Netzwerk Campuseltern: Studieren mit Kindern in Hohenheim (basierend auf einer Broschüre der Frauenbeauftragten der Universität Hohenheim) - Ein Infoservice mit Nestlé - PDF-Dokument erstellt nach der Broschüre „Studieren mit Kindern“ Herausgegeben vom Frauenbüro der Universität Hohenheim Dr. Dagmar Höppel unter Mitarbeit von: Sabine Fiedler Andrea Kramp Martina van de Sand Beate Schamper Anke Selent Andrea Unger Monika Vorgrimmler 2. Auflage; Stand: März 1995 2 I EINLEITUNG Liebe Frauen und Männer, wie Ihr schon an den Titeln seht, geht es in dieser Broschüre um Schwangerschaft und Kinder. Im Studium und überhaupt. Während des Studiums schwanger zu werden, bedeutet häufig, in eine schwierige Lage zu geraten. Bei einer ungewollten Schwangerschaft steht am Anfang meist die Frage: Möchte ich das Kind bekommen? Diese Broschüre soll Euch einen Überblick über Themen zu Schwangerschaft, Mutter- bzw. Vatersein im Studium geben. Wir hoffen, daß wir alle wichtigen Punkte angesprochen haben. Diese Broschüre kann und soll aber nicht den Gang zu den jeweiligen zuständigen Ämtern, Fachleuten und Organisationen ersparen. Da die Situation bei jeder und jedem anders ist, müßt Ihr Euch unbedingt weiterftührende Auskunft selber holen. Wir haben uns bemüht, aktuelle Informationen (Stand März 95) herauszufinden, in einigen Bereichen gibt es jedoch ständig Veränderungen (§ 218; Anspruch auf einen Kindergartenplatz im Grundgesetz). Daher wären wir Euch dankbar, wenn Ihr neue Informationen und Ergänzungen an das Frauenbüro weiterleiten würdet. Mit dieser Broschüre sind natürlich auch Männer, insbesondere Väter angesprochen. Diese Broschüre heißt nicht: Studierende Mütter! Trotzdem sind die Probleme von Müttern um ein Vielfaches größer. Aber vielleicht überlegt sich ja mal der eine oder andere, ob er zu den zusätzlichen Schwierigkeiten nicht auch sein Scherflein beiträgt. Trotzdem wollen wir Euch Mut machen, das Studium auch mit der Belastung Kind weiter fortzusetzen. Deshalb ist es wichtig, daß Ihr frühzeitig Leute sucht, die Euch ihre Erfahrungen und Tips weitergeben können. Das Frauenbüro sieht seine Aufgabe deshalb darin: • soweit es Einblick hat, studienorganisatorisch zu beraten oder zumindest Kontakt zu anderen Kommilitonlnnen herzustellen, • in brenzligen Situationen behilflich zu sein, Kontakt zu Profs herzustellen oder beim Prüfungsausschuß vermittelnd einzutreten • Lerngruppen zu vermitteln, wenn jemand den Kontakt zu den Konnnilitonnnnen verloren hat, aber noch Prüflingen machen muß. In 1. Linie können wir Euch aber nur Ratschläge geben und vermittelnd helfen, deshalb kommt bei uns vorbei, sobald Ihr Fragen habt, Inforrnationen sucht oder Schwierigkeiten auf Euch zukommen seht. II „LEBEN OHNE KINDER“ - EIN KIND WÄRE JETZT UNMÖGLICHWarum steht in einer Broschüre „Studieren mit Kind“ etwas über ein Leben ohne Kinder? Uns erschien es wichtig, auch die Zusammenhänge aufzuzeigen, die mit Kindern, bzw. mit 3 der Möglichkeit Kinder zu bekommen, verbunden sind, auch wenn frau (momentan) keine will. Wir haben das Kapitel „Leben ohne Kinder“ dem Kapitel „Leben mit Kindern“ vorangestellt, da wir es für wichtig halten, die Entscheidungsfreiheit „gegen“ oder „mit“ Kind/ern allen Frauen selbst zu überlassen. Die Zufriedenheit und das Glücklichsein im Leben hängt davon ab, wie frei diese und andere Entscheidungen getroffen werden können. Unsere Gesellschaft tut sich immer noch schwer, Frauen ein Leben ohne Kinder zuzugestehen. Dabei sind Frauen (und Männer) den Großteil ihres Lebens kinderlos, wenn frau/man bedenkt, daß die ‘Kinder’ mit 18 Jahren unabhängig werden (sollten). Auf der anderen Seite werden Mütter mit ihren Problemen alleine gelassen. Das zeigt sich nicht nur in fehlender Kinderbetreuung, mangelnder Ausstattung von Kinderbetreuungseinrichtungen, kinderfeindlichen Städten, sondern auch in der Nichtanerkennung von Familien- und Hausarbeit und der fehlenden Absicherung von nicht-erwerbstätigen Müttern. Mit der gesellschaftlichen Zuweisung der Kinder an die Frauen ist aber auch ein Gleichsetzen von Frau = Hausfrau verbunden. Obwohl Frauen schon immer erwerbstätig waren, geht mann immer noch stillschweigend davon aus, daß ihre eigentliche Berufung „Mutter und Hausfrau“ ist. Damit geht auch die Vorstellung einher, daß jede Frau, sobald sie ein Kind hat und Mutter ist, glücklich und zufrieden ist. Die Lebensperspektiven von Frauen sind scheinbar vielfältiger geworden. Doch die Entscheidung, wie sie lebt, muß immer wieder verteidigt werden. Bekommt eine Frau Kinder und bleibt zu Hause, wird sie als „Hausmütterchen“ oder „Nur-Hausfrau“ bezeichnet und behandelt (nicht von Feministinnen, sondern von den Stellen und Menschen, auf deren Unterstützung die Frau dann angewiesen ist), versucht sie trotz Kindern erwerbstätig zu bleiben und sogar „Karriere“ zu machen, ist sie eine „Rabenmutter“. Entscheidet sich eine Frau, keine Kinder zu bekommnen oder kann sie keine Kinder bekommen, lebt sie an ihrer „natürlichen“ Bestimmung vorbei, trägt ihrem „Wesen“ nicht Rechnung, handelt wider die Natur usw. Frauen haben auf diese Schwierigkeiten reagiert und die Entscheidung für oder gegen Kinder wesentlich bedächtiger gefällt (Geburtenrückgang) und darüber hinaus eine ihre Lebensweisen stärker berücksichtigende Politik eingefordert. Vorgeschobene Gründe, wie die Angst vor dem Aussterben der Deutschen, Schwierigkeiten in der Rentenfinanzierung und ähnliche gesellschaftspolitische Entwicklungen führten zu publikumswirksamen Entscheidungen der PolitikerInnen: Ausweitung des Erziehungsurlaubs und -geldes, Anerkennung von Kindererziehungszeiten für die Rente usw. Die Umwelt-, Wohnungs-, Verkehrs- und Wirtschaftspolitik dagegen ist nach wie vor kinderunfreundlich und orientiert sich weiterhin an den Bedürfnissen von Männern. Daß es sich bei der Entscheidung „Kinder ja oder nein“ nicht um eine private Entscheidung handelt, zeigt sich deutlich bei der Diskussion um den § 218. Nicht die Frau soll die letzte Entscheidung haben, sondern der Arzt. Das Verfassungsgericht hat sich gegen die freie Entscheidungsmöglichkeit der Frau ausgesprochen. Die Zwangsberatung wurde beibehalten. Die Ideologie, auf die sich die sogenannten „Lebensschützer“ berufen, ist in „Vorsicht Lebensschützer“ nachzulesen (s.a. Literaturempfehlungen). 1 Verhütung Verhütung ist ein wichtiges Instrument für die Planung unseres Lebens geworden. Alle, die verhüten, entscheiden sich für ein Leben ohne Kinder, egal ob dies nur momentan gilt oder auf Dauer. Uns ist dieses Kapitel wichtig, weil wir Frauen uns oft von den Frauenärzten, seltener von den Ärztinnen, abhängig machen. Dabei entscheidet die Verhütung über unseren 4 Lebensplan. Dadurch ist Verhütung nicht nur eine private Angelegenheit, sondern auch eine politische: nicht umsonst forderten einige Feministinnen einen Gebärstreik! Außerdem ist erwiesenermaßen die Verhütung von unerwünschten Schwangerschaften von der Aufklärung abhängig, denn eine Frau kann sich nur dann schützen, wenn sie auch weiß wann und wie. Keine Verhütungsmethode ist hundertprozentig sicher. Dieser Punkt wird aber oft verschwiegen - zum Teil bewußt, wie z. B in der Diskussion um den § 218. Nachfolgend werden ein paar Verhütungsmethoden beschrieben. Die Aufzählung ist weder vollständig noch ausreichend. Vor der Entscheidung, auf welche Art verhütet wird, sollte aber jede und jeder sich gründlich informieren. Pro familia und das FFGZ (Feministische Frauengesundheitszentrum -nur für Frauen) bieten ausführliche Beratung an! Eine umfassende Darstellung der Wirkungen, der Zuverlässigkeit, sowie der Vor- und Nachteile bietet auch das Buch , „unser Körper - unser Leben“ (s.a. Literaturempfehlungen). Im Jahre 1882 wurde das Diaphragma von dem Flensbürger Arzt Mensinga erstmals beschrieben. Durchgesetzt als häufigste Verhütungsmethode hat sich aber die Anitbabypille. Die Diskussionen über die schädliche Wirkungen der „Pille“ hält bis heute noch an. Für viele Frauenärzte und -ärztinnen ist sie die Verhütungsmethode. Neben der „Pille“ und dem Diaphragma ist sicher noch das Kondom eines der bekanntesten Verhütungsmittel. Dazu ist es eines, das nicht von der Frau, sondern vom Mann benützt wird. Weitere Verhütungsrnittel/-methoden sind: Dreimonatsspritze, Spirale, Schaumzäpfchen, natürliche Verhütung (Basaltemperatur-, Schleimstruktur- und Billingsmethode) und die Sterilisation beim Mann (Vasektomie) und der Frau (Tubensterilisation; zu Sterilisation siehe auch Literaturempfehlung: A. Blume). Auch die Verhütung ist nicht unbeeinflußt von der patriarchalen Gesellschaft entstanden. Einerseits wurde Verhütung nur durch die moderne Forschung (von Männern) möglich, andererseits ist die heutige Forschung und die Verhütung irnmer noch patriarchalisch beeinflußt, z.B. wird über die Pille für den Mann nicht weitergeforscht bzw. die Sterilisation von Männern kaum durchgeführt. 2 Schwangerschaftsabbruch Grundsätzlich ist Schwangerschaftsabbruch verboten. Nach Schätzungen hat jedoch jede zweite bis vierte Frau einen Abbruch durchgeführt oder wird ihn durchführen lassen. Es ist also keine Minderheit von wie auch immer gearteten Frauen. Es sind Frauen wie du und ich Eine Gesetzgebung konnte Schwangerschaftsabbrüche noch nie verhindern, auch in früheren Jahrzehnten nicht. Die Gründe für einen Abbruch sind vielfältig, Gesetze können diesen nicht Rechnung tragen. Allen Gründen gemeinsam ist nur die ungewollte Schwangerschaft. Und diese kann trotz der besten Verhütungsmethode entstehen! Wie stünde mancher Mann da, wenn er die Verantwortung für alle seine gezeugten Schwangerschafien übernehmen mußte! Bei der momentan geltenden Rechtsprechung muß die schwangere Frau eine ganze Reihe von Instanzen ablaufen, um einen gesetzlich erlaubten Schwangerschaftsabbruch durchühren lassen zu können. Wir haben diese Verfahren aufgelistet, um einen Überblick zu geben. Aber das ist noch nicht alles. In Stuttgart gibt es z.B. nur sehr wenige FrauenärztInnen, die überhaupt eine Indikation ausstellen. Also muß auch daür Zeit und Energie eingeplant werden. Ebenso ist zu bedenken, daß hier in Baden-Württemberg, wie in Bayern, aus politischen Gründen kaum ambulante Schwangerschaftsabbrüche möglich sind und daß es nur generell wenige Möglichkeiten gibt. 1985 wurden 160 Abbrüche in Stuttgart offiziell 5 durchgeührt, allein bei „pro familia“ wurden jedoch im selben Zeitraum 4550 Frauen mit Schwangerschaftsabbruchswünschen beraten, d.h. die meisten Frauen sind in andere Bundesländer ausgewichen. Da heißt es also: früh anmelden! Ebenso kann es Frauen, die bei privaten Krankenkassen versichert sind, daß diese die Kosten des Abbruchs nicht übernehmen. Informiert euch also frühzeitig! Insgesamt bleibt nicht viel Zeit für die Entscheidung!!! Es werden von vielen Seiten; sowohl privater (moralischer Druck) als auch von Institutionen (Verweigerungen), den Frauen Steine in den Weg gelegt, die aber nichts mit dem ungeborenen Leben zu tun haben: es trifft nur die Frauen! Ich selbst bin während meiner Studienzeit ungewollt schwanger gewesen und habe abgetrieben. Ich sah zu diesem Zeitpunkt keine Möglichkeit, Studium und die Erziehung eines Kindes zu vereinbaren. Diese Entscheidung konnte ich jahrelang nicht akzeptieren. So wie mir ging es sicher relativ vielen Frauen und ich finde. das Schweigen zu diesem Thema muß gebrochen werden. Dieser Konflikt ist nicht neu und auch nicht frauenspezifisch, in jedem Fall sind zur Hälfte Männer beteiligt. Neu an ihm ist, daß er, mit steigendem Frauenanteil im Erwerbsleben und in langfristigen, hochqualifizierenden Ausbildungen, nicht länger allein im Privatbereich gelöst werden kann, sondern mit in die Verantwortung des sozialen Umfeldes fällt. In einer Zeit, in der ethische Fragen in Forschung und Lehre ein immer größeres Gewicht bekommen, müßte überlegt werden, welchen Beitrag die Institution Universität leisten kann, um studierenden sowie wissenschaftlich arbeitenden Menschen im Fall einer gewollten oder ungewollten Schwangerschaft einen größeren Entscheidungsspielraum zu ermöglichen. Zur Vorgehensweise: Es darf innerhalb der ersten 12 Wochen ein Schwangerschaftsabbruch vorgenommen werden, wenn eine sog. „Indikation“ vorliegt (bei der medizinischen Indikation sind es 22 Wochen). Indikation ist gegeben bei medizinischen Gründen (schwerwiegende körperliche und seelische Beeinträchtigungen), eugenischen Gründen (schwerwiegende Behinderung des Fötus), sog. juristischen Gründen (durch Vergewaltigung und Inzest entstandene Schwangerschaften, allerdings nur wenn diese Tat zur Anzeige gebracht worden ist) und schließlich bei „sozialer“ Indikation (Abwendung einer Notlage für die Frau). Notwendig für einen Schwangerschaftsabbruch sind: • die schriftliche Schwangerschaftsfeststellung • Indikationsbescheinigung • Nachweis, daß eine Beratung stattgefunden hat (Bescheinigung der beratenden Stelle). • 3 Tage zwischen Beratungsgespräch und Eingriff. Beratungsstellen sind als gemäß § 218 StGB anerkannte Beratungsstellen im Anhang verzeichnet. Die katholischen Beratungsstellen haben aber angekündigt, daß sie nach in Kraft treten des neuen § 218 die Bescheinigung über eine Beratung nicht mehr ausstellen werden! Auch hier bietet das Buch „unser Körper - unser Leben“ ausührliche Information über Methoden, Komplikationen, Nachwirkungen usw.. Ebenso sind einige Bücher zur Diskussion 6 über den §218 angegeben. Aus dem „Alternativkominentar zum Grundgesetz“ des Luchterhand-Verlages: „Das geltende Bodenrecht beispielsweise mit der Folge kinderfeinlicher Wohnungen oder die Werbung für Ferien am Mittelmeer dürften vermutlich für mehr Schwangerschaftsabbrüche ursächlich sein als eine Lockerung der Strafandrohung.