V Schweizerische Eidgenossenschaft Confdration suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Strassen ASTRA CH-3003 Bern, ASTRA Arbeitsgemeinschaft der Chefs der Verkehrspolizeien der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein ACVS Sekretariat 1 Polizei Basel-Landschaft Brühistrasse 43 4415 Lausen Unser Zeichen: 0265-03981Bui Sachbearbeiter/in: Irene Burch Bern, 20. Juli 2015 Kontrolle Fähigkeitsausweis: Fahrer und Fahrerinnen aus dem Ausland Sehr geehrte Damen und Herren Seit dem 10. September 2013 bzw. 2014 benötigen berufsmssige Fahrzeugführer und Fahrzeugfüh rerinnen für Fahrten in der EU und auf Grund des bilateralen Abkommens auch in der Schweiz neben dem Führerausweis auch einen Fahigkeitsausweis für Personentransport bzw. Gütertransport.1 Im Sinne einer befristeten Ausnahmereglung hat die EU folgende Ausnahmen für Inhaber und Inhabe rinnen eines “altrechtlichen Führerausweises“2 bewilligt: Inhaber und Inhaberinnen eines ‘altrechtlichen Führerausweises“ aus nachfolgenden Staaten benöti gen den Fähigkeitsausweis für Personentransport erst ab dem 10. September 2015 und den Fähigkeitsausweis für Gütertransport erst ab dem 10. September 2016: . . . . . . . Belgien Deutschland Luxemburg Malta Niederlande Norwegen Polen 1 Dies gilt nur für Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen mit Wohnsitz in einem Staat der EU, des EWR oder der H oder für solche, die für ein Unternehmen mit Sitz in einem Staat der EU, des EWR oder der OH arbeiten. 2 Als “altrechtliche Führerausweise“ gelten solche, die für die Kategorie DIDI vor dem 10. September 2008 oder für die Kategorie CICI vor dem 10. September 2009 ausgestellt wurden. Bundesamt für Strassen ASTRA Irene Burch Postadresse: 3003 Bern Standortadresse: Weltpoststrasse 5, 3015 Bern Tel. +41 58 463 82 88, Fax +41 58 463 43 21 [email protected] www.astra.admin .ch 0265-0398 . . . . Portugal Schweden Slowenien Spanien Zudem gibt es gemäss Richtlinie 2003/59/EG3 eine Sonderreglung für Fahrer und Fahrerinnen mit Wohnsitz in einem Drittstaat, die von einem in der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation niedergelassenen Unternehmen beschäftigt werden und mit Fahrzeugen der Kategorie C oder Unterkategorie Cl Gütertransporte durchführen. Sie müssen nicht zwingend einen Führerausweis oder Fahrerqualifizierungsnachweis mit Code 95 vorlegen7 sondern können den Nachweis über die absolvierte Grundausbildung und Weiterbildung auch mit einer Fahrerbescheini gung gemäss Anhang erbringen. Wir bitten Sie, diese Information möglichst schnell zu verbreiten und bei den Polizeikontrollen zu be rücksichtigen. Vielen Dank! Das Kreisschreiben vom 8. Mai 2015 betreffend die Kontrolle des Fhigkeitsausweises von Fahrern und Fahrerinnen aus dem Ausland wird hiermit aufgehoben. Freundliche Grüsse Abteilun S enverkehr Werner Jeger Vized irektor ASTRA, Abteilungschef Beilage: Fahrerbeschein igu ng Kopie an: Vereinigung der Strassenverkehrsamter asa, Thunstrasse 9, 3000 Bern 6 3 Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1 5. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zurAufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates, ABI. L 226 vom 10.9.2003, S. 4, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/103/EG (ABI. L 363 vom 20.12.2006, S. 344), Artikel 1 0 Absatz 3 Buchstabe a. 2/2 9.3.2t)t)2 1 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1 76/5 ANHANG „ANHANG III EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT (a) (1-arbe: rOSa FOrflat DIN A4) (Erste Seite der Bescheinigung) (\Vt)ftlaut in der Amtssprache, in den oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats. der die Bescheinigung aussteHt) Unterscheidungszeichen (‘) des Mitgliedst:aats, der die Bescheinigung ausstellt Bezeichnung der zuständigen Behörde oder Stelle FAHRERBESCHEINIGUNG Nr. ... flur den gewerblichen Güterkraftverkehr im Rahmen der Gemeinschaftslizenz (Verorcbiwic (E4TG) Nr. 881/92 in der Fassung der Verordoung (EG) Nr. 454/2t)t)2 vorn 1. vIdi: 2t)02) Hiermit wird bescheinigt, dass angesichts der Unterlagen, die on vorgelegt worden sind, der folgentle Fahrer: Name und Vornamc Geburtsdatum und Geburtsort Staatsangehongkeit Art und Nummer des Ausweises ausgestellt am in Nummer der Fahrerlaubnis ausgestellt am in Nummer der Sozialversicherung gemiiß den Rechts— und Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls, je tisch den Vorschriften des nachstehend genannten Mit,liedstiits t,ernifs den T inh ei n i,en ubei die in diesem \litt,liedstiat geltenden Bcd;ngun en fui die Beschittic uw und Berufsaushildting von fahrern beschäftigt wird, um dort Befdrdeningen im Güterkraftverkehr vorzunehmen: Besondere Bemerkungen Diese Bescheinigung gilt vom bis ztim Ausgestellt in ant (4) (1) Unterscheidungszeichen: (A) Österreich, (B) Belgien. (L)K) E)hieinark, (D) [)eutschland, (GR) Griechenland, (E) Spanien, (F) Frankreich. (fIN) Finnland fRl ) lii md II) lt ilicn (1 ) 1 uxcnil)ul (Nt ) Nicdii 1 in Ic (Pl Po! tu ii (S) S Ii cdcn lUk) iuni tcs }.oni i cich (2) Name oder fiirna und voI1stdridite Anschrift des Verkehrsuntenehmers. () Name des Mitgliedstaates, in deni der Verkehrsunternehmer aiisässig ist. (4) Unterschrift und Dienstsiegel der ausstellenden zuständigen Behörde oder Stelle.
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