Deutscher Karate Verband e.V. Mitglied im Deutschen Olympischen Sportbund, in der European Karate Federation und in der World Karate Federation, anerkannt vom lnternational Olympic Committee An die La ndesvorsitzende/n La ndesgeschäft sstellen Präsidium Bundesgeschäftsstelle: Am Wiesenbusch 15 45966 Gladbeck Phone: 02043 29 88-0 0204329 88-91 oder-13 Teilnehmer der BV Fax: lnternet: www.karate.de E-Mail: 1,7.7.201.5 G [email protected] undi.G ue nthe r(o ka rate.de Protokoll der außerordentlichen Bundesversa mmlung Liebe La ndesvorsitzende/n, liebe Teilnehmer der a.o. Bundesversammlung, anliegend übersende ich das Protokollderaußerordentlichen Bundesversammlungvom 3 Juli 2015 in Bremen. Viele Grüße Deutscher Karate Verband e.V. Gundi Bankverbindung: Sparkasse Gladbeck Konto: 71014302 Anlage: Protokoll Teilnehmerliste BIZ:42450040 IBAN: DE53 4245 OC/O0071 0143 0 BIC: WELADEDlGLA Postbank Essen Konlo:2207 63437 BLZ: 360 100 43 IBAN: DE36 3601 0043 022076343 BIC: PBNKDEFF Steuer-Nr. 359/5734/0886 s.8.9 TDSB aa9 ,3 Sporthilfe Deutscher Korote Verbond e,V PROTOKOLL der außerordentlichen Bundesversammlung am 3. Juli 2015 im Hotel - Atlantic Bremen Teilnehmer: gemäß Teilnehmerliste l Besrüßuns Wolfgang Weigert begrüßt die Teilnehmer und eröffnet die außerordentliche Bundesversammlung um l1 Uhr. Er bittet die Teilnehmer, die nicht bekannt sind, sich vorzustellen. Barbara Höfer, Frauenreferentin des KDNW, Andrea Bücher, Vizepräsidentin und Schatzmeister des RKV, Thomas München, Vizepräsident des RKV und Michael Weller, Rechtsanwalt von Gunar Weichert sowie des Rheinland-Pfälzischen Karateverbandes. Wolfgang Weigert bittet Rechtsanwalt Michael Weller die Bundesversammlungzu verlassen, weil seine Teilnahme nicht zulässig ist. Thomas München weist darauflrin, dass der rechtliche Beistand damit firr den RKV und Gunar Weichert nicht mehr gegeben ist. Wolfgang Weigert lässt dies ins Protokoll aufnehmen. TOP Stimmenzahl der stimmberechtigten Mitglieder Alle Landesverbände sind vertreten. Wolfgang Weigert verliest die Stimmen. Auf die einzelnen Landesverbände entfallen folgende Stimmen: Bayern BAY 17, Baden-Württemberg BW 17, Berlin BER 6, Brandenburg BRA 4, Bremen BRE 4, Hamburg HBG 5, Hessen HES 9, Mecklenburg-Vorpommern MV 4, Niedersachsen NS 11, Nordrhein-Westfalen NRW 16, Rheinland-Pfalz RPF 8, Saarland SAA 4, Sachsen SAC 6, Sachsen-Anhalt SAH 5, Schleswig-Holstein SH 6, Thüringen THÜ 6. Gegen die Stimmenzahl erhebt sich kein Einspruch. TOP 3 Genehmigung der Tagesordnung Stefan Louis erhebt Einspruch gegen die Anträge zu TOP 6.2, 6.3 und 6.4. Da die Zeit zu knapp war, die Anträge in den Landespräsidien zu diskutieren, bittet er die Anträge in der ordentlichen Bundesversammlung20l5 zu behandeln. Er stellt einen Vertagungsantrag. Dieser wird mit 54 Ia- (BW 17, BER 6, BRA 4, HES 9, RPF 8, SAA 4, SAC6) nt74 Nein-Stimmen (BAY 17, BRE 4, HBG 5, MV 4, NS 11, NRW 16, SAH 5, SH 6, THÜ Q abgelehnt. Die Tagesordnung ist damit in der vorliegenden Form angenommen. Wolfgang Weigert gibt zu bedenken, dass die anwesenden Stimmberechtigten Landespräsidenten mit dieser Revision in fachlicher Hinsicht überfordert sind. Sowohl die Mitglieder des Schiedsgerichts, wie auch die Rechtsanwälte beider Seiten sind Juristen mit der Befiihigung zum Richteramt - jeder anwesende Landespräsident ist hier jedoch völlig unbedarft. Seiner Meinung kann hier nur ein