Landesverband Thüringer Rinderzüchter

Landesverband
Thüringer Rinderzüchter
Zucht- und Absatzgenossenschaft e. G.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Sperma und für Besamungsdienstleistungen
1
Geltungsbereich und Änderungen dieser Geschäftsbedingungen
1.1
Für alle Verträge des Landesverbandes Thüringer Rinderzüchter – Zucht- und Absatzgenossenschaft e. G. (nachfolgend
LTR genannt) mit Vertragspartnern (Unternehmer und Verbraucher) über den Verkauf von Sperma bzw. Besamungsdienstleistungen, auch für zukünftige, sind - falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart worden sind - ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der Übrigen nicht. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.
1.2
Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner in Textform bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner keinen Widerspruch in Textform erhebt. Auf diese Folge wird ihn der LTR bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Vertragspartner muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an den LTR absenden.
2
Vertragsgegenstand
Die Auftragserteilung bezieht sich, soweit sie vom Vertragspartner im Verhältnis zur Geschäftsstelle bzw. den Außenstellen
des LTR gegenüber erklärt wird, auf die Bereitstellung von Samen von Bullen aus dem aktuellen Standard-Angebot des
LTR oder Zukaufsperma und die Durchführung der Insemination. Die Auftragserteilung an Vertragstechniker und -tierärzte,
die vom LTR Sperma beziehen, bezieht sich auf die Bereitstellung des Samens.
3
Vertragsabschluss
3.1
Die Spermabestellungen durch die Vertragspartner erfolgen im 2-Wochenrhythmus mündlich, fernmündlich oder schriftlich
über den zuständigen Zuchtinspektor oder direkt an das Spermadepot der Besamungsstation und gelten zeitgleich als vom
LTR angenommen. Spermaportionen von Bullen anderer Stationen des In- und Auslandes sind hierin grundsätzlich einbezogen. Hierbei ist eine Lieferfrist von mindestens 4 Wochen zu beachten.
3.2
Aufträge zur Besamung mit Bullensperma, das zum aktuellen Standardangebot gehört, können mündlich oder fernmündlich
bis 08:00 Uhr bei den regional zuständigen Annahmestellen des LTR erteilt werden und gelten zeitgleich als vom LTR angenommen.
3.3
Über Anrufbeantworter erteilte Aufträge kommen zustande, wenn sie der regional zuständigen Annahmestelle des LTR
fristgerecht erteilt wurden.
3.4
Mit der Auftragserteilung erkennt der Vertragspartner die allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung an. Er erklärt zugleich mit dem Auftrag, dass sich das zu besamende Tier in seinem Besitz oder dem Besitz seines
Arbeitgebers befindet und brünstig ist.
3.5
Darüber hinaus verpflichtet sich der Vertragspartner, für den jeweiligen Auftrag bzw. künftige Folgeaufträge
•
•
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nur gesunde Tiere zur Besamung vorzustellen,
das zu besamende Tier fixiert bereit zu halten oder eine Hilfsperson zur Verfügung zu stellen,
die Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten,
für den nach der VVVO vorgeschriebenen, unverwechselbaren Identitätsnachweis (Ohrmarke) für das zu besamende
Tier zu sorgen,
die gültige Zuchtkartei (TZ 62) vorzulegen.
Die Eintragungen zur Besamung in die betriebliche Zuchtkartei oder das betriebliche Herdenmanagementprogramm gelten
als vollzogen, wenn nicht sofort bei der Eintragung Widerspruch eingelegt wird. Die betrieblichen Zuchtkarteien sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren und dem LTR auf Verlangen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.
4
3.6
Wenn die Voraussetzungen gem. Ziffern 3.5 nicht erfüllt werden, kann der LTR die Erfüllung des Auftrages zurückweisen
oder eine Erschwerniszulage erheben.
3.7
Besamungsfreie Tage sind der Neujahrstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag und der 1. Weihnachtsfeiertag.
