Richtlinien für das Anwaltspraktikum - Gerichte

KANTON
LUZERN
Kantonsgericht
Richtlinien für das Anwaltspraktikum
(§ 9 Abs. 2 Verordnung überdas Anwaltspraktikum und die fürdie
Ausübung des Anwaltsberufs erforderlichen Prüfungen [APV])
1. Dauer des Anwaltspraktikums
Anwaltskandidaten/-kandidatinnen, welche die Voraussetzungen der Art. 7 Abs. 1 lit. a und 8 Abs.
1 lit. a-c BGFA erfüllen, haben vor der Zulassung zur Prüfung im Kanton Luzern ein
Anwaltspraktikum von mindestens einem Jahr zu bestehen. Bei einem reduzierten Pensum
verlängert sich die Praktikumsdauer entsprechend. Vorgesehen ist eine Ausbildung von mindestens neun Monaten auf einem Anwaltsbüro; während drei Monaten kann der Kandidat/die
Kandidatin bei einem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Jugendanwaltschaft, einem Grundbuch-
oder Konkursamt, bei der kantonalen Verwaltung, einer Treuhandgesellschaft (unter der Aufsicht
eines Inhabers eines kantonalen Anwaltspatents) und bei den Kindes- und Erwachsenenschutz-
behörden ausgebildet werden (§ 3 Gesetz über das Anwaltspatent und die Parteivertretung
[Anwaltsgesetz] vom 4. März 2002 [SRL Nr. 280], § 4 ff. Verordnung über das Anwaltspraktikum
und die für die Ausübung des Anwaltsberufs erforderlichen Prüfungen [APV] vom 16. Mai 2002
[SRL Nr. 282]).
In der Regel wird ein dreimonatiges Gerichts-/Behördenpraktikum mit anschliessendem Praktikum
auf einem Anwaltsbüro absolviert.
Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission kann aus wichtigen Gründen eine
andere Gestaltung des Praktikums bewilligen (§ 5 Abs. 4 APV). Auf Gesuche um Anrechnung
ausserkantonaler Praktika wird nur eingetreten, wenn sie vor dem Antritt des entsprechenden
Praktikums gestellt werden.
Im Fall der Anrechnung ausserkantonaler Praktika ist zu beachten, dass ein Teil des Praktikums
von mindestens drei Monaten im Kanton Luzern zu absolvieren ist.
Das Gerichts-/Behördenpraktikum ist zwingend im Kanton Luzern abzulegen.
Nach Ablauf von drei Jahren seit Beginn des Praktikums dürfen Praktikanten/Praktikantinnen, die
bei einem Anwalt/einer Anwältin tätig sind, dessen/deren Klienten nicht mehr vor Gerichtsbehörden
vertreten (§ 8 Abs. 2 APV). Die Anmeldung zur Anwaltsprüfung ist jedoch auch nach Ablauf der
dreijährigen Frist noch möglich.
Bewerber/Bewerberinnen haben gemäss § 4 APV der Präsidentin oder dem Präsidenten der
Prüfungskommission zum Voraus ein schriftliches Gesuch um Zulassung zum Praktikum mit
den erforderlichen Beilagen einzureichen.
Der Beginn des Praktikums und der Wechsel der Stelle sind der Präsidentin oder dem Präsidenten
der Prüfungskommission von den Praktikanten/Praktikantinnen schriftlich mitzuteilen.
Bewerber/Bewerberinnen haben gemäss § 14 APV bei der Präsidentin oder dem Präsidenten der
Prüfungskommission zum Voraus ein schriftliches Gesuch um Zulassung zur Anwaltsprüfung
mit den erforderlichen Beilagen einzureichen.
2. Entschädigung an die Praktikanten/Praktikantinnen im Staatsdienst
Den Praktikanten/Praktikantinnen
im Staatsdienst werden ab 1. Januar 2013 folgende monatliche
Entschädigungen ausgerichtet:
Bruttolohn/Monat, 1/13
1. - 3. Monat
Fr. 2'OOG.OO
4. - 6. Monat
Fr. 2'350. 00
7. - 9. Monat
10. -12. Monat
Fr. 2700.00
Fr. 3'OOQ.OO
Voraussetzung für die Ausbezahlung des Praktikantenlohnes ist, dass das Praktikum mindestens
einen Monat dauert. Am Ende der Praktikumszeit
wird anteilsmässig
der 13. Monatslohn
ausbezahlt.