“ (Spiegel 44/1992) 3 Adoption Verschiedene Gründe können die Mutter/Eltern zur Freigabe des Kindes zur Adoption bewegen, z.B.: • Die Mutter kann vom Vater des Kindes keine Unterstützung erwarten. • Die Eltern fühlen sich zu jung oder zu alt für die Erziehung eines Kindes. • Die Eltern können Ausbildung oder Beruf mit den Bedürfnissen eines Kindes nicht vereinbaren. • Sie/er/beide wollen kein Kind. Die Freigabe zur Adoption bedeutet, daß alle rechtlichen Beziehungen zum leiblichen Kind erlöschen. In der Praxis wird angestrebt, daß das Kind so früh wie möglich (z. B. gleich nach der Geburt) in die Obhut der zukünftigen Adoptiveltern übergeben wird. Die rechtsgültige Einwilligung zur Freigabe durch die leibliche Mutter (und durch den leiblichen Vater, falls bekannt) kann jedoch frühestens erfolgen, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Die zukünügen Adoptiveltern müssen zu diesem Zeitpunkt bereits feststehen. Gesprächspartnerinnen beim Jugendamt sind für die Stadt Stuttgart: Adoptionsvermittlung Nadelstr. 4 70173 Stuttgart Tel.: 0711/216 2474; für den Landkreis Esslingen: Jugendamt Esslingen Adoptionsvermittlung Pulverwiesen 11 73728 Esslingen Tel.: 0711/3902 2569 4 Heime und Pflegestellen Eine Möglichkeit, ein Kind nicht selber erziehen zu müssen, besteht darin, eine Pflegefamilie oder -stelle zu finden. Es gibt: • Tagespflege (im eigenen Haushalt oder bei den Pflegeeltern) 7 • • • • Wochenpflege Vollpflege (auf unbestimmte Zeit) Heimerziehung sonstige betreute Wohnform Die Wahl der Art und der Institution oder Person(en), die die Erziehung des Kindes übernehmen, richtet sich nach dem Einzelfall. So ist z. B. die Tagespflege besser als Tageseltern bekannt und wird oft von berufstätigen Eltern genutzt. Eine Heimerziehung kann z.B. für behinderte Kinder eine größere Förderung bedeuten. Allerdings wird in unserer Gesellschaft ein moralischer Druck auf die Eltern ausgeübt, der oft nur pauschal ist und die Einzelsituation vernachlässigt, aber für die Eltern die Entscheidung erschwert und schmerzlicher macht. Bei der Tagespflege zahlen die Eltern, oder bei Alleinerziehenden (je nach Verdienst) das Jugendamt, ein monatliches Pflegegeld. Bei Vollzeitpflege können einmalige Zuschüsse gewährt werden. Auskunft und Beratung gibt das Jugendamt. für die Stadt Stuttgart: Jugendamt Stuttgart Pflegekinderdienst Nadelstr. 4 70173 Stuttgart Tel.: 0711/216 7470 für den Landkreis Esslingen: Jugendamt Esslingen Sozialer Dienst Vogelsangstr. 2 73728 Esslingen Tel.: 0711/3902 2697 8 III STUDIEREN MIT KIND - ZWISCHEN HÖRSAAL. KÜCHE UND KIGA Wenn Ihr Euch flir das Kind entscheidet, muß vieles neu organisiert werden, denn die bisherige Lebensplanung wird sicherlich total über den Haufen geworfen. Zusätzliche Probleme treten auf: Wie finanziere ich die notwendigen zusätzlichen Ausgaben für die Schwangerschaft und das Kind? Wo kann ich mit Kind wohnen? Wie geht es mit meinem Studium weiter? In den folgenden Kapiteln möchten wir Euch einige Informationen zur Hand geben, mit denen Ihr Euch weiter orientieren könnt. 1 Beratungsstellen „Die nach § 218b StGB anerkannten Beratungsstellen bieten Beratung im Schwangerschaftskonflikt (auch nach § 218b StGB mit Beratungsnachweis) sowie Beratung und Begleitung bei persönlichen Problemen im Zusammenhang mit der Schwangerschaft an. Sie informieren Dich über soziale Hilfen, finanzielle Möglichkeiten (finanzielle Hilfen und Unterstützungen) und gesetzliche Grundlagen (Sozialhilfe, Nicht-ehelichenrecht u.a.)“. So heißt es offiziell, wenn in Broschüren Beratungsstellen nach § 218 vorgestellt werden. Auch wenn es keine Probleme in der Schwangerschaft gibt, ist es sinnvoll hinzugehen, weil es dort kompetente Auskunft, insbesondere was finanzielle Unterstützung anbelangt, auf aktuellem Stand gibt. Überlegt Euch vorher zu welchen Beratungsstellen Ihr gehen wollt, weil Form und Inhalt der Beratung sich unterscheidet (Kath. Sozialdienst oder Pro Familia!). Zudem könnt Ihr Euch bei Fragen oder Problemen in eigenen schwierigen Lebenssituationen, in Gesundheits- und Erziehungsfragen bei Kindern und bei Trennung und Scheidung beraten lassen. Die Adressen von Beratungsstellen sind im Anhang zu finden. Wir haben sie ohne persönlichen Kommentar aus dem „Frauenhandbuch, Gleichstellungsstelle der Landeshauptstadt Stuttgart“ übernommen. 2 Finanzielle Hilfen und Unterstützungen 2.1 Erziehungsgeld 2.1.1 Bundeserziehungsgeld Anspruch auf Bundeserziehungsgeld haben nach der Gesetzesänderung vom 1.1.1994 deutsche Komilitonnlnnen. AusländerInnen haben nur dann einen Anspruch, wenn sie über eine Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung verfügen. Die den Studierenden zugewiesene Aufenthaltsgenehmigung ist jedoch i.d.R. die Aufenthaltsbewilliigung Somit sind diese von Leistungen nach dem BKGG ausgeschlossen. Das Bundeserziehungsgeld ist zwar seit seiner Einführung 1986 laufend erhöht worden und die Dauer des Bezugszeitraums wurde ebenfalls verlängert, dafür ist unbemerkt von der Öffentlichkeit der Personenkreis, der Anspruch auf dieses Erziehungsgeld hat, immer mehr eingeschränkt worden. Auch wurde die Einkommensgrenze seit 1986 nicht mehr verändert. Dauer: 1. bis 24. Lebensmonat des Kindes Das Bundeserziehungsgeld in Höhe von DM 600.- monatlich kann jede Mutter/jeder Vater 9 (Ausnahmen s.o.) nach der Geburt für jedes Kind bis zum 24. Lebensmonat (Geburt des Kindes nach dem 31.12.1992, davor bis zum 18. Lebensmonat) erhalten. Wer erhält Erziehungsgeld? Voraussetzung ist, daß die Antragstellerin das Kind/die Kinder selbst betreut und erzieht und während der Zeit, für die sie Erziehungsgeld erhält, nicht oder nicht voll erwerbstätig ist. Eine Teilzeitbeschäftigung bis zu 19 Stunden in der Woche ist zulässig, jedoch nur beim selben Arbeitgeber. Der Anspruch muß bei der unten genannten Stelle frühestens bei der Geburt des Kindes schriftlich geltend gemacht werden Das Bundeserziehungsgeld ist schriftlich für jeweils ein Lebensjahr zu beantragen, es wird rückwirkend flir höchstens sechs Monate ab Antragstellung gezahlt. Erziehungsgeld wird zusätzlich gezahlt und darf nicht auf Sozialhilfe oder einmalige Beihilfen des Sozialamtes, auf BAföG und Wohngeld angerechnet werden. Bei StudentInnen wird davon ausgegangen, daß der Studienplan den Bedürfnissen des Kindes entsprechend reduziert wird: Das Studium muß nicht unterbrochen werden. Die Höhe des Erziehungsgeldes ist einkommensabhängig und richtet sich nach dem voraussichtlichem Einkommen das Verheiratete, die von ihrem Ehepartner nicht dauernd getrennt leben, oder andere Berechtigte im Kalenderjahr der Geburt des Kindes bzw. Im folgenden Jahr erzielen. Ab dem 7. Lebensmonat des Kindes sinkt diese zugrundeliegende Einkommensgrenze beträchtlich für das das volle Erziehungsgeld gewährt wird. Bei gemeinsam Veranlagten (eheähnliche Gemeinschaft, Verheiratete) liegt diese jährliche Einkommensgrenze dann bei 29.400 DM, bei Alleinerziehenden bei 23.700 DM. Ab diesem Einkommen wird das Erziehungsgeld gemindert. Mehr Informationen erteilt die für die Bewilligung des Bundeserziehungsgeldes zuständige Stelle: Landeskreditbank Baden-Württemberg Schloßplatz 10-12 76131 Karlsruhe Tel: 0721/35 61 95 Antragsvordrucke sind bei den Bürgermeisterämtern erhältlich. 2.1.2 Landeserziehungsgeld Dauer: 25. bis 30. Lebensmonat des Kindes In Baden-Württemberg wird anschließend an das Bundeserziehungsgeld (3. Lebensjahr des Kindes) für zwölf Monate Landeserziehungsgeld gezahlt. Es beträgt monatlich 400,- DM. Antragsberechtigt sind Mutter oder Vater des Kindes, wenn sie in dieser Zeit nicht erwerbstätig sind, einer geringfügigen Beschäügung unterhalb der Versicherungspflichtgrenze (DM 520,-) nachgehen oder eine Berufsausbildung absolvieren. Beim 1. Kind darf das Nettoeinkommen der Familie DM 2.000,- nicht überschreiten; für jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag um DM 300,-. Bei Überschreitung dieser Grenzen wird das Landeserziehungsgeld stufenweise gemindert. Maßgebend ist das Einkommen im Jahr vor der 10 Geburt des Kindes. Ist das laufende Einkommen niedriger, wird auf Antrag dieses zugrunde gelegt. Weitere Voraussetzungen: Die/der Erziehende muß Deutsche/r oder EG-Angehörige/r sein und ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens einem Jahr vor der Geburt des Kindes in Baden-Württemberg haben. Landeserziehungsgeld kann für maximal 2 Monate rückwirkend gewährt werden. Landeserziehungsgeld kann schriftlich bei der Landeskreditbank Baden-Württemberg (Adresse s.o.) beantragt werden. Hier ist auch genaueres Informationsmaterial erhältlich. Antragsvordrucke werden beim Bürgermeisteramt bereitgehalten und können auch dort eingereicht werden. 2.2 Kindergeld/-zuschlag Kindergeld können alle Eltern, die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik haben, für ihr/e Kind/er beantragen. Für das erste Kind ist die Höhe des Kindergeldes einkommensunabhängig. Bei jedem weiteren Kind wird Kindergeld jeweils nach der Höhe des Einkommens berechnet. 1.Kind 2. Kind 3. Kind 4. Kind und jedes weitere Kind DM 70,- einkommensunabhängig DM 70,- bis 130,DM 140,- bis 220,DM 140,- bis 240,- Das Kindergeld wird nur auf die Sozialhilfe als Einkommen angerechnet. Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres wird Kindergeld ohne Einschränkung gezahlt. Kein Kindergeld erhalten AusländerInnen ohne Aufenthaltserlaubnis oder-berechtigung. Seit dem 1.1.1986 gibt es die Möglichkeit, einen Zuschlag zum Kindergeld zu erhalten, wenn der jährliche steuerliche Kinderfreibetrag (Verheiratete DM 4.104,-, Alleinerziehende DM 2.052,-) sich aufgrund eines niedrigen Einkommens nicht auswirkt. Im Klartext bedeutet dies, daß studierende Mütter oder Väter, die keine Lohn- oder Einkommenssteuer bezahlen, davon ausgehen können, den Kindergeldzuschlag zu erhalten. Nimmt jedoch der Vater oder die Mutter bei verheirateten oder nicht verheirateten Paaren den vollen steuerlichen Kinderfreibetrag (statt den halben Freibetrag, der normalerweise angerechnet wird) in Anspruch, bekommt die nicht verdienende Person keinen Kindergeldzuschlag. Der Zuschlag zum Kindergeld beträgt für ein Kind bis zu DM 65,- und für zwei Kinder bis zu DM 130,- monatlich. Der Kindergeldzuschlag wird im voraus nur an EmpfängerInnen gezahlt, die kein zu versteuerndes Einkommen (Sozialhilfe, Arbeitslosengeld, BAföG u.a.) haben. Was muß ich tun? Nach der Geburt des Kindes: Die Antragsformulare für Kindergeld gibt es auf Eurer Gemeinde-/Stadtverwaltung und sind bei der Kindergeldkasse Eures Arbeitsamtes einzureichen. Kindergeldzuschlag muß bei der 11 Kindergeldkasse direkt beantragt werden: Der Antrag muß ausgefüllt jeweils an das zuständige Arbeitsamt gesendet werden: für die Stadt Stuttgart Arbeitsamt Stuttgart Neckarstr. 146 70190 Stuttgart Tel.: 0711/1111 od. 1222 od. 1333 od. 1444 für den Landkreis Esslingen Arbeitsamt Göppingen Kindergeldkasse Mörikestr. 15 73033 Göppingen Tel.: 07161/9770-0 Wo gibt’s mehr Informationen? Nützliche Informationen findest Du in der Broschüre „Kindergeld“, die Euch die Bundesministerin für Familie und Senioren, Postfach 12 06 09, 53145 Bonn, auf Anforderung kostenlos zuschickt. 