Stellungnahme AbLaV Referentenentwurf der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten vom 7. Januar 2016 Berlin, 15. Januar 2016 Die Neuaufsetzung der zum Jahresende 2015 ausgelaufenen Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) wird vom bne in Gänze abgelehnt. Zwar wird die Notwendigkeit, verbrauchsseitige Flexibilitäten und ihre Vermarktung endlich mit erzeugungsseitigen Flexibilitäten grundsätzlich gleichzustellen, durchaus massiv vom bne eingefordert – allerdings in einem Rahmen, in dem dies energiewirtschaftlich sinnvoll ist. Da die auslaufende AbLaV nachweislich in jeglicher Hinsicht versagt hat, erscheint es überaus unwahrscheinlich, dass die neue AbLaV diese Probleme kurieren können wird. Zwar ist anzuerkennen, dass die Bemühungen des BMWi zur Umsetzung des Beschlusses der Koalitionsfraktionen zumindest bei den schwerwiegendsten Konstruktionsfehlern ansetzen. Dennoch werden aus Sicht des bne die Bemühungen nicht ausreichen, die insgesamt als energiewirtschaftlich fehlerhafte Systematik angelegte Einbindung zu beseitigen. Die Evaluierung der Bundesnetzagentur (als Bundestags-Drucksache 18/6096 im Wirtschafts- und Energieausschuss des Bundestags auch im September 2015 im Bundestag behandelt) belegt dies detailliert: Dargelegt wird darin, dass durch die alte AbLaV keine zusätzlichen Flexibilitätspotenziale erschlossen wurden (von sechs Anbieter waren fünf bereits für den Regelleistungsmarkt präqualifiziert). Die entsprechende Liquidität wurde im Gegenteil fast vollständig aus dem Regelleistungsmarkt gezogen. Dies hat die Preise des Regelleistungsmarktes verteuert. Die zusätzliche Vergütung für die sechs Anbieter belief sich auf insgesamt etwa 1.500 Euro pro Megawatt im Monat Mehrerlös gegenüber der vergleichbaren positiven Minutenreserve. Dies wurde von allen sonstigen Netznutzern über die entsprechende Umlage mitfinanziert. Im Betrachtungszeitraum gab es zudem keine einzige Situation, in der der Einsatz abschaltbarer Lasten erforderlich gewesen wäre. Wenn ein Redispatcheinsatz stattfand, wurden zudem ebenfalls sehr viel höhere Kosten ausgelöst. bne | Stellungnahme | Seite 2 Zusammenfassend empfiehlt die Bundesnetzagentur auf dieser Basis in aller Deutlichkeit, die Verordnung auslaufen zu lassen. Die gleiche Einschätzung hatte der bne bereits bei der Einführung der alten Verordnung geäußert. Anzumerken ist zudem, dass die extrem kurze Stellungnahmefrist (eine Woche) für Verbände und anderer Stakeholder unangemessen ist. Auch wenn viele Mängel der alten AbLaV bereits länger bekannt sind, ist die Prüfung einer umfassenden Novelle und Abstimmung unterschiedlicher Interessen mit einem höheren Zeitaufwand verbunden. Insofern die wiederholt vorgetragene Bitte im Eigeninteresse einer Qualitätssicherung, längere Fristen für die Stellungnahme vorzusehen. Sofern an der Verordnung festgehalten wird, würden die folgenden Änderungsvorschläge diese zumindest etwas ertragbarer machen. Kommentierung zu einzelnen §§ 1. Mindestleistung, Pooling (§§ 13 Abs.4b S.4 EnWG i.V.m. §§ 5 Abs.1 Nr.1, 6 Abs.1 AbLaV) Durch die Absenkung der Mindestleistung auf zehn MW und die prinzipielle Poolingmöglichkeit wird das mögliche Anbieterfeld gegenüber der alten Verordnung von insgesamt 6 Anbietern erweitert. Allerdings stellt sich dann die Frage, warum das Pooling nur für das Erreichen der Mindesleistung nach § 5 Abs.1 Nr.1 AbLaV gestattet wird, aber für sämtliche weitere Voraussetzungen in § 5 Abs.1 nicht der Pool, sondern jede einzelne Verbrauchseinrichtung die Kriterien gesondert erfüllen muss. Selbst bei der Sekundärregelleistung, die in jedem Fall schneller und zielgenauer wirken muss als die in § 5 Abs.1 Nr.2b AbLaV vorgesehenen schnell abschaltbaren Lasten, sehen die technischen Vorgaben aus dem Transmission Code 2007 vom FNN (VDE) in Anhang D2 Teil 2 „Anforderungen für die Umsetzung des SRLPoolkonzepts zwischen ÜNB und Anbietern“ als Anknüpfungspunkt z.B. für den Gradienten den Gesamtpool und nicht die einzelne technische Einheit vor. Es erschließt sich nicht, warum diese Einschränkung vorgenommen wird. Die Begründung, dass hier der Übertragungsnetzbetreiber einen höheren Nutzen habe, ist nicht nachvollziehbar, da dieser gegebenfalls auch einen