Inkonvenienzen und Pikettdienste: Zulagen für Nacht

Reglement
Inkonvenienzen und Pikettdienste:
Zulagen für Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Pikettdienst
Gültig ab 01. Juli 2015
Das Reglement regelt die Ausrichtung von Zulagen für Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Pikettdienst
sowie die Zulagenberechtigungen.
1.
Inkonvenienzen nichtärztliche Mitarbeitende
1.1.
Vergütungsbeträge für Nacht-, Sonntags-, Schichtdienst
Die Vergütung richtet sich nach § 132 Abs. 1 VVO.
Lohnart
1500
Nacht-, Sonntags- und Schichtdienst
1
4 Wochen
Ferien
5 Wochen
Ferien
6 Wochen
Ferien
Fr. 6.25/h
Fr. 6.40/h
Fr. 6.55/h
Zeitzuschlag von 20 % im Nachtdienst von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr
Zulagenberechtigte Arbeitszeiten sind:
-
Montag bis Freitag von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr
Samstag von 06:00 Uhr bis Montag 06:00 Uhr
2
Feiertage
1.2.
Vergütungsbeträge für Pikettdienst
Die Vergütung richtet sich nach § 133 Abs. 3 VVO
Lohnart
Fr./h
1520
Pikettdienst, Bereitschaftsdienst
1522
Pikettdienst, Präsenzzeit
1.75
3
3.00
Zeitzuschlag 10 % während der gesamten Pikettzeit (exkl. Einsatzzeit) bei einer Einsatzzeit von
weniger als 30 Minuten.
1
Mit dem erhöhten Ansatz ist der Anspruch auf eine Auszahlung von Zulagen während den Ferien abgegolten.
2
Neujahrstag, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrtstag, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und
Stephanstag (ohne Fastnachtsmontag und 24. Dezember).
3
Gemäss Arbeitsgesetz gilt Präsenzzeit am Arbeitsplatz als Arbeitszeit (Art. 15 Abs. 1 ArGV 1). Diese Entschädigungsform wird
im KSW nicht mehr angewendet.
Eigentümer:
Markus Wittwer
Verantwortlich:
Markus Wittwer
Verfasser:
Markus Wittwer
Geltungsbereich:
KSW
Version Nr.: 2.0
Datum: 01.07.2015
Ersetzt Version Nr.:
Datum:
Genehmigt durch:
Rolf Zehnder
Gültig ab:
01.07.2105
Nächste Überprüfung:
30.06.2017
2
2.
Inkonvenienzen ärztliche Mitarbeitende
Die Vergütung für Assistenzärztinnen und -ärzte sowie Oberärztinnen und Oberärzte richtet sich nach
RRB 99 vom 19. Januar 2005.
2.1.
Inkonvenienzen Oberärztinnen und Oberärzte
Lohnart
1564
Präsenzdienst im Spital ≥ 6 bis 12 Stunden (Wochenenden, Feiertage,
Nachtarbeit)
120.00
1561
Hintergrunddienst
48.00
1562
Zusätzliche Arbeit im Spital < 4 Stunden
36.00
1563
Weitere zusätzliche Arbeit im Spital ≥ 4 bis 8 Stunden
36.00
1560
Pikettdienst
12.00
Zeitzuschlag von 10 % im Nachtdienst von 22:00 bis 06:00 Uhr
Lohnart
1500
Schichtzulage zwischen 20:00 und 06:00 Uhr
bei Verlängerung der Tagesarbeitszeit oder des
Spätdienstes.
4 Wochen
Ferien
5 Wochen
Ferien
6 Wochen
Ferien
Fr. 6.25/h
Fr. 6.40/h
Fr. 6.55/h
Hinweise:
-
Die Inkonvenienzen „Hintergrunddienst“ (Lohnart 1561) oder „Pikettdienst“ (Lohnart 1560) können
mit „zusätzliche Arbeit im Spital“ (Lohnart 1562 und 1563) kumuliert werden.
-
Die Inkonvenienzen „zusätzliche Arbeit im Spital < 4 Stunden (Lohnart 1562) und „weitere
zusätzliche Arbeit im Spital ≥ 4 bis 8 Stunden (Lohnart 1563), können kumuliert werden.
-
Die Inkonvenienz „Präsenzdienst im Spital 6 bis 12 Stunden“ (Lohnart 1564) kann nicht mit den
Inkonvenienzen „zusätzliche Arbeit im Spital < 4 Stunden“ (Lohnart 1562) sowie „weitere
zusätzliche Arbeit im Spital ≥ 4 bis 8 Stunden“ (Lohnart 1563) kumuliert werden.