2.3 Bundesstiftung „Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens“ Schwangeren Frauen in Not- und Konfliktsituationen kann finanzielle Unterstützung gewährt werden, allerdings nur noch als Pauschalleistung, die von bestimmten Einkommensgrenzen abhängig ist: DM 1.650,- pauschal erhält eine Frau, die vor Geburt des Kindes einen Antrag stellt (für Umstandskleidung, Erstausstattung des Kindes und Einrichtung des Kinderzimmers). Die Einkommensgrenze errechnet sich aus den Regelsätzen gemäß der Sozialhilfe (Einkommen ist z.B. Lohn, BAföG, Unterhaltsleistungen, Sozialhilfe, Kindergeld, Arbeitslosengeld oder -hilfe). Als Belastung werden bei dieser Bundesstiftung nur die Kaltmiete, Unterhaltsleistungen und bei Studentinnen außerdem auch der Krankenkassenbeitrag anerkannt. Auch Ausländerinnen sind antragsberechtigt, sofern abzusehen ist, daß sie sich zum Zeitpunkt der Geburt in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Was muß ich tun? Am besten wendet euch an eine § 218-Beratungsstelle, allerdings noch während der Schwangerschaft. Rückwirkend werden keine Zahlungen gewährt. Auf der Grundlage eines Gespräches wird dort ggf ein Antrag auf Stiftungsleistungen aufgenommen. 2.4 Wohngeld 12 Wer bekommt Wohngeld? Ob Ihr Wohngeld in Anspruch nehmen könnt und - wenn ja - in welcher Höhe, hängt ab von: • der Zahl der zu Deinem Haushalt gehörenden Familienmitglieder, • der Höhe des (Familien-)Einkommens und • der Höhe der zuschußfähigen Miete bzw. Belastung Wichtig ist auch hier, den Antrag so früh wie möglich zu stellen, da Wohngeld erst vom Beginn des Monats an gewährt wird, in dem Dein Antrag bei der Wohngeldstelle eingegangen ist. Wo gibt's mehr Informationen? Auskunft erteilen die Bürgermeisterämter sowie die Wohngeldstellen bei den Stadt- und Landkreisen und den Großen Kreisstädten, dort erhältst Du auch Antragsformulare. Anfragen lohnt sich aufjeden Fall, da meistens die Bedingungen erfüllt sind. Weitere Info's kannst Du in der Broschüre „Wohngeld“ nachlesen, erhältlich auf den Bürgermeisterämtern oder anfordern beim Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, 53105 Bonn, Tel. 0228/208 4290, und im Rathaus Stuttgart, Pforte Marktplatz, in den Bezirksämtern oder direkt beim Amt für Wohnungswesen. 2.5 Sozialhilfe Schwangere Studentinnen und Studierende mit Kindern können trotz Studierenden-Status einige Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in Anspruch nehmen. Bei diesen Leistungen muß allerdings zwischen „Hilfe zum Lebensunterhalt“ und „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ unterschieden werden. Sozialhilfe als „Hilfe zum Lebensunterhalt“ können schwangere Studentinnen in der Regel gemäß §26 BSHG nicht erhalten, unabhängig davon, ob sie Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) beziehen oder nicht. Wohl aber können sie Leistungen als „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ erhalten, weil diese nicht auf das Studium bezogen sind. Des weiteren besteht die Möglichkeit, „einmalige Hilfen“ zu beantragen, z.B. für Umstandsbekleidung und Kleidung für besondere Anlässe oder Baby-Erstausstattung sowie für eine Waschmaschine. Alles was für Euch und Euer Kind zum Leben notwendig ist, kann beantragt werden. Ob die Hilfe gewährt wird, entscheidet das Sozialamt. Nach unseren Erfahrungen ist gerade für StudentInnen ein großer Spielraum vorhanden. Deshalb sich auf jeden Fall nicht entmutigen lassen und die Möglichkeit des Widerspruchs wahrnehmen. Vorteilhaft ist es, vor der Antragsstellung mit anderen Kommilitonlnnen in Verbindung zu treten (Kontakt übers Frauenbüro). Für bestimmte Dinge gibt es auch feste Sätze (z.B. Kleidung, Kinderbett), die Ihr erfragen könnt. Alle Hilfen, die hiernach zu bewilligen sind, fallen nicht unter die Ausschlußbestimmungen für Studierende gemäß §26 BSHG. Alleinlebende, schwangere Studentinnen können ab dem 6. Monat ihrer Schwangerschaft einen Mehrbedarfszuschlag beantragen, wenn sie Empfängerinnen von BAföG oder anderen Unterhaltsleistungen sind. Unabhängig davon ob sie BAföG bekommen oder nicht, könnt Ihr für Euer Kind „Hilfe zum Lebensunterhalt“ bekommen; der sogenannte Regelbedarfssatz liegt zwischen DM 220,- und 13 DM300,-. Ermäßigungen, z.B. bei der Bahn, können durch einen Sozial- und Familienpaß gewährt werden, den Ihr ebenfalls bei der Gemeinde/der Stadt beantragen könnt. (Meistens wird er für Familien mit drei und mehr Kindern sowie Alleinerziehende ausgestellt.) Beratung ist möglich bei der Interessengruppe Sozialhilfe, Heinrich-Baumann-Str. 21, 70190 Stuttgart, Tel. 0711/2 62 42 11 oder beim örtlich zuständigen Sozialamt. Literaturhinweise: Sozialhilfe. Ein Ratgeber aus Stuttgart. Interessengruppe Sozialhilfe (Adresse s.o.) Albrecht Brühl „Mein Recht auf Sozialhilfe“ 2.6 BundesAusbildungsförderungsGesetz (BAföG) Da sich die Förderung nach dem BAföG ausschließlich auf den Ausbildungsbedarf bezieht kann ein Mehrbedarf wegen Schwangerschaft bzw. wegen eines Kindes nicht geltend gemacht werden. Verfügt die Studentin/der Student über ein eigenes Einkommen, das auf das BAföG angerechnet wird, gibt es für Kinder (und Ehegatten) zusätzliche Freibeträge, die anrechnungsfrei bleiben, so daß sich hierdurch die BAföG-Leistungen unter Umständen erhöhen können. Der Anspruch auf Mietzuschuß entfällt, weil jetzt ein Anspruch auf Wohngeld (siehe auch 2.3 Wohngeld) besteht. P.S.: Wohngeld ist i.d.R. sowieso höher. Schwangerschaft und Erziehung eines Kindes rechtfertigen jedoch im Normalfall eine Weiterförderung des Studiums über die Förderungshöchstdauer hinaus. Folgende Verlängerungszeiten gelten als angemessen: • • • • für die Schwangerschaft: bis zum 3. Lebensjahr: 4. Lebensjahr: 5. Lebensjahr: 1 Semester 1 Semester 1 Semester 1 Semester Diese Vergünstigung des § 15 Abs.3 Nr.5 BAföG darf insgesamt 1 Semester für die jeweiligen Zeiträume nicht überschreiten, und zwar auch dann nicht, wenn mehrere Kinder gleichzeitig betreut werden. Sie kann auf beide studierende Eltern verteilt werden, wenn die Eltern eine Erklärung abgeben, wie die Kinderbetreuung zwischen ihnen aufgeteilt wurde. Das BAföG, daß aufgrund schwerwiegender Gründe (worunter Schwangerschaft und Pflege und Erziehung eines Kindes fallen) gezahlt wird, wird als Vollzuschuß gewährt und wird deshalb nicht bei der Rückzahlung mit angerechnet. Fehlende Betreuungsmöglichkeiten für das Kind gelten nicht als Grund für eine BAföGVerlängerung, dagegen kann sie mit Pflege und Erziehung eines Kindes beantragt werden. Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn die/der Auszubildende bei Beginn des Studiums das 30. Lebensjahr bereits vollendet hat. Diese Altersbegrenzung gilt jedoch nicht, wenn die/der Auszubildende aufgrund der Erziehung von Kindern bis zu 10 Jahren verhindert war, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen. 14 Auch bei der Rückzahlung der BAföG-Darlehen spielt die Kinderbetreuung als Grund für einen Darlehensteilerlaß eine wichtige Rolle. Ein Teil des Darlehens wird in Höhe der jeweiligen Rückzahlung denjenigen erlassen, die ein Kind bis zu 10 Jahren pflegen und erziehen oder ein behindertes Kind betreuen. Voraussetzung ist, daß die Betroffenen in diese Zeit nicht oder nur unwesentlich berufstätig sind. Weitere Fragen zum Thema BAlöG haben wir in einem Gespräch mit Frau Zander vom Amt für Ausbildungsförderung geklärt. Interessierte können die Antworten zu den folgenden Themen im Anhang nachlesen: • • • • • • Einkommensfreibetrag (Kind) zur Berechnung des BAföG-Satzes Überschreitung der Förderungshöchstdauer wegen Kindererziehung Reihenfolge der Anträge/Ausschlußgründe verzögerte Vorlage des Leistungsnachweises für das Vordiplom Darlehnenserlaß Urlaubssemester und BAföG Holt Euch unbedingt Auskunft! Es gibt vom ASTA eine studentische BAföG-Beraterin, die/der Euch über Eure Rechte und Möglichkeiten aufklären kann. Die Sprechzeit könnt Ihr im ASTA-Büro nachfragen. Ansonsten ist das StudentInnenwerk für Beratung und Antragstellung zuständig und klärt im voraus schwierige Fragestellungen ab. Laßt Euch in diesen Fällen einen persönlichen Termin bei Frau Zander geben, Tel. 0711/459-3065: StudentInnenwerk Hohenheim Amt für Ausbildungsförderung Kirchnerstr. 5 70593 Stuttgart Tel: 0711/459-3182 oder -3187 Sprechzeiten: Mo 13- 16Uhr Mi 9- 12Uhr Außerdem gibt es eine BAföG-Broschüre, zu beziehen von: Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft Postfach 53170 Bonn Hilfe durch BAföG? Kein Problem! Die reguläre Dauer des BAföG-Darlehens war zu Ende. Deshalb wollte ich mit HiWi-Jobs meine letzten Semester finanzieren. Dann wurde ich schwanger. HiWi-Job, Diplomarbeit und Schwangerschaft wurden eine zunehmende Belastung. Ich erkannte, daß ich bald nicht mehr voll arbeiten können würde. Aus diesem Grund stellte ich im Juli einen Antrag auf Verlängerung der Förderungshöchstdauer. Nach sechs Wochen war der Antrag zur Weitergabe nach Esslingen fertig, denn dort wird die Berechtigung für die BAföG-Leistung entschieden. Obwohl ich wöchentlich auf dem BAföG-Amt vorsprach, verzögerte sich die Bearbeitung ständig. Dazu gehörten vertröstende Worte wie „Akte plötzlich verschwunden, neue SachbearbeiterInnen, Sie sind ein Sonderfall, es gibt noch andere Fälle“ und vieles mehr. Die Gespräche mit meiner BAföG-Beraterin schwankten zwischen schlechter Laune, vollstem Verständnis und Überdrüssigkeit. Persönliche Nachfragen ergaben immer wieder 15 Unstimmigkeiten in den Aussagen zwischen Hohenheimer und Esslinger SachbearbeiterInnen. Ich fühlte mich völlig ausgeliefert Trotz meiner sichtbar zunehmenden Belastung versicherte mir meine Bearbeiterin, daß jegliche „Druck“-Ausübung bei ihren Vorgesetzten nur zum Nachteil für meinen BAföG-Bescheid führen würde. Ende Dezember war mein Antrag schließlich soweit in Ordnung, daß nur noch die Bestätigung des Amtsleiters aus Esslingen fehlte. Im Januar sollte das Baby auf die Welt kommen, aber das BAföG-Amt führte den PC ein und das konnte dauern. Endlich nach Neujahr, hatte ich das Versprechen, meine Akte würde mit dem Vermerk „dringend“ beim Amtsleiter vorliegen. Ich hatte schon verschiedene finanzielle Anleihen gemacht und war mit den Nerven völlig am Ende. Den Namen des Amtsleiters zur persönlichen Vorsprache erhielt ich von meiner Beraterin nur nach Androhung rechtlicher Schritte. Nach einem Gespräch mit diesem hatte ich schließlich die mündliche Zusage zur Bewilligung des BAföG und eines „Vorschusses“. Mitte Juli trafen die zwei letzten fehlenden Monatszahlungen des Geldes ein, dessen Bewilligungszeitraum im März selben Jahres abgelaufen war. 2.7 Programm „Mutter und Kind“ Dieses Programm wendet sich an alleinerziehende Mütter und Väter (auch verheiratete Mütter oder Väter, wenn sie gezwungen sind, das Kind oder die Kinder alleine zu erziehen) und bietet finanzielle und pädagogische Hilfen. Damit soll den TeilnehmerInnen die Möglichkeit gegeben werden, sich in den ersten drei Lebensjahren des Kindes voll der Erziehung widmen zu können. Wer kann am Programm „Mutter und Kind“ teilnehmen? • Mütter und Väter mit ihren Kindern, wenn sie allein für deren Betreuung und Erziehung sorgen. Alleinerziehung kann in der Regel nicht anerkannt werden, wenn die Mutter/der Vater in Haushaltsgemeinschaft mit Unterhaltspflichtigen, Verwandten, Verschwägerten oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. • Mütter/Väter, die im Interesse der Betreuung ihres Kindes während der ersten drei Lebensjahre auf eine Berufstätigkeit oder Ausbildung verzichten. Ein Studium steht diesem Förderprogramm dann nicht entgegen, wenn für die Betreuung des Kindes genügend Zeit bleibt. Dies triffi in der Regel auf Studierende mit abgeschlossenem Vordiplom zu. Eine volle Erwerbstätigkeit schließt die Teilnahme am Programm aus. • Mütter/Väter, bei denen Bedürftigkeit im Sinne der Sozialhilfe gegeben ist. • Mütter/Väter, die die sozialpädagogische Hilfe durch das Jugendamt annehmen. • Mütter/Väter, die seit mindestens 1 Jahr vor der Geburt des Kindes entweder in Stuttgart, im Landkreis Esslingen oder einem Stadt-oder Landkreis, der das Landesprogramm eingeführt hat, wohnen und deutsche Staatsangehörige oder Angehörige eines EGMitgliedstaates sind. • Mütter/Väter, deren Kind bei Antragsstellung in der Regel nicht älter als 6 Monate ist. Die Aufhahme ins Projekt sollte möglichst schon im Mutterschutz erfolgen. Ob diese Voraussetzungen im einzelnen erfüllt werden, wird im Aufnahmegespräch abgeklärt. Auch beim Vorliegen der formalen Voraussetzungen kann im Einzelfall, aus inhaltlichen Gründen, eine Aufnahme ins Projekt abgelehnt werden. Die TeilnehmerInnen können jederzeit aus dem Projekt ausscheiden. Es besteht keine Pflicht, bis zum 3. Lebensjahr des Kindes im Projekt zu bleiben. 