Kommunikation, Dokumentation und Aufbewahrung psychologischer Daten in der medizinischen Rehabilitation Kommunikation von psychologischen Daten im multiprofessionellen Team der medizinischen Rehabilitation Ein Psychologe/eine Psychologin gehört nach § 203 Abs. 1 Nr. 2 StGB grundsätzlich in den Kreis der Vertrauensträger mit besonderer Schweigepflicht. Er/sie darf daher – wie ein Arzt/eine Ärztin – ihm/ihr anvertraute Geheimnisse (hier: Informationen aus der Intim- und Privatsphäre) nicht unbefugt offenbaren. Der/die in einer Rehabilitationseinrichtung tätige Psychologe/Psychologin wird jedoch im Auftrag des Klinikarztes/der Klinikärztin tätig und ist deshalb ihm/ihr gegenüber zur Auskunft verpflichtet. Die Pflicht, aber auch das Recht des Psychologen/der Psychologin zur Offenbarung von Angaben des Rehabilitanden/der Rehabilitandin erstreckt sich auf alle Mitteilungen, die für die Diagnose des Krankheitsbildes, für sachgerechte Vorschläge zur Therapie durch den Rentenversicherungsträger sowie zur Erstellung der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung am Ende der Rehabilitationsmaßnahme wesentlich sind. Der Psychologe/die Psychologin wird den Informationsfluss allerdings steuern können und in einigen Fällen auch müssen. Sofern es einer Weitergabe von Angaben, die besonders intimen Charakter tragen, gegenüber dem Klinikarzt/der Klinikärztin nicht bedarf, weil bereits andere Fakten für eine sachgerechte Diagnose, Therapie und sozialmedizinische Leistungsbeurteilung ausreichen, wird er/sie solche Angaben nicht mitteilen müssen. Ohne gegen seine/ihre Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff SGB I zu verstoßen, wird der Rehabilitand/die Rehabilitandin seiner/ihrerseits entsprechende Vorbehalte gegenüber dem Psychologen/der Psychologin geltend machen dürfen. Hier bleibt es der Sachkunde des Psychologen/der Psychologin überlassen, genau die Informationen weiterzuleiten, die für eine sachgerechte Behandlung erforderlich sind. Unter Umständen wird er relevante Angaben des Rehabilitanden/der Rehabilitandin in angemessener Weise umschreiben müssen, ohne dass sie an Verständlichkeit und Aussagekraft einbüßen. Zu der Frage, ob der Rehabilitand/die Rehabilitandin eine Weiterleitung von Daten des Psychologen/der Psychologin an andere Ärzte/Ärztinnen der Klinik untersagen kann, gelten die weiter unten getroffenen Ausführungen zu § 67 c SGB X. Die Weitergabe von Daten innerhalb der Klinik ist eine Nutzung von Sozialdaten, die grundsätzlich zulässig ist. Auch hier sollte dem Erforderlichkeitsgebot besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Im Ergebnis ist eine Weitergabe aber auch gegen den Willen der Rehabilitand/inn/en zulässig. Die Entscheidung trifft letztlich die Klinikleitung. Untersagt der Rehabilitand/die Rehabilitandin dem Psychologen/der Psychologin dagegen ausnahmslos die Weitergabe von Informationen an den Klinikarzt/die Klinikärztin, wird dieser Wunsch respektiert werden müssen. Dem Rehabilitationsträger bleibt dann die Möglichkeit, gegenüber dem Versicherten/der Versicherten die in § 66 SGB I angedrohten Sanktionen zu verhängen und ggf. die Rehabilitationsleistung abzubrechen. Dokumentation psychologischer Daten im ärztlichen Entlassungsbericht Dem Rentenversicherungsträger sind solche Daten über Rehabilitand/inn/en mitzuteilen, die er zur Erfüllung der ihm übertragenen gesetzlichen Aufgaben benötigt; in diesem Umfang dürfen Daten erhoben werden. In welchem Umfang Psycholog/inn/en ebenso wie der Klinikarzt/die Klinikärztin Daten in ihre Berichte einfließen lassen, damit der Rentenversicherungsträger seine gesetzlichen Aufgaben erfüllen kann, ist im Einzelfall zu entscheiden. Arzt/Ärztin und Psychologe/Psychologin werden von Fall zu Fall die Form und den Umfang der Weitergabe der ihnen anvertrauten Daten abzustimmen haben. Dabei können sie auch die vom Rehabilitanden/von der Rehabilitandin vorgetragenen Bedenken berücksichtigen. Letztendlich aber muss der Klinikarzt/die Klinikärztin entscheiden, welche Daten für die Erstellung des Berichts von Bedeutung sind. Sie stehen nicht zur Disposition des Rehabilitanden/der Rehabilitandin. Die Frage der Einflussmöglichkeit der Rehabilitand/inn/en auf den Inhalt des Entlassungsberichts ist eine Einzelfallentscheidung, die letztlich der Leitende Arzt/die Leitende Ärztin als der/die verantwortlich Zeichnende des Entlassungsberichtes trägt. Dem Wunsch des Rehabilitanden/der Rehabilitandin nach Vertraulichkeit sollte dabei so weit wie möglich entsprochen werden, so dass in Einzelfällen nur die Angabe „Es haben x Sitzungen beim Diplom-Psychologen stattgefunden.