Karate Verband eV - rheinland

Deutscher
Karate Verband e.V.
Mitglied im Deutschen Olympischen
Sportbund, in der European Karate
Federation und in der World Karate
Federation, anerkannt vom
lnternational Olympic Committee
An die
La
ndesvorsitzende/n
La
ndesgeschäft sstellen
Präsidium
Bundesgeschäftsstelle:
Am Wiesenbusch 15
45966 Gladbeck
Phone: 02043 29 88-0
0204329 88-91 oder-13
Teilnehmer der BV
Fax:
lnternet: www.karate.de
E-Mail:
1,7.7.201.5
G
[email protected]
undi.G ue nthe r(o ka rate.de
Protokoll der außerordentlichen Bundesversa mmlung
Liebe La ndesvorsitzende/n,
liebe Teilnehmer der a.o. Bundesversammlung,
anliegend übersende ich das Protokollderaußerordentlichen Bundesversammlungvom 3 Juli 2015 in
Bremen.
Viele Grüße
Deutscher Karate Verband e.V.
Gundi
Bankverbindung:
Sparkasse Gladbeck
Konto: 71014302
Anlage:
Protokoll
Teilnehmerliste
BIZ:42450040
IBAN: DE53 4245 OC/O0071 0143 0
BIC:
WELADEDlGLA
Postbank Essen
Konlo:2207 63437
BLZ: 360 100
43
IBAN: DE36 3601 0043 022076343
BIC:
PBNKDEFF
Steuer-Nr. 359/5734/0886
s.8.9
TDSB
aa9
,3
Sporthilfe
Deutscher
Korote Verbond e,V
PROTOKOLL
der außerordentlichen Bundesversammlung
am 3. Juli 2015
im Hotel - Atlantic Bremen
Teilnehmer: gemäß Teilnehmerliste
l Besrüßuns
Wolfgang Weigert begrüßt die Teilnehmer und eröffnet die außerordentliche
Bundesversammlung um l1 Uhr. Er bittet die Teilnehmer, die nicht bekannt sind, sich
vorzustellen. Barbara Höfer, Frauenreferentin des KDNW, Andrea Bücher, Vizepräsidentin
und Schatzmeister des RKV, Thomas München, Vizepräsident des RKV und Michael Weller,
Rechtsanwalt von Gunar Weichert sowie des Rheinland-Pfälzischen Karateverbandes.
Wolfgang Weigert bittet Rechtsanwalt Michael Weller die Bundesversammlungzu verlassen,
weil seine Teilnahme nicht zulässig ist. Thomas München weist darauflrin, dass der rechtliche
Beistand damit firr den RKV und Gunar Weichert nicht mehr gegeben ist. Wolfgang Weigert
lässt dies ins Protokoll aufnehmen.
TOP
Stimmenzahl der stimmberechtigten Mitglieder
Alle Landesverbände sind vertreten. Wolfgang Weigert verliest die Stimmen.
Auf die einzelnen Landesverbände entfallen folgende Stimmen:
Bayern BAY 17, Baden-Württemberg BW 17, Berlin BER 6, Brandenburg BRA 4, Bremen
BRE 4, Hamburg HBG 5, Hessen HES 9, Mecklenburg-Vorpommern MV 4, Niedersachsen
NS 11, Nordrhein-Westfalen NRW 16, Rheinland-Pfalz RPF 8, Saarland SAA 4, Sachsen
SAC 6, Sachsen-Anhalt SAH 5, Schleswig-Holstein SH 6, Thüringen THÜ 6.
Gegen die Stimmenzahl erhebt sich kein Einspruch.
TOP 3 Genehmigung der Tagesordnung
Stefan Louis erhebt Einspruch gegen die Anträge zu TOP 6.2, 6.3 und 6.4.
Da die Zeit zu knapp war, die Anträge in den Landespräsidien zu diskutieren, bittet er die
Anträge in der ordentlichen Bundesversammlung20l5 zu behandeln. Er stellt einen
Vertagungsantrag. Dieser wird mit 54 Ia- (BW 17, BER 6, BRA 4, HES 9, RPF 8, SAA 4,
SAC6) nt74 Nein-Stimmen (BAY 17, BRE 4, HBG 5, MV 4, NS 11, NRW 16, SAH 5, SH
6, THÜ Q abgelehnt. Die Tagesordnung ist damit in der vorliegenden Form angenommen.
