Roßmanith/Ziegler GK BGB I: Reihenfolge der Prüfung von Anspruchsgrundlagen WS 2015/16 Grundsätzlich erfolgt die Prüfung von Anspruchsgrundlagen in folgender Reihenfolge: I. Vertragliche Ansprüche II. Vertragsähnliche Ansprüche (GoA; c.i.c.) III. Dingliche Ansprüche IV. Deliktische Ansprüche V. Bereicherungsrechtliche Ansprüche I. Vertragliche / Rechtsgeschäftliche Ansprüche 1. Primäransprüche Auf Erfüllung der Hauptleistungspflicht gerichtet 2. Sekundäransprüche a. Wegen Pflichtverletzung hinsichtlich der Hauptleistungspflicht Es gibt 4 mögliche Pflichtverletzungen: Unmöglichkeit Verzögerung/ Verzug Schlechtleistung Verletzung einer Nebenpflicht, § 241 II BGB b. Wegen sonstiger Störung des Schuldverhältnisses: § 313 BGB →Vor vertragsähnlichen Ansprüchen, weil - der Haftungsmaßstab des Vertragstypus evtl. auf Ansprüche wegen vorvertraglichen Verschuldens zu übertragen ist - ein Auftrag schließt die Anwendbarkeit der GoA aus →Vor dinglichen Ansprüchen, weil - sich aus einem Vertrag ein Recht zum Besitz i.S.v. § 986 BGB ergeben kann, so dass die §§ 985 ff. BGB ausgeschlossen sind - ein Vertrag die verbotene Eigenmacht ausschließen kann, so dass § 861 BGB ausgeschlossen ist →vor deliktischen Ansprüchen, weil - der vertragliche Haftungsmaßstab sich auf den deliktischen Haftungsmaßstab der §§ 823 ff. BGB auswirken kann oder - der Vertrag ein Rechtfertigungsgrund sein kann →vor bereicherungsrechtlichen Ansprüchen, weil - der Vertrag ein Rechtsgrund i.S.v. §§ 812 ff. BGB sein kann oder Leistungsbeziehungen im Rahmen der §§ 812 ff. BGB festlegt Roßmanith/Ziegler GK BGB I: Reihenfolge der Prüfung von Anspruchsgrundlagen WS 2015/16 II. Vertragsähnliche / Rechtsgeschäftsähnliche Ansprüche 1. Culpa in contrahendo (c.i.c), §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB 2. Geschäftsführung ohne Auftrag (G.o.A.), § 677 ff. BGB 3. § 122 BGB bei Anfechtung 4. § 179 BGB bei Vertretung ohne Vertretungsmacht → vor dinglichen Ansprüchen, weil - sich aus GoA ein Recht zum Besitz i.S.v. § 986 BGB ergeben kann, so dass die §§ 985 ff. BGB ausgeschlossen sind - GoA die verbotene Eigenmacht ausschließen kann, so dass § 861 BGB ausgeschlossen ist - GoA die Ansprüche aus § 1007 BGB ausschließen kann →vor deliktischen Ansprüchen, weil - der vorvertragliche Haftungsmaßstab sich auf den deliktischen Haftungsmaßstab der §§ 823 ff. BGB auswirken kann oder - GoA ein Rechtfertigungsgrund sein oder den Haftungsmaßstab milden kann →vor bereicherungsrechtlichen Ansprüchen, weil - GoA ein Rechtsgrund i.S.v. §§ 812 ff. BGB sein kann III. Dingliche / Gesetzliche Ansprüche 1. Dingliche Ansprüche / Ansprüche aus Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV), §§ 985 ff. BGB / Ansprüche aus Besitzschutz, §§ 861 ff. BGB →Vor deliktischen Ansprüchen, da - die §§ 987 ff. BGB für Schadensersatzansprüche spezielle Regelungen enthalten, die die §§ 823 ff. BGB verdrängen →Vor bereicherungsrechtlichen Ansprüchen, weil - die §§ 987 ff. BGB für Nutzungs- und Verwendungsersatz spezielle Regelungen enthalten, die die §§ 812 ff. BGB verdrängen IV. Deliktische Ansprüche, §§ 823 ff. BGB V. Bereicherungsrechtliche Ansprüche, §§ 812 ff. BGB 1. Leistungskondiktionen 2. Nichtleistungskondiktionen
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