FB-01---Pr_fung_Anspruchsreihenfolge

Roßmanith/Ziegler GK BGB I: Reihenfolge der Prüfung von Anspruchsgrundlagen WS 2015/16
Grundsätzlich erfolgt die Prüfung von Anspruchsgrundlagen in folgender
Reihenfolge:
I. Vertragliche Ansprüche
II. Vertragsähnliche Ansprüche (GoA; c.i.c.)
III. Dingliche Ansprüche
IV. Deliktische Ansprüche
V. Bereicherungsrechtliche Ansprüche
I.
Vertragliche / Rechtsgeschäftliche Ansprüche
1. Primäransprüche
 Auf Erfüllung der Hauptleistungspflicht gerichtet
2. Sekundäransprüche
a. Wegen Pflichtverletzung hinsichtlich der Hauptleistungspflicht
 Es gibt 4 mögliche Pflichtverletzungen:
Unmöglichkeit
Verzögerung/
Verzug
Schlechtleistung Verletzung einer
Nebenpflicht, § 241 II BGB
b. Wegen sonstiger Störung des Schuldverhältnisses: § 313 BGB
→Vor vertragsähnlichen Ansprüchen, weil
- der Haftungsmaßstab des Vertragstypus evtl. auf Ansprüche wegen vorvertraglichen Verschuldens zu übertragen ist
- ein Auftrag schließt die Anwendbarkeit der GoA aus
→Vor dinglichen Ansprüchen, weil
- sich aus einem Vertrag ein Recht zum Besitz i.S.v. § 986 BGB ergeben kann, so dass die §§ 985 ff. BGB ausgeschlossen sind
- ein Vertrag die verbotene Eigenmacht ausschließen kann, so dass § 861 BGB ausgeschlossen ist
→vor deliktischen Ansprüchen, weil
- der vertragliche Haftungsmaßstab sich auf den deliktischen Haftungsmaßstab der §§ 823 ff. BGB auswirken kann oder
- der Vertrag ein Rechtfertigungsgrund sein kann
→vor bereicherungsrechtlichen Ansprüchen, weil
- der Vertrag ein Rechtsgrund i.S.v. §§ 812 ff. BGB sein kann oder Leistungsbeziehungen im Rahmen der §§ 812 ff. BGB
festlegt
Roßmanith/Ziegler GK BGB I: Reihenfolge der Prüfung von Anspruchsgrundlagen WS 2015/16
II.
Vertragsähnliche / Rechtsgeschäftsähnliche Ansprüche
1. Culpa in contrahendo (c.i.c), §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB
2. Geschäftsführung ohne Auftrag (G.o.A.), § 677 ff. BGB
3. § 122 BGB bei Anfechtung
4. § 179 BGB bei Vertretung ohne Vertretungsmacht
→ vor dinglichen Ansprüchen, weil
- sich aus GoA ein Recht zum Besitz i.S.v. § 986 BGB ergeben kann, so dass die §§ 985 ff. BGB ausgeschlossen sind
- GoA die verbotene Eigenmacht ausschließen kann, so dass § 861 BGB ausgeschlossen ist
- GoA die Ansprüche aus § 1007 BGB ausschließen kann
→vor deliktischen Ansprüchen, weil
- der vorvertragliche Haftungsmaßstab sich auf den deliktischen Haftungsmaßstab der §§ 823 ff. BGB auswirken kann oder
- GoA ein Rechtfertigungsgrund sein oder den Haftungsmaßstab milden kann
→vor bereicherungsrechtlichen Ansprüchen, weil
- GoA ein Rechtsgrund i.S.v. §§ 812 ff. BGB sein kann
III.
Dingliche / Gesetzliche Ansprüche
1. Dingliche Ansprüche / Ansprüche aus Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV), §§ 985 ff. BGB /
Ansprüche aus Besitzschutz, §§ 861 ff. BGB
→Vor deliktischen Ansprüchen, da
- die §§ 987 ff. BGB für Schadensersatzansprüche spezielle Regelungen enthalten, die die §§ 823 ff. BGB verdrängen
→Vor bereicherungsrechtlichen Ansprüchen, weil
- die §§ 987 ff. BGB für Nutzungs- und Verwendungsersatz spezielle Regelungen enthalten, die die §§ 812 ff. BGB verdrängen
IV.
Deliktische Ansprüche, §§ 823 ff. BGB
V.
Bereicherungsrechtliche Ansprüche, §§ 812 ff. BGB
1. Leistungskondiktionen
2. Nichtleistungskondiktionen