Wolfgang Weigert gibt zu bedenken, dass die anwesenden Stimmberechtigten
Landespräsidenten mit dieser Revision in fachlicher Hinsicht überfordert sind. Sowohl die
Mitglieder des Schiedsgerichts, wie auch die Rechtsanwälte beider Seiten sind Juristen mit
der Befiihigung zum Richteramt - jeder anwesende Landespräsident ist hier jedoch völlig
unbedarft. Seiner Meinung kann hier nur ein Zivilgericht eine Entscheidung treffenThomas München stellt die Frage, welche Landesverbände abstimmen dürfen. Er legt die
Schiedsgerichtsordnung so aus, dass alle Landesverbände die involviert sind, auch betroffen
wären. ö"g", die Behandlung des Tagesordnungspunktes legt er Protest ein. Stefan Louis
erinnert an die Entlastung des Präsidiums bei der Bundesversammlung2013. Wolfgang
Weigert antwortet darauf, dass dies zwei völlig unterschiedlichen Sachverhalte sind. Hier
handelt es sich um ein Urteil des Schiedsgerichts.
Stefan Louis zitiert die Schiedsgerichtsordnung bezüglich der Revision, in der die betroffenen
Landesverbände kein Stimmrecht erhalten.
Wolfgang Hagge interpretiert die Schiedsgerichtsordnung so, dass der RKV betroffen ist und
alle anderen Länder beteiligt sind. Betroffene Landesverbände sind aus seiner Sicht nur die
beklagten Landesverbände. Er ist daher der Meinung, dass der RKV nicht mit abstimmen
kann. Dies müssten lt. Wolfgang Weigert Juristen entscheiden.
Die Vertreter der Landesverbände Berlin und Brandenburg schließen sich den Ausfi.ihrungen
von Stefan Louis an.
Marc Puhlmann ist der Meinung, dass das ein ordentliches Gericht klären sollte' Wolfgang
Weigert verneint dies. Ralph Masella sagt dazu, wenn 2.8.15 LV gegen einen
Landesverband wären, wäre keine Revision möglich.
Beide Seiten haben sich rechtlich beraten lassen, die Rechtsanwälte sind jedoch
unterschiedlicher Meinung.
Wolfgang Weigert lässt mit dem Hinweis abstimmen, dass dagegen beim Schiedsgericht
geklagt werden kann und im Erfolgsfall der Klage diese dahingehend revidiert witd.
Die Versammlung beschließt mit 80 Ja-stimmen ((BAY 17, BRE 4, HBG 5, MV 4, NS 11,
NRW 16, SAC 6, SAH 5, SH 6, THÜ 6) bei 48 Nein-Stimmen (BW 17, BER 6, BRA 4, HES
9, RPF 8, SAA 4) die Revision gegen das Urteil des Schiedsgerichts abzulehnen. Das Urteil
vom 74.2.2015, verkündet am 16.3.2015, ist damit rechtskräftig.
/. Gunar Weicher
chleswis-Holstei
gelten auch für TOP 5; diesen Ausfuhrungen
4
TOP
Die Außerungen von Stefan Louis zu
schließen sich wieder die Vertreter Berlins und Brandenburgs an.
Die Versammlung beschließt mit74 Ja-Stimmen (BAY 17, BRE 4, HBG 5, MV 4, NS 11,
NRW 16, SAH 5, SH 6, THÜ 6) bei 48 Nein-Stimmen (BW 17, BER 6, BRA 4, HES 9, RPF
8, SAA 4, SAC 6) die Revision gegen das Urteil des Schiedsgerichts abzulehnen. Das U(eil
vom 14.2.2015, verkündet am 16.3.2015, ist damit rechtskräftig.
TOP 6 Anträee
Behauptungen in den Medien der Landesverbände RI(V und HFK
Wolfgang Weigert berichtet, dass der HFK zwischenzeitlich die Hinweise von der Homepage
genommen hat. Thomas München sagt dazu, dass der Bericht nicht mehr auf der Frontseite
der RKV-Homepage, aber noch im Netz steht. Er zitiertjedoch den RKV-Rechtsanwalt, der
der Meinung ist, dass die Bundesversammlung keine Ermächtigungsgrundlage habe um auf
die Homepage eines Landesverbandes einzuwirken. Die Frage, welchen Sinn es macht, wenn
es weiterhin auf der Homepage steht, wird nicht beantwortet.