Lieferung
4.1
Die Spermalieferung durch den LTR erfolgt im 2-Wochenrhythmus an die Stützpunkte des LTR oder die Vertragspartner.
4.2
Der LTR ist berechtigt, auch Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist Lieferung auf
Abruf vereinbart, so hat der Vertragspartner innerhalb einer angemessenen Frist abzurufen.
4.3
Die Bereitstellung des Samens bzw. die Samenübertragung erfolgt baldmöglichst, soweit nicht bestimmte Fristen ausdrücklich vereinbart sind. Soweit Samen des gewünschten Bullen nicht bereitgestellt werden kann, ist der LTR zur Bereitstellung
bzw. Übertragung von Samen eines anderen Bullen der gleichen Rasse und der gleichen Preisklasse berechtigt, sofern der
Vertragspartner nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes verfügt.
4.4
Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse (z. B. Sturm, Hagel, Trockenheit, Hoch- oder Niedrigwasser) oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten des
LTR - unmöglich oder i. S. d. § 275 Abs. 2 BGB übermäßig erschwert, so wird der LTR für die Dauer der Behinderung und
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deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Dies berechtigt den LTR auch, vom Vertrag zurückzutreten, wenn und soweit
ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung des
LTR seitens seiner Vorlieferanten ist der LTR von seinen Lieferungsverpflichtungen gegenüber Unternehmen ganz oder
teilweise entbunden.
Dies gilt nur dann, wenn er die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihm zu liefernden Ware getroffen hat
und seine Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Er verpflichtet sich, in diesem Fall seine Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Unternehmer abzutreten.
In diesem Fall bleibt der Unternehmer zur Gegenleistung nach Maßgabe von § 326 Abs. 3 BGB verpflichtet. Der LTR wird
den Unternehmer über den Eintritt der o. g. Ereignisse und die Nichtverfügbarkeit unverzüglich unterrichten und im Falle
des Rücktritts die Gegenleistungen des Unternehmers unverzüglich erstatten.
4.5
5
Eine mit dem Unternehmer vereinbarte Anlieferung setzt eine befahrbare und von der Witterung unbeeinträchtigte Anfuhrstraße bzw. Lieferstelle voraus. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Unternehmers die befahrbare Anfuhrstraße,
so haftet dieser für auftretende Schäden. Kosten, die durch die Unbefahrbarkeit der Anfuhrstraße oder Lieferstelle entstehen, trägt der Unternehmer in seiner Eigenschaft als Käufer. Ist bei Anlieferung die Lieferstelle nicht besetzt, sodass der
Empfang der Lieferung nicht quittiert werden kann, werden Zeitpunkt und Ort der Lieferung durch Unterzeichnung des Lieferscheins vom Fahrer dokumentiert.
Verpackung
Die Ware wird in handelsüblicher Weise verpackt. Leihverpackungen sind vom Vertragspartner unverzüglich zu entleeren
und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Sie dürfen nicht anderweitig verwendet werden.
6
Preisfestsetzung
Die Höhe der Entgelte für die Abwicklung des Geschäftes im Bereich der Besamung (Anfahrt, Gebühren und Portionspreise) ergibt sich aus der Gebührenordnung und der Preisliste des LTR. Wenn ein Vertragspartner eine dort aufgeführte Leistung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt in der
Gebührenordnung bzw. in der Preisliste angegebenen Entgelte.
7
Kontrolle der Abrechnung
Vom LTR erstellte Abrechnungen sind vom Unternehmer unverzüglich auf ihre Richtigkeit - insbesondere im Hinblick auf
den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz - zu überprüfen. Beanstandungen oder der Ausweis eines unrichtigen Umsatzsteuersatzes sind dem LTR binnen 14 Tagen ab Zugang der Abrechnung schriftlich mitzuteilen. Sollte der LTR binnen der
14tägigen Frist keine Mitteilung des Unternehmens erhalten, ist der vom LTR ausgewiesene Umsatzsteuersatz maßgeblich. Bei Verletzung der Mitteilungspflicht ist der Unternehmer dem LTR nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadenersatz verpflichtet.
