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03.02.2016
Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft
Bundesinnenministerium plant Verschärfung der Sonderurlaubsregelungen
Ein vom Bundesinnenministerium vorgelegter Entwurf zur Neufassung der Verordnung über den
Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie Richterinnen und Richter des
Bundes (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV) sieht deutliche Einschränkungen bei der Gewährung von Sonderurlaub vor. Der BDZ lehnt in seiner Stellungnahme den Entwurf inhaltlich ab,
der unter dem Deckmantel, die Sonderurlaubsverordnung übersichtlicher, rechtssicherer und
rechtsklarer gestalten zu wollen, massive Verschlechterungen bei der Sonderurlaubsgewährung
vorsieht. Dies betrifft insbesondere die Möglichkeit, sich im Rahmen von Sonderurlaub ehrenamtlich zu engagieren.
Der BDZ begrüßt das Ziel, die Sonderurlaubsverordnung übersichtlicher zu gliedern und durch die
Einbeziehung bestehender Rundschreiben und
Einzelerlasse Rechtssicherheit und Rechtsklarheit
herzustellen. Inhaltlich betrachtet enthält der Entwurf
jedoch – von wenigen marginalen Verbesserungen
abgesehen – insgesamt deutliche Einschränkungen
bei der Gewährung von Sonderurlaub.
Der Ermessensspielraum des Dienstherrn bei der
Gewährung von Sonderurlaub wird stark ausgeweitet, indem bisherige Bestimmungen, nach denen
Sonderurlaub zu gewähren „ist“ oder gewährt werden
„soll“ (Ist- und Soll-Bestimmungen), in Regelungen
umformuliert werden, wonach Sonderurlaub lediglich gewährt werden „kann“ (Kann-Bestimmungen). Der BDZ
fordert demgegenüber einen klaren Kanon von Tatbeständen, in denen Sonderurlaub zwingend zu gewähren ist,
soweit keine zwingenden Gründe entgegenstehen.
Vielfach versucht das Bundesinnenministerium, über den Begründungstext zum Entwurf weitere Einschränkungen festzulegen, die sich aus dem Text des Verordnungsentwurfs selbst nicht zwingend und unmittelbar ergeben.
Diese Verfahrensweise widerspricht rechtsstaatlichen Grundsätzen und ist insoweit verfassungsrechtlich bedenklich. Das Bundesinnenministerium konterkariert damit das sich selbst gesteckte Ziel der Verwaltungsvereinfachung, da erneut wieder mit zahlreichen Rundschreiben zu rechnen ist, in denen die Einschränkungen präzisiert
werden. Das gegenwärtige Problem mangelnder Rechtssicherheit und Rechtsklarheit wird so nicht gelöst, sondern vergrößert.
Der Entwurf zielt insbesondere auf eine Einschränkung des Sonderurlaubs für ehrenamtliche Tätigkeiten. So
entfällt u.a. für Tätigkeiten als Jugendgruppenleiter/in, für vereins-, parteipolitische, kirchliche und nicht zuletzt
gewerkschaftliche Zwecke die Möglichkeit, in besonders begründeten Fällen weitere fünf Tage (insgesamt zehn
Tage) Sonderurlaub im Jahr zu erhalten. Die bisherige Regelung, wonach für die Ausübung öffentlicher gesetzlich normierter Ehrenämter, zu deren Übernahme keine Verpflichtung besteht, ebenfalls Sonderurlaub gewährt
werden kann, entfällt sogar vollends und ersatzlos. Diese geplante Schwächung des ehrenamtlichen Engagements läuft den Bekundungen der Bundesregierung, das Ehrenamt stärken zu wollen, diametral zuwider.
Herausgeber: BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft Friedrichstr. 169/170 10117 Berlin, v.i.S.d.P.: Dieter Dewes, Bundesvorsitzender