Der Präsident RUNDSCHREIBEN Prof., WM, SM Bearbeiter/in: Fr. Bartel Stellenzeichen / Telefon: III A / 22343 Datum: 29.01.2016 Schlagwort : Gruppe Haushaltsrundschreiben 2016 D Dieses Rundschreiben ergänzt: Rdschr. MV-Meldung vom 22.07.2015 Rundschreiben zur Haushaltsdurchführung 2016 Inhalt 1. Haushaltsplan 2016................................................................................................................... 1 2. Pauschale Minderausgabe ........................................................................................................ 1 3. Zahlungsanordnungen .............................................................................................................. 2 4. Zahlungsverkehr mit amerikanischen Zahlungspartnern............................................................ 2 5. Skonto ....................................................................................................................................... 2 6. MV-Meldung .............................................................................................................................. 3 1. Haushaltsplan 2016 Das Kuratorium der Technischen Universität Berlin hat in seiner 52. Sitzung am 11. Dezember 2015 mit dem Beschluss KU 1/ 52 den Haushaltsplan der Technischen Universität Berlin für das Haushaltsjahr 2016 gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 1 BerlHG festgestellt. Der Haushaltsplan 2016 wurde mit Schreiben vom 23.12.2015 von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft gemäß § 108 LHO genehmigt. Den Haushaltsplan finden Sie auf der Internetseite der Finanzabteilung (Direktzugang 26359). 2. Pauschale Minderausgabe Auch im Haushalt 2016 gibt es eine Unterdeckung. Deshalb wurde eine Pauschale Minderausgabe bei den Personalausgaben (PMA) in Höhe von 9.368.000 EUR veranschlagt. Diese muss durch Unterschreitung der Ausgaben im Laufe des Jahres erwirtschaftet werden. Die Aufteilung der PMA auf die Bereiche der TUB erfolgt im Verhältnis der Soll-Stellen. 2 Auf die Fakultäten entfällt demnach ein Teilbetrag in Höhe von 5.068.500 EUR, den diese im Rahmen der Personalkostenbudgetierung erwirtschaften müssen. Auf die Zentraleinrichtungen (ZE) und die Zentrale Universitätsverwaltung (ZUV) entfällt ein Teilbetrag in Höhe von 2.483.500 EUR. Die verantwortlichen Leiter/innen in ZE und ZUV müssen durch geeignete Maßnahmen dafür sorgen, dass in ihren Bereichen die Personalausgabenansätze unterschritten werden. Dies kann z.B. durch die verzögerte Besetzung freiwerdender Stellen oder das befristete Freilassen von freien Stellenanteilen erfolgen. Die regelmäßige Überwachung der Erwirtschaftung der PMA für die ZE und die ZUV übernimmt der Servicebereich Finanzen. 3. Zahlungsanordnungen Ab Februar 2016 ist die Angabe der BIC im SEPA-Zahlungsraum auch für Auslandszahlungen nicht mehr erforderlich. Auf den Zahlungsanordnungen ist die Angabe der BIC für Zahlungen in Euro nicht mehr erforderlich. Bitte verwenden Sie nur die aktuellen Vordrucke (Direktzugang: 50816). SEPA-Zahlungen können nur in Euro abgewickelt werden. Zahlungen in anderen Währungen sind weiterhin nur mit einer Auslandsüberweisung möglich und erfolgen über die Universitätskasse. Für diese Auslandsüberweisungen ist die Angabe der BIC bzw. SWIFT in den zahlungsbegleitenden Unterlagen erforderlich. 4. Zahlungsverkehr mit amerikanischen Zahlungspartnern Um Zahlungen aus den USA ohne den gesetzlich geregelten Einbehalt der Quellensteuer in Höhe von 15% erhalten zu können, ist es erforderlich, dass die jeweiligen Einrichtungen der TU Berlin dem US-amerikanischen Zahlungsschuldner eine Bescheinigung mit steuerbefreiender Wirkung vorlegen. Zu diesem Zweck ist der TU Berlin von der US-Steuerbehörde eine Employer Identifikation Number (EIN) zugeteilt und durch die AHK New York eine, auf die Belange der TU Berlin angepasste Bescheinigung (W-8BEN-E) ausgestellt worden. Diese wird auf Anforderung durch den Servicebereich Finanzen, Sachgebiet Steuern (III A 31/III A 32, Herr Hoffmeier, Frau Diedrich, App. 79699, App. 25817, E –Mail: [email protected] ) versandt. 5. Skonto Rechnungen, bei denen nach den Lieferbedingungen ein Skontoabzug vom Rechnungsbetrag verhandelt und zulässig ist, sind vordringlich zu behandeln, um Geldverluste wegen Versäumnis der Skontofristen zu vermeiden. Die Skontofrist beginnt mit dem Eingang der Rechnung, jedoch nicht vor dem ordnungsgemäßen Eingang der Lieferung bzw. Erfüllung der Leistung. Daher ist es wichtig, den Eingang der Rechnung und Lieferung / Leistung zu dokumentieren. Bei skontierten Beträgen muss auf der Rechnung der nach Abzug von Skonto errechnete Betrag ausgewiesen sein. Wenn die auf der Rechnung ausgewiesene Skontofrist überschritten ist, ist bei der Lieferfirma nachzufragen, ob dennoch Skonto gewährt wird. Dies ist auf der Rechnung mit Datum und Name des Gesprächspartners zu dokumentieren und von dem Beschäftigten gegenzuzeichnen. Wird kein Skonto nachträglich gewährt, ist dies auf der Rechnung zu begründen (Krankheit und Urlaub sind keine Begründung). Dies ist auf der Rechnung mit Datum und Namen zu dokumentieren. 3 Der Feststeller der rechnerischen Richtigkeit übernimmt mit der Unterzeichnung die Verantwortung dafür, dass der anzunehmende (Einnahme) oder auszuzahlende (Ausgabe) Betrag sowie alle auf Berechnungen beruhenden Angaben in der förmlichen Zahlungsanordnung, ihren Anlagen und den begründenden Unterlagen, richtig sind. Die Feststellung erstreckt sich auch auf die Berücksichtigung von Skontobeträgen und Rabatten. 6. MV-Meldung In den Fällen, in denen der/die Zahlungsempfänger/in nicht der/die Gläubiger/in der Forderung ist, ist abweichend von der bisherigen Meldepraxis, wie folgt zu verfahren: Die Wirtschaftsstellen übersenden ab sofort die erforderliche MV-Meldungen an den SB Finanzen, III A 32, und nicht an die Senatsverwaltung für Finanzen Berlin. Die Senatsverwaltung wird künftig alle dort eingehenden Meldungen unbearbeitet zurücksenden. Die Unterrichtung der Gläubiger, über die Meldung der Zahlung, obliegt weiterhin den jeweiligen Wirtschaftsstellen. Ich bitte Sie, die Informationen dieses Rundschreibens in Ihrem Verantwortungsbereich bekannt zu machen und deren Umsetzung sicher zu stellen. Die Finanzabteilung wird Sie gerne unterstützen und steht Ihnen in Zweifelsfällen zur Beantwortung etwaiger Fragen zur Verfügung. Im Auftrag Prof. Dr. Gutheil Kanzlerin
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