Studieren mit Kindern in Hohenheim

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Studieren mit Kindern
in
Hohenheim
(basierend auf einer Broschüre der Frauenbeauftragten der Universität
Hohenheim)
- Ein Infoservice mit Nestlé -
PDF-Dokument erstellt nach der Broschüre „Studieren mit Kindern“
Herausgegeben vom Frauenbüro der Universität Hohenheim
Dr. Dagmar Höppel
unter Mitarbeit von:
Sabine Fiedler
Andrea Kramp
Martina van de Sand
Beate Schamper
Anke Selent
Andrea Unger
Monika Vorgrimmler
2. Auflage; Stand: März 1995
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I EINLEITUNG
Liebe Frauen und Männer,
wie Ihr schon an den Titeln seht, geht es in dieser Broschüre um Schwangerschaft und
Kinder. Im Studium und überhaupt.
Während des Studiums schwanger zu werden, bedeutet häufig, in eine schwierige Lage zu
geraten. Bei einer ungewollten Schwangerschaft steht am Anfang meist die Frage: Möchte ich
das Kind bekommen?
Diese Broschüre soll Euch einen Überblick über Themen zu Schwangerschaft, Mutter- bzw.
Vatersein im Studium geben. Wir hoffen, daß wir alle wichtigen Punkte angesprochen haben.
Diese Broschüre kann und soll aber nicht den Gang zu den jeweiligen zuständigen Ämtern,
Fachleuten und Organisationen ersparen. Da die Situation bei jeder und jedem anders ist,
müßt Ihr Euch unbedingt weiterftührende Auskunft selber holen.
Wir haben uns bemüht, aktuelle Informationen (Stand März 95) herauszufinden, in einigen
Bereichen gibt es jedoch ständig Veränderungen (§ 218; Anspruch auf einen
Kindergartenplatz im Grundgesetz). Daher wären wir Euch dankbar, wenn Ihr neue
Informationen und Ergänzungen an das Frauenbüro weiterleiten würdet.
Mit dieser Broschüre sind natürlich auch Männer, insbesondere Väter angesprochen. Diese
Broschüre heißt nicht: Studierende Mütter! Trotzdem sind die Probleme von Müttern um ein
Vielfaches größer.
Aber vielleicht überlegt sich ja mal der eine oder andere, ob er zu den zusätzlichen
Schwierigkeiten nicht auch sein Scherflein beiträgt.
Trotzdem wollen wir Euch Mut machen, das Studium auch mit der Belastung Kind weiter
fortzusetzen. Deshalb ist es wichtig, daß Ihr frühzeitig Leute sucht, die Euch ihre Erfahrungen
und Tips weitergeben können.
Das Frauenbüro sieht seine Aufgabe deshalb darin:
• soweit es Einblick hat, studienorganisatorisch zu beraten oder zumindest Kontakt zu
anderen Kommilitonlnnen herzustellen,
• in brenzligen Situationen behilflich zu sein, Kontakt zu Profs herzustellen oder beim
Prüfungsausschuß vermittelnd einzutreten
• Lerngruppen zu vermitteln, wenn jemand den Kontakt zu den Konnnilitonnnnen verloren
hat, aber noch Prüflingen machen muß.
In 1. Linie können wir Euch aber nur Ratschläge geben und vermittelnd helfen, deshalb
kommt bei uns vorbei, sobald Ihr Fragen habt, Inforrnationen sucht oder Schwierigkeiten auf
Euch zukommen seht.
II „LEBEN OHNE KINDER“ - EIN KIND WÄRE JETZT UNMÖGLICHWarum steht in einer Broschüre „Studieren mit Kind“ etwas über ein Leben ohne Kinder?
Uns erschien es wichtig, auch die Zusammenhänge aufzuzeigen, die mit Kindern, bzw. mit
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der Möglichkeit Kinder zu bekommen, verbunden sind, auch wenn frau (momentan) keine
will. Wir haben das Kapitel „Leben ohne Kinder“ dem Kapitel „Leben mit Kindern“
vorangestellt, da wir es für wichtig halten, die Entscheidungsfreiheit „gegen“ oder „mit“
Kind/ern allen Frauen selbst zu überlassen. Die Zufriedenheit und das Glücklichsein im Leben
hängt davon ab, wie frei diese und andere Entscheidungen getroffen werden können.
Unsere Gesellschaft tut sich immer noch schwer, Frauen ein Leben ohne Kinder
zuzugestehen. Dabei sind Frauen (und Männer) den Großteil ihres Lebens kinderlos, wenn
frau/man bedenkt, daß die ‘Kinder’ mit 18 Jahren unabhängig werden (sollten). Auf der
anderen Seite werden Mütter mit ihren Problemen alleine gelassen. Das zeigt sich nicht nur in
fehlender Kinderbetreuung, mangelnder Ausstattung von Kinderbetreuungseinrichtungen,
kinderfeindlichen Städten, sondern auch in der Nichtanerkennung von Familien- und
Hausarbeit und der fehlenden Absicherung von nicht-erwerbstätigen Müttern. Mit der
gesellschaftlichen Zuweisung der Kinder an die Frauen ist aber auch ein Gleichsetzen von
Frau = Hausfrau verbunden. Obwohl Frauen schon immer erwerbstätig waren, geht mann
immer noch stillschweigend davon aus, daß ihre eigentliche Berufung „Mutter und Hausfrau“
ist. Damit geht auch die Vorstellung einher, daß jede Frau, sobald sie ein Kind hat und Mutter
ist, glücklich und zufrieden ist.
Die Lebensperspektiven von Frauen sind scheinbar vielfältiger geworden. Doch die
Entscheidung, wie sie lebt, muß immer wieder verteidigt werden. Bekommt eine Frau Kinder
und bleibt zu Hause, wird sie als „Hausmütterchen“ oder „Nur-Hausfrau“ bezeichnet und
behandelt (nicht von Feministinnen, sondern von den Stellen und Menschen, auf deren
Unterstützung die Frau dann angewiesen ist), versucht sie trotz Kindern erwerbstätig zu
bleiben und sogar „Karriere“ zu machen, ist sie eine „Rabenmutter“. Entscheidet sich eine
Frau, keine Kinder zu bekommnen oder kann sie keine Kinder bekommen, lebt sie an ihrer
„natürlichen“ Bestimmung vorbei, trägt ihrem „Wesen“ nicht Rechnung, handelt wider die
Natur usw.
Frauen haben auf diese Schwierigkeiten reagiert und die Entscheidung für oder gegen Kinder
wesentlich bedächtiger gefällt (Geburtenrückgang) und darüber hinaus eine ihre
Lebensweisen stärker berücksichtigende Politik eingefordert. Vorgeschobene Gründe, wie die
Angst vor dem Aussterben der Deutschen, Schwierigkeiten in der Rentenfinanzierung und
ähnliche gesellschaftspolitische Entwicklungen führten zu publikumswirksamen
Entscheidungen der PolitikerInnen: Ausweitung des Erziehungsurlaubs und -geldes,
Anerkennung von Kindererziehungszeiten für die Rente usw. Die Umwelt-, Wohnungs-,
Verkehrs- und Wirtschaftspolitik dagegen ist nach wie vor kinderunfreundlich und orientiert
sich weiterhin an den Bedürfnissen von Männern. Daß es sich bei der Entscheidung „Kinder
ja oder nein“ nicht um eine private Entscheidung handelt, zeigt sich deutlich bei der
Diskussion um den § 218. Nicht die Frau soll die letzte Entscheidung haben, sondern der
Arzt. Das Verfassungsgericht hat sich gegen die freie Entscheidungsmöglichkeit der Frau
ausgesprochen. Die Zwangsberatung wurde beibehalten. Die Ideologie, auf die sich die
sogenannten „Lebensschützer“ berufen, ist in „Vorsicht Lebensschützer“ nachzulesen (s.a.
Literaturempfehlungen).
1 Verhütung
Verhütung ist ein wichtiges Instrument für die Planung unseres Lebens geworden. Alle, die
verhüten, entscheiden sich für ein Leben ohne Kinder, egal ob dies nur momentan gilt oder
auf Dauer. Uns ist dieses Kapitel wichtig, weil wir Frauen uns oft von den Frauenärzten,
seltener von den Ärztinnen, abhängig machen. Dabei entscheidet die Verhütung über unseren
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Lebensplan. Dadurch ist Verhütung nicht nur eine private Angelegenheit, sondern auch eine
politische: nicht umsonst forderten einige Feministinnen einen Gebärstreik! Außerdem ist
erwiesenermaßen die Verhütung von unerwünschten Schwangerschaften von der Aufklärung
abhängig, denn eine Frau kann sich nur dann schützen, wenn sie auch weiß wann und wie.
Keine Verhütungsmethode ist hundertprozentig sicher. Dieser Punkt wird aber oft
verschwiegen - zum Teil bewußt, wie z. B in der Diskussion um den § 218. Nachfolgend
werden ein paar Verhütungsmethoden beschrieben. Die Aufzählung ist weder vollständig
noch ausreichend. Vor der Entscheidung, auf welche Art verhütet wird, sollte aber jede und
jeder sich gründlich informieren. Pro familia und das FFGZ (Feministische
Frauengesundheitszentrum -nur für Frauen) bieten ausführliche Beratung an! Eine
umfassende Darstellung der Wirkungen, der Zuverlässigkeit, sowie der Vor- und Nachteile
bietet auch das Buch , „unser Körper - unser Leben“ (s.a. Literaturempfehlungen).
Im Jahre 1882 wurde das Diaphragma von dem Flensbürger Arzt Mensinga erstmals
beschrieben. Durchgesetzt als häufigste Verhütungsmethode hat sich aber die Anitbabypille.
Die Diskussionen über die schädliche Wirkungen der „Pille“ hält bis heute noch an. Für viele
Frauenärzte und -ärztinnen ist sie die Verhütungsmethode.
Neben der „Pille“ und dem Diaphragma ist sicher noch das Kondom eines der bekanntesten
Verhütungsmittel. Dazu ist es eines, das nicht von der Frau, sondern vom Mann benützt wird.
Weitere Verhütungsrnittel/-methoden sind: Dreimonatsspritze, Spirale, Schaumzäpfchen,
natürliche Verhütung (Basaltemperatur-, Schleimstruktur- und Billingsmethode) und die
Sterilisation beim Mann (Vasektomie) und der Frau (Tubensterilisation; zu Sterilisation siehe
auch Literaturempfehlung: A. Blume).
Auch die Verhütung ist nicht unbeeinflußt von der patriarchalen Gesellschaft entstanden.
Einerseits wurde Verhütung nur durch die moderne Forschung (von Männern) möglich,
andererseits ist die heutige Forschung und die Verhütung irnmer noch patriarchalisch
beeinflußt, z.B. wird über die Pille für den Mann nicht weitergeforscht bzw. die Sterilisation
von Männern kaum durchgeführt.
2 Schwangerschaftsabbruch
Grundsätzlich ist Schwangerschaftsabbruch verboten. Nach Schätzungen hat jedoch jede
zweite bis vierte Frau einen Abbruch durchgeführt oder wird ihn durchführen lassen. Es ist
also keine Minderheit von wie auch immer gearteten Frauen. Es sind Frauen wie du und ich
Eine Gesetzgebung konnte Schwangerschaftsabbrüche noch nie verhindern, auch in früheren
Jahrzehnten nicht. Die Gründe für einen Abbruch sind vielfältig, Gesetze können diesen nicht
Rechnung tragen. Allen Gründen gemeinsam ist nur die ungewollte Schwangerschaft. Und
diese kann trotz der besten Verhütungsmethode entstehen!
Wie stünde mancher Mann da, wenn er die Verantwortung für alle seine gezeugten
Schwangerschafien übernehmen mußte!
Bei der momentan geltenden Rechtsprechung muß die schwangere Frau eine ganze Reihe von
Instanzen ablaufen, um einen gesetzlich erlaubten Schwangerschaftsabbruch durchühren
lassen zu können. Wir haben diese Verfahren aufgelistet, um einen Überblick zu geben. Aber
das ist noch nicht alles. In Stuttgart gibt es z.B. nur sehr wenige FrauenärztInnen, die
überhaupt eine Indikation ausstellen. Also muß auch daür Zeit und Energie eingeplant
werden. Ebenso ist zu bedenken, daß hier in Baden-Württemberg, wie in Bayern, aus
politischen Gründen kaum ambulante Schwangerschaftsabbrüche möglich sind und daß es nur
generell wenige Möglichkeiten gibt. 1985 wurden 160 Abbrüche in Stuttgart offiziell
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durchgeührt, allein bei „pro familia“ wurden jedoch im selben Zeitraum 4550 Frauen mit
Schwangerschaftsabbruchswünschen beraten, d.h. die meisten Frauen sind in andere
Bundesländer ausgewichen. Da heißt es also: früh anmelden! Ebenso kann es Frauen, die bei
privaten Krankenkassen versichert sind, daß diese die Kosten des Abbruchs nicht
übernehmen. Informiert euch also frühzeitig!
Insgesamt bleibt nicht viel Zeit für die Entscheidung!!! Es werden von vielen Seiten; sowohl
privater (moralischer Druck) als auch von Institutionen (Verweigerungen), den Frauen Steine
in den Weg gelegt, die aber nichts mit dem ungeborenen Leben zu tun haben: es trifft nur die
Frauen!
Ich selbst bin während meiner Studienzeit ungewollt schwanger gewesen und habe
abgetrieben. Ich sah zu diesem Zeitpunkt keine Möglichkeit, Studium und die Erziehung eines
Kindes zu vereinbaren. Diese Entscheidung konnte ich jahrelang nicht akzeptieren. So wie
mir ging es sicher relativ vielen Frauen und ich finde. das Schweigen zu diesem Thema muß
gebrochen werden. Dieser Konflikt ist nicht neu und auch nicht frauenspezifisch, in jedem
Fall sind zur Hälfte Männer beteiligt. Neu an ihm ist, daß er, mit steigendem Frauenanteil im
Erwerbsleben und in langfristigen, hochqualifizierenden Ausbildungen, nicht länger allein im
Privatbereich gelöst werden kann, sondern mit in die Verantwortung des sozialen Umfeldes
fällt. In einer Zeit, in der ethische Fragen in Forschung und Lehre ein immer größeres
Gewicht bekommen, müßte überlegt werden, welchen Beitrag die Institution Universität
leisten kann, um studierenden sowie wissenschaftlich arbeitenden Menschen im Fall einer
gewollten oder ungewollten Schwangerschaft einen größeren Entscheidungsspielraum zu
ermöglichen.
Zur Vorgehensweise:
Es darf innerhalb der ersten 12 Wochen ein Schwangerschaftsabbruch vorgenommen werden,
wenn eine sog. „Indikation“ vorliegt (bei der medizinischen Indikation sind es 22 Wochen).
Indikation ist gegeben bei medizinischen Gründen (schwerwiegende körperliche und
seelische Beeinträchtigungen), eugenischen Gründen (schwerwiegende Behinderung des
Fötus), sog. juristischen Gründen (durch Vergewaltigung und Inzest entstandene
Schwangerschaften, allerdings nur wenn diese Tat zur Anzeige gebracht worden ist) und
schließlich bei „sozialer“ Indikation (Abwendung einer Notlage für die Frau).
