speichern

Jetzt drucken
Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie
URL dieser Seite: https://igbce.de/-/Fdc
22.12.2015
Von: Rolf Winkel
Höhere Zusatzbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung
Versicherte können Sonderkündigungsrecht nutzen
Mehr als jeder dritte gesetzlich Krankenversicherte muss 2016 einen deutlichen höheren Zusatzbeitrag
zahlen. Wichtig zu wissen: Bei einer Erhöhung des Zusatzbeitrags besteht ein Sonderkündigungsrecht.
Dieses Recht ist nicht neu, es kann aber nun verstärkt genutzt werden.
Foto: Christa Eder - Fotolia.com
Im Wettbewerb zwischen den gesetzlichen Krankenkassen spielt die Höhe des kassenspezifischen
Zusatzbeitrags eine entscheidende Rolle. Der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung
beträgt seit Anfang 2015 14,6 Prozent. Diesen teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dieser Beitragssatz
reicht allerdings nicht, um die Kosten der Kassen zu decken. Daher erheben die Krankenkassen einen
kassenspezifischen Zusatzbeitrag – in unterschiedlicher Höhe. Diesen müssen Arbeitnehmer allein tragen.
2015 lag dieser Zusatzbeitrag im Schnitt bei 0,8 Prozent, für 2016 wird ein Anstieg auf durchschnittlich 1,1
Prozent erwartet. Bei Kassen, die ihren Zusatzbeitrag erhöhen, besteht ein Sonderkündigungsrecht – egal wie
lange ein Versicherter Mitglied der betreffenden Krankenkasse war.
Alle Krankenkassen müssen ihre Versicherten bei jeder Erhöhung des Zusatzbeitrags über die
Beitragserhöhung schriftlich informieren. Dabei müssen sie auch auf das gesetzlich festgelegte
Sonderkündigungsrecht der Versicherten hinweisen. Krankenkassen, die mehr als den durchschnittlichen
Zusatzbeitrag erheben, müssen sogar ausdrücklich auf die Möglichkeit hinweisen, in eine günstigere
Krankenkasse zu wechseln. Entscheidend ist dabei nicht der tatsächliche Durchschnittsbetrag, sondern der
vom so genannten GKV-Schätzerkreis ermittelte Zusatzbeitrag. Dieser stellt in jedem Jahr die
voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der GKV gegenüber und errechnet, wie viel die Kassen im
Schnitt zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz benötigen. Für 2016 kam der Schätzerkreis auf einen Wert
von 1,1 Prozentpunkten.
Tipp: Eine Übersicht über die Höhe des Zusatzbeitrags aller Krankenkassen bietet der GKV-Spitzenverband
.
Kündigungsprocedere bei Beitragserhöhung
Kündigen kann man den bestehenden Krankenversicherungsvertrag immer bis zum Ablauf des Monats, für
den die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erstmals erhebt oder ihn erhöht. Kündigen sollte man immer
schriftlich. Die bisherige Kasse stellt in der Regel innerhalb von 14 Tagen eine Kündigungsbestätigung aus.
Die Kündigung wird zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam. Bis dahin zahlt das Mitglied
den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag seiner bisherigen Kasse und kann dann in eine andere
Krankenkasse wechseln. Wer also am 15. Januar nach einer Beitragserhöhung zum 1. Januar seiner
Krankenkasse kündigt, kann ab 1. April in eine andere Kasse wechseln.
Tipp: Wer seine Krankenversicherung wechselt, sollte bei der Kündigung zugleich eine Bescheinigung
seiner alten Krankenkasse über die genaue Dauer der Versicherungszeit verlangen. Diese benötigt man später
unter Umständen, um die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner zu beantragen.
Aufnahmeantrag - Mitgliedsbescheinigung
Als nächstes sollte man sich von der ausgewählten neuen gesetzlichen Kasse einen Aufnahmeantrag schicken
lassen. Diesen füllt man aus und übersendet ihn zusammen mit der Kündigungsbestätigung der alten
Krankenkasse an die neue Kasse.
Die gewählte Kasse übersendet dann eine Mitgliedsbescheinigung. Falls diese nicht binnen 14 Tagen eingeht,
sollte man nachhaken. Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte geben diese Bescheinigung an ihren
Arbeitgeber weiter. Die Mitgliedschaft bei der alten Krankenkasse ist erst dann beendet, wenn die neue
Krankenkasse das Zustandekommen der Mitgliedschaft schriftlich bestätigt hat. Freiwillige Mitglieder
müssen die (neue) Mitgliedsbescheinigung innerhalb der Kündigungsfrist ihrer bisherigen Krankenkasse
vorlegen, damit die Kündigung wirksam wird.
Wichtig: Eine Lücke bei der Krankenversicherung muss niemand befürchten. Kassenwechsler bleiben immer
versichert – entweder bei Ihrer alten oder bei der neuen Krankenkasse.
Tipp: Die Krankenkassen unterschieden sich nicht nur hinsichtlich des von ihnen erhobenen Beitragssatzes.
Auch die (freiwilligen) Satzungsleistungen der Kassen sind höchst unterschiedlich. Wer beispielsweise an
Akupunktur oder an der Übernahme der Kosten medizinischer Zahnreinigung interessiert ist, sollte nicht
wegen einiger Euro Einsparung zu einer Kasse wechseln, die gerade diese Leistungen nicht bietet.
Kein Grund zur Hektik
In der Regel besteht für „Wechselinteressenten“ kein Grund zur Hektik. Wer bereits 18 Monate Mitglied
seiner Kasse ist, kann ohnehin jederzeit von seinem gesetzlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen. Auch
hier gilt eine Zweimonatsfrist. Im Laufe des Januars kann man also beispielsweise für Ende März kündigen.
Anders sieht es allerdings für diejenigen aus, die bei ihrer alten Krankenkasse einen Wahltarif (etwa über
einen Selbstbehalt, über Beitragsrückerstattung oder Kostenerstattung) abgeschlossen haben. In diesen Fällen
sind die Versicherten für die Dauer, für die der Wahltarif abgeschlossen wurde, an ihre Krankenkasse
gebunden. Aus diesen Verträgen kommt man vorzeitig nur heraus, wenn wegen einer Beitragserhöhung ein
Sonderkündigungsrecht zusteht.
Doch auch von dieser Ausnahme gibt es eine Ausnahme: Wer einen Wahltarif über Krankengeld
abgeschlossen hat, ist immer – auch bei der Beitragserhöhung – für die Dauer der Laufzeit dieses Wahltarifs
an seine Krankenkasse gebunden.
© 2016 IG-BCE Grafiken & Inhalte dieser Webseite sind urheberrechtlich geschützt
IG BCE - Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie
Königsworther Platz 6D-30167 Hannover
Telefon:&nbsp0511-7631-0Telefax:&nbsp0511-7000-891
E-Mail: [email protected]