-
Die Inkonvenienzen „Hintergrunddienst“ (Lohnart 1561) und „Pikettdienst“ (Lohnart 1560) können
nicht kumuliert werden.
-
Bei einer Intervention während dem Hintergrunddienst kann eine Wegzeit von maximal 30
Minuten als Arbeitszeit angerechnet werden.
3
2.2.
Inkonvenienzen Assistenzärztinnen und -ärzte
Die Vergütung für Assistenzärztinnen und Assistenzärzte richtet sich nach RRB 99 vom 19. Januar
2005.
Lohnart
1564
Nachtarbeit 6-12 Stunden
1523
Pikett mit < 5 Stunden Arbeitseinsatz
4
40.00
1524
Pikett mit > 5 Stunden Arbeitseinsatz
5
80.00
1570
Tagesarbeit an Wochenenden und Feiertagen ≥ 4 bis 10 Stunden
120.00
80.00
Zeitzuschlag von 10 % im Nachtdienst von 22:00 bis 06:00 Uhr
Lohnart
1500
Schichtzulage zwischen 20:00 und 06:00 Uhr
bei Verlängerung der Tagesarbeitszeit oder des
Spätdienstes.
4 Wochen
Ferien
5 Wochen
Ferien
6 Wochen
Ferien
Fr. 6.25/h
Fr. 6.40/h
Fr. 6.55/h
Hinweise:
-
Die Inkonvenienzen „Tagesarbeit an Wochenenden und Feiertagen ≥ 4 bis 10 Stunden“ (Lohnart
1570) und „Pikett mit < 5 Stunden Arbeitseinsatz“ (Lohnart 1523) sowie „Pikett mit > 5 Stunden
Arbeitseinsatz“ (Lohnart 1524)) können nicht kumuliert werden.
-
Die Inkonvenienzen „Pikett mit < 5 Stunden Arbeitseinsatz“ (Lohnart 1523) und „Pikett mit > 5
Stunden Arbeitseinsatz“ (Lohnart 1524) können nicht kumuliert werden.
-
Bei einer Intervention während dem Pikettdienst kann eine Wegzeit von maximal 30 Minuten als
Arbeitszeit angerechnet werden.
4
Wird bei Pikett mit Arbeitseinsatz bis zu 5 Stunden eingetragen
5
Wird bei Pikett mit Arbeitseinsatz von mehr als 5 Stunden eingetragen
4
3.
Sonderregelungen
In Bereichen, in denen ein Pikettdienst mit einer Interventionszeit von maximal 30 Minuten geplant
wird, kann auf Antrag an den Direktor HRM und Pflege, eine pauschale Pikettentschädigung
ausgerichtet werden. Es gelten folgende Richtwerte:
Pikettzeit < 12 Stunden:
Fr. 50.00
(Code 1530)
Pikettzeit ≥ 12 bis 16 Stunden:
Fr. 100.00
(Code 1531)
Pikettzeit ≥ 16 bis 24 Stunden:
Fr. 150.00
(Code 1537)
Wenn effektive Arbeitseinsätze nicht regelmässig erfolgen, wird bei den Vergütungsansätzen mit
Code 1531 bzw. 1537 jeweils eine tiefere Stufe gewählt (- 1 Stufe).
Erfolgt ein Einsatz, wird dieser zusätzlich als Arbeitszeit angerechnet.
Bei einer Intervention während dem Pikettdienst (Code 811) kann eine Wegzeit von maximal 30
Minuten als Arbeitszeit angerechnet werden.