8
Zahlung
8.1
Falls nichts anderes vereinbart, hat die Zahlung nach Lieferung und Leistung des LTR ohne jeden Abzug unverzüglich
nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Bei Lieferung bzw. Leistung auf Ziel wird das Zahlungsziel nach dem Datum der Lieferung bzw. Leistung berechnet.
Die LTR-Besamungstechniker sind zur Barkassierung berechtigt.
9
8.2
Diskontspesen und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners. Sie sind sofort fällig.
8.3
Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks beim LTR, sondern erst seine endgültige Einlösung als Zahlung.
8.4
Der Vertragspartner des LTR kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die vom LTR nicht bestritten werden
oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Vertragspartner des LTR kann ein Zurückhaltungsrecht, das nicht auf demselben
rechtlichen Verhältnis beruht, nicht ausüben.
8.5
Im Falle einer Zahlung im SEPA-Basis- oder Firmenlastschriftverfahren benachrichtigt der LTR den Käufer bei einmaliger
SEPA-Lastschrift und bei jeder SEPA-Dauerlastschrift mit wechselnden Beträgen spätestens einen Werktag vor Lastschrifteinzug über diesen.
Bei erstmaliger SEPA-Dauerlastschrift mit gleichbleibenden Beträgen benachrichtigt der LTR den Käufer spätestens einen
Werktag vor der ersten Lastschrift über den ersten Lastschrifteinzug und die Folgeeinzüge.
Kontokorrent
9.1
Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen können, soweit dies gesondert vereinbart
wird, in ein Kontokorrentkonto eingestellt werden, für das die Bestimmungen der §§ 355 ff HGB gelten. Für die Geschäftsverbindungen mit Unternehmern/Landwirten gilt das Kontokorrent als vereinbart.
9.2
Auf dem Kontokorrentkonto werden die Forderungen des LTR mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst.
9.3
Der LTR erteilt mindestens einmal jährlich eine Saldenmitteilung, die als Rechnungsabschluss gilt. Der Saldo gilt als anerLandesverband Thüringer Rinderzüchter • Zucht- und Absatzgenossenschaft e.G. • 99087 Erfurt • Stotternheimer Straße 19
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kannt, wenn der Kontoinhaber nicht innerhalb von sechs Wochen seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen
erhebt. Der LTR wird bei Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche
bleiben unberührt.
10 Haftung
10.1
Schadenersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von
Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
10.2
Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen
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•
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•
der Arglist, des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit,
der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
der Übernahme einer Garantie, z. B. für das Vorhandensein einer Eigenschaft,
der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder
der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.3
Schadenersatzansprüche wegen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden beschränkt.
10.4
Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des LTR.
10.5
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
11 Mängelansprüche
11.1
Der LTR haftet für Mängelansprüche, ausgenommen in den Fällen der §§ 309 Nr. 7 Buchstaben a und b, 438 Abs. 1 Nr. 2
und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB, ein Jahr. Für Verbraucher gilt diese Frist nur beim Verkauf gebrauchter, beweglicher Sachen.
Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für Mängelansprüche bei gebrauchten Sachen, außer in den Fällen des §§ 309
Nr. 7 Buchstaben a und b BGB ausgeschlossen. Der LTR haftet gegenüber Unternehmern nur für öffentliche Äußerungen,
insbesondere Werbung, die er zu eigenen Zwecken eingesetzt oder ausdrücklich in den Vertrag einbezogen hat.
11.2
Bei selbst hergestelltem Sperma garantiert der LTR, dass die Spermaportionen hinsichtlich ihrer Qualität die Voraussetzung zur Erzielung einer Trächtigkeit erfüllen.
Wegen der vielen Einflussfaktoren auf den Befruchtungserfolg kann aber die erfolgreiche Befruchtung nicht geschuldet und
auch nicht garantiert werden; dies gilt insbesondere für zugekauftes Sperma, dessen Herstellung der LTR nicht überwachen kann.
12 Mängelrügen
12.1
Mängelrügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen
Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten sind vom Unternehmer unverzüglich nach Feststellung des
Mangels gegenüber dem LTR geltend zu machen.