Notwendig für einen Schwangerschaftsabbruch sind:
• die schriftliche Schwangerschaftsfeststellung
• Indikationsbescheinigung
• Nachweis, daß eine Beratung stattgefunden hat (Bescheinigung der beratenden Stelle).
• 3 Tage zwischen Beratungsgespräch und Eingriff.
Beratungsstellen sind als gemäß § 218 StGB anerkannte Beratungsstellen im Anhang
verzeichnet. Die katholischen Beratungsstellen haben aber angekündigt, daß sie nach in Kraft
treten des neuen § 218 die Bescheinigung über eine Beratung nicht mehr ausstellen werden!
Auch hier bietet das Buch „unser Körper - unser Leben“ ausührliche Information über
Methoden, Komplikationen, Nachwirkungen usw.. Ebenso sind einige Bücher zur Diskussion
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über den §218 angegeben.
Aus dem „Alternativkominentar zum Grundgesetz“ des Luchterhand-Verlages:
„Das geltende Bodenrecht beispielsweise mit der Folge kinderfeinlicher
Wohnungen oder die Werbung für Ferien am Mittelmeer dürften vermutlich für
mehr Schwangerschaftsabbrüche ursächlich sein als eine Lockerung der
Strafandrohung.“ (Spiegel 44/1992)
3 Adoption
Verschiedene Gründe können die Mutter/Eltern zur Freigabe des Kindes zur Adoption
bewegen, z.B.:
• Die Mutter kann vom Vater des Kindes keine Unterstützung erwarten.
• Die Eltern fühlen sich zu jung oder zu alt für die Erziehung eines Kindes.
• Die Eltern können Ausbildung oder Beruf mit den Bedürfnissen eines Kindes nicht
vereinbaren.
• Sie/er/beide wollen kein Kind.
Die Freigabe zur Adoption bedeutet, daß alle rechtlichen Beziehungen zum leiblichen Kind
erlöschen. In der Praxis wird angestrebt, daß das Kind so früh wie möglich (z. B. gleich nach
der Geburt) in die Obhut der zukünftigen Adoptiveltern übergeben wird. Die rechtsgültige
Einwilligung zur Freigabe durch die leibliche Mutter (und durch den leiblichen Vater, falls
bekannt) kann jedoch frühestens erfolgen, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Die zukünügen
Adoptiveltern müssen zu diesem Zeitpunkt bereits feststehen. Gesprächspartnerinnen beim
Jugendamt sind
für die Stadt Stuttgart:
Adoptionsvermittlung
Nadelstr. 4
70173 Stuttgart
Tel.: 0711/216 2474;
für den Landkreis Esslingen:
Jugendamt Esslingen
Adoptionsvermittlung
Pulverwiesen 11
73728 Esslingen
Tel.: 0711/3902 2569
4 Heime und Pflegestellen
Eine Möglichkeit, ein Kind nicht selber erziehen zu müssen, besteht darin, eine Pflegefamilie
oder -stelle zu finden.
Es gibt:
• Tagespflege (im eigenen Haushalt oder bei den Pflegeeltern)
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•
•
•
•
Wochenpflege
Vollpflege (auf unbestimmte Zeit)
Heimerziehung
sonstige betreute Wohnform
Die Wahl der Art und der Institution oder Person(en), die die Erziehung des Kindes
übernehmen, richtet sich nach dem Einzelfall. So ist z. B. die Tagespflege besser als
Tageseltern bekannt und wird oft von berufstätigen Eltern genutzt. Eine Heimerziehung kann
z.B. für behinderte Kinder eine größere Förderung bedeuten. Allerdings wird in unserer
Gesellschaft ein moralischer Druck auf die Eltern ausgeübt, der oft nur pauschal ist und die
Einzelsituation vernachlässigt, aber für die Eltern die Entscheidung erschwert und
schmerzlicher macht.
Bei der Tagespflege zahlen die Eltern, oder bei Alleinerziehenden (je nach Verdienst) das
Jugendamt, ein monatliches Pflegegeld. Bei Vollzeitpflege können einmalige Zuschüsse
gewährt werden. Auskunft und Beratung gibt das Jugendamt.
für die Stadt Stuttgart:
Jugendamt Stuttgart
Pflegekinderdienst
Nadelstr. 4
70173 Stuttgart
Tel.: 0711/216 7470
für den Landkreis Esslingen:
Jugendamt Esslingen
Sozialer Dienst
Vogelsangstr. 2
73728 Esslingen
Tel.: 0711/3902 2697
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III STUDIEREN MIT KIND - ZWISCHEN HÖRSAAL. KÜCHE UND KIGA
Wenn Ihr Euch flir das Kind entscheidet, muß vieles neu organisiert werden, denn die
bisherige Lebensplanung wird sicherlich total über den Haufen geworfen.
Zusätzliche Probleme treten auf: Wie finanziere ich die notwendigen zusätzlichen Ausgaben
für die Schwangerschaft und das Kind? Wo kann ich mit Kind wohnen? Wie geht es mit
meinem Studium weiter?
In den folgenden Kapiteln möchten wir Euch einige Informationen zur Hand geben, mit
denen Ihr Euch weiter orientieren könnt.
1 Beratungsstellen
„Die nach § 218b StGB anerkannten Beratungsstellen bieten Beratung im
Schwangerschaftskonflikt (auch nach § 218b StGB mit Beratungsnachweis) sowie Beratung
und Begleitung bei persönlichen Problemen im Zusammenhang mit der Schwangerschaft an.
Sie informieren Dich über soziale Hilfen, finanzielle Möglichkeiten (finanzielle Hilfen und
Unterstützungen) und gesetzliche Grundlagen (Sozialhilfe, Nicht-ehelichenrecht u.a.)“.
So heißt es offiziell, wenn in Broschüren Beratungsstellen nach § 218 vorgestellt werden.
Auch wenn es keine Probleme in der Schwangerschaft gibt, ist es sinnvoll hinzugehen, weil
es dort kompetente Auskunft, insbesondere was finanzielle Unterstützung anbelangt, auf
aktuellem Stand gibt. Überlegt Euch vorher zu welchen Beratungsstellen Ihr gehen wollt, weil
Form und Inhalt der Beratung sich unterscheidet (Kath. Sozialdienst oder Pro Familia!).
Zudem könnt Ihr Euch bei Fragen oder Problemen in eigenen schwierigen Lebenssituationen,
in Gesundheits- und Erziehungsfragen bei Kindern und bei Trennung und Scheidung beraten
lassen. Die Adressen von Beratungsstellen sind im Anhang zu finden. Wir haben sie ohne
persönlichen Kommentar aus dem „Frauenhandbuch, Gleichstellungsstelle der
Landeshauptstadt Stuttgart“ übernommen.
2 Finanzielle Hilfen und Unterstützungen
2.1 Erziehungsgeld
2.1.1 Bundeserziehungsgeld
Anspruch auf Bundeserziehungsgeld haben nach der Gesetzesänderung vom 1.1.1994
deutsche Komilitonnlnnen. AusländerInnen haben nur dann einen Anspruch, wenn sie über
eine Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung verfügen. Die den Studierenden zugewiesene
Aufenthaltsgenehmigung ist jedoch i.d.R. die Aufenthaltsbewilliigung Somit sind diese von
Leistungen nach dem BKGG ausgeschlossen.
Das Bundeserziehungsgeld ist zwar seit seiner Einführung 1986 laufend erhöht worden und
die Dauer des Bezugszeitraums wurde ebenfalls verlängert, dafür ist unbemerkt von der
Öffentlichkeit der Personenkreis, der Anspruch auf dieses Erziehungsgeld hat, immer mehr
eingeschränkt worden. Auch wurde die Einkommensgrenze seit 1986 nicht mehr verändert.
Dauer: 1. bis 24. Lebensmonat des Kindes
Das Bundeserziehungsgeld in Höhe von DM 600.- monatlich kann jede Mutter/jeder Vater
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(Ausnahmen s.o.) nach der Geburt für jedes Kind bis zum 24. Lebensmonat (Geburt des
Kindes nach dem 31.12.1992, davor bis zum 18. Lebensmonat) erhalten.
Wer erhält Erziehungsgeld?
Voraussetzung ist, daß die Antragstellerin das Kind/die Kinder selbst betreut und erzieht und
während der Zeit, für die sie Erziehungsgeld erhält, nicht oder nicht voll erwerbstätig ist. Eine
Teilzeitbeschäftigung bis zu 19 Stunden in der Woche ist zulässig, jedoch nur beim selben
Arbeitgeber.
Der Anspruch muß bei der unten genannten Stelle frühestens bei der Geburt des Kindes
schriftlich geltend gemacht werden Das Bundeserziehungsgeld ist schriftlich für jeweils ein
Lebensjahr zu beantragen, es wird rückwirkend flir höchstens sechs Monate ab Antragstellung
gezahlt.
Erziehungsgeld wird zusätzlich gezahlt und darf nicht auf Sozialhilfe oder einmalige
Beihilfen des Sozialamtes, auf BAföG und Wohngeld angerechnet werden. Bei StudentInnen
wird davon ausgegangen, daß der Studienplan den Bedürfnissen des Kindes entsprechend
reduziert wird:
Das Studium muß nicht unterbrochen werden.
Die Höhe des Erziehungsgeldes ist einkommensabhängig und richtet sich nach dem
voraussichtlichem Einkommen das Verheiratete, die von ihrem Ehepartner nicht dauernd
getrennt leben, oder andere Berechtigte im Kalenderjahr der Geburt des Kindes bzw. Im
folgenden Jahr erzielen. Ab dem 7. Lebensmonat des Kindes sinkt diese zugrundeliegende
Einkommensgrenze beträchtlich für das das volle Erziehungsgeld gewährt wird. Bei
gemeinsam Veranlagten (eheähnliche Gemeinschaft, Verheiratete) liegt diese jährliche
Einkommensgrenze dann bei 29.400 DM, bei Alleinerziehenden bei 23.700 DM. Ab diesem
Einkommen wird das Erziehungsgeld gemindert. Mehr Informationen erteilt die für die
Bewilligung des Bundeserziehungsgeldes zuständige Stelle:
Landeskreditbank Baden-Württemberg
Schloßplatz 10-12
76131 Karlsruhe
Tel: 0721/35 61 95
Antragsvordrucke sind bei den Bürgermeisterämtern erhältlich.
2.1.2 Landeserziehungsgeld
Dauer: 25. bis 30. Lebensmonat des Kindes
In Baden-Württemberg wird anschließend an das Bundeserziehungsgeld (3. Lebensjahr des
Kindes) für zwölf Monate Landeserziehungsgeld gezahlt. Es beträgt monatlich 400,- DM.
Antragsberechtigt sind Mutter oder Vater des Kindes, wenn sie in dieser Zeit nicht
erwerbstätig sind, einer geringfügigen Beschäügung unterhalb der Versicherungspflichtgrenze
(DM 520,-) nachgehen oder eine Berufsausbildung absolvieren. Beim 1. Kind darf das
Nettoeinkommen der Familie DM 2.000,- nicht überschreiten; für jedes weitere Kind erhöht
sich dieser Betrag um DM 300,-. Bei Überschreitung dieser Grenzen wird das
Landeserziehungsgeld stufenweise gemindert. Maßgebend ist das Einkommen im Jahr vor der
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Geburt des Kindes. Ist das laufende Einkommen niedriger, wird auf Antrag dieses zugrunde
gelegt.
Weitere Voraussetzungen: Die/der Erziehende muß Deutsche/r oder EG-Angehörige/r sein
und ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens einem Jahr vor der Geburt des
Kindes in Baden-Württemberg haben. Landeserziehungsgeld kann für maximal 2 Monate
rückwirkend gewährt werden.
Landeserziehungsgeld kann schriftlich bei der Landeskreditbank Baden-Württemberg
(Adresse s.o.) beantragt werden. Hier ist auch genaueres Informationsmaterial erhältlich.
Antragsvordrucke werden beim Bürgermeisteramt bereitgehalten und können auch dort
eingereicht werden.
2.2 Kindergeld/-zuschlag
Kindergeld können alle Eltern, die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik haben, für ihr/e
Kind/er beantragen. Für das erste Kind ist die Höhe des Kindergeldes
einkommensunabhängig. Bei jedem weiteren Kind wird Kindergeld jeweils nach der Höhe
des Einkommens berechnet.
1.Kind
2. Kind
3. Kind
4. Kind und jedes weitere Kind
DM 70,- einkommensunabhängig
DM 70,- bis 130,DM 140,- bis 220,DM 140,- bis 240,-
Das Kindergeld wird nur auf die Sozialhilfe als Einkommen angerechnet. Bis zur Vollendung
des 16. Lebensjahres wird Kindergeld ohne Einschränkung gezahlt. Kein Kindergeld erhalten
AusländerInnen ohne Aufenthaltserlaubnis oder-berechtigung.
Seit dem 1.1.1986 gibt es die Möglichkeit, einen Zuschlag zum Kindergeld zu erhalten, wenn
der jährliche steuerliche Kinderfreibetrag (Verheiratete DM 4.104,-, Alleinerziehende DM
2.052,-) sich aufgrund eines niedrigen Einkommens nicht auswirkt. Im Klartext bedeutet dies,
daß studierende Mütter oder Väter, die keine Lohn- oder Einkommenssteuer bezahlen, davon
ausgehen können, den Kindergeldzuschlag zu erhalten. Nimmt jedoch der Vater oder die
Mutter bei verheirateten oder nicht verheirateten Paaren den vollen steuerlichen
Kinderfreibetrag (statt den halben Freibetrag, der normalerweise angerechnet wird) in
Anspruch, bekommt die nicht verdienende Person keinen Kindergeldzuschlag.
Der Zuschlag zum Kindergeld beträgt für ein Kind bis zu DM 65,- und für zwei Kinder bis zu
DM 130,- monatlich. Der Kindergeldzuschlag wird im voraus nur an EmpfängerInnen
gezahlt, die kein zu versteuerndes Einkommen (Sozialhilfe, Arbeitslosengeld, BAföG u.a.)
haben.
Was muß ich tun?
Nach der Geburt des Kindes:
Die Antragsformulare für Kindergeld gibt es auf Eurer Gemeinde-/Stadtverwaltung und sind
bei der Kindergeldkasse Eures Arbeitsamtes einzureichen. Kindergeldzuschlag muß bei der
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Kindergeldkasse direkt beantragt werden:
Der Antrag muß ausgefüllt jeweils an das zuständige Arbeitsamt gesendet werden:
für die Stadt Stuttgart
Arbeitsamt Stuttgart
Neckarstr. 146
70190 Stuttgart
Tel.: 0711/1111 od. 1222 od. 1333 od. 1444
für den Landkreis Esslingen
Arbeitsamt Göppingen
Kindergeldkasse
Mörikestr. 15
73033 Göppingen
Tel.: 07161/9770-0
Wo gibt’s mehr Informationen?
Nützliche Informationen findest Du in der Broschüre „Kindergeld“, die Euch die
Bundesministerin für Familie und Senioren, Postfach 12 06 09, 53145 Bonn, auf Anforderung
kostenlos zuschickt.
2.3 Bundesstiftung „Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens“
Schwangeren Frauen in Not- und Konfliktsituationen kann finanzielle Unterstützung gewährt
werden, allerdings nur noch als Pauschalleistung, die von bestimmten Einkommensgrenzen
abhängig ist:
DM 1.650,- pauschal erhält eine Frau, die vor Geburt des Kindes einen Antrag stellt (für
Umstandskleidung, Erstausstattung des Kindes und Einrichtung des Kinderzimmers).
