Anlage zum Schreiben vom 14.12.2015 Antrag auf Änderung

Anlage zum Schreiben vom 14.12.2015
Antrag auf Änderung folgender Satzungsbestimmungen:
VORBEMERKUNG
Soweit sich aus den nachfolgenden Satzungsänderungen lediglich redaktionelle
Änderungen im Text, der Gliederung oder der Nummerierung bei den hier nicht
aufgeführten, unverändert gültigen Satzungsbestimmungen ergeben, sind diese dort
entsprechend vorzunehmen.
§ 4 Mitgliedschaft
Derzeit:
(3) Als jugendliche Mitglieder gelten Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie solche Mitglieder, die dem Club auch nach Vollendung ihres 18.
Lebensjahres noch bis zu ihrem Ausscheiden nach § 6 Absatz (2) Satz 1.
angehören.
NEU:
(3) Als jugendliche Mitglieder gelten Mitglieder bis zur Vollendung des achtzehnten
Lebensjahres im Sinne von § 6 Absatz (2) Satz 1.
Derzeit:
(6) Passive Mitglieder sind Personen, die vorübergehend den Golfsport auf der
Vereinsanlage nicht ausüben. Sie haben keine Berechtigung zur Nutzung der
Vereinsanlage zum Golf spielen oder üben. Sie sind stimm- und wahlberechtigt,
aber nicht wählbar
NEU:
(6) Passive Mitglieder sind Personen, die vorübergehend den Golfsport auf der
Vereinsanlage nicht ausüben. Sie haben im Rahmen der nachfolgenden
Bestimmungen ein eingeschränktes Nutzungsrecht der Vereinsanlagen zum
Golf spielen oder üben.
Die Nutzung des Übungsgeländes ist passiven Mitgliedern uneingeschränkt und
unentgeltlich gestattet.
Liegen gesundheitliche oder andere wichtige Gründe für eine passive
Mitgliedschaft vor, ist die probeweise Nutzung der Golfanlage vor einer
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Umwandlung in einen aktiven Mitgliedsstatus gestattet. Einzelheiten regelt die
Beitragsordnung.
Eine Teilnahmeberechtigung an Turnieren oder vorgabewirksamen Runden ist
damit nicht verbunden.
Der bisher jeweils letzte Satz als Anmerkung zur Stimm-,Wahl- und Wählbarkeitsberechtigung bei den Erläuterungen der Mitgliedsarten in den Absätzen (4), bis (7)
entfällt, da die Stimm-, Wahl- und Wählbarkeitsregelungen der Mitglieder umfassend
und eindeutig für alle Mitgliedsarten bereits in § 5 Abschnitt (4) festgelegt sind.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten
Derzeit:
(4) Alle Mitglieder im Sinne von § 4 Absatz 1 Buchstabe a), e) und g), die das
18. Lebensjahr vollendet haben, sind uneingeschränkt wahl- und
stimmberechtigt. Mitglieder im Sinne von § 4 Absatz 1 Buchstabe a) und g), die
das 21. Lebensjahr vollendet haben, sind wählbar.
Interne Anmerkung und nur zum besseren Verständnis von Absatz (4):
a) Ordentliche Mitglieder e) Passive Mitglieder g) Ehrenmitglieder
NEU:
(4) Alle Mitglieder im Sinne von § 4 Absatz 1 Buchstaben a), e) und g), die das
18. Lebensjahr vollendet haben, sind uneingeschränkt stimm- und
wahlberechtigt.
Diese Mitglieder sind ferner wählbar, soweit sie das 27. Lebensjahr vollendet
haben.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen
Derzeit:
(2) Die Mitgliedschaft von Jugendlichen im Sinne von § 4 Absatz (3) endet am 31.12.
des Jahres, in dem das jugendliche Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres die Altersgrenze erreicht. Das ausscheidende jugendliche Mitglied kann
gemäß § 5 eine Aufnahme als ordentliches Mitglied beantragen.
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NEU: zusätzlich zur Klarstellung
(2) Die Mitgliedschaft Jugendlicher im Sinne von § 4 Absatz (3) endet am 31.12.
des Jahres, in dem diese das 18. Lebensjahr vollenden.
Für die Fortführung der Mitgliedschaft kann das ausscheidende jugendliche
Mitglied gemäß § 5 eine erneute Aufnahme für eine Mitgliedschaft im Sinne von
§ 4 Absatz (1) Buchstaben a) oder c) bis f) schriftlich beantragen.
NEU:
(6) Über den Ausschluss entscheiden als Beschlussgremien der Vorstand und der
Clubausschuss in einer gemeinsamen Sitzung mit jeweils Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen Stimmen. Bei einem Patt gilt der Ausschluss als abgelehnt.
(7) Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, können die Beschlussgremien lt.
