Kanton Zürich Bildungsdirektion Gemeinsame elterliche Sorge Beratungsangebot des AJB Fachtagung des Zürcher Verband der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten vom 10. November 2015 Folie 2 Eva erwartet ihr erstes Kind, sie ist mit Paul, dem Kindsvater nicht verheiratet − Wer berät? − Was kann beim Zivilstandesamt geregelt werden und mit welchen Folgen? − Wer nimmt die Interessen des Kindes wahr? − Was können Eltern gemeinsam regeln? − Wann greift die KESB ein? − Wann braucht es eine Genehmigung der KESB? Folie 3 Rechtliche Grundlagen der geS Regelfall: elterliche Sorge bei Mutter und Vater: Ehe Gemeinsame Erklärung der Eltern: Zivilstandsamt oder KESB (Art. 298a ZGB) Entscheid der KESB bei Uneinigkeit der Eltern (Art. 298b ZGB) Vaterschaftsklage (Art. 298c ZGB) Ausnahme: Anerkennung ohne geS-Erklärung der Eltern Entzug der elterlichen Sorge (Art. 311 ZGB) Folie 4 Gemeinsame Erklärung der Eltern Art. 298a ZGB 1 Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und anerkennt der Vater das Kind oder …durch Urteil festgestellt .., so kommt die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer gemeinsamen Erklärung der Eltern zustande. 2 In der Erklärung bestätigen die Eltern, dass sie: 1. bereit sind, gemeinsam die Verantwortung für das Kind zu übernehmen; und 2. sich über die Obhut und den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile sowie über den Unterhaltsbeitrag für das Kind verständigt haben. Folie 5 Elternrechte und -pflichten elterliche Sorge: Erziehung, gesetzliche Vertretung, Namenswahl, Religion, Schule und Ausbildung, Verwaltung des Vermögens, Bestimmung des Aufenthaltsorts. strittig: KESB Obhut und persönlichen Verkehr/Betreuungsanteile: strittig: KESB Unterhaltsbeitrag: strittig: immer Gericht Folie 6 Wer berät? Art. 298a ZGB … 3« Vor der Abgabe der Erklärung können sich die Eltern von der Kindesschutzbehörde beraten lassen.» … Beratungsangebot von den KESB im Kanton Zürich an das AJB delegiert Folie 7 AJB - Landkarte RRD Regionaler Rechtsdienst, Vaterschaft Unterhalt, elterliche Sorge Folie 8 RRD-Portfolio: Beratung von nicht miteinander verheirateten Eltern Folie 9 Geburtsmitteilung ZS an KESB 1. VSA nicht gemacht 2. VSA gemacht 3. VSA gemacht ohne geS; einseitiger Antrag an KESB Brief KESB an KM: Vermittlung der RRDBeratung und Unterstützung mit geS Brief KESB an KE: Vermittlung der RRDBeratung / Unterstützung Kind innert 6 Mt. nicht anerkannt ZS hat Merkblatt geS an KE abgegeben Keinen Handlungsbedarf KESB errichtet Beistandschaft Kind innert 6 Mt. anerkannt ohne geS KE kommen zur Beratung Einigung kommen nicht Keine Einigung KESB genehmigt Einigung od. führt Verfahren weiter Folie 10 Was können Eltern regeln? − Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge ZS / KESB − Erziehungsgutschriften ZS / KESB − Elternvereinbarung: Obhut/Besuchsrecht resp. Betreuungsregelung Genehmigung KESB − Unterhalt Genehmigung KESB Folie 11 Erziehungsgutschriften Folie 12 Wirkungen der Erziehungsgutschriften Ziel: Abfedern von Beitragslücken. Wer: elterliche Sorge und Kind unter 16 J. Abänderung: Nicht rückwirkend; erst für folgendes Jahr. Höhe: dreifache jährliche Minimalrente. Wann: Rentenfall. Eltern müssen jeweilige Regelungen gut aufbewahren. Folie 13 Dank für Ihre Aufmerksamkeit − www.kesb-zh.ch/kind-unverheirateter-eltern − www.ajb.zh.ch/internet/bildungsdirektion/ajb/de/ki nder_jugendhilfe/unterhalt.html − www.kokes.ch/assets/pdf/de/dokumentationen/e mpfehlungen/15_gemeinsame_elterliche_Sorge_ Empfehlungen_KOKES_d.pdf − https://www.ahv-iv.ch/p/1.07.d Carola Gruenberg, Leitung Fachstelle Regionale Rechtsdienste, AJB
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