kleineren Teil der Poolleistung abrufen könnte. Wenn mit Verweis auf den oben genannten Evaluierungsbericht die über den Nutzen der AbLaV überschießende Vergütung als Problem bekannt ist, sollte zumindest jede sachlich fragwürdige Marktverknappung beseitigt werden. bne | Stellungnahme | Seite 3 2. Einschränkung auf Lasten im Bereich eines Höchstspannungsknotens Gem. § 2 Nr.2 AbLaV müssen Verbrauchseinrichtungen, die von der AbLaV profitieren sollen, im Bereich eines Höchstspannungsknotens liegen. Die Definition eines Höchstspannungsknotens ist allerdings unklar. Wenn z.B. eine Verbrauchseinrichtung in mittlerer Spannungsebene (20kV-Netz nach Voraussetzung des § 2 Nr.1) liegt, kann es Konstellationen geben, dass diese über mehrere Höchstspannungsknoten mit dem Netz verknüpft werden kann. Insofern erscheint es praktikabler, die Voraussetzung dort aufzustellen, wo sie auch im Evaluierungsbericht der Bundesnetzagentur gesehen wird, nämlich im Rahmen des § 6. Als isoliertes Erfordernis in § 2 ist die Voraussetzung ansonsten unklar formuliert. 3. Schnell abschaltbare Lasten (§ 5 Abs.1 Nr.2b AbLaV) Die schnell abschaltbaren Lasten (SNL) sind von der Produktausgestaltung mit der positiven Minutenreserve vergleichbar (vgl. insofern auch die BNetzA-Evaluierung, s.o.). Die SNL müssen wie die Minutenreserve innerhalb von 15 Minuten die Abschaltleistung erbringen (bzw. bei der MRL zwischen 7,5 und 22,5 Minuten). Insofern wäre es naheliegender, die Marktbedingungen für die MRL und insbesondere die Einbindung von verbrauchsseitigen Flexibilitäten über das Standardprodukt vorsehen würde als hier durch deutlich strengere Voraussetzungen (Mindestleistung an einem Höchstspannungsknoten) das Standardprodukt auszuhöhlen. 4. Leistungspreis pro Erbringungszeitraum ( § 4 AbLaV) Es wird auch mit den neuen Bedingungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kein funktionierender Marktplatz entstehen - unter anderem aufgrund der genannten Poolingeinschränkungen und der Notwendigkeit, an einem Höchstspannungsknoten die Mindestleistung zu erbringen. Insofern sollte der sehr hohe Leistungspreis von immer noch über 2.000 Euro pro Megawatt pro Monat (bzw. 500 Euro pro Woche) dahingehend modifiziert werden, dass im Fall einer nicht ausreichenden Zahl an Angeboten der Leistungspreis deutlich reduziert wird. Dies könnte z.B. durch die Maßgabe einer Absenkung auf z.B. 250 Euro pro Megawatt, die im Falle einer Ausschreibungsmenge unter der Zuschlagsmindestgröße von 750 MW Anwendung fände, sichergestellt werden. 5. Kriterien für Aggregatoren (§ 9 Abs.3 Nr.9 AbLaV) Es ist zu begrüßen, dass durch die Übertragungsnetzbetreiber Kriterien getroffen werden sollen, wie auch Aggregatoren in die AbLaV eingebunden werden können. Hier sollte allerdings eine Verzahnung mit der noch immer unklaren (§ 26 Abs.3 StromNZV und die Modifizierung durch das Strommarktgesetz) Ausgestaltung für den Regelleistungsmarkt sichergestellt werden. Hier muss ein bne | Stellungnahme | Seite 4 Verfahren für die Bilanzkreiskorrektur und ggf. Kompensationsregelungen getroffen werden, das für die Märkte gleichermaßen anwendbar sein ist(zu den Details wird auf die umfassenden Ausführungen des bne-Positionspapiers Flexibiliätsvermarktung verwiesen). 6. Übertragung der Regelung aus § 15 Abs.3 AbLaV Ähnliches gilt für die Regelung, dass Abschaltungen aufgrund der AbLaV nicht zu Einschränkungen bei der Befreiung von Netzentgelten gem. § 19 Abs.2 StromNEV führen dürfen. Eine solche Regelung fehlt noch immer für den Bereich des Regelleistungsmarktes. Die Regelung kann prinzipiell gleichermaßen für den Abruf von Regelleistung greifen und sollte deshalb nicht nur ausschließlich für die AbLaV gelten. Der Bundesverband Neue Energiewirtschaft (bne) Der bne ist die schlagkräftige Interessenvertretung für die wettbewerbliche neue Energiewirtschaft. Im Unterschied zu Anbietern mit verbundenem Netz sind unsere Mitglieder frei von Monopolinteressen: Sie kämpfen für fairen Wettbewerb, Vielfalt und Fairness im Energiemarkt. 2014 haben bneMitgliedsunternehmen in Deutschland über sieben Millionen Kunden zuverlässig mit Strom, Gas oder energienahen Dienstleistungen beliefert.
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