Arbeitsrecht // Employment & Benefits Law Formulierungsvorschlag: § 1 Angaben in sozialen und beruflichen Netzwerken (1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, Angaben über das Arbeitsverhältnis in sozialen Netzwerken (z. B. Xing, LinkedIn, Facebook) stets nur wahrheitsgemäß zu machen und solche Angaben stets aktuell zu halten. (2) Insbesondere ist der Arbeitnehmer verpflichtet, a) keine unzutreffenden Angaben zu Funktionen, Berufs- und Stellenbezeichnung sowie Eintritts- und Austrittsdaten zu machen; b) bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverzüglich das Ausscheiden aus dem Unternehmen des Arbeitgebers anzugeben. (3) Diese Verpflichtung gilt über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus. © Spirit Legal LLP – Formulierungsvorschlag für Angaben von Arbeitnehmern in beruflichen und sozialen Netzwerken Stand: 11/2014
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