGE
93,1 ff. = NJW 1995, 2477 = DVBI. 1995, 1069 = DÖV 1995, 905 = JuS 1996, 258
(F. Hufen) = öarr, 57 (2010), 519 ff. - Kruzifix-/ Schulkreuzentscheidung:
BVerfGE 93, S. 19: b) Das Kreuz ist Symbol einer bestimmten religiösen Überzeugung und nicht etwa nur Ausdruck der vom Christentum mitgeprägten abendländischen Kultur.
Zwar sind über die Jahrhunderte zahlreiche christliche Traditionen in die allgemeinen
kulturellen Grundlagen der Gesellschaft eingegangen, denen sich auch Gegner des
Christentums und Kritiker seines historischen Erbes nicht entziehen können. Von
diesen müssen aber die spezifischen Glaubensinhalte der christlichen Religion oder
gar einer bestimmten christlichen Konfession einschließlich ihrer rituellen Vergegenwärtigung und symbolischen Darstellung unterschieden werden. Ein staatliches Bekenntnis zu diesen Glaubensinhalten, dem auch Dritte bei Kontakten mit dem Staat
ausgesetzt werden, berührt die Religionsfreiheit. Davon ist das Bundesverfassungsgericht schon in der Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Simultanschulen mit christlichem Charakter im überlieferten badischen Sinne ausgegangen, als es
feststellte, daß die zulässige Bejahung des Christentums sich in erster Linie auf die
Anerkennung des prägenden Kultur- und Bildungsfaktors bezieht, wie er sich in der
abendländischen Geschichte herausgebildet hat, nicht dagegen auf die Glaubenswahrheiten der christlichen Religion. Nur bei einer solchen Begrenzung ist diese Bejahung auch gegenüber dem Nichtchristen durch das Fortwirken geschichtlicher Gegebenheiten legitimiert (vgl. BVerfGE 41, 29 [52]).
Das Kreuz gehört nach wie vor zu den spezifischen Glaubenssymbolen des Christentums.
5. BVerfG, Beschl. v. 27. 1. 2015, 1 Bv R 471/10, 1 BvR 1181/10, NJW 2015, 1359 =
NVwZ 2015, 884 = BayVBI. 2015, 445/484 m. Anm. Wolff = DÖV 2015, 471 - Religiös motiviertes Kopftuch einer Lehrerin im Unterricht:
[Tz. 78] Die Vorschriften des § 57 Abs. 4 Satz 1 und 2 und des § 58 Satz 2 SchuIG
NW sind in den Fällen religiöser Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild
von Pädagoginnen und Pädagogen nur nach Maßgabe einer der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) gerecht werdenden einschränkenden Interpretation mit dem Grundgesetz vereinbar. Die von den Beschwerdeführerinnen beanstandeten arbeitsgerichtlichen Entscheidungen werden diesen Anforderungen
nicht gerecht und verletzen sie deshalb in ihrem Grundrecht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit.
Der
als
Privilegierungsvorschrift
zugunsten
christlichabendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen konzipierte § 57 Abs. 4
Satz 3 SchuIG NW steht nicht im Einklang mit dem Verbot der Benachteiligung aus
religiösen Gründen (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 und Art. 33 Abs. 3 GG). Das lässt jedoch
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den Bestand der Regelung im Übrigen und die Möglichkeit der verfassungskonformen Auslegung der Sätze 1 und 2 des § 57 Abs. 4 SchuIG NW unberührt.
[Tz. 111] Dies gilt auch für den vom Staat in Vorsorge genommenen Bereich der
Schule, für den seiner Natur nach religiöse und weltanschauliche Vorstellungen von
jeher relevant waren (vgl. BVerfGE 41, 29 <49>; 52, 223 <241 >). Danach sind etwa
christliche Bezüge bei der Gestaltung der öffentlichen Schule nicht ausgeschlossen;
die Schule muss aber auch für andere weltanschauliche und religiöse Inhalte und
Werte offen sein (vgl. BVerfGE 41, 29 <51 >; 52, 223 <236 f.>). Weil Bezüge zu verschiedenen Religionen und Weltanschauungen bei der Gestaltung der öffentlichen
Schule möglich sind, ist für sich genommen auch die bloß am äußeren Erscheinungsbild hervortretende Sichtbarkeit religiöser oder weltanschaulicher Zugehörigkeit
einzelner Lehrkräfte - unabhängig davon, welche Religion oder Weltanschauung im
Einzelfall betroffen ist - durch die dem Staat gebotene weltanschaulich-religiöse
Neutralität nicht ohne Weiteres ausgeschlossen. In dieser Offenheit bewahrt der freiheitliche Staat des Grundgesetzes seine religiöse und weltanschauliche Neutralität
(vgl. BVerfGE 41, 29 <50>).
[Tz. 123] Die weitere von den Beschwerdeführerinnen erhobene verfassungsrechtliche Beanstandung von Satz 3 des § 57 Abs. 4 SchuIG NW ist begründet. Die vom
Gesetzgeber als Privilegierungsbestimmung zugunsten der Darstellung christlicher
und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen gewollte Teilregelung in Satz 3 der Vorschrift stellt eine gleichheitswidrige Benachteiligung aus Gründen des Glaubens und der religiösen Anschauungen dar (Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Art. 33
Abs. 3 GG).
[Tz. 129] Tragfähige Gründe für eine Benachteiligung äußerer religiöser Bekundungen, die sich nicht auf christlich-abendländische Kulturwerte und Traditionen zurückführen lassen, sind nicht erkennbar. [...] Ein solcher vermeintlicher Rechtfertigungsgrund muss darüber hinaus schon daran scheitern, dass er bei generalisierender
Betrachtung keineswegs für alle nicht-christlichabendländischen Kultunwerte und
Traditionen einen Differenzierungsgrund anbieten kann.
[Tz. 135] Gleichwohl wurde ebenso wie von den Gesetzesinitiatoren auch im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens die Absicht gehegt, jedenfalls keine Regelung zu treffen, die beispielsweise Lehrerinnen das Unterrichten in einem Ordenshabit verbietet oder das Tragen der jüdischen Kippa untersagen sollte (LTDrucks
14/569, S. 9). Insofern folgerichtig hat der Gesetzgeber die Regelung des § 57 Abs.
4 Satz 3 SchuIG NW ausdrücklich auf das Bekundungsverbot des Satzes 1 bezogen
und diese gesetzgebungstechnisch als Ausnahme konstruiert. Dies wird noch
dadurch verstärkt, dass Satz 3 in seinem Wortlaut zwar den Erziehungsauftrag der
Landesverfassung insgesamt envähnt, dann aber nur die entsprechende Darstellung
christlicher und abendländischer Bildungs- und Kultun/verte oder Traditionen vom
Verhaltensgebot des Satzes 1 ausnimmt. Die im Wortlaut der Verfassungsbestimmung des Art. 12 Abs. 3 Satz 1 Verf NW daneben ausdrücklich erwähnte Offenheit
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auch für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen wird indessen außer
Acht gelassen und nicht mehr aufgeführt.
[Tz. 136] In der vom Bundesarbeitsgericht gewählten Auslegung kommt der Regelung des § 57 Abs. 4 Satz 3 SchuIG NW allenfalls noch klarstellende Funktion zu.
Die Darstellung christlicher und abendländischer Kulturwerte enveist sich in dieser
Auslegung schon wesensmäßig als etwas von vornherein anderes als die in Satz 1
untersagte äußere Bekundung einer individuellen religiösen Auffassung. Dann bedurfte es aber nicht der in Satz 3 getroffenen Ausnahmeregelung, dass eine solche
Darstellung nicht dem Verhaltensgebot des Satzes 1 widerspreche. Die gesetzliche
Feststellung der Zulässigkeit solcher bloßen Darstellung von Glaubensinhalten losgelöster Lehrgehalte fügt sich systematisch nicht.
Konferenz der evangelischen und katholischen Kirchenleitungen BadenWürttemberg und ihrer Spitzen-/Trägerverbände über Kindergartenfragen
(4-K-Konferenz)
Mit Schreiben vom 4. August 2015 haben die vier Kirchenleitungen in Baden Württemberg der Evangelischen Landeskirchen und der Diözesen und Erzdiözesen zu
dem Gesetzentwurf Stellung genommen. Dieser schließen wir uns an und werden
daher keine eigene Stellungnahme der Konferenz der 4KK zum Gesetzentwurf zur
Änderung des Schulgesetzes abgeben.
Zentralrat der Muslime in Deutschland (ZMD) e. V.
Der Zentralrat der Muslime in Deutschland befürwortet den Gesetzesentwurf der
Fraktion Grüne und der Fraktion der SPD zur Beseitigung des integrationshemmenden Kopftuchverbots in Baden-Württemberg. Dieser verkörperte bisher im Vergleich
zu der bisherigen Praxis des Grundgesetzes ein Rückschritt in der Religionsfreiheit.
Das hohe Gut der Religionsfreiheit besteht vor allem in der Freiheit eines Menschen,
seine Glaubensüberzeugung oder ein weltanschauliches Bekenntnis frei zu bilden
und seine Religion oder Weltanschauung ungestört auszuüben sowie ihren im Rahmen des Grundgesetzes entsprechend zu handeln.
Das derzeitige Baden-Württembergische Schul- und Kinderbetreuungsgesetz entspricht unserer Auffassung nach nicht dem Prinzip des Grundgesetzes, da in der
Ausübung des Lehr-oder Erziehungsamtes für muslimische Staatsbedienstete die
Religionsfreiheit verwehrt wird. Es besteht eine Einschränkung insbesondere in der
Berufswahl und in der Verrichtung religiöser Pflichten. Jeder Muslima muss das
Recht eingeräumt werden, sich für das Tragen eines Kopftuchs zu entscheiden (oder
auch nicht) im Sinne ihrer Persönlichkeitsrechtes.
Ein gesetzliches Verbot religiös motivierter Kleidung ist hier unangemessen und folglich abzulehnen. Daraus könnte eine gesetzliche „Diskriminierung des Islams" und
eine Einschränkung der Persönlichkeitsrechte erfolgen. Der Zentralrat der Muslime
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in Deutschland fordert eine Grundgesetz konforme Handhabung des Schul- und
Kinderbetreuungsgesetzes.