Zivilgericht eine Entscheidung treffenThomas München stellt die Frage, welche Landesverbände abstimmen dürfen. Er legt die Schiedsgerichtsordnung so aus, dass alle Landesverbände die involviert sind, auch betroffen wären. ö"g", die Behandlung des Tagesordnungspunktes legt er Protest ein. Stefan Louis erinnert an die Entlastung des Präsidiums bei der Bundesversammlung2013. Wolfgang Weigert antwortet darauf, dass dies zwei völlig unterschiedlichen Sachverhalte sind. Hier handelt es sich um ein Urteil des Schiedsgerichts. Stefan Louis zitiert die Schiedsgerichtsordnung bezüglich der Revision, in der die betroffenen Landesverbände kein Stimmrecht erhalten. Wolfgang Hagge interpretiert die Schiedsgerichtsordnung so, dass der RKV betroffen ist und alle anderen Länder beteiligt sind. Betroffene Landesverbände sind aus seiner Sicht nur die beklagten Landesverbände. Er ist daher der Meinung, dass der RKV nicht mit abstimmen kann. Dies müssten lt. Wolfgang Weigert Juristen entscheiden. Die Vertreter der Landesverbände Berlin und Brandenburg schließen sich den Ausfi.ihrungen von Stefan Louis an. Marc Puhlmann ist der Meinung, dass das ein ordentliches Gericht klären sollte' Wolfgang Weigert verneint dies. Ralph Masella sagt dazu, wenn 2.8.15 LV gegen einen Landesverband wären, wäre keine Revision möglich. Beide Seiten haben sich rechtlich beraten lassen, die Rechtsanwälte sind jedoch unterschiedlicher Meinung. Wolfgang Weigert lässt mit dem Hinweis abstimmen, dass dagegen beim Schiedsgericht geklagt werden kann und im Erfolgsfall der Klage diese dahingehend revidiert witd. Die Versammlung beschließt mit 80 Ja-stimmen ((BAY 17, BRE 4, HBG 5, MV 4, NS 11, NRW 16, SAC 6, SAH 5, SH 6, THÜ 6) bei 48 Nein-Stimmen (BW 17, BER 6, BRA 4, HES 9, RPF 8, SAA 4) die Revision gegen das Urteil des Schiedsgerichts abzulehnen. Das Urteil vom 74.2.2015, verkündet am 16.3.2015, ist damit rechtskräftig. /. Gunar Weicher chleswis-Holstei gelten auch für TOP 5; diesen Ausfuhrungen 4 TOP Die Außerungen von Stefan Louis zu schließen sich wieder die Vertreter Berlins und Brandenburgs an. Die Versammlung beschließt mit74 Ja-Stimmen (BAY 17, BRE 4, HBG 5, MV 4, NS 11, NRW 16, SAH 5, SH 6, THÜ 6) bei 48 Nein-Stimmen (BW 17, BER 6, BRA 4, HES 9, RPF 8, SAA 4, SAC 6) die Revision gegen das Urteil des Schiedsgerichts abzulehnen. Das U(eil vom 14.2.2015, verkündet am 16.3.2015, ist damit rechtskräftig. TOP 6 Anträee Behauptungen in den Medien der Landesverbände RI(V und HFK Wolfgang Weigert berichtet, dass der HFK zwischenzeitlich die Hinweise von der Homepage genommen hat. Thomas München sagt dazu, dass der Bericht nicht mehr auf der Frontseite der RKV-Homepage, aber noch im Netz steht. Er zitiertjedoch den RKV-Rechtsanwalt, der der Meinung ist, dass die Bundesversammlung keine Ermächtigungsgrundlage habe um auf die Homepage eines Landesverbandes einzuwirken. Die Frage, welchen Sinn es macht, wenn es weiterhin auf der Homepage steht, wird nicht beantwortet. Uli Heckhuis meint, dass die Zeit zur Vorbereitung zur außerordentlichen BV zwar kurz war, aber die Länder sich in ihren Gremien vorbereitet haben und mit einem Beschlussauftrag zur a.o. Bundesversammlungen kamen. Es sollte ein Extra-Gremium einberufen werden, um wieder einen Ztgangzu einander zu ermöglichen. Wolfgang Weigert sagt, ein solches Treffen könnte zrtmZiel haben, wieder Gemeinsamkeiten zu finden, Er ist der