Uli Heckhuis meint, dass die Zeit zur Vorbereitung zur außerordentlichen BV zwar kurz war,
aber die Länder sich in ihren Gremien vorbereitet haben und mit einem Beschlussauftrag zur
a.o. Bundesversammlungen kamen. Es sollte ein Extra-Gremium einberufen werden, um
wieder einen Ztgangzu einander zu ermöglichen. Wolfgang Weigert sagt, ein solches Treffen
könnte zrtmZiel haben, wieder Gemeinsamkeiten zu finden, Er ist der Meinung, wenn
Rechtsanwälte beteiligt sind, dass ein Miteinander immer schwieriger wird.
Ein Beispiel dafür sind drei falsche Informationen, die RA Weller Gunar Weichert zur
Mitgliedersammlung des RKV geliefert hat, wobei eine davon sogar den Tatbestand der
Verleumdung erfüllt. Wir müssen wieder einen gemeinsamen Weg - ohne Rechtsanwälte finden.
Er erinnerl auch an das Brainstorming, in dem man sich vermeintlich wieder näher gekommen
war. Vier Tage danach jedoch erschien das Statement des HFK Präsidiums auf der HFK
Homepage.
Wolfgang Weigert ruft noch einmal die Wahlen der Schiedsgerichtsmitglieder während der
BV 2012 in Erinnerung und verliest die Wahlergebnisse. So wurden Erik Cloppenburg, KarlHeinz Boos und Lutz Fischer in geheimer Wahl einstimmig mit 128 Stimmen, Andreas
Schulz mit 87 Stimmen und Thomas Heinzmann zum Ersatzmitglied mit 48 Stimmen
gewählt.
Niemand kann bei einem so eindeutigen Wahlergebnis das Schiedsgericht plötzlich in Frage
stellen.
Wolfgang Hagge unterstreicht, dass der DKV unser gemeinsamer Verband ist, es nie mehr
einen repräsentativeren Karateverband geben wird und es unser gemeinsames Interesse sein
sollte, daran zu arbeiten und diesen nach vorn zu bringen. Es muss allen klar sein, dass eine
Diffamierung dem Ansehen des DKV schadet.
In diesem Zusammenhang stellt Wolfgang Hagge die Frage an Reinhard Schmidt-Eckhardt,
warum er ihn, den DKV und auch das Schiedsgericht diffamiert habe. Reinhard SchmidtEckhardt äußert sich dazu nicht.
Wolfgang Weigert hat mit Gunar Weichert ein Gespräch geflihrt, Es sollte eine vernünftige
Lösung gefunden werden. Ralph Masella fragt nach dem Angebot. Lt. Wolfgang Weigert
fand nur ein Austausch von Standpunkten statt. Wolfgang Weigert wiederholt noch einmal,
dass Gunar Weichert von RA Weller in drei Punkten falsch informiert wurde und er diese
Infos ungeprüft an seine Mitglieder bei seiner MitgliederversammlungimMär22014
weitergegeben hat. Er hätte erwartet, dass er dazu steht, nachdem ihm dies seit der
außerordentlichen Bundesversammlung Ende Mai 2014bekannt war und dies auch bedauert
hätte. Dies wäre ein entscheidender Schritt für eine Lösung gewesen.
Wolfgang Hagge gibt zu bedenken, dass RA Weller falsch beraten hat und fragt die
Versammlung, ob im Rheinland-Pf?ilzischen Karateverband bekannt sei, dass Michael Weller
ein Kampfkunstmeister im Wing Tsun mit einem hochgradigen Meistergrad ist. Thomas
München sagt dazu, er habe nicht danach recherchiert, ihm sei nur bekannt, dass er in der
S tilrichtung Goju-Ryu ein Karatemeister wäre.
Thomas München berichtet, dass im RKV alle Vereine aus dem DKV austreten wollten und
er, trotz der Veröffentlichungen, in den letzten Wochen nur danrit beschäftigt war, dass die
Mitglieder im DKV verblieben. Kontinuierlich erhalten die Vereine Werbepost von Toni
Dietl, mit dem Ziel DKV-Vereine abzuwerben
Auf die Frage von Reiner Zimbalski wer bei dem gestrigen Gespräch mit Gunar Weichert
außer Wolfgang Weigert noch zugegen war, wird geantwortet: Stefan Louis, Dr. Bernd
Hartlieb, Kathrin Brachwitz, Dr. Siegfried Wolf, Reinhard Schmidt-Eckhard und Marc
Puhlmann. Wolfgang Weigert betont, dass er immer zu Gesprächen bereit ist und deshalb
auch diesem Gespräch zugestimmt hat.