Die Einkommensgrenze errechnet sich aus den Regelsätzen gemäß der Sozialhilfe
(Einkommen ist z.B. Lohn, BAföG, Unterhaltsleistungen, Sozialhilfe, Kindergeld,
Arbeitslosengeld oder -hilfe). Als Belastung werden bei dieser Bundesstiftung nur die
Kaltmiete, Unterhaltsleistungen und bei Studentinnen außerdem auch der
Krankenkassenbeitrag anerkannt.
Auch Ausländerinnen sind antragsberechtigt, sofern abzusehen ist, daß sie sich zum Zeitpunkt
der Geburt in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten.
Was muß ich tun?
Am besten wendet euch an eine § 218-Beratungsstelle, allerdings noch während der
Schwangerschaft. Rückwirkend werden keine Zahlungen gewährt. Auf der Grundlage eines
Gespräches wird dort ggf ein Antrag auf Stiftungsleistungen aufgenommen.
2.4 Wohngeld
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Wer bekommt Wohngeld?
Ob Ihr Wohngeld in Anspruch nehmen könnt und - wenn ja - in welcher Höhe, hängt ab von:
• der Zahl der zu Deinem Haushalt gehörenden Familienmitglieder,
• der Höhe des (Familien-)Einkommens und
• der Höhe der zuschußfähigen Miete bzw. Belastung
Wichtig ist auch hier, den Antrag so früh wie möglich zu stellen, da Wohngeld erst vom
Beginn des Monats an gewährt wird, in dem Dein Antrag bei der Wohngeldstelle
eingegangen ist.
Wo gibt's mehr Informationen?
Auskunft erteilen die Bürgermeisterämter sowie die Wohngeldstellen bei den Stadt- und
Landkreisen und den Großen Kreisstädten, dort erhältst Du auch Antragsformulare. Anfragen
lohnt sich aufjeden Fall, da meistens die Bedingungen erfüllt sind. Weitere Info's kannst Du in
der Broschüre „Wohngeld“ nachlesen, erhältlich auf den Bürgermeisterämtern oder anfordern
beim Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, 53105 Bonn, Tel. 0228/208 4290,
und im Rathaus Stuttgart, Pforte Marktplatz, in den Bezirksämtern oder direkt beim Amt für
Wohnungswesen.
2.5 Sozialhilfe
Schwangere Studentinnen und Studierende mit Kindern können trotz Studierenden-Status
einige Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in Anspruch nehmen. Bei
diesen Leistungen muß allerdings zwischen „Hilfe zum Lebensunterhalt“ und „Hilfe in
besonderen Lebenslagen“ unterschieden werden. Sozialhilfe als „Hilfe zum Lebensunterhalt“
können schwangere Studentinnen in der Regel gemäß §26 BSHG nicht erhalten, unabhängig
davon, ob sie Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) beziehen
oder nicht. Wohl aber können sie Leistungen als „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ erhalten,
weil diese nicht auf das Studium bezogen sind.
Des weiteren besteht die Möglichkeit, „einmalige Hilfen“ zu beantragen, z.B. für
Umstandsbekleidung und Kleidung für besondere Anlässe oder Baby-Erstausstattung sowie
für eine Waschmaschine. Alles was für Euch und Euer Kind zum Leben notwendig ist, kann
beantragt werden. Ob die Hilfe gewährt wird, entscheidet das Sozialamt. Nach unseren
Erfahrungen ist gerade für StudentInnen ein großer Spielraum vorhanden. Deshalb sich auf
jeden Fall nicht entmutigen lassen und die Möglichkeit des Widerspruchs wahrnehmen.
Vorteilhaft ist es, vor der Antragsstellung mit anderen Kommilitonlnnen in Verbindung zu
treten (Kontakt übers Frauenbüro).
Für bestimmte Dinge gibt es auch feste Sätze (z.B. Kleidung, Kinderbett), die Ihr erfragen
könnt. Alle Hilfen, die hiernach zu bewilligen sind, fallen nicht unter die
Ausschlußbestimmungen für Studierende gemäß §26 BSHG. Alleinlebende, schwangere
Studentinnen können ab dem 6. Monat ihrer Schwangerschaft einen Mehrbedarfszuschlag
beantragen, wenn sie Empfängerinnen von BAföG oder anderen Unterhaltsleistungen sind.
Unabhängig davon ob sie BAföG bekommen oder nicht, könnt Ihr für Euer Kind „Hilfe zum
Lebensunterhalt“ bekommen; der sogenannte Regelbedarfssatz liegt zwischen DM 220,- und
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DM300,-.
Ermäßigungen, z.B. bei der Bahn, können durch einen Sozial- und Familienpaß gewährt
werden, den Ihr ebenfalls bei der Gemeinde/der Stadt beantragen könnt. (Meistens wird er für
Familien mit drei und mehr Kindern sowie Alleinerziehende ausgestellt.)
Beratung ist möglich bei der Interessengruppe Sozialhilfe, Heinrich-Baumann-Str. 21, 70190
Stuttgart, Tel. 0711/2 62 42 11 oder beim örtlich zuständigen Sozialamt.
Literaturhinweise:
Sozialhilfe. Ein Ratgeber aus Stuttgart. Interessengruppe Sozialhilfe (Adresse s.o.)
Albrecht Brühl „Mein Recht auf Sozialhilfe“
2.6 BundesAusbildungsförderungsGesetz (BAföG)
Da sich die Förderung nach dem BAföG ausschließlich auf den Ausbildungsbedarf bezieht
kann ein Mehrbedarf wegen Schwangerschaft bzw. wegen eines Kindes nicht geltend
gemacht werden. Verfügt die Studentin/der Student über ein eigenes Einkommen, das auf das
BAföG angerechnet wird, gibt es für Kinder (und Ehegatten) zusätzliche Freibeträge, die
anrechnungsfrei bleiben, so daß sich hierdurch die BAföG-Leistungen unter Umständen
erhöhen können.
Der Anspruch auf Mietzuschuß entfällt, weil jetzt ein Anspruch auf Wohngeld (siehe auch 2.3
Wohngeld) besteht. P.S.: Wohngeld ist i.d.R. sowieso höher.
Schwangerschaft und Erziehung eines Kindes rechtfertigen jedoch im Normalfall eine
Weiterförderung des Studiums über die Förderungshöchstdauer hinaus. Folgende
Verlängerungszeiten gelten als angemessen:
•
•
•
•
für die Schwangerschaft:
bis zum 3. Lebensjahr:
4. Lebensjahr:
5. Lebensjahr:
1 Semester
1 Semester
1 Semester
1 Semester
Diese Vergünstigung des § 15 Abs.3 Nr.5 BAföG darf insgesamt 1 Semester für die
jeweiligen Zeiträume nicht überschreiten, und zwar auch dann nicht, wenn mehrere Kinder
gleichzeitig betreut werden. Sie kann auf beide studierende Eltern verteilt werden, wenn die
Eltern eine Erklärung abgeben, wie die Kinderbetreuung zwischen ihnen aufgeteilt wurde.
Das BAföG, daß aufgrund schwerwiegender Gründe (worunter Schwangerschaft und Pflege
und Erziehung eines Kindes fallen) gezahlt wird, wird als Vollzuschuß gewährt und wird
deshalb nicht bei der Rückzahlung mit angerechnet.
Fehlende Betreuungsmöglichkeiten für das Kind gelten nicht als Grund für eine BAföGVerlängerung, dagegen kann sie mit Pflege und Erziehung eines Kindes beantragt werden.
Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn die/der Auszubildende bei Beginn des
Studiums das 30. Lebensjahr bereits vollendet hat. Diese Altersbegrenzung gilt jedoch nicht,
wenn die/der Auszubildende aufgrund der Erziehung von Kindern bis zu 10 Jahren verhindert
war, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen.
14
Auch bei der Rückzahlung der BAföG-Darlehen spielt die Kinderbetreuung als Grund für
einen Darlehensteilerlaß eine wichtige Rolle. Ein Teil des Darlehens wird in Höhe der
jeweiligen Rückzahlung denjenigen erlassen, die ein Kind bis zu 10 Jahren pflegen und
erziehen oder ein behindertes Kind betreuen. Voraussetzung ist, daß die Betroffenen in diese
Zeit nicht oder nur unwesentlich berufstätig sind.
Weitere Fragen zum Thema BAlöG haben wir in einem Gespräch mit Frau Zander vom Amt
für Ausbildungsförderung geklärt. Interessierte können die Antworten zu den folgenden
Themen im Anhang nachlesen:
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Einkommensfreibetrag (Kind) zur Berechnung des BAföG-Satzes
Überschreitung der Förderungshöchstdauer wegen Kindererziehung
Reihenfolge der Anträge/Ausschlußgründe
verzögerte Vorlage des Leistungsnachweises für das Vordiplom
Darlehnenserlaß
Urlaubssemester und BAföG
Holt Euch unbedingt Auskunft! Es gibt vom ASTA eine studentische BAföG-Beraterin,
die/der Euch über Eure Rechte und Möglichkeiten aufklären kann. Die Sprechzeit könnt Ihr
im ASTA-Büro nachfragen. Ansonsten ist das StudentInnenwerk für Beratung und
Antragstellung zuständig und klärt im voraus schwierige Fragestellungen ab. Laßt Euch in
diesen Fällen einen persönlichen Termin bei Frau Zander geben, Tel. 0711/459-3065:
StudentInnenwerk Hohenheim
Amt für Ausbildungsförderung
Kirchnerstr. 5
70593 Stuttgart
Tel: 0711/459-3182 oder -3187
Sprechzeiten:
Mo 13- 16Uhr
Mi 9- 12Uhr
Außerdem gibt es eine BAföG-Broschüre, zu beziehen von:
Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft
Postfach
53170 Bonn
Hilfe durch BAföG? Kein Problem!
Die reguläre Dauer des BAföG-Darlehens war zu Ende. Deshalb wollte ich mit HiWi-Jobs
meine letzten Semester finanzieren. Dann wurde ich schwanger. HiWi-Job, Diplomarbeit und
Schwangerschaft wurden eine zunehmende Belastung. Ich erkannte, daß ich bald nicht mehr
voll arbeiten können würde. Aus diesem Grund stellte ich im Juli einen Antrag auf
Verlängerung der Förderungshöchstdauer. Nach sechs Wochen war der Antrag zur
Weitergabe nach Esslingen fertig, denn dort wird die Berechtigung für die BAföG-Leistung
entschieden. Obwohl ich wöchentlich auf dem BAföG-Amt vorsprach, verzögerte sich die
Bearbeitung ständig. Dazu gehörten vertröstende Worte wie „Akte plötzlich verschwunden,
neue SachbearbeiterInnen, Sie sind ein Sonderfall, es gibt noch andere Fälle“ und vieles
mehr. Die Gespräche mit meiner BAföG-Beraterin schwankten zwischen schlechter Laune,
vollstem Verständnis und Überdrüssigkeit. Persönliche Nachfragen ergaben immer wieder
15
Unstimmigkeiten in den Aussagen zwischen Hohenheimer und Esslinger
SachbearbeiterInnen. Ich fühlte mich völlig ausgeliefert Trotz meiner sichtbar zunehmenden
Belastung versicherte mir meine Bearbeiterin, daß jegliche „Druck“-Ausübung bei ihren
Vorgesetzten nur zum Nachteil für meinen BAföG-Bescheid führen würde. Ende Dezember
war mein Antrag schließlich soweit in Ordnung, daß nur noch die Bestätigung des Amtsleiters
aus Esslingen fehlte. Im Januar sollte das Baby auf die Welt kommen, aber das BAföG-Amt
führte den PC ein und das konnte dauern. Endlich nach Neujahr, hatte ich das Versprechen,
meine Akte würde mit dem Vermerk „dringend“ beim Amtsleiter vorliegen. Ich hatte schon
verschiedene finanzielle Anleihen gemacht und war mit den Nerven völlig am Ende. Den
Namen des Amtsleiters zur persönlichen Vorsprache erhielt ich von meiner Beraterin nur
nach Androhung rechtlicher Schritte. Nach einem Gespräch mit diesem hatte ich schließlich
die mündliche Zusage zur Bewilligung des BAföG und eines „Vorschusses“. Mitte Juli trafen
die zwei letzten fehlenden Monatszahlungen des Geldes ein, dessen Bewilligungszeitraum im
März selben Jahres abgelaufen war.
2.7 Programm „Mutter und Kind“
Dieses Programm wendet sich an alleinerziehende Mütter und Väter (auch verheiratete Mütter
oder Väter, wenn sie gezwungen sind, das Kind oder die Kinder alleine zu erziehen) und
bietet finanzielle und pädagogische Hilfen. Damit soll den TeilnehmerInnen die Möglichkeit
gegeben werden, sich in den ersten drei Lebensjahren des Kindes voll der Erziehung widmen
zu können.
Wer kann am Programm „Mutter und Kind“ teilnehmen?
• Mütter und Väter mit ihren Kindern, wenn sie allein für deren Betreuung und Erziehung
sorgen. Alleinerziehung kann in der Regel nicht anerkannt werden, wenn die Mutter/der
Vater in Haushaltsgemeinschaft mit Unterhaltspflichtigen, Verwandten, Verschwägerten
oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebt.
• Mütter/Väter, die im Interesse der Betreuung ihres Kindes während der ersten drei
Lebensjahre auf eine Berufstätigkeit oder Ausbildung verzichten. Ein Studium steht diesem
Förderprogramm dann nicht entgegen, wenn für die Betreuung des Kindes genügend Zeit
bleibt. Dies triffi in der Regel auf Studierende mit abgeschlossenem Vordiplom zu. Eine
volle Erwerbstätigkeit schließt die Teilnahme am Programm aus.
• Mütter/Väter, bei denen Bedürftigkeit im Sinne der Sozialhilfe gegeben ist.
• Mütter/Väter, die die sozialpädagogische Hilfe durch das Jugendamt annehmen.
• Mütter/Väter, die seit mindestens 1 Jahr vor der Geburt des Kindes entweder in Stuttgart,
im Landkreis Esslingen oder einem Stadt-oder Landkreis, der das Landesprogramm
eingeführt hat, wohnen und deutsche Staatsangehörige oder Angehörige eines
EGMitgliedstaates sind.
• Mütter/Väter, deren Kind bei Antragsstellung in der Regel nicht älter als 6 Monate ist. Die
Aufhahme ins Projekt sollte möglichst schon im Mutterschutz erfolgen.
Ob diese Voraussetzungen im einzelnen erfüllt werden, wird im Aufnahmegespräch
abgeklärt. Auch beim Vorliegen der formalen Voraussetzungen kann im Einzelfall, aus
inhaltlichen Gründen, eine Aufnahme ins Projekt abgelehnt werden. Die TeilnehmerInnen
können jederzeit aus dem Projekt ausscheiden. Es besteht keine Pflicht, bis zum 3. Lebensjahr
des Kindes im Projekt zu bleiben.
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Die Teilnahme im Projekt endet:
• wenn das Kind 3 Jahre alt ist,
• wenn der/die TeilnehmerIn heiratet,
• wenn mit dem Vater des Kindes oder einem anderen Partner eine Haushaltsgemeinschaft
besteht,
• wenn eine Erwerbstätigkeit über 19 Stunden pro Woche aufgenommen wird oder eine
Ausbildung (siehe oben) im größeren Umfang begonnen wird,
• wenn der/die TeilnehmerIn aus dem Landkreis/der Stadt wegzieht.