Absatz (6) Satz 1 ihren Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
(8) Plural: Beschlussgremien
§ 8 Vorstand (oder Präsidium)
Derzeit:
(1) Abschnitt 1 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich aus mindestens drei
und höchstens fünf Vorstandsmitgliedern zusammen.
NEU:
(1) Abschnitt 1: Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich aus mindestens
zwei und höchstens fünf Vorstandsmitgliedern zusammen.
Derzeit:
Abschnitt 4: bei vorzeitigem Ausscheiden … ist der Vorstand ermächtigt, einen
Nachfolger aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder …. zu bestimmen.
NEU:
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Abschnitt 4: …. einen Nachfolger aus dem Kreis der in § 4 Absatz (1) Buchstaben
a), e) oder g) bezeichneten Mitglieder nach Zustimmung des Clubausschusses … zu
bestimmen.
(4) Dem Vorstand obliegt ..… der Vollzug der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und des Clubausschusses
Derzeit:
(5) Satz 3 - Die Wahl des Vorstands gemäß Absatz (1) erfolgt geheim und in einem
Wahlgang als Blockwahl.
NEU:
(5) Satz 3 - Die Wahl des Vorstands gemäß Absatz (1) erfolgt geheim.
Sie ist grundsätzlich in Form einer Einzelwahl durchzuführen.
§ 9 Sitzungen des Vorstands (Geschäftsordnung)
Derzeit:
(6) Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass Vorhaben, die über den normalen
Geschäftsbetrieb des Vereins hinausgehen, vom Vorstand nur mit Zustimmung
bzw. unter dem Vorbehalt der nachträglichen Zustimmung durch die
Mitgliederversammlung rechtsverbindlich abgeschlossen werden können.
Dazu gehören insbesondere:
a) Kreditaufnahmen von mehr als 50.000 € pro Jahr und einer Laufzeit von mehr
als einem Jahr,
b) Beteiligungen an Vereinen, Unternehmen oder Gesellschaften.
NEU:
(6) Der Vorstand beschließt in allen Angelegenheiten, die nicht durch Gesetz oder
Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Im Innenverhältnis wird folgendes bestimmt:
Aufgaben, welche der Behandlung der Mitgliederversammlung bedürfen, sind
zuvor im Clubausschuss zu behandeln.
Darunter fallen die Vorhaben im Sinne von § 10 Absatz (1) Buchstaben a), b),
und d) sowie f) bis m).
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Diese Vorhaben können vom Vorstand nur mit der Zustimmung der
Mitgliederversammlung bzw. nur unter dem Vorbehalt der nachträglichen
Zustimmung der Mitgliederversammlung rechtsverbindlich abgeschlossen
werden.
§ 10 Mitgliederversammlung (Geschäftsordnung)
NEU: ( nur teilweise )
(1) Der Behandlung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung obliegen
folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstands nach § 26 BGB und des Clubausschusses
b) Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
c) Entgegennahme der Berichte des Vorstands, des Clubausschusses und der
Rechnungsprüfer,
d) Genehmigung der Jahresrechnung und des Haushaltsvoranschlags
e) Entlastung von Vorstand und Clubausschuss,
f) Beitragsordnung, Umlagen, sonstige finanzielle Leistungen gemäß § 12,
g) Satzungsänderungen,
h) Ehrenmitgliedschaften,
i) Vereinsausschluss nach § 6 Absätze (5) und (6),
j) Beteiligung an Vereinen, Unternehmen oder Gesellschaften,
k) Vorhaben, die über den normalen Geschäftsbetrieb des Vereins
hinausgehen,
l) Sonstige Beschlussfassungen, soweit der Vorstand eine Entscheidung der
Mitgliederversammlung benötigt oder beantragt,
m) Beschlüsse zu Gegenständen lt. § 13 Absatz (5) Buchstabe e).
Derzeit:
(7) Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder im Sinne
von § 5 Absatz 4 Satz 1
NEU:
(7) Das Stimm-, Wahl- und Wählbarkeitsrecht der Mitglieder in der
Mitgliederversammlung regelt sich entsprechend § 5 Absatz (4).
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§13 Vereinsausschüsse
NEU: § 13 Absatz (4) bis (8) Clubausschuss
(4) Die Mitgliederversammlung wählt zeitgleich für die Dauer der Wahlperiode des
Vorstands die Mitglieder eines Clubausschusses. Für das Wahlverfahren gelten die
Bestimmungen im Sinne von § 5 Absatz 4 und § 8 Absatz (5).
(5) Der Clubausschuss ist ein eigenständiges und ständiges Organ des Vereins.
