Europische Instrumente zur Bekämpfung von illegaler Beschftigung

Europäische Instrumente zur
Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und
Schwarzarbeit
27. Mai 2015, 15:00 Uhr
NBank, Plenarsaal,
Günther-Wagner-Allee 12
30177 Hannover
RA Dr. jur. Wolfgang Bayer
Hauptgeschäftsführer
Bauindustrieverband
Niedersachsen-Bremen
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Sehr geehrter Herr Petersen
sehr geehrter Herr Kiesewetter,
sehr geehrte Damen und Herren,
das Thema „Schwarzarbeitsbekämpfung in der Bauwirtschaft“ ist nach wie
vor eines der zentralen Themen unser Zeit.

Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung verzerren den Wettbewerb
und schädigen nicht nur den Staat und die Sozialkasse, sondern auch
die Wettbewerber im Baugeschehen – damit Arbeitsplätze.

Schwarzarbeit ist keine ausschließlich deutsches Phänomen, sondern
ein Europäisches.
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Der Bauindustrieverband Niedersachsen-Bremen war Initiator und Mitbegründer des Bündnisses gegen illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit.

Wir unterstützen die Bündnisarbeit in hohem Maße.

Die Bauwirtschaft kämpft im Gleichklang mit den anderen Tarifvertragsparteien gegen illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit.
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Öffentliche Auftraggeber stehen als Bauherren in besonderer Verantwortung für die Auswahl der Auftragnehmer und deren Kontrolle.
Ich möchte heute auf folgende 5 Punkte kurz eingehen und der Politik einen
Anstoß für eine zielführende Diskussion geben.
1.
den Vorschlag der EU-Kommission zur Einrichtung einer EUPlattform gegen Schwarzarbeit
2.
die Umsetzung und Kontrolle von Mindestlöhnen in Europa
3.
die Einführung eines Sozialausweises in der europäischen Bauwirtschaft
4.
den Tiroler Beschäftigungsausweis als Beispiel
5.
und einen Hinweis auf die EU-Durchsetzungsrichtlinie
Meine Damen und Herren,
1.
Vorschlag der EU-Kommission zur Einrichtung
einer EU-Plattform gegen Schwarzarbeit
2
Die Europäische Kommission hat im 9. April 2014 einen Vorschlag zur Einrichtung einer EU-Plattform gegen Schwarzarbeit vorgelegt. Vollständig in
der EU- Nomenklatur heißt der Vorschlag:
„Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung einer Europäischen Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der
Prävention und Abschreckung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit.“
Der Beschlussvorschlag sieht eine verpflichtende Mitgliedschaft der verschiedenen Durchsetzungsbehörden aller EU-Mitgliedsstaaten vor.
Jeder Mitgliedsstaat benennt eine „einzige“ Anlaufstelle, die die jeweiligen
Durchsetzungsbehörden,
zum Beispiel:

Gewerbeaufsichtsamt,

Sozialversicherungsträger,

Finanzamt,
über die Aktivitäten der Plattform informiert und deren Teilnahme an den Sitzungen der Plattform sichert.
Die Plattform soll zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Prävention und
Abschreckung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit dienen.
Weiter ist im Rahmen der Plattform eine verstärkte Kooperation der EUStaaten insbesondere im Hinblick auf gemeinsame Schulungen und den
Austausch von Mitarbeitern geplant.
Derzeit befindet sich die Plattform im Abstimmungsprozess.
Die Bauwirtschaft sieht die Plattform als ein nützliches Instrument zur besseren Zusammenarbeit zwischen den nationalen Durchsetzungsbehörden im
Kampf gegen Schwarzarbeit.
Die EU-Plattform ist damit ein richtiger Weg für praxistaugliche Lösungen zur
besseren Verwaltungszusammenarbeit in den Bereichen Prävention, Aufdeckung und Ahndung von Schwarzarbeit.
Meine Damen und Herren,
Schwarzarbeit ist in Europa auf der politischen Bühne angekommen – ich
setze hinzu endlich angekommen!
Ein Blick über die Grenzen kann häufig hilfreich sein für die Diskussion im
eigenen Land. Ich möchte mich daher meinem zweiten Themenbereich zuwenden, der Umsetzung und Kontrolle von Mindestlöhnen in Europa.
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2.
Die Umsetzung und Kontrolle von Mindestlöhnen in
Europa
An dieser Stelle möchte ich nicht den gesetzlichen Mindestlohn, der in
Deutschland zum 1. Januar 2015 eingeführt wurde und eine Lohnuntergrenze von 8,50 Euro brutto (Bremen 8,80 Euro) pro Stunde vorsieht, thematisieren, sondern den Baubranchenmindestlohn, der nach Verabschiedung der
europäischen Entsenderichtlinie (96/71/EG) bereits 1996 in Zusammenhang
mit dem Arbeitnehmerentsendegesetz eingeführt wurde.
Das Arbeitnehmerentsendegesetz sollte ursprünglich verhindern, dass
Unternehmen mit dem Einsatz von entsandten Arbeitnehmern aus dem EUAusland in Deutschland bestehende nationale Lohn- und Arbeitsstandards
unterlaufen.
Dies schien gerade vor dem Hintergrund der EU-Osterweiterung und dem
damit einhergehenden Lohngefälle innerhalb der EU besonders dringlich.
Mittlerweile hat sich das Arbeitnehmerentsendegesetz darüber hinaus zu
einem wichtigen Instrument entwickelt, um innerhalb Deutschlands branchenweite Mindestlöhne festzuschreiben, so auch den tariflichen Baumindestlohn, der gegenwärtig in den