Welche Leistungen gibt es?
Die finanzielle Hilfe wird frühestens ab Geburt des Kindes gewährt. Sie besteht aus der
Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz, zuzüglich des Bundeserziehungsgeldes
während der ersten 2 Lebensjahre. Danach schließt sich der Erziehungszuschlag des
Jugendamtes von weiterhin 600,- DM an. Dies bedeutet, daß ihr monatlich etwa 1.400 bis
1.500 DM zur Verfügung habt, zusätzlich noch Beihilfen des Sozialamts für Bekleidung und
Anschaffung. Außerdem übernimmt das Sozialamt die Kosten für Miete und Heizung sowie
die Weiterzahlung der Krankenversicherungsbeiträge.
Die pädagogische Hilfe wird durch das Jugendamt in Form von Gruppenarbeit und
Einzelgesprächen geleistet. Die Teilnahme an den regionalen Treffen ist Pflicht.
Was muß ich tun?
Über die Aufhahme in das Programm „Mutter und Kind“ entscheiden die jeweiligen
Programmträger, d.h. die Stadt- und Landkreise. Nähere Informationen gibt es bei den § 218Beratungsstellen und bei den Sozial- und Jugendämtern:
für die Stadt Stuttgart:
Jugendamt
Abteilung Soziale Dienste
Programm „Mutter und Kind“
Marienplatz 3
70178 Stuttgart 1
Tel: 0711/216-2081
für den Landkreis Esslingen:
Landratsamt Esslingen
Soziale Dienste
Programm „Mutter und Kind“
Pulverwiesen 11
73728 Esslingen
Tel: 0711/3902-2507 oder 2597
Kritische Anmerkungen zum Programm „Mutter und Kind“:
Väter haben es bedeutend schwerer, im Projekt anerkannt zu werden. Es werden ihnen
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massive Steine in den Weg gelegt, z.B. versuchen die SachbearbeiterInnen der Frau weiß zu
machen, daß sie das Sorgerecht abgeben muß, damit der Vater am Mutter-Kind-Projekt
teilnehmen kann. Das ist aber nicht richtig! Der Vater kann teilnehmen, ohne das Sorgerecht
(juristisch) zu haben, es kommt darauf an, daß er allein für das Kind sorgt. Die Mutter kann
das Sorgerecht behalten. Oder es wird das Argument genannt, daß der Vater nicht stillen
kann. Also: auf Schwierigkeiten gefaßt sein!
2.8 Landesstiftung „Familie in Not“
Im Unterschied zur o.g. Bundesstiftung, die nur schwangere Frauen unterstützt, sind bei der
Landesstiftung Familien oder Alleinerziehende antragsberechtigt. Es muß allerdings eine
akute Notlage vorliegen, wie z.B. Krankheit, Tod, längere Arbeitslosigkeit o.a.
Die Leistungen aus dieser Landesstiftung sind zu anderen Sozialleistungen nachrangig; es
kann ein einmaliger Betrag bis max. DM 15.000,- gezahlt werden. Es handelt sich immer um
individuelle Einzelfallentscheidungen, oft ist auch eine vorherige Beratung zu empfehlen.
Wo erhalte ich weitere Auskünfte?
Anträge auf Stiftungsleistungen bekommt Ihr von:
• den Orts- oder Bezirksstellen der Verbände der freien Wohlfahrtspflege oder der
gemeinnützigen Familienverbände;
• dem örtlich zuständigen Jugend- oder Sozialamt;
• der Gemeinde
• einer nach § 218b StGB anerkannten Beratungsstelle
2.9
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz
Wer erhält Leistungen?
Das Unterhaltsvorschußgesetz will alleinstehende Elternteile dadurch von finanziellen Sorgen
entlasten; daß es ihnen die Möglichkeit gibt, für ihr Kind Unterhalt aus öffentlichen Mitteln
zu erhalten, wenn der an sich unterhaltspflichtige andere Elternteil
• sich den Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Kind entzieht oder zu
Unterhaltsleistungen ganz oder teilweise nicht in der Lage ist oder
• verstorben ist, ohne Waisenbezüge zu hinterlassen.
Anspruchsberechtigt sind Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die
staatliche Unterhaltsleistung wird insgesamt längstens für 72 Monate (sechs Jahre) gezahlt.
Wieviel gibt es?
Die Leistung beträgt im alten Bundesgebiet seit dem 1.1.1993 monatlich für Kinder unter 6
Jahren 291,- DM, für ältere Kinder unter 12 Jahren 353,- DM (abzüglich der Hälfte des
Kindergeldes).
Was muß ich tun?
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Über weitere Einzelheiten informiert das örtlich zuständige Jugendamt. Dort ist auch der
Antrag auf Unterhaltsvorschußleistungen zu stellen. Zudem könnt Ihr die Broschüre „Der
Unterhaltsvorschuß. Eine Hilfe für Alleinerziehende.“ beim Bundesministerium ür Familie
und Senioren, Postfach 120609, 53145 Bonn beantragen.
3 Rechtliche Grundlagen nichtehelicher Kinder
Wird ein Kind lediger Eltern geboren, so hat nur die Mutter die elterliche Sorge (Sorgerecht).
Der Vater hat also per se keine Rechte und Pflichten. Dazu muß der Vater erst einmal die
Vaterschaft anerkennen. Das kann sowohl vor als auch nach der Geburt erfolgen. Die Mutter
wird meist nach der Geburt vom Jugendamt zur Person des Vaters befragt (falls noch nicht
bekannt). Jede Mutter sollte den Namen des Vaters angeben, weil es letztendlich um die
Verwandtschaft, Beziehung, Unterhalt des Kindes mit dem Vater geht (Rücksichtnahme auf
Schwierigkeiten des Mannes ist hier nur fehl am Platze!). Mit der Vaterschaftsanerkennung
wird nicht nur die Verwandtschaft geklärt, sondern der Vater erhält auch Rechte und
Pflichten, wenn auch von beidem nicht viel.
Der Vater hat das Recht:
• das Kind vorrangig vor Dritten zu adoptieren, in Absprache mit der Mutter
• mit dem Kind „Umgang zu pflegen“, in Absprache mit der Mutter
• Auskunft über das Kind zu erhalten
und er hat die Pflicht
• mindestens den Regelunterhalt zu zahlen.
Die Rechtsprechung (viele Gesetze sind Anfang der 70er Jahre entstanden) ist hier in der
BRD so rigide gegenüber den Vätern, weil ein Gegengewicht zu deren Verhalten zu Gunsten
der Mütter und Kinder geschaffen werden mußte. Damals zahlten über 80% der
nichtehelichen Väter nicht einmal den Regelunterhalt! Inzwischen scheint sich aber der Trend
zu entwickeln, daß viele Paare trotz Kindern nicht mehr heiraten. Diese Fälle sind daher in
der Rechtsprechung bei uns noch nicht entsprechend vertreten, im Gegensatz zu den meisten
anderen europaischen Ländern. In Frankreich z.B. gibt es keine „biologische“
Vaterschaftsanerkennung wie hier bei uns, sondern eine „faktische“: es kommt darauf an,
welcher Mann mit dem Kind zusammenwohnt und eine Beziehung zu dem Kind hat. Es gibt
also bis jetzt keine rechtlichen Möglichkeiten für einen nichtehelichen Vater, das Sorgerecht
zusammen mit der Mutter auszuüben (gemeinsames Sorgerecht). Ein nicht verheiratetes
Elternpaar hat einen Prozeß bis zum Bundesverfassungsgericht durchgefochten, um ein
gemeinsames Sorgerecht zu erhalten. 1991 hat dieses auch dem Antrag entsprochen, und den
Gesetzgeber angewiesen, durch Gesetze dieses gemeinsame Sorgerecht zu ermöglichen. Bis
heute sind nicht einmal Gesetzesvorlagen oder andere Initiativen von gesetzgeberischer Seite
(also Bundestag) gekommen. Dies verdeutlicht die Politik der regierenden Parteien, was als
Familie anerkannt wird und was nicht. Es besteht für alle nicht verheirateten
zusammenlebenden Paare die Möglichkeit, einen Antrag auf gemeinsames Sorgerecht auf
dem zuständigen Arntsgericht zu stellen. Das Verfahren zu diesem Antrag wird zwar
ausgesetzt, da ja keine Gesetze vorhanden sind, jedoch kann damit Druck ausgeübt werden,
damit die Gesetzgebung endlich etwas unternimmt.
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Bis jetzt wird der Mutter bei Volljährigkeit, (bei Minderjährigen eine Vormundschaft)
automatisch (per Gesetz) eine Amtspflegschaft zur Seite gestellt. Die AmtspfiegerIn, meist
das Jugendamt, vertritt in drei wichtigen Bereichen die Rechte des Kindes:
• der Vater des Kindes wird festgestellt
• die Unterhaltsleistung für das Kind wird festgestellt und für das Kind vertreten
• sie fordert den Erbschaftsanteil des Kindes ein
Die Amtspflegschaft kann auf Antrag der Mutter gekündigt werden. Jedoch tritt bei Tod der
erziehenden Person unabhängig von der Amtspflegschaft das Jugendamt als Vormund ein,
d.h. der Vater des Kindes hat nicht automatisch ein Anrecht auf das Kind. Deshalb ist es bei
Paaren sinnvoll, daß die Mutter des Kindes eine Sorgerechtserklärung schreibt, wer nach
ihrem Tode das Kind weiter erziehen soll. Das Jugendamt muß sich dann nach dieser
Erklärung richten (§1776 ff BGB).
Noch eine Kurzinformation: Die Kosten der Entbindung, Unterhalt für die ersten sechs
Wochen nach der Entbindung sowie alle durch Schwangerschaft entstandenen Kosten können
vom Kindsvater eingefordert den(§ 1715 BGB).
Im Anhang sind noch ein paar Bücher empfohlen. Ebenso könnt Ihr in „Informationen für
Mütter und Väter nichtehelicher Kinder“ weitere Informationen nachlesen. Das Blatt erhaltet
Ihr entweder bei den Beratungsstellen oder direkt bei der Herausgeberin:
Arbeitsgemeinschaft für Jugendhilfe
Haager Weg 44
53127 Bonn
Tel. 0228/285085
Weitere Informationen gibt es auf dem für Eurem Wohnsitz zuständigen Jugendamt.
4 Praktische Tips - Auch wir wissen Rat für die Windelwahl
4.1 Hebammenhilfe
Hebammenhilfe kann von jeder Frau in Anspruch genommen werden. Ihr könnt Euch direkt
und ohne ärztlich Anordnung an eine Hebamme in Eurer Nähe wenden, sie berät und hilft bei
allen Fragen, die die neue Lebenssituation der Schwangerschaft, der Geburt und der Zeit
danach betreffen. Sie macht Hausbesuche und kann deshalb die Beratung unmittelbar an den
häuslichen Gegebenheiten orientieren. Die Kosten für die Beratung und Betreuung tragen die
Krankenkassen, so kann z.B. während der Schwangerschaft bis zu 3x im Monat eine
Hebammenhilfe in Form von Beratung oder Betreuung bei Beschwerden in Anspruch
genommen werden.
Adressen von freiberuflichen Hebammen in Stuttgart und Umgebung könnt Ihr der Broschüre
„Frauen brauchen Hebammen -Freiberufliche Hebammen im Großraum Stuttgart“ oder der
Zeitschrift „Wo bekomme ich mein Baby?“ entnehmen. Die Broschüre erhaltet Ihr bei den
Beratungsstellen oder direkt bei der Herausgeberin (Landeshauptstadt Stuttgart,
Gleichstellungsstelle in Verbindung mit dem Presse- und Informationsamt).
4.2 Elternseminar der Stadt Stuttgart
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Das Jugendamt der Stadt Stuttgart bietet kostenlose Kurse zu Säuglingspflege, Babymassage,
PEKIP-Kurse (Prayer, Eltern-Kind) an.
Außerdem könnt Ihr sogenannte Elternbriefe beantragen, die Euch dann bis zum 8.
Lebensjahr des Kindes kostenlos zugesendet werden und sich mit dem jeweiligen
Entwicklungsstand des Kindes befassen (Die Bestellkarte für die erste Ausgabe ist beim
Jugendamt erhältlich).
Elternseminar
Wilhelmstraße 3, 4.Stock
70182 Stuttgart-Mitte
Tel: 0711/216-6867
4.3 Familienbildungsstätten, Haus der Familie u.ä. Einrichtungen
Die Familienbildungsstätte bietet Kurse zu Geburtsvorbereitung/Säuglingspflege,
Schwangerschaftsgymnastik, Rückbildungsgymnastik, Eltern-Kind-Gruppen,
Babysittervermittlung u.a. zu relativ günstigen Preisen an. Zum Teil werden die Kosten von
der Krankenkasse auf Anfrage ersetzt.
Familienbildungsstätten gibt es in Stuttgart, Filderstadt und Esslingen:
Haus der Familie - Mütterschule
Neue Weinsteige 27
70180 Stuttgart
Tel.: 0711/600431 od. 603625
Öffnungszeiten:
Mo-Fr: 8.30-20 Uhr
Familien-Bildungsstätte
Obere Bachstr. 47
70794 Filderstadt-Bernhausen
Tel: 0711/701638
Öffnungszeiten:
Mo und Do: 15-18Uhr
Di und Mi: 9-12 Uhr
Familien-Bildungstätte
Ev. Mütterschule e.V.
Lohwasen 2/1
73728 Esslingen am Neckar
Tel.: 0711/353398
Öffnungszeiten:
Mo-Do:10-13 Uhr und 15-17 Uhr
4.4 Die Zeitschrift: „Wo bekomme ich mein Baby?“
Diese Zeitschrift, die unter dem Titel „Wo bekomme ich mein Baby?“ erscheint, beschreibt
die Entbindungskliniken, ihre Leistungen und Ausstattungen mit Adressen und nennt
Familienbildungsstätten, Hebammen, Verbände mit Leistungen und Adressen für die
jeweilige Region. Die Regionalausgabe Stuttgart bekommt Ihr entweder bei einem oder einer
FrauenärztIn (nachfragen!) oder direkt beim Verlag unter folgender Adresse (Porto 2,40.- in
21
Briefmarken beifügen):
Büttner Medien-GmbH
Westendstr. 73,
60325 Frankfurt/Main
Tel:069/7561 90-0
5 Kinderbetreuung: Überhaupt und an der Uni Hohenheim
5.1 Möglichkeiten der Kinderbetreuung
Dieses Kapitel ist ein politsch-gesellschaftlich heikles Thema: über Kinderbetreuung durch
andere als die Eltern (Mutter!) wird viel, unsachlich und emotional und meinem Empfinden
eben auch patriarchalisch diskutiert... und entschieden! Das bedeutet, daß die BRD im
Vergleich mit anderen Industriestaaten das einzige Land ist, das es sich herausnimmt, nicht
für Kinderbetreuungseinrichtungen zu sorgen. D.h. sowohl von staatlicher als auch privater
Seite (Unternehmen, Hochschulen) ist die Initiative gering.