Meinung, wenn Rechtsanwälte beteiligt sind, dass ein Miteinander immer schwieriger wird. Ein Beispiel dafür sind drei falsche Informationen, die RA Weller Gunar Weichert zur Mitgliedersammlung des RKV geliefert hat, wobei eine davon sogar den Tatbestand der Verleumdung erfüllt. Wir müssen wieder einen gemeinsamen Weg - ohne Rechtsanwälte finden. Er erinnerl auch an das Brainstorming, in dem man sich vermeintlich wieder näher gekommen war. Vier Tage danach jedoch erschien das Statement des HFK Präsidiums auf der HFK Homepage. Wolfgang Weigert ruft noch einmal die Wahlen der Schiedsgerichtsmitglieder während der BV 2012 in Erinnerung und verliest die Wahlergebnisse. So wurden Erik Cloppenburg, KarlHeinz Boos und Lutz Fischer in geheimer Wahl einstimmig mit 128 Stimmen, Andreas Schulz mit 87 Stimmen und Thomas Heinzmann zum Ersatzmitglied mit 48 Stimmen gewählt. Niemand kann bei einem so eindeutigen Wahlergebnis das Schiedsgericht plötzlich in Frage stellen. Wolfgang Hagge unterstreicht, dass der DKV unser gemeinsamer Verband ist, es nie mehr einen repräsentativeren Karateverband geben wird und es unser gemeinsames Interesse sein sollte, daran zu arbeiten und diesen nach vorn zu bringen. Es muss allen klar sein, dass eine Diffamierung dem Ansehen des DKV schadet. In diesem Zusammenhang stellt Wolfgang Hagge die Frage an Reinhard Schmidt-Eckhardt, warum er ihn, den DKV und auch das Schiedsgericht diffamiert habe. Reinhard SchmidtEckhardt äußert sich dazu nicht. Wolfgang Weigert hat mit Gunar Weichert ein Gespräch geflihrt, Es sollte eine vernünftige Lösung gefunden werden. Ralph Masella fragt nach dem Angebot. Lt. Wolfgang Weigert fand nur ein Austausch von Standpunkten statt. Wolfgang Weigert wiederholt noch einmal, dass Gunar Weichert von RA Weller in drei Punkten falsch informiert wurde und er diese Infos ungeprüft an seine Mitglieder bei seiner MitgliederversammlungimMär22014 weitergegeben hat. Er hätte erwartet, dass er dazu steht, nachdem ihm dies seit der außerordentlichen Bundesversammlung Ende Mai 2014bekannt war und dies auch bedauert hätte. Dies wäre ein entscheidender Schritt für eine Lösung gewesen. Wolfgang Hagge gibt zu bedenken, dass RA Weller falsch beraten hat und fragt die Versammlung, ob im Rheinland-Pf?ilzischen Karateverband bekannt sei, dass Michael Weller ein Kampfkunstmeister im Wing Tsun mit einem hochgradigen Meistergrad ist. Thomas München sagt dazu, er habe nicht danach recherchiert, ihm sei nur bekannt, dass er in der S tilrichtung Goju-Ryu ein Karatemeister wäre. Thomas München berichtet, dass im RKV alle Vereine aus dem DKV austreten wollten und er, trotz der Veröffentlichungen, in den letzten Wochen nur danrit beschäftigt war, dass die Mitglieder im DKV verblieben. Kontinuierlich erhalten die Vereine Werbepost von Toni Dietl, mit dem Ziel DKV-Vereine abzuwerben Auf die Frage von Reiner Zimbalski wer bei dem gestrigen Gespräch mit Gunar Weichert außer Wolfgang Weigert noch zugegen war, wird geantwortet: Stefan Louis, Dr. Bernd Hartlieb, Kathrin Brachwitz, Dr. Siegfried Wolf, Reinhard Schmidt-Eckhard und Marc Puhlmann. Wolfgang Weigert betont, dass er immer zu Gesprächen bereit ist und deshalb auch diesem Gespräch zugestimmt hat. Die Frage von Wolfgang Weigert, ob auch ohne Beschlussfassung die Veröffentlichungen auf der RKV-Homepage beseitigt werden könnten, wird von Thomas München verneint. Dieter