Eine beispielhafte Regelung diesbezüglich hat das Land Nordrhein-Westfalen vorgelegt, indem man am 31.03.2015 die bisherige Rechtsprechung revidierte, nachdem
das Bundesverfassungsgericht die Rechtsprechung zum Kopftuchverbot kippte. Die
Streichung der Formulierungen „äußeres" bzw. „äußeren" in den ersten beiden Sätzen in Artikel 1 § 38 Absatz 2 des Schulgesetz und in Artikel 2 §7 Absatz 8 des Kinderbetreuungsgesetzes ist demnach zu bejahen, weil dadurch eine Anpassung an
das Grundgesetz und die muslimischen Bestimmungen erfolgt.
Islamische Religionsgemeinschaft DITIB Württemberg e. V.
Unserer Rechtsauffassung nach setzt der vorliegende Gesetzesentwurf die Vorgaben der dieser Gesetzesänderung zu Grunde liegenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts derart um, dass die Vereinbarkeit des Schulgesetzes und
des Kindertagesbetreuungsgesetzes mit unserem Grundgesetz wiederhergestellt
würde.
Durch die Aufhebung des § 38 Absatz 2 Satz 3 des Schulgesetzes — und der entsprechenden Änderungen im Kindertagesbetreuungsgesetz - wird der Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung aus religiösen Gründen (Art. 3 Abs. 3 Satz 1
und Art. 33 Abs. 3 Grundgesetz) behoben.
Durch die in den vorbezeichneten Paragraphen vorgesehenen Streichungen wird
deutlich, dass der Bezugspunkt der entsprechenden Normen nicht mehr das äußere
Erscheinungsbild der Lehr- und Betreuungskräfte sein darf. Dies ist zu begrüßen.
Allerdings wird durch die vorliegende Umsetzung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes nicht in hinreichendem Maße deutlich, dass das Tragen eines
Kopftuches durch muslimische Lehrerinnen nicht für sich eine abstrakte Gefahr für
den Schulfrieden darstellt.
Wir möchten deshalb höflichst anregen, dass zur Wahrung einer verfassungskonformen Auslegung und Anwendung des Schulgesetzes und des Kindertagesbetreuungsgesetzes in den ministeriellen Anwendungshinweisen deutlich zum Ausdruck
gebracht wird, dass das Tragen eines Kopftuches durch muslimische Lehr- und Betreuungskräfte keine Gefahr für den Schulfrieden oder das Neutralitätsgebot des
Staates bedeutet.
Wir haben wahrgenommen, dass in den bundesweiten Diskussionen diese Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes insbesondere von Lehrerverbänden
und aus dem Kreis der Lehrerkollegien sehr kritisch und gerade auch in einer die
wesentlichen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts verkennenden Weise
kommentiert wurden.
Wir halten es aus diesen Gründen für sachdienlich und geboten, dass im Rahmen
der Anwendungshinweise der Unterschied zwischen abstrakter und konkreter Gefährdung herausgestellt und verdeutlicht wird, dass das Tragen eines Kopftuchs
durch muslimische Lehr- und Betreuungskräfte keine Gefährdung des Schulfriedens
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oder der staatlichen Neutralität darstellt, sondern Ausdruck der Wahrnehmung
grundgesetzlich garantierter Rechte ist.
Islamische Glaubensgemeinschaft Baden-Württemberg (IGBW) e. V.
Überblick
Es war die Weigerung des Landes Baden-Württemberg im Jahr 1998, eine Lehrerin
mit einer Kopfbedeckung in den Schuldienst einzustellen, die zu der sog. „Kopftuchentscheidung I" des Bundesverfassungsgerichts vom 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02
führte. Das BVerfG stellte fest, dass das Verbot des Kopftuchtragens gegenüber
Lehrkräften in deren Grundrecht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt aus
Art. 33 Abs. 2 und 3 GG in Verbindung mit dem ihr durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG
gewährleisteten Grundrecht der Glaubensfreiheit eingreife und daher eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage im Landesrecht erforderlich sei. Dabei zeigte das Gericht den Bundesländern zwei Wege auf: Angesichts der zunehmenden
Heterogenität moderner Gesellschaften könne der Gesetzgeber eine striktere Einhaltung des Neutralitätsgebots im Erziehungswesen verlangen und das zulässige
Maß religiöser Bezüge in der Schule neu bestimmen. Andererseits ließen sich aber
auch gute Gründe dafür anführen, die zunehmende religiöse Vielfalt in der Schule
aufzunehmen und als Mittel für die Einübung von gegenseitiger Toleranz zu nutzen.
Ein tolerantes Miteinander mit Andersgesinnten könne hier am nachhaltigsten durch
Erziehung geübt werden.1
Baden-Württemberg war das erste Bundesland, welches sich gegen den Weg der
Toleranz entschied und als Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts
am 02.04.2004 ein Gesetz verabschiedete, das Lehrkräften an öffentlichen Schulen
untersagte, in der Schule politische, religiöse, weltanschauliche oder ähnliche äußere Bekundungen abzugeben, § 38 Abs. 2 Schulgesetz Baden-Württemberg (SchG
BW). Gleichzeitig sah die Bestimmung eine Privilegierung zugunsten der Darstellung christlich-abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen vor. Das
Gesetz trat Mitte Mai in Kraft und betraf drei muslimische Lehrerinnen in BadenWürttemberg. Das Verbot wurde durch die Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes im Jahr 2006 auf das pädagogische Personal in Kindertageseinrichtungen
ausgedehnt. Betroffen waren von dem Gesetz mehr als 30 Erzieherinnen.
Schon frühzeitig wurden verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Gesetz geltend
gemacht. Der damalige Vorsitzende der Grünen-Fraktion und heutige Ministerpräsident Winfried Kretschmann bemängelte seinerzeit, die gesetzliche Regelung sei
entweder wegen Ungleichbehandlung der Religionen verfassungswidrig oder in
1
BVerfG, Urt. v. 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02, Rn. 65.
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Wirklichkeit laizistisch und widerspreche der eigentlichen Absicht des Gesetzgebers.2
Noch deutlicher fiel die Kritik des Deutschen Gewerkschaftsbunds im Rahmen des
Gesetzgebungsverfahrens aus. Die Landesregierung könne schon mit dem Entwurf
als solchem einen Beitrag zur Diskriminierung einer Bevölkerungsgruppe in der Öffentlichkeit leisten. Auch äußerte der DGB die Befürchtung, das Gesetz würde letztendlich vor dem Bundesverfassungsgericht keinen Bestand haben.
Der DGB hat im Grund Recht behalten. Mit Beschluss vom 27.01.2015-1 BvR
471/10, 1 BvR 1181/10 - stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass ein pauschales Verbot religiöser Bekundungen im Schuldienst unverhältnismäßig sei. Weiterhin erklärte das Gericht die nach § 57 Abs. 4 S. 3 SchuIG NRW geltende Privilegierung der Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte
für nichtig.
Als Reaktion auf das Urteil hat nun auch das Land Baden-Württemberg einen Gesetzesentwurf zur Änderung der bisherigen Regelungen vorgelegt.
Aufhebung des § 38 Absatz 2 Satz 3 SchG BW sowie des § 7Absatz 8 Satz 3 des
KiTaG BW
Das BVerfG erklärte mit Beschluss vom 27.01.2015 die Regelung des § 57 Abs. 4
S. 3 SchuIG ausdrücklich für verfassungswidrig und nichtig. Die Bestimmung führe
zu einer Benachteiligung anderer als christlicher und jüdischer Religionsangehöriger, die verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen sei.3
§ 38 Abs. 2 S. 3 SchG BW und § 7 Abs. 8 S. 3 KiTaG BW entsprechen der Regelung in NRW. Ihre Aufhebung ist daher folgerichtig und unvermeidbar.
Weitestgehende Beibehaltung der weiteren Vorschriften des § 38 Abs. 2 SchuIG BW
und des § 7 Abs. 8 KiTaG BW
Bis auf die redaktionellen Änderungen wird nach dem Gesetzesentwurf auf eine weitergehende Änderung des § 38 Abs. 2 SchG BW bzw. des § 7 Abs. 8 KiTaG verzichtet. Mithin entscheidet sich das Land - den Bundesländern NRW, Niedersachsen
und Bremen folgend - für eine minimale Änderung der schulrechtlichen Regelungen.
Dies ist verfassungsrechtlich ausreichend, aus rechtspolitischer Sicht aber unzureichend.
2 Bernd Dörries, Baden-Württemberg beschließt Kopftuchverbot in:
http://www.sueddeutsche.de/politik/religioese-symbole-baden-wuerttemberg-beschliesst-kopftuchverbot- 1.436144 (zuletzt abgerufen am 29.07.2015).
3
BVerfG, Beschl. v. 27.01.2015 - Az.: 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10, Rn. 123 ff.
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Dass § 38 Abs. 2 SchG BW bzw. § 7 Abs. 8 S. 3 KiTaG in erster Linie darauf gerichtet war, kopftuchtragende Lehrerinnen aus dem Schuldienst und Kindertagesstäten auszuschließen, ist unbestritten. Dieses Ansinnen beruhte, wie die
Gesetzesbegründung und Äußerungen einzelner damaliger Landespolitiker aufzeigen, auf nicht fundierten Vorbehalten gegen kopftuchtragende Frauen und
weniger der Durchsetzung des Neutralitätsgebots oder des Schulfriedens. So erklärte die seinerzeitige Kultusministerin im Rahmen der Gesetzgebungsverfahren: „Das Kopftuch sei weniger ein religiöses Symbol als ein Zeichen für die politische Unterdrückung im Islam"; „Das Kopftuch einer Lehrerin habe in der Schule
auf Grund seiner Mehrdeutigkeit und der damit verbundenen politischen Bedeutung im Sinne des politischen Islamismus keinen Platz." 4
Bereits in seiner ersten Entscheidung zur Causa Kopftuch erklärte das BVerfG,
dass das Kopftuch nicht auf ein Zeichen gesellschaftlicher Unterdrückung reduziert werden dürfe. In seiner jetzigen Entscheidung stellt das BVerfG noch deutlicher fest, dass sich eine pauschale Schlussfolgerung verbiete, nach der im Tragen eines islamischen Kopftuchs vom objektiven Betrachterhorizont her ein Zeichen für die Befürwortung einer umfassenden auch rechtlichen Ungleichbehandlung von Mann und Frau zu sehen sei.5 Ferner zeigt die Entscheidungsbegründung auch auf, dass vielmehr ein Verbot, welches vor allem Frauen treffe, in einem Spannungsverhältnis zum Gebot der tatsächlichen Gleichberechtigung von
Frauen nach Art. 3 Abs. 3 GG stehe.