16 Die Teilnahme im Projekt endet: • wenn das Kind 3 Jahre alt ist, • wenn der/die TeilnehmerIn heiratet, • wenn mit dem Vater des Kindes oder einem anderen Partner eine Haushaltsgemeinschaft besteht, • wenn eine Erwerbstätigkeit über 19 Stunden pro Woche aufgenommen wird oder eine Ausbildung (siehe oben) im größeren Umfang begonnen wird, • wenn der/die TeilnehmerIn aus dem Landkreis/der Stadt wegzieht. Welche Leistungen gibt es? Die finanzielle Hilfe wird frühestens ab Geburt des Kindes gewährt. Sie besteht aus der Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz, zuzüglich des Bundeserziehungsgeldes während der ersten 2 Lebensjahre. Danach schließt sich der Erziehungszuschlag des Jugendamtes von weiterhin 600,- DM an. Dies bedeutet, daß ihr monatlich etwa 1.400 bis 1.500 DM zur Verfügung habt, zusätzlich noch Beihilfen des Sozialamts für Bekleidung und Anschaffung. Außerdem übernimmt das Sozialamt die Kosten für Miete und Heizung sowie die Weiterzahlung der Krankenversicherungsbeiträge. Die pädagogische Hilfe wird durch das Jugendamt in Form von Gruppenarbeit und Einzelgesprächen geleistet. Die Teilnahme an den regionalen Treffen ist Pflicht. Was muß ich tun? Über die Aufhahme in das Programm „Mutter und Kind“ entscheiden die jeweiligen Programmträger, d.h. die Stadt- und Landkreise. Nähere Informationen gibt es bei den § 218Beratungsstellen und bei den Sozial- und Jugendämtern: für die Stadt Stuttgart: Jugendamt Abteilung Soziale Dienste Programm „Mutter und Kind“ Marienplatz 3 70178 Stuttgart 1 Tel: 0711/216-2081 für den Landkreis Esslingen: Landratsamt Esslingen Soziale Dienste Programm „Mutter und Kind“ Pulverwiesen 11 73728 Esslingen Tel: 0711/3902-2507 oder 2597 Kritische Anmerkungen zum Programm „Mutter und Kind“: Väter haben es bedeutend schwerer, im Projekt anerkannt zu werden. Es werden ihnen 17 massive Steine in den Weg gelegt, z.B. versuchen die SachbearbeiterInnen der Frau weiß zu machen, daß sie das Sorgerecht abgeben muß, damit der Vater am Mutter-Kind-Projekt teilnehmen kann. Das ist aber nicht richtig! Der Vater kann teilnehmen, ohne das Sorgerecht (juristisch) zu haben, es kommt darauf an, daß er allein für das Kind sorgt. Die Mutter kann das Sorgerecht behalten. Oder es wird das Argument genannt, daß der Vater nicht stillen kann. Also: auf Schwierigkeiten gefaßt sein! 2.8 Landesstiftung „Familie in Not“ Im Unterschied zur o.g. Bundesstiftung, die nur schwangere Frauen unterstützt, sind bei der Landesstiftung Familien oder Alleinerziehende antragsberechtigt. Es muß allerdings eine akute Notlage vorliegen, wie z.B. Krankheit, Tod, längere Arbeitslosigkeit o.a. Die Leistungen aus dieser Landesstiftung sind zu anderen Sozialleistungen nachrangig; es kann ein einmaliger Betrag bis max. DM 15.000,- gezahlt werden. Es handelt sich immer um individuelle Einzelfallentscheidungen, oft ist auch eine vorherige Beratung zu empfehlen. Wo erhalte ich weitere Auskünfte? Anträge auf Stiftungsleistungen bekommt Ihr von: • den Orts- oder Bezirksstellen der Verbände der freien Wohlfahrtspflege oder der gemeinnützigen Familienverbände; • dem örtlich zuständigen Jugend- oder Sozialamt; • der Gemeinde • einer nach § 218b StGB anerkannten Beratungsstelle 2.9 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz Wer erhält Leistungen? Das Unterhaltsvorschußgesetz will alleinstehende Elternteile dadurch von finanziellen Sorgen entlasten; daß es ihnen die Möglichkeit gibt, für ihr Kind Unterhalt aus öffentlichen Mitteln zu erhalten, wenn der an sich unterhaltspflichtige andere Elternteil • sich den Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Kind entzieht oder zu Unterhaltsleistungen ganz oder teilweise nicht in der Lage ist oder • verstorben ist, ohne Waisenbezüge zu hinterlassen. Anspruchsberechtigt sind Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die staatliche Unterhaltsleistung wird insgesamt längstens für 72 Monate (sechs Jahre) gezahlt. Wieviel gibt es? Die Leistung beträgt im alten Bundesgebiet seit dem 1.1.1993 monatlich für Kinder unter 6 Jahren 291,- DM, für ältere Kinder unter 12 Jahren 353,- DM (abzüglich der Hälfte des Kindergeldes). Was muß ich tun? 18 Über weitere Einzelheiten informiert das örtlich zuständige Jugendamt. Dort ist auch der Antrag auf Unterhaltsvorschußleistungen zu stellen. Zudem könnt Ihr die Broschüre „Der Unterhaltsvorschuß. Eine Hilfe für Alleinerziehende.“ beim Bundesministerium ür Familie und Senioren, Postfach 120609, 53145 Bonn beantragen. 3 Rechtliche Grundlagen nichtehelicher Kinder Wird ein Kind lediger Eltern geboren, so hat nur die Mutter die elterliche Sorge (Sorgerecht). Der Vater hat also per se keine Rechte und Pflichten. Dazu muß der Vater erst einmal die Vaterschaft anerkennen. Das kann sowohl vor als auch nach der Geburt erfolgen. Die Mutter wird meist nach der Geburt vom Jugendamt zur Person des Vaters befragt (falls noch nicht bekannt). Jede Mutter sollte den Namen des Vaters angeben, weil es letztendlich um die Verwandtschaft, Beziehung, Unterhalt des Kindes mit dem Vater geht (Rücksichtnahme auf Schwierigkeiten des Mannes ist hier nur fehl am Platze!). Mit der Vaterschaftsanerkennung wird nicht nur die Verwandtschaft geklärt, sondern der Vater erhält auch Rechte und Pflichten, wenn auch von beidem nicht viel. Der Vater hat das Recht: • das Kind vorrangig vor Dritten zu adoptieren, in Absprache mit der Mutter • mit dem Kind „Umgang zu pflegen“, in Absprache mit der Mutter • Auskunft über das Kind zu erhalten und er hat die Pflicht • mindestens den Regelunterhalt zu zahlen. Die Rechtsprechung (viele Gesetze sind Anfang der 70er Jahre entstanden) ist hier in der BRD so rigide gegenüber den Vätern, weil ein Gegengewicht zu deren Verhalten zu Gunsten der Mütter und Kinder geschaffen werden mußte. Damals zahlten über 80% der nichtehelichen Väter nicht einmal den Regelunterhalt! Inzwischen scheint sich aber der Trend zu entwickeln, daß viele Paare trotz Kindern nicht mehr heiraten. Diese Fälle sind daher in der Rechtsprechung bei uns noch nicht entsprechend vertreten, im Gegensatz zu den meisten anderen europaischen Ländern. In Frankreich z.B. gibt es keine „biologische“ Vaterschaftsanerkennung wie hier bei uns, sondern eine „faktische“: es kommt darauf an, welcher Mann mit dem Kind zusammenwohnt und eine Beziehung zu dem Kind hat. Es gibt also bis jetzt keine rechtlichen Möglichkeiten für einen nichtehelichen Vater, das Sorgerecht zusammen mit der Mutter auszuüben (gemeinsames Sorgerecht). Ein nicht verheiratetes Elternpaar hat einen Prozeß bis zum Bundesverfassungsgericht durchgefochten, um ein gemeinsames Sorgerecht zu erhalten. 1991 hat dieses auch dem Antrag entsprochen, und den Gesetzgeber angewiesen, durch Gesetze dieses gemeinsame Sorgerecht zu ermöglichen. Bis heute sind nicht einmal Gesetzesvorlagen oder andere Initiativen von gesetzgeberischer Seite (also Bundestag) gekommen. Dies verdeutlicht die Politik der regierenden Parteien, was als Familie anerkannt wird und was nicht. Es besteht für alle nicht verheirateten zusammenlebenden Paare die Möglichkeit, einen Antrag auf gemeinsames Sorgerecht auf dem zuständigen Arntsgericht zu stellen. Das Verfahren zu diesem Antrag wird zwar ausgesetzt, da ja keine Gesetze vorhanden sind, jedoch kann damit Druck ausgeübt werden, damit die Gesetzgebung endlich etwas unternimmt. 19 Bis jetzt wird der Mutter bei Volljährigkeit, (bei Minderjährigen eine Vormundschaft) automatisch (per Gesetz) eine Amtspflegschaft zur Seite gestellt. Die AmtspfiegerIn, meist das Jugendamt, vertritt in drei wichtigen Bereichen die Rechte des Kindes: • der Vater des Kindes wird festgestellt • die Unterhaltsleistung für das Kind wird festgestellt und für das Kind vertreten • sie fordert den Erbschaftsanteil des Kindes ein Die Amtspflegschaft kann auf Antrag der Mutter gekündigt werden. Jedoch tritt bei Tod der erziehenden Person unabhängig von der Amtspflegschaft das Jugendamt als Vormund ein, d.h. der Vater des Kindes hat nicht automatisch ein Anrecht auf das Kind. Deshalb ist es bei Paaren sinnvoll, daß die Mutter des Kindes eine Sorgerechtserklärung schreibt, wer nach ihrem Tode das Kind weiter erziehen soll. Das Jugendamt muß sich dann nach dieser Erklärung richten (§1776 ff BGB). Noch eine Kurzinformation: Die Kosten der Entbindung, Unterhalt für die ersten sechs Wochen nach der Entbindung sowie alle durch Schwangerschaft entstandenen Kosten können vom Kindsvater eingefordert den(§ 1715 BGB). Im Anhang sind noch ein paar Bücher empfohlen. Ebenso könnt Ihr in „Informationen für Mütter und Väter nichtehelicher Kinder“ weitere Informationen nachlesen. Das Blatt erhaltet Ihr entweder bei den Beratungsstellen oder direkt bei der Herausgeberin: Arbeitsgemeinschaft für Jugendhilfe Haager Weg 44 53127 Bonn Tel. 0228/285085 Weitere Informationen gibt es auf dem für Eurem Wohnsitz zuständigen Jugendamt. 4 Praktische Tips - Auch wir wissen Rat für die Windelwahl 4.1 Hebammenhilfe Hebammenhilfe kann von jeder Frau in Anspruch genommen werden. Ihr könnt Euch direkt und ohne ärztlich Anordnung an eine Hebamme in Eurer Nähe wenden, sie berät und hilft bei allen Fragen, die die neue Lebenssituation der Schwangerschaft, der Geburt und der Zeit danach betreffen. Sie macht Hausbesuche und kann deshalb die Beratung unmittelbar an den häuslichen Gegebenheiten orientieren. Die Kosten für die Beratung und Betreuung tragen die Krankenkassen, so kann z.B. während der Schwangerschaft bis zu 3x im Monat eine Hebammenhilfe in Form von Beratung oder Betreuung bei Beschwerden in Anspruch genommen werden. Adressen von freiberuflichen Hebammen in Stuttgart und Umgebung könnt Ihr der Broschüre „Frauen brauchen Hebammen -Freiberufliche Hebammen im Großraum Stuttgart“ oder der Zeitschrift „Wo bekomme ich mein Baby?“ entnehmen. Die Broschüre erhaltet Ihr bei den Beratungsstellen oder direkt bei der Herausgeberin (Landeshauptstadt Stuttgart, Gleichstellungsstelle in Verbindung mit dem Presse- und Informationsamt). 4.2 Elternseminar der Stadt Stuttgart 20 Das Jugendamt der Stadt Stuttgart bietet kostenlose Kurse zu Säuglingspflege, Babymassage, PEKIP-Kurse (Prayer, Eltern-Kind) an. Außerdem könnt Ihr sogenannte Elternbriefe beantragen, die Euch dann bis zum 8. Lebensjahr des Kindes kostenlos zugesendet werden und sich mit dem jeweiligen Entwicklungsstand des Kindes befassen (Die Bestellkarte für die erste Ausgabe ist beim Jugendamt erhältlich). Elternseminar Wilhelmstraße 3, 4.Stock 70182 Stuttgart-Mitte Tel: 0711/216-6867 4.3 Familienbildungsstätten, Haus der Familie u.ä. Einrichtungen Die Familienbildungsstätte bietet Kurse zu Geburtsvorbereitung/Säuglingspflege, Schwangerschaftsgymnastik, Rückbildungsgymnastik, Eltern-Kind-Gruppen, Babysittervermittlung u.a. zu relativ günstigen Preisen an. Zum Teil werden die Kosten von der Krankenkasse auf Anfrage ersetzt. Familienbildungsstätten gibt es in Stuttgart, Filderstadt und Esslingen: Haus der Familie - Mütterschule Neue Weinsteige 27 70180 Stuttgart Tel.: 0711/600431 od. 603625 Öffnungszeiten: Mo-Fr: 8.30-20 Uhr Familien-Bildungsstätte Obere Bachstr. 47 70794 Filderstadt-Bernhausen Tel: 0711/701638 Öffnungszeiten: Mo und Do: 15-18Uhr Di und Mi: 9-12 Uhr Familien-Bildungstätte Ev. Mütterschule e.V. Lohwasen 2/1 73728 Esslingen am Neckar Tel.: 0711/353398 Öffnungszeiten: Mo-Do:10-13 Uhr und 15-17 Uhr 4.4 Die Zeitschrift: „Wo bekomme ich mein Baby?“ Diese Zeitschrift, die unter dem Titel „Wo bekomme ich mein Baby?“ erscheint, beschreibt die Entbindungskliniken, ihre Leistungen und Ausstattungen mit Adressen und nennt Familienbildungsstätten, Hebammen, Verbände mit Leistungen und Adressen für die jeweilige Region. Die Regionalausgabe Stuttgart bekommt Ihr entweder bei einem oder einer FrauenärztIn (nachfragen!) oder direkt beim Verlag unter folgender Adresse (Porto 2,40.- in 21 Briefmarken beifügen): Büttner Medien-GmbH Westendstr. 