alten Bundesländern bei 11,15 Euro
(Mindestlohn 1)
bzw. bei 14,20 Euro (Mindestlohn 2)
Lohnhöhe liegt.
In den neuen Bundesländern beträgt der Mindestlohn einheitlich 10,75 Euro.
Diese Werte liegen deutlich über dem gesetzlichen Mindestlohn von 8,50
Euro (Bremen 8,80 Euro). Damit dokumentiert die Branche auch den besonderen Stellenwert eines Mindestlohns!
Im Rahmen einer Evaluation hat 2014 das Bundesarbeitsministerium bestehende sektorale Mindestlöhne untersucht.
Dabei wurde eine breite Akzeptanz festgestellt.
Zugleich wurde in allen Branchen – so auch der Baubranche – von vielfältigen Umgehungsstrategien bis hin zu offen Verstößen gegen den Mindestlohn berichtet.
Evaluationsstudie
Die Evaluationsstudie bringt dabei insbesondere folgende Umgehungsmuster
zum Vorschein:
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-
offene illegale Zahlung zu niedriger Löhne
die falsche Kalkulation des Mindestlohnes
die unkorrekte Erfassung der Arbeitszeiten
eine Ausdehnung von (Schein-)
Selbstständigkeit
Die Kontrolle des Mindestlohnes erfolgt durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit.
Die Kompetenzen der FKS werden im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
geregelt.
Hierauf wird der Vertreter der FKS im Anschluss noch eingehen.
Wie sieht die Kontrollpraxis im europäischen Umfeld aus?
Hierzu nenne ich exemplarisch 3 europäische Länder.
Frankreich:
Zuständig für die Kontrolle des Mindestlohns ist in Frankreich die Arbeitsinspektion (inspection du travail et des Mines) – Internetseiten auch in deutsch,
die die Möglichkeit hat, bei Verstößen Bußgelder auszusprechen und das
Strafgericht (tribunal de police – Übertretungen 5. Klasse entsprechen Ordnungswidrigkeiten) anzurufen.
Darüber hinaus können sowohl einzelne Beschäftigte als auch die Gewerkschaften bei Verstößen gegen den Mindestlohn die Unternehmen vor dem
Arbeitsgericht (conseil de prud´hommes) verklagen.
Großbritannien:
In Großbritannien gibt es ebenfalls eine entsprechende staatliche Kontrollinstanz, die HMRC (Her Majesty´s Revenue and Customs – die Steuer- und
Zollbehörde).
Darüber hinaus haben die Arbeitnehmer die Möglichkeit zu klagen.
Eingeführt ist dort auch eine entsprechende Hotline auch mit einem SMSDienst.
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Die „Pay and Work Rights Helpline“ wurde im September 2009 gestartet. Diese Hotline ist für alle Anfragen bzgl. der Arbeitnehmerrechte
zuständig. Sie beschränkt sich nicht auf den Mindestlohn.

