Anlage zum Schreiben vom 14.12.2015 Antrag auf Änderung folgender Satzungsbestimmungen: VORBEMERKUNG Soweit sich aus den nachfolgenden Satzungsänderungen lediglich redaktionelle Änderungen im Text, der Gliederung oder der Nummerierung bei den hier nicht aufgeführten, unverändert gültigen Satzungsbestimmungen ergeben, sind diese dort entsprechend vorzunehmen. § 4 Mitgliedschaft Derzeit: (3) Als jugendliche Mitglieder gelten Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie solche Mitglieder, die dem Club auch nach Vollendung ihres 18. Lebensjahres noch bis zu ihrem Ausscheiden nach § 6 Absatz (2) Satz 1. angehören. NEU: (3) Als jugendliche Mitglieder gelten Mitglieder bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres im Sinne von § 6 Absatz (2) Satz 1. Derzeit: (6) Passive Mitglieder sind Personen, die vorübergehend den Golfsport auf der Vereinsanlage nicht ausüben. Sie haben keine Berechtigung zur Nutzung der Vereinsanlage zum Golf spielen oder üben. Sie sind stimm- und wahlberechtigt, aber nicht wählbar NEU: (6) Passive Mitglieder sind Personen, die vorübergehend den Golfsport auf der Vereinsanlage nicht ausüben. Sie haben im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen ein eingeschränktes Nutzungsrecht der Vereinsanlagen zum Golf spielen oder üben. Die Nutzung des Übungsgeländes ist passiven Mitgliedern uneingeschränkt und unentgeltlich gestattet. Liegen gesundheitliche oder andere wichtige Gründe für eine passive Mitgliedschaft vor, ist die probeweise Nutzung der Golfanlage vor einer 1 Umwandlung in einen aktiven Mitgliedsstatus gestattet. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung. Eine Teilnahmeberechtigung an Turnieren oder vorgabewirksamen Runden ist damit nicht verbunden. Der bisher jeweils letzte Satz als Anmerkung zur Stimm-,Wahl- und Wählbarkeitsberechtigung bei den Erläuterungen der Mitgliedsarten in den Absätzen (4), bis (7) entfällt, da die Stimm-, Wahl- und Wählbarkeitsregelungen der Mitglieder umfassend und eindeutig für alle Mitgliedsarten bereits in § 5 Abschnitt (4) festgelegt sind. § 5 Erwerb der Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten Derzeit: (4) Alle Mitglieder im Sinne von § 4 Absatz 1 Buchstabe a), e) und g), die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind uneingeschränkt wahl- und stimmberechtigt. Mitglieder im Sinne von § 4 Absatz 1 Buchstabe a) und g), die das 21. Lebensjahr vollendet haben, sind wählbar. Interne Anmerkung und nur zum besseren Verständnis von Absatz (4): a) Ordentliche Mitglieder e) Passive Mitglieder g) Ehrenmitglieder NEU: (4) Alle Mitglieder im Sinne von § 4 Absatz 1 Buchstaben a), e) und g), die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind uneingeschränkt stimm- und wahlberechtigt. Diese Mitglieder sind ferner wählbar, soweit sie das 27. Lebensjahr vollendet haben. § 6 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen Derzeit: (2) Die Mitgliedschaft von Jugendlichen im Sinne von § 4 Absatz (3) endet am 31.12. des Jahres, in dem das jugendliche Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres die Altersgrenze erreicht. Das ausscheidende jugendliche Mitglied kann gemäß § 5 eine Aufnahme als ordentliches Mitglied beantragen. 2 NEU: zusätzlich zur Klarstellung (2) Die Mitgliedschaft Jugendlicher im Sinne von § 4 Absatz (3) endet am 31.12. des Jahres, in dem diese das 18. Lebensjahr vollenden. Für die Fortführung der Mitgliedschaft kann das ausscheidende jugendliche Mitglied gemäß § 5 eine erneute Aufnahme für eine Mitgliedschaft im Sinne von § 4 Absatz (1) Buchstaben a) oder c) bis f) schriftlich beantragen. NEU: (6) Über den Ausschluss entscheiden als Beschlussgremien der Vorstand und der Clubausschuss in einer gemeinsamen Sitzung mit jeweils Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei einem Patt gilt der Ausschluss als abgelehnt. (7) Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, können die Beschlussgremien lt. Absatz (6) Satz 1 ihren Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären. (8) Plural: Beschlussgremien § 8 Vorstand (oder Präsidium) Derzeit: (1) Abschnitt 1 