73, 60325 Frankfurt/Main Tel:069/7561 90-0 5 Kinderbetreuung: Überhaupt und an der Uni Hohenheim 5.1 Möglichkeiten der Kinderbetreuung Dieses Kapitel ist ein politsch-gesellschaftlich heikles Thema: über Kinderbetreuung durch andere als die Eltern (Mutter!) wird viel, unsachlich und emotional und meinem Empfinden eben auch patriarchalisch diskutiert... und entschieden! Das bedeutet, daß die BRD im Vergleich mit anderen Industriestaaten das einzige Land ist, das es sich herausnimmt, nicht für Kinderbetreuungseinrichtungen zu sorgen. D.h. sowohl von staatlicher als auch privater Seite (Unternehmen, Hochschulen) ist die Initiative gering. Meist wurde und wird sich auf die alte Rollenverteilung und/oder auf das Organisationstalent der Frauen (selten der Männer!) verlassen (siehe Mutter und Kind-Programme, Erziehungsurlaube, die zu über 95% von den Frauen in Anspruch genommen werden, und wo den Vätern zum Teil Schwierigkeiten gemacht werden). Zuguterletzt wird auch noch auf andere Weise Druck ausgeübt: Rabenmütter, schulisches Versagen des/r Kind/er, hospitalismus-ähnliche Schäden, gestörtes Urvertrauen und Beziehungsfähigkeit, Karriere auf Kosten der Kinder - um nur einige Schlagwörter zu nennen. Jede Frau (nie der Mann!!) muß sich solche, oft auch nur unterschwellig oder nebenbei angebrachte Vorwürfe anhören, sobald sie das Kind „abschiebt“. Auf jeden Fall ist die Wirkung enorm: Kinderbetreuungseinrichtungen werden nicht gebaut (die Männer in den Gremien sind ja auch weder betroffen noch gar interessiert), flexible Öffnungszeiten werden nicht angeboten. Prinzipiell gibt es verschiedene Möglichkeiten der Kinderbetreuung: • • • • Krabbelgruppen von 0-3 Jahre EKG = Eltern - Kind - Gruppen von 0-7 Jahren (oder länger) Tagesmütter/-eltern von 0-... Jahren Kindergarten und Kindertagesstätte von 3-6 Jahre oder bis zur Einschulung (Kiga ohne Mittagsbetreuung!!! Kitas sind ganztags) • Kernzeitenbetreuung an Schulen und Kindergärten, d.h. morgens und mittags verlängerte Betreuung • Schülerlnnen-Horte ab der Einschulung, z.T. kombiniert mit Kita (gut bei jüngeren Geschwistern) Modellprojekt Tübingen „Studentische Elterninitiative e.V. - Stellungnahme der Initiatorin dieses Projektes: „Nach der Geburt wollte ich weiter studieren, mußte mich aber für ein Semester beurlauben lassen, weil ich keine akzeptable und finanziell tragbare Kinderbetreuung finden konnte. Als 22 ich auch gegen Ende des ersten „Urlaubs“semesters wegen des chronischen Mangels an Kindertagesstättenplätzen keinen Betreuungsmöglichkeit für mein inzwischen 6 Monate altes Kind hatte, sah ich mich schon allein aus diesem Grund gezwungen, noch ein weiteres Semester zu pausieren. Ich habe dann einen Verein als Interessenvertretung studierender Eltern gegründet, die „Studentische Elterninitiative e. V“. Kurze Zeit später bot das StudentInnenwerk Tübingen dem Verein an, mit seiner Unterstützung Träger einer neu einzurichtenden Kindertagesstätte zu werden. Diese Verhandlungen habe ich selbst stellvertretend für den Verein geführt. Ich habe sowohl diese Sitzungen als auch die Elternversammlungen allein vorbereitet und die Positionen des Vereins entworfen. Außerdem übernahm ich so für den Verein auch die sich aus der Gründung dieser Kindertagesstätte ergebenden Planungs- und Organisationsarbeiten und Aufgaben, wie z.B. die Zusammenarbeit mit den betreffenden Behörden, das Aufstellen eines Wirtschafisplans, das Einstellen von Erzieherinnen und die Öffentlichkeitsarbeit alleinverantwortlich. Diese sehr zeitaujwendige und planungsintensive Arbeit mußte ich aufgrund der fehlenden außerfamiliären Kinderbetreuungsmöglichkeiten in den Zeiten erledigen, in denen mein Sohn schlief. Daß an ein Studieren in diesen Monaten nicht zu denken war, versteht sich in diesem Zusammenhang von selbst. Durch diese Arbeit habe ich erfahren, daß der Bedarf an guter außerfamiliärer Kindererziehung sehr groß ist und ihm nur ein völlig unzureichendes Angebot seitens des im eigenen Verständnis zuständigen StudentInnenwerks Tübingen gegenübersteht. Nach einer sehr intensiven und arbeits- und zeitaufwendigen Planungsphase steht unsere Kindertagesstätte jetzt kurz vor der Eröffnung. Diese Kindergruppe wird als Modellversuch von dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Baden-Württemberg unterstützt. Mit dem Aufbau dieser Kindergruppe, ihrer Organisation, Finanzierung und ihrer formellen sowie informellen Unterstützung durch das Studierendenwerk Tübingen wird Neuland betreten, was Signalwirkung nicht nur für die Studentinnenwerke, sondern auch für andere Einrichtungen haben könnte.“ 5.2 Kinderbetreuung an der Uni Hohenheim Für studentische Kinder gibt es in Hohenheim die Krabbelgruppe „Hohenheimer Küken e.V.“ und die Kindertagesstätte des Studentenwerks Hohenheim. Seit 1.3.1994 hat auch eine neue Krabbelgruppe von der „Die kleinen Hohenheimer“ von der Aktionsgemeinschaft „Kind UND Beruf“ ihre Betreuung begonnen. Um eine Lobby an der Uni zu haben, braucht der Verein noch weitere Mitglieder! Die Uni allein bietet momentan nicht genügend Betreuungsmöglichkeiten für alle StudentInnenkinder. Die Krabbelgruppe hat z.B. eine Warteliste von ca. 20 Kindern, von denen pro Jahr 3 bis 4 aufgenommen werden können. Eine Dokumentation, die von den Stuttgarter Eltern-Kind-Gruppen erstellt wurde, gibt eine Beschreibung der einzelnen Gruppen. Die Dokumentation kann im Frauenbüro eingesehen werden. Sinnvoll ist auch, nach Lösungen am Wohnort zu suchen. D.h. es gibt überall Eltern mit 23 Kindern, die froh sind, wenn sie ein, zwei Stunden am Tag ihre Ruhe haben. Knüpft deshalb schon in der Schwangerschaftsgymnastik Kontakt zueinander, und fragt nach eventuellen Tagesmüttern/-eltern. Tagesmütter sind über das Jugendamt, entsprechende Vereine und Zeitungen zu finden. Die Finanzierung ist auch nicht immer einfach. Oft muß mit einer Selbstbeteiligung gerechnet werden, die zwischen 50,- DM bei Kigas und 300,- DM bei Ganztagsplätzen liegt. Für die Kita vom Studentenwerk müssen verheiratete StudentInnenpaare zwischen 185,- DM und 219,-DM (je nach Einkommen) berappen, da diese Kosten vom Jugendamt nur für Alleinerziehende übernommen werden! Diese Kosten können aber unter Umständen beim Jugendamt (Erziehungsbeihilfe) oder beim Sozialamt (erhöhter Bedarf) geltend gemacht werden. Abschließend noch eine Stellungnahme zum Recht auf Kindergartenplatz Zuerst war ich davon begeistert, inzwischen bin ich skeptisch, denn: damit ist bis jetzt nur ein Platz im Regelkindergarten gemeint, z.B. von 8 - 11.30 und 14 - 16 Uhr. Mit dieser (politischen) Parole wird impliziert, daß für Kinderbetreuung gesorgt ist. Aber welche Mütter (oder Väter) können da arbeiten oder studieren?? So sehr Organisationstalent bei der Kinderbetreuung auch gefragt ist, so sehr hat das auch einen dicken Haken: Unsere gesamte Krafi wird dabei verbraucht, gegen diese miserablen, belastenden Bedingungen wird nichts gemacht. D.h. die Forderung nach familien-, kindergerechten Arbeitsweisen und -zeiten wird dann nicht mehr gestellt. Die Gesellschaft erhält keinen Druck in diesem vielfältigen Bereich, angefangen mit der Kinderbetreuung, Änderungen herbeizuführen. Dieses gesellschaftliche und politische Problem wird in den privaten Bereich abgeschoben. - Also meldet euch auf jeden Fall bei sämtlichen Organisationen, Vereinen, Frauenbeauftragten (in Unternehmen, Unis und Städten)!! 6 Organisation im Studium/Vereinbarkeit von Kind/ern und Studium Zwei Stellungnahmen: Ich habe mit Kind angefangen zu studieren. Ich kann nicht ungedingt sagen, daß ich vieles versäumt habe durch meine Tochter. Allerdings bin ich diesen Zustand des Mutter- und Verantwortlich-seins schon Jahre gewohnt. Vieles ist allerdings mit Kind schwieriger und ich kenne einige, die verzagt haben. Ich habe da oft einen (vielleicht) unrealistischen Optimismus. Die ersten Semester war ich alleinerziehend und -wohnend. Mein Vordiplom verdanke ich meinen Freundinnen, die mich zu Lerngruppen und Prüfungen schleppten (damit ich den Termin nicht verpaßte). Auch bei der Kinderbetreuung halfen sie, z.B. wenn mein Kind krank war. Ohne diese Freundschaften hätte ich es nicht (so leicht) geschafft. Nichtsdestotrotz denke ich mir, so zurückblickend, daß es eine knochenharte Zeit war und ich bin froh, daß mein Freund soviel von der Verantwortung und Erziehung übernommen hat. So habe ich mehr Luft (auch wenn ich mir meinen Streß jetzt durchaus selber mache). Von der Uni habe ich eigentlich nie Unterstützung, „besondere“ oder „normale“, erhalten. So etwas taucht nicht auf im Leben. Es ist wie die Trennung von Beruf- und Privatleben. Als ob das 24 möglich ist. Vieles resultiert daraus, z.B. die Haltung, daß die Studierenden permanent verfügbar sind (Zeitaufteilungen in Praktika), der Begriff der Leistung, der völlig losgelöst ist von dem, was wirklich geleistet, gemacht worden ist (wenn ich an die Uni komme, bin ich schon zwei Stunden voll beschäftigt gewesen). Und der Hohn ist letztendlich, daß unsere Forschung objektiv und wertfrei ist. (Studentin) Die meisten StudentInnen, und nicht nur die schwangeren, werden sich wohl sagen: „Studieren mit Kind - das kann doch gar nicht funktionieren?!“ Und es geht eben doch! Es ist zwar eine harte Eingewöhnungsphase mit zum Teil herben Rückschlägen und Eingeständnissen. Man muß halt den richtigen Weg für sich, den Partner und die Kinder finden, was leider bei uns gar nicht so einfach war und auch fast acht Semester dauerte. Zuerst pausierte ich ein Semester, dann haben wir's parallel mit vollem Programm versucht, dann der eine mit halbem und der andere mit vollem Programm - was aber alles ziemlich unbefriedigend war. Jetzt schraubt halt jeder sein Pensum zurück und muß natürlich auch noch den Partner mit unterstützen, d.h. man muß einen gewaltigen Teil natürlichen Egoismus aufgeben. Mein größtes Problem war, und ist zum Teil heute noch, daß ich mich immer mit Studentinnen vergleichen möchte, die keine Kinder haben - und zwar nicht nur in Bezug auf Freizeit außerhalb der Uni, sondern auch was Umfang und Dauer des Studiums anbelangt. Das führte soweit, daß ich zu Zeiten, in denen sehr viel Arbeit anstand mich von meiner Familie fast völlig zurückzog, und wahrscheinlich auch ziemlich unausstehlich war. Jetzt hab' ich aber eingesehen, daß ich mich gar nicht mit anderen vergleichen kann und deshalb auch nicht krampfhaft versuchen sollte mitzuhalten. Ich akzeptiere jetzt unsere Situation und kann so auch meine Kinder wieder mehr genießen. Allerdings hatte ich zum Glück bei meinen Arbeiten an der Uni meistens auch verständnisvolle Betreuer und Prüfer gefunden. Da wird auch mal eine verspätete Abgabe akzeptiert (sicher gibt es aber auch eine Menge uneinsichtiger Ignoranten!). Natürlich gibt es auch öfter mal Knatsch in einer Beziehung, in der sich beide Seiten dreiteilen müssen - Partner, Kind, Uni. Vielleicht hält es auch nicht jede Beziehung aus. Andererseits aber gibt ein erfolgreich absolviertes Semester (trotz Streß!) dem eigenen Selbstvertrauen einen immensen Schub und ich stelle an mir fest, daß dieser Schub von Semester zu Semester immer ein bißchen größer wird. Dazu kommt noch, daß Kinder nicht nur Kraft (und Nerven) kosten, sondern sie können auch unheimlich Energie freisetzen und einfach Freude bringen - man muß einfach lernen sie auch genießen zu können. (Student) 6.1 Urlaubssemester und Studienunterbrechung Urlaubssemester Auf Antrag können Studierende beurlaubt werden, wenn sie wegen der bevorstehenden Geburt und der daran anschließenden Pflege des Kindes keine Lehrveranstaltungen besuchen können. Die Zeit der Beurlaubung soll in der Regel 2 Semester nicht überschreiten. Nachträglich gestellte Anträge auf Beurlaubung können nicht berücksichtigt werden! 25 Vorteile des Urlaubssemesters: 1. Während des Urlaubssemester erhöht sich die Zahl der Fachsemester nicht. Das ist besonders interessant für die Studentinnen im Grundstudium, da das Vordiplom spätestens im 7. Fachsemester abgeschlossen sein muß. 2. Während der Beurlaubung gibt es kein BAFÖG. Das heißt, daß der Anspruch auf Höchstförderdauer nach der Beurlaubung, da sich die Fachsemesterzahl nicht erhöht,weiter besteht (s.a. 3.1 u. 3.2) 3. Auch während eines Urlaubssemesters können Vordiplom- bzw. Hauptdiplomprüfüngen abgelegt werden, nicht jedoch Leistungsnachweise wie Scheine und Praktika. Eine Ausnahme gibt es jedoch, und zwar, wenn die Lehrveranstaltung im letzten immatrikulierten Fachsemester angeboten wurde und die Klausur erst im nächsten Semester liegt. 