Arbeitsgemeinschaft der Chefs der Verkehrspolizeien der Schweiz

V
Schweizerische Eidgenossenschaft
Confdration suisse
Confederazione Svizzera
Confederaziun svizra
Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Strassen ASTRA
CH-3003 Bern, ASTRA
Arbeitsgemeinschaft der Chefs der
Verkehrspolizeien der Schweiz und des
Fürstentums Liechtenstein ACVS
Sekretariat 1 Polizei Basel-Landschaft
Brühistrasse 43
4415 Lausen
Unser Zeichen: 0265-03981Bui
Sachbearbeiter/in: Irene Burch
Bern, 20. Juli 2015
Kontrolle Fähigkeitsausweis: Fahrer und Fahrerinnen aus dem Ausland
Sehr geehrte Damen und Herren
Seit dem 10. September 2013 bzw. 2014 benötigen berufsmssige Fahrzeugführer und Fahrzeugfüh
rerinnen für Fahrten in der EU und auf Grund des bilateralen Abkommens auch in der Schweiz neben
dem Führerausweis auch einen Fahigkeitsausweis für Personentransport bzw. Gütertransport.1
Im Sinne einer befristeten Ausnahmereglung hat die EU folgende Ausnahmen für Inhaber und Inhabe
rinnen eines “altrechtlichen Führerausweises“2 bewilligt:
Inhaber und Inhaberinnen eines ‘altrechtlichen Führerausweises“ aus nachfolgenden Staaten benöti
gen den Fähigkeitsausweis für Personentransport erst ab dem 10. September 2015 und den
Fähigkeitsausweis für Gütertransport erst ab dem 10. September 2016:
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Belgien
Deutschland
Luxemburg
Malta
Niederlande
Norwegen
Polen
1
Dies gilt nur für Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen mit Wohnsitz in einem Staat der EU, des EWR oder der H oder für
solche, die für ein Unternehmen mit Sitz in einem Staat der EU, des EWR oder der OH arbeiten.
2
Als “altrechtliche Führerausweise“ gelten solche, die für die Kategorie DIDI vor dem 10. September 2008 oder für die
Kategorie CICI vor dem 10. September 2009 ausgestellt wurden.
Bundesamt für Strassen ASTRA
Irene Burch
Postadresse: 3003 Bern
Standortadresse: Weltpoststrasse 5, 3015 Bern
Tel. +41 58 463 82 88, Fax +41 58 463 43 21
[email protected]
www.astra.admin .ch
0265-0398
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Portugal
Schweden
Slowenien
Spanien
Zudem gibt es gemäss Richtlinie 2003/59/EG3 eine Sonderreglung für Fahrer und Fahrerinnen mit
Wohnsitz in einem Drittstaat, die von einem in der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Freihandelsassoziation niedergelassenen Unternehmen beschäftigt werden und mit Fahrzeugen der
Kategorie C oder Unterkategorie Cl Gütertransporte durchführen. Sie müssen nicht zwingend einen
Führerausweis oder Fahrerqualifizierungsnachweis mit Code 95 vorlegen7 sondern können den
Nachweis über die absolvierte Grundausbildung und Weiterbildung auch mit einer Fahrerbescheini
gung gemäss Anhang erbringen.
Wir bitten Sie, diese Information möglichst schnell zu verbreiten und bei den Polizeikontrollen zu be
rücksichtigen. Vielen Dank!
Das Kreisschreiben vom 8. Mai 2015 betreffend die Kontrolle des Fhigkeitsausweises von Fahrern
und Fahrerinnen aus dem Ausland wird hiermit aufgehoben.
Freundliche Grüsse
Abteilun S
enverkehr
Werner Jeger
Vized irektor ASTRA, Abteilungschef
Beilage:
Fahrerbeschein igu ng
Kopie an:
Vereinigung der Strassenverkehrsamter asa, Thunstrasse 9, 3000 Bern 6
3
Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1 5. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zurAufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des
Rates, ABI. L 226 vom 10.9.2003, S. 4, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/103/EG (ABI. L 363 vom 20.12.2006, S. 344),
Artikel 1 0 Absatz 3 Buchstabe a.
2/2
9.3.2t)t)2
1
DE
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
1 76/5
ANHANG
„ANHANG III
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
(a)
(1-arbe:
rOSa
FOrflat DIN A4)
(Erste Seite der Bescheinigung)
(\Vt)ftlaut in der Amtssprache, in den oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats. der die Bescheinigung aussteHt)
Unterscheidungszeichen (‘) des Mitgliedst:aats, der
die Bescheinigung ausstellt
Bezeichnung der zuständigen Behörde oder Stelle
FAHRERBESCHEINIGUNG Nr.
...
flur den gewerblichen Güterkraftverkehr im Rahmen der Gemeinschaftslizenz
(Verorcbiwic (E4TG) Nr. 881/92 in der Fassung der Verordoung (EG) Nr. 454/2t)t)2 vorn 1. vIdi: 2t)02)
Hiermit wird bescheinigt, dass angesichts der Unterlagen, die on
vorgelegt worden sind,
der folgentle Fahrer:
Name und Vornamc
Geburtsdatum und Geburtsort
Staatsangehongkeit
Art und Nummer des Ausweises
ausgestellt am
in
Nummer der Fahrerlaubnis
ausgestellt am
in
Nummer der Sozialversicherung
gemiiß den Rechts— und Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls, je tisch den Vorschriften des nachstehend genannten
Mit,liedstiits t,ernifs den T inh ei n i,en ubei die in diesem \litt,liedstiat geltenden Bcd;ngun en fui die Beschittic uw und
Berufsaushildting von fahrern beschäftigt wird, um dort Befdrdeningen im Güterkraftverkehr vorzunehmen:
Besondere Bemerkungen
Diese Bescheinigung gilt vom
bis ztim
Ausgestellt in
ant
(4)
(1) Unterscheidungszeichen: (A) Österreich, (B) Belgien. (L)K) E)hieinark, (D) [)eutschland, (GR) Griechenland, (E) Spanien, (F) Frankreich. (fIN)
Finnland fRl ) lii md II) lt ilicn (1 ) 1 uxcnil)ul (Nt ) Nicdii 1 in Ic (Pl Po! tu ii (S) S Ii cdcn lUk) iuni tcs }.oni i cich
(2) Name oder fiirna und voI1stdridite Anschrift des Verkehrsuntenehmers.
() Name des Mitgliedstaates, in deni der Verkehrsunternehmer aiisässig ist.
(4)
Unterschrift und Dienstsiegel der ausstellenden zuständigen Behörde oder Stelle.