Muslimische Frauen und Religionsgemeinschaften treten schon seit Jahren den
vorurteilsbeladenen Bewertungen des Kopftuchs entgegen. Das BVerfG hat dem
nun Rechnung getragen. Insofern bleibt auch zu hoffen, dass unwürdige Diskussionen über die Bedeutung des Kopftuchs unter Missachtung der Ansicht der
kopftuchtragenden Frauen nicht wieder eröffnet werden, wie es einigen Stimmen
aus der Politik fordern.
-
Welche Geisteshaltung hinter der Regelung stand, zeigt sich vor allem anhand
des § 38 Abs. 2 S. 2 SchG BW. Objektiv gesehen handelt es sich um eine Bestimmung, die lediglich die Einhaltung demokratischer Grundwerte durch die
Lehrkräfte sicherstellen will. In der Gesetzesbegründung heißt es diesbezüglich:
„Auf dieser Grundlage ist z. B. das Tragen eines Kopftuchs unzulässig, weil zumindest ein Teil seiner Befürworter mit ihm sowohl eine mindere Stellung der
Frau in Gesellschaft, Staat und Familie, die mit Artikel 1 und 3 Abs. 2 und 3 GG
unvereinbar ist, als auch eine fundamentalistische, kämpferische Stellungnahme
für ein theokratisches Staatswesen entgegen den Grundwerten des Artikel 20
GG verbindet." Mit dem Gesetzestext wurde damit implizit zum Ausdruck gebracht, dass eine kopftuchtragende Frau unter anderem gegen die Menschen-
4
Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg, Der Kopftuchstreit, in: http://www.lpbbw.de/kopftuchstreit.html (zuletzt abgerufen am 29.07.2015).
5
BVerfG, Beschl. v. 27.01.2015 - Az.: 1 BvR 471/10 ,1 BvR 1181/10, Rn. 129
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würde verstößt. Somit wurden diskriminierende Vorbehalte gegen eine Bevölkerungsgruppe, nämlich muslimische Frauen, in ein Gesetzeswerk gegossen.
Wiederum tritt das Bundesverfassungsgericht diesen verallgemeinernden Wertungen in aller Deutlichkeit entgegen: „...Allerdings ist mit Rücksicht auf die
grundrechtlichen Gewährleistungen des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG die Annahme
verfehlt, schon das Tragen eines islamischen Kopftuchs oder einer anderen, auf
eine Glaubenszugehörigkeit hindeutenden Kopfbedeckung sei schon für sich genommen ein Verhalten, das gemäß § 57 Abs. 4 Satz 2 SchuIG NW bei den
Schülern oder den Eltern ohne Weiteres den Eindruck hervorrufen könne, dass
die Person, die es trägt, gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung
nach Art. 3 GG, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische
Grundordnung auftrete." Auch hinsichtlich der Richtung des Islams, die das Kopftuchtragen als Pflicht ansehe, verbiete sich solch eine pauschale Wertung.6
Mithin ist es nicht die kopftuchtragende Frau, die gegen demokratische Grundwerte verstößt, sondern ein Gesetz, das ihr dies unterstellt.
-
Nach alledem ist eine vollständige Korrektur bzw. Aufhebung des § 38 Abs. 2
SchG BW und § 7 Abs. 8 KiTaG BW angezeigt. Dies würde ein rechtspolitisch
wichtiges Signal nicht nur an die muslimischen Frauen, aber auch an die Gesellschaft insgesamt senden, dass kopftuchtragende Frauen fortan wie andere Menschen behandelt werden. Eine Sondergesetzgebung bezüglich ihrer Person bedarf es nicht.7 Die geltenden Disziplinarregelungen sind in Hinblick auf etwaige
Verfehlungen genau wie beim übrigen pädagogischen Personal ausreichend.
Zudem würde auf diese Weise, wenn auch viel zu spät, eine symbolische Wiedergutmachung gegenüber den muslimischen Frauen erfolgen, die aufgrund dieser gesetzlichen Regelungen bzw. ihrer verfassungswidrigen Auslegung, ihren
Beruf als Lehrkräfte oder Erzieherinnen aufgeben mussten bzw. gar nicht erst
ergreifen konnten. Über ein Jahrzehnt lang war ihnen der Zugang zu diesen Berufszweigen verwehrt.
Nach dem jetzigen Gesetzesentwurf sollen § 38 Abs. 2 SchG BW und § 7 Abs. 8
S. 3 KiTaG BW lediglich verfassungskonform ausgelegt werden. Dabei sollten die
Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts durch entsprechende Verwaltungsrichtlinien und Schulungsmaßnahmen sichergestellt werden.
Insofern ist Folgendes zu beachten:
-
Angesichts der Bedeutung der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit von Lehrkräften
und Erzieherinnen ist das Verbot äußerer religiöser Bekundungen nur bei dem
Vorliegen einer konkreten Gefahr möglich. Dies bedeutet, dass § 38 Abs. 2
6
BVerfG, Beschl. v. 27.01.2015 - Az.: 1 BvR471/10,1 BvR 1181/10, Rn. 118.
Die Begründung zu dem vorgelegten Gesetzesentwurf verdeutlicht, dass die infrage stehenden Regelungen - selbst wenn sie verfassungskonform ausgelegt werden - sich auch künftig in erster Linie
gegen kopftuchtragende Frauen richten werden.
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SchG und § 7 Abs. 8 S. 3 KiTaG BW reduzierend verfassungskonform auszulegen sind. Das Tragen des Kopftuchs bzw. einer religiös konnotierten Kleidung
stellt an sich kein Verstoß gegen das Neutralitätsgebot oder den Schulfrieden
dar. Diese Feststellung ist deshalb wichtig, da ungeachtet der ständigen Rechtsprechung des BVerfG auch von Verantwortlichen im schulischen Bereich daran
festgehalten wird, dass es in der Schule keinen Raum für religiöse Betätigung
geben könne. Diese laizistische Ansicht widerspricht jedoch der deutschen Verfassungswirklichkeit. So hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 27.01.2015
nochmals klargestellt, die weltanschaulich-religiöse Neutralität sei nicht als eine
distanzierende im Sinne einer strikten Trennung von Staat und Kirche zu verstehen, sondern als eine offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle
gleichermaßen fördernde Haltung. Die Religionsfreiheit gebiete es gerade, den
Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung und der Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet zu
ermöglichen. In dieser Offenheit bewahre der freiheitliche Staat des Grundgesetzes seine religiöse und weltanschauliche Neutralität.8 Demnach stellt gerade das
bisher geltende Verbot des Tragens eines Kopftuchs für pädagogisches Personal ein Verstoß gegen das Neutralitätsgebot dar.
Zu beachten ist weiterhin, dass nicht jedes Verhalten Dritter oder beliebige Anlässe ausreichend sind, um Maßnahmen gegen die betroffene Lehrkraft bzw.
Pädagogin zu ergreifen. Andernfalls würde das Grundrecht der Lehrerin aus Art.
4 GG zur Disposition Dritter gestellt. Außerdem würde dies auch dem Prinzip der
Toleranz, welches das BVerfG in seiner ersten Kopftuchentscheidung empfohlen
und in seiner neuen Entscheidung geboten hat, widersprechen.
Daher darf ein Vorgehen gegen die Lehrkräfte bzw. das pädagogische Personal
auch nur Ultima Ratio sein. Erst nach Ausnutzung sämtlicher schulorganisatorischer Maßnahmen (die sich in erster Linie gegen die Störer zu richten haben wie
z. B. der Umsetzung der Schüler in andere Klassen) kann überhaupt ein Vorgehen gegen die Lehrerin oder Erzieherin in Betracht kommen. Und selbst in einem
solchen Fall ist vorrangig an eine Versetzung der betroffenen Lehrerin an eine
andere Schule zu denken.9 Insofern wird es selten eine Konstellation geben, in
der einer muslimischen Lehrkraft bzw. Erzieherin tatsächlich untersagt werden
kann, ihr Kopftuch im Rahmen bspw. des Schuldienstes zu tragen.
-
Sinnvoll wäre es durch Verwaltungsvorschriften eine einheitliche Handhabung
der Konfliktsituationen an Schulen und Kindertageseinrichtungen zu gewährleisten. Auch eine Beratung oder Schulung vor Ort zur Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben erscheint angesichts der Äußerungen mancher Schulleiter/innen angezeigt. Evtl. wäre auch eine Anweisung gegenüber den Schu-
8
BVerfG, Beschl. v. 27.01.2015 - Az.: 1 BvR 471/10 ,1 BvR 1181/10, Rn. 118.
vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.01.2015 - Az.: 1 BvR471/10,1 BvR 1181/10, Rn. 113: „...Aber auch dann
wird die Dienstbehörde im Interesse des Grundrechtsschutzes der Betroffenen zunächst eine anderweitige pädagogische Verwendungsmöglichkeit in Betracht zu ziehen haben..."
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len/Einrichtungen möglich, wonach in Konfliktfällen zunächst das Kultusministerium informiert wird, bevor einschneidende Maßnahmen ergriffen werden.
Abschließende Bewertung
Dem nordrhein-westfälischen Gesetzgeber folgend hat sich Baden-Württemberg für
eine „Minimallösung" entschieden. Die nach dem Beschluss des BVerfG ohnehin
nicht mehr haltbare Privilegierung christlicher und abendländischer Symbole in § 38
Abs. 2 SchG BW und § 7 Abs. 8 KiTaG wird gestrichen. Im Übrigen bleiben die Regelungen bestehen und werden künftig verfassungskonform ausgelegt.
Angesichts der gesetzeshistorischen Bedeutung dieser Vorschriften und den mit
ihnen implizit verbundenen Aussagen wäre ihre vollständige Korrektur begrüßenswert. Das Land, welches bei dem seinerzeitigen Kopftuchverbot eine Pionierstellung
unter den verbotsgewillten Bundesländern eingenommen hatte, würde so allen voran
ein wichtiges rechtspolitisches Symbol an die Gesellschaft senden, nämlich dass die
Diskriminierung muslimischer Frauen wegen ihres Kopftuchs nicht haltbar ist und
auch nie war.