Mansky wünscht eine Erweiterung des Antrages auf alle Landesverbände. Hierzu müsste allerdings ein Dringlichkeitsantrag gestellt werden. Die Versammlung stimmt über den Antrag in der vorliegenden Form ab. Mit 74 Ja-Stimmen (BAY 17, BRE 4, HBG 5, MV 4, NS 11, NRW 16, SAH 5, SH 6, THÜ 6) bei 38 NeinStimmen (BW 17, BRA 4, HES 9, RPF 8) und 10 Enthaltungen (BER 6, SAA 4) beschließt die Versammlung, dass die unwahren Behauptungen in den öffentlichen Medien des RKV zu beseitigen sind. Dieter Mansky stellt nun einen Dringlichkeitsantrag bezüglich der Erweiterung des vorherigen Antrags auf alle LV,s. Dieser wird mit 80 Ja-Stimmen (BAY 17, BRE 4, HBG 5, MV 4, NS 11, NRW 16, SAC 6, SAH 5, SH 6, THÜ 6) und 48 Nein-Stimmen (BW 17, BER 6, BRA 4, HES 9, RPF 8, SAA 4) nicht zur Abstimmung zugelassen, da eine % Mehrheit notwendig ist. Jan Geppert stellt die Frage, ob danach ,i,ritrecfrttich geklagt werden müsste. Marc Puhlmann gibt vor, dass die Zeit zukurz war, um diese Punkte in seinem LV-Gremium zu diskutieren und schließt sich damit dem Wunsch von Stefan Louis an, die Anträge bei der ordentlichen Bundesversammlung zu behandeln. Wolfgang Weigert antwortet Jan Geppert, dass eine Klage beim Zivilgericht/Amtsgericht immer möglich ist. Marc Puhlmann verweist auf die ZPO. Wolfgang Weigert betont, dass der Antrag gestellt ist und behandelt wird; die Beschlussfassung ist mit einer einfachen Mehrheit möglich. Bei der kommenden ordentlichen Bundesversammlung kann dazu erneut ein Antrag gestellt werden. Die Versammlung beschließt mit74 Ja-Stimmen (BAY 17, BRE 4, HBG 5, MV 4, NS 11, NRW 16, SAH 5, SH 6, THÜ 6) und 54 Nein-Stimmen (BW 17, BER 6, BRA 4, HES 9, RPF 8, SAA 4, SAC 6) folgende Anderung der Schiedsgerichtsordnung §19 Revision, Abs. I und 3 4 Formulierung neu: Abs. l. Gegen Urteile des Schiedsgerichts ist keine Revision innerhalb der Gremien des DKV mehr möglich. Der Rechtsweg innerhalb des DKV ist mit dem Urteil des Sclüedsgerichts heendet. Das Urteil des Schiedsgerichts ist sofort rechtsgükig. Abs. 2) (aus Abs. 3 alt wird Abs. 2 neu) Die unterlegene Partei kann bei der Bundesversammlung eine Gnsdenentscheidung beantragen. Über die Begründetheit beschlie!3t die Bundesversammlung mit einfaclter Mehrheit Analoge Anderungen: Die Absät2e2.,4. und 5. des §19 (alt) sind entsprechend komplett zu streichen, da sie nicht mehr notwendig sind. Zu streichen ist entsprechend auch §8 Beschlussftihigkeit Abs. 2. Zu streichen ist auch §20 Fristen, Fristversäumnis Abs. I der Passus ,,oder der Revision" Abs. 1 neu: Die Fristen betre.ffind die Einlegung eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil und eines Widerspruchs gegen eine einstweilige Verfi)gung sind Notfristen. Entscheidend für die Wahrung der Frist ist dus Datum des Poststempels. Abs. 2 ist komplett zu streichen. § 20 Die Versammlung beschließt mit 80 ,u-a,r.n-"n (BAY 17, BRE 4, HBG 5, MV 4, NS 11, NRw 16, SAC 6, SAH 5, SH 6, THÜ 6) bei 48 Nein-Stimmen (Bw 17, BER 6, BRA 4, HES 9, RPF 8, SAA 4) folgende Anderung der Schiedsgerichtsordnung § 22 Kosten, Abs. 2: Formulierung neu (kursiv) Die zu tragenden Kosten umfassen die Tage- und Übernachtungsgelder sowie Fahrtkosten für die Mitglieder des Schiedsgerichts berechnet nach der Kostenordnung des DKV. Des Weiteren gehören dazu die Kosten fi.ir die mündliche Verhandlung, die notwendigen Auslagen und die Fotokopierkosten. Die unterliegende