Gemeinsame elterliche Sorge - ZVZ Zürcherischer Verband der

Kanton Zürich
Bildungsdirektion
Gemeinsame
elterliche Sorge
Beratungsangebot des AJB
Fachtagung des Zürcher Verband der Zivilstandsbeamtinnen
und Zivilstandsbeamten vom 10. November 2015
Folie 2
Eva erwartet ihr erstes Kind, sie ist mit
Paul, dem Kindsvater nicht verheiratet
− Wer berät?
− Was kann beim Zivilstandesamt geregelt werden
und mit welchen Folgen?
− Wer nimmt die Interessen des Kindes wahr?
− Was können Eltern gemeinsam regeln?
− Wann greift die KESB ein?
− Wann braucht es eine Genehmigung der KESB?
Folie 3
Rechtliche Grundlagen der geS
Regelfall: elterliche Sorge bei Mutter und Vater:
 Ehe
 Gemeinsame Erklärung der Eltern: Zivilstandsamt
oder KESB (Art. 298a ZGB)
 Entscheid der KESB bei Uneinigkeit der Eltern
(Art. 298b ZGB)
 Vaterschaftsklage (Art. 298c ZGB)
Ausnahme:
 Anerkennung ohne geS-Erklärung der Eltern
 Entzug der elterlichen Sorge (Art. 311 ZGB)
Folie 4
Gemeinsame Erklärung der Eltern
Art. 298a ZGB
1 Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und
anerkennt der Vater das Kind oder …durch Urteil
festgestellt .., so kommt die gemeinsame elterliche
Sorge aufgrund einer gemeinsamen Erklärung der
Eltern zustande.
2 In der Erklärung bestätigen die Eltern, dass sie:
1. bereit sind, gemeinsam die Verantwortung für das
Kind zu übernehmen; und
2. sich über die Obhut und den persönlichen Verkehr
oder die Betreuungsanteile sowie über den
Unterhaltsbeitrag für das Kind verständigt haben.
Folie 5
Elternrechte und -pflichten
elterliche Sorge:
Erziehung, gesetzliche Vertretung, Namenswahl,
Religion, Schule und Ausbildung, Verwaltung des
Vermögens, Bestimmung des Aufenthaltsorts.
 strittig: KESB
Obhut und persönlichen Verkehr/Betreuungsanteile:
 strittig: KESB
Unterhaltsbeitrag: strittig: immer Gericht
Folie 6
Wer berät?
Art. 298a ZGB
…
3« Vor der Abgabe der Erklärung können sich die
Eltern von der Kindesschutzbehörde beraten
lassen.»
…
 Beratungsangebot von den KESB im
Kanton Zürich an das AJB delegiert
Folie 7
AJB - Landkarte
RRD Regionaler Rechtsdienst, Vaterschaft
Unterhalt, elterliche Sorge
Folie 8
RRD-Portfolio: Beratung von nicht
miteinander verheirateten Eltern
Folie 9
Geburtsmitteilung ZS an KESB
1. VSA nicht gemacht
2. VSA gemacht
3. VSA gemacht ohne
geS; einseitiger Antrag
an KESB
Brief KESB an KM:
Vermittlung der RRDBeratung und
Unterstützung
mit geS
Brief KESB an KE:
Vermittlung der RRDBeratung / Unterstützung
Kind innert 6
Mt. nicht
anerkannt
ZS hat Merkblatt geS
an KE abgegeben
 Keinen
Handlungsbedarf
KESB
errichtet
Beistandschaft
Kind innert 6
Mt. anerkannt
ohne geS
KE kommen
zur Beratung
Einigung
kommen
nicht
Keine
Einigung
KESB genehmigt Einigung
od. führt Verfahren weiter
Folie 10
Was können Eltern regeln?
− Erklärung der gemeinsamen elterlichen
Sorge  ZS / KESB
− Erziehungsgutschriften  ZS / KESB
− Elternvereinbarung: Obhut/Besuchsrecht
resp. Betreuungsregelung
 Genehmigung KESB
− Unterhalt
 Genehmigung KESB
Folie 11
Erziehungsgutschriften
Folie 12
Wirkungen der
Erziehungsgutschriften
Ziel: Abfedern von Beitragslücken.
Wer: elterliche Sorge und Kind unter 16 J.
Abänderung: Nicht rückwirkend; erst für
folgendes Jahr.
Höhe: dreifache jährliche Minimalrente.
Wann: Rentenfall.
 Eltern müssen jeweilige Regelungen
gut aufbewahren.
Folie 13
Dank für Ihre Aufmerksamkeit
− www.kesb-zh.ch/kind-unverheirateter-eltern
− www.ajb.zh.ch/internet/bildungsdirektion/ajb/de/ki
nder_jugendhilfe/unterhalt.html
− www.kokes.ch/assets/pdf/de/dokumentationen/e
mpfehlungen/15_gemeinsame_elterliche_Sorge_
Empfehlungen_KOKES_d.pdf
− https://www.ahv-iv.ch/p/1.07.d
Carola Gruenberg, Leitung Fachstelle Regionale
Rechtsdienste, AJB