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Alevitische Gemeinde Deutschland e. V. (AABF) - Landesvertretung BadenWürttemberg
Baden-württembergische Landesvertretung der Alevitischen Gemeinde Deutschland
e.V. - aus unserer Selbstdarstellung:
Die Alevitische Gemeinde Deutschland (türkisch: Almanya Alevi Birlikleri Federasyonu, Abk.: AABF) ist die einzige Dachorganisation der in Deutschland lebenden
Alevitinnen und Aleviten und vertritt nach jüngsten Untersuchungen des Bundesministeriums des Inneren (BMI, Muslimisches Leben in Deutschland, 2009) ca. 255.000
bis 275.000 Aleviten in Deutschland. Mit ca. 500.000 bis 800.000 Angehörigen bildet
das Alevitentum eine der großen Religionsgemeinschaften in Deutschland. Die Alevitische Gemeinde Deutschland ist eine anerkannte Religionsgemeinschaft nach Art. 7
Abs. 3 des Grundgesetzes und vertritt als berufenes Mitglied der Deutschen Islam
Konferenz sowie des Integrationsgipfels der Bundesregierung die Interessen ihrer
Verbandsmitglieder.
In Baden-Württemberg leben ca. 100.000 Alevitlnnen, von denen etwa 40.000 in insgesamt 43 Gemeinden der Landesvertretung organisiert sind. Dachverband der Landesvertretung ist die Alevitische Gemeinde Deutschland e.V.. 2006 begann an einzelnen baden- württembergischen Schulen der alevitische Religionsunterricht (ARU)
als Modellprojekt, seit dem Schuljahr 2007/2008 wurde er regulär eingeführt.
Religiöse Kleidervorschriften im Alevitentum
Im alevitischen Glauben gibt es keine religiösen Kleidungsvorschriften. An dem Erscheinungsbild der Frau werden keine sozialen, politischen oder kulturelle Konflikte
ausgetragen. Im Alevitentum wird Frömmigkeit als eine innere Geisteshaltung betrachtet, die sich nicht an der Art der Kleidung und der Einhaltung oder Häufigkeit
religiöser Rituale festmachen lässt. Sunnitische oder schiitische Frauen hingegen,
die sich gegen ein Kopftuch entscheiden, aber sich selbst als religiös oder gläubig
definieren würden, werden von traditionellen Muslimen automatisch als nicht sittsam
und nicht wahrhaft gläubig abgestempelt, da das islamische Kopftuch von traditionellen Muslimen als ein Muss für Frauen, die sich in der Öffentlichkeit bedeckt halten
und ihre weiblichen Reize nicht offen zur Schau stellen sollen, betrachtet wird.
Auch wenn für uns Alevitlnnen das Bestreben praktizierender Musliminnen mit Kopftuch nach gleichen Berufschancen, nach freier religiöser Kleidungswahl während der
Berufsausübung nachvollziehbar ist, ist für ein tolerantes Zusammenleben die Neutralität staatlicher Institutionen in einer pluralistischen Gesellschaft mit verschiedenen
Nationen, Religionen und Konfessionen umso prioritärer. Insbesondere darf nicht
außer Acht gelassen werden, dass die negative Glaubensfreiheit der Alevitlnnen
durch die Konfrontation mit dem Kopftuch in besonderem Maße beeinträchtigt wird
und es gar nicht so sehr um die christlichen und sonstigen Schülerinnen geht, son24
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dern die vielen alevitischen Schülerinnen, die sich gerade als Opfer gegenüber dem
politisch motivierten Symbol gegenübersehen.
Die Geschichte der Alevitlnnen, die geprägt ist von Diskriminierung, Assimilation und
Verfolgung, zeigt, dass gerade das gezielt politisch-religiös eingesetzte Kopftuch zur
Verleumdung und Verfolgung des alevitischen Glaubens führte. Auch in Deutschland
erfolgte lange Zeit die Zuschreibung als „türkischer Muslim“. Die jahrzehntelange
„Nicht-Wahrnehmung“ der Alevitlnnen in Deutschland hatte eine doppelte Ursache:
Einerseits wurden Einwanderer in Deutschland nur sehr undifferenziert und verallgemeinernd betrachtet, als „Ausländer“, als „Türken“, oder ganz einfach als „Fremde“, andererseits waren aber auch Alevitlnnen selbst lange bemüht, gerade nicht als
eine besondere Gruppe unter den Einwanderern aus der Türkei in den Blick zu geraten. Alevitlnnen praktizierten takiye, das Verbergen der eigenen Zugehörigkeit. Takiye ist eine defensive Strategie, die das Ziel hat, nicht aufzufallen und die verwendet
wird, um in einer ablehnenden und potentiell feindlichen Umwelt, die Verleumdungen
für bare Münze nimmt, möglicher Verfolgung zu entgehen. Die Furcht der Alevitlnnen
vor Verfolgung kam nicht von ungefähr. Sie war das Ergebnis der Jahrhunderte langen Erfahrung, im Osmanischen Reich als „Ungläubige“ abgestempelt zu werden.
Erst am Ende der 1980er Jahre gaben Alevitlnnen takiye weitgehend auf. In der Türkei und in Deutschland entstand gleichzeitig eine alevitische Bewegung, die sich gegen die Diskriminierung der Alevitlnnen zur Wehr setzte und ihre Anerkennung in
Staat und Gesellschaft einforderte. Alevitlnnen haben es aus eigener Kraft geschafft,
von einer nicht wahrgenommenen Minderheit zu einer gut organisierten und europaweit vernetzten gesellschaftlichen Gruppe zu werden, die sich in Politik und Gesellschaft engagieren und ihre Interessen offen artikulieren.
Das, was für eine freiheitlich-demokratische Grundordnung selbstverständlich klingt,
ist das Ergebnis eines jahrelangen ehrenamtlichen Engagements. Alevitlnnen, die
entweder aus Angst vor der in der Türkei erlebten Diskriminierung oder ganz einfach
aus Unkenntnis sich nicht zu ihrem Glauben bekennen wollten, mussten mobilisiert
werden. Mittlerweile gibt es, auch aufgrund des ARUs, und der Forschung, ein starkes alevitisches Bewusstsein, allerdings ist der Prozess der Selbstdefinition nicht
abgeschlossen. Gerade in dieser Phase ist es uns Alevitlnnen wichtig, die Diskussion
positiv und ohne externe Einflüsse führen zu können, um den Kindern eine Stabilität
hinsichtlich ihrer Identität vermitteln zu können. Alevitische Kinder sollen ohne die
Erfahrung von Diskriminierung von Alevitlnnen im Alltag („Das Fleisch, das von Aleviten geschlachtet wurde, isst man nicht“, „Alevitische Mädchen heiratet man nicht und
man verheiratet keine Angehörigen mit alevitischen Mädchen“, „bei der CemZeremonie wird die Kerze ausgepustet und dann treiben sie’s - egal ob mit der eigenen Mutter oder der eigenen Tochter“10), die bis heute aufgrund der tief sitzenden
und immer wieder reproduzierten Vorurteile andauert, ihren Glauben kennenlernen
10
Jahrzehntelang wurde die gemeinsame Teilnahme von Mann und Frau an der Cem-Zeremonie
instrumentalisiert, um die Vorurteile gegen die aufgeklärten Alevitlnnen zu forcieren. Das Auftreten der
alevitischen Frau in der Öffentlichkeit ohne Kopftuch und als gleichberechtigt bestätigte diese Vorwürfe. Über Jahrhunderte wurden Alevitlnnen verunglimpft, sie hätten keine Sexualmoral.
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und sich nicht in negativer Abgrenzung zum sunnitisch-orthodoxen Islam behaupten
müssen.
Kontraproduktiv für die Bildung einer alevitischen Identität ist hierbei die Präsenz von
Konflikten auf dem Schulhof, bei der sich alevitische Mädchen dafür legitimieren
müssen, kein Kopftuch zu tragen.
Bei der Zentrale der Alevitischen Gemeinde Deutschland e.V. in Köln gingen in letzter Zeit gehäuft Anrufe von besorgten Eltern ein, die berichteten, dass ihren Töchtern
von kopftuchtragenden Mitschülerinnen die Verletzung religiöser Regeln vorgeworfen
wurde.
Mit der Reduktion solcher Konflikte ist im Falle der Beauftragung kopftuchtragender
Lehrerinnen nicht zu rechnen. Im Gegenteil: Diskriminierungshandlungen gegenüber
nichtkopftuchtragenden Schülerinnen würden aufgrund der subjektiv durch die Lehrerin rührenden Legitimation steigen. Das Argument, wonach die kopftuchtragende
Lehrerin in so einem Fall als „Schlichterin“ auftreten und zur Versöhnung des Streites
beitragen könne, verkennt hier, dass dies die Bekämpfung von Symptomen, deren
Mitverursacherin sie ist, darstellt. Interreligiöse Diskriminierungserfahrungen können
auf dem Schulhof nur dann vermieden und minimiert werden, wenn auch die Pädagogin als für den Staat handelnde Person ihre Neutralität in jeder Hinsicht wahrt.
Kinder, die der Schulpflicht unterliegen, können sich kopftuchtragenden Lehrerinnen
nicht entziehen, sie werden - gewissermaßen mit den Mitteln des staatlichen Verwaltungszwanges - zur Konfrontation mit einer religiösen Bekundung gezwungen, etwas,
was keinem Erwachsenen zugemutet wird. Niemand darf gezwungen werden, sich
mit Menschen, die ihre religiöse Auffassung nach außen demonstrieren, auseinandersetzen zu müssen. Das verlangen die Grundrechte von niemandem. Kinder in der
Schule haben keinerlei Ausweichmöglichkeit.
Aus all den genannten Gründen sind wir der Auffassung, dass Amtsträgerinnen in
staatlichen Behörden - schon gar nicht in Schulen - das Tragen des Kopftuchs weiterhin untersagt werden sollte, denn der Staat muss seine Neutralität wahren und
darf nicht zum Ausdruck religiöser Bekenntnisse werden.
Alt-Katholische Kirche in Baden-Württemberg
Der Landessynodalrat hat in der Sitzung am 18.7.2015 dieses Thema besprochen.
Es gibt von unserer Seite diesbezüglich keine Einwände.
Deutscher Gewerkschaftsbund - Baden-Württemberg
Der DGB Baden-Württemberg begrüßt die im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Änderungen der beiden o. g. Gesetze.