Meist wurde und wird sich auf die alte Rollenverteilung und/oder auf das Organisationstalent
der Frauen (selten der Männer!) verlassen (siehe Mutter und Kind-Programme,
Erziehungsurlaube, die zu über 95% von den Frauen in Anspruch genommen werden, und wo
den Vätern zum Teil Schwierigkeiten gemacht werden). Zuguterletzt wird auch noch auf
andere Weise Druck ausgeübt: Rabenmütter, schulisches Versagen des/r Kind/er,
hospitalismus-ähnliche Schäden, gestörtes Urvertrauen und Beziehungsfähigkeit, Karriere
auf Kosten der Kinder - um nur einige Schlagwörter zu nennen. Jede Frau (nie der Mann!!)
muß sich solche, oft auch nur unterschwellig oder nebenbei angebrachte Vorwürfe anhören,
sobald sie das Kind „abschiebt“.
Auf jeden Fall ist die Wirkung enorm: Kinderbetreuungseinrichtungen werden nicht gebaut
(die Männer in den Gremien sind ja auch weder betroffen noch gar interessiert), flexible
Öffnungszeiten werden nicht angeboten.
Prinzipiell gibt es verschiedene Möglichkeiten der Kinderbetreuung:
•
•
•
•
Krabbelgruppen von 0-3 Jahre
EKG = Eltern - Kind - Gruppen von 0-7 Jahren (oder länger)
Tagesmütter/-eltern von 0-... Jahren
Kindergarten und Kindertagesstätte von 3-6 Jahre oder bis zur Einschulung (Kiga ohne
Mittagsbetreuung!!! Kitas sind ganztags)
• Kernzeitenbetreuung an Schulen und Kindergärten, d.h. morgens und mittags verlängerte
Betreuung
• Schülerlnnen-Horte ab der Einschulung, z.T. kombiniert mit Kita (gut bei jüngeren
Geschwistern)
Modellprojekt Tübingen „Studentische Elterninitiative e.V. - Stellungnahme der
Initiatorin dieses Projektes:
„Nach der Geburt wollte ich weiter studieren, mußte mich aber für ein Semester beurlauben
lassen, weil ich keine akzeptable und finanziell tragbare Kinderbetreuung finden konnte. Als
22
ich auch gegen Ende des ersten „Urlaubs“semesters wegen des chronischen Mangels an
Kindertagesstättenplätzen keinen Betreuungsmöglichkeit für mein inzwischen 6 Monate altes
Kind hatte, sah ich mich schon allein aus diesem Grund gezwungen, noch ein weiteres
Semester zu pausieren.
Ich habe dann einen Verein als Interessenvertretung studierender Eltern gegründet, die
„Studentische Elterninitiative e. V“.
Kurze Zeit später bot das StudentInnenwerk Tübingen dem Verein an, mit seiner
Unterstützung Träger einer neu einzurichtenden Kindertagesstätte zu werden.
Diese Verhandlungen habe ich selbst stellvertretend für den Verein geführt. Ich habe sowohl
diese Sitzungen als auch die Elternversammlungen allein vorbereitet und die Positionen des
Vereins entworfen.
Außerdem übernahm ich so für den Verein auch die sich aus der Gründung dieser
Kindertagesstätte ergebenden Planungs- und Organisationsarbeiten und Aufgaben, wie z.B.
die Zusammenarbeit mit den betreffenden Behörden, das Aufstellen eines Wirtschafisplans,
das Einstellen von Erzieherinnen und die Öffentlichkeitsarbeit alleinverantwortlich. Diese
sehr zeitaujwendige und planungsintensive Arbeit mußte ich aufgrund der fehlenden
außerfamiliären Kinderbetreuungsmöglichkeiten in den Zeiten erledigen, in denen mein Sohn
schlief. Daß an ein Studieren in diesen Monaten nicht zu denken war, versteht sich in diesem
Zusammenhang von selbst.
Durch diese Arbeit habe ich erfahren, daß der Bedarf an guter außerfamiliärer
Kindererziehung sehr groß ist und ihm nur ein völlig unzureichendes Angebot seitens des im
eigenen Verständnis zuständigen StudentInnenwerks Tübingen gegenübersteht.
Nach einer sehr intensiven und arbeits- und zeitaufwendigen Planungsphase steht unsere
Kindertagesstätte jetzt kurz vor der Eröffnung.
Diese Kindergruppe wird als Modellversuch von dem Ministerium für Wissenschaft und
Forschung des Landes Baden-Württemberg unterstützt.
Mit dem Aufbau dieser Kindergruppe, ihrer Organisation, Finanzierung und ihrer formellen
sowie informellen Unterstützung durch das Studierendenwerk Tübingen wird Neuland
betreten, was Signalwirkung nicht nur für die Studentinnenwerke, sondern auch für andere
Einrichtungen haben könnte.“
5.2 Kinderbetreuung an der Uni Hohenheim
Für studentische Kinder gibt es in Hohenheim die Krabbelgruppe „Hohenheimer Küken e.V.“
und die Kindertagesstätte des Studentenwerks Hohenheim. Seit 1.3.1994 hat auch eine neue
Krabbelgruppe von der „Die kleinen Hohenheimer“ von der Aktionsgemeinschaft „Kind
UND Beruf“ ihre Betreuung begonnen. Um eine Lobby an der Uni zu haben, braucht der
Verein noch weitere Mitglieder!
Die Uni allein bietet momentan nicht genügend Betreuungsmöglichkeiten für alle
StudentInnenkinder. Die Krabbelgruppe hat z.B. eine Warteliste von ca. 20 Kindern, von
denen pro Jahr 3 bis 4 aufgenommen werden können. Eine Dokumentation, die von den
Stuttgarter Eltern-Kind-Gruppen erstellt wurde, gibt eine Beschreibung der einzelnen
Gruppen. Die Dokumentation kann im Frauenbüro eingesehen werden.
Sinnvoll ist auch, nach Lösungen am Wohnort zu suchen. D.h. es gibt überall Eltern mit
23
Kindern, die froh sind, wenn sie ein, zwei Stunden am Tag ihre Ruhe haben. Knüpft deshalb
schon in der Schwangerschaftsgymnastik Kontakt zueinander, und fragt nach eventuellen
Tagesmüttern/-eltern.
Tagesmütter sind über das Jugendamt, entsprechende Vereine und Zeitungen zu finden.
Die Finanzierung ist auch nicht immer einfach. Oft muß mit einer Selbstbeteiligung gerechnet
werden, die zwischen 50,- DM bei Kigas und 300,- DM bei Ganztagsplätzen liegt. Für die
Kita vom Studentenwerk müssen verheiratete StudentInnenpaare zwischen 185,- DM und
219,-DM (je nach Einkommen) berappen, da diese Kosten vom Jugendamt nur für
Alleinerziehende übernommen werden! Diese Kosten können aber unter Umständen beim
Jugendamt (Erziehungsbeihilfe) oder beim Sozialamt (erhöhter Bedarf) geltend gemacht
werden.
Abschließend noch eine Stellungnahme zum Recht auf Kindergartenplatz
Zuerst war ich davon begeistert, inzwischen bin ich skeptisch, denn: damit ist bis jetzt nur ein
Platz im Regelkindergarten gemeint, z.B. von 8 - 11.30 und 14 - 16 Uhr. Mit dieser
(politischen) Parole wird impliziert, daß für Kinderbetreuung gesorgt ist. Aber welche Mütter
(oder Väter) können da arbeiten oder studieren??
So sehr Organisationstalent bei der Kinderbetreuung auch gefragt ist, so sehr hat das auch
einen dicken Haken:
Unsere gesamte Krafi wird dabei verbraucht, gegen diese miserablen, belastenden
Bedingungen wird nichts gemacht. D.h. die Forderung nach familien-, kindergerechten
Arbeitsweisen und -zeiten wird dann nicht mehr gestellt. Die Gesellschaft erhält keinen Druck
in diesem vielfältigen Bereich, angefangen mit der Kinderbetreuung, Änderungen
herbeizuführen. Dieses gesellschaftliche und politische Problem wird in den privaten Bereich
abgeschoben. - Also meldet euch auf jeden Fall bei sämtlichen Organisationen, Vereinen,
Frauenbeauftragten (in Unternehmen, Unis und Städten)!!
6 Organisation im Studium/Vereinbarkeit von Kind/ern und Studium
Zwei Stellungnahmen:
Ich habe mit Kind angefangen zu studieren. Ich kann nicht ungedingt sagen, daß ich vieles
versäumt habe durch meine Tochter. Allerdings bin ich diesen Zustand des Mutter- und
Verantwortlich-seins schon Jahre gewohnt. Vieles ist allerdings mit Kind schwieriger und ich
kenne einige, die verzagt haben. Ich habe da oft einen (vielleicht) unrealistischen
Optimismus.
Die ersten Semester war ich alleinerziehend und -wohnend. Mein Vordiplom verdanke ich
meinen Freundinnen, die mich zu Lerngruppen und Prüfungen schleppten (damit ich den
Termin nicht verpaßte). Auch bei der Kinderbetreuung halfen sie, z.B. wenn mein Kind krank
war. Ohne diese Freundschaften hätte ich es nicht (so leicht) geschafft.
Nichtsdestotrotz denke ich mir, so zurückblickend, daß es eine knochenharte Zeit war und ich
bin froh, daß mein Freund soviel von der Verantwortung und Erziehung übernommen hat. So
habe ich mehr Luft (auch wenn ich mir meinen Streß jetzt durchaus selber mache). Von der
Uni habe ich eigentlich nie Unterstützung, „besondere“ oder „normale“, erhalten. So etwas
taucht nicht auf im Leben. Es ist wie die Trennung von Beruf- und Privatleben. Als ob das
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möglich ist. Vieles resultiert daraus, z.B. die Haltung, daß die Studierenden permanent
verfügbar sind (Zeitaufteilungen in Praktika), der Begriff der Leistung, der völlig losgelöst ist
von dem, was wirklich geleistet, gemacht worden ist (wenn ich an die Uni komme, bin ich
schon zwei Stunden voll beschäftigt gewesen). Und der Hohn ist letztendlich, daß unsere
Forschung objektiv und wertfrei ist.
(Studentin)
Die meisten StudentInnen, und nicht nur die schwangeren, werden sich wohl sagen:
„Studieren mit Kind - das kann doch gar nicht funktionieren?!“ Und es geht eben doch!
Es ist zwar eine harte Eingewöhnungsphase mit zum Teil herben Rückschlägen und
Eingeständnissen. Man muß halt den richtigen Weg für sich, den Partner und die Kinder
finden, was leider bei uns gar nicht so einfach war und auch fast acht Semester dauerte.
Zuerst pausierte ich ein Semester, dann haben wir's parallel mit vollem Programm versucht,
dann der eine mit halbem und der andere mit vollem Programm - was aber alles ziemlich
unbefriedigend war. Jetzt schraubt halt jeder sein Pensum zurück und muß natürlich auch
noch den Partner mit unterstützen, d.h. man muß einen gewaltigen Teil natürlichen Egoismus
aufgeben.
Mein größtes Problem war, und ist zum Teil heute noch, daß ich mich immer mit Studentinnen
vergleichen möchte, die keine Kinder haben - und zwar nicht nur in Bezug auf Freizeit
außerhalb der Uni, sondern auch was Umfang und Dauer des Studiums anbelangt. Das führte
soweit, daß ich zu Zeiten, in denen sehr viel Arbeit anstand mich von meiner Familie fast
völlig zurückzog, und wahrscheinlich auch ziemlich unausstehlich war. Jetzt hab' ich aber
eingesehen, daß ich mich gar nicht mit anderen vergleichen kann und deshalb auch nicht
krampfhaft versuchen sollte mitzuhalten. Ich akzeptiere jetzt unsere Situation und kann so
auch meine Kinder wieder mehr genießen. Allerdings hatte ich zum Glück bei meinen
Arbeiten an der Uni meistens auch verständnisvolle Betreuer und Prüfer gefunden. Da wird
auch mal eine verspätete Abgabe akzeptiert (sicher gibt es aber auch eine Menge
uneinsichtiger Ignoranten!). Natürlich gibt es auch öfter mal Knatsch in einer Beziehung, in
der sich beide Seiten dreiteilen müssen - Partner, Kind, Uni. Vielleicht hält es auch nicht jede
Beziehung aus. Andererseits aber gibt ein erfolgreich absolviertes Semester (trotz Streß!) dem
eigenen Selbstvertrauen einen immensen Schub und ich stelle an mir fest, daß dieser Schub
von Semester zu Semester immer ein bißchen größer wird. Dazu kommt noch, daß Kinder
nicht nur Kraft (und Nerven) kosten, sondern sie können auch unheimlich Energie freisetzen
und einfach Freude bringen - man muß einfach lernen sie auch genießen zu können.
(Student)
6.1 Urlaubssemester und Studienunterbrechung
Urlaubssemester
Auf Antrag können Studierende beurlaubt werden, wenn sie wegen der bevorstehenden
Geburt und der daran anschließenden Pflege des Kindes keine Lehrveranstaltungen besuchen
können. Die Zeit der Beurlaubung soll in der Regel 2 Semester nicht überschreiten.
Nachträglich gestellte Anträge auf Beurlaubung können nicht berücksichtigt werden!
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Vorteile des Urlaubssemesters:
1. Während des Urlaubssemester erhöht sich die Zahl der Fachsemester nicht. Das ist
besonders interessant für die Studentinnen im Grundstudium, da das Vordiplom spätestens
im 7. Fachsemester abgeschlossen sein muß.
2. Während der Beurlaubung gibt es kein BAFÖG. Das heißt, daß der Anspruch auf
Höchstförderdauer nach der Beurlaubung, da sich die Fachsemesterzahl nicht erhöht,weiter
besteht (s.a. 3.1 u. 3.2)
3. Auch während eines Urlaubssemesters können Vordiplom- bzw. Hauptdiplomprüfüngen
abgelegt werden, nicht jedoch Leistungsnachweise wie Scheine und Praktika. Eine
Ausnahme gibt es jedoch, und zwar, wenn die Lehrveranstaltung im letzten
immatrikulierten Fachsemester angeboten wurde und die Klausur erst im nächsten
Semester liegt.
4. Urlaubssemester kann auch der Vater in Anspruch nehmen.
Dem Antrag auf Genehmigung eines Urlaubssemesters wegen Schwangerschaft wird i.d.R.
ohne Schwierigkeiten zugestimmt.
In der Regel studieren schwangere Studentinnen, bis das Kind auf der Welt ist. Dann stellt
sich für die einzelne die Frage: studiere ich offiziell weiter und versuche meine
Studienleistungen zu erbringen oder lasse ich mich erst einmal beurlauben? Insbesondere im
Grundstudium ist es ratsam, sich beurlauben zu lassen, da das Vordiplom spätestens bis zum
7. Fachsemester abgeschlossen sein sollte. Fraglich ist, ob die bestehende Beurlaubungspraxis
ausreichend ist, da sie sich immer auf den Semesterzeitraum bezieht SS 1.4 bis 31.9 oder WS
1.10 bis 31.3. und welches Kind kommt schon semestergerecht?
Studienunterbrechung
Das Studium kann auch auf unbestimmte Zeit unterbrochen werden. Anders als beim Urlaubssemester wird jedoch bei einer Unterbrechung die Immatrikulation nicht
aufrechterhalten. Von der Möglichkeit der Studienunterbrechung wird selten Gebrauch
gemacht und vor allem in Situationen, in denen sich die Studierende nicht sicher ist, ob sie
überhaupt weiter studieren kann und will.