“ in den Entlassungsbericht aufgenommen werden sollte, ohne nähere Ausführungen zu Inhalten oder Diagnosen. Diese allgemeine Angabe zur Qualitätskontrolle durch die Hauptverwaltung der Deutschen Rentenversicherung Bund ist erforderlich. Aus datenschutzrechtlicher Sicht spricht aber auch nichts dagegen, in Ausnahmefällen dem Wunsch eines Rehabilitanden/einer Rehabilitandin zu entsprechen und auch diese Angabe wegzulassen, sofern trotzdem noch ein aussagefähiger Entlassungsbericht gefertigt werden kann. Zusammenfassung: § 67 c Abs. 3 SGB X lässt eine Nutzung von Sozialdaten, um eine solche handelt es sich nach § 67 Abs. 7 SGB X bei einer Weitergabe innerhalb der verantwortlichen Stelle, für Aufsichts- und Kontrollzwecke ausdrücklich zu. Die Erstellung und Weiterleitung des Entlassungsberichts an die Hauptverwaltung der Deutschen Rentenversicherung Bund ist u. a. auch ein Instrument zur Qualitätskontrolle. Eine umfassende Aufnahme der Daten der Psycholog/inn/en in den Entlassungsbericht ist daher grundsätzlich zulässig. Da es sich hier jedoch um äußerst sensible Daten handelt, sollte dem Erforderlichkeitsgebot, das sich auch in § 67 c SGB X findet, besondere Bedeutung beigemessen werden und nur die unbedingt erforderlichen Daten in den Entlassungsbericht aufgenommen werden. Insbesondere wenn der Rehabilitand/die Rehabilitandin ausdrücklich eine Weitergabe an die Deutsche Rentenversicherung Bund - Hauptverwaltung nicht wünscht. Letztlich liegt die Entscheidung auch hier bei der Klinikleitung. Aufbewahrung psychologischer Befunde Dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) folgend werden die Dokumente der Psychologen/Psychologinnen einem besonderen Schutzzweck untergeordnet. Dies bedeutet, dass es bei dem Verhältnis zwischen Rehabilitand/Rehabilitandin und Psychologen/Psychologin ein besonderes Patient-Arzt-Verhältnis gibt. Die vom Psychologen/Psychologin in einem Einzel- oder Gruppengespräch handschriftlich notierten Informationen werden später zu einem Bericht (Befund) zusammengefasst. Die handschriftlichen Notizen sind grundsätzlich von dem Psychologen/der Psychologin separat aufzubewahren. Seitens des BfDI gibt es die Empfehlung, die Akten der Psychologen/Psychologinnen separiert von den normalen Patientenakten aufzubewahren. Die Klinikleitung hat kein Weisungsrecht, um die Akte der Psychologen/Psychologinnen und die normale Patientenakte zusammenzuführen. Wie lange die Unterlagen wie die Test- und Ergebnisbögen einer durchgeführten psychologischen Testdiagnostik benötigt werden, ist in den Rehabilitationseinrichtungen zu entscheiden. Sofern nach Erstellung des internen psychologischen Berichts eine Grundlage existiert, um die Bögen weiter aufzubewahren, weil man zu einem späteren Zeitpunkt sich die erzielten Ergebnisse noch einmal anschauen möchte, dann sollten diese Bögen separat im Psychologenarchiv verwahrt werden. Werden die Bögen nicht mehr benötigt, sind sie nach Erfüllung des eigentlichen Zweckes sofort zu vernichten. Die Unterlagen und Aufzeichnungen der Psychologen und Psychologinnen können sowohl unmittelbar nach Abschluss der Reha-Maßnahme vernichtet oder separat und verschlossen bei den Psycholog/inn/en aufbewahrt werden. Für jede Varianten der Datenaufbewahrung bzw. -vernichtung gibt es plausible Begründungen. Die Vorschriften zur Wahrung des Sozialgeheimnisses bzw. andere gesetzliche Bestimmungen stehen keiner der genannten Vorgehensweisen entgegen. Die folgenden ergänzenden Handouts Deutsche Rentenversicherung Bund (2014). Leitfaden zur Erstellung eines internen psychologischen Berichts in der medizinischen Rehabilitation. Berlin. Deutsche Rentenversicherung Bund (2015). Psychologische Aufgaben in der medizinischen Rehabilitation. Berlin. können per E-Mail [email protected] angefordert oder im Internet unter www.reha-einrichtungen.de heruntergeladen werden. Ansprechpartnerinnen für Fachfragen sind: Dr. phil. Ulrike Worringen Leitende Psychologin, Psychologische Psychotherapeutin Deutsche Rentenversicherung Bund Abteilung Rehabilitation, Dezernat 8023 Sachgebiet Psychologie und Gesundheitstraining 10704 Berlin Tel: 030 – 865-82087 E-Mail: [email protected] Dr. Beate Muschalla stellv. Leitende Psychologin, Psychologische Psychotherapeutin Deutsche Rentenversicherung Bund Abteilung Rehabilitation, Dezernat 8023 Sachgebiet Psychologie und Gesundheitstraining 10704 Berlin Tel: 030 – 865-80650 E-Mail: [email protected] Dipl.-Psych. Antje Hoppe Deutsche Rentenversicherung Bund Abteilung Rehabilitation, Dezernat 8023 Sachgebiet Psychologie und Gesundheitstraining 10704 Berlin Tel: 030 – 865-82084 E-Mail: [email protected] Stand Oktober 2015
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