12.2
Der Unternehmer muss die Ware sofort nach Eingang auf Sachmängel z. B. Menge, Qualität und Beschaffenheit prüfen.
Zeigt sich ein Mangel bereits bei der Eingangskontrolle, ist der Unternehmer verpflichtet, diesen offensichtlichen Mangel
auf der Empfangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt im Verhältnis zu Unternehmern § 377 HGB. Beschädigungen auf
dem Transport berechtigen dem LTR gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung.
12.3
Bei verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zur Herabsetzung des Kaufpreises. Bei anderen als verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zum Verlangen auf Nacherfüllung. Soweit
eine solche in angemessener Zeit nicht erreicht werden kann oder aufgrund der Beschaffenheit der Ware unmöglich ist, hat
der Unternehmer wahlweise ein Recht zum Rücktritt oder zur Herabsetzung des Kaufpreises. Die Regelungen des § 478
BGB bleiben unberührt.
13 Leistungsstörungen
13.1
Bei Annahmeverzug des Vertragspartners kann der LTR die Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners bei sich
oder einem Dritten lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Vertragspartners verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf.
13.2
Während des Verzuges hat der Verbraucher Verzugszinsen von 5 Prozentpunkten, der Unternehmer Verzugszinsen von 9
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten, ebenso die Möglichkeit aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen zu verlangen. Der LTR kann Vorauszahlungen, Teilvorauszahlungen oder Übergabe gegen Barzahlung verlangen.
13.3
Der LTR kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferungen von Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse
des Vertragspartners oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt.
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Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Vertragspartner die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert, wenn er bei
vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag im Rückstand ist und wenn der rückständige Beitrag mindestens 10 Prozent des gesamten Kaufpreises ausmacht. Der LTR kann im Fall der endgültigen Verweigerung der
Zahlung des Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller
entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.
14 Eigentumsvorbehalt
14.1
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des LTR. Gegenüber Unternehmern gilt dies
auch für alle Forderungen, die der LTR aus der Geschäftsverbindung mit dem Unternehmer gegen diesen hat oder künftig
erwirbt. Der LTR ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere wenn der Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug ist, nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner
verwahrt die Ware für den LTR.
14.2
Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren, die im Eigentum des Vertragspartners oder eines Dritten stehen, untrennbar
vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt der LTR Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem
Wert seiner Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung,
Vermengung oder Verbindung entspricht.
14.3
Der Vertragspartner hat die dem LTR gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Der LTR ist auch berechtigt,
die Versicherungsprämien zu Lasten des Vertragspartners zu leisten.
14.4
Der Unternehmer ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu
anderen Verfügungen über diese Ware - insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung - ist er nicht befugt.
14.5
Der Unternehmer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der aus dieser durch
Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an den LTR ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die
Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen der LTR durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum erworben hat,
tritt der Unternehmer schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil des LTR an den veräußerten
Waren entspricht, an den LTR ab. Veräußert der Unternehmer Waren, die im Eigentum oder Miteigentum des LTR stehen,
zusammen mit anderen nicht dem LTR gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Unternehmer schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an den LTR ab.
Der Unternehmer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Der LTR kann diese Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen, wenn der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
Zahlungsverzug besteht, Insolvenzantrag gestellt ist oder Zahlungseinstellung oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter vorliegen. Er hat dem LTR auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder dem LTR die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird der LTR die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der realisierbare Wert der für den LTR
bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 Prozent, so ist der LTR auf Verlangen
des Unternehmers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach dessen Wahl verpflichtet.
15 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
15.1
Die Geschäftsräume des LTR sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Vertragspartner Kaufmann ist, oder es sich bei
ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen handelt oder sich
sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet.
15.2
Ist der Vertragspartner Kaufmann oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich rechtliches Sondervermögen, so kann der LTR am Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem
Gerichtsstand verklagt werden.
15.3
Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner, der Unternehmer ist, und dem LTR, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.
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