Bei der Festlegung der Entschädigung wird die Absolvierung eines Praktikums in einem
Anwaltsbüro auf das nachfolgende Praktikum bei einer kantonalen Amtsstelle (Gericht oder
Verwaltung) angerechnet.
Eine Entschädigung an Praktikanten/Praktikantinnen im Staatsdienst wird in der Regel bis zum 15.
Praktikumsmonat (inklusive Anwaltspraktikum), in speziellen Fällen bis zum 18. Praktikumsmonat,
ausgerichtet.
Die Gerichte/andere staatliche Behörden wählen die Praktikanten/Praktikantinnen
in ein befristetes
Arbeitsverhältnis (Ausfertigung erfolgt durch die Dienststelle Personal). Im Wahlakt sind
insbesondere geregelt: Dauer des Praktikums, Arbeitszeit (42 Stunden pro Woche), Probezeit
(3 Monate), Lohnanspruch, Sozialzulagen, Ferien (5 Wochen pro Kalenderjahr), arbeitsfreie
Feiertage, Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderungen sowie Versicherungen (§ 9 APV).
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3. Verlängerung des Praktikums
Übersteigen
beim
Zivilschutzdienstes,
einjährigen
die
Absenzen
wegen
Ferien,
Militär-
oder
Krankheit und dergleichen die Dauer von sechs Wochen, so verlängert sich
das Praktikum entsprechend.
Ergänzungskurses
Praktikum
Nicht als Absenz gilt die Absolvierung eines Wiederholungs- oder
im Militärdienst bzw. von analogen Diensten im Zivilschutz. Die kantonalen
Amtsstellen haben der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungskommission die Absenzen
der Praktikanten/Praktikantinnen
bekanntzugeben.
4. Praktikum im Anwaltsbüro
Die vorstehenden
Richtlinien über die Entschädigung und den Ferienanspruch
sind für das
Praktikum in einem Anwaltsbüro, auf welches grundsätzlich die Bestimmungen des OR
Anwendung finden, nicht verbindlich.
Die Anwälte/Anwältinnen werden unter Hinweis auf Ziff. 3 gebeten, im Ausweis über das juristische
Praktikum
die Abwesenheiten
der Praktikanten/Praktikantinnen
wegen Ferien,
Militär- oder
Zivilschutzdienstes, Krankheit usw. anzugeben (§ 14 Abs. 3 lit. a APV).
Diese Richtlinien sind unter
http://www. gerichte. lu. ch/pruefungen/anwalt/anwaltsoraktikum abrufbar.
Luzern, 14. August 2015
Dr. iur. Marius Wiegandt
Barbara Koch
Präsident
Generalsekretärin
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Geht an (via Email):
Dienststellen, die Rechtspraktikanten/-praktikantinnen ausbilden
Zentrale Erstinstanzliche Gerichte
Luzerner Anwaltsverband
Dienststelle Personal
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Anhang
Reservationen für Rechtspraktikumsstellen
.
Durch das Kantonsgericht erfolgt keine zentrale Verwaltung für offene Praktikumsstellen.
Die erstinstanzlichen Gerichte, das Kantonsgericht und die Grundbuchämter führen eine
gemeinsame
Liste über ihre verfügbaren
Praktikumsstellen
sowie eine Warteliste.
Auskunft erteilt die Zentrale erstinstanzliche Gerichte, Tel. Nr. 041 228 34 90.
Die Staatsanwaltschaft und die Jugendanwaltschaft führen eine gemeinsame Liste über
ihre
verfügbaren
Praktikumsstellen
sowie
eine
Warteliste.
Auskunft
erteilt
Tel. Nr. 041 228 58 42.
.
Die Reservation eines Praktikumsplatzes
am Kantonsgericht,
Gerichten und den Strafverfolgungsbehörden
Bachelorexamens
bei den erstinstanzlichen
kann erst nach erfolgreicher Ablegung des
und frühestens zwei Jahre vor dem geplanten Antritt der Stelle
erfolgen.
.
Voraussetzung für die Reservation einer Praktikumsstelle ist die beabsichtigte Erlangung
des Luzerner Anwaltspatents.
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