Departement Inneres und Kultur Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Kinderunterhalt ohne gemeinsame elterliche Sorge unverheirateter Eltern Sind die Eltern eines Kindes bei dessen Geburt nicht miteinander verheiratet, müssen die Vaterschaft und der Unterhalt nach geltendem Recht zum Schutz des Kindes geregelt werden. 1. Unterhalt Nicht miteinander verheiratete Eltern ohne gemeinsame elterliche Sorge müssen den Unterhalt für ihr Kind durch einen Unterhaltsvertrag regeln. Der Unterhaltsvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Elternteil und dem Kind. In ihm wird der Unterhaltsbeitrag festgehalten, den dieser Elternteil für das Kind zahlen muss. Für das Kind unterschreibt der andere Elternteil in Vertretung des Kindes. Der Unterhaltsvertrag muss zusätzlich durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB genehmigt werden. Der Unterhaltsbeitrag soll dem Bedarf des Kindes (Nahrung, Kleidung, Versicherungen, Unterkunft, Betreuung, schulische und berufliche Ausbildung, Freizeit etc.) sowie dem Lebensstandard und der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Weiter werden das Vermögen und die Einkünfte des Kindes sowie die Anteile der Eltern an der Betreuung berücksichtigt. Der Bedarf des Kindes wird anhand von schweizweit gültigen Durchschnittszahlen ermittelt. Diese müssen stets der konkreten Lebenssituation des Kindes und dem Lebensstandard der Eltern angepasst werden. Der ermittelte Bedarf ist auf den Vater und die Mutter, gemäss ihrer jeweiligen finanziellen Leistungsfähigkeit, aufzuteilen. Der Elternteil, dessen finanzielle Leistungsfähigkeit grösser ist, hat dem anderen Elternteil monatlich Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Dies wird im Unterhaltsvertrag festgehalten. Erhält z.B. die Mutter die Beiträge, deckt sie sodann mit ihrem Anteil am ermittelten Bedarf und dem Unterhaltsbeitrag zusammen die Kosten des Kindes. Die Unterhaltsbeiträge sind in der Regel erst nach einer allfälligen Trennung der Eltern geschuldet. 2. Elterliche Sorge Die elterliche Sorge umfasst die Gesamtheit der Verantwortung und Befugnisse der Eltern gegenüber dem Kind, insbesondere: - die allgemeine und religiöse Erziehung, - die schulische und berufliche Ausbildung, - die gesetzliche Vertretung des Kindes, - die Verwaltung des Kindesvermögens, - das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Obhut). Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, steht die elterliche Sorge von Gesetzes wegen der Mutter zu (Art. 298a Abs. 5 ZGB). Der Elternteil ohne elterliche Sorge soll über besondere Ereignisse im Leben des Kin- Seite 1 von 2 des benachrichtigt und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, angehört werden. Er kann bei Drittpersonen, die an der Betreuung des Kindes beteiligt sind (Lehrkräfte, Ärztinnen und Ärzte), in gleicher Weise wie der Inhaber der elterlichen Sorge Auskünfte über den Zustand und die Entwicklung des Kindes einholen (Art. 275a ZGB). 3. Zuständigkeiten Für die Regelung von Vaterschaft und Unterhalt sind in erster Linie die Eltern zuständig. Die KESB unterstützt sie bei der einvernehmlichen Regelung des Unterhalts oder der Ausarbeitung einer Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge. Damit die KESB die relevanten Faktoren zur Berechnung des Unterhalts bestimmen kann, sind von den Eltern die Formulare betreffend Unterhalt für beide Elternteile sowie das Kind auszufüllen. Möchten die Eltern einvernehmlich die gemeinsame elterliche Sorge beantragen, haben sie den entsprechenden Antrag mit der gewünschten Regelung ihrer Anteile an der Betreuung des Kindes der KESB einzureichen. Der Unterhaltsvertrag oder die Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge werden von der KESB genehmigt, wenn sie mit dem Kindeswohl vereinbar sind und die Lebensumstände der Eltern gebührend berücksichtigen. Für die Genehmigung durch die KESB werden Gebühren erhoben. Wenn eine einvernehmliche Regelung von Vaterschaft und/ oder Unterhalt innert angemessener Frist nicht möglich ist, errichtet die KESB für das Kind in der Regel eine Beistandschaft. Die Beiständin oder der Beistand reicht beim zuständigen Gericht eine Vaterschafts- oder Unterhaltsklage ein. Seite 2 von 2
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