FP500-Verpflichtungen-Erklärungen 2015

Verpflichtungen und Erklärungen zum Antrag auf Förderung und zum Zahlungsantrag
Vielfältige Kulturen im Ackerbau (FP 500)
Mir/Uns ist bekannt, dass
 kein Rechtsanspruch auf Fördermittel besteht und Anträge nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bewilligt bzw. Bewilligungsprioritäten gesetzt werden
können.
 mit Beginn des Verpflichtungszeitraumes die Bewirtschaftungsauflagen auch dann eingehalten werden müssen, wenn zu diesem Zeitpunkt noch kein Bewilligungsbescheid erlassen ist. Ein Ausgleich für abgelehnte Flächen erfolgt nicht.
 der Antrag nur zulässig ist, wenn der Sammelantrag mit den allgemeinen Angaben zum
Unternehmen, die Anlage Flächen, die Anlage Landschaftselemente und die Feldblockskizzen für das laufende Kalenderjahr fristgerecht bis zum 15.05.2015 (Ausschlussfrist)
abgegeben werden.
 Flächen nur dann förderfähig sind, wenn diese in Mecklenburg-Vorpommern belegen
sind.
 die im Sammelantrag und in den erforderlichen Anlagen abgegebenen Angaben, Verpflichtungen und Erklärungen sowie die Erklärungen zum Datenschutz Bestandteil dieses
Antrages sind.
 die Förderung bei falschen, unvollständigen oder unterlassenen Angaben oder bei Nichterfüllung oder nicht rechtzeitiger oder unvollständiger Einhaltung der übernommenen Verpflichtung zurückgefordert werden kann.
 soweit geförderte Flächen während des Verpflichtungszeitraums aus dem Betrieb gehen,
die Zuwendungen für diese Flächen ggf. zurückgefordert werden, wenn die Verpflichtung
nicht mindestens 2 Jahre (3 Verpflichtungsjahre: 7,5 Monate + 2 Jahre) eingehalten wurde.
 nach Ablauf des Verpflichtungsjahres das Maßnahmetagebuch als zahlungsbegründende
Unterlage bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen ist.
 die Auszahlung im Jahr 2016 bis zum 30.06. auf der Grundlage der in der Anlage Flächen
2015 mit den entsprechenden Bindungen und dem jeweiligen Verpflichtungsbeginn gekennzeichneten Parzellen erfolgt.
 sich Ergebnisse aus Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen auf die Höhe der beantragten
Zuwendung auswirken können.
 Sanktionen bei negativen Flächenabweichungen und bei Verstößen gegen Verpflichtungen nicht nur im Jahr der Feststellung der Abweichung sondern auch für vergangene Jahre verhängt werden können.
 zu Unrecht gezahlte Beträge zurückgefordert werden und dass für den Rückforderungsbetrag Zinsen berechnet werden.
FP 500 – Verpflichtungen/Erklärungen
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 die in diesem Antrag gemachten Angaben für die Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung erheblich und daher subventionserhebliche
Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit dem Gesetz gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 12.07.1995 (GVOBl. M-V
S. 330) sind.
Ferner bin ich/sind wir darüber unterrichtet, dass Verstöße gegen die Grundanforderungen
gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sowie die Grundanforderungen
für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 28 Absatz 3
der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder gegebenenfalls die nationalen Bestimmungen, die
die genannten Grundanforderungen konkretisieren oder umsetzen, im gesamten Betrieb
einzuhalten sind, auch wenn die Zuwendung lediglich für die Bewirtschaftung einer Teilfläche
oder Teile der Tierhaltung des Betriebes beantragt oder gewährt wird. Verstöße können zu
Kürzungen und zum Ausschluss von der Gewährung der Zuwendungen führen.
Darüber hinaus können die Verstöße nach Rechtsvorschriften des Bundes und des Landes
auch Ordnungswidrigkeiten darstellen, die gesondert verfolgt werden.
Ich/Wir erkläre/n, dass
 für den Betrieb oder mitbeantragende Personen Antrags- und Vertretungsrecht besteht
bzw. eine gültige Vollmacht den Antragsunterlagen beigefügt ist.
 ich/wir die beantragten Flächen selbst bewirtschafte/n.
 ich/wir die Richtlinie zur Förderung des Anbaus von vielfältigen Kulturen im Ackerbau das
dazugehörige Merkblatt gelesen und zur Kenntnis genommen habe/n.
Ich/Wir erkenne/n die für die Förderung geltenden Rechtsgrundlagen (EU-Verordnungen,
Rechtsvorschriften des Bundes und des Landes) und gegebenenfalls nachträglich erlassene
Durchführungsbestimmungen der EU-Kommission zur Umsetzung der EU-Verordnungen
sowie die nachstehenden Bestimmungen, von denen ich/wir Kenntnis genommen habe/n, für
mich/uns als verbindlich an. Mir/Uns ist bekannt, dass die Verordnungen bei der zuständigen
Behörde einzusehen sind.
Über mein/unser Unternehmen wurde zum Zeitpunkt der Antragstellung weder die Gesamtvollstreckung/ein Insolvenzverfahren eröffnet, noch befindet sich mein/unser Unternehmen in
Auflösung nach § 41 Satz 2 oder § 69 Satz 1 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 03. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), noch habe/n ich/wir die
Gesamtvollstreckung/ein Insolvenzverfahren beantragt.
FP 500 – Verpflichtungen/Erklärungen
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