Verpflichtungen und Erklärungen zum Antrag auf Förderung und zum Zahlungsantrag Vielfältige Kulturen im Ackerbau (FP 500) Mir/Uns ist bekannt, dass kein Rechtsanspruch auf Fördermittel besteht und Anträge nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bewilligt bzw. Bewilligungsprioritäten gesetzt werden können. mit Beginn des Verpflichtungszeitraumes die Bewirtschaftungsauflagen auch dann eingehalten werden müssen, wenn zu diesem Zeitpunkt noch kein Bewilligungsbescheid erlassen ist. Ein Ausgleich für abgelehnte Flächen erfolgt nicht. der Antrag nur zulässig ist, wenn der Sammelantrag mit den allgemeinen Angaben zum Unternehmen, die Anlage Flächen, die Anlage Landschaftselemente und die Feldblockskizzen für das laufende Kalenderjahr fristgerecht bis zum 15.05.2015 (Ausschlussfrist) abgegeben werden. Flächen nur dann förderfähig sind, wenn diese in Mecklenburg-Vorpommern belegen sind. die im Sammelantrag und in den erforderlichen Anlagen abgegebenen Angaben, Verpflichtungen und Erklärungen sowie die Erklärungen zum Datenschutz Bestandteil dieses Antrages sind. die Förderung bei falschen, unvollständigen oder unterlassenen Angaben oder bei Nichterfüllung oder nicht rechtzeitiger oder unvollständiger Einhaltung der übernommenen Verpflichtung zurückgefordert werden kann. soweit geförderte Flächen während des Verpflichtungszeitraums aus dem Betrieb gehen, die Zuwendungen für diese Flächen ggf. zurückgefordert werden, wenn die Verpflichtung nicht mindestens 2 Jahre (3 Verpflichtungsjahre: 7,5 Monate + 2 Jahre) eingehalten wurde. nach Ablauf des Verpflichtungsjahres das Maßnahmetagebuch als zahlungsbegründende Unterlage bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen ist. die Auszahlung im Jahr 2016 bis zum 30.06. auf der Grundlage der in der Anlage Flächen 2015 mit den entsprechenden Bindungen und dem jeweiligen Verpflichtungsbeginn gekennzeichneten Parzellen erfolgt. sich Ergebnisse aus Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen auf die Höhe der beantragten Zuwendung auswirken können. Sanktionen bei negativen Flächenabweichungen und bei Verstößen gegen Verpflichtungen nicht nur im Jahr der Feststellung der Abweichung sondern auch für vergangene Jahre verhängt werden können. zu Unrecht gezahlte Beträge zurückgefordert werden und dass für den Rückforderungsbetrag Zinsen berechnet werden. FP 500 – Verpflichtungen/Erklärungen 1 die in diesem Antrag gemachten Angaben für die Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung erheblich und daher subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit dem Gesetz gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 12.07.1995 (GVOBl. M-V S. 330) sind. Ferner bin ich/sind wir darüber unterrichtet, dass Verstöße gegen die Grundanforderungen gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sowie die Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder gegebenenfalls die nationalen Bestimmungen, die die genannten Grundanforderungen konkretisieren oder umsetzen, im gesamten Betrieb einzuhalten sind, auch wenn die Zuwendung lediglich für die Bewirtschaftung einer Teilfläche oder Teile der Tierhaltung des Betriebes beantragt oder gewährt wird. Verstöße können zu Kürzungen und zum Ausschluss von der Gewährung der Zuwendungen führen. Darüber hinaus können die Verstöße nach Rechtsvorschriften des Bundes und des Landes auch Ordnungswidrigkeiten darstellen, die gesondert verfolgt werden. Ich/Wir erkläre/n, dass für den Betrieb oder mitbeantragende Personen Antrags- und Vertretungsrecht besteht bzw. eine gültige Vollmacht den Antragsunterlagen beigefügt ist. ich/wir die beantragten Flächen selbst bewirtschafte/n. ich/wir die Richtlinie zur Förderung des Anbaus von vielfältigen Kulturen im Ackerbau das dazugehörige Merkblatt gelesen und zur Kenntnis genommen habe/n. Ich/Wir erkenne/n die für die Förderung geltenden Rechtsgrundlagen (EU-Verordnungen, Rechtsvorschriften des Bundes und des Landes) und gegebenenfalls nachträglich erlassene Durchführungsbestimmungen der EU-Kommission zur Umsetzung der EU-Verordnungen sowie die nachstehenden Bestimmungen, von denen ich/wir Kenntnis genommen habe/n, für mich/uns als verbindlich an. Mir/Uns ist bekannt, dass die Verordnungen bei der zuständigen Behörde einzusehen sind. Über mein/unser Unternehmen wurde zum Zeitpunkt der Antragstellung weder die Gesamtvollstreckung/ein Insolvenzverfahren eröffnet, noch befindet sich mein/unser Unternehmen in Auflösung nach § 41 Satz 2 oder § 69 Satz 1 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), noch habe/n ich/wir die Gesamtvollstreckung/ein Insolvenzverfahren beantragt. FP 500 – Verpflichtungen/Erklärungen 2
© Copyright 2024 ExpyDoc