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich aus mindestens drei und höchstens fünf Vorstandsmitgliedern zusammen. NEU: (1) Abschnitt 1: Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich aus mindestens zwei und höchstens fünf Vorstandsmitgliedern zusammen. Derzeit: Abschnitt 4: bei vorzeitigem Ausscheiden … ist der Vorstand ermächtigt, einen Nachfolger aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder …. zu bestimmen. NEU: 3 Abschnitt 4: …. einen Nachfolger aus dem Kreis der in § 4 Absatz (1) Buchstaben a), e) oder g) bezeichneten Mitglieder nach Zustimmung des Clubausschusses … zu bestimmen. (4) Dem Vorstand obliegt ..… der Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Clubausschusses Derzeit: (5) Satz 3 - Die Wahl des Vorstands gemäß Absatz (1) erfolgt geheim und in einem Wahlgang als Blockwahl. NEU: (5) Satz 3 - Die Wahl des Vorstands gemäß Absatz (1) erfolgt geheim. Sie ist grundsätzlich in Form einer Einzelwahl durchzuführen. § 9 Sitzungen des Vorstands (Geschäftsordnung) Derzeit: (6) Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass Vorhaben, die über den normalen Geschäftsbetrieb des Vereins hinausgehen, vom Vorstand nur mit Zustimmung bzw. unter dem Vorbehalt der nachträglichen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung rechtsverbindlich abgeschlossen werden können. Dazu gehören insbesondere: a) Kreditaufnahmen von mehr als 50.000 € pro Jahr und einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, b) Beteiligungen an Vereinen, Unternehmen oder Gesellschaften. NEU: (6) Der Vorstand beschließt in allen Angelegenheiten, die nicht durch Gesetz oder Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Im Innenverhältnis wird folgendes bestimmt: Aufgaben, welche der Behandlung der Mitgliederversammlung bedürfen, sind zuvor im Clubausschuss zu behandeln. Darunter fallen die Vorhaben im Sinne von § 10 Absatz (1) Buchstaben a), b), und d) sowie f) bis m). 4 Diese Vorhaben können vom Vorstand nur mit der Zustimmung der Mitgliederversammlung bzw. nur unter dem Vorbehalt der nachträglichen Zustimmung der Mitgliederversammlung rechtsverbindlich abgeschlossen werden. § 10 Mitgliederversammlung (Geschäftsordnung) NEU: ( nur teilweise ) (1) Der Behandlung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben: a) Wahl des Vorstands nach § 26 BGB und des Clubausschusses b) Wahl von zwei Rechnungsprüfern, c) Entgegennahme der Berichte des Vorstands, des Clubausschusses und der Rechnungsprüfer, d) Genehmigung der Jahresrechnung und des Haushaltsvoranschlags e) Entlastung von Vorstand und Clubausschuss, f) Beitragsordnung, Umlagen, sonstige finanzielle Leistungen gemäß § 12, g) Satzungsänderungen, h) Ehrenmitgliedschaften, i) Vereinsausschluss nach § 6 Absätze (5) und (6), j) Beteiligung an Vereinen, Unternehmen oder Gesellschaften, k) Vorhaben, die über den normalen Geschäftsbetrieb des Vereins hinausgehen, l) Sonstige Beschlussfassungen, soweit der Vorstand eine Entscheidung der Mitgliederversammlung benötigt oder beantragt, m) Beschlüsse zu Gegenständen lt. § 13 Absatz (5) Buchstabe e). Derzeit: (7) Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder im Sinne von § 5 Absatz 4 Satz 1 NEU: (7) Das Stimm-, Wahl- und Wählbarkeitsrecht der Mitglieder in der Mitgliederversammlung regelt sich entsprechend § 5 Absatz (4). 5 §13 Vereinsausschüsse NEU: § 13 Absatz (4) bis (8) Clubausschuss (4) Die Mitgliederversammlung wählt zeitgleich für die Dauer der Wahlperiode des Vorstands die Mitglieder eines Clubausschusses. Für das Wahlverfahren gelten die Bestimmungen im Sinne von § 5 Absatz 4 und § 8 Absatz (5). (5) Der Clubausschuss ist ein eigenständiges und ständiges Organ des Vereins. Er unterstützt den Vorstand bei der Regelung der Vereinsangelegenheiten und erörtert diese sowie alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Der Aufgabenbereich des Clubausschusses umfasst die Behandlung insbesondere folgender Gegenstände: a) Entgegennahme und Erörterung der Quartalsberichte des Vorstands, b) Überwachung der Einhaltung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, c) Vertragsangelegenheiten