Fachbereich
Interdisziplinäre
Fachbereiche
Lohnart
1531
(OPS/ANA)
PEPCode
566
909
DGG/Hebammen
1530
DKJ/Neonatologie
1530
818
Beschreibung
Vergütung
-
Bereitschaftsdienst für
Notfalleinsätze im KSW
100.00
-
Anrechnung von pauschal 2
Std. Arbeitszeit pro Nacht
-
Erfolgt ein Einsatz, wird dieser
zusätzlich als Arbeitszeit ohne
Zeitzuschlag angerechnet
-
Pikettdienst für kurzfristige
Einsätze
50.00
-
Pikettdienst für NEOTransporte
50.00
-
Pikettdienst für kurzfristige
6
Einsätze
-
Montag bis Freitag 16:00 Uhr
bis 07:00 Uhr
50.00
-
Samstag, Sonntag, Feiertage
07:00 Uhr bis 07:00 Uhr
100.00
805
Augenklinik
1530
805
1531
6
809
Betrag tiefer angesetzt, da effektive Arbeitseinsätze nicht regelmässig erfolgen
5
Fachbereich
Lohnart
PEPCode
Radiologie MTRA
1530
1531
806
808
Kardiologie Pflege
1531
1537
Flex-Dienste Pflege/
8
E-Dienste Pflege
1530
806
808
818
Beschreibung
-
Pikettdienst für kurzfristige
7
Einsätze
-
Montag bis Freitag 16:30 Uhr
bis 07:36 Uhr
50.00
-
Samstag, Sonntag, Feiertage
07:36 Uhr bis 07:36 Uhr
100.00
-
Pikettdienst für
Notfallinterventionen
-
Montag bis Freitag 17:00 Uhr
bis 08:00 Uhr
100.00
-
Samstag, Sonntag, Feiertage
08:00 Uhr bis 08:00 Uhr
150.00
-
Erfolgt ein Einsatz, wird dieser
zusätzlich als Arbeitszeit
angerechnet
-
Ersatzdienst wird vorgeplant
Ersatz-Frühdienst wird bis
spätestens 07:30 Uhr
aufgeboten
Ersatz-Spätdienst wird bis
spätestens 12.00 Uhr
aufgeboten
Ersatz-Nachdienst wird bis
spätestens 18:00 Uhr
aufgeboten
-
-
-
Wahlweise ist eine Anrechnung
von pauschal 2 Std. Arbeitszeit
9
möglich
-
Einsatz erfolgt kurzfristig
Dauer von Zeitpunkt der
Anfrage bis Einsatz max. 4
Stunden
-
Wahlweise ist eine Anrechnung
von pauschal 2 Std. Arbeitszeit
10
möglich
566
Kurzfristige Einsätze
Pflege
1530
818
566
Vergütung
50.00
50.00
7
Betrag tiefer angesetzt, da effektive Arbeitseinsätze nicht regelmässig erfolgen
8
Die Entschädigung kann auch ausgerichtet werden, wenn bereits geplante Dienste in Pikettdienste umgewandelt werden
9
Die beiden Vergütungsformen dürfen nicht kumuliert werden (d.h. entweder Zeit oder Geld). Pro DID wird eine einheitliche
Lösung gewählt.
10
Die beiden Vergütungsformen dürfen nicht kumuliert werden (d.h. entweder Zeit oder Geld). Pro DID wird eine einheitliche
Lösung gewählt.
6
Fachbereich
Infrastruktur/
Medizinaltechnik
Lohnart
1530
PEPCode
909
Beschreibung
-
Infrastruktur/
Elektrowerkstatt
1530
909
-
Informatik
-
1530
Gärtnerei
809
Pikettdienst für kurzfristige
Einsätze
Samstag und Feiertage von
07:00 Uhr bis 17:00 Uhr
50.00
Pikettdienst für kurzfristige
Einsätze
Samstag und Feiertage von
07:00 Uhr bis 17:00 Uhr
50.00
Pikettdienst für kurzfristige
Einsätze
Einsätze von zu Hause aus
gelten als Arbeitszeit
-
Montag bis Freitag von 17:00
Uhr bis 07:00 Uhr (14 Std.)
50.00
-
Samstag, Sonntag, Feiertage
von 07:00 Uhr bis 07:00 Uhr
(24 Std.)
100.00
-
Monatliche Pauschalentschädigung gemäss
separaten Vereinbarungen
805
1531
Vergütung
7
4.
Ergänzende Bestimmungen
4.1.
Inkonvenienzen bei Dienstausfällen wie Krankheit/Unfall/Mutterschaft
-
Bei bereits geplanten Diensten werden die Inkonvenienzen gemäss Planung vergütet.
Bei nicht mehr vorgeplanten Diensten werden die bisher durchschnittlich ausbezahlten
11
Inkonvenienzen vergütet (Lohnart 1581).
Langzeitabsenzen bei Mitarbeitenden mit Anstellung im Stundenlohn sind der Lohnadministration
zu melden.
-
4.2.
-
Zulageberechtigte Personen
Alle Mitarbeitenden die betrieblich bedingt in zulageberechtigten Betriebszeit eine Arbeitsleistung
erbringen (Ausnahmen siehe Kap. 4.3.)
4.3.
Nicht zulageberechtigte Personen
-
Leitende Ärzte
Chefärzte
Mitglieder der Spitalleitung
-
Arbeitszeit in zulageberechtigten Betriebszeiten, die nicht betrieblich bedingt ist, gilt als Gleitzeit.
Es besteht kein Anspruch auf Zulagen.
11
Berechnungszeitraum mindestens 6 Monate, wenn möglich 12 Monate