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Der Deutsche Gewerkschaftsbund und seine Gewerkschaften setzen sich für die
gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund in Gesellschaft,
Bildung und Arbeitswelt ein. Die Gleichbehandlung im Arbeits- und Zivilrecht unabhängig von Herkunft und Aufenthaltsstatus sowie die Beseitigung von Diskriminierungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder
der sexuellen Identität insbesondere im Arbeitsleben sind zentrale Forderungen der
Gewerkschaften im DGB. Die Privilegierung äußerer Zeichen der christlichen Religionen ist damit nicht in Einklang zu bringen. Daher unterstützen wir die vorgeschlagenen Änderungen in den Gesetzestexten des § 38 Absatz 2 Schulgesetz und § 7 Absatz 8 Kindertagesbetreuungsgesetz, die ein Zeichen für mehr Akzeptanz von kultureller Vielfalt in unserer Gesellschaft setzen und die Ablehnung von Vorurteilen ausdrücken. Das Kopftuch ist per se kein Zeichen für religiösen Fanatismus. Religiös
konnotierte Kleidung oder Symbole sind Ausdruck der Persönlichkeit des/der Einzelnen und führen nicht von vornherein in jedem Fall zu einer Gefährdung der staatlichen Neutralität.
Sollte im Einzelfall der Schulfrieden konkret gefährdet werden, bestehen bereits heute Handlungsmöglichkeiten bis hin zum Verbot.
Gewerkschaft
Württemberg
Erziehung
und
Wissenschaft,
Landesverband
Baden-
Die unterschiedlichen Gerichtsurteile von 2003 bis jetzt zeigen, welche Herausforderung auch für die höchsten Gerichte die Bewertung des Kopftuchstreits darstellt. Die
mit dem Kopftuchstreit verbundenen Fragen sind nicht in erster Linie juristisch zu
lösen, sondern berühren gesellschaftliche Grundfragen wie Toleranz, Religionsfreiheit sowie die Trennung von Staat bzw. Schule/Kita und Religion.
Die Auseinandersetzung um das Kopftuch ist auch eine Folge der Integrationspolitik
in Deutschland, die viele Jahre diesen Namen nicht verdient hat.
Die Bewertung wird dadurch erschwert, dass das Kopftuch nicht nur eine individuelle
religiöse Haltung darstellt. Das Kopftuch ist auch ein Symbol für die Ungleichheit von
Frauen und Männern und für die gesellschaftliche Unterordnung von Frauen. Entsprechenden Einflüssen dürfen Kinder und Jugendliche nicht ausgesetzt werden.
Die Politik ist gefordert, sich diesen Fragen zu stellen und Lösungen zu entwickeln.
Der Konflikt darf nicht in die Schulen und Kitas verlagert werden.
Der Staat kann die Glaubensfreiheit der Bürgerinnen und Bürger nur dadurch gewährleisten, dass er selbst sich eine strikte Neutralität in Fragen des Glaubens und
der Weltanschauung auferlegt. Es darf deshalb nicht hingenommen werden, wenn
Lehrkräfte bzw. Erzieher/innen ihr Amt zur Manipulation oder Indoktrination der ihnen
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anvertrauten Kinder und Jugendlichen nutzen. Aber auch Lehrkräfte und Erzieher/innen sind Träger von Grundrechten. Daher kann es nicht ohne weiteres als Zeichen der fehlenden Eignung angesehen werden, wenn sie sich bei ihrer dienstlichen
Tätigkeit gemäß den Geboten ihres Glaubens verhalten möchten. Entscheidend ist
vielmehr ihr konkretes Verhalten bei Ausübung ihres Dienstes.
Die bisherigen Fassungen von Schulgesetz § 38 und Kindertagesbetreuungsgesetz
§ 7 wurden dem nicht gerecht. Die 2004 eingefügten Absätze 2 und 3 zielen, wie sich
aus der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung unschwer ablesen lässt, einseitig
und ausschließlich darauf, das äußere Bekenntnis zu einer bestimmten Religion (Islam) zu verbieten und andererseits ein solches Bekenntnis zu einer anderen Religion
(Christentum) zu dulden bzw. zu fördern.
Zudem war und ist es angesichts der Verpflichtung, die Kinder an den Schulen zu
Toleranz und Duldsamkeit zu erziehen, fraglich, ob das Verhalten der Lehrkräfte an
den Eindrücken Dritter (Schülerinnen und Schüler bzw. Eltern) gemessen werden
darf.
Vor diesem Hintergrund begrüßt die GEW, dass das höchste deutsche Gericht die in
§ 38 Schulgesetz und damit auch die entsprechenden in § 7 Kindertagesbetreuungsgesetz getroffenen Regelungen für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt hat.
Die jetzt von den Koalitionsfraktionen beabsichtigten Neufassungen der beiden Paragrafen sind aus unserer Sicht nicht geeignet, das Problem zu lösen: Nach wie vor
soll Maßstab sein, welchen "Eindruck" das Verhalten der Lehrkräfte "bei Schülern
oder Eltern hervorrufen kann". Entsprechendes soll für Kindertageseinrichtungen gelten. Dies öffnet Gesinnungsschnüffelei und Denunziantentum Tür und Tor und verlagert zudem das Problem auf die einzelne Schule bzw. Kindertageseinrichtung. Die
Beschäftigten besitzen aber einen Anspruch darauf, dass ihre Leistung und ihr
(dienstliches) Verhalten an objektiven, nachprüfbaren Maßstäben gemessen werden
und dass dies in dem beamtenrechtlich bzw. arbeitsrechtlich vorgesehenen Verfahren durch die Aufsichtsbehörde ermittelt und festgestellt wird. Die „Eindrücke“ Dritter
sind, wie sich augenfällig an der immer noch laufenden Diskussion über die Behandlung der geschlechtlichen Identität in den neuen Bildungsplänen zeigt, hierfür ein
denkbar ungeeigneter Maßstab.
Die GEW hält es deshalb für sinnvoll und notwendig, die vor 2004 geltenden Texte
wiederherzustellen, also aus § 38 Schulgesetz und aus § 7 Kindertagesbetreuungsgesetz nicht nur einige Wörter zu entfernen, sondern die Absätze 2 und 3 vollständig
zu streichen, die 2004 ausschließlich zu dem Zweck eingefügt wurden, muslimischen
Lehrerinnen und Erzieherinnen das Tragen eines Kopftuches zu verbieten.
Lehrkräfte und auch Erzieher/innen sind durch die Verfassung sowie die beamtenund tarifrechtlichen Bestimmungen bereits so klar und eindeutig auf ein verfassungstreues Verhalten verpflichtet, dass es keiner zusätzlichen Bekräftigung in den einschlägigen gesetzlichen Regelungen bedarf.
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BBW Beamtenbund Tarifunion
Der BBW - Beamtenbund Tarifunion (BBW) dankt für die Übersendung des o. g. Gesetzentwurfs und nimmt hierzu gemeinsam mit den in seiner Kommission Bildung
und Wissenschaft im BBW organisierten Lehrerverbänden wie folgt Stellung:
Der BBW und seine Kommission Bildung und Wissenschaft nehmen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.1.2015 (Az.: 1 BvR 471/10 und 1 BvR
1181/10) zur Kenntnis. Diese bildet die Grundlage für die vorgesehenen Änderungen
des Schulgesetzes, wonach in § 38 Abs. 2 S. 1 und 2 SchG das Wort „äußeren“ gestrichen und S. 3 aufgehoben werden soll. Das Bundesverfassungsgericht hatte in
o. g. Beschluss festgestellt, dass ein Verbot religiöser Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild, das bereits die abstrakte Gefahr einer Beeinträchtigung des
Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität ausreichen lässt, im Hinblick auf die
Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Pädagogen jedenfalls unangemessen und damit unverhältnismäßig ist, wenn die Bekundung nachvollziehbar auf ein als verpflichtend empfundenes religiöses Gebot zurückführbar ist. Erforderlich ist vielmehr eine
hinreichend konkrete Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität.
Es steht außer Frage, dass Lehrkräfte in Deutschland der Neutralitätspflicht unterliegen und diese Pflicht nicht verletzt werden darf. Jedoch ist zu befürchten, dass traditionalistische Gruppen gestärkt werden, die das Tragen des Kopftuches aus religiöser Intoleranz oder gar Frauenfeindlichkeit propagieren und Druck auf muslimische
Schülerinnen erzeugen, wenn sie kein Kopftuch tragen wollen.
Wir setzen uns dafür ein, dass die Schule ein Ort der Bildung und Erziehung bleibt
und Schülerinnen und Schüler ohne jegliche Beeinflussung unterrichtet werden. Dies
ist und bleibt der Auftrag von Lehrerinnen und Lehrern.
Weiter ist zu befürchten, dass Schulleitungen und Lehrkräften weitere Belastungen
auferlegt werden, wenn in jedem Einzelfall nunmehr geprüft werden muss, inwiefern
die Neutralitätspflicht eingehalten oder die Grenze der Neutralität überschritten wird.
Darüber hinaus geben wir zu bedenken, dass auch das Bundesverfassungsgericht in
o. g. Beschluss in Rz. 114 dem Gesetzgeber insoweit auch vorbeugend die Möglichkeit eröffnet hat, differenzierte, beispielsweise örtlich und zeitlich begrenzte Lösungen vorzusehen, ggf. unter Zuhilfenahme einer hinreichend konkretisierten Verordnungsermächtigung. Wir regen daher an, eine entsprechende Ermächtigung - zur
Regelung bestimmter potenzieller Konfliktlagen - in den Gesetzentwurf aufzunehmen.
Wir bitten Sie, unsere Anmerkungen im weiteren Verfahren entsprechend zu berücksichtigen.
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Philologenverband Baden-Württemberg e. V.
Der Philologenverband Baden-Württemberg begrüßt, dass das Schulgesetz für BadenWürttemberg (SchG BW) und das Kindertagesbetreuungsgesetz (KindertagesbetrG) unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 2015 (BvR 471/10 und BvR 1181/10) zur Unvereinbarkeit eines pauschalen
Kopftuchverbots für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen nun verfassungskonform ausgestaltet werden soll.
Der PhV BW unterstützt die nun vorgesehene verfassungskonforme Gestaltung von
§ 38 Absatz 2 SchG BW und § 7 Absatz 8 Kindertagesbetreuungsgesetz.