mit der Gastronomie, wichtigen Mitarbeitern und Golflehrern, d) Erörterung der Gegenstände der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung entsprechend § 10 Ziffer (1) sowie Beschlussfassung zu den in § 10 Ziffer (1) Buchstaben d) sowie f) bis m) aufgeführten Vorgängen, e) Erörterung und Beschlussfassung bei folgenden Geschäften: 1. Vorhaben, Vereinbarungen sowie finanzielle Belastungen, die über den von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushaltsplan hinausgehen unter Berücksichtigung von Nr. 2. Satz 2, 2. Grundstücks-, Kredit-, Leasing- und Pachtvereinbarungen, Bei einer Überschreitung der Wertgrenze von 5% der Beitragseinnahmen des Vorjahres oder einer Vertragslaufzeit von mehr als einem Jahr ist die Genehmigung der Mitgliederversammlung einzuholen, 3. Bewilligung finanzieller Mittel in dringenden Fällen unter Berücksichtigung von Nr. 2. Satz 2, (6) Der Clubausschuss besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Clubmitgliedern. Sie wählen aus ihren Reihen den Ausschussvorsitzenden und bis zu zwei Stellvertreter. (7) Der Ausschussvorsitzende beruft die Sitzungen ein und leitet diese. Beschlüsse werden mehrheitlich gefasst. (8) Der Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen teil, soweit der Clubausschuss nichts Gegenteiliges beschließt. Ein Stimmrecht des Vorstandes bei Beschlüssen des Clubausschusses ist damit nicht verbunden. 6 (9) Sitzungen des Clubausschusses finden wenigstens vierteljährlich statt. Mindestens eine weitere eine Sitzung soll vier Wochen vor der Mitgliederversammlung abgehalten werden. NEU: § 14 Rechnungslegung (1) Der Vorstand legt jährlich in der ordentlichen Mitgliederversammlung für das abgelaufene Geschäftsjahr den auf der Grundlage der doppelten Buchführung erstellten Jahresabschluss vor, verteilt und erläutert diesen. Der Abschluss besteht mindestens aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (G+V), einer Übersicht über die Anlagenzu- und abgänge, der Entwicklung aufgenommener Kredite und des Mitgliederbestands mindestens der letzten drei Jahre sowie der Vollständigkeitserklärung des Vorstands. Die wichtigsten Einzelposten der Bilanz- und der Gewinn- und Verlustrechnung sind dort unter Gegenüberstellung der Vorjahreszahlen ausreichend detailliert darzustellen. NEU: § 15 Rechnungsprüfer (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Clubausschuss oder dem Vorstand angehören. (2) Aufgabe der Rechnungsprüfer ist es, bei Bedarf und jederzeit, mindestens jedoch einmal jährlich, die Geschäftsvorgänge stichprobenartig und in wichtigen Einzelfällen vollständig zu überprüfen. Neben der formalen Prüfung von Belegen und Organisationsabläufen im Hinblick auf ihre sachliche, rechnerische und organisatorische Ordnungsmäßigkeit unterliegen insbesondere das Rechnungsund Beitragswesen, die sachgerechte Anwendung wichtiger Verträge sowie die Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Clubausschusses den Prüfungshandlungen. Ferner sind der Jahresabschluss sowie die daraus abzuleitenden wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins (Finanz-, Ertrags- und Vermögenslage) zu beurteilen. (3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Rechnungsprüfer berechtigt, in alle Geschäftsunterlagen des Vereins uneingeschränkt Einsicht zu nehmen und Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten. Sie haben außerdem ein umfassendes Auskunfts- und Informationsrecht und das Recht, die Vorlage aller benötigten Unterlagen zu verlangen. (4) Über das Ergebnis ihrer Prüfungen ist ein schriftlicher Bericht zu verfassen, der dem Vorstand und dem Clubausschuss mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung sowie anschließend der Mitgliederversammlung 7 vorzulegen ist. In der Mitgliederversammlung erläutern die Rechnungsprüfer das Ergebnis ihrer Feststellungen. (5) Die Rechnungsprüfer nehmen bei der Behandlung ihres Berichts an der die Mitgliedersammlung vorbereitenden Clubausschusssitzung teil. § 14 Auflösung des Vereins wird neu § 16 § 15 Schlussbestimmungen wird neu § 17 8
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