Er unterstützt den Vorstand bei der Regelung der Vereinsangelegenheiten und
erörtert diese sowie alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
Der Aufgabenbereich des Clubausschusses umfasst die Behandlung insbesondere
folgender Gegenstände:
a) Entgegennahme und Erörterung der Quartalsberichte des Vorstands,
b) Überwachung der Einhaltung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Vertragsangelegenheiten mit der Gastronomie, wichtigen Mitarbeitern und
Golflehrern,
d) Erörterung der Gegenstände der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung entsprechend § 10 Ziffer (1) sowie Beschlussfassung zu den in
§ 10 Ziffer (1) Buchstaben d) sowie f) bis m) aufgeführten Vorgängen,
e) Erörterung und Beschlussfassung bei folgenden Geschäften:
1. Vorhaben, Vereinbarungen sowie finanzielle Belastungen, die über den von
der Mitgliederversammlung genehmigten Haushaltsplan hinausgehen unter
Berücksichtigung von Nr. 2. Satz 2,
2. Grundstücks-, Kredit-, Leasing- und Pachtvereinbarungen,
Bei einer Überschreitung der Wertgrenze von 5% der Beitragseinnahmen
des Vorjahres oder einer Vertragslaufzeit von mehr als einem Jahr ist die
Genehmigung der Mitgliederversammlung einzuholen,
3. Bewilligung finanzieller Mittel in dringenden Fällen unter Berücksichtigung
von Nr. 2. Satz 2,
(6) Der Clubausschuss besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf
Clubmitgliedern. Sie wählen aus ihren Reihen den Ausschussvorsitzenden und bis
zu zwei Stellvertreter.
(7) Der Ausschussvorsitzende beruft die Sitzungen ein und leitet diese.
Beschlüsse werden mehrheitlich gefasst.
(8) Der Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes nehmen an den
Sitzungen teil, soweit der Clubausschuss nichts Gegenteiliges beschließt. Ein
Stimmrecht des Vorstandes bei Beschlüssen des Clubausschusses ist damit nicht
verbunden.
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(9) Sitzungen des Clubausschusses finden wenigstens vierteljährlich statt.
Mindestens eine weitere eine Sitzung soll vier Wochen vor der
Mitgliederversammlung abgehalten werden.
NEU: § 14 Rechnungslegung
(1) Der Vorstand legt jährlich in der ordentlichen Mitgliederversammlung für das
abgelaufene Geschäftsjahr den auf der Grundlage der doppelten Buchführung
erstellten Jahresabschluss vor, verteilt und erläutert diesen.
Der Abschluss besteht mindestens aus der Bilanz und der Gewinn- und
Verlustrechnung (G+V), einer Übersicht über die Anlagenzu- und abgänge, der
Entwicklung aufgenommener Kredite und des Mitgliederbestands mindestens der
letzten drei Jahre sowie der Vollständigkeitserklärung des Vorstands.
Die wichtigsten Einzelposten der Bilanz- und der Gewinn- und Verlustrechnung sind
dort unter Gegenüberstellung der Vorjahreszahlen ausreichend detailliert
darzustellen.
NEU: § 15 Rechnungsprüfer
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die nicht
dem Clubausschuss oder dem Vorstand angehören.
(2) Aufgabe der Rechnungsprüfer ist es, bei Bedarf und jederzeit, mindestens jedoch
einmal jährlich, die Geschäftsvorgänge stichprobenartig und in wichtigen
Einzelfällen vollständig zu überprüfen. Neben der formalen Prüfung von Belegen
und Organisationsabläufen im Hinblick auf ihre sachliche, rechnerische und
organisatorische Ordnungsmäßigkeit unterliegen insbesondere das Rechnungsund Beitragswesen, die sachgerechte Anwendung wichtiger Verträge sowie die
Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des
Clubausschusses den Prüfungshandlungen. Ferner sind der Jahresabschluss
sowie die daraus abzuleitenden wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins
(Finanz-, Ertrags- und Vermögenslage) zu beurteilen.
(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Rechnungsprüfer berechtigt, in alle
Geschäftsunterlagen des Vereins uneingeschränkt Einsicht zu nehmen und
Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten. Sie haben außerdem ein
umfassendes Auskunfts- und Informationsrecht und das Recht, die Vorlage aller
benötigten Unterlagen zu verlangen.
(4) Über das Ergebnis ihrer Prüfungen ist ein schriftlicher Bericht zu verfassen, der
dem Vorstand und dem Clubausschuss mindestens 14 Tage vor der
Mitgliederversammlung sowie anschließend der Mitgliederversammlung
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vorzulegen ist. In der Mitgliederversammlung erläutern die Rechnungsprüfer das
Ergebnis ihrer Feststellungen.
(5) Die Rechnungsprüfer nehmen bei der Behandlung ihres Berichts an der die
Mitgliedersammlung vorbereitenden Clubausschusssitzung teil.
§ 14 Auflösung des Vereins wird neu § 16
§ 15 Schlussbestimmungen wird neu § 17
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