Diese kann - wie im Entwurf vorgeschlagen - dadurch erfolgen, dass
in Satz 1 das Wort „äußeren“ und in Satz 2 das Wort „äußeres“ gestrichen wird
Damit wird dem Urteil des BvG Rechnung getragen,
„... dass das Tragen einer religiös konnotierten Bekleidung nicht von vornherein dazu
angetan ist, die negative Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Schülerinnen und
Schüler (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) zu beeinträchtigen“,
... dass es sich anders verhalten kann, „wenn das äußere Erscheinungsbild von
Lehrkräften zu einer hinreichend konkreten Gefährdung oder Störung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität führt oder wesentlich dazu beiträgt“.
und Satz 3 ganz aufgehoben wird.
Der PhV BW unterstützt die Aufhebung dieses Satzes, der genau dem Satz 3 von §
57 Absatz 4 SchuIG NRW entspricht und vom BvG als „Privilegierungsbestimmung
zu Gunsten der Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen“ eingestuft wird, da er eine „gleichheitswidrige Benachteiligung der Angehörigen anderer Religionen aus Gründen des Glaubens und der religiösen Anschauungen darstellt (Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Art. 33 Abs. 3 GG)“.
Der PhV BW verweist darauf, dass durch die Aufhebung von Satz 3 in § 38 Absatz 2
SchG BW die dort genannten Bestimmungen der baden-württembergischen Landesverfassung keinesfalls in Frage gestellt werden:
Artikel 12: (1) Die Jugend ist in Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christlichen
Nächstenliebe, zur Brüderlichkeit aller Menschen und zur Friedensliebe, in
der Liebe zu Volk und Heimat, zu sittlicher und politischer Verantwortlichkeit, zu beruflicher und sozialer Bewährung und zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen.
Artikel 15: (1) Die öffentlichen Volksschulen (Grund- und Hauptschulen)
haben die Schulform der christlichen Gemeinschaftsschule nach den
Grundsätzen und Bestimmungen, die am 9. Dezember 1951 in Baden für
die Simultanschule mit christlichem Charakter gegolten haben.
Artikel 16: (1) In christlichen Gemeinschaftsschulen werden die Kinder auf
der Grundlage christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte
erzogen.
Der PhV BW setzt sich dafür ein, dass auf der Grundlage dieser Gesetzesänderung
30
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Ausführungsbestimmungen für konkrete Situationen wie das Tragen eines Kopftuches in öffentlichen Schulen entwickelt und formuliert werden.
Dabei wäre unter Anderem dringend zu bedenken,
1. dass auch ohne explizite Indoktrination seitens einer Lehrerin auf schutzbefohlene Schülerinnen durch Tragen eines religiös motivierten Kopftuchs moralischer und sozialer Druck ausgeübt werden kann,
2. dass das Tragen eines Kopftuchs für Lehrerinnen bisher aus gutem Grund untersagt war, da hier das Freiheitsbedürfnis in der Kleiderwahl der Lehrerin zugunsten der Glaubens- und Gewissensfreiheit des schutz-befohlenen Kindes zurücktreten muss,
3. dass die Erlaubnis, ein Kopftuch zu tragen, womöglich auch zur Forderung nach
weitergehender Verhüllung führen könnte, womöglich einer Burka, die den ganzen Körper bedeckt.
Arbeitsgemeinschaft Freier Schulen Baden-Württemberg
Die Arbeitsgemeinschaft freier Schulen dankt für die Gelegenheit zum o.g. Gesetzentwurf Stellung zu nehmen.
Da es keine Auswirkungen auf die Schulen in freier Trägerschaft hat, gibt die AGFS
keine Stellungnahme ab. Ggfs. werden die Mitglieder der AGFS entsprechende Stellungnahmen abgeben.
31
32
1.
Lfd.
Nr.
Städtetag
Von
Zu §
Seite 1 von 13
Es wird zur Unterstützung der Schul-und Kindertagesstättenleitungen darum gebeten, begleitend zur Gesetzgebung Hinweise zur Anwendung der beiden geänderten Bestimmungen zu
veröffentlichen.
Der Gesetzentwurf nimmt eine vermittelnde Position ein, die
den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entspricht und
somit verfassungskonform ist. Der Städtetag erklärt Zustimmung zum Gesetzentwurf.
Äußerung / Vorschlag
Das Kultusministerium beabsichtigt, Anwendungshinweise für die Schulen herauszugeben. In
welcher Form dies erfolgt, ist noch zu prüfen.
Träger der Kindertageseinrichtungen sind u.a. die
Kommunen. Den Kommunalen Landesverbänden
können die Anwendungshinweise an die Schulen
überlassen werden, die diese dann an die Kindertageseinrichtungen weitergeben können.
Die Schulen/Schulleiter werden mit der Thematik
nicht allein gelassen. Im Bedarfsfall können die
Schulen jederzeit Kontakt mit der zuständigen
Schulaufsichtsbehörde aufnehmen und sich zum
weiteren Vorgehen absprechen. Von der Schulaufsichtsbehörde kann der Sachverhalt - unter
Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht festgelegten Vorgaben - aus rechtlicher Sicht
geprüft werden. Von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde sind auch die personalrechtlichen
Entscheidungen in etwaigen Konfliktfällen zu treffen.
Das Kultusministerium hat bereits mit Schreiben
vom 20. Mai 2015 an die Regierungspräsidien
darauf hingewiesen, dass z.B. das Tragen eines
Kopftuchs der Einstellung bzw. der Beschäftigung
einer Lehrkraft nicht entgegensteht. Es wurde
darum gebeten, den nachgeordneten Bereich
entsprechend zu unterrichten, den Schulaufsichtsbehörden sich abzeichnende Konfliktfälle an
den Schulen mitzuteilen, die sich in Zweifelsfällen
an das Kultusministerium wenden.
Bewertung
Änderung des Schulgesetzes und des Kindertagesbetreuungsgesetzes / Beschluss des BVerfG 27.1.2015
Ergebnis der Anhörung
Landtag von Baden-Württemberg
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Gemeindetag
Landkreistag
KVJS
3.
4.
Von
2.
Lfd.
Nr.
Zu §
Seite 2 von 13
Der Gesetzentwurf nimmt die vermittelnde Position des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts auf. Gegen die
Änderungen bestehen keine Einwände. Es bleibt zu hoffen,
dass sich die Regelungen als praxistauglich erweisen.
Keine Stellungnahme erfolgt.
Die Stellungnahme erfolgte vorbehaltlich der erforderlichen
Gremienbefassung.
Die Vermittlung von Grundwerten der überwiegend christlich
geprägten abendländischen Kultur in Kindergärten und Schulen darf nicht eingeschränkt werden, unbeschadet der Tatsache, dass sich kommunale Kindergärten gleichzeitig der Integration und Offenheit gegenüber anderen Kulturen verpflichtet fühlen.
Der Gemeindetag erhebt keine Bedenken gegen den Gesetzentwurf. Als Arbeitgeber fällt es den Kommunen schwer, fachlich qualifizierte und charakterlich geeignet erscheinende Bewerberinnen abzuweisen, nur weil sie ein Kopftuch tragen. In
solchen Fällen ist abzuwarten, wie sich die Erzieherinnen in
der Praxis bewähren. Sowohl nach dem Beschluss des BVerfG
als auch nach dem Gesetzentwurf bleiben arbeitsrechtliche
Konsequenzen möglich, wenn es im Einzelfall zu einer Gefährdung oder Störung des Friedens in der Einrichtung kommt
oder wenn gegen das Neutralitätsgebot verstoßen wird.
Äußerung / Vorschlag
-
Die rechtlichen Grenzen für die Bejahung des
Christentums in den profanen Fächern hat das
Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung entwickelt. Sie sind der einfachgesetzlichen
Regelung im Schulgesetz vorgelagert und beziehen sich „in erster Linie auf die Anerkennung des
prägenden Kultur- und Bildungsfaktors, wie er
sich in der abendländischen Geschichte herausgebildet hat, nicht auf die Glaubens Wahrheit."
Weder für die Schule noch für die Kindergärten
wird diese rechtliche Grenze durch die beabsichtigte gesetzliche Regelung verschoben. Die Vermittlung von Grundwerten der überwiegend christlich geprägten abendländischen Kultur in Kindergärten und Schulen wird nicht eingeschränkt werden.
-
Bewertung
Änderung des Schulgesetzes und des Kindertagesbetreuungsgesetzes / Beschluss des BVerfG 27.1.2015
Ergebnis der Anhörung
Landtag von Baden-Württemberg
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5.
Erzdiözese Freiburg,
DiözeseRottenburgStuttgart,
Evangelische
Landeskirche in
Baden,
Evangelische
Landeskirche in
Württemberg
a. § 1 Abs.3
Von den Kirchen vorgeschlagene
Änderungen
des SchG
Seite 3 von 13
a. Um der Gefahr eines Abgleitens der Schule in den Laizismus zu begegnen, soll in § 1 SchG ein neuer Absatz 3 eingefügt werden. In diesem wird der Schle
ausdrücklich aufgegeben, "in Offenheit für die verschiedenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen die christlichen und abendländischen
Überlieferungen und Werte in ihrer Bedeutung als prägende Kultur- und Bildungsfaktoren im Unterricht zu
vermitteln".
Der Stellungnahme wird daher ein eigener Gesetzentwurf vorgelegt.
Die verbleibende Regelungen in § 38 Abs. 2 und § 7 Abs. 8
KitaG sind aus sich heraus nicht mehr verständlich. Es bedarf
einer für Lehrkräfte und Kitaleitungen zumutbaren Auslegung.
Die isolierte Aufhebung des § 38 Abs. 2 Satz 3 SchG bzw. § 7
Abs. 8 Satz3 KiTaG (privilegium christianum) birgt die Gefahr
einer laizistischen Fehldeutung.
Allgemein:
Die vorgesehenen Änderungen sind nicht ausreichend.
a. Die aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufzuhebende
Regelung war zu keinem Zeitpunkt konstitutiv für die Bejahung des Christentums in
den profanen Fächern. Inhalt und Grenzen wurden durch die Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts bestimmt
und erfuhren insoweit durch die aktuelle
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 27.1.2015 – 1
BvR 471/10, 1 BvR 1181/10) keine Änderung. Dieses Verständnis hat sich bereits
viele Jahre vor Aufnahme der nun beanstandeten Regelung in § 38 Schulgesetz
entwickelt und stünde auch nicht zur Disposition des Landesgesetzgebers. An
prominenter Stelle im Schulgesetz be-
Die Regelungen des § 38 Abs. 2 und § 7 Abs. 8
KiTaG können unter Heranziehung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts angewandt
werden.