Mit der Unterbrechung des Studiums geht der Studentenstatus verloren und Sozialhilfe kann
beantragt werden. Um eine realistische Chance zum Wiedereinstieg zu haben, ist es günstig
und empfehlenswert, das Vordiplom abgeschlossen zu haben.
Information:
StudentInnensekretariat
Uni Hohenheim (Schloß Mittelbau)
Herr Kirschner
Tel.459-3034
Frauenbüro
Uni Hohenheim (Alte Post)
Frau Dr. Höppel
Tel.459-3478
6.2 „Mutterschutz“ im Studium
26
Hat eine schwangere oder stillende Studentin Anspruch auf Mutterschutz?
Grundsätzlich steht der Mutterschutz nur erwerbstätigen Müttern (MuSchG) zu. Studentinnen
können diesen nur in Anspruch nehmen, wenn sie neben dem Studium erwerbstätig sind (z.B.
als Hiwi). Zwar läßt sich ein Studium nicht ohne weiteres mit einer Erwerbstätigkeit
gleichsetzen, aber die zeitliche Inanspruchnahme und die damit verbundenen Anforderungen
können auch bei Schwangeren zu einer erheblichen Belastung führen.
Deshalb haben wir nachfolgend versucht, die Bestimmungen nach dem Mutterschutzgesetz
auf Studierende zu übertragen. Sie treffen bereits jetzt auf Studierende zu, die in einem
Beschäügungsverhältnis stehen (z.B. Hiwi), NICHT jedoch auf Studentinnen, die nicht
nebenher arbeiten. Die Frage ist jedoch, ob nicht im Frauenförderplan Regelungen
ausgehandelt werden sollten, so daß Studentinnen bestimmte Mutterschutzregelungen
einfordern können. Dazu benötigen wir jedoch eure Erfahrungen und Rückmeldung. (Wendet
Euch an das Frauenbüro oder an die Frauenbeauftragte).
In Anlehnung an das Mutterschutzgesetz ergeben sich folgende Pflichten für erwerbstätige
Frauen:
Mitteilungspflicht, ärztliches Zeugnis
Durch die Mitteilungspflicht soll den Schwangeren eine besondere Fürsorge zuteil werden.
Für Studentinnen gibt es diese Pflicht nicht, folglich ist auch niemand, außer sie selbst, dafür
zuständig. Und rückwirkend kann deshalb eine Schwangerschaft als Begründung für
zeitlichen Verzug beim Absolvieren von Prüfüngen und Leistungsnachweisen nicht mehr in
Anspruch genommen werden.
Die Frage ist hierbei, ob eine Meldemöglichkeit für Studentinnen eingeführt werden soll, die
ermöglicht, daß bei eventuellen Schwierigkeiten während der Schwangerschaft, auf
besondere, noch auszuhandelnde „Schutz“-regelungen zurückgegriffen werden kann. Eine
Meldepflicht hat aber immer auch Nachteile. So ist zu fragen, ob dann nicht Schwangerschaft
pauschal mit „Krankheit“ gleichgesetzt wird.
Beschäftigungsverbote:
Schwierig ist die Übertragung von Beschäftigungsverboten auf schwangere Studentinnen.
Beschäftigung liegt ja nicht vor
• Für erwerbstätige Frauen bedeutet dies, daß sie bei Bedrohung des Lebens oder der
Gesundheit der werdenden Mutter oder des Kindes nicht arbeiten dürfen. Vermutlich wird
dies bei Studentinnen zu einer Unterbrechung oder Beurlaubung des Studiums führen.
• Schutzfrist vor Entbindung 6 Wochen, nach der Entbindung 8 Wochen (bei Mehrlingsund Frühgeburten 12 Wochen). Auch hier gilt, daß dies an der Universität niemand
interessiert. Die Studierende kann dies handhaben, wie es am besten in ihre Planung paßt.
Will sie beispielsweise 2 Wochen vor dem Geburtstermin eine Prüfung ablegen, so kann
sie dies tun. Sie trägt jedoch auch das Risiko, daß der Prüfer/die Prüferin keine Rücksicht
darauf nimmt, wenn es ihr in der Prüfling „mies“ geht.
• Werdende Mütter dürfen u.a. nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie:
- schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von
Staub, Gasen oder Dämpfen und
- erhöhten Unfallgefahren, insbesondere der Gefahr auszugleiten, zu fallen oder zu stürzen
27
ausgesetzt sind.
Das Arbeiten in gefährdeten Bereichen betrifft insbesondere Diplomandinnen im
Laborbereich oder Studierende, die Praktika absolvieren. Hier gibt es entsprechende
Vorschriften („Richtlinien für Laboratorien“; „Sicheres Arbeiten in chemischen
Laboratorien“; Gefahrstoffverordnungen; Strahlenschutzrichtlinien; ...), die zu Studienbeginn
ausgeteilt werden. Nehmt Euch auch die Zeit für einen Blick in die Laborordnungen
(Aushang). Fragt auf jeden Fall den/die Betreuerin. Sie sind dafür verantwortlich, daß nichts
passiert, können aber nur auf Schwangere Rücksicht nehmen, wenn sie von der
Schwangerschaft wissen.
Informationen sind auch beim Sicherheitsingenieur der Universität, Herrn Dengler, Tel.4592333, erhältlich.
Im Zweifelsfall läßt sich der Besuch von Praktika auch in ein anderes Semester verlegen.
Planung ist allerdings auch hier notwendig.
Liegeräume für Schwangere und stillende Mütter
Ein heikler Bereich sind Liegeräume, die in Anlehnung an die Arbeitsstättenverordnung auch
an der Universität bereitgestellt werden müßten. Strittig ist nur, ob das Studentenwerk oder
die Universität dafür zuständig ist. Sicher ist, daß es keine Liegeräume für schwangere und
stillende Studentinnen gibt und daß hier ein Versäumnis vorliegt.
Ideal wäre die Einrichtung eines Liegeraumes, der zugleich die Möglichkeit eines seit langem
geforderten Wickelraumes mit abdeckt.
6.3 Prüfungsleistungen
Allgemein bestehen für alle Studierenden die gleichen Anforderungen. Besondere
Regelungen für spezielle Gruppen von Studierenden (Ausländer(inne)n, Schwangere,
studierende Mütter und Väter) existieren nicht.
Einhaltung der Fristen in der Prüfungsordnung
Generell gilt, daß „Mutterschutz“ nicht nachträglich beantragt werden kann. Um auf spezielle
Regelungen zurückgreifen zu können, muß eine entsprechende „Bekanntgabe“ (An- bzw.
Abmeldung von Prüfüngen) rechtzeitig erfolgen.
Seminararbeiten, Klausuren, Scheine, Referate:
Hier sind uns bislang keine Klagen bekanntgeworden.
Prüfungen:
Sondertermine, zum Beispiel vor der Geburt eines Kindes, die außerhalb des
Prüfiingszeitraumes liegen, werden in der Regel gewährt. Zuerst müssen diese jedoch mit
dem/den zuständigen PrüferInnen abgesprochen und ein gemeinsamer Termin gefunden
werden. Stimmen diese zu, so muß ein Antrag an den Prüfungsausschuß gestellt werden, der
bei entsprechender Begründung auch genehmigt wird.
Diplomarbeit
Die offizielle Bearbeitungsdauer der Diplomarbeit beträgt 6 Monate. Die Anbindung an die
28
letzte Hauptdiplomprüfung, die in etliche Prüfungsordnungen nun vorgesehen ist, rief auch
bei den Studierenden ohne Kinder „helles Entsetzen“ hervor. Hier liegen bislang keine
Erfahrungsberichte vor, jedoch drängt der Prüfungsausschuß auf Einhaltung dieser Fristen
und verhält sich gegenüber Verlängerungsanträgen zunehmend kritischer. Eine exakte
Planung ist daher notwendig. Ein frühzeitiger Beginn (Themensuche und Kontaktaufhahme
zu einem Institut) ist ratsam. Auf jeden Fall sollte der/die Betreuer(in) über die persönliche
Situation informiert werden und dies bei der Wahl des Themas berücksichtigt werden. Aus
seiner/ihrer Reaktion werdet Ihr ablesen können, ob es sich um ein geeignetes Institut handelt.
Unter Umständen empfiehlt sich auch eine Literaturarbeit, generell sollte jedoch das Interesse
an der Arbeit im Vordergrund stehen. Abwägen tut not.
Härtefallregelungen
sehen alle Prüfungsordnungen vor. Hier handelt es sich um Einzelfallentscheidungen des
Prüfiingsausschußes. Die Bereitschaft, einer Härtefallregelung zuzustimmen, steigt damit,
welche Studienleistungen eine Studierende bisher erbracht hat. Ungern stattgegeben werden
Härtefall-Anträge, wenn aus den Prüfungsleistungen der Studierenden ersichtlich wird, daß
sie in allen Bereichen Schwierigkeiten hatte, den Anforderungen des Studiums gerecht zu
werden.
Auslandsaufenthalte (mit Kind)
Auslandsaufenthalte sind meist schwierig zu organisieren. Da die/der StudentIn nicht nur für
sich selber sorgen muß und verantwortlich ist, ist ein Mehr an Organisation nötig. Je nach
Alter des Kindes/der Kinder und Art der Auslandsaufenthalte sind unterschiedliche.
Bedingungen zu beachten. In Ländern, in denen Impfungen vorgesehen sind, ist es
schwieriger. Besonders für kleine Kinder haben die Gesundheitsämter beispielsweise keine
Erfahrung, welche Impfungen notwendig sind und wie die Verträglichkeit ist.
Prinzipiell läßt sich sagen, daß Kinder trotz allem sehr anpassungsfähig sind und z.B. die
Sprache schnell lernen. Auf der anderen Seite ist natürlich Mutter und/oder Vater in der
Anfangszeit die einzige Bezugsperson und muß also neben dem eigenen Anfangs/Umstellungs /Eingewöhnungsschwierigkeiten auch noch die des Kindes auffangen. Viele
Länder sind jedoch nicht so kinderfeindlich wie unseres und es ist somit leichter, Kind und
Studium zu vereinbaren (z.B. kann in den USA das Studienprogramm intern, nicht offiziell, in
Absprache mit dem/der BetreuerIn gekürzt werden). Ebenso ist es in vielen Ländern einfache
Kinderbetreuungsmöglichkeiten zu finden. So ist z.B. in den USA an den Unis vieles für
Kinder selbstverständlich vorhanden.
Die Organisation mit Kindern ist sehr viel aufwendiger. Im Gegensatz zur offiziellen Familie
erhalten unverheiratete Paare keine finanzielle Unterstützung zur Nachreise, wenn sich ein/e
Partner/in im Ausland aufhält (zwecks Diplomarbeit oder Promotion). Hinzu kommt, daß die
finanziellen Unterstützungen der BRD teilweise wegfallen. Es wird auch eher abgeraten als
beraten.
Also dicke Nerven, viel Kraft und los gehts!
6.3 Der Alltag mit Kindern an der Uni
Der Alltag mit Kindern an der Uni ist ziemlich mühselig!
Es gibt zwar in der Mensa vier Kinderhochstühle und außerdem in manchen Instituten Liegen
für schwangere Frauen. Diese stehen aber lieblos im Flur, ohne Decken und Kissen und laden
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nicht zum Ausruhen ein.
Das Campusgelände bietet einige unüberwindbare Hindernisse fur Kinderwagen (Treppen,
Mensa). Ebenso fehlt ein zentral gelegener Wickel- und Stillraum, sowie ein Raum mit
Kochgelegenheit zum Wärmen der Fläschchen etc.. Dieser Raum könnte dann als
Organisationsraum fur die Eltern zur Verfugung stehen.
Wortwechsel in einer WG
„Oh schwanger?“ - „Oh Überraschung, nein macht uns gar nichts aus.“ - „Wir werden eine
WG mit Kind“ - „Spielzeug im Wohnzimmer ist doch was lustiges.“ „Kein Rauchen mehr ab
Geburt?“ - „Also gut.“ „Zwiebel und Knoblauch-Reduktion im Essen wegen der Stillerei?“ „Ist doch kein Problem. „Oh ein süsses Baby und wie kraftig das schreien kann. - Es schreit
schon wieder. - Muß es denn ständig schreien? - Schon gut, kein Problem, ich stelle einfach
das Fernsehgerät lauter.“ „Aufs Kind aufpassen? Also 10 min ist o.k aber ‘nen ganzen
Abend? Hättet ihr euch doch schon im voraus denken können, daß man mit Kind abends eben
nicht mehr weg kann.“ „Nachts das Trampeln im Gang einstellen und keine Türen
zuschlagen? - Also irgendwo braucht der Mensch ein Stück Freiheit.“
Aber am Schönsten wird's wenn Besuch da ist: „Ja, was macht denn unser Kindle heute. Und
wie es lachen kann. Ja, wir sind eine WG mit Kind“
Die Wohnheimverwaltung betont, daß im Wohnheim „Hunde, Katzen, Vögel und Kinder
nicht zugelassen sind“. Sie ist darüber hinaus die Instanz an der Universität, die sich am
eifrigsten der Frage der Kinderbetreuung stellt:
Einzelne Mitarbeiter der Wohnheimverwaltung raten Studis mit Kindern vom Studieren ab.
Andere Kommentare aus dem Studentenwerk sind auch: Es ist nicht vorgesehen, daß Studis
Kinder haben; Ja, ich hatte auch drei Kinder und ich weiß daher, daß es nicht geht, mit
Kindern zu studieren.
Es geht nicht an, daß das Studentenwerk es den Studierenden so schwer macht, die Kinder mit
an den Hochschulort zu bringen und: Es gibt auch andere MitarbeiterInnen. Stellt trotzdem
immer wieder Eure Forderungen an die Zuständigen. Steter Tropfen höhlt den Stein.
„Die Persönlichkeit teilt sich in zwei Bereiche. Mutter und Studentin. Hat frau die Kinder an
der Uni dabei, wird sie ganz als Mutter angesehen. Ohne Kinder an der Uni ist frau dann nur
noch Studentin und muß die verlangte Leistung bringen. Manche Profs schaffen es tatsächlich
nicht, die Rollen Mutter - Studentin in der Person in Verbindung zu sehen und darauf zu
reagieren. In dem Moment besteht die Uni nur aus Wissenschaftlern und nicht aus
Menschen.“
„Wohlwollendes Schulterklopfen von Profs: „Ich weiß ja, daß es nicht leicht ist. „Aber davon
habe ich auch nichts! Wo bleibt die Unterstützung, wenn es darum geht, nur drei Tage pro
Woche an der Uni auftutauchen?“
„Lichtblicke sind dann neben Kommilitonlnnen und DoktorandInnen, die ganz
selbstverständlich anbieten, für ein paar Stunden spontan zur Kinderbetreuung
einzuspringen.“
„Traurig ist es, daß mir die Energie fehlt, an dem was zu ändern, woran ich selbst in der
30
Schwangerschaft Anstoß genommen habe. Aber wenn nicht die Betroffenen, sprich
schwangere Frauen oder Mütter, was ändern an der Situation, dann tut es auch niemand
anderer für uns!“
Das Fazit dieser Kommentare ist: Die Bereitschaft zu Unterstützung seitens der Offiziellen ist
kaum vorhanden. Laßt Euch davon nicht schockieren und matt setzen.