Die Hotline wird im Auftrag des britischen Wirtschaftsministeriums betrieben. Genutzt wird auch eine sog. Languageline; dadurch können
Anfragen in über 100 Sprachen gestellt werden. Konkrete Klagen
werden gleich an die zuständige Behörde weitergeleitet. Laut einer
Evaluierung sind 90% der Anrufer „zufrieden“ mit der Hotline und würden diese weiter empfehlen.
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
Daneben gibt es in Großbritannien das CAB (Citizens´Advice Bureau).
Dies ist ein Informations- und Beratungsdienst, der ein Netzwerk örtlicher Beratungsbüros auf freiwilliger und karitativer Basis unterhält und
als größte solcher Einrichtungen in Großbritannien gilt. Für viele
Arbeitnehmer sind diese örtlichen Büros sowie deren Websites eine
wichtige Informationsquelle.
Niederlande:
Bezogen auf die Niederlande existieren dort staatliche Arbeitsinspektoren mit
entsprechenden Kontrollrechten.
Zu den Kernaufgaben der Arbeitsinspektoren gehören unter anderem:
-
die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung,
die Kontrolle von Umgehungsstrategien beim Mindestlohn,
-
die Kontrolle von Ausbeutung und betrügerischer Beschäftigung
3.
Einführung eines Sozialausweises in der europäischen
Bauwirtschaft
Meine Damen und Herren,
ich möchte Ihnen nunmehr das von der europäischen Kommission finanzierte
und unterstützte Projekt der europäischen Sozialpartnerschaft vorstellen; den
Bericht
„Social Identy Cards in the European Construction Industry“,
also eine Studie über Sozialversicherungsausweise in der europäischen
Bauwirtschaft
Dieses Projekt hat das bestehende System der Sozialversicherungsausweise
bzw. ähnlicher Instrumente in der europäischen Bauwirtschaft ermittelt und
analysiert.
Beteiligt waren diverse EU-Länder.
Im Rahmen des Projektes wurde als Sozialversicherungsausweis definiert:
„Ein persönliches Zertifizierungsinstrument für Arbeitnehmer, dass sichtbare
und gespeicherte elektronische Daten enthält und nachweisen soll, dass vom
Arbeitgeber des Beschäftigten und/oder vom Beschäftigten selbst bestimmte
soziale und/oder andere Anforderungen (z.B. berufliche Kompetenzen, Sozialschutz/Sicherheitsfragen usw.) erfüllt wurden.“
Schon diese Definition macht deutlich, dass der Sozialversicherungsausweis
im Sinne des Projektes deutlich über den deutschen Sozialversicherungsausweis hinausgeht.
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Vielmehr soll das System eines Sozial-versicherungsausweises im Sinne des
Projektes in Bezug auf die Erfüllung sozialer Bestimmungen Transparenz
schaffen und die Funktionsweise des Arbeitsmarktes verbessern.
Die Ausweise könnten auch zusätzlichen Zwecken dienen: je nach Anwendungsbereich könnten derartige Ausweise auch dafür genutzt werden, Daten
zu speichern, wie die tatsächliche Arbeitszeit oder als elektronischer Schlüssel für den Zugriff zu externen Datenbanken in Verbindung mit Sozialversicherungen oder als Instrument dienen, die Beschäftigungszeiten mobiler
Arbeitnehmer zu dokumentieren.
Bisher haben nur wenige Länder ein derartiges nationales System für Sozialversicherungsausweise in der Bauwirtschaft eingeführt und akzeptiert.
Dieses sind unter anderem
-
Finnland
Schweden
Dänemark
Belgien
Spanien
Frankreich
Rumänien
Litauen
Italien
Meine Damen und Herren,
Sie werden festgestellt haben, Deutschland ist nicht dabei!
Bevor ich hierauf näher eingehe, möchte ich kurz das Ergebnis der Studie
darstellen und zwar im Hinblick auf die Prävention/Aufdeckung/Sanktion von
Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung.
Im Rahmen der analysierten Fälle wurde deutlich, dass in einigen Ländern
die Einführung des Sozialversicherungsausweises das Problem von
Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung lösen sollte (so Finnland, Frankreich, Italien, Litauen, Luxemburg, Rumänien und Schweden).
Spanien:
In Spanien ist zu berücksichtigen, dass die Arbeitnehmer, die einen Ausweis
beantragen können, arbeiten müssen oder für Unternehmen gearbeitet haben müssen, die in den Anwendungsbereich des nationalen Tarifvertrages
für die Bauwirtschaft fallen.
Luxemburg
In Luxemburg wurde dagegen ein Sozialversicherungsausweis eingeführt,
der gezielt für ausländische Firmen und entsandte Arbeitnehmer gilt.
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Dieser Ausweis fungiert tatsächlich als Schlüssel bzw. Verbindung für den
Zugang zur elektronischen Plattformen „e-detachement“, die Angaben über
die entsandten Arbeitnehmer, seinen Arbeitgeber und die Bereitstellung von
Dienstleistungen in Luxemburg enthält.
Aufgrund der Ergebnisse der Studie stellte sich heraus, dass die nationalen
