Jetzt drucken Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie URL dieser Seite: https://igbce.de/-/Fdc 22.12.2015 Von: Rolf Winkel Höhere Zusatzbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte können Sonderkündigungsrecht nutzen Mehr als jeder dritte gesetzlich Krankenversicherte muss 2016 einen deutlichen höheren Zusatzbeitrag zahlen. Wichtig zu wissen: Bei einer Erhöhung des Zusatzbeitrags besteht ein Sonderkündigungsrecht. Dieses Recht ist nicht neu, es kann aber nun verstärkt genutzt werden. Foto: Christa Eder - Fotolia.com Im Wettbewerb zwischen den gesetzlichen Krankenkassen spielt die Höhe des kassenspezifischen Zusatzbeitrags eine entscheidende Rolle. Der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt seit Anfang 2015 14,6 Prozent. Diesen teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dieser Beitragssatz reicht allerdings nicht, um die Kosten der Kassen zu decken. Daher erheben die Krankenkassen einen kassenspezifischen Zusatzbeitrag – in unterschiedlicher Höhe. Diesen müssen Arbeitnehmer allein tragen. 2015 lag dieser Zusatzbeitrag im Schnitt bei 0,8 Prozent, für 2016 wird ein Anstieg auf durchschnittlich 1,1 Prozent erwartet. Bei Kassen, die ihren Zusatzbeitrag erhöhen, besteht ein Sonderkündigungsrecht – egal wie lange ein Versicherter Mitglied der betreffenden Krankenkasse war. Alle Krankenkassen müssen ihre Versicherten bei jeder Erhöhung des Zusatzbeitrags über die Beitragserhöhung schriftlich informieren. Dabei müssen sie auch auf das gesetzlich festgelegte Sonderkündigungsrecht der Versicherten hinweisen. Krankenkassen, die mehr als den durchschnittlichen Zusatzbeitrag erheben, müssen sogar ausdrücklich auf die Möglichkeit hinweisen, in eine günstigere Krankenkasse zu wechseln. Entscheidend ist dabei nicht der tatsächliche Durchschnittsbetrag, sondern der vom so genannten GKV-Schätzerkreis ermittelte Zusatzbeitrag. Dieser stellt in jedem Jahr die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der GKV gegenüber und errechnet, wie viel die Kassen im Schnitt zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz benötigen. Für 2016 kam der Schätzerkreis auf einen Wert von 1,1 Prozentpunkten. Tipp: Eine Übersicht über die Höhe des Zusatzbeitrags aller Krankenkassen bietet der GKV-Spitzenverband . Kündigungsprocedere bei Beitragserhöhung Kündigen kann man den bestehenden Krankenversicherungsvertrag immer bis zum Ablauf des Monats, für den die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erstmals erhebt oder ihn erhöht. Kündigen sollte man immer schriftlich. Die bisherige Kasse stellt in der Regel innerhalb von 14 Tagen eine Kündigungsbestätigung aus. Die Kündigung wird zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam. Bis dahin zahlt das Mitglied den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag seiner bisherigen Kasse und kann dann in eine andere Krankenkasse wechseln. Wer also am 15. Januar nach einer Beitragserhöhung zum 1. Januar seiner Krankenkasse kündigt, kann ab 1. April in eine andere Kasse wechseln. Tipp: Wer seine Krankenversicherung wechselt, sollte bei der Kündigung zugleich eine Bescheinigung seiner alten Krankenkasse über die genaue Dauer der Versicherungszeit verlangen. Diese benötigt man später unter Umständen, um die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner zu beantragen. Aufnahmeantrag - Mitgliedsbescheinigung Als nächstes sollte man sich von der ausgewählten neuen gesetzlichen Kasse einen Aufnahmeantrag schicken lassen. Diesen füllt man aus und übersendet ihn zusammen mit der Kündigungsbestätigung der alten Krankenkasse an die neue Kasse. Die gewählte Kasse übersendet dann eine Mitgliedsbescheinigung. Falls diese nicht binnen 14 Tagen eingeht, sollte man nachhaken. Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte geben diese Bescheinigung an ihren Arbeitgeber weiter. Die Mitgliedschaft bei der alten Krankenkasse ist erst dann beendet, wenn die neue Krankenkasse das Zustandekommen der Mitgliedschaft schriftlich bestätigt hat. Freiwillige Mitglieder müssen die (neue) Mitgliedsbescheinigung innerhalb der Kündigungsfrist ihrer bisherigen Krankenkasse vorlegen, damit die Kündigung wirksam wird. Wichtig: Eine Lücke bei der Krankenversicherung muss niemand befürchten. Kassenwechsler bleiben immer versichert – entweder bei Ihrer alten oder bei der neuen Krankenkasse. Tipp: Die Krankenkassen unterschieden sich nicht nur hinsichtlich des von ihnen erhobenen Beitragssatzes. Auch die (freiwilligen) Satzungsleistungen der Kassen sind höchst unterschiedlich. Wer beispielsweise an Akupunktur oder an der Übernahme der Kosten medizinischer Zahnreinigung interessiert ist, sollte nicht wegen einiger Euro Einsparung zu einer Kasse wechseln, die gerade diese Leistungen nicht bietet. Kein Grund zur Hektik In der Regel besteht für „Wechselinteressenten“ kein Grund zur Hektik. Wer bereits 18 Monate Mitglied seiner Kasse ist, kann ohnehin jederzeit von seinem gesetzlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen. Auch hier gilt eine Zweimonatsfrist. Im Laufe des Januars kann man also beispielsweise für Ende März kündigen. Anders sieht es allerdings für diejenigen aus, die bei ihrer alten Krankenkasse einen Wahltarif (etwa über einen Selbstbehalt, über Beitragsrückerstattung oder Kostenerstattung) abgeschlossen haben. In diesen Fällen sind die Versicherten für die Dauer, für die der Wahltarif abgeschlossen wurde, an ihre Krankenkasse gebunden. Aus diesen Verträgen kommt man vorzeitig nur heraus, wenn wegen einer Beitragserhöhung ein Sonderkündigungsrecht zusteht. Doch auch von dieser Ausnahme gibt es eine Ausnahme: Wer einen Wahltarif über Krankengeld abgeschlossen hat, ist immer – auch bei der Beitragserhöhung – für die Dauer der Laufzeit dieses Wahltarifs an seine Krankenkasse gebunden. © 2016 IG-BCE Grafiken & Inhalte dieser Webseite sind urheberrechtlich geschützt IG BCE - Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie Königsworther Platz 6D-30167 Hannover Telefon: 0511-7631-0Telefax: 0511-7000-891 E-Mail: [email protected]
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