31
IV LITERATUREMPFEHLUNG
(Literatur, die in der Broschüre empfohlen wurde, ist fett gedruckt)
zu I
Blume, Angelika (1985): Sterilisation - Entscheidungshilfen für Männer und Frauen.
Reinbek, Rowohlt
Mohr, Gabriele (1980): Die psychische Situation der abgebenden Mutter bei Adoption. In:
Jugendwohl, S.365 - 368.
Paczensky, Susanne (Hg) (1980): Wir sind keine Mörderinnen!. Reinbek (Rowohlt): 1980.
Paczensky, Susanne v. u. Sandrozinski, Renate (Hg) (1988): § 218: Zu Lasten der Frauen!
Reinbek, Rowohlt
Schwarzer, Alice (Hg) (1986): Weg mit dem § 218. EMMA-Frauenverlag
Sivientek, Christine (1982): Adoption - gute Tat des Einzelnen oder desolater Zustand des
Sozialsystems? In: Neue Praxis Sonderheft. Literatur Rundschau, S.5 - 61
Sivientek, Christine (1982): Ich habe mein Kind fortgegeben. Reinbek, Rowohlt
Vorsicht „Lebensschützer“. Die Macht der organisierten Abtreibungsgegner. Frauen gegen
§218 - Bundesweite Koordination (Hg) (1991). Hamburg, Konkret
Women's Health Collective Boston (Hg) (1980): Unser Körper - Unser Leben. Ein
Handbuch von Frauen für Frauen. Reinbek, Rowohlt
zu II
Brühl, Albrecht (1991): Mein Recht auf Sozialhilfe. 8., neubearbeitete Auflage. dtv
Foth, Heinrich (1986): Eherecht. Frankfurt a.M., Diesterweg
Schön, Bärbel; Frankenberger, Tamara und Tewes-Karimi, Maria (1990): Gratwanderungen.
Eine qualitative empirische Studie über Frauen, die Studium und Kinder zu vereinbaren
suchen. Weilheim (Deutscher Studienverlag)
Wo bekomme ich mein Baby?, Regionalausgabe, Büttner-Medien GmbH, Tel.
069/740655
Wöchener, Gerrit: Zahlvater Staat (1989): Finanztips fur Eltern und solche,die es werden
wollen. München, Knaur
Weitere Literaturempfehlungen
Becher-Minack, Gabriele u.a.(1992): Kind & Kegel, Rechtsratgeber für Mutter nichtehelicher
Kinder. Konkret Literatur-Verlag
Beck-Gernsheim, Elisabeth (1984): Vom Geburtenrückgang zur Neuen Mütterlichkeit. Über
private und politische Interessen am Kind. Frankfürt a.M., Fischer
Behr, Sophie u. Hösing, Helga: Ich erziehe allein. Reinbek, Rowohlt
Bernard, Cheryl u. Schlaffer (1978): Die ganz gewöhnliche Gewalt in der Ehe. Reinbek,
Rowohlt
Foth, Heinrich (1986): Kindschaftsrecht. Frankfurt aM., Diesterweg
Leboyer, Fréderick (1983): Die Kunst zu Atmen. München, Kösel
Leboyer, Fréderick (1991): Sanfte Hände, München, Kösel
Limbach, Jutta u. Schwenzer, Ingeborg (1988): Familien ohne Ehe. Frankfurt a.M., J.
Schweitzer
Lothrop, Hanny (1991): Das Stillbuch. München, Kösel
Müller-Kaldenberg, Rieke (1990): Mütter im Beruf. Reinbek, Rowohlt
32
Neill, A.S. (1969): Theorie und Praxis der antiautoritären Erziehung. Reinbek, Rowohlt
Oberloskamp, Helga (1987): Ich erziehe mein Kind allein. Beck-Rechtsratgeber, dtv
Paczensky, S.,von; Sandvozinski, R.(1984): Die neuen Moralisten. Reinbek, Rowohlt
Rossberg, Ewa (1988): Einzelkinder. Reinbek, Rowohlt
Simsa, Ruth (1994): Alleinerziehen - eine Auseinandersetzung. Fischer
Unsere Kinder - unser Leben (Ourselves - our children) - ein Handbuch von Eltern für
Eltern (1991). Reinbek, Rowohlt
Wiegmann, Barbelis (1984): Ende der Hausfrauenehe. Reinbek, Rowohlt
Wilberg, Gerlinde M. (1992): Zeit fur uns. Frauenbuchverlag, Weismann Verlag
Witt, Sigried de u. Huffmann, Johann-Friedrich (1986): Nichteheliche Lebensgemeinschaften.
München (C.H.Beck)
33
V ANHANG
Die Selbstdarstellungen der Beratungsstellen sind entnommen aus dem Frauen-Handbuch der
Gleichstellungsstelle der Stadt Stuttgart.
1 Verzeichnis der Beratungsstellen
Pro Familia
Dt. Gesellschaft für Familienpianung und Sexualberatung
(anerkannte Beratungsstelle nach § 21 SB StGB)
Schloßstr. 60
70176 Stuttgart
Tel. 0711/ 622618 oder 625105
Wellingstr. 44
73230 Kirchheim-Teck
Tel. 07021/ 3697
Pro Familia ist ein Fachverband, der seit über 20 Jahren besteht.
In
unserer Beratungsstelle arbeiten Mitarbeiterinnen, das sind Erstkontaktfrauen,
Psychologinnen, Sozialpädagoginnen, Ärztinnen und Juristinnen mit verschiedenartigen
Zusatzausbildungen.
Beratung
wenn Sie
wenn Sie
psychologische
wenn Sie
wenn Sie
wenn Sie
wenn Sie
wenn Sie
wenn Sie
wenn Sie
wenn Sie
Fragen bezüglich Ihrer Sexualität haben
bei Partnerschafts- und Sexualproblemen eine
Beratung suchen
schwanger sind und Infos über soziale Hilfen benötigen
sich über Empfängnisverhütung informieren wollen
sich die Pille verschreiben lassen wollen
sich ein Diaphragma anpassen lassen wollen
eine soziale und ärztliche Beratung bei einem
Schwangerschaftskonflikt brauchen
einen Schwangerschaftstest machen lassen wollen
im Notfall die „Pille danach“ brauchen
familienbezogene juristische Fragen haben
Vereinbaren Sie einen Termin.
34
Jugendamt der Stadt Stuttgart
Soziale Beratungsstelle für werdende Mütter und Väter
(anerkannte Beratungsstelle nach § 218B StGB)
Eberhardstr. 61; Tagblatt-Turm, Eingang A, 11. OG
70173 Stuttgart
Tel. 0711/216-6597 oder 216-6683
Unser Angebot:
Beratung fur Frauen und Männer
Schwangerschaften auftreten können.
bei
Konflikten,
die
im
Zusammenhang
mit
Zum Beispiel bei
•
•
•
•
•
Schwangerschaftskonflikten
persönlichen Problemen
Schwierigkeiten mit dem Partner
Unsicherheiten über die eigene Zukunft und die des Kindes
wirtschaftliche Schwierigkeiten
Wir kennen das Hilfesystem in Stuttgart, beantworten Fragen zu tangierenden gesetzlichen
Bestimmungen, unterstützen bei Beantragung finanzieller Hilfen und informieren über
Angebote wie Gesprächsgruppen, Säuglingskurse, Krabbelgruppen usw.
Wir möchten uns fur jede Beratung Zeit nehmen und bitten Sie deswegen um telefonische
Voranmeldung.
Wir sichern Ihnen Verschwiegenheit und Anonymität zu.
Gesundheitsamt
(Beratungsstelle nach §21 Sb StGB Schwangerschaftskonfliktberatung)
Bismarckstr. 3
70l99 Stuttgart 1
Tel.:0711/216-6231
Außenstellen:
Kirchheim
Henriettenstr.86
73230 Kirchheim
Tel. 07021 / 2388
Beblingerstr. 2
73728 Esslingen
Tel.:/ 3990-666
Nürtingen
Ersbergstr. 42
72622 Nürtingen
Tel. 07022 / 701-1
Die Beratung nach § 218 ist vom Gesetzgeber vorgeschrieben.
Die betroffenen Frauen haben hier eine Möglichkeit, über alles offen zu reden, was sie im
Zusammenhang mit der Schwangerschaft bedrückt.
Die Beraterinnen sind bemüht, ganz gezielt auf die individuelle Situation der schwangeren
Frauen und ihrer Partner, die ebenfalls zur Beratung mitkommen können, einzugehen.
35
Es wird über die Unterstützung und finanziellen Hilfen von Bund, Ländern, Kirchen und
Stiftungen fur werdende Mütter (z.B. die Bundesstiftung „Mutter und Kind - Schutz des
ungeborenen Lebens“) informiert und beraten.
Solange die Frauen Rat und Hilfe wollen, können sie sich jederzeit, auch mehrere Male, an
die
Beraterinnen wenden.
Es werden Informationen über empfängnisverhütende Mittel gegeben.
Ein weiterer Schwerpunkt ist die Begleitung von werdenden Müttern; dazu gehört auch
Unterstützung bei der Beantragung öffentlicher oder sonstiger Hilfen.
Ev. Beratungsstellen
für Problemschwangerschaften gem §218b StGB und für allgemeine
Schwangerschaftsprobleme
Ev. Gesellschaft Stuttgart e.V.
Büchsenstr. 34-36
7000 Stuttgart 1
Tel. 0711/290495
Psycholog. Beratungsstelle des ev. Kirchenbezirks
Berlinerstr. 17
73728 Esslingen
Tel. 0711/359551
Beratung für Schwangere, deren Partner, Familienangehörige und nahestehende Personen.
Wir bieten an:
•
•
•
•
Beratung im Schwangerschaftskonflikt (nach § 218 StGB) mit Beratungsbescheinigung
Beratung nach einem Schwangerschaftsabbruch
Beratung bei persönlichen Problemen während der Schwangerschaft und nach der Geburt
Beratung über Empfängnisverhütung
Wir informieren über soziale und materielle Hilfsmöglichkeiten, gesetzliche Grundlagen und
spezielle Beratungsangebote
Wir vermitteln finanzielle Hilfen aus staatlichen Fonds (z.B. Bundesstiftung „Mutter und
Kind - Schutz des.ungeborenen Lebens“) sowie Sachhilfen.
Die Beratung ist streng vertraulich und kostenlos.
Telefonische Terminvereinbarung ist erforderlich.
Kath. Sozialdienst e.V.
Beratungsstelle für werdende Mütter in Not- und Konfliktsituationen (anerkannt gem. § 218b
StGB)
Ottostr. 1
Wehrneckarstr. 2
36
Werastr. 20
70190 Stuttgart
Tel. 0711/26889-0
07022/39507
73728 Esslingen
Tel. 0711/350242
72622 Nürtingen
Tel.
Wir arbeiten als staatlich anerkannte Beratungsstelle gem. §218B StGB und bieten Beratung
und Hilfe an für Frauen, die
• durch eine ungewollte Schwangerschaft in Not geraten sind und eine eigene, persönlich
verantwortete Entscheidung treffen müssen;
• im Verlauf der Schwangerschaft und über den Zeitpunkt der Geburt hinaus, Hilfe und
Begleitung bei Schwierigkeiten im psychischen und materiellen Bereich suchen;
• nach einem Schwangerschaftsabbruch Beratung bei der Aufarbeitung der dadurch
entstandenen Probleme wünschen;
• wir informieren über finanzielle Hilfen aus staatlichen Fonds (Bundesstiftung Mutter und
Kind);
Der Beratungsstelle steht ein Hilfsfonds des Bischöflichen Ordinariats zur Abwendung
individueller finanzieller Notlagen zur Verfügung.
Wir bitten, telefonisch einen Termin zu vereinbaren, auch der Partner ist uns willkommen.
Feministisches Frauengesundheitszentrum e.V.(FFGZ)
Kernerstr. 31
70182 Stuttgart
Tel: 0711/296356
Öffhungszeiten:
Dienstag 11 - 13 Uhr
Donnerstag 17 - 19 Uhr
Das FFGZ ist ein gemeinnütziger Verein, der 1986 von Frauen aufgrund ihrer
Unzufriedenheit mit einem Gesundheitssystem, das die Bedürfnisse von Frauen zu wenig
berücksichtigt, gegründet wurde.
Was gibt es alles beim FFGZ?
Verzeichnis aller für Frauen und Mädchen wichtigen Einrichtungen im Gesundheitsbereich
im Großraum Stuttgart
Artikel und Broschüren zum Thema „Frau und Gesundheit“
Erfahrungsberichte von Frauen über Ärzte/Ärztinnen, Frauenärzte/Frauenärztinnen sowie
über Kliniken
Die Berichte können während der Öffnungszeiten eingesehen werden. Außerdem veranstaltet
das FFGZ Informationsabende und Vorträge zu den verschiedensten Themen im
Gesundheitsbereich, u.a. Schwangerenberatung/Schwangerengespräche, Gebärhaltung der
Frau, Schwangerschaftsabbruch.
Wenn Du Fragen hast schau einfach im FFGZ vorbei:
37
Ein Veranstaltungsprogramm über die Informationsabende erhälst Du ebenfalls dort.
2 Adressenverzeichnis von Kinderbetreuungsmöglichkeiten
(Anmerkung: Die in der Print-Broschüre unter den Punkten 2.1 bis 2.4 gegebenen Hinweise
zu Kinderbetreuungsmöglichkeiten im Raum Stuttgart können hier aus technischen Gründen
leider nicht aufgenommen werden. Wir verweisen auf die Datenbank
Kinderbetreuungsmöglichkeiten unter http://www.campuseltern.de. Redaktion/InnoVatio
Verlag)
2.5 Weitere Adressen
Verband alleinstehender Mütter und Väter (VAMV), Landesverband Baden-Württemberg,
Ortsverband Stuttgart, Haussmannstr. 6, 70188 Stgt, Tel. 21 55 171 oder 21 55 176
Dt. Kinderschutzbund, Ortsverband Stuttgart, Ebermannstr. 61, 70173 Stgt.
Landesfamilienrat (Arbeitsgemeinschaft von Landesorganisationen) Ba-Wü, Rotebühlstr. 131,
70197 Stgt.
Interessen- und Schutzverband für Unterhalt und Familie (ISUV/VDU), Raintaler Str. 16a,
81539 München, Tel.: 089/6911190
Deutsches Familienrechtsforum e.V., Beratungsstelle Haußmannstr. 6, 70188 Stgt. Tel.
233399
Tages- und Pflegeeltern Stuttgart e.V., Heilbronner Str. 89, 70191 Stgt, Tel. 25 39 99 od.
2566999
Tages- und Pflegeeltern e.V., Kreis Böblingen, Untere Burggasse 1,71062 Sindelfingen, Tel.
07031/88701
Arbeitsgemeinschaft Tagesmütter, Bundesverband für Eltern, Pflegeeltern und Tagesmütter
e.V., Postfach 3264, 4005 Meerbusch 3, Tel. 02150/5994
2.6 Informationsschriften vom:
Bundesministerium für Familie und Senioren, Postfach, 53145 Bonn, Tel.: 0228/3060
•
•
•
•
•
Sozialhilfe - Ihr gutes Recht
Kindergeld
Erziehungsgeld - Erziehungsurlaub
Eltern bleiben Eltern
Ehe- und Familienrecht Unterhaltsrecht
Bundesministerium für Frauen und Jugend ,Kennedyallee 105 - 107, 53175 Bonn, Tel.:
0228/9300
• Gemeinsam leben ohne Trauschein
38
• Mutterschutzgesetz
• Das neue Kinder- und Jugendhilfegesetz.