Sozialpartner in der Bauwirtschaft im Laufe der Jahre den Mehrwert von Sozialversicherungsausweisen im oben definierten Sinne oder ähnlicher Systeme erkannt haben.
Meine Damen und Herren,
in diesem Zusammenhang möchte ich den Tiroler Beschäftigungsausweis
vorstellen.
4.
Tiroler Beschäftigungsausweis
Eingeführt wurde dieser Ausweis auf Initiative der Wirtschaftskammer Tirol
im Dezember 2004. Er wird auch in Südtirol anerkannt.
Die Teilnahme ist freiwillig, erfährt aber eine große Akzeptanz, weit über 80%
der Unternehmen beteiligen sich daran.
Das Unternehmen, dass sich um die Ausstellung des Ausweises für seine
Mitarbeitern bemüht, muss Mitglied der Wirtschaftskammer Tirol sein und
über ein „aufrechtes“ Gewerbe aus dem Bereich der Bauwirtschaft verfügen.
Dies bedeutet, dass das Unternehmen sich an die Gesetze und Tarife hält;
Also, gemeint ist Zuverlässigkeit.
Die Ausstellung des Ausweises erfolgt ausschließlich nach Vorlage der Originalpapiere. Die Ausstellung erfolgt für alle Mitarbeiter bzw. Unternehmer,
die ganz oder zeitweise auf Baustellen arbeiten.
Der Ausweis wird den Mitarbeitern kostenfrei durch die Firma zur Verfügung
gestellt.
Auf dem Ausweis ist der Name und Vorname des Arbeitnehmers enthalten
mit Foto und Unterschrift.
Die Nationalität, die Sozialversicherungsnummer, ein Identitätsnachweis sowie bei einem Visum die Gültigkeit sind vermerkt.
Dieser Beschäftigungsausweis ist kein offizielles Dokument, wird aber durch
die zuständige Finanzpolizei anerkannt.
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Unsere Gespräche mit Vertretern der Wirtschaftskammer Tirol haben deutlich gemacht, dass der Ausweis sowohl bei den Arbeitgebern als auch bei
den Arbeitnehmern und den betroffenen staatlichen Stellen akzeptiert wird
und letztlich dazu dient, illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit besser
kontrollieren zu können.
Meine Damen und Herren,
man muss sich vor Augen führen, dass in Deutschland staatliche Stellen
einen derartigen Ausweis als nicht erforderlich ansehen; vielmehr ablehnen.
Lassen Sie mich daher ein paar Worte zu Deutschland sagen.
In Deutschland haben die Sozialpartner der Bauwirtschaft ihre Bereitschaft
erklärt, eine sogenannte BauCard einzuführen, die den eingangs definierten
Anforderungen des Sozialversicherungsausweises erfüllt.
Diese BauCard orientierte sich maßgeblich an der Tiroler Beschäftigungskarte.
Die Tarifvertragsparteien haben hierzu von politischer Seite keine Unterstützung erfahren.
In einer finalen Staatssekretärsrunde auf Bundesebene wurde vielmehr 2009
zum Ausdruck gebracht, dass ein derartiges Projekt als nicht erforderlich angesehen wird, da die nationalen vorhandenen Kontrollinstrumente ausreichend seien.
Unser Verband hat unabhängig davon eine Machbarkeitsstudie erstellen lassen. Interessantestes Gegenargument war der Hinweis auf den Datenschutz,
obwohl die Betroffenen es selbst wollen.
5.
EU-Durchsetzungsrichtlinie
Meine Damen und Herren,
abrunden möchte ich meinen Überblick mit einem Hinweis auf die Durchsetzungsrichtlinie.
Um die in der Entsenderichtlinie festgelegten Rechte der Arbeitnehmer zu
stärken, hat die EU-Kommission die EU-Durchsetzungsrichtlinie auf den Weg
gebracht.
Während über die bereits seit 1996 geltende Entsenderichtlinie Mindestarbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte Arbeitnehmer z. B. in
Bezug auf Mindestlohnsätze und Urlaubstage festgelegt werden, sollen
durch die EU-Durchsetzungsrichtlinie nachfolgende Bereiche geregelt werden:
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-
Informationszugang, d.h. die Mitgliedsstaaten sollen alle relevanten
Angaben zu Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen im jeweiligen
EU-Mitgliedsstaat kostenlos, klar transparent und umfassend auf einer
einzigen offiziellen nationeln Website zur Verfügung stellen.
-
Die bei uns bestehende Hauptunternehmerhaftung mit den Kontrollbehörden (Finanzkontrolle Schwarzarbeit, Kranken- bzw. Rentenversicherung, BG BAU und SOKA-BAU) bleiben erhalten und werden ausgebaut.
Die Durchsetzungsrichtlinie muss in den Mitgliedsstaaten nunmehr bis zum
18. Juni 2016 umgesetzt werden.
Meine Damen und Herren,
zum Schluss ein Appell an die Politik.
1.
Ich habe deutlich gemacht, dass einige europäische Nachbarn im Hinblick auf die Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit weiter als die Bundesrepublik sind.
2.
Ich habe deutlich gemacht, dass die Baubranche gegen illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit kämpft und die Tarifvertragsparteien
an einem Strang ziehen.
3.
Es wäre wünschenswert, wenn das Thema Beschäftigungskarte bzw.
BauCard von politischer Seite nochmals aufgegriffen würde.
Die Tarifvertragsparteien stehen bereit.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.