KANTON LUZERN Kantonsgericht Richtlinien für das Anwaltspraktikum (§ 9 Abs. 2 Verordnung überdas Anwaltspraktikum und die fürdie Ausübung des Anwaltsberufs erforderlichen Prüfungen [APV]) 1. Dauer des Anwaltspraktikums Anwaltskandidaten/-kandidatinnen, welche die Voraussetzungen der Art. 7 Abs. 1 lit. a und 8 Abs. 1 lit. a-c BGFA erfüllen, haben vor der Zulassung zur Prüfung im Kanton Luzern ein Anwaltspraktikum von mindestens einem Jahr zu bestehen. Bei einem reduzierten Pensum verlängert sich die Praktikumsdauer entsprechend. Vorgesehen ist eine Ausbildung von mindestens neun Monaten auf einem Anwaltsbüro; während drei Monaten kann der Kandidat/die Kandidatin bei einem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Jugendanwaltschaft, einem Grundbuch- oder Konkursamt, bei der kantonalen Verwaltung, einer Treuhandgesellschaft (unter der Aufsicht eines Inhabers eines kantonalen Anwaltspatents) und bei den Kindes- und Erwachsenenschutz- behörden ausgebildet werden (§ 3 Gesetz über das Anwaltspatent und die Parteivertretung [Anwaltsgesetz] vom 4. März 2002 [SRL Nr. 280], § 4 ff. Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufs erforderlichen Prüfungen [APV] vom 16. Mai 2002 [SRL Nr. 282]). In der Regel wird ein dreimonatiges Gerichts-/Behördenpraktikum mit anschliessendem Praktikum auf einem Anwaltsbüro absolviert. Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission kann aus wichtigen Gründen eine andere Gestaltung des Praktikums bewilligen (§ 5 Abs. 4 APV). Auf Gesuche um Anrechnung ausserkantonaler Praktika wird nur eingetreten, wenn sie vor dem Antritt des entsprechenden Praktikums gestellt werden. Im Fall der Anrechnung ausserkantonaler Praktika ist zu beachten, dass ein Teil des Praktikums von mindestens drei Monaten im Kanton Luzern zu absolvieren ist. Das Gerichts-/Behördenpraktikum ist zwingend im Kanton Luzern abzulegen. Nach Ablauf von drei Jahren seit Beginn des Praktikums dürfen Praktikanten/Praktikantinnen, die bei einem Anwalt/einer Anwältin tätig sind, dessen/deren Klienten nicht mehr vor Gerichtsbehörden vertreten (§ 8 Abs. 2 APV). Die Anmeldung zur Anwaltsprüfung ist jedoch auch nach Ablauf der dreijährigen Frist noch möglich. Bewerber/Bewerberinnen haben gemäss § 4 APV der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungskommission zum Voraus ein schriftliches Gesuch um Zulassung zum Praktikum mit den erforderlichen Beilagen einzureichen. Der Beginn des Praktikums und der Wechsel der Stelle sind der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungskommission von den Praktikanten/Praktikantinnen schriftlich mitzuteilen. Bewerber/Bewerberinnen haben gemäss § 14 APV bei der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungskommission zum Voraus ein schriftliches Gesuch um Zulassung zur Anwaltsprüfung mit den erforderlichen Beilagen einzureichen. 2. Entschädigung an die Praktikanten/Praktikantinnen im Staatsdienst Den Praktikanten/Praktikantinnen im Staatsdienst werden ab 1. Januar 2013 folgende monatliche Entschädigungen ausgerichtet: Bruttolohn/Monat, 1/13 1. - 3. Monat Fr. 2'OOG.OO 4. - 6. Monat Fr. 2'350. 