Die Frage von Wolfgang Weigert, ob auch ohne Beschlussfassung die Veröffentlichungen auf
der RKV-Homepage beseitigt werden könnten, wird von Thomas München verneint.
Dieter Mansky wünscht eine Erweiterung des Antrages auf alle Landesverbände. Hierzu
müsste allerdings ein Dringlichkeitsantrag gestellt werden.
Die Versammlung stimmt über den Antrag in der vorliegenden Form ab. Mit 74 Ja-Stimmen
(BAY 17, BRE 4, HBG 5, MV 4, NS 11, NRW 16, SAH 5, SH 6, THÜ 6) bei 38 NeinStimmen (BW 17, BRA 4, HES 9, RPF 8) und 10 Enthaltungen (BER 6, SAA 4) beschließt
die Versammlung, dass die unwahren Behauptungen in den öffentlichen Medien des RKV zu
beseitigen sind.
Dieter Mansky stellt nun einen Dringlichkeitsantrag bezüglich der Erweiterung des
vorherigen Antrags auf alle LV,s. Dieser wird mit 80 Ja-Stimmen (BAY 17, BRE 4, HBG 5,
MV 4, NS 11, NRW 16, SAC 6, SAH 5, SH 6, THÜ 6) und 48 Nein-Stimmen (BW 17, BER
6, BRA 4, HES 9, RPF 8, SAA 4) nicht zur Abstimmung zugelassen, da eine % Mehrheit
notwendig ist.
Jan Geppert stellt die Frage, ob danach ,i,ritrecfrttich geklagt werden müsste.
Marc Puhlmann gibt vor, dass die Zeit zukurz war, um diese Punkte in seinem LV-Gremium
zu diskutieren und schließt sich damit dem Wunsch von Stefan Louis an, die Anträge bei der
ordentlichen Bundesversammlung zu behandeln.
Wolfgang Weigert antwortet Jan Geppert, dass eine Klage beim Zivilgericht/Amtsgericht
immer möglich ist. Marc Puhlmann verweist auf die ZPO.
Wolfgang Weigert betont, dass der Antrag gestellt ist und behandelt wird; die
Beschlussfassung ist mit einer einfachen Mehrheit möglich. Bei der kommenden ordentlichen
Bundesversammlung kann dazu erneut ein Antrag gestellt werden.
Die Versammlung beschließt mit74 Ja-Stimmen (BAY 17, BRE 4, HBG 5, MV 4, NS 11,
NRW 16, SAH 5, SH 6, THÜ 6) und 54 Nein-Stimmen (BW 17, BER 6, BRA 4, HES 9, RPF
8, SAA 4, SAC 6) folgende Anderung der
Schiedsgerichtsordnung §19 Revision, Abs. I und 3
4
Formulierung neu:
Abs. l.
Gegen Urteile des Schiedsgerichts ist keine Revision innerhalb der Gremien des DKV mehr
möglich. Der Rechtsweg innerhalb des DKV ist mit dem Urteil des Sclüedsgerichts heendet.
Das Urteil des Schiedsgerichts ist sofort rechtsgükig.
Abs. 2) (aus Abs. 3 alt wird Abs. 2 neu)
Die
unterlegene Partei kann bei der Bundesversammlung eine Gnsdenentscheidung
beantragen. Über die Begründetheit beschlie!3t die Bundesversammlung mit einfaclter
Mehrheit
Analoge Anderungen:
Die Absät2e2.,4. und 5. des §19 (alt) sind entsprechend komplett zu streichen, da sie nicht
mehr notwendig sind.
Zu streichen ist entsprechend auch §8 Beschlussftihigkeit Abs. 2.
Zu streichen ist auch §20 Fristen, Fristversäumnis Abs. I der Passus ,,oder der Revision"
Abs. 1 neu:
Die Fristen betre.ffind die Einlegung eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil und
eines Widerspruchs gegen eine einstweilige Verfi)gung sind Notfristen. Entscheidend für
die Wahrung der Frist ist dus Datum des Poststempels.