4. Urlaubssemester kann auch der Vater in Anspruch nehmen. Dem Antrag auf Genehmigung eines Urlaubssemesters wegen Schwangerschaft wird i.d.R. ohne Schwierigkeiten zugestimmt. In der Regel studieren schwangere Studentinnen, bis das Kind auf der Welt ist. Dann stellt sich für die einzelne die Frage: studiere ich offiziell weiter und versuche meine Studienleistungen zu erbringen oder lasse ich mich erst einmal beurlauben? Insbesondere im Grundstudium ist es ratsam, sich beurlauben zu lassen, da das Vordiplom spätestens bis zum 7. Fachsemester abgeschlossen sein sollte. Fraglich ist, ob die bestehende Beurlaubungspraxis ausreichend ist, da sie sich immer auf den Semesterzeitraum bezieht SS 1.4 bis 31.9 oder WS 1.10 bis 31.3. und welches Kind kommt schon semestergerecht? Studienunterbrechung Das Studium kann auch auf unbestimmte Zeit unterbrochen werden. Anders als beim Urlaubssemester wird jedoch bei einer Unterbrechung die Immatrikulation nicht aufrechterhalten. Von der Möglichkeit der Studienunterbrechung wird selten Gebrauch gemacht und vor allem in Situationen, in denen sich die Studierende nicht sicher ist, ob sie überhaupt weiter studieren kann und will. Mit der Unterbrechung des Studiums geht der Studentenstatus verloren und Sozialhilfe kann beantragt werden. Um eine realistische Chance zum Wiedereinstieg zu haben, ist es günstig und empfehlenswert, das Vordiplom abgeschlossen zu haben. Information: StudentInnensekretariat Uni Hohenheim (Schloß Mittelbau) Herr Kirschner Tel.459-3034 Frauenbüro Uni Hohenheim (Alte Post) Frau Dr. Höppel Tel.459-3478 6.2 „Mutterschutz“ im Studium 26 Hat eine schwangere oder stillende Studentin Anspruch auf Mutterschutz? Grundsätzlich steht der Mutterschutz nur erwerbstätigen Müttern (MuSchG) zu. Studentinnen können diesen nur in Anspruch nehmen, wenn sie neben dem Studium erwerbstätig sind (z.B. als Hiwi). Zwar läßt sich ein Studium nicht ohne weiteres mit einer Erwerbstätigkeit gleichsetzen, aber die zeitliche Inanspruchnahme und die damit verbundenen Anforderungen können auch bei Schwangeren zu einer erheblichen Belastung führen. Deshalb haben wir nachfolgend versucht, die Bestimmungen nach dem Mutterschutzgesetz auf Studierende zu übertragen. Sie treffen bereits jetzt auf Studierende zu, die in einem Beschäügungsverhältnis stehen (z.B. Hiwi), NICHT jedoch auf Studentinnen, die nicht nebenher arbeiten. Die Frage ist jedoch, ob nicht im Frauenförderplan Regelungen ausgehandelt werden sollten, so daß Studentinnen bestimmte Mutterschutzregelungen einfordern können. Dazu benötigen wir jedoch eure Erfahrungen und Rückmeldung. (Wendet Euch an das Frauenbüro oder an die Frauenbeauftragte). In Anlehnung an das Mutterschutzgesetz ergeben sich folgende Pflichten für erwerbstätige Frauen: Mitteilungspflicht, ärztliches Zeugnis Durch die Mitteilungspflicht soll den Schwangeren eine besondere Fürsorge zuteil werden. Für Studentinnen gibt es diese Pflicht nicht, folglich ist auch niemand, außer sie selbst, dafür zuständig. Und rückwirkend kann deshalb eine Schwangerschaft als Begründung für zeitlichen Verzug beim Absolvieren von Prüfüngen und Leistungsnachweisen nicht mehr in Anspruch genommen werden. Die Frage ist hierbei, ob eine Meldemöglichkeit für Studentinnen eingeführt werden soll, die ermöglicht, daß bei eventuellen Schwierigkeiten während der Schwangerschaft, auf besondere, noch auszuhandelnde „Schutz“-regelungen zurückgegriffen werden kann. Eine Meldepflicht hat aber immer auch Nachteile. So ist zu fragen, ob dann nicht Schwangerschaft pauschal mit „Krankheit“ gleichgesetzt wird. Beschäftigungsverbote: Schwierig ist die Übertragung von Beschäftigungsverboten auf schwangere Studentinnen. Beschäftigung liegt ja nicht vor • Für erwerbstätige Frauen bedeutet dies, daß sie bei Bedrohung des Lebens oder der Gesundheit der werdenden Mutter oder des Kindes nicht arbeiten dürfen. Vermutlich wird dies bei Studentinnen zu einer Unterbrechung oder Beurlaubung des Studiums führen. • Schutzfrist vor Entbindung 6 Wochen, nach der Entbindung 8 Wochen (bei Mehrlingsund Frühgeburten 12 Wochen). Auch hier gilt, daß dies an der Universität niemand interessiert. Die Studierende kann dies handhaben, wie es am besten in ihre Planung paßt. Will sie beispielsweise 2 Wochen vor dem Geburtstermin eine Prüfung ablegen, so kann sie dies tun. Sie trägt jedoch auch das Risiko, daß der Prüfer/die Prüferin keine Rücksicht darauf nimmt, wenn es ihr in der Prüfling „mies“ geht. • Werdende Mütter dürfen u.a. nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie: - schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen und - erhöhten Unfallgefahren, insbesondere der Gefahr auszugleiten, zu fallen oder zu stürzen 27 ausgesetzt sind. Das Arbeiten in gefährdeten Bereichen betrifft insbesondere Diplomandinnen im Laborbereich oder Studierende, die Praktika absolvieren. Hier gibt es entsprechende Vorschriften („Richtlinien für Laboratorien“; „Sicheres Arbeiten in chemischen Laboratorien“; Gefahrstoffverordnungen; Strahlenschutzrichtlinien; ...), die zu Studienbeginn ausgeteilt werden. Nehmt Euch auch die Zeit für einen Blick in die Laborordnungen (Aushang). Fragt auf jeden Fall den/die Betreuerin. Sie sind dafür verantwortlich, daß nichts passiert, können aber nur auf Schwangere Rücksicht nehmen, wenn sie von der Schwangerschaft wissen. Informationen sind auch beim Sicherheitsingenieur der Universität, Herrn Dengler, Tel.4592333, erhältlich. Im Zweifelsfall läßt sich der Besuch von Praktika auch in ein anderes Semester verlegen. Planung ist allerdings auch hier notwendig. Liegeräume für Schwangere und stillende Mütter Ein heikler Bereich sind Liegeräume, die in Anlehnung an die Arbeitsstättenverordnung auch an der Universität bereitgestellt werden müßten. Strittig ist nur, ob das Studentenwerk oder die Universität dafür zuständig ist. Sicher ist, daß es keine Liegeräume für schwangere und stillende Studentinnen gibt und daß hier ein Versäumnis vorliegt. Ideal wäre die Einrichtung eines Liegeraumes, der zugleich die Möglichkeit eines seit langem geforderten Wickelraumes mit abdeckt. 6.3 Prüfungsleistungen Allgemein bestehen für alle Studierenden die gleichen Anforderungen. Besondere Regelungen für spezielle Gruppen von Studierenden (Ausländer(inne)n, Schwangere, studierende Mütter und Väter) existieren nicht. Einhaltung der Fristen in der Prüfungsordnung Generell gilt, daß „Mutterschutz“ nicht nachträglich beantragt werden kann. Um auf spezielle Regelungen zurückgreifen zu können, muß eine entsprechende „Bekanntgabe“ (An- bzw. Abmeldung von Prüfüngen) rechtzeitig erfolgen. Seminararbeiten, Klausuren, Scheine, Referate: Hier sind uns bislang keine Klagen bekanntgeworden. Prüfungen: Sondertermine, zum Beispiel vor der Geburt eines Kindes, die außerhalb des Prüfiingszeitraumes liegen, werden in der Regel gewährt. Zuerst müssen diese jedoch mit dem/den zuständigen PrüferInnen abgesprochen und ein gemeinsamer Termin gefunden werden. Stimmen diese zu, so muß ein Antrag an den Prüfungsausschuß gestellt werden, der bei entsprechender Begründung auch genehmigt wird. Diplomarbeit Die offizielle Bearbeitungsdauer der Diplomarbeit beträgt 6 Monate. Die Anbindung an die 28 letzte Hauptdiplomprüfung, die in etliche Prüfungsordnungen nun vorgesehen ist, rief auch bei den Studierenden ohne Kinder „helles Entsetzen“ hervor. Hier liegen bislang keine Erfahrungsberichte vor, jedoch drängt der Prüfungsausschuß auf Einhaltung dieser Fristen und verhält sich gegenüber Verlängerungsanträgen zunehmend kritischer. Eine exakte Planung ist daher notwendig. Ein frühzeitiger Beginn (Themensuche und Kontaktaufhahme zu einem Institut) ist ratsam. Auf jeden Fall sollte der/die Betreuer(in) über die persönliche Situation informiert werden und dies bei der Wahl des Themas berücksichtigt werden. Aus seiner/ihrer Reaktion werdet Ihr ablesen können, ob es sich um ein geeignetes Institut handelt. Unter Umständen empfiehlt sich auch eine Literaturarbeit, generell sollte jedoch das Interesse an der Arbeit im Vordergrund stehen. Abwägen tut not. Härtefallregelungen sehen alle Prüfungsordnungen vor. Hier handelt es sich um Einzelfallentscheidungen des Prüfiingsausschußes. Die Bereitschaft, einer Härtefallregelung zuzustimmen, steigt damit, welche Studienleistungen eine Studierende bisher erbracht hat. Ungern stattgegeben werden Härtefall-Anträge, wenn aus den Prüfungsleistungen der Studierenden ersichtlich wird, daß sie in allen Bereichen Schwierigkeiten hatte, den Anforderungen des Studiums gerecht zu werden. Auslandsaufenthalte (mit Kind) Auslandsaufenthalte sind meist schwierig zu organisieren. Da die/der StudentIn nicht nur für sich selber sorgen muß und verantwortlich ist, ist ein Mehr an Organisation nötig. Je nach Alter des Kindes/der Kinder und Art der Auslandsaufenthalte sind unterschiedliche. Bedingungen zu beachten. In Ländern, in denen Impfungen vorgesehen sind, ist es schwieriger. Besonders für kleine Kinder haben die Gesundheitsämter beispielsweise keine Erfahrung, welche Impfungen notwendig sind und wie die Verträglichkeit ist. Prinzipiell läßt sich sagen, daß Kinder trotz allem sehr anpassungsfähig sind und z.B. die Sprache schnell lernen. Auf der anderen Seite ist natürlich Mutter und/oder Vater in der Anfangszeit die einzige Bezugsperson und muß also neben dem eigenen Anfangs/Umstellungs /Eingewöhnungsschwierigkeiten auch noch die des Kindes auffangen. Viele Länder sind jedoch nicht so kinderfeindlich wie unseres und es ist somit leichter, Kind und Studium zu vereinbaren (z.B. kann in den USA das Studienprogramm intern, nicht offiziell, in Absprache mit dem/der BetreuerIn gekürzt werden). Ebenso ist es in vielen Ländern einfache Kinderbetreuungsmöglichkeiten zu finden. So ist z.B. in den USA an den Unis vieles für Kinder selbstverständlich vorhanden. Die Organisation mit Kindern ist sehr viel aufwendiger. Im Gegensatz zur offiziellen Familie erhalten unverheiratete Paare keine finanzielle Unterstützung zur Nachreise, wenn sich ein/e Partner/in im Ausland aufhält (zwecks Diplomarbeit oder Promotion). Hinzu kommt, daß die finanziellen Unterstützungen der BRD teilweise wegfallen. Es wird auch eher abgeraten als beraten. Also dicke Nerven, viel Kraft und los gehts! 6.3 Der Alltag mit Kindern an der Uni Der Alltag mit Kindern an der Uni ist ziemlich mühselig! Es gibt zwar in der Mensa vier Kinderhochstühle und außerdem in manchen Instituten Liegen für schwangere Frauen. Diese stehen aber lieblos im Flur, ohne Decken und Kissen und laden 29 nicht zum Ausruhen ein. Das Campusgelände bietet einige unüberwindbare Hindernisse fur Kinderwagen (Treppen, Mensa). Ebenso fehlt ein zentral gelegener Wickel- und Stillraum, sowie ein Raum mit Kochgelegenheit zum Wärmen der Fläschchen etc.. Dieser Raum könnte dann als Organisationsraum fur die Eltern zur Verfugung stehen. Wortwechsel in einer WG „Oh schwanger?“ - „Oh Überraschung, nein macht uns gar nichts aus.“ - „Wir werden eine WG mit Kind“ - „Spielzeug im Wohnzimmer ist doch was lustiges.“ „Kein Rauchen mehr ab Geburt?“ - „Also gut.“ „Zwiebel und Knoblauch-Reduktion im Essen wegen der Stillerei?“ „Ist doch kein Problem. „Oh ein süsses Baby und wie kraftig das schreien kann. - Es schreit schon wieder. - Muß es denn ständig schreien? - Schon gut, kein Problem, ich stelle einfach das Fernsehgerät lauter.“ „Aufs Kind aufpassen? Also 10 min ist o.k aber ‘nen ganzen Abend? Hättet ihr euch doch schon im voraus denken können, daß man mit Kind abends eben nicht mehr weg kann.“ „Nachts das Trampeln im Gang einstellen und keine Türen zuschlagen? - Also irgendwo braucht der Mensch ein Stück Freiheit.“ Aber am Schönsten wird's wenn Besuch da ist: „Ja, was macht denn unser Kindle heute. Und wie es lachen kann. Ja, wir sind eine WG mit Kind“ Die Wohnheimverwaltung betont, daß im Wohnheim „Hunde, Katzen, Vögel und Kinder nicht zugelassen sind“. Sie ist darüber hinaus die Instanz an der Universität, die sich am eifrigsten der Frage der Kinderbetreuung stellt: Einzelne Mitarbeiter der Wohnheimverwaltung raten Studis mit Kindern vom Studieren ab. Andere Kommentare aus dem Studentenwerk sind auch: Es ist nicht vorgesehen, daß Studis Kinder haben; Ja, ich hatte auch drei Kinder und ich weiß daher, daß es nicht geht, mit Kindern zu studieren. Es geht nicht an, daß das Studentenwerk es den Studierenden so schwer macht, die Kinder mit an den Hochschulort zu bringen und: Es gibt auch andere MitarbeiterInnen. Stellt trotzdem immer wieder Eure Forderungen an die Zuständigen. Steter Tropfen höhlt den Stein. „Die Persönlichkeit teilt sich in zwei Bereiche. Mutter und Studentin. Hat frau die Kinder an der Uni dabei, wird sie ganz als Mutter angesehen. Ohne Kinder an der Uni ist frau dann nur noch Studentin und muß die verlangte Leistung bringen. Manche Profs schaffen es tatsächlich nicht, die Rollen Mutter - Studentin in der Person in Verbindung zu sehen und darauf zu reagieren. In dem Moment besteht die Uni nur aus Wissenschaftlern und nicht aus Menschen.“ „Wohlwollendes Schulterklopfen von Profs: „Ich weiß ja, daß es nicht leicht ist. „Aber davon habe ich auch nichts! Wo bleibt die Unterstützung, wenn es darum geht, nur drei Tage pro Woche an der Uni auftutauchen?