Änderung des Schulgesetzes und des Kindertagesbetreuungsgesetzes / Beschluss des BVerfG 27.1.2015
Ergebnis der Anhörung
Landtag von Baden-Württemberg
Drucksache 15 / 7377
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c.
d. Es soll eine eigene Regelung zur Glaubensfreiheit der
Schülerinnen und Schüler an der Schule eingefügt
werden (Glaubensfreiheit der Schüler/innen in der öffentlichen Schule; Zulässigkeit von Schulgebeten und
Schul- und Schülergottesdiensten. Kein Zwang zur
Teilnahme). Diese soll - ohne Änderung des bestehenden Rechtszustandes - die religiösen Rechte der
Schülerinnen und Schüler klarstellen.
c.§ 38 Abs.1-5
d.§ 91 a
Seite 4 von 13
Die Kirchen schlagen insbesondere eine weitgehende
Änderung des § 38 Abs. 1 und 2 vor.
b. An den bisherigen Absatz 3, der Absatz 4 werden soll,
soll der Satz angefügt werden: "Sie" - die Schule - "gibt
der religiösen und weltanschaulichen Freiheit Raum".
Hiermit soll klargestellt werden, dass z. B. auch Schülerinnen das Recht haben, einem aus religiösen Gründen als verpflichtend verstandenen Bedeckungsgebot
zu genügen.
b.§ 1 Abs.4
Die vorgeschlagenen Neuregelungen
werfen verfassungsrechtlich komplexe
Fragen auf, die durch eine eingehende
verfassungsrechtliche Prüfung geklärt
werden sollten.
Es war auch bisher nicht strittig, dass
Schülerinnen und Schüler grundsätzlich
eine religiös motivierte Bekleidung in
Schule und Unterricht tragen dürfen. Die
vom Bundesverfassungsgericht in seiner
Entscheidung vom 27.1.2015 – 1 BvR
471/10, 1 BvR 1181/10 beanstandete Regelung betraf die Schülerinnen und Schüler nicht. Zu der vorgeschlagenen Regelung besteht deshalb keine Veranlassung.
d. siehe oben Buchst. a und b.
c.
b.
kennt sich der Gesetzgeber zu einer „Erziehung in Verantwortung vor Gott, im
Geiste christlicher Nächstenliebe“ Bei einer solche Gesamtbetrachtung besteht
keine Gefahr einer laizistischen Fehldeutung. Insofern ist fraglich, ob es einer solchen ausdrücklichen Regelung im Schulgesetz, wie sie die Kirchen vorschlagen,
bedarf.
Änderung des Schulgesetzes und des Kindertagesbetreuungsgesetzes / Beschluss des BVerfG 27.1.2015
Ergebnis der Anhörung
Landtag von Baden-Württemberg
Drucksache 15 / 7377
Interko
4 K-Konferenz
8.
9.
7.
Büro des Beauftragten der ev.
Landeskirche
beim Landtag
Katholisches Büro
Stuttgart
6.
Seite 5 von 13
b. vgl. oben Buchst. c zu § 38 Abs. 1 bis 5
SchG,
a. vgl. oben Buchst. a und b. zu § 1 SchG
Vgl. Ziffer 5
-
Keine Stellungnahme erfolgt.
Keine Stellungnahme erfolgt.
Die Konferenz der evangelischen und katholischen Kirchenleitungen Baden-Württemberg und ihrer Spitzen-/Trägerverbände
über Kindergartenfragen (4 -K-Konferenz) schließen sich der
Stellungnahmen der Evangelischen Landeskirchen, der Diözesen und Erzdiözesen an. Eine eigene Stellungnahme erfolgt
nicht.
-
b. entspricht weitgehend den vorgeschlagenen Änderungen zu § 38 SchG
b.§ 7 Abs.8-10
.
Keine Stellungnahme erfolgt.
a. In § 2 KiTaG soll der Satz "Die Kindertageseinrichtungen geben der religiösen und weltanschaulichen Entwicklung des Kindes Raum." aufgenommen werden.
a.§ 2
Von den Kirchen vorgeschlagene
Änderungen
des
KitaG
Änderung des Schulgesetzes und des Kindertagesbetreuungsgesetzes / Beschluss des BVerfG 27.1.2015
Ergebnis der Anhörung
Landtag von Baden-Württemberg
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38
Zentralrat der
Muslime e.V.
(ZDM)
DITIB Landesverband Württemberg
e.V.
Islamische Glaubensgemeinschaft
BadenWürttemberg
(IGBW) e.V.
10.
11.
12.
Seite 6 von 13
Die weitestgehende Beibehaltung der weiteren Vorschriften
des § 38 Abs. 2 SchG und § 7 Abs. 8 KiTaG ist verfassungsrechtlich ausreichend, aus rechtpolitischer Sicht aber unzureichend.
Die vollständige Korrektur bzw. Aufhebung der Regelungen
wäre auf Grund der Pionierstellung des Landes BW unter den
verbotsgewillten Bundesländern ein wichtiges rechtspolitisches Signal an die Gesellschaft, dass die Diskriminierung
muslimischer Frauen wegen ihres Kopftuchs nicht haltbar ist
und auch nie war.
Zudem stellte dies eine symbolische Wiedergutmachung gegenüber den muslimischen Frauen dar, die auf Grund der bisherigen Regelung ihren Beruf als Lehrkraft oder Erzieherin
aufgeben mussten bzw. nicht ergreifen konnten.
Im Rahmen von Anwendungshinweisen des Kultusministeriums soll der Unterscheid zwischen abstrakter und konkreter
Gefährdung des Schulfriedens herausgestellt und verdeutlicht
werden, dass das Tragen eines Kopftuchs durch Lehr- und
Betreuungskräfte keine Gefährdung des Schulfriedens oder
der staatlichen Neutralität darstellt, sondern Ausdruck der
grundgesetzlich garantierter Rechte ist.
Die Aufhebung der vom BVerfG für nichtig erklärten Regelung
im Schulgesetz und im Kindertagesbetreuungsgesetz ist folgerichtig.
Der Gesetzesentwurf wird befürwortet.
Die Streichung der Formulierung "äußeres" bzw. "äußeren"
stellt eine Anpassung an das Grundgesetz und die muslimischen Bestimmungen dar.
Der Gesetzentwurf setzt die Vorgaben des Beschlusse des
Bundesverfassungsgerichts derart um, dass die Vereinbarkeit
des Schulgesetzes und des Kindertagesbetreuungsgesetzes
mit dem Grundgesetz wiederhergestellt ist.
Der vom Bundesverfassungsgericht für nichtig
erklärte Satz soll aufgehoben werden. Im Übrigen
soll die Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts durch verfassungskonforme
Auslegung erfolgen. Damit kann eine rasche Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts erreicht werden.
Das bloße Tragen eines Kopftuchs kann nach der
Entscheidung des BVerfG nicht mehr Anlass für
disziplinarische Maßnahmen (bis zur Entlassung
aus dem Dienst) gegen die Lehrerin sein. Hinzukommen muss ein vorwerfbares Verhalten – etwa
unsachliche, einseitige Darstellungen oder Aufrufe
–, das wohl auch ohne die Sonderregelung des §
38 Abs. 2 SchG durch Weisungen und disziplinarisch zu verhindern bzw. zu sanktionieren wäre.
Eine Versetzung der Lehrerin ist aus dienstlichen
Gründen (Störung des Schulfriedens) ohnehin
Vgl. Bewertung zu Ziffer 1.
-
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Ergebnis der Anhörung
Landtag von Baden-Württemberg
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16.
15.
14.
13.
Islamische Gemeinschaft Stuttgart e.V:
Landesverband
der Islamischen
Kulturzentren Baden-Württemberg
e.V. ( LVIKZ)
Syrisch Orthodoxe Kirche von
Antiochien in
Deutschland
Israelitische Religionsgemeinschaft Baden
Vgl. Bewertung zu Ziffer 1.
-
-
-
-
Es werden Verwaltungsvorschriften für eine einheitliche Handhabung von Konfliktsituationen, die Beratung oder Schulungen
vor Ort zur Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben
als sinnvoll erachtet. Es sollte eine Anweisung gegenüber
Schulen/Einrichtungen ergehen, wonach in Konfliktfällen das
KM informiert wird, bevor einschneidende Maßnahmen ergriffen werden.
Keine Stellungnahme erfolgt.
Keine Stellungnahme erfolgt.
Keine Stellungnahme erfolgt.
Keine Stellungnahme erfolgt.
Seite 7 von 13
Das Grundrecht der Lehrkraft wird nicht zur Disposition gestellt. Zunächst muss versucht werden,
durch entsprechende Maßnahmen wie Gespräche
mit z. B. Eltern oder Schülern zu einem Einvernehmen zu kommen. Nur wenn der Schulfrieden
auf keine andere Weise wieder hergestellt werden
kann, kommt z.B. eine Versetzung der Lehrkraft
bzw. ein Verbot des Tragens religiös konnotierter
Kleidung in Betracht.
Das Grundrecht der Lehrkraft darf nicht zur Disposition anderer
gestellt werden. Ein Vorgehen gegen die Lehrkraft darf nur
ultima ratio sein.
möglich. Die bestehende Formulierung leistet
allerdings einen Beitrag zur Rechtssicherheit,
indem sie die Grenzen des zulässigen Verhaltens
klarstellt. Der Anregung wird daher nicht gefolgt.
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Ergebnis der Anhörung
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17.
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Israelitische Religionsgemeinschaft Württemberg
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Keine Stellungnahme erfolgt.
-
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Alt-Katholische
Kirche in BadenWürttemberg
Orthodoxe Kirche
in Deutschland
DGB-Bezirk Baden-Württemberg
GEW
19.
20.
22.
21.
Alevitische Gemeinde Deutschland e.V.
18.