• Alleine rziehende Mütter und Väter
Bundesministerium der Justiz, Postfach, 53175 Bonn
• Das elterliche Sorgerecht.
• Ehe- und Familienrecht.
• Guter Rat ist nicht teuer. Das Beratungshilfegesetz und das Gesetz über die
Prozeßhilfekosten.
Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft, Postfach, 53170 Bonn, Tel.: 0228/570
• Neues BAföG.
• Ratgeber Wohnen. Für Studenten und Vermieter.
Presse- und Informationsdienst der Bundesregierung, Postfach, 53105 Bonn, Tel.: 0228/2084290
• Politik für Frauen.
• Wohngeld
Deutsches Studentenwerk, Weberstr. 55, 53113 Bonn, Tel.: 0228/269060
• Dokumentation der Fachtagung „Spielräume schaffen“ (Probleme und Lösungsansätze zur
Vereinbarung von Studium und Elternschaft)
Verband alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV), van Groote Platz 20, 53173 Bonn;
Landesverband Baden-Württemberg, Haußmannstr. 6, 70188 Stuttgart, Tel.: 2155171
• So schaffe ich es allein
• Info Stuttgart
Landeshauptstadt Stuttgart - Gleichstellungsstelle, Ebermannstr. 61, 70173 Stuttgart, Tel.:
2163338
• So geht's weiter (Informationen und Tips für Alleinerziehende in Stuttgart)
Landeshauptstadt Stuttgart, Abteilung Integration ausländischer Mitbürgerinnen und
Mitbürger, Ebermannstr. 61, 70173 Stuttgart, Tel.: 2163935
• Rat und Hilfe
Interessengruppe Sozialhilfe, Heinrich-Baumannstr. 21, 70190 Stuttgart; Tel.: 2624211
• Sozialhilfe - Ein Ratgeber aus Stuttgart (Preis 12,-DM)
39
40
2.7 Informationen zum BAföG
1. Für jedes Kind erhöht sich der Einkommensfreibetrag für die Berechnung des BaföGSatzes. Wie hoch ist er?
Für jedes Kind wird dem/der Auszubildenden auf ihr/sein Einkommen ein Freibetrag von 505
DM angerechnet, nicht aber auf das Einkommen der Eltern der/des Auszubildenden!
Wichtig: Da ein Kind der Auszubildenden Anrecht auf Wohngeld hat, wird der BAföG-Satz
um die anteiligen Kosten für die Unterbringung des Kindes gekürzt.
Begründung: Für das Kind kann Wohngeld und Sozialhilfe beantragt werden.
2. Nach Beendigung der Förderungshöchstdauer (z.B. 9 Semester) gibt es Möglichkeiten eine
weitere Förderung nach BAföG zu beantragen. Dieser Antrag kann
• ein Antrag auf Überschreitung der Förderungshöchstdauer oder/und
• ein Antrag auf Studienabschlußförderung sein.
Neben der Überschreitung der Förderungshöchstdauer kann auch eine
Studienabschlußförderung bis zu 12 Monaten beantragt werden. In wekher Reihenfolge muß
die Beantragung erfolgen und gibt es dabei Schwierigkeiten, wie z.B. Ausschlußprinzipien?
Die Beantragung kann nur in Reihenfolge geschehen:
1. Antrag auf Überschreitung der Förderungshöchstdauer aus schwerwiegenden Gründen (§15
Absatz 3), z.B. wegen Schwangerschaft, Geburt und Erziehung eines Kindes. Hierfür können
- bis zum 3. Lebensjahr des Kindes 2 Semester,
- bis zum 4. Lebensjahr des Kindes 3 Semester
- und bis zum 5. Lebensjahr des Kindes 4 Semester beantragt werden.
Für ältere Kinder werden keine zusätzlichen Semester mehr gewährt. Weiterer Grund für eine
Verlängerung der Förderungshöchstdauer kann auch eine längere, eigene Krankheit sein.
Darunter fällt auch die Verlängerung wegen einer Risikoschwangerschaft oder Krankheit
nach einer Geburt (ärztliches Attest notwendig!).
2. Beantragung der Studienabschlußförderung für alle Studierenden bis zu 12 Monaten. Hier
existieren keine Sonderregelungen für Eltern mit Kindern. Dieser Antrag kann im Anschluß
an 1. geschehen. Für diesen Antrag ist vom Prüfungsamt eine schriftliche Bescheinigung
notwendig, daß das Studium in spätestens 12 Monaten abgeschlossen ist.
Es ist unbedingt erforderlich, daß die/der Studierende sich ausführlich inforiniert, denn nach
der Genehmigung der Studienabschlußförderung ist kein Antrag auf Überschreitung der
Förderungshöchstdauer mehr möglich.
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Bei der Beantragung einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer kann die
Schwangerschaft und Geburt eventuell nicht anerkannt werden. wenn das Kind am Ende eines
Semesters oder in den Semesterferien zur Welt kommt. Es wird davon ausgegangen, daß die
Studentin das Semester ordnungsgemäß studieren konnte und Fehlzeiten evtl. nachholen
kann! Da es sich bei der Bearbeitung der Anträge um Einzelbearbeitungen handelt und das
Gesetz Spielraum für Entscheidungen läßt, ist in vielen Fällen auch ein Gespräch mit der/dem
SachbearbeiterIn sinnvoll, wenn z.B. Prüfüngen während der Semesterferien nicht abgelegt
werden konnten und so eine Verzögerung eingetreten ist. Bei einem solchem Gespräch klärt
die/der SachbearbeiterIn ab, ob der ursächliche Grund der Verzögerung tatsächlich die
Schwangerschaft und die Geburt waren oder ob der bisherige Studienverlauf bereits nicht
ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Der Antrag auf Überschreitung der
Förderungshöchstdauer muß noch im letzten Semester innerhalb der Förderungshöchstdauer
gestellt werden! Dieser Antrag kann auf die weitere Förderung von nur einem Semester
lauten, jedes weitere muß dann neu beantragt werden, oder er kann die Beantragung aller
erlaubten Semester enthalten.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit für Studierende, die sich während des Studiums in
Gremien der Universität engagieren (engagiert haben), eine Verlängerung der
Förderungshöchstdauer wegen Mitarbeit in gesetzlich vorgeschriebenen Gremien zu
beantragen. Dabei muß beachtet werden, daß für die geleisteten Stunden ein schriftlicher
Nachweis notwendig ist. Aus ihm muß hervorgehen, daß die Durchführung eines ordentlichen
Studiums nicht möglich war, d.h. das die Tätigkeit mindestens die halbe Wochenarbeitszeit
beansprucht hat. Außerdem darf diese Gremientätigkeit nicht in den letzten 2 Semestern vor
Ende der Förderungshöchstdauer erfolgt sein. Der Nachweis für die geleistete Stundenzahl ist
schwer zu erbringen, die Anerkennung des Antrags wird nur in sehr seltenen Fällen
genehmigt. Zudem widerspricht der hohe Aufwand für Gremienarbeit dem Grundsatz auf dem
BAföG gewährt wird, nämlich daß das Studium ordentlich durchgeführt wird.
3. Welche Gründe zählen für eine Verlängerung der BAföG-Zahlung, wenn fehlende
Betreuungsmöglichkeiten nicht als Gründe gewertet werden?
Die Überschreitung der Förderungshöchstdauer kann mit Schwangerschaft Pflege und
Erziehung des Kindes begründet werden.
- Zählt Krankheit des Kindes als Grund?
Nein, Krankheit des Kindes ist kein Grund eine Verlängerung zu erhalten. Nur die eigene
Krankheit der/des Auszubildenden sind Gründe, die zu einer Verlängerung der Zahlung
führen können. Eine Gesetzesgrundlage wie im Arbeitsgesetz ist nicht vorhanden. Es wird
davon ausgegangen, daß die/der Studierende Zeiten der Krankheit des Kindes mit der
Flexibilität des Studienplans vereinbaren kann.
Zum Vergleich die Regelung im Arbeitsgesetz:
Wenn ein Kind krank wird, nach ärztlichem Zeugnis betreut werden muß und eine andere
Person dafür nicht zur Verfügung steht, haben Mütter oder Väter gegen ihren Arbeitgeber
grundsätzlich Anspruch auf bezahlte Arbeitsfreistellung, ab 1992 in der Regel bis zu zehn
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Arbeitstagen. Besteht dieser Anspruch auf bezahlte Freistellung nicht und leben im Haushalt
nur Erwerbstätige, können in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Mütter oder
Väter bis zu zehn Tage im Jahr unbezahlt vom Arbeitgeber freigestellt werden, solange das
Kind noch nicht 12 Jahre alt ist, bei mehreren Kindern bis zu 25 Tagen. Für Alleinerziehende
besteht ein Freistellungsanspruch bis zu 20 Tagen im Jahr, bei mehreren Kindern bis
maximal 50 Tage. Für diese Zeit gibt es dann Krankengeld.
(aus: Pressen und Informationsamt der Bundesregierung (Hg.), Politik für Frauen, (8)1991,
S.61)
4. Für eine Förderung nach BAföG ist nach dem 4. Fachsemester eine Vorlage des
Leistungsnachweises (Zwischenprüfung) notwendig. Kann diese Vorlage für Studierende mit
Kinden auch später eingereicht werden?
Es ist eine verspätete Vorlage nach §48 möglich. Diese verspätete Vorlage muß frühzeitig !!!
(im 4. Semester) beantragt werden und kann mit Gründen wie Schwangerschaft, Geburt,
Pflege und Erziehung eines Kindes begründet werden. Diese verspätete Vorlage bewirkt eine
genehmigte Verschiebung des Leistungsnachweises bis zum nächsten möglichen
Prüfungsterinin (Ende 5. Semester!) oder um einen Zeitraum, der dem Zeitverlust entspricht
(evtl. bis zum Ende des 6. Semesters).
Eine damit einhergehende Verlängerung der Förderungshöchstdauer muß zu diesem
Zeitpunkt (Zeitraum der Zwischenprüüng) noch nicht gestellt werden. Dieser Antrag wird erst
nach Ende der Förderungshöchstdauer gestellt.
Das Prüfüngsamt muß den positiven Leistungsnachweis ausstellen, damit weiterhin BAföG
gezahlt wird. (Das Prüfüngsamt scheint in der Ausstellung dieses Nachweises relativ kulant
zu sein.)
Wichtig: In der Prüfungsordung ist die Zwischenprüfung bis zum Ende des 4. Semesters
vorgesehen, sie kann aber bis spätestens zum Ende des 6. Semesters abgelegt werden. Das
BAföG sieht aber nur 4 Semester vor, jede Überschreitung dieser 4 Semester ohne Vorlage
des Leistungsnachweises oder ohne Antrag auf verspätete Vorlage bedeutet das „Aus“ für die
BaföG-Zahlungen!
5. Für Studierende mit Kindern ist für die Zeit der Überschreitung der
Förderungshöchstdauer ein Darlehenserlaß möglich. Wie erfolgt dieser Erlaß?
BAföG, das aufgrund eines Antrages auf Verlängerung der Förderungshöchstdauer und aus
schwerwiegenden Gründen gezahlt wird, wird nicht zurückgefordert. Dieses BAföG wird als
Vollzuschuß gewährt. Es handelt sich daher nicht um einen Darlehnenserlaß, der beantragt
werden muß. Diese Unterstützung erscheint nicht im Feststellungsbescheid.
6. Wo können Anträge auf Darlehenserlaß wegen Kinderbefreiungszeiten gestellt werden?
Nach Ende der Förderungshöchstdauer (i.d.R. 12 Monate danach) sendet das
Bundesverwaltungsamt einen Zwischenbescheid über die Höhe des Darlehens. Innerhalb
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eines Monats nach Zugang dieses Zwischenbescheides muß eine Mitteilung eines Antrages
auf Darlehenserlaß zurückgesandt werden. Ein Darlehenserlaß wegen Kinderbetreuung wird
gewährt für den Monat, in dem
- das Einkommen der/des Darlehnensnehmerin/-nehmers die Freibeträge nicht überschreitet
- sie/er ein Kind bis zu zehn Jahren pflegt und erzieht oder ein behindertes Kind betreut
- gar nicht oder nicht wesentlich erwerbstätig ist, wird das Darlehen in Höhe der im Bescheid
festgesetzten Rückzahlungsrate erlassen. Für diesen Erlaß ist ein Antrag erforderlich, in dem
die Voraussetzungen glaubhaft zu machen sind.
Der Feststellungsbescheid über die BAföG-Schulden wird 5 Jahre nach Beendigung der
Förderungshöchstdauer vom Bundesverwaltungsamt Köln ausgestellt.
7. Sind vorangegangene bewilligte Urlaubssemester wegen Schwangerschaft, Geburt und
Erziehung des Kindes ein Hinderungsgrund, um eine Verlängerung der
Förderungshöchstdauer bewilligt zu bekommen?
Nein. Mit dem BAföG-Antrag müssen nur die Nachweise über die Urlaubssemester
eingereicht werden (z.B. Immatrikulationsbescheide, auf denen Beurlaubung eingetragen
wurde). Die Begründung der Urlaubssemester spielt dabei keine Rolle.
Forderungen:
- die Semesteranzahl, die für eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer gewährt
werden, sind unzureichend. Es ist nicht nachzuvollziehen, weshalb für die Erziehung und
Betreuung von Kindern ab dem 5. Lebensjahr gar keine Zusatzsemester mehr gewährt
werden.
Empfehlung: Anhebung der Semesterzahl (bisher max. 4 Semester bis zum Ende des 5.
Lebensjahres), die nicht auf die Kinder von 0 bis 5 Jahre beschränkt sein sollte.
- Kinderzuschlag zum BAföG aufgrund der höheren Lebenshaltungskosten mit Kind(ern).
Empfehlung der hessischen Hochschulstrukturkommission:
Zweiteilung der Studienförderung, z.B. in eine erste Förderphase von sechs Semestern und
eine zweite Förderphase von vier Semestern in Verbindung mit einer Anmeldung zur
Abschlußprüfüng. Für diese zweite Förderphase könnte der Förderanspruch auch
elternunabhängig ausgestaltet werden.
Die Realisierung dieser Vorschläge setzt eine Änderung des BAföG voraus. Die
Hochschulstrukturkommision empfiehlt dem Land Hessen eine entsprechende
Bundesratsinitiative. Für ein solches Förderverfahren müssen vermutlich viele
Prüfüngsordungen entsprechend ausgestaltet werden. Ein derartiges Verfahren hätte aber den
Vorteil, daß Studierende nach einer ersten Studienphase eine selbstgewählte Zäsur einsetzen
können, aber gleichzeitig gesicherte Voraussetzungen für einen Studienabschluß bestünden.
Dadurch würde die Zahl der Teilzeitstudierenden, die ab dem 8. bis 10. Semester ihren
Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit verdienen müssen und infolgedessen erheblich
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weniger Zeit für das Studium - insbesondere zur Vorbereitung auf das Examen - haben,
drastisch gesenkt werden.
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