00 7. - 9. Monat 10. -12. Monat Fr. 2700.00 Fr. 3'OOQ.OO Voraussetzung für die Ausbezahlung des Praktikantenlohnes ist, dass das Praktikum mindestens einen Monat dauert. Am Ende der Praktikumszeit wird anteilsmässig der 13. Monatslohn ausbezahlt. Bei der Festlegung der Entschädigung wird die Absolvierung eines Praktikums in einem Anwaltsbüro auf das nachfolgende Praktikum bei einer kantonalen Amtsstelle (Gericht oder Verwaltung) angerechnet. Eine Entschädigung an Praktikanten/Praktikantinnen im Staatsdienst wird in der Regel bis zum 15. Praktikumsmonat (inklusive Anwaltspraktikum), in speziellen Fällen bis zum 18. Praktikumsmonat, ausgerichtet. Die Gerichte/andere staatliche Behörden wählen die Praktikanten/Praktikantinnen in ein befristetes Arbeitsverhältnis (Ausfertigung erfolgt durch die Dienststelle Personal). Im Wahlakt sind insbesondere geregelt: Dauer des Praktikums, Arbeitszeit (42 Stunden pro Woche), Probezeit (3 Monate), Lohnanspruch, Sozialzulagen, Ferien (5 Wochen pro Kalenderjahr), arbeitsfreie Feiertage, Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderungen sowie Versicherungen (§ 9 APV). Seite 2/5 3. Verlängerung des Praktikums Übersteigen beim Zivilschutzdienstes, einjährigen die Absenzen wegen Ferien, Militär- oder Krankheit und dergleichen die Dauer von sechs Wochen, so verlängert sich das Praktikum entsprechend. Ergänzungskurses Praktikum Nicht als Absenz gilt die Absolvierung eines Wiederholungs- oder im Militärdienst bzw. von analogen Diensten im Zivilschutz. Die kantonalen Amtsstellen haben der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungskommission die Absenzen der Praktikanten/Praktikantinnen bekanntzugeben. 4. Praktikum im Anwaltsbüro Die vorstehenden Richtlinien über die Entschädigung und den Ferienanspruch sind für das Praktikum in einem Anwaltsbüro, auf welches grundsätzlich die Bestimmungen des OR Anwendung finden, nicht verbindlich. Die Anwälte/Anwältinnen werden unter Hinweis auf Ziff. 3 gebeten, im Ausweis über das juristische Praktikum die Abwesenheiten der Praktikanten/Praktikantinnen wegen Ferien, Militär- oder Zivilschutzdienstes, Krankheit usw. anzugeben (§ 14 Abs. 3 lit. a APV). Diese Richtlinien sind unter http://www. gerichte. lu. ch/pruefungen/anwalt/anwaltsoraktikum abrufbar. Luzern, 14. August 2015 Dr. iur. Marius Wiegandt Barbara Koch Präsident Generalsekretärin Seite 3/5 Geht an (via Email): Dienststellen, die Rechtspraktikanten/-praktikantinnen ausbilden Zentrale Erstinstanzliche Gerichte Luzerner Anwaltsverband Dienststelle Personal Seite 4/5 Anhang Reservationen für Rechtspraktikumsstellen . Durch das Kantonsgericht erfolgt keine zentrale Verwaltung für offene Praktikumsstellen. Die erstinstanzlichen Gerichte, das Kantonsgericht und die Grundbuchämter führen eine gemeinsame Liste über ihre verfügbaren Praktikumsstellen sowie eine Warteliste. Auskunft erteilt die Zentrale erstinstanzliche Gerichte, Tel. Nr. 041 228 34 90. Die Staatsanwaltschaft und die Jugendanwaltschaft führen eine gemeinsame Liste über ihre verfügbaren Praktikumsstellen sowie eine Warteliste. Auskunft erteilt Tel. Nr. 041 228 58 42. . Die Reservation eines Praktikumsplatzes am Kantonsgericht, Gerichten und den Strafverfolgungsbehörden Bachelorexamens bei den erstinstanzlichen kann erst nach erfolgreicher Ablegung des und frühestens zwei Jahre vor dem geplanten Antritt der Stelle erfolgen. . Voraussetzung für die Reservation einer Praktikumsstelle ist die beabsichtigte Erlangung des Luzerner Anwaltspatents. Seite 5/5
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