Seite 9 von 13
Es wird die vollständige Streichung des § 38 Absätze 2 und 3
SchG gefordert. Lehrkräfte und Erzieher/innen sind durch die
Verfassung sowie die beamten- und tarifrechtlichen Bestimmungen auf ein verfassungstreues Verhalten verpflichtet, sodass es keiner zusätzlichen Bekräftigung im Schulgesetz bzw.
Vgl. Bewertung zu Ziffer 12.
Nicht erforderlich.
-
Keine Stellungnahme erfolgt.
Gegen die Änderungen bestehen keine Einwände
Die vorgeschlagenen Änderungen in den Gesetzestexten des
§ 38 Abs. 2 SchG und § 7 Abs. 8 KiTaG, die ein Zeichen für
mehr Akzeptanz von kultureller Vielfalt in der Gesellschaft setzen und die Ablehnung von Vorurteilen ausdrücken, werden
begrüßt. Das Kopftuch ist per se kein Zeichen für religiösen
Fanatismus. Sollte im Einzelfall der Schulfrieden konkret gefährdet werden, bestehen bereits heute Handlungsmöglichkeiten bis hin zum Verbot.
Auch Lehrkräfte sind Träger von Grundrechten. Die bisherigen
Fassungen des § 38 SchG und § 8 KiTaG wurden dem nicht
gerecht. Insofern wird Beschluss des Bundesverfassungsgerichts begrüßt.
Nicht erforderlich.
Amtsträgerinnen in staatlichen Behörden - besonders in Schulen - sollte das Tragen des Kopftuches weiterhin untersagt
werden, denn der Staat muss seine Neutralität wahren.
Interreligiöse Diskriminierungserfahrungen können auf dem
Schulhof nur dann vermieden und minimiert werden, wenn
auch die Pädagogin als für den Staat handelnde Person ihre
Neutralität in jeder Hinsicht wahrt. Kontraproduktiv für die Bildung einer alevitischen Identität ist die Präsenz von Konflikten
auf dem Schulhof, bei der sich alevitische Mädchen dafür legitimieren müssen, kein Kopftuch zu tragen. Bei der Zentrale der
Alevitischen Gemeinde Deutschland e.V. gingen in letzter Zeit
gehäuft Anrufe von besorgten Eltern ein, die berichteten, dass
ihren Töchtern von kopftuchtragenden Mitschülerinnen die
Verletzung religiöser Regeln vorgeworfen wurde.
Gegen die Änderungen bestehen keine Einwände.
Das Bundesverfassungsgericht hat der Glaubensfreiheit der Lehrkräfte aus Art. 4 GG einen hohen
Stellenwert eingeräumt. Das Land hat der Rechtsprechung Rechnung zu tragen.
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Ergebnis der Anhörung
Landtag von Baden-Württemberg
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24.
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Ver.di Landesbezirksverwaltung
BadenWürttemberg
Beamtenbund
BadenWürttemberg
Ob eine konkrete Gefährdung im Sinne des Be-
Es bestehen Befürchtungen höherer Belastungen für Schullei-
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Das Bundesverfassungsgericht hat der Glaubensfreiheit der Lehrkräfte aus Art. 4 GG einen hohen
Stellenwert eingeräumt. Das Land hat der Rechtsprechung Rechnung zu tragen.
Das Bundesverfassungsgericht räumt der positiven Glaubensfreiheit der Lehrkräfte in seinem
Beschluss einen hohen Stellenwert ein und trifft
auch Aussagen zur Abwägung der Grundrechte
zwischen der Lehrkraft einerseits und den Schülerinnen und Schülern sowie Eltern andererseits.
Die religiöse Bekundung der Lehrkraft durch das
äußere Erscheinungsbild ist danach zunächst
durch Art. 4 GG geschützt, wenn dieses Verhalten
auf ein als verpflichtend verstandenes religiöses
Gebot zurückzuführen ist. In diesem Fall erhält die
Glaubensfreiheit der Lehrkraft ein größeres Gewicht als die Grundrechte der Schülerinnen und
Schüler sowie der Eltern. Weiter führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass es sich dann
anders verhält, wenn das äußere Erscheinungsbild von Lehrkräften zu einer konkreten Gefährdung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität führt oder wesentlich hierzu beiträgt. Das
Bundesverfassungsgericht hat hier eine Abwägung der Grundrechte vorgenommen.
-
Es wird die Befürchtung gesehen, das traditionalistische Gruppen gestärkt werden, die das Tragen des Kopftuchs aus religiöser Intoleranz oder gar Frauenfeindlichkeit propagieren und
Druck auf muslimische Schülerinnen erzeugen, wenn sie keine
Kopftuch tragen wollen.
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist Grundlage
für vorgesehene Änderungen in § 38 SchG.
Keine Stellungnahme erfolgt.
Der im Fraktionsentwurf beinhaltete Maßstab für das Verhalten
der Lehrkräfte zielt darauf ab, welchen Eindruck das Verhalten
der Lehrkräfte bei Eltern und Schülern hervorrufen kann. Beschäftigte besitzen aber den Anspruch, dass ihre Leistung und
ihr (dienstliches) Verhalten an objektiven, nachprüfbaren Maßstäben gemessen wird und dies in dem beamtenrechtlich bzw.
arbeitsrechtlich vorgesehenen Verfahren durch die Aufsichtsbehörde ermittelt wird. Die "Eindrücke" Dritter sind ein denkbar
ungeeigneter Maßstab.
im Kindertagesbetreuungsgesetz bedarf.
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25.
Verband Bildung
und Erziehung
Landesverband
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Keine Stellungnahme erfolgt.
Nach den bisherigen Erfahrungen - im Rahmen
des Vorbereitungsdienstes durften auf Grund des
Ausbildungsmonopols des Staates schon bisher
von Lehrkräften z.B. Kopftücher getragen werden
- ist das Konfliktpotential bisher äußerst gering.
Insofern erscheint die Aufnahme einer Ermächtigungsgrundlage zum derzeitigen Zeitpunkt nicht
erforderlich.
Es wurde angeregt, entsprechend den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, eine Ermächtigung für eine Rechtsverordnung in das SchG aufzunehmen, um potentiellen Konfliktlagen durch beispielsweise örtlich oder zeitlich begrenzte
Lösungen, vorzubeugen.
Des Weiteren können nach dem Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts religiöse Bekundungen etwa für bestimmte Schulen oder Schulbezirke über eine gewisse Zeit allgemein durch eine
Rechtsverordnung unterbunden werden, wenn
eine beachtliche Zahl von Fällen der konkreten
Störung des Schulfriedens erreicht wird. Eine
Ermächtigungsgrundlage für ein allgemeines Verbot durch eine Rechtsverordnung muss nach Inhalt, Zweck, und Ausmaß ausreichend konkret
sein und die Sachverhalte konkret beschreiben,
die die Verwaltung zum Erlass einer Rechtsverordnung berechtigen, zeitlich und örtlich begrenzte religiöse Bekundungen zu verbieten. Dies dürfte äußerst schwierig sein, zumal darin bereits eine
Diskriminierung liegen könnte.
Da die Anforderungen an ein Verbot qua Rechtsverordnung hoch sind, wird eine Ermächtigungsgrundlage zunächst auch keine Entlastung für die
Schulleiter und Lehrkräfte bringen.
-
schlusses des Bundesverfassungsgerichts vorliegt, kann grundsätzlich nur im Einzelfall beurteilt
werden.
Vgl. auch Bewertung zu Ziffer 1.
tungen und Lehrkräfte, wenn in jedem Einzelfall die Einhaltung
der Neutralitätspflicht oder deren Überschreitung geprüft werden muss.
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28.
27.
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Verband der Lehrerinnen und Lerer
an beruflichen
Schulen e.V.
Arbeitsgemeinschaft Freier
Schulen BadenWürttemberg
(AGFS)
BadenWürttemberg
Philologenverband BadenWürttemberg e.V.
Das Bundesverfassungsgericht hat der Glaubensfreiheit der Lehrkräfte aus Art. 4 GG einen hohen
Stellenwert eingeräumt. Das Land hat der Rechtsprechung Rechnung zu tragen.
Der Philologenverband gibt zu bedenken, dass
- dass auch ohne explizite Indoktrination seitens einer Lehrerin
auf schutzbefohlene Schülerinnen durch das Tragen eines
religiös motivierten Kopftuchs moralischer und sozialer Druck
ausgeübt werden kann
- dass das Tragen eines Kopftuchs für Lehrerinnen bisher aus
gutem Grund untersagt war, da das Freiheitsbedürfnis in der
Kleiderwahl zugunsten der Glaubens- und Gewissensfreiheit
des schutzbefohlenen Kindes zurücktreten muss
- dass die Erlaubnis, ein Kopftuch zu tragen, womöglich auch
zur Forderung nach weitergehender Verhüllung führen könnte,
womöglich einer Burka, die den ganzen Körper bedeckt.
Keine Stellungnahme erfolgt.
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Mangels Auswirkungen des Gesetzentwurfs auf die Schulen in
Freier Trägerschaft wurde inhaltlich keine Stellungnahme abgegeben.
Vgl. Bewertung zu Ziffer 1.
Der Philologenverband setzt sich dafür ein, dass auf der
Grundlage der vorgesehenen Gesetzesänderung Ausführungsbestimmungen für konkrete Situationen wie das Tragen
eine Kopftuches in öffentlichen Schulen entwickelt und formuliert werden.
Nicht erforderlich.
-
-
Der Philologenverband unterstützt die vorgesehene verfassungskonforme Gestaltung von § 38 Abs. 2 SchG und § 7 Abs.
8 KitaG.
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Ergebnis der Anhörung
Landtag von Baden-Württemberg
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Landesschülerbeirat
Landesschulbeirat
30.
31.
Landeselternbeirat
29.
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Der Gesetzentwurf kann auf Grund der Sommerferien erst am
24.9.2015 beraten werden. Es wurde um Verlängerung der
Anhörungsfrist gebeten.
Der Landeselternbeirat sieht sich auf Grund des Eingangszeitpunkts des Anhörungsschreibens und der Fristsetzung über
die Sommerferien hinweg mangels entsprechender Sitzung
des Gremiums zu einer fundierten Stellungnahme nicht in der
Lage.
Keine Stellungnahme erfolgt.
-
-
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Änderung des Schulgesetzes und des Kindertagesbetreuungsgesetzes / Beschluss des BVerfG 27.1.2015
Ergebnis der Anhörung
Landtag von Baden-Württemberg
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