“ „Lichtblicke sind dann neben Kommilitonlnnen und DoktorandInnen, die ganz selbstverständlich anbieten, für ein paar Stunden spontan zur Kinderbetreuung einzuspringen.“ „Traurig ist es, daß mir die Energie fehlt, an dem was zu ändern, woran ich selbst in der 30 Schwangerschaft Anstoß genommen habe. Aber wenn nicht die Betroffenen, sprich schwangere Frauen oder Mütter, was ändern an der Situation, dann tut es auch niemand anderer für uns!“ Das Fazit dieser Kommentare ist: Die Bereitschaft zu Unterstützung seitens der Offiziellen ist kaum vorhanden. Laßt Euch davon nicht schockieren und matt setzen. 31 IV LITERATUREMPFEHLUNG (Literatur, die in der Broschüre empfohlen wurde, ist fett gedruckt) zu I Blume, Angelika (1985): Sterilisation - Entscheidungshilfen für Männer und Frauen. Reinbek, Rowohlt Mohr, Gabriele (1980): Die psychische Situation der abgebenden Mutter bei Adoption. In: Jugendwohl, S.365 - 368. Paczensky, Susanne (Hg) (1980): Wir sind keine Mörderinnen!. Reinbek (Rowohlt): 1980. Paczensky, Susanne v. u. Sandrozinski, Renate (Hg) (1988): § 218: Zu Lasten der Frauen! Reinbek, Rowohlt Schwarzer, Alice (Hg) (1986): Weg mit dem § 218. EMMA-Frauenverlag Sivientek, Christine (1982): Adoption - gute Tat des Einzelnen oder desolater Zustand des Sozialsystems? In: Neue Praxis Sonderheft. Literatur Rundschau, S.5 - 61 Sivientek, Christine (1982): Ich habe mein Kind fortgegeben. Reinbek, Rowohlt Vorsicht „Lebensschützer“. Die Macht der organisierten Abtreibungsgegner. Frauen gegen §218 - Bundesweite Koordination (Hg) (1991). Hamburg, Konkret Women's Health Collective Boston (Hg) (1980): Unser Körper - Unser Leben. Ein Handbuch von Frauen für Frauen. Reinbek, Rowohlt zu II Brühl, Albrecht (1991): Mein Recht auf Sozialhilfe. 8., neubearbeitete Auflage. dtv Foth, Heinrich (1986): Eherecht. Frankfurt a.M., Diesterweg Schön, Bärbel; Frankenberger, Tamara und Tewes-Karimi, Maria (1990): Gratwanderungen. Eine qualitative empirische Studie über Frauen, die Studium und Kinder zu vereinbaren suchen. Weilheim (Deutscher Studienverlag) Wo bekomme ich mein Baby?, Regionalausgabe, Büttner-Medien GmbH, Tel. 069/740655 Wöchener, Gerrit: Zahlvater Staat (1989): Finanztips fur Eltern und solche,die es werden wollen. München, Knaur Weitere Literaturempfehlungen Becher-Minack, Gabriele u.a.(1992): Kind & Kegel, Rechtsratgeber für Mutter nichtehelicher Kinder. Konkret Literatur-Verlag Beck-Gernsheim, Elisabeth (1984): Vom Geburtenrückgang zur Neuen Mütterlichkeit. Über private und politische Interessen am Kind. Frankfürt a.M., Fischer Behr, Sophie u. Hösing, Helga: Ich erziehe allein. Reinbek, Rowohlt Bernard, Cheryl u. Schlaffer (1978): Die ganz gewöhnliche Gewalt in der Ehe. Reinbek, Rowohlt Foth, Heinrich (1986): Kindschaftsrecht. Frankfurt aM., Diesterweg Leboyer, Fréderick (1983): Die Kunst zu Atmen. München, Kösel Leboyer, Fréderick (1991): Sanfte Hände, München, Kösel Limbach, Jutta u. Schwenzer, Ingeborg (1988): Familien ohne Ehe. Frankfurt a.M., J. Schweitzer Lothrop, Hanny (1991): Das Stillbuch. München, Kösel Müller-Kaldenberg, Rieke (1990): Mütter im Beruf. Reinbek, Rowohlt 32 Neill, A.S. (1969): Theorie und Praxis der antiautoritären Erziehung. Reinbek, Rowohlt Oberloskamp, Helga (1987): Ich erziehe mein Kind allein. Beck-Rechtsratgeber, dtv Paczensky, S.,von; Sandvozinski, R.(1984): Die neuen Moralisten. Reinbek, Rowohlt Rossberg, Ewa (1988): Einzelkinder. Reinbek, Rowohlt Simsa, Ruth (1994): Alleinerziehen - eine Auseinandersetzung. Fischer Unsere Kinder - unser Leben (Ourselves - our children) - ein Handbuch von Eltern für Eltern (1991). Reinbek, Rowohlt Wiegmann, Barbelis (1984): Ende der Hausfrauenehe. Reinbek, Rowohlt Wilberg, Gerlinde M. (1992): Zeit fur uns. Frauenbuchverlag, Weismann Verlag Witt, Sigried de u. Huffmann, Johann-Friedrich (1986): Nichteheliche Lebensgemeinschaften. München (C.H.Beck) 33 V ANHANG Die Selbstdarstellungen der Beratungsstellen sind entnommen aus dem Frauen-Handbuch der Gleichstellungsstelle der Stadt Stuttgart. 1 Verzeichnis der Beratungsstellen Pro Familia Dt. Gesellschaft für Familienpianung und Sexualberatung (anerkannte Beratungsstelle nach § 21 SB StGB) Schloßstr. 60 70176 Stuttgart Tel. 0711/ 622618 oder 625105 Wellingstr. 44 73230 Kirchheim-Teck Tel. 07021/ 3697 Pro Familia ist ein Fachverband, der seit über 20 Jahren besteht. In unserer Beratungsstelle arbeiten Mitarbeiterinnen, das sind Erstkontaktfrauen, Psychologinnen, Sozialpädagoginnen, Ärztinnen und Juristinnen mit verschiedenartigen Zusatzausbildungen. Beratung wenn Sie wenn Sie psychologische wenn Sie wenn Sie wenn Sie wenn Sie wenn Sie wenn Sie wenn Sie wenn Sie Fragen bezüglich Ihrer Sexualität haben bei Partnerschafts- und Sexualproblemen eine Beratung suchen schwanger sind und Infos über soziale Hilfen benötigen sich über Empfängnisverhütung informieren wollen sich die Pille verschreiben lassen wollen sich ein Diaphragma anpassen lassen wollen eine soziale und ärztliche Beratung bei einem Schwangerschaftskonflikt brauchen einen Schwangerschaftstest machen lassen wollen im Notfall die „Pille danach“ brauchen familienbezogene juristische Fragen haben Vereinbaren Sie einen Termin. 34 Jugendamt der Stadt Stuttgart Soziale Beratungsstelle für werdende Mütter und Väter (anerkannte Beratungsstelle nach § 218B StGB) Eberhardstr. 61; Tagblatt-Turm, Eingang A, 11. OG 70173 Stuttgart Tel. 0711/216-6597 oder 216-6683 Unser Angebot: Beratung fur Frauen und Männer Schwangerschaften auftreten können. bei Konflikten, die im Zusammenhang mit Zum Beispiel bei • • • • • Schwangerschaftskonflikten persönlichen Problemen Schwierigkeiten mit dem Partner Unsicherheiten über die eigene Zukunft und die des Kindes wirtschaftliche Schwierigkeiten Wir kennen das Hilfesystem in Stuttgart, beantworten Fragen zu tangierenden gesetzlichen Bestimmungen, unterstützen bei Beantragung finanzieller Hilfen und informieren über Angebote wie Gesprächsgruppen, Säuglingskurse, Krabbelgruppen usw. Wir möchten uns fur jede Beratung Zeit nehmen und bitten Sie deswegen um telefonische Voranmeldung. Wir sichern Ihnen Verschwiegenheit und Anonymität zu. Gesundheitsamt (Beratungsstelle nach §21 Sb StGB Schwangerschaftskonfliktberatung) Bismarckstr. 3 70l99 Stuttgart 1 Tel.:0711/216-6231 Außenstellen: Kirchheim Henriettenstr.86 73230 Kirchheim Tel. 07021 / 2388 Beblingerstr. 2 73728 Esslingen Tel.:/ 3990-666 Nürtingen Ersbergstr. 42 72622 Nürtingen Tel. 07022 / 701-1 Die Beratung nach § 218 ist vom Gesetzgeber vorgeschrieben. Die betroffenen Frauen haben hier eine Möglichkeit, über alles offen zu reden, was sie im Zusammenhang mit der Schwangerschaft bedrückt. Die Beraterinnen sind bemüht, ganz gezielt auf die individuelle Situation der schwangeren Frauen und ihrer Partner, die ebenfalls zur Beratung mitkommen können, einzugehen. 35 Es wird über die Unterstützung und finanziellen Hilfen von Bund, Ländern, Kirchen und Stiftungen fur werdende Mütter (z.B. die Bundesstiftung „Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens“) informiert und beraten. Solange die Frauen Rat und Hilfe wollen, können sie sich jederzeit, auch mehrere Male, an die Beraterinnen wenden. Es werden Informationen über empfängnisverhütende Mittel gegeben. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Begleitung von werdenden Müttern; dazu gehört auch Unterstützung bei der Beantragung öffentlicher oder sonstiger Hilfen. Ev. Beratungsstellen für Problemschwangerschaften gem §218b StGB und für allgemeine Schwangerschaftsprobleme Ev. Gesellschaft Stuttgart e.V. Büchsenstr. 34-36 7000 Stuttgart 1 Tel. 0711/290495 Psycholog. Beratungsstelle des ev. Kirchenbezirks Berlinerstr. 17 73728 Esslingen Tel. 0711/359551 Beratung für Schwangere, deren Partner, Familienangehörige und nahestehende Personen. Wir bieten an: • • • • Beratung im Schwangerschaftskonflikt (nach § 218 StGB) mit Beratungsbescheinigung Beratung nach einem Schwangerschaftsabbruch Beratung bei persönlichen Problemen während der Schwangerschaft und nach der Geburt Beratung über Empfängnisverhütung Wir informieren über soziale und materielle Hilfsmöglichkeiten, gesetzliche Grundlagen und spezielle Beratungsangebote Wir vermitteln finanzielle Hilfen aus staatlichen Fonds (z.B. Bundesstiftung „Mutter und Kind - Schutz des.ungeborenen Lebens“) sowie Sachhilfen. Die Beratung ist streng vertraulich und kostenlos. Telefonische Terminvereinbarung ist erforderlich. Kath. Sozialdienst e.V. Beratungsstelle für werdende Mütter in Not- und Konfliktsituationen (anerkannt gem. § 218b StGB) Ottostr. 1 Wehrneckarstr. 2 36 Werastr. 20 70190 Stuttgart Tel. 0711/26889-0 07022/39507 73728 Esslingen Tel. 0711/350242 72622 Nürtingen Tel. Wir arbeiten als staatlich anerkannte Beratungsstelle gem. §218B StGB und bieten Beratung und Hilfe an für Frauen, die • durch eine ungewollte Schwangerschaft in Not geraten sind und eine eigene, persönlich verantwortete Entscheidung treffen müssen; • im Verlauf der Schwangerschaft und über den Zeitpunkt der Geburt hinaus, Hilfe und Begleitung bei Schwierigkeiten im psychischen und materiellen Bereich suchen; • nach einem Schwangerschaftsabbruch Beratung bei der Aufarbeitung der dadurch entstandenen Probleme wünschen; • wir informieren über finanzielle Hilfen aus staatlichen Fonds (Bundesstiftung Mutter und Kind); Der Beratungsstelle steht ein Hilfsfonds des Bischöflichen Ordinariats zur Abwendung individueller finanzieller Notlagen zur Verfügung. Wir bitten, telefonisch einen Termin zu vereinbaren, auch der Partner ist uns willkommen. Feministisches Frauengesundheitszentrum e.V.(FFGZ) Kernerstr. 31 70182 Stuttgart Tel: 0711/296356 Öffhungszeiten: Dienstag 11 - 13 Uhr Donnerstag 17 - 19 Uhr Das FFGZ ist ein gemeinnütziger Verein, der 1986 von Frauen aufgrund ihrer Unzufriedenheit mit einem Gesundheitssystem, das die Bedürfnisse von Frauen zu wenig berücksichtigt, gegründet wurde. Was gibt es alles beim FFGZ? Verzeichnis aller für Frauen und Mädchen wichtigen Einrichtungen im Gesundheitsbereich im Großraum Stuttgart Artikel und Broschüren zum Thema „Frau und Gesundheit“ Erfahrungsberichte von Frauen über Ärzte/Ärztinnen, Frauenärzte/Frauenärztinnen sowie über Kliniken Die Berichte können während der Öffnungszeiten eingesehen werden. Außerdem veranstaltet das FFGZ Informationsabende und Vorträge zu den verschiedensten Themen im Gesundheitsbereich, u.a. Schwangerenberatung/Schwangerengespräche, Gebärhaltung der Frau, Schwangerschaftsabbruch. Wenn Du Fragen hast schau einfach im FFGZ vorbei: 37 Ein Veranstaltungsprogramm über die Informationsabende erhälst Du ebenfalls dort. 2 Adressenverzeichnis von Kinderbetreuungsmöglichkeiten (Anmerkung: Die in der Print-Broschüre unter den Punkten 2.1 bis 2.4 gegebenen Hinweise zu Kinderbetreuungsmöglichkeiten im Raum Stuttgart können hier aus technischen Gründen leider nicht aufgenommen werden. Wir verweisen auf die Datenbank Kinderbetreuungsmöglichkeiten unter http://www.campuseltern.de. Redaktion/InnoVatio Verlag) 2.5 Weitere Adressen Verband alleinstehender Mütter und Väter (VAMV), Landesverband Baden-Württemberg, Ortsverband Stuttgart, Haussmannstr. 6, 70188 Stgt, Tel. 21 55 171 oder 21 55 176 Dt. Kinderschutzbund, Ortsverband Stuttgart, Ebermannstr. 61, 70173 Stgt. Landesfamilienrat (Arbeitsgemeinschaft von Landesorganisationen) Ba-Wü, Rotebühlstr. 131, 70197 Stgt. Interessen- und Schutzverband für Unterhalt und Familie (ISUV/VDU), Raintaler Str. 16a, 81539 München, Tel.: 089/6911190 Deutsches Familienrechtsforum e.V., Beratungsstelle Haußmannstr. 6, 70188 Stgt. Tel. 233399 Tages- und Pflegeeltern Stuttgart e.V., Heilbronner Str. 89, 70191 Stgt, Tel. 25 39 99 od. 2566999 Tages- und Pflegeeltern e.V., Kreis Böblingen, Untere Burggasse 1,71062 Sindelfingen, Tel. 07031/88701 Arbeitsgemeinschaft Tagesmütter, Bundesverband für Eltern, Pflegeeltern und Tagesmütter e.V., Postfach 3264, 4005 Meerbusch 3, Tel. 02150/5994 2.6 Informationsschriften vom: Bundesministerium für Familie und Senioren, Postfach, 53145 Bonn, Tel.: 0228/3060 • • • • • Sozialhilfe - Ihr gutes Recht Kindergeld Erziehungsgeld - Erziehungsurlaub Eltern bleiben Eltern Ehe- und Familienrecht Unterhaltsrecht Bundesministerium für Frauen und Jugend ,Kennedyallee 105 - 107, 53175 Bonn, Tel.: 0228/9300 • Gemeinsam leben ohne Trauschein 38 • Mutterschutzgesetz • Das neue Kinder- und Jugendhilfegesetz. • Alleine rziehende Mütter und Väter Bundesministerium der Justiz, Postfach, 53175 Bonn • Das elterliche Sorgerecht. • Ehe- und Familienrecht. • Guter Rat ist nicht teuer. Das Beratungshilfegesetz und das Gesetz über die Prozeßhilfekosten. Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft, Postfach, 53170 Bonn, Tel.: 0228/570 • Neues BAföG. • Ratgeber Wohnen. Für Studenten und Vermieter. Presse- und Informationsdienst der Bundesregierung, Postfach, 53105 Bonn, Tel.: 0228/2084290 • Politik für Frauen. • Wohngeld Deutsches Studentenwerk, Weberstr. 55, 53113 Bonn, Tel.: 0228/269060 • Dokumentation der Fachtagung „Spielräume schaffen“ (Probleme und Lösungsansätze zur Vereinbarung von Studium und Elternschaft) Verband alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV), van Groote Platz 20, 53173 Bonn; Landesverband Baden-Württemberg, Haußmannstr. 6, 70188 Stuttgart, Tel.: 2155171 • So schaffe ich es allein • Info Stuttgart Landeshauptstadt Stuttgart - Gleichstellungsstelle, Ebermannstr. 61, 70173 Stuttgart, Tel.: 2163338 • So geht's weiter (Informationen und Tips für Alleinerziehende in Stuttgart) Landeshauptstadt Stuttgart, Abteilung Integration ausländischer Mitbürgerinnen und Mitbürger, Ebermannstr. 61, 70173 Stuttgart, Tel.: 2163935 • Rat und Hilfe Interessengruppe Sozialhilfe, Heinrich-Baumannstr. 21, 70190 Stuttgart; Tel.: 2624211 • Sozialhilfe - Ein Ratgeber aus Stuttgart (Preis 12,-DM) 39 40 2.7 Informationen zum BAföG 1. Für jedes Kind erhöht sich der Einkommensfreibetrag für die Berechnung des BaföGSatzes. Wie hoch ist er? Für jedes Kind wird dem/der Auszubildenden auf ihr/sein Einkommen ein Freibetrag von 505 DM angerechnet, nicht aber auf das Einkommen der Eltern der/des Auszubildenden! Wichtig: Da ein Kind der Auszubildenden Anrecht auf Wohngeld hat, wird der BAföG-Satz um die anteiligen Kosten für die Unterbringung des Kindes gekürzt. Begründung: Für das Kind kann Wohngeld und Sozialhilfe beantragt werden. 2. Nach Beendigung der Förderungshöchstdauer (z.B. 9 Semester) gibt es Möglichkeiten eine weitere Förderung nach BAföG zu beantragen. Dieser Antrag kann • ein Antrag auf Überschreitung der Förderungshöchstdauer oder/und • ein Antrag auf Studienabschlußförderung sein. Neben der Überschreitung der Förderungshöchstdauer kann auch eine Studienabschlußförderung bis zu 12 Monaten beantragt werden. In wekher Reihenfolge muß die Beantragung erfolgen und gibt es dabei Schwierigkeiten, wie z.B. Ausschlußprinzipien? Die Beantragung kann nur in Reihenfolge geschehen: 1. Antrag auf Überschreitung der Förderungshöchstdauer aus schwerwiegenden Gründen (§15 Absatz 3), z.B. wegen Schwangerschaft, Geburt und Erziehung eines Kindes. Hierfür können - bis zum 3. Lebensjahr des Kindes 2 Semester, - bis zum 4. Lebensjahr des Kindes 3 Semester - und bis zum 5. Lebensjahr des Kindes 4 Semester beantragt werden. Für ältere Kinder werden keine zusätzlichen Semester mehr gewährt. Weiterer Grund für eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer kann auch eine längere, eigene Krankheit sein. Darunter fällt auch die Verlängerung wegen einer Risikoschwangerschaft oder Krankheit nach einer Geburt (ärztliches Attest notwendig!). 2. Beantragung der Studienabschlußförderung für alle Studierenden bis zu 12 Monaten. Hier existieren keine Sonderregelungen für Eltern mit Kindern. Dieser Antrag kann im Anschluß an 1. geschehen. Für diesen Antrag ist vom Prüfungsamt eine schriftliche Bescheinigung notwendig, daß das Studium in spätestens 12 Monaten abgeschlossen ist. Es ist unbedingt erforderlich, daß die/der Studierende sich ausführlich inforiniert, denn nach der Genehmigung der Studienabschlußförderung ist kein Antrag auf Überschreitung der Förderungshöchstdauer mehr möglich. 41 Bei der Beantragung einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer kann die Schwangerschaft und Geburt eventuell nicht anerkannt werden. wenn das Kind am Ende eines Semesters oder in den Semesterferien zur Welt kommt. Es wird davon ausgegangen, daß die Studentin das Semester ordnungsgemäß studieren konnte und Fehlzeiten evtl. nachholen kann! Da es sich bei der Bearbeitung der Anträge um Einzelbearbeitungen handelt und das Gesetz Spielraum für Entscheidungen läßt, ist in vielen Fällen auch ein Gespräch mit der/dem SachbearbeiterIn sinnvoll, wenn z.B. Prüfüngen während der Semesterferien nicht abgelegt werden konnten und so eine Verzögerung eingetreten ist. Bei einem solchem Gespräch klärt die/der SachbearbeiterIn ab, ob der ursächliche Grund der Verzögerung tatsächlich die Schwangerschaft und die Geburt waren oder ob der bisherige Studienverlauf bereits nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Der Antrag auf Überschreitung der Förderungshöchstdauer muß noch im letzten Semester innerhalb der Förderungshöchstdauer gestellt werden! Dieser Antrag kann auf die weitere Förderung von nur einem Semester lauten, jedes weitere muß dann neu beantragt werden, oder er kann die Beantragung aller erlaubten Semester enthalten. Zusätzlich besteht die Möglichkeit für Studierende, die sich während des Studiums in Gremien der Universität engagieren (engagiert haben), eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer wegen Mitarbeit in gesetzlich vorgeschriebenen Gremien zu beantragen. Dabei muß beachtet werden, daß für die geleisteten Stunden ein schriftlicher Nachweis notwendig ist. Aus ihm muß hervorgehen, daß die Durchführung eines ordentlichen Studiums nicht möglich war, d.h. das die Tätigkeit mindestens die halbe Wochenarbeitszeit beansprucht hat. Außerdem darf diese Gremientätigkeit nicht in den letzten 2 Semestern vor Ende der Förderungshöchstdauer erfolgt sein. Der Nachweis für die geleistete Stundenzahl ist schwer zu erbringen, die Anerkennung des Antrags wird nur in sehr seltenen Fällen genehmigt. Zudem widerspricht der hohe Aufwand für Gremienarbeit dem Grundsatz auf dem BAföG gewährt wird, nämlich daß das Studium ordentlich durchgeführt wird. 3. Welche Gründe zählen für eine Verlängerung der BAföG-Zahlung, wenn fehlende Betreuungsmöglichkeiten nicht als Gründe gewertet werden? Die Überschreitung der Förderungshöchstdauer kann mit Schwangerschaft Pflege und Erziehung des Kindes begründet werden. - Zählt Krankheit des Kindes als Grund? Nein, Krankheit des Kindes ist kein Grund eine Verlängerung zu erhalten. Nur die eigene Krankheit der/des Auszubildenden sind Gründe, die zu einer Verlängerung der Zahlung führen können. Eine Gesetzesgrundlage wie im Arbeitsgesetz ist nicht vorhanden. Es wird davon ausgegangen, daß die/der Studierende Zeiten der Krankheit des Kindes mit der Flexibilität des Studienplans vereinbaren kann. Zum Vergleich die Regelung im Arbeitsgesetz: Wenn ein Kind krank wird, nach ärztlichem Zeugnis betreut werden muß und eine andere Person dafür nicht zur Verfügung steht, haben Mütter oder Väter gegen ihren Arbeitgeber grundsätzlich Anspruch auf bezahlte Arbeitsfreistellung, ab 1992 in der Regel bis zu zehn 42 Arbeitstagen. Besteht dieser Anspruch auf bezahlte Freistellung nicht und leben im Haushalt nur Erwerbstätige, können in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Mütter oder Väter bis zu zehn Tage im Jahr unbezahlt vom Arbeitgeber freigestellt werden, solange das Kind noch nicht 12 Jahre alt ist, bei mehreren Kindern bis zu 25 Tagen. Für Alleinerziehende besteht ein Freistellungsanspruch bis zu 20 Tagen im Jahr, bei mehreren Kindern bis maximal 50 Tage. Für diese Zeit gibt es dann Krankengeld. (aus: Pressen und Informationsamt der Bundesregierung (Hg.), Politik für Frauen, (8)1991, S.61) 4. Für eine Förderung nach BAföG ist nach dem 4. Fachsemester eine Vorlage des Leistungsnachweises (Zwischenprüfung) notwendig. Kann diese Vorlage für Studierende mit Kinden auch später eingereicht werden? Es ist eine verspätete Vorlage nach §48 möglich. Diese verspätete Vorlage muß frühzeitig !!! (im 4. Semester) beantragt werden und kann mit Gründen wie Schwangerschaft, Geburt, Pflege und Erziehung eines Kindes begründet werden. Diese verspätete Vorlage bewirkt eine genehmigte Verschiebung des Leistungsnachweises bis zum nächsten möglichen Prüfungsterinin (Ende 5. Semester!) oder um einen Zeitraum, der dem Zeitverlust entspricht (evtl. bis zum Ende des 6. Semesters). Eine damit einhergehende Verlängerung der Förderungshöchstdauer muß zu diesem Zeitpunkt (Zeitraum der Zwischenprüüng) noch nicht gestellt werden. Dieser Antrag wird erst nach Ende der Förderungshöchstdauer gestellt. Das Prüfüngsamt muß den positiven Leistungsnachweis ausstellen, damit weiterhin BAföG gezahlt wird. (Das Prüfüngsamt scheint in der Ausstellung dieses Nachweises relativ kulant zu sein.) Wichtig: In der Prüfungsordung ist die Zwischenprüfung bis zum Ende des 4. Semesters vorgesehen, sie kann aber bis spätestens zum Ende des 6. Semesters abgelegt werden. Das BAföG sieht aber nur 4 Semester vor, jede Überschreitung dieser 4 Semester ohne Vorlage des Leistungsnachweises oder ohne Antrag auf verspätete Vorlage bedeutet das „Aus“ für die BaföG-Zahlungen! 5. Für Studierende mit Kindern ist für die Zeit der Überschreitung der Förderungshöchstdauer ein Darlehenserlaß möglich. Wie erfolgt dieser Erlaß? BAföG, das aufgrund eines Antrages auf Verlängerung der Förderungshöchstdauer und aus schwerwiegenden Gründen gezahlt wird, wird nicht zurückgefordert. Dieses BAföG wird als Vollzuschuß gewährt. Es handelt sich daher nicht um einen Darlehnenserlaß, der beantragt werden muß. Diese Unterstützung erscheint nicht im Feststellungsbescheid. 6. Wo können Anträge auf Darlehenserlaß wegen Kinderbefreiungszeiten gestellt werden? Nach Ende der Förderungshöchstdauer (i.d.R. 12 Monate danach) sendet das Bundesverwaltungsamt einen Zwischenbescheid über die Höhe des Darlehens. Innerhalb 43 eines Monats nach Zugang dieses Zwischenbescheides muß eine Mitteilung eines Antrages auf Darlehenserlaß zurückgesandt werden. Ein Darlehenserlaß wegen Kinderbetreuung wird gewährt für den Monat, in dem - das Einkommen der/des Darlehnensnehmerin/-nehmers die Freibeträge nicht überschreitet - sie/er ein Kind bis zu zehn Jahren pflegt und erzieht oder ein behindertes Kind betreut - gar nicht oder nicht wesentlich erwerbstätig ist, wird das Darlehen in Höhe der im Bescheid festgesetzten Rückzahlungsrate erlassen. Für diesen Erlaß ist ein Antrag erforderlich, in dem die Voraussetzungen glaubhaft zu machen sind. Der Feststellungsbescheid über die BAföG-Schulden wird 5 Jahre nach Beendigung der Förderungshöchstdauer vom Bundesverwaltungsamt Köln ausgestellt. 7. Sind vorangegangene bewilligte Urlaubssemester wegen Schwangerschaft, Geburt und Erziehung des Kindes ein Hinderungsgrund, um eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer bewilligt zu bekommen? Nein. Mit dem BAföG-Antrag müssen nur die Nachweise über die Urlaubssemester eingereicht werden (z.B. Immatrikulationsbescheide, auf denen Beurlaubung eingetragen wurde). Die Begründung der Urlaubssemester spielt dabei keine Rolle. Forderungen: - die Semesteranzahl, die für eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer gewährt werden, sind unzureichend. Es ist nicht nachzuvollziehen, weshalb für die Erziehung und Betreuung von Kindern ab dem 5. Lebensjahr gar keine Zusatzsemester mehr gewährt werden. Empfehlung: Anhebung der Semesterzahl (bisher max. 4 Semester bis zum Ende des 5. Lebensjahres), die nicht auf die Kinder von 0 bis 5 Jahre beschränkt sein sollte. - Kinderzuschlag zum BAföG aufgrund der höheren Lebenshaltungskosten mit Kind(ern). Empfehlung der hessischen Hochschulstrukturkommission: Zweiteilung der Studienförderung, z.B. in eine erste Förderphase von sechs Semestern und eine zweite Förderphase von vier Semestern in Verbindung mit einer Anmeldung zur Abschlußprüfüng. Für diese zweite Förderphase könnte der Förderanspruch auch elternunabhängig ausgestaltet werden. Die Realisierung dieser Vorschläge setzt eine Änderung des BAföG voraus. Die Hochschulstrukturkommision empfiehlt dem Land Hessen eine entsprechende Bundesratsinitiative. Für ein solches Förderverfahren müssen vermutlich viele Prüfüngsordungen entsprechend ausgestaltet werden. Ein derartiges Verfahren hätte aber den Vorteil, daß Studierende nach einer ersten Studienphase eine selbstgewählte Zäsur einsetzen können, aber gleichzeitig gesicherte Voraussetzungen für einen Studienabschluß bestünden. Dadurch würde die Zahl der Teilzeitstudierenden, die ab dem 8. bis 10. Semester ihren Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit verdienen müssen und infolgedessen erheblich 44 weniger Zeit für das Studium - insbesondere zur Vorbereitung auf das Examen - haben, drastisch gesenkt werden. 45
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