Partei hat au.fierdem die Kosten der Gegenpartei zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Verfahren stehen, teenn vom Schiedsgericht nichts anderes bestimmt wurde. Dszu gehören auch die Kosten Veühren. für Rechtsberatung und den Rechtsbeistand .für das Analoge Anderungen: Zu streichen ist analog §13 Parteivertreter derletzteSatz'. "Die durch die Parteivertretung entstehenden Kosten werden dem Beteiligten nicht erstattet." Die Versammlung beschließt mit 80 Ja-Stimmen (BAY 17, BRE 4, HBG 5, MV 4, NS 11, NRW 16, SAC 6, SAH 5, SH 6, THÜ 6) und 48 Nein-Stimmen (BW 17, BER 6, BRA 4, HES 9, RPF 8, SAA 4) folgende Ergänzungen der Schiedsgerichtsordnung § 3 Maßnahmen, Strafen, mit den Abs. 5 und 6: Abs. 5) Das Schiedsgericht kann gegenüber einzelnen Personen, welche über eine Mitgliedschaft in einem dem DKV angeschlossenen Verein der DKV-Satz.ung unterliegen, u,u.folgende Strafen aussprechen: "Ermahnung": Dies bedeutet, dem ermahnten Karateka wird sein Fehlverhalten deutlich vor Augen gehalten. Eine Weiterung ist aber noch nicht angebrachL "Verwarnung": Dies bedeutet, dass der verwarnte Karateka einen scltwereren Versto.lS begangen hal Die "Verwarnung" zieht ein 6-monatiges Verbot der Teilnalrme an allen Veranstaltungen im Rahmen des DKV und/oder nach- bzw. übergeordneter Verbände nach sich. "Verweis": Dies bedeutet, der betroffene Karateka hat einen besonders schweren Versto.fJ begangen. Der Verweis zieht ein L-jähriges Verbot der Teilnahme an allen Veranstaltungen im Rahmen des DKV und seiner nach- oder übergeordneten Vereine/Verbönde nach sich. ,,Ausschluss": Bei einem besonders schweren, vorsätzlichen Versto.fl kann ein Mitglied für 1 bis 3 Jahre oder endgültig aus dem DKV ausgeschlossen werden. Abs.6) Das Schiedsgericht kann gegenüber der DKV-Satzung unterliegenden Verbänden/Vereinen folgende Strafen aussprechen : t'Ermahnungt': Dies bedeutet, dem ermahnten Verbsndll/erein wird sein Fehlverhalten deutlich vor Augen gehalten. Eine Weiterung ist aber noch nicht angebrachL "Verwarnung": Dies bedeutet, dass der verwarnte Verband/Verein einen schwereren Verstot| begangen haL Die 'tVerwArnung" zieht eine Geldstrafe bis zu 2.500,- € nach sich. "Verh'eis": Dies bedeutet, der betroffene Verband/Verein hat einen besonders schweren Verstoti begangen. Der Verweis zieht eine Geldstrafe bis zu 5.000,-€ nach sich. Wolfgang Weigert dankt den Teilnehmern/Innen und schließt die außerordentliche Bundesversammlung vom I 1.50 Uhr. Gladbeck, 10.7,2015 Art der Veranstaltung: Außerordentliche Bundesversamml un g Ort: Bremen Datum: 3.7.2015 201 5 Deutscher Karate Verband e.V. Teilnehmerliste f ,')rioL.. Uto f ^rtql '6=iJ"d 'i', 'p/t /,,, /o" (la ) nc,'./, -/ ?rr',,'rl**{ 1/o -lu.t,e- ZoLc*( "* * ä1do Ä4"a - */r- 14 X.0 La I tosel/o Unterschrift Anwesenheit von bis Name, Vorname , Funktion W *t1'/F' 7unv L' ,rft - - fft,r,a,ft: nl- /,'r*- ),ik- -///tear".xt^./i)ua z/rl@ .- - 6** §alrr&z=A&lrlZ>r: 7 v a C,{^('*{' , .t-/ to ßrv hr,', ,'Quo *r f V* yd,/ nV;g 7" - üt- .fr wl ür.9 dreq- RüC\J lq;-rt,* Zo-*u, ?ry.'/ = €nde '!( S'"rlc* Art der Veranstaltung: Außerordentliche Bundesversammlung Ort: Bremen Datum: 3.7.2015 Z - 201 5 Deutscher Karate Verband e.V. Teilnehmerliste Anwesenheit von bis Name, Vorname , Funktion uucl.-,v-- ZlWlW*t I E l * [+i{ - tloü* e;"/€ 1?fts oo - f.e Unterschrift
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