Abs. 2 ist komplett zu streichen.
§ 20
Die Versammlung beschließt mit 80 ,u-a,r.n-"n (BAY 17, BRE 4, HBG 5, MV 4, NS 11,
NRw 16, SAC 6, SAH 5, SH 6, THÜ 6) bei 48 Nein-Stimmen (Bw 17, BER 6, BRA 4, HES
9, RPF 8, SAA 4) folgende Anderung der Schiedsgerichtsordnung § 22 Kosten, Abs. 2:
Formulierung neu (kursiv)
Die zu tragenden Kosten umfassen die Tage- und Übernachtungsgelder sowie Fahrtkosten für
die Mitglieder des Schiedsgerichts berechnet nach der Kostenordnung des DKV.
Des Weiteren gehören dazu die Kosten fi.ir die mündliche Verhandlung, die notwendigen
Auslagen und die Fotokopierkosten.
Die unterliegende Partei hat au.fierdem die Kosten der Gegenpartei zu tragen, die im
Zusammenhang mit dem Verfahren stehen, teenn vom Schiedsgericht nichts anderes
bestimmt wurde.
Dszu gehören auch die Kosten
Veühren.
für
Rechtsberatung und den Rechtsbeistand .für das
Analoge Anderungen:
Zu streichen ist analog §13 Parteivertreter derletzteSatz'.
"Die durch die Parteivertretung entstehenden Kosten werden dem Beteiligten nicht erstattet."
Die Versammlung beschließt mit 80 Ja-Stimmen (BAY 17, BRE 4, HBG 5, MV 4, NS 11,
NRW 16, SAC 6, SAH 5, SH 6, THÜ 6) und 48 Nein-Stimmen (BW 17, BER 6, BRA 4,
HES 9, RPF 8, SAA 4) folgende Ergänzungen der Schiedsgerichtsordnung § 3
Maßnahmen, Strafen, mit den Abs. 5 und 6:
Abs. 5)
Das Schiedsgericht kann gegenüber einzelnen Personen, welche über eine Mitgliedschaft
in einem dem DKV angeschlossenen Verein der DKV-Satz.ung unterliegen, u,u.folgende
Strafen aussprechen:
"Ermahnung": Dies bedeutet, dem ermahnten Karateka wird sein Fehlverhalten deutlich
vor Augen gehalten.
Eine Weiterung ist aber noch nicht angebrachL
"Verwarnung": Dies bedeutet, dass der verwarnte Karateka einen scltwereren Versto.lS
begangen hal
Die "Verwarnung" zieht ein 6-monatiges Verbot der Teilnalrme an allen Veranstaltungen
im Rahmen des DKV und/oder nach- bzw. übergeordneter Verbände nach sich.
"Verweis": Dies bedeutet, der betroffene Karateka hat einen besonders schweren Versto.fJ
begangen.
Der Verweis zieht ein L-jähriges Verbot der Teilnahme an allen Veranstaltungen im
Rahmen des DKV und seiner nach- oder übergeordneten Vereine/Verbönde nach sich.
,,Ausschluss": Bei einem besonders schweren, vorsätzlichen Versto.fl kann ein Mitglied für
1 bis 3 Jahre oder endgültig aus dem DKV ausgeschlossen werden.
Abs.6)
Das Schiedsgericht kann gegenüber der DKV-Satzung unterliegenden Verbänden/Vereinen
folgende Strafen aussprechen :
t'Ermahnungt': Dies bedeutet, dem ermahnten Verbsndll/erein wird sein Fehlverhalten
deutlich vor Augen gehalten.
Eine Weiterung ist aber noch nicht angebrachL
"Verwarnung": Dies bedeutet, dass der verwarnte Verband/Verein einen schwereren
Verstot| begangen haL
Die 'tVerwArnung" zieht eine Geldstrafe bis zu 2.500,- € nach sich.
"Verh'eis": Dies bedeutet, der betroffene Verband/Verein hat einen besonders schweren
Verstoti begangen.
Der Verweis zieht eine Geldstrafe bis zu 5.000,-€ nach sich.
Wolfgang Weigert dankt den Teilnehmern/Innen und schließt die außerordentliche
Bundesversammlung vom I 1.50 Uhr.
Gladbeck, 10.7,2015
Art der Veranstaltung:
Außerordentliche
